Bundesgerichtshof Urteil, 06. Dez. 2018 - IX ZR 22/18

ECLI: ECLI:DE:BGH:2018:061218UIXZR22.18.0
published on 06.12.2018 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 06. Dez. 2018 - IX ZR 22/18
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Previous court decisions
Hanseatisches Oberlandesgericht, 2 U 26/15, 09.01.2018
Landgericht Hamburg, 326 O 269/12, 15.10.2015

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 22/18
Verkündet am:
6. Dezember 2018
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Brüssel-I-VO Art. 23 Abs. 1
Haben die Parteien in einem schriftlichen Darlehensvertrag eine Gerichtsstandsvereinbarung
für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Darlehensverhältnis
geschlossen, erfasst diese Gerichtsstandsvereinbarung regelmäßig auch Rechtsstreitigkeiten
, die aus einer im Anschluss an eine Kündigung des Darlehensvertrags
mündlich vereinbarten Fortsetzung des Darlehensverhältnisses zu unveränderten
Bedingungen entspringen.
Brüssel-I-VO Art. 22 Nr. 1
Eine Klage, die persönliche Ansprüche des Sicherungsgebers hinsichtlich der
Rückgewähr von dinglichen Sicherheiten betrifft, ist keine Klage, welche dingliche
Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand hat.
BGH, Urteil vom 6. Dezember 2018 - IX ZR 22/18 - OLG Hamburg
LG Hamburg
ECLI:DE:BGH:2018:061218UIXZR22.18.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Dr. Schoppmeyer und Röhl

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 9. Januar 2018, berichtigt durch Beschlüsse vom 26. Februar, 13. März und 22. März 2018, wird als unzulässig verworfen, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass der zwischen den Parteien am 25. März 1994 geschlossene Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag wirksam ist.
Im Übrigen wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 9. Januar 2018 auf die Revision des Klägers aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der in Dänemark lebende Beklagte schloss mit seinem Vater, dem Kläger , am 1. Juni 1999 zwei Darlehensverträge. Nach dem "Darlehensvertrag I" überließ der Kläger den aus einem Schuldanerkenntnis des Beklagten vom 14. Oktober 1998 folgenden Betrag von 840.000 DM dem Beklagten als Darle- hen mit 7 vom Hundert Zinsen ab 1. September 1998. Ab 1. September 1998 sollte der Beklagte monatliche Teilbeträge von 8.000 DM bezahlen. Gemäß Nr. 4 des Darlehensvertrags I bestellte der Beklagte an den ihm gehörenden Grundstücken und in H. , Dänemark, zugunsten des Klägers Gesamtgrundpfandrechte ("Ejerpantebrev") in Höhe von 2.650.000 DKR und 850.000 DKR, die als Sicherheit für die Ansprüche des Klägers aus dem Darlehensvertrag I dienten. Nach dem "Darlehensvertrag II" bestätigte der Beklagte dem Kläger, einen Betriebsmittelkredit in sechs Teilzahlungen zwischen Januar 1998 und Januar 1999 in einer Gesamthöhe von 515.000 DM erhalten zu haben, und verpflichtete sich, hierauf Zinsen in Höhe von 7 vom Hundert ab Erhalt der jeweiligen Teilbeträge zu zahlen. Ab 1. April 1999 sollte der Beklagte monatliche Teilbeträge von 4.500 DM bezahlen. Gemäß Nr. 5 des Darlehensvertrags II bestellte der Beklagte an seinen Grundstücken , und in T. , Dänemark, zugunsten des Klägers Gesamtgrundpfandrechte ("Ejerpantebrev") in Höhe von zusammen 1,8 Mio. DKR, die als Sicherheit für die Ansprüche des Klägers aus dem Darlehensvertrag II dienten. Beide Darlehensverträge enthielten in Nr. 6 folgende Klausel:
2
"Für Abschluß, Wirksamkeit und Rückabwicklung dieses Vertrages gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Als Gerichtsstand wird - beide Parteien sind Vollkaufleute - Hamburg vereinbart."
3
Nachdem der Beklagte die monatlichen Zahlungen nicht erbrachte, kündigte der Kläger mit Schreiben vom 22. März 2000 die Darlehensverträge fristlos wegen Zahlungsverzugs und forderte den Beklagten auf, die geschuldeten Beträge bis spätestens 10. April 2000 zu bezahlen. Die Parteien verständigten sich anschließend darauf, die Darlehensverträge fortzusetzen.

4
Der Beklagte geriet mit den Darlehensraten erneut in Rückstand. Im Jahr 2011 erhob der Kläger gegen den Beklagten vor einem Gericht in Dänemark Klage und machte Ansprüche aus den Darlehensverträgen geltend. Der Beklagte wandte ein, dass sich die Parteien in den Darlehensverträgen auf deutsches Recht und Hamburg als Gerichtsstand geeinigt hätten. Weiter erhob der Beklagte am 22. November 2012 vor dem Gericht in Sonderborg, Dänemark, Klage gegen den Kläger. Er beantragte, den Kläger zu verurteilen, anzuerkennen, dass es zwischen den Parteien keine wirtschaftlichen Forderungen gebe und der Kläger deshalb zur Herausgabe der "Ejerpantebreve" verpflichtet sei. Der Kläger nahm seine Klage daraufhin zurück. Das Gericht in Sonderborg wies die Klage des Beklagten mit Urteil vom 1. August 2013 hinsichtlich der Frage, dass es zwischen den Parteien keine wirtschaftlichen Forderungen gebe, als unzulässig ab, weil eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten Hamburgs getroffen worden sei.
5
Mit seiner am 13. Dezember 2012 bei Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger die monatlichen Ratenzahlungsbeträge aus beiden Darlehensverträgen aus der Zeit von Januar 2009 bis Dezember 2012 in Höhe von insgesamt 306.775,20 € (rechnerisch 600.000 DM) geltend. Weiter begehrt der Kläger die Feststellung, dass er nicht verpflichtet sei, dem Beklagten die "Ejerpantebreve" herauszugeben, und dass dem Beklagten kein Zins- und Schadensersatzanspruch wegen widerrechtlich zurückgehaltener "Ejerpantebreve" gegen den Kläger zustehe. Schließlich beantragt der Kläger festzustellen, dass ein zwischen den Parteien am 25. März 1994 abgeschlossener Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag wirksam sei.
6
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage hinsichtlich der Darlehensansprüche und der negativen Feststellungsklage als unzulässig, hinsichtlich des Pflichtteilsverzichtsvertrags als unbegründet abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


7
Die Revision ist teilweise zulässig; soweit sie zulässig ist, führt sie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


8
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, hinsichtlich des Zahlungsantrags und der negativen Feststellungsklage zu Ansprüchen auf Herausgabe der Pfandbriefe und Schadensersatzansprüchen fehle es an der internationalen Zuständigkeit. Die Darlehensverträge vom 1. Juni 1999 hätten zwar eine schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung enthalten, jedoch habe der Kläger diese Verträge mit Schreiben vom 22. März 2000 fristlos gekündigt. Es habe ein Kündigungsrecht bestanden, so dass die fristlose Kündigung die Darlehensverträge mit sofortiger Wirkung beendet habe.
9
Im Streitfall seien mündlich neue Verträge zustande gekommen, zu den Bedingungen der früheren, gekündigten Darlehensverträge. Zwar könne der Eintritt der Rechtsfolgen einer wirksam gewordenen Kündigung durch einverständliche Vereinbarung aufgehoben oder beseitigt werden. Da das Vertragsverhältnis durch die Kündigung bereits beendet gewesen sei, scheide eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses aus. Es komme nur ein Neuabschluss in Betracht, für den ein etwaiges Formerfordernis erneut gelte. Für die Vereinbarung einer internationalen Zuständigkeit bestehe gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 3 EuGVVO aF ein Schriftformerfordernis oder das Erfordernis schriftlicher Bestätigung. Dies sei nicht eingehalten.
10
Die vom Kläger erfolglos in Dänemark erhobene frühere Klage stehe der Ablehnung der internationalen Zuständigkeit nicht entgegen. Diese habe die alten schriftlich abgeschlossenen Verträge betroffen. Es komme auch nicht darauf an, dass die Kündigung eines Vertrags nicht die den Vertrag betreffende Zuständigkeitsvereinbarung erfasse, weil dies nichts darüber aussage, wie es sich mit der Zuständigkeitsvereinbarung für einen nachfolgend abgeschlossenen neuen Vertrag verhalte. Damit bestehe eine Zuständigkeit für die Ansprüche aus dem Darlehensvertrag gemäß Art. 2 Abs. 1 EuGVVO aF am Wohnsitz des Beklagten in Dänemark und hinsichtlich der Feststellungsklage gemäß Art. 22 EuGVVO aF am Ort der Belegenheit der Grundstücke in Dänemark.
11
Die Feststellungsklage hinsichtlich der Wirksamkeit des Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrags vom 25. März 1994 sei zulässig. Es liege eine rügelose Einlassung vor. Der Feststellungsantrag sei jedoch unbegründet, weil der Kläger seinen Enkelkindern weder einen Gesellschaftsanteil an der noch zu gründenden Gesellschaft verschafft noch diesen einen Betrag in Höhe von 77.700 DM gezahlt habe. Damit sei der Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag nach Nummer 1 des Vertrags unwirksam geworden.

II.


12
Die Revision ist nur teilweise zulässig.
13
1. Die Revision des Klägers ist unzulässig, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass der zwischen den Parteien am 25. März 1994 geschlossene Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag wirksam ist. Das Berufungsgericht hat die Revision hinsichtlich dieses Feststellungsbegehrens nicht zugelassen.
14
Die Zulassung der Revision im Tenor des Berufungsurteils enthält zwar keine Einschränkung. Die Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung kann sich aber auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (BGH, Urteil vom 7. März 2013 - IX ZR 64/12, WM 2013, 802 Rn. 9 mwN). Dies ist hier der Fall. Aus der Begründung des Berufungsurteils ergibt sich zweifelsfrei und deutlich, dass die Zulassung der Revision nicht auf die Feststellungsklage über die Wirksamkeit des Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrags erstreckt werden sollte. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Revision sei zuzulassen, weil die Frage der wirksamen internationalen Gerichtsstandsvereinbarung von grundsätzlicher Bedeutung sei. Diese Frage stellt sich hinsichtlich der Feststellungsklage über die Wirksamkeit des Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrags nicht, weil das Berufungsgericht insoweit die Voraussetzungen einer rügelosen Einlassung bejaht hat. Im übrigen haben die Parteien insoweit auch keine Gerichtsstandsvereinbarung behauptet. Andere Gründe, die das Berufungsgericht zur Zulassung der Revision auch hinsichtlich der Feststellungsklage über die Wirksamkeit des Erbund Pflichtteilsverzichtsvertrags veranlasst haben könnten, sind nicht ersichtlich. Eine solche Teilzulassung ist wirksam, weil es sich bei der Feststellungsklage über die Wirksamkeit des Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrags und den übrigen mit der Klage verfolgten Ansprüchen um unterschiedliche Streitgegenstände handelt, über die in tatsächlicher Hinsicht unabhängig voneinander entschieden werden kann.
15
2. Im Übrigen ist die Revision zulässig, insbesondere rechtzeitig begründet worden. Soweit der Kläger (nur) beantragt hat, die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu verlängern, liegt eine offensichtliche Falschbezeichnung vor. Aus den Gesamtumständen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Kläger zugleich eine Verlängerung der Frist zur Begründung der Revision beantragt hat. Die Revisionsbegründung ist innerhalb der verlängerten Frist eingegangen.

III.


16
Soweit die Revision zulässig ist, hält die Entscheidung des Berufungsgerichts rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Klage ist sowohl hinsichtlich der Darlehensforderungen als auch hinsichtlich der negativen Feststellungsklage zulässig.
17
1. Die deutschen Gerichte sind für die Zahlungsklage hinsichtlich der Darlehensansprüche international zuständig.
18
a) Dies richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (fortan : EuGVVO aF), weil das gerichtliche Verfahren im Jahr 2012 und damit nach dem 1. März 2002 (Art. 66 Abs. 1 EuGVVO aF) und vor dem 10. Januar 2015 eingeleitet worden ist (Art. 66 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen). Diese Bestimmungen gelten im Streitfall auch im Verhältnis zu Dänemark (Art. 2 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 19. Oktober 2005, ABl. EU 2005 L 299/62).
19
b) Die deutschen Gerichte sind gemäß Art. 23 EuGVVO aF zuständig. Die internationale Zuständigkeit für die Zahlungsklage hinsichtlich rückständiger Darlehensraten aus den Jahren 2009 bis 2012 ergibt sich aus der von den Parteien in den Darlehensverträgen vom 1. Juni 1999 jeweils getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung.
20
aa) Die Gerichtsstandsvereinbarung in den beiden Darlehensverträgen ist wirksam, insbesondere formgerecht abgeschlossen. Dies richtet sich nach Art. 23 Abs. 1 EuGVVO aF. Zwar ist diese Bestimmung gemäß Art. 76 EuGVVO aF erst am 1. März 2002 in Kraft getreten. Gleichwohl erfasst sie grundsätzlich auch vor dem 1. März 2002 abgeschlossene Gerichtsstandsvereinbarungen (vgl. EuGH, RIW 1980, 285, 286; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., Art. 25 EuGVVO Rn. 60; Rauscher/Staudinger, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 4. Aufl., Art. 66 Brüssel-Ia-VO Rn. 5 ff).
21
Die Vorgaben des Art. 23 Abs. 1 EuGVVO aF sind erfüllt. Die Vereinbarung bezieht sich auf künftige Rechtsstreitigkeiten aus einem bestimmt bezeichneten Rechtsverhältnis. Die Parteien haben vereinbart, dass die Gerichte in Hamburg über die aus Abschluss, Wirksamkeit und Rückabwicklung der Darlehensverhältnisse entspringenden Rechtsstreitigkeiten entscheiden sollen. Diese Vereinbarung ist formwirksam, weil sie schriftlich geschlossen worden ist (Art. 23 Abs. 1 Satz 3 lit. a EuGVVO aF). Dies stellen die Parteien auch nicht in Frage.
22
bb) Weder die vom Kläger mit Schreiben vom 22. März 2000 ausgesprochene Kündigung der Darlehensverträge vom 1. Juni 1999 noch die anschließende Einigung der Parteien, die Darlehensverträge unverändert fortzusetzen, beeinflussen die von den Parteien getroffene Gerichtsstandsvereinbarung. Dass die Parteien die Gerichtsstandsvereinbarung mit der auf die Kündigung folgenden Einigung geändert hätten, hat keine der Parteien behauptet.
23
Die Kündigung des materiell-rechtlichen Vertrags führt nicht dazu, dass die in diesem Vertrag getroffene Vereinbarung über die internationale Zuständigkeit außer Kraft tritt. Insoweit ist zunächst zwischen einer Gerichtsstandsvereinbarung und den materiellen Bestimmungen des Vertrages, in den diese Vereinbarung eingefügt ist, zu unterscheiden (EuGH, WM 1997, 1549 Rn. 24). Selbst wenn geltend gemacht wird, dass der Vertrag, in dem eine gemäß Art. 23 Abs. 1 EuGVVO aF wirksam getroffene Gerichtsstandsvereinbarung enthalten ist, unwirksam sei, bleibt das Gericht eines Vertragsstaates, das in dieser Vereinbarung als zuständiges Gericht bestimmt ist, grundsätzlich für die von dieser Gerichtsstandsvereinbarung erfassten Streitigkeiten ausschließlich zuständig (vgl. EuGH, aaO Rn. 29 f, 32). Die Gerichtsstandsvereinbarung soll gerade im Fall von Streitigkeiten aus dem Vertrag gelten. Daher bleibt insbesondere eine Gerichtsstandsvereinbarung auch nach der Kündigung oder Beendigung eines schuldrechtlichen Vertrags wirksam, selbst wenn sie in der glei- chen Urkunde enthalten ist (Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., Art. 25 EuGVVO Rn. 40). Dies gilt auch im Streitfall.
24
cc) Das Berufungsgericht übersieht rechtsfehlerhaft, dass die Gerichtsstandsvereinbarung in den Darlehensverträgen vom 1. Juni 1999 auch den Streitfall ergreift. Sie gilt auch für solche Rückzahlungsansprüche, die sich daraus ergeben, dass die Parteien das mit den Darlehensverträgen vom 1. Juni 1999 eingegangene Darlehensverhältnis nach einer Kündigung aufgrund einer neuen - mündlichen - Vereinbarung unverändert fortsetzen (vgl. auch Cour de Cassation, arrêt du 5 avril 2016, ECLI:FR:CCASS:2016:CO00322; arrêt du 18 janvier 2017, ECLI:FR:CCASS:2017:C100081).
25
(1) Die sachliche Reichweite einer Gerichtsstandsvereinbarung ist durch Auslegung zu ermitteln (Rauscher/Mankowski, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 4. Aufl., Art. 25 Brüssel-Ia-VO Rn. 164, 208; vgl. auch EuGH, ZIP 1992, 472, 475). Die Auslegung einer Vereinbarung über die internationale Zuständigkeit ist Sache des nationalen Gerichts (EuGH, aaO; WM 1997, 1549 Rn. 31; ZIP 2015, 2043 Rn. 67). Sie richtet sich, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - Teil einer umfassenderen Vereinbarung ist, regelmäßig nach dem für diesen Vertrag geltenden Recht, soweit Art. 23 EuGVVO aF keine Maßstäbe und Vorgaben enthält (BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 264/95, ZIP 1996, 2184, 2188 mwN, insoweit in BGHZ 134, 127 nicht abgedruckt; ebenso Rauscher/Mankowski, aaO Rn. 83, 149). Das jeweilige Auslegungsergebnis ist daraufhin zu überprüfen, ob es nach den Maßstäben des Art. 23 Abs. 1 EuGVVO aF hinreichend bestimmt ist (Rauscher/Mankowski, aaO Rn. 164).
26
Mithin unterliegt die Auslegung der Gerichtsstandsvereinbarung deutschem Recht. Die Parteien haben nach Nr. 6 der Darlehensverträge deutsches Recht gewählt. Diese Rechtswahl ist wirksam (Art. 27 Abs. 1 EGBGB in der bis 16. Dezember 2009 gültigen Fassung). Maßgebend für die Auslegung ist deshalb der wirkliche Wille der Parteien, so wie Treu und Glauben es mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern (§§ 133, 157 BGB). Geboten ist dabei insbesondere eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung (BGH, Urteil vom 21. Januar 2015 - VIII ZR 352/13, WM 2015, 692 Rn. 27 mwN; vom 14. November 2017 - VII ZR 65/14, NJW 2018, 391 Rn. 22 mwN).
27
(2) Diese Auslegung kann der Senat selbst vornehmen, nachdem das Berufungsgericht eine entsprechende Auslegung unterlassen hat und keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind.
28
(a) Danach erfasst die Gerichtsstandsvereinbarung vom 1. Juni 1999 auch Rechtsstreitigkeiten, die aus einer im Anschluss an eine Kündigung der Darlehensverträge vom 1. Juni 1999 mündlich vereinbarten Fortsetzung der Darlehensverhältnisse zu unveränderten Bedingungen entspringen. Die Gerichtsstandsvereinbarung ist Teil der Darlehensverträge vom 1. Juni 1999. Dabei regelt Nr. 6 der Darlehensverträge unmittelbar vorausgehend, dass "für Abschluss , Wirksamkeit und Rückabwicklung dieses Vertrages" deutsches Recht gilt. Diese Rechtswahlklausel erstreckt sich umfassend auf alle Rechtsfragen, die sich auf das Darlehensverhältnis beziehen. Hierzu zählt auch die mündlich vereinbarte Fortsetzung des Darlehensvertrags zu unveränderten Bedingungen. Im gleichen umfassenden Sinn ist die daran anschließende Gerichtsstandsvereinbarung in Nr. 6 des jeweiligen Darlehensvertrags zu verstehen.
29
Weder die Gerichtsstandsklausel noch die Rechtswahl noch die übrigen Bestimmungen der Darlehensverträge vom 1. Juni 1999 enthalten einen Anhaltspunkt , dass der Wille der Parteien darauf gerichtet war, die Gerichts- standsvereinbarung auf materiell-rechtliche Ansprüche zu beschränken, die in den Darlehensverträgen vom 1. Juni 1999 selbst begründet sind. Im Gegenteil zielt die Gerichtsstandsklausel auf eine möglichst umfassende Regelung für mögliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Hingabe, Rückzahlung und Abwicklung der Darlehen. Damit entspricht es nach dem Grundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung den Vorstellungen der Parteien bei Abschluss des ursprünglichen Darlehensvertrags, dass jedenfalls sämtliche Streitigkeiten bis zur endgültigen Rückzahlung der Darlehensvaluta von der Gerichtsstandsklausel erfasst werden, soweit es sich dabei um Streitigkeiten handelt , die in der Sache dem ursprünglichen Darlehensvertrag entspringen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn nach einer Kündigung eine Fortsetzung des Darlehensvertrags zu unveränderten Bedingungen vereinbart wird. Ob etwas anderes gilt, wenn die Parteien das ursprüngliche Darlehensverhältnis vollständig neu regeln, kann dahinstehen.
30
Hierfür spricht weiter, dass bei einer Gerichtsstandsvereinbarung das Vertragsstatut regelt, welche Anforderungen an eine Verlängerung befristeter Verträge zu stellen sind (Rauscher/Mankowski, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 4. Aufl., Art. 25 Brüssel-Ia-VO Rn. 148), auch wenn dies die Reichweite der auf den befristeten Vertrag bezogenen Gerichtsstandsvereinbarung erweitert. Demgemäß bleiben die Parteien auch ohne Einhaltung der von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 EuGVVO aF vorgesehenen Schriftform an die ursprünglich getroffene Gerichtsstandsvereinbarung gebunden, wenn für diese eine entsprechende Einigung der Parteien in der durch Art. 23 EuGVVO aF vorgesehenen Form feststeht und das anwendbare Recht eine Verlängerung des ursprünglichen Vertrags ohne Einhaltung der dafür ausdrücklich vorgesehenen Schriftform zulässt (EuGH, NJW 1987, 2155). Für eine im Anschluss an eine Kündigung mündlich vereinbarte Fortsetzung des ursprünglichen Vertrags zu unveränderten Bedingungen gilt nichts anderes, sofern - wie im Streitfall - diese Vereinbarung formfrei getroffen werden kann. Das Schriftformerfordernis des Art. 23 EuGVVO aF soll gewährleisten, dass eine Einigung über den Gerichtsstand zwischen den Parteien tatsächlich feststeht (EuGH, ZIP 1997, 475 Rn. 17; ZIP 1999, 1184 Rn. 19; EuZW 2013, 316 Rn. 28). Eine solche Willenseinigung besteht im Streitfall.
31
Dem steht nicht entgegen, dass die Gerichtsstandsvereinbarung damit auch Ansprüche erfasst, die sich erst aus dem mündlich im Anschluss an die Kündigung neu abgeschlossenen Darlehensvertrag ergeben. Eine Gerichtsstandsvereinbarung stellt eine selbständige Abrede dar, die nicht gleichzeitig mit dem Hauptvertrag geschlossen sein muss, sondern vor oder nach dem Hauptvertrag geschlossen werden kann (Rauscher/Mankowski, aaO Rn. 81). Damit kann sie auch Ansprüche erfassen, die erst nach ihrem Abschluss entstehen.
32
(b) Dieses Verständnis der Gerichtsstandsklausel ist hinreichend bestimmt. Dies ist nach autonomen Maßstäben des Art. 23 EuGVVO aF zu entscheiden. Der Begriff der Gerichtsstandsvereinbarung ist als autonomer Begriff anzusehen (EuGH, ZIP 1992, 472, 473; RIW 2004, 289 Rn. 51). Die Gerichtsstandsvereinbarung soll nur auf solche Rechtsstreitigkeiten angewandt werden, die ihren Ursprung in dem Rechtsverhältnis haben, anlässlich dessen die Vereinbarung getroffen wurde (EuGH, ZIP 1992, 472, 474; ZIP 2015, 2043 Rn. 68; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 23 EuGVO Rn. 69). Es soll vermieden werden, dass eine Partei dadurch überrascht wird, dass die Zuständigkeit eines Gerichts für sämtliche Rechtsstreitigkeiten begründet wird, die sich eventuell aus beliebigen Beziehungen mit ihrem Vertragspartner ergeben und ihren Ursprung in einer anderen Beziehung als derje- nigen haben, anlässlich derer die Gerichtsstandsvereinbarung getroffen wurde (EuGH, aaO).
33
An die Bestimmtheit der erfassten Rechtsverhältnisse sind keine zu strengen Anforderungen zu stellen (Rauscher/Mankowski, Europäisches Zivilprozess - und Kollisionsrecht, 4. Aufl., Art. 25 Brüssel-Ia-VO Rn. 165). Wenn die Vereinbarung auch für andere Streitigkeiten als das ursprüngliche Vertragsverhältnis wirksam sein soll, ist zu beachten, dass das diesen anderen Streitigkeiten zugrunde liegende Rechtsverhältnis im Zeitpunkt der Einigung über die Zuständigkeit nach Art und Gegenstand bereits hinreichend bestimmbar sein muss; zu bestehen braucht es zu dieser Zeit noch nicht (Kropholler/von Hein, aaO Rn. 70; Rauscher/Mankowski, aaO). Es genügt, wenn nach dem Inhalt der Gerichtsstandsklausel der Wille der Parteien feststeht, für möglichst alle Ansprüche aus einem Rechtsverhältnis eine Gerichtsstandskonzentration zu erzwingen.
34
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall auch bei der vom Senat vorgenommenen Auslegung der Gerichtsstandsvereinbarung erfüllt. Denn diese betrifft nur die bestimmten Rechtsstreitigkeiten, die aus den ursprünglichen Darlehensverhältnissen oder deren Abwicklung folgen. Sie haben dabei stets ihren Ursprung in der Beziehung zwischen den Parteien, die zum Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarung vom 1. Juni 1999 geführt hat. Dies gilt auch dann, wenn - wie im Streitfall - die Fortsetzung des gekündigten Darlehensverhältnisses zu unveränderten Bedingungen vereinbart wird.
35
(3) Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. Juni 1998 (XII ZR 195/96, BGHZ 139, 123 ff). Diese Entscheidung betrifft Formvorschriften, die auf den materiell-rechtlichen Vertrag anzuwenden sind. Darum geht es im Streitfall nicht. Ein Darlehensvertrag ist vielmehr grundsätzlich formfrei. Die Gerichtsstandsvereinbarung haben die Parteien weder gekündigt noch aufgehoben, so dass die hierfür geltenden Formvorschriften ebenfalls nicht betroffen sind.
36
2. Hinsichtlich der negativen Feststellungsklage zum Fehlen einer Herausgabepflicht und zum Fehlen von Schadensersatzansprüchen sind die deutschen Gerichte ebenfalls gemäß Art. 23 EuGVVO aF international zuständig. Auch diese Ansprüche werden von der Gerichtsstandsvereinbarung in den beiden Darlehensverträgen vom 1. Juni 1999 erfasst.
37
a) Dies folgt ebenfalls aus der Auslegung der Gerichtsstandsvereinbarung. Zu den aus den Darlehensverhältnissen entspringenden Rechtsstreitigkeiten zählt auch der Streit darüber, ob dem Beklagten ein Anspruch auf Rückgabe der nach Nr. 4 des Darlehensvertrags I und nach Nr. 5 des Darlehensvertrags II vom ihm als Sicherheit gestellten "Ejerpantebreve" zusteht und ob der Kläger zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er eine bestehende Rückgabepflicht nicht oder verspätet erfüllt. Dieser Streit hat seinen Ursprung in den ursprünglichen Darlehensverträgen, selbst wenn deren Regelungen nunmehr erst aufgrund der mündlichen Einigung unverändert fortgelten.
38
b) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, dass sich die Zuständigkeit für die negative Feststellungklage hinsichtlich einer Herausgabepflicht nach Art. 22 Nr. 1 EuGVVO aF richte. Danach sind für Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedsstaats ohne Rücksicht auf den Wohnsitz ausschließlich zuständig, in dem die unbewegliche Sache belegen ist. Eine Gerichtsstandsvereinbarung wäre insoweit gemäß Art. 23 Abs. 5 EuGVVO aF ausgeschlossen, weil sie die Zuständigkeit eines aufgrund des Art. 22 EuGVVO aF ausschließlich zuständigen Gerichts abbedingen würde.
39
Die Voraussetzungen des Art. 22 Nr. 1 EuGVVO aF sind jedoch nicht erfüllt. Die Vorschrift umfasst nicht alle Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, sondern nur solche, die darauf gerichtet sind, Umfang oder Bestand einer unbeweglichen Sache, das Eigentum, den Besitz oder das Bestehen anderer dinglicher Rechte hieran zu bestimmen und den Inhabern dieser Rechte den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern (EuGH, RIW 2006, 624 Rn. 30). Es genügt nicht, dass ein solches Recht von der Klage berührt wird oder dass die Klage in einem Zusammenhang mit einer unbeweglichen Sache steht. Die Klage muss vielmehr auf ein dingliches Recht und - unbeschadet der für Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen vorgesehenen Ausnahme - nicht auf ein persönliches Recht gestützt sein (BGH, Urteil vom 4. August 2004 - XII ZR 28/01, RIW 2004, 783, 784; vom 18. Juli 2008 - V ZR 11/08, NJW 2008, 3502 Rn. 8 mwN). Daran fehlt es. Die Klage betrifft die Frage, ob dem Beklagten - insbesondere aus den Darlehensverträgen und den hinsichtlich der "Ejerpantebreve" insoweit abgeschlossenen Sicherungsabreden - persönliche Ansprüche gegen den Kläger auf Rückgabe der "Ejerpantebreve" zustehen.
40
c) Damit kann dahinstehen, ob - was das Berufungsgericht nicht erörtert - die Zuständigkeit deutscher Gerichte hinsichtlich der Feststellungsklage nicht schon daraus folgt, dass mit der Abweisung der Feststellungsklage des Beklagten durch das dänische Gericht im Verhältnis der Parteien zueinander rechtskräftig feststeht, dass deutsche Gerichte zuständig sind.
41
3. Ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union ist im Streitfall nicht erforderlich. Die Frage, wie die Gerichtsstandsvereinbarung auszulegen ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Ob die tatsächlich getroffene Gerichtsstandsvereinbarung im Streitfall den Maßstäben des Art. 23 EuGVVO aF entspricht, kann anhand der Rechtsprechung des Gerichtshofs abschließend und zweifelsfrei geklärt werden.

IV.


42
Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob die geltend gemachten Ansprüche bestehen.
Kayser Lohmann Pape
Schoppmeyer Röhl
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 15.10.2015 - 326 O 269/12 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 09.01.2018 - 2 U 26/15 -
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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
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published on 07.03.2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 64/12 Verkündet am: 7. März 2013 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 675; GmbHG aF § 6
published on 04.08.2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 28/01 Verkündet am: 4. August 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH
published on 18.07.2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 11/08 Verkündet am: 18. Juli 2008 L e s n i a k, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
published on 14.11.2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 65/14 Verkündet am: 14. November 2017 Klein, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGH
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Annotations

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Das Berufungsgericht hat die Revision beschränkt auf die Frage zugelassen , ob der Geschäftsführer einer GmbH in den Schutzbereich des zwischen der Gesellschaft und dem Steuerberater geschlossenen Beratungsvertrages einbezogen ist, soweit es um die Haftung des Geschäftsführers wegen der Verletzung der Pflicht gemäß § 64 Satz 1 GmbHG (entsprechend § 64 Abs. 2 GmbHG aF) gegenüber der Gesellschaft geht. Dies ergibt sich, was ausreichend ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - VI ZR 273/03, NJW 2004, 3176, 3177; vom 16. September 2009 - VIII ZR 243/08, BGHZ 182, 241 Rn. 11; vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, ZIP 2011, 2491 Rn. 18), aus den Urteilsgründen. Die Zulassungsfrage betrifft lediglich einen an den Kläger abgetretenen Anspruch des Zedenten aus einer möglichen Verletzung der drittschützenden Pflichten des mit der Schuldnerin bestehenden Beratervertrages. Ansprüche aus dem von dem Kläger behaupteten Auskunftsvertrag zwischen dem Zedenten und dem Beklagten werden von dieser Frage nicht berührt. Eine Beschränkung der Revisionszulassung auf einen abtrennbaren Teil eines prozessualen Anspruchs ist möglich (BGH, Urteil vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, NJW 2003, 3703; vom 16. September 2009, aaO; vom 12. Mai 2010 - VIII ZR 96/09, NJW 2010, 3015 Rn. 21; Ackermann in Prütting/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl. § 543 Rn. 4 f; Hk-ZPO/Kayser/Koch, 5. Aufl., § 543 Rn. 60; MünchKomm -ZPO/Krüger,4. Aufl., § 543 Rn. 35; Musielak/Ball, ZPO, 9. Aufl., § 543 Rn. 11; Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 543 Rn. 22).

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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Die Auslegung von Willenserklärungen ist grundsätzlich Angelegenheit des Tatrichters. Eine revisionsrechtliche Überprüfung findet allerdings dahin statt, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze , sonstige Erfahrungssätze oder Denkgesetze vorliegen oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht. Zu den anerkannten Auslegungsgrundsätzen zählt der Grundsatz der beiderseits interessengerechten Vertragsauslegung (vgl. BGH, Urteile vom 31. August 2017 - VII ZR 5/17, WM 2017, 2169 Rn. 24; vom 22. Oktober 2015 - VII ZR 58/14, NZBau 2016, 213 Rn. 15 f., und vom 5. März 2015 - IX ZR 133/14, BGHZ 204, 231 Rn. 21, jeweils m.w.N.). Diese Maßstäbe hat das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 28/01 Verkündet am:
4. August 2004
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EuGVÜ Art. 2 Abs. 1, 16 Nr. 1 a; EuGVVO Art. 2. Abs. 1, 22 Nr. 1

a) Die ausschließliche internationale Zuständigkeit für dingliche Rechte an unbeweglichen
Sachen nach Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ (jetzt Art. 22 Nr. 1 EuGVVO) folgt nicht
schon daraus, daß ein solches Recht von der Klage berührt wird oder daß die
Klage in einem Zusammenhang mit einer unbeweglichen Sache steht. Die Klage
muß vielmehr auf ein dingliches Recht und - unbeschadet der für Miete oder Pacht
von unbeweglichen Sachen vorgesehenen Ausnahme - nicht auf ein persönliches
Recht gestützt sein (im Anschluß an EuGH, Urteil vom 17. Mai 1994 - C-294/92 -
Sammlung der Rechtsprechung des EuGH 1994, S. I-01717).

b) Ist die Klage auf Bewilligung der Löschung eines in Spanien eingetragenen Nießbrauchsrechts
auf eine schuldhafte Verletzung der bei Einräumung des Nießbrauchs
vereinbarten Vertragspflichten gestützt, richtet sich die internationale Zuständigkeit
gemäß Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ (jetzt Art. 2 Abs. 1 EuGVVO) nach dem
Wohnsitz des Schuldners.
BGH, Urteil vom 4. August 2004 - XII ZR 28/01 - OLG Frankfurt in Kassel
LG Kassel
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Januar 2001 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung hinsichtlich der Hilfsanträge zurückgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie streiten klagend und widerklagend um die Löschung eines Nießbrauchsrechts und die Herausgabe einer hinterlegten Löschungsbewilligung. Anläßlich ihrer Trennung schlossen die Parteien am 16. Oktober 1990 zwei notarielle Vereinbarungen. Zunächst übertrug die Klägerin dem Beklagten zum Ausgleich aller vermögensrechtlichen Ansprüche einen Pkw der Marke
Rolls Royce und einen Geldbetrag in Höhe von insgesamt 70.000 DM; ferner räumte sie ihm das unentgeltliche Nießbrauchsrecht an einem Einfamilienhaus und zwei Läden in A./Spanien ein. Das Nießbrauchsrecht sollte erlöschen, falls der Beklagte wegen eines Grundstücks in O. Restitutionsansprüche erwerben würde, die einen Wert von 2 Mio. DM übersteigen. Die Vertragsparteien verpflichteten sich zu gegenseitigem Wohlverhalten und vereinbarten einen Wegfall des Anspruchs auf den Nießbrauch auch für den Fall, daß der Beklagte der Klägerin vorsätzlich Nachteile zufügt. Sodann übertrug die Klägerin dem Beklagten das Nießbrauchsrecht mit dinglicher Wirkung. In der Folgezeit wurde das Nießbrauchsrecht zugunsten des Beklagten im spanischen Grundbuch eingetragen. Mit notarieller Urkunde vom 14. Oktober 1991 bevollmächtigte der Beklagte die Klägerin mit der Durchsetzung von Restitutionsansprüchen hinsichtlich des Grundstücks in O. Zugleich verzichtete er auf die Nießbrauchsrechte an dem Einfamilienhaus und den beiden Läden in A./Spanien und bewilligte die Löschung im Grundbuch. Die Löschungsbewilligung wurde beim Notar hinterlegt ; die Parteien vereinbarten, daß diese nach Durchsetzung der Restitutionsansprüche herausgegeben werden sollte. Die Bemühungen der Parteien um Durchsetzung solcher Ansprüche blieben letztlich erfolglos. Die Klägerin begehrt Herausgabe der hinterlegten Löschungsbewilligung und mit gestaffelten Hilfsanträgen im wesentlichen eine Verurteilung zur Bewilligung der Löschung des Nießbrauchsrechts. Das Landgericht hat den Hauptantrag als unbegründet und die Hilfsanträge als unzulässig abgewiesen. Der Widerklage des Beklagten auf Herausgabe der hinterlegten Löschungsbewilligung hat es stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit der vom Senat angenommenen Revision verfolgt die Klägerin ihre zweitinstanzlichen Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat teilweise Erfolg und führt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

I.

Zu Recht hat das Berufungsgericht den Hauptantrag der Klägerin auf Herausgabe der hinterlegten Löschungsbewilligung vom 14. Oktober 1991 abgewiesen. Ein Anspruch folgt jedenfalls nicht unmittelbar aus der vertraglichen Vereinbarung der Parteien. Denn nach deren unstreitigem Inhalt sollte die beim Notar hinterlegte Löschungsbewilligung vom 14. Oktober 1991 nur dann an die Klägerin herausgegeben werden, wenn die Restitutionsbemühungen des Beklagten hinsichtlich des Grundbesitzes in O. Erfolg haben würden. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist ein solcher Erfolg aber nicht mehr erreichbar und auch nicht arglistig vom Beklagten vereitelt worden. Entgegen der Rechtsauffassung der Revision ergibt sich ein entsprechender Anspruch der Klägerin auch nicht aus Treu und Glauben (§ 242 BGB). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 242 BGB grundsätzlich keine selbständige Anspruchsgrundlage. Billigkeitsgesichtspunkte können zwar gemäß § 242 BGB dazu führen, Ansprüche zu mindern oder gar zu versagen. Sie können aber regelmäßig keine Ansprüche begründen, die sonst
nach Gesetz oder Vertrag nicht gegeben sind (BGH Urteile vom 23. April 1981 - VII ZR 196/80 - NJW 1981, 1779; BGHZ 88, 344, 351; BGHZ 95, 393, 399). Nur ausnahmsweise können besonders schutzwürdige Interessen der Vertragsparteien nach den Grundsätzen von Treu und Glauben eigene Nebenpflichten begründen, die letztlich sogar in eigene Ansprüche erwachsen können (vgl. Senatsurteile vom 23. März 1983 - IVb ZR 358/81 - FamRZ 1983, 574, vom 15. Februar 1989 - IVb ZR 41/88 - FamRZ 1989, 718 und vom 19. Dezember 1989 - IVb ZR 9/89 - FamRZ 1990, 269). Solches ist hier aber nicht der Fall. Nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien sollte die hinterlegte Löschungsbewilligung nur bei Erfolg der Restitutionsbemühungen an die Klägerin herausgegeben werden. Diese eindeutige Vereinbarung kann nicht aus allgemeinen Billigkeitserwägungen auf weitere - streitige - Erlöschensgründe erstreckt werden. Das gilt insbesondere deswegen, weil die Löschung des Nießbrauchs im Grundbuch nach spanischem Recht keine konstitutive Wirkung hat und die hinterlegte Löschungsbewilligung schon vom 14. Oktober 1991 datiert.

II.

Zu Unrecht hat das Berufungsgericht allerdings die gestaffelten Hilfsanträge als unzulässig abgewiesen. 1. Das Berufungsgericht hat seine Zuständigkeit für die Hilfsanträge der Klägerin unter Hinweis auf Art. 16 Nr. 1 a EuGVÜ abgelehnt. Danach sind für Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben , unabhängig vom Wohnsitz und der Staatsangehörigkeit der Parteien die
Gerichte des Vertragsstaates ausschließlich zuständig, in dem die unbewegliche Sache belegen ist. Der Nießbrauch sei auch in Spanien als dingliches Recht geregelt und werde entsprechend in die spanischen Grundbücher eingetragen. Die Anträge auf Abgabe einer Löschungsbewilligung seien nicht unabhängig von der Frage nach dem Fortbestehen des Nießbrauchsrechts zu beantworten und deswegen ebenfalls auf ein dingliches Recht gerichtet. Gerade in Fragen des formellen Grundbuchrechts sei die größere Sachnähe des belegenen Gerichts notwendig. Im übrigen gelte nach Art. 16 Nr. 1 b EuGVÜ die ausschließliche Zuständigkeit sogar für lediglich schuldrechtliche, auf das Grundstück bezogene Rechtsverhältnisse wie Miete und Pacht. Auch die weiteren Feststellungsanträge seien nicht auf ein persönliches Recht, sondern auf ein dingliches Recht an der Immobilie selbst gerichtet. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. 2. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings von den internationalen Zuständigkeitsvorschriften des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) ausgegangen. Zwar ist inzwischen die Verordnung Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) in Kraft getreten, die nach Art. 68 im Verhältnis der Mitgliedsstaaten der EU an die Stelle des EuGVÜ getreten ist (vgl. Zöller/Geimer ZPO 24. Aufl. Anhang I). Allerdings ist die EuGVVO nach Art. 66 Abs. 1 nur auf solche Klagen und öffentliche Urkunden anzuwenden, die erhoben bzw. aufgenommen worden sind, nachdem die Verordnung am 1. März 2002 in Kraft getreten war. Das ist hier nicht der Fall.
Art. 16 Nr. 1 a EuGVÜ sieht für Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Vertragsstaats vor, in dem die unbewegliche Sache belegen ist. Auf solche dinglichen Rechte sind die Hilfsanträge der Klägerin allerdings nicht gerichtet.
a) Der Senat ist nicht gehalten, den Rechtsstreit gemäß Art. 3 Abs. 1 des Protokolls betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof (EuGVÜProtokoll ) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Auslegung des Art. 16 Nr. 1 a EuGVÜ vorzulegen. Denn die Auslegung dieser Vorschrift ist in der Rechtsprechung des EuGH hinreichend geklärt und hier lediglich auf den Einzelfall anzuwenden.
b) Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH darf Art. 16 EuGVÜ nicht weiter ausgelegt werden, als dies sein Ziel erforderlich macht, da er bewirkt, daß den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird und sie in gewissen Fällen vor einem Gericht zu verklagen sind, das für keine von ihnen das Gericht des Wohnsitzes ist. Für die Anwendbarkeit des Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ reicht es deswegen nicht aus, daß ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache von der Klage berührt wird oder daß die Klage in einem Zusammenhang mit einer unbeweglichen Sache steht. Die Klage muß vielmehr auf ein dingliches Recht gestützt sein und nicht nur - abgesehen von der für Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen vorgesehenen Ausnahme - auf ein persönliches Recht (EuGH, Urteil vom 17. Mai 1994 - C-294/92 - Sammlung der Rechtsprechung des EuGH 1994, S. I-01717). Der Unterschied zwischen einem dinglichen Recht und einem persönlichen Anspruch besteht auch hier darin, daß das dingliche Recht an einer Sache gegen jedermann
wirkt, während der persönliche Anspruch nur gegen den Schuldner geltend gemacht werden kann (EuGH, Urteil vom 9. Juni 1994 – C-292/93 - NJW 1995, 37). Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung streiten die Parteien auch mit den Hilfsanträgen nicht um dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen im Sinne von Art. 16 Nr. 1 a EuGVÜ.
c) Die Klägerin leitet ihren Anspruch auf Rückübertragung des Nießbrauchsrechts gerade nicht aus dem Wesen des dinglichen Nießbrauchs, sondern aus einem Verstoß gegen die Wohlverhaltensklausel des notariellen Vertrages vom 16. Oktober 1990 und aus einer ausdrücklichen Vereinbarung her. Sie stützt ihren Anspruch mithin auf schuldrechtliche Verpflichtungen, die nicht wie dingliche Rechte gegenüber jedermann, sondern nur zwischen den Parteien wirken, was die Anwendbarkeit des Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ ausschließt (vgl. auch Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht 7. Aufl. 2002 Art. 22 EuGVVO Rdn. 13 ff.; Geimer/Schütze Europäisches Zivilverfahrensrecht 1997 Art. 16 EuGVÜ Rdn. 54, 82). Selbst wenn sich die Klage auf Rückgabe des Nießbrauchsrechts mittelbar auf das Eigentum an den unbeweglichen Sachen auswirkt , beruht sie doch auf einem persönlichen Anspruch, den die Klägerin aus dem notariellen Vertrag der Parteien und einer weiteren vertraglichen Vereinbarung herleitet; sie ist deswegen auch nur gegen den Vertragspartner gerichtet. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Rückgabe des Nießbrauchsrechts allein von dem Beklagten, weil dieser gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen und sich auch zur Rückgabe verpflichtet habe. Entsprechend kann die gerichtliche Entscheidung über eine Rückgabepflicht auch nur zu Lasten des Beklagten wirken. Die Klage hat daher keine Rechte zum Gegenstand, die sich unmittelbar auf die unbewegliche Sache bezögen und gegenüber jedermann wirkten (vgl. EuGH, Beschluß vom 5. April 2001 - C 518/99 - EuR 2001, 563). Darauf, daß ein Nießbrauchsrecht auch in Spanien dinglichen Charakter hat, kann es für den gegen eine Person gerichteten schuldrechtlichen Anspruch auf Rückga-
be mithin nicht ankommen. Davon ist nach der Rechtsprechung des EuGH auch deswegen auszugehen, weil die Parteien über ein vertragswidriges Verhalten und eine einvernehmliche Auflösung des Nießbrauchsrechts streiten und deswegen Beweisfragen nicht am Ort der belegenen Sache, sondern am früheren gemeinsamen Aufenthaltsort im Bezirk des Berufungsgerichts geklärt werden müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Januar 1985 - 241/83 - NJW 1985, 905; Kropholler, aaO Art. 22 EuGVVO Rdn. 14).
d) Zwar sieht Art. 6 Nr. 4 EuGVÜ eine Annexzuständigkeit für vertragliche Ansprüche vor, wenn sie mit einer Klage wegen dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen gegen denselben Beklagten verbunden werden. Damit sollen eine Aufsplitterung der internationalen Zuständigkeit und die daraus folgenden Probleme der Rechtskraft vermieden werden, was aber stets einen auf dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen gerichteten zusätzlichen Klageantrag voraussetzt. Das ist hier gerade nicht der Fall. 3. Die sich nach Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ am Wohnsitz des Beklagten ausrichtende internationale Zuständigkeit des Berufungsgerichts gilt deswegen hinsichtlich aller hilfsweise gestellten Anträge der Klägerin. Unabhängig von der Ausgestaltung der Anträge ist der Streitgegenstand auf die schuldrechtlichen Ansprüche der Parteien auf Rückgabe des Nießbrauchs begrenzt. Ebenso zielen die Feststellungsanträge auf die behauptete schuldrechtliche Verpflichtung zur Rückgabe des Nießbrauchs und nicht auf den Inhalt des dinglichen Nießbrauchsrechts selbst.

III.

Der Widerklage auf Herausgabe der hinterlegten Löschungsbewilligung an den Beklagten hat das Berufungsgericht zu Recht stattgegeben. Wie ausgeführt , steht der Klägerin kein Anspruch auf Herausgabe dieser Löschungsbewilligung zu, weil eine Restitution des Grundstücks in O. nach den von der Revision nicht angefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mehr möglich ist und sie nur für diesen Fall erstellt wurde. Deswegen kann der Beklagte als Aussteller der Urkunde aus der Hinterlegungsvereinbarung Herausgabe an sich selbst verlangen. Zwar ist er bei Erfolg der Hilfsanträge berechtigt, den Anspruch der Klägerin durch Herausgabe der vorhandenen Löschungsbewilligung zu erfüllen; umgekehrt steht der Klägerin jedoch kein Anspruch auf Herausgabe gerade dieser Urkunde zu.

IV.

Das Berufungsgericht wird deswegen zu klären haben, ob der Klägerin auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ein Anspruch auf Rückübertragung des Nießbrauchsrechts zusteht.
Hahne Sprick Wagenitz Bundesrichter Dr. Ahlt ist urlaubsbedingt Dose an der Unterschriftsleistung verhindert. Hahne
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a) Nach der Rechtsprechung des EuGH zu der insoweit wort- und inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des Art. 16 Nr. 1 lit. a EuGVÜ ist der Begriff „dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen“ im Interesse einer möglichst einheitlichen Rechtsanwendung autonom auszulegen (vgl. nur EuGH IPRax 1991, 45; NVwZ 2006, 1149, 1150). Danach liegt ein dingliches Recht vor, wenn das Recht an der Sache gegen jedermann wirkt, während persönliche Ansprüche nur gegen den jeweiligen Schuldner geltend gemacht werden können (EuGH, NJW 1995, 37; Beschl. v. 5. April 2001, Rs. C-518/99 [Gaillard], Slg. 2001, S. I02771 ).

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.