Bundesgerichtshof Urteil, 02. Dez. 2004 - I ZR 92/02

published on 02/12/2004 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 02. Dez. 2004 - I ZR 92/02
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 92/02 Verkündet am:
2. Dezember 2004
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : ja
BGHR : ja
Pro Fide Catholica

a) Mit der programmatischen Bezeichnung eines Verlagsprogramms mit "Pro Fide
Catholica" ("Für den katholischen Glauben") wird nicht der geschützte Name
"Katholische Kirche" namensmäßig benutzt. Es wird auch nicht im Sinne des §
12 BGB unbefugt auf einen besonderen Zusammenhang der zum Verlagsprogramm
gehörenden Schriften mit der Amtskirche hingewiesen.

b) Das Namensrecht gibt keine Ansprüche dagegen, daß jemand Wörter, die
- wie das Wort "katholisch" - dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, als
Sachaussage zur näheren Beschreibung eigener Tätigkeiten und Erzeugnisse
verwendet. Dies gilt auch dann, wenn im Verkehr aus einer solchen beschreibenden
Wortverwendung zu Unrecht auf eine besondere Beziehung zum Namensträger
geschlossen wird.
BGH, Urt. v. 2. Dezember 2004 - I ZR 92/02 - OLG München
LG Kempten
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 21. März 2002 aufgehoben.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten - 1. Zivilkammer - vom 22. Dezember 1999 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte betreibt einen Buchverlag mit Versandbuchhandlung und verlegt im Rahmen eines Verlagsprogramms mit der Bezeichnung "Pro Fide Catholica" Schriften mit Titeln wie "Die geplante Weltdemokratie in der City of Man", "Karol Woityla als Familienvater" und "Falsche und echte Papstweissagungen". Weiter wirbt er in Spendenaufrufen und auf Überweisungsträgern dafür, die Verbreitung "guter katholischer Literatur" zu fördern.
Die Klägerin, eine Diözese der katholischen Kirche, ist der Ansicht, nach § 12 BGB habe allein die katholische Kirche das Recht, die Begriffe "katholisch" und "catholica" zu gebrauchen. Wenn der Beklagte die Bezeichnung "Pro Fide Catholica" verwende, erwecke er unter den Gläubigen den Eindruck, die Klägerin habe ihm die Benutzung gestattet; sein Verlagsprogramm sei mit ihr abgestimmt worden. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die Schriften, die der Beklagte vertreibe, seien vielmehr in verunglimpfender und verhetzender Weise gegen die Amtskirche und den Papst gerichtet. Der Beklagte verletze auch durch seine Aufforderung, die Verbreitung "guter katholischer Literatur" zu fördern, das Namensrecht der Klägerin.
Die Klägerin hat den Beklagten in den Jahren 1991 und 1992 erfolglos wegen der Verwendung der Begriffe "katholisch" oder "catholica" abgemahnt. Sie macht nunmehr gegen den Beklagten aus ihrem Namensrecht Unterlassungsansprüche geltend.
Die Klägerin hat beantragt,
I. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die Bezeichnung "katholisch" oder "Catholica", insbesondere in der Bezeichnung des Verlagsprogramms "Pro Fide Catholica" sowie in der Bezeichnung "katholische" Literatur, zu verwenden. II. Der Beklagte wird verurteilt, sämtliche Schriften, Verlagsprodukte, Hinweisschilder, Überweisungsträger oder sonstige Werbematerialien , auf welchen die Bezeichnung "Pro Fide Catholica" enthalten ist, nicht mehr in den Verkehr zu bringen. Der Beklagte hat demgegenüber vorgebracht, die römisch-katholische Kirche genieße gegen die Verwendung des Wortes "katholisch" nur Namensschutz, wenn dieses zur namensmäßigen Kennzeichnung der Zugehörigkeit von Einrichtungen und Veranstaltungen zur verfaßten römisch-katholischen Kirche benutzt werde. Davon könne hier keine Rede sein. Nach dem Inhalt der von ihm verlegten Schriften sei erkennbar, daß sein Verlag keine Einrichtung der Klägerin sei. Der Beklagte hat sich weiter auf Verwirkung berufen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben.
Mit seiner (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche wegen Verletzung des Namensrechts zuerkannt. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die Klägerin sei als Diözese und juristische Person des öffentlichen Rechts rechts- und parteifähig. Sie sei befugt, Ansprüche wegen Verletzung des Namensrechts der katholischen Kirche ohne räumliche Beschränkung geltend zu machen.
Der Beklagte verletze das Namensrecht der katholischen Kirche, da er mit der Bezeichnung "Pro Fide Catholica" für ein Verlagsprogramm und durch die Werbung für seine "gute katholische Literatur" den Eindruck erwecke, die von ihm vertriebenen Schriften seien solche der Amtskirche. Zu dieser Zuordnungsverwirrung komme es, weil der Begriff "katholisch" von der Gesellschaft untrennbar mit der entsprechenden Amtskirche verbunden werde.
Der Beklagte rufe mit der Verwendung der Attribute "catholica" und "katholisch" den unrichtigen Eindruck hervor, die katholische Kirche habe dem Gebrauch ihres Namens zugestimmt. Der unbefangene Leser werde davon ausgehen, bei den vom Beklagten verlegten Buchwerken handle es sich um mit der Klägerin abgestimmte und mit der römisch-katholischen Amtskirche in Einklang stehende Literatur. Dies sei jedoch nicht der Fall: Die Schriften des Beklagten stünden unstreitig in Gegensatz zu den offiziellen Glaubensauffassungen der Amtskirche. Die Klägerin habe aber ein schutzwürdiges Interesse daran, daß unter ihrem Namen nur die Lehre vertreten und verkündet werde, welche die verfaßte Kirche als ihre Lehre definiert habe.
Seine Glaubensüberzeugung gebe dem Beklagten nicht das Recht, die Attribute "catholica" und "katholisch" namensmäßig für seine Produkte in Anspruch zu nehmen. Der Beklagte werde durch die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche aus § 12 BGB auch nicht in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt. Das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) sei insoweit durch die allgemeinen Gesetze eingeschränkt. Das durch Art. 4 GG gewährleistete Recht des Beklagten auf Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit werde nicht dadurch beeinträchtigt, daß er die Namensrechte der Klägerin beachten müsse. Es bleibe ihm unbenommen, sich selbst als katholisch zu bezeichnen und den von ihm als katholisch angesehenen Glauben zu verbreiten.
Die Ansprüche der Klägerin seien auch nicht verwirkt.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und - in Abänderung des landgerichtlichen Urteils - zur Abweisung der Klage. Der Klägerin stehen die geltend gemachten namensrechtlichen Ansprüche (§ 12 BGB) gegen den Beklagten nicht zu.
1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Klägerin , die Diözese A. , als Körperschaft des öffentlichen Rechts parteifähig ist.
Nach dem Grundgesetz hat die katholische Kirche, die bereits vor dem Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung "Körperschaft des öffentlichen Rechts" im Sinne des Art. 137 WRV war, in der Bundesrepublik Deutschland die Stellung einer (besonderen) Körperschaft des öffentlichen Rechts (Art. 140 GG i.V. mit Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV). Sie ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig (Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV). Dazu gehört auch die Regelung ihrer kirchlichen Organisation, die deshalb in der von der Kirche ver-
faßten Weise von den staatlichen Gerichten hinzunehmen ist (vgl. BGHZ 124, 173, 174 f.). Nach Can. 368 des Codex Juris Canonici (CIC) besteht die katholische Kirche aus Teilkirchen, insbesondere den Diözesen. Nach Can. 373 Halbs. 2 CIC besitzen rechtmäßig errichtete Teilkirchen Rechtspersönlichkeit. In dieser Weise ist die katholische Kirche auch in Deutschland gegliedert (vgl. Kirchhof in Listl/Pirson [Hrsg.], Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band 1, 2. Aufl. 1994, § 22, S. 651, 670, 679; v. Campenhausen, Staatskirchenrecht, 3. Aufl. 1996, S. 139 ff., 150).
2. Die Klägerin genießt als juristische Person des öffentlichen Rechts Namensschutz im Sinne des § 12 BGB (vgl. BGHZ 124, 173, 178).
Der namensrechtliche Schutz der Klägerin beschränkt sich nicht auf den Namen, den sie als Körperschaft des öffentlichen Rechts führt ("Diözese A. "). Die Klägerin ist auch Teil der "Katholischen Kirche". Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, können der Klägerin deshalb auch namensrechtliche Ansprüche zustehen, soweit die Worte "catholica" und "katholisch" nach dem Zusammenhang, in dem sie verwendet werden, nicht der Kennzeichnung bestimmter Glaubensinhalte dienen, sondern - in Abgrenzung zu anderen Religionsgemeinschaften - der namensmäßigen Kennzeichnung der Zugehörigkeit von Einrichtungen und Veranstaltungen zur verfaßten katholischen Kirche (vgl. dazu BGHZ 124, 173, 179 f.).
3. Der Beklagte verletzt jedoch - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht das Namensrecht der Klägerin, wenn er ohne Genehmigung der verfaßten katholischen Amtskirche ein Verlagsprogramm mit "Pro Fide Catholica" bezeichnet und dafür wirbt, die von ihm verlegten Schriften als "gute katholische Literatur" durch Spenden zu fördern.

a) Eine Verletzung des Namensrechts der Klägerin aus § 12 BGB kommt hier allein in der Form der Namensanmaßung in Betracht. Eine Namensanmaßung ist nur dann gegeben, wenn ein Dritter unbefugt den Namen bzw. eine als Name geschützte Bezeichnung gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt (vgl. BGHZ 155, 273, 276 - maxem.de, m.w.N.). Dies hat seinen Grund darin, daß die Vorschrift ausschließlich den Schutz des Namens in seiner Funktion als Identitätsbezeichnung der Person seines Trägers zum Ziel hat (vgl. BGHZ 119, 237, 245 - Universitätsemblem; BGH, Urt. v. 28.3.2002 - I ZR 235/99, GRUR 2002, 917, 919 = WRP 2002, 1169 - Düsseldorfer Stadtwappen, m.w.N.). Die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung wird allerdings nicht nur bei einem namens- oder kennzeichenmäßigen Gebrauch des Namens durch einen Dritten, sondern auch bei einem Namensgebrauch angenommen , durch den der Namensträger zu bestimmten Einrichtungen, Gütern oder Erzeugnissen in Beziehung gesetzt wird, mit denen er nichts zu tun hat. Hierfür genügt es auch, daß im Verkehr der falsche Eindruck entsteht, der Namensträger habe dem Benutzer ein Recht zu einer solchen Verwendung des Namens erteilt (vgl. BGHZ 119, 237, 245 f. - Universitätsemblem; BGH GRUR 2002, 917, 919 - Düsseldorfer Stadtwappen, m.w.N.).

b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt in der Benutzung der Bezeichnung "Pro Fide Catholica" für ein Verlagsprogramm keine Namensanmaßung im Sinne des § 12 BGB.
aa) Mit der Bezeichnung eines Verlagsprogramms mit "Pro Fide Catholica" wird nicht der geschützte Name "Katholische Kirche" namensmäßig benutzt oder im Sinne des § 12 BGB unbefugt auf einen besonderen Zusammenhang der zum Verlagsprogramm gehörenden Schriften mit der Amtskirche hingewiesen. Die Bezeichnung ist lediglich eine inhaltliche Aussage. Sie enthält zwar das lateinische Wort "catholica", das gleichbedeutend ist mit dem Wort "katholisch", das auch Teil
des Namens "Katholische Kirche" ist, für den die Klägerin Schutz genießt. Dieses Wort ist aber selbst kein Name, sondern bezeichnet als Adjektiv nur Glaubensinhalte (vgl. dazu auch BGHZ 124, 173, 179 f., 183; Renck, NVwZ 2001, 859, 862). Die lateinische Wendung "Pro Fide Catholica" bedeutet "für den katholischen Glauben" und ist deshalb - mit der Benutzung des Adjektivs "katholisch" in der lateinischen Form - ihrem Sprachsinn nach eine inhaltliche, d.h. beschreibende Aussage.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß die Bezeichnung "Pro Fide Catholica" für ein Verlagsprogramm benutzt wird. Die Bezeichnung eines Verlagsprogramms hat den Zweck, die zugehörigen Druckschriften unter einem einheitlichen Kennzeichen zusammenzufassen. Sie enthält deshalb schon ihrer Funktion nach nicht notwendig einen Hinweis auf einen besonderen rechtlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Unternehmen oder Namensträger (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 26.5.1994 - I ZR 33/92, GRUR 1994, 908, 910 = WRP 1994, 743 - WIR IM SÜDWESTEN). Bezogen auf ein Verlagsprogramm ist die Bezeichnung "Pro Fide Catholica" ihrem Inhalt nach eine programmatische Aussage. Sie gibt objektiv keinen Anlaß anzunehmen, daß ein besonderer Zusammenhang des Verlagsprogramms mit der Amtskirche besteht, etwa dahingehend, daß die Amtskirche der Benutzung der Bezeichnung zugestimmt habe, die unter der Bezeichnung zusammengefaßten Druckschriften mit der Amtskirche abgestimmt seien oder von dieser mitvertrieben würden. Dies gilt auch für diejenigen Teile des Verkehrs, die den Sprachsinn der Wendung "Pro Fide Catholica" nicht zutreffend erfassen.
bb) Die Benutzung des Glaubensinhalte beschreibenden Wortes "katholisch" in einer Bezeichnung für ein Verlagsprogramm, in der das Wort nur in diesem Sinn verwendet wird, ist keine Namensanmaßung im Sinne des § 12 BGB. Das Namensrecht gibt keine Ansprüche dagegen, daß jemand Wörter, die - wie das Wort "katholisch" - zum allgemeinen Sprachgebrauch gehören, als Sachaussage zur
näheren Beschreibung eigener Tätigkeiten und Erzeugnisse verwendet. Die Klägerin hat dementsprechend, wenn sie sich allein auf ihr Namensrecht stützt, grundsätzlich keinen Anspruch darauf, daß Dritte auch eine Verwendung des Begriffs "katholisch" unterlassen, durch die (beschreibend) darauf hingewiesen wird, daß eigene Dienstleistungen oder Erzeugnisse der Verbreitung bestimmter Glaubensinhalte dienen sollen. Sie muß es deshalb hinnehmen, daß im Verkehr teilweise auch dann, wenn das Wort "katholisch" nicht zur Kennzeichnung der Zugehörigkeit zur katholischen Amtskirche, sondern nur beschreibend für das eigene Verständnis katholischen Glaubens verwendet wird, zu Unrecht ein Bezug zu ihr hergestellt wird. Dies schließt nicht aus, daß im Einzelfall - bei Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses - Ansprüche wegen irreführender Werbung für Waren oder Dienstleistungen bestehen können (§§ 3, 5 UWG).
cc) Danach kommt es bereits aus Rechtsgründen nicht darauf an, ob ein rechtlich beachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise (vgl. BGH, Urt. v. 27.1.1983 - I ZR 160/80, GRUR 1983, 262, 263 f. = WRP 1983, 339 - Uwe; Urt. v. 24.10.1990 - XII ZR 112/89, GRUR 1991, 157, 158 - Johanniter-Bier) der Bezeichnung "Pro Fide Catholica" einen Hinweis auf eine besondere rechtliche Beziehung zur katholischen Amtskirche entnimmt. Ein Verständnis, daß die Amtskirche der Verwendung der Bezeichnung zugestimmt habe, kann sich hier nur daraus ergeben, daß es wegen der besonderen Bekanntheit und der gesellschaftlichen Bedeutung der katholischen Amtskirche naheliegend ist, das Wort "katholisch" mit dieser zu verbinden. Gegen eine so verursachte Zuordnungsverwirrung gibt das Namensrecht jedoch keinen Schutz. Die Feststellungen des Berufungsgerichts dazu sind im übrigen nicht rechtsfehlerfrei getroffen. Das Berufungsgericht hat selbst darauf hingewiesen, daß die Begriffe "katholisch" und "catholica" (in "Pro Fide Catholica") auch der Kennzeichnung bestimmter Glaubensinhalte einer Person dienen können. Es hat gleichwohl nicht geprüft, ob dies auch bei der an-
gegriffenen Bezeichnung "Pro Fide Catholica" der Fall ist und wie sich dies auf das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise auswirkt.

c) Nach dem Vorstehenden kann auch keine Namensanmaßung im Sinne des § 12 BGB darin gesehen werden, daß der Beklagte die Wendung "gute katholische Literatur" beschreibend in Zusammenhang mit einer Werbung für die in seinem Verlag vertriebenen Druckwerke benutzt.
4. Der Klägerin steht danach bereits wegen der konkret als Verletzung ihres Namensrechts beanstandeten Handlungen des Beklagten kein Unterlassungsanspruch aus § 12 BGB zu. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, daß der Klägerin ohnehin kein umfassender Anspruch darauf zustehen kann, daß es ein Dritter schlechthin unterläßt, die Bezeichnungen "katholisch" und "catholica" im geschäftlichen Verkehr zu verwenden.
III. Auf die Revision des Beklagten war danach das Berufungsurteil aufzuheben und auf seine Berufung die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Schaffert
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Annotations

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.