Bundesgerichtshof Urteil, 08. März 2017 - IV ZR 435/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:080317UIVZR435.15.0
08.03.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 435/15 Verkündet am:
8. März 2017
Schick
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
EGVVG Art. 1 Abs. 1 und 2; VVG § 215
Der Regelungsbereich der Übergangsvorschrift in Art. 1 Abs. 1 und 2 EGVVG erfasst
nicht die Gerichtsstandsregelung des § 215 VVG.
BGH, Urteil vom 8. März 2017 - IV ZR 435/15 - OLG Bamberg
LG Würzburg
ECLI:DE:BGH:2017:080317UIVZR435.15.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 2017

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg - 1. Zivilsenat - vom 20. August 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung einer Versicherungsprämie wegen fehlerhafter Beratung bei Abschluss einer Lebensversicherung , aus bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung sowie aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung.
2
Anfang 2006 schloss der Kläger bei der Beklagten, einem Versicherer mit Sitz in Liechtenstein, der Tochterunternehmen eines österreichischen Versicherungskonzerns ist, eine "Lebensversicherung mit Vermögensverwaltung" gegen Zahlung einer Einmalprämie von 20.000 € ab.
3
Dem Vertragsschluss ging eine Beratung des Klägers durch einen Untervermittler voraus, der dem Kläger unter Verwendung von zwei Broschüren das Versicherungsprodukt, das nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine komplexe und risikobehaftete Anlagestrategie für das verwaltete Anlagevermögen vorsah, erläutert hatte. Der Kläger leistete den Versicherungsbeitrag. Seine Anlage entwickelte sich in der Folge jedoch nicht wie von ihm erhofft. Inzwischen ist der fast vollständige Verlust des eingesetzten Kapitals eingetreten.
4
Der Kläger macht geltend, durch den Untervermittler unzureichend über Kosten und Risiken sowie die Renditeaussichten der Kapitalanlage unterrichtet worden zu sein. Diese Pflichtverletzung müsse sich die Beklagte gemäß § 278 BGB zurechnen lassen, nachdem sie sich des Untervermittlers als Erfüllungsgehilfen bedient hätte. Zudem hafte die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung.
5
Seine auf Prämienrückzahlung gerichtete Klage hat der Kläger bei dem Landgericht erhoben, in dessen Bezirk sich sein Wohnsitz befindet. Während des erstinstanzlichen Verfahrens hat er durch seinen Prozessbevollmächtigten den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. erklären lassen und das geltend gemachte Rückforderungsbegehren auch hierauf gestützt.
6
Das Landgericht hat die Klage mangels internationaler Zuständigkeit des angerufenen Gerichts als unzulässig abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


7
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
8
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergebe sich aus § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG.
9
Die vorrangigen Zuständigkeitsregelungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (EuGVVO 2001) und des Luganer Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 (LugÜ 2007) griffen nicht ein. Die EuGVVO 2001 gelte für die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, das LugÜ 2007 für seine Zeichnerstaaten. Hierzu gehöre Liechtenstein jedoch nicht. Eine Anwendung von Art. 9 Abs. 2 EuGVVO 2001 im Hinblick auf die österreichische Konzernmutter der Beklagten scheide aus.
10
Die internationale Zuständigkeit folge danach mittelbar aus den Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit. Insoweit sei § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG sowohl zeitlich als auch sachlich anwendbar. Gemäß Art. 1 Abs. 1 EGVVG, der ebenso wie Art. 1 Abs. 2 EGVVG auch für prozessrechtliche Vorschriften gelte, sei das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ab dem 1. Januar 2009 auch auf Versicherungsverträge anzuwenden , die vor der Neukodifikation abgeschlossen worden seien. Art. 1 Abs. 2 EGVVG erfasse die vorliegende Fallkonstellation aber nicht, in der die Abwicklung eines Versicherungsfalls nicht in Rede stehe. Eine analoge Anwendung scheide aus. In sachlicher Hinsicht umfasse § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG Ansprüche aus vorvertraglichem Verschulden ebenso wie bereicherungsrechtliche Ansprüche auf Rückerstattung der Prämie nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F.
11
II. Das hält der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die deutschen Gerichte gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG zur Entscheidung des Rechtsstreits international zuständig sind. Dies gilt für alle vom Kläger geltend gemachten Ansprüche.
12
1. Die nationalen Zuständigkeitsvorschriften werden hier nicht durch die Regelungen der EuGVVO 2001 oder des LugÜ 2007 verdrängt, die jeweils nach Maßgabe ihres Art. 4 Abs. 1 nicht anwendbar sind. Die Beklagte hat weder im Sinne von Art. 4, 60 Abs. 1 EuGVVO 2001 ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates noch gemäß den Art. 4, 60 Abs. 1 LugÜ 2007 im Hoheitsgebiet eines durch das Übereinkommen, dem das Fürstentum Liechtenstein nicht beigetreten ist (Senatsurteil vom 1. Juni 2016 - IV ZR 80/15, VersR 2016, 1099 Rn. 14 m.w.N.), gebundenen Staates. Sie ist auch entgegen der noch in der Berufungsinstanz durch den Kläger geäußerten Ansicht, auf welche die Parteien im Revisionsverfahren zu Recht nicht zurückgekommen sind, nicht mit Blick auf ihre österreichische Konzernmutter nach Art. 9 Abs. 2 EuGVVO 2001 und LugÜ 2007 so zu behandeln, wie wenn sie einen solchen Wohnsitz hätte. Ebenso ist für die Klage keine vom Wohnsitz unabhängige Zuständigkeit nach den vorrangigen Art. 22, 23 EuGVVO 2001 und LugÜ 2007 begründet, deren Voraussetzungen hier nicht vorliegen.
13
2. Die internationale Zuständigkeit für die Klage ergibt sich danach mittelbar aus den nationalen Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit (Senatsurteil vom 1. Juni 2016 aaO Rn. 15 m.w.N.), hier aus § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG.
14
a) Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass sich der Kläger auf keine vertraglichen Rechte beruft.
15
§ 215 Abs. 1 Satz 1 VVG setzt zwar nach seinem Wortlaut eine Klage "aus dem Versicherungsvertrag" voraus. Dieser Begriff ist aber, wenn es - wie hier - um einen Versicherungsvertrag geht (vgl. dazu Senatsurteil vom 23. November 2016 - IV ZR 50/16, VersR 2017, 118 Rn. 12 m.w.N.), insofern weit auszulegen, als er alle Ansprüche umfasst, bei denen das Bestehen, Nichtbestehen oder Nichtmehrbestehen eines Versicherungsverhältnisses auch nur die Rolle einer klagebegründenden Behauptung spielt (PK-VVG/Klär, 2. Aufl. § 215 Rn. 5; Klimke in Prölss/ Martin, VVG 29. Aufl. § 215 Rn. 4; HK-VVG/Muschner, 3. Aufl. § 215 Rn. 6; Wagner, VersR 2009, 1589). Sie erstreckt sich auf Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anbahnung, dem Abschluss, der Durchführung oder der Rückabwicklung eines Versicherungsvertrags (OLG München , Urteil vom 17. Dezember 2015 - 14 U 3409/14, juris Rn. 43 [insoweit in r+s 2016, 213 nicht abgedruckt]; Brand in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 215 Rn. 25; Klimke aaO; MünchKomm-VVG/Looschelders, 2. Aufl. § 215 Rn. 30; Fricke, VersR 2009, 15). Dies betrifft auch Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen, sofern diese im Zusammenhang mit einem Versicherungsvertrag stehen, wie z.B. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung nach Widerspruch oder aus deliktischer Haftung (Brand aaO; Looschelders aaO Rn. 31; Rixecker in Langheid/ Rixecker, VVG 5. Aufl. § 215 Rn. 5; Wolf in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 215 Rn. 2; Looschelders/Heinig, JR 2008, 265).
16
Die Norm erfasst damit die Klage, soweit sie auf die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des Versicherungsvertrags nach Widerspruch (vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom 1. Juni 2016 - IV ZR 80/15, VersR 2016, 1099 Rn. 1, 15) sowie auf Schadensersatz aus Beratungsverschulden bei Anbahnung des Versicherungsvertrags gerichtet ist. Letzteres schließt die Prospekthaftung im weiteren Sinne mit ein, die als Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss (BGH, Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, WM 2013, 1597 Rn. 26; st. Rspr.) hier ebenfalls auf das Verhalten des Untervermittlers im Rahmen der Beratung des Klägers über die streitgegenständliche Versicherung abstellt. Nichts anderes gilt aber auch für eventuelle Ansprüche des Klägers aus Prospekthaftung im engeren Sinne. Denn unabhängig davon, ob man diese als quasivertraglich oder -deliktisch qualifiziert (vgl. hierzu Schütze in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts 4. Aufl. § 7 Rn. 20 f. m.w.N.), stehen sie in engem Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag , von dessen Abschluss sie unmittelbar abhängen (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1991 - VII ZR 376/89, BGHZ 115, 213, 220 f.).
17
b) Wie das Berufungsgericht im Ergebnis richtig erkannt hat, ist § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG auch in zeitlicher Hinsicht anwendbar, obgleich der Vertragsschluss noch vor der Reform des Versicherungsvertragsrechts erfolgte.
18
aa) § 215 VVG wurde im Zuge dieser Reform zum 1. Januar 2008 als Nachfolgevorschrift zu § 48 VVG a.F. in das neue Versicherungsvertragsgesetz aufgenommen. Umstritten ist, ob und in welchem Umfang die Vorschrift von Art. 1 EGVVG erfasst wird.
19
(1) Eine Ansicht, die auch das Berufungsgericht vertritt, sieht den zeitlichen Anwendungsbereich des § 215 VVG als von Art. 1 Abs. 1 EGVVG geregelt an, weil dieser nicht zwischen verschiedenen Arten von Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes differenziere (OLG Bamberg VersR 2011, 513; OLG Braunschweig NJOZ 2012, 804; OLG Dresden VersR 2010, 1065, 1066; OLG Düsseldorf VersR 2010, 1354 f.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. Oktober 2015 - 14 U 61/15 unter II I 2 b bb aaa, nicht veröffentlicht; OLG Hamburg VersR 2009, 531; OLG Hamm VersR 2009, 1345, 1346; OLG München VersR 2015, 1153, 1154; OLG Naumburg VersR 2010, 374, 375; OLG Nürnberg VersR 2010, 935; OLG Rostock, Beschluss vom 15. April 2010 - 5 W 179/09, juris Rn. 8 f.; OLG Stuttgart r+s 2009, 102; VersR 2009, 246; Brand in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 215 Rn. 55; ders. in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. Art. 1 EGVVG Rn. 5 ff.; PK-VVG/Klär, 2. Aufl. § 215 Rn. 16; Klimke in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 215 Rn. 2; MünchKomm-VVG/Looschelders , 2. Aufl. § 215 Rn. 39; HK-VVG/Muschner, 3. Aufl. § 215 Rn. 19; Bauer/Rajkowski, VersR 2010, 1559, 1560 f.; Brand, VersR 2011, 557, 559; Wagner, VersR 2009, 1589, 1591; (mit abweichender Begründung:) Gal in Langheid/Rixecker, VVG 5. Aufl. Art. 1 EGVVG Rn. 10). Innerhalb dieser Meinung herrscht wiederum darüber Streit, ob auch Art. 1 Abs. 2 EGVVG Anwendung findet.
20
Die einen wenden Art. 1 Abs. 2 EGVVG nicht an und halten § 215 VVG im Falle eines Altvertrags ab dem 1. Januar 2009 in zeitlicher Hinsicht ohne Einschränkung für anwendbar (Bundesregierung, BT-Drucks. 16/11480, S. 3; OLG Dresden VersR 2010, 1065, 1066; OLG Hamburg VersR 2009, 531, 532; OLG Köln VersR 2009, 1237, 1348; OLG München , Urteil vom 17. Dezember 2015 - 14 U 3409/14, juris Rn. 34 f. [insoweit in r+s 2016, 213 nicht abgedruckt]; OLG Rostock, Beschluss vom 15. April 2010 - 5 W 179/09, juris Rn. 9; Klimke in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 215 Rn. 3; Gal in Langheid/Rixecker, VVG 5. Aufl. Art. 1 EGVVG Rn. 10; Wagner, VersR 2009, 1589, 1591).
21
Die anderen sehen - wie das Berufungsgericht - Art. 1 Abs. 2 EGVVG als einschlägig an und lassen § 215 VVG bei Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Altverträgen keine Anwendung finden, wenn es um einen Versicherungsfall geht, der bis zum 31. Dezember 2008 eingetreten ist (OLG Bamberg VersR 2011, 513; OLG Braunschweig NJOZ 2012, 804; OLG Düsseldorf VersR 2010, 1354, 1355 f.; OLG Hamm VersR 2009, 1345, 1346; OLG Naumburg VersR 2010, 374, 375; OLG Nürnberg VersR 2010, 935; Brand in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 215 Rn. 56; ders. in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. Art. 1 EGVVG Rn. 8; PK-VVG/Klär, 2. Aufl. § 215 Rn. 16; MünchKomm-VVG/ Looschelders, 2. Aufl. § 215 Rn. 40; HK-VVG/Muschner, 3. Aufl. § 215 Rn. 20; Bauer/Rajkowski, VersR 2010, 1559, 1560 f.; Brand, VersR 2011, 557, 559 f.). Dabei besteht wiederum darüber Uneinigkeit, ob sich die Anwendung von Art. 1 Abs. 2 EGVVG auf den dort geregelten Eintritt eines Versicherungsfalls beschränkt (OLG Dresden, Urteil vom 28. April 2015 - 4 U 1175/14 unter II A 2 c, nicht veröffentlicht; OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. Oktober 2015 - 14 U 61/15 unter II I 2 b bb bbb (2), nicht veröffentlicht; Klimke aaO Rn. 3a; Schneider, VersR 2008, 859, 863) oder ob die Vorschrift - wie die Revision annimmt - auch Fälle umfasst , in denen die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch bereits vor dem 31. Dezember 2008 eingetreten sind (OLG Hamm, Beschluss vom 12. November 2014 - 20 U 120/14 unter I 1, nicht veröffentlicht; LG Hanau, Urteil vom 25. November 2014 - 6 O 39/14 S. 10 f., nicht veröffentlicht). Danach wäre § 215 VVG auch bei allen Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Altverträgen nicht anwendbar , in denen es um Ansprüche geht, die bis zum 31. Dezember 2008 entstanden sind.
22
(2) Nach der Gegenauffassung wird § 215 VVG als Norm des Prozessrechts schon von Art. 1 Abs. 1 EGVVG nicht erfasst (OLG Dresden, Urteil vom 28. April 2015 - 4 U 1175/14 unter II A 2 c, nicht veröffentlicht; OLG Frankfurt NJOZ 2009, 2246; OLG Koblenz VersR 2010, 1356; OLG München, Urteil vom 4. März 2015 - 27 U 4374/14 unter II b, nicht veröf- fentlicht; OLG Saarbrücken VersR 2008, 1337; Armbrüster in Prölss/Martin , VVG 29. Aufl. Art. 1 EGVVG Rn. 5, 8; BeckOK-VVG/Staudinger, § 215 Rn. 21 (Stand 30. Juni 2016); Wolf in Looschelders/Pohlmann, 2. Aufl. § 215 Rn. 11; Schneider in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts -Handbuch 3. Aufl. § 1a Rn. 45b; Fricke, VersR 2009, 15, 20; Schneider, VersR 2008, 859, 861). Vielmehr sei die neue Gerichtsstandsregel gemäß Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23. November 2007 (BGBl. I 2631) seit dem 1. Januar 2008 geltendes Recht, das unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses anzuwenden ist (OLG Saarbrücken aaO; Staudinger aaO; Schneider in Beckmann/Matusche-Beckmann aaO; Fricke aaO; Schneider, VersR 2008, 859, 861).
23
bb) Die letztgenannte Meinung trifft zu. § 215 VVG unterfällt nicht dem Regelungsbereich von Art. 1 Abs. 1 und 2 EGVVG. Das ergibt die Auslegung der intertemporalen Kollisionsnorm.
24
(1) Art. 1 Abs. 1 EGVVG erfasst - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revision - die zivilprozessualen Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes nicht.
25
Zwar ist sein Wortlaut insofern nicht eindeutig, als er einerseits die Anwendung des alten Rechts "auf Versicherungsverhältnisse" anordnet, was ein materiell-rechtliches Verständnis der Verweisungsnorm möglich erscheinen lässt (vgl. OLG Saarbrücken VersR 2008, 1337; MünchKomm-VVG/Looschelders, 2. Aufl. § 215 Rn. 39; Schneider, VersR 2008, 859, 860; a.A. OLG Bamberg VersR 2011, 513; OLG Braunschweig NJOZ 2012, 804; OLG Nürnberg VersR 2010, 935; HK-VVG/ Muschner, 3. Aufl. § 215 Rn. 19), und andererseits auf das Versicherungsvertragsgesetz insgesamt verweist, das auch prozessuale Normen enthält. Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen aber - anders als die Revision meint - für einen entsprechend beschränkten Regelungsbereich.
26
Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Reform des Versicherungsvertragsrechts sollte mit der Norm eine Umkehr des Grundsatzes erreicht werden, dass neue vertragsrechtliche Regelungen nur für Verträge gelten, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen werden, und die bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vertragsverhältnisse (Altverträge) Bestandsschutz genießen (vgl. BT-Drucks. 16/3945 S. 118). Diese Zielrichtung ergibt sich nicht auf den ersten Blick, da die Vorschrift ausdrücklich nur die Fortgeltung des alten Versicherungsvertragsgesetzes für Altverträge bis zum 31. Dezember 2008 regelt. Inzident bestimmt sie damit aber zugleich im Grundsatz, dass das neugefasste Versicherungsvertragsgesetz ab 1. Januar 2009 auch auf Altverträge anwendbar ist (Gesetzentwurf der Bundesregierung aaO). Art. 1 Abs. 1 EGVVG ist damit - im Vergleich zu den ungeschriebenen intertemporalen Regeln des materiellen Rechts - auf keine Beschränkung , sondern eine erweiterte Geltung des neuen Versicherungsvertragsgesetzes gerichtet.
27
Demgegenüber gilt im Prozessrecht der Grundsatz, dass neue Gesetze - vorbehaltlich abweichender Überleitungsvorschriften des Gesetzgebers - auch schwebende Verfahren erfassen, die danach mit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes regelmäßig nach neuem Recht zu beurteilen sind, soweit es nicht um unter Geltung des alten Rechts abgeschlossene Prozesshandlungen und abschließend entstandene Prozesslagen geht (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1991 - III ZR 53/90, BGHZ 114, 1, 3 f.; Beschluss vom 23. April 2007 - II ZB 29/05, BGHZ 172, 136 Rn. 25 jeweils m.w.N.). Neue prozessuale Normen gelten damit - unabhängig von materiell-rechtlichen Rechtsverhältnissen - grundsätzlich ex nunc. Wäre Art. 1 Abs. 1 EGVVG als hiervon abweichende Überleitungsvorschrift anzusehen, würde dies zu einer Geltungsbeschränkung der neuen Gerichtsstandsklausel in § 215 VVG und damit des neuen Rechts führen, die der gesetzgeberischen Zielrichtung zuwiderliefe.
28
(2) Greift Art. 1 Abs. 1 EGVVG nicht ein, ist auch für eine Anwendung von Art. 1 Abs. 2 EGVVG kein Raum. Schon sein Wortlaut zeigt, dass er auf den vorherigen Absatz aufbaut (vgl. Brand in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 215 Rn. 56). Das bestätigt auch die Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. aaO li. Sp. Abs. 2 und 3; Schneider, VersR 2008, 859, 860 "Ausnahme von der Ausnahme").
29
Gründe verfassungsrechtlich gewährleisteten Vertrauensschutzes gebieten nichts anderes (a.A. OLG Dresden VersR 2010, 1065, 1066; kritisch: Brand in Bruck/Möller, 9. Aufl. § 215 VVG Rn. 55; ders. in Looschelders /Pohlmann, VVG 2. Aufl. Art. 1 EGVVG Rn. 7; ders., VersR 2011, 557, 559). § 215 VVG berührt nicht die Zulässigkeit von Klagen, die bei einem nach bisheriger Rechtslage örtlich zuständigen Gericht erhoben worden sind, weil insoweit ohnehin der Grundsatz der Fortdauer der einmal begründeten Zuständigkeit (perpetuatio fori) gilt (st. Rspr.; statt aller: BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2001 - KZB 12/01, NJW 2002, 1351 unter 1 m.w.N.). Im Übrigen kann die Regelung zwar die Fortgeltung unter dem bisherigen Recht wirksam getroffener Gerichtsstandsvereinbarungen entfallen lassen. Hierbei handelt es sich aber um einen Fall unechter Rückwirkung (vgl. BVerfGE 31, 222, 226), die nur dann unzulässig ist, wenn das Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit überwiegt (BVerfG aaO 227). Das ist hier nicht der Fall, weil - wie die Revisionserwiderung richtig erkennt - das Interesse des Versicherers an dem Bestand alter Gerichtsstandsvereinbarungen gegenüber dem durch den Gesetzgeber verfolgten Ziel der Stärkung des prozessualen Rechtsschutzes des Verbrauchers (Gesetzentwurf der Bundesregierung aaO S. 117) nicht vorrangig ist (ähnlich: OLG Frankfurt NJOZ 2009, 2246, 2247; OLG Koblenz VersR 2010, 1356).
Mayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann
Dr. Brockmöller Dr. Bußmann

Vorinstanzen:
LG Würzburg, Entscheidung vom 15.09.2014- 94 O 2494/13 Ver -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 20.08.2015- 1 U 106/14 -

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(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.

(2) § 33 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist auf Widerklagen der anderen Partei nicht anzuwenden.

(3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.

(2) § 33 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist auf Widerklagen der anderen Partei nicht anzuwenden.

(3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

14
a) Die nationalen Zuständigkeitsvorschriften werden hier nicht durch die Regelungen der EuGVVO 2001 oder des LugÜ 2007 verdrängt, welche jeweils nach Maßgabe ihres Art. 4 Abs. 1 nicht anwendbar sind. Die Beklagte hat weder im Sinne von Art. 4, 60 Abs. 1 EuGVVO 2001 ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates noch gemäß den Art. 4, 60 Abs. 1 LugÜ 2007 im Hoheitsgebiet eines durch das Übereinkommen , dem das F. nicht beigetreten ist (BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 - I ZR 49/04, aaO Rn. 22 m.w.N.), gebundenen Staates. Ebenso ist für die Klage keine vom Wohnsitz unabhängige Zuständigkeit nach den vorrangigen Art. 22, 23 EuGVVO 2001 und LugÜ 2007 begründet, deren Voraussetzungen hier nicht vorliegen.

(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.

(2) § 33 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist auf Widerklagen der anderen Partei nicht anzuwenden.

(3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 4. Februar 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung der Selbstbeteiligung in einem Schadenfall. Die in München ansässige Beklagte vermittelt über das Internet Mietwagen von Drittunternehmen. Der Kläger gelangte im Februar 2013 über ein Internetvergleichsportal auf die Internetseite der Beklagten, nachdem er das Suchmerkmal "ohne Selbstbeteiligung" angegeben hatte. Dort buchte er über die Beklagte für eine Reise einen Mietwagen der Firma H.   zum Preis von 303,68 €. Nach Abschluss des Buchungsvorgangs erhielt der Kläger von der Beklagten eine Buchungsbestätigung. Dort heißt es auf der ersten Seite unter

"In Ihrem Mietpreis enthalten:

...

Inklusive Haftungsbeschränkung und Diebstahlschutz für das Mietfahrzeug mit einer Selbstbeteiligung von ca. EUR 2.500,00.

Erstattung der Selbstbeteiligung im Schadensfall. ...

In Ihrem Mietpreis nicht enthalten:

...

Eine optionale Versicherung zur weiteren Reduzierung der Selbstbeteiligung kann vor Ort beim Vermieter gegen eine zusätzliche Gebühr abgeschlossen werden.

..."

2

In der Buchungsbestätigung heißt es unter "Vermittlungs-/Vermietkonditionen" unter anderem:

"...         nimmt die Buchung Ihres Mietwagen beim Autovermieter vor, so wie auf dem Voucher angegeben und bucht die Zahlung im Namen des Autovermieters ab. Der Voucher ist kein Mietvertrag und ...         vermietet keine Fahrzeuge. ...

...        stellt keine Versicherung. Die Versicherungsdeckung stellt der Autovermieter wie im Mietvertrag angegeben. Zusätzliche Versicherungen können vor Ort gegen eine zusätzliche Gebühr beim Vermieter abgeschlossen werden. ..."

3

sowie (in kleinerer Schriftgröße)

"Wenn Sie ein ...       Produkt gebucht haben, das die Erstattung der Selbstbeteiligung im Schadensfall und bei Diebstahl des Mietfahrzeugs beinhaltet, wird Ihnen ...        unter bestimmten Voraussetzungen den Betrag erstatten, den Sie an den Vermieter bezahlt haben. Diese mögliche Erstattung ist KEINE Versicherung sondern ein Service von ...         , über den die Gesellschaft im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens entscheidet. ...

Bei Unfällen, bei Diebstahl und bei neu entdeckten Schäden am Mietfahrzeug muss die örtliche Polizei umgehend, jedoch spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Schadensfeststellung, benachrichtigt und ein Polizeibericht erstellt werden. ...

Sollte die o.g. Vorgehensweise nicht befolgt werden, kann dies zu einer Ablehnung der Erstattung der Selbstbeteiligung führen. ..."

4

Der Kläger zahlte den Mietpreis an die Beklagte und erhielt bei dem Autovermieter gegen Vorlage der Buchungsbestätigung und Zahlung einer Kaution in Höhe der Selbstbeteiligung von 2.500 € einen Mietwagen. Er teilte dem Mietwagenunternehmen und der Beklagten in der Folge mit, mit dem Mietwagen einen Verkehrsunfall mit einem Fahrzeugschaden von mehr als 3.000 € erlitten zu haben. Eine polizeiliche Aufnahme des Unfalles erfolgte nicht. Der Autovermieter behielt daraufhin die Kaution in Höhe von 2.500 € ein.

5

Der Kläger begehrt von der Beklagten die von dieser zuvor abgelehnte Erstattung des Betrages in Höhe von 2.500 € und hat diesen beim Amtsgericht seines Wohnsitzes gerichtlich geltend gemacht. Die Beklagte hat unter anderem die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt. Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Rechtsstreit auf den im Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrag des Klägers unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das örtlich zuständige Amtsgericht München verwiesen wird. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen bisherigen Hauptantrag weiter.

Entscheidungsgründe

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Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

7

I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in VersR 2016, 946 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, die örtliche Zuständigkeit ergebe sich nicht aus § 215 Abs. 1 VVG, weil die Parteien nicht über Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag stritten. Die zentrale vertragliche Vereinbarung der Parteien liege in der Vermittlung von Mietwagen. Die Vermittlung stelle auch aus Sicht des Klägers die zentrale Leistung der Beklagten dar. Im Rahmen der durch die Beklagten vermittelten Verträge biete diese ihren Kunden unter bestimmten Voraussetzungen - letztlich als besonderes Verkaufsargument - die Erstattung einer Selbstbeteiligung an. Dieser Erstattung komme neben der Vermittlung von Mietwagen jedoch keine eigenständige Bedeutung zu. Der Kunde erbringe auch für die Erstattung der Selbstbeteiligung weder unmittelbar noch mittelbar über die seitens der Mietwagenunternehmen gezahlten Provisionen eine Gegenleistung. Die Prämienzahlungspflicht des Versicherungsnehmers stelle jedoch dessen Hauptleistungspflicht in einem Versicherungsvertragsverhältnis dar. Nach gefestigter Rechtsprechung fänden überdies die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes auf das Vertragsverhältnis zwischen Kunden und gewerblichem Mietwagenanbieter keine unmittelbare Anwendung. Infolgedessen könne die Vermittlung von Mietwagen erst recht nicht als Versicherung angesehen werden.

8

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts gerichtete Revision ist zwar statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch als unbegründet zurückzuweisen.

9

1. Die Revision ist bereits deshalb unbegründet, weil sie gemäß § 545 Abs. 2 ZPO nicht darauf gestützt werden kann, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat. Durch diese Vorschrift sollen im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und der Entlastung des Revisionsgerichts Rechtsmittelstreitigkeiten vermieden werden, die allein auf die Frage der Zuständigkeit des Gerichts gestützt werden (BT-Drucks. 14/4722 S. 106). Eine Zuständigkeitsüberprüfung durch das Revisionsgericht findet daher nicht statt (vgl. BGH, Urteile vom 17. März 2015 - VI ZR 11/14, VersR 2015, 1531 Rn. 17; vom 7. März 2006 - VI ZR 42/05, VersR 2007, 224 Rn. 11; Beschlüsse vom 5. März 2015 - IX ZB 27/14, WM 2015, 728 Rn. 12; vom 16. März 2010 - VIII ZR 341/09, NJW-RR 2011, 72 Rn. 1 f. zu § 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO; vom 26. Juni 2003 - III ZR 91/03, NJW 2003, 2917 unter II; Stein/Jonas/Jacobs, ZPO 22. Aufl. § 545 Rn. 30; MünchKomm-ZPO/Krüger, 5. Aufl. § 545 Rn. 15; Ball in Musielak/Voit, ZPO 13. Aufl. § 545 Rn. 12). Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht - wie hier - die Beurteilung der Zuständigkeit durch das erstinstanzliche Gericht bestätigt (BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - VIII ZR 73/06, WuM 2006, 697) und die Revision zur Klärung der Zuständigkeitsfrage zugelassen hat (BGH, Beschluss vom 16. März 2010 - VIII ZR 341/09, NJW-RR 2011, 72 Rn. 2 m.w.N.; Urteil vom 7. März 2006 - VI ZR 42/05, VersR 2007, 224 Rn. 8, 11).

10

2. Ob eine Überprüfung der Zuständigkeit im Revisionsverfahren ausnahmsweise dann erfolgen kann, wenn die Entscheidung des Tatrichters auf Willkür oder einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht, kann offen bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2015 - VI ZR 11/14, VersR 2015, 1531 Rn. 19; Beschlüsse vom 5. März 2015 - IX ZB 27/14, WM 2015, 728 Rn. 12; vom 7. November 2006 - VIII ZR 73/06, WuM 2006, 697). Ein derartiger Fall einer willkürlichen oder gehörswidrigen Verneinung der Zuständigkeit seitens des Berufungsgerichts liegt hier jedenfalls nicht vor.

11

Ohne auf einem Verstoß gegen Artt. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG beruhend und im Übrigen auch rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts nicht aus § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG ergibt. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um eine Klage aus einem Versicherungsvertrag oder einer Versicherungsvermittlung handelt.

12

a) Der Begriff des Versicherungsvertrages ist im Gesetz nicht definiert (vgl. BT-Drucks. 16/3945 S. 56). § 1 VVG bestimmt lediglich, dass sich der Versicherer mit dem Versicherungsvertrag verpflichtet, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer seinerseits ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein Versicherungsvertrag dann vor, wenn gegen Entgelt für den Fall eines ungewissen Ereignisses bestimmte Leistungen übernommen werden, wobei das übernommene Risiko auf eine Vielzahl durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen verteilt wird und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde liegt. Dazu gehören allerdings nicht Vereinbarungen, die in einem inneren Zusammenhang mit einem Rechtsgeschäft anderer Art stehen und von dort ihr eigentliches rechtliches Gepräge erhalten. Dies ist dann der Fall, wenn die betreffende Vereinbarung mit einem anderen Vertrag, der seinerseits kein Versicherungsvertrag ist, verbunden und als unselbständige Nebenabrede dieses Hauptvertrages zu werten ist (vgl. BGH, Urteile vom 29. September 1994 - I ZR 172/92, VersR 1995, 344 unter II 2 a bb; vom 24. April 1991 - VIII ZR 180/90, BB 1991, 2252 unter I; BVerwG VersR 1993, 1217 f.; 1992, 1381; 1987, 701, 702; 1980, 1013; vgl. ferner MünchKomm-VVG/Looschelders, 2. Aufl. § 1 Rn. 47 f.; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 1 Rn. 14 f.; ders. VersR 2015, 1453, 1454; Baumann in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 1 Rn. 17, 21).

13

b) Auf der Grundlage dieses auch vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Verständnisses ist es rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Parteien keinen Versicherungsvertrag geschlossen haben (zustimmend auch Schulz-Merkel in jurisPR-VersR 5/2016 Anm. 4). Durchgreifende Verstöße des Berufungsgerichts gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör liegen entgegen der Auffassung der Revision nicht vor.

14

aa) Die zentrale vertragliche Verpflichtung der Beklagten besteht nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts in der Vermittlung von Mietwagen. Der Kläger hat über ein Internetvergleichsportal nach Angeboten für die Anmietung eines Mietwagens für die von ihm geplante Reise gesucht. Als ein Suchkriterium hat er hierzu das Merkmal "ohne Selbstbeteiligung" angegeben. Bei den Suchergebnissen wurde er unter anderem auf das Internetportal der Beklagten weitergeleitet, die selbst keine Fahrzeuge vermietet, sondern Verträge mit Mietwagenunternehmen vermittelt. Die Beklagte unterhält über ihre Muttergesellschaft vertragliche Vereinbarungen mit verschiedenen Mietwagenunternehmen sowie Buchungsportalen, welche es ihr ermöglichen, ihren Kunden die Vermittlung von Fahrzeugen zu günstigen Konditionen anzubieten. Diese Vermittlung des Mietwagens ist, wie sich auch aus der für den Kläger erstellten Buchungsbestätigung ergibt, Hauptleistungsverpflichtung der Beklagten. Demgegenüber stellt die Erstattung der Selbstbeteiligung im Schadenfall lediglich eine unselbständige Zusatzleistung zu dieser Vermittlung des Mietwagens dar. Die Erstattung der Selbstbeteiligung bildet - anders als die Revision meint - auch nicht den wirtschaftlichen Schwerpunkt des Geschäfts unter bloßem Vorschieben der Hauptleistung der Mietwagenvermittlung (vgl. Baumann in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 1 Rn. 21).

15

Zwar liegt der vom Kläger zu zahlende Gesamtpreis für die Anmietung des Fahrzeugs bei lediglich 303,68 €, während eine Erstattung der Selbstbeteiligung im Schadenfall durch die Beklagte bis zu 2.500 € erfolgen kann. Dies ändert aber nichts an der wirtschaftlichen Nachrangigkeit der Erstattung der Selbstbeteiligung, da diese nur für die Fälle eingreift, in denen es überhaupt zu einem Schadenfall gekommen ist, auf dessen Grundlage der Mieter des Fahrzeugs gegenüber dem Vermieter zum Schadensersatz verpflichtet ist. Hierzu kommt es auch nur dann, wenn der Mieter keine optionale Versicherung zur weiteren Reduzierung der Selbstbeteiligung beim jeweiligen Vermieter des Autos abgeschlossen hat. Die Erstattung der Selbstbeteiligung stellt gegenüber der Vermittlung des Mietwagens auch keine hiermit nicht im Zusammenhang stehende Leistung in Form eines Aliuds dar. Vielmehr ergänzt sie die vertragliche Hauptleistungspflicht der Beklagten zur Vermittlung des Mietwagenvertrages, indem sie dem Mieter die Möglichkeit eröffnet, eine mögliche Schadensersatzpflicht gegenüber dem Vermieter, mit dem die Beklagte den Vertrag vermittelt hat, zu vermeiden oder zu reduzieren. Die Erstattung der Selbstbeteiligung dient damit gerade der Erleichterung der von der Beklagten betriebenen Vermittlung eines Mietwagenvertrages.

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bb) Fehlt es aus den genannten Gründen somit schon am Abschluss eines Versicherungsvertrages, so kommt es auf die weitere Frage, ob dieser - wie das Berufungsgericht meint - überdies an der fehlenden Vereinbarung eines Entgelts scheitert, nicht mehr entscheidend an; die von der Revision erhobene Gehörsrüge geht insoweit ins Leere.

Mayen                            Dr. Karczewski                            Lehmann

            Dr. Brockmöller                              Dr. Bußmann

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a) Die nationalen Zuständigkeitsvorschriften werden hier nicht durch die Regelungen der EuGVVO 2001 oder des LugÜ 2007 verdrängt, welche jeweils nach Maßgabe ihres Art. 4 Abs. 1 nicht anwendbar sind. Die Beklagte hat weder im Sinne von Art. 4, 60 Abs. 1 EuGVVO 2001 ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates noch gemäß den Art. 4, 60 Abs. 1 LugÜ 2007 im Hoheitsgebiet eines durch das Übereinkommen , dem das F. nicht beigetreten ist (BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 - I ZR 49/04, aaO Rn. 22 m.w.N.), gebundenen Staates. Ebenso ist für die Klage keine vom Wohnsitz unabhängige Zuständigkeit nach den vorrangigen Art. 22, 23 EuGVVO 2001 und LugÜ 2007 begründet, deren Voraussetzungen hier nicht vorliegen.
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aa) Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB (st. Rspr., s. etwa BGH, Urteile vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 9 und II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 23). Danach obliegen dem, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, gewisse Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Verhandlungspartner, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet (MünchKommBGB/Emmerich, 5. Aufl., § 311 Rn. 112). Diese Haftung wird - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - durch die spezialgesetzlichen Formen der Prospekthaftung nicht außer Kraft gesetzt (Suchomel, NJW 2013, 1126, 1129 ff.; Nobbe, WM 2013, 193, 204; Wagner in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 15 Rn. 187, aA Reinelt, NJW 2009, 1, 3; zur Haftung von Wirtschaftsprüfern s. BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - III ZR 139/12, ZIP 2013, 935 Rn. 13; s. auch BGH, Urteil vom 21. März 2013 - III ZR 182/12, ZIP 2013, 921 Rn. 23).

(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.

(2) § 33 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist auf Widerklagen der anderen Partei nicht anzuwenden.

(3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Ist die Versicherung für Rechnung „wen es angeht“ genommen oder ist dem Vertrag in sonstiger Weise zu entnehmen, dass unbestimmt bleiben soll, ob eigenes oder fremdes Interesse versichert ist, sind die §§ 43 bis 47 anzuwenden, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass fremdes Interesse versichert ist.

(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.

(2) § 33 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist auf Widerklagen der anderen Partei nicht anzuwenden.

(3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen dazu Stellung zu nehmen.


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(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.

(2) § 33 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist auf Widerklagen der anderen Partei nicht anzuwenden.

(3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
KZB 12/01
vom
11. Dezember 2001
in der Beschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
LDL-Behandlung
Soweit Rechtsstreitigkeiten, für die zuvor die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit
zuständig waren, durch die am 1. Januar 2000 in Kraft getretene Änderung
der § 51 Abs. 1 SGG, § 87 Abs. 1 GWB den Sozialgerichten zugewiesen
worden sind, sind davon Verfahren nicht betroffen, die bereits am 31. Dezember
1999 bei Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit anhängig waren (Grundsatz
der perpetuatio fori, Klarstellung gegenüber BGH, Beschl. v. 14.3.2000 – KZB
34/99, WuW/E DE-R 469 – Hörgeräteakustik).
BGH, Beschl. v. 11. Dezember 2001 – KZB 12/01 – OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2001 durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter
Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball und Prof. Dr. Bornkamm

beschlossen:
Die weitere sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. Juni 2001 wird auf Kosten der Beklagten zu 2 zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der weiteren sofortigen Beschwerde wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe:


I. Die Klägerin ist ein pharmazeutisches Unternehmen. Sie hat ein Behandlungsverfahren zur Vorbeugung von Herzerkrankungen, die sogenannte LDL-Eliminations-Behandlung, entwickelt. Die Beklagte zu 1 ist die für BadenWürttemberg zuständige Allgemeine Ortskrankenkasse. Sie hat mit der Beklagten zu 2, der für Südbaden zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung, eine Vereinbarung getroffen, wonach für ambulante LDL-Eliminations-Behandlungen eine Pauschale von 1.700 DM zu zahlen ist. Mit ihrer im Jahre 1999 erhobenen, auf Art. 81 Abs. 1 EG, § 1 UWG und § 823 BGB gestützten Klage nimmt die Klägerin die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch und begehrt die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten sei eröffnet, da Gegenstand der Klage kartellrechtliche Unterlassungsansprüche seien. Dagegen haben die Beklagten die Unzuständigkeit des angerufenen Landgerichts gerügt; insbesondere seien die ordentlichen Gerichte für den vorliegenden Streit nicht zuständig. Die Beklagten haben sich darauf berufen, daß sie bei Abschluß der beanstandeten Vereinbarung im Rahmen der ihnen durch das öffentliche Recht zugewiesenen Aufgaben tätig geworden seien.
Das Landgericht hat durch Beschluß den Rechtsweg zu den Zivilgerichten für zulässig erklärt. Das Oberlandesgericht hat die sofortigen Beschwerden der Beklagten zurückgewiesen.
II. Die weitere sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2 ist infolge ihrer Zulassung durch das Oberlandesgericht statthaft und auch im übrigen zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1. Mit Recht haben Landgericht und Oberlandesgericht für die Frage der Rechtswegzuständigkeit auf die Rechtslage zu dem Zeitpunkt abgestellt, in dem die vorliegende Klage rechtshängig geworden ist (§ 17 Abs. 1 Satz 1 GVG). Der Grundsatz der Fortdauer der einmal begründeten Zuständigkeit (“perpetuatio fori” ) gilt auch in Fällen einer nachträglichen Veränderung der gesetzlichen Grundlagen. Dies entspricht nicht nur ständiger Rechtsprechung (vgl. RGZ 103, 102, 103 f.; BGH, Urt. v. 1.2.1978 ± IV ZR 142/77, NJW 1978, 949; BGHZ 114, 218, 221 f. ± Einzelkostenerstattung), sondern auch der einhelligen Auffassung im Schrifttum (vgl. nur Zöller/Gummer, ZPO, 22. Aufl., § 17 GVG Rdn. 1; Musielak/Wittschier, ZPO, 2. Aufl., § 17 GVG Rdn. 4; Kissel, NJW 1991, 945, 948; Piekenbrock, NJW 2000, 3476). Durch den von den Parteien angeführten Senatsbeschluß vom
14. März 2000 (KZB 34/99, WuW/E DE-R 469 ± Hörgeräteakustik) sollte dies nicht in Frage gestellt werden.
2. Nach der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Rechtslage war für den vorliegenden Rechtsstreit die Zuständigkeit der Kartellgerichte begründet.
Die Klägerin macht mit ihrer Klage unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (WuW/E DE-R 233) u.a. geltend, in der zwischen den Beklagten getroffenen Vereinbarung über den für die fragliche LDL-Behandlung zu zahlenden Preis liege ein nach Art. 81 Abs. 1 EG verbotenes Kartell. Da die Klägerin ± gestützt auf diesen behaupteten Kartellverstoû ± Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche (§ 823 Abs. 2 BGB) geltend macht, handelt es sich ± ungeachtet der Rechtsnatur des zwischen den Beklagten geschlossenen Vertrages ± um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit, genauer um eine Kartellstreitsache i.S. von §§ 96, 87 GWB (vgl. Bornkamm in Langen/Bunte, Kartellrecht, 9. Aufl., § 87 GWB Rdn. 9 und § 96 GWB Rdn. 2). Hieran ändert nichts, daû die Klägerin für die geltend gemachten Ansprüche auch nichtkartellrechtliche Anspruchsgrundlagen (§ 1 UWG, § 823 Abs. 1 BGB) heranzieht.
Zwar sind den Sozialgerichten nach § 51 Abs. 2 Nr. 3 SGG, und zwar schon in der zum Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden Fassung, neben den in § 51 Abs. 1 SGG bezeichneten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten auch bürgerlichrechtliche Streitigkeiten zugewiesen, die “in Angelegenheiten nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch entstehen... auf Grund von Entscheidungen oder Verträgen der Krankenkassen oder ihrer Verbände” (vgl. BGH, Beschl. v. 5.6.1997 ± I ZB 26/96, WRP 1997, 1199 ± Hilfsmittellieferungsvertrag). § 87 Abs. 1 GWB enthält jedoch für bürgerlich-rechtliche Kartellstreitigkeiten eine spezielle Rechtswegzuweisung , die bis zur entsprechenden Änderung des § 51 Abs. 2 SGG und
des § 87 Abs. 1 GWB durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) auch der Zuweisung bürgerlich-rechtlicher Streitigkeiten an die Sozialgerichte vorging (BGHZ 114, 218, 224 ff. ± Einzelkostenerstattung

).


3. Im Streitfall war daher zum Zeitpunkt der Klageerhebung der Rechtsweg zu den Kartellgerichten eröffnet. Bei dieser Rechtswegzuweisung verbleibt es trotz der inzwischen eingetretenen Gesetzesänderung. Auch in anderen Fällen ist der Senat davon ausgegangen, daû für kartellrechtliche Streitigkeiten nach § 87 GWB (ggf. i.V. mit § 96 GWB) in der bis Ende 1999 geltenden Fassung ausschlieûlich die Zuständigkeit der Kartellgerichte begründet war und daû die einmal begründete Rechtswegzuständigkeit durch eine Gesetzesänderung nicht berührt wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 3.7.2001 ± KZR 31/99, WuW/E DE-R 747 ± Festbeträge).
III. Danach ist die weitere sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2 mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Den Wert der weiteren sofortigen Beschwerde hat der Senat ± ebenso wie das Beschwerdegericht ± auf ein Viertel des Wertes der Hauptsache festgesetzt (BGH, Beschl. v. 19.12.1996 ± III ZB 105/96, NJW 1998, 909, 910; Beschl. v. 30.9.1999 ± V ZB 24/99, NJW 1999, 3785).
Hirsch Melullis Goette
Ball Bornkamm