Bundesgerichtshof Urteil, 09. März 2017 - IX ZR 177/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:090317UIXZR177.15.0
09.03.2017
vorgehend
Landgericht Frankfurt am Main, 7 O 122/14, 06.02.2015
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 23 U 17/15, 31.08.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 177/15 Verkündet am:
9. März 2017
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
InsO § 52 Satz 2; § 190 Abs. 1 Satz 1

a) Die Anmeldung einer Forderung zur Tabelle ohne eine Beschränkung auf den
Ausfall bedeutet keinen Verzicht auf ein Recht zur abgesonderten Befriedigung.

b) Der Verzicht auf eine abgesonderte Befriedigung ist nur dann wirksam, wenn der
belastete Massegegenstand hierdurch für die Masse frei wird.
Bei Anordnung der Eigenverwaltung kann der Verzicht auf ein Recht zur abgesonderten
Befriedigung nur gegenüber dem Schuldner erklärt werden.
BGH, Urteil vom 9. März 2017 - IX ZR 177/15 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
ECLI:DE:BGH:2017:090317UIXZR177.15.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richterin Möhring und den Richter Meyberg

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. August 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte gewährte M. R. (fortan: Schuldner) ein Darlehen zur Finanzierung einer Profiliermaschine mit Zubehör. Die Maschine wurde ihr zur Sicherheit übereignet. Am 8. April 2013 kündigte sie das Darlehen wegen rückständiger Raten. Am 31. Mai 2013 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Der Schuldner blieb verwaltungs- und verfügungsbefugt ; der Kläger wurde zum Sachwalter bestellt. Im Eröffnungsbeschluss heißt es unter Nr. 7: "Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Sachwalter schriftlich zweifach bis zum 18.07.2013 anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Dabei sind der Gegenstand, an welchem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechtes sowie die gesicherte Forderung genau zu bezeichnen. Wer diese Mitteilung an den Sachwalter schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden."
2
Mit Schreiben an die Beklagte vom 20. Juni 2013 erklärte der Kläger mit Zustimmung des Schuldners, die Maschine könne abgeholt werden. Vom Verwertungsrecht werde kein Gebrauch gemacht. Der Termin möge mit dem Schuldner abgestimmt werden. Die Beklagte, die zunächst die Darlehensforderung unter Beschränkung auf den Ausfall angemeldet hatte erklärte mit Schreiben an den Kläger vom 4. September 2013, sie gebe ihr Absonderungsrecht auf und werde nur die persönliche Forderung geltend machen. Der Schuldner erhielt keine Kenntnis von diesem Schreiben. Mit Vertrag vom 10. Februar 2014 verkaufte die V. die Maschine im Auftrag und für Rechnung der Beklagten zum Preis von 32.725 € an einen Dritten. Am 6. März 2014 wurde die Eigenverwaltung aufgehoben und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben an den Kläger vom 10. März 2014 verwies die Beklagte darauf, die Aufgabe des Absonderungsrechts nicht gegenüber dem Schuldner und damit nicht wirksam erklärt zu haben; hilfsweise focht sie ihre Erklärung wegen Irrtums an.
3
Der Kläger verlangt Auskehrung des Veräußerungserlöses von 32.725 € nebst Zinsen. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen bisherigen Klageantrag weiter. Hilfsweise verlangt er die Erstattung von Umsatzsteuer in Höhe von 5.225 €, welche die Masse zu entrichten habe; soweit eine Zahlung nicht erfolgt sei, verlangt er Freistellung.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

I.


5
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Ein Anspruch aus § 816 BGB scheide schon deshalb aus, weil der Kläger die Maschine mit Schreiben vom 20. Juni 2013 freigegeben habe. Überdies habe die Beklagte nicht wirksam auf ihr Absonderungsrecht verzichtet. Der Verzicht hätte dem Schuldner gegenüber erklärt werden müssen, der das Schreiben der Beklagten vom 4. September 2013 aber nicht erhalten habe. Die Erklärung dem Sachwalter gegenüber reiche nicht aus. Eine Empfangszuständigkeit des Sachwalters folge insbesondere nicht daraus, dass dieser die Forderungsanmeldungen entgegen zu nehmen habe.

II.


6
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
7
1. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts hat der Kläger die Maschine durch das Schreiben vom 20. Juni 2013 allerdings nicht aus der Insolvenzmasse freigegeben.
8
a) Ein Insolvenzverwalter kann einzelne Gegenstände aus der Masse freigeben. Diese Befugnis wird in § 32 Abs. 3 Satz 1 InsO vorausgesetzt. Sie folgt aus der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Verwalters gemäß § 80 InsO. Die Freigabe wird gegenüber dem Schuldner erklärt. Sie hat zur Folge, dass der Insolvenzbeschlag erlischt und der Schuldner die Verfügungsbefugnis zurück erhält (BGH, Urteil vom 21. April 2005 - IX ZR 281/03, BGHZ 163, 32, 34 f; vom 9. Februar 2012 - IX ZR 75/11, BGHZ 192, 322 Rn. 22; vgl. auch BTDrucks. 16/3227, S. 17). Ist Eigenverwaltung angeordnet, können diese Grundsätze schon deshalb nicht gelten, weil der Sachwalter nicht verwaltungs- und verfügungsbefugt ist (§ 270 Abs. 1 Satz 1 InsO). Eine Erklärung, nach welcher der Schuldner die Verfügungsbefugnis über einen Gegenstand zurück erhält, ist überdies sinnlos, weil der Schuldner die Befugnis, die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, nicht verloren hat (§ 270 Abs. 1 Satz 1 InsO).
9
b) Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Freigabe nach Anordnung der Eigenverwaltung überhaupt möglich ist und wie - durch wen und wem gegenüber - sie gegebenenfalls erklärt werden müsste, ist nicht entscheidungserheblich. Der Kläger hat keine Freigabe erklärt. Die Auslegung von Willenserklärungen obliegt dem Tatrichter; das Revisionsgericht prüft insoweit nur, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen wurde. Das ist hier der Fall. Schon nach dem Wortlaut des an die Beklagte , nicht an den Schuldner gerichteten Schreibens vom 20. Juni 2013 hat der Kläger keine Aussage über die Zugehörigkeit der Maschine zur Masse getroffen. Er hat nur erklärt, vom Verwertungsrecht werde kein Gebrauch gemacht und die Beklagte könne die Maschine abholen. Gemäß § 282 InsO steht nach Anordnung der Eigenverwaltung dem Schuldner das Recht zur Verwertung von Gegenständen zu, an denen Absonderungsrechte bestehen; der Schuldner soll sein Verwertungsrecht im Einvernehmen mit dem Sachwalter ausüben. Auch wenn der Kläger nicht deutlich gemacht hat, insoweit im Namen des Schuldners zu handeln, liegt die Annahme doch sehr nahe, dass das Schreiben das Verwertungsrecht aus § 282 InsO betraf und nicht eine rechtlich höchst zweifelhafte Freigabe eines Massegegenstandes. Der Schuldner hatte dem Schreiben zugestimmt.
10
2. Ein Anspruch aus § 816 BGB kommt gleichwohl nicht in Betracht. Der mit Schreiben der Beklagten vom 4. September 2013 erklärte Verzicht auf das Absonderungsrecht war wirkungslos, weil es an den Kläger gerichtet war und dem Schuldner nicht zuging.
11
a) Der im Schreiben vom 4. September 2013 erklärte Verzicht auf das Absonderungsrecht ließ das Sicherungseigentum der Beklagten unberührt. Die Beklagte war gemäß §§ 929, 930 BGB durch Einigung über den Eigentumsübergang und Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses Eigentümerin der Maschine geworden. Eine (Rück-)Übereignung an den Schuldner hätte ebenfalls nach den Vorschriften der §§ 929 ff BGB erfolgen müssen, also durch Einigung über den Eigentumsübergang und - weil der Schuldner bereits unmittelbarer Fremdbesitzer der Maschine war - Aufgabe des mittelbaren Besitzes der Beklagten. Beides ist nicht erfolgt. Es kann dahinstehen, ob das Schreiben vom 4. September 2013 im diesen Sinne ausgelegt werden könnte. Der Schuldner hätte jedenfalls an der dinglichen Einigung über den Übergang des Eigentums auf ihn mitwirken müssen. Das ist nicht geschehen. Eine Aufgabe ihres Eigentums gemäß § 959 BGB, die ihren Pflichten aus dem Sicherungsvertrag widersprochen hätte, hat die Beklagte nicht erklärt. Voraussetzung wäre überdies die Aufgabe ihres (mittelbaren) Besitzes gewesen, was nur in der Form möglich gewesen wäre, dass sie das mit dem Schuldner vereinbarte Besitzmittlungsverhältnis beendete. Das ist ebenfalls nicht erfolgt.
12
b) Wie der Senat bereits entschieden hat, setzt der Verzicht auf ein Absonderungsrecht allerdings nicht zwingend voraus, dass das Recht selbst nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts aufgegeben wird. Im Fall einer Gesamtgrundschuld , die auf dem Miteigentumsanteil des Schuldners ruhte und Ansprüche der Grundpfandgläubigerin gegen alle Miteigentümer sicherte, reicht ein Verzicht auf den schuldrechtlichen Sicherungsanspruch aus der Sicherungszweckerklärung aus. Die isoliert fortbestehende Grundschuld belastet in einem solchen Fall die Masse nicht, weil der Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Sicherungsgebers nunmehr nach seiner Wahl die Erteilung der Löschungsbewilligung, die Abtretung der Grundschuld oder den dinglichen Verzicht gemäß §§ 1168, 1175 Abs. 1 Satz 2, § 1192 Abs. 1 BGB verlangen kann. Dadurch ist die Insolvenzmasse hinreichend vor einer doppelten Belastung durch die Anmeldung der gesicherten Forderung einerseits und die Verwertung des für die Forderung haftenden Absonderungsgutes andererseits geschützt (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 61/09, WM 2011, 133 Rn. 9 f).
13
Ebenso kann ein Sicherungsnehmer, dem eine bewegliche Sache zur Sicherheit übereignet worden ist, auf seine Rechte aus der Sicherungszweckerklärung verzichten. Er ist dann aus dem Sicherungsvertrag zur Rückübereignung des betreffenden Gegenstandes verpflichtet. In der Insolvenz des Sicherungsgebers kann der Insolvenzverwalter den Anspruch auf Rückübereignung durchsetzen und so eine doppelte Inanspruchnahme der Masse verhindern. Ist Eigenverwaltung angeordnet worden, ist der Schuldner selbst zur Durchsetzung dieses Anspruchs befugt (§ 270 Abs. 1 InsO). Auch der Verzicht auf den Siche- rungszweck wäre jedoch dem Schuldner gegenüber zu erklären gewesen, der ihn hätte annehmen müssen. Einen einseitigen Verzicht auf schuldrechtliche Forderungen sieht das Bürgerliche Recht nicht vor. Erforderlich ist vielmehr der Abschluss eines Erlassvertrages (BGH, Urteil vom 4. Dezember 1986 - III ZR 51/85, NJW 1987, 3203 unter II.1.b). Dem Schuldner gegenüber hat die Beklagte nicht auf ihr Absonderungsrecht verzichtet. Das Schreiben vom 4. September 2013 war an den Kläger gerichtet; der Schuldner hat es nicht erhalten.
14
c) Eine Befugnis des Klägers zur Entgegennahme von Erklärungen, die sich auf das Absonderungsrecht beziehen, folgt auch nicht aus § 270c Satz 2 InsO.
15
aa) Die Beklagte hat im Schreiben vom 4. September 2013 nicht nur ihr Absonderungsrecht "aufgegeben", sondern auch erklärt, ihre persönliche Forderung im Insolvenzverfahren geltend machen zu wollen. Die letztgenannte Erklärung war dem Kläger als dem Sachwalter gegenüber abzugeben. Gemäß § 270c Satz 2 InsO sind die Forderungen der Insolvenzgläubiger bei Anordnung der Eigenverwaltung beim Sachwalter anzumelden.
16
bb) Entgegen der Ansicht des Klägers liegt in der vorbehaltlosen Anmeldung der Forderung aber nicht zugleich ein Verzicht auf die abgesonderte Befriedigung. Die Anmeldung der Forderung eines absonderungsberechtigten Gläubigers ohne eine Beschränkung auf den Ausfall (vgl. § 28 Abs. 2, § 52 Satz 2, § 190 Abs. 1 InsO) wird schon im Regelinsolvenzverfahren nicht als konkludenter Verzicht auf ein Absonderungsrecht gewertet (OLG Nürnberg, ZIP 2007, 642; Jaeger/Henckel, InsO, § 52 Rn. 28; MünchKomm-InsO/Ganter, 3. Aufl., § 52 Rn. 39; HK-InsO/Lohmann, 8. Aufl., § 52 Rn. 9; Uhlenbruck/Brinkmann , InsO, 14. Aufl., § 52 Rn. 23; Graf-Schlicker/Bremen, InsO, 4. Aufl., § 52 Rn. 7; Homann in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 3. Aufl., § 52 Rn. 12; ebenso RGZ 16, 32, 36; RGZ 16, 68, 70 (zu § 57 KO aF); OLG Hamm, ZIP 1994, 1373, 1375 zu §§ 64, 153 KO). Auch ein Insolvenzgläubiger, der zur abgesonderten Befriedigung berechtigt ist, darf zunächst seine ganze Forderung anmelden und feststellen lassen (Jaeger/Henckel, aaO; vgl. auch BAG, NZG 2017, 69 Rn. 27). Die Beschränkung auf den Ausfall erlangt Bedeutung erst im Rahmen der Verteilung (§ 190 InsO). Überdies ordnet § 28 Abs. 2 Satz 3 InsO eine Ersatzpflicht des Gläubigers für den Schaden an, der aus einem schuldhaft unterbliebenen Hinweis auf das Absonderungsrecht entsteht. Diese Regelung wäre überflüssig, wenn die Anmeldung ohne Beschränkung auf den Ausfall zum Verlust des Absonderungsrechts führen würde.
17
cc) Hat die Anmeldung der Forderung keinen Einfluss auf das Absonderungsrecht , kann aus der Zuständigkeit des Sachwalters für das Führen der Tabelle gemäß § 270c Satz 2 InsO keine Annexkompetenz für die Entgegennahme einer Verzichtserklärung folgen. Soweit sich die Erklärung auf das (materielle ) Recht selbst bezieht, fehlt dem Sachwalter überdies die Befugnis, über das Vermögen des Schuldners zu verfügen (§ 270 Abs. 1 Satz 1 InsO). Ein rein verfahrensrechtlicher, auf das jeweilige Insolvenzverfahren bezogener Verzicht auf die Geltendmachung des fortbestehenden Absonderungsrechts ist aus Rechtsgründen nicht möglich. Ein solcher Verzicht würde dazu führen, dass der zur Absonderung berechtigte Insolvenzgläubiger ebenso wie die nicht gesicherten Gläubigern in Höhe der Quote voll befriedigt würde, dass aber das Absonderungsrecht - das Pfandrecht, die Hypothek oder, wie hier, das Sicherungseigentum - weiterhin Bestand hätte. Der belastete Gegenstand stünde dann der Gläubigergesamtheit nicht zur Verfügung. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens könnte der Gläubiger sein Recht unbeschränkt geltend machen; er würde im Ergebnis doppelt befriedigt. Ein Verzicht auf das Recht auf abgeson- derte Befriedigung mit der Folge der vollberechtigten Teilnahme an der Verteilung der Insolvenzmasse kann daher nur dann anerkannt werden, wenn der belastete Gegenstand als Folge des Verzichts wieder für die Masse frei wird (Jaeger/Henckel, InsO, § 52 Rn. 24; Jaeger/Meller-Hannich, InsO, 5. Aufl., § 190 Rn. 13; MünchKomm-InsO/Ganter, 3. Aufl., § 52 Rn. 41; HK-InsO/ Lohmann, 8. Aufl., § 52 Rn. 9; Graf-Schlicker/Bremen, InsO, 4. Aufl., § 52 Rn. 7; ebenso OLG Hamm, ZIP 1994, 1373, 1375; Jaeger, Lehrbuch des Konkursrechts , 8. Aufl., S. 123 f zu §§ 64, 153 KO). Adressat der Verzichtserklärung des Absonderungsberechtigten bleibt daher ungeachtet der Zuständigkeit des Sachwalters für die Entgegennahme der Forderungsanmeldung des absonderungsberechtigten Gläubigers der eigenverwaltende Schuldner.

III.


18
Soweit der Kläger erstmals im Revisionsverfahren Erstattung bereits gezahlter , hilfsweise Freistellung von noch nicht gezahlter Umsatzsteuer verlangt, ist dieser Antrag unzulässig. In der Revisionsinstanz findet eine Klageänderung - auch in Form einer nachträglichen eventuellen Klagehäufung - nicht statt (RGZ 160, 204, 212; BGH, Urteil vom 18. September 1958 - II ZR 332/56, BGHZ 28, 131, 136 f; Beschluss vom 6. Dezember 2006 - XII ZR 97/04, BGHZ 170, 152 Rn. 30; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 108/09, AnwBl. 2011, 872 Rn. 32).
Kayser Lohmann Pape
Möhring Meyberg

Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 06.02.2015 - 2-7 O 122/14 -
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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 959 Aufgabe des Eigentums


Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.

Insolvenzordnung - InsO | § 52 Ausfall der Absonderungsberechtigten


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1168 Verzicht auf die Hypothek


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Gläubiger, die abgesonderte Befriedigung beanspruchen können, sind Insolvenzgläubiger, soweit ihnen der Schuldner auch persönlich haftet. Sie sind zur anteilsmäßigen Befriedigung aus der Insolvenzmasse jedoch nur berechtigt, soweit sie auf eine abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausgefallen sind.

(1) Der Schuldner ist berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung anordnet. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Vorschriften dieses Teils sind auf Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 nicht anzuwenden.

(1) Das Gericht kann den vorläufigen Sachwalter beauftragten, Bericht zu erstatten über

1.
die vom Schuldner vorgelegte Eigenverwaltungsplanung, insbesondere, ob diese von den erkannten und erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht, schlüssig ist und durchführbar erscheint,
2.
die Vollständigkeit und Geeignetheit der Rechnungslegung und Buchführung als Grundlage für die Eigenverwaltungsplanung, insbesondere für die Finanzplanung,
3.
das Bestehen von Haftungsansprüchen des Schuldners gegen amtierende oder ehemalige Mitglieder der Organe.

(2) Der Schuldner hat dem Gericht und dem vorläufigen Sachwalter unverzüglich wesentliche Änderungen mitzuteilen, welche die Eigenverwaltungsplanung betreffen.

(3) Das Gericht kann vorläufige Maßnahmen nach § 21 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1a, 3 bis 5 anordnen. Ordnet das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung nach § 270b Absatz 1 Satz 2 an, kann es zudem anordnen, dass Verfügungen des Schuldners der Zustimmung durch den vorläufigen Sachwalter bedürfen.

(4) Auf Antrag des Schuldners hat das Gericht anzuordnen, dass der Schuldner Masseverbindlichkeiten begründet. Soll sich die Ermächtigung auf Verbindlichkeiten erstrecken, die im Finanzplan nicht berücksichtigt sind, bedarf dies einer besonderen Begründung. § 55 Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) Hat der Schuldner den Eröffnungsantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt und die Eigenverwaltung beantragt, sieht das Gericht jedoch die Voraussetzungen der Eigenverwaltung als nicht gegeben an, so hat es seine Bedenken dem Schuldner mitzuteilen und diesem Gelegenheit zu geben, den Eröffnungsantrag vor der Entscheidung über die Eröffnung zurückzunehmen.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

(1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist in das Grundbuch einzutragen:

1.
bei Grundstücken, als deren Eigentümer der Schuldner eingetragen ist;
2.
bei den für den Schuldner eingetragenen Rechten an Grundstücken und an eingetragenen Rechten, wenn nach der Art des Rechts und den Umständen zu befürchten ist, daß ohne die Eintragung die Insolvenzgläubiger benachteiligt würden.

(2) Soweit dem Insolvenzgericht solche Grundstücke oder Rechte bekannt sind, hat es das Grundbuchamt von Amts wegen um die Eintragung zu ersuchen. Die Eintragung kann auch vom Insolvenzverwalter beim Grundbuchamt beantragt werden.

(3) Werden ein Grundstück oder ein Recht, bei denen die Eröffnung des Verfahrens eingetragen worden ist, vom Verwalter freigegeben oder veräußert, so hat das Insolvenzgericht auf Antrag das Grundbuchamt um Löschung der Eintragung zu ersuchen. Die Löschung kann auch vom Verwalter beim Grundbuchamt beantragt werden.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

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Bei der Auslegung dieser Vorschrift ist zu berücksichtigen, dass die Befugnis des Insolvenzverwalters, einzelne Vermögensbestandteile aus dem Insolvenzbeschlag zu Gunsten des Schuldners freizugeben, seit jeher auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung anerkannt war (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2005 - IX ZR 281/03, BGHZ 163, 32, 34 mwN; BT-Drucks., aaO; Holzer, aaO). Während sich die gewohnheitsrechtlich gebilligte Freigabe auf bestimmte Vermögensgegenstände bezieht (BT-Drucks., aaO), erfasst die Erklärung nach § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO eine Gesamtheit von Gegenständen und Werten (BT-Drucks., aaO, S. 26 f). Da die in § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO geregelte Freigabe im Unterschied zur Freigabe einzelner Vermögensgegenstände umfassender Natur ist, bestehen keine Bedenken, die in § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO gestattete Freigabe von "Vermögen aus einer selbständigen Tätigkeit“ auch auf bestehende Vertragsverhältnisse zu erstrecken (vgl. Stiller, aaO, S. 1375 f).

(1) Der Schuldner ist berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung anordnet. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Vorschriften dieses Teils sind auf Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 nicht anzuwenden.

(1) Das Recht des Insolvenzverwalters zur Verwertung von Gegenständen, an denen Absonderungsrechte bestehen, steht dem Schuldner zu. Kosten der Feststellung der Gegenstände und der Rechte an diesen werden jedoch nicht erhoben. Als Kosten der Verwertung können nur die tatsächlich entstandenen, für die Verwertung erforderlichen Kosten und der Umsatzsteuerbetrag angesetzt werden.

(2) Der Schuldner soll sein Verwertungsrecht im Einvernehmen mit dem Sachwalter ausüben.

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.

Ist der Eigentümer im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt.

Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.

(1) Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek, so erwirbt sie der Eigentümer.

(2) Der Verzicht ist dem Grundbuchamt oder dem Eigentümer gegenüber zu erklären und bedarf der Eintragung in das Grundbuch. Die Vorschriften des § 875 Abs. 2 und der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung.

(3) Verzichtet der Gläubiger für einen Teil der Forderung auf die Hypothek, so stehen dem Eigentümer die im § 1145 bestimmten Rechte zu.

(1) Verzichtet der Gläubiger auf die Gesamthypothek, so fällt sie den Eigentümern der belasteten Grundstücke gemeinschaftlich zu; die Vorschriften des § 1172 Abs. 2 finden Anwendung. Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek an einem der Grundstücke, so erlischt die Hypothek an diesem.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger nach § 1170 mit seinem Recht ausgeschlossen wird.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

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3. Der Verzicht auf den Sicherungszweck einer Grundschuld genügt entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts dem Zweck des § 52 InsO aber auch dann, wenn das Recht nicht zugleich Forderungen sichert, die sich gegen einen Dritten richten. Wird die Sicherungsgrundschuld durch den schuldrechtlichen Verzicht des Sicherungsnehmers zweckfrei, kann der Sicherungsgeber im Allgemeinen nach seiner Wahl die Erteilung der Löschungsbewilligung, die Abtretung des Rechts oder den dinglichen Verzicht gemäß §§ 1168, 1175 Abs. 1 Satz 2, § 1192 Abs. 1 BGB verlangen. Im Beschwerdefall war sicherungsvertraglich die Rückübertragung vereinbart, sobald die Grundschulden nicht mehr benötigt wurden. Gegen den dinglichen Titel gemäß § 800 ZPO hat der Sicherungsgeber die Abwehrklage des § 767 ZPO. Das angeordnete Zwangsversteigerungsverfahren ist in einem solchen Fall einzustellen. Im Verteilungsverfahren besteht ein Widerspruchsrecht nach § 115 Abs. 1 ZVG, § 876 ZPO (vgl. BGHZ 108, 237, 247; BGH, Urt. v. 20. November 2001 - IX ZR 419/98, WM 2002, 337, 338 f unter II. 2. b, aa). Das alles gilt auch für den Verwalter in der Insolvenz des Sicherungsgebers. Die Insolvenzmasse ist also auch bei dieser Verfahrensweise vor der doppelten Belastung durch Insolvenzanmeldung der Forderung und Verwertung des hierfür dinglich haftenden Absonderungsgutes geschützt, die § 52 Satz 2 InsO verhindern soll.

(1) Der Schuldner ist berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung anordnet. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Vorschriften dieses Teils sind auf Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 nicht anzuwenden.

(1) Das Gericht kann den vorläufigen Sachwalter beauftragten, Bericht zu erstatten über

1.
die vom Schuldner vorgelegte Eigenverwaltungsplanung, insbesondere, ob diese von den erkannten und erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht, schlüssig ist und durchführbar erscheint,
2.
die Vollständigkeit und Geeignetheit der Rechnungslegung und Buchführung als Grundlage für die Eigenverwaltungsplanung, insbesondere für die Finanzplanung,
3.
das Bestehen von Haftungsansprüchen des Schuldners gegen amtierende oder ehemalige Mitglieder der Organe.

(2) Der Schuldner hat dem Gericht und dem vorläufigen Sachwalter unverzüglich wesentliche Änderungen mitzuteilen, welche die Eigenverwaltungsplanung betreffen.

(3) Das Gericht kann vorläufige Maßnahmen nach § 21 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1a, 3 bis 5 anordnen. Ordnet das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung nach § 270b Absatz 1 Satz 2 an, kann es zudem anordnen, dass Verfügungen des Schuldners der Zustimmung durch den vorläufigen Sachwalter bedürfen.

(4) Auf Antrag des Schuldners hat das Gericht anzuordnen, dass der Schuldner Masseverbindlichkeiten begründet. Soll sich die Ermächtigung auf Verbindlichkeiten erstrecken, die im Finanzplan nicht berücksichtigt sind, bedarf dies einer besonderen Begründung. § 55 Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) Hat der Schuldner den Eröffnungsantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt und die Eigenverwaltung beantragt, sieht das Gericht jedoch die Voraussetzungen der Eigenverwaltung als nicht gegeben an, so hat es seine Bedenken dem Schuldner mitzuteilen und diesem Gelegenheit zu geben, den Eröffnungsantrag vor der Entscheidung über die Eröffnung zurückzunehmen.

(1) Im Eröffnungsbeschluß sind die Gläubiger aufzufordern, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist unter Beachtung des § 174 beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Frist ist auf einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen und höchstens drei Monaten festzusetzen.

(2) Im Eröffnungsbeschluß sind die Gläubiger aufzufordern, dem Verwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterläßt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden.

(3) Im Eröffnungsbeschluß sind die Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, aufzufordern, nicht mehr an den Schuldner zu leisten, sondern an den Verwalter.

Gläubiger, die abgesonderte Befriedigung beanspruchen können, sind Insolvenzgläubiger, soweit ihnen der Schuldner auch persönlich haftet. Sie sind zur anteilsmäßigen Befriedigung aus der Insolvenzmasse jedoch nur berechtigt, soweit sie auf eine abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausgefallen sind.

(1) Ein Gläubiger, der zur abgesonderten Befriedigung berechtigt ist, hat spätestens innerhalb der in § 189 Abs. 1 vorgesehenen Ausschlußfrist dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, daß und für welchen Betrag er auf abgesonderte Befriedigung verzichtet hat oder bei ihr ausgefallen ist. Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt.

(2) Zur Berücksichtigung bei einer Abschlagsverteilung genügt es, wenn der Gläubiger spätestens innerhalb der Ausschlußfrist dem Verwalter nachweist, daß die Verwertung des Gegenstands betrieben wird, an dem das Absonderungsrecht besteht, und den Betrag des mutmaßlichen Ausfalls glaubhaft macht. In diesem Fall wird der auf die Forderung entfallende Anteil bei der Verteilung zurückbehalten. Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 bei der Schlußverteilung nicht erfüllt, so wird der zurückbehaltene Anteil für die Schlußverteilung frei.

(3) Ist nur der Verwalter zur Verwertung des Gegenstands berechtigt, an dem das Absonderungsrecht besteht, so sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden. Bei einer Abschlagsverteilung hat der Verwalter, wenn er den Gegenstand noch nicht verwertet hat, den Ausfall des Gläubigers zu schätzen und den auf die Forderung entfallenden Anteil zurückzubehalten.

(1) Im Eröffnungsbeschluß sind die Gläubiger aufzufordern, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist unter Beachtung des § 174 beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Frist ist auf einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen und höchstens drei Monaten festzusetzen.

(2) Im Eröffnungsbeschluß sind die Gläubiger aufzufordern, dem Verwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterläßt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden.

(3) Im Eröffnungsbeschluß sind die Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, aufzufordern, nicht mehr an den Schuldner zu leisten, sondern an den Verwalter.

(1) Das Gericht kann den vorläufigen Sachwalter beauftragten, Bericht zu erstatten über

1.
die vom Schuldner vorgelegte Eigenverwaltungsplanung, insbesondere, ob diese von den erkannten und erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht, schlüssig ist und durchführbar erscheint,
2.
die Vollständigkeit und Geeignetheit der Rechnungslegung und Buchführung als Grundlage für die Eigenverwaltungsplanung, insbesondere für die Finanzplanung,
3.
das Bestehen von Haftungsansprüchen des Schuldners gegen amtierende oder ehemalige Mitglieder der Organe.

(2) Der Schuldner hat dem Gericht und dem vorläufigen Sachwalter unverzüglich wesentliche Änderungen mitzuteilen, welche die Eigenverwaltungsplanung betreffen.

(3) Das Gericht kann vorläufige Maßnahmen nach § 21 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1a, 3 bis 5 anordnen. Ordnet das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung nach § 270b Absatz 1 Satz 2 an, kann es zudem anordnen, dass Verfügungen des Schuldners der Zustimmung durch den vorläufigen Sachwalter bedürfen.

(4) Auf Antrag des Schuldners hat das Gericht anzuordnen, dass der Schuldner Masseverbindlichkeiten begründet. Soll sich die Ermächtigung auf Verbindlichkeiten erstrecken, die im Finanzplan nicht berücksichtigt sind, bedarf dies einer besonderen Begründung. § 55 Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) Hat der Schuldner den Eröffnungsantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt und die Eigenverwaltung beantragt, sieht das Gericht jedoch die Voraussetzungen der Eigenverwaltung als nicht gegeben an, so hat es seine Bedenken dem Schuldner mitzuteilen und diesem Gelegenheit zu geben, den Eröffnungsantrag vor der Entscheidung über die Eröffnung zurückzunehmen.

(1) Der Schuldner ist berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung anordnet. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Vorschriften dieses Teils sind auf Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 nicht anzuwenden.

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Insoweit ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die von Stein/Jonas/ Schumann (aaO 21. Aufl. § 260 Rdn. 53) aufgezeigte Möglichkeit, einer Abweisung als unzulässig durch Fallenlassen der Bedingung zu entgehen, in der Revisionsinstanz nicht mehr besteht. In der Revisionsinstanz kann ein Hilfsantrag nicht mehr zum Hauptantrag erhoben werden, weil darin eine Klageänderung liegt, die in der Revision nicht statthaft ist (BGHZ 28, 136, 137 m. zust. Anm. Fischer LM § 561 ZPO Nr. 20; BFHE 137, 478; Wieczorek/Schütze/Prütting ZPO 3. Aufl. § 559 Rdn. 34; Gottwald, Die Revisionsinstanz als Tatsacheninstanz S. 371; a.A. Schiller, Die Klageänderung in der Revisionsinstanz in Zivil- sachen S. 60, 180 f.). Insoweit handelt es sich nämlich um eine Klageänderung im Sinne einer Klageerweiterung, weil die zuvor nur alternativ geltend gemachten Klagebegehren nunmehr kumulativ verfolgt werden. Das übersieht Schiller (aaO S. 180) bei seiner Argumentation, der Beklagte habe sich bereits in den Tatsacheninstanzen gegen den Hilfsantrag verteidigen können und mit einem rechtskräftigen Urteil darüber rechnen müssen. Mit einer Verurteilung sowohl auf den Haupt- als auch auf den Hilfsantrag hin brauchte er nicht zu rechnen.
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Die Klägerin kann in der Revisionsinstanz auch nicht mehr von ihrer alternativen zur kumulativen Klagehäufung übergehen, weil darin eine Klageän- derung liegt, die in der Revisionsinstanz nicht mehr möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - XII ZR 97/04, BGHZ 170, 152 Rn. 30). Ohnehin könnte der Übergang von der alternativen zur kumulativen Klagehäufung in der Revisionsinstanz an der fehlenden Beschwer der Klägerin nichts ändern.