Landgericht Augsburg Endurteil, 28. Apr. 2016 - O91 O 3606/15

bei uns veröffentlicht am28.04.2016

Gericht

Landgericht Augsburg

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von € 5,00 bis zu € 250.000,00, an dessen Stelle - im Falle der Uneinbringlichkeit - eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am jeweiligen ... für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gemäß § 890 ZPO zu unterlassen,

den Namen ... für Öffentlichkeitsarbeit, politische Bildung und/oder politisches Lobbying zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, nämlich

1. in Alleinstellung

und/oder

2. in einer Ab- bzw. Hervorhebung gegenüber der Bezeichnung ... wenn dies geschieht wie auf der Homepage unter ... gemäß Anlage K5 und nachfolgend wiedergegeben:

II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist ein Verein zum Schutz des Menschenlebens von seiner Entstehung bis zum Tod, der seit 1977 existiert. Der Zweck des Vereins wird verwirklicht durch Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit, soziale Arbeit und politische Meinungsbildung. Der Kläger benutzt die Abkürzung ... seit mindestens 1985. Der Kläger ist bundesweit, überparteilich und überkonfessionell tätig.

Die Beklagte hat sich am ... mit dem Namen ... unter der Kurzbezeichnung ... von der ... als deutsche Partei gegründet. Seither benutzt die Beklagte die Kurzbezeichnung ... Die Beklagte sieht ihre Kernkompetenz in wirtschaftlichen Fragestellungen.

Der Kläger ist der Ansicht, er werde durch die Verwendung der Kurzbezeichnung ... durch die Beklagte in seinem Namensrecht verletzt.

Der Kläger beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von € 5,00 bis zu € 250.000,00, an dessen Stelle - im Falle der Uneinbringlichkeit - eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am jeweiligen ... für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gemäß § 890 ZPO zu unterlassen,

den Namen ... für Öffentlichkeitsarbeit, politische Bildung und/oder politisches Lobbying zu benuntzen und/oder benutzen zu lassen, nämlich

1. in Alleinstellung

und/oder

2. in einer Ab- bzw. Hervorhebung gegenüber der Bezeichnung ... wenn dies geschieht wie auf der Homepage unter ... gemäß Anlage K5 und nachfolgend wiedergegeben:

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei unzulässig, weil der Anwendungsbereich des Markengesetzes eröffnet sei und das Landgericht Augsburg daher örtlich nicht zuständig sei und weil der Klageantrag im Hinblick auf die Begriffe „Öffentlichkeitsarbeit“, „politische Bildung“ und „politisches Lobbying“ zu unbestimmt seien.

Die Beklagte ist weiter der Ansicht, der Bezeichnung ... des Klägers käme weder originäre Unterscheidungskraft noch Verkehrsgeltung zu; der Gebrauch der Abkürzung ... durch die Beklagte könne eine Zuordnungsverwirrung nicht auslösen, weil die erforderliche „Branchennähe“ nicht gegeben sei, die Bezeichnungen nicht zum Verwechseln ähnlich seien, im Hinblick auf eine Ab- bzw. Hervorhebung gegenüber der Bezeichnung ... sei eine Zuordnungsverwirrung ohnehin ausgeschlossen. Auch liege seitens der Beklagten kein unbefugter Gebrauch des Namens ... vor und müsse eine umfassende Interessenabwägung dazu führen, dass das Interesse der Beklagten am Gebrauch des Namens Vorrang habe gegenüber dem Interesse der Klägerin am Gebrauch des Namens.

Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Zulässigkeit

1. Das Gericht ist für die Entscheidung im vorliegenden Fall zuständig. Insbesondere ist eine Zuständigkeit des Landgerichts München I gemäß § 140 Abs. 1 Markengesetz, § 43 GZVJu nicht gegeben, weil ein Unterlassungsanspruch nach dem Markengesetz, auf das sich der Kläger auch nicht beruft, voraussetzt, dass die Parteien „im geschäftlichen Verkehr“ handeln, d. h. im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit auf dem Markt, die jede selbstständige wirtschaftliche Zwecke verfolgende Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt, umfasst (Fezer, Markenrecht, 4. Auflage Rdnr. 24 zu § 14 Markengesetz). Eine solche Tätigkeit „im geschäftlichen Verkehr“ liegt aber jedenfalls bei der streitgegenständlichen Betätigung „Öffentlichkeitsarbeit, politische Bildung und/oder politisches Lobbying“ weder beim Kläger noch bei der Beklagten vor.

2. Der Klageantrag ist auch ausreichend bestimmt.

Dass sich die Einschränkung des Unterlassungsbegehrens auf Öffentlichkeitsarbeit, politische Bildung und/oder politisches Lobbying sowohl auf Ziffer 1. (Alleinstellung) als auch auf Ziffer 2. (Ab- bzw. Hervorhebung) bezieht, ist dem Antrag zweifelsfrei zu entnehmen.

Die Kammer sieht die Begriffe „Öffentlichkeitsarbeit“, „politische Bildung“ und „politisches Lobbying“ auch als ausreichend bestimmt an. Insbesondere ist die Kammer der Überzeugung, dass im Hinblick auf die Definition der fraglichen Begriffe insoweit allgemeiner Konsens besteht, dass es sowohl der Beklagten zur Vermeidung etwaiger Verletzungshandlungen als auch dem Gericht zur Prüfung etwaiger Verletzungshandlungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung ohne weiteres möglich sein wird, zutreffend zu bewerten, ob die Namensnutzung im Rahmen von Öffentlichkeitsarbeit, politischer Bildung und/oder politischem Lobbying oder außerhalb dieser Bereiche erfolgt.

II.

Begründetheit

1. Wie unter I. 1. dargelegt, ist der Anwendungsbereich des Markengesetzes nicht eröffnet, so dass der Unterlassungsanspruch an den Voraussetzungen des § 12 BGB zu messen ist und insbesondere auch § 23 Markengesetz (Unterlassungsanspruch nur bei einem Verstoß gegen die guten Sitten) nicht zur Anwendung kommt.

2. Der Namensschutz des § 12 BGB gilt auch für politische Parteien und Vereine.

3. Der Namensschutz des § 12 BGB gilt auch für Schlagworte und Abkürzungen.

4. Der Name ... des Klägers ist gemäß § 12 BGB geschützt seit der erstmaligen Ingebrauchnahme im Verkehr durch den Kläger, aufgrund originärer Unterscheidungskraft.

Auf die von der Beklagten bestrittene Erlangung von Verkehrsgeltung kommt es deswegen nicht an.

Die namensrechtliche Unterscheidungskraft ist abstrakt zu prüfen, entscheidend ist, dass der Verkehr einen bestimmten Rechtsträger von einem anderen unterscheiden kann und nicht, dass hinter dem Namen ein ganz bestimmter Rechtsträger vermutet wird (Münchner Kommentar 7. Auflage Rdnr. 46 zu § 12 BGB).

Bei der Bezeichnung ... handelt es sich gerade nicht um einen Ausdruck des allgemeinen Sprachgebrauchs oder eine verbreitete Abkürzung bzw. eine Beschreibung des Tätigkeitsfeldes des Klägers sondern um eine originär unterscheidungskräftige Bezeichnung.

Soweit die Beklagte, ohne weiter zu substantiieren bestreitet, dass der Kläger die Bezeichnung ... in Alleinstellung benutze und behauptet, dass „in sämtlichen Zeitungsberichten“ der Kläger auch stets seinen vollständigen Namen benutze ist dies bereits durch die vom Kläger vorgelegten Anlagen K7 bis K10, deren Authentizität auch die Beklagte nicht in Abrede stellt, widerlegt.

Soweit die Beklagte vorträgt, der Kläger genieße allenfalls geografisch im Stadtgebiet Augsburg Namensschutz mit der Begründung, der Kläger würde in anderen Bundesländern und Städten „nicht ernsthaft agieren“, so ist dieser Sachvortrag, insbesondere angesichts des (auch unstreitig gebliebenen) substantiierten und durch Anlagen belegten Sachvortrags des Klägers im Schriftsatz vom 19.10.2015 unter II. (Seiten 11 bis 20, Bl. 11 bis 20 d. A.) weder nachvollziehbar noch ausreichend substantiiert.

Soweit sich die Beklagte auf eine Schwächung der Kennzeichnungskraft des Namens des Klägers durch andere Namensträger beruft, ist darauf hinzuweisen, dass die Nutzung durch andere Namensträger den Namensschutz gemäß § 12 BGB anders als den markenrechtlichen Schutz, nicht beeinträchtigt und auch da eine Branchennähe mit den anderen Namensträgern Voraussetzung für eine Schwächung der Kennzeichnungskraft wäre, die Beklagte jedoch bezüglich der von ihr behaupteten „hundertfachen Nutzung des Namens...“ eine solche Branchennähe nicht vorträgt.

Die mehrfache Verwendung des Namens des Klägers alleine könnte die originäre Unterscheidungskraft nicht beeinträchtigen, allenfalls die Verkehrsgeltung des Namens, auf die es aber wie oben dargelegt nicht ankommt.

5. Der Gebrauch des Namens ... durch den Beklagten löst namensrechtliche Zuordnungsverwirrung (im Sinne einer Verwechselbarkeit und einer Verwechslungsgefahr) aus.

Die Tatsache, dass das Logo des Klägers in der grafischen Gestaltung von den Schriftzügen, die die Beklagte verwendet abweicht und dass der Buchstabe ... bei der Verwendung des Namens durch die Beklagte im Gegensatz zur Verwendung durch den Kläger groß geschrieben wird, beseitigen die Zuordnungsverwirrung im Hinblick auf den maßgeblichen identischen Klang und nahezu identische Schreibweise nicht (Münchner Kommentar 7. Auflage Rdnr. 107 zu § 12 BGB).

Für das Entstehen einer Zuordnungsverwirrung kommt es nicht auf die Verbindung zu einem bestimmten Rechtsträger an, sondern es genügt ein abstraktes Verwechslungsrisiko (Münchner Kommentar 7. Auflage Rdnr. 44, 45 zu § 12 BGB), so dass es unerheblich ist, ob es bereits zu konkreten Verwechslungen von Kläger und Beklagter bekommen ist.

Die Wirkungsbereiche von Kläger und Beklagter, soweit sie streitgegenständlich sind, überschneiden sich in einer Art und Weise, die eine erhebliche Verwechslungsgefahr auslöst.

Klägerin und Beklagte sind, wie sich bereits aus ihren Satzungen (Anlage K1 und Anlage K3) ergibt, beide bundesweit tätig.

Beide sind auf dem Gebiet der politischen Bildung, der Öffentlichkeitsarbeit und des politischen Lobbying tätig.

Der Kläger hat bereits in der Klageschrift unter II. (Seiten 11 bis 20, Bl. 11 bis 20 d. A.) ausführlich vorgetragen und durch umfangreiche Anlagen belegt, dass er seit mindestens 1985 Öffentlichkeitsarbeit, politische Bildung und politisches Lobbying betreibt. Mit Schriftsatz vom 23.02.2016 unter I. 1. d) (Seiten 5 bis 8, Bl. 81 bis 84 d. A.) hat der Kläger diesen Sachvortrag noch weiter substantiiert.

Soweit die Beklagte nunmehr erstmals mit Schriftsatz vom 18.04.2016, bei Gericht eingegangen am 18.04.2016, dem Tag der dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung im schriftlichen Verfahren entspricht, im Zusammenhang mit dem Bestreiten einer Verkehrsdurchsetzung für den Namen ... den „Vortrag und 5 ff. des Schriftsatzes aus dem Februar“ bestreitet, sieht das Gericht hierin kein wirksames Bestreiten des Sachvortrags des Klägers im Hinblick auf seine Tätigkeit im Bereich der politischen Bildung, Öffentlichkeitsarbeit und politischem Lobbying.

Den diesbezüglichen Vortrag des Beklagten (Schriftsatz vom 18.04.2016 unter VI. erster Absatz Seite 6 des Schriftsatzes, Bl. 121 d. A.) lässt sich nicht entnehmen, was konkret der Beklagte hier bestreiten möchte. Selbst wenn man annehmen wollte, der oben zitierte Sachvortrag aus dem Schriftsatz des Klägers vom 23.02.2016 sollte im Hinblick auf die Tätigkeit des Klägers im Bereich der politischen Bildung, Öffentlichkeitsarbeit und dem politischen Lobbying bestritten werden, was aber nach Auffassung der Kammer aus dem Vortrag der Beklagten nicht ausreichend klar zu erkennen ist, bliebe jedenfalls der diesbezügliche Sachvortrag des Klägers in der Klageschrift unter II. wie oben zitiert weiterhin unbestritten und wäre deshalb ausreichend substantiiert zum Wirkungsbereich des Klägers vorgetragen. Obwohl es hierauf nicht mehr ankommt sei darauf hingewiesen, dass im Übrigen ein entsprechendes Bestreiten der Beklagten auch gem. § 296 ZPO als verspätet zurückzuweisen wäre, weil der Beklagte den entsprechenden Sachvortrag des Klägers in der Klageschrift, zu dem auch bereits in der Klageschrift Zeugen benannt waren, nicht bereits in der Klageerwiderung bestritten hat sondern erst im Schriftsatz vom 18.04.2016, ein wirksames Bestreiten die Vernehmung der vom Kläger angebotenen Zeugen erforderlichen machen würde und dadurch der Rechtsstreit verzögert würde und die Beklagte nichts dazu vorgetragen hat, aus welchem Grund das Bestreiten erst so spät erfolgt ist.

Für die eine Zuordnungsverwirrung auslösende Überschneidung der Wirkungsbereiche ist die beiderseitige bundesweite Betätigung im Bereich der politischen Bildung, der Öffentlichkeitsarbeit und des politischen Lobbying ausreichend.

Es kommt insbesondere nicht, wie die Beklagte annimmt, auf ihre Kernkompetenz bzw. einzelne von ihr behandelte Schwerpunktthemen an, sondern auf die sich überschneidenden Wirkungsbereiche des Klägers und der Beklagten.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass jederzeit damit zu rechnen ist, dass die Beklagte sich als politische Partei in Zukunft auch mit dem Thema Lebensrecht im Rahmen einer möglichen allgemeinen politischen Diskussion befassen wird und sich öffentlich hierzu äußern wird, zumal die Beklagte auch in ihrem Parteiprogramm (Anlage K4) das Thema „Familie/Gesundheit“ aufgenommen hat und somit sogar mit einer Überschneidung in einem konkreten Themenbereich zu rechnen ist (Münchner Kommentar 7. Auflage Rdnr. 104 zu § 12 BGB).

Soweit die Beklagte einwendet, dass jedenfalls eine Zuordnungsverwirrung ausgeschlossen sei, wenn der Name ... lediglich als Ab- bzw. Hervorhebung gegenüber der Bezeichnung ... verwendet werde, ist dies nach Auffassung der Kammer nicht zutreffend.

Eine namensrechtliche Zuordnungsverwirrung ist schon dann zu bejahen, wenn der Eindruck entsteht, der Namensträger habe dem Gebrauch seines Namens zugestimmt oder er mit etwas in Verbindung gebracht wird, mit dem er nichts zu tun haben möchte (Palandt 74. Auflage Rdnr. 23 und 25 zu § 12 BGB, BGH 10.04.1970 I ZR 121/68 „Weserklause“; BGH 02.12.2004 I ZR 92/02 „Pro Fide Catholica“).

6. Der Gebrauch des Namens ... durch die Beklagte ist auch unbefugt im Sinne des § 12 BGB.

Nach dem Grundsatz der Priorität benutzt der Kläger und nicht die Beklagte den Namen ... befugt.

Die Beklagte kann sich auch nicht auf eine „namensrechtliche Gleichgewichtslage“ berufen, weil zwischen dem Kläger und der Beklagten keine langjährige Koexistenz besteht, in der die Namensgleichheit nicht beanstandet wurde.

Auch auf das „Gleichnamigenrecht“ kann sich die Beklagte nicht berufen, weil dies nur für den bürgerlichen Namen des Prioritätsjüngeren gilt.

Schließlich führt auch eine Interessenabwägung unter Gesamtbetrachtung der Umstände des Falles nicht zu einer anderen Beurteilung.

Es bestehen keine übergeordneten Interessen der Beklagten, die den unbefugten Gebrauch des Namens des Klägers rechtfertigen könnten.

Die Auffassung der Beklagten, dass „aufgrund hoher Bekanntheit in der Bevölkerung“ sie sich auf ein eigenes Namensrecht für ... berufen könne, ist rechtlich unzutreffend. Unabhängig vom tatsächlichen Bekanntheitsgrad der Beklagten gilt der Grundsatz der Priorität.

Soweit die Beklagte vorträgt, sie habe als politische Partei ein schutzwürdiges Interesse am Gebrauch der Kurzbezeichnung ... berechtigt dies die Beklagte nicht, den Namen der Klägerin zu gebrauchen. Zum einen hat eine politische Partei im Rahmen des Namensschutzes des § 12 BGB keinen Vorrang gegenüber anderen Namensträgern, zum anderen bewirkt der Namensschutz zugunsten des Klägers auch nicht, dass die Beklagte als Partei gehindert wäre, sich einen Namen und eine Kurzbezeichnung zu geben, sondern nur, dass dies unter Berücksichtigung des Namensschutzes anderer zu geschehen hat.

Die Beklagte hat auch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass der Kläger tatsächlich kein Interesse am Schutz seines Namens hätte, sondern den Unterlassungsanspruch nur deshalb verfolge, um in der Öffentlichkeit auf sich aufmerksam zu machen oder der Beklagten politisch zu schaden.

Die von der Beklagten zitierten Interviews der Vorsitzenden des Klägers belegt auch nicht ansatzweise, dass dem Kläger vorrangig an Eigenwerbung in der Öffentlichkeit gelegen sei und nicht am Schutz seines Namens.

Auch sieht die Kammer in der von der Beklagten vorgetragenen ... „mindestens in einem Fall“ keinerlei konkrete Tatsachen, aus denen sich ergeben könnte, dass es dem Kläger nicht auf den Schutz seines Namens sondern auf eine Schädigung der Beklagten ankäme.

7. Es liegt auch die zusätzlich zur Zuordnungsverwirrung im Rahmen des § 12 BGB geforderte Interessenverletzung des Klägers durch den unbefugten Namensgebrauch durch die Beklagte vor.

Der Name von Vereinen, anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, politischen Parteien und Kirchen genießt ähnlich weitreichenden Schutz wie der bürgerliche Zwangsname von natürlichen Personen und unterscheidet sich dadurch vom Namens- und Kennzeichenschutz „im geschäftlichen Verkehr“. Es genügt, wenn durch den Gebrauch des Namens ein Interesse des Namensträgers verletzt wird, das auch ein persönliches ideelles oder ein Affektionsintesse sein kann (Münchner Kommentar 7. Auflage Rdnr. 143 und 145 m. w. N., insbesondere BGH 24.02.1965 IV ZR 81/64, BGH 10.04.1970 I ZR 121/68, BGH 24.11.1993 XII ZR 51/92, BGH 02.12.2004 I ZR 92/02).

Der Kläger möchte als überparteilicher Verein nicht mit der Beklagten als politische Partei in Beziehung gebracht werden. Dieses schutzwürdige Interesse des Klägers wird durch den unbefugten Namensgebrauch seitens der Beklagten verletzt.

8. Die Beklagte benutzt den Namen ... unstreitig seit dem ... Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist damit gegeben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

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Bundesgerichtshof Urteil, 02. Dez. 2004 - I ZR 92/02

bei uns veröffentlicht am 02.12.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 92/02 Verkündet am: 2. Dezember 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BG

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(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 92/02 Verkündet am:
2. Dezember 2004
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : ja
BGHR : ja
Pro Fide Catholica

a) Mit der programmatischen Bezeichnung eines Verlagsprogramms mit "Pro Fide
Catholica" ("Für den katholischen Glauben") wird nicht der geschützte Name
"Katholische Kirche" namensmäßig benutzt. Es wird auch nicht im Sinne des §
12 BGB unbefugt auf einen besonderen Zusammenhang der zum Verlagsprogramm
gehörenden Schriften mit der Amtskirche hingewiesen.

b) Das Namensrecht gibt keine Ansprüche dagegen, daß jemand Wörter, die
- wie das Wort "katholisch" - dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, als
Sachaussage zur näheren Beschreibung eigener Tätigkeiten und Erzeugnisse
verwendet. Dies gilt auch dann, wenn im Verkehr aus einer solchen beschreibenden
Wortverwendung zu Unrecht auf eine besondere Beziehung zum Namensträger
geschlossen wird.
BGH, Urt. v. 2. Dezember 2004 - I ZR 92/02 - OLG München
LG Kempten
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 21. März 2002 aufgehoben.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten - 1. Zivilkammer - vom 22. Dezember 1999 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte betreibt einen Buchverlag mit Versandbuchhandlung und verlegt im Rahmen eines Verlagsprogramms mit der Bezeichnung "Pro Fide Catholica" Schriften mit Titeln wie "Die geplante Weltdemokratie in der City of Man", "Karol Woityla als Familienvater" und "Falsche und echte Papstweissagungen". Weiter wirbt er in Spendenaufrufen und auf Überweisungsträgern dafür, die Verbreitung "guter katholischer Literatur" zu fördern.
Die Klägerin, eine Diözese der katholischen Kirche, ist der Ansicht, nach § 12 BGB habe allein die katholische Kirche das Recht, die Begriffe "katholisch" und "catholica" zu gebrauchen. Wenn der Beklagte die Bezeichnung "Pro Fide Catholica" verwende, erwecke er unter den Gläubigen den Eindruck, die Klägerin habe ihm die Benutzung gestattet; sein Verlagsprogramm sei mit ihr abgestimmt worden. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die Schriften, die der Beklagte vertreibe, seien vielmehr in verunglimpfender und verhetzender Weise gegen die Amtskirche und den Papst gerichtet. Der Beklagte verletze auch durch seine Aufforderung, die Verbreitung "guter katholischer Literatur" zu fördern, das Namensrecht der Klägerin.
Die Klägerin hat den Beklagten in den Jahren 1991 und 1992 erfolglos wegen der Verwendung der Begriffe "katholisch" oder "catholica" abgemahnt. Sie macht nunmehr gegen den Beklagten aus ihrem Namensrecht Unterlassungsansprüche geltend.
Die Klägerin hat beantragt,
I. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die Bezeichnung "katholisch" oder "Catholica", insbesondere in der Bezeichnung des Verlagsprogramms "Pro Fide Catholica" sowie in der Bezeichnung "katholische" Literatur, zu verwenden. II. Der Beklagte wird verurteilt, sämtliche Schriften, Verlagsprodukte, Hinweisschilder, Überweisungsträger oder sonstige Werbematerialien , auf welchen die Bezeichnung "Pro Fide Catholica" enthalten ist, nicht mehr in den Verkehr zu bringen. Der Beklagte hat demgegenüber vorgebracht, die römisch-katholische Kirche genieße gegen die Verwendung des Wortes "katholisch" nur Namensschutz, wenn dieses zur namensmäßigen Kennzeichnung der Zugehörigkeit von Einrichtungen und Veranstaltungen zur verfaßten römisch-katholischen Kirche benutzt werde. Davon könne hier keine Rede sein. Nach dem Inhalt der von ihm verlegten Schriften sei erkennbar, daß sein Verlag keine Einrichtung der Klägerin sei. Der Beklagte hat sich weiter auf Verwirkung berufen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben.
Mit seiner (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche wegen Verletzung des Namensrechts zuerkannt. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die Klägerin sei als Diözese und juristische Person des öffentlichen Rechts rechts- und parteifähig. Sie sei befugt, Ansprüche wegen Verletzung des Namensrechts der katholischen Kirche ohne räumliche Beschränkung geltend zu machen.
Der Beklagte verletze das Namensrecht der katholischen Kirche, da er mit der Bezeichnung "Pro Fide Catholica" für ein Verlagsprogramm und durch die Werbung für seine "gute katholische Literatur" den Eindruck erwecke, die von ihm vertriebenen Schriften seien solche der Amtskirche. Zu dieser Zuordnungsverwirrung komme es, weil der Begriff "katholisch" von der Gesellschaft untrennbar mit der entsprechenden Amtskirche verbunden werde.
Der Beklagte rufe mit der Verwendung der Attribute "catholica" und "katholisch" den unrichtigen Eindruck hervor, die katholische Kirche habe dem Gebrauch ihres Namens zugestimmt. Der unbefangene Leser werde davon ausgehen, bei den vom Beklagten verlegten Buchwerken handle es sich um mit der Klägerin abgestimmte und mit der römisch-katholischen Amtskirche in Einklang stehende Literatur. Dies sei jedoch nicht der Fall: Die Schriften des Beklagten stünden unstreitig in Gegensatz zu den offiziellen Glaubensauffassungen der Amtskirche. Die Klägerin habe aber ein schutzwürdiges Interesse daran, daß unter ihrem Namen nur die Lehre vertreten und verkündet werde, welche die verfaßte Kirche als ihre Lehre definiert habe.
Seine Glaubensüberzeugung gebe dem Beklagten nicht das Recht, die Attribute "catholica" und "katholisch" namensmäßig für seine Produkte in Anspruch zu nehmen. Der Beklagte werde durch die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche aus § 12 BGB auch nicht in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt. Das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) sei insoweit durch die allgemeinen Gesetze eingeschränkt. Das durch Art. 4 GG gewährleistete Recht des Beklagten auf Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit werde nicht dadurch beeinträchtigt, daß er die Namensrechte der Klägerin beachten müsse. Es bleibe ihm unbenommen, sich selbst als katholisch zu bezeichnen und den von ihm als katholisch angesehenen Glauben zu verbreiten.
Die Ansprüche der Klägerin seien auch nicht verwirkt.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und - in Abänderung des landgerichtlichen Urteils - zur Abweisung der Klage. Der Klägerin stehen die geltend gemachten namensrechtlichen Ansprüche (§ 12 BGB) gegen den Beklagten nicht zu.
1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Klägerin , die Diözese A. , als Körperschaft des öffentlichen Rechts parteifähig ist.
Nach dem Grundgesetz hat die katholische Kirche, die bereits vor dem Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung "Körperschaft des öffentlichen Rechts" im Sinne des Art. 137 WRV war, in der Bundesrepublik Deutschland die Stellung einer (besonderen) Körperschaft des öffentlichen Rechts (Art. 140 GG i.V. mit Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV). Sie ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig (Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV). Dazu gehört auch die Regelung ihrer kirchlichen Organisation, die deshalb in der von der Kirche ver-
faßten Weise von den staatlichen Gerichten hinzunehmen ist (vgl. BGHZ 124, 173, 174 f.). Nach Can. 368 des Codex Juris Canonici (CIC) besteht die katholische Kirche aus Teilkirchen, insbesondere den Diözesen. Nach Can. 373 Halbs. 2 CIC besitzen rechtmäßig errichtete Teilkirchen Rechtspersönlichkeit. In dieser Weise ist die katholische Kirche auch in Deutschland gegliedert (vgl. Kirchhof in Listl/Pirson [Hrsg.], Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band 1, 2. Aufl. 1994, § 22, S. 651, 670, 679; v. Campenhausen, Staatskirchenrecht, 3. Aufl. 1996, S. 139 ff., 150).
2. Die Klägerin genießt als juristische Person des öffentlichen Rechts Namensschutz im Sinne des § 12 BGB (vgl. BGHZ 124, 173, 178).
Der namensrechtliche Schutz der Klägerin beschränkt sich nicht auf den Namen, den sie als Körperschaft des öffentlichen Rechts führt ("Diözese A. "). Die Klägerin ist auch Teil der "Katholischen Kirche". Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, können der Klägerin deshalb auch namensrechtliche Ansprüche zustehen, soweit die Worte "catholica" und "katholisch" nach dem Zusammenhang, in dem sie verwendet werden, nicht der Kennzeichnung bestimmter Glaubensinhalte dienen, sondern - in Abgrenzung zu anderen Religionsgemeinschaften - der namensmäßigen Kennzeichnung der Zugehörigkeit von Einrichtungen und Veranstaltungen zur verfaßten katholischen Kirche (vgl. dazu BGHZ 124, 173, 179 f.).
3. Der Beklagte verletzt jedoch - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht das Namensrecht der Klägerin, wenn er ohne Genehmigung der verfaßten katholischen Amtskirche ein Verlagsprogramm mit "Pro Fide Catholica" bezeichnet und dafür wirbt, die von ihm verlegten Schriften als "gute katholische Literatur" durch Spenden zu fördern.

a) Eine Verletzung des Namensrechts der Klägerin aus § 12 BGB kommt hier allein in der Form der Namensanmaßung in Betracht. Eine Namensanmaßung ist nur dann gegeben, wenn ein Dritter unbefugt den Namen bzw. eine als Name geschützte Bezeichnung gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt (vgl. BGHZ 155, 273, 276 - maxem.de, m.w.N.). Dies hat seinen Grund darin, daß die Vorschrift ausschließlich den Schutz des Namens in seiner Funktion als Identitätsbezeichnung der Person seines Trägers zum Ziel hat (vgl. BGHZ 119, 237, 245 - Universitätsemblem; BGH, Urt. v. 28.3.2002 - I ZR 235/99, GRUR 2002, 917, 919 = WRP 2002, 1169 - Düsseldorfer Stadtwappen, m.w.N.). Die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung wird allerdings nicht nur bei einem namens- oder kennzeichenmäßigen Gebrauch des Namens durch einen Dritten, sondern auch bei einem Namensgebrauch angenommen , durch den der Namensträger zu bestimmten Einrichtungen, Gütern oder Erzeugnissen in Beziehung gesetzt wird, mit denen er nichts zu tun hat. Hierfür genügt es auch, daß im Verkehr der falsche Eindruck entsteht, der Namensträger habe dem Benutzer ein Recht zu einer solchen Verwendung des Namens erteilt (vgl. BGHZ 119, 237, 245 f. - Universitätsemblem; BGH GRUR 2002, 917, 919 - Düsseldorfer Stadtwappen, m.w.N.).

b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt in der Benutzung der Bezeichnung "Pro Fide Catholica" für ein Verlagsprogramm keine Namensanmaßung im Sinne des § 12 BGB.
aa) Mit der Bezeichnung eines Verlagsprogramms mit "Pro Fide Catholica" wird nicht der geschützte Name "Katholische Kirche" namensmäßig benutzt oder im Sinne des § 12 BGB unbefugt auf einen besonderen Zusammenhang der zum Verlagsprogramm gehörenden Schriften mit der Amtskirche hingewiesen. Die Bezeichnung ist lediglich eine inhaltliche Aussage. Sie enthält zwar das lateinische Wort "catholica", das gleichbedeutend ist mit dem Wort "katholisch", das auch Teil
des Namens "Katholische Kirche" ist, für den die Klägerin Schutz genießt. Dieses Wort ist aber selbst kein Name, sondern bezeichnet als Adjektiv nur Glaubensinhalte (vgl. dazu auch BGHZ 124, 173, 179 f., 183; Renck, NVwZ 2001, 859, 862). Die lateinische Wendung "Pro Fide Catholica" bedeutet "für den katholischen Glauben" und ist deshalb - mit der Benutzung des Adjektivs "katholisch" in der lateinischen Form - ihrem Sprachsinn nach eine inhaltliche, d.h. beschreibende Aussage.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß die Bezeichnung "Pro Fide Catholica" für ein Verlagsprogramm benutzt wird. Die Bezeichnung eines Verlagsprogramms hat den Zweck, die zugehörigen Druckschriften unter einem einheitlichen Kennzeichen zusammenzufassen. Sie enthält deshalb schon ihrer Funktion nach nicht notwendig einen Hinweis auf einen besonderen rechtlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Unternehmen oder Namensträger (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 26.5.1994 - I ZR 33/92, GRUR 1994, 908, 910 = WRP 1994, 743 - WIR IM SÜDWESTEN). Bezogen auf ein Verlagsprogramm ist die Bezeichnung "Pro Fide Catholica" ihrem Inhalt nach eine programmatische Aussage. Sie gibt objektiv keinen Anlaß anzunehmen, daß ein besonderer Zusammenhang des Verlagsprogramms mit der Amtskirche besteht, etwa dahingehend, daß die Amtskirche der Benutzung der Bezeichnung zugestimmt habe, die unter der Bezeichnung zusammengefaßten Druckschriften mit der Amtskirche abgestimmt seien oder von dieser mitvertrieben würden. Dies gilt auch für diejenigen Teile des Verkehrs, die den Sprachsinn der Wendung "Pro Fide Catholica" nicht zutreffend erfassen.
bb) Die Benutzung des Glaubensinhalte beschreibenden Wortes "katholisch" in einer Bezeichnung für ein Verlagsprogramm, in der das Wort nur in diesem Sinn verwendet wird, ist keine Namensanmaßung im Sinne des § 12 BGB. Das Namensrecht gibt keine Ansprüche dagegen, daß jemand Wörter, die - wie das Wort "katholisch" - zum allgemeinen Sprachgebrauch gehören, als Sachaussage zur
näheren Beschreibung eigener Tätigkeiten und Erzeugnisse verwendet. Die Klägerin hat dementsprechend, wenn sie sich allein auf ihr Namensrecht stützt, grundsätzlich keinen Anspruch darauf, daß Dritte auch eine Verwendung des Begriffs "katholisch" unterlassen, durch die (beschreibend) darauf hingewiesen wird, daß eigene Dienstleistungen oder Erzeugnisse der Verbreitung bestimmter Glaubensinhalte dienen sollen. Sie muß es deshalb hinnehmen, daß im Verkehr teilweise auch dann, wenn das Wort "katholisch" nicht zur Kennzeichnung der Zugehörigkeit zur katholischen Amtskirche, sondern nur beschreibend für das eigene Verständnis katholischen Glaubens verwendet wird, zu Unrecht ein Bezug zu ihr hergestellt wird. Dies schließt nicht aus, daß im Einzelfall - bei Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses - Ansprüche wegen irreführender Werbung für Waren oder Dienstleistungen bestehen können (§§ 3, 5 UWG).
cc) Danach kommt es bereits aus Rechtsgründen nicht darauf an, ob ein rechtlich beachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise (vgl. BGH, Urt. v. 27.1.1983 - I ZR 160/80, GRUR 1983, 262, 263 f. = WRP 1983, 339 - Uwe; Urt. v. 24.10.1990 - XII ZR 112/89, GRUR 1991, 157, 158 - Johanniter-Bier) der Bezeichnung "Pro Fide Catholica" einen Hinweis auf eine besondere rechtliche Beziehung zur katholischen Amtskirche entnimmt. Ein Verständnis, daß die Amtskirche der Verwendung der Bezeichnung zugestimmt habe, kann sich hier nur daraus ergeben, daß es wegen der besonderen Bekanntheit und der gesellschaftlichen Bedeutung der katholischen Amtskirche naheliegend ist, das Wort "katholisch" mit dieser zu verbinden. Gegen eine so verursachte Zuordnungsverwirrung gibt das Namensrecht jedoch keinen Schutz. Die Feststellungen des Berufungsgerichts dazu sind im übrigen nicht rechtsfehlerfrei getroffen. Das Berufungsgericht hat selbst darauf hingewiesen, daß die Begriffe "katholisch" und "catholica" (in "Pro Fide Catholica") auch der Kennzeichnung bestimmter Glaubensinhalte einer Person dienen können. Es hat gleichwohl nicht geprüft, ob dies auch bei der an-
gegriffenen Bezeichnung "Pro Fide Catholica" der Fall ist und wie sich dies auf das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise auswirkt.

c) Nach dem Vorstehenden kann auch keine Namensanmaßung im Sinne des § 12 BGB darin gesehen werden, daß der Beklagte die Wendung "gute katholische Literatur" beschreibend in Zusammenhang mit einer Werbung für die in seinem Verlag vertriebenen Druckwerke benutzt.
4. Der Klägerin steht danach bereits wegen der konkret als Verletzung ihres Namensrechts beanstandeten Handlungen des Beklagten kein Unterlassungsanspruch aus § 12 BGB zu. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, daß der Klägerin ohnehin kein umfassender Anspruch darauf zustehen kann, daß es ein Dritter schlechthin unterläßt, die Bezeichnungen "katholisch" und "catholica" im geschäftlichen Verkehr zu verwenden.
III. Auf die Revision des Beklagten war danach das Berufungsurteil aufzuheben und auf seine Berufung die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Schaffert

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 92/02 Verkündet am:
2. Dezember 2004
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : ja
BGHR : ja
Pro Fide Catholica

a) Mit der programmatischen Bezeichnung eines Verlagsprogramms mit "Pro Fide
Catholica" ("Für den katholischen Glauben") wird nicht der geschützte Name
"Katholische Kirche" namensmäßig benutzt. Es wird auch nicht im Sinne des §
12 BGB unbefugt auf einen besonderen Zusammenhang der zum Verlagsprogramm
gehörenden Schriften mit der Amtskirche hingewiesen.

b) Das Namensrecht gibt keine Ansprüche dagegen, daß jemand Wörter, die
- wie das Wort "katholisch" - dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, als
Sachaussage zur näheren Beschreibung eigener Tätigkeiten und Erzeugnisse
verwendet. Dies gilt auch dann, wenn im Verkehr aus einer solchen beschreibenden
Wortverwendung zu Unrecht auf eine besondere Beziehung zum Namensträger
geschlossen wird.
BGH, Urt. v. 2. Dezember 2004 - I ZR 92/02 - OLG München
LG Kempten
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 21. März 2002 aufgehoben.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten - 1. Zivilkammer - vom 22. Dezember 1999 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte betreibt einen Buchverlag mit Versandbuchhandlung und verlegt im Rahmen eines Verlagsprogramms mit der Bezeichnung "Pro Fide Catholica" Schriften mit Titeln wie "Die geplante Weltdemokratie in der City of Man", "Karol Woityla als Familienvater" und "Falsche und echte Papstweissagungen". Weiter wirbt er in Spendenaufrufen und auf Überweisungsträgern dafür, die Verbreitung "guter katholischer Literatur" zu fördern.
Die Klägerin, eine Diözese der katholischen Kirche, ist der Ansicht, nach § 12 BGB habe allein die katholische Kirche das Recht, die Begriffe "katholisch" und "catholica" zu gebrauchen. Wenn der Beklagte die Bezeichnung "Pro Fide Catholica" verwende, erwecke er unter den Gläubigen den Eindruck, die Klägerin habe ihm die Benutzung gestattet; sein Verlagsprogramm sei mit ihr abgestimmt worden. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die Schriften, die der Beklagte vertreibe, seien vielmehr in verunglimpfender und verhetzender Weise gegen die Amtskirche und den Papst gerichtet. Der Beklagte verletze auch durch seine Aufforderung, die Verbreitung "guter katholischer Literatur" zu fördern, das Namensrecht der Klägerin.
Die Klägerin hat den Beklagten in den Jahren 1991 und 1992 erfolglos wegen der Verwendung der Begriffe "katholisch" oder "catholica" abgemahnt. Sie macht nunmehr gegen den Beklagten aus ihrem Namensrecht Unterlassungsansprüche geltend.
Die Klägerin hat beantragt,
I. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die Bezeichnung "katholisch" oder "Catholica", insbesondere in der Bezeichnung des Verlagsprogramms "Pro Fide Catholica" sowie in der Bezeichnung "katholische" Literatur, zu verwenden. II. Der Beklagte wird verurteilt, sämtliche Schriften, Verlagsprodukte, Hinweisschilder, Überweisungsträger oder sonstige Werbematerialien , auf welchen die Bezeichnung "Pro Fide Catholica" enthalten ist, nicht mehr in den Verkehr zu bringen. Der Beklagte hat demgegenüber vorgebracht, die römisch-katholische Kirche genieße gegen die Verwendung des Wortes "katholisch" nur Namensschutz, wenn dieses zur namensmäßigen Kennzeichnung der Zugehörigkeit von Einrichtungen und Veranstaltungen zur verfaßten römisch-katholischen Kirche benutzt werde. Davon könne hier keine Rede sein. Nach dem Inhalt der von ihm verlegten Schriften sei erkennbar, daß sein Verlag keine Einrichtung der Klägerin sei. Der Beklagte hat sich weiter auf Verwirkung berufen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben.
Mit seiner (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche wegen Verletzung des Namensrechts zuerkannt. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die Klägerin sei als Diözese und juristische Person des öffentlichen Rechts rechts- und parteifähig. Sie sei befugt, Ansprüche wegen Verletzung des Namensrechts der katholischen Kirche ohne räumliche Beschränkung geltend zu machen.
Der Beklagte verletze das Namensrecht der katholischen Kirche, da er mit der Bezeichnung "Pro Fide Catholica" für ein Verlagsprogramm und durch die Werbung für seine "gute katholische Literatur" den Eindruck erwecke, die von ihm vertriebenen Schriften seien solche der Amtskirche. Zu dieser Zuordnungsverwirrung komme es, weil der Begriff "katholisch" von der Gesellschaft untrennbar mit der entsprechenden Amtskirche verbunden werde.
Der Beklagte rufe mit der Verwendung der Attribute "catholica" und "katholisch" den unrichtigen Eindruck hervor, die katholische Kirche habe dem Gebrauch ihres Namens zugestimmt. Der unbefangene Leser werde davon ausgehen, bei den vom Beklagten verlegten Buchwerken handle es sich um mit der Klägerin abgestimmte und mit der römisch-katholischen Amtskirche in Einklang stehende Literatur. Dies sei jedoch nicht der Fall: Die Schriften des Beklagten stünden unstreitig in Gegensatz zu den offiziellen Glaubensauffassungen der Amtskirche. Die Klägerin habe aber ein schutzwürdiges Interesse daran, daß unter ihrem Namen nur die Lehre vertreten und verkündet werde, welche die verfaßte Kirche als ihre Lehre definiert habe.
Seine Glaubensüberzeugung gebe dem Beklagten nicht das Recht, die Attribute "catholica" und "katholisch" namensmäßig für seine Produkte in Anspruch zu nehmen. Der Beklagte werde durch die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche aus § 12 BGB auch nicht in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt. Das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) sei insoweit durch die allgemeinen Gesetze eingeschränkt. Das durch Art. 4 GG gewährleistete Recht des Beklagten auf Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit werde nicht dadurch beeinträchtigt, daß er die Namensrechte der Klägerin beachten müsse. Es bleibe ihm unbenommen, sich selbst als katholisch zu bezeichnen und den von ihm als katholisch angesehenen Glauben zu verbreiten.
Die Ansprüche der Klägerin seien auch nicht verwirkt.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und - in Abänderung des landgerichtlichen Urteils - zur Abweisung der Klage. Der Klägerin stehen die geltend gemachten namensrechtlichen Ansprüche (§ 12 BGB) gegen den Beklagten nicht zu.
1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Klägerin , die Diözese A. , als Körperschaft des öffentlichen Rechts parteifähig ist.
Nach dem Grundgesetz hat die katholische Kirche, die bereits vor dem Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung "Körperschaft des öffentlichen Rechts" im Sinne des Art. 137 WRV war, in der Bundesrepublik Deutschland die Stellung einer (besonderen) Körperschaft des öffentlichen Rechts (Art. 140 GG i.V. mit Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV). Sie ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig (Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV). Dazu gehört auch die Regelung ihrer kirchlichen Organisation, die deshalb in der von der Kirche ver-
faßten Weise von den staatlichen Gerichten hinzunehmen ist (vgl. BGHZ 124, 173, 174 f.). Nach Can. 368 des Codex Juris Canonici (CIC) besteht die katholische Kirche aus Teilkirchen, insbesondere den Diözesen. Nach Can. 373 Halbs. 2 CIC besitzen rechtmäßig errichtete Teilkirchen Rechtspersönlichkeit. In dieser Weise ist die katholische Kirche auch in Deutschland gegliedert (vgl. Kirchhof in Listl/Pirson [Hrsg.], Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band 1, 2. Aufl. 1994, § 22, S. 651, 670, 679; v. Campenhausen, Staatskirchenrecht, 3. Aufl. 1996, S. 139 ff., 150).
2. Die Klägerin genießt als juristische Person des öffentlichen Rechts Namensschutz im Sinne des § 12 BGB (vgl. BGHZ 124, 173, 178).
Der namensrechtliche Schutz der Klägerin beschränkt sich nicht auf den Namen, den sie als Körperschaft des öffentlichen Rechts führt ("Diözese A. "). Die Klägerin ist auch Teil der "Katholischen Kirche". Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, können der Klägerin deshalb auch namensrechtliche Ansprüche zustehen, soweit die Worte "catholica" und "katholisch" nach dem Zusammenhang, in dem sie verwendet werden, nicht der Kennzeichnung bestimmter Glaubensinhalte dienen, sondern - in Abgrenzung zu anderen Religionsgemeinschaften - der namensmäßigen Kennzeichnung der Zugehörigkeit von Einrichtungen und Veranstaltungen zur verfaßten katholischen Kirche (vgl. dazu BGHZ 124, 173, 179 f.).
3. Der Beklagte verletzt jedoch - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht das Namensrecht der Klägerin, wenn er ohne Genehmigung der verfaßten katholischen Amtskirche ein Verlagsprogramm mit "Pro Fide Catholica" bezeichnet und dafür wirbt, die von ihm verlegten Schriften als "gute katholische Literatur" durch Spenden zu fördern.

a) Eine Verletzung des Namensrechts der Klägerin aus § 12 BGB kommt hier allein in der Form der Namensanmaßung in Betracht. Eine Namensanmaßung ist nur dann gegeben, wenn ein Dritter unbefugt den Namen bzw. eine als Name geschützte Bezeichnung gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt (vgl. BGHZ 155, 273, 276 - maxem.de, m.w.N.). Dies hat seinen Grund darin, daß die Vorschrift ausschließlich den Schutz des Namens in seiner Funktion als Identitätsbezeichnung der Person seines Trägers zum Ziel hat (vgl. BGHZ 119, 237, 245 - Universitätsemblem; BGH, Urt. v. 28.3.2002 - I ZR 235/99, GRUR 2002, 917, 919 = WRP 2002, 1169 - Düsseldorfer Stadtwappen, m.w.N.). Die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung wird allerdings nicht nur bei einem namens- oder kennzeichenmäßigen Gebrauch des Namens durch einen Dritten, sondern auch bei einem Namensgebrauch angenommen , durch den der Namensträger zu bestimmten Einrichtungen, Gütern oder Erzeugnissen in Beziehung gesetzt wird, mit denen er nichts zu tun hat. Hierfür genügt es auch, daß im Verkehr der falsche Eindruck entsteht, der Namensträger habe dem Benutzer ein Recht zu einer solchen Verwendung des Namens erteilt (vgl. BGHZ 119, 237, 245 f. - Universitätsemblem; BGH GRUR 2002, 917, 919 - Düsseldorfer Stadtwappen, m.w.N.).

b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt in der Benutzung der Bezeichnung "Pro Fide Catholica" für ein Verlagsprogramm keine Namensanmaßung im Sinne des § 12 BGB.
aa) Mit der Bezeichnung eines Verlagsprogramms mit "Pro Fide Catholica" wird nicht der geschützte Name "Katholische Kirche" namensmäßig benutzt oder im Sinne des § 12 BGB unbefugt auf einen besonderen Zusammenhang der zum Verlagsprogramm gehörenden Schriften mit der Amtskirche hingewiesen. Die Bezeichnung ist lediglich eine inhaltliche Aussage. Sie enthält zwar das lateinische Wort "catholica", das gleichbedeutend ist mit dem Wort "katholisch", das auch Teil
des Namens "Katholische Kirche" ist, für den die Klägerin Schutz genießt. Dieses Wort ist aber selbst kein Name, sondern bezeichnet als Adjektiv nur Glaubensinhalte (vgl. dazu auch BGHZ 124, 173, 179 f., 183; Renck, NVwZ 2001, 859, 862). Die lateinische Wendung "Pro Fide Catholica" bedeutet "für den katholischen Glauben" und ist deshalb - mit der Benutzung des Adjektivs "katholisch" in der lateinischen Form - ihrem Sprachsinn nach eine inhaltliche, d.h. beschreibende Aussage.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß die Bezeichnung "Pro Fide Catholica" für ein Verlagsprogramm benutzt wird. Die Bezeichnung eines Verlagsprogramms hat den Zweck, die zugehörigen Druckschriften unter einem einheitlichen Kennzeichen zusammenzufassen. Sie enthält deshalb schon ihrer Funktion nach nicht notwendig einen Hinweis auf einen besonderen rechtlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Unternehmen oder Namensträger (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 26.5.1994 - I ZR 33/92, GRUR 1994, 908, 910 = WRP 1994, 743 - WIR IM SÜDWESTEN). Bezogen auf ein Verlagsprogramm ist die Bezeichnung "Pro Fide Catholica" ihrem Inhalt nach eine programmatische Aussage. Sie gibt objektiv keinen Anlaß anzunehmen, daß ein besonderer Zusammenhang des Verlagsprogramms mit der Amtskirche besteht, etwa dahingehend, daß die Amtskirche der Benutzung der Bezeichnung zugestimmt habe, die unter der Bezeichnung zusammengefaßten Druckschriften mit der Amtskirche abgestimmt seien oder von dieser mitvertrieben würden. Dies gilt auch für diejenigen Teile des Verkehrs, die den Sprachsinn der Wendung "Pro Fide Catholica" nicht zutreffend erfassen.
bb) Die Benutzung des Glaubensinhalte beschreibenden Wortes "katholisch" in einer Bezeichnung für ein Verlagsprogramm, in der das Wort nur in diesem Sinn verwendet wird, ist keine Namensanmaßung im Sinne des § 12 BGB. Das Namensrecht gibt keine Ansprüche dagegen, daß jemand Wörter, die - wie das Wort "katholisch" - zum allgemeinen Sprachgebrauch gehören, als Sachaussage zur
näheren Beschreibung eigener Tätigkeiten und Erzeugnisse verwendet. Die Klägerin hat dementsprechend, wenn sie sich allein auf ihr Namensrecht stützt, grundsätzlich keinen Anspruch darauf, daß Dritte auch eine Verwendung des Begriffs "katholisch" unterlassen, durch die (beschreibend) darauf hingewiesen wird, daß eigene Dienstleistungen oder Erzeugnisse der Verbreitung bestimmter Glaubensinhalte dienen sollen. Sie muß es deshalb hinnehmen, daß im Verkehr teilweise auch dann, wenn das Wort "katholisch" nicht zur Kennzeichnung der Zugehörigkeit zur katholischen Amtskirche, sondern nur beschreibend für das eigene Verständnis katholischen Glaubens verwendet wird, zu Unrecht ein Bezug zu ihr hergestellt wird. Dies schließt nicht aus, daß im Einzelfall - bei Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses - Ansprüche wegen irreführender Werbung für Waren oder Dienstleistungen bestehen können (§§ 3, 5 UWG).
cc) Danach kommt es bereits aus Rechtsgründen nicht darauf an, ob ein rechtlich beachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise (vgl. BGH, Urt. v. 27.1.1983 - I ZR 160/80, GRUR 1983, 262, 263 f. = WRP 1983, 339 - Uwe; Urt. v. 24.10.1990 - XII ZR 112/89, GRUR 1991, 157, 158 - Johanniter-Bier) der Bezeichnung "Pro Fide Catholica" einen Hinweis auf eine besondere rechtliche Beziehung zur katholischen Amtskirche entnimmt. Ein Verständnis, daß die Amtskirche der Verwendung der Bezeichnung zugestimmt habe, kann sich hier nur daraus ergeben, daß es wegen der besonderen Bekanntheit und der gesellschaftlichen Bedeutung der katholischen Amtskirche naheliegend ist, das Wort "katholisch" mit dieser zu verbinden. Gegen eine so verursachte Zuordnungsverwirrung gibt das Namensrecht jedoch keinen Schutz. Die Feststellungen des Berufungsgerichts dazu sind im übrigen nicht rechtsfehlerfrei getroffen. Das Berufungsgericht hat selbst darauf hingewiesen, daß die Begriffe "katholisch" und "catholica" (in "Pro Fide Catholica") auch der Kennzeichnung bestimmter Glaubensinhalte einer Person dienen können. Es hat gleichwohl nicht geprüft, ob dies auch bei der an-
gegriffenen Bezeichnung "Pro Fide Catholica" der Fall ist und wie sich dies auf das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise auswirkt.

c) Nach dem Vorstehenden kann auch keine Namensanmaßung im Sinne des § 12 BGB darin gesehen werden, daß der Beklagte die Wendung "gute katholische Literatur" beschreibend in Zusammenhang mit einer Werbung für die in seinem Verlag vertriebenen Druckwerke benutzt.
4. Der Klägerin steht danach bereits wegen der konkret als Verletzung ihres Namensrechts beanstandeten Handlungen des Beklagten kein Unterlassungsanspruch aus § 12 BGB zu. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, daß der Klägerin ohnehin kein umfassender Anspruch darauf zustehen kann, daß es ein Dritter schlechthin unterläßt, die Bezeichnungen "katholisch" und "catholica" im geschäftlichen Verkehr zu verwenden.
III. Auf die Revision des Beklagten war danach das Berufungsurteil aufzuheben und auf seine Berufung die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Schaffert

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.