vorgehend
Landgericht Hamburg, 403 O 78/06, 20.07.2006
Hanseatisches Oberlandesgericht, 11 U 210/06, 19.06.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 197/09 Verkündet am:
12. April 2011
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 134; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1
Wurde eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts von drei der ca. 200 Kommanditisten
eines geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Publikums-KG gegründet, um
nach dem Beitritt weiterer sanierungsbereiter Kommanditisten der in wirtschaftliche
Schwierigkeiten geratenen KG u.a. deren Ausgleichsansprüche aus § 426 Abs. 1
und 2 BGB gegen sanierungsunwillige Kommanditisten einzuziehen, so ist die in ihrem
Gesellschaftsvertrag erteilte Ermächtigung zur gerichtlichen Geltendmachung
dieser Ansprüche wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG gemäß § 134
BGB nichtig.
BGH, Urteil vom 12. April 2011 - II ZR 197/09 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann, die
Richterin Caliebe und die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 19. Juni 2009 aufgehoben. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hamburg vom 20. Juli 2006 abgeändert. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Gesellschafter der Klägerin sind sämtlich Kommanditisten der B. straße-Beteiligungs GmbH & Co. Immobilienfonds KG (im Folgenden: KG). Als Kommanditisten dieser KG hatten sie eine Pflichteinlage zu leisten und waren zusätzlich im Handelsregister mit einem Haftkapital in 2,2-facher Höhe der Pflichteinlage eingetragen. Die KG, die in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war, schloss mit der darlehensgebenden E. AG eine Sanierungsvereinbarung , derzufolge die Kommanditisten sich unter anderem verpflichten sollten , auf ihre (erweiterte) Hafteinlage einen Betrag in Höhe von 48 % ihrer Pflichteinlage in mehreren Raten einzuzahlen. Im Gegenzug verpflichtete sich die E. AG, von Vollstreckungsmaßnahmen in das Grundstück der KG sowie von einer persönlichen Inanspruchnahme der Kommanditisten auf die Haftsumme abzusehen. Dieser Sanierungsvereinbarung stimmten 86,06 % der Kommanditisten zu.
2
Zur Durchführung dieser Sanierungsvereinbarung und mit dem Ziel, auch nicht sanierungswillige Kommanditisten an der Sanierung zu beteiligen, gründeten drei (u.a. die geschäftsführenden) Kommanditisten der KG die Klägerin, der weitere Kommanditisten als Gesellschafter beitreten sollten. Die Gesellschafter verpflichteten sich mit dem Beitritt, in das Gesellschaftsvermögen der Klägerin einen Beitrag, der insgesamt 48 % ihrer Pflichteinlage bei der KG entsprach, in Raten auf das Konto der Klägerin einzuzahlen. Nach dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin sollte der Gesellschaftszweck, die Sanierung der KG, dadurch erreicht werden, dass die Klägerin mit ihrem Gesellschaftskapital im Namen ihrer Gesellschafter die fälligen Ansprüche der E. AG erfüllte, die Ausgleichsansprüche ihrer Gesellschafter gegenüber den nicht sanierungswilligen Kommanditisten der KG geltend machte, eingehende Zahlungen entgegennahm und diese verwaltete.
3
Ein Großteil der Kommanditisten der KG trat der Klägerin bei und zahlte entsprechend der jeweils übernommenen Beitragsverpflichtung die fälligen Raten auf den versprochenen 48 %-igen Beitragsteil. Diese Gelder leitete die Klägerin an die KG oder auf deren Darlehenskonto bei der E. AG weiter. Einige Kommanditisten und Treugeber der KG zahlten ihren Sanierungsbeitrag direkt an die KG, ohne Gesellschafter der Klägerin zu sein. Andere Kommanditisten haben sich weder an der Klägerin beteiligt noch Zahlungen im Rahmen der Sanierungsvereinbarung geleistet.
4
Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin Ausgleichsansprüche ihrer Gesellschafter gegen den Beklagten, der als Kommanditist der KG keine Zahlungen geleistet hat, in Höhe von dessen Verlustanteil (1 % von 1.952.445,30 € = 19.524,45 €) geltend. Der Beklagte bestreitet seine Ausgleichspflicht und hat hilfsweise die Aufrechnung mit Forderungen erklärt, die ihm seiner Ansicht nach wegen Zahlungen zustehen, die er im Wege eines Nachschusses an die KG erbracht hat.
5
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision des Beklagten hat Erfolg und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zur Abweisung der Klage als unzulässig.
7
I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
8
Die in gewillkürter Prozessstandschaft erhobene Klage sei zulässig. Den Gesellschaftern der Klägerin stünden die von der Klägerin geltend gemachten Ausgleichsansprüche gegen den Beklagten, der der KG wirksam beigetreten sei, entsprechend § 426 Abs. 1 und 2 BGB zu. Die Gesellschafter hätten auf ihre Außenhaftung gegenüber der E. AG aus § 171 Abs. 1 HGB an diese Zahlungen in Höhe von 1.952.445,30 € erbracht, ohne im Innenverhältnis zur KG hierzu verpflichtet gewesen zu sein. Da sie von der KG keinen Ausgleich nach §§ 110, 161 Abs. 2 HGB erlangen könnten, stünde ihnen gegen den Beklagten als Mitkommanditisten ein Ausgleichsanspruch in Höhe von dessen (Verlust-)Beteiligung an der KG zu.
9
II. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. Das Berufungsgericht hat die Klägerin zu Unrecht für prozessführungsbefugt gehalten. Die Ermächtigung zur Einziehung der Ausgleichsansprüche ihrer Gesellschafter, aufgrund derer die Klägerin die Ansprüche im Prozess geltend macht, ist wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG gemäß § 134 BGB nichtig. Die Klage ist deshalb wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung unzulässig.
10
1. Die Prozessführungsbefugnis (§ 51 ZPO) ist Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage (BGH, Urteil vom 29. November 1961 - V ZR 181/60, BGHZ 36, 187, 191 f.; Urteil vom 22. Januar 1987 - III ZR 26/85, BGHZ 99, 344, 347; Urteil vom 19. März 1987 - II ZR 2/86, BGHZ 100, 217, 219; Urteil vom 18. Oktober 1995 - I ZR 126/93, BGHZ 131, 90, 91) und in jeder Lage des Verfahrens - auch in der Revisionsinstanz - von Amts wegen zu prüfen (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1959 - V ZR 197/58, BGHZ 31, 279, 281 ff.; Urteil vom 24. Februar 1994 - VII ZR 34/93, BGHZ 125, 196, 200; Urteil vom 10. November 1999 - VIII ZR 78/98, ZIP 2000, 149; Urteil vom 7. Juli 2008 - II ZR 26/07, ZIP 2008, 2094 Rn. 12 m.w.N.). Die Tatsachen, aus denen sich die Prozessführungsbefugnis ergibt, müssen dabei grundsätzlich spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorgele- gen haben (BGH, Urteil vom 10. November 1999 - VIII ZR 78/98, ZIP 2000, 149, 150).
11
2. Die Klägerin ist mangels wirksamer Ermächtigung zur Geltendmachung der Ausgleichsansprüche ihrer Gesellschafter nicht prozessführungsbefugt.
12
a) Die Klägerin macht im vorliegenden Rechtsstreit nach ihrem eigenen Vortrag aufgrund einer ihr erteilten Ermächtigung (§ 185 BGB) Ansprüche ihrer Gesellschafter gegen den Beklagten im eigenen Namen und damit in gewillkürter Prozessstandschaft geltend. Zwar ist die Zustimmung des Rechtsinhabers zur aktiven Prozessführung eines Dritten Prozesshandlung (BGH, Urteil vom 22. Dezember 1988 - VII ZR 129/88, NJW 1989, 1932, 1933). Erteilung, Bestand und das Vorliegen von Mängeln der Ermächtigung richten sich aber nach materiell-rechtlichen Grundsätzen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1959 - V ZR 197/58, BGHZ 31, 279, 281; Urteil vom 10. November 1999 - VIII ZR 78/98, ZIP 2000, 149, 150; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., vor § 50 Rn. 45; Musielak/Weth, ZPO, 8. Aufl., § 51 Rn. 26). Die Ermächtigung zur gerichtlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche aus § 426 Abs. 1 und 2 BGB, die die Gesellschafter der Klägerin mit ihrem Beitritt zu der GbR erteilt haben, ist danach nach § 134 BGB in Verbindung mit Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nichtig. Die Klägerin zieht geschäftsmäßig fremde Forderungen ein, ohne die dafür nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 6 RBerG erforderliche Erlaubnis.
13
aa) Die Wirksamkeit der Ermächtigung ist anhand des Rechtsberatungsgesetzes zu beurteilen. Dieses ist zwar mit Ablauf des 30. Juni 2008 außer Kraft getreten und durch das Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I, 2840) ersetzt worden. Für die bereits im Jahre 2003 erfolgten Gesellschaftsbeitritte und erteilten Ermächtigungen ist aber das Rechtsbera- tungsgesetz weiterhin maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2008 - XI ZR 413/07, ZIP 2009, 311 Rn. 13).
14
bb) Nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG ist die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten , einschließlich der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, sofern sie geschäftsmäßig betrieben wird, erlaubnispflichtig. Der Erlaubnisvorbehalt ist verfassungsgemäß (BVerfGE 41, 378, 390; 75, 246, 275 f.; BVerfG, NJW 2000, 1251). Rechtsgeschäfte, die gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG verstoßen, sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einschließlich der zu ihrer Durchführung erteilten Vollmachten und Ermächtigungen gemäß § 134 BGB nichtig (vgl. nur BGH, Urteil vom 16. Dezember 2002 - II ZR 109/01, BGHZ 153, 214, 220 f.; Urteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00, ZIP 2001, 2091, 2093; Urteil vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, ZIP 2003, 984, 985; Urteil vom 20. April 2004 - XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1228; Urteil vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, BGHZ 169, 109 Rn. 32).
15
(1) Die Klägerin macht, wie für das Eingreifen von Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG erforderlich (BGH, Urteil vom 6. November 1973 - VI ZR 194/71, BGHZ 61, 317, 320 f.; Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rn. 29 m.w.N.), wirtschaftlich - hier zusätzlich auch formal - fremde Forderungen gerichtlich geltend. Die Ausgleichsansprüche aus § 426 Abs. 1 und 2 BGB, die die Klägerin mit ihrer Klage verfolgt, stehen ihren Gesellschaftern gegenüber Mitkommanditisten im Umfang von deren Verlusttragungspflicht zu, weil die Gesellschafter der Klägerin wegen ihrer Zahlungen gemäß § 171 Abs. 1 HGB von der KG keinen Ausgleich nach §§ 110, 161 Abs. 2 HGB erlangen können. Diese Ausgleichsansprüche sind nicht im Wege der (Voll-)Abtretung in das (Gesamthands -)Vermögen der Klägerin gelangt. Damit kommt das wirtschaftliche Ergebnis der Einziehung allein dem jeweiligen Gesellschafter zugute, den auf der anderen Seite auch allein das Einziehungsrisiko trifft. Dass die Klägerin die eingegangenen Ausgleichszahlungen verwaltet, ändert an der wirtschaftlichen Fremdheit der Forderungen nichts.
16
(2) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung handelt die Klägerin auch geschäftsmäßig.
17
Geschäftsmäßigkeit erfordert eine selbständige, mit Wiederholungsabsicht erfolgende Tätigkeit, die nicht nur aus besonderen Gründen als Gefälligkeit ausgeübt wird (st. Rspr., BGH, Urteil vom 26. Juli 2001 - III ZR 172/00, BGHZ 148, 313, 317; Urteil vom 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98, WM 2000, 1342, 1344; Urteil vom 9. April 2002 - X ZR 228/00, WM 2002, 1085, 1086; Beschluss vom 5. November 2004 - BLw 11/04, WM 2005, 102, 103 jew. m.w.N.). Unerheblich ist hingegen - soweit diese Kriterien erfüllt sind -, ob die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich, entgeltlich oder unentgeltlich oder für einen größeren Personenkreis ausgeübt wird (Rennen/Caliebe, aaO Art. 1 § 1 Rn. 56; Weth in Henssler/Prütting, BRAO, 2. Aufl., Art 1 § 1 RBerG Rn. 35 ff.; Chemnitz/ Johnigk, RBerG, 11. Aufl., Art. 1 § 1 Rn. 102 ff. jew. m.w.N.). Geschäftsmäßigkeit ist darüber hinaus ihrem Wesen nach eine Frage der inneren Einstellung. Geschäftsmäßig handelt bereits, wer beabsichtigt, die Tätigkeit in gleicher Weise zu wiederholen und dadurch zu einem wiederkehrenden oder dauernden Bestandteil seiner Beschäftigung zu machen, unabhängig davon, ob diese Absicht auch tatsächlich durchführbar ist (BGH, Urteil vom 5. Januar 1985 - IVa ZR 53/83, WM 1985, 1274, 1276; Urteil vom 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98, WM 2000, 1342, 1344; Beschluss vom 5. November 2004 - BLw 11/04, WM 2005, 102, 103; Rennen/Caliebe, aaO Art. 1 § 1 Rn. 58 m.w.N.).
18
So liegt der Fall hier: Bei Gründung der Klägerin war weder absehbar, für wie viele der Kommanditisten der KG die Klägerin, der bei Gründung nur drei Kommanditisten angehörten, Ausgleichsforderungen einziehen noch gegen welche und wie viele Kommanditisten sich die Forderungseinziehung richten würde. Die Gründung erfolgte daher in der Absicht, bei jeder sich bietenden Gelegenheit, d.h. bei jedem Beitritt eines weiteren Kommanditisten, gegenüber nicht zahlungsbereiten Kommanditisten, deren Person und Anzahl ebenfalls nicht feststanden, im Wege der Forderungseinziehung tätig zu werden. Angesichts dessen kann vorliegend weder von einem Sonderfall gesprochen werden, in dem nur ausnahmsweise aus besonderen Gründen eine Forderungseinziehung auf fremde Rechnung vorgenommen wird (vgl. zu einem solchen Sonderfall etwa BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - BLw 11/04, WM 2005, 102, 103 m.w.N.), noch ist von einer reinen Gelegenheitsgesellschaft auszugehen, deren Gründung und Tätigkeit im Schrifttum unter dem Gesichtspunkt der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten teilweise für zulässig gehalten wird (siehe hierzu etwa MünchKommBGB/Ulmer, 5. Aufl., vor § 705 Rn. 71b; Koch, NJW 2006, 1469 ff.; Mann, NJW 2010, 2391 ff.).
19
Diese Bewertung steht in Übereinstimmung damit, dass bei der Einführung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ausdrücklich die Bündelung von Individualansprüchen durch - der hiesigen Klägerin von der Interessenlage her vergleichbare - Interessengemeinschaften im Wege der Einziehungsermächtigung als mögliche Alternative abgelehnt worden ist, da eine solche Tätigkeit nach Art und Umfang über ein Gelegenheitsgeschäft hinausgehe und damit als geschäftsmäßig im Sinne von Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG anzusehen sei (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Einführung von KapitalanlegerMusterverfahren , BT-Drucks. 15/5091 S. 14).
20
b) Entgegen der von der Revisionserwiderung unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 17. Februar 1983 - I ZR 194/80, GRUR 1983, 379 - Geldmafiosi; Urteil vom 13. November 2001 - X ZR 134/00, BGHZ 149, 165; Urteil vom 11. Mai 2004 - KZR 37/02, GRUR 2004, 763 - Nachbauvergütung; Urteil vom 30. März 2005 - X ZR 191/03, GRUR 2005, 668 - Aufbereiter) geäußerten Ansicht ist die Klägerin auch nicht gemäß Art. 1 § 7 RBerG zur erlaubnisfreien Forderungseinziehung befugt und damit im Sinne einer gewillkürten Prozessstandschaft wirksam ermächtigt. Sie ist keine berufsstandsähnliche Vereinigung im Sinne von Art. 1 § 7 RBerG.
21
Der Klägerin fehlt es an dem für die Annahme einer berufstandsähnlichen Vereinigung zwingend erforderlichen, auf Dauer angelegten Gruppeninteresse. Erforderlich ist insoweit, dass die Vereinigung der Förderung von Interessen dient, die einem Berufstand oder einer Interessengruppe eigentümlich sind, bei deren Tätigkeit also weder Interessen der Allgemeinheit noch Einzelinteressen im Vordergrund stehen (Rennen/Caliebe, aaO Art. 1 § 7 Rn. 8 ff.; Weth in Henssler/Prütting, aaO Art. 1 § 7 RBerG Rn. 12 f., 16; Chemnitz/ Johnigk, aaO Art. 1 § 7 Rn. 676 jew. m.w.N.). Der Zweck der Klägerin liegt dagegen vorrangig in der Bündelung der - zudem noch zeitlich begrenzten - Einzelinteressen ihrer Gesellschafter: Einerseits will jeder Gesellschafter durch die Sicherung des Erfolgs der - zeitlich begrenzten - Sanierungsvereinbarung seine persönliche Inanspruchnahme durch die Gläubigerbank verhindern, andererseits will er sich durch die gebündelte Geltendmachung der Ausgleichsansprüche durch die Klägerin die eigene Mühewaltung und die Kosten einer eigenen Prozessführung gegen die nicht sanierungswilligen Kommanditisten ersparen.
Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 20.07.2006 - 403 O 78/06 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19.06.2009 - 11 U 210/06 -

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Gesellschaftsrecht: GbR-Gründung zur gerichtlichen Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen

29.05.2011

Ermächtigung zur gerichtlichen Geltendmachung dieser Ansprüche wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 I RBerG gemäß § 134 BGB nichtig-BGH vom 12.04.11-Az:II ZR 197/09

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Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang


(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zu

Handelsgesetzbuch - HGB | § 161


(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläu

Handelsgesetzbuch - HGB | § 171


(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. (2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 185 Verfügung eines Nichtberechtigten


(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt. (2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstan

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(1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschrift

Handelsgesetzbuch - HGB | § 110


(1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind,

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(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet.

(2) Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(2) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der Partei gleich.

(3) Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.

(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.

(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 182/00
Verkündet am:
11. Oktober 2001
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
RBerG Art. 1 § 1; BGB §§ 134, 167
Ist der Geschäftsbesorgungsvertrag zur Abwicklung eines Grundstückserwerbs
im Bauträgermodell wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz
nichtig (BGHZ 145, 265), so erstreckt sich die Nichtigkeit
auch auf die dem Treuhänder dazu erteilte Vollmacht.
BGH, Urteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00 - OLG Köln
LG Köln
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die
Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Juni 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14. Mai 1999 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Im Jahre 1997 beteiligte sich die Klägerin an einer im Bauträgermodell geplanten Modernisierung zweier Wohnhäuser in D. Hierzu bot sie der beklagten Steuerberatungsgesellschaft in notarieller Urkunde vom 4. August 1997
den Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrags zu dem Erwerb einer Eigentumswohnung an und erteilte ihr zugleich unwiderrufliche Vollmacht, sie bei der Vorbereitung und Durchführung - gegebenenfalls auch bei der Rückabwicklung - des Erwerbs zu vertreten. Die Vollmacht sollte insbesondere folgende Geschäfte und Maßnahmen umfassen:

a) Abschluß eines Kauf- und/oder Werklieferungsvertrags,

b) Abgabe der auf die Begründung, Änderung, Ergänzung oder Berichtigung von Wohnungs- oder Teileigentum gerichteten Erklärungen sowie den Abschluß von Vereinbarungen gemäß § 10 WEG (Gemeinschaftsordnung) und Verwalterbestellung,

c) Abschluß eines Mietvertrags,

d) Abschluß von Darlehensverträgen zur Finanzierung des Kaufpreises mit notariellem Schuldanerkenntnis des Kreditnehmers und Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung aus der Urkunde,

e) Bestellung oder Übernahme von Grundpfandrechten,

f) Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen anläßlich der Eröffnung, Führung und Auflösung von Konten bei Kreditinstituten,

g) Abschluß von Lebensversicherungsverträgen und sonstigen Versicherungsverträgen im Zusammenhang mit der Finanzierung,

h) Abschluû eines Mietgarantievertrags, eines Vertrags über die technische Baubetreuung und eines Steuerberatungsvertrags,

i) Einholung von Gutachten und Beauftragung von Rechtsanwälten mit der gerichtlichen und auûergerichtlichen Geltendmachung von Rechten und Interessen des Erwerbers,

j) Abschluû weiterer Verträge, Aufhebung und Rückabwicklung aller Verträge sowie Vornahme sonstiger im Zusammenhang mit dem Erwerbsvorgang stehender notwendiger, nützlicher oder dienlicher Maûnahmen.
Die Beklagte nahm das Angebot zu notarieller Urkunde vom 26. August 1997 an. In der Folge schloû sie unter anderem mit dem Bauträger einen "Kauf- und Werklieferungsvertrag" über die schlüsselfertige Herstellung und Übertragung der Eigentumswohnung zum Preis von 171.595 DM sowie zwei Darlehensverträge über 190.661 DM und 33.756 DM.
Durch Anwaltsschreiben vom 8. Dezember 1997 nahm die Klägerin ihr Angebot zum Abschluû eines Geschäftsbesorgungsvertrags einschlieûlich der Vollmachtserteilung zurück und erklärte auûerdem dessen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Unter dem 19. Januar 1998 widerrief sie nochmals die Vollmacht. Mit der vorliegenden Klage begehrt sie die Feststellung, daû ihr Angebot zum Abschluû des Geschäftsbesorgungsvertrags mit Vollmacht nichtig sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht lediglich die Feststellung, daû die in der
notariellen Urkunde vom 4. August 1997 erteilte Vollmacht zum Abschluû von Darlehensverträgen nichtig sei, aufrechterhalten und hat im übrigen die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die nur von der Klägerin eingelegte Revision.

Entscheidungsgründe


Die Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

I.


Da die Beklagte das Berufungsurteil nicht angefochten hat, steht fest, daû die ihr von der Klägerin erteilte Vollmacht nichtig ist, soweit sie den Abschluû von Darlehensverträgen zur Finanzierung des Kaufpreises umfaût. Auf die zwischen den Parteien weiterhin streitige Frage, ob die Entscheidung in diesem Punkt nach materiellem Recht richtig ist, insbesondere die dem Urteil zugrundeliegende Rechtsansicht des Berufungsgerichts, auch eine Vollmacht müsse die Mindestangaben des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG enthalten, zutrifft (anders nunmehr BGH, Urteil vom 24. April 2001 - XI ZR 40/00 - NJW 2001, 1931, für BGHZ vorgesehen), kommt es nicht an.

II.


1. Das Berufungsgericht hat die Abweisung der weitergehenden Klage im wesentlichen wie folgt begründet:
Die Klägerin habe zwar ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses mit der Beklagten (§ 256 ZPO). Indessen führe die Nichtigkeit der Kreditvollmacht nicht gemäû § 139 BGB zur Nichtigkeit der Vollmacht im übrigen oder zu einer Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrags, da die Parteien in der notariellen Urkunde die Regelung des § 139 BGB abbedungen hätten. Dadurch werde die Vermutung des § 139 BGB in ihr Gegenteil verkehrt. Die Klägerin habe nicht substantiiert dargetan, daû sich durch die Nichtigkeit der Kreditvollmacht der Gesamtcharakter des Geschäftsbesorgungsvertrags verändere. Auch beim Wegfall der Ermächtigung zum Abschluû von Darlehensverträgen bleibe die Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen für die Beklagte möglich und aus Sicht der Klägerin sinnvoll. Die Finanzierung habe dann seitens der Klägerin selbst oder aufgrund einer den Anforderungen des § 4 VerbrKrG genügenden nachträglichen Vollmacht durch die Beklagte erfolgen können. Auch einen Anfechtungsgrund im Sinne des § 123 BGB habe die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen.
2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis nicht stand.

a) Gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage bestehen allerdings entgegen der von der Revisionserwiderung wiederholten Rechtsauffassung der
Beklagten keine Bedenken. Da die Beklagte den Widerruf der Vollmacht hinnimmt und das streitgegenständliche Angebot der Klägerin zum Abschluû eines Geschäftsbesorgungsvertrags mit der Annahmeerklärung der Beklagten im Vertragsschluû aufgegangen ist, begehrt die Klägerin zwar im Ausgangspunkt die Feststellung des Nichtbestehens vergangener Rechtsverhältnisse. Eine auf eine solche Feststellung gerichtete Klage ist nur dann zulässig, wenn sich hieraus noch Rechtsfolgen für die Gegenwart oder Zukunft ergeben können (BGHZ 27, 190, 196; BAG NZA 1999, 669, 670; Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 256 Rn. 3 a). Die Klärung, ob der Geschäftsbesorgungsvertrag gültig zustande gekommen ist und die Klägerin der Beklagten wirksam Vollmacht zum Abschluû anderer Rechtsgeschäfte erteilt hat, kann aber für die weitere Abwicklung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien bedeutsam sein, insbesondere für etwaige gegenseitige Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüche. Daû Dritte, etwa der Bauträger oder die von der Beklagten eingeschalteten Kreditinstitute, an die in diesem Rechtsstreit getroffenen Feststellungen nicht gebunden sind, worauf die Revisionserwiderung hinweist, läût deshalb das Feststellungsinteresse noch nicht entfallen.

b) Im übrigen vermag der Senat dem Berufungsgericht hingegen nicht zu folgen. Der Geschäftsbesorgungsvertrag ist wegen Verstoûes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig (§ 134 BGB). Diese Nichtigkeit erstreckt sich auch auf die zur Ausführung des Vertrags erteilte Vollmacht.
aa) Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 28. September 2000 - nach Erlaû des Berufungsurteils - entschieden, derjenige , der ausschlieûlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells für den Erwerber be-
sorge, bedürfe der Genehmigung nach Art. 1 § 1 RBerG. Verfüge er darüber nicht, sei ein solcher Geschäftsbesorgungsvertrag nichtig (BGHZ 145, 265 = LM § 1 RechtsberatG Nr. 60 m. Anm. Strunz). Dem schlieût sich der erkennende Senat an. Auch im vorliegenden Fall geht es um derartige rechtsbesorgende Tätigkeiten von Gewicht beim Abschluû der Kauf-, Finanzierungs-, Miet- und Mietgarantieverträge, der dinglichen Belastung des Eigentums und bei Geschäften zur Bildung einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die der Beklagten hierfür ausschlieûlich - und nicht etwa neben einem Steuerberatungsmandat oder einer wirtschaftlichen oder kaufmännischen Betreuungstätigkeit - übertragenen Aufgaben sind nach den Bestimmungen des Vertrags umfassend und können, insbesondere bei Schwierigkeiten in der Durchführung des Objekts , erheblichen Beratungsbedarf bedingen. Auch angesichts dessen, daû der Stammurkunde zur Vorbereitung eines Geschäftsbesorgungsvertrags detaillierte Vertragsmuster beigefügt waren, die die wesentlichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien umreiûen sollten, läût sich deshalb nicht sagen, daû die Bedingungen der von der Beklagten abzuschlieûenden Verträge in jeder Hinsicht durch das Angebot vom 4. August 1997 von vornherein festgelegt gewesen seien, wie die Revisionserwiderung meint. Die in einem Bauträgermodell regelmäûig bereits eingetretenen tatsächlichen Festlegungen durch die Gesamtkonzeption des Objekts sowie durch vorausgegangene Verhandlungen und Vertragsschlüsse zwischen Dritten, etwa des Bauträgers mit den finanzierenden Banken, schlieûen den Auftrag zur Rechtsbesorgung gleichfalls nicht aus. Es mag schlieûlich sein, daû zwischen einer "Vollbetreuung" durch einen gewerblichen Baubetreuer, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit Rücksicht auf den Ausnahmetatbestand des Art. 1 § 5 RBerG erlaubnisfrei ist (vgl. BGHZ 145, 265, 272 f. m.w.N.)., und den im Bauträgermodell auf mehrere Personen verteilten Gesamtleistungen wenig Unterschied
besteht (so Edelmann, DB 2001, 687, 688; Maaû, ZNotP 2001, 170, 171). Diese Aufspaltung der Verträge ist indes von den Parteien gewollt und der rechtlichen Beurteilung daher zugrunde zu legen. Bietet sonach der Initiator den Interessenten den Abschluû mehrerer voneinander unabhängiger Verträge mit rechtlich selbständigen Gesellschaften an, muû jeder dieser Verträge unabhängig von den anderen am Maûstab des Rechtsberatungsgesetzes gemessen werden.
Allerdings greift die mit dem Urteil des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs eingeleitete Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Bauträgermodell, die - soweit ersichtlich - bis dahin keine Bedenken gegen den Abschluû gesonderter Geschäftsbesorgungsverträge mit einem Treuhänder (Abwicklungsbeauftragten) unter dem Gesichtspunkt des Rechtsberatungsgesetzes erhoben hatte, rückwirkend tief in weithin abgeschlossene Vorgänge ein. Eine solche Rückwirkung ist aber bei gerichtlichen Urteilen grundsätzlich hinzunehmen. Der Schutz des Vertrauens einer Partei auf die Fortdauer der bisherigen Rechtsprechung kann im Einzelfall zwar eine abweichende Beurteilung gebieten (vgl. BGHZ 132, 119, 129 ff.). Das gilt jedoch nicht schon für die hier allein zu treffende Feststellung, daû die rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Klägerin nicht rechtswirksam abgegeben worden sind, sondern wird erst bei einer Rückabwicklung der Verträge zu erwägen sein.
bb) Nach der Zielsetzung des Rechtsberatungsgesetzes nichtig ist dann zugleich die zur Ausführung des nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrags erteilte umfassende Vollmacht, soweit über sie im Revisionsverfahren noch zu befinden ist (oben I). Das Verbot unerlaubter Rechtsbesorgung soll in erster Linie die Rechtsuchenden vor unsachgemäûer Erledigung ihrer rechtlichen
Angelegenheiten schützen (BGHZ 37, 258, 262; Senatsurteil vom 26. Juli 2001 - III ZR 172/00 - WM 2001, 1861, 1863, für BGHZ bestimmt). Hierzu umfaût es deren Beratung und Vertretung (BGHZ 37, 258, 262). Mit dieser Zweckrichtung wäre es aber unvereinbar, den unbefugten Rechtsberater gleichwohl rechtlich - bei Wirksamkeit der Ausführungsvollmacht - in den Stand zu setzen, seine gesetzlich miûbilligte Tätigkeit zu Ende zu führen, indem er Rechtsgeschäfte zu Lasten des Geschützten abschlieût, und den Rechtsuchenden allein auf Schadensersatzansprüche gegen den Rechtsberater zu verweisen (im Ergebnis ebenso Reiter/Methner, VuR 2001, 193, 196; abweichend Ganter, WM 2001, 195; Hermanns, DNotZ 2001, 6, 8 f.; Sommer, NotBZ 2001, 28, 29; für den Sonderfall der Prozeûvollmacht auch KG OLGZ 1966, 112, 115 f.; OLG Saarbrücken NJW 1994, 1423, 1424; Henssler/Prütting/Weth, BRAO, Art. 1 § 1 RBerG Rn. 64; Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rn. 199 f.; Stein/Jonas /Bork, ZPO, 21. Aufl., § 79 Rn. 4; anders OLG Stuttgart AnwBl. 1964, 144 f.). Daû es sich bei der Vollmacht um ein einseitiges Rechtsgeschäft handelt und das Verbot unerlaubter Rechtsberatung sich nicht gegen den Vollmachtgeber richtet (so KG, Ganter, Hermanns, Sommer, jeweils aaO), ist angesichts seines vom Rechtsberatungsgesetz beabsichtigten Schutzes nicht
entscheidend. Ob dasselbe Ergebnis hier auûerdem aus § 139 BGB wegen Verknüpfung des Grundgeschäfts mit der Vollmacht zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft folgen würde, kann offenbleiben.
Rinne Wurm Kapsa Dörr Galke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 188/02 Verkündet am:
18. März 2003
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1; BGB a.F. § 278

a) Ist der im Rahmen eines steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodells
abgeschlossene Treuhändervertrag wegen eines Verstoßes
gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nichtig, so erfaßt die Nichtigkeit auch
die dem Treuhänder erteilte Vollmacht.

b) Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen muß sich das in den
Vertrieb nicht eingeschaltete finanzierende Kreditinstitut Erklärungen des
Vermittlers zu Wert und Rentabilität des Kaufobjekts nicht zurechnen lassen.
Sie betreffen nicht das Kreditgeschäft, sondern das zu finanzierende Geschäft
und liegen damit außerhalb des Pflichtenkreises der Bank.
BGH, Urteil vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02 - OLG Hamm
LG Siegen
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. März 2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die klagende Sparkasse verlangt von den Beklagten die Rückzahlung zweier Darlehen, die sie ihnen zur Finanzierung des Kaufpreises einer Eigentumswohnung gewährt hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Im August 1990 suchte der damals für die K. und später für die G. (im folgenden: Verkäuferin) tätige U. C. To. die Beklagten mehrfach zu Hause auf und bot ihnen eine Eigentumswohnung zum Kauf an. Im Anschluß an ein Gespräch in den Räumen der Verkäuferin erteilten die Beklagten der CO. Steuerberatungsgesellschaft mbH (im folgenden: Treuhänderin ) am 20. Dezember 1990 einen notariellen Treuhandauftrag zum Erwerb einer dort im einzelnen bezeichneten Eigentumswohnung, die die
Verkäuferin ihrerseits im Oktober 1990 erworben hatte. Gleichzeitig bevollmächtigten sie die Treuhänderin zur "Vornahme aller Maßnahmen und Rechtshandlungen" sowie zur "Abgabe und Entgegennahme aller Willenserklärungen", die für den Eigentumserwerb und dessen Finanzierung "erforderlich sind". Die Treuhänderin nahm das Angebot mit notarieller Erklärung vom 23. Dezember 1990 an und schloß gleichzeitig namens der Beklagten mit der Verkäuferin einen notariellen Kaufvertrag über die Eigentumswohnung. Zur Finanzierung des Kaufpreises von 154.484 DM sowie der Nebenkosten nahm sie für die Beklagten bei der Klägerin zwei Darlehen über 125.500 DM und 64.000 DM auf, die durch eine Grundschuld abgesichert wurden. Eine Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz wurde den Beklagten nicht erteilt.
Seit Juni 1998 bedienten die Beklagten die aufgenommenen Darlehen nicht mehr. Die Klägerin kündigte die Verträge daraufhin fristlos. Mit der Klage verlangt sie von den Beklagten die Rückzahlung des noch offenen Restbetrages von 46.984,87 zuzüglich Zinsen.
Diese verweigern die Zahlung unter anderem mit der Begründung, der Treuhandvertrag und die mit ihm verbundene Vollmacht seien wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig. Zudem hätten sie ihre auf den Abschluß des Treuhandvertrages und der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen gemäß § 1 HWiG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im folgenden: a.F.) wirksam widerrufen. Schließlich treffe die Klägerin ein Aufklärungsverschulden. Insbesondere habe sie es pflichtwidrig unterlassen, darauf hinzuweisen, daß die Wohnungen, die die Verkäuferin selbst zu einem wesentlich niedrigeren Preis erworben habe, weit überteuert seien. Ein schwerwie-
gender Interessenkonflikt der Klägerin ergebe sich daraus, daß sie der Verkäuferin einen ungesicherten Kredit in Höhe von 900.000 DM gewährt habe.
Das Landgericht hat der Klage von einem Teil des Zinsanspruchs abgesehen stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgen sie ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Beklagten ist nicht begründet.

I.


Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Die Darlehensverträge seien wirksam. Zwar seien der Treuhandauftrag und die damit verbundene Vollmacht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes nichtig. Die Klägerin könne sich aber mit Erfolg auf § 172 BGB berufen, da ihr bei Abschluß der Darlehensverträge die der Treuhänderin erteilte notarielle Vollmacht vorgelegen habe. Ein Widerruf gemäß § 1 HWiG a.F. scheide aus, da bei Erteilung des Treuhandauftrags eine zum Widerruf berechtigende Haustürsituation im Sinne des § 1 HWiG a.F. nicht mehr vorgelegen habe. Schließlich sei auch ein Schadensersatzanspruch der Beklagten wegen
Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht nicht gegeben. Es stehe weder fest, daß die Klägerin in bezug auf die speziellen Risiken des Objekts einen konkreten Wissensvorsprung gegenüber den Beklagten gehabt habe, noch hätten sich hinreichende Anhaltspunkte für einen schwerwiegenden Interessenkonflikt oder die Schaffung eines Gefährdungstatbestandes ergeben. Ein etwaiges Fehlverhalten der Vermittler müsse sich die Klägerin nicht über § 278 BGB zurechnen lassen.

II.


Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
1. Das Berufungsgericht ist in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, daß die notarielle Vollmacht, von der die Treuhänderin bei Abschluß der Darlehensverträge Gebrauch gemacht hat, der Klägerin gegenüber aus Rechtsscheingesichtspunkten als wirksam zu behandeln ist.

a) Allerdings war der Treuhandvertrag - wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat - wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG nichtig (§ 134 BGB). Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag ist nichtig (BGHZ 145, 265, 269 ff.; Senatsurteile vom 18. September 2001 - XI ZR 321/00, WM 2001, 2113, 2114 f.
und vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1274; BGH, Urteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00, WM 2001, 2260, 2261). Danach erweist sich auch der hier in Rede stehende Treuhandvertrag als unwirksam, da die Treuhänderin eine umfassende Rechtsbetreuung im Zusammenhang mit dem Erwerb der Eigentumswohnung zu erbringen hatte. Es ging hierbei nicht primär um die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange der Käufer, sondern ganz überwiegend um rechtsbesorgende Tätigkeiten von Gewicht.

b) Die Nichtigkeit des Treuhandvertrags erfaßt - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat - auch die der Treuhänderin zur Ausführung des Vertrags erteilte Abschlußvollmacht. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es hierfür nicht entscheidend darauf an, ob Vollmacht und Grundgeschäft zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft gemäß § 139 BGB verbunden sind.
Welche Auswirkungen die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrags auf die dem Geschäftsbesorger zum Zwecke der umfassenden Geschäftsbesorgung erteilte Vollmacht hat, ist streitig. Nach der - dem Berufungsurteil zugrundeliegenden - Auffassung kann der Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz nur dann - mittelbar - auch zur Nichtigkeit der Vollmacht führen, wenn die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrags gemäß § 139 BGB auf die Vollmacht durchschlägt (Edelmann DB 2001, 687, 688; Ganter WM 2001, 195; Sommer NotBZ 2001, 28, 29). Dies wird damit begründet, daß sich das Verbot des Art. 1 § 1 RBerG nur gegen den Rechtsberater richte und mithin nicht zur Nichtigkeit der Vollmacht führen könne, die als einseitiges Rechtsgeschäft durch den Vertragspartner des Rechtsberaters erteilt werde. Nach Auffassung des
III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00, WM 2001, 2260, 2261 f.) führt der Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB demgegenüber unmittelbar und ohne weiteres auch zur Nichtigkeit der Vollmacht (so auch Reiter/Methner VuR 2001, 193, 196 ff.). Zur Begründung hat der III. Zivilsenat auf den Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes abgestellt. Art. 1 § 1 RBerG diene dem Schutz der Rechtsuchenden vor unsachgemäßer Beratung und Vertretung sowie deren häufig nachteiligen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen. Dieser sei nur dann zu erreichen, wenn auch die Vollmacht, die die Vertretung ermögliche, für unwirksam erachtet werde. Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 14. Mai 2002 (XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1274) zum Ausdruck gebracht, daß er mit Rücksicht auf die Zweckrichtung des Rechtsberatungsgesetzes der vom III. Zivilsenat vertretenen Auffassung zuneigt und schließt sich dieser nunmehr an (ebenso BGH, Urteil vom 16. Dezember 2002 - II ZR 109/01, WM 2003, 247, 249, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen).
Zwar erfolgt die Vollmachtserteilung durch einseitige Willenserklärung des Vertretenen (siehe z.B. Soergel/Leptien, BGB 13. Aufl. § 167 Rdn. 4; MünchKomm/Schramm, BGB 4. Aufl. § 167 Rdn. 4; differenzierend Müller-Freienfels, Die Vertretung beim Rechtsgeschäft S. 243 ff.). Dies schließt es aber nicht aus, die Wirksamkeit der Vollmacht nach dem Schutzzweck des Art. 1 § 1 RBerG zu beurteilen. Die gegenteilige Ansicht berücksichtigt nicht hinreichend, daß die Bevollmächtigung in Fällen der vorliegenden Art fester Bestandteil der von dem Rechtsbesorger einseitig vorgegebenen Vertragsbedingungen ist und darüber hinaus regelmäßig nicht frei widerrufen werden kann. Es wäre daher verfehlt, unter diesen besonderen Umständen den Unterschied zwischen "einseiti-
gen" und "mehrseitigen" Rechtsgeschäften und nicht den Schutzzweck des Art. 1 § 1 RBerG in den Vordergrund zu stellen.

c) Die unwirksame Vollmacht ist gegenüber der Klägerin gleichwohl als gültig zu behandeln. Zu ihren Gunsten greift nämlich die an die Vorlage der Vollmachtsurkunde anknüpfende Rechtsscheinhaftung aus §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB ein. Diese setzt voraus, daß die Vollmacht dem Vertragspartner bei Vertragsschluß im Original bzw. bei notarieller Beurkundung in Ausfertigung vorgelegt wird (BGHZ 102, 60, 63; Senatsurteile vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232 und vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1274).
aa) Das war hier nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall. Danach hat die Klägerin bei Abschluß der Darlehensverträge eine Legitimationsprüfung anhand der ihr vorgelegten notariellen Urkunde vom 20. Dezember 1990 vorgenommen. Dies ergebe sich - wie das Berufungsgericht ausführt - aus dem handschriftlichen Vermerk, der in dem für die "Legitimation" vorgesehenen Feld auf den Vertragsexemplaren der Klägerin eingefügt ist. Die gegen diese tatrichterliche Feststellung erhobenen Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).
bb) Ohne Erfolg beruft sich die Revision auch auf das den Beklagten zwischenzeitlich bekanntgewordene Postausgangsbuch des beurkundenden Notars sowie auf dessen schriftliche Stellungnahme vom 13. März 2003. Nach Auffassung der Revision soll sich hieraus ergeben, daß der Klägerin bei Unterzeichnung der Darlehensverträge die notari-
elle Vollmacht vom 20. Dezember 1990 nicht vorgelegen haben könne. Wie auch die Revision nicht verkennt, handelt es sich insoweit um neuen Vortrag, der im Rahmen des Revisionsverfahrens grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen ist (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Entgegen der Auffassung der Revision besteht auch kein Restitutionsgrund , der eine ausnahmsweise Zulassung des neuen Vorbringens rechtfertigen könnte. Der von der Revision geltend gemachte Restitutionsgrund des § 580 Nr. 7 b ZPO rechtfertigt eine Berücksichtigung neuer Tatsachen im Revisionsverfahren nur ausnahmsweise, wenn höhere Belange der Allgemeinheit und der ihr dienenden Rechtspflege dies fordern. Das trifft etwa zu, wenn das Urteil des Revisionsgerichts ohne Berücksichtigung der neuen Tatsachen zur Folge haben würde, daß in dem anhängigen Verfahren noch weitere unrichtige Urteile ergehen, die nur durch die Restitutionsklage beseitigt werden können (BGHZ 5, 240, 248 f.). Wird der Rechtsstreit hingegen - wie hier - durch das Urteil des Revisionsgerichts insgesamt beendet, können neue Tatsachen und Beweismittel , die einen Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 7 b ZPO darstellen , grundsätzlich nicht entgegen § 559 ZPO berücksichtigt werden (BGH, Beschluß vom 13. Januar 2000 - IX ZB 3/99, NJW 2000, 1871 (LS) = BGHR ZPO § 561 Abs. 1 Satz 1 Tatsachen, neue 3).
Abgesehen davon hat die Revision einen Restitutionsgrund im Sinne des § 580 Nr. 7 b ZPO auch nicht schlüssig dargetan. Der vorgelegte Auszug aus dem Postausgangsbuch des beurkundenden Notars ist nicht geeignet, eine für die Beklagten günstigere Entscheidung herbeizuführen , da er keinen Eintrag zu dem die Vollmacht enthaltenden notariellen Treuhandauftrag (UR.Nr. ...) enthält. Die im Verhandlungstermin
überreichte schriftliche Erklärung des beurkundenden Notars stellt bereits keine Urkunde im Sinne des § 580 Nr. 7 b ZPO dar. Zudem belegt sie nicht, daß den Beteiligten keine Ausfertigung der notariellen Urkunde ausgehändigt wurde. Nur hierauf käme es an, da das Original der notariellen Urkunde stets beim Notar verbleiben muß.
2. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht auch zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beklagten ihre zum Abschluß des Treuhandauftrages und der Darlehensverträge führenden Willenserklärungen nicht wirksam gemäß § 1 Abs. 1 HWiG a.F. widerrufen haben.

a) Einen wirksamen Widerruf der Treuhandvertrags- und/oder der Vollmachtserklärung der Beklagten vom 20. Dezember 1990 hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, es fehle angesichts des zeitlichen Abstands von rund 3 1/2 Monaten zwischen den Besuchen des Vermittlers in der Privatwohnung der Beklagten im August 1990 und der Abgabe des notariellen Treuhandauftrags nebst Vollmacht vom 20. Dezember 1990 sowie angesichts einer zwischenzeitlichen Objektbesichtigung durch die Beklagten an einer Ursächlichkeit der ursprünglichen Haustürsituation für den Abschluß des Treuhandhandvertrages nebst Vollmacht.
Diese Ausführungen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der mündlichen Verhandlung gemäß § 1 Abs. 1 HWiG a.F. und der Vertragserklärung wird vom Gesetz zwar nicht gefordert. Bei zunehmendem zeitlichen Abstand wird aber die Indizwirkung für die Kausalität entfallen (BGHZ 131, 385, 392 m.w.Nachw.). Ob sich der Darlehensnehmer auch bei einem größeren
zeitlichen Abstand zwischen der mündlichen Verhandlung und dem Vertragsschluß durch einen Verstoß gegen § 1 HWiG a.F. in einer Lage befindet , in der er in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt ist, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen (BGHZ 123, 380, 393 m.w.Nachw.), ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalles (Senatsurteil vom 21. Januar 2003 - XI ZR 125/01, WM 2003, 483, 484) und vom Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint worden. Der Einwand der Revision, nicht alle Besuche des Vermittlers hätten im August 1990 stattgefunden, greift nicht. Nach dem unstreitigen Teil des Tatbestandes des Berufungsurteils , der nach §§ 314, 525 ZPO für den Senat bindend ist, ist davon auszugehen, daß alle Hausbesuche im August 1990 erfolgt sind.

b) Auch ein Widerruf der auf Abschluß der Darlehensverträge gerichteten Erklärungen, die die Treuhänderin als Vertreterin der Beklagten abgegeben hat, scheidet aus. Wie auch die Revision nicht verkennt, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 144, 223, 226 ff. und Senatsurteil vom 2. Mai 2000 - XI ZR 108/99, WM 2000, 1247, 1248 f.) im Falle des Vertragsschlusses durch einen Stellvertreter darauf an, ob der Vertreter zum Abschluß des Darlehensvertrages in einer Haustürsituation bestimmt worden ist, wofür auch die Revision keine Anhaltspunkte aufzuzeigen vermag. Zu einer Abkehr von diesen Entscheidungen , die der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur entsprechen, sieht der Senat keine Veranlassung.
3. Rechtsfehlerfrei sind auch die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen die
Klägerin wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten verneint hat.

a) Eine kreditgebende Bank ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei steuersparenden Bauherren-, Bauträgerund Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, daß die Kunden entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Nur ausnahmsweise können sich Aufklärungs- und Hinweispflichten aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehen begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH, Urteil vom 18. April 1988 - II ZR 251/87, WM 1988, 895, 898; Senatsurteile vom 3. Dezember 1991 - XI ZR 300/90, WM 1992, 133, vom 17. Dezember 1991 - XI ZR 8/91, WM 1992, 216, 217, vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 902, vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1246 und vom 12. November 2002 - XI ZR 25/00, ZIP 2003, 160, 161).

b) Das Berufungsgericht hat zu Recht keine Umstände festgestellt, die ausnahmsweise die Annahme einer Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten rechtfertigen würden. Auch die Revision zeigt solche Umstände nicht auf.
aa) Ihr Einwand, das Berufungsgericht hätte angesichts eines um 81,39% überteuerten Kaufpreises eine Aufklärungspflicht der Klägerin wegen eines - für sie erkennbaren - konkreten Wissensvorsprungs bejahen müssen, greift nicht. Wie auch die Revision nicht verkennt, begründet ein Wissensvorsprung der Bank darüber, daß der vom Erwerber zu zahlende Kaufpreis in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des zu erwerbenden Objekts steht, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich keine Aufklärungspflicht (vgl. BGH, Urteile vom 15. Oktober 1987 - III ZR 235/86, WM 1987, 1426, 1428, vom 21. Januar 1988 - III ZR 179/86, WM 1988, 561, 563, vom 11. Februar 1999 - IX ZR 352/97, WM 1999, 678, 679 und Senatsurteile vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1246 sowie vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62). Denn es gehört zu den eigenen Aufgaben des Käufers, auch wenn der Kauf kreditfinanziert wird, die Angemessenheit des Kaufpreises zu prüfen.
Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises kommt danach nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Bank bei einem Vergleich von Kaufpreis und Wert des Objekts von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muß (Senatsurteile vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1247 m.w.Nachw. und vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62). Das ist hier aber nicht der Fall. Nicht jedes, auch nicht jedes
auffällige Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung führt zur Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann von einem besonders groben Mißverhältnis , das eine Vermutung für die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit begründet, vielmehr erst ausgegangen werden, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (BGHZ 146, 298, 302 ff. m.w.Nachw.; Senatsurteil vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62). Ein solches Mißverhältnis bestand hier aber - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - schon nach dem eigenen Sachvortrag der Beklagten nicht. Der Hinweis der Revision auf das Urteil des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 18. Januar 1980 (V ZR 34/78, WM 1980, 597 f.) geht fehl. Der V. Zivilsenat hat darin ein Mißverhältnis von 77,77% allein nicht ausreichen lassen, sondern die Sittenwidrigkeit eines Grundstückskaufvertrages nur unter Berücksichtigung weiterer belastender Umstände für möglich gehalten.
bb) Die Klägerin war auch nicht wegen eines schwerwiegenden Interessenkonflikts aufklärungspflichtig. Ein solcher ist nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil eine finanzierende Bank zugleich Kreditgeberin des Bauträgers oder Verkäufers und des Erwerbers ist (BGH, Urteil vom 21. Januar 1988 - III ZR 179/86, WM 1988, 561, 562; OLG Stuttgart WM 2000, 292, 295; OLG Frankfurt a.M. WM 2000, 2135, 2137; OLG Köln WM 2000, 2139, 2142). Ein schwerwiegender Interessenkonflikt kann vielmehr nur vorliegen, wenn zu dieser "Doppelfinanzierung" besondere Umstände hinzutreten. Solche Umstände hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Auch die Revision zeigt sie nicht auf.
Ihr Hinweis, die Klägerin habe der Verkäuferin einen angeblich ungesicherten Kredit in Höhe von 900.000 DM gewährt, um dieser die Rückführung eines Teils der Darlehen zu ermöglichen, die die Klägerin der insolventen Vorgängerin der Verkäuferin, der K., gewährt habe, genügt hierfür nicht. Das Berufungsgericht hat schon nicht für bewiesen erachtet, daß aus den Geschäften der Verkäuferin ausgefallene Forderungen der Klägerin gegen die K. gedeckt werden sollten. Es hat ferner unter Hinweis auf die - von der Klägerin erfolgreich in Anspruch genommene - Bürgschaft des Architekten T. festgestellt, daß der der Verkäuferin gewährte Kredit ausreichend besichert war und bei dieser entgegen der Annahme der Revision auch kein erhöhtes Insolvenzrisiko bestand. Durchgreifende Verfahrensrügen gegen diese revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden tatrichterlichen Feststellungen hat die Revision nicht erhoben. Zu dem angeblich konkreten Insolvenzrisiko, das bei der Verkäuferin im Hinblick auf den Kredit in Höhe von 900.000 DM entstanden sein soll, fehlt im übrigen auch ausreichender Vortrag der Beklagten. Dieser hätte eine Darlegung der Gesamtsituation der Verkäuferin im Herbst des Jahres 1990 unter Berücksichtigung aller Aktiva und Passiva der GmbH vorausgesetzt (vgl. Senatsurteil vom 12. November 2002 - XI ZR 25/00, ZIP 2003, 160, 161).
cc) Entgegen der Auffassung der Revision kommt auch eine Aufklärungspflicht der Klägerin wegen Überschreitung der Kreditgeberrolle nicht in Betracht. Eine solche Aufklärungspflicht setzt voraus, daß die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlichen
auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (Senatsurteile vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 905 und vom 12. November 2002 - XI ZR 25/00, ZIP 2003, 160, 161). Diese Voraussetzungen sind hier schon deshalb nicht erfüllt, weil es an Anhaltspunkten dafür fehlt, daß ein über die Kreditgeberrolle hinausgehendes Engagement der Klägerin auch nach außen in Erscheinung getreten ist.
4. Die Klägerin muß sich - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch nicht ein Fehlverhalten der Vermittler B. und To. durch unrichtige Erklärungen über den Wert und die Rentabilität der Eigentumswohnung gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der im Rahmen von Bauherren -, Bauträger- oder Erwerbermodellen auftretende Vermittler als Erfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis der in den Vertrieb nicht eingeschalteten Bank nur insoweit tätig, als sein Verhalten den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft (zuletzt Senatsurteile vom 27. Juni 2000 - XI ZR 174/99, WM 2000, 1685, 1686 m.w.Nachw. und vom 12. November 2002 - XI ZR 47/01, WM 2002, 2501, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen). Erklärungen des Vermittlers zu Wert und Rentabilität des Objekts betreffen entgegen der Auffassung der Revision nicht das Kreditgeschäft, sondern das zu finanzierende Geschäft und liegen damit außerhalb des Pflichtenkreises der Bank. An dieser Rechtsprechung, die dem Umstand Rechnung trägt, daß Darlehensverträge und Immobilienkaufverträge grundsätzlich keine verbundenen Geschäfte sind (Senatsurteil vom 9. April 2002 - XI ZR 91/99, WM 2002, 1181, 1186 m.w.Nachw., zum Abdruck in BGHZ vorgesehen) und das Kreditverwendungsrisiko allein vom Darlehensnehmer zu tragen ist, ist festzuhalten.

III.


Die Revision der Beklagten war daher zurückzuweisen.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 164/03 Verkündet am:
20. April 2004
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
BGB §§ 167, vor 171

a) Eine nicht wirksam erteilte Vollmacht kann über §§ 171 und 172 BGB hinaus
aus allgemeinen Rechtsscheingesichtspunkten dem Geschäftspartner gegenüber
als wirksam zu behandeln sein, wenn dessen Vertrauen auf den Bestand
der Vollmacht an andere Umstände als an die Vollmachtsurkunde anknüpft und
nach den Grundsätzen über die Duldungsvollmacht schutzwürdig erscheint.

b) Die Vorlage einer von einem Immobilienerwerber unterzeichneten Selbstauskunft
, einer Einzugsermächtigung sowie einer "Notarbestätigung" durch den
Geschäftsbesorger gegenüber der Bank vermag das Vorliegen einer Duldungsvollmacht
zum Abschluß von Darlehensverträgen nicht zu begründen.
BGH, Urteil vom 20. April 2004 - XI ZR 164/03 - OLG Bamberg
LG Würzburg
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und
die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 7. April 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin verlangt aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes Schadensersatz im Zusammenhang mit einem durch die beklagte Bank finanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung. Hilfsweise begehrt sie die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung erbrachter Zinsund Tilgungsleistungen sowie die Feststellung, daß der Beklagten aus den geschlossenen Darlehensverträgen keine Ansprüche mehr zustehen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin und ihr Ehemann, beide Diplomsportleh rer, wurden im Dezember 1992 von einem Anlagevermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital eine noch zu errichtende Eigentumswohnung in G. zu erwerben. Am 17. Dezember 1992 unterzeichneten die
Eheleute einen entsprechenden Vermittlungsauftrag, eine Selbstauskunft zur Beantragung der Finanzierung des Objekts sowie eine Einzugsermächtigung , die noch keinen Zahlungsempfänger auswies. Am folgenden Tage gaben die Klägerin und ihr Ehemann ein an die C. (im folgenden: GmbH Gesc häftsbesorgerin) gerichtetes notariell beurkundetes Angebot zum Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrages ab. Zugleich erteilten sie der Geschäftsbesorgerin eine umfassende Vollmacht, sie bei der Vorbereitung, Durchführung und gegebenenfalls Rückabwicklung des Erwerbs zu vertreten. Unter anderem sollte die Geschäftsbesorgerin den Kaufvertrag, Darlehensverträge und alle für die Bestellung von Sicherheiten erforderlichen Verträge abschließen.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 1992 beantragte die Geschäftsbesorgerin bei der Beklagten unter Beifügung unter anderem der Selbstauskunft , der Einzugsermächtigung, einer Lebensversicherungspolice in Kopie und einer "Notarbestätigung" die Finanzierung des Wohnungskaufs , die mit Zwischenfinanzierungsvertrag vom 29./30. Dezember 1992 in Höhe von 161.523 DM erfolgte. Am 30. Dezember 1992 übersandte die Geschäftsbesorgerin der Beklagten weitere Unterlagen, im Übersendungsschreiben bezeichnet als "notarielles Angebot/Vollmacht", und erwarb mit notariellem Vertrag vom gleichen Tag namens der Klägerin und ihres Ehemannes die Eigentumswohnung.
Zur Ablösung des Zwischenfinanzierungsvertrages - die Darlehensvaluta war noch nicht ausgezahlt - schloß die Geschäftsbesorgerin namens der Eheleute am 1. Dezember 1993 mit der Beklagten zwei Darlehensverträge über zusammen 161.523 DM. Die Darlehen wurden in
der Folgezeit auf ein von der Geschäftsbesorgerin für die Klägerin und ihren Ehemann bei der Beklagten eingerichtetes Konto ausgezahlt und zur Finanzierung des Erwerbs verwendet. Bis 1999 erbrachten die Eheleute Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von insgesamt 62.558,98 DM.
Die Klägerin nimmt die Beklagte in erster Linie we gen unterlassener Aufklärung auf Schadensersatz in Höhe von 79.832,35 DM nebst Zinsen sowie auf Freistellung von sämtlichen Darlehensverbindlichkeiten in Anspruch. Hilfsweise begehrt sie die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung der Darlehensverträge Zug um Zug gegen Übertragung der Eigentumswohnung sowie die Feststellung, aus den Darlehensverträgen zu keinen Leistungen mehr verpflichtet zu sein. Insoweit macht sie geltend, der Geschäftsbesorgungsvertrag, die Vollmacht und die Darlehensverträge seien wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig. Die Kreditverträge hätten auch nicht unter Rechtsscheingesichtspunkten Wirksamkeit erlangt, insbesondere habe eine Duldungsvollmacht nicht vorgelegen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagte zur Zahlung von 31.985,89 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte an der Eigentumswohnung verurteilt und festgestellt, daß der Beklagten aus den Darlehensverträgen keine Ansprüche gegenüber der Klägerin mehr zustehen. Mit der vom Berufungsgericht nur beschränkt zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


A.


Die Revision ist uneingeschränkt zulässig (§ 543 A bs. 1 Nr. 1 ZPO).
1. Zwar hat das Berufungsgericht im Urteilstenor u nd in den Entscheidungsgründen die Zulassung der Revision auf die Frage beschränkt , ob vorliegend eine Duldungsvollmacht angenommen werden kann. Diese Beschränkung der Zulassung ist aber unzulässig. Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (BGHZ 101, 276, 278; 111, 158, 166; Senatsurteile vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1371 und vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232; BGH, Urteil vom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02, WM 2003, 2139, 2141). Danach scheidet hier die Beschränkung der Zulassung auf die Frage, ob eine Duldungsvollmacht vorliegt, aus, da es sich insoweit nur um eine Vorfrage für den geltend gemachten Zahlungs- und Feststellungsanspruch handelt.
2. Bei einer unzulässigen Beschränkung der Revisio nszulassung muß das angefochtene Urteil in vollem Umfang überprüft werden (BGH,
Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82, WM 1984, 279, 280). An diesem Grundsatz ist auch nach der Änderung des Rechtsmitt elrechts festzuhalten. Fehlt es an einer wirksamen Beschränkung der Zulassung, so ist allein die Beschränkung, nicht aber die Zulassung unwirksam, die Revision daher unbeschränkt zugelassen (Senatsurteile vom 20. Mai 2003 aaO und vom 23. September 2003 aaO, S. 2233; BGH, Urteil vom 4. Juni 2003 aaO; jeweils m.w.Nachw.).

B.


Die Revision ist nicht begründet.

I.


Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführ t: Der in erster Linie geltend gemachte Schadensersatzanspruch stehe der Klägerin nicht zu, weil sie die Höhe des ihr angeblich entstandenen Schadens nicht schlüssig dargelegt habe. Die Klägerin könne aber die Erstattung der auf die Darlehensverträge erbrachten Leistungen in Höhe von 31.985,89 € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verlangen, weil die Darlehensverträge unwirksam und die Leistungen auf diese Verträge mithin ohne Rechtsgrund erbracht worden seien. Die Geschäftsbesorgerin habe nämlich die Klägerin und ihren Ehemann nicht wirksam verpflichten können, weil die ihr erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sei. Eine Rechtsscheinhaftung der Klägerin nach den §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB komme nicht in Be-
tracht, weil die Beklagte nicht den ihr obliegenden Beweis erbracht habe, daß ihr bei Abschluß der Darlehensverträge eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vorgelegen habe. Auch die Grundsätze über die Duldungsvollmacht griffen zugunsten der Beklagten nicht ein. Aus der Übersendung der Selbstauskunft, einer Kopie der Lebensversicherungspolice , einer Einzugsermächtigung sowie der Notarbestätigung durch die Geschäftsbesorgerin habe die Beklagte nicht entnehmen dürfen , daß die Klägerin und ihr Ehemann das Auftreten der Geschäftsbesorgerin als ihre Vertreterin im Rahmen des Abschlusses der Darlehensverträge erkannt und geduldet hätten. Eine Genehmigung der von der Geschäftsbesorgerin als vollmachtlose Vertreterin geschlossenen Darlehensverträge scheide aus, weil die Klägerin und ihr Ehemann von der Wirksamkeit der erteilten Vollmacht ausgegangen seien und deshalb mit der Unwirksamkeit der Darlehensverträge nicht gerechnet hätten. Aufgrund der Unwirksamkeit der Darlehensverträge sei auch das Feststellungsbegehren begründet.

II.


Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überpr üfung stand.
1. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin scheite rt, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und auch von der Revisionserwiderung unbeanstandet angenommen hat, schon daran, daß die Klägerin zur Schadenshöhe nicht hinreichend substantiiert vorgetragen hat.
2. Rechtlich nicht zu beanstanden sind auch die Au sführungen, mit denen das Berufungsgericht einen Bereicherungsanspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB begründet hat.

a) Die der Geschäftsbesorgerin erteilte Vollmacht ist wegen Verstoßes des Geschäftsbesorgungsvertrages gegen Art. 1 § 1 RBerG unwirksam.
aa) Nach der neueren ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträger - oder Bauherrenmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein - wie hier unstreitig - ohne diese Erlaubnis abgeschlossener umfassender Geschäftsbesorgungsvertrag ist, wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht, nichtig (st.Rspr., vgl. BGHZ 145, 265, 269 ff.; zuletzt Senatsurteile vom 18. November 2003 - XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 30, vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 421 und XI ZR 421/02, WM 2004, 372, 374, vom 2. März 2004 - XI ZR 267/02, Umdruck S. 6, vom 16. März 2004 - XI ZR 60/03, Umdruck S. 6 und vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, Umdruck S. 10; jeweils m.w.Nachw.).
bb) Die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrag es erfaßt auch die der Geschäftsbesorgerin erteilte umfassende Abschlußvollmacht, ohne daß es darauf ankommt, ob sie und das Grundgeschäft nach dem erkennbaren Willen der Vertragsparteien zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft gemäß § 139 BGB verbunden sind. Nur so kann das Ziel des Gesetzgebers , den Rechtsuchenden möglichst umfassend vor unsachge-
mäßer Rechtsbesorgung sowie deren häufig nachteiligen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen zu schützen, erreicht werden (vgl. BGH, Urteile vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00, WM 2001, 2260, 2261 und vom 10. März 2004 - IV ZR 143/03, Umdruck S. 9; Senatsurteile vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 920, vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1065, vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 421 und XI ZR 421/02, WM 2004, 372, 375, vom 2. März 2004 - XI ZR 267/02, Umdruck S. 8, vom 16. März 2004 - XI ZR 60/03, Umdruck S. 6 und vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, Umdruck S. 10).

b) Die Vollmacht der Geschäftsbesorgerin ist auch nicht nach § 172 Abs. 1 BGB oder nach den allgemeinen Regeln über die Duldungsvollmacht gegenüber der Beklagten als wirksam zu behandeln.
aa) Zwar kann sich eine Wirksamkeit der Abschlußvo llmacht der Geschäftsbesorgerin und damit der streitgegenständlichen Darlehensverträge grundsätzlich aus § 172 Abs. 1 BGB ergeben. §§ 171 und 172 BGB sowie die allgemeinen Grundsätze über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht sind nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann anwendbar, wenn die umfassende Bevollmächtigung des Geschäftsbesorgers - wie hier - unmittelbar gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt und gemäß § 134 BGB nichtig ist (Senatsurteile vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1065 f., vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1711, vom 16. September 2003 - XI ZR 74/02, BKR 2003, 942, 945, vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2333, vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 421, vom 16. März 2004 - XI ZR 60/03, Umdruck S. 7 und vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, Umdruck S. 11; BGH, Urteil vom
22. Oktober 2003 - IV ZR 33/03, WM 2003, 2375, 2379). Die Voraussetzungen des § 172 Abs. 1 BGB liegen hier aber nicht vor:
Die Anwendung des § 172 Abs. 1 BGB erfordert, daß der Beklagten spätestens bei Abschluß der Darlehensverträge eine Ausfertigung der die Geschäftsbesorgerin als Vertreterin der Klägerin und ihres Ehemannes ausweisenden notariellen Vollmachtsurkunde vorlag (vgl. BGHZ 102, 60, 63; siehe zuletzt die Nachweise in den Senatsurteilen vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 421 und vom 16. März 2004 - XI ZR 60/03, Umdruck S. 10 f.). Das ist nicht der Fall. Das Berufungsgericht ist nach Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt , daß die Beklagte den ihr obliegenden Nachweis für das Vorliegen einer Ausfertigung der Vollmachtsurkunde vor dem Abschluß der Endfinanzierungsverträge im Dezember 1993 nicht erbracht hat. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie in sich widersprüchlich ist, den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen zuwider läuft, Teile des Beweisergebnisses ungewürdigt läßt oder Verfahrensvorschriften verletzt. Derartige Fehler werden von der Revision nicht aufgezeigt. Sie unternimmt vielmehr den untauglichen Versuch, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts durch eine andere, der Beklagten günstigere zu ersetzen.
bb) Allerdings kann eine nicht wirksam erteilte Vo llmacht über §§ 171 und 172 BGB hinaus aus allgemeinen Rechtsscheingesichtspunkten dem Geschäftspartner gegenüber als wirksam zu behandeln sein (vgl. BGHZ 102, 60, 62, 64 ff.; Senatsurteil vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1066). Das ist der Fall, wenn das Ver-
trauen des Dritten auf den Bestand der Vollmacht an andere Umstände als an die Vollmachtsurkunde anknüpft und nach den Grundsätzen über die Duldungsvollmacht schutzwürdig erscheint (BGHZ 102, 60, 62, 64; Senatsurteile vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232, vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1274 f., vom 25. März 2003 aaO und vom 2. März 2004 - XI ZR 267/02, Umdruck S. 10). In Betracht kommen dabei ausschließlich bei oder vor Vertragsschluß vorliegende Umstände. Denn eine Duldungsvollmacht ist nur gegeben , wenn der Vertretene es - in der Regel über einen längeren Zeitraum - wissentlich geschehen läßt, daß ein anderer für ihn ohne eine Bevollmächtigung als Vertreter auftritt, und der Vertragspartner dieses bewußte Dulden dahin versteht und nach Treu und Glauben verstehen darf, daß der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (st.Rspr., siehe etwa BGH, Urteile vom 10. März 1953 - I ZR 76/52, LM § 167 BGB Nr. 4, vom 15. Dezember 1955 - II ZR 181/54, WM 1956, 154, 155, vom 9. November 1989 - VII ZR 200/88, WM 1990, 481, 482 und vom 13. Mai 1992 - IV ZR 79/91, VersR 1992, 989, 990; Senatsurteile vom 14. Mai 2002, vom 25. März 2003 und vom 2. März 2004, jeweils aaO).
So ist es hier aber - wie vom Berufungsgericht zut reffend dargelegt - nicht.
(1) Die von der Klägerin und ihrem Ehemann unterze ichnete Selbstauskunft und die nur von dem Ehemann erteilte Einzugsermächtigung vermögen das Vorliegen einer Duldungsvollmacht nicht zu begründen. Dies ergibt sich hier bereits aus dem zeitlichen Ablauf:
Selbstauskunft und Einzugsermächtigung wurden bere its am 17. Dezember 1992 gegenüber dem Vermittler erteilt. Erst am 18. Dezember 1992 haben die Eheleute das notarielle Angebot auf Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrages nebst Erteilung einer Vollmacht abgegeben. Die Beklagte, der diese zeitlichen Abläufe bekannt waren, konnte nicht schon die Erteilung der Selbstauskunft und einer Einzugsermächtigung gegenüber dem Vermittler als Bevollmächtigung der Geschäftsbesorgerin werten, da sie wußte, daß eine Vollmachtserteilung in notarieller Form erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen sollte.
Darüber hinaus kann auch aus dem Inhalt der von de n Eheleuten am 17. Dezember 1992 gegenüber dem Vermittler abgegebenen Erklärungen , die keinen Bezug zu der späteren Geschäftsbesorgerin erkennen lassen, nicht auf eine Duldungsvollmacht zum Abschluß von Darlehensverträgen geschlossen werden. Wie vom Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, dient die Erteilung einer Selbstauskunft lediglich der Vorprüfung , ob jemand überhaupt als kreditwürdig erscheint und als Darlehensnehmer in Betracht kommt, mithin der Vorbereitung, nicht aber dem Abschluß eines Darlehensvertrages. Gleiches gilt für die Vorlage der Kopie einer Lebensversicherungspolice. Die Erteilung einer Einzugsermächtigung , in der der Einzugsberechtigte noch nicht erwähnt ist, betrifft nur die technische Abwicklung eines noch zu schließenden Darlehensvertrages und läßt nicht den Schluß zu, deren Inhaber sei ohne jede Einschränkung und Bindung an den Willen des Vertretenen zum beliebigen Abschluß von Darlehensverträgen gleich mit wem und in welcher Höhe bevollmächtigt.
Schließlich ist nicht dargetan, daß die Klägerin u nd ihr Ehemann bis zum Abschluß der Zwischenfinanzierung am 29./30. Dezember 1992 von irgendeinem Vertreterhandeln der Geschäftsbesorgerin auch nur erfahren , geschweige denn ein solches über einen gewissen Zeitraum geduldet hätten. Vielmehr handelt es sich bei dem von der Geschäftsbesorgerin geschlossenen Zwischenfinanzierungsvertrag um das "Erstgeschäft" , dem kein tatsächliches Vertreterhandeln vorausgegangen war. Soweit die Revision geltend macht, die Klägerin und ihr Ehemann hätten jedenfalls bis zum Abschluß der Endfinanzierung am 1. Dezember 1993 das Zwischenfinanzierungsdarlehen ordnungsgemäß bedient, worin ein tauglicher Anknüpfungspunkt für eine Rechtsscheinhaftung liege, ist dies aus zwei Gründen unzutreffend: Zum einen verkennt die Revision, daß das Darlehen erst nach Abschluß der Endfinanzierung Anfang Dezember 1993 in Teilbeträgen zur Auszahlung gelangt und erst ab diesem Zeitpunkt bedient worden ist. Zum anderen beträfen die behaupteten Mitwirkungshandlungen der Eheleute lediglich die Zwischenfinanzierung und würden keineswegs einen rechtlich relevanten Rechtsschein begründen, die Klägerin und ihr Ehemann hätten sich elf Monate später bei dem Abschluß der Endfinanzierung, einem selbständigen Rechtsgeschäft, ebenfalls von der Geschäftsbesorgerin vertreten lassen wollen (vgl. Senatsurteil vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1066).
(2) Für eine Haftung der Klägerin und ihres Eheman nes aus wissentlich veranlaßtem Rechtsschein kann auch nicht auf die der Beklagten von der Geschäftsbesorgerin übersandte "Notarbestätigung" abgestellt werden. Diese Bestätigung über die Abgabe des notariellen Angebots auf Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrages nebst Erteilung der Vollmacht ist inhaltlich weitgehend nichtssagend. Aus ihr ergeben
sich weder die Person des Geschäftsbesorgers noch Umfang und Grenzen von dessen Bevollmächtigung, die im Geschäftsbesorgungsvertrag auf drei eng bedruckten Seiten ausführlich dargestellt sind. Damit kann eine "Notarbestätigung" die Vorlage der beurkundeten Vollmacht in Ausfertigung nicht ersetzen. Dieses Ergebnis steht - entgegen nicht näher ausgeführten Behauptungen der Revision - nicht im Widerspruch zu der Entscheidung BGHZ 102, 60, 65, die einen anderen Lebenssachverhalt betraf und der eine vergleichbare "Notarbestätigung" nicht zugrunde lag.

c) Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Dar lehensverträge vom 1. Dezember 1993 seien auch nicht durch eine Genehmigung der Klägerin (§ 177 Abs. 1, § 184 Abs. 1 BGB) nachträglich wirksam geworden , sind ebenfalls nicht zu beanstanden. In Betracht kommt allenfalls eine Genehmigung durch konkludentes Verhalten, indem die Eheleute über mehrere Jahre hinweg Zins- und Tilgungsleistungen auf die Darlehen erbracht haben. Eine Genehmigung schwebend unwirksamer Geschäfte durch schlüssiges Verhalten setzt jedoch regelmäßig voraus, daß der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und daß in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen (Senatsurteile vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232, vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1275, vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, WM 2004, 21, 24, vom 16. September 2003 - XI ZR 74/02, BKR 2003, 942, 944 und vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 421/02, WM 2004, 373, 375). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor; alle Beteiligten gingen von der Wirksamkeit der erteilten Vollmacht und somit auch der Darlehensverträge aus.

Anders als die Revision meint, widerspricht die Re chtsprechung des erkennenden Senats zu den Voraussetzungen einer konkludenten Genehmigung nicht derjenigen anderer Senate des Bundesgerichtshofs. Aus der von der Revision zitierten Entscheidung des XII. Zivilsenats vom 15. Januar 2003 - XII ZR 300/99, WM 2003, 1742 ergibt sich nicht, daß in jenem Fall dem ein Vertreterhandeln Genehmigenden der Mangel der Vertretungsmacht unbekannt gewesen wäre. Die von der Revision angeführte Entscheidung des VIII. Zivilsenats vom 8. Oktober 1997 - VIII ZR 373/96, WM 1998, 600 betrifft nicht die nachträgliche Genehmigung eines schwebend unwirksamen Vertrages, sondern die gesetzlich geregelte konkludente Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen gemäß § 10 Abs. 1 Halbs. 2 MHG a.F., mithin einen anderen nicht vergleichbaren Sachverhalt.

d) Da die Darlehensverträge nach alledem unwirksam sind, steht der Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung der rechtsgrundlos auf die Darlehensverträge erbrachten Leistungen in Höhe von 31.985,89 € zu. Die von der Beklagten ausgezahlte Darlehensvaluta ist nicht zu berücksichtigen, weil die Klägerin und ihr Ehemann diese niemals erhalten haben. Die Darlehen sind aufgrund der - unwirksamen - Anweisungen der Geschäftsbesorgerin nicht an die Klägerin, sondern letztlich an die Verkäuferin der Eigentumswohnung und an andere Beteiligte ausgezahlt worden. Nur diese Zuwendungsempfänger kann die Beklagte auf Rückerstattung der Darlehensvaluta in Anspruch nehmen (vgl. Senatsurteile BGHZ 147, 145, 150 f.; 152, 307, 311 f.; vom 14. Mai 2002 - XI ZR 148/01, Umdruck S. 13, vom 3. Februar
2004 - XI ZR 125/03, WM 2004, 671, 672, für BGHZ vorgesehen, und vom 30. März 2004 - XI ZR 145/03, Umdruck S. 7).
3. Infolge der Unwirksamkeit der Darlehensverträge ist auch der Feststellungsantrag der Klägerin, aus diesen Verträgen zu keinen Leistungen verpflichtet zu sein, begründet.

III.


Die Revision der Beklagten war daher zurückzuweise n.
Nobbe Bungeroth Müller
Wassermann Appl
32
aa) Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht dabei davon aus, dass diese Unterwerfungserklärung in der Grundschuldbestellungsurkunde vom 2. Juni 1993 unwirksam ist, da der Kläger von der Treuhänderin nicht wirksam vertreten worden ist. Die der Geschäftsbesorgerin erteilte Vollmacht ist wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG unwirksam. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein - wie hier - ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag mit derartigen umfassenden Befugnissen ist nichtig. Die Nichtigkeit erfasst auch die der Geschäftsbesorgerin erteilte Prozessvollmacht zur Abgabe einer Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung , deren Nichtigkeit mit Hilfe der §§ 171, 172 BGB nicht überwunden werden kann (st.Rspr.; BGHZ 154, 283, 287 f.; Senatsurteile vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830 und vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1521, jeweils m.w.Nachw.).

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet.

(2) Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 172/00
Verkündet am:
26. Juli 2001
Fitterer,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
------------------------------------
RBerG Art. 1 § 1; BGB § 1353 Abs. 1 Satz 2
Rechtsangelegenheiten eines Ehegatten sind für den anderen im Sinne des Art. 1 § 1
RBerG jedenfalls dann nicht fremd, wenn ihre Besorgung auf der Pflicht zur ehelichen
Beistandsleistung beruht (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB).
BGH, Urteil vom 26. Juli 2001 - III ZR 172/00 - OLG Köln
LG Köln
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Juni 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger ist Immobilienkaufmann. Seine Ehefrau E. E. war mit ihrem Vater W. G. und ihrem Bruder U. G. Kommanditistin der beklagten Kommanditgesellschaft , einer Familiengesellschaft mit umfänglichem Immobilienbesitz. Die Kommanditbeteiligung des Bruders wurde zum 31. Dezember 1993 gekündigt , der Kommanditanteil des Vaters am 15. Dezember 1995 auf die Ehefrau des Klägers übertragen. Anschließend bestellte sich diese zur alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH.

Seit dem März 1997 kam es zwischen den Gesellschaftern zu zahlreichen gerichtlichen Auseinandersetzungen über ihre Beteiligungen und die Wirksamkeit weiterer Vermögensübertragungen, insbesondere zu einem umfangreichen , mit Klage und Widerklage zwischen der Ehefrau des Klägers einerseits und ihren Verwandten andererseits geführten Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln (8 O 417/97) mit einem Streitwert von mehr als 25 Mio. DM. Gegenstand dieses Prozesses war eine Vielzahl schenkungs-, erb- und gesellschaftsrechtlicher Streitpunkte.
Am 23. Dezember 1997 schlossen der Kläger als Auftragnehmer und die Beklagte, vertreten durch die Ehefrau des Klägers, als Auftraggeberin eine Vereinbarung, in der es heißt:
"1. Der Auftragnehmer führt für den Auftraggeber Verhandlungen hinsichtlich der anstehenden Prozesse
a) mit Herrn W. G.,
b) mit Herrn U. G. und koordiniert div. Vorgänge mit den Rechtsanwälten und Steuerberatern, um für den Auftraggeber möglichst kurzfristig die Angelegenheit erfolgreich abzuschließen. 2. Nach Möglichkeit soll ein Vergleich mit Herrn W. G. abgeschlossen werden. 3. Für den gesamten enormen zeitlichen Aufwand und das entsprechende Engagement bis einschl. 31.12.1998 erhält der Auftragnehmer ein Pauschal-Honorar in Höhe von DM 300.000,00 zzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer. ...
Sollte sich die Tätigkeit ab 01.01.1999 durch die Fortsetzung der Prozesse verlängern, wird ein weiteres Pauschal-Honorar in Höhe von DM 200.000,00 zzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer fällig und zahlbar. ..."
Unter stetiger Mitwirkung des Klägers gelang es dessen Ehefrau und ihren Anwälten, eine vergleichsweise Übereinkunft mit der Gegenseite zu erzielen , die am 12. November 1998 unter Beitritt der Beklagten in dem beim Landgericht Köln anhängigen Rechtsstreit protokolliert wurde.
Mit der Klage verlangt der Kläger das bis Ende 1998 vereinbarte Pauschalhonorar von 348.000 DM. Die Beklagte hat sich auf das Verbot unerlaubter Rechtsberatung nach dem Rechtsberatungsgesetz berufen und ihre Erklärungen wegen einer behaupteten Drohung des Klägers, andernfalls den unmittelbar bevorstehenden Verkauf eines der Beklagten gehörenden Grundstücks an das Land Rheinland-Pfalz zum Preis von 14.950.000 DM scheitern zu lassen, angefochten. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seinen Vergütungsanspruch weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe


Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig (Art. 1 § 1 RBerG; § 134 BGB). Der Kläger habe mit dem Vertrag die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten übernommen. Zweck der Vereinbarung sei es gewesen, Rechte der Beklagten bzw. der Ehefrau des Klägers als Alleingesellschafterin zu verwirklichen sowie maßgeblichen Einfluß auf eine günstige Beurteilung oder Gestaltung strittiger Rechtsverhältnisse zu nehmen, hingegen nicht, die Sachkunde des Klägers als Immobilienfachmann in Anspruch zu nehmen oder lediglich den anwaltlichen und steuerlichen Beratern der Beklagten bzw. seiner Ehefrau zuzuarbeiten, wie der Kläger behauptet hatte. Dementsprechend habe der Kläger auch eigenverantwortlich die Sachverhalte aufbereitet, Informationen zusammengestellt, Belege gesammelt, Verhandlungen weisungsfrei geführt, das Zustandekommen eines Gesamtvergleichs initiiert und gefördert und dessen inhaltliche Gestaltung nachhaltig beeinflußt. Diese Rechtsangelegenheiten hätten nicht im unmittelbaren wirtschaftlichen Eigeninteresse des Klägers gelegen und seien deshalb für ihn "fremd" gewesen. Die Gesamtumstände des Falles und sein eigener
Sachvortrag sprächen dagegen, daß er wegen enger persönlicher Bindungen zu seiner Ehefrau deren Angelegenheiten gleichsam zu seinen eigenen gemacht hätte. So sei ein förmlicher Vertrag geschlossen worden, der nicht etwa die Eheleute als Parteien nenne, sondern die jeweils von ihnen gehaltenen Firmen. Außerdem hätten nach dem Klagevorbringen die Ehegatten generell Wert darauf gelegt, vermögensmäßig getrennt zu bleiben und getrennt zu handeln. Wegen dieser "getrennten Kassen" seien dem Kläger finanzielle Vorteile seiner Ehefrau und der Beklagten aus dem Vorprozeß nicht zugute gekommen. Er habe sich vielmehr - zudem nach längeren Verhandlungen über die Höhe - zur Wahrung seiner Interessen ein beachtliches Honorar versprechen lassen, was nicht dem Bild von einer gleichgerichteten Interessenlage unter Eheleuten entspreche. Schließlich sei auch das Tatbestandsmerkmal der Geschäftsmäßigkeit erfüllt. Dafür sprächen Dauer und Intensität der Tätigkeit des Klägers, die Honorarvereinbarung einschließlich der Höhe des geforderten Entgelts sowie das eigene Eingeständnis, klare und schriftliche Honorarabsprachen "auch in vorausgegangenen Fällen praktiziert" zu haben. Der Kläger habe darüber hinaus noch im anhängigen Rechtsstreit die Übernahme des Auftrags als beanstandungsfrei und als "selbstverständlich" verteidigt.
Auf ungerechtfertigte Bereicherung lasse sich die Klageforderung ebensowenig stützen. Hierfür fehle es an einem substantiierten Sachvortrag des Klägers zum Wert des Erlangten.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daß der Kläger mit der vertraglich übernommenen Tätigkeit geschäftsmäßig Rechtsangelegenheiten seiner Ehefrau und der Beklagten besorgt hat (Art. 1 § 1 RBerG).

a) Rechtsangelegenheiten sind Angelegenheiten, die entweder auf Rechtsverwirklichung, d.h. Durchsetzung, Sicherung oder Klarstellung von Rechten, oder auf Rechtsgestaltung, d.h. Schaffung oder Veränderung bestehender Rechtsverhältnisse, gerichtet sind (BGHZ 38, 71, 75; 48, 12, 18 f.; Senatsurteil vom 18. Mai 1995 - III ZR 109/94 - NJW 1995, 3122; BGH, Urteil vom 28. September 2000 - IX ZR 279/99 - WM 2000, 2443, 2444, für BGHZ 145, 265 vorgesehen). Im Streitfall sind beide Alternativen berührt. Die dem Kläger im Vertrag vom 23. Dezember 1997 übertragenen Verhandlungen mit der Gegenseite unter dem erklärten Ziel eines Vergleichsabschlusses (§ 779 BGB) waren schon infolge dieser Zweckrichtung auf Gestaltung, in jedem Falle aber auf Klärung der umstrittenen Rechtsverhältnisse gerichtet (s. etwa Senatsurteil vom 18. Mai 1995 aaO). Daß dabei neben dem Kläger von seiner Ehefrau noch Rechtsanwälte eingeschaltet waren, wäre nur dann von Bedeutung, wenn er sich auf Vorbereitungs- und Hilfstätigkeiten ihnen gegenüber wie der bloßen Beschaffung von Informationen beschränkt hätte. Die dahingehenden Behauptungen des Klägers hat das Berufungsgericht jedoch auf der Grundlage seines eigenen Klagevortrags sowie der vorgelegten Korrespondenz rechts-
fehlerfrei für widerlegt gehalten. Die gegen diese Feststellungen gerichteten Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).

b) Geschäftsmäßigkeit erfordert nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine selbständige Tätigkeit, bei der der Handelnde beabsichtigt , sie - sei es auch nur bei sich bietender Gelegenheit - in gleicher Art zu wiederholen und dadurch zu einem dauernden oder wiederkehrenden Teil seiner Beschäftigung zu machen; dafür kann eine einmalige Tätigkeit genügen (BGH, Urteile vom 5. Juni 1985 - IVa ZR 55/83 - NJW 1986, 1050, 1051 f.; vom 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98 - NJW 2000, 1560, 1561; vom 27. November 2000 - II ZR 190/99 - NJW 2001, 756 f.). Als Anzeichen für einen solchen Willen kann bereits die Forderung eines Honorars ausreichen (BGH, Urteile vom 5. Juni 1985 und vom 27. November 2000, jeweils aaO) oder der Umstand, daß der Berater den Vorgang - wie es hier ebenfalls gegeben ist - als rechtmäßig verteidigt (BGH, Urteil vom 17. Februar 2000, aaO). Wenn daher das Berufungsgericht insbesondere diesen Tatsachen, dazu dem Eingeständnis des Klägers, Honorarabsprachen solcher Art "auch in vergangenen Fällen praktiziert" zu haben, sowie dem Umfang seiner Bemühungen dessen Absicht entnimmt , bei passender Gelegenheit in gleicher Art und Weise zu agieren, so ist dies als tatrichterliche Würdigung zumindest vertretbar, sogar naheliegend, und von der Revision darum hinzunehmen.
2. Erlaubnispflichtig nach Art. 1 § 1 RBerG ist indessen nur die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Das Berufungsgericht hat dieses weitere Erfordernis entscheidend nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten beurteilt und gefragt, ob der Kläger - auch als Ehemann - ein unmittelbares wirtschaftliches
Eigeninteresse an der Erledigung der Rechtsstreitigkeiten seiner Ehefrau mit ihren Verwandten gehabt habe. Diese Betrachtungsweise ist zu eng und mißt den rechtlich verfestigten engen persönlichen Beziehungen zwischen Ehegatten , wie sie vor allem in deren Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft zum Ausdruck kommen (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB), nicht das ihnen zukommende Gewicht bei.

a) Die Frage, ob und wann Rechtsangelegenheiten eines Ehegatten für den anderen im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG "fremd" sind, ist höchstrichterlich nicht abschließend geklärt. Allerdings hat der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs in einer älteren Entscheidung unter Hinweis auf Stimmen in der Literatur ausgesprochen, es möge zutreffen, daß ein Ehemann, der lediglich Rechtsangelegenheiten seiner Ehefrau wahrnehmen wolle, dazu in der Regel keiner Erlaubnis bedürfe. Im konkreten Fall hat dieser Senat jedoch wegen unbefugten Auftretens des Klägers als "Rechtsanwalt" umgekehrt entschieden (Beschluß vom 1. Juli 1963 - AnwZ [B] 4/63 - AnwBl. 1964, 52 f.). In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im Schrifttum sind die Ansichten geteilt. Teils wird die Zulässigkeit einer Rechtsbesorgung für den Ehegatten oder einen nahen Verwandten davon abhängig gemacht, daß - über das familienrechtliche Verhältnis hinaus - besondere Umstände, z.B. aus der Lebensund Haushaltsgemeinschaft und der gegenseitigen Fürsorgepflicht oder aus einer wirtschaftlichen Interessenverflechtung, vorliegen (BayObLG NJW 1969, 1452, 1453) oder aufgrund enger familiärer Beziehungen ein eigenes Interesse des Familienmitglieds an der Erledigung der Angelegenheit besteht (OLG Karlsruhe AnwBl. 1979, 487; OLG Köln NStE Nr. 2 zu Art. 1 § 1 RBerG; OLG Oldenburg NJW 1992, 2438; Altenhoff/Busch/Chemnitz, RBerG, 10. Aufl., Art. 1 § 1 Rn. 85; Henssler/Prütting/Weth, BRAO, Art. 1 § 1 RBerG Rn. 11;
Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rn. 33; ähnlich Senge in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Art. 1 § 1 RBerG Rn. 55), teils wendet man § 6 Nr. 2 StBerG entsprechend an und läßt bei allen Angehörigen im Sinne des § 15 AO - hierzu gehören auch Ehegatten (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 AO) - eine unentgeltliche Ausführung genügen (AG Kassel NStZ 1989, 79, 80 mit ablehnender Anmerkung Wasmuth NStZ 1989, 275; Rennen/Caliebe, aaO; einschränkend Senge aaO Rn. 11). Demgegenüber hält Egon Schneider (MDR 1976, 1 ff.) das Rechtsberatungsgesetz in derartigen Fällen - auch aus verfassungsrechtlichen Gründen - für grundsätzlich unanwendbar, während wiederum König (RBerG, S. 66 ff.) in der Frage der Fremdheit bei Familienangehörigen keine Besonderheiten sieht, jedoch beim Merkmal der Geschäftsmäßigkeit insgesamt eine engere Auffassung vertritt (S. 85 ff.).

b) Der erkennende Senat schließt sich der vom Senat für Anwaltssachen angedeuteten Rechtsauffassung und der ihr zustimmenden Literatur jedenfalls für den Fall an, daß eine Hilfeleistung eines Ehegatten für den anderen durch die eheliche Beistandspflicht (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB; vgl. hierzu etwa Soergel /Lange, BGB, 12. Aufl., § 1353 Rn. 22) geboten ist und sachgemäß nicht ohne gleichzeitige Rechtsbesorgung gewährt werden kann. Unter diesen Umständen haben nicht nur die persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten einen solchen Rang, daß von einer eigenen Rechtsangelegenheit auch des nicht unmittelbar betroffenen Teils gesprochen werden muß. Es käme auch zu einem Normwiderspruch, wäre der eherechtlich geforderte Beistand auf der anderen Seite durch das allgemeine Rechtsberatungsverbot untersagt. Der Zweck des Rechtsberatungsgesetzes verlangt, von Ausnahmefällen wie dem vom Anwaltssenat entschiedenen abgesehen, eine solche Ausweitung nicht. Das Rechtsberatungsgesetz soll die Rechtsuchenden vor unsachgemäßer
Rechtsberatung bewahren, die Abwicklung des Rechtsverkehrs mit Gerichten und Behörden erleichtern und den Anwaltsstand vor dem Wettbewerb nicht in gleicher Weise standesrechtlich gebundener Dritter schützen (Gesetzesbegründung RStBl. 1935, 1528; Henssler/Prütting/Weth, Einl. RBerG Rn. 3 ff. m.w.N.). Davon steht hier im wesentlichen nur das erstgenannte Ziel (Verbraucherschutz ) in Frage. Es ist aber nicht ersichtlich, daß das Gesetz in dieser Hinsicht - mehr als in Fällen vergleichbarer Schutzwürdigkeit, z.B. bei ärztlicher Heilbehandlung - in den inneren Ehebereich eingreifen und dabei den einen Ehegatten vor dem anderen schützen wollte, zumal die Besorgung von Rechtsangelegenheiten eines Gatten durch den anderen alltäglich ist und grundsätzlich nicht beanstandet wird.

c) Unter diesem Blickwinkel wird der Streitfall dadurch geprägt, daß die rechtlichen Auseinandersetzungen der Ehefrau des Klägers mit ihrem Vater und ihrem Bruder nach eigener Darstellung der Beklagten für die Ehefrau des Klägers existentiell geworden waren, während andererseits der Kläger nach seinem unwidersprochenen Vorbringen aufgrund seiner profunden Kenntnisse der innerfamiliären Vorgänge sowie der Eigenheiten von Schwiegervater und Schwager für Verhandlungen mit ihnen über eine gütliche Beilegung der Streitigkeiten geradezu prädestiniert gewesen ist. Mit Rücksicht hierauf durfte er sich nach § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB einer Bitte um Beistand insgesamt nicht verschließen (vgl. dazu auch BFHE 66, 47, 49 f. = NJW 1958, 648; BFHE 97, 54, 57 = NJW 1970, 912; Soergel/Lange aaO; Staudinger/Hübner/Voppel, BGB, 13. Bearb., § 1353 Rn. 53). Daß er seine Hilfe nur aufgrund eines förmlichen Vertrags erbracht und von der Zahlung einer beträchtlichen Geldsumme abhängig gemacht hat, worauf das Berufungsgericht hinweist, mag - läßt man den vom Kläger geltend gemachten außergewöhnlichen zeitlichen Aufwand
außer acht - nicht dem Bild einer gemeinsamen ehelichen Lebensführung entsprechen , ändert aber nichts daran, daß objektiv aus den genannten Gründen die Rechtsstreitigkeiten seiner Ehefrau - wenn auch nicht wirtschaftlich, so doch persönlich - auch die seinen waren. Das genügt für einen Ausschluß des Rechtsberatungsverbots. Eine Beschränkung auf unentgeltliche Tätigkeiten von Angehörigen wie in § 6 Nr. 2 StBerG für die Hilfeleistung in Steuersachen ist dem Rechtsberatungsgesetz nicht zu entnehmen und erscheint auch durch dessen Zweck nicht geboten (anders FG Bremen EFG 1994, 306, 307 f.). Dem allenfalls noch entgegenstehenden Wettbewerbsschutz für den Anwaltsstand (so FG Bremen aaO) kann heute verfassungsrechtlich keine maßgebende Bedeutung mehr zukommen (BVerfGE 97, 12, 31; BGHZ 102, 128, 133).
Demzufolge kann die auf einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz gestützte Klageabweisung durch das Berufungsgericht nicht bestehen bleiben.

III.


Der Senat ist nicht in der Lage, über den geltend gemachten Zahlungsanspruch abschließend zu entscheiden. Die Beklagte hat sich in den Vorinstanzen auf eine Anfechtung des Vertrags wegen widerrechtlicher Drohung des Klägers (§ 123 BGB) berufen. Hierzu hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Deshalb ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Sollte sich im weiteren Verfahren ergeben, daß zwar die Anfechtung nicht durchgreift, der Kläger sich aber seiner Ehefrau - wie in der Berufungserwiderung vorgetragen - gegen deren Willen zur Besorgung ihrer Rechtsangelegenheiten aufgedrängt hat, so könnte ein Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG nicht verneint werden; denn in dieser Fallgestaltung wäre eine Beistandspflicht des Klägers nach § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht gegeben.
Bei Nichtigkeit des Vertrags wäre erneut ein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte wegen ersparter Aufwendungen (§§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB) zu prüfen, dessen Umfang der Bundesgerichtshof ggf. nach den Gebühren eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands bemißt (Urteile vom 25. Juni 1962 - VII ZR 120/61 - NJW 1962, 2010, 2011, insoweit in BGHZ 37, 258 nicht abgedruckt, und vom 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98, NJW 2000, 1560, 1562). Das gilt aber nur dann, wenn der Schuldner andernfalls einen zugelassenen Rechtsberater mit der Erledigung der dem Bereicherungsgläubiger unwirksam übertragenen Aufgaben betraut hätte, was die Beklagte hier in Abrede gestellt hat.
Rinne Wurm Kapsa Dörr Galke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 50/98 Verkündet am:
17. Februar 2000
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 134; RBerG Art. 1 § 1; BGB § 675
Ein Steuerberater, der unerlaubt eine fremde Rechtsangelegenheit geschäftsmäßig
besorgt (hier: Geltendmachung von Rückübertragungsansprüchen nach dem
Vermögensgesetz und Veräußerung von Grundstücken), hat keinen Anspruch auf
Vergütung aus dem nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 134 BGB mit Art. 1
§ 1 RBerG).
Ist der Geschäftsbesorgungsvertrag eines Steuerberaters wegen Verstoßes gegen
ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB unwirksam, so kann diesem eine
Vergütung aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff BGB) zustehen, wenn
ihm nicht bewußt war, daß er gegen ein gesetzliches Verbot verstieß.
BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98 - Kammergericht Berlin
LG Berlin
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die
Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger zu 2 und zu 3 gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 23. Oktober 1997 wird zurückgewiesen.
Auf die Revision des Klägers zu 1 wird das genannte Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil dieses Klägers erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger zu 1 und zu 3, beide Steuerberater, gehören mit dem Kläger zu 2, einem Rechtsanwalt und Steuerberater, einer bürgerlich-rechtlichen Sozietät an. Die Kläger verlangen vom Beklagten Zahlung von "Beratungskosten der Sozietät" in Höhe von 124.200 DM, die dem Mandanten Dr. I. (künftig auch:
Auftraggeber oder Mandant) anläßlich der Durchsetzung von Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz und des Verkaufs von zwei Grundstücken entstanden sein sollen und die der Beklagte übernommen haben soll.
Ab 1991 erreichte der Kläger zu 1, der damals nur mit dem Kläger zu 2 in einer Sozietät verbunden war, im Auftrag des Mandanten die Rückgabe von zwei Grundstücken nach dem Vermögensgesetz und deren Veräußerung, wobei nach dem Willen des Auftraggebers die Grundstückskäufer dessen Honorarschuld übernehmen sollten. 1994 bekundete die E. GmbH (fortan: E. GmbH) ihr Interesse an den Grundstücken. Dieser Gesellschaft schrieb der Kläger zu 1 - auf einem Briefbogen der damals bestehenden Sozietät - am 9. Dezember 1994 folgendes:
"Wegen Übernahme der Beratungskosten schlage ich folgende Vereinbarung vor: Im Zusammenhang mit den Kaufverträgen über die Grundstücke ... übernehmen die Käufer die Beratungskosten der Sozietät ..., die dem Eigentümer ... für die Rückübertragung der Grundstücke und die Führung der Verkaufsverhandlungen entstanden sind. Es handelt sich um einen Betrag in Höhe von DM 108.000 zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer DM 16.200 Insgesamt: DM 124.200. Der Betrag ist je hälftig bei Fälligkeit der Kaufpreise der oben genannten Grundstücke zu bezahlen. Die Kostenübernahme wird ausdrücklich anerkannt. Ein Widerruf ist ausgeschlossen. Sofern Sie mit der Vereinbarung einverstanden sind, darf ich Sie bitten, den Text auf einen Briefbogen der Käufer zu übertragen, rechtsverbindlich zu unterschreiben und mir vor dem Notariatstermin zu übergeben.
Gleichzeitig bestätige ich Ihnen, daß der Gesamtkaufpreis für die beiden Grundstücke DM 2.800.000 beträgt. Die Aufteilung dieses Betrages auf die beiden Grundstücke überlasse ich den Käufern."
Mit notariellem Vertrag vom 13. Dezember 1994 schenkte der Mandant, vertreten durch einen Mitarbeiter der Sozietät, seinen Kindern, vertreten durch den Kläger zu 1, die Ansprüche auf Rückübertragung eines Grundstücks. Sodann veräußerten die Kinder des Mandanten, vertreten durch den Kläger zu 1, an demselben Tage dieses Grundstück u. a. an den Beklagten für 1.250.000 DM. Weiterhin verkaufte der Auftraggeber, vertreten durch den Kläger zu 1, an demselben Tage das andere Grundstück für 1.550.000 DM; bezüglich dieses Grundstücks wollte der Beklagte als Baubetreuer tätig werden. Diese Kaufverträge wurden durchgeführt.
Anläßlich dieser Veräußerungen unterzeichnete der Beklagte ebenfalls am 13. Dezember 1994 folgenden Nachtrag zum Schreiben des Klägers zu 1 an die E. GmbH:
"Die Rechnungen werden von der Steuerkanzlei ... gesondert in Rechnung gestellt. Rechnungsadresse ist die der Käufer, die sich aus den Notarurkunden ergibt. Einverstanden 13.12.1994 Die Verpflichtung gilt auch für das Grundstück ..., welches ... (der Beklagte ) nicht erwirbt, sondern als Baubetreuer tätig ist. 13.12.94."
Der Kläger zu 3 trat später in die Sozietät ein.
Die Klage auf Zahlung von 124.200 DM nebst Zinsen ist in den Vorinstanzen abgewiesen worden. Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger den Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revisionen der Kläger zu 2 und zu 3 ist erfolglos. Die Revision des Klägers zu 1 führt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache, als zu seinem Nachteil erkannt worden ist.

I.


Das Berufungsgericht hat die Erklärungen des Beklagten vom 13. Dezember 1994 rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, daß sie keine selbständige , von einem Grundgeschäft gelöste Verpflichtung (§§ 780, 781 BGB) enthielten (vgl. dazu BGH, Urt. v. 18. Mai 1995 - VII ZR 11/94, NJW-RR 1995, 1391 f) und auch kein bestätigendes (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis seien, das einen Streit oder eine Ungewißheit der Parteien über das Bestehen einer Schuld beilegen solle (vgl. BGHZ 66, 250, 255; BGH, Urt. v. 1. Dezember 1994 - VII ZR 215/93, NJW 1995, 960, 961; v. 24. Juni 1999 - VII ZR 120/98, WM 1999, 2119, 2120).

II.


Nach unbeanstandeter tatrichterlicher Auslegung ist eine Schuldübernahme (§ 414 BGB) zustande gekommen mit dem Inhalt, daß der Beklagte mit seinen Erklärungen vom 13. Dezember 1994 im Anschluß an das Schreiben der Kläger zu 1 und zu 2 an die E. GmbH vom 9. Dezember 1994 die darin erwähnten "Beratungskosten" der Sozietät dieser Kläger von pauschal 108.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer von 16.200 DM, "die dem Eigentümer ... für die Rückübertragung der Grundstücke und die Führung der Verkaufsverhandlungen entstanden sind", anstelle dieses Honorarschuldners übernommen hat. Das Berufungsgericht hat für den Fall, daß diese Vereinbarung als Nebenabrede der Grundstückskaufverträge hätte notariell beurkundet werden müssen (§ 313 Satz 1 BGB), zu Recht angenommen, daß der Formmangel gemäß § 313 Satz 2 BGB geheilt worden ist.
Nach § 417 Abs. 1 BGB kann der Übernehmer dem Gläubiger grundsätzlich alle Einwendungen entgegenhalten, welche sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem früheren Schuldner ergeben. Mit Rücksicht darauf hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Schuldübernahme ins Leere gegangen sei, weil die übernommene Verbindlichkeit nicht bestehe.
Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Gegenstand des Geschäftsbesorgungsvertrages mit dem Mandanten seien die Geltendmachung der Ansprüche auf Rückübertragung der beiden Grundstücke nach dem Vermögensgesetz und deren Veräußerung gewesen. Damit habe der Mandant nicht die
Sozietät der Kläger, sondern nur den Kläger zu 1, seinen langjährigen Steuerberater , beauftragt, der als einziges Sozietätsmitglied diese Geschäfte besorgt habe. Soweit dieser Restitutionsansprüche habe geltend machen sollen, verstoße der Geschäftsbesorgungsvertrag gegen Art. 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) und sei deswegen nichtig (§ 134 BGB). Insoweit sei die Tätigkeit des Klägers zu 1 nach dem Klagevortrag auf die Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit gerichtet gewesen. Die Teilnichtigkeit des Vertrages habe die Unwirksamkeit der Abrede über ein Pauschalhonorar für die Gesamttätigkeit des Klägers zur Folge; es sei auch nicht abgrenzbar, welcher Anteil der Gesamtvergütung auf die unerlaubte Rechtsbesorgung entfalle und inwieweit sie die erlaubte Geschäftsbesorgung der Grundstücksverkäufe betreffe.
1. Diese Ausführungen halten den Rügen der Revision insoweit stand, als diese geltend macht, der Mandant habe der damals bestehenden Sozietät der Kläger zu 1 und zu 2 ein Gesamtmandat erteilt, aus dem auch der - nach der Schuldübernahme des Beklagten in diese Sozietät eingetretene - Kläger zu 3 berechtigt und verpflichtet worden sei.
Nach ständiger Rechtsprechung, auf die die Revision Bezug nimmt, ist ein Mandat, das ein Mitglied einer Rechtsanwaltssozietät (§§ 705 ff BGB) annimmt , in der Regel dahin auszulegen, daß der Anwaltsvertrag auch mit den übrigen verbundenen Rechtsanwälten geschlossen wird, so daß alle Sozietätsmitglieder für die ordnungsmäßige Erfüllung der Anwaltspflichten als Gesamtschuldner haften (BGHZ 56, 355, 358 ff; 70, 247, 248 f; 124, 47, 48 f; BGH, Urt. v. 8. Juli 1999 - IX ZR 338/97, WM 1999, 1846, 1847). Wegen besonderer Umstände des Einzelfalls können die wechselseitigen Vertragserklä-
rungen ausnahmsweise dahin auszulegen sein, daß einem Sozietätsanwalt ein Einzelmandat erteilt wird (BGHZ 56, 355, 361; 124, 47, 49; BGH, Urt. v. 8. Juli 1999, aaO 1847, 1848); ein solcher Ausnahmefall ist von einem anderen Sozietätsmitglied , das wegen Verletzung der Vertragspflicht des sachbearbeitenden Rechtsanwalts in Anspruch genommen wird, zu beweisen (BGH, Urt. v. 8. Juli 1999, aaO 1848). Bei einer gemischten Sozietät - wie im vorliegenden Fall - ist ein Vertrag, der zwischen dem Auftraggeber und einem Sozietätsmitglied geschlossen wird, in der Regel dahin auszulegen, daß nur diejenigen Mitglieder der Sozietät die Vertragserfüllung übernehmen sollen, die berufsrechtlich und fachlich dazu befugt sind (BGH, Urt. v. 3. Juni 1993 - IX ZR 173/92, WM 1993, 1677, 1681; v. 16. Dezember 1999 - IX ZR 117/99, z.V.b.).
Diese Auslegungsregeln schließen es nicht aus, daß im Einzelfall eine Vereinbarung geschlossen wird, auf die diese Grundsätze nicht angewendet werden können. Davon ist das Berufungsgericht im vorliegenden Fall zu Recht ausgegangen. Es hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Auftraggeber das einheitliche Mandat nur dem Kläger zu 1 - einem Steuerberater - erteilt hat. Für ein solches Einzelmandat spricht das eigene Vorbringen der Kläger; das insoweit mit demjenigen des Beklagten im wesentlichen übereinstimmt. Die Kläger haben vorgetragen, der Kläger zu 2 - Rechtsanwalt und Steuerberater - sei nicht in die Vertragstätigkeiten eingebunden gewesen; dies sei nur bezüglich des Klägers zu 1 und des Mitarbeiters H. der Fall gewesen; zu keinem Zeitpunkt sei von Anwaltskosten die Rede gewesen; Steuerberatern sei es unbenommen , für ihre Mandanten Rückübertragungsansprüche durchzusetzen (GA 46, 49). Nach seinem Schreiben vom 3. Januar 1997 hat der Mandant den Kläger zu 1 nicht "als Anwalt beauftragt", vielmehr ist dieser als langjähriger Steuerberater des Auftraggebers "in dieser Sache tätig" gewesen. Nach unbe-
anstandeter tatrichterlicher Feststellung hat der Kläger zu 1 als einziges Sozietätsmitglied die Erledigung des Auftrags betrieben.
Da danach kein Gesamtmandat erteilt worden ist, ist die Klage der Kläger zu 2 und zu 3 unbegründet.
2. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß der Geschäftsbesorgungsvertrag des Klägers zu 1 (künftig: der Kläger) mit seinem Auftraggeber eine unerlaubte geschäftsmäßige Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit insoweit zum Gegenstand hatte und deswegen einschließlich der behaupteten Honorarabrede nichtig ist, als der Kläger Rückübertragungsansprüche seines Mandanten nach dem Vermögensgesetz geltend zu machen hatte (§ 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG). Der Kläger hat nach eigenem Vorbringen seinen Auftraggeber insoweit rechtlich beraten sowie gegenüber Dritten und Behörden vertreten. Er hat vorgetragen, die außerordentlich problematische Rückübertragung der Grundstücke sei über mehrere Jahre betrieben worden, habe sechs Reisen in die neuen Bundesländer und Besprechungen mit Behörden erfordert, in denen die rechtlichen Hindernisse ausgeräumt worden seien; schließlich seien eine gütliche Einigung bezüglich der beiden Grundstücke und ein entsprechender Feststellungsbescheid erreicht worden. Danach hat der Kläger eine fremde Rechtsangelegenheit besorgt mit dem Ziel, bestimmte Ansprüche seines Auftraggebers zu verwirklichen (vgl. BGH, Urt. v. 25. Februar 1999 - IX ZR 384/97, NJW 1999, 1715 m.w.N.; Altenhoff /Busch/Chemnitz, Rechtsberatungsgesetz 10. Aufl. Art. 1 § 1 Rdnr. 61; Rennen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz 2. Aufl. Art. 1 § 1 Rdnr. 24 ff; Gehre, Steuerberatungsgesetz 3. Aufl. § 33 Rdnr. 13). Mit dieser allgemeinrechtlichen Tätigkeit ist der Kläger über seinen beruflichen Wirkungskreis als Steuerbera-
ter (Art. 1 § 4 Abs. 2, 3 RBerG, §§ 1, 32, 33 StBerG) hinausgegangen. Er hat nicht behauptet, daß die Wahrnehmung der Restitutionsansprüche des Mandanten auch steuerliche Fragen aufgeworfen habe. Zumindest standen Steuerfragen nicht im Vordergrund, so daß es zur Hilfeleistung als Steuerberater nicht zwingend erforderlich war, die Rechtsberatung und -vertretung hinsichtlich der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz mitzubesorgen; vielmehr konnten diese Bereiche getrennt und die Wahrnehmung der Rückübertragungsansprüche einem Rechtsanwalt überlassen werden (vgl. BGHZ 37, 258, 260 f; 70, 12, 15; BGH, Urt. v. 27. Mai 1963 - II ZR 168/61, NJW 1963, 2027 f; v. 7. Mai 1992 - IX ZR 151/91, NJW-RR 1992, 1110, 1115). Nach unbeanstandeter , rechtsfehlerfreier Feststellung des Berufungsgerichts hat der Kläger die fremde Rechtsangelegenheit - über lange Zeit - geschäftsmäßig besorgt. Die Geschäftsmäßigkeit erfordert eine selbständige Tätigkeit, bei der der Handelnde beabsichtigt, sie - sei es auch nur bei sich bietender Gelegenheit - in gleicher Art zu wiederholen und dadurch zu einem dauernden und wiederkehrenden Teil seiner Beschäftigung zu machen; dafür kann eine einmalige Tätigkeit genügen (BGH, Urt. v. 5. Juni 1985 - IVa ZR 55/83, NJW 1986, 1050, 1051; v. 5. Februar 1987 - I ZR 100/86, NJW-RR 1987, 875, 876; BVerwG NJW 1988, 220; Altenhoff/Busch/Chemnitz, aaO Art. 1 § 1 Rdnr. 102 ff; Rennen/Caliebe, aaO Art. 1 § 1 Rdnr. 39 ff). Eine solche Tätigkeit des Klägers mit Wiederholungsabsicht ist schon deswegen anzunehmen, weil er noch im vorliegenden Rechtsstreit die Ansicht vertreten hat, "selbstverständlich" sei es Steuerberatern unbenommen, für ihre Mandanten Rückübertragungsansprüche durchzusetzen.
Danach hat der Kläger gegen das Verbot des Art. 1 § 1 RBerG verstoßen. Der Zweck dieser Vorschrift, die Rechtsuchenden vor den Gefahren einer
ungenügenden und nicht sachgerechten Beratung und Vertretung zu schützen, kann nur durch die Nichtigkeit des verbotswidrigen Geschäftsbesorgungsvertrages erreicht werden (§ 134 BGB; vgl. BGHZ 37, 258, 261 f; BGH, Urt. v. 21. März 1996 - IX ZR 240/95, NJW 1996, 1954, 1955; Urt. v. 25. Februar 1999, aaO 1717; v. 30. September 1999 - IX ZR 139/98, WM 1999, 2360, 2361). Die Unwirksamkeit erstreckt sich auch auf den Teil des Geschäftsbesorgungsvertrages , der die vom Berufungsgericht für erlaubt gehaltene Tätigkeit des Klägers beim Verkauf der Grundstücke betrifft (§ 139 BGB; vgl. BGHZ 50, 90, 92; 70, 12, 17).
3. Die Revision rügt jedoch mit Erfolg, daß das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob dem Kläger für seine Dienste eine außervertragliche Vergütung zusteht.

a) Aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 mit § 670 BGB) kann der Kläger keine Vergütung für die Verfolgung der Restitutionsansprüche seines Auftraggebers verlangen, weil diese Dienste in einer gesetzwidrigen Tätigkeit bestanden haben, die der Kläger nicht den Umständen nach für erforderlich halten durfte (vgl. BGHZ 37, 258, 263 f; 65, 384, 389 f; 111, 308, 311; 118, 142, 150).
Dies gilt entsprechend für die Geschäftsbesorgung des Klägers zur Vorbereitung und beim Abschluß der Verträge zur Veräußerung der Grundstücke. Das Berufungsgericht hat diese Dienste - ohne Begründung - zu Unrecht für erlaubt gehalten. Diese Ansicht könnte nur dann richtig sein, wenn insoweit eine Hilfeleistung in Steuerfragen im Vordergrund gestanden hätte (vgl. Ziffer II
2) oder es sich um einen Makler- oder Treuhandvertrag ohne nennenswerte
Rechtsbetreuung gehandelt hätte (vgl. BGH, Urt. v. 8. Juli 1999, aaO 1848 m.w.N.). Dies hat der Kläger aber nicht behauptet. Er hat lediglich vorgebracht, die Grundstücksveräußerungen seien auch steuerlich vorbereitet worden; die Schenkung eines Grundstücks des Mandanten an seine Kinder sei aus steuerlichen Gründen erfolgt. Danach waren auch die Vorbereitung und der Abschluß der Grundstückskaufverträge in erster Linie eine Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit, die einem Rechtsanwalt vorbehalten ist und deswegen unerlaubt war (Art. 1 § 1 RBerG). Dies ergibt sich vor allem aus der Mitwirkung des Klägers beim Abschluß dieser Verträge vom 13. Dezember 1994 und aus seinem Vorbringen, er habe die vorbereiteten Kaufverträge überprüft. Insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend (Ziffer II 2).

b) Dem Kläger kann allerdings gegen seinen Auftraggeber ein Vergütungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff BGB) erwachsen sein, den der Beklagte gemäß § 414 BGB übernommen hat, wie noch ausgeführt wird.
aa) Der Mandant hat die Dienste des Klägers auf dessen Kosten ohne rechtlichen Grund erlangt, so daß der Kläger, falls nicht § 817 Satz 2 BGB entgegensteht , einen Anspruch auf Wertersatz hat (§§ 812, 818 Abs. 2 BGB), der sich nach der Höhe der üblichen oder hilfsweise nach der angemessenen, vom Vertragspartner ersparten Vergütung richtet (vgl. BGHZ 36, 321, 323; 37, 258, 264; 50, 90, 91; 55, 128, 130; 70, 12, 17; BGH, Urt. v. 7. Mai 1992, aaO 1115). Die Dienstleistung aufgrund eines nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrages ist nicht wertlos, wenn der Leistungsempfänger sonst eine andere - zur Geschäftsbesorgung befugte - Person beauftragt hätte und dieser eine entsprechende Vergütung hätte zahlen müssen (BGHZ 70, 12, 18). Diese Abwicklung
nach Bereicherungsrecht soll nicht demjenigen, der eine gesetzwidrige Geschäftsbesorgung vornimmt, auf einem Umweg entgegen § 134 BGB doch eine Vergütung verschaffen, sondern nur verhindern, daß der Empfänger der Leistungen daraus einen ungerechtfertigten Vorteil zieht (BGHZ 70, 12, 18); dies gilt vor allem dann, wenn die Nichtigkeit des Vertrages auch erlaubte Leistungen erfaßt (BGHZ 50, 90, 92). Einer Umgehung dieser Vorschrift soll insbesondere § 817 Satz 2 BGB vorbeugen; war sich der Leistende bewußt, daß er gegen das gesetzliche Verbot verstieß, so schließt diese Bestimmung einen Bereicherungsanspruch aus (BGHZ 50, 90, 92; BGH, Urt. v. 7. Mai 1992, aaO 1116; v. 21. März 1996, aaO 1957).
bb) Danach wird das Berufungsgericht zunächst prüfen müssen, ob sich der Kläger - zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner Dienstleistung (vgl. BGHZ 28, 164, 168) - eines Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG bewußt war (vgl. dazu BGH, Urt. v. 15. Juni 1993 - XI ZR 172/92, NJW 1993, 2108). Sollte dies nicht zutreffen, so wird weiterhin aufzuklären sein, ob und in welchem Umfang der Auftraggeber des Klägers an dessen Stelle einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Soweit dies der Fall gewesen wäre , wird sodann zu ermitteln sein, welche - vom Mandanten ersparte - Vergütung nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) dafür angefallen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 25. Juni 1962 - VII ZR 120/61, NJW 1962, 2010, 2011, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 37, 258). Das scheitert entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht daran, daß der Kläger seine Kosten bisher nicht aufgeschlüsselt hat, weil er von einem wirksamen vertraglichen Vergütungsanspruch ausgegangen ist. Schon aufgrund des Vorbringens des Klägers in den Vorinstanzen, das im weiteren Berufungsverfahren noch ergänzt werden kann, läßt sich ein Wertersatzanspruch aus § 818 Abs. 2 BGB
i.V.m. § 118 BRAGO ermitteln. Danach kommen zumindest eine Geschäftsund Besprechungsgebühr (§ 118 Abs. 1 Nr. 1, 2 BRAGO) sowie eine Erstattung von Reisekosten (§ 28 BRAGO) in Betracht.
Die tatrichterliche Aufklärung erübrigt sich nicht wegen der Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe bisher keine Gebührenrechnung nach § 18 BRAGO erteilt. Diese Vorschrift betrifft nur die Berechnung und Mitteilung einer Vergütung aufgrund vertraglicher Berufstätigkeit eines Rechtsanwalts (vgl. BGH, Urt. v. 2. Juli 1998 - IX ZR 63/97, WM 1998, 2243, 2246), nicht aber die Ermittlung eines Wertersatzanspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung.
cc) Sollte ein solcher Anspruch des Klägers bestehen, so ergibt eine interessengerechte Auslegung der Urkunden vom 9. und 13. Dezember 1994, daß der Beklagte auch eine solche gesetzliche Schuld des Auftraggebers übernommen hat (§ 414 BGB). Wortlaut und Zweck des Schuldübernahmevertrages bieten keinen Anhaltspunkt dafür, daß dieser Vertrag nur einen vertraglichen Vergütungsanspruch des Klägers umfassen sollte. Entgegen der Revisionsrüge hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei diesen Vertrag weiter dahin ausgelegt, daß der Beklagte nur eine Vergütungsschuld für Tätigkeiten bis zu seiner Verpflichtung übernommen hat. Dafür spricht eindeutig, daß sich das
zugrundeliegende Schreiben des Klägers vom 9. Dezember 1994 auf "Beratungskosten" bezogen hat, "die ... entstanden sind".
Paulusch Kreft Stodolkowitz Zugehör Ganter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 228/00 Verkündet am:
9. April 2002
Potsch
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
RBerG Art. 1 § 1
Gegen ein geschäftsmäßiges Handeln bei der Einziehung einer zu diesem Zweck
abgetretenen Forderung kann es sprechen, daß die Abtretung der Forderung dazu
dienen soll, die prozessuale und materiell-rechtliche Position des Zessionars zu verstärken
, der die Forderung zunächst als eigene geltend gemacht hat.
BGH, Urteil vom 9. April 2002 - X ZR 228/00 - OLG Düsseldorf
- LG Düsseldorf
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck
und Asendorf

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. November 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist Eigentümer eines Werksgeländes am W.-D.-K. in V., auf dem er ein Blockheizkraftwerk errichten wollte. Er schloû dazu im Sommer 1994 mit der Beklagten einen Vertrag über die Lieferung eines Die-
selaggregats samt Zubehör und Generator, während er weitere Komponenten bei anderen Unternehmen bestellte. Die vereinbarte Vergütung betrug 2.250.000,-- DM, von denen 2 Millionen DM gezahlt sind.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 1994 teilte der Kläger unter Bezugnahme auf eine frühere Mitteilung, eine Firma H. AG sei in den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag "eingestiegen", mit, er habe den Leasingvertrag zur Finanzierung der Heizkraftwerkanlage fristlos gekündigt. Anstelle der H. AG übernehme die G. L. GmbH (im folgenden: G.) die Bestellerposition. Die G. teilte der Beklagten ihrerseits mit Schreiben vom Folgetag mit, sie trete rechtsverbindlich in die Stellung des Klägers ein. Die Beklagte übersandte der G. daraufhin eine auf sie lautende Auftragsbestätigung.
Mit Wirkung zum 1. Februar 1995 vermietete der Kläger das Betriebsgrundstück an die W. H. und L. AG (im folgenden: W.) zum Betrieb eines Blockheizkraftwerks. Zwischen der WDK als Leasingnehmerin und der G. als Leasinggeberin wurde ein Leasingvertrag abgeschlossen, der später wieder aufgelöst wurde.
Die Anlagenteile wurden im Laufe des Jahres 1995 geliefert und montiert. Im Dezember 1995 wurde der Dieselmotor mit leichtem Heizöl in Betrieb gesetzt. Die im März 1996 versuchte Inbetriebnahme mit schwerem Heizöl miûlang; in der Folgezeit funktionierte der Dieselmotor nicht oder nur mit Störungen. Über die Gründe hierfür streiten die Parteien. Mit der Klage nimmt der Kläger die Beklagte in Höhe der geleisteten Zahlung auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Anspruch. Er macht den Klageanspruch zum einen aus
eigenem Recht geltend, zum anderen stützt er sich auf eine behauptete Abtretung der vertraglichen Ansprüche der G. gegen die Beklagte.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter.
Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat einen eigenen Schadensersatzanspruch des Klägers verneint, da er nicht mehr Vertragspartner der Beklagten sei, die G. vielmehr im Wege der Vertragsübernahme alle Rechte und Pflichten aus dem ursprünglich zwischen den Parteien abgeschlossenen Werklieferungsvertrag übernommen habe.
1. Das Berufungsgericht hat diese Feststellung wie folgt begründet:
Die Erklärungen vom 27. und 28. Oktober 1994 seien dahin zu werten, daû die G. anstelle des Klägers in den Vertrag mit der Beklagten eingetreten sei, mithin als Vertragsübernahme und nicht, wie vom Kläger geltend gemacht, als bloûe Schuldübernahme oder Schuldbeitritt. Es sei nämlich jeweils von der Übernahme der Bestellerposition bzw. dem Eintritt in die Bestellung die Rede. Auch das vom Kläger vorgetragene Gesamtkonzept des Investitionsvorhabens
ergebe, daû mit diesen Erklärungen nur die Übernahme des gesamten Vertrages habe gemeint sein können. Das von ihm bekundete Ziel, nicht selbst als Vermieter des Blockheizkraftwerks aufzutreten, sei nur durch eine Vertragsübernahme zu erreichen gewesen, da der Kläger ansonsten als Besteller Miteigentümer der Anlage geworden wäre und die G. die Maschinen nicht ohne seine Mitwirkung hätte verleasen können. Die Einschaltung der G. nur zur Finanzierung wäre sinnlos gewesen. Andererseits sei die G. darauf angewiesen gewesen, im Gegenzug zur Zahlungspflicht auch die Erfüllungsansprüche gegen die Beklagte zu erhalten, da sie die gelieferten Gegenstände der kreditgebenden Bank zur Sicherheit habe übereignen müssen. Ohne die Erfüllungsansprüche habe die G. auch den Leasingvertrag mit der W. nicht erfüllen können. Aus der Sicht der Beklagten habe sich der Erklärungswert nicht anders dargestellt. Sie habe aus der Mitteilung des Klägers, der Leasingvertrag mit der H. AG sei gekündigt worden und die G. habe an ihrer Stelle die Bestellerposition übernommen, nur schlieûen können, daû der Kläger mit der G. zur Finanzierung der Investitionen einen Leasingvertrag geschlossen habe. In der Fallkonstellation , wie sie sich der Beklagten dargestellt habe, sei die Vertragsübernahme durch den Leasinggeber typisch. Mit der Auftragsbestätigung, die sie der G. und dem Kläger in Kopie übersandt habe, habe die Beklagte ihrerseits der ihr angetragenen Vertragsübernahme durch die G. zugestimmt.
2. Die tatrichterliche Auslegung von Individualvereinbarungen ist revisionsrechtlich nur beschränkt darauf überprüfbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln , anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind (BGHZ 135, 269, 273; Sen.Urt. v. 25.2.1992 - X ZR 88/90, NJW 1992, 1967, 1968; v. 11.4.2000 - X ZR 185/97,
GRUR 2000, 788, 789). Nach diesen Maûstäben hält die Auslegung des Berufungsgerichts den Angriffen der Revision stand.
Sie bemängelt zunächst, daû es auf das vom Berufungsgericht ausführlich dargestellte Gesamtkonzept des Klägers nicht ankomme, weil dieses der Beklagten gar nicht bekannt gewesen sei. Damit zeigt sie einen Fehler in der Auslegung der Erklärungen durch das Berufungsgericht jedoch nicht auf, da das Berufungsgericht ausdrücklich darauf abgestellt hat, daû sich die Erklärungen aus der Sicht der Beklagten so dargestellt hätten, als wolle die G. anstelle des Klägers in das Vertragsverhältnis mit ihr eintreten, weil der Kläger das Aggregat nicht selbst erwerben, sondern im Rahmen eines Leasingvertrages mit der G. nutzen wolle.
Den "entscheidenden Fehler" der Beurteilung des Berufungsgerichts sieht die Revision darin, daû das Oberlandesgericht nur eine Schuldübernahme und einen Schuldbeitritt verneine, die Möglichkeit eines Vertragsbeitritts anstatt einer Vertragsübernahme aber übersehen habe. Wenn in den von den Beteiligten verwandten Formulierungen vom Einstieg oder Eintritt in den Vertrag die Rede sei, so spreche dies ebenso eher für einen Vertragsbeitritt als für eine Vertragsübernahme wie der Umstand, daû die Beklagte niemals gebeten worden sei, den Kläger aus seinen vertraglichen Pflichten zu entlassen. Es sei alles andere als typisch, daû jemand als Besteller nach umfangreichen Vertragsverhandlungen einen Vertrag schlieûe, um nahezu gleichzeitig und ohne ersichtliche Änderung der Verhältnisse aus dem Vertrag wieder auszuscheiden.
Damit versucht die Revision lediglich, ihre eigene Auslegung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts zu setzen. Zwar hat das Berufungsgericht die Möglichkeit nicht ausdrücklich erörtert, die abgegebenen Erklärungen im Sinne eines Vertragsbeitritts auszulegen. Seine Erwägungen, das Ziel des Klägers, (aus steuerlichen Gründen) nicht selbst als Vermieter des Blockheizkraftwerks aufzutreten, sei nur durch Vertragsübernahme zu erreichen gewesen , und die Situation habe sich der Beklagten so dargestellt, daû die G. als Leasinggeberin anstelle des Klägers die Bestellerposition übernehmen wolle, sprechen jedoch auch gegen einen Vertragsbeitritt.
Schlieûlich beruft sich die Revision darauf, daû das Verhalten beider Parteien in der Folgezeit eindeutig dafür spreche, daû sie den Kläger nach wie vor als Vertragspartner der Beklagten angesehen hätten. Die Beklagte habe sogar die Anlagenteile an ihn versandt, was mit der vom Berufungsgericht angenommenen Zuständigkeit des Klägers für Fachfragen nicht zu erklären sei. Das Berufungsgericht hat diesen von ihm berücksichtigten Umständen jedoch in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Insbesondere brauchte ihm dazu die Versendung der Anlagenteile an den Kläger keine Veranlassung zu geben, wenn die Beteiligten davon ausgingen, daû die Einschaltung der G. nur aus Gründen des steuerlichen und Finanzierungskonzepts der Gesamtinvestition erfolgt war.
II. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger sei auch nicht durch Abtretung Inhaber des geltend gemachten Anspruchs geworden. Ob eine solche Abtretung erfolgt ist, hat das Berufungsgericht offengelassen; hiervon ist daher für das Revisionsverfahren zugunsten des Klägers auszugehen. Die Auffassung des Beru-
fungsgerichts, eine solche Abtretung sei jedenfalls nach § 134 BGB wegen Verstoûes gegen Art. 1 § 1 RBerG nichtig, hält der Nachprüfung nicht stand.
1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, mit der Klage ziehe der Kläger eine fremde, zu Einziehungszwecken abgetretene Forderung ein.
Das Berufungsgericht hat das damit begründet, daû der Kläger keinen Grund vorgetragen habe, weshalb ihm im Innenverhältnis zur G. etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zustehen sollten. Wie er selbst vortrage , sei die Anzahlung nicht von ihm, sondern von der G. aus dem zur Finanzierung des Projekts aufgenommenen Kredit geleistet worden, so daû ein etwaiger Schaden zunächst in ihrem Vermögen eingetreten sei. Der Umstand, daû sich durch die Einziehung der Forderung auch die Stellung des Klägers als Sicherungsgeber verbessern möge, sei lediglich eine mittelbare Folge, die kein wirtschaftliches Eigeninteresse zu begründen vermöge. Ansprüche des Klägers gegen die G. in Höhe der abgetretenen Schadensersatzansprüche, zu deren Sicherung oder Befriedigung die Abtretung erfolgt sein könnte, seien nicht dargetan. Die rechtlichen Beziehungen des Klägers zur G. beschränkten sich nämlich darauf, daû er nach seiner Behauptung für den Kredit zur Finanzierung der Investitionen dingliche Sicherheit und Bürgschaft gestellt habe. Wenn der Kläger von der Bank aus den von ihm gestellten Sicherheiten für die der G. gewährten Kredite in Anspruch genommen werden sollte, möge er zwar einen Rückgriffsanspruch gegen die G. haben. Es berechtige ihn aber nicht zur Einziehung der Forderung, weil dem Kläger derzeit ein solcher Rückgriffsanspruch noch nicht zustehe.
Die Revision greift das nicht an, sondern weist lediglich darauf hin, daû die Realisierung der aus dem Scheitern des Projekts entstandenen Schadensersatzansprüche für den Kläger von existentieller Bedeutung sei, da die G. als GmbH mit einem Stammkapital von 50.000,-- DM ohne sonstiges Vermögen zur Bedienung der Kredite nicht in der Lage sei. An der Richtigkeit der Beurteilung des Berufungsgerichts, daû die Abtretung zu Einziehungszwecken erfolgt sei, ändert dies nichts. Die Einziehung einer Forderung, die zu diesem Zweck abgetreten worden ist, ist jedoch nach der ausdrücklichen Bestimmung des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG die Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit.
2. Dagegen hält die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger handele bei der Einziehung der Forderung geschäftsmäûig im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, der Nachprüfung nicht stand.

a) Dieser Begriff soll nicht etwa nur allgemein ein irgendwie geartetes Handeln im geschäftlichen Verkehr erfassen, sondern die ohne Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz zulässige Inkassotätigkeit in vereinzelten Sonderfällen abgrenzen von einer darauf gerichteten Geschäftstätigkeit. Geschäftsmäûig handelt nur derjenige, der beabsichtigt - sei es auch nur bei sich bietender Gelegenheit - die Tätigkeit zu wiederholen, um sie dadurch zu einem dauernden oder wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung zu machen (BGH, Urt. v. 5.6.1985 - IVa ZR 55/83, NJW 1986, 1050, 1051; v. 17.2.2000 - IX ZR 50/98, NJW 2000, 1560, 1561; v. 26.7.2001 - III ZR 172/00, NJW 2001, 3541, 3542). Denn das Gesetz will im allgemeinen Interesse an einer zuverlässigen Rechtspflege der Gefahr vorbeugen, daû die geschäftsmäûige und im Rahmen der Ausübung eines Berufs erfolgende Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten an ungeeignete oder unzuverlässige Personen gerät (vgl. BGHZ
37, 258, 261; 48, 12, 17; 62, 234, 240). Der Tatbestand des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG ist daher dann nicht erfüllt, wenn nur ausnahmsweise aus besonderen Gründen eine Forderungseinziehung auf fremde Rechnung vorgenommen wird (BGH, Urt. v. 28.2.1985 - I ZR 191/82, WM 1985, 1214, 1215; Urt. v. 27.11.2000 - II ZR 190/99, NJW 2001, 756, 757).

b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Einziehung der Forderung sei kein Ausnahmefall. Der Kläger habe die G. umfangreich und damit wiederholt im Zusammenhang mit Ansprüchen aus dem Projekt Blockheizkraftwerk rechtlich beraten. Unstreitig habe er im Auftrag der G. ein Gutachten zu den der I. GmbH, einem anderen Projektbeteiligten, obliegenden sicherheitsrechtlichen Anforderungen für die gelieferten Anlagekomponenten gefertigt, das rechtliche Schluûfolgerungen nach dem öffentlichen Recht, dem Zivilrecht und dem Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht eingeschlossen habe. Eine weitere Rechtsbesorgung läge darin, daû der Kläger, was er erstmals nach Schluû der mündlichen Verhandlung in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz bestritten habe, für die G. ein Schreiben vom 15. März 1999 entworfen habe, mit dem Schadensersatzansprüche gegen ihn selbst geltend gemacht worden seien. Nach der nicht bestrittenen Vermutung der Beklagten solle der Kläger auûerdem den Aufhebungsvertrag zwischen der W. und der G. entworfen haben. Schlieûlich habe er im vorliegenden Verfahren die Einziehung der angeblichen Schadensersatzforderung in Höhe von 2 Millionen DM der G. übernommen und den vorgerichtlichen Schriftwechsel für das Projekt Blockheizkraftwerk im eigenen und zum Teil auch im Namen der G. geführt, insbesondere Mängel gerügt und angebliche Ansprüche gegen die Beklagte geltend gemacht. Danach komme es letztlich nicht einmal darauf an, ob der Kläger das erwähnte Schreiben vom 15. März 1999 sowie den Aufhebungsvertrag entworfen habe.


c) Die Nichtigkeit des Abtretungsvertrages setzt voraus, daû die Abtretung dazu diente, dem Kläger die geschäftsmäûige Einziehung der abgetretenen Forderung zu ermöglichen. Soweit das Berufungsgericht dies deswegen angenommen hat, weil der Kläger auch in anderen Fällen fremde Rechtsangelegenheiten besorgt habe, hat es den Besonderheiten des Streitfalls nicht ausreichend Rechnung getragen.
Die Erstattung des Gutachtens hat das Berufungsgericht allerdings entgegen der Auffassung der Revision rechtsfehlerfrei als - nicht nach Art. 1 § 2 RBerG erlaubnisfreie - Rechtsberatung angesehen. Die mangelnde Anwendbarkeit der Vorschrift zieht die Revision nicht in Zweifel. Der Kläger war, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, als Diplom-Ingenieur aufgrund seiner Vorbildung nicht dazu befähigt, einen bestimmten Vorgang in rechtswissenschaftlicher Arbeitsweise systematisch zu untersuchen. Soweit sie meint, der Kläger habe das Gutachten als Sachverständiger für Gerätesicherheit erstellt, der die Übereinstimmung der in Rede stehenden Anlage mit den materiellen und formellen Sicherheitsanforderungen naturgemäû unter Vornahme nicht nur einer technischen, sondern auch einer rechtlichen Bewertung habe prüfen und feststellen müssen, verkennt sie, daû sich das Gutachten, wie bereits seine Überschrift ("Gutachterliche Stellungnahme zu den der I. Anlagentechnik GmbH & Co. KG, H., obliegenden sicherheitsrechtlichen Anforderungen an das Inverkehrbringen und den Betrieb eines Restölaufbereitungsmoduls in V. nach dem deutschen und europäischen Recht") zeigt, nicht nur mit der Frage befaût, ob die untersuchte Anlage den für ihre Sicherheit geltenden rechtlichen Vorschriften entspricht. Es stellt vielmehr ausführlich und über weite Strecken ohne Bezugnahme auf eine bestimmte Anlage die Rechtslage nach deutschem
und nach Gemeinschaftsrecht dar. Insoweit handelt es sich also nicht nur um ein sicherheitstechnisches, sondern jedenfalls auch um ein Rechtsgutachten.
Dagegen ist nicht festgestellt, daû der Kläger auch das Schreiben vom 15. März 1999 sowie den Aufhebungsvertrag entworfen hat, wie sich aus der konjunktivischen Einleitung des betreffenden Absatzes der Entscheidungsgründe ("Eine weitere Rechtsbesorgung läge darin ...") und der abschlieûenden Wendung ergibt, auf beide Umstände komme es letztlich nicht an.
Als tatsächliche Grundlagen der Schluûfolgerung des Berufungsgerichts auf eine geschäftsmäûige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten verbleiben daher neben der Gutachtenerstattung die Einziehung der Klageforderung selbst und der Umstand, daû der Kläger bereits den vorprozessualen Schriftwechsel mit der Beklagten geführt hat.
Mit der vorprozessualen wie mit der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Beklagten hat der Kläger jedoch in erster Linie vermeintliche eigene Ansprüche gegenüber der Beklagten verfolgt. Soweit er in dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen vorprozessualen Schriftwechsel überhaupt Ansprüche in Namen der G. geltend gemacht hat, hat er dies auch in deren Namen, daneben aber in eigenem Namen getan. Die Klage hat er zunächst auf eigene vertragliche Ansprüche gestützt, ohne eine Abtretung von Ansprüchen der G. auch nur zu erwähnen. Unbeschadet dessen, daû dem Kläger objektiv solche Ansprüche nicht zustanden, ist nichts dafür festgestellt , daû der Kläger nicht subjektiv der Auffassung war, er sei als Vertragspartner der Beklagten Inhaber eigener Ansprüche. Die Geschäftsmäûigkeit ist jedoch auch eine Frage der inneren Einstellung (Erbs/Kohlhaas/Senge, Straf-
rechtliche Nebengesetze, R 55 § 1 Rdn. 21; Henssler/Prütting/Weth, BRAO, Art. 1 § 1 RBerG Rdn. 32; Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 58), wie sich daraus ergibt, daû es auf die Absicht ankommt, die Tätigkeit zu wiederholen , um sie dadurch zu einem dauernden oder wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung zu machen. Der Umstand, daû der Kläger primär eigene Rechte verfolgt hat, legt die Schluûfolgerung nahe, daû die Abtretung der Ansprüche der G. dazu dienen sollte, seine eigene prozessuale und materiell -rechtliche Position für den Fall zu verstärken, daû es ihm nicht gelingen sollte, das Gericht von seiner (ursprünglichen) eigenen Berechtigung zu überzeugen. Das hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt.
Damit fehlt aber der Annahme eines geschäftsmäûigen Handelns des Klägers insoweit eine tragfähige Grundlage.
Auch die Gutachtertätigkeit trägt den Schluû auf ein geschäftsmäûiges Handeln des Klägers bei der Geltendmachung der Klageforderung nicht. Zwar kann bereits eine einmalige Tätigkeit den Schluû auf ein geschäftsmäûiges Handeln rechtfertigen (BGH, Urt. v. 5.6.1985 - IVa ZR 55/83, NJW 1986, 1050, 1051; v. 5.2.1987 - I ZR 100/86, NJW-RR 1987, 875, 876; v. 17.2.2000 - IX ZR 50/98, NJW 2000, 1560, 1561). Selbst wenn der Kläger bei der Erstattung des Gutachtens geschäftsmäûig fremde Rechtsangelegenheiten wahrgenommen hat, besagt dies aufgrund des anders gelagerten Sachverhalts jedoch nicht, daû auch die im ursprünglichen eigenen wirtschaftlichen Interesse liegende Verfolgung der Klageforderung von einer entsprechenden Absicht getragen war.
III. Das Berufungsgericht hat die Klage auch deshalb für unbegründet gehalten, weil der G. weder aus § 326 Abs. 1 (a.F.) noch aus § 635 (a.F.) BGB ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung zustehe. Beides scheitere schon daran, daû der Beklagten keine Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt worden sei. Die Beklagte möge zwar mit Schreiben vom 17. Juli, 30. September und 23. Oktober 1996 zum Ausdruck gebracht haben, daû sie die weitere Gewährleistung ablehne. Das habe die Nachfristsetzung jedoch nicht entbehrlich gemacht, da der Kläger bzw. die G. die Beklagte weiter auf Erfüllung in Anspruch genommen hätten, indem sie sie zur Überlassung einer vollständigen Dokumentation aufgefordert hätten. Zudem könne das Verhalten der Beklagten wegen der Kompliziertheit der Anlage und der daraus resultierenden Probleme noch nicht als endgültige Erfüllungsverweigerung gesehen werden. Die Beklagte habe die Auffassung vertreten, daû die Probleme auf die Verwendung ungeeigneten Kraftstoffs zurückzuführen seien, und deshalb dem Kläger angeboten, die Anlage mit von ihr gestelltem Kraftstoff in Betrieb zu setzen. Der Kläger bzw. die G. hätten daher durch eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung klare Verhältnisse schaffen müssen.
Auch das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Sowohl nach § 326 Abs. 1 als auch nach § 634 Abs. 1 BGB a.F. ist die Nachfristsetzung unter dem Gesichtspunkt der Erfüllungsverweigerung entbehrlich , wenn der Unternehmer die Erfüllung oder Nachbesserung so ernsthaft und endgültig verweigert, daû eine Nachfristsetzung sich als bloûe sinnlose Förmlichkeit darstellen würde (BGHZ 105, 103, 105; Sen.Urt. v. 28.3.1995 - X ZR 71/93, NJW-RR 1995, 939, 940; Staudinger/Peters, BGB, 13. Bearb., § 634 Rdn. 27/28). Es kann dahinstehen, ob dies für die vorprozessuale Situa-
tion deshalb nicht angenommen werden konnte, weil der Kläger und die G. die Beklagte weiterhin auf Erfüllung in Anspruch genommen haben (vgl. BGH, Urt. v. 20.9.1996 - V ZR 191/95, NJW 1997, 51). Jedenfalls mit der Klage hat der Kläger jedoch Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt, und die
Beklagte hat sich nach dem Tatbestand des Berufungsurteils ihrerseits auf den Standpunkt gestellt, Mängel ihrer Leistung lägen nicht vor. Das Berufungsgericht hat nicht abschlieûend geprüft, ob der Kläger unter diesen Voraussetzungen eine Nachfristsetzung als entbehrlich ansehen durfte.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Asendorf

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 11/04
vom
5. November 2004
in der Landwirtschaftssache
betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1

a) Die Einziehung abgetretener Forderungen gegen hälftige Beteiligung am Ertrag
stellt, wenn sie geschäftsmäßig erfolgt, eine erlaubnispflichtige Besorgung fremder
Rechtsangelegenheiten dar.

b) Ob eine für die Geschäftsmäßigkeit des Handelns erforderliche Wiederholungsabsicht
besteht, unterliegt der dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung aller Umstände
, die das Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler überprüfen kann.

c) An der Wiederholungsabsicht kann es im Ausnahmefall auch bei Vereinbarung
eines erfolgsabhängigen Entgelts sowie im Falle einer Inkassotätigkeit für einen
größeren Personenkreis (hier: 20 Fälle) fehlen, z.B. bei einer Inkassotätigkeit gegen
einen Schuldner und aus demselben Schuldgrund (hier: Abfindungsansprüche
gegen eine umgewandelte LPG).
BGH, Beschl. v. 5. November 2004 - BLw 11/04 - OLG Naumburg
AG Dessau
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 5. November
2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die
Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke sowie die ehrenamtlichen Richter Kees
und Andreae

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 29. Oktober 2003 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 448,53 €.

Gründe:


I.


G. B. war Mitglied der LPG T. -T. -R. (im folgenden: LPG), der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin, aus der er 1991, vor der Umwandlung, ausschied. Mit Vertrag vom 26. Dezember 2001 verpflichtete sich der Antragsteller gegenüber G. B. , dessen Ansprüche gegen die Antragsgegnerin auf eigene Kosten gerichtlich durchzusetzen. Der Ertrag sollte hälftig geteilt werden. Dementsprechend trat G. B. seine Abfindungsansprüche am selben Tag an den Antragsteller ab.
Inhaltsgleiche Abreden traf der Antragsteller Ende De zember 2001 mit 19 weiteren ehemaligen Mitgliedern der LPG oder deren Erben. Bereits 1995 hatte sich der Antragsteller Ansprüche eines LPG-Mitglieds abtreten lassen und diese gegenüber der Antragsgegnerin gerichtlich geltend gemacht.
Aus abgetretenem Recht von G. B. hat der Antragsteller zunächst Zahlung von 1.660,60 € nebst Zinsen von der Antragsgegnerin verlangt. Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dem auf Zahlung von 587,17 € nebst Zinsen reduzierten Antrag in Höhe von 448,53 € stattgegeben. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der die Antragsgegnerin die Wiederherstellung der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts erstrebt. Der Antragsteller beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.


Das Beschwerdegericht hält die Abtretung des Abfindungsa nspruchs vonG. B. gegen die Antragsgegnerin gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3 LwAnpG an den Antragsteller für wirksam. Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz sei nicht gegeben, da der Antragsteller nicht geschäftsmäßig gehandelt habe. Dieser könne daher den nach Grund und in der zuerkannten Höhe unstreitigen Anspruch gegen die Antragsgegnerin geltend machen.

III.


Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung sta nd. 1. Daß G. B. infolge se ines Ausscheidens aus der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin gegen diese einen Abfindungsanspruch nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 LwAnpG in Höhe von 448,53 € zusteht, stellt die Rechtsbeschwerde nicht in Frage. Rechtsfehler sind dem Beschwerdegericht, das sich bei der Berechnung des Anspruchs auf die übereinstimmenden Angaben der Beteiligten gestützt hat, auch nicht unterlaufen.
2. Die Rechtsbeschwerde wendet sich allein gegen die Auf fassung des Beschwerdegerichts, die Abtretungsvereinbarung stelle keinen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz dar und sei daher wirksam. Dies ist indes aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

a) Allerdings stellt die Einziehung abgetretener Ford erungen nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten dar, die, wenn sie geschäftsmäßig erfolgt, ohne Erlaubnis nicht betrieben werden darf. Daß der Antragsteller im konkreten Fall an dem eingezogenen Betrag hälftig beteiligt werden sollte, macht das Geschäft nicht zu einer eigenen Angelegenheit des Zessionars. Darin liegt lediglich die Vereinbarung einer erfolgsabhängigen Vergütung für die Inkassotätigkeit (vgl. Chemnitz/Johnigk, RBerG, 11. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 100; Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 50), ändert aber nichts an dem Fremdcharakter des Geschäfts.

b) Das Beschwerdegericht hat jedoch rechtsfehlerfrei ein geschäftsmäßiges Handeln des Antragstellers verneint.
aa) Mit dem Begriff der Geschäftsmäßigkeit soll nicht al lgemein ein irgendwie geartetes Handeln im geschäftlichen Verkehr erfaßt, sondern die erlaubnisfreie Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten in vereinzelten Sonderfällen abgegrenzt werden von einer darauf gerichteten Geschäftstätigkeit (BGH, Urt. v. 28. Februar 1985, I ZR 191/82, WM 1985, 1214, 1215; Urt. v. 9. April 2000, X ZR 228/00, NJW 2002, 2104, 2105). Geschäftsmäßig handelt deshalb nur, wer beabsichtigt, die Tätigkeit - sei es auch nur bei sich bietender Gelegenheit - in gleicher Art zu wiederholen, um sie dadurch zu einem dauernden oder wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung zu machen (BGHZ 148, 313, 317; BGH, Urt. v. 5. Juni 1985, IVa ZR 55/83, NJW 1986, 1050, 1051; Urt. v. 17. Februar 2000, IX ZR 50/98, NJW 2000, 1560, 1561; Urt. v. 27. November 2000, II ZR 190/99, NJW 2001, 756 f.). Denn das Gesetz will zum Schutz der Rechtsuchenden und im allgemeinen Interesse an einer zuverlässigen Rechtspflege der Gefahr vorbeugen, daß die geschäftsmäßige, insbesondere im Rahmen der Ausübung eines Berufs erfolgende Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten an ungeeignete oder unzuverlässige Personen gerät (BVerfG, NJW 2002, 1190; BGHZ 62, 234, 240; BGH, Urt. v. 28. Februar 1985, I ZR 191/82, WM 1985, 1214, 1215; Urt. v. 9. April 2002, X ZR 228/00, NJW 2002, 2104, 2105; Chemnitz/Johnigk, Art. 1 § 1 Rdn. 18; Rennen/Caliebe, Art. 1 § 1 Rdn. 11, jeweils mit weiteren Nachw.).
bb) Erforderlich ist danach die Feststellung, daß der A ntragsteller die Absicht hatte, über die ihm Ende Dezember 2001 abgetretenen Ansprüche von insgesamt 20 ehemaligen LPG-Mitgliedern hinaus zukünftig weitere Forderungen für Dritte einzuziehen. Eine solche Absicht folgt - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - nicht allein zwingend daraus, daß der Antragsteller mit den Zedenten jeweils ein erfolgsabhängiges Entgelt vereinbart hat. Eine
solche Honorarvereinbarung kann zwar, je nach den Umständen des Einzelfalls , für die Annahme einer Wiederholungsabsicht und damit für das Vorliegen geschäftsmäßigen Handelns ausreichen (BGHZ 148, 313, 317; BGH, Urt. v. 5. Juni 1985, IVa ZR 55/83, NJW 1986, 1050, 1051; Chemnitz/Johnigk, Art. 1 § 1 Rdn. 104; Rennen/Caliebe, Art. 1 § 1 Rdn. 61). Anders ist es jedoch dann, wenn nur ausnahmsweise aus besonderen Gründen eine Forderungseinziehung auf fremde Rechnung vorgenommen wird (BGH, Urt. v. 28. Februar 1985, I ZR 191/82, WM 1985, 1214, 1215; Urt. v. 1. Dezember 1994, III ZR 93/93, NJW 1995, 1025, 1027; Urt. v. 27. November 2000, II ZR 190/99, NJW 2001, 756, 757; Urt. v. 9. April 2002, X ZR 228/00, NJW 2002, 2104, 2105). Ein solcher Ausnahmefall kann auch dann vorliegen, wenn die Inkassotätigkeit, wie hier, für einen größeren Personenkreis erfolgen soll (BGH, Urt. v. 1. Dezember 1994, III ZR 93/93, NJW 1995, 1025, 1027; Urt. v. 27. November 2000, II ZR 190/99, NJW 2001, 756, 757) oder wenn der übernommene Forderungsbestand einen erheblichen Umfang hat, wie die Rechtsbeschwerde, allerdings ohne daß dem Feststellungen des Beschwerdegerichts zugrunde liegen oder verfahrensfehlerhaft unterblieben wären, geltend macht (BGH, Urt. v. 28. Februar 1985, I ZR 191/82, WM 1985, 1214, 1216; OLG München, NJW-RR 1994, 1138).
cc) Die getroffenen Feststellungen tragen die Annahme des Beschwerdegerichts , daß die Abtretungen Ausnahmecharakter haben, weil sie von vornherein auf einen engen Personenkreis und einen fest umrissenen Forderungsbestand begrenzt und deshalb nicht auf Wiederholung angelegt waren. Zumindest sind sie als mögliche tatrichterliche Würdigung (vgl. BGHZ 148, 313, 318) fehlerfrei und damit von der Rechtsbeschwerde hinzunehmen.
Der Ausnahmecharakter ergibt sich daraus, daß die Abtret ungen den Antragsteller in die Lage versetzen sollten, gegen die Antragsgegnerin gerichtete Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz vor deren vermeintlicher Verjährung am 31. Dezember 2001 gerichtlich geltend zu machen. Waren nach Auffassung des Antragstellers derartige Ansprüche zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr durchsetzbar, dann besteht kein zwingender Grund für die Annahme, er habe vor, - wie bereits einmal in der Vergangenheit - auch in Zukunft entsprechende Forderungen anderer ehemaliger LPG-Mitglieder einzuziehen. Es sind weder Anhaltspunkte festgestellt noch verweist die Rechtsbeschwerde auf entsprechenden Vortrag der Antragsgegnerin , daß der Antragsteller eine Ausweitung seiner Tätigkeit auf unverjährte Ansprüche mit anderem Inhalt oder gegen andere Schuldner beabsichtigt haben könnte. Es ging allein um Ansprüche gegen die Antragsgegnerin. Dies belegt zusätzlich das Vorbringen der Rechtsbeschwerde, daß sich der Antragsteller bei der Durchsetzung der abgetretenen Ansprüche die Kenntnisse habe nutzbar machen wollen, die er bei der gerichtlichen Geltendmachung der bereits im Jahr 1995 abgetretenen Forderung erlangt gehabt habe. Diese Kenntnisse , insbesondere über das für die Verteilung zugrunde zu legende Eigenkapital , waren nämlich - von wenigen allgemeinen Erfahrungen im Landwirtschaftsanpassungsrecht abgesehen - ausschließlich für das Bestehen und die Höhe von Abfindungsansprüchen gegen die Antragsgegnerin von Bedeutung.
Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, der Antragste ller sei mit den Zedenten weder verwandtschaftlich noch freundschaftlich verbunden, fehlt es an entsprechenden Feststellungen des Beschwerdegerichts. Die Rechtsbeschwerde verweist auch nicht auf Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen hierzu. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann neuer Sachvortrag indes nicht einge-
führt werden. Unabhängig davon wäre der Umstand fehlender persönlicher Beziehungen zwischen Zedenten und Zessionar auch unerheblich. Dabei kann offen bleiben, ob darin nicht gerade ein Indiz für die Absicht zu sehen ist, die rechtsbesorgende Tätigkeit bei Bedarf zu wiederholen (so Gross, AnwBl. 1989, 155 f.; Chemnitz/Johnigk, Art. 1 § 1 Rdn. 106; dagegen Henssler /Prütting/Weth, BRAO, 2. Aufl., Art. 1 § 1 RBerG Rdn. 39). Jedenfalls setzt die Verneinung der Geschäftsmäßigkeit nicht notwendig voraus, daß die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten wegen des Bestehens enger persönlicher Beziehungen aus Gefälligkeit erfolgt (OLG München, NJW-RR 1994, 1138). Vielmehr kann es an einer Wiederholungsabsicht aus unterschiedlichen Gründen fehlen, vor allem dann, wenn die rechtsbesorgende Tätigkeit, wie offensichtlich hier, nicht beruflich veranlaßt ist und es an einem entsprechenden an die Allgemeinheit gerichteten Angebot fehlt (BGH, Urt. v. 28. Februar 1985, I ZR 191/82, WM 1985, 1214, 1215).
Soweit sich die Rechtsbeschwerde auf eine Entscheidung des OLG Dresden (NL-BzAR 2003, 343) stützt, die die Einziehung abgetretener Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz als geschäftsmäßige Rechtsbesorgung qualifiziert hat, übersieht sie die Unterschiede zum vorliegenden Fall. Zum einen spielten die Gesichtspunkte einer möglichen Verjährung der abgetretenen Ansprüche und einer Verwertung in früheren Verfahren gewonnener Erkenntnisse für die Entscheidung des OLG Dresden keine Rolle. Zum anderen hatte sich der Antragsteller in jenem Verfahren als "Schicksalsgenosse" der LPG-Mitglieder bezeichnet, worin das OLG Dresden ein Indiz für seinen Willen gesehen hat, für einen unbestimmt großen Kreis ehemaliger LPG-Mitglieder rechtsbesorgend tätig zu werden. Hier ist solches nicht festgestellt.

IV.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Wenzel Krüger Lemke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 50/98 Verkündet am:
17. Februar 2000
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 134; RBerG Art. 1 § 1; BGB § 675
Ein Steuerberater, der unerlaubt eine fremde Rechtsangelegenheit geschäftsmäßig
besorgt (hier: Geltendmachung von Rückübertragungsansprüchen nach dem
Vermögensgesetz und Veräußerung von Grundstücken), hat keinen Anspruch auf
Vergütung aus dem nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 134 BGB mit Art. 1
§ 1 RBerG).
Ist der Geschäftsbesorgungsvertrag eines Steuerberaters wegen Verstoßes gegen
ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB unwirksam, so kann diesem eine
Vergütung aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff BGB) zustehen, wenn
ihm nicht bewußt war, daß er gegen ein gesetzliches Verbot verstieß.
BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98 - Kammergericht Berlin
LG Berlin
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die
Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger zu 2 und zu 3 gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 23. Oktober 1997 wird zurückgewiesen.
Auf die Revision des Klägers zu 1 wird das genannte Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil dieses Klägers erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger zu 1 und zu 3, beide Steuerberater, gehören mit dem Kläger zu 2, einem Rechtsanwalt und Steuerberater, einer bürgerlich-rechtlichen Sozietät an. Die Kläger verlangen vom Beklagten Zahlung von "Beratungskosten der Sozietät" in Höhe von 124.200 DM, die dem Mandanten Dr. I. (künftig auch:
Auftraggeber oder Mandant) anläßlich der Durchsetzung von Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz und des Verkaufs von zwei Grundstücken entstanden sein sollen und die der Beklagte übernommen haben soll.
Ab 1991 erreichte der Kläger zu 1, der damals nur mit dem Kläger zu 2 in einer Sozietät verbunden war, im Auftrag des Mandanten die Rückgabe von zwei Grundstücken nach dem Vermögensgesetz und deren Veräußerung, wobei nach dem Willen des Auftraggebers die Grundstückskäufer dessen Honorarschuld übernehmen sollten. 1994 bekundete die E. GmbH (fortan: E. GmbH) ihr Interesse an den Grundstücken. Dieser Gesellschaft schrieb der Kläger zu 1 - auf einem Briefbogen der damals bestehenden Sozietät - am 9. Dezember 1994 folgendes:
"Wegen Übernahme der Beratungskosten schlage ich folgende Vereinbarung vor: Im Zusammenhang mit den Kaufverträgen über die Grundstücke ... übernehmen die Käufer die Beratungskosten der Sozietät ..., die dem Eigentümer ... für die Rückübertragung der Grundstücke und die Führung der Verkaufsverhandlungen entstanden sind. Es handelt sich um einen Betrag in Höhe von DM 108.000 zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer DM 16.200 Insgesamt: DM 124.200. Der Betrag ist je hälftig bei Fälligkeit der Kaufpreise der oben genannten Grundstücke zu bezahlen. Die Kostenübernahme wird ausdrücklich anerkannt. Ein Widerruf ist ausgeschlossen. Sofern Sie mit der Vereinbarung einverstanden sind, darf ich Sie bitten, den Text auf einen Briefbogen der Käufer zu übertragen, rechtsverbindlich zu unterschreiben und mir vor dem Notariatstermin zu übergeben.
Gleichzeitig bestätige ich Ihnen, daß der Gesamtkaufpreis für die beiden Grundstücke DM 2.800.000 beträgt. Die Aufteilung dieses Betrages auf die beiden Grundstücke überlasse ich den Käufern."
Mit notariellem Vertrag vom 13. Dezember 1994 schenkte der Mandant, vertreten durch einen Mitarbeiter der Sozietät, seinen Kindern, vertreten durch den Kläger zu 1, die Ansprüche auf Rückübertragung eines Grundstücks. Sodann veräußerten die Kinder des Mandanten, vertreten durch den Kläger zu 1, an demselben Tage dieses Grundstück u. a. an den Beklagten für 1.250.000 DM. Weiterhin verkaufte der Auftraggeber, vertreten durch den Kläger zu 1, an demselben Tage das andere Grundstück für 1.550.000 DM; bezüglich dieses Grundstücks wollte der Beklagte als Baubetreuer tätig werden. Diese Kaufverträge wurden durchgeführt.
Anläßlich dieser Veräußerungen unterzeichnete der Beklagte ebenfalls am 13. Dezember 1994 folgenden Nachtrag zum Schreiben des Klägers zu 1 an die E. GmbH:
"Die Rechnungen werden von der Steuerkanzlei ... gesondert in Rechnung gestellt. Rechnungsadresse ist die der Käufer, die sich aus den Notarurkunden ergibt. Einverstanden 13.12.1994 Die Verpflichtung gilt auch für das Grundstück ..., welches ... (der Beklagte ) nicht erwirbt, sondern als Baubetreuer tätig ist. 13.12.94."
Der Kläger zu 3 trat später in die Sozietät ein.
Die Klage auf Zahlung von 124.200 DM nebst Zinsen ist in den Vorinstanzen abgewiesen worden. Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger den Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revisionen der Kläger zu 2 und zu 3 ist erfolglos. Die Revision des Klägers zu 1 führt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache, als zu seinem Nachteil erkannt worden ist.

I.


Das Berufungsgericht hat die Erklärungen des Beklagten vom 13. Dezember 1994 rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, daß sie keine selbständige , von einem Grundgeschäft gelöste Verpflichtung (§§ 780, 781 BGB) enthielten (vgl. dazu BGH, Urt. v. 18. Mai 1995 - VII ZR 11/94, NJW-RR 1995, 1391 f) und auch kein bestätigendes (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis seien, das einen Streit oder eine Ungewißheit der Parteien über das Bestehen einer Schuld beilegen solle (vgl. BGHZ 66, 250, 255; BGH, Urt. v. 1. Dezember 1994 - VII ZR 215/93, NJW 1995, 960, 961; v. 24. Juni 1999 - VII ZR 120/98, WM 1999, 2119, 2120).

II.


Nach unbeanstandeter tatrichterlicher Auslegung ist eine Schuldübernahme (§ 414 BGB) zustande gekommen mit dem Inhalt, daß der Beklagte mit seinen Erklärungen vom 13. Dezember 1994 im Anschluß an das Schreiben der Kläger zu 1 und zu 2 an die E. GmbH vom 9. Dezember 1994 die darin erwähnten "Beratungskosten" der Sozietät dieser Kläger von pauschal 108.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer von 16.200 DM, "die dem Eigentümer ... für die Rückübertragung der Grundstücke und die Führung der Verkaufsverhandlungen entstanden sind", anstelle dieses Honorarschuldners übernommen hat. Das Berufungsgericht hat für den Fall, daß diese Vereinbarung als Nebenabrede der Grundstückskaufverträge hätte notariell beurkundet werden müssen (§ 313 Satz 1 BGB), zu Recht angenommen, daß der Formmangel gemäß § 313 Satz 2 BGB geheilt worden ist.
Nach § 417 Abs. 1 BGB kann der Übernehmer dem Gläubiger grundsätzlich alle Einwendungen entgegenhalten, welche sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem früheren Schuldner ergeben. Mit Rücksicht darauf hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Schuldübernahme ins Leere gegangen sei, weil die übernommene Verbindlichkeit nicht bestehe.
Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Gegenstand des Geschäftsbesorgungsvertrages mit dem Mandanten seien die Geltendmachung der Ansprüche auf Rückübertragung der beiden Grundstücke nach dem Vermögensgesetz und deren Veräußerung gewesen. Damit habe der Mandant nicht die
Sozietät der Kläger, sondern nur den Kläger zu 1, seinen langjährigen Steuerberater , beauftragt, der als einziges Sozietätsmitglied diese Geschäfte besorgt habe. Soweit dieser Restitutionsansprüche habe geltend machen sollen, verstoße der Geschäftsbesorgungsvertrag gegen Art. 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) und sei deswegen nichtig (§ 134 BGB). Insoweit sei die Tätigkeit des Klägers zu 1 nach dem Klagevortrag auf die Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit gerichtet gewesen. Die Teilnichtigkeit des Vertrages habe die Unwirksamkeit der Abrede über ein Pauschalhonorar für die Gesamttätigkeit des Klägers zur Folge; es sei auch nicht abgrenzbar, welcher Anteil der Gesamtvergütung auf die unerlaubte Rechtsbesorgung entfalle und inwieweit sie die erlaubte Geschäftsbesorgung der Grundstücksverkäufe betreffe.
1. Diese Ausführungen halten den Rügen der Revision insoweit stand, als diese geltend macht, der Mandant habe der damals bestehenden Sozietät der Kläger zu 1 und zu 2 ein Gesamtmandat erteilt, aus dem auch der - nach der Schuldübernahme des Beklagten in diese Sozietät eingetretene - Kläger zu 3 berechtigt und verpflichtet worden sei.
Nach ständiger Rechtsprechung, auf die die Revision Bezug nimmt, ist ein Mandat, das ein Mitglied einer Rechtsanwaltssozietät (§§ 705 ff BGB) annimmt , in der Regel dahin auszulegen, daß der Anwaltsvertrag auch mit den übrigen verbundenen Rechtsanwälten geschlossen wird, so daß alle Sozietätsmitglieder für die ordnungsmäßige Erfüllung der Anwaltspflichten als Gesamtschuldner haften (BGHZ 56, 355, 358 ff; 70, 247, 248 f; 124, 47, 48 f; BGH, Urt. v. 8. Juli 1999 - IX ZR 338/97, WM 1999, 1846, 1847). Wegen besonderer Umstände des Einzelfalls können die wechselseitigen Vertragserklä-
rungen ausnahmsweise dahin auszulegen sein, daß einem Sozietätsanwalt ein Einzelmandat erteilt wird (BGHZ 56, 355, 361; 124, 47, 49; BGH, Urt. v. 8. Juli 1999, aaO 1847, 1848); ein solcher Ausnahmefall ist von einem anderen Sozietätsmitglied , das wegen Verletzung der Vertragspflicht des sachbearbeitenden Rechtsanwalts in Anspruch genommen wird, zu beweisen (BGH, Urt. v. 8. Juli 1999, aaO 1848). Bei einer gemischten Sozietät - wie im vorliegenden Fall - ist ein Vertrag, der zwischen dem Auftraggeber und einem Sozietätsmitglied geschlossen wird, in der Regel dahin auszulegen, daß nur diejenigen Mitglieder der Sozietät die Vertragserfüllung übernehmen sollen, die berufsrechtlich und fachlich dazu befugt sind (BGH, Urt. v. 3. Juni 1993 - IX ZR 173/92, WM 1993, 1677, 1681; v. 16. Dezember 1999 - IX ZR 117/99, z.V.b.).
Diese Auslegungsregeln schließen es nicht aus, daß im Einzelfall eine Vereinbarung geschlossen wird, auf die diese Grundsätze nicht angewendet werden können. Davon ist das Berufungsgericht im vorliegenden Fall zu Recht ausgegangen. Es hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Auftraggeber das einheitliche Mandat nur dem Kläger zu 1 - einem Steuerberater - erteilt hat. Für ein solches Einzelmandat spricht das eigene Vorbringen der Kläger; das insoweit mit demjenigen des Beklagten im wesentlichen übereinstimmt. Die Kläger haben vorgetragen, der Kläger zu 2 - Rechtsanwalt und Steuerberater - sei nicht in die Vertragstätigkeiten eingebunden gewesen; dies sei nur bezüglich des Klägers zu 1 und des Mitarbeiters H. der Fall gewesen; zu keinem Zeitpunkt sei von Anwaltskosten die Rede gewesen; Steuerberatern sei es unbenommen , für ihre Mandanten Rückübertragungsansprüche durchzusetzen (GA 46, 49). Nach seinem Schreiben vom 3. Januar 1997 hat der Mandant den Kläger zu 1 nicht "als Anwalt beauftragt", vielmehr ist dieser als langjähriger Steuerberater des Auftraggebers "in dieser Sache tätig" gewesen. Nach unbe-
anstandeter tatrichterlicher Feststellung hat der Kläger zu 1 als einziges Sozietätsmitglied die Erledigung des Auftrags betrieben.
Da danach kein Gesamtmandat erteilt worden ist, ist die Klage der Kläger zu 2 und zu 3 unbegründet.
2. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß der Geschäftsbesorgungsvertrag des Klägers zu 1 (künftig: der Kläger) mit seinem Auftraggeber eine unerlaubte geschäftsmäßige Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit insoweit zum Gegenstand hatte und deswegen einschließlich der behaupteten Honorarabrede nichtig ist, als der Kläger Rückübertragungsansprüche seines Mandanten nach dem Vermögensgesetz geltend zu machen hatte (§ 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG). Der Kläger hat nach eigenem Vorbringen seinen Auftraggeber insoweit rechtlich beraten sowie gegenüber Dritten und Behörden vertreten. Er hat vorgetragen, die außerordentlich problematische Rückübertragung der Grundstücke sei über mehrere Jahre betrieben worden, habe sechs Reisen in die neuen Bundesländer und Besprechungen mit Behörden erfordert, in denen die rechtlichen Hindernisse ausgeräumt worden seien; schließlich seien eine gütliche Einigung bezüglich der beiden Grundstücke und ein entsprechender Feststellungsbescheid erreicht worden. Danach hat der Kläger eine fremde Rechtsangelegenheit besorgt mit dem Ziel, bestimmte Ansprüche seines Auftraggebers zu verwirklichen (vgl. BGH, Urt. v. 25. Februar 1999 - IX ZR 384/97, NJW 1999, 1715 m.w.N.; Altenhoff /Busch/Chemnitz, Rechtsberatungsgesetz 10. Aufl. Art. 1 § 1 Rdnr. 61; Rennen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz 2. Aufl. Art. 1 § 1 Rdnr. 24 ff; Gehre, Steuerberatungsgesetz 3. Aufl. § 33 Rdnr. 13). Mit dieser allgemeinrechtlichen Tätigkeit ist der Kläger über seinen beruflichen Wirkungskreis als Steuerbera-
ter (Art. 1 § 4 Abs. 2, 3 RBerG, §§ 1, 32, 33 StBerG) hinausgegangen. Er hat nicht behauptet, daß die Wahrnehmung der Restitutionsansprüche des Mandanten auch steuerliche Fragen aufgeworfen habe. Zumindest standen Steuerfragen nicht im Vordergrund, so daß es zur Hilfeleistung als Steuerberater nicht zwingend erforderlich war, die Rechtsberatung und -vertretung hinsichtlich der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz mitzubesorgen; vielmehr konnten diese Bereiche getrennt und die Wahrnehmung der Rückübertragungsansprüche einem Rechtsanwalt überlassen werden (vgl. BGHZ 37, 258, 260 f; 70, 12, 15; BGH, Urt. v. 27. Mai 1963 - II ZR 168/61, NJW 1963, 2027 f; v. 7. Mai 1992 - IX ZR 151/91, NJW-RR 1992, 1110, 1115). Nach unbeanstandeter , rechtsfehlerfreier Feststellung des Berufungsgerichts hat der Kläger die fremde Rechtsangelegenheit - über lange Zeit - geschäftsmäßig besorgt. Die Geschäftsmäßigkeit erfordert eine selbständige Tätigkeit, bei der der Handelnde beabsichtigt, sie - sei es auch nur bei sich bietender Gelegenheit - in gleicher Art zu wiederholen und dadurch zu einem dauernden und wiederkehrenden Teil seiner Beschäftigung zu machen; dafür kann eine einmalige Tätigkeit genügen (BGH, Urt. v. 5. Juni 1985 - IVa ZR 55/83, NJW 1986, 1050, 1051; v. 5. Februar 1987 - I ZR 100/86, NJW-RR 1987, 875, 876; BVerwG NJW 1988, 220; Altenhoff/Busch/Chemnitz, aaO Art. 1 § 1 Rdnr. 102 ff; Rennen/Caliebe, aaO Art. 1 § 1 Rdnr. 39 ff). Eine solche Tätigkeit des Klägers mit Wiederholungsabsicht ist schon deswegen anzunehmen, weil er noch im vorliegenden Rechtsstreit die Ansicht vertreten hat, "selbstverständlich" sei es Steuerberatern unbenommen, für ihre Mandanten Rückübertragungsansprüche durchzusetzen.
Danach hat der Kläger gegen das Verbot des Art. 1 § 1 RBerG verstoßen. Der Zweck dieser Vorschrift, die Rechtsuchenden vor den Gefahren einer
ungenügenden und nicht sachgerechten Beratung und Vertretung zu schützen, kann nur durch die Nichtigkeit des verbotswidrigen Geschäftsbesorgungsvertrages erreicht werden (§ 134 BGB; vgl. BGHZ 37, 258, 261 f; BGH, Urt. v. 21. März 1996 - IX ZR 240/95, NJW 1996, 1954, 1955; Urt. v. 25. Februar 1999, aaO 1717; v. 30. September 1999 - IX ZR 139/98, WM 1999, 2360, 2361). Die Unwirksamkeit erstreckt sich auch auf den Teil des Geschäftsbesorgungsvertrages , der die vom Berufungsgericht für erlaubt gehaltene Tätigkeit des Klägers beim Verkauf der Grundstücke betrifft (§ 139 BGB; vgl. BGHZ 50, 90, 92; 70, 12, 17).
3. Die Revision rügt jedoch mit Erfolg, daß das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob dem Kläger für seine Dienste eine außervertragliche Vergütung zusteht.

a) Aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 mit § 670 BGB) kann der Kläger keine Vergütung für die Verfolgung der Restitutionsansprüche seines Auftraggebers verlangen, weil diese Dienste in einer gesetzwidrigen Tätigkeit bestanden haben, die der Kläger nicht den Umständen nach für erforderlich halten durfte (vgl. BGHZ 37, 258, 263 f; 65, 384, 389 f; 111, 308, 311; 118, 142, 150).
Dies gilt entsprechend für die Geschäftsbesorgung des Klägers zur Vorbereitung und beim Abschluß der Verträge zur Veräußerung der Grundstücke. Das Berufungsgericht hat diese Dienste - ohne Begründung - zu Unrecht für erlaubt gehalten. Diese Ansicht könnte nur dann richtig sein, wenn insoweit eine Hilfeleistung in Steuerfragen im Vordergrund gestanden hätte (vgl. Ziffer II
2) oder es sich um einen Makler- oder Treuhandvertrag ohne nennenswerte
Rechtsbetreuung gehandelt hätte (vgl. BGH, Urt. v. 8. Juli 1999, aaO 1848 m.w.N.). Dies hat der Kläger aber nicht behauptet. Er hat lediglich vorgebracht, die Grundstücksveräußerungen seien auch steuerlich vorbereitet worden; die Schenkung eines Grundstücks des Mandanten an seine Kinder sei aus steuerlichen Gründen erfolgt. Danach waren auch die Vorbereitung und der Abschluß der Grundstückskaufverträge in erster Linie eine Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit, die einem Rechtsanwalt vorbehalten ist und deswegen unerlaubt war (Art. 1 § 1 RBerG). Dies ergibt sich vor allem aus der Mitwirkung des Klägers beim Abschluß dieser Verträge vom 13. Dezember 1994 und aus seinem Vorbringen, er habe die vorbereiteten Kaufverträge überprüft. Insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend (Ziffer II 2).

b) Dem Kläger kann allerdings gegen seinen Auftraggeber ein Vergütungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff BGB) erwachsen sein, den der Beklagte gemäß § 414 BGB übernommen hat, wie noch ausgeführt wird.
aa) Der Mandant hat die Dienste des Klägers auf dessen Kosten ohne rechtlichen Grund erlangt, so daß der Kläger, falls nicht § 817 Satz 2 BGB entgegensteht , einen Anspruch auf Wertersatz hat (§§ 812, 818 Abs. 2 BGB), der sich nach der Höhe der üblichen oder hilfsweise nach der angemessenen, vom Vertragspartner ersparten Vergütung richtet (vgl. BGHZ 36, 321, 323; 37, 258, 264; 50, 90, 91; 55, 128, 130; 70, 12, 17; BGH, Urt. v. 7. Mai 1992, aaO 1115). Die Dienstleistung aufgrund eines nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrages ist nicht wertlos, wenn der Leistungsempfänger sonst eine andere - zur Geschäftsbesorgung befugte - Person beauftragt hätte und dieser eine entsprechende Vergütung hätte zahlen müssen (BGHZ 70, 12, 18). Diese Abwicklung
nach Bereicherungsrecht soll nicht demjenigen, der eine gesetzwidrige Geschäftsbesorgung vornimmt, auf einem Umweg entgegen § 134 BGB doch eine Vergütung verschaffen, sondern nur verhindern, daß der Empfänger der Leistungen daraus einen ungerechtfertigten Vorteil zieht (BGHZ 70, 12, 18); dies gilt vor allem dann, wenn die Nichtigkeit des Vertrages auch erlaubte Leistungen erfaßt (BGHZ 50, 90, 92). Einer Umgehung dieser Vorschrift soll insbesondere § 817 Satz 2 BGB vorbeugen; war sich der Leistende bewußt, daß er gegen das gesetzliche Verbot verstieß, so schließt diese Bestimmung einen Bereicherungsanspruch aus (BGHZ 50, 90, 92; BGH, Urt. v. 7. Mai 1992, aaO 1116; v. 21. März 1996, aaO 1957).
bb) Danach wird das Berufungsgericht zunächst prüfen müssen, ob sich der Kläger - zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner Dienstleistung (vgl. BGHZ 28, 164, 168) - eines Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG bewußt war (vgl. dazu BGH, Urt. v. 15. Juni 1993 - XI ZR 172/92, NJW 1993, 2108). Sollte dies nicht zutreffen, so wird weiterhin aufzuklären sein, ob und in welchem Umfang der Auftraggeber des Klägers an dessen Stelle einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Soweit dies der Fall gewesen wäre , wird sodann zu ermitteln sein, welche - vom Mandanten ersparte - Vergütung nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) dafür angefallen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 25. Juni 1962 - VII ZR 120/61, NJW 1962, 2010, 2011, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 37, 258). Das scheitert entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht daran, daß der Kläger seine Kosten bisher nicht aufgeschlüsselt hat, weil er von einem wirksamen vertraglichen Vergütungsanspruch ausgegangen ist. Schon aufgrund des Vorbringens des Klägers in den Vorinstanzen, das im weiteren Berufungsverfahren noch ergänzt werden kann, läßt sich ein Wertersatzanspruch aus § 818 Abs. 2 BGB
i.V.m. § 118 BRAGO ermitteln. Danach kommen zumindest eine Geschäftsund Besprechungsgebühr (§ 118 Abs. 1 Nr. 1, 2 BRAGO) sowie eine Erstattung von Reisekosten (§ 28 BRAGO) in Betracht.
Die tatrichterliche Aufklärung erübrigt sich nicht wegen der Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe bisher keine Gebührenrechnung nach § 18 BRAGO erteilt. Diese Vorschrift betrifft nur die Berechnung und Mitteilung einer Vergütung aufgrund vertraglicher Berufstätigkeit eines Rechtsanwalts (vgl. BGH, Urt. v. 2. Juli 1998 - IX ZR 63/97, WM 1998, 2243, 2246), nicht aber die Ermittlung eines Wertersatzanspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung.
cc) Sollte ein solcher Anspruch des Klägers bestehen, so ergibt eine interessengerechte Auslegung der Urkunden vom 9. und 13. Dezember 1994, daß der Beklagte auch eine solche gesetzliche Schuld des Auftraggebers übernommen hat (§ 414 BGB). Wortlaut und Zweck des Schuldübernahmevertrages bieten keinen Anhaltspunkt dafür, daß dieser Vertrag nur einen vertraglichen Vergütungsanspruch des Klägers umfassen sollte. Entgegen der Revisionsrüge hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei diesen Vertrag weiter dahin ausgelegt, daß der Beklagte nur eine Vergütungsschuld für Tätigkeiten bis zu seiner Verpflichtung übernommen hat. Dafür spricht eindeutig, daß sich das
zugrundeliegende Schreiben des Klägers vom 9. Dezember 1994 auf "Beratungskosten" bezogen hat, "die ... entstanden sind".
Paulusch Kreft Stodolkowitz Zugehör Ganter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 11/04
vom
5. November 2004
in der Landwirtschaftssache
betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1

a) Die Einziehung abgetretener Forderungen gegen hälftige Beteiligung am Ertrag
stellt, wenn sie geschäftsmäßig erfolgt, eine erlaubnispflichtige Besorgung fremder
Rechtsangelegenheiten dar.

b) Ob eine für die Geschäftsmäßigkeit des Handelns erforderliche Wiederholungsabsicht
besteht, unterliegt der dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung aller Umstände
, die das Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler überprüfen kann.

c) An der Wiederholungsabsicht kann es im Ausnahmefall auch bei Vereinbarung
eines erfolgsabhängigen Entgelts sowie im Falle einer Inkassotätigkeit für einen
größeren Personenkreis (hier: 20 Fälle) fehlen, z.B. bei einer Inkassotätigkeit gegen
einen Schuldner und aus demselben Schuldgrund (hier: Abfindungsansprüche
gegen eine umgewandelte LPG).
BGH, Beschl. v. 5. November 2004 - BLw 11/04 - OLG Naumburg
AG Dessau
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 5. November
2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die
Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke sowie die ehrenamtlichen Richter Kees
und Andreae

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 29. Oktober 2003 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 448,53 €.

Gründe:


I.


G. B. war Mitglied der LPG T. -T. -R. (im folgenden: LPG), der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin, aus der er 1991, vor der Umwandlung, ausschied. Mit Vertrag vom 26. Dezember 2001 verpflichtete sich der Antragsteller gegenüber G. B. , dessen Ansprüche gegen die Antragsgegnerin auf eigene Kosten gerichtlich durchzusetzen. Der Ertrag sollte hälftig geteilt werden. Dementsprechend trat G. B. seine Abfindungsansprüche am selben Tag an den Antragsteller ab.
Inhaltsgleiche Abreden traf der Antragsteller Ende De zember 2001 mit 19 weiteren ehemaligen Mitgliedern der LPG oder deren Erben. Bereits 1995 hatte sich der Antragsteller Ansprüche eines LPG-Mitglieds abtreten lassen und diese gegenüber der Antragsgegnerin gerichtlich geltend gemacht.
Aus abgetretenem Recht von G. B. hat der Antragsteller zunächst Zahlung von 1.660,60 € nebst Zinsen von der Antragsgegnerin verlangt. Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dem auf Zahlung von 587,17 € nebst Zinsen reduzierten Antrag in Höhe von 448,53 € stattgegeben. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der die Antragsgegnerin die Wiederherstellung der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts erstrebt. Der Antragsteller beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.


Das Beschwerdegericht hält die Abtretung des Abfindungsa nspruchs vonG. B. gegen die Antragsgegnerin gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3 LwAnpG an den Antragsteller für wirksam. Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz sei nicht gegeben, da der Antragsteller nicht geschäftsmäßig gehandelt habe. Dieser könne daher den nach Grund und in der zuerkannten Höhe unstreitigen Anspruch gegen die Antragsgegnerin geltend machen.

III.


Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung sta nd. 1. Daß G. B. infolge se ines Ausscheidens aus der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin gegen diese einen Abfindungsanspruch nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 LwAnpG in Höhe von 448,53 € zusteht, stellt die Rechtsbeschwerde nicht in Frage. Rechtsfehler sind dem Beschwerdegericht, das sich bei der Berechnung des Anspruchs auf die übereinstimmenden Angaben der Beteiligten gestützt hat, auch nicht unterlaufen.
2. Die Rechtsbeschwerde wendet sich allein gegen die Auf fassung des Beschwerdegerichts, die Abtretungsvereinbarung stelle keinen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz dar und sei daher wirksam. Dies ist indes aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

a) Allerdings stellt die Einziehung abgetretener Ford erungen nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten dar, die, wenn sie geschäftsmäßig erfolgt, ohne Erlaubnis nicht betrieben werden darf. Daß der Antragsteller im konkreten Fall an dem eingezogenen Betrag hälftig beteiligt werden sollte, macht das Geschäft nicht zu einer eigenen Angelegenheit des Zessionars. Darin liegt lediglich die Vereinbarung einer erfolgsabhängigen Vergütung für die Inkassotätigkeit (vgl. Chemnitz/Johnigk, RBerG, 11. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 100; Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 50), ändert aber nichts an dem Fremdcharakter des Geschäfts.

b) Das Beschwerdegericht hat jedoch rechtsfehlerfrei ein geschäftsmäßiges Handeln des Antragstellers verneint.
aa) Mit dem Begriff der Geschäftsmäßigkeit soll nicht al lgemein ein irgendwie geartetes Handeln im geschäftlichen Verkehr erfaßt, sondern die erlaubnisfreie Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten in vereinzelten Sonderfällen abgegrenzt werden von einer darauf gerichteten Geschäftstätigkeit (BGH, Urt. v. 28. Februar 1985, I ZR 191/82, WM 1985, 1214, 1215; Urt. v. 9. April 2000, X ZR 228/00, NJW 2002, 2104, 2105). Geschäftsmäßig handelt deshalb nur, wer beabsichtigt, die Tätigkeit - sei es auch nur bei sich bietender Gelegenheit - in gleicher Art zu wiederholen, um sie dadurch zu einem dauernden oder wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung zu machen (BGHZ 148, 313, 317; BGH, Urt. v. 5. Juni 1985, IVa ZR 55/83, NJW 1986, 1050, 1051; Urt. v. 17. Februar 2000, IX ZR 50/98, NJW 2000, 1560, 1561; Urt. v. 27. November 2000, II ZR 190/99, NJW 2001, 756 f.). Denn das Gesetz will zum Schutz der Rechtsuchenden und im allgemeinen Interesse an einer zuverlässigen Rechtspflege der Gefahr vorbeugen, daß die geschäftsmäßige, insbesondere im Rahmen der Ausübung eines Berufs erfolgende Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten an ungeeignete oder unzuverlässige Personen gerät (BVerfG, NJW 2002, 1190; BGHZ 62, 234, 240; BGH, Urt. v. 28. Februar 1985, I ZR 191/82, WM 1985, 1214, 1215; Urt. v. 9. April 2002, X ZR 228/00, NJW 2002, 2104, 2105; Chemnitz/Johnigk, Art. 1 § 1 Rdn. 18; Rennen/Caliebe, Art. 1 § 1 Rdn. 11, jeweils mit weiteren Nachw.).
bb) Erforderlich ist danach die Feststellung, daß der A ntragsteller die Absicht hatte, über die ihm Ende Dezember 2001 abgetretenen Ansprüche von insgesamt 20 ehemaligen LPG-Mitgliedern hinaus zukünftig weitere Forderungen für Dritte einzuziehen. Eine solche Absicht folgt - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - nicht allein zwingend daraus, daß der Antragsteller mit den Zedenten jeweils ein erfolgsabhängiges Entgelt vereinbart hat. Eine
solche Honorarvereinbarung kann zwar, je nach den Umständen des Einzelfalls , für die Annahme einer Wiederholungsabsicht und damit für das Vorliegen geschäftsmäßigen Handelns ausreichen (BGHZ 148, 313, 317; BGH, Urt. v. 5. Juni 1985, IVa ZR 55/83, NJW 1986, 1050, 1051; Chemnitz/Johnigk, Art. 1 § 1 Rdn. 104; Rennen/Caliebe, Art. 1 § 1 Rdn. 61). Anders ist es jedoch dann, wenn nur ausnahmsweise aus besonderen Gründen eine Forderungseinziehung auf fremde Rechnung vorgenommen wird (BGH, Urt. v. 28. Februar 1985, I ZR 191/82, WM 1985, 1214, 1215; Urt. v. 1. Dezember 1994, III ZR 93/93, NJW 1995, 1025, 1027; Urt. v. 27. November 2000, II ZR 190/99, NJW 2001, 756, 757; Urt. v. 9. April 2002, X ZR 228/00, NJW 2002, 2104, 2105). Ein solcher Ausnahmefall kann auch dann vorliegen, wenn die Inkassotätigkeit, wie hier, für einen größeren Personenkreis erfolgen soll (BGH, Urt. v. 1. Dezember 1994, III ZR 93/93, NJW 1995, 1025, 1027; Urt. v. 27. November 2000, II ZR 190/99, NJW 2001, 756, 757) oder wenn der übernommene Forderungsbestand einen erheblichen Umfang hat, wie die Rechtsbeschwerde, allerdings ohne daß dem Feststellungen des Beschwerdegerichts zugrunde liegen oder verfahrensfehlerhaft unterblieben wären, geltend macht (BGH, Urt. v. 28. Februar 1985, I ZR 191/82, WM 1985, 1214, 1216; OLG München, NJW-RR 1994, 1138).
cc) Die getroffenen Feststellungen tragen die Annahme des Beschwerdegerichts , daß die Abtretungen Ausnahmecharakter haben, weil sie von vornherein auf einen engen Personenkreis und einen fest umrissenen Forderungsbestand begrenzt und deshalb nicht auf Wiederholung angelegt waren. Zumindest sind sie als mögliche tatrichterliche Würdigung (vgl. BGHZ 148, 313, 318) fehlerfrei und damit von der Rechtsbeschwerde hinzunehmen.
Der Ausnahmecharakter ergibt sich daraus, daß die Abtret ungen den Antragsteller in die Lage versetzen sollten, gegen die Antragsgegnerin gerichtete Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz vor deren vermeintlicher Verjährung am 31. Dezember 2001 gerichtlich geltend zu machen. Waren nach Auffassung des Antragstellers derartige Ansprüche zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr durchsetzbar, dann besteht kein zwingender Grund für die Annahme, er habe vor, - wie bereits einmal in der Vergangenheit - auch in Zukunft entsprechende Forderungen anderer ehemaliger LPG-Mitglieder einzuziehen. Es sind weder Anhaltspunkte festgestellt noch verweist die Rechtsbeschwerde auf entsprechenden Vortrag der Antragsgegnerin , daß der Antragsteller eine Ausweitung seiner Tätigkeit auf unverjährte Ansprüche mit anderem Inhalt oder gegen andere Schuldner beabsichtigt haben könnte. Es ging allein um Ansprüche gegen die Antragsgegnerin. Dies belegt zusätzlich das Vorbringen der Rechtsbeschwerde, daß sich der Antragsteller bei der Durchsetzung der abgetretenen Ansprüche die Kenntnisse habe nutzbar machen wollen, die er bei der gerichtlichen Geltendmachung der bereits im Jahr 1995 abgetretenen Forderung erlangt gehabt habe. Diese Kenntnisse , insbesondere über das für die Verteilung zugrunde zu legende Eigenkapital , waren nämlich - von wenigen allgemeinen Erfahrungen im Landwirtschaftsanpassungsrecht abgesehen - ausschließlich für das Bestehen und die Höhe von Abfindungsansprüchen gegen die Antragsgegnerin von Bedeutung.
Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, der Antragste ller sei mit den Zedenten weder verwandtschaftlich noch freundschaftlich verbunden, fehlt es an entsprechenden Feststellungen des Beschwerdegerichts. Die Rechtsbeschwerde verweist auch nicht auf Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen hierzu. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann neuer Sachvortrag indes nicht einge-
führt werden. Unabhängig davon wäre der Umstand fehlender persönlicher Beziehungen zwischen Zedenten und Zessionar auch unerheblich. Dabei kann offen bleiben, ob darin nicht gerade ein Indiz für die Absicht zu sehen ist, die rechtsbesorgende Tätigkeit bei Bedarf zu wiederholen (so Gross, AnwBl. 1989, 155 f.; Chemnitz/Johnigk, Art. 1 § 1 Rdn. 106; dagegen Henssler /Prütting/Weth, BRAO, 2. Aufl., Art. 1 § 1 RBerG Rdn. 39). Jedenfalls setzt die Verneinung der Geschäftsmäßigkeit nicht notwendig voraus, daß die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten wegen des Bestehens enger persönlicher Beziehungen aus Gefälligkeit erfolgt (OLG München, NJW-RR 1994, 1138). Vielmehr kann es an einer Wiederholungsabsicht aus unterschiedlichen Gründen fehlen, vor allem dann, wenn die rechtsbesorgende Tätigkeit, wie offensichtlich hier, nicht beruflich veranlaßt ist und es an einem entsprechenden an die Allgemeinheit gerichteten Angebot fehlt (BGH, Urt. v. 28. Februar 1985, I ZR 191/82, WM 1985, 1214, 1215).
Soweit sich die Rechtsbeschwerde auf eine Entscheidung des OLG Dresden (NL-BzAR 2003, 343) stützt, die die Einziehung abgetretener Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz als geschäftsmäßige Rechtsbesorgung qualifiziert hat, übersieht sie die Unterschiede zum vorliegenden Fall. Zum einen spielten die Gesichtspunkte einer möglichen Verjährung der abgetretenen Ansprüche und einer Verwertung in früheren Verfahren gewonnener Erkenntnisse für die Entscheidung des OLG Dresden keine Rolle. Zum anderen hatte sich der Antragsteller in jenem Verfahren als "Schicksalsgenosse" der LPG-Mitglieder bezeichnet, worin das OLG Dresden ein Indiz für seinen Willen gesehen hat, für einen unbestimmt großen Kreis ehemaliger LPG-Mitglieder rechtsbesorgend tätig zu werden. Hier ist solches nicht festgestellt.

IV.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Wenzel Krüger Lemke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 134/00 Verkündet am:
13. November 2001
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
SortenschutzG § 10a Abs. 6

a) Eine Vereinigung von Sortenschutzinhabern ist nicht befugt, nationale Sortenschutzrechte
für Sortenschutzinhaber gerichtlich geltend zu machen, die
nicht unmittelbare oder mittelbare Mitglieder der Vereinigung sind.

b) Der Inhaber eines nationalen Sortenschutzrechts kann von einem Landwirt
keine Auskunft darüber verlangen, in welchem Umfang er Erntegut durch
Anbau von Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte im eigenen Betrieb
gewonnen und dieses als Vermehrungsmaterial im eigenen Betrieb verwendet
hat (Nachbau), solange nicht ersichtlich ist, daß er tatsächlich Nachbau
betrieben hat.
BGH, Urteil vom 13. November 2001 - X ZR 134/00 -OLG Braunschweig
LG Braunschweig
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die
Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter
Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 29. Juni 2000 verkündete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin nimmt die Rechte einer Vielzahl von Sortenschutzinhabern und Nutzungsberechtigten von Sortenschutzrechten wahr.
Gesellschafter der Klägerin sind verschiedene Züchter. Seit dem 19. April 2000 ist auch der B. D. P. e.V. (im folgenden: BDP) Gesellschafter der Klägerin. Bis auf die D. A/S, die S. R. S.A. und die W. W. GmbH & Co. KG sind
alle Züchter, deren Sortenschutzrechte noch Gegenstand des Berufungsverfahrens waren, Mitglieder im BDP.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, der als Landwirt tätig ist, ihr Auskunft darüber zu erteilen, ob er in der Vegetationsperiode 1997/98 (Anbau zur Ernte 1998) in seinem Betrieb Erntegut, das er durch Anbau von Vermehrungsmaterial von im einzelnen bezeichneten Sorten im eigenen Betrieb gewonnen hat, als Vermehrungsmaterial verwendet hat (Nachbau). Außerdem begehrt sie Auskunft über die Menge des vom Beklagten verwendeten Saatguts.
Die Sortenschutzinhaber bzw. Nutzungsberechtigten an den Sortenschutzrechten , deren Sortenschutzrechte im Rechtsstreit geltend gemacht werden , haben die Klägerin jeweils ermächtigt, im eigenen Namen sämtliche Rechte des Züchters bezüglich Nachbau und Aufbereitung von Saat-/Pflanzgut der Vertragssorten sowie Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend zu machen, eine angemessene Nachbauvergütung zu erheben und die dem Züchter gegenüber den Landwirten und sonstigen Dritten zustehenden Auskunftsrechte wahrzunehmen sowie im Namen der Züchter mit den Landwirten Vereinbarungen abzuschließen und geeigneten Dritten Aufbereitungslizenzen zu erteilen.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, gemäß Art. 14 Abs. 3 6. Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz vom 27. Juli 1994 (GemSortVO) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 lit. b und c der dazu ergangenen (Durchführungs-) Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 (NachbauVO) bzw. gemäß
§ 10 a Abs. 6 SortG nicht nur für die von ihr betreuten EU-Sorten, sondern auch für die nationalen Sorten Auskunft über den Nachbau und dessen Umfang verlangen zu können, ohne dazu einen konkreten Nachbau der betroffenen Sorte aufzeigen zu müssen.
Das Landgericht hat die Prozeûstandschaft der Klägerin insgesamt für zulässig erachtet und dem Auskunftsbegehren für die EU-Sorten stattgegeben, Auskunftsansprüche hinsichtlich der nationalen Sorten hingegen verneint. Die gegen die teilweise Klageabweisung gerichtete Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Wegen der Ansprüche der nicht dem BDP angehörenden Züchter hat das Berufungsgericht die erteilte Prozeûführungsermächtigung als unwirksam und die erhobene Klage schon als unzulässig angesehen, soweit sie noch Gegenstand der Berufungsinstanz war. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Auskunftsbegehren für die nationalen Sorten weiter.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision bleibt in der Sache ohne Erfolg.
I. 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klage sei unzulässig, soweit die Klägerin Ansprüche der Züchter geltend mache, die weder zu ihren Gesellschaftern gehörten noch Mitglieder des BDP seien. Für die darüber hinausgehenden nationalen Sorten sei die erteilte Prozeûführungsermächtigung nicht zu beanstanden.
Hierzu hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Für die drei Sortenschutzrechte der nicht dem BDP angehörigen Züchter (die Kartoffelsorte T. der D. A/S, die Wintergerstensorte J. der S. R. S.A. und die Kartoffelsorte M. der W. W. GmbH & Co. KG) liege keine zulässige Prozeûstandschaft vor. Die Prozeûführungsermächtigung dieser Züchter sei rechtlich nicht zu billigen , weil die Klägerin mit deren Ausübung ungeachtet eines etwaigen Provisionsinteresses gegen die Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) verstoûe, was der erteilten Ermächtigung zugleich gemäû § 134 BGB die Wirksamkeit nehme. Die Wahrnehmung sämtlicher aus einem Nachbau resultierenden Rechte der Züchter einschlieûlich der Geltendmachung und Durchsetzung von Vergütungs-, Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen sowie eines Lizenzvertragsschlusses stelle eine Besorgung von Rechtsangelegenheiten im Sinne von Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG dar. Soweit die Klägerin die Rechte von Nichtgesellschaftern wahrnehme, könne sie sich bei ihrer Prozeûführung nicht auf die in Art. 1 § 3 Nr. 7, § 7 RBerG ausgesprochene Privilegierung der Genossenschaften und berufsständischen Vereinigungen stützen. Nach der von ihrem Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung überzeugend abgegebenen Darstellung sei zwar davon auszugehen, daû der als nicht wirtschaftlicher Verein organisierte BDP die berufsständische Organisation der mittelständischen Züchter darstelle und daû die mit diesem eng verflochtene Klägerin dessen rechtlich verselbständigter Dienstleister in den berufsständischen Angelegenheiten der Züchter sei. Aus diesem Grunde sei es auch möglich, die Mitglieder des BDP als (mittelbare) Mitglieder der Klägerin im Sinne des Art. 1 § 7 RBerG anzusehen, denen in Angelegenheiten des Sortenschutzes Rat und Hilfe, und zwar auch über Prozeûführungsermächtigungen, gewährt werden könne. Eine derart weite Auslegung sei im übrigen auch nahegelegt durch die im europäischen Recht anzutreffende parallele Vorschrift des Art. 3 Abs. 2
NachbauVO. Anders sei es nur, wenn mitgliedschaftliche Beziehungen, wie sie auch das europäische Recht voraussetze, überhaupt nicht anzutreffen seien. In diesem Fall könne selbst bei weiter Auslegung Art. 1 § 3 Nr. 7, § 7 RBerG nicht zur Anwendung kommen, so daû die erteilte Prozeûführungsermächtigung auf eine unzulässige Rechtsberatung abziele.
2. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts beanstandet die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.

a) Die Klägerin kann ihre Prozeûführungsbefugnis in dem vom Berufungsgericht beanstandeten Umfang nicht mit Erfolg auf gewillkürte Prozeûstandschaft stützen; dabei handelt es sich um eine Prozeûvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (st. Rspr., BGH, Urt. v. 09.10.1997 - I ZR 122/95, GRUR 1998, 417 - Verbandsklage in Prozeûstandschaft ; BGHZ 119, 237, 240).
Voraussetzungen einer gewillkürten Prozeûstandschaft sind eine wirksame Ermächtigung des Prozeûstandschafters zur gerichtlichen Verfolgung der Ansprüche des Rechtsinhabers sowie ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten an dieser Rechtverfolgung, das auch durch ein wirtschaftliches Interesse begründet werden kann (st. Rspr., BGHZ 119, 237, 242; BGHZ 89, 1, 2; BGH, Urt. v. 11.03.1999 - III ZR 205/97, NJW 1999, 1717). Ob die der Klägerin von Züchtern, die weder ihre Gesellschafter noch Mitglieder des BDP sind, erteilten Ermächtigungen zur Prozeûführung wegen Verstoûes gegen das Rechtsberatungsgesetz gemäû § 134 BGB von vornherein unwirksam gewesen sind, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls hat die Klägerin kein eigenes schutzwürdiges Interesse daran, die Ansprüche der drei Züchter, die weder
ihre Gesellschafter noch Mitglieder des BDP sind, im eigenen Namen im Prozeû zu verfolgen.
Ein solches Interesse folgt nicht aus der Tätigkeit der Klägerin, die als Vereinigung gewerbliche Interessen von Sortenschutzinhabern wahrnimmt. Ein eigenes schutzwürdiges Interesse ist bei Vereinigungen und Verbänden nur für ihre Mitglieder anerkannt (Ullmann, Festschrift v. Gamm, S. 315, 324; vgl. Pastor /Ahrens, Der Wettbewerbsprozeû, 4. Aufl., Kap. 23 Rdn. 45) und auch nur soweit, als sich die Rechtsverfolgung im Rahmen der satzungsmäûigen Zwekke des Verbandes hält (BGH, Urt. v. 09.10.1997 - I ZR 122/95, GRUR 1998, 417, 418 - Verbandsklage in Prozeûstandschaft; Lindacher in MünchKomm. z. ZPO, 2. Aufl., vor § 50 Rdn. 60), wobei zur Klagebefugnis auch solche mittelbaren Verbandsmitglieder genügen, die einer Einrichtung angehören, die ihrerseits Mitglied des klagenden Verbandes ist, sofern der Verband berechtigt ist, mit der Klage auch die Interessen dieser mittelbaren Mitglieder wahrzunehmen (BGH, Urt. v. 20.05.1999 - I ZR 66/97, GRUR 1999, 1116, 1118 - Wir dürfen nicht feiern). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die drei fraglichen Unternehmen nicht Gesellschafter der Klägerin oder Mitglieder des BDP.

b) Die Anerkennung eines schutzwürdigen Interesses der Klägerin, auch Rechte von Nichtmitgliedern im eigenen Namen geltend zu machen, wäre auch mit den Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) nicht zu vereinbaren , die Genossenschaften und berufsständischen Vereinigungen entsprechende Tätigkeiten nur für ihre Mitglieder erlauben (Art. 1, §§ 3 Nr. 7 und 7 RBerG).
aa) Die Klägerin übt mit der Wahrnehmung sämtlicher aus einem Nachbau resultierenden Rechte der Züchter einschlieûlich der Geltendmachung und Durchsetzung von Vergütungs-, Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen sowie eines Lizenzvertragsschlusses Tätigkeiten aus, die als nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG erlaubnispflichtige geschäftsmäûige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zu beurteilen sind. Von der Erlaubnispflicht nach dieser Vorschrift werden Tätigkeiten erfaût, die darauf gerichtet und geeignet sind, konkrete fremde Rechte zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechte zu gestalten (BGH, Urt. v. 16.03.1989 - I ZR 30/87, GRUR 1989, 437, 438 - Erbensucher; BGHZ 48, 12, 19).
bb) Nach Art. 1 § 7 RBerG bedarf es einer Erlaubnis nicht, wenn auf berufsständischer oder ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigungen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihren Mitgliedern Rat und Hilfe in Rechtsangelegenheiten gewähren. Entgegen der Auffassung der Revision kann sich die Klägerin nicht auf diese Vorschrift berufen. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daû diese keine Anwendung findet, wenn gesellschaftsrechtliche oder mitgliedschaftliche Beziehungen zwischen der Vereinigung und dem Ermächtigungsgeber fehlen. Die Vereinigung darf nur im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihren Mitgliedern Hilfe in Rechtsangelegenheiten leisten. Nur insoweit stellt die Durchsetzung des Auskunftsanspruchs im Klageweg aufgrund der Prozeûführungsermächtigung keine unzulässige Rechtsberatung dar. Hingegen darf die Vereinigung nicht für auûenstehende Dritte tätig werden (Altenhoff /Busch/Chemnitz, RBerG, 10. Aufl., Art. 1 § 7 Rdn. 694, 706; Rennen /Caliebe, RBerG, 3. Aufl., Art. 1 § 7 Rdn. 12).
Zu Unrecht meint die Revision, im Streitfall seien über den Kreis der Gesellschafter der Klägerin und der Mitglieder des BDP hinaus ferner alle Sortenschutzinhaber bzw. ausschlieûliche Nutzungsberechtigten als Mitglieder der Klägerin im Sinne des Art. 1 § 7 RBerG anzusehen, welche die Klägerin zur Wahrnehmung ihrer aus einem Nachbau resultierenden Rechte ermächtigt hätten. Zwar setzt Art. 1 § 7 RBerG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht voraus, daû die im Gesetzestext genannten Vereinigungen in der Rechtsform eines Vereins betrieben werden; auch ein nichtrechtsfähiger Verein (§ 54 BGB) oder eine bürgerlichrechtliche Gesellschaft sind befugt, im Rahmen des Art. 1 § 7 RBerG ihre Mitglieder zu betreuen (BGHZ 15, 315, 320); die Gesellschaftsform der Klägerin steht daher der Anwendung der Privilegierungsvorschrift nicht entgegen. Die drei nicht dem BDP angehörenden Züchter sind jedoch entgegen der Auffassung der Revision nicht gesellschaftsrechtlich mit der Klägerin verbunden. Sie haben die Klägerin lediglich ermächtigt , ihre Auskunftsansprüche gerichtlich geltend zu machen. Diese Prozeûführungsermächtigung begründet kein Gesellschaftsverhältnis.

c) Ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der Geltendmachung der Rechte der fraglichen Züchter ergibt sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 2 NachbauVO. Danach kann eine Vereinigung von Sortenschutzinhabern unter den dort angegebenen Voraussetzungen bestimmte Rechte im eigenen Namen verfolgen. Es kann hier dahinstehen, ob diese dem Gemeinschaftsrecht angehörende Vorschrift auf Vereinigungen von Sortenschutzinhabern auch dann Anwendung findet, wenn diese Ansprüche aufgrund des nationalen Sortenschutzrechts geltend machen. Es kann auch davon ausgegangen werden, daû die Klägerin eine Vereinigung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 NachbauVO und als solche befugt ist, Rechte der Sortenschutzinhaber auf Auskunft, Zahlung der
angemessenen Entschädigung für den Nachbau, Unterlassung sowie Zahlung von Schadensersatz im Klageweg durchzusetzen. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 NachbauVO begrenzt diese Befugnis jedoch nach seinem eindeutigen Wortlaut auf die Wahrnehmung der Rechte der Mitglieder, zu denen die drei fraglichen Unternehmen gerade nicht gehören.
II. 1. Soweit es um die Auskunftsansprüche der unmittelbaren und mittelbaren Mitglieder der Klägerin aus nationalen Sortenschutzrechten geht, hat das Berufungsgericht die Klage für unbegründet gehalten.
Es hat hierzu im wesentlichen ausgeführt: Nach dem Wortlaut von § 10 a Abs. 6 SortG seien zur Auskunft über den Umfang des Nachbaus nur Landwirte verpflichtet, "die von der Möglichkeit des Nachbaus Gebrauch machen...". Das bedeute keine Erstreckung auf sämtliche Landwirte, denen § 10 a Abs. 2 SortG die Möglichkeit des Nachbaus einräume. Zusätzliches Erfordernis einer Auskunftspflicht sei vielmehr das Gebrauchmachen von dieser eingeräumten Möglichkeit, also die Gewinnung von Erntegut durch Anbau von Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte im eigenen Betrieb und die dortige Verwendung dieses Erntegutes als Vermehrungsmaterial. Die von der Klägerin erstrebte Auslegung überschreite die Grenze des sprachlich möglichen Wortsinns und verlasse damit den Bereich der zulässigen Auslegung. In besonderen Fällen könne zwar von einem sprachlich unzweideutigen Wortlaut abgewichen werden, wenn dieser mit dem Gesetzeszweck in einer Weise kollidiere , daû eine abweichende Auslegung nicht nur nahegelegt, sondern geboten sei. Davon könne vorliegend aber nicht ausgegangen werden. Insbesondere lasse sich nicht sicher feststellen, daû der Gesetzgeber sich bei der Wahl des Gesetzeswortlauts vergriffen habe und in Wirklichkeit etwas anderes zum
Ausdruck habe bringen wollen, nämlich eine mit dem gemeinschaftsrechtlichen Sortenschutz exakt deckungsgleiche Auskunftsverpflichtung. Den im Gesetzgebungsverfahren zur derzeitigen Fassung des § 10 a SortG dokumentierten Äuûerungen lasse sich derartiges jedenfalls nicht mit der notwendigen Klarheit entnehmen.
Der Vergleich mit ähnlichen Regelungen auf anderem Gebiet führe ebenfalls nicht zu dem von der Klägerin erstrebten Auslegungsergebnis. Das gelte insbesondere für das in § 26 UrhG geregelte Folgerecht und für die Betreibervergütung nach § 54 UrhG. Der Gesetzgeber habe sich veranlaût gesehen , eine von einem konkreten Vergütungstatbestand unabhängige Auskunftspflicht vorzusehen, weil im deutschen Recht eine allgemeine, nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Auskunftspflicht unbekannt sei und insbesondere keine Auskunftspflicht zu dem Zweck bestehe, Beweismittel zur Durchsetzung eines anderen Anspruchs zu erlangen. Für die Beurteilung könne die zur GEMA-Vermutung ergangene Rechtsprechung nicht herangezogen werden. Auch § 49 UrhG komme hierfür nicht in Betracht; der Auskunftsanspruch setze die Entstehung eines gesetzlichen Schuldverhältnisses durch Vornahme der Werknutzung und einen durch diese Nutzungshandlung ausgelösten Vergütungsanspruch voraus.
Aus der bloûen Möglichkeit eines Nachbaus lasse sich kein gesetzliches Schuldverhältnis mit daran anknüpfenden Auskunftspflichten nach den aus § 242 BGB abgeleiteten allgemeinen Grundsätzen ableiten. Die durch § 10 a Abs. 2 SortG im Wege einer gesetzlichen Lizenz eingeräumte Möglichkeit zum Nachbau führe erst dann zu rechtlichen Beziehungen zum Sortenschutzinhaber , wenn der Nachbauberechtigte auf dieses gesetzliche Lizenzangebot ein-
gehe und tatsächlich von der Möglichkeit des Nachbaus Gebrauch mache. Nur für diesen Fall sehe § 10 a Abs. 3 und 6 SortG eine Vergütungs- und Auskunftspflicht vor. Das gesetzliche Lizenzverhältnis entstehe nicht schon mit der Landwirtseigenschaft eines Beteiligten. Über die im Gesetz ausdrücklich normierten Fälle hinaus könne ein Auskunftsanspruch grundsätzlich nur dann entstehen , wenn eine besondere rechtliche Beziehung zwischen dem bestehe, der eine Auskunft fordere, und dem, der in Anspruch genommen werde. § 10 a Abs. 6 SortG enthalte keine Regelungslücke. Wann und unter welchen Voraussetzungen bei einem Nachbau Auskunft zu erteilen sei, habe in dieser Vorschrift eine eindeutige und abschlieûende Regelung gefunden.
Auch höherrangiges Recht verlange nicht das von der Klägerin erstrebte Auslegungsergebnis. Die von ihr angenommene Verpflichtung zu einer gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung des nationalen Sortenschutzrechts bestehe nicht. Deutscher und europäischer Sortenschutz stünden selbständig nebeneinander, da die Regelungen für die gewerblichen Schutzrechte für Pflanzensorten auf Gemeinschaftsebene gerade nicht harmonisiert worden seien, so daû nach wie vor die inhaltlich verschiedenen Bestimmungen der Mitgliedstaaten Anwendung fänden.
Ebensowenig sei es geboten, die Auskunftpflichten unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes in dem von der Klägerin erstrebten Sinne durch eine verfassungskonforme Auslegung zu erweitern. Es sei grundsätzlich Sache eines jeden Rechtsinhabers, sich um seinen Rechtsschutz selbst zu kümmern und eigene Vorkehrungen für eine effektive Rechtswahrung zu treffen. So könnten die Züchter z.B. auf die Alternative verwiesen werden, sich selbst eine taugliche Überwachungsorganisation zu schaffen, wie dies ähnlich
im Urheberrecht anzutreffen sei. Ebenso lieûe sich daran denken, unter Aufgreifen urheberrechtlicher Vorbilder Zweckveranlasservergütungen bei den vorgelagerten Vertreibern von geschützten Sorten vorzusehen, um auf diese Weise zu einer pauschalen Vergütungspflicht zu kommen. Insbesondere könnten sich die Züchter bereits durch Erhebung einer Nachbaugebühr bei dem ersten Inverkehrbringen der geschützten Sorte die eingeräumte Nachbaumöglichkeit pauschal abgelten lassen und so ihre Entschädigungsansprüche wahren.
2. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung stand.

a) § 10 a Abs. 6 SortG sieht den von der Klägerin geltend gemachten, lediglich an die Landwirtseigenschaft des Schuldners geknüpften weiteren Auskunftsanspruch nicht vor.
aa) Maûgebend für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist der in ihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang, in den sie hineingestellt ist, ergibt (BGHZ 46, 74, 76; BGH, Urt. v. 04.05.1988 - VIII ZR 196/87, NJW 1988, 2109). Nach dem für sich verständlichen, eindeutigen und klaren Wortlaut des § 10 a Abs. 6 SortG haben Landwirte, "die von der Möglichkeit des Nachbaus Gebrauch machen, sowie von ihnen beauftragte Aufbereiter" den Inhabern des Sortenschutzes Auskunft über den Umfang des Nachbaus zu erteilen. Der Wortlaut der Vorschrift knüpft - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - die Auskunftspflicht damit an den tatsächlichen Nachbau. Die Formulierung des Auskunftsanspruchs mit der Be-
schränkung auf den Umfang des Nachbaus macht zusätzlich deutlich, daû das deutsche Sortenschutzgesetz die Auskunftspflicht des Landwirts entsprechend den bei Verletzungen gewerblicher Schutzrechte üblichen Regelungen an Benutzungshandlungen bindet, die im Streitfall vom Rechtsinhaber darzulegen und zu beweisen sind.
bb) Diesem Verständnis des § 10 a Abs. 6 SortG stehen die Gesetzesmaterialien nicht entgegen. Der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ist ein vom Wortsinn des Relativsatzes "die von der Möglichkeit des Nachbaus Gebrauch machen" abweichender Wille des Gesetzgebers nicht mit der hierzu erforderlichen Deutlichkeit zu entnehmen. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 10 a Abs. 6 SortG reicht es nicht aus, daû in der Begründung des Gesetzentwurfs zur Nachbauregelung (BT-Drucks. 13/7038, S. 14) zum Ausdruck gekommen ist, Ziel der Regelung sei es, für nationale Sortenschutzrechte die gleichen Nachbaugrundsätze anwendbar zu machen, die für den gemeinschaftsrechtlichen Sortenschutz entwickelt worden seien.
cc) Da das Gesetz die Auskunfts- und Zahlungspflicht des Landwirts an die tatsächliche Nutzungshandlung knüpft und nicht an die bloûe Berechtigung zum Nachbau, entsteht der Auskunftsanspruch nach § 10 a Abs. 6 SortG nur unter der Voraussetzung, daû der in Anspruch genommene Landwirt von der ihm durch das Gesetz eingeräumten Möglichkeit zum Nachbau auch tatsächlich Gebrauch gemacht hat. Daû dies hier der Fall war, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Revision zeigt auch nicht auf, daû es in diesem Zusammenhang erheblichen Sachvortrag der Klägerin übergangen hat. Da mithin nicht davon ausgegangen werden kann, daû der Beklagte überhaupt Nachbau geschützter Sorten betrieben hat, kann dahingestellt bleiben, ob insoweit zu
verlangen ist, daû der Anspruchsberechtigte darlegt, daû der Landwirt bestimmte für den Sortenschutzinhaber geschützte Sorten nachbaut, oder ob es ausreicht, wenn er allgemein den tatsächlichen Nachbau einer Sorte - unabhängig davon, ob diese für den Sortenschutzinhaber geschützt ist - behauptet. Ob aus der Tatsache, daû ein Landwirt geschützte Sorten erworben hat, Darlegungs- und Beweiserleichterungen hinsichtlich der Feststellung des tatsächlichen Nachbaus hergeleitet werden können, bedarf hier ebenfalls keiner Entscheidung.

b) Entgegen der Auffassung der Revision ist ein weitergehender allgemeiner Auskunftsanspruch nicht gegeben.
aa) Die Revision kann nicht mit Erfolg geltend machen, aus dem in Art. 10 EG (früher: Art. 5 EG-Vertrag) normierten "Diskriminierungsverbot" folge , daû nationale Behörden keinen Unterschied machen dürften zwischen Sachverhalten, die nach dem Gemeinschaftsrecht zu beurteilen sind und gleichartigen Sachverhalten, auf die allein nationales Recht anwendbar ist. Das in Art. 10 EG enthaltene Diskriminierungsverbot verbietet nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, bei der Anwendung nationalen Rechts zur Durchführung des Gemeinschaftsrechts Unterschiede gegenüber Verfahren zu machen, in denen über gleichartige, aber rein national bestimmte Sachverhalte entschieden wird (EuGH, Urt. v. 12.06.1980, Rs. 119 u. 126/79 - "Lippische Hauptgenossenschaft", Slg. 1980, 1863, 1879 Tz. 10; Urt. v. 21.09.1983, Rs. 205-215/82 - "Deutsche Milchkontor", Slg. 1983, 2633, 2665 f. Tz. 19; Grabitz/Hilf/v. Bogdandy, Recht der Europäischen Union, Art. 5 EG Rdn. 45).
Dieses Diskriminierungsverbot trifft jedoch nicht den vorliegenden Streitfall; denn im Rahmen des Sortenschutzgesetzes wird nicht nationales Recht zur Durchführung des Gemeinschaftsrechts angewandt. Vielmehr stehen das Gemeinschaftsrecht (GemSortVO) und das nationale Recht (SortG) mit jeweils eigenständigen Bestimmungen nebeneinander. Die nationalen Regelungen für die gewerblichen Schutzrechte für Pflanzensorten sind auf der Gemeinschaftsebene bislang nicht harmonisiert worden, weshalb nach wie vor die inhaltlich unterschiedlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten Anwendung finden. Das Recht der Mitgliedstaaten, nationale Schutzrechte zu erteilen, wird durch das Gemeinschaftsrecht nicht berührt (Art. 3 GemSortVO; Wuesthoff/Leûmann/ Würtenberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Sortenschutz, Bd. 1, Rdn. 27).
Aus diesem Grunde kann der Revision auch darin nicht gefolgt werden, daû eine europarechtskonforme Auslegung dazu zwinge, die nationalen Nachbaubestimmungen entsprechend der gemeinschaftsrechtlichen Nachbauregelung auszulegen. Zwar steht einer solchen gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung nicht entgegen, daû es sich bei der GemSortVO nicht um eine Richtlinie handelt, sondern um eine Verordnung, die nach Art. 249 Abs. 2 EG unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt. Die Prinzipien der richtlinienkonformen Auslegung mögen auf das übrige Gemeinschaftsrecht und damit neben dem Primärrecht auch auf die Handlungsform der Verordnung übertragbar sein (so Hatje in Schwarze, EU-Kommentar, Art. 10 EGV Rdn. 29; Jarass, EuR 1991, 211, 223). Angesichts der parallelen Geltung des gemeinschaftsrechtlichen Sortenschutzes und der nationalen Sortenschutzrechte (Art. 3 GemSortVO) könnte eine verordnungskonforme Auslegung bzw. Rechtsfortbil-
dung (dazu etwa Nettesheim, AöR 1994, 261, 282 ff.) aber nur insoweit in Betracht kommen, als es etwa darum ginge, unbestimmte Rechtsbegriffe durch Inhalte oder Wertungen des Gemeinschaftsrechts zu füllen, oder darum, Regelungslücken , die infolge einer planwidrigen Unvollständigkeit bestehen, im Wege einer Analogie zu schlieûen. Notwendige, aber auch hinreichende Voraussetzung für eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung ist, daû der Wortlaut der nationalen Norm einen Entscheidungsspielraum eröffnet (Nettesheim , aaO, 275), woran es hier angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 10 a Abs. 6 SortG fehlt.
bb) Ein allgemeiner Auskunftsanspruch folgt nicht aus § 8 Abs. 2 NachbauVO; diese Vorschrift findet im nationalen Sortenschutzgesetz keine entsprechende Anwendung.
Eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes als Voraussetzung für eine "gesetzesimmanente Rechtsfortbildung" (dazu etwa BGH, Urt. v. 05.02.1981 - III ZR 66/80, NJW 1981, 1726, 1727; Urt. v. 04.05.1988 - VIII ZR 196/87, NJW 1988, 2109, 2110; Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl., S. 373) liegt nicht vor. Ob eine derartige Lükke vorhanden ist, die etwa im Wege der Analogie ausgefüllt werden kann, ist vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrundeliegenden Regelungsabsicht zu beurteilen. Das Gesetz muû also, gemessen an seiner eigenen Regelungsabsicht , unvollständig sein. Der Gesetzgeber hat den Auskunftsanspruch ausdrücklich von einem tatsächlichen Nachbau abhängig gemacht. Für einen weitergehenden Auskunftsanspruch ist aus den Gesetzesmaterialien nichts zu entnehmen. Die Gesetzesbegründung läût auch nicht den Schluû zu, daû der Gesetzgeber eine inhaltsgleiche Übernahme der gemeinschaftsrechtlichen
Sortenschutzbestimmungen anstrebte. Da es bereits an einer "planwidrigen Unvollständigkeit" des Gesetzes fehlt, braucht der Frage nicht nachgegangen zu werden, ob § 8 Abs. 2 NachbauVO einen selbständigen, nichtakzessorischen Auskunftsanspruch gewährt (so Keukenschrijver, SortG, § 10 a Rdn. 40; zweifelnd OLG Frankfurt GRUR Int. 2000, 1015, 1016).
cc) Ein solcher Auskunftsanspruch der Klägerin kann auch nicht aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) hergeleitet werden.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, daû eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch dann bestehen kann, wenn der Kläger in entschuldbarer Weise nicht nur über den Umfang, sondern auch über das Bestehen seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchführung seines Zahlungsanspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer, d.h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag (st. Rspr.; u.a. BGHZ 95, 274, 278 f. - GEMA-Vermutung I; BGH, Urt. v. 21.04.1988 - I ZR 210/86, GRUR 1988, 604, 605 - Kopierwerk). Voraussetzung eines solchen unselbständigen Auskunftsanspruchs ist dabei stets, daû zwischen den Beteiligten eine besondere rechtliche Beziehung besteht, wobei ein gesetzliches Schuldverhältnis, z.B. aus unerlaubter Handlung, genügt (BGHZ 95, 274, 278 f. - GEMA-Vermutung I), und daû ein Eingriff in Rechte des Auskunftsberechtigten stattgefunden hat.
Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daû eine solche rechtliche Sonderbeziehung zwischen Sortenschutzinhaber bzw. Nutzungsberechtigtem und Landwirt nur entsteht, wenn der zum Nachbau Berechtigte tat-
sächlich von der ihm durch das Gesetz eingeräumten Möglichkeit des Nachbaus Gebrauch macht.
Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, daû schon vor der Entstehung eines solchen Schuldverhältnisses eine Auskunftspflicht besteht. Zwar ist anerkannt, daû von einer rechtlichen Sonderbeziehung nicht nur bei Vertragsbeziehungen und gesetzlichen Schuldverhältnissen ausgegangen werden kann, sondern etwa auch beim Vorhandensein besonderer familienrechtlicher oder erbrechtlicher Beziehungen (vgl. nur Erman/Kuckuk, BGB, 10. Aufl., §§ 259, 260 Rdn. 4 m.w.N.). Die Landwirtseigenschaft für sich allein, mit der dadurch nach dem Gesetz eingeräumten Möglichkeit, Nachbau zu betreiben, begründet jedoch keine für die Bejahung einer Auskunftspflicht nach § 242 BGB notwendige rechtliche Sonderbeziehung, da die durch Gesetz begründete Möglichkeit zum Nachbau im Verhältnis zwischen Sortenschutzinhaber und Landwirt keine besonderen Rechte oder Pflichten hervorbringt. Die Tatsache allein, daû jemand über Sachverhalte informiert ist oder sein könnte, die für einen anderen von Bedeutung sind, begründet keine Auskunftspflicht (BGH, Urt. v. 07.05.1980 - VIII ZR 120/79, NJW 1980, 2463, 2464; vgl. auch Urt. v. 18.01.1978 - VIII ZR 262/76, NJW 1978, 1002; Urt. v. 07.12.1988 - IVa ZR 290/87, NJW-RR 1989, 450).
dd) Die Revision kann ihre Auffassung auch nicht auf Fallgestaltungen stützen, in denen die Rechtsprechung dem Auskunftsberechtigten einen umfassenden Auskunftsanspruch zugesprochen hat, der auch die zur Feststellung des Bestehens eines Anspruchs erforderliche Auskunft umfaût. Insbesondere läût sich aus diesen konkreten Fallgestaltungen kein allgemeiner Auskunftsanspruch folgern.

(1) Die Revision kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, für die Fallgruppe der gesetzlichen Lizenz sei im Urheberrecht anerkannt, daû neben der Auskunftsverpflichtung eine darüber hinausgehende Benachrichtigungspflicht bestehe. Eine solche Benachrichtigungspflicht ist nur zu bejahen, wenn durch eine Tathandlung ein gesetzliches Schuldverhältnis geschaffen worden ist, das sonst dem Urheberberechtigten verborgen geblieben wäre (vgl. Schricker/ Melichar, Urheberrecht, 2. Aufl., vor §§ 45 ff. Rdn. 27). Erst durch die urheberrechtlich relevante Tathandlung der Nutzung entsteht zwischen dem Verwerter und dem Urheberberechtigten ein gesetzliches Schuldverhältnis (Schricker/ Melichar, aaO, Rdn. 17).
(2) Nichts anderes ergibt sich aus § 49 UrhG. Auch für den urheberrechtlichen Anspruch auf Zahlung der Pressespiegelvergütung gemäû § 49 Abs. 1 Satz 2 UrhG gilt, daû ein Auskunftsanspruch, der der Vorbereitung des Vergütungsanspruchs dient, nur besteht, wenn eine Nutzungshandlung, die das gesetzliche Schuldverhältnis begründet, vorgenommen worden ist (vgl. OLG München GRUR 1980, 234; OLG Düsseldorf GRUR 1991, 908, 909).
(3) Ein allgemeiner Auskunftsanspruch ergibt sich auch nicht aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Markenverletzung durch den Weitervertrieb von im Wege des Parallelimports eingeführten und umverpackten verschreibungspflichtigen Arzneimitteln (BGH, Urt. v. 10.04.1997 - I ZR 65/92, GRUR 1997, 629 - Sermion II). Danach gehört zu den fünf Voraussetzungen, unter denen sich der Markeninhaber dem weiteren Vertrieb von solchen Arzneimitteln nicht widersetzen kann und die kumulativ erfüllt sein müssen, daû der Markeninhaber durch den Importeur vorab vom Feilhalten des umgepack-
ten Arzneimittels unterrichtet wird (BGH, Urt. v. 10.04.1997, aaO, 631, 633). Die Verpflichtung zur Vorinformation begründet keinen allgemeinen Auskunftsanspruch , sondern berechtigt den Importeur, sich unter anderem durch eine rechtzeitige Information des Markeninhabers die Möglichkeit zum Vertrieb der genannten Arzneimittel zu erhalten.
(4) Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur sogenannten GEMA-Vermutung berufen (BGHZ 95, 274, 278 ff. - GEMA-Vermutung I; BGHZ 95, 285, 288 ff. - GEMAVermutung II). Der Bundesgerichtshof hat in diesen Fällen nicht auf das Erfordernis einer rechtlichen Sonderbeziehung als Grundlage für einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB verzichtet, sondern durch die Zulassung von Vermutungstatbeständen die Darlegungs- und Beweislast der GEMA für eine Urheberrechtsverletzung erleichtert. Nach dieser Rechtsprechung besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, daû bei Verwendung von Unterhaltungsmusik in den von der GEMA wahrgenommenen Bestand eingegriffen wird (BGHZ 95, 285, 288 - GEMA-Vermutung II). Demnach muû auch hier eine Verletzungshandlung vorliegen.
ee) Entgegen der Auffassung der Revision folgt eine Pflicht des Landwirts mitzuteilen, ob er überhaupt Nachbau betreibt, auch nicht aus verfassungsrechtlichen Grundsätzen.
Der Revision ist zuzugeben, daû die Durchsetzung von Vergütungsansprüchen nach § 10 a Abs. 3 Satz 1 SortG erschwert wird, wenn der Landwirt dem Sortenschutzinhaber nur im Fall der tatsächlichen Benutzung Auskunft darüber geben muû, in welchem Umfang er dem Sortenschutz unterliegende
Sorten nachbaut. Auch erscheint es zweifelhaft, ob der vom Berufungsgericht aufgezeigte Weg über ein Überwachungssystem geeignet ist, die Rechte des Sortenschutzinhabers auf Dauer zu sichern; denn in den Boden eingebrachtes Saatgut läût nicht erkennen, ob es sich um lizenziertes oder im Wege des Nachbaus erzeugtes Vermehrungsmaterial handelt. Das Berufungsgericht zeigt aber mit der von ihm angesprochenen Möglichkeit, Nachbaugebühren beim ersten Inverkehrbringen des Saatgutes zu erheben, auf, daû die Sortenschutzinhaber nicht praktisch rechtlos gestellt werden - wie die Revision meint -, wenn ihnen der erstrebte Auskunftsanspruch nicht zugestanden wird. Der Umstand, daû Schwierigkeiten bei der Durchsetzung eines solchen Entgelts am Markt zu erwarten sind, rechtfertigt es nicht, den Sortenschutzinhabern aus verfassungsrechtlichen Gründen unter Berufung auf den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes einen vom Gesetz nicht vorgesehenen allgemeinen Auskunftsanspruch zuzuerkennen, der nur die Landwirtseigenschaft des Auskunftsverpflichteten zur Voraussetzung hat.
III. Der Senat hat davon abgesehen, entsprechend der Anregung der Revision das Verfahren auszusetzen, um den Rechtsstreit zur Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 234 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 EG dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorzulegen.
Nach Art. 234 Abs. 1 lit. a EG entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften über die Auslegung des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und ist damit grundsätzlich auch zur Auslegung des Art. 10 EG berufen, auf den sich die Revision stützt. Erlangt die Frage der Auslegung von Gemeinschaftsrecht in einem vor einem innerstaatlichen Gericht rechtshängigen Verfahren Bedeutung und können dessen Entscheidun-
gen nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden, ist dieses Gericht grundsätzlich verpflichtet, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu ersuchen, die Auslegung im Wege der Vorabentscheidung vorzunehmen (Art. 234 Abs. 3 EG). Einer Vorlage bedarf es jedoch dann nicht, wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, daû für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage für den betreffenden Streitfall kein Raum bleibt (EuGH, Urt. v. 06.10.1982, Rs. 283/81 - "C.I.L.F.I.T.", Slg. 1982, 3415, 3431 f.; BGH, Urt. v. 22.05.1989 - II ZR 206/88, RIW 1989, 745, 746).
Wie ausgeführt, ist das in Art. 10 EG normierte Diskriminierungsverbot hier offenkundig nicht einschlägig, da im Rahmen des Sortenschutzgesetzes kein nationales Recht diskriminierend zu Lasten des gemeinschaftsrechtlich geregelten Sachverhalts angewandt wird. Soweit die Revision eine Vorabentscheidung zur Frage der europarechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts erreichen will, kommt eine Vorlage nicht in Betracht, da der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nicht zur Auslegung innerstaatlichen Rechts berufen ist (EuGH, Urt. v. 18.12.1997 - Rs. C-309/96 - "Annibaldi", Slg. 1997, I-7493, 7510 Tz. 13; Lenz/Borchardt, EG-Vertrag, 2. Aufl., Art. 234 Rdn. 16).
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Jestaedt Jestaedt Scharen Zugleich für den infolge seines Ausscheidens aus dem Dienst an der Unterzeichnung verhinderten Vorsitzenden Richter Rogge.
Mühlens Meier-Beck

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
KZR 37/02 Verkündet am:
11. Mai 2004
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Nachbauvergütung
SortG § 10a Abs. 3 und 4;
Verordnung (EG) Nr. 2100/94 (GSortV) Art. 14 Abs. 3;
Verordnung (EG) Nr. 1768/95 (NachbauV) Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 5

a) Nach Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 kann eine Vereinigung von Sortenschutzinhabern
die Rechte der Sortenschutzinhaber im Wege der gewillkürten
Prozeßstandschaft, also im eigenen Namen, geltend machen (Ergänzung
zu EuGH, Urt. v. 11.3.2004 – Rs. C-182/01 – Saatgut-Treuhandverwaltungsgesellschaft
mbH/Jäger).

b) In der Ermächtigung, die Sortenschutzinhaber einer von ihnen gebildeten Vereinigung
zur kollektiven Geltendmachung der Nachbauvergütung erteilen, liegt
kein Verstoß gegen das Kartellverbot des § 1 GWB.
BGH, Urteil vom 11. Mai 2004 – KZR 37/02 – OLG Celle
LG Hannover
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Februar 2004 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs
Prof. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm und
Dr. Raum

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. Dezember 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte ist Landwirt. Er verwandte in der Vegetationsperiode 1997/98 aus eigener Ernte stammendes Saatgut sortengeschützter Pflanzen für eine neue Aussaat (Nachbau). Ein solcher Nachbau ist zulässig, aber vergütungspflichtig, und zwar bei Sorten, die nach der Gemeinschaftssortenschutzverordnung (GSortV) geschützt sind, seit 1994, bei Sorten, die nach dem Sortenschutzgesetz (SortG) geschützt sind, seit 1997.
Die klagende GmbH ist eine Vereinigung von Sortenschutzinhabern, die u.a. mit der Wahrnehmung der Sortenschutzrechte – auch soweit sie vom Beklagten genutzt worden sind – beauftragt ist. Sie soll diese Rechte im eigenen Namen gel-
tend machen. Die Sortenschutzinhaber, deren Rechte sie wahrnimmt, sind entweder selbst Gesellschafter oder Mitglieder des Bundesverbandes Deutscher Pflanzenzüchter , der seinerseits Gesellschafter ist.
Um für die Berechnung der angemessenen Vergütung, die die Landwirte den Sortenschutzinhabern für den Nachbau schulden, eine Grundlage zu bieten, schlossen der Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter und der Deutsche Bauernverband im Jahre 1996 ein Kooperationsabkommen. Danach sind für einen Nachbau als Entgelt 80% der sogenannten Z-Lizenz zu zahlen. Die Z-Lizenz ist die Lizenzgebühr, die ein Lizenznehmer üblicherweise im Rahmen der Herstellung von Saatgut einer geschützten Sorte zahlt.
Auf der Grundlage dieses Abkommens unterzeichneten 96% aller den Nachbau betreibenden Landwirte eine Nachbauvereinbarung. Auch der Beklagte schloß solche Vereinbarungen mit den betreffenden, durch die Klägerin vertretenen Sortenschutzinhabern der von ihm nachgebauten Sorten. Mit dem Vordruck über die Nachbauerklärung für den Anbau zur Ernte 1997/98 hatte die Klägerin dem Beklagten einen "Ratgeber zur Nachbauerklärung" übersandt. Darin heißt es u.a.:
Verzichten Sie auf die Vorzüge des Kooperationsabkommens, so werden Sie für Ihren gesamten Betrieb ausschließlich nach den gesetzlichen Vorgaben des Sortenschutzgesetzes (SortG) sowie der EG-Verordnung über den gemeinschaftlichen Sortenschutz veranlagt. … Entscheiden Sie sich für die Veranlagung nach den gesetzlichen Regelungen, haben Sie zusätzliche Angaben betreffend Ihrer Aufbereitung zu machen. Zu veranlagende Nachbaugebühren sind in ihrer Höhe unabhängig von Ihrem betriebsspezifischen Saat- und Pflanzgutwechsel. Sie betragen 80% der Z-Lizenzgebühr. Die Veranlagung nach den gesetzlichen Regelungen sieht selbst bei einem hohen Saat- und Pflanzgutwechsel keine Rabattausschüttung vor.
Mit der Klage macht die Klägerin gegen den Beklagten einen Zahlungsanspruch in Höhe von 347,16 € zuzüglich Zinsen geltend, der sich aus den Nach-
bauvergütungen für die in Rede stehende Vegetationsperiode errechnet. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat die Ansicht vertreten, in der gebündelten Geltendmachung der Nachbaurechte durch die Klägerin liege ein verbotenes Kartell. Außerdem hat der Beklagte seine Zustimmung zu den Nachbauvereinbarungen wegen arglistiger Täuschung angefochten.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen; es hat die zugunsten der Klägerin erklärten Ermächtigungen der Sortenschutzinhaber wegen eines Verstoßes gegen das Kartellverbot als unwirksam angesehen. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben (OLG Celle OLG-Rep 2003, 89).
Mit der – vom Berufungsgericht zugelassenen – Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat in der gebündelten Geltendmachung der Nachbaurechte durch die Klägerin kein Kartell nach § 1 GWB gesehen. Auch eine arglistige Täuschung des Beklagten durch die Klägerin hat das Berufungsgericht ausgeschlossen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die Klägerin sei befugt, die Rechte der Sortenschutzinhaber im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Die ihr erteilten Ermächtigungen seien wirksam. Ein Verstoß gegen das Kartellverbot liege nicht vor, weil es an einer spürbaren Beeinflussung des Wettbewerbs fehle. Maßgeblich sei der Markt für Saatgut aller Sorten, die ein Landwirt anbauen könne. Einen Markt für Nachbaurechte ge-
be es nicht, weil ein Handel mit Nachbaurechten nicht möglich sei. Alternative zum Nachbau sei stets die Aussaat neuen zertifizierten Saatguts. Die Konditionen, unter denen der Nachbau möglich sei, stelle ein Merkmal dieses Saatguts dar. Im Rahmen der Entscheidung über die konkrete Aussaat spiele jedoch die Höhe der Nachbauvergütung eine völlig untergeordnete Rolle. Durch eine Verringerung der Nachbauvergütung von 80 auf 60% könne beispielsweise nur eine Verminderung der Anbaukosten um 0,3% erreicht werden. Daher sei es ausgeschlossen, daß die Höhe der Nachbauvergütung die Entscheidung des Landwirts für die eine oder andere Sorte beeinflusse.
Die Klage sei auch begründet. Die rechnerische Richtigkeit des Klagebetrages stehe nicht im Streit. Die vom Beklagten erklärte Anfechtung der Nachbauvereinbarungen wegen arglistiger Täuschung greife nicht durch. Die fragliche Erläuterung im "Ratgeber zur Nachbauerklärung" besage nichts anderes, als daß der Beklagte bei einer Abrechnung nach der gesetzlichen Regelung 80% der Z-Lizenzgebühr zahlen müsse. Diese Aussage sei zutreffend. Demgegenüber sei es von untergeordneter Bedeutung, ob ein bestimmter Preis gesetzlich fixiert sei oder nicht. Unter diesen Umständen könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Klägerin bewußt unwahre Angaben über die Höhe der nach dem Gesetz geschuldeten Nachbauvergütung gemacht habe.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Klägerin grundsätzlich befugt ist, die Ansprüche der Sortenschutzinhaber im eigenen Namen, also in gewillkürter Prozeßstandschaft, geltend zu machen.

a) Abgesehen von der kartellrechtlichen Wirksamkeit der Ermächtigung, die die Sortenschutzinhaber der Klägerin erteilt haben – dazu sogleich unter b) –, bestehen keine Bedenken dagegen, daß die Klägerin im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft die Rechte von Sortenschutzinhabern geltend machen kann, die zu ihren Gesellschaftern zählen oder die Mitglied einer Vereinigung sind, die wiederum Gesellschafterin der Klägerin ist. Da die geltend gemachten Vergütungsansprüche Sortenschutzrechte betreffen, deren Schutz auf nationalem oder auf Gemeinschaftsrecht beruht, ist insofern zu unterscheiden:
aa) Unabhängig davon, ob die geltend gemachten Ansprüche auf einem nationalen oder auf einem Gemeinschaftssortenschutzrecht beruhen, bedarf es für die gewillkürte Prozeßstandschaft neben der wirksamen Ermächtigung durch die Rechtsinhaber eines eigenen wirtschaftlichen Interesses der Klägerin an der Geltendmachung der fremden Rechte. Ein solches Interesse der Klägerin ist gegeben. Es ergibt sich daraus, daß sie die Ansprüche ihrer Gesellschafter sowie der Mitglieder des Bundesverbands Deutscher Pflanzenzüchter geltend macht, der ebenfalls ihr Gesellschafter ist (vgl. BGHZ 149, 165, 167 f. – Nachbau-Auskunftspflicht

).


bb) Soweit die Klägerin Rechte geltend macht, die nach der Gemeinschaftssortenschutzverordnung geschützt sind, müssen darüber hinaus die Voraussetzungen erfüllt sein, die Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 GSortV (ABl. L 173 v. 25.7.1995, S. 14, im folgenden NachbauV) für die Geltendmachung der Nachbauvergütung aufstellt. Danach kann die Vergütung "von einzelnen Sortenschutzinhabern, von mehreren Sortenschutzinhabern oder von einer Vereinigung von Sortenschutzinhabern geltend gemacht werden, die auf gemeinschaftlicher , nationaler, regionaler oder lokaler Ebene niedergelassen ist". Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem Urteil vom 11. März
2004 auf Vorlage des Oberlandesgerichts Düsseldorf in einem ebenfalls die Klägerin betreffenden Fall (Rs. C-182/01, Tz. 58 – Saatgut-Treuhandverwaltungsgesellschaft mbH/Jäger) zur Auslegung dieser Bestimmung entschieden, daß auch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Vereinigung von Sortenschutzinhabern sein und die Rechte von Sortenschutzinhabern geltend machen kann, wobei die Sortenschutzinhaber entweder selbst Mitglied der Vereinigung oder einer anderen Vereinigung sein müssen, die ihrerseits Mitglied der den Anspruch geltend machenden Vereinigung ist.
Der Umstand, daß die Klägerin die Rechte der Sortenschutzinhaber – wie stets im Falle der Prozeßstandschaft – im eigenen Namen geltend macht, steht einer berechtigten Geltendmachung nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 NachbauV nicht entgegen. Allerdings verweist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der angeführten Entscheidung in einer nicht tragenden Erwägung darauf, nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 NachbauV könne eine Organisation von Sortenschutzinhabern nur im Namen ihrer Mitglieder, nicht jedoch im eigenen Namen oder im Namen von Sortenschutzinhabern tätig werden, die nicht zu ihren Mitgliedern gehörten (EuGH, Urt. v. 11.3.2004 – Rs. C-182/01, Tz. 57). Dieser Erwägung ist indessen nicht zu entnehmen, daß die Klägerin als Vereinigung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 1 NachbauV die Rechte ihrer Mitglieder nur in deren Namen geltend machen könnte. Dies ergibt sich unzweideutig aus dem Regelungszusammenhang der fraglichen Bestimmung.
Die vom Gerichtshof gewählte Formulierung geht auf die sprachlichen Fassungen von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 NachbauV zurück, die – wie die französische und die spanische – davon sprechen, die Vereinigung der Sortenschutzinhaber könne nur im Namen ihrer Mitglieder tätig werden. So heißt es in der französischen Fassung der fraglichen Bestimmung:
Toute organisation de titulaires ne peut agir qu'au nom de ses membres et uniquement au nom de ceux qui lui ont donné un mandat écritpour ce faire. Entsprechend lautet die spanische Fassung: La organización de titulares sólo podrá actuar en nombre de sus miembros, y sólo en nombre de aquéllos que le hayan dado mandato por escrito para que lo haga. Dagegen ist in anderssprachigen Fassungen derselben Bestimmung nicht davon die Rede, daß die Vereinigung im eigenen Namen handeln müsse. So heißt es in der deutschen Fassung: Eine Organisation von Sortenschutzinhabern kann nur für diejenigen ihrer Mitglieder tätig werden, die sie dazu schriftlich bevollmächtigt haben. Die englische Fassung enthält eine ähnliche Formulierung: An organization of holders may act only for its members, and only for those thereof which have given the respective mandate in writing to the organization. Besonders deutlich ist die italienische Fassung, die davon spricht, die Vereinigung könne "nur für Rechnung ihrer Mitglieder" tätig werden: Un'organizzazione di titolari può agire soltanto per conto dei suoi membri, e solo per quelli fra essi che le abbiano conferito per iscritto il rispettivo mandato. Auch im übrigen ergibt sich – soweit ersichtlich – kein einheitliches Bild: Während die niederländische und die portugiesische Fassung ähnlich wie die Fassungen in französischer und spanischer Sprache auf ein Handeln namens oder im Namen der Mitglieder abzustellen scheinen, finden sich in den Fassungen in dänischer und schwedischer Sprache Formulierungen, die offenbar den Fassungen in deutscher und englischer Sprache entsprechen.
Trotz dieser unterschiedlichen Formulierungen läßt sich dem Regelungszusammenhang unzweideutig entnehmen, daß Vereinigungen von Sortenschutzin-
habern, die die Rechte ihrer Mitglieder geltend machen, dies im eigenen Namen, aber eben auf fremde Rechnung tun können. Aus Art. 3 Abs. 1 Satz 1 NachbauV ergibt sich, daß der Vergütungsanspruch des Sortenschutzinhabers nicht ohne weiteres abtretbar ist. Wenn Art. 3 Abs. 2 Satz 1 NachbauV sodann bestimmt, daß der Vergütungsanspruch nicht nur von einzelnen Sortenschutzinhabern oder von mehreren Sortenschutzinhabern gemeinsam, sondern auch von einer Vereinigung von Sortenschutzinhabern geltend gemacht werden kann, bedeutet dies, daß eine solche Vereinigung nicht selbst als Träger des Rechts auftreten, sondern nur das (fremde) Recht des Sortenschutzinhabers geltend machen darf. Eine solche Geltendmachung eines fremden Rechts kann im deutschen Recht – nach dem sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Ausübung der sich aus Art. 14 Abs. 3 GSortV, Art. 5 NachbauV ergebenden Rechte deutscher Sortenschutzinhaber richtet (vgl. Art. 1 Abs. 3 NachbauV) – nur im Wege der Prozeßstandschaft, also im eigenen Namen der Vereinigung, erfolgen (vgl. Keukenschrijver, Sortenschutzgesetz , § 10a Rdn. 38). Würde eine Vereinigung im Namen eines Sortenschutzinhabers tätig, würde nicht sie, sondern der vertretene Sortenschutzinhaber den Anspruch geltend machen. Der dritten Variante des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 NachbauV käme dann keine Bedeutung zu; denn es ist eine Selbstverständlichkeit, daß sich die Sortenschutzinhaber im Rahmen der Geltendmachung ihrer Ansprüche von Dritten vertreten lassen können. Im übrigen hätte der Verordnungsgeber – wäre es nur um eine solche Vertretung der Sortenschutzinhaber bei der (eigenen) Geltendmachung ihrer Ansprüche gegangen – nicht die Formulierung gewählt, wonach "die genannten Rechte … von einer Vereinigung von Sortenschutzinhabern geltend gemacht werden (können)".
Daß der Gerichtshof trotz der oben wiedergegebenen mißverständlichen Formulierung im Urteil vom 11. März 2004 (Rs. C-182/01, Tz. 57) eine Geltendmachung der Rechte im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft nicht aus-
schließen wollte, zeigen schließlich auch die Antworten, die er auf die Vorlagefragen des Oberlandesgerichts Düsseldorf gegeben hat. Aus dem in der Entscheidung mitgeteilten Sachverhalt ergibt sich, daß die (mit der Klägerin des vorliegenden Verfahrens identische) Klägerin des Ausgangsverfahrens die Rechte von mehr als sechzig Sortenschutzinhabern im eigenen Namen geltend gemacht hat (EuGH aaO Tz. 19). Gleichwohl hat dieser Umstand den Gerichtshof nicht dazu veranlaßt, auf Zweifel an der Berechtigung zur Geltendmachung der Ansprüche hinzuweisen. Aus diesem Grunde sieht der Senat auch keine Veranlassung, die Frage, ob die Klägerin die in Rede stehenden Rechte im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft geltend machen kann, zum Gegenstand eines weiteren Vorabentscheidungsersuchens zu machen.

b) Im Ergebnis mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die von den Inhabern des Sortenschutzrechts ausgesprochene Ermächtigung der Klägerin nicht gegen das Kartellverbot verstößt.
aa) Allerdings liegt darin, daß die Züchterbetriebe die Klägerin mit dem Abschluß von Nachbauvereinbarungen und mit der Geltendmachung der Ansprüche auf die Nachbauvergütung beauftragt haben, ein abgestimmtes Verhalten, das grundsätzlich unter § 1 GWB fällt.
Zwar liegt den Ermächtigungen, die die einzelnen Züchterbetriebe zugunsten der Klägerin ausgesprochen haben, ein Austauschvertrag zugrunde, in dem die Züchter die Klägerin mit der Wahrnehmung ihrer Nachbaurechte beauftragt haben. Beauftragen aber Wettbewerber – untereinander abgestimmt und inhaltsgleich – ein Unternehmen damit, die von ihnen angebotenen Waren oder Leistungen im Markt anzubieten, liegt darin eine weitreichende Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens , die zumindest unter dem Gesichtspunkt des abgestimmten Verhaltens unter § 1 GWB fällt (vgl. BGHZ 152, 347, 351 – Ausrüstungsgegenstände für
Feuerlöschzüge; ferner Zimmer in Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Aufl., § 1 Rdn. 186 ff.; Bechtold, GWB, 3. Aufl., § 1 Rdn. 25; Bunte in Langen/Bunte, Kartellrecht , 9. Aufl., § 1 GWB Rdn. 47). Ob bei einer solchen sternförmigen, eine horizontale Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens bewirkenden Vertragskonstellation eine darüber hinausgehende Abstimmung der einzelnen Vertragspartner untereinander erforderlich ist und ob gegebenenfalls schon aufgrund der Gleichförmigkeit der Sternverträge auf eine solche Abstimmung geschlossen werden kann, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Denn es ist gerade die Aufgabe der Klägerin , für ihre Gesellschafter, also für die einzelnen Züchterbetriebe, deren Nachbaurechte zu koordinieren und gegenüber Dritten wahrzunehmen. Ihre Tätigkeit stellt sich daher stets als ein abgestimmtes Verhalten der Züchterbetriebe dar.
bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts besteht auch an der Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung kein Zweifel.
(1) Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daß ein gesonderter Markt für Nachbaurechte nicht besteht. Denn Nachbaurechte können nicht gehandelt werden. Der Landwirt ist bei der Auswahl des Saatguts, das er für einen Nachbau verwenden möchte, auf die Sorten beschränkt, die er selbst angebaut und von denen er selbst Vermehrungsmaterial erzeugt hat. Fremdes Vermehrungsmaterial darf er keinesfalls für seinen Nachbau verwenden (§ 10a Abs. 2 Satz 1 SortG; Art. 14 Abs. 1 GSortV). Da für den Landwirt bei der Entscheidung darüber, mit welcher Pflanzensorte er Nachbau betreibt, allenfalls geringe Wahlmöglichkeiten bestehen, ist es nicht rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht Auswirkungen der Wettbewerbsbeschränkung allein auf dem (vorgelagerten ) Saatgutmarkt erwogen hat. Bei dem Erwerb des zertifizierten Saatguts stellt es einen Faktor für die Auswahl dar, unter welchen Bedingungen das jeweilige Produkt für den Nachbau eingesetzt werden kann.
(2) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht für diesen Markt eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung verneint. Die Einschaltung der Klägerin führt dazu, daß die Züchterbetriebe im wesentlichen dieselben Nachbauvergütungen verlangen. Daß die Klägerin in nennenswertem Umfang für Züchterbetriebe nur das Inkasso individuell vereinbarter Nachbauvergütungen übernommen hätte, ist nicht ersichtlich. Für den einzelnen Züchterbetrieb stellt es auch keine vernünftige Alternative dar, mit einzelnen Landwirten Individualvereinbarungen zu treffen, um sodann die Vergütung selbst oder über die Klägerin einzutreiben. Dementsprechend ist auch der Beklagte mit seinem Versuch, mit einzelnen Züchterbetrieben individuelle Vereinbarungen zu schließen, gescheitert. Vielmehr wurde er von den Züchterbetrieben durchweg an die Klägerin verwiesen.
Die Höhe der Nachbauvergütung stellt für den Landwirt, der die eigene Ernte teilweise zum Nachbau verwendet, schon beim Erwerb des Saatguts einen Kostenfaktor dar. Er wird darauf achten, daß nicht nur der Kaufpreis für das Saatgut günstig ist, sondern daß er ein Saatgut erwirbt, das auch zu möglichst günstigen Bedingungen nachgebaut werden kann. Die Höhe der Nachbauvergütung ist daher ein Bemessungsfaktor für den Preis, den der am Nachbau interessierte Landwirt insgesamt für das Saatgut einer bestimmten Sorte aufwenden muß. Ein abgestimmtes Verhalten sämtlicher Anbieter, das insofern zu einer einheitlichen Preisgestaltung führt, bewirkt stets eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung. Im übrigen ließe sich – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – das Fehlen der Spürbarkeit nicht damit begründen, daß sich die Kosten, die ein Landwirt insgesamt für die Herstellung des von ihm angebotenen Produkts aufwenden muß, durch das abgestimmte Verhalten nur ganz geringfügig – im Beispiel des Berufungsgerichts um 0,3% – erhöhen. Ist mit dem Berufungsgericht auf den Markt für zertifiziertes Saatgut abzustellen, müssen die Auswirkungen der Wettbewerbsbeschränkung auf diesem Markt geprüft werden. Es geht nicht an, die Wettbewerbs-
beschränkung auf diesem Markt mit der Begründung zu verneinen, sie habe auf einen anderen Markt – nämlich den Markt für das von den Landwirten hergestellte Endprodukt – keine nennenswerten Auswirkungen. In dem vom Berufungsgericht herangezogenen Rechenbeispiel erhöhen sich die Kosten, die ein Landwirt für das Saatgut einer bestimmten Sorte aufzuwenden hat, immerhin um knapp 3%, wenn die Nachbaugebühr nicht 60, sondern 80% der Z-Lizenzsätze beträgt.
cc) Das Kartell, das darin zu sehen ist, daß die auf einem Nachbau beruhenden Vergütungsansprüche sämtlicher Züchterbetriebe in einer Hand gebündelt und dort einheitlich bemessen und geltend gemacht werden, ist jedoch durch die gesetzliche Regelung in § 10a SortG und in Art. 14 GSortV, Art. 3 und 5 NachbauV gerechtfertigt. Diese gesetzlichen Regelungen enthalten Spezialregelungen, die insofern zu einer Einschränkung der Anwendbarkeit von § 1 GWB führen.
Indem das Sortenschutzgesetz und die Gemeinschaftssortenschutzverordnung dem Sortenschutzinhaber kein ausschließliches Recht hinsichtlich des Nachbaus, sondern lediglich einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung (gesetzliche Lizenz) einräumen, haben sie eine Gestaltung gewählt, die eine kollektive Wahrnehmung der Ansprüche nahelegt. Denn von dem Nachbaurecht wird von einer großen Zahl von Landwirten Gebrauch gemacht. Dem einzelnen Züchterbetrieb wäre es kaum möglich, individuelle Vereinbarungen mit den einzelnen Landwirten zu treffen. Soweit keine Vereinbarungen getroffen worden sind, müßten die Züchter eigene Ermittlungen anstellen, um den Vergütungsanspruch auch gegenüber vertragsungebundenen Nachbaubetrieben geltend machen zu können.
Im Urheberrecht, in dem das Recht des Urhebers hinsichtlich einer Reihe von Nutzungen auf einen Anspruch auf angemessene Vergütung reduziert ist, werden derartige Ansprüche durchweg kollektiv wahrgenommen. Das Gesetz
sieht in diesen Fällen sogar vielfach vor, daß die Ansprüche nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden können (z.B. § 26 Abs. 5, § 49 Abs. 1 Satz 3, § 54h Abs. 1 UrhG). Die Geltendmachung durch eine Verwertungsgesellschaft führt notgedrungen dazu, daß ein Wettbewerb hinsichtlich dieser Nutzungsrechte nicht stattfindet. Vielmehr sieht das Gesetz vor, daß die Verwertungsgesellschaften hinsichtlich der von ihnen wahrgenommenen Rechte Tarife aufstellen müssen (§ 13 UrhWG). Dies führt dazu, daß die angemessene Vergütung stets auf dieselbe Weise berechnet wird. Werden Gesamtverträge zwischen Verwertungsgesellschaften und Nutzervereinigungen abgeschlossen, gelten die dort vereinbarten Vergütungssätze als Tarif (§§ 12, 13 Abs. 1 Satz 2 UrhWG).
Allerdings gehen die Ausnahmeregelungen des § 10a Abs. 4 SortG und der Art. 3 und 5 NachbauV deutlich weniger weit als die das Urheberrecht betreffende Bereichsausnahme des § 30 GWB. Die Vorschrift des § 10a Abs. 4 SortG läßt ihrem Wortlaut nach Gesamtverträge zwischen den Berufsvereinigungen zu, ohne gleichzeitig auch eine kollektive Geltendmachung der Ansprüche von dem Kartellverbot auszunehmen. Hinsichtlich der Ansprüche, die auf Gemeinschaftssortenschutzrechten beruhen, setzt auch Art. 5 Abs. 4 NachbauV das Vorhandensein derartiger Gesamtverträge zwischen Vereinigungen von Sortenschutzinhabern und von Landwirten voraus; Art. 3 Abs. 2 NachbauV sieht darüber hinaus auch die Möglichkeit einer kollektiven Wahrnehmung der Ansprüche vor. Diese gesetzlichen Regelungen zeigen, daß der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber die Möglichkeit individueller Vereinbarungen zwischen Sortenschutzinhabern und Landwirten zwar nicht ausschließen, im Interesse einer vereinfachten Geltendmachung der Ansprüche aber auch gesamtvertragliche Vereinbarungen sowie eine kollektive Geltendmachung der Ansprüche zulassen wollte. Denn die Rahmenverträge, die § 10a Abs. 4 Satz 1 SortG als eine den § 1 GWB insofern ausschließende Spezialregelung gestattet (so ausdrücklich die Begründung des Regierungsentwurfs
BT-Drucks. 13/7038, S. 14; vgl. ferner Wuesthoff/Leßmann/Würtenberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Sortenschutz, 1999, Bd. 1, Rdn. 363; Keukenschrijver aaO § 10a Rdn. 28) und deren Existenz Art. 5 Abs. 4 NachbauV voraussetzt, zielen auf einheitliche wie ein Tarif wirkende Vergütungssätze ab. Auch wenn die einzelnen Züchter und die einzelnen Landwirte an die in einem solchen Rahmenvertrag vorgesehenen Vergütungssätze nicht gebunden sind, werden diese Sätze doch in aller Regel die maßgebliche Grundlage für die Berechnung der Vergütungsansprüche darstellen. Dies zeigt, daß die gesetzliche Regelung einheitliche Vergütungssätze wenn nicht anstrebt, so doch in Kauf nimmt. Von einer ausdrücklichen Bereichsausnahme hat der deutsche Gesetzgeber – wie sich der Begründung des Regierungsentwurfs zur Änderung des Sortenschutzgesetzes entnehmen läßt – nur deshalb abgesehen, weil dadurch der unerwünschte Eindruck entstanden wäre, daß das Wettbewerbsrecht insgesamt keine Anwendung im Bereich des Sortenschutzes fände (BT-Drucks. 13/7038, S. 14). Unter diesen Umständen kann in der gebündelten Geltendmachung der Vergütungsansprüche der Züchterbetriebe durch die Klägerin kein Verstoß gegen das Kartellverbot gesehen werden.
2. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, daß die zwischen den Parteien geschlossene Nachbauvereinbarung trotz der erfolgten Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht unwirksam ist.

a) Aus Rechtsgründen ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht eine arglistige Täuschung des Beklagten durch die Klägerin verneint hat.
aa) Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß in dem "Ratgeber zur Nachbauerklärung" die gesetzliche Festlegung des Vergütungssatzes auf 80% nicht ausdrücklich behauptet wird. Zwar kann der Satz, wonach "die Nachbaugebühren 80% der Z-Lizenzgebühr" betrage, so aufgefaßt werden. Es ist aber auch
das Verständnis möglich, daß im Rahmen der gesetzlichen Regelung von einem Vergütungssatz von 80% auszugehen sei.
bb) Entgegen der Ansicht der Revision lassen sich aus dem Umstand, daß in diesem Zusammenhang von einer "Gebühr" statt von einer "Vergütung" oder einem "Entgelt" die Rede ist, keine Rückschlüsse auf eine Arglist der Klägerin ziehen. Es ist üblich, von Lizenzgebühren zu sprechen, obwohl es sich auch dort nicht um öffentlich-rechtliche Gebühren, sondern um zivilrechtliche Vergütungen handelt. Auch in der juristischen Terminologie wird nicht stets klar zwischen öffentlich -rechtlichen Gebühren und zivilrechtlichen Vergütungen unterschieden.
cc) Ebenfalls mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, die Klägerin habe zum damaligen Zeitpunkt davon ausgehen können, daß die Landwirte bei einer Abrechnung nach der gesetzlichen Regelung keinen niedrigeren als den Vergütungssatz von 80% zu zahlen gehabt hätten. Wird eine angemessene Vergütung geschuldet, gilt im allgemeinen die vereinbarte Vergütung als angemessen. In Ermangelung einer Einigung zwischen den Vertragsparteien kommt dem Vergütungssatz in einer Rahmenvereinbarung großes Gewicht zu. Hier sieht das Gesetz ausdrücklich vor, daß die Höhe der Vergütung in einer solchen Rahmenvereinbarung zwischen den berufsständischen Vereinigungen festgelegt werden kann (§ 10a Abs. 4 Satz 1 SortG). Dies ist im Streitfall geschehen. Die 80% entsprechen genau dem Wert, den der Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter und der Deutsche Bauernverband als angemessene Vergütung bestimmt haben. Für die Klägerin selbst stand fest, daß der Vergütungssatz bei einer Abrechnung nach dem Gesetz auf keinen Fall den Satz unterschreiten durfte, der bei einer Abrechnung nach dem Kooperationsabkommen zu zahlen war. Denn die Landwirte, die sich zur Unterzeichnung einer Vereinbarung bereiterklärt hatten, durften nicht schlechter gestellt werden als die Landwirte, die auf einer Abrechnung nach der gesetzlichen Regelung bestanden hatten.

b) Im Hinblick darauf, daß die Rahmenvereinbarung zwischen den berufsständischen Vereinigungen einen Vergütungssatz von 80% der Z-Lizenzsätze vorsah , wäre eine Kausalität zwischen einer unterstellten Täuschung und der Vertragsunterzeichnung zweifelhaft. Die oben angeführten Erwägungen machen deutlich , daß für den Beklagten aus damaliger Sicht keine realistische Chance bestand , im Rahmen einer Abrechnung nach der gesetzlichen Regelung einen Vergütungssatz von unter 80% erzielen zu können. Unter diesen Umständen spricht wenig dafür, daß sich der Beklagte von der Unterzeichnung der Vereinbarung hätte abhalten lassen, wenn ihm klar gewesen wäre, daß das Gesetz die Höhe der Vergütung nicht selbst festschreibt.
3. Soweit die Revision die Berechnung der Vergütungshöhe als undurchschaubar rügt, zeigt sie nicht auf, daß der Beklagte in den Vorinstanzen die vorgelegte Berechnung der Vergütung als nicht nachvollziehbar beanstandet hätte.
III. Danach ist die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Hirsch Goette Ball
Bornkamm Raum