vorgehend
Landgericht Stuttgart, 24 O 367/16, 22.03.2017
Oberlandesgericht Stuttgart, 4 U 62/17, 22.11.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 224/17 Verkündet am:
31. Oktober 2018
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:311018UIZR224.17.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Oktober 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler, Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 4. Zivilsenat - vom 22. November 2017 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin stellt Personalcomputer, Server und andere IT-Geräte her. Die Beklagte betreibt das Inkassogeschäft mehrerer deutscher Verwertungsgesellschaften.
2
Mit Schreiben vom 5. April 2016 verlangte die Beklagte von der Klägerin Auskünfte über in den Jahren 2014 und 2015 in Verkehr gebrachte Produkte. In dem Antwortschreiben vom 27. Mai 2016 führte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dazu aus: Unsere Mandantin hat in den gegenständlichen Jahren einige wenige Geräte in Verkehr gebracht, die nach Ihrem (zu weiten und nicht hinreichend bestimmten) Tarif möglicherweise als "Netzwerkfestplatten" angesehen werden können (242 Stück in 2014, 274 Stück in 2015; sonstige ext. Festplatten wurden nicht in Verkehr gebracht - Nullmeldung). Tatsächlich handelt es sich um Geräte in mehrfach redundanter Auslegung mit z.B. 64 TB Speicher …
3
Die Beklagte erwiderte mit Anwaltsschreiben vom 20. September 2016, in dem … eine letztmalige Frist zur vollständigen Erteilung von fehlenden Herstellerund /oder Importauskünften … und/oder von fehlenden Händlerauskünften … bis zum 04.10.2016 gesetzt wurde.
4
Die Klägerin hat vor dem Landgericht Stuttgart die Feststellung begehrt, dass die von der Beklagten mit dem Schreiben vom 20. September 2016 (K 1) geltend gemachten Ansprüche auf Erteilung von Meldungen und Auskünften nicht mehr bestehen. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil gemäß
5
§ 129 Abs. 1 VGG für den Streitfall eine ausschließliche erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München bestehe. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.
6
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Feststellungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


7
I. Das Berufungsgericht hat die Klage als unzulässig angesehen, weil für die Beurteilung des von der Klägerin gestellten Feststellungsantrags eine ausschließliche erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 2, § 129 Abs. 1 VGG bestehe. Dazu hat es ausgeführt:
8
Die negative Feststellungsklage sei am Gerichtsstand der Leistungsklage zu erheben. Nach § 129 Abs. 1 VGG sei für Streitfälle nach § 92 Abs. 1 Nr. 2 VGG ausschließlich das für den Sitz der Schiedsstelle zuständige Oberlandesgericht (hier: München) im ersten Rechtszug zuständig. § 92 Abs. 1 Nr. 2 VGG erfasse Angelegenheiten, die die Vergütungspflicht für Geräte und Speichermedien nach § 54 UrhG oder die Betreibervergütung nach § 54c UrhG beträfen. Die Auslegung dieser Vorschrift ergebe, dass sie als Hilfsanträge zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs auch Ansprüche auf Auskunft erfasse.
9
Die Revision werde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache "zur Klärung der ausschließlichen Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München auch für die Frage nach dem Bestehen von Auskunfts- und Meldeansprüchen nach §§ 54e und 54f UrhG gemäß § 129 Abs. 1 VGG" zugelassen.
10
II. Die Revision ist zulässig, aber unbegründet. Da Land- und Berufungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen haben, ist der Rechtsstreit in der Revisionsinstanz nur in diesem Umfang angefallen (BGH, Urteil vom 11. Juli 1985 - III ZR 33/84, NJW 1986, 2765, 2766 f. [juris Rn. 64]). Die Revision kann gemäß § 545 Abs. 2 ZPO nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.
11
1. Die Vorschrift des § 545 Abs. 2 ZPO gilt - mit Ausnahme der internationalen Zuständigkeit - für alle Fragen der Zuständigkeit, also auch für die Frage der ausschließlichen sachlichen Zuständigkeit nach § 129 Abs. 1 VGG (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2016 - I ZR 93/15, WRP 2017, 179 Rn. 14 mwN).
12
Durch § 545 Abs. 2 ZPO sollen im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und der Entlastung des Revisionsgerichts Rechtsmittelstreitigkeiten vermieden werden, die allein auf die Frage der Zuständigkeit des Gerichts gestützt werden (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT- Drucks. 14/4722, S. 106). Eine Zuständigkeitsüberprüfung durch das Revisionsgericht findet daher nicht statt. Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht - wie hier - die Beurteilung der Zuständigkeit durch das erstinstanzliche Gericht bestätigt und die Revision zur Klärung der Zuständigkeitsfrage zugelassen hat (BGH, Urteil vom 23. November 2016 - IV ZR 50/16, NJW 2017, 393 Rn. 9 mwN).
13
2. Ob eine Überprüfung der Zuständigkeit im Revisionsverfahren ausnahmsweise dann erfolgen kann, wenn die Entscheidung des Tatrichters auf Willkür oder einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht, kann offenbleiben. Einen derartigen Fall willkürlicher oder gehörswidriger Verneinung der Zuständigkeit durch das Berufungsgericht macht die Revision nicht geltend; dafür ist im Streitfall auch nichts ersichtlich.
14
Ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 GG und im Übrigen auch rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich die ausschließliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München aus der Auslegung der § 129 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Nr. 2 VGG ergibt.
15
Der Gerichtsstand der negativen Feststellungsklage bestimmt sich regelmäßig danach, wo die gegenläufige Leistungsklage zu erheben ist (Zöller/ Greger, ZPO, 32. Aufl., § 256 ZPO Rn. 20). Gegenläufige Leistungsklage wäre im Streitfall das Auskunftsbegehren der Beklagten, das der Vorbereitung einer Durchsetzung des Vergütungsanspruchs dient.
16
Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass eine unmittelbare Beziehung zwischen der von § 92 Abs. 1 Nr. 2 VGG ausdrücklich erfassten Vergütungspflicht und Betreibervergütung einerseits und der Melde- und Auskunftspflicht nach § 54e, § 54f UrhG andererseits schon deshalb besteht, weil im Fall der Nicht- oder Schlechterfüllung der Melde- und Auskunftspflichten der doppelte Vergütungssatz verlangt werden kann (vgl. § 54e Abs. 2 und § 54f Abs. 3 UrhG). Die Auskunfts- und Meldepflichten sind zudem nur Hilfsansprüche zur Vorbereitung des Zahlungsanspruchs. Das spricht dafür, dass mit der Erwähnung der "Vergütungspflicht für Geräte und Speichermedien nach § 54 UrhG" in § 92 Abs. 1 Nr. 2 VGG auch die dazugehörigen Nebenansprüche auf Auskunft erfasst werden.
17
Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht den Streitgegenstand zutreffend bestimmt. Die Klägerin hat die Feststellung beantragt, dass die ihr gegenüber von der Beklagten geltend gemachten Ansprüche auf Erteilung von Meldungen oder Auskünften nicht mehr bestehen. Soweit das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen von der "Frage des Auskunftsanspruchs" spricht, steht das mit diesem Antrag im Einklang. Ein Auskunftsanspruch ist im Sinne von § 92 Abs. 1 Nr. 2 VGG betroffen, wenn die Frage der Auskunftspflicht in Rede steht, aber auch, wenn - wie hier - über die Erfüllung der Auskunftspflicht gestritten wird. Aus der vom Berufungsgericht bei der Begründung für die Zulassung der Revision gebrauchten Formulierung, grundsätzliche Bedeutung habe die Klärung der "ausschließliche(n) Zuständigkeit des OLG München auch für die Frage nach dem Bestehen von Auskunfts- und Meldeansprüchen nach §§ 54e und 54f UrhG gemäß § 129 Abs. 1 VGG" kann nicht auf eine Verkennung des Streitgegenstands geschlossen werden. Eine Differenzierung zwischen Streitigkeiten um die Erfüllung und um das Bestehen der Ansprüche war in diesem Zusammenhang nicht erforderlich, da das Berufungs- gericht ersichtlich und zu Recht in beiden Fällen von einer ausschließlichen Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München ausging.
18
Im Übrigen ist die besondere Sachkunde des Oberlandesgerichts München auch dann gefragt, wenn es um den Auskunftsanspruch als Hilfsanspruch zur Vorbereitung eines Vergütungsanspruchs geht. Ein Auskunftsanspruch besteht nur, wenn ein Vergütungsanspruch in Betracht kommt. Es ist insoweit auch nicht zwischen dem Bestehen und der Erfüllung des Auskunftsanspruchs zu unterscheiden. Die Beantwortung der Frage, ob ein Auskunftsanspruch erfüllt worden ist, hängt vielfach von der Beantwortung der Frage ab, ob und inwieweit Auskunft verlangt werden konnte. Auch zur Beantwortung der hier in Rede stehenden Frage, ob der Auskunftsanspruch erfüllt ist, kann es daher besonderer Sachkunde bedürfen.
19
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch Kirchhoff Löffler Feddersen Schmaltz
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 22.03.2017 - 24 O 367/16 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.11.2017 - 4 U 62/17 -

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(1) In Streitfällen nach § 92 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2, nach § 94 sowie über Ansprüche nach § 108 entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Schiedsstelle zuständige Oberlandesgericht im ersten Rechtszug. (2) Für das Verfahren

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(1) Wer Geräte oder Speichermedien in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt oder wiedereinführt, ist dem Urheber gegenüber verpflichtet, Art und Stückzahl der eingeführten Gegenstände der nach § 54h Abs. 3 bezeichneten Empfangsstell

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Bundesgerichtshof Urteil, 23. Nov. 2016 - IV ZR 50/16

bei uns veröffentlicht am 23.11.2016

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 4. Februar 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Okt. 2016 - I ZR 93/15

bei uns veröffentlicht am 19.10.2016

Tenor Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine zugelassene Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig

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(1) In Streitfällen nach § 92 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2, nach § 94 sowie über Ansprüche nach § 108 entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Schiedsstelle zuständige Oberlandesgericht im ersten Rechtszug.

(2) Für das Verfahren gilt der Erste Abschnitt des Zweiten Buchs der Zivilprozessordnung entsprechend. § 411a der Zivilprozessordnung ist mit der Maßgabe anwendbar, dass die schriftliche Begutachtung auch durch das Ergebnis einer empirischen Untersuchung aus einem Verfahren nach § 93 ersetzt werden kann.

(3) Gegen die von dem Oberlandesgericht erlassenen Endurteile findet die Revision nach Maßgabe der Zivilprozessordnung statt.

(4) In den Fällen des § 107 Absatz 4 und 5 entscheidet das für den Sitz der Schiedsstelle zuständige Oberlandesgericht durch unanfechtbaren Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.

(1) Die Schiedsstelle (§ 124) kann von jedem Beteiligten bei einem Streitfall angerufen werden, an dem eine Verwertungsgesellschaft beteiligt ist und der eine der folgenden Angelegenheiten betrifft:

1.
die Nutzung von Werken oder Leistungen, die nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt sind,
2.
die Vergütungspflicht für Geräte und Speichermedien nach § 54 des Urheberrechtsgesetzes oder die Betreibervergütung nach § 54c des Urheberrechtsgesetzes,
3.
den Abschluss oder die Änderung eines Gesamtvertrags.

(2) Die Schiedsstelle kann von jedem Beteiligten auch bei einem Streitfall angerufen werden, an dem ein Sendeunternehmen und ein Weitersendedienst beteiligt sind, wenn der Streit die Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages über die Weitersendung betrifft (§ 87 Absatz 5 des Urheberrechtsgesetzes).

(1) In Streitfällen nach § 92 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2, nach § 94 sowie über Ansprüche nach § 108 entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Schiedsstelle zuständige Oberlandesgericht im ersten Rechtszug.

(2) Für das Verfahren gilt der Erste Abschnitt des Zweiten Buchs der Zivilprozessordnung entsprechend. § 411a der Zivilprozessordnung ist mit der Maßgabe anwendbar, dass die schriftliche Begutachtung auch durch das Ergebnis einer empirischen Untersuchung aus einem Verfahren nach § 93 ersetzt werden kann.

(3) Gegen die von dem Oberlandesgericht erlassenen Endurteile findet die Revision nach Maßgabe der Zivilprozessordnung statt.

(4) In den Fällen des § 107 Absatz 4 und 5 entscheidet das für den Sitz der Schiedsstelle zuständige Oberlandesgericht durch unanfechtbaren Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.

(1) Die Schiedsstelle (§ 124) kann von jedem Beteiligten bei einem Streitfall angerufen werden, an dem eine Verwertungsgesellschaft beteiligt ist und der eine der folgenden Angelegenheiten betrifft:

1.
die Nutzung von Werken oder Leistungen, die nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt sind,
2.
die Vergütungspflicht für Geräte und Speichermedien nach § 54 des Urheberrechtsgesetzes oder die Betreibervergütung nach § 54c des Urheberrechtsgesetzes,
3.
den Abschluss oder die Änderung eines Gesamtvertrags.

(2) Die Schiedsstelle kann von jedem Beteiligten auch bei einem Streitfall angerufen werden, an dem ein Sendeunternehmen und ein Weitersendedienst beteiligt sind, wenn der Streit die Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages über die Weitersendung betrifft (§ 87 Absatz 5 des Urheberrechtsgesetzes).

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Werden Geräte der in § 54 Abs. 1 genannten Art, die im Weg der Ablichtung oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigen, in Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung, Forschungseinrichtungen, öffentlichen Bibliotheken, in nicht kommerziellen Archiven oder Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes oder in nicht kommerziellen öffentlich zugänglichen Museen oder in Einrichtungen betrieben, die Geräte für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithalten, so hat der Urheber auch gegen den Betreiber des Geräts einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Die Höhe der von dem Betreiber insgesamt geschuldeten Vergütung bemisst sich nach der Art und dem Umfang der Nutzung des Geräts, die nach den Umständen, insbesondere nach dem Standort und der üblichen Verwendung, wahrscheinlich ist.

(1) Wer Geräte oder Speichermedien in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt oder wiedereinführt, ist dem Urheber gegenüber verpflichtet, Art und Stückzahl der eingeführten Gegenstände der nach § 54h Abs. 3 bezeichneten Empfangsstelle monatlich bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats schriftlich mitzuteilen.

(2) Kommt der Meldepflichtige seiner Meldepflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nach, kann der doppelte Vergütungssatz verlangt werden.

(1) Der Urheber kann von dem nach § 54 oder § 54b zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien verlangen. Die Auskunftspflicht des Händlers erstreckt sich auch auf die Benennung der Bezugsquellen; sie besteht auch im Fall des § 54b Abs. 3 Nr. 1. § 26 Abs. 7 gilt entsprechend.

(2) Der Urheber kann von dem Betreiber eines Geräts in einer Einrichtung im Sinne des § 54c Abs. 1 die für die Bemessung der Vergütung erforderliche Auskunft verlangen.

(3) Kommt der zur Zahlung der Vergütung Verpflichtete seiner Auskunftspflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nach, so kann der doppelte Vergütungssatz verlangt werden.

(1) In Streitfällen nach § 92 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2, nach § 94 sowie über Ansprüche nach § 108 entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Schiedsstelle zuständige Oberlandesgericht im ersten Rechtszug.

(2) Für das Verfahren gilt der Erste Abschnitt des Zweiten Buchs der Zivilprozessordnung entsprechend. § 411a der Zivilprozessordnung ist mit der Maßgabe anwendbar, dass die schriftliche Begutachtung auch durch das Ergebnis einer empirischen Untersuchung aus einem Verfahren nach § 93 ersetzt werden kann.

(3) Gegen die von dem Oberlandesgericht erlassenen Endurteile findet die Revision nach Maßgabe der Zivilprozessordnung statt.

(4) In den Fällen des § 107 Absatz 4 und 5 entscheidet das für den Sitz der Schiedsstelle zuständige Oberlandesgericht durch unanfechtbaren Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.

(2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.

(1) In Streitfällen nach § 92 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2, nach § 94 sowie über Ansprüche nach § 108 entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Schiedsstelle zuständige Oberlandesgericht im ersten Rechtszug.

(2) Für das Verfahren gilt der Erste Abschnitt des Zweiten Buchs der Zivilprozessordnung entsprechend. § 411a der Zivilprozessordnung ist mit der Maßgabe anwendbar, dass die schriftliche Begutachtung auch durch das Ergebnis einer empirischen Untersuchung aus einem Verfahren nach § 93 ersetzt werden kann.

(3) Gegen die von dem Oberlandesgericht erlassenen Endurteile findet die Revision nach Maßgabe der Zivilprozessordnung statt.

(4) In den Fällen des § 107 Absatz 4 und 5 entscheidet das für den Sitz der Schiedsstelle zuständige Oberlandesgericht durch unanfechtbaren Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.

Tenor

Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine zugelassene Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 9. April 2015 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Gründe

1

I. Der Kläger, der Verband Sozialer Wettbewerb, mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 15. Juli 2009 wegen Werbeaussagen im Internet ab, die er als irreführend beanstandete. Der Beklagte gab am 20. Juli 2009 eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, die der Kläger mit Schreiben vom 14. August 2009 annahm. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger vom Beklagten wegen eines Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 € nebst Zinsen.

2

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt (OLG Schleswig, GRUR-RR 2015, 359 = WRP 2015, 1147). Das Berufungsgericht hat im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit der Klage die Revision zugelassen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

3

II. Der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Ein Vorgehen nach § 552a ZPO ist im Streitfall zulässig (dazu II 1). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (dazu II 2). Die Revision hat zudem keine Aussicht auf Erfolg (dazu II 3).

4

1. Der Umstand, dass der Senat dem Kläger für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und zunächst Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt hat, steht einem Vorgehen nach § 552a ZPO nicht entgegen.

5

a) Allerdings ging der Gesetzgeber bei Einführung der prozessualen Möglichkeit einer Zurückweisung des Rechtsmittels der Berufung durch einstimmigen Beschluss in § 522 Abs. 2 ZPO zum 1. Januar 2002 davon aus, dass eine vorherige Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Berufungsführer einem Vorgehen nach § 522 Abs. 2 ZPO entgegensteht, weil in einem derartigen Fall nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Berufung von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg ist (Regierungsbegründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 97). Der Umstand, dass einer Berufung von vornherein die Erfolgsaussicht fehlt, stellt dabei eine verfahrensrechtliche Sicherung dar, von der die Verfassungsmäßigkeit des § 522 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO im Hinblick auf die Grundrechte auf effektiven Rechtsschutz und gleichen Zugang zu den Gerichten abhängt (BVerfG, NJW 2008, 3419 f.; NJW 2011, 3356, 3357 zu § 522 Abs. 2 ZPO aF).

6

b) Diese Überlegungen zu § 522 Abs. 2 ZPO aF stehen einer Anwendung der mit Wirkung zum 1. September 2004 eingeführten Regelung des § 552a ZPO im Streitfall nicht entgegen.

7

aa) Maßgeblich für die vorstehend wiedergegebenen Erwägungen des Gesetzgebers und die verfassungsrechtliche Beurteilung der Regelung von § 522 Abs. 2 ZPO aF ist der Umstand, dass mit der Einführung der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO eine Beschränkung des Rechtsmittelzugs einherging; der die Berufung zurückweisende Beschluss war bis zu der Gesetzesänderung mit Wirkung vom 21. Oktober 2011 zunächst unanfechtbar (§ 522 Abs. 3 ZPO aF). Damit konnte das Berufungsgericht durch die Wahl des Verfahrens auf die Anfechtbarkeit seiner Entscheidungen Einfluss nehmen. Dieser Gesichtspunkt spielt für die letztinstanzlichen Entscheidungen des Revisionsgerichts keine Rolle. Überlegungen, dass die Gewährung von Prozesskostenhilfe einem Vorgehen nach § 552a ZPO entgegenstehen soll, sind deshalb - anders als bei der Einführung der Berufungszurückweisung im Beschlusswege durch § 522 Abs. 2 ZPO - im Gesetzgebungsverfahren nicht angestellt worden.

8

bb) Da die Voraussetzungen für eine Rechtsmittelzurückweisung im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 ZPO und § 552a ZPO nicht vollständig identisch sind, hindert eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Revisionskläger ein Vorgehen nach § 552a ZPO nicht.

9

(1) Das Berufungsgericht darf nach der mit Wirkung vom 21. Oktober 2011 neu eingefügten Regelung des § 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO die Berufung nur dann durch Beschluss zurückweisen, wenn eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. dazu Regierungsbegründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung, BT-Drucks. 17/5334, S. 9 sowie Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 17/6406, S. 4). Eine entsprechende Prüfung hat der Gesetzgeber für das Revisionsgericht bei einem Vorgehen nach § 552a ZPO nicht vorgesehen.

10

(2) Weiter setzt nach § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in der seit dem 21. Oktober 2011 geltenden Fassung eine Berufungszurückweisung durch Beschluss voraus, dass das Rechtsmittel "offensichtlich" keine Aussicht auf Erfolg hat. Dieses Erfordernis hat das Ziel, eine Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege nur dann zu ermöglichen, wenn das Berufungsgericht die von der Berufung aufgeworfenen Tat- und Rechtsfragen nicht nur einstimmig, sondern auch - soweit erforderlich nach gründlicher Prüfung - zweifelsfrei beantworten kann (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 17/6406, S. 9). Für eine Revisionszurückweisung im Beschlusswege ist es nicht erforderlich, dass die Aussichtslosigkeit der Revision offensichtlich ist.

11

cc) Die Vorschrift des § 552a ZPO dient dem Zweck, aussichtslose Revisionen, deren Durchführung keinen Ertrag für die Fortentwicklung des Rechts verspricht, ohne den Aufwand einer mündlichen Verhandlung zurückzuweisen. Eines aufwändigen Revisionsverfahrens einschließlich einer mündlichen Verhandlung bedarf es dann nicht, wenn ein Zulassungsgrund nicht (mehr) besteht und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat (Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 15/3482, S. 19). Erst recht muss dies gelten, wenn die Zulassungsfrage - wie im Streitfall - im Revisionsverfahren nicht geklärt werden kann.

12

dd) Ein Vorgehen des Revisionsgerichts nach § 552a ZPO beschränkt das Recht des Revisionsführers auf rechtliches Gehör und auf wirkungsvollen Rechtsschutz nicht. Die Regelung des § 552a ZPO eröffnet lediglich eine weniger aufwändige Art der Behandlung einer Revision unter Wahrung der verfassungsmäßigen Rechte des Rechtsmittelführers (vgl. BVerfG, NJW 2005, 1485).

13

2. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Insbesondere kann eine Entscheidung des Senats keine einheitliche Rechtsprechung in der vom Berufungsgericht als klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfrage sichern, ob nach § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG die Landgerichte für die Entscheidung über Ansprüche auf Grund von Vertragsstrafeversprechen und Unterlassungsverträgen streitwertunabhängig ausschließlich zuständig sind.

14

a) Nach § 545 Abs. 2 ZPO kann die Revision nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat. Die Vorschrift gilt - mit Ausnahme der internationalen Zuständigkeit - für alle Fragen der Zuständigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2005 - KZR 28/03, NJW 2005, 1660, 1661; Beschluss vom 16. März 2010 - VIII ZR 341/09, NJW-RR 2011, 72 Rn. 1 f.), also auch für die Frage der ausschließlichen sachlichen Zuständigkeit nach § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG (vgl. Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 13 Rn. 23; MünchKomm.UWG/Ehrike, 2. Aufl., § 13 UWG Rn. 25; Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 13 Rn. 5).

15

b) Nach seinem Wortlaut erfasst § 545 Abs. 2 ZPO den vorliegenden Fall nicht. Der Beklagte wendet sich nicht dagegen, dass das Landgericht seine sachliche Zuständigkeit verneint hat, sondern greift das der Klage stattgebende Urteil des Berufungsgerichts an. Im Blick auf die Entstehungsgeschichte und den Sinn und Zweck von § 545 Abs. 2 ZPO ist allerdings eine weitergehende Auslegung der Bestimmung angezeigt. Der Gesetzgeber wollte damit zur Verfahrensbeschleunigung und Entlastung des Revisionsgerichts Rechtsmittelstreitigkeiten vermeiden, die allein auf die Frage der Zuständigkeit des Gerichts gestützt werden (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 106). Die Regelung des § 545 Abs. 2 ZPO schließt die Prüfung der Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges durch das Revisionsgericht schlechthin aus (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2000 - I ZR 189/98, GRUR 2001, 368; Beschluss vom 26. Juni 2003 - III ZR 91/03, NJW 2003, 2917 f.; BGH, NJW 2005, 1660, 1662; BGH, Urteil vom 7. März 2006 - VI ZR 42/05, NJW-RR 2006, 930 Rn. 11; Beschluss vom 5. März 2007 - II ZR 287/05, NJW-RR 2007, 1509 Rn. 2; Beschluss vom 5. November 2008 - XII ZR 103/07, NJW-RR 2009, 434 Rn. 8; BGH, NJW-RR 2011, 72 Rn. 1 f.). Das gilt auch, wenn - wie vorliegend - das Berufungsgericht die Revision zur Klärung der Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts zugelassen hat (vgl. BGH, GRUR 2001, 368; NJW-RR 2006, 930 Rn. 11; NJW-RR 2007, 1509 Rn. 2; NJW-RR 2011, 72 Rn. 2).

16

3. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

17

a) Ob die Annahme des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft ist, das Landgericht sei gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG für die Vertragsstrafeklage sachlich zuständig, kann vom Senat gemäß § 545 Abs. 2 ZPO nicht nachgeprüft werden. Das bedeutet, dass er die vom Berufungsgericht angenommene Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts ungeprüft zugrunde zu legen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - VIII ZR 73/06, WuM 2006, 697).

18

b) Selbst wenn eine Prüfungskompetenz des Senats bestünde, ergäbe sich nichts anderes. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG sind die Landgerichte für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ausschließlich zuständig, in denen ein Anspruch auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht wird. Bei dem vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich um eine wettbewerbsrechtliche Rechtsstreitigkeit im Sinne dieser Vorschrift.

19

aa) Allerdings ist die Frage, ob Ansprüche auf Grund von Vertragsstrafeversprechen und Unterlassungsverträgen von der Zuständigkeitsregelung des § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG erfasst werden, in Rechtsprechung und Literatur umstritten.

20

(1) Nach einer Ansicht wird die ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte für derartige Ansprüche nach § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG wegen des Wortlauts der Vorschrift verneint (OLG Rostock, GRUR-RR 2005, 176; GRUR 2014, 304; OLG Köln, Urteil vom 5. Juni 2014 - 8 AR 68/14, juris Rn. 10; Ahrens/Bähr, Der Wettbewerbsprozess, 7. Aufl., Kap. 17 Rn. 38; Retzer in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl., § 13 Rn. 9; jurisPK-UWG/Hess, 3. Aufl., § 13 Rn. 11; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 13 UWG Rn. 2; vgl. auch Schaub in Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., Kap. 45 Rn. 5).

21

(2) Nach anderer Auffassung wird durch § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG unabhängig von der Höhe des geltend gemachten Anspruchs die erstinstanzliche landgerichtliche Zuständigkeit auch bei Vertragsstrafeansprüchen begründet, die ihren Ursprung in einem auf einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung beruhenden Unterlassungsvertrag haben (OLG Jena, GRUR-RR 2011, 199; Götting/Nordemann/Albert, UWG, 3. Aufl., § 13 Rn. 10; MünchKomm.UWG/Ehricke aaO § 13 Rn. 10; MünchKomm.UWG/Ottofülling aaO § 12 Rn. 270; Großkomm.UWG/Zülch, 2. Aufl., § 13 Rn. 9 ff.; Sosnitza in Ohly/Sosnitza aaO § 13 Rn. 2; Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell aaO § 13 Rn. 7; Goldbeck, WRP 2006, 37, 38 f.).

22

bb) Die zuletzt genannte und vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Ansicht trifft zu. Dies ergibt sich aus einer am Gesetzeszweck orientierten Auslegung von § 13 Abs. 1 UWG.

23

(1) Der Wortlaut des § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG setzt voraus, dass Ansprüche "auf Grund" des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht werden. Durch den wettbewerbsrechtlichen Vertrag, mit dem sich der Schuldner gegenüber dem Gläubiger strafbewehrt zur Unterlassung einer nach § 3 oder § 7 UWG unzulässigen geschäftlichen Handlung verpflichtet, werden derartige Ansprüche begründet. Die vertragliche Unterlassungsverpflichtung lässt die Wiederholungsgefahr für den gesetzlichen Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG entfallen, wobei die vertragliche Verpflichtung in Form eines abstrakten Schuldanerkenntnisses im Wege der Schuldumschaffung an die Stelle des gesetzlichen Anspruchs tritt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1995 - I ZR 176/93, BGHZ 130, 288, 292 - Kurze Verjährungsfrist; Urteil vom 5. März 1998 - I ZR 202/95, GRUR 1998, 953, 954 = WRP 1998, 743 - Altunterwerfung III).

24

(2) Dieses Verständnis entspricht dem mit der Neuregelung der gerichtlichen Zuständigkeit in Wettbewerbssachen in § 13 Abs. 1 UWG verfolgten Gesetzeszweck. Der Gesetzgeber hatte das Ziel, statt der bisher gegebenen streitwertabhängigen Zuständigkeit von Amts- und Landgerichten (vgl. § 27 Abs. 1 UWG in der bis zum 7. Juli 2004 geltenden Fassung in Verbindung mit § 23 Nr. 1, § 73 Abs. 1 GVG) eine ausschließliche, streitwertunabhängige sachliche Zuständigkeit der Landgerichte in Wettbewerbssachen einzuführen, weil bei den Landgerichten aufgrund der dort streitwertbedingt überwiegend anfallenden Wettbewerbssachen der für die Behandlung dieser Sachen erforderliche Sachverstand und das notwendige Erfahrungswissen vorhanden sind. Insbesondere sollten Rechtsstreitigkeiten, in denen Abmahnkosten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG geltend gemacht werden und bei denen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Unterschreitung der die Zuständigkeit bestimmende Streitwertgrenze von 5.000 € vorhanden ist, in die Zuständigkeit der Landgerichte fallen, weil bei ihnen als Vorfragen sämtliche einschlägigen wettbewerbsrechtlichen Fragen geprüft werden müssen. Zudem sollte mit der Alleinzuständigkeit der Landgerichte der inhaltliche Gleichklang mit § 140 Abs. 1 MarkenG, § 15 Abs. 1 GeschmMG aF, § 27 Abs. 1 GebrMG, § 143 Abs. 1 PatG und § 6 Abs. 1 UKlaG hergestellt werden (Begründung der Bundesregierung und Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BT-Drucks. 15/1487, S. 36, 44). Diese Erwägungen gelten gleichermaßen für die Behandlung von Streitigkeiten aufgrund von Vertragsstrafeversprechen und Unterlassungsverträgen, in denen ähnliche, spezifisch wettbewerbsrechtliche Probleme auftreten wie bei originären Ansprüchen aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

25

(3) Zwar heißt es in der Zuständigkeitsregelung in § 140 Abs. 1 MarkenG, ebenso wie in § 52 Abs. 1 DesignG (früher § 15 Abs. 1 GeschmMG), § 27 Abs. 1 GebrMG und § 143 Abs. 1 PatG, dass sie für alle Klagen gilt, durch die ein "Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse" geltend gemacht wird, während § 13 Abs. 1 UWG auf alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten anzuwenden ist, in denen ein "Anspruch auf Grund dieses Gesetzes" in Streit steht. § 6 UKlaG stellt dagegen ähnlich wie § 13 Abs. 1 Satz 2 UWG auf "Klagen nach diesem Gesetz" ab. Angesichts des erklärten gesetzgeberischen Ziels, mit § 13 Abs. 1 UWG einen inhaltlichen Gleichklang mit anderen die streitwertunabhängige, ausschließliche erstinstanzliche Zuständigkeit der Landgerichte begründenden Vorschriften im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und nach dem Unterlassungsklagengesetz herzustellen, steht der geringfügig abweichende Wortlaut der Vorschriften einer übereinstimmenden Auslegung nicht entgegen.

26

(4) Die Vorschriften, auf die die Gesetzesbegründung Bezug nimmt, werden weit ausgelegt (BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - I ZR 50/03, GRUR 2004, 622 f.; Beschluss vom 22. Februar 2011 - X ZB 4/09, GRUR 2011, 662 Rn. 9). Sie begründen nach nahezu einhelliger Meinung eine ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Landgerichte für Klagen aus strafbewehrten Unterlassungserklärungen. Dies gilt für § 140 MarkenG (OLG München, GRUR-RR 2004, 190; Fezer, MarkenG, 4. Aufl., § 140 Rn. 6; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 140 Rn. 13; Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 140 Rn. 6; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 140 MarkenG Rn. 11), für § 143 Abs. 1 PatG (OLG Düsseldorf, GRUR 1984, 650), für § 52 DesignG (Eichmann in Eichmann/von Falckenstein/Kühne, DesignG, 5. Aufl., § 52 Rn. 9), für § 27 GebrMG (Grabinski/Zülch in Benkard, PatG, 11. Aufl., § 27 GebrMG Rn. 2) und für § 6 UKlaG (Palandt/Bassenge, BGB, 75. Aufl., § 6 UKlaG Rn. 1; MünchKomm.ZPO/Micklitz, 4. Aufl., § 6 UKlaG Rn. 4; zu § 14 AGBG LG München I, NJW-RR 1991, 1143; LG Karlsruhe, VuR 1992, 130). Dies muss auch für § 13 Abs. 1 UWG gelten.

27

III. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

28

IV. Streitwert der Revision: 2.500 €

Büscher                         Schaffert                           Kirchhoff

                   Löffler                          Schwonke

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.

(2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 4. Februar 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung der Selbstbeteiligung in einem Schadenfall. Die in München ansässige Beklagte vermittelt über das Internet Mietwagen von Drittunternehmen. Der Kläger gelangte im Februar 2013 über ein Internetvergleichsportal auf die Internetseite der Beklagten, nachdem er das Suchmerkmal "ohne Selbstbeteiligung" angegeben hatte. Dort buchte er über die Beklagte für eine Reise einen Mietwagen der Firma H.   zum Preis von 303,68 €. Nach Abschluss des Buchungsvorgangs erhielt der Kläger von der Beklagten eine Buchungsbestätigung. Dort heißt es auf der ersten Seite unter

"In Ihrem Mietpreis enthalten:

...

Inklusive Haftungsbeschränkung und Diebstahlschutz für das Mietfahrzeug mit einer Selbstbeteiligung von ca. EUR 2.500,00.

Erstattung der Selbstbeteiligung im Schadensfall. ...

In Ihrem Mietpreis nicht enthalten:

...

Eine optionale Versicherung zur weiteren Reduzierung der Selbstbeteiligung kann vor Ort beim Vermieter gegen eine zusätzliche Gebühr abgeschlossen werden.

..."

2

In der Buchungsbestätigung heißt es unter "Vermittlungs-/Vermietkonditionen" unter anderem:

"...         nimmt die Buchung Ihres Mietwagen beim Autovermieter vor, so wie auf dem Voucher angegeben und bucht die Zahlung im Namen des Autovermieters ab. Der Voucher ist kein Mietvertrag und ...         vermietet keine Fahrzeuge. ...

...        stellt keine Versicherung. Die Versicherungsdeckung stellt der Autovermieter wie im Mietvertrag angegeben. Zusätzliche Versicherungen können vor Ort gegen eine zusätzliche Gebühr beim Vermieter abgeschlossen werden. ..."

3

sowie (in kleinerer Schriftgröße)

"Wenn Sie ein ...       Produkt gebucht haben, das die Erstattung der Selbstbeteiligung im Schadensfall und bei Diebstahl des Mietfahrzeugs beinhaltet, wird Ihnen ...        unter bestimmten Voraussetzungen den Betrag erstatten, den Sie an den Vermieter bezahlt haben. Diese mögliche Erstattung ist KEINE Versicherung sondern ein Service von ...         , über den die Gesellschaft im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens entscheidet. ...

Bei Unfällen, bei Diebstahl und bei neu entdeckten Schäden am Mietfahrzeug muss die örtliche Polizei umgehend, jedoch spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Schadensfeststellung, benachrichtigt und ein Polizeibericht erstellt werden. ...

Sollte die o.g. Vorgehensweise nicht befolgt werden, kann dies zu einer Ablehnung der Erstattung der Selbstbeteiligung führen. ..."

4

Der Kläger zahlte den Mietpreis an die Beklagte und erhielt bei dem Autovermieter gegen Vorlage der Buchungsbestätigung und Zahlung einer Kaution in Höhe der Selbstbeteiligung von 2.500 € einen Mietwagen. Er teilte dem Mietwagenunternehmen und der Beklagten in der Folge mit, mit dem Mietwagen einen Verkehrsunfall mit einem Fahrzeugschaden von mehr als 3.000 € erlitten zu haben. Eine polizeiliche Aufnahme des Unfalles erfolgte nicht. Der Autovermieter behielt daraufhin die Kaution in Höhe von 2.500 € ein.

5

Der Kläger begehrt von der Beklagten die von dieser zuvor abgelehnte Erstattung des Betrages in Höhe von 2.500 € und hat diesen beim Amtsgericht seines Wohnsitzes gerichtlich geltend gemacht. Die Beklagte hat unter anderem die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt. Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Rechtsstreit auf den im Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrag des Klägers unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das örtlich zuständige Amtsgericht München verwiesen wird. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen bisherigen Hauptantrag weiter.

Entscheidungsgründe

6

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

7

I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in VersR 2016, 946 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, die örtliche Zuständigkeit ergebe sich nicht aus § 215 Abs. 1 VVG, weil die Parteien nicht über Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag stritten. Die zentrale vertragliche Vereinbarung der Parteien liege in der Vermittlung von Mietwagen. Die Vermittlung stelle auch aus Sicht des Klägers die zentrale Leistung der Beklagten dar. Im Rahmen der durch die Beklagten vermittelten Verträge biete diese ihren Kunden unter bestimmten Voraussetzungen - letztlich als besonderes Verkaufsargument - die Erstattung einer Selbstbeteiligung an. Dieser Erstattung komme neben der Vermittlung von Mietwagen jedoch keine eigenständige Bedeutung zu. Der Kunde erbringe auch für die Erstattung der Selbstbeteiligung weder unmittelbar noch mittelbar über die seitens der Mietwagenunternehmen gezahlten Provisionen eine Gegenleistung. Die Prämienzahlungspflicht des Versicherungsnehmers stelle jedoch dessen Hauptleistungspflicht in einem Versicherungsvertragsverhältnis dar. Nach gefestigter Rechtsprechung fänden überdies die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes auf das Vertragsverhältnis zwischen Kunden und gewerblichem Mietwagenanbieter keine unmittelbare Anwendung. Infolgedessen könne die Vermittlung von Mietwagen erst recht nicht als Versicherung angesehen werden.

8

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts gerichtete Revision ist zwar statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch als unbegründet zurückzuweisen.

9

1. Die Revision ist bereits deshalb unbegründet, weil sie gemäß § 545 Abs. 2 ZPO nicht darauf gestützt werden kann, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat. Durch diese Vorschrift sollen im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und der Entlastung des Revisionsgerichts Rechtsmittelstreitigkeiten vermieden werden, die allein auf die Frage der Zuständigkeit des Gerichts gestützt werden (BT-Drucks. 14/4722 S. 106). Eine Zuständigkeitsüberprüfung durch das Revisionsgericht findet daher nicht statt (vgl. BGH, Urteile vom 17. März 2015 - VI ZR 11/14, VersR 2015, 1531 Rn. 17; vom 7. März 2006 - VI ZR 42/05, VersR 2007, 224 Rn. 11; Beschlüsse vom 5. März 2015 - IX ZB 27/14, WM 2015, 728 Rn. 12; vom 16. März 2010 - VIII ZR 341/09, NJW-RR 2011, 72 Rn. 1 f. zu § 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO; vom 26. Juni 2003 - III ZR 91/03, NJW 2003, 2917 unter II; Stein/Jonas/Jacobs, ZPO 22. Aufl. § 545 Rn. 30; MünchKomm-ZPO/Krüger, 5. Aufl. § 545 Rn. 15; Ball in Musielak/Voit, ZPO 13. Aufl. § 545 Rn. 12). Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht - wie hier - die Beurteilung der Zuständigkeit durch das erstinstanzliche Gericht bestätigt (BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - VIII ZR 73/06, WuM 2006, 697) und die Revision zur Klärung der Zuständigkeitsfrage zugelassen hat (BGH, Beschluss vom 16. März 2010 - VIII ZR 341/09, NJW-RR 2011, 72 Rn. 2 m.w.N.; Urteil vom 7. März 2006 - VI ZR 42/05, VersR 2007, 224 Rn. 8, 11).

10

2. Ob eine Überprüfung der Zuständigkeit im Revisionsverfahren ausnahmsweise dann erfolgen kann, wenn die Entscheidung des Tatrichters auf Willkür oder einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht, kann offen bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2015 - VI ZR 11/14, VersR 2015, 1531 Rn. 19; Beschlüsse vom 5. März 2015 - IX ZB 27/14, WM 2015, 728 Rn. 12; vom 7. November 2006 - VIII ZR 73/06, WuM 2006, 697). Ein derartiger Fall einer willkürlichen oder gehörswidrigen Verneinung der Zuständigkeit seitens des Berufungsgerichts liegt hier jedenfalls nicht vor.

11

Ohne auf einem Verstoß gegen Artt. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG beruhend und im Übrigen auch rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts nicht aus § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG ergibt. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um eine Klage aus einem Versicherungsvertrag oder einer Versicherungsvermittlung handelt.

12

a) Der Begriff des Versicherungsvertrages ist im Gesetz nicht definiert (vgl. BT-Drucks. 16/3945 S. 56). § 1 VVG bestimmt lediglich, dass sich der Versicherer mit dem Versicherungsvertrag verpflichtet, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer seinerseits ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein Versicherungsvertrag dann vor, wenn gegen Entgelt für den Fall eines ungewissen Ereignisses bestimmte Leistungen übernommen werden, wobei das übernommene Risiko auf eine Vielzahl durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen verteilt wird und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde liegt. Dazu gehören allerdings nicht Vereinbarungen, die in einem inneren Zusammenhang mit einem Rechtsgeschäft anderer Art stehen und von dort ihr eigentliches rechtliches Gepräge erhalten. Dies ist dann der Fall, wenn die betreffende Vereinbarung mit einem anderen Vertrag, der seinerseits kein Versicherungsvertrag ist, verbunden und als unselbständige Nebenabrede dieses Hauptvertrages zu werten ist (vgl. BGH, Urteile vom 29. September 1994 - I ZR 172/92, VersR 1995, 344 unter II 2 a bb; vom 24. April 1991 - VIII ZR 180/90, BB 1991, 2252 unter I; BVerwG VersR 1993, 1217 f.; 1992, 1381; 1987, 701, 702; 1980, 1013; vgl. ferner MünchKomm-VVG/Looschelders, 2. Aufl. § 1 Rn. 47 f.; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 1 Rn. 14 f.; ders. VersR 2015, 1453, 1454; Baumann in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 1 Rn. 17, 21).

13

b) Auf der Grundlage dieses auch vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Verständnisses ist es rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Parteien keinen Versicherungsvertrag geschlossen haben (zustimmend auch Schulz-Merkel in jurisPR-VersR 5/2016 Anm. 4). Durchgreifende Verstöße des Berufungsgerichts gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör liegen entgegen der Auffassung der Revision nicht vor.

14

aa) Die zentrale vertragliche Verpflichtung der Beklagten besteht nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts in der Vermittlung von Mietwagen. Der Kläger hat über ein Internetvergleichsportal nach Angeboten für die Anmietung eines Mietwagens für die von ihm geplante Reise gesucht. Als ein Suchkriterium hat er hierzu das Merkmal "ohne Selbstbeteiligung" angegeben. Bei den Suchergebnissen wurde er unter anderem auf das Internetportal der Beklagten weitergeleitet, die selbst keine Fahrzeuge vermietet, sondern Verträge mit Mietwagenunternehmen vermittelt. Die Beklagte unterhält über ihre Muttergesellschaft vertragliche Vereinbarungen mit verschiedenen Mietwagenunternehmen sowie Buchungsportalen, welche es ihr ermöglichen, ihren Kunden die Vermittlung von Fahrzeugen zu günstigen Konditionen anzubieten. Diese Vermittlung des Mietwagens ist, wie sich auch aus der für den Kläger erstellten Buchungsbestätigung ergibt, Hauptleistungsverpflichtung der Beklagten. Demgegenüber stellt die Erstattung der Selbstbeteiligung im Schadenfall lediglich eine unselbständige Zusatzleistung zu dieser Vermittlung des Mietwagens dar. Die Erstattung der Selbstbeteiligung bildet - anders als die Revision meint - auch nicht den wirtschaftlichen Schwerpunkt des Geschäfts unter bloßem Vorschieben der Hauptleistung der Mietwagenvermittlung (vgl. Baumann in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 1 Rn. 21).

15

Zwar liegt der vom Kläger zu zahlende Gesamtpreis für die Anmietung des Fahrzeugs bei lediglich 303,68 €, während eine Erstattung der Selbstbeteiligung im Schadenfall durch die Beklagte bis zu 2.500 € erfolgen kann. Dies ändert aber nichts an der wirtschaftlichen Nachrangigkeit der Erstattung der Selbstbeteiligung, da diese nur für die Fälle eingreift, in denen es überhaupt zu einem Schadenfall gekommen ist, auf dessen Grundlage der Mieter des Fahrzeugs gegenüber dem Vermieter zum Schadensersatz verpflichtet ist. Hierzu kommt es auch nur dann, wenn der Mieter keine optionale Versicherung zur weiteren Reduzierung der Selbstbeteiligung beim jeweiligen Vermieter des Autos abgeschlossen hat. Die Erstattung der Selbstbeteiligung stellt gegenüber der Vermittlung des Mietwagens auch keine hiermit nicht im Zusammenhang stehende Leistung in Form eines Aliuds dar. Vielmehr ergänzt sie die vertragliche Hauptleistungspflicht der Beklagten zur Vermittlung des Mietwagenvertrages, indem sie dem Mieter die Möglichkeit eröffnet, eine mögliche Schadensersatzpflicht gegenüber dem Vermieter, mit dem die Beklagte den Vertrag vermittelt hat, zu vermeiden oder zu reduzieren. Die Erstattung der Selbstbeteiligung dient damit gerade der Erleichterung der von der Beklagten betriebenen Vermittlung eines Mietwagenvertrages.

16

bb) Fehlt es aus den genannten Gründen somit schon am Abschluss eines Versicherungsvertrages, so kommt es auf die weitere Frage, ob dieser - wie das Berufungsgericht meint - überdies an der fehlenden Vereinbarung eines Entgelts scheitert, nicht mehr entscheidend an; die von der Revision erhobene Gehörsrüge geht insoweit ins Leere.

Mayen                            Dr. Karczewski                            Lehmann

            Dr. Brockmöller                              Dr. Bußmann

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) In Streitfällen nach § 92 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2, nach § 94 sowie über Ansprüche nach § 108 entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Schiedsstelle zuständige Oberlandesgericht im ersten Rechtszug.

(2) Für das Verfahren gilt der Erste Abschnitt des Zweiten Buchs der Zivilprozessordnung entsprechend. § 411a der Zivilprozessordnung ist mit der Maßgabe anwendbar, dass die schriftliche Begutachtung auch durch das Ergebnis einer empirischen Untersuchung aus einem Verfahren nach § 93 ersetzt werden kann.

(3) Gegen die von dem Oberlandesgericht erlassenen Endurteile findet die Revision nach Maßgabe der Zivilprozessordnung statt.

(4) In den Fällen des § 107 Absatz 4 und 5 entscheidet das für den Sitz der Schiedsstelle zuständige Oberlandesgericht durch unanfechtbaren Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.

(1) Die Schiedsstelle (§ 124) kann von jedem Beteiligten bei einem Streitfall angerufen werden, an dem eine Verwertungsgesellschaft beteiligt ist und der eine der folgenden Angelegenheiten betrifft:

1.
die Nutzung von Werken oder Leistungen, die nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt sind,
2.
die Vergütungspflicht für Geräte und Speichermedien nach § 54 des Urheberrechtsgesetzes oder die Betreibervergütung nach § 54c des Urheberrechtsgesetzes,
3.
den Abschluss oder die Änderung eines Gesamtvertrags.

(2) Die Schiedsstelle kann von jedem Beteiligten auch bei einem Streitfall angerufen werden, an dem ein Sendeunternehmen und ein Weitersendedienst beteiligt sind, wenn der Streit die Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages über die Weitersendung betrifft (§ 87 Absatz 5 des Urheberrechtsgesetzes).

(1) Wer Geräte oder Speichermedien in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt oder wiedereinführt, ist dem Urheber gegenüber verpflichtet, Art und Stückzahl der eingeführten Gegenstände der nach § 54h Abs. 3 bezeichneten Empfangsstelle monatlich bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats schriftlich mitzuteilen.

(2) Kommt der Meldepflichtige seiner Meldepflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nach, kann der doppelte Vergütungssatz verlangt werden.

(1) Der Urheber kann von dem nach § 54 oder § 54b zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien verlangen. Die Auskunftspflicht des Händlers erstreckt sich auch auf die Benennung der Bezugsquellen; sie besteht auch im Fall des § 54b Abs. 3 Nr. 1. § 26 Abs. 7 gilt entsprechend.

(2) Der Urheber kann von dem Betreiber eines Geräts in einer Einrichtung im Sinne des § 54c Abs. 1 die für die Bemessung der Vergütung erforderliche Auskunft verlangen.

(3) Kommt der zur Zahlung der Vergütung Verpflichtete seiner Auskunftspflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nach, so kann der doppelte Vergütungssatz verlangt werden.

(1) Wer Geräte oder Speichermedien in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt oder wiedereinführt, ist dem Urheber gegenüber verpflichtet, Art und Stückzahl der eingeführten Gegenstände der nach § 54h Abs. 3 bezeichneten Empfangsstelle monatlich bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats schriftlich mitzuteilen.

(2) Kommt der Meldepflichtige seiner Meldepflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nach, kann der doppelte Vergütungssatz verlangt werden.

(1) Der Urheber kann von dem nach § 54 oder § 54b zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien verlangen. Die Auskunftspflicht des Händlers erstreckt sich auch auf die Benennung der Bezugsquellen; sie besteht auch im Fall des § 54b Abs. 3 Nr. 1. § 26 Abs. 7 gilt entsprechend.

(2) Der Urheber kann von dem Betreiber eines Geräts in einer Einrichtung im Sinne des § 54c Abs. 1 die für die Bemessung der Vergütung erforderliche Auskunft verlangen.

(3) Kommt der zur Zahlung der Vergütung Verpflichtete seiner Auskunftspflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nach, so kann der doppelte Vergütungssatz verlangt werden.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Die Schiedsstelle (§ 124) kann von jedem Beteiligten bei einem Streitfall angerufen werden, an dem eine Verwertungsgesellschaft beteiligt ist und der eine der folgenden Angelegenheiten betrifft:

1.
die Nutzung von Werken oder Leistungen, die nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt sind,
2.
die Vergütungspflicht für Geräte und Speichermedien nach § 54 des Urheberrechtsgesetzes oder die Betreibervergütung nach § 54c des Urheberrechtsgesetzes,
3.
den Abschluss oder die Änderung eines Gesamtvertrags.

(2) Die Schiedsstelle kann von jedem Beteiligten auch bei einem Streitfall angerufen werden, an dem ein Sendeunternehmen und ein Weitersendedienst beteiligt sind, wenn der Streit die Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages über die Weitersendung betrifft (§ 87 Absatz 5 des Urheberrechtsgesetzes).

(1) Wer Geräte oder Speichermedien in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt oder wiedereinführt, ist dem Urheber gegenüber verpflichtet, Art und Stückzahl der eingeführten Gegenstände der nach § 54h Abs. 3 bezeichneten Empfangsstelle monatlich bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats schriftlich mitzuteilen.

(2) Kommt der Meldepflichtige seiner Meldepflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nach, kann der doppelte Vergütungssatz verlangt werden.

(1) Der Urheber kann von dem nach § 54 oder § 54b zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien verlangen. Die Auskunftspflicht des Händlers erstreckt sich auch auf die Benennung der Bezugsquellen; sie besteht auch im Fall des § 54b Abs. 3 Nr. 1. § 26 Abs. 7 gilt entsprechend.

(2) Der Urheber kann von dem Betreiber eines Geräts in einer Einrichtung im Sinne des § 54c Abs. 1 die für die Bemessung der Vergütung erforderliche Auskunft verlangen.

(3) Kommt der zur Zahlung der Vergütung Verpflichtete seiner Auskunftspflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nach, so kann der doppelte Vergütungssatz verlangt werden.

(1) In Streitfällen nach § 92 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2, nach § 94 sowie über Ansprüche nach § 108 entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Schiedsstelle zuständige Oberlandesgericht im ersten Rechtszug.

(2) Für das Verfahren gilt der Erste Abschnitt des Zweiten Buchs der Zivilprozessordnung entsprechend. § 411a der Zivilprozessordnung ist mit der Maßgabe anwendbar, dass die schriftliche Begutachtung auch durch das Ergebnis einer empirischen Untersuchung aus einem Verfahren nach § 93 ersetzt werden kann.

(3) Gegen die von dem Oberlandesgericht erlassenen Endurteile findet die Revision nach Maßgabe der Zivilprozessordnung statt.

(4) In den Fällen des § 107 Absatz 4 und 5 entscheidet das für den Sitz der Schiedsstelle zuständige Oberlandesgericht durch unanfechtbaren Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)