Bundesgerichtshof Urteil, 31. Okt. 2018 - I ZR 224/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Oktober 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler, Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin stellt Personalcomputer, Server und andere IT-Geräte her. Die Beklagte betreibt das Inkassogeschäft mehrerer deutscher Verwertungsgesellschaften.
- 2
- Mit Schreiben vom 5. April 2016 verlangte die Beklagte von der Klägerin Auskünfte über in den Jahren 2014 und 2015 in Verkehr gebrachte Produkte. In dem Antwortschreiben vom 27. Mai 2016 führte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dazu aus: Unsere Mandantin hat in den gegenständlichen Jahren einige wenige Geräte in Verkehr gebracht, die nach Ihrem (zu weiten und nicht hinreichend bestimmten) Tarif möglicherweise als "Netzwerkfestplatten" angesehen werden können (242 Stück in 2014, 274 Stück in 2015; sonstige ext. Festplatten wurden nicht in Verkehr gebracht - Nullmeldung). Tatsächlich handelt es sich um Geräte in mehrfach redundanter Auslegung mit z.B. 64 TB Speicher …
- 3
- Die Beklagte erwiderte mit Anwaltsschreiben vom 20. September 2016, in dem … eine letztmalige Frist zur vollständigen Erteilung von fehlenden Herstellerund /oder Importauskünften … und/oder von fehlenden Händlerauskünften … bis zum 04.10.2016 gesetzt wurde.
- 4
- Die Klägerin hat vor dem Landgericht Stuttgart die Feststellung begehrt, dass die von der Beklagten mit dem Schreiben vom 20. September 2016 (K 1) geltend gemachten Ansprüche auf Erteilung von Meldungen und Auskünften nicht mehr bestehen. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil gemäß
- 5
- § 129 Abs. 1 VGG für den Streitfall eine ausschließliche erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München bestehe. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.
- 6
- Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Feststellungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
- 7
- I. Das Berufungsgericht hat die Klage als unzulässig angesehen, weil für die Beurteilung des von der Klägerin gestellten Feststellungsantrags eine ausschließliche erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 2, § 129 Abs. 1 VGG bestehe. Dazu hat es ausgeführt:
- 8
- Die negative Feststellungsklage sei am Gerichtsstand der Leistungsklage zu erheben. Nach § 129 Abs. 1 VGG sei für Streitfälle nach § 92 Abs. 1 Nr. 2 VGG ausschließlich das für den Sitz der Schiedsstelle zuständige Oberlandesgericht (hier: München) im ersten Rechtszug zuständig. § 92 Abs. 1 Nr. 2 VGG erfasse Angelegenheiten, die die Vergütungspflicht für Geräte und Speichermedien nach § 54 UrhG oder die Betreibervergütung nach § 54c UrhG beträfen. Die Auslegung dieser Vorschrift ergebe, dass sie als Hilfsanträge zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs auch Ansprüche auf Auskunft erfasse.
- 9
- Die Revision werde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache "zur Klärung der ausschließlichen Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München auch für die Frage nach dem Bestehen von Auskunfts- und Meldeansprüchen nach §§ 54e und 54f UrhG gemäß § 129 Abs. 1 VGG" zugelassen.
- 10
- II. Die Revision ist zulässig, aber unbegründet. Da Land- und Berufungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen haben, ist der Rechtsstreit in der Revisionsinstanz nur in diesem Umfang angefallen (BGH, Urteil vom 11. Juli 1985 - III ZR 33/84, NJW 1986, 2765, 2766 f. [juris Rn. 64]). Die Revision kann gemäß § 545 Abs. 2 ZPO nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.
- 11
- 1. Die Vorschrift des § 545 Abs. 2 ZPO gilt - mit Ausnahme der internationalen Zuständigkeit - für alle Fragen der Zuständigkeit, also auch für die Frage der ausschließlichen sachlichen Zuständigkeit nach § 129 Abs. 1 VGG (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2016 - I ZR 93/15, WRP 2017, 179 Rn. 14 mwN).
- 12
- Durch § 545 Abs. 2 ZPO sollen im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und der Entlastung des Revisionsgerichts Rechtsmittelstreitigkeiten vermieden werden, die allein auf die Frage der Zuständigkeit des Gerichts gestützt werden (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT- Drucks. 14/4722, S. 106). Eine Zuständigkeitsüberprüfung durch das Revisionsgericht findet daher nicht statt. Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht - wie hier - die Beurteilung der Zuständigkeit durch das erstinstanzliche Gericht bestätigt und die Revision zur Klärung der Zuständigkeitsfrage zugelassen hat (BGH, Urteil vom 23. November 2016 - IV ZR 50/16, NJW 2017, 393 Rn. 9 mwN).
- 13
- 2. Ob eine Überprüfung der Zuständigkeit im Revisionsverfahren ausnahmsweise dann erfolgen kann, wenn die Entscheidung des Tatrichters auf Willkür oder einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht, kann offenbleiben. Einen derartigen Fall willkürlicher oder gehörswidriger Verneinung der Zuständigkeit durch das Berufungsgericht macht die Revision nicht geltend; dafür ist im Streitfall auch nichts ersichtlich.
- 14
- Ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 GG und im Übrigen auch rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich die ausschließliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München aus der Auslegung der § 129 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Nr. 2 VGG ergibt.
- 15
- Der Gerichtsstand der negativen Feststellungsklage bestimmt sich regelmäßig danach, wo die gegenläufige Leistungsklage zu erheben ist (Zöller/ Greger, ZPO, 32. Aufl., § 256 ZPO Rn. 20). Gegenläufige Leistungsklage wäre im Streitfall das Auskunftsbegehren der Beklagten, das der Vorbereitung einer Durchsetzung des Vergütungsanspruchs dient.
- 16
- Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass eine unmittelbare Beziehung zwischen der von § 92 Abs. 1 Nr. 2 VGG ausdrücklich erfassten Vergütungspflicht und Betreibervergütung einerseits und der Melde- und Auskunftspflicht nach § 54e, § 54f UrhG andererseits schon deshalb besteht, weil im Fall der Nicht- oder Schlechterfüllung der Melde- und Auskunftspflichten der doppelte Vergütungssatz verlangt werden kann (vgl. § 54e Abs. 2 und § 54f Abs. 3 UrhG). Die Auskunfts- und Meldepflichten sind zudem nur Hilfsansprüche zur Vorbereitung des Zahlungsanspruchs. Das spricht dafür, dass mit der Erwähnung der "Vergütungspflicht für Geräte und Speichermedien nach § 54 UrhG" in § 92 Abs. 1 Nr. 2 VGG auch die dazugehörigen Nebenansprüche auf Auskunft erfasst werden.
- 17
- Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht den Streitgegenstand zutreffend bestimmt. Die Klägerin hat die Feststellung beantragt, dass die ihr gegenüber von der Beklagten geltend gemachten Ansprüche auf Erteilung von Meldungen oder Auskünften nicht mehr bestehen. Soweit das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen von der "Frage des Auskunftsanspruchs" spricht, steht das mit diesem Antrag im Einklang. Ein Auskunftsanspruch ist im Sinne von § 92 Abs. 1 Nr. 2 VGG betroffen, wenn die Frage der Auskunftspflicht in Rede steht, aber auch, wenn - wie hier - über die Erfüllung der Auskunftspflicht gestritten wird. Aus der vom Berufungsgericht bei der Begründung für die Zulassung der Revision gebrauchten Formulierung, grundsätzliche Bedeutung habe die Klärung der "ausschließliche(n) Zuständigkeit des OLG München auch für die Frage nach dem Bestehen von Auskunfts- und Meldeansprüchen nach §§ 54e und 54f UrhG gemäß § 129 Abs. 1 VGG" kann nicht auf eine Verkennung des Streitgegenstands geschlossen werden. Eine Differenzierung zwischen Streitigkeiten um die Erfüllung und um das Bestehen der Ansprüche war in diesem Zusammenhang nicht erforderlich, da das Berufungs- gericht ersichtlich und zu Recht in beiden Fällen von einer ausschließlichen Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München ausging.
- 18
- Im Übrigen ist die besondere Sachkunde des Oberlandesgerichts München auch dann gefragt, wenn es um den Auskunftsanspruch als Hilfsanspruch zur Vorbereitung eines Vergütungsanspruchs geht. Ein Auskunftsanspruch besteht nur, wenn ein Vergütungsanspruch in Betracht kommt. Es ist insoweit auch nicht zwischen dem Bestehen und der Erfüllung des Auskunftsanspruchs zu unterscheiden. Die Beantwortung der Frage, ob ein Auskunftsanspruch erfüllt worden ist, hängt vielfach von der Beantwortung der Frage ab, ob und inwieweit Auskunft verlangt werden konnte. Auch zur Beantwortung der hier in Rede stehenden Frage, ob der Auskunftsanspruch erfüllt ist, kann es daher besonderer Sachkunde bedürfen.
- 19
- III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 22.03.2017 - 24 O 367/16 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.11.2017 - 4 U 62/17 -
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(1) In Streitfällen nach § 92 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2, nach § 94 sowie über Ansprüche nach § 108 entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Schiedsstelle zuständige Oberlandesgericht im ersten Rechtszug.
(2) Für das Verfahren gilt der Erste Abschnitt des Zweiten Buchs der Zivilprozessordnung entsprechend. § 411a der Zivilprozessordnung ist mit der Maßgabe anwendbar, dass die schriftliche Begutachtung auch durch das Ergebnis einer empirischen Untersuchung aus einem Verfahren nach § 93 ersetzt werden kann.
(3) Gegen die von dem Oberlandesgericht erlassenen Endurteile findet die Revision nach Maßgabe der Zivilprozessordnung statt.
(4) In den Fällen des § 107 Absatz 4 und 5 entscheidet das für den Sitz der Schiedsstelle zuständige Oberlandesgericht durch unanfechtbaren Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.
(1) Die Schiedsstelle (§ 124) kann von jedem Beteiligten bei einem Streitfall angerufen werden, an dem eine Verwertungsgesellschaft beteiligt ist und der eine der folgenden Angelegenheiten betrifft:
- 1.
die Nutzung von Werken oder Leistungen, die nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt sind, - 2.
die Vergütungspflicht für Geräte und Speichermedien nach § 54 des Urheberrechtsgesetzes oder die Betreibervergütung nach § 54c des Urheberrechtsgesetzes, - 3.
den Abschluss oder die Änderung eines Gesamtvertrags.
(2) Die Schiedsstelle kann von jedem Beteiligten auch bei einem Streitfall angerufen werden, an dem ein Sendeunternehmen und ein Weitersendedienst beteiligt sind, wenn der Streit die Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages über die Weitersendung betrifft (§ 87 Absatz 5 des Urheberrechtsgesetzes).
(1) In Streitfällen nach § 92 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2, nach § 94 sowie über Ansprüche nach § 108 entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Schiedsstelle zuständige Oberlandesgericht im ersten Rechtszug.
(2) Für das Verfahren gilt der Erste Abschnitt des Zweiten Buchs der Zivilprozessordnung entsprechend. § 411a der Zivilprozessordnung ist mit der Maßgabe anwendbar, dass die schriftliche Begutachtung auch durch das Ergebnis einer empirischen Untersuchung aus einem Verfahren nach § 93 ersetzt werden kann.
(3) Gegen die von dem Oberlandesgericht erlassenen Endurteile findet die Revision nach Maßgabe der Zivilprozessordnung statt.
(4) In den Fällen des § 107 Absatz 4 und 5 entscheidet das für den Sitz der Schiedsstelle zuständige Oberlandesgericht durch unanfechtbaren Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.
(1) Die Schiedsstelle (§ 124) kann von jedem Beteiligten bei einem Streitfall angerufen werden, an dem eine Verwertungsgesellschaft beteiligt ist und der eine der folgenden Angelegenheiten betrifft:
- 1.
die Nutzung von Werken oder Leistungen, die nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt sind, - 2.
die Vergütungspflicht für Geräte und Speichermedien nach § 54 des Urheberrechtsgesetzes oder die Betreibervergütung nach § 54c des Urheberrechtsgesetzes, - 3.
den Abschluss oder die Änderung eines Gesamtvertrags.
(2) Die Schiedsstelle kann von jedem Beteiligten auch bei einem Streitfall angerufen werden, an dem ein Sendeunternehmen und ein Weitersendedienst beteiligt sind, wenn der Streit die Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages über die Weitersendung betrifft (§ 87 Absatz 5 des Urheberrechtsgesetzes).
(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.
(1) Werden Geräte der in § 54 Abs. 1 genannten Art, die im Weg der Ablichtung oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigen, in Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung, Forschungseinrichtungen, öffentlichen Bibliotheken, in nicht kommerziellen Archiven oder Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes oder in nicht kommerziellen öffentlich zugänglichen Museen oder in Einrichtungen betrieben, die Geräte für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithalten, so hat der Urheber auch gegen den Betreiber des Geräts einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.
(2) Die Höhe der von dem Betreiber insgesamt geschuldeten Vergütung bemisst sich nach der Art und dem Umfang der Nutzung des Geräts, die nach den Umständen, insbesondere nach dem Standort und der üblichen Verwendung, wahrscheinlich ist.
(1) Wer Geräte oder Speichermedien in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt oder wiedereinführt, ist dem Urheber gegenüber verpflichtet, Art und Stückzahl der eingeführten Gegenstände der nach § 54h Abs. 3 bezeichneten Empfangsstelle monatlich bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats schriftlich mitzuteilen.
(2) Kommt der Meldepflichtige seiner Meldepflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nach, kann der doppelte Vergütungssatz verlangt werden.
(1) Der Urheber kann von dem nach § 54 oder § 54b zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien verlangen. Die Auskunftspflicht des Händlers erstreckt sich auch auf die Benennung der Bezugsquellen; sie besteht auch im Fall des § 54b Abs. 3 Nr. 1. § 26 Abs. 7 gilt entsprechend.
(2) Der Urheber kann von dem Betreiber eines Geräts in einer Einrichtung im Sinne des § 54c Abs. 1 die für die Bemessung der Vergütung erforderliche Auskunft verlangen.
(3) Kommt der zur Zahlung der Vergütung Verpflichtete seiner Auskunftspflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nach, so kann der doppelte Vergütungssatz verlangt werden.
(1) In Streitfällen nach § 92 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2, nach § 94 sowie über Ansprüche nach § 108 entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Schiedsstelle zuständige Oberlandesgericht im ersten Rechtszug.
(2) Für das Verfahren gilt der Erste Abschnitt des Zweiten Buchs der Zivilprozessordnung entsprechend. § 411a der Zivilprozessordnung ist mit der Maßgabe anwendbar, dass die schriftliche Begutachtung auch durch das Ergebnis einer empirischen Untersuchung aus einem Verfahren nach § 93 ersetzt werden kann.
(3) Gegen die von dem Oberlandesgericht erlassenen Endurteile findet die Revision nach Maßgabe der Zivilprozessordnung statt.
(4) In den Fällen des § 107 Absatz 4 und 5 entscheidet das für den Sitz der Schiedsstelle zuständige Oberlandesgericht durch unanfechtbaren Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.
(1) In Streitfällen nach § 92 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2, nach § 94 sowie über Ansprüche nach § 108 entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Schiedsstelle zuständige Oberlandesgericht im ersten Rechtszug.
(2) Für das Verfahren gilt der Erste Abschnitt des Zweiten Buchs der Zivilprozessordnung entsprechend. § 411a der Zivilprozessordnung ist mit der Maßgabe anwendbar, dass die schriftliche Begutachtung auch durch das Ergebnis einer empirischen Untersuchung aus einem Verfahren nach § 93 ersetzt werden kann.
(3) Gegen die von dem Oberlandesgericht erlassenen Endurteile findet die Revision nach Maßgabe der Zivilprozessordnung statt.
(4) In den Fällen des § 107 Absatz 4 und 5 entscheidet das für den Sitz der Schiedsstelle zuständige Oberlandesgericht durch unanfechtbaren Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) In Streitfällen nach § 92 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2, nach § 94 sowie über Ansprüche nach § 108 entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Schiedsstelle zuständige Oberlandesgericht im ersten Rechtszug.
(2) Für das Verfahren gilt der Erste Abschnitt des Zweiten Buchs der Zivilprozessordnung entsprechend. § 411a der Zivilprozessordnung ist mit der Maßgabe anwendbar, dass die schriftliche Begutachtung auch durch das Ergebnis einer empirischen Untersuchung aus einem Verfahren nach § 93 ersetzt werden kann.
(3) Gegen die von dem Oberlandesgericht erlassenen Endurteile findet die Revision nach Maßgabe der Zivilprozessordnung statt.
(4) In den Fällen des § 107 Absatz 4 und 5 entscheidet das für den Sitz der Schiedsstelle zuständige Oberlandesgericht durch unanfechtbaren Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.
(1) Die Schiedsstelle (§ 124) kann von jedem Beteiligten bei einem Streitfall angerufen werden, an dem eine Verwertungsgesellschaft beteiligt ist und der eine der folgenden Angelegenheiten betrifft:
- 1.
die Nutzung von Werken oder Leistungen, die nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt sind, - 2.
die Vergütungspflicht für Geräte und Speichermedien nach § 54 des Urheberrechtsgesetzes oder die Betreibervergütung nach § 54c des Urheberrechtsgesetzes, - 3.
den Abschluss oder die Änderung eines Gesamtvertrags.
(2) Die Schiedsstelle kann von jedem Beteiligten auch bei einem Streitfall angerufen werden, an dem ein Sendeunternehmen und ein Weitersendedienst beteiligt sind, wenn der Streit die Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages über die Weitersendung betrifft (§ 87 Absatz 5 des Urheberrechtsgesetzes).
(1) Wer Geräte oder Speichermedien in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt oder wiedereinführt, ist dem Urheber gegenüber verpflichtet, Art und Stückzahl der eingeführten Gegenstände der nach § 54h Abs. 3 bezeichneten Empfangsstelle monatlich bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats schriftlich mitzuteilen.
(2) Kommt der Meldepflichtige seiner Meldepflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nach, kann der doppelte Vergütungssatz verlangt werden.
(1) Der Urheber kann von dem nach § 54 oder § 54b zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien verlangen. Die Auskunftspflicht des Händlers erstreckt sich auch auf die Benennung der Bezugsquellen; sie besteht auch im Fall des § 54b Abs. 3 Nr. 1. § 26 Abs. 7 gilt entsprechend.
(2) Der Urheber kann von dem Betreiber eines Geräts in einer Einrichtung im Sinne des § 54c Abs. 1 die für die Bemessung der Vergütung erforderliche Auskunft verlangen.
(3) Kommt der zur Zahlung der Vergütung Verpflichtete seiner Auskunftspflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nach, so kann der doppelte Vergütungssatz verlangt werden.
(1) Wer Geräte oder Speichermedien in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt oder wiedereinführt, ist dem Urheber gegenüber verpflichtet, Art und Stückzahl der eingeführten Gegenstände der nach § 54h Abs. 3 bezeichneten Empfangsstelle monatlich bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats schriftlich mitzuteilen.
(2) Kommt der Meldepflichtige seiner Meldepflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nach, kann der doppelte Vergütungssatz verlangt werden.
(1) Der Urheber kann von dem nach § 54 oder § 54b zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien verlangen. Die Auskunftspflicht des Händlers erstreckt sich auch auf die Benennung der Bezugsquellen; sie besteht auch im Fall des § 54b Abs. 3 Nr. 1. § 26 Abs. 7 gilt entsprechend.
(2) Der Urheber kann von dem Betreiber eines Geräts in einer Einrichtung im Sinne des § 54c Abs. 1 die für die Bemessung der Vergütung erforderliche Auskunft verlangen.
(3) Kommt der zur Zahlung der Vergütung Verpflichtete seiner Auskunftspflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nach, so kann der doppelte Vergütungssatz verlangt werden.
(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.
(1) Die Schiedsstelle (§ 124) kann von jedem Beteiligten bei einem Streitfall angerufen werden, an dem eine Verwertungsgesellschaft beteiligt ist und der eine der folgenden Angelegenheiten betrifft:
- 1.
die Nutzung von Werken oder Leistungen, die nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt sind, - 2.
die Vergütungspflicht für Geräte und Speichermedien nach § 54 des Urheberrechtsgesetzes oder die Betreibervergütung nach § 54c des Urheberrechtsgesetzes, - 3.
den Abschluss oder die Änderung eines Gesamtvertrags.
(2) Die Schiedsstelle kann von jedem Beteiligten auch bei einem Streitfall angerufen werden, an dem ein Sendeunternehmen und ein Weitersendedienst beteiligt sind, wenn der Streit die Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages über die Weitersendung betrifft (§ 87 Absatz 5 des Urheberrechtsgesetzes).
(1) Wer Geräte oder Speichermedien in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt oder wiedereinführt, ist dem Urheber gegenüber verpflichtet, Art und Stückzahl der eingeführten Gegenstände der nach § 54h Abs. 3 bezeichneten Empfangsstelle monatlich bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats schriftlich mitzuteilen.
(2) Kommt der Meldepflichtige seiner Meldepflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nach, kann der doppelte Vergütungssatz verlangt werden.
(1) Der Urheber kann von dem nach § 54 oder § 54b zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien verlangen. Die Auskunftspflicht des Händlers erstreckt sich auch auf die Benennung der Bezugsquellen; sie besteht auch im Fall des § 54b Abs. 3 Nr. 1. § 26 Abs. 7 gilt entsprechend.
(2) Der Urheber kann von dem Betreiber eines Geräts in einer Einrichtung im Sinne des § 54c Abs. 1 die für die Bemessung der Vergütung erforderliche Auskunft verlangen.
(3) Kommt der zur Zahlung der Vergütung Verpflichtete seiner Auskunftspflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nach, so kann der doppelte Vergütungssatz verlangt werden.
(1) In Streitfällen nach § 92 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2, nach § 94 sowie über Ansprüche nach § 108 entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Schiedsstelle zuständige Oberlandesgericht im ersten Rechtszug.
(2) Für das Verfahren gilt der Erste Abschnitt des Zweiten Buchs der Zivilprozessordnung entsprechend. § 411a der Zivilprozessordnung ist mit der Maßgabe anwendbar, dass die schriftliche Begutachtung auch durch das Ergebnis einer empirischen Untersuchung aus einem Verfahren nach § 93 ersetzt werden kann.
(3) Gegen die von dem Oberlandesgericht erlassenen Endurteile findet die Revision nach Maßgabe der Zivilprozessordnung statt.
(4) In den Fällen des § 107 Absatz 4 und 5 entscheidet das für den Sitz der Schiedsstelle zuständige Oberlandesgericht durch unanfechtbaren Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)