Bundesgerichtshof Urteil, 01. Juni 2006 - I ZR 268/03

bei uns veröffentlicht am01.06.2006
vorgehend
Amtsgericht Emmerich am Rhein, 2 C 2/03, 25.02.2003
Landgericht Kleve, 8 S 2/03, 21.11.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 268/03 Verkündet am:
1. Juni 2006
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
GebührenvereinbarungII
Zur Frage der Unterschreitung der gesetzlichen Gebührenansprüche bei der
Beauftragung eines Rechtsanwalts als Terminsvertreter.
BGH, Urt. v. 1. Juni 2006 - I ZR 268/03 - LG Kleve
AG Emmerich am Rhein
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kleve vom 21. November 2003 teilweise aufgehoben.
Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Amtsgerichts Emmerich am Rhein vom 25. Februar 2003 - 2 C 2/03 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Rechtsanwälten Terminsvertretungsmandate zu niedrigeren als den gesetzlichen Gebühren im Namen des jeweiligen Mandanten anzutragen oder zu erteilen.
Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € angedroht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in Emmerich. Der Beklagte, der als Rechtsanwalt in einer Kanzlei in Dortmund tätig ist, vertritt ständig die S-Unfallversicherung. Er wandte sich mit Schreiben vom 20. September 2002 an den Kläger mit der Bitte um Wahrnehmung des Termins in einem Rechtsstreit der S-Unfallversicherung vor dem Amtsgericht Emmerich. In dem Schreiben heißt es u.a.: Wir bitten Sie, unsere ständige Mandantin, S-Unfallversicherung a.G., in obiger Angelegenheit zu vertreten und obigen Termin zur mündlichen Verhandlung für uns wahrzunehmen. Des weiteren bitten wir, dass die entstehenden Gebühren (einschl. § 26 BRAGO) - mit Ausnahme der Korrespondenzanwaltsgebühr, Kosten eines Unterbevollmächtigten pp., die üblicherweise nicht als erstattungsfähig angesehen werden - zwischen uns geteilt werden.
2
Der Kläger, der die Übernahme des Mandats ablehnte, ist der Auffassung , der Beklagte habe die Übertragung des Mandats von einer unzulässigen Unterschreitung der Anwaltsgebühren abhängig gemacht und sich dadurch wettbewerbswidrig verhalten.
3
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, Rechtsanwälten Terminsvertretungsmandate zu niedrigeren als den gesetzlichen in §§ 53 und 33 Abs. 3 BRAGO festgehaltenen Gebühren anzutragen oder zu erteilen.
4
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

5
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
6
Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der er seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


7
I. Das Berufungsgericht hat das Unterlassungsbegehren nach § 1 UWG (a.F.) i.V. mit § 49b Abs. 1 BRAO für begründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt :
8
Das Angebot des Beklagten zur Mandatsübernahme enthalte das Ansinnen an den Kläger, gegen eine unter den gesetzlichen Gebühren liegende Vergütung tätig zu werden. Die Tätigkeit eines Rechtsanwalts zu niedrigeren als den gesetzlichen Gebühren verstoße gegen § 49b Abs. 1 BRAO. Bereits der Vorschlag des Beklagten zu einem solchen Verhalten sei wettbewerbsrechtlich unlauter. Dies gelte unabhängig davon, ob der Beklagte den Kläger im eigenen oder im Namen seiner Mandantin mit der Terminswahrnehmung beauftragt habe. Das Gesetz lasse eine Unterschreitung der Höhe der gesetzlichen Gebühren aufgrund persönlicher Merkmale nur im Rahmen des § 49b Abs. 1 Satz 2 BRAO zu. Es räume einem Rechtsanwalt nicht das Recht ein, die gesetzlichen Gebühren für den Fall zu ermäßigen, dass ein anderer Rechtsanwalt sein Auftraggeber sei. Die Wahrnehmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung durch einen anderen als den sachbearbeitenden Rechtsanwalt sei auch keine gemeinsame Bearbeitung eines Auftrags durch mehrere Rechtsanwälte i.S. von § 49b Abs. 3 Satz 5 BRAO.
9
II. Die Revision ist teilweise begründet.
10
Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG a.F. und §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1 UWG nur im zuerkannten Umfang zu. Der Beklagte hat einen Wettbewerbsverstoß im Sinne dieser Vorschriften begangen, weil er mit seinem Schreiben vom 20. September 2002 den Kläger dazu veranlassen wollte, die Vertretung der Mandantin zu geringeren als den in § 53 BRAGO vorgesehenen Gebühren zu übernehmen.
11
1. Die berufsrechtlichen Bestimmungen über Mindestpreise nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sind Vorschriften, denen eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion zukommt. Sie sollen einen Preiswettbewerb um Mandate und die mittelbare Vereinbarung von Erfolgshonoraren in gerichtlichen Verfahren verhindern (vgl. Begr. zum Regierungsentwurf , BT-Drucks. 12/4993, S. 31 zu § 49b BRAO). Bei derartigen Mindestpreisvorschriften handelt es sich daher um Marktverhaltensregeln i.S. des § 4 Nr. 11 UWG. Ihre Verletzung ist wettbewerbswidrig i.S. von § 1 UWG a.F. und §§ 3, 4 Nr. 11 UWG (BGH, Urt. v. 30.9.2004 - I ZR 261/02, GRUR 2005, 433, 435 = WRP 2005, 598 - Telekanzlei; Urt. v. 30.9.2004 - I ZR 135/02, FamRZ 2005, 1086; zu der Mindestpreisvorschrift des § 4 Abs. 2 HOAI: BGH, Urt. v. 15.5.2003 - I ZR 292/00, GRUR 2003, 969, 970 = WRP 2003, 1350 - Ausschreibung von Vermessungsleistungen).
12
2. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der Beklagte den Kläger im eigenen Namen oder im Namen der S-Unfallversicherung mit der Termins- vertretung beauftragt hat. Es hat angenommen, der Beklagte habe mit seinem Schreiben vom 20. September 2002 dem Kläger, unabhängig von der Frage, in wessen Namen die Mandatserteilung erfolgte, die Terminsvertretung gegen eine Vergütung angetragen, durch die die Mindestgebühren nach der BRAGO unterschritten würden. Dieser Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht beigetreten werden. Nur wenn der Beklagte - wovon im Streitfall auszugehen ist (vgl. Abschnitt II 3 b) - dem Kläger die Terminsvertretung namens seiner Partei antrug , entsprachen die dem Kläger angebotenen Gebühren nicht der in § 53 BRAGO für die Terminsvertretung vorgesehenen Vergütung.
13
a) Der Rechtsanwalt, dem die Partei oder mit deren Einverständnis der Prozessbevollmächtigte nur für die mündliche Verhandlung die Vertretung oder die Ausführung der Parteirechte übertragen hat, erhält nach § 53 Satz 1 und Satz 3 BRAGO eine halbe Prozessgebühr und eine Verhandlungs- oder Erörterungsgebühr und, soweit sich die Vertretung auch auf eine Beweisaufnahme erstreckt, die Beweisgebühr.
14
Nach der Rechtsprechung des Senats und der ganz überwiegenden Meinung im Schrifttum erhält der mit der Terminsvertretung beauftragte Rechtsanwalt die Gebühren des § 53 BRAGO entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift nur, wenn ihm die Partei oder mit deren Einverständnis der Prozessbevollmächtigte die Vertretung oder die Ausführung der Parteirechte übertragen hat. Erteilt dagegen der Prozessbevollmächtigte einem Terminsvertreter im eigenen Namen den Auftrag zur Terminswahrnehmung, so wird kein Vertragsverhältnis zwischen der Partei und dem Terminsvertreter begründet. Die Pflicht zur Entschädigung des Terminsvertreters richtet sich nach der internen Vereinbarung zwischen dem Terminsvertreter und dem Prozessbevollmächtigten, der für die Ansprüche des Terminsvertreters einzustehen hat. Ein Verstoß gegen § 49b Abs. 1 BRAO ist nicht gegeben, wenn der Terminsvertreter in einem der- artigen Fall weniger als die in § 53 BRAGO vorgesehenen Gebühren erhält, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift - das übersieht das Berufungsgericht in seiner gegenteiligen Entscheidung - nicht vorliegen (BGH, Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 122/98, GRUR 2001, 256, 257 = WRP 2001, 144 - Gebührenvereinbarung I; OLG Hamm AnwBl 1978, 182, 183; Feuerich/Weyland, Bundesrechtsanwaltsordnung , 6. Aufl., § 49b BRAO Rdn. 41; Dittmann in Henssler/ Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 2. Aufl., § 49b BRAO Rdn. 9; KleineCosack , Bundesrechtsanwaltsordnung, 4. Aufl., § 49b Rdn. 23; Keller in Riedel/ Sußbauer, Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, 8. Aufl., § 53 Rdn. 5, § 33 Rdn. 27; Kilian, WuB VIII B § 49b BRAO 1.01; ebenso zum RVG: N. Schneider in Gebauer/Schneider, RVG, 2. Aufl., § 5 Rdn. 17 ff.; Madert in Gerold/ Schmidt/v. Eicken/Madert, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (2004), § 4 Rdn. 203 f.; Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., § 5 RVG Rdn. 1; a.A. Henssler/Steinkraus, LM, § 1 UWG Nr. 827; Praefcke, BRAK-Mitt. 2001, 142).
15
b) Soweit gegen die Rechtsprechung des Senats Bedenken erhoben worden sind (vgl. Henssler/Steinkraus, LM, § 1 UWG Nr. 827, Bl. 3; Praefcke, BRAK-Mitt. 2001, 142), wurden diese auf die Gefahr einer nicht ausreichenden Entlohnung des Terminsvertreters bei gleichwohl bestehendem Haftungsrisiko gestützt. Dass in der Anwaltschaft in einem ins Gewicht fallenden Umfang unangemessene Gebührenvereinbarungen zu Lasten des Terminsvertreters getroffen werden, haben aber weder der Kläger konkret dargelegt noch das Berufungsgericht festgestellt. Vielmehr hat der Beklagte im vorliegenden Fall eine hälftige Gebührenteilung angeboten, die in derartigen Fällen weit verbreiteter Übung entspricht und gegen die unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit im Regelfall keine Bedenken bestehen (vgl. auch § 22 BORA zur hälftigen Teilung der Gebühren im Fall des § 49b Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BRAO).
16
c) Eine andere Beurteilung ist auch nicht anhand der nach dem Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 seit dem 1. Juli 2004 geltenden Gesetzeslage geboten. Durch sie hat sich an der Unzulässigkeit einer Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren bei der Einschaltung eines Terminsvertreters im Namen der Partei und an der Zulässigkeit einer Gebührenvereinbarung ohne Bindung an die Gebührentatbestände gemäß Nr. 3401 und Nr. 3402 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bei der Beauftragung des Terminsvertreters im Namen des Prozessbevollmächtigten nichts geändert.
17
Beauftragt der Prozessbevollmächtigte den Terminsvertreter im eigenen Namen, hat der Prozessbevollmächtigte nach § 5 RVG einen Vergütungsanspruch nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gegen die eigene Partei. Auch in diesem Fall kommt ein Vertragsverhältnis zwischen dem Terminsvertreter und dem Prozessbevollmächtigten und nicht mit der Partei zustande. Für die Verteilung der Vergütung ist die hierzu zwischen dem Terminsvertreter und dem Prozessbevollmächtigten getroffene interne Absprache ohne Bindung an die in Nr. 3401 und Nr. 3402 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorgesehenen Gebühren maßgeblich (N. Schneider in Gebauer/Schneider aaO § 5 Rdn. 17 ff.; Römermann in Hartung /Römermann, RVG, § 5 Rdn. 53; Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Stichwort: Terminsgebühr des Teil 3, 7.7 Terminsanwalt; Madert in Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert aaO § 4 Rdn. 203; Hartmann aaO Anlage 1 zum RVG VV 3401 Rdn. 3). In Ermangelung einer entsprechenden Vereinbarung ist regelmäßig eine hälftige Teilung der Gebühren angemessen (Hartmann aaO Anlage 1 zum RVG VV 3401 Rdn. 3; vgl. auch § 22 BORA zum Anwendungsbereich des § 49b Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BRAO). Diesem Ergebnis steht § 1 Abs. 1 Satz 1 RVG nicht entgegen. Danach bemisst sich die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkei- ten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nach dem RVG. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist auf das Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant beschränkt. Denn der mit der Einführung von Mindestgebühren verfolgte Zweck, einen ruinösen Preiswettbewerb um Mandate zu verhindern, wird bei einer angemessenen Aufteilung der dem Prozessbevollmächtigten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zustehenden Vergütung nicht berührt. Auch der Entstehungsgeschichte des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ist nichts dafür zu entnehmen, dass die zuvor bereits ohne Bindung an § 53 BRAGO von der Rechtsprechung als zulässig angesehene Gebührenteilung abgeschafft werden sollte (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BTDrucks. 15/2403 Anlage I und BT-Drucks. 15/1971, S. 187 zu § 1 und S. 188 zu § 5 RVG sowie S. 218 zu VV Nr. 3401).
18
Im Übrigen könnte eine sich erstmals aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ergebende Unzulässigkeit der in Rede stehenden Gebührenteilung zur Begründung eines Unterlassungsanspruchs nicht herangezogen werden, der - wie im Streitfall - aus einem Verhalten des Beklagten vor Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes hergeleitet wird (vgl. BGH, Urt. v. 9.11.2000 - I ZR 185/98, GRUR 2001, 348, 349 = WRP 2001, 397 - Beratungsstelle im Nahbereich).
19
3. Danach kommt es für die Frage, ob der Beklagte mit dem Auftragsschreiben vom 20. September 2002 den Kläger dazu veranlassen wollte, unter Verstoß gegen § 49b Abs. 1 BRAO, § 53 BRAGO eine unterhalb der gesetzlichen Gebühren liegende Vergütungsvereinbarung zu treffen, darauf an, ob die Terminsvertretung dem Kläger vom Beklagten im eigenen Namen oder im Namen der Mandantin angetragen worden ist.
20
a) Die gebotene Auslegung des Schreibens des Beklagten vom 20. September 2002 hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen und die Frage offen gelassen, in wessen Namen der Kläger mit der Terminsvertretung beauftragt werden sollte. Die Auslegung des Schreibens vom 20. September 2002 kann der Senat vornehmen, weil weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind und die Sache zur abschließenden Entscheidung nach § 563 Abs. 3 ZPO reif ist.
21
b) Nach dem Wortlaut des Schreibens vom 20. September 2002 sollte der Kläger die Mandantin des Beklagten vertreten. Daraus folgt, dass der Beklagte den Kläger nicht im eigenen Namen beauftragt, sondern namens der S-Unfallversicherung gehandelt hat. Dem Schreiben des Beklagten ist auch nichts dafür zu entnehmen, dass er für eine Gebührenforderung des Klägers persönlich einstehen wollte. Soweit der Kläger nach dem weiteren Inhalt des Schreibens vom 20. September 2002 den Termin für das Rechtsanwaltsbüro, dem der Beklagte angehört, wahrnehmen sollte, folgt daraus keine Beauftragung im eigenen Namen, sondern nur der Umfang der Übertragung des Mandats zur Terminsvertretung. Für das Ergebnis der Auslegung des Schreibens vom 20. September 2002 ist das weitere Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 30. September 2002 ohne Bedeutung, weil dieses Schreiben der Abmahnung des Klägers nachfolgte und nach der Rüge des Wettbewerbsverstoßes nicht mehr geeignet ist, das nach seinem objektiven Erklärungsinhalt zu beurteilende Schreiben vom 20. September 2002 durch einen Hinweis auf einen redaktionellen Fehler zu relativieren.
22
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Ullmann Bornkamm Pokrant
Büscher Schaffert
Vorinstanzen:
AG Emmerich am Rhein, Entscheidung vom 25.02.2003 - 2 C 2/03 -
LG Kleve, Entscheidung vom 21.11.2003 - 8 S 2/03 -

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Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich


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(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlaß von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags.

(2) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt. Vereinbarungen, durch die sich der Rechtsanwalt verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind nur zulässig, soweit in der Angelegenheit ein Erfolgshonorar nach § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vereinbart wird. Ein Erfolgshonorar im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn lediglich vereinbart wird, dass sich die gesetzlichen Gebühren ohne weitere Bedingungen erhöhen.

(3) Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig. Zulässig ist es jedoch, eine über den Rahmen der Nummer 3400 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hinausgehende Tätigkeit eines anderen Rechtsanwalts angemessen zu honorieren. Die Honorierung der Leistungen hat der Verantwortlichkeit sowie dem Haftungsrisiko der beteiligten Rechtsanwälte und den sonstigen Umständen Rechnung zu tragen. Die Vereinbarung einer solchen Honorierung darf nicht zur Voraussetzung einer Mandatserteilung gemacht werden. Mehrere beauftragte Rechtsanwälte dürfen einen Auftrag gemeinsam bearbeiten und die Gebühren in einem den Leistungen, der Verantwortlichkeit und dem Haftungsrisiko entsprechenden angemessenen Verhältnis untereinander teilen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für beim Bundesgerichtshof zugelassene Prozeßbevollmächtigte.

(4) Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Rechtsanwälte oder Berufsausübungsgesellschaften nach § 59b ist zulässig. Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Rechtsanwalts gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Rechtsanwalt.

(5) Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen.

Die Vergütung für eine Tätigkeit, die der Rechtsanwalt nicht persönlich vornimmt, wird nach diesem Gesetz bemessen, wenn der Rechtsanwalt durch einen Rechtsanwalt, den allgemeinen Vertreter, einen Assessor bei einem Rechtsanwalt oder einen zur Ausbildung zugewiesenen Referendar vertreten wird.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlaß von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags.

(2) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt. Vereinbarungen, durch die sich der Rechtsanwalt verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind nur zulässig, soweit in der Angelegenheit ein Erfolgshonorar nach § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vereinbart wird. Ein Erfolgshonorar im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn lediglich vereinbart wird, dass sich die gesetzlichen Gebühren ohne weitere Bedingungen erhöhen.

(3) Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig. Zulässig ist es jedoch, eine über den Rahmen der Nummer 3400 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hinausgehende Tätigkeit eines anderen Rechtsanwalts angemessen zu honorieren. Die Honorierung der Leistungen hat der Verantwortlichkeit sowie dem Haftungsrisiko der beteiligten Rechtsanwälte und den sonstigen Umständen Rechnung zu tragen. Die Vereinbarung einer solchen Honorierung darf nicht zur Voraussetzung einer Mandatserteilung gemacht werden. Mehrere beauftragte Rechtsanwälte dürfen einen Auftrag gemeinsam bearbeiten und die Gebühren in einem den Leistungen, der Verantwortlichkeit und dem Haftungsrisiko entsprechenden angemessenen Verhältnis untereinander teilen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für beim Bundesgerichtshof zugelassene Prozeßbevollmächtigte.

(4) Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Rechtsanwälte oder Berufsausübungsgesellschaften nach § 59b ist zulässig. Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Rechtsanwalts gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Rechtsanwalt.

(5) Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlaß von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags.

(2) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt. Vereinbarungen, durch die sich der Rechtsanwalt verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind nur zulässig, soweit in der Angelegenheit ein Erfolgshonorar nach § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vereinbart wird. Ein Erfolgshonorar im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn lediglich vereinbart wird, dass sich die gesetzlichen Gebühren ohne weitere Bedingungen erhöhen.

(3) Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig. Zulässig ist es jedoch, eine über den Rahmen der Nummer 3400 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hinausgehende Tätigkeit eines anderen Rechtsanwalts angemessen zu honorieren. Die Honorierung der Leistungen hat der Verantwortlichkeit sowie dem Haftungsrisiko der beteiligten Rechtsanwälte und den sonstigen Umständen Rechnung zu tragen. Die Vereinbarung einer solchen Honorierung darf nicht zur Voraussetzung einer Mandatserteilung gemacht werden. Mehrere beauftragte Rechtsanwälte dürfen einen Auftrag gemeinsam bearbeiten und die Gebühren in einem den Leistungen, der Verantwortlichkeit und dem Haftungsrisiko entsprechenden angemessenen Verhältnis untereinander teilen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für beim Bundesgerichtshof zugelassene Prozeßbevollmächtigte.

(4) Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Rechtsanwälte oder Berufsausübungsgesellschaften nach § 59b ist zulässig. Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Rechtsanwalts gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Rechtsanwalt.

(5) Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 261/02 Verkündet am:
30. September 2004
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Telekanzlei
§ 2 Abs. 2
Ein Rechtsanwalt, der für eine telefonische Rechtsberatung einen Minutenpreis
vereinbart, verstößt damit nicht notwendig gegen das Verbot der Gebührenunteroder
-überschreitung (im Anschluß an BGHZ 152, 153 – Anwalts-Hotline). Er muß
jedoch in der Werbung für die telefonische Rechtsberatung auf nicht selbstverständliche
Einschränkungen und Besonderheiten der Berechnung hinweisen (hier:
Streitwertgrenze für Minutenpreis; Berechnung des Minutenpreises auch für Gesprächsunterbrechungen
zum Zwecke des Recherchierens).
BGH, Urt. v. 30. September 2004 – I ZR 261/02 – Kammergericht
LG Berlin
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. Mai 2002 im Kostenpunkt aufgehoben. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben mit Ausnahme der durch die Säumnis der Kläger im Termin vom 6. Juli 2001 verursachten Kosten, die die Kläger zu je einem Drittel zu tragen haben.
Im übrigen wird die Revision auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte ist Partner einer als „Telekanzlei“ bezeichneten Partnerschaft von Rechtsanwälten. Diese wirbt bundesweit über ihre im Internet abrufbare Homepage für die von ihr unter dem Zeichen „Jucall“ angebotene telefonische
Rechtsberatung, bei der Interessenten gegen 5 DM pro Beratungsminute eine anwaltliche Rechtsberatung erhalten können.
Möchte ein Ratsuchender sich von einem Anwalt der „Telekanzlei“ beraten lassen, kann er, ohne daß für ihn Telefonkosten anfallen, die Kanzlei über eine auf der Homepage angegebene 0800er-Rufnummer anrufen. Die für die Berechnung der Anwaltsgebühren maßgebliche Zeiterfassung setzt erst ein, nachdem einige Formalien abgewickelt, insbesondere die Stammdaten des Anrufers erfaßt sind. Die Beratung, die dem Anrufer anschließend in Rechnung gestellt wird, erfolgt durch Rechtsanwälte. Die Mindestgebühr für eine solche Beratung beträgt 30 DM einschließlich Mehrwertsteuer. Auf der Homepage wird das „JUCALL-Leistungsspektrum“ u.a. wie folgt beschrieben: · JUCALL ist eine Leistung der Rechtsanwaltskanzlei Telekanzlei L. & Partner, d.h., Sie erhalten den kompletten Beratungsservice aus einer Hand. Es sind keine Provider oder weitere Dritte zwischengeschaltet, die nicht unmittelbar zur Aufbauorganisation der Kanzlei gehören. · kostenloser Zugang zur gebührenpflichtigen Rechtsberatung über un sere 0800Rufnummer. · kostenlose Stammdatenaufnahme und Ablauferläuterung vor der g ebührenpflichtigen Rechtsberatung. · 5 DM pro Minute inkl. MwSt. für die eigentliche Rechtsberatung. · bei sehr einfachen und kurzen Anliegen behalten wir uns vor, den Preis im Einzelfall noch weiter zu senken. · Zeiterfassung erst nach Abwicklung aller Formalien. · Mindestgebühr in Höhe von 30 DM inkl. MwSt. bei jedem Telefonat, das in Beratung mündet. · Sie treffen entweder direkt auf einen unserer Anwälte oder auf unsere Telefonannahme. Im letzteren Falle erhalten Sie einen Rückruf durch einen Anwalt. · Rechtsberatung vor allem für Anrufer aus Wirtschaft und Unternehmen (auch Existenzgründer ) mit spezifischen Fragen. · Beratung nur durch erfahrene Rechtsanwälte. · bei komplexen Fragen, wenn Sie wollen, mehrmaliger Rückruf durch uns, bis Ihr Anliegen geklärt ist. · auf Wunsch Weiterberatung in Fällen, die für eine lediglich telefonische Beratung nicht ge- eignet sind. · Rückruf und Weiterberatung zu den gleichen günstigen Konditionen wie beim Erstanruf. · Zustellung der Rechnung direkt und separat von der Telekanzlei L. & Partner und nicht über die Telekom. · Freischaltung von Jucall werktags zwischen 9.00 und 18 Uhr, freitags bis 16 Uhr.
Unter der Überschrift „Was ist, wenn mein Jucall-Anwalt mich vor Gericht vertreten soll?“ heißt es: Nur wenn der Gegenstandswert höher liegt als 50.000 DM, stellen wir einzeln ausgehandelte Stundensätze in Rechnung. Unser Minutentarif gilt dann nicht. Darüber hinaus heißt es auf der Homepage: Bitte bedenken Sie: die Jucall-Idee dient lediglich zur Betreuung einfacher Rechtsfragen. Gleichwohl bietet Jucall Schnittstellen zur weitergehenden Rechtsberatung, sofern der Mandant dies wünscht und die Sache am Telefon nicht klärbar ist. Der Vorteil: Die Preisstruktur ändert sich bei einfachen Angelegenheiten grundsätzlich nicht. Wird etwa der Austausch von Unterlagen oder ein persönliches Gespräch vor Ort nötig, so kann sich der Anrufer bei einfachen Angelegenheiten zu den günstigen Konditionen von Ju- call weiterbetreuen lassen. Wir behalten uns bei umfangreicheren Angelegenheiten (z.B. Entwicklung von AGB oder ganzen Verträgen, nicht dagegen bei deren bloßer Prüfung) vor, im Einzelfall jenseits der o.g. Schnittstelle eine Weiterberatung zu Jucall-Tarifen abzulehnen und stattdessen nur zu BRAGO- oder individuellen Honorarsätzen anzubieten. … Die Kläger sind in Berlin ansässige Rechtsanwälte. Sie haben den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie sind der Ansicht, eine telefonische Rechtsberatung mit dem System einer allein zeitabhängigen Vergütung verstoße gegen zwingendes Gebührenrecht und sei daher wettbewerbswidrig. Die Abrechnungsart laufe in einer Vielzahl von Fällen auf unangemessen niedrige Gebühren hinaus, zumal die Gebühr von 5 DM nicht auf die Erstberatung beschränkt sei. Hinzu komme, daß die erhebliche Zeit der Recherche und des Überdenkens zwischen den Rückrufen nicht vergütet werde. Darüber hinaus könne die Mindestgebühr von 30 DM zu einer Gebührenüberschreitung führen. Außerdem sei die Leistung nicht klar umschrieben und mehrdeutig. Mit den niedrigen Minutenpreisen werde der Verbraucher angelockt, um dann weitere Angebote unterbreitet zu bekommen. Die Beschränkungen würden zudem erst nach der Herausstellung des Minutenpreises versteckt angesprochen.
Die Kläger haben ursprünglich beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für die telefonische Rechtsberatung durch ihn oder sein Büro zu einem Preis von 5 DM inklusive Mehrwertsteuer pro Beratungsminute zu werben.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Landgericht hat angenommen, es bestehe kein hinreichender Anhalt für eine Gebührenunterschreitung; dagegen sei dem beanstandeten Abrechnungssystem die Gefahr einer Gebührenüberschreitung immanent, weil in jedem Fall eine Mindestgebühr von 30 DM fällig werde. Das Landgericht hat daher der Klage nur teilweise stattgegeben: Es hat das beantragte Verbot dadurch eingeschränkt, daß es vor die Wörter „zu werben“ die Wörter „unter Zugrundelegung einer Mindestgebühr von 30 DM brutto“ eingefügt hat. Überwiegend hat es die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil haben nur die Kläger Berufung eingelegt, die das Kammergericht zunächst durch Versäumnisurteil zurückgewiesen hat. Auf den Einspruch der Kläger hat das Kammergericht der Klage entsprechend dem in der Berufungsinstanz geänderten, auf die konkrete Verletzungsform (Wiedergabe der Homepage) abstellenden Klageantrag stattgegeben, den die Kläger zunächst als Hilfs-, später als Hauptantrag gestellt hatten.
Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat – noch vor der erst später ergangenen Senatsentscheidung „Anwalts-Hotline“ (BGHZ 152, 153) – in dem beanstandeten Angebot des Beklagten einen Verstoß gegen die Gebührenregelungen in § 49b Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 BRAO und in § 3 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 3 BRAGO (entspricht im wesentlichen der heutigen Regelung in § 4 RVG) gesehen und den Klägern den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG a.F. unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs zugesprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die Kläger seien als Mitbewerber von dem beanstandeten Verhalten unmittelbar betroffen und daher klagebefugt. Entgegen der Ansicht des Beklagten sei die Klage auch nicht rechtsmißbräuchlich erhoben. Es seien keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs vorwiegend im Gebühreninteresse der Kläger erfolgt sei.
Nach der angegriffenen Werbung handelten der Beklagte und seine Kollegen wettbewerbswidrig, da die Gefahr von Gebührenunter- und -überschreitungen sowie der Erhebung von nicht geschuldeten Gebühren bestehe. Eine Vereinbarung, nach der die gesetzlichen Voraussetzungen der Gebühren von vornherein unterlaufen werden sollten, widerspreche § 3 BRAGO und dem allgemeinen Verbot der Gebührenunterschreitung in § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO. Auch Zeitvergütungen seien nur zulässig, soweit sie in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwalts stünden. Dies sei bei der von der Kanzlei des Beklagten in Rechnung gestellten Vergütung nicht gewährleistet, wenn beispielsweise in einer einfachen Angelegenheit mit einem Gegenstandswert von 50.000 DM nach einem sechsminütigen Beratungsgespräch nur 30 DM
erhoben würden, während die Ratsgebühr nach § 20 Abs. 1 BRAGO mindestens 142,50 DM (jetzt 75,80 €) betrage. Die Rechtsanwälte von „Jucall“ böten darüber hinaus auch die Klärung komplexerer Fragen an, für die gegebenenfalls mehrere Rückrufe notwendig seien und für die nach den gesetzlichen Gebühren im Falle der Erstberatung bis zu 350 DM anfallen könnten.
Darüber hinaus widerspreche die herausgestellte Angabe von 5 DM pro Beratungsminute auch den Grundsätzen von Preiswahrheit und Preisklarheit. Soweit dem Anrufer die Zeit einer Recherche zwischen zwei Beratungsgesprächen in Rechnung gestellt werde, sei die Angabe irreführend, da angesichts der herausgestellten Beziehung von Telefongespräch und Zeitabrechnung der Eindruck erweckt werde, nur die Dauer des telefonischen Beratungsgesprächs bestimme die Höhe des Honorars. Mangels erkennbarer Einschränkung werde im übrigen der unzutreffende Einruck erweckt, zu dem angegebenen Tarif könnten auch schwierige und komplexe Rechtsfragen gestellt werden. Auf die wichtige Beschränkung des „Jucall“-Tarifs auf Gegenstandswerte bis 50.000 DM werde nicht in der gebotenen Deutlichkeit hingewiesen.
II. Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg. Zwar liegt in der von den Klägern behaupteten Gebührenunter- und -überschreitung kein Wettbewerbsverstoß , doch ist die beanstandete Werbung irreführend. Dieser Umstand rechtfertigt das auf die konkrete Verletzungsform beschränkte Verbot.
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur ein Teil des ursprünglichen Rechtsstreits. Soweit der Beklagte durch das Landgericht im Hinblick auf die Forderung einer Mindestgebühr von 30 DM wegen der Gefahr einer Gebührenüberschreitung zur Unterlassung verurteilt worden ist, ist der Rechtsstreit nicht in die Rechtsmittelinstanzen gelangt. Gegenstand des Berufungsverfahrens war allein der – in erster Linie auf die Gefahr einer Gebührenunterschreitung gestützte – Teil
der Klage, den das Landgericht abgewiesen hatte, und zwar in der geänderten, auf die konkrete Verletzungsform beschränkten Antragsfassung.
2. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß es sich bei den Klägern um Mitbewerber des Beklagten handelt. Denn die Kläger stehen mit dem Beklagten als Anbieter der Dienstleistung einer Rechtsberatung in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG). Erwiese sich das beanstandete Verhalten als wettbewerbswidrig, stünde ihnen daher grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 8 Abs. 1 UWG zu (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG).
3. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch die Kläger nicht als mißbräuchliche Rechtsverfolgung angesehen hat (§ 13 Abs. 5 UWG a.F., § 8 Abs. 4 UWG). Das Berufungsgericht hat in der Vielzahl der von den Klägern gegen Berufskollegen angestrengten Klagen kein Indiz dafür gesehen, daß sie den Unterlassungsanspruch im Streitfall in erster Linie im eigenen Kosteninteresse angestrengt haben. Das Berufungsgericht hat sich dabei darauf gestützt, daß die Kläger vorwiegend von den Umständen des Einzelfalls geprägte Verfahren zur berufswidrigen Werbung angestrengt hätten und dabei ein erhebliches Prozeßkostenrisiko eingegangen seien. Ihre Rechtsverfolgung habe sich nicht auf geringfügige , wettbewerbsrechtlich eher unproblematische Verstöße beschränkt. Diese im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
4. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt in der von der Kanzlei des Beklagten angebotenen telefonischen Rechtsberatung keine wettbewerbswidrige Gebührenunter- oder -überschreitung.

a) Wie der Senat bereits in der Entscheidung „Anwalts-Hotline“ (BGHZ 152, 153, 160 ff.) im Zusammenhang mit der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung der Werbung für eine telefonische Rechtsberatung über eine 0190er-Telefonnummer ausgeführt hat, birgt das System einer telefonischen Rechtsberatung, bei der die Dienstleistung der Beratung nach Zeit abgerechnet wird, zwar gewisse Risiken für ein berufswidriges Verhalten der beteiligten Rechtsanwälte. Dies führt indessen nicht dazu, daß die Werbung für einen telefonischen Beratungsdienst schlechthin untersagt werden könnte.

b) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß es sich bei den berufsrechtlichen Mindestpreisvorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung bzw. des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes um Marktverhaltensregelungen i.S. von § 4 Nr. 11 UWG handelt (vgl. Köhler in Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 4 UWG Rdn. 11.139; ferner BGHZ 152, 153, 162 – Anwalts-Hotline, zu Höchstpreisvorschriften ). Im Falle des Verstoßes gegen derartige Bestimmungen steht Mitbewerbern wie den Klägern ein Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 8 Abs. 1 UWG zu.

c) Mit dem als „Jucall“ bezeichneten Rechtsberatungsdienst der Kanzlei des Beklagten sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine unzulässigen Gebührenunterschreitungen verbunden. Auch von einer unzulässigen Gebührenüberschreitung kann – ungeachtet der nicht mehr zu prüfenden Frage der in Rechnung gestellten Mindestvergütung von 30 DM (dazu oben unter II.1.) – nicht ausgegangen werden. Insbesondere stellt es keinen Verstoß gegen die Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung und des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes dar, daß die Kanzlei des Beklagten dem Ratsuchenden für die Beratung eine zeitabhängige Vergütung in Rechnung stellt.
aa) Die telefonische Beratung wird im allgemeinen den Gebührentatbestand erfüllen, der bis 30. Juni 2004 in § 20 Abs. 1 Satz 1 BRAGO geregelt war und seitdem in Nr. 2100 bis 2102 des Vergütungsverzeichnisses zu § 2 Abs. 2 RVG geregelt ist. Danach erhält der Rechtsanwalt für einen mündlichen Rat oder eine Auskunft , wenn die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt , eine Gebühr nach dem Satz 0,1 bis 1,0 (1/10 bis 10/10) der vom Gegenstandswert abhängigen vollen Gebühr (§ 13 RVG). Im Falle einer Erstberatung eines Verbrauchers darf diese Gebühr jedoch 190 € (nach § 20 Abs. 1 Satz 2 BRAGO: 180 €) nicht übersteigen, was – wenn eine Mittelgebühr von 0,55 zugrunde gelegt wird – ab einem Gegenstandswert von mehr als 7.000 € (nach § 20 Abs. 1 Satz 2 BRAGO: 6.000 €) zu einer betragsmäßigen Begrenzung des Gebührenanspruchs führt.
bb) Daneben sieht § 4 Abs. 2 Satz 1 RVG (früher § 3 Abs. 5 Satz 1 BRAGO) in außergerichtlichen Angelegenheiten u.a. eine Zeitvergütung vor, die niedriger sein kann als die gesetzlichen Gebühren. Zwar empfiehlt das Gesetz für den Fall der Gebührenunterschreitung eine schriftliche Vereinbarung (§ 4 Abs. 2 Satz 4 RVG, früher § 3 Abs. 1 Satz 3 BRAGO); das Nichtbefolgen dieser Empfehlung stellt jedoch kein berufswidriges Verhalten dar (vgl. BGHZ 152, 153, 161 – Anwalts -Hotline, m.w.N.).
Der Anrufer, der die als „Jucall“ bezeichnete Dienstleistung einer Rechtsberatung in Anspruch nehmen will, erklärt sich durch seinen Anruf mit der Vereinbarung einer Zeitvergütung einverstanden. Wie der Senat bereits in der Entscheidung „Anwalts-Hotline“ ausgeführt hat, liegt darin, daß sich diese Zeitvergütung nicht an den Bemessungskriterien der preisrechtlichen Bestimmungen – in der Vergangenheit die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung und heute das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – orientiert, kein berufsrechtlicher Verstoß. Mit der Zeitvergütung , die in vielen Bereichen der anwaltlichen Tätigkeit üblich ist, wählen die
Parteien des Anwaltsvertrages bewußt eine Berechnungsweise, die sich von der streitwertabhängigen Berechnung vollständig löst. Dies ist für sich genommen weder bei der üblichen Zeitvergütung (vgl. BGHZ 152, 153, 160 f. – Anwalts-Hotline) noch im Streitfall zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts würde es auch keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen, falls ein Rechtsanwalt dabei lediglich die Zeit der telefonischen Beratung in Rechnung stellen sollte mit der Folge, daß die Bearbeitungszeit während einer Gesprächsunterbrechung , die dem Anwalt eine kurze Recherche, etwa die Lektüre einer einschlägigen Entscheidung, ermöglicht, unberechnet bliebe.
cc) Soweit das Landgericht den Beklagten wegen Gebührenüberschreitung verurteilt hat, es zu unterlassen, „... für die telefonische Rechtsberatung ... zu einem Preis von 5 DM ... pro Beratungsminute unter Zugrundelegung einer Mindestgebühr von 30 DM brutto zu werben“, hat der Beklagte die durch das Landgericht erfolgte Verurteilung zur Unterlassung nicht angefochten. Allerdings ist auch unabhängig von der geforderten Mindestgebühr eine Überschreitung der gesetzlichen Gebühren – etwa bei besonders langen Beratungsgesprächen in Sachen mit niedrigem Gegenstandswert – denkbar. Anders als für den Fall der Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren sieht das Gesetz für den Fall der Gebührenüberschreitung an sich zwingend die Schriftform vor (§ 4 Abs. 1 Satz 1 RVG, früher § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO). Doch stellt die Nichtbeachtung dieser Form nicht notwendig ein berufswidriges und damit zugleich nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidriges Verhalten dar. Denn das Gesetz nimmt auch die nicht schriftlich fixierte Gebührenüberschreitung hin, wenn der Mandant die höhere Vergütung freiwillig und ohne Vorbehalt zahlt; in diesem Fall ist die Rückforderung ausgeschlossen (§ 4 Abs. 1 Satz 3 RVG, früher § 3 Abs. 1 Satz 2 BRAGO). Freiwilligkeit setzt allerdings voraus, daß der Mandant von der Gebührenüberschreitung Kenntnis hat; er muß wissen, daß er mehr zahlt, als ohne besondere Vereinbarung nach dem
Gesetz zu zahlen wäre. Dagegen braucht ihm die Unklagbarkeit der Forderung nicht bekannt zu sein (BGHZ 152, 153, 161 f. – Anwalts-Hotline, m.w.N.). Ungeachtet der Wirksamkeit der getroffenen Gebührenvereinbarung kann es auch generell unlauter sein, wenn der Anwalt eine höhere als die gesetzliche Vergütung vereinbart, ohne auf den Umstand der Gebührenüberschreitung hinzuweisen (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 352 StGB).
Im Streitfall besteht indessen kein Anhaltspunkt dafür, daß den Ratsuchenden , die sich über „Jucall“ von Anwälten der Kanzlei des Beklagten beraten lassen , höhere als die gesetzlichen Gebühren in Rechnung gestellt werden, ohne daß auf eine mögliche Gebührenüberschreitung – wie geboten – hingewiesen worden ist. Die bloße denkbare Möglichkeit, daß es zu einer solchen Gebührenüberschreitung ohne vorherigen Hinweis kommt, kann ein generelles Verbot der von der Kanzlei des Beklagten beworbenen Dienstleistung nicht rechtfertigen (vgl. BGHZ 152, 153, 162 – Anwalts-Hotline, m.w.N.).
5. Ohne Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die beanstandete Werbung sei aus mehreren Gründen irreführend (§§ 3, 5 UWG) und verstoße teilweise gegen das Gebot der Preiswahrheit und Preisklarheit (§ 1 Abs. 6 PAngV).

a) Die Kanzlei des Beklagten bietet – wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt – die telefonische Beratung zum Preis von 5 DM nicht in allen Fällen an. Die Werbung auf der Homepage macht beispielsweise deutlich, daß „die Jucall -Idee … lediglich zur Betreuung einfacher Rechtsfragen (dient)“. Dagegen findet sich der Hinweis darauf, daß die Kanzlei den telefonischen Beratungsdienst zum Minutentarif nur bei Gegenstandswerten bis zu 50.000 DM anbietet, lediglich an versteckter Stelle unter der Überschrift „Was ist, wenn mein Jucall-Anwalt mich vor Gericht vertreten soll?“. Mit Recht hat das Berufungsgericht gefordert, daß die-
ser Hinweis, der eine wichtige Einschränkung des beworbenen Minutenpreises darstellt, im räumlichen Zusammenhang mit der Preisangabe hätte gegeben werden müssen.

b) Das Berufungsgericht hat es ferner als irreführend angesehen, daß sich auf der beanstandeten Homepage kein Hinweis darauf findet, daß die Kanzlei des Beklagten im Falle einer Unterbrechung der telefonischen Beratung zum Zwecke einer Rechtsprechungs- oder Literaturrecherche auch für diese Zeit das Minutenhonorar in Höhe von 5 DM berechnet, was – wie das Berufungsgericht angenommen hat – der Übung in der Kanzlei des Beklagten entspricht. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Verkehr rechne hiermit aufgrund der Angaben auf der Homepage nicht, sondern nehme an, nur die Dauer des Telefongesprächs werde in Rechnung gestellt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie ist insbesondere – entgegen der Annahme der Revision – nicht erfahrungswidrig. Es stellt einen gewissen Anreiz für den Ratsuchenden dar und mag für viele der entscheidende Vorteil des Angebots der Kanzlei des Beklagten sein, daß er bei einer telefonischen Beratung, für die er eine Zeitvergütung zahlt, die Dauer des Gesprächs und damit die Höhe der zu zahlenden Vergütung selbst beeinflussen kann. Mit einer Berechnung des Zeitaufwandes für eine von ihm nicht zu steuernde Recherche muß er nicht rechnen, zumal es in der Werbeankündigung heißt, daß „Rückruf und Weiterberatung zu den gleichen günstigen Konditionen wie beim Erstanruf“ erfolgen.

c) Angaben über den Preis einer Ware oder Dienstleistung sind stets Angaben von zentraler Bedeutung. Sind diese Angaben irreführend, bestehen im allgemeinen an der Relevanz der Irreführung keine Zweifel (vgl. Bornkamm in Baumbach/Hefermehl aaO § 5 Rdn. 2.177 und 7.1 f.). Auch im Streitfall bestehen weder an der Relevanz der Irreführung noch an der Eignung Zweifel, den Wettbewerb nicht nur unwesentlich zu beeinträchtigen (§ 3 UWG).
6. Neben der (nicht in Anspruch genommenen) Partnerschaft haftet der Beklagte als selbständig handelnde natürliche Person für den Wettbewerbsverstoß. Seine Verurteilung ist lediglich auf ein Unterlassen gerichtet. Entgegen der Auffassung der Revision kann der Beklagte dieses Unterlassungsgebot unabhängig davon befolgen, ob eine Beseitigung der beanstandeten Homepage die Mitwirkung der nicht mitverklagten Partner erfordern würde.
III. Danach ist die Revision zurückzuweisen, soweit sich der Beklagte gegen die Verurteilung in der Sache wendet. Da sich der Unterlassungsausspruch im Berufungsurteil auf die konkrete Verletzungsform bezieht, ist das ausgesprochene Verbot im Hinblick auf die in der Werbung enthaltene Irreführung zu bestätigen, auch wenn sich der Vorwurf einer Gebührenunter- und -überschreitung als unbegründet erweist. Die Kostenentscheidung kann dagegen keinen Bestand haben. Denn die Kläger haben ihr Klagebegehren in zweiter Instanz durch die Beschränkung auf die konkrete Verletzungsform erheblich eingeschränkt. Insbesondere haben sie den zunächst im Mittelpunkt stehenden Streit um die Gebührenunter- und -überschreitung nicht mehr zum Gegenstand eines gesonderten Antrags gemacht.
Unter diesen Umständen ist es angemessen, die Kosten der beiden Instanzen, in denen die Kläger zunächst den weitergehenden Antrag verfolgt haben, gegeneinander aufzuheben (§ 269 Abs. 3 Satz 2, § 92 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten der Revisionsinstanz beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann Bornkamm Büscher
Schaffert Bergmann

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 135/02 Verkündet am:
9. Juni 2005
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Das Versäumnisurteil vom 30. September 2004 bleibt aufrechterhalten.
Die Kläger tragen auch die Kosten des weiteren Verfahrens.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte wirbt für einen Beratungsdienst, mit dessen Hilfe Interessen1 ten eine telefonische Rechtsberatung durch einen Anwalt erhalten können. Sie unterhält zu diesem Zweck Telefonanschlüsse mit 0190er-Rufnummern. Anrufe, die über diese Nummern bei ihr eingehen, leitet sie unmittelbar an mit ihr vertraglich verbundene Rechtsanwälte weiter. Die Deutsche Telekom stellt dem Inhaber des Anschlusses, von dem aus der Anruf erfolgt, mit der Telefonrechnung den Preis von 3,63 DM pro Minute in Rechnung. Hiervon zahlt die Deutsche Telekom 2,48 DM an die Beklagte aus. Die Beklagte leitet diese Beträge je nach Gesprächsaufkommen an die beteiligten Rechtsanwälte weiter, von denen sie ihrerseits eine pauschale monatliche Teilnahmegebühr sowie eine zeitabhängige Nutzungsgebühr erhält.
2
Die Kläger sind in Berlin ansässige Rechtsanwälte. Sie haben die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie sind der Ansicht, die Beklagte biete eine unzulässige Rechtsberatung an. Darüber hinaus verstoße das System der allein zeitabhängigen Vergütung gegen zwingendes Gebührenrecht und sei daher wettbewerbswidrig.
3
Die Kläger haben zuletzt beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsgeld zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für rechtsanwaltliche Beratung zu einem Preis von 3,63 DM pro Minute unter einer „0190...“ Telefonnummer zu werben. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
4
5
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt sie ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Senat hat das angefochtene Urteil mit Versäumnisurteil vom 30. September 2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit dem rechtzeitig eingelegten Einspruch beantragen die Kläger, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


6
Die Einwände, die die Kläger gegen das Versäumnisurteil des Senats vorbringen , sind unbegründet.
7
1. Der Umstand, dass die Kläger ihren Einspruch nicht in der Einspruchsfrist oder in verlängerter Frist begründet haben (vgl. § 340 Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO), ist in der Revisionsinstanz ohne Bedeutung. Wird der Einspruch inner- halb dieser Frist nicht begründet, wird er nicht unzulässig (BGH, Urt. v. 7.4.1992 – XI ZR 71/91, NJW-RR 1992, 957 m.w.N.). Die Folge ist lediglich, dass in den Tatsacheninstanzen Angriffs- oder Verteidigungsmittel als verspätet zurückgewiesen werden können, wenn sie erst nach Ablauf der Frist zur Begründung des Einspruchs vorgebracht werden. In der Revisionsinstanz bleiben auch Gegenrügen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zulässig (vgl. Zöller /Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 557 Rdn. 12).
8
2. Der sachlich-rechtliche Einwand, den die Kläger mit dem Einspruch vorgebracht haben, ist unbegründet. Sie gehen davon aus, dass es sich bei den Mindestbeträgen, die sich aus § 13 Abs. 2 RVG (früher § 11 Abs. 2 BRAGO) und aus dem Gebührenrahmen des Vergütungsverzeichnisses zu § 2 RVG (Beratungsgebühr : VV 2101) ergeben, um absolute Mindestbeträge handelt, die auch im Rahmen einer Gebührenvereinbarung nicht unterschritten werden dürfen. Dies trifft nicht zu. Bei der Mindestgebühr des § 13 Abs. 2 RVG handelt es sich ebenso wie bei der Untergrenze der Rahmengebühren um Mindestsätze für die gesetzlichen Gebühren. Dies bedeutet, dass auch Bruchteile der vollen Gebühren den Mindestbetrag von 10 € nicht unterschreiten dürfen (so ausdrücklich Madert in Gerold/Schmidt, RVG, 16. Aufl., § 13 Rdn. 12; vgl. ferner Fraunholz in Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl., § 11 Rdn. 15; Römermann in Hartung/Römermann, RVG, § 13 Rdn. 17 u. 18). § 11 Abs. 2 RVG enthält dagegen keine Mindestsätze für den Fall der Gebührenvereinbarung. Für die Parallelbestimmung des § 13 Satz 2 StBGebV hat der Senat dies in dem Urteil „Steuerberater-Hotline“ bereits entschieden (BGH, Urt. v. 30.9.2004 – I ZR 89/02, GRUR 2005, 436, 437 f. = WRP 2005, 602).
Ullmann Bornkamm Pokrant
Schaffert Bergmann

Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 14.06.2000 - 97 O 189/99 -
KG Berlin, Entscheidung vom 11.12.2001 - 5 U 5934/00 -

(1) Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten für die Herstellung, den Umbau, die Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie für die damit zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind nach allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. Wird in dieser Verordnung im Zusammenhang mit der Kostenermittlung die DIN 276 in Bezug genommen, so ist die Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zugrunde zu legen. Umsatzsteuer, die auf die Kosten von Objekten entfällt, ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten.

(2) Die anrechenbaren Kosten richten sich nach den ortsüblichen Preisen, wenn der Auftraggeber

1.
selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt,
2.
von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferanten sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält,
3.
Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt oder
4.
vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen lässt.

(3) Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz im Sinne des § 2 Absatz 7 ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind zum Zeitpunkt der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, zum Zeitpunkt der Kostenschätzung objektbezogen zu ermitteln und in Textform zu vereinbaren.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 292/00
Verkündet am:
15. Mai 2003
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ausschreibung von Vermessungsleistungen
Die wettbewerbliche Haftung eines Dritten tritt bei Verstößen gegen Verbotsnormen
, denen dieser selbst nicht unterworfen ist, jedenfalls dann nicht
ein, wenn ihm die erforderliche Prüfung des Verhaltens desjenigen, der die
rechtswidrige Beeinträchtigung unmittelbar vorgenommen hat, insbesondere
angesichts dessen Eigenverantwortung, nicht zuzumuten ist.
BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - I ZR 292/00 - LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 15. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Stark, Pokrant und Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I, 7. Kammer für Handelssachen, vom 25. Oktober 2000 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist ein Fachverband, in dem etwa 70% der selbständigen Vermessungsingenieure in Bayern organisiert sind; zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben gehören die Wahrnehmung der beruflichen Belange seiner Mitglieder sowie die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs durch Mißachtung von Grundsätzen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) oder durch Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI.
Die Beklagte betreibt in München eine Bauunternehmung. Im Jahr 1999 führte sie eine Ausschreibung für Vermessungsleistungen bei einem Bauvorhaben in Unterschleißheim durch. Die angeschriebenen Ingenieurbüros wurden darin aufgefordert, Angebote mit pauschalen Festpreisen für drei verschiedene Phasen (Leistungsumfang 1 bis 3) zu unterbreiten.
Nachdem der Kläger den Inhaber des Ingenieurbüros N. in München , das den Auftrag der Beklagten für die Vermessungsleistungen erhalten hat, darauf hingewiesen hatte, daß er bei dem Bauvorhaben in Unterschleißheim Vermessungsleistungen unter den Mindestsätzen der HOAI angeboten habe, hat dieser sich gegenüber dem Kläger strafbewehrt verpflichtet, es zu unterlassen, Ingenieurleistungen für Vermessung anzubieten und abzurechnen, die dem Leistungsbild der §§ 97b, 98b HOAI unterfallen und bei denen
die Grundlagen des Honorars gemäß § 97 Abs. 1 und § 98 Abs. 1 HOAI nicht beachtet werden, die Mindestsätze der HOAI, insbesondere der Honorartafel gemäß § 99 HOAI, unterschritten werden.
Der Kläger hat vorgetragen, durch die fehlende Differenzierung zwischen Entwurfsvermessung und Bauvermessung sowie das Fehlen der für die Honorarermittlung nach der HOAI erforderlichen Angaben (insbesondere zur Einordnung der Honorarzone und zu den anrechenbaren Kosten) in den Ausschreibungsunterlagen habe die Beklagte den angeschriebenen Ingenieuren nahegelegt, Angebote unterhalb der Mindestsätze der HOAI abzugeben. Tat-
sächlich habe das Ingenieurbüro N. ein solches Angebot auch abgegeben. Für dieses wettbewerbswidrige Verhalten hafte die Beklagte als Störerin.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im Gebiet des Freistaats Bayern im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Vermessungsleistungen auszuschreiben und dabei Ingenieure zur Abgabe von Angeboten für Ingenieurleistungen aufzufordern, die den Leistungsbildern der §§ 97b und 98b der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) unterfallen, und zu denen in den Ausschreibungsunterlagen Angaben zu den Grundlagen des Honorars für diese vermessungstechnischen Leistungen, insbesondere - Angaben zur Einordnung der Honorarzone, - Angabe der anrechenbaren Kosten, fehlen. Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat geltend gemacht, kein an der Ausschreibung beteiligter Ingenieur habe die Mindestsätze der HOAI unterschritten. Wettbewerbswidrig sei ein solcher Rechtsverstoß zudem erst dann, wenn sich die angeschriebenen Ingenieure bewußt und planmäßig über das zwingende Preisrecht der HOAI hinweggesetzt hätten. Dies sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Schließlich obliege die Beachtung des zwingenden Preisrechts der HOAI in erster Linie den Architekten und Ingenieuren, nicht hingegen ihr als Auftraggeberin, weshalb ihr eine Prüfungspflicht nicht oblegen habe.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

Hiergegen richtet sich die (Sprung-)Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, die Revi- sion zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Landgericht hat den Kläger für nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG klagebefugt gehalten und angenommen, die Beklagte hafte entsprechend § 1004 BGB i.V. mit § 1 UWG als Störerin für einen von dem Ingenieurbüro N. begangenen Verstoß gegen § 4 Abs. 2, § 97b, § 98b HOAI. Dazu hat es ausgeführt:
Das Ingenieurbüro N. habe bei dem Bauvorhaben in Unterschleißheim ein Angebot unterhalb der nach § 4 Abs. 2 HOAI zwingenden Mindestsätze der HOAI abgegeben. Der Kläger habe dies durch die vorgelegte strafbewehrte Unterlassungserklärung des Inhabers des Ingenieurbüros N. , für die sonst keine Veranlassung bestanden hätte, ausreichend dargetan und nachgewiesen. Ein solcher Verstoß sei auch geeignet, den Wettbewerb auf dem in Rede stehenden Markt erheblich zu beeinträchtigen.
Die Beklagte habe an diesem Wettbewerbsverstoß willentlich und adäquat kausal mitgewirkt. Sie habe mit der Ausschreibung die angeschriebenen Vermessungsingenieure verleitet, Pauschalpreise unter den zwingenden Mindestsätzen der HOAI anzubieten. Die Ausschreibung habe Leistungen zum Gegenstand, die den Leistungsbildern der §§ 97b, 98b HOAI entsprächen. Dennoch weise sie nicht die erforderliche Differenzierung zwischen dem Lei-
stungsbild Entwurfsvermessung und dem Leistungsbild Bauvermessung auf. Es werde nicht mitgeteilt, welcher Honorarzone die jeweiligen Ingenieurleistungen in den jeweiligen Leistungsbildern zuzuordnen seien. Auch enthalte sie keine Leistungsbeschreibung, die eine Selbstbestimmung der zutreffenden Honorarzone durch die angeschriebenen Vermessungsingenieure ermöglicht hätte.
Der Beklagten als größerer Münchener Hochbaufirma sei es auch zumutbar gewesen, Honoraranfragen an Vermessungsingenieure auf ihre Übereinstimmung mit den Preisbemessungsgrundlagen der HOAI zu überprüfen. Daher habe sie entsprechende Verstöße auch verhindern können.
II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.
1. Das Landgericht hat die Klagebefugnis des Klägers nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG bejaht. Das wird von der Revision nicht beanstandet; Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.
2. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch entsprechend § 1004 BGB i.V. mit § 1 UWG entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht zu. Im Streitfall kommt allein eine Störerhaftung in Betracht, da ausschließlich ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Einhaltung des zwingenden Preisrechts der HOAI in Rede steht, das nur die Berufsangehörigen und nicht die Beklagte als Außenstehende bindet (vgl. BGH, Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 281/99, GRUR 2002, 902, 904 = WRP 2002, 1050 - Vanity-Nummer). Hiervon ist auch das Landgericht mit Recht ausgegangen. Die Voraussetzungen einer derartigen Störerhaftung sind im Streitfall aber nicht gegeben.


a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet derjenige in entsprechender Anwendung von § 1004 BGB als Störer, der auch ohne Wettbewerbsförderungsabsicht und ohne Verschulden an dem Wettbewerbsverstoß eines Dritten in der Weise beteiligt ist, daß er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitwirkt. Dabei kann als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 10.10.1996 - I ZR 129/94, GRUR 1997, 313, 315 = WRP 1997, 325 - Architektenwettbewerb m.w.Nachw.; BGH GRUR 2002, 902, 904 - Vanity-Nummer).

b) Mit Recht hat das Landgericht danach angenommen, daß eine wettbewerbsrechtliche Störerhaftung der Beklagten nur dann in Betracht kommt, wenn der Inhaber des Ingenieurbüros N. selbst einen Wettbewerbsverstoß begangen hat, an dem die Beklagte mitgewirkt haben könnte. Fehlt es an einer solchen rechtswidrigen Beeinträchtigung, scheidet auch eine Störerhaftung aus (vgl. BGH GRUR 1997, 313, 315 - Architektenwettbewerb, m.w.Nachw.; BGH, Urt. v. 10.4.1997 - I ZR 3/95, GRUR 1997, 909, 911 - Branchenbuch-Nomenklatur ; Urt. v. 10.11.1999 - I ZR 121/97, GRUR 2000, 613, 615 = WRP 2000, 506 - Klinik Sanssouci).

c) Das Landgericht hat das Akzessorietätserfordernis rechtsfehlerfrei deshalb als erfüllt angesehen, weil der Inhaber des Ingenieurbüros N. gegenüber der Beklagten für das Bauvorhaben in Unterschleißheim ein Angebot unter den nach § 4 Abs. 2 HOAI zwingenden Mindestsätzen der Honorartafel
gemäß § 99 für die in §§ 97b, 98b dieser Verordnung angeführten Leistungsbilder der Entwurfsvermessung und der Bauvermessung abgegeben habe und darin zugleich ein Wettbewerbsverstoß liege.
aa) Die Revision beanstandet in diesem Zusammenhang ohne Erfolg die Feststellung des Landgerichts, der Inhaber des Ingenieurbüros N. habe tatsächlich ein Angebot unter den Mindestsätzen der HOAI abgegeben, mit der Rüge, das beruhe auf einem Verstoß gegen die allgemeinen Regeln über die Darlegungs- und Beweislast; die Beklagte habe unter Beweisantritt vorgetragen , keiner der angeschriebenen Architekten bzw. Ingenieure habe für das in Frage stehende Bauvorhaben die Mindestsätze der HOAI unterschritten. Mit dieser Rüge ist die Beklagte im Verfahren der Sprungrevision ausgeschlossen (§ 566a Abs. 3 Satz 2 ZPO a.F.).
bb) Soweit die Revision die in Rede stehende Feststellung des Landgerichts als erfahrungswidrig rügt, weil die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung durch den Inhaber des Ingenieurbüros N. keine verläßliche Grundlage für die Annahme biete, der vorausgegangenen Abmahnung des Klägers habe tatsächlich ein entsprechender Wettbewerbsverstoß zugrunde gelegen, hält sich diese Beanstandung zwar im Rahmen der durch die Sprungrevision eröffneten revisionsrechtlichen Nachprüfung (BGH, Urt. v. 18.9.1997 - I ZR 119/95, GRUR 1998, 475, 476 = WRP 1998, 162 - Erstcoloration, m.w.Nachw.).
Es erscheint nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch ohne weiteres möglich, daß eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, ohne daß ein Verstoß überhaupt begangen worden ist, etwa weil ohnehin beabsichtigt war,
die Preisvorschriften der HOAI stets einzuhalten, zumal auch die Abmahnung im Fall der Abgabe einer Unterlassungserklärung kostenlos sein sollte. Für die rechtliche Beurteilung des Streitfalls kann diese Frage unbeantwortet bleiben. Auch bei einem unterstellten Verstoß des Inhabers des Büros N. kommt eine Haftung der Beklagten nicht in Betracht.
cc) Für die rechtliche Beurteilung ist weiter davon auszugehen, daß der Inhaber des Ingenieurbüros N. durch die unterstellte unzulässige Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI auch zugleich wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG gehandelt hat.
Allerdings ist nach der neueren Rechtsprechung des Senats § 1 UWG gemäß seiner beschränkten Zielsetzung in Fällen, in denen ein beanstandetes Verhalten gegen ein Gesetz verstößt, nur dann anwendbar, wenn von dem Gesetzesverstoß zugleich eine unlautere Störung des Wettbewerbs auf dem Markt ausgeht. Es muß daher anhand einer am Schutzzweck des § 1 UWG auszurichtenden Würdigung geprüft werden, ob das beanstandete Verhalten durch den Gesetzesverstoß das Gepräge eines wettbewerbsrechtlich unlauteren Verhaltens erhält. Der Gesetzesverstoß als solcher kann dazu allein nicht ausreichen, wenn die verletzte Norm nicht zumindest auch eine wettbewerbsbezogene , d.h. - entsprechend dem Normzweck des § 1 UWG - eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion hat (vgl. BGHZ 144, 255, 266 f. - Abgasemissionen; 150, 343, 347 f. - Elektroarbeiten; BGH, Urt. v. 26.9.2002 - I ZR 293/99, GRUR 2003, 164, 165 = WRP 2003, 262 - Altautoverwertung ).
Die hier in Rede stehende Vorschrift des § 4 Abs. 2 HOAI, nach der die Mindestsätze der §§ 97b, 98b, 99 HOAI durch schriftliche Vereinbarung (nur) in Ausnahmefällen unterschritten werden dürfen, weist eine solche wettbewerbsbezogene Schutzfunktion auf. Sie soll einen ruinösen Preiswettbewerb zwischen Architekten und Ingenieuren verhindern und gleiche rechtliche Voraussetzungen für die auf dem fraglichen Markt tätigen Wettbewerber schaffen.

d) Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Landgerichts, die Beklagte hafte als Störerin für einen von dem Inhaber des Ingenieurbüros N. begangenen Wettbewerbsverstoß.
Dabei kann offenbleiben, ob die Haftung des Dritten, der die wettbewerbswidrige Handlung nicht selbst vornimmt, auf den Fall der bewußten Mitwirkung i.S. der deliktischen Teilnahmeregeln zu beschränken ist (vgl. Köhler, WRP 1997, 897 ff.; ders. in Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., Vor § 13 Rdn. 68 f.; Schünemann , WRP 1998, 120 ff.; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 14 Rdn. 10b f. m.w.N.; vgl. auch BGH, Urt. v. 8.6.2000 - I ZR 269/97, GRUR 2001, 181, 184 = WRP 2001, 28 - dentalästhetika; Urt. v. 30.1.2003 - I ZR 142/00, WRP 2003, 886, 888 - Kleidersack; s. auch BGH, Urt. v. 24.6.2003 - KZR 32/02, Umdr. S. 9 f. - Buchpreisbindung). Im Streitfall kommt eine Haftung der Beklagten auch unter Anwendung der Grundsätze der jüngeren Rechtsprechung des Senats zur Störerhaftung im Wettbewerbsrecht nicht in Betracht.
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats darf die wettbewerbsrechtliche Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte, die als solche einem Verbot nicht unterworfen sind, erstreckt werden. Die Bejahung der Störerhaftung setzt
in einem derartigen Fall deshalb stets die Verletzung zumutbarer Verhaltens- pflichten, insbesondere von Prüfungspflichten voraus. Ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen eine Prüfung zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (vgl. BGH GRUR 1997, 313, 316 - Architektenwettbewerb; GRUR 1997, 909, 911 - Branchenbuch-Nomenklatur ; BGHZ 148, 13, 17 f. - ambiente.de; BGH GRUR 2002, 902, 904 - VanityNummer ).
bb) Schon nach diesen Grundsätzen reicht die von der Beklagten durchgeführte Ausschreibung für Vermessungsleistungen nicht aus, um ihre Haftung zu begründen.
Die in Rede stehende Honorarordnung regelt den Wettbewerb der Architekten und Ingenieure. Die Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen obliegt den Architekten und Ingenieuren, die selbständig und in eigener Verantwortung die Rechnung für ihre Leistungen zu erstellen haben, und nicht ihren jeweiligen Auftraggebern.
Die Honorartafel zu § 99 Abs. 1 HOAI enthält für die Grundleistungen einen Gebührenrahmen durch die Angabe von Gebührenzonen, die der Ingenieur selbst zu ermitteln und in seine Rechnung einzustellen hat. Die Beklagte war nicht verpflichtet, ihre Ausschreibung derart vorzunehmen, daß sie bereits alle für die Ermittlung der Sätze nach der Honorarordnung erforderlichen Angaben enthielt. Sie konnte vielmehr darauf vertrauen, daß die von ihr
angeschriebenen Vermessungsingenieure die für die Ermittlung ihres nach der HOAI zulässigen Honorars erforderlichen Grundlagen in eigener Verantwortung prüfen und die Beklagte gegebenenfalls um die ergänzende Mitteilung solcher in der Ausschreibung fehlenden Angaben bitten würden, die sie für die ordnungsgemäße Berechnung ihres Honorars nach der HOAI etwa noch benötigten. Eine weitergehende generelle Prüfungspflicht trifft die Beklagte hingegen nicht.
cc) Zwar wäre die Beklagte nicht berechtigt, die angeschriebenen Ingenieure durch gezielte, von dem zwingenden Preisrecht der HOAI abweichende oder unvollständige Vorgaben zur Preisermittlung, die diese nicht mehr als ein Versehen ansehen könnten, zu einer Unterschreitung der Mindestsätze der Honorarordnung aufzufordern (vgl. BGH, Urt. v. 2.5.1991 - I ZR 227/89, GRUR 1991, 769, 770 f. - Honoraranfrage). Denn in einem solchen Fall wäre es für die Beklagte nicht nur offensichtlich, daß diejenigen Ingenieure, die sich an ihre Vorgaben halten, gegen nicht abdingbares Preisrecht der Honorarordnung verstoßen würden, vielmehr würde sie durch eine solche Form der Ausschreibung zu erkennen geben, daß sie gerade auf einen derartigen Verstoß abzielt (vgl. auch BGH WRP 2003, 886, 888 - Kleidersack). Eine solche Fallgestaltung ist jedoch - worauf die Revision mit Recht hinweist - im Streitfall schon deshalb nicht gegeben, weil die Beklagte den angeschriebenen Ingenieuren in ihrer Ausschreibung keinerlei konkrete Vorgaben für die Preisermittlung gemacht hat, so daß die Annahme des Landgerichts, die Beklagte habe den angeschriebenen Vermessungsingenieuren nahegelegt, eine Honorarforderung unterhalb der Mindestsätze der Honorarordnung anzugeben und damit verdeckte Honorarnachlässe provoziert, mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht in Einklang steht. Das Landgericht hat bei seiner Beurteilung der
Tatsache zu wenig Bedeutung beigemessen, daß die Vermessungsingenieure ihre Honorarforderung eigenverantwortlich stellen und sich dabei in einem Rahmen unterschiedlicher Honorarzonen bewegen und nicht einem festen Honorarsatz unterliegen.
III. Danach war auf die Revision der Beklagten das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Starck Pokrant Büscher

(1) Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlaß von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags.

(2) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt. Vereinbarungen, durch die sich der Rechtsanwalt verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind nur zulässig, soweit in der Angelegenheit ein Erfolgshonorar nach § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vereinbart wird. Ein Erfolgshonorar im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn lediglich vereinbart wird, dass sich die gesetzlichen Gebühren ohne weitere Bedingungen erhöhen.

(3) Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig. Zulässig ist es jedoch, eine über den Rahmen der Nummer 3400 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hinausgehende Tätigkeit eines anderen Rechtsanwalts angemessen zu honorieren. Die Honorierung der Leistungen hat der Verantwortlichkeit sowie dem Haftungsrisiko der beteiligten Rechtsanwälte und den sonstigen Umständen Rechnung zu tragen. Die Vereinbarung einer solchen Honorierung darf nicht zur Voraussetzung einer Mandatserteilung gemacht werden. Mehrere beauftragte Rechtsanwälte dürfen einen Auftrag gemeinsam bearbeiten und die Gebühren in einem den Leistungen, der Verantwortlichkeit und dem Haftungsrisiko entsprechenden angemessenen Verhältnis untereinander teilen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für beim Bundesgerichtshof zugelassene Prozeßbevollmächtigte.

(4) Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Rechtsanwälte oder Berufsausübungsgesellschaften nach § 59b ist zulässig. Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Rechtsanwalts gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Rechtsanwalt.

(5) Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlaß von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags.

(2) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt. Vereinbarungen, durch die sich der Rechtsanwalt verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind nur zulässig, soweit in der Angelegenheit ein Erfolgshonorar nach § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vereinbart wird. Ein Erfolgshonorar im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn lediglich vereinbart wird, dass sich die gesetzlichen Gebühren ohne weitere Bedingungen erhöhen.

(3) Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig. Zulässig ist es jedoch, eine über den Rahmen der Nummer 3400 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hinausgehende Tätigkeit eines anderen Rechtsanwalts angemessen zu honorieren. Die Honorierung der Leistungen hat der Verantwortlichkeit sowie dem Haftungsrisiko der beteiligten Rechtsanwälte und den sonstigen Umständen Rechnung zu tragen. Die Vereinbarung einer solchen Honorierung darf nicht zur Voraussetzung einer Mandatserteilung gemacht werden. Mehrere beauftragte Rechtsanwälte dürfen einen Auftrag gemeinsam bearbeiten und die Gebühren in einem den Leistungen, der Verantwortlichkeit und dem Haftungsrisiko entsprechenden angemessenen Verhältnis untereinander teilen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für beim Bundesgerichtshof zugelassene Prozeßbevollmächtigte.

(4) Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Rechtsanwälte oder Berufsausübungsgesellschaften nach § 59b ist zulässig. Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Rechtsanwalts gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Rechtsanwalt.

(5) Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen.

Die Vergütung für eine Tätigkeit, die der Rechtsanwalt nicht persönlich vornimmt, wird nach diesem Gesetz bemessen, wenn der Rechtsanwalt durch einen Rechtsanwalt, den allgemeinen Vertreter, einen Assessor bei einem Rechtsanwalt oder einen zur Ausbildung zugewiesenen Referendar vertreten wird.

(1) Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlaß von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags.

(2) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt. Vereinbarungen, durch die sich der Rechtsanwalt verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind nur zulässig, soweit in der Angelegenheit ein Erfolgshonorar nach § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vereinbart wird. Ein Erfolgshonorar im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn lediglich vereinbart wird, dass sich die gesetzlichen Gebühren ohne weitere Bedingungen erhöhen.

(3) Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig. Zulässig ist es jedoch, eine über den Rahmen der Nummer 3400 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hinausgehende Tätigkeit eines anderen Rechtsanwalts angemessen zu honorieren. Die Honorierung der Leistungen hat der Verantwortlichkeit sowie dem Haftungsrisiko der beteiligten Rechtsanwälte und den sonstigen Umständen Rechnung zu tragen. Die Vereinbarung einer solchen Honorierung darf nicht zur Voraussetzung einer Mandatserteilung gemacht werden. Mehrere beauftragte Rechtsanwälte dürfen einen Auftrag gemeinsam bearbeiten und die Gebühren in einem den Leistungen, der Verantwortlichkeit und dem Haftungsrisiko entsprechenden angemessenen Verhältnis untereinander teilen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für beim Bundesgerichtshof zugelassene Prozeßbevollmächtigte.

(4) Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Rechtsanwälte oder Berufsausübungsgesellschaften nach § 59b ist zulässig. Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Rechtsanwalts gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Rechtsanwalt.

(5) Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen.

(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als besonderer Vertreter nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung, nach § 118e der Bundesrechtsanwaltsordnung, nach § 103b der Patentanwaltsordnung oder nach § 111c des Steuerberatungsgesetzes. Andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften und sonstige Gesellschaften stehen einem Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung). Es gilt ferner nicht für eine Tätigkeit als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Verfahrensbeistand, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses, Restrukturierungsbeauftragter, Sanierungsmoderator, Mitglied des Gläubigerbeirats, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder oder Schiedsrichter oder für eine ähnliche Tätigkeit. § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 4 Absatz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bleiben unberührt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

Die Vergütung für eine Tätigkeit, die der Rechtsanwalt nicht persönlich vornimmt, wird nach diesem Gesetz bemessen, wenn der Rechtsanwalt durch einen Rechtsanwalt, den allgemeinen Vertreter, einen Assessor bei einem Rechtsanwalt oder einen zur Ausbildung zugewiesenen Referendar vertreten wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 185/98 Verkündet am:
9. November 2000
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Beratungsstelle im Nahbereich
Zur Frage des Wettbewerbsverstoßes durch Unterhaltung einer weiteren inländischen
Beratungsstelle, die nicht im Nahbereich der beruflichen Niederlassung
des Steuerberaters liegt.
BGH, Urteil vom 9. November 2000 - I ZR 185/98 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. November 2000 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,
Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 18. Juni 1998 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die klagende Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern nimmt im Rahmen ihrer Aufgaben u.a. die beruflichen Belange ihrer Kammermitglieder wahr.
Die Beklagten sind Steuerberater und üben ihren Beruf in einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts aus. Sie haben ihre Niederlassung in H. . In G. /Mecklenburg-Vorpommern unterhalten sie - etwa 85 km von ihrer Niederlassung in H. entfernt - eine weitere Beratungsstelle für Steuerangelegenheiten. Diese wurde bis zum Erlaß des erstinstanzlichen Urteils von einem der Beklagten, der seine Niederlassung in H. hat, geleitet. Die Beklag-
ten beabsichtigen, nach dem Abschluß des vorliegenden Rechtsstreits wieder so zu verfahren.
Die Klägerin ist der Ansicht, daß die Beklagten durch die Art und Weise der Leitung der weiteren Beratungsstelle gegen § 34 Abs. 2 StBerG verstoßen. H. liege nicht im Nahbereich der Beratungsstelle; außerdem dürfe die Beratungsstelle nicht von einem Steuerberater der Hauptniederlassung geleitet werden.
Die Beklagten sind dagegen der Auffassung, den Anforderungen des § 34 StBerG werde genügt, wenn einer von ihnen die Beratungsstelle in G. leite. Diese sei von der Kanzlei in H. aus innerhalb einer guten Stunde zu erreichen und deshalb in deren Nahbereich gelegen.
Die Klägerin hat vor dem Landgericht beantragt,
den Beklagten zu verbieten, eine weitere Beratungsstelle oder berufliche Niederlassung als Steuerberater/Steuerberatungsgesellschaft zu unterhalten, ohne daß die berufsrechtlichen Voraussetzungen gemäß § 34 Abs. 1, Abs. 2 StBerG vorliegen , und von einer solchen Betriebsstätte aus geschäftsmäßige Hilfeleistungen in Steuersachen anzubieten oder zu erbringen.
Das Landgericht hat den Beklagten verboten, zu Zwecken des Wettbewerbs im geschäftlichen Verkehr eine weitere Beratungsstelle oder berufliche Niederlassung als Steuerberater oder Steuerberatungsgesellschaft zu unter-
halten, ohne daß diese einen anderen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zum Leiter hat als die Hauptniederlassung (LG Hamburg DStRE 1998, 377).
In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat die Klägerin beantragt,
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß den Beklagten verboten wird, eine Beratungsstelle oder berufliche Niederlassung als Steuerberater/Steuerberatungsgesellschaft in G. unter Leitung eines der Beklagten zu unterhalten, solange dieser seine berufliche Niederlassung in H. hat.
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts mit dieser Maßgabe bestätigt (OLG Hamburg OLG-Rep 1999, 61).
Mit der (zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt , verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat das Betreiben der weiteren Beratungsstelle in G. unter der Leitung eines der Beklagten, der seine Niederlassung in H. hat, als nach § 1 UWG i.V. mit § 34 Abs. 2 StBerG (a.F.) wettbewerbswidrig angesehen. Es hat hierzu ausgeführt:

Die Vorschrift des § 34 Abs. 2 StBerG verlange bei systematischer Auslegung , daß die weitere Beratungsstelle einen anderen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten als Leiter habe als die Hauptniederlassung. Außerdem müsse der Leiter der Beratungsstelle seine berufliche Niederlassung zumindest im Nahbereich der Beratungsstelle haben. Dieser umfasse im Regelfall einen Umkreis von etwa 50 km von der Beratungsstelle. Ein weiter entfernter Ort gehöre dann noch zum Nahbereich, wenn er in etwa einer Stunde mit Verkehrsmitteln sicher zu erreichen sei. Diese Voraussetzung sei im Fall der Beklagten ebenfalls nicht erfüllt.
Die Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit durch § 34 Abs. 2 StBerG sei durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Die Regelung diene dem wichtigen Gemeinschaftsgut der Steuerrechtspflege und solle der auch bei Benutzung moderner Kommunikationsmittel bestehenden Gefahr begegnen, daß die gleichzeitige Leitung einer Hauptstelle und einer Zweigstelle die gewissenhafte Berufsausübung des Steuerberaters gefährde. Dem stehe nicht entgegen, daß eine weitere Beratungsstelle im Einzelfall auch einmal durch den Leiter der Hauptniederlassung gewissenhaft geleitet werden könne. Gerade in komplizierten Steuersachen, bei denen die fachkundige Mitwirkung eines Steuerberaters am nötigsten sei, wollten viele Mandanten auf das persönliche Gespräch nicht verzichten. Die Vorschrift des § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG verstoße auch nicht gegen den Gleichheitssatz.
Schließlich sei die Wiederholungsgefahr für den Wettbewerbsverstoß nicht dadurch entfallen, daß die Beklagten die Leitung der Beratungsstelle in
G. inzwischen der Steuerberaterin S. anvertraut hätten; denn sie berühmten sich ausdrücklich, rechtmäßig gehandelt zu haben.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg.
1. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht die Klage zu Recht nicht wegen mangelnder Bestimmtheit des Klageantrags (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) als unzulässig abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung zutreffend nicht den ursprünglichen - nicht hinreichend bestimmten - Klageantrag zugrunde gelegt, sondern den Klageantrag in der - unbedenklich zulässigen - Fassung, in der er in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gestellt worden ist.
Bereits das ursprüngliche Klagebegehren war, wie sich aus der Begründung des Klageantrags ergibt, auf das Verbot der konkreten Verletzungsform gerichtet. In der Klageschrift war nämlich ausgeführt, daß die Beklagten die weitere Beratungsstelle in G. nicht fortführen dürften, weil Leiter einer weiteren Beratungsstelle nur ein Steuerberater sein könne, dem nicht schon die Leitung der Hauptniederlassung obliege, und G. z udem nicht im Nahbereich von H. liege.
Das Landgericht hat dem Klagebegehren - ungeachtet der einschränkenden Formulierung seines Verbotsausspruchs - in vollem Umfang entsprochen. Dies ergibt sich aus dem Umstand, daß das Landgericht in den Entscheidungsgründen beide zur Begründung der Klage angeführten rechtlichen
Gesichtspunkte für durchgreifend erachtet und den Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist der Klageantrag dann lediglich - ohne Beschränkung des tatsächlich verfolgten Klagebegehrens - durch Aufnahme der maßgeblichen Merkmale der angegriffenen konkreten Verletzungsform inhaltlich konkretisiert worden.
2. Das Berufungsgericht hat die Klägerin zu Recht und von der Revision nicht angegriffen gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG als klagebefugt angesehen. Die öffentlich-rechtlich organisierten Kammern freier Berufe sind Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne der genannten Bestimmung, da sie ungeachtet ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabenstellung auch die beruflichen Belange ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern haben (vgl. BGH, Urt. v. 3.12.1998 - I ZR 112/96, GRUR 1999, 748, 749 = WRP 1999, 824 - Steuerberaterwerbung auf Fachmessen, m.w.N.).
3. Die Angriffe der Revision gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene sachlich-rechtliche Beurteilung des Falles haben ebenfalls keinen Erfolg. Mit Recht hat das Berufungsgericht das Unterhalten der Beratungsstelle der Beklagten unter den im Verbotsausspruch bezeichneten Voraussetzungen als Verstoß gegen § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG (a.F.) und damit zugleich als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG angesehen.

a) Im Lauf des Revisionsverfahrens ist § 34 Abs. 2 StBerG durch das 7. Gesetz zur Ä nderung des Steuerberatungsgesetzes vom 24. Juni 2000 (BGBl. I S. 874) mit Wirkung vom 1. Juli 2000 neu gefaßt worden. Dabei wurde
bereits im Wortlaut der Vorschrift klargestellt, daß der Leiter einer weiteren Beratungsstelle im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 1 StBerG jeweils ein anderer Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sein muß, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Beratungsstelle oder jedenfalls in deren Nahbereich hat. Für die rechtliche Beurteilung des in die Zukunft gerichteten Unterlassungsantrags ist diese Ä nderung der Gesetzesfassung zu berücksichtigen. Denn Maßstab für die rechtliche Beurteilung im Revisionsverfahren ist das im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht (vgl. BGHZ 141, 329, 336 - Tele-Info-CD; BGH, Urt. v. 14.3.2000 - KZR 15/98, WRP 2000, 759, 760 - Zahnersatz aus Manila, jeweils m.w.N.). Nach der Neufassung des Gesetzes wäre das mit dem Klageantrag angegriffene Verhalten in Zukunft deshalb ein Verstoß gegen § 34 Abs. 2 StBerG, weil jedenfalls nach dieser Gesetzesfassung die weitere Beratungsstelle in G. v on einem anderen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten geleitet werden muß.

b) Dieser Umstand macht allerdings die Prüfung nicht entbehrlich, ob die Beklagten in der Vergangenheit unter der Geltung der alten Fassung des § 34 Abs. 2 StBerG einen Wettbewerbsverstoß begangen haben und dadurch der Unterlassungsanspruch wegen Wiederholungsgefahr begründet worden ist. Hätten sich die Beklagten nach der bisherigen Rechtslage rechtmäßig verhalten , könnte nämlich im Revisionsverfahren nicht ohne weiteres angenommen werden, daß sie nach Eintritt der Rechtsänderung nicht bereit seien, die neue Rechtslage zu beachten (vgl. BGH, Urt. v. 13.3.1997 - I ZR 34/95, GRUR 1997, 665 = WRP 1997, 719 - Schwerpunktgebiete).
Die Frage, ob eine weitere Beratungsstelle schon nach der früheren Gesetzesfassung von einem anderen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten
geleitet werden mußte, kann gleichwohl offenbleiben (vgl. dazu OLG München StB 1973, 37; OVG Lüneburg StB 1980, 163, 165; Peter/Charlier, Steuerberatungsgesetz , § 34 Rdn. 34; Gehre, Steuerberatungsgesetz, 4. Aufl., § 34 Rdn. 12; Kuhls, Steuerberatungsgesetz, § 34 Rdn. 14; a.A. Hauffen, StB 1966, 167). Denn das mit der Klage angegriffene Verhalten stellt sowohl nach der früheren Gesetzeslage als auch nach § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG n.F. schon deshalb einen Wettbewerbsverstoß dar, weil G. nicht im Nahbereich von H. liegt.
Das Berufungsgericht ist insoweit im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFHE 178, 510, 514 ff., 518) zutreffend davon ausgegangen , daß zum Nahbereich einer weiteren Beratungsstelle grundsätzlich ein luftlinienmäßiger Umkreis von etwa 50 km zu rechnen ist. Diese Auslegung trägt dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung Rechnung, die sicherstellen soll, daß der Leiter der Beratungsstelle seine Aufgaben in angemessener Frist ausüben und auch zum Zweck eines kurzfristig notwendig werdenden Gesprächs mit einem Mandanten von einer Beratungsstelle zur anderen gelangen kann. Die Entfernung zwischen der Niederlassung der Beklagten in H. und der Beratungsstelle in G. von etwa 85 km Luftlinie (bei einer Straßenentfernung von etwa 110 km) sowie der Zeitbedarf zur Überwindung der Entfernung schließen es nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung aus, die weitere Beratungsstelle noch dem Nahbereich der Niederlassung zuzurechnen. Nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen kann die Fahrstrecke weder über die stauanfällige Autobahn noch über Nebenstrecken zuverlässig innerhalb von etwa einer Stunde bewältigt werden.

c) Die angefochtene Entscheidung verletzt auch keine verfassungsmäßigen Rechte der Beklagten.
aa) Die Beklagten werden nicht unzulässig in ihrem Recht auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) beeinträchtigt.
(1) Die Vorschrift des § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG beinhaltet eine Regelung der Berufsausübung, die, soweit sie die Freiheit beschränkt, eine weitere Beratungsstelle zu unterhalten, durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gedeckt ist.
Eine wirksame Steuerrechtspflege ist ein wichtiges Gemeinschaftsgut, zu dessen Wahrung eine Beschränkung der Freiheit der Berufsausübung gerechtfertigt sein kann (vgl. BVerfGE 55, 185, 196; 60, 215, 231; 69, 209, 218; BGH, Urt. v. 9.10.1986 - I ZR 16/85, GRUR 1987, 176, 177 f. = WRP 1987, 450 - Unternehmensberatungsgesellschaft II).
Die Regelung des § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG beruht auf der Erwägung des Gesetzgebers, daß die gleichzeitige Leitung einer Hauptniederlassung und einer auswärtigen Beratungsstelle die gewissenhafte Berufsausübung des Steuerberaters gefährdet (vgl. BFHE 178, 510, 516). Sie will speziell der Gefahr vorbeugen, daß der zwischen mehreren Beratungsstellen hin und her pendelnde Steuerberater für seine Mandanten, andere Angehörige der steuerberatenden Berufe, Behörden und Gerichte nur in eingeschränktem Umfang erreichbar ist.
Die Erforderlichkeit dieser Regelung ist auch nicht im Hinblick auf den inzwischen erreichten Stand der modernen Kommunikationstechnik zu verneinen. Trotz aller Fortschritte auf diesem Gebiet ist das unmittelbare persönliche Gespräch in der täglichen Praxis der Steuerberatung nach wie vor eine wesentliche Kommunikationsform, die durch die bloße technische Erreichbarkeit eines weit entfernten Gesprächspartners nur unzureichend ersetzt werden kann (vgl. zu § 18 BRAO: BVerfG NJW 1993, 3192; BGH, Beschl. v. 24.4.1989 - AnwZ (B) 4/89, BGHR BRAO § 18 Abs. 1 - Lokalisierungsgebot 1 = BRAKMitt. 1989, 156; zu § 28 BRAO: BGH, Urt. v. 2.4.1998 - I ZR 4/96, GRUR 1998, 835, 837 = WRP 1998, 729 - Zweigstellenverbot; zu § 27 BRAO: BVerfGE 72, 26, 31 f.; BGH, Beschl. v. 12.12.1988 - AnwZ (B) 37/88, BGHR BRAO § 27 Abs. 2 - Residenzpflicht 1).
(2) Die in Rede stehende Beschränkung der Freiheit der Berufsausübung ist auch verhältnismäßig. Sie erlegt dem Leiter der Beratungsstelle keine Residenz- oder Präsenzpflicht auf, sondern läßt es genügen, daß dieser seine berufliche Niederlassung am Ort der Beratungsstelle oder jedenfalls in deren Nahbereich hat und er die Beratungsstelle daher im Bedarfsfall in angemessener Zeit erreichen kann. Es kommt hinzu, daß die zuständige Steuerberaterkammer nach § 34 Abs. 2 Satz 4 StBerG in dessen Neufassung auf Antrag Ausnahmen von § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG zulassen kann. Hierdurch wird auch im konkreten Fall die Wirkung des vom Berufungsgericht ausgesprochenen Verbots gemildert; denn die Beklagten können nunmehr einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung stellen, über den nach Ermessen unter Beachtung des Art. 12 Abs. 1 GG zu entscheiden ist.
bb) Die Regelung des § 34 Abs. 2 StBerG verstößt auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Sie stellt allerdings in ihrem Satz 3 die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelegenen weiteren Beratungsstellen - anders als die inländischen weiteren Beratungsstellen - von den im Satz 2 enthaltenen Vorschriften über die Leitung der Beratungsstelle frei. Darin liegt jedoch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Für solche weiteren Beratungsstellen gilt das jeweilige ausländische Berufsrecht. Dementsprechend kommt es nur dann zu einer tatsächlichen Ungleichbehandlung inländischer weiterer Beratungsstellen, wenn das ausländische Recht keine der Bestimmung des § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG entsprechende Regelung enthält, d.h. die Interessen, die durch diese Vorschrift geschützt werden sollen, insoweit ganz oder jedenfalls teilweise nicht als schutzwürdig anerkennt. Eine Ausdehnung des Geltungsbereichs des § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG auf im Ausland belegene weitere Beratungsstellen deutscher Steuerberater und Steuerbevollmächtigter hätte für diese die Wirkung eines Wettbewerbsnachteils gegenüber den dort tätigen ausländischen Angehörigen der steuerberatenden Berufe. Beide Gesichtspunkte rechtfertigen daher jedenfalls gemeinsam die mit der Ausnahmeregelung des § 34 Abs. 2 Satz 3 StBerG verbundene Ungleichbehandlung inländischer weiterer Beratungsstellen.

d) Der Verstoß der Beklagten gegen § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG ist zugleich wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG. Die gesetzlichen Anforderungen an die Leitung einer weiteren Beratungsstelle beschränken die betroffenen Berufsangehörigen in ihrem wettbewerblichen Handeln zum Zwecke des Schutzes des wichtigen Gemeinschaftsguts der Steuerrechtspflege.


e) Der beanstandete Verstoß gegen § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG ist auch geeignet, den Wettbewerb unter den Angehörigen der steuerberatenden Berufe wesentlich zu beeinträchtigen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG), da er die wettbewerblichen Betätigungsmöglichkeiten der Beklagten zu Lasten ihrer rechtstreuen Wettbewerber nicht unerheblich erweitert.
III. Die Revision war danach mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant
Büscher Schaffert

(1) Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlaß von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags.

(2) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt. Vereinbarungen, durch die sich der Rechtsanwalt verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind nur zulässig, soweit in der Angelegenheit ein Erfolgshonorar nach § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vereinbart wird. Ein Erfolgshonorar im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn lediglich vereinbart wird, dass sich die gesetzlichen Gebühren ohne weitere Bedingungen erhöhen.

(3) Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig. Zulässig ist es jedoch, eine über den Rahmen der Nummer 3400 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hinausgehende Tätigkeit eines anderen Rechtsanwalts angemessen zu honorieren. Die Honorierung der Leistungen hat der Verantwortlichkeit sowie dem Haftungsrisiko der beteiligten Rechtsanwälte und den sonstigen Umständen Rechnung zu tragen. Die Vereinbarung einer solchen Honorierung darf nicht zur Voraussetzung einer Mandatserteilung gemacht werden. Mehrere beauftragte Rechtsanwälte dürfen einen Auftrag gemeinsam bearbeiten und die Gebühren in einem den Leistungen, der Verantwortlichkeit und dem Haftungsrisiko entsprechenden angemessenen Verhältnis untereinander teilen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für beim Bundesgerichtshof zugelassene Prozeßbevollmächtigte.

(4) Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Rechtsanwälte oder Berufsausübungsgesellschaften nach § 59b ist zulässig. Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Rechtsanwalts gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Rechtsanwalt.

(5) Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.