vorgehend
Landgericht Mannheim, 7 O 26/08, 22.08.2008
Oberlandesgericht Karlsruhe, 6 U 136/08, 13.01.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 37/10 Verkündet am:
2. Oktober 2012
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten und des Streithelfers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. Januar 2010 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als über die Klage zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 22. August 2008 abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers trägt der Kläger.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger war Inhaber der am 23. und 26. April 2004 unter anderem für die Waren „DVDs“ eingetragenen deutschen Wortmarken Nr. 30 34 77 19.9 „18+“ und Nr. 30 34 77 18.0 „18 Plus“.
2
Diese Marken sind zwischenzeitlich gelöscht worden.
3
Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, vertreibt DVDs mit pornographischem Inhalt. Aufgrund einer Lizenzvereinbarung mit ihrem Streithelfer versieht sie diese DVDs mit einem Siegel, das der Marke des Streithelfers entspricht, ergänzt durch eine in Weiß und kleiner Schrift gehaltene dritte Zeile mit der Buchstabenfolge „INO“:
4
Der Streithelfer der Beklagten ist Inhaber der am 10. April 2007 angemeldeten und unter anderem für die Vermietung und den Verleih von Videos und DVDs sowie Filmproduktion am 21. Juni 2007 eingetragenen deutschen Wort-Bild-Marke Nr. 30 72 31 63:
5
Der vom Kläger gegen die Eintragung dieser Marke eingelegte Widerspruch ist durch Entscheidung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 10. September 2010 zurückgewiesen worden.
6
Der Kläger hat eine Verletzung der beiden Klagemarken und hilfsweise eine Verletzung der Firmenrechte der 18+-GmbH, die einen Erotik-Fachhandel sowie Kabinen und Kinos betreibe, geltend gemacht. Er hat dazu eine Ermächtigung vom 1. Dezember 2007 und eine Vereinbarung vom 20. Januar 2009 vorgelegt, nach denen er ermächtigt ist, die Firmenrechte der 18+-GmbH sowie sich hieraus ergebende Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Ausweislich der Vereinbarung hat die 18+-GmbH dem Kläger ferner sämtliche bereits entstandenen und künftig noch entstehenden Schadensersatzansprüche abgetreten, die ihr aufgrund einer Verletzung ihrer Firmenrechte gegen die Beklagte zu 1 zustehen.
7
Mit Anwaltsschreiben vom 29. November 2007 hat der Kläger die Beklagte zu 1 wegen der Verletzung seiner Markenrechte abgemahnt.
8
Das Landgericht hat es der Beklagten zu 1 unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, im geschäftlichen Verkehr Filme, insbesondere DVDs, die mit nachfolgenden Zeichen versehen sind , anzubieten und/oder zu bewerben.
9
Außerdem hat es, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, die Beklagte zu 1 zur Auskunft verurteilt und die Schadensersatzpflicht beider Beklagten festgestellt.
10
Die Widerklage, mit der die Beklagte zu 1 Erstattung von Kosten in Höhe von 1.288 € begehrt hatte, weil sie anwaltliche Hilfe zur Abwehr der vom Kläger mit der Abmahnung angedrohten gerichtlichen Maßnahmen in Anspruch genommen hatte, hat das Landgericht abgewiesen.
11
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und - nach entsprechender Klageerweiterung im Wege der Anschlussberufung - die Pflicht der Beklagten auch zum Ersatz des der 18+-GmbH aus den verbotenen Handlungen entstandenen Schadens festgestellt.
12
Auf den Widerspruch des Streithelfers sind die Klagemarken am 16. November 2011 im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes gelöscht worden. Daraufhin hat der Kläger die Klage zurückgenommen, soweit sie auf die Klagemarken gestützt war. Die Beklagte hat in die Teil-Klagerücknahme eingewilligt. Der Kläger macht nunmehr ausschließlich noch eine Verletzung der Firmenrechte der 18+-GmbH geltend.
13
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten und ihr Streithelfer ihre Anträge auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Die Beklagte zu 1 wendet sich zudem gegen die Abweisung der Widerklage. Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


14
I. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung der Beklagten weitgehend auf eine Verletzung der inzwischen gelöschten Marken des Klägers gestützt. Allein die Feststellung der Schadensersatzpflicht hat es, soweit sie sich auf den der 18+-GmbH entstandenen oder künftig entstehenden Schaden bezieht, mit der Verletzung der Firmenrechte der 18+-GmbH begründet. Dazu hat es ausgeführt :
15
Der Firmenbestandteil „18+“ sei von Haus aus schutzfähig, da er hinreichende Kennzeichnungskraft aufweise. Insbesondere handele es sich dabei nicht um eine rein beschreibende Angabe. Die Verwendung des angegriffenen Zeichens begründe Verwechslungsgefahr mit dem Firmenbestandteil. Es bestehe Branchennähe, weil auch die 18+-GmbH DVDs mit pornografischem Inhalt vertreibe. Da die Beklagten die Markenrechte des Klägers verletzt hätten, habe das Landgericht die Widerklage zu Recht abgewiesen.
16
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat weitgehend Erfolg und führt zur vollständigen Abweisung der Klage. Das Berufungsurteil hat nur insoweit Bestand, als die Widerklage als unbegründet abgewiesen worden ist.
17
1. Die Klage ist gegen den Beklagten zu 2 unzulässig und im Übrigen unbegründet.
18
a) Der gegen den Beklagten zu 2 gerichtete Schadensersatzfeststellungsantrag ist als unzulässig abzuweisen, weil dem Kläger insoweit die Prozessführungsbefugnis fehlt.
19
Zwar ergibt sich aus den vom Kläger vorgelegten Vereinbarungen mit der 18+-GmbH, dass er von dieser ermächtigt worden ist, ihre Firmenrechte sowie die sich daraus ergebenden Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche in eigenem Namen geltend zu machen. Die Prozessführungsbefugnis erfordert aber zusätzlich ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Geltendmachung der Firmenrechte der 18+-GmbH, wobei auch ein wirtschaftliches Interesse genügen kann (BGH, Urteil vom 23. September 1992 - I ZR 251/90, BGHZ 119, 237, 242 - Universitätsemblem; Urteil vom 5. Februar 2009 - III ZR 164/08, NJW 2009, 1213 Rn. 21 mwN; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., vor § 50 Rn. 44). Ausweislich der überreichten Vereinbarungen mit der 18+-GmbH sind dem Kläger indes ausschließlich Schadensersatzansprüche gegen den Streithelfer und die Beklagte zu 1 abgetreten worden. Schadensersatzansprüche der 18+-GmbH gegen den Beklagten zu 2 werden von der Abtretung nicht umfasst. Ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Klägers, firmenrechtliche Ansprüche der 18+-GmbH gegen den Beklagten zu 2 zu verfolgen , ist daher nicht ersichtlich.
20
b) Die Revision ist auch begründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten zu 1 wendet. Die Beklagte zu 1 hat keine Firmenrechte der 18+-GmbH verletzt.
21
aa) Es ist bereits zweifelhaft, ob der Beurteilung des Berufungsgerichts zugestimmt werden kann, dem Firmenbestandteil „18+“ komme von Haus aus kennzeichnungsrechtliche Unterscheidungskraft zu. Zwar ist besondere Originalität nicht Voraussetzung für die Unterscheidungskraft. Der Namensbestandteil muss aber ohne weiteres geeignet sein, bei einer Verwendung im Verkehr als Name eines bestimmten Unternehmens zu wirken (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 1995 - I ZR 199/93, GRUR 1996, 68, 69 = WRP 1997, 446 - Cotton Line; Urteil vom 21. Juli 2005 - I ZR 318/02, GRUR 2005, 873, 874 = WRP 2005, 1246 - Star Entertainment; Urteil vom 31. Juli 2008 - I ZR 171/05, GRUR 2008, 1104 Rn. 17 = WRP 2008, 1532 - Haus & Grund II). Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist dafür ohne Bedeutung, dass dieBeklagte zu 1 - wie sie vorträgt - durch Verwendung des Zeichens „XVIII PLUS“ darauf hinweisen will, die Darsteller in den so gekennzeichneten Filmen seien volljährig. Entscheidend ist vielmehr, wie der Verkehr die Angabe „18+“ bei einem Unternehmen versteht, das wie die 18+-GmbH einen Erotik-Fachhandel mit Kabinen und Kinos betreibt.
22
bb) Die Frage, ob dem Firmenbestandteil „18+“ von Haus aus kennzeichnungsrechtliche Unterscheidungskraft zukommt, kann indes offenbleiben. Denn jedenfalls benutzt die Beklagte zu 1 das angegriffene Zeichen „XVIII PLUS“ nicht kennzeichenmäßig, sondern allein beschreibend.
23
Die beanstandete Verwendung des Zeichens „XVIII PLUS“ durch die Beklagte zu 1 als Siegel auf DVDs mit pornographischem Inhalt wird vom Verkehr lediglich als beschreibender Hinweis darauf verstanden, dass diese DVDs für die Kundengruppe ab 18 Jahre bestimmt sind und an jüngere Kunden nicht abgegeben werden dürfen.
24
Durch die Kombination der Zahl „18“ mit dem Wort „plus“ oder dem ma- thematischen Zeichen „+“ ergibt sich die sprachübliche Bezeichnung einer Ziel- gruppe (vgl. zur Löschung der Marke „18+“ BPatG, Beschluss vom 18. August 2011 - 25 W (pat) 10/11, juris). Dem Verbraucher ist die Zeichenbildung aus einer Zahl und dem Zusatz „+“ oder „plus“ mit der Bedeutung, dass die entsprechend beworbenen Produkte für Kunden mit einem über der Zahl liegenden Alter bestimmt oder besonders geeignet sind, aus den verschiedensten Bereichen bekannt und geläufig. Das gilt auch für die von der Beklagten zu 1 ver- wendete Zusammensetzung „XVIII PLUS“, bei der für die Zahl 18 keine arabischen , sondern römische Ziffern verwendet werden.
25
Es kommt hinzu, dass beim Vertrieb pornografischer Medien die Einhaltung der jugendschutzrechtlichen Bestimmungen von zentraler Bedeutung ist. Die maßgeblichen Verkehrskreise erwarten daher gerade in diesem Bereich entsprechende Angaben und sind mit der gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 5 JuSchG vorgeschriebenen Kennzeichnung durch die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) vertraut (in diesem Sinne auch HABM, Entscheidung der Beschwerdekammer vom 10. September 2010 - R 1384/2009-4 Rn. 16, zur Widerspruchsmarke des Klägers „18 Plus“). Der hier maßgebliche Verkehr ist insbesondere mit dem auffälligen roten Zeichen „FSK ab 18“ vertraut, das zur Kennzeichnung von Filmen zu verwenden ist, die allein für Volljährige freigegeben sind.
26
Dass ein maßgeblicher Teil des Verkehrs die Angabe „XVIII PLUS“ als einen Hinweis auf das Alter der Darsteller versteht, die in dem angebotenen pornografischen Film mitwirken, kann vernünftigerweise ausgeschlossen werden. Herstellung, Vertrieb und Besitz von kinder- und jugendpornografischen Schriften, zu denen gemäß § 11 Abs. 3 StGB auch DVDs zählen, ist gemäß §§ 184b, 184c StGB strafbar. Daher geht der Verkehr als selbstverständlich davon aus, dass die Darsteller im Handel angebotener pornografischer Filme mindestens 18 Jahre alt sind, so dass er keine entsprechende Angabe auf den DVDs erwartet.
27
Für die durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Kunden, an die sich die Anbieter von Erzeugnissen des Erotik-Einzelhandels wenden, liegt es fern, dass ein als Altersklassifizierung verstandenes Zeichen, das zudem den Vorgaben des Jugendschutzrechts entspricht, die betriebliche Herkunft einer DVD bezeichnet.
28
c) Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben, soweit es die Verurteilung der Beklagten bestätigt und der Anschlussberufung stattgegeben hat. Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil sie zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist mit den nach der teilweisen Klagerücknahme noch verbleibenden Ansprüchen gegen die Beklagten abzuweisen, die der Kläger wegen Verletzung des Unternehmenskennzeichens der 18+-GmbH geltend gemacht hat.
29
d) Das Berufungsgericht hat die Widerklage der Beklagten zu 1 zu Recht abgewiesen. Der Beklagten zu 1 steht kein Anspruch auf Kostenerstattung für anwaltliche Beratung zu, weil sie aufgrund der Androhung gerichtlicher Maßnahmen in dem Abmahnschreiben des Klägers vom 29. November 2007 an- waltliche Hilfe in Anspruch genommen und bei verschiedenen Landgerichten Schutzschriften hinterlegt hat.
30
Zwar kann die unbegründete Verwarnung aus einem Kennzeichenrecht unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zum Schadensersatz verpflichten. Die auf die Klagemarken gestützte Abmahnung der Beklagten durch den Kläger war auch unbegründet. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Klagemarken erst während des Revisionsverfahrens gelöscht worden sind. Denn die Löschung der Marken hat zur Folge, dass die Wirkungen der Eintragung als von Anfang an nicht eingetreten gelten (§ 50 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 MarkenG; BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - I ZR 98/02, GRUR 2006, 432 Rn. 20 f. = WRP 2006, 468 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht II; Beschluss vom 15. Juli 2005 - GSZ 1/04, BGHZ 164, 1, 2 ff. - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung).
31
Dem Kläger kann aber kein Verschulden vorgeworfen werden, so dass die Frage, ob nach Feststellung der Unbegründetheit einer Schutzrechtsverwarnung ihre Rechtswidrigkeit noch gesondert zu prüfen ist, auch im vorliegenden Fall nicht erörtert werden muss (vgl. BGH, GRUR 2006, 432 Rn. 22 ff. - Verwarnung aus Kennzeichenrecht II). Der Kläger konnte bei der Schutzrechtsverwarnung von der Rechtsbeständigkeit seiner Marken ausgehen, weil das Deutsche Patent- und Markenamt vor deren Eintragung zu prüfen hatte, ob absolute Eintragungshindernisse nach § 8 MarkenG vorlagen. Die Sorgfaltspflichten eines Markenrechtsinhabers würden im Allgemeinen überspannt, wenn von ihm bei einer Verwarnung eine bessere Beurteilung der Rechtslage verlangt würde, als sie der Eintragungsbehörde möglich war (BGH, GRUR 2006, 432 Rn. 25 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht II).
32
Umstände, aufgrund deren den Kläger ausnahmsweise eine besondere Sorgfaltspflicht getroffen hätte, sind nicht gegeben. Auch dem Berufungsurteil liegt die - zweifelhafte - Auffassung zugrunde, der Bezeichnung „18+“ komme für die von den Klagemarken erfassten Waren und Dienstleistungen von Haus aus Unterscheidungskraft zu. Die Klagemarken verfügten zudem über die bessere Priorität als die Wort-/Bild-Marke „XVIII PLUS“ des Streithelfers.
33
Bornkamm Pokrant Büscher
Schaffert Kirchhoff

Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 22.08.2008 - 7 O 26/08 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.01.2010 - 6 U 136/08 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


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Markengesetz - MarkenG | § 52 Wirkungen des Verfalls und der Nichtigkeit


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2. Der Kläger ist nicht - wie er erstmals in der Revisionsinstanz geltend macht - kraft gewillkürter Prozessstandschaft befugt, die an seine Ehefrau abgetretenen Ansprüche gegen die Beklagte zu 3 geltend zu machen. Gewillkürte Prozessstandschaft liegt vor, wenn der Prozessführende ermächtigt ist, den geltend gemachten Anspruch im eigenen Namen einzuklagen und ein eigenes rechtliches Interesse an der Prozessführung hat (Senatsurteil vom 11. März 1999 - III ZR 205/97 - NJW 1999, 1717 unter II. 1.; BGHZ 38, 281, 283; 94, 117, 121; 96, 151, 152 f; 100, 217, 218; 125, 196. 199; BGH, Urteil vom 2. Oktober 1987 - V ZR 182/86 - NJW-RR 1988, 126, 127 unter II.; jeweils m.w.N.). Ob die Ehefrau des Klägers diesem die Ermächtigung zur Prozessführung durch konkludentes Handeln erteilt hat (vgl. dazu BGHZ 94 aaO S. 122; BGH, Urteil vom 3. Juli 2002 - XII ZR 234/99 - NJW-RR 2002, 1377 unter 4.), kann dahinstehen. Jedenfalls fehlt es an dem erforderlichen rechtlichen Interesse des Klägers an der Prozessführung. Ein rechtsschutzwürdiges Eigeninteresse an der Prozessführung ist gegeben, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage des Prozessführungsbefugten hat (BGH, Urteil vom 2. Oktober 1987 aaO unter 2. a; Zöller/Vollkommer aaO vor § 50 Rn. 44 m.w.N.). Interessen der Prozesswirtschaftlichkeit und der technischen Erleichterung der Prozessführung genügen dazu nicht (BGHZ 78, 1, 4; BGH, Urteil vom 3. Juli 2002 aaO unter 2. a; Zöller/Vollkommer aaO Rn. 44, 50 m.w.N.). Der Kläger beruft sich auf Gründe der Prozessökonomie, indem er darauf verweist, es sei sinnvoll, dass er das von ihm vor der Abtretung eingeleitete Verfahren weiterführe. Ein rechtliches Interesse des Klägers an der Prozessführung ergibt sich auch nicht daraus , dass die geltend gemachten Ansprüche einem Lebenssachverhalt entstammen , an dem nur er, aber nicht seine Ehefrau beteiligt war. Die Sachnähe mag eine Prozessführung durch den Kläger sinnvoll erscheinen lassen, hat aber keine Auswirkungen auf seine Rechtsstellung.

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der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Star Entertainment
Der Firmenbestandteil "Star Entertainment" ist als Bezeichnung für ein Unternehmen
, das als Gegenstand die Produktion, Durchführung, Vermittlung und
Vermarktung von Veranstaltungen der Unterhaltungsbranche hat, nicht unterscheidungskräftig.
BGH, Urt. v. 21. Juli 2005 - I ZR 318/02 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. November 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist ein Unternehmen, das als Gegenstand die Produktion, Durchführung, Vermittlung und Vermarktung von Veranstaltungen hat. In ihrer Firmenbezeichnung stellt sie den Bestandteil "Star Entertainment" heraus.
Gegenstand des Unternehmens der Beklagten ist die Veranstaltung von Konzerten sowie die Vermittlung von Künstlern für Konzerte. Sie verwendet im Verkehr den Firmenbestandteil "New Star Entertainment".
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, sich im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung ihres auf die Veranstaltung von Konzerten und
Vermittlung von Künstlern gerichteten Geschäftsbetriebs des Kennzeichenbestandteils "New Star Entertainment GmbH" zu bedienen sowie in die Löschung des Firmenbestandteils "Star Entertainment" in ihrer beim Amtsgericht H. unter der Nr. HRB eingetragenen Firma "New Star Entertainment GmbH" einzuwilligen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin Kennzeichenschutz für den Firmenbestandteil "Star Entertainment" versagt. Zur Begründung hat es ausgeführt :
Einem als Firmenschlagwort verwendeten Firmenbestandteil könne kennzeichnungsrechtliche Unterscheidungskraft von Haus aus nur zugesprochen werden, wenn er geeignet sei, bei der Verwendung im Verkehr ohne weiteres als Name des Unternehmens zu wirken. Die Wörter "Star" und "Entertainment" seien als Bestandteile der Firma der Klägerin für sich betrachtet nicht unterscheidungskräftig. Das Wort "Entertainment" sei eine rein beschreibende Angabe für "berufsmäßig gebotene leichte Unterhaltung" und gehöre inzwischen der deutschen Umgangssprache an. Gleichermaßen werde auch das
Wort "Star" als beschreibende Angabe verstanden. Es beschreibe den angesprochenen Verkehrskreisen ausschließlich, daß die Unterhaltung durch einen "gefeierten, berühmten Künstler" geboten werde. Auch dieses Wort sei Bestandteil der deutschen Umgangssprache. Es komme deshalb nicht darauf an, daß in der englischen Sprache das Wort "Star" im eigentlichen Sinne "Stern" bedeute, während es auf berühmte Persönlichkeiten lediglich in einem übertragenen Sinne angewendet werde. Maßgeblich für die Beurteilung der originären Kennzeichnungskraft sei, was der Verkehr mit dem konkreten Begriff im konkreten Zusammenhang verbinde. Als Bestandteil einer Firma eines Unternehmens der Unterhaltungsbranche werde das deutsche Wort "Star" nur in der Bedeutung "berühmter Künstler" wahrgenommen. Die Verbindung der Wörter "Star" und "Entertainment" besitze ebenfalls keine hinreichende Unterscheidungskraft als Unternehmenskennzeichen für einen Betrieb, der sich mit Produktion, Vermittlung und Vermarktung von Unterhaltungsveranstaltungen befasse. Auch die Wortzusammenfügung ergebe einen sprachüblichen Begriff beschreibenden Inhalts. Die beiden Wörter würden nämlich nur entsprechend ihrer ursprünglichen , rein beschreibenden Bedeutung verwendet und wiesen für die angesprochenen Verkehrskreise darauf hin, daß gefeierte, berühmte Künstler berufsmäßig leichte Unterhaltung böten. Sei für die angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung "Star Entertainment" aber eine freie Sachbezeichnung, so folge bei der gebotenen Berücksichtigung des Freihaltebedürfnisses des Verkehrs an dieser Bezeichnung, daß kennzeichenrechtlicher Schutz aus originärer Kennzeichnungskraft nicht zugebilligt werden könne. Die Auffassung des Landgerichts , bei "Star Entertainment" bleibe offen, ob für oder durch einen Star Unterhaltung betrieben werde, sei erfahrungswidrig.
Werde eine etwa doch bestehende originäre Unterscheidungskraft unterstellt , so sei die Benutzung des Zeichens "New Star Entertainment" als Kennzeichen für ein Unternehmen, das Konzerte veranstalte und Künstler für Kon-
zerte vermittele, jedenfalls nicht geeignet, Verwechslungen mit der im Bereich Produktion, Vermittlung und Vermarktung von Unterhaltungsveranstaltungen benutzten Unternehmenskennzeichnung "Star Entertainment" hervorzurufen.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
1. Für Teile einer Firmenbezeichnung kann der von der vollständigen Firma abgeleitete Schutz als Unternehmenskennzeichen i.S. des § 5 Abs. 2 MarkenG beansprucht werden, wenn es sich um unterscheidungsfähige Firmenbestandteile handelt, die ihrer Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet sind, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 230/99, GRUR 2002, 898 = WRP 2002, 1066 - defacto; Urt. v. 28.1.1999 - I ZR 178/96, GRUR 1999, 492, 493 = WRP 1999, 523 - Altberliner, m.w.N.). Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Unterscheidungskraft der Bestandteile "Star" und "Entertainment" der Unternehmensbezeichnung der Klägerin verneint hat, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

a) Das Berufungsgericht hat die beiden Bestandteile sowohl für sich betrachtet als auch in ihrer Verbindung im konkreten Zusammenhang als rein beschreibende Angaben angesehen. Sie wiesen die angesprochenen Verkehrskreise darauf hin, daß gefeierte, berühmte Künstler berufsmäßig leichte Unterhaltung anböten, so daß ihnen keine hinreichende Unterscheidungskraft zukomme. Dies läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Werden Bestandteile einer Firma sowohl für sich betrachtet als auch in ihrer Verbindung vom Verkehr als beschreibende Sachbezeichnung verstanden, so kann ihnen auch bei der gebotenen Berücksichtigung des Freihaltebedürfnisses des Verkehrs an der Bezeichnung kennzeichenrechtlicher Schutz aus originärer Kennzeichnungs-
kraft nicht zugebilligt werden (vgl. BGH, Urt. v. 27.9.1995 - I ZR 199/93, GRUR 1996, 68, 69 = WRP 1997, 446 - COTTON LINE, m.w.N.).

b) Soweit die Revision in diesem Zusammenhang rügt, das Berufungsgericht hätte aus der bereits in der englischen Sprache gegebenen Doppeldeutigkeit des Bestandteils "Star" folgern müssen, daß der "gefeierte, berühmte Künstler" als "Star" bezeichnet werde, weil er gewissermaßen als "leuchtender Stern" am Firmament angesehen werde, vermag ihr dies nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil die von ihr angeführte Erwägung der Feststellung des Berufungsgerichts , dem Bestandteil "Star" komme ein beschreibender Bedeutungsgehalt zu, nicht entgegensteht. Entgegen der Ansicht der Revision spricht auch der Umstand, daß eine Vielzahl von Unternehmen der Unterhaltungsbranche in ihre Unternehmensbezeichnung die Bestandteile "Star" und "Entertainment" aufgenommen haben, nicht für deren Unterscheidungskraft, sondern für die Feststellung des Berufungsgerichts, daß es sich um Bezeichnungen handelt, die als beschreibende Sachangaben von Betrieben, die sich mit der Produktion, Vermittlung und Vermarktung von Unterhaltungsveranstaltungen befassen, verwendet werden. An dem rein beschreibenden Bedeutungsgehalt der Verbindung "Star Entertainment" ändert sich auch dann nichts, wenn diese Kombination , wie die Revision weiter geltend macht, sowohl dahin verstanden werden kann, daß die Dienstleistungen des sich so bezeichnenden Unternehmens (Produktion, Veranstaltung, Vermittlung) für einen berühmten Künstler durchgeführt werden, als auch in dem Sinne aufgefaßt werden kann, daß ein berühmter Künstler selbst (auch) diese Dienstleistungen unter einer solchen Unternehmensbezeichnung erbringe. Weist eine Wortkombination verschiedene Bedeutungsinhalte auf, die sich lediglich auf verschiedene Möglichkeiten beziehen, wie eine damit bezeichnete Dienstleistung erbracht werden kann, so wird dadurch deren beschreibender Charakter nicht aufgehoben (vgl. BGH, Urt. v.
22.4.2004 - I ZR 189/01, GRUR 2004, 778, 779 = WRP 2004, 1173 - URLAUB DIREKT).

c) Für einen selbständigen Schutz der Bestandteile "Star" und "Entertainment" kraft Verkehrsdurchsetzung ist im Streitfall nichts geltend gemacht worden.
2. Da den Bestandteilen "Star" und "Entertainment" schon wegen Fehlens der Unterscheidungskraft kein kennzeichenrechtlicher Schutz zugebilligt werden kann, kommt es auf die Frage der Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Bezeichnungen "Star Entertainment" und "New Star Entertainment" nicht mehr an.
III. Danach ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Büscher
Schaffert Bergmann
17
Das Berufungsgericht hat der Bezeichnung „Haus & Grund“ originäre Unterscheidungskraft zugesprochen, weil der Wortkombination eine gewisse Eigenart nicht abgesprochen werden könne. Sie wirke heute nicht mehr zeitgemäß bzw. überkommen und damit zugleich originell. Damit sei die Bezeichnung als individueller Herkunftshinweis geeignet. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Einem als Schlagwort verwendeten Namensbestandteil kann kennzeichnungsrechtliche Unterscheidungskraft von Haus aus zugesprochen werden , wenn er ohne weiteres geeignet ist, bei der Verwendung im Verkehr als Name des Unternehmens zu wirken (BGH, Urt. v. 21.2.2002 – I ZR 230/99, GRUR 2002, 898 = WRP 2002, 1066 – defacto; Urt. v. 22.7.2004 – I ZR 135/01, GRUR 2005, 262, 263 = WRP 2005, 338 – soco.de). Die Anforderungen an die Unterscheidungskraft dürfen dabei nicht überspannt werden. Eine besondere Originalität , etwa durch eigenartige Wortbildung oder eine Heraushebung aus der Um- gangssprache, ist nicht Voraussetzung für die Annahme der Unterscheidungskraft. Vielmehr reicht es schon aus, dass eine bestimmte beschreibende Verwendung nicht festzustellen ist (BGH, Urt. v. 28.1.1999 – I ZR 178/96, GRUR 1999, 492, 494 = WRP 1999, 523 – Altberliner).

(1) Filme und Spielprogramme dürfen nicht für Kinder und Jugendliche freigegeben werden, wenn sie für Kinder und Jugendliche in der jeweiligen Altersstufe entwicklungsbeeinträchtigend sind.

(2) Die oberste Landesbehörde oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6 kennzeichnet die Filme und Spielprogramme mit

1.
"Freigegeben ohne Altersbeschränkung",
2.
"Freigegeben ab sechs Jahren",
3.
"Freigegeben ab zwölf Jahren",
4.
"Freigegeben ab sechzehn Jahren",
5.
"Keine Jugendfreigabe".

(2a) Die oberste Landesbehörde oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle soll im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6 über die Altersstufen des Absatzes 2 hinaus Filme und Spielprogramme mit Symbolen und weiteren Mitteln kennzeichnen, mit denen die wesentlichen Gründe für die Altersfreigabe des Mediums und dessen potenzielle Beeinträchtigung der persönlichen Integrität angegeben werden. Die oberste Landesbehörde kann Näheres über die Ausgestaltung und Anbringung der Symbole und weiteren Mittel anordnen.

(3) Hat ein Film oder ein Spielprogramm nach Einschätzung der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6 einen der in § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Inhalte oder ist es in die Liste nach § 18 aufgenommen, wird es nicht gekennzeichnet. Die oberste Landesbehörde hat Tatsachen, die auf einen Verstoß gegen § 15 Abs. 1 schließen lassen, der zuständigen Strafverfolgungsbehörde mitzuteilen.

(4) Ist ein Film oder ein Spielprogramm mit einem in die Liste nach § 18 aufgenommenen Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich, ist die Kennzeichnung ausgeschlossen. Über das Vorliegen einer Inhaltsgleichheit entscheidet die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Liste vorliegen. In Zweifelsfällen führt die oberste Landesbehörde oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6 eine Entscheidung der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien herbei.

(4a) Absatz 4 gilt nicht für Freigabeentscheidungen nach § 11 Absatz 1.

(5) Die Kennzeichnungen von Filmen gelten auch für die Vorführung in öffentlichen Filmveranstaltungen von inhaltsgleichen Filmen, wenn und soweit die obersten Landesbehörden nicht in der Vereinbarung zum Verfahren nach Absatz 6 etwas Anderes bestimmen. Die Kennzeichnung von Filmen für öffentliche Filmveranstaltungen können auf inhaltsgleiche Filme für Bildträger, Bildschirmspielgeräte und Telemedien übertragen werden; Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Die obersten Landesbehörden können ein gemeinsames Verfahren für die Freigabe und Kennzeichnung der Filme sowie Spielprogramme auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfung durch von Verbänden der Wirtschaft getragene oder unterstützte Organisationen freiwilliger Selbstkontrolle vereinbaren. Im Rahmen dieser Vereinbarung kann bestimmt werden, dass die Freigaben und Kennzeichnungen durch eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle Freigaben und Kennzeichnungen der obersten Landesbehörden aller Länder sind, soweit nicht eine oberste Landesbehörde für ihren Bereich eine abweichende Entscheidung trifft. Nach den Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages anerkannte Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle können nach den Sätzen 1 und 2 eine Vereinbarung mit den obersten Landesbehörden schließen.

(6a) Das gemeinsame Verfahren nach Absatz 6 soll vorsehen, dass von der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz bestätigte Altersbewertungen nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag oder Altersbewertungen der Veranstalter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als Freigaben im Sinne des Absatzes 6 Satz 2 wirken, sofern dies mit der Spruchpraxis der obersten Landesbehörden nicht unvereinbar ist. Die Absätze 3 und 4 bleiben unberührt.

(7) Filme und Spielprogramme zu Informations-, Instruktions- oder Lehrzwecken dürfen vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" nur gekennzeichnet werden, wenn sie offensichtlich nicht die Entwicklung oder Erziehung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen. Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung. Die oberste Landesbehörde kann das Recht zur Anbieterkennzeichnung für einzelne Anbieter oder für besondere Filme und Spielprogramme ausschließen und durch den Anbieter vorgenommene Kennzeichnungen aufheben.

(8) Enthalten Filme, Bildträger oder Bildschirmspielgeräte neben den zu kennzeichnenden Filmen oder Spielprogrammen Titel, Zusätze oder weitere Darstellungen in Texten, Bildern oder Tönen, bei denen in Betracht kommt, dass sie die Entwicklung oder Erziehung von Kindern oder Jugendlichen beeinträchtigen, so sind diese bei der Entscheidung über die Kennzeichnung mit zu berücksichtigen.

(9) Die Absätze 1 bis 6 und 8 gelten für die Kennzeichnung von zur Verbreitung in Telemedien bestimmten und kennzeichnungsfähigen Filmen und Spielprogrammen entsprechend.

(10) Die oberste Landesbehörde kann Näheres über die Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichnung nach § 14a Absatz 1 mit den Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle vereinbaren.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
Angehöriger:wer zu den folgenden Personen gehört:
a)
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist,
b)
Pflegeeltern und Pflegekinder;
2.
Amtsträger:wer nach deutschem Recht
a)
Beamter oder Richter ist,
b)
in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
c)
sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
2a.
Europäischer Amtsträger:wer
a)
Mitglied der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank, des Rechnungshofs oder eines Gerichts der Europäischen Union ist,
b)
Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union oder einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung ist oder
c)
mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Europäischen Union oder von Aufgaben einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung beauftragt ist;
3.
Richter:wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;
4.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:wer, ohne Amtsträger zu sein,
a)
bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
b)
bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,
beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;
5.
rechtswidrige Tat:nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;
6.
Unternehmen einer Tat:deren Versuch und deren Vollendung;
7.
Behörde:auch ein Gericht;
8.
Maßnahme:jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;
9.
Entgelt:jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.

(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.

(3) Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
a)
sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
b)
die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c)
die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
2.
es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
3.
einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4.
einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.

(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:

1.
staatlichen Aufgaben,
2.
Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
3.
dienstlichen oder beruflichen Pflichten.

(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn

1.
die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und
2.
die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(7) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einen jugendpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; jugendpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
a)
sexuelle Handlungen von, an oder vor einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person,
b)
die Wiedergabe einer ganz oder teilweise unbekleideten vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c)
die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person,
2.
es unternimmt, einer anderen Person einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
3.
einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4.
einen jugendpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(3) Wer es unternimmt, einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen, oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 5, und Absatz 3 sind nicht anzuwenden auf Handlungen von Personen in Bezug auf einen solchen jugendpornographischen Inhalt, den sie ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben.

(5) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie Absatz 3.

(6) § 184b Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.

(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,

1.
denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
2.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,
3.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind,
4.
die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen,
5.
die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen,
6.
die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten,
7.
die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten,
8.
die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten,
9.
die nach deutschem Recht, nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, und die Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
10.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder von internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
11.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Spezialitäten dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
12.
die aus einer im Einklang mit deutschem Recht, mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder mit internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen,
13.
deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder
14.
die bösgläubig angemeldet worden sind.

(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.

(4) Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden, wenn die Marke die Nachahmung eines dort aufgeführten Zeichens enthält. Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder befugt ist, in der Marke eines der dort aufgeführten Zeichen zu führen, selbst wenn es mit einem anderen der dort aufgeführten Zeichen verwechselt werden kann. Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit denen, für die das Prüf- oder Gewährzeichen eingeführt ist, weder identisch noch diesen ähnlich sind. Absatz 2 Nr. 8 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die angemeldete Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen.

(1) Die Wirkungen einer eingetragenen Marke gelten in dem Umfang, in dem die Marke für verfallen erklärt wird, von dem Zeitpunkt der Stellung des Antrags (§ 53) oder der Erhebung der Klage (§ 55) auf Erklärung des Verfalls an als nicht eingetreten. In der Entscheidung kann auf Antrag einer Partei ein früherer Zeitpunkt, zu dem einer der Verfallsgründe eingetreten ist, festgesetzt werden.

(2) Die Wirkungen einer eingetragenen Marke gelten in dem Umfang, in dem die Marke für nichtig erklärt worden ist, von Anfang an als nicht eingetreten.

(3) Vorbehaltlich der Vorschriften über den Ersatz des Schadens, der durch fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Inhabers einer Marke verursacht worden ist, sowie der Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung berührt die Löschung der Eintragung aufgrund Verfalls oder Nichtigkeit der Marke nicht

1.
Entscheidungen in Verletzungsverfahren, die vor der Entscheidung über den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit rechtskräftig geworden und vollstreckt worden sind, und
2.
vor der Entscheidung über den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit geschlossene Verträge insoweit, als sie vor dieser Entscheidung erfüllt worden sind. Es kann jedoch verlangt werden, daß in Erfüllung des Vertrages gezahlte Beträge aus Billigkeitsgründen insoweit zurückerstattet werden, wie die Umstände dies rechtfertigen.

20
aa) Nach dem Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen vom 15. Juli 2005 ist davon auszugehen, dass auch die unbegründete Verwarnung aus einem Kennzeichenrecht unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zum Schadensersatz verpflichten kann.

(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.

(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,

1.
denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
2.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,
3.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind,
4.
die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen,
5.
die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen,
6.
die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten,
7.
die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten,
8.
die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten,
9.
die nach deutschem Recht, nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, und die Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
10.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder von internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
11.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Spezialitäten dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
12.
die aus einer im Einklang mit deutschem Recht, mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder mit internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen,
13.
deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder
14.
die bösgläubig angemeldet worden sind.

(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.

(4) Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden, wenn die Marke die Nachahmung eines dort aufgeführten Zeichens enthält. Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder befugt ist, in der Marke eines der dort aufgeführten Zeichen zu führen, selbst wenn es mit einem anderen der dort aufgeführten Zeichen verwechselt werden kann. Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit denen, für die das Prüf- oder Gewährzeichen eingeführt ist, weder identisch noch diesen ähnlich sind. Absatz 2 Nr. 8 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die angemeldete Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.