Bundesgerichtshof Urteil, 09. Juni 2005 - I ZR 135/02

bei uns veröffentlicht am09.06.2005
vorgehend
Landgericht Berlin, 97 O 189/99, 14.06.2000
Kammergericht, 5 U 5934/00, 11.12.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 135/02 Verkündet am:
9. Juni 2005
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Das Versäumnisurteil vom 30. September 2004 bleibt aufrechterhalten.
Die Kläger tragen auch die Kosten des weiteren Verfahrens.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte wirbt für einen Beratungsdienst, mit dessen Hilfe Interessen1 ten eine telefonische Rechtsberatung durch einen Anwalt erhalten können. Sie unterhält zu diesem Zweck Telefonanschlüsse mit 0190er-Rufnummern. Anrufe, die über diese Nummern bei ihr eingehen, leitet sie unmittelbar an mit ihr vertraglich verbundene Rechtsanwälte weiter. Die Deutsche Telekom stellt dem Inhaber des Anschlusses, von dem aus der Anruf erfolgt, mit der Telefonrechnung den Preis von 3,63 DM pro Minute in Rechnung. Hiervon zahlt die Deutsche Telekom 2,48 DM an die Beklagte aus. Die Beklagte leitet diese Beträge je nach Gesprächsaufkommen an die beteiligten Rechtsanwälte weiter, von denen sie ihrerseits eine pauschale monatliche Teilnahmegebühr sowie eine zeitabhängige Nutzungsgebühr erhält.
2
Die Kläger sind in Berlin ansässige Rechtsanwälte. Sie haben die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie sind der Ansicht, die Beklagte biete eine unzulässige Rechtsberatung an. Darüber hinaus verstoße das System der allein zeitabhängigen Vergütung gegen zwingendes Gebührenrecht und sei daher wettbewerbswidrig.
3
Die Kläger haben zuletzt beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsgeld zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für rechtsanwaltliche Beratung zu einem Preis von 3,63 DM pro Minute unter einer „0190...“ Telefonnummer zu werben. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
4
5
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt sie ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Senat hat das angefochtene Urteil mit Versäumnisurteil vom 30. September 2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit dem rechtzeitig eingelegten Einspruch beantragen die Kläger, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


6
Die Einwände, die die Kläger gegen das Versäumnisurteil des Senats vorbringen , sind unbegründet.
7
1. Der Umstand, dass die Kläger ihren Einspruch nicht in der Einspruchsfrist oder in verlängerter Frist begründet haben (vgl. § 340 Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO), ist in der Revisionsinstanz ohne Bedeutung. Wird der Einspruch inner- halb dieser Frist nicht begründet, wird er nicht unzulässig (BGH, Urt. v. 7.4.1992 – XI ZR 71/91, NJW-RR 1992, 957 m.w.N.). Die Folge ist lediglich, dass in den Tatsacheninstanzen Angriffs- oder Verteidigungsmittel als verspätet zurückgewiesen werden können, wenn sie erst nach Ablauf der Frist zur Begründung des Einspruchs vorgebracht werden. In der Revisionsinstanz bleiben auch Gegenrügen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zulässig (vgl. Zöller /Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 557 Rdn. 12).
8
2. Der sachlich-rechtliche Einwand, den die Kläger mit dem Einspruch vorgebracht haben, ist unbegründet. Sie gehen davon aus, dass es sich bei den Mindestbeträgen, die sich aus § 13 Abs. 2 RVG (früher § 11 Abs. 2 BRAGO) und aus dem Gebührenrahmen des Vergütungsverzeichnisses zu § 2 RVG (Beratungsgebühr : VV 2101) ergeben, um absolute Mindestbeträge handelt, die auch im Rahmen einer Gebührenvereinbarung nicht unterschritten werden dürfen. Dies trifft nicht zu. Bei der Mindestgebühr des § 13 Abs. 2 RVG handelt es sich ebenso wie bei der Untergrenze der Rahmengebühren um Mindestsätze für die gesetzlichen Gebühren. Dies bedeutet, dass auch Bruchteile der vollen Gebühren den Mindestbetrag von 10 € nicht unterschreiten dürfen (so ausdrücklich Madert in Gerold/Schmidt, RVG, 16. Aufl., § 13 Rdn. 12; vgl. ferner Fraunholz in Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl., § 11 Rdn. 15; Römermann in Hartung/Römermann, RVG, § 13 Rdn. 17 u. 18). § 11 Abs. 2 RVG enthält dagegen keine Mindestsätze für den Fall der Gebührenvereinbarung. Für die Parallelbestimmung des § 13 Satz 2 StBGebV hat der Senat dies in dem Urteil „Steuerberater-Hotline“ bereits entschieden (BGH, Urt. v. 30.9.2004 – I ZR 89/02, GRUR 2005, 436, 437 f. = WRP 2005, 602).
Ullmann Bornkamm Pokrant
Schaffert Bergmann

Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 14.06.2000 - 97 O 189/99 -
KG Berlin, Entscheidung vom 11.12.2001 - 5 U 5934/00 -

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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 2 Höhe der Vergütung


(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 13 Wertgebühren


(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegen- standswert bis ... Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euroum ... E

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 11 Festsetzung der Vergütung


(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder

Zivilprozessordnung - ZPO | § 340 Einspruchsschrift


(1) Der Einspruch wird durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht eingelegt. (2) Die Einspruchsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urt

Steuerberatervergütungsverordnung - StBGebV | § 13 Zeitgebühr


Die Zeitgebühr ist zu berechnen1.in den Fällen, in denen diese Verordnung dies vorsieht,2.wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen; dies gilt nicht für Tätigkeiten nach § 23 sowie für die Vertretung im auß

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Bundesgerichtshof Urteil, 30. Sept. 2004 - I ZR 89/02

bei uns veröffentlicht am 30.09.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 89/02 Verkündet am: 30. September 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 09. Juni 2005 - I ZR 135/02.

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. März 2008 - I ZR 156/07

bei uns veröffentlicht am 13.03.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 156/07 vom 13. März 2008 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert u

Bundesgerichtshof Urteil, 01. Juni 2006 - I ZR 268/03

bei uns veröffentlicht am 01.06.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 268/03 Verkündet am: 1. Juni 2006 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

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(1) Der Einspruch wird durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht eingelegt.

(2) Die Einspruchsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde.
Soll das Urteil nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

(3) In der Einspruchsschrift hat die Partei ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht, sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann der Vorsitzende für die Begründung die Frist verlängern, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt. § 296 Abs. 1, 3, 4 ist entsprechend anzuwenden. Auf die Folgen einer Fristversäumung ist bei der Zustellung des Versäumnisurteils hinzuweisen.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. Das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebührenfrei. In den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt; dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden.

(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entsprechend.

(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Verfahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat (§§ 32, 33 und 38 Absatz 1).

(5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.

(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt.

Die Zeitgebühr ist zu berechnen

1.
in den Fällen, in denen diese Verordnung dies vorsieht,
2.
wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen; dies gilt nicht für Tätigkeiten nach § 23 sowie für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 40), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§§ 45, 46).
Sie beträgt 30 bis 75 Euro je angefangene halbe Stunde.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 89/02 Verkündet am:
30. September 2004
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Steuerberater-Hotline
13, 21 Abs. 1 Satz 1; Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (BOStB)
§ 45 Abs. 4 Satz 1

a) Der durch den Anruf bei einer Steuerberater-Hotline zustande kommende Beratungsvertrag
wird im Zweifel mit dem den Anruf entgegennehmenden Steuerberater
geschlossen und nicht mit dem – zur Steuerberatung nicht befugten
– Unternehmen, das den Beratungsdienst organisiert und bewirbt.

b) Der Steuerberater, der sich an einer Steuerberater-Hotline beteiligt, verstößt
damit nicht gegen berufsrechtliche Verbote. Insbesondere verstößt es nicht
gegen § 13 Nr. 2 StBGebV, wenn ein Steuerberater, der von einem ihm nicht
näher bekannten Mandanten um telefonische Beratung gebeten wird, hierfür
eine im Minutentakt berechnete Zeitgebühr vereinbart.
BGH, Urt. v. 30. September 2004 – I ZR 89/02 – Kammergericht
LG Berlin
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. Oktober 2001 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Kammer für Handelssachen 97 des Landgerichts Berlin vom 14. Februar 2000 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte unterhält und bewirbt einen Telefonanschluß, über den Interessenten gegen Entgelt eine steuerliche Beratung erhalten können. Zur Durchführung der Beratung leitet die Beklagte die Anrufe, die über die in der Werbung angegebene 0190er-Telefonnummer bei ihr eingehen, unmittelbar an mit ihr vertrag-
lich verbundene Steuerberater weiter. Die Deutsche Telekom stellt dem Inhaber des Anschlusses, von dem aus der Anruf erfolgt, mit der Telefonrechnung den Preis von 3,63 DM pro Minute in Rechnung. Hiervon zahlt die Deutsche Telekom 2,48 DM an die Beklagte aus. Die auf diese Weise von der Telekom eingenommenen Beträge leitet die Beklagte je nach Gesprächsaufkommen an die beteiligten Steuerberater weiter, von denen sie ihrerseits eine pauschale monatliche Teilnahmegebühr sowie eine zeitabhängige Nutzungsgebühr erhält.
Die Klägerin, eine Steuerberaterkammer, hat die Ansicht vertreten, die beanstandete Telefonberatung verstoße gegen das Steuerberatungsgesetz (StBerG) und die Gebührenverordnung für Steuerberater (StBGebV). Sie hat im Verhalten der Beklagten einen Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG a.F. gesehen und sie auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, Steuerberatung zu einem Minutenpreis von 3,63 DM für den Anrufer per Telefon/Hotline anzubieten.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt (LG Berlin MMR 2001, 61 = DStRE 2000, 613). Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (KG MMR 2002, 635 [Ls.] = DStRE 2003, 316).
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat – noch vor der erst später ergangenen Senatsentscheidung „Anwalts-Hotline“ (BGHZ 152, 153) – in dem beanstandeten Angebot einen Verstoß der mitwirkenden Steuerberater gegen die Gebührenregelungen in § 64 Abs. 1 StBerG, § 4 Abs. 1, § 13 Satz 1 Nr. 2 StBGebV und § 45 Abs. 4 Satz 1 der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (BOStB) gesehen und der Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs aus § 1 UWG a.F. zugesprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die Beklagte fördere den unlauteren Wettbewerb der Steuerberater, die sich an der telefonischen Beratung beteiligten. Diese handelten wettbewerbswidrig, da die Gefahr bestehe, daß die gesetzlichen Gebühren unter- oder überschritten und nicht geschuldete Gebühren erhoben würden. Die Steuerberatervergütungsverordnung sei auch auf die telefonische Beratung durch Steuerberater anzuwenden. Die Erhebung einer Zeitgebühr nach § 13 Satz 1 Nr. 1 StBGebV komme für eine telefonische Beratung nicht in Betracht. Außerdem dürfe die in der Verordnung vorgesehene Zeitgebühr die Vergütungssätze der Verordnung nicht unter-, sondern nur überschreiten (§ 4 StBGebV). Im übrigen sei nicht gewährleistet, daß die Rahmengebühr des § 13 Satz 2 StBGebV in Höhe von 37,50 DM bis 90 DM je angefangene halbe Stunde bei der Abrechnung der telefonischen Beratung nicht unterschritten werde: Bleibe ein Beratungsgespräch unter zehn Minuten, werde die Mindestzeitgebühr des § 13 Satz 2 StBGebV nicht erreicht. Auch das Gebot der Angemessenheit der Gebühren aus § 64 Abs. 1 StBerG und § 45 Abs. 4 Satz 1 BOStB könne ein Unterschreiten der Gebühren nicht rechtfertigen, da die bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigenden Umstände wie der Wert des Objekts,
die Art der Aufgabe und der Schwierigkeitsgrad der Leistung bei der vorliegenden Zeitabrechnung unberücksichtigt blieben.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage. Das von der Klägerin beanstandete Verhalten stellt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht als wettbewerbswidrig dar.
1. Die Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (vgl. Köhler in Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 8 UWG Rdn. 3.33; Bergmann in Harte/Henning, UWG, § 8 Rdn. 275). Insofern hat sich gegenüber der Regelung in § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F., auf die das Berufungsgericht zu Recht abgestellt hat, nichts geändert (dazu BGHZ 79, 390, 392 ff. – Apotheken -Steuerberatungsgesellschaft, m.w.N.). Mit ihrer Werbung für die Dienstleistung einer Steuerberatung hat sich die Beklagte in ein konkretes Wettbewerbsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG) zu den Mitgliedern des klagenden Verbandes gestellt.
2. In dem beanstandeten Verhalten der Beklagten liegt kein Angebot einer verbotenen Hilfeleistung in Steuersachen. Der Klägerin steht daher kein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 5 Abs. 1 Satz 1 StBerG zu.
Das Berufungsgericht geht ohne nähere Begründung, aber zutreffend, aber davon aus, daß bei dem beanstandeten Geschäftsmodell der Beklagten der Vertrag über die Beratungsleistung nicht mit der Beklagten, sondern mit dem jeweils telefonisch beratenden Steuerberater zustande kommt. Damit handelt es sich bei der Beratung um eine nicht von der Beklagten, sondern von dem jeweiligen Steuerberater erbrachte Dienstleistung. Zwar ist es nach den äußeren Umständen
zweifelhaft, zwischen wem der Vertrag über die Erbringung der Steuerberatungsleistung geschlossen werden soll. Für den Vertragsschluß mit dem telefonisch beratenden Steuerberater spricht jedoch eindeutig der Grundsatz, daß der Wille der vertragschließenden Parteien im Zweifel auf eine den Vertragszweck nicht gefährdende Gestaltung gerichtet ist.
Wäre im Streitfall das Angebot des Anrufers auf einen Vertragsschluß mit der Beklagten gerichtet, wäre der Vertragszweck gefährdet. Nach § 2 StBerG darf die Hilfeleistung in Steuersachen (vgl. hierzu § 1 StBerG) geschäftsmäßig nur von Personen oder Vereinigungen ausgeübt werden, die dazu befugt sind. Die Beklagte gehört nicht zu diesem in §§ 3, 4 StBerG näher beschriebenen Kreis. Ihr ist es daher nach § 5 Abs. 1 Satz 1 StBerG versagt, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten. Käme der Vertrag über die Beratung in einer steuerlichen Angelegenheit mit der Beklagten zustande, wäre er auf eine unzulässige geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen gerichtet und damit nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig (vgl. BGHZ 132, 229, 231 f. m.w.N.). Im Zweifel ist davon auszugehen, daß die Vertragschließenden eine derartige, von ihrem Willen unabhängige Gefährdung des Vertragszwecks nicht beabsichtigen. Ist den Umständen nicht eindeutig zu entnehmen, an welchen von zwei möglichen Adressaten sich das Angebot zum Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrags richtet, ist daher nur diejenige Auslegung nach beiden Seiten interessengerecht, die die Nichtigkeit des angestrebten Vertrags vermeidet. Auf den Streitfall bezogen bedeutet dies, daß bei verständiger Würdigung in dem Anruf – in Ermangelung eines erkennbaren entgegenstehenden Willens des Anrufers – das Angebot zum Abschluß eines Beratungsvertrags mit dem jeweils sich meldenden Steuerberater zu den in der Werbung im einzelnen wiedergegebenen Bedingungen liegt (vgl. hierzu eingehend BGHZ 152, 153, 157 ff. – Anwalts-Hotline).
3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt in dem von der Beklagten mit ihrem Geschäftsmodell geförderten Verhalten des telefonisch eingeschalteten Steuerberaters kein Wettbewerbsverstoß, für den die Beklagte als Teilnehmerin haftbar gemacht werden könnte. Der Steuerberater, der dem Ratsuchenden für jede Minute der Beratung 2,48 DM berechnet (die Differenz zu den insgesamt in Rechnung gestellten 3,63 DM sind die an die Deutsche Telekom fließenden Telefongebühren), verstößt nicht gegen die preisrechtlichen Bestimmungen des Steuerberatungsgesetzes und der Steuerberatergebührenverordnung.

a) Das Berufungsgericht ist allerdings mit Recht davon ausgegangen, daß es sich bei den berufsrechtlichen Mindest- oder Höchstpreisvorschriften des Steuerberatungsgesetzes und der Steuerberatergebührenverordnung um Marktverhaltensregelungen i.S. von § 4 Nr. 11 UWG handelt (vgl. BGHZ 152, 153, 162 – Anwalts -Hotline, zur Rechtsanwaltsgebührenordnung; ferner Köhler in Baumbach/ Hefermehl aaO § 4 Rdn. 11.139 f.). Im Falle des Verstoßes gegen derartige Bestimmungen steht Mitbewerbern und Verbänden, die – wie die Klägerin – die gewerblichen Interessen von Mitbewerbern wahrnehmen, ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, § 3 UWG zu.

b) Mit dem von der Beklagten organisierten und geförderten Steuerberatungsdienst sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine unzulässigen Gebührenunter- oder -überschreitungen verbunden.
aa) Es stellt keinen Verstoß gegen die Bestimmungen des Steuerberatungsgesetzes und der Steuerberatergebührenverordnung dar, daß dem Ratsuchenden für die Beratung im Streitfall eine zeitabhängige Vergütung in Rechnung gestellt wird.
Nach § 64 Abs. 1 Satz 1 StBerG ist ein Steuerberater an die durch das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung erlassene Gebührenverordnung gebunden. Die Höhe der Gebühren darf nach § 64 Abs. 1 Satz 3 StBerG den Rahmen des Angemessenen nicht übersteigen und hat sich nach Zeitaufwand , Wert des Objekts und Art der Aufgabe zu richten. Die telefonische Beratung wird im allgemeinen den Gebührentatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1 StBGebV erfüllen. Danach erhält der Steuerberater für einen mündlichen Rat oder eine Auskunft , wenn die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt , eine Gebühr in Höhe von einem Zehntel bis zehn Zehntel der vom Gegenstandswert abhängigen vollen Gebühr. Im Falle einer Erstberatung darf diese Gebühr nach § 21 Abs. 1 Satz 2 StBGebV jedoch 180 € nicht übersteigen, was – wenn eine Mittelgebühr von 5,5/10 zugrunde gelegt wird – ab einem Gegenstandswert von mehr als 6.000 € zu einer betragsmäßigen Begrenzung des Gebührenanspruchs führt.
Darüber hinaus sieht § 13 StBGebV ausdrücklich auch die Möglichkeit der Abrechnung nach einer Zeitgebühr vor. Dies gilt nach § 13 Satz 1 Nr. 1 StBGebV für die in der Verordnung ausdrücklich vorgesehenen Fällen sowie nach § 13 Satz 1 Nr. 2 StBGebV für den Fall, daß es keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts gibt. Ob die Anhaltspunkte genügen, ist insbesondere im Hinblick darauf zu beurteilen, ob der Steuerberater in der Lage ist, den Gegenstandswert ohne langwierige Zusatzermittlungen zu schätzen (Goez in Meyer/Goez, StBGebV, 4. Aufl., § 13 Rdn. 10). Es bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, ob sich daraus für die Praxis in Zweifelsfällen – wie im Schrifttum teilweise angenommen (vgl. Goez aaO § 13 Rdn. 11; enger dagegen Eckert/ Crusen, StBGebV, 4. Aufl., § 13 Rdn. 1) – sogar generell eine Wahlmöglichkeit des Steuerberaters zwischen Wert- und Zeitgebühr ergibt. Denn ein Steuerberater , der von einem ihm nicht näher bekannten Mandanten um eine telefonische
Beratung in einer Steuerangelegenheit gebeten wird, verstößt nicht gegen die Preisbestimmungen des Steuerberatungsgesetzes und der Steuerberatergebührenverordnung , wenn er hierfür unter Berufung auf § 13 Satz 1 Nr. 2 StBGebV eine Zeitgebühr ansetzt. In vielen Fällen werden von vornherein Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswertes fehlen. Aber auch in den Fällen, in denen solche Anhaltspunkte an sich ermittelt werden könnten, wäre der Steuerberater vollständig auf die Angaben des ihm nicht näher bekannten Ratsuchenden angewiesen , die er in keiner Weise überprüfen könnte. Hinzu kommt, daß sich ein Anrufer , der sich an einen der von der Beklagten vermittelten Steuerberater wendet, durch seinen Anruf mit der Vereinbarung einer Zeitvergütung einverstanden erklärt. Mit der Zeitvergütung wählen die Parteien des Beratungsvertrages bewußt eine Berechnungsweise, die sich von der gegenstandswertabhängigen Berechnung vollständig löst. Dies ist für sich genommen im Streitfall nicht zu beanstanden (vgl. für den Fall der anwaltlichen Beratung, für den andere gesetzliche Gebührenbestimmungen gelten, BGHZ 152, 153, 160 f. – Anwalts-Hotline).
bb) Die von der Beklagten vermittelten Steuerberater verstoßen auch nicht deswegen gegen die gebührenrechtlichen Bestimmungen, weil die von ihnen in Rechung gestellten Gebühren den in der Steuerberatergebührenverordnung gesetzten Rahmen unterschreiten.
Die Zeitgebühr, die der Abrechnung eines Steuerberaters zugrunde gelegt wird, beträgt nach § 13 Satz 2 StBGebV zwischen 19 und 46 € je angefangene halbe Stunde. Die zeitabhängige Mindestgebühr wird damit bei der von der Klägerin beanstandeten telefonischen Beratung, für die dem Ratsuchenden ein Betrag von 2,48 DM pro Minute berechnet wird, nach 15 Minuten erreicht, die Höchstgebühr wird auch nach 30 Minuten nicht überschritten. Eine Unterschreitung des Gebührenrahmens des § 13 Satz 2 StBGebV bei Gesprächen von weniger als 15 Minuten ist daher nicht auszuschließen. Erfolgt die Gebührenberechnung nicht
nach Zeit, sondern nach Gegenstandswerten, liegt die Mittelgebühr (5,5/10) nach der Steuerberatergebührenverordnung mindestens bei 13,75 € (Gegenstandswert bis zu 300 €); auch bei Ausschöpfung des Gebührenrahmens (1/10 bis 10/10) darf sie 10 € nicht unterschreiten (§ 3 StVGebV). Bei einem Gegenstandswert von 1.500 € beträgt die Mittelgebühr bereits 57,75 €. Dies macht deutlich, daß die im Rahmen des beanstandeten Beratungsdienstes vereinbarte Vergütung in Höhe von 2,48 DM pro Minute die nach Gegenstandswerten berechneten gesetzlichen Gebühren häufig unterschreiten würde.
Die in der Steuerberatergebührenverordnung vorgesehenen Mindestgebühren betreffen jedoch allein den Fall der Abrechnung nach den gesetzlichen Gebühren. Im Streitfall geht es dagegen um die Berechnung einer vereinbarten Vergütung. Für den Fall der Gebührenvereinbarung enthält die Steuerberatergebührenverordnung keine ausdrückliche Regelung über zu beachtende Mindestsätze. Die Bestimmung des § 4 StBGebV legt lediglich die Voraussetzungen für die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Vergütung fest. In der Begründung zur Verordnung werden Abweichungen von den vorgesehenen Gebühren – auch hinsichtlich Gebührenunterschreitungen – in zivil- und preisrechtlicher Hinsicht ausdrücklich nicht ausgeschlossen. Vielmehr wird es den beruflichen Selbstverwaltungskörperschaften überlassen, die berufsrechtlichen Grenzen einer Unter- oder Überschreitung aufzuzeigen und deren Einhaltung zu überwachen (zitiert bei Eckert/Winkler aaO § 4 Rdn. 1). Dementsprechend ist in § 45 Abs. 4 Satz 1 der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (BOStB) vom 2. Juni 1997 (DStR, Beihefter zu Heft 26/1997), zuletzt geändert durch Beschluß der Satzungsversammlung vom 24. Oktober 2001 (DStR 2002, 518), geregelt, daß eine Unterschreitung der angemessenen Vergütung berufswidrig ist. Die Berufsordnung knüpft damit ausdrücklich nicht an die in der Steuerberatergebührenverordnung genannten Mindestgebühren, sondern an eine angemessene Vergütung an.
Unter den gegebenen Umständen kann im Streitfall in der Berechnung einer Vergütung, die den Mindestsatz des § 13 Satz 1 Nr. 2 StBGebV nicht erreicht, kein Unterschreiten der angemessenen Vergütung gesehen werden. Dabei ist zu berücksichtigen , daß der Betrag, der dem Ratsuchenden vereinbarungsgemäß für eine halbstündige Beratung in Rechnung gestellt wird, bei etwa 38 € und damit durchaus im Rahmen des § 13 Satz 1 Nr. 2 StBGebV liegt. Die Unterschreitung ergibt sich allein dadurch, daß für eine kürzere Inanspruchnahme des Steuerberaters auch nur eine anteilige Vergütung in Rechnung gestellt wird. In dieser Abweichung von der Gebührenregelung in § 13 Satz 1 Nr. 2 StBGebV liegt kein Unterschreiten der angemessenen Vergütung, sondern nur eine Abweichung im Modus der Gebührenberechnung. Während die Verordnung aus naheliegenden Praktikabilitätsgründen einen 30-Minuten-Takt vorsieht, kommt dem Ratsuchenden, der die Vermittlung der Beklagten in Anspruch nimmt, der günstigere Zeittakt zugute, der bei der telefonischen Beratung keinerlei praktische Schwierigkeiten aufwirft. Hierin liegt keine berufswidrige Unterschreitung einer angemessenen Vergütung.
cc) Eine Gebührenüberschreitung durch den vermittelten Steuerberater ist mit dem Geschäftsmodell der Beklagten nicht verbunden. Denn die Vergütung, die der Ratsuchende dem Steuerberater über seine Telefonrechnung zahlt, überschreitet in keinem Fall den durch § 13 Satz 1 Nr. 2 StBGebV gesetzten Rahmen.
dd) Gegenüber dem telefonischen Beratungsdienst kann auch nicht eingewandt werden, der vermittelte Steuerberater nehme die Vergütung auch in Fällen ein, in denen er sich – aus welchen Gründen auch immer – nicht in der Lage sehe, die erbetenen Hilfe in Steuersachen zu leisten. Es ist einem Steuerberater im Rahmen des § 13 StBGebV nicht verwehrt, mit dem Mandanten eine Zeitvergütung für ein Beratungsgespräch von angemessener Dauer auch für den Fall zu vereinbaren, daß sich der konkrete Sachverhalt nicht für eine telefonische Auskunft eignet oder es sich empfiehlt, sich hierfür an einen Steuerberater mit speziel-
len Kenntnissen und Erfahrungen zu wenden (vgl. BGHZ 152, 153, 163 – AnwaltsHotline

).


III. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Auf die Berufung der Beklagten ist die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
Ullmann Bornkamm Büscher
Schaffert Bergmann