Bundesgerichtshof Urteil, 11. Jan. 2018 - 3 StR 378/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:110118U3STR378.17.0
bei uns veröffentlicht am11.01.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 378/17
vom
11. Januar 2018
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: schwerer mittelbarer Falschbeurkundung
zu 2.: mittelbarer Falschbeurkundung
ECLI:DE:BGH:2018:110118U3STR378.17.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Januar 2018, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker,
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berg, Hoch als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 25. Oktober 2016 aufgehoben. Die Angeklagten werden freigesprochen. 2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten V. wegen schwerer mittelbarer Falschbeurkundung in 57 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 330 Tagessätzen zu je 15 € und den Angeklagten R. unter Freispruch im Übrigen wegen mittelbarer Falschbeurkundung in 55 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts; der Angeklagte R. beanstandet außerdem das Verfahren. Die Staatsanwaltschaft hat jeweils zu Ungunsten der Angeklagten Revision eingelegt und erklärt, diese auf den Rechtsfolgenausspruch zu beschränken; sie erhebt ebenfalls die Sachbeschwerde und eine Verfahrensrüge. Sämtliche Rechtsmittel - diejenigen der Staatsanwaltschaft zu Gunsten der Angeklagten - haben mit der Sachrüge Erfolg und führen zum Freispruch der Angeklagten.

I.

2
Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
3
Im Tatzeitraum vom 19. Mai 2010 bis zum 21. Dezember 2011 lieferte die V. Fleisch GmbH & Co. KG (im Folgenden: Firma V. ) Fleischprodukte , unter anderem Schweinerückenspeck, an das in der Ukraine ansässige Unternehmen VAT "M. Y. " (fortan: Firma Y. ). Der Angeklagte V. war einer der Geschäftsführer der Komplementärin der Firma V. , der Angeklagte R. - mit einer kurzzeitigen Unterbrechung von sechs Wochen - Mitarbeiter in deren Verkaufsabteilung.
4
In der Ukraine unterlagen im Tatzeitraum Importe von Fleischwaren staatlichen Einfuhrreglementierungen. Die für den Warenbezug aus dem Ausland erforderliche Importlizenz wurde von den dortigen staatlichen Stellen nur dann erteilt, wenn der ausländische Lieferant Fleisch im eigenen Betrieb geschlachteter Tiere verarbeitet hatte. Der Bezug von Fleischwaren, die das Exportunternehmen nicht selbst produziert, sondern von Drittfirmen erworben hatte , war dem Lizenznehmer nach den ukrainischen Importvorgaben dagegen nicht erlaubt.
5
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft hatte mit dem ukrainischen Veterinärdienst am 31. Oktober 2005 in Kiew anlässlich eines Wirtschaftstreffens der Centralen Marketing-Gesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft mbH (nachfolgend: CMA) eine Übereinkunft über eine "Veterinärbescheinigung für die Ausfuhr von frischem Schweinefleisch aus der Bundesrepublik Deutschland in die Ukraine" getroffen. Gegenstand dieser Abmachung war ein in ukrainischer und deutscher Sprache gehaltenes Muster eines Veterinärzertifikats. In das Formular waren unter anderem Name und Adresse des Schlachtbetriebes, des Zerlegungsbetriebes sowie des Versen- ders einzutragen. Des Weiteren war die Einhaltung bestimmter - insbesondere europarechtlicher - lebensmittelhygienischer Standards für die Warenlieferung zu dokumentieren. Die ausgefüllte Veterinärbescheinigung gehörte zu den für den grenzüberschreitenden Schweinefleischhandel mit der Ukraine notwendigen Transportpapieren.
6
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft teilte mit E-Mail vom 4. November 2005 dem - für das Veterinärwesen zuständigen - Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit, dass bei dem Wirtschaftstreffen der CMA das beschriebene Muster der "Veterinärbescheinigung für die Ausfuhr von frischem Schweinefleisch aus der Bundesrepublik Deutschland in die Ukraine" paraphiert worden sei. Nach einer Änderung des Musters zum November 2010 wies das Bundesministerium das Landesministerium mit E-Mail vom 13. März 2011 darauf hin, dass das neu abgestimmte Formular eines Veterinärzertifikats ab sofort zu verwenden sei.
7
Die Firma Y. verfügte über eine ukrainische Importlizenz für den Bezug von Schweinefleisch von der Firma V. . Da der von dieser durch eigene Schlachtung hergestellte Schweinerückenspeck regelmäßig nicht ausreichte, um die Lieferverpflichtungen gegenüber der Firma Y. zu erfüllen, wies der Angeklagte V. vor 57 Lieferungen Mitarbeiter der Firma V. an, zu exportierenden Schweinerückenspeck von anderen Produzenten einzukaufen. Vor der Ausfuhr wurde die Ware stets in einem Tiefkühlhaus der F. . Fleischhandelsgesellschaft mbH (im Folgenden: Firma F. ) zwischengelagert; dort führten beim örtlich zuständigen Landkreis G. beschäftigte Amtstierärzte sowie ein vom Landkreis beauftragter niedergelassener Tierarzt Kontrollen der Fleischwaren insbesondere anhand schlüssiger Belege durch. Um die Herkunft des Schweinerückenspecks von Drittunternehmen zu verschleiern, erteilte der Angeklagte V. jeweils die Anweisung, an das Tiefkühlhaus inhaltlich unzutreffende Umlagerungslieferscheine zu übermitteln. Bei 55 Lieferungen führte der Angeklagte R. diese Anweisung aus, in den beiden weiteren Fällen ein anderer Mitarbeiter. Auf Grund der nicht zutreffenden Daten in den Umlagerungslieferscheinen wurde der Schweinerückenspeck im Lagerbestand des Kühlhauses als von der Firma V. produzierte Ware erfasst; die Firma F. . stellte entsprechende Vorzertifikate aus. Auf dieser Grundlage fertigten die kontrollierenden Tierärzte bei sämtlichen 57 Lieferungen Veterinärbescheinigungen nach dem jeweils vorgegebenen zweisprachigen Muster und versahen sie mit ihrer Unterschrift sowie dem Dienstsiegel. Die Bescheinigungen wiesen demzufolge als Schlachtbetrieb ebenfalls die Firma V. aus und bestätigten die Einhaltung der lebensmittelhygienischen Standards allein in Bezug auf diese, nicht auch auf den tatsächlichen Schlachtbetrieb.
8
Das Original der Veterinärbescheinigung wurde jeweils dem mit dem Transport der Ware betrauten LKW-Fahrer zusammen mit weiteren Frachtpapieren ausgehändigt; eine Kopie verblieb bei der Firma F. .

II.

9
Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Urteils und zum Freispruch der Angeklagten. Zulässigkeit und Begründetheit der Verfahrensrüge des Angeklagten R. können daher dahinstehen.
10
1. Die 57 Veterinärzertifikate, welche die beim Landkreis G. beschäftigten Tierärzte bzw. der von diesem beauftragte Tierarzt ausstellten, stellen keine öffentlichen Urkunden gemäß § 271 Abs. 1 StGB dar.
11
a) Welche Urkunden als öffentliche Urkunden gelten, ist auch für das Strafrecht im Ausgangspunkt in § 415 Abs. 1 ZPO bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 1963 - 1 StR 463/62, BGHSt 19, 19, 21; Beschluss vom 14. August 1986 - 4 StR 400/86, BGHR StGB § 348 Abs. 1 Notar 1). Danach sind öffentliche Urkunden im Sinne des § 271 Abs. 1 StGB (wie des § 348 Abs. 1 StGB) solche, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzenihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind. Der strafrechtliche Begriff erfordert darüber hinaus eine erhöhte Beweiskraft. Die öffentliche Urkunde muss für den Verkehr nach außen bestimmt sein und dem Zweck dienen, volle Beweiswirkung für und gegen jedermann zu erbringen. Nur soweit dieser öffentliche Glaube reicht, können Falschangaben strafbewehrt sein (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1954 - 3 StR 718/53, BGHSt 6, 380, 381; Beschlüsse vom 2. Juli 1968 - GSSt 1/68, BGHSt 22, 201, 202 f.; vom 30. Oktober 2008 - 3 StR 156/08, BGHSt 53, 34, 35 f.; vom 14. Juni 2016 - 3 StR 128/16, BGHR StGB § 271 Abs. 1 Öffentlicher Glaube 5; S/S-Heine/Schuster, StGB, 29. Aufl., § 271 Rn. 8, 20; LK/Zieschang, StGB, 12. Aufl., § 271 Rn. 9, 29 f.).
12
Inwieweit eine öffentliche Behörde bei der Errichtung der Urkunde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse tätig ist, bestimmt sich nach den jeweiligen zugrundeliegenden Rechtsvorschriften. Eine ständige Verwaltungsübung allein kann dagegen eine Befugnis zur Ausstellung öffentlicher Urkunden nicht begründen (vgl. LK/Zieschang aaO, Rn. 18 mwN). Auch die inhaltliche Reichweite der erhöhten Beweiskraft ist den Rechtsvorschriften zu entnehmen. Soweit eine ausdrückliche Regelung zur Beweiswirkung besteht, ist diese ausschlaggebend. Fehlt eine solche, kann sich die erhöhte Beweiskraft mittelbar - unter Beachtung der Anschauung des Rechtsverkehrs - aus den Vorschriften ergeben, die für die Errichtung und den Zweck der Urkunde maßgeblich sind (vgl. BGH, Urteile vom 12. Oktober 1995 - 4 StR 259/95, NJW 1996, 470; vom 16. April 1996 - 1 StR 127/96, BGHSt 42, 131; vom 25. Mai 2001 - 2 StR 88/01, BGHSt 47, 39, 42; Beschluss vom 14. Juni 2016 - 3 StR 128/16, aaO).
13
Nach gefestigter Rechtsprechung kommt es daher entscheidend auf den auf der Grundlage einer Rechtsvorschrift beurkundeten öffentlichen Glauben an; die spezifische Beweiswirkung der öffentlichen Urkunde kann somit nicht - losgelöst von der Rechtsgrundlage - allein aus der Verkehrsanschauung hergeleitet (entgegen LK/Zieschang aaO, Rn. 35 unter fälschlicher Berufung auf BGH, Urteil vom 25. Mai 2001 - 2 StR 88/01, aaO, S. 42, 44) oder ausschließlich mit dem Beurkundungsinhalt, dem Beurkundungsvorgang und den tatsächlichen Prüfungsmöglichkeiten der Behörde begründet werden.
14
b) Unter Anlegung dieser Maßstäbe sind die verfahrensgegenständlichen Veterinärbescheinigungen nicht als öffentliche Urkunden im strafrechtlichen Sinne zu beurteilen. Es fehlt an einer Rechtsgrundlage für die Ausstellung der Veterinärbescheinigungen als Ausfuhrdokumente mit voller Beweiswirkung für und gegen jedermann.
15
aa) Nach den Feststellungen dienten die Zertifikate, was sich bereits aus ihrer Bezeichnung ergibt, dem Fleischexport aus Deutschland in die Ukraine. Mit ihnen wurden lebensmittelrechtlich relevante Aspekte dokumentiert; es wurde im Wesentlichen bestätigt, dass die gelieferten Fleischwaren bestimmten - insbesondere im europäischen Recht normierten - Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit genügten, was für die Ukraine naheliegend von erheblicher Bedeutung war. So sieht das Muster Angaben etwa zur Tiergesundheit, zur Unbelastetheit des Fleisches sowie zu hygienischen Anforderungen an die Verarbeitung unter Bezugnahme auf Verordnungen und eine Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft vor. Auf die damalige ukrainische Einfuhrreglementie- rung dergestalt, dass die für den Bezug von Schweinefleisch aus dem Ausland erforderliche Importlizenz von den dortigen staatlichen Stellen nur dann erteilt wurde, wenn der ausländische Lieferant selbstgeschlachtetes Fleisch verarbeitet hatte, geht das Formular indes nicht explizit ein. Bei wahrheitsgemäßen Angaben wäre ein etwaiger Verstoß gegen die Lizenzbedingungen freilich zwangsläufig offenbart worden.
16
bb) Eine Rechtsgrundlage für die Ausstellung der Veterinärbescheinigungen als mit öffentlichem Glauben versehener Exportdokumente ergibt sich nicht aus den allgemeinen Vorschriften des Lebensmittelrechts.
17
Zwar gehörte (und gehört) in Niedersachsen die verwaltungsrechtliche Überwachung von aus Deutschland in Länder außerhalb der Europäischen Union ausgeführten Lebensmitteln grundsätzlich zu den Aufgaben der Landkreise und kreisfreien Städte. Die sachliche Zuständigkeit zur Tatzeit folgt aus § 2 Nr. 5 Buchst. a der Verordnung über Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr (ZustVO-SOG) aF i.V.m. § 38 Abs. 1, § 39 Abs. 1 LFGB, Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren der Lebensmittelsicherheit (sog. Basisverordnung). Nach Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 178/2002 haben auch aus der Gemeinschaft in ein Drittland ausgeführte Lebensmittel grundsätzlich den europarechtlichen Anforderungen des Lebensmittelrechts zu genügen. Die Überwachung der Einhaltung der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union ist nach § 38 Abs. 1, § 39 Abs. 1 LFGB die Aufgabe der nach Landesrecht zuständigen Behörden; in Niedersachsen ist sie den Landkreisen und kreisfreien Städten übertragen (vgl. § 2 Nr. 5 Buchst. a ZustVO-SOG aF bzw. § 2 Abs. 1 Nr. 5 ZustVO-SOG nF).
18
Mit dieser grundsätzlichen Übertragung der Aufgabe der Überwachung der Lebensmittelsicherheit auch in Fällen der Ausfuhr in ein Drittland ist jedoch den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten nicht zugleich die Befugnis zugewiesen , Urkunden zu errichten, die die Dokumentation der Ergebnisse von Kontrollen mit Wirkung für und gegen jedermann betreffen. Eine von einer Behörde ausgestellte Urkunde hat nicht schon deshalb die erforderliche erhöhte Beweiskraft , weil die zu beurkundenden Vorgänge in ihren gesetzlich bestimmten Aufgabenbereich fallen; vielmehr ist - wie oben unter II. 1. a) ausgeführt - (mindestens ) erforderlich, dass durch Rechtsvorschriften gerade die Beurkundung seitens der Behörde geregelt ist. Aus den für die Errichtung und den Zweck der Urkunde maßgebenden Rechtsnormen ergeben sich die spezifische Beweiswirkung und ihre Reichweite. Im nationalen und supranationalen Lebensmittelrecht ist indes für die Ausfuhr in ein Drittland - anders als etwa für die Einfuhr aus einem Drittland (s. etwa Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs) - eine solche die Beurkundung betreffende allgemeinverbindliche Vorschrift nicht vorhanden.
19
cc) Eine die erhöhte Beweiskraft bewirkende Rechtsgrundlage für die Ausstellung der Zertifikate lässt sich ebenso wenig der am 31. Oktober 2005 zwischen dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und dem ukrainischen Veterinärdienst getroffenen Übereinkunft über eine "Veterinärbescheinigung für die Ausfuhr von frischem Schweinefleisch aus der Bundesrepublik Deutschland in die Ukraine" oder den beiden E-Mails des Bundesministeriums vom 4. November 2005 und vom 13. März 2011 entnehmen.
20
(1) Mit der Übereinkunft selbst lässt sich ein öffentlicher Glaube der dem abgestimmten Muster entsprechenden Veterinärbescheinigungen nicht begründen.
21
Bei dieser Vereinbarung handelt es sich nicht um einen ratifizierten völkerrechtlichen Vertrag mit Gesetzeskraft im Inland (vgl. Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG); sie ist nicht im Teil II des Bundesgesetzblatts veröffentlicht. Vielmehr wurde sie von den beiden beteiligten Staaten auf Verwaltungsebene getroffen (s. auch Art. 59 Abs. 2 Satz 2 GG). Dementsprechend hat sie unmittelbar allein verwaltungsinterne Bedeutung und begründet keine Rechte und Pflichten Dritter. Für den Rechtsunterworfenen wirkt sich die Abmachung nur mittelbar aus: Die Kontrollmaßnahmen, die auf Grund anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften zu den Aufgaben der Behörde gehören, sind zum Zweck der Förderung des grenzüberschreitenden Handelsverkehr in einem einheitlichen Formular zu dokumentieren.
22
Aus der - in der Antragsschrift des Generalbundesanwalt angeführtenbilaterale Abkommen regelnden Vorschrift des Art. 12 Abs. 2 VO (EG) Nr. 178/2002 i.V.m. § 38 Abs. 1, § 39 Abs. 1 LFGB, § 2 Nr. 5 Buchst. a ZustVOSOG aF ergibt sich nichts anderes. Auf den Rechtscharakter und den sachlichen Gehalt der Übereinkunft selbst kann sich diese Regelung nicht auswirken. Daher kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob Art. 12 Abs. 2 VO (EG) Nr. 178/2002 überhaupt anwendbar ist.
23
(2) Die E-Mails des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft vom 4. November 2005 und vom 13. März 2011 stellen ebenfalls keine "Rechtsvorschriften" dar, denen sich mittelbar entnehmen ließe, dass den Veterinärzertifikaten eine erhöhte Beweiskraft zukäme. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Ansicht der Strafkammer zu folgen ist, dass die form- losen elektronischen Nachrichten als Erlasse im verwaltungsrechtlichen Sinne zu beurteilen seien, was zur Folge habe, dass (neben § 2 Nr. 5 Buchst. a ZustVO -SOG aF) auch die Voraussetzungen des § 2 Nr. 1 ZustVO-SOG aF vorlägen.
24
Selbst wenn die E-Mails - in eher ungewöhnlicher Form erteilte - generalisierende Weisungen im Behördengefüge darstellten, begründeten sie keine spezifische Beweiswirkung für und gegen jedermann. Wie oben unter II. 1. a) dargelegt, bestimmt sich der öffentliche Glaube einer behördlich errichteten Urkunde ebenso wie dessen Reichweite nach den jeweiligen Rechtsvorschriften. Hiermit sind prinzipiell allgemeinverbindliche Gesetze in einem materiellen Sinne (Gesetze, Verordnungen, Satzungen) gemeint, nicht dagegen Verwaltungsinterna. Verwaltungsvorschriften können ausnahmsweise Berücksichtigung finden , wenn mit ihnendie gesetzliche Grundlage ausgestaltet und präzisiert wird (derartige Regelungen berücksichtigend: Senatsurteil vom 24. April 1985 - 3 StR 66/85, BGHSt 33, 190, 192 f.; OLG Rostock, Urteil vom 21. August 2002 - 1 Ss 93/01 I 5/02, NStZ-RR 2004, 172). Die von der Strafkammer als Erlasse behandelten E-Mails erschöpften sich indes in einer schlichten Mitteilung bzw. einem bloßen Hinweis ohne Bezug zu einer entsprechenden Rechtsnorm.
25
Soweit das Reichsgericht entschieden hat, auf Grund unveröffentlichter behördlicher "Anordnungen" geführte Gefangenenjournale bzw. -bücher könnten mit erhöhter Beweiskraft versehene Feststellungen zu den Häftlingen enthalten (vgl. Urteile vom 27. März 1908 - IV 205/08, RGSt 41, 201, 205; vom 30. Dezember 1910 - V 797/10, RGSt 44, 196, 197 f.; s. auch LK/Zieschang, StGB, 12. Aufl., § 271 Rn. 35), waren die betreffenden Verwaltungsvorschriften (Teil der Geschäftsordnung der Justizbehörden, Schließereiordnung) wie Gesetze im materiellen Sinne ausgeformt. Ungeachtet der Frage, inwieweit an den reichsgerichtlichen Entscheidungen noch festzuhalten ist, sind die hier zu beur- teilenden E-Mails mit derartigen gesetzesgleichen "Anordnungen" nicht vergleichbar.
26
(3) Ergänzend kommt hinzu, dass gegen eine spezifische Beweiswirkung der Veterinärzertifikate für und gegen jedermann der Zweck der bilateralen Übereinkunft auf Verwaltungsebene sowie der Weiterleitung des abgestimmten Musters an die Veterinärbehörden sprechen dürfte. Mit dem Muster sollte der grenzüberschreitende Handelsverkehr erleichtert werden. Deswegen waren die Dokumente als ein dem für die Ausfuhr von Schweinefleisch dienlicher Nachweis gegenüber den damit befassten, insbesondere ukrainischen Behörden bestimmt. Dass sich jeder Dritte gegenüber dem Exporteur und dieser gegenüber sämtlichen Dritten darauf berufen kann, war erkennbar nicht Anliegen des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass es dem Sinn der Übereinkunft entspräche, wenn sich jedes Rechtssubjekt alle oder einzelne Befunde in den Veterinärbescheinigungen entgegenhalten lassen müsste; zu denken wäre etwa an den Fall, dass Verbraucher vor deutschen Gerichten Rechte gegen den Exporteur wegen Nichtbeachtung bestimmter in den Zertifikaten bestätigter Vorschriften der Lebensmittelsicherheit geltend machen.
27
2. Weitere tatsächliche Feststellungen, die zu einer Verurteilung der Angeklagten im Hinblick auf die angeklagten prozessualen Taten führen könnten, sind nach Lage des Falls ausgeschlossen. Auch eine Strafbarkeit nach anderen Strafvorschriften als § 271 StGB kommt nicht in Betracht. Insbesondere scheidet eine Verurteilung wegen Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB) durch das Gebrauchmachen von den inhaltlich unzutreffenden Veterinärbescheinigungen gegenüber der Firma Y. aus, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass die von der Firma V. gelieferten Fleischwaren lebensmittelrechtlich bedenklich gewesen sein könnten. Der Senat hat daher gemäß § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst zu entscheiden und die Angeklagten - unter Aufhebung des angefochtenen Urteils - freizusprechen.

III.

28
Nach alledem sind auch die Revisionen der Staatsanwaltschaft in demselben Umfang zu Gunsten der Angeklagten (vgl. § 301 StPO) begründet wie deren Rechtsmittel. Die von der Staatsanwaltschaft erklärte Beschränkung ihrer Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch ist dabei unwirksam, weil auf der Grundlage der Feststellungen zu dem jeweils nicht angefochtenen Schuldspruch überhaupt keine Strafen gegen die Angeklagten verhängt werden könnten (vgl. BGH, Urteile vom 22. Februar 1996 - 1 StR 721/94, NStZ 1996, 352, 353; vom 14. Mai 1996 - 1 StR 51/96, NJW 1996, 2663, 2665; KK-Gericke, StPO, 7. Aufl., § 352 Rn. 6; LR/Gössel, StPO, 26. Aufl., § 318 Rn. 47; MüKoStPO /Quentin, § 318 Rn. 54). Becker Schäfer Spaniol Berg Hoch

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(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern oder eine andere Person zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

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(4) Der Versuch ist strafbar.

(1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder Dateien falsch einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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(2) Ebenso wird bestraft, wer eine falsche Beurkundung oder Datenspeicherung der in Absatz 1 bezeichneten Art zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern oder eine andere Person zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Der Versuch ist strafbar.

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23. Mai 2001 in der Sitzung am 25. Mai 2001, an denen teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofes
Dr. Jähnke
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Detter,
Dr. Bode,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
der Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte in der Verhandlung,
Justizangestellte bei der Verkündung
als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 31. August 2000 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstrekkung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Von dem Vorwurf, am 19. Juni 1995 und am 14. August 1995 (Fälle 2 und 3) jeweils eine Falschbeurkundung im Amt sowie am 23. März 1996 (Fall 4) einen Betrug in Tateinheit mit Falschbeurkundung im Amt begangen zu haben, hat es ihn freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Freispruch in den Fällen 2 und 3. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechtes. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg. 2. Hinsichtlich der Fälle 2 und 3 der Urteilsgründe hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen:

a) Der marokkanische Staatsangehörige R. beabsichtigte 1995 zusammen mit seiner Ehefrau K. eine Eigentumswohnung zu erwerben. Da ihm eine von A. gezeigte Musterwohnung gefiel, schlug ihm dieser vor, eine zum sicheren Erwerb erforderliche Vollmacht bei dem Angeklagten, einem Notar, protokollieren zu lassen. Es wurde ein Beurkundungstermin bei dem Angeklagten für den 19. Juni 1995 in dessen Notariat vereinbart. Der Angeklagte ließ eine Vollmachtsurkunde vorbereiten. Darin erteilten die Zeugen R. und K. der I. GmbH Vollmacht zum Erwerb der Eigentumswohnung. Bei der in der Vollmacht genannten Wohnung handelte es sich nicht um die besichtigte Wohnung, sondern um eine Dachgeschoßwohnung. Nach den Angaben zu den Personalien der Zeugen R. und K. enthielt die Vollmachtsurkunde ferner folgende Feststellung : "Die Erschienenen sind marokkanische Staatsbürger und der deutschen Sprache hinreichend mächtig, um dieser Beurkundung folgen zu können, wovon sich der amtierende Notar überzeugt hat." Am 19. Juni 1995 erschien der Zeuge R. in Begleitung der Zeugin K. im Notariat des Angeklagten. Bevor der Angeklagte mit der notariellen Protokollierung der Vollmacht begann, wandte er sich der Zeugin K. zu und fragte sie, ob sie deutsch verstehe. Daraufhin nickte sie mit dem Kopf. Der Angeklagte gab sich mit dieser Geste zufrieden und fragte sie noch ergänzend, ob sie denn wisse, warum sie hier sei. Auf diese Frage antwortete die Zeugin auf arabisch, daß es um einen Wohnungskauf gehe, wobei der Zeuge R. diese Antwort für den Angeklagten ins Deutsche übersetzte. Da der Angeklagte aufgrund dieser Ä ußerung annahm, daß die Zeugin K. über den Gegenstand der Vollmacht Bescheid wisse, richtete er keine weiteren Fragen mehr an sie und begann mit
der Beurkundung. Darüber, ob die Hinzuziehung eines Dolmetschers nötig sei, machte er sich keine weiteren Gedanken. Zum Zeitpunkt der notariellen Beurkundung vom 19. Juni 1995 verfügte die Zeugin K. lediglich über bruchstückhafte passive Kenntnisse der deutschen Sprache. Sie war weder in der Lage, sich über alltägliche, einfache Lebenssachverhalte auf deutsch zu unterhalten, noch war es ihr möglich, der notariellen Beurkundung der Vollmachtsurkunde auch nur in Ansätzen zu folgen. Die Beurkundung endete mit der Unterzeichnung durch alle Beteiligten, darunter auch der Zeugin K.
b) Als der Zeuge R. wenig später feststellte, daß es sich bei der erworbenen Eigentumswohnung um eine Dachgeschoßwohnung handelte, "fühlte er sich betrogen" und erreichte schließlich, daß er die Eigentumswohnung umtauschen konnte, was eine weitere notarielle Beurkundung erforderlich machte. Am 14. August 1995 fand daher ein zweiter Beurkundungstermin bei dem Angeklagten statt, zu dem der Zeuge R. wieder in Begleitung der Zeugin K. erschien. Der Entwurf der Vertragsurkunde enthielt wiederum die Klausel zur hinreichenden Sprachkunde des Ehepaares R. und K. Zur Beurkundung am 14. August 1995 begrüßte der Angeklagte die Zeugen R. und K. wiederum kurz und fragte die Zeugin K. ob sie deutsch verstehe. Nachdem sie diese Frage auf deutsch mit einem "ja" beantwortet hatte, gab er sich damit zufrieden und begann sogleich, den Beteiligten die Vertragsurkunde vorzulesen. Die Hinzuziehung eines Dolmetschers hielt er nicht für erforderlich. Die Zeugin K. war aufgrund ihrer unzureichenden passiven Deutschkenntnisse jedoch nicht in der Lage, den Inhalt der verlesenen Urkunde zu verstehen. Die Beurkundung endete mit der Vertragsunterzeichnung durch alle Beteiligten, darunter auch der Zeugin K.
3. Der Freispruch durch das Landgericht in den Fällen 2 und 3 der Urteilsgründe ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zutreffend ist der Tatrichter davon ausgegangen, daß der Angeklagte keine Falschbeurkundungen im Amt (§ 348 StGB) begangen hat. Der Angeklagte hat nicht eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet. Allerdings sind die errichteten Urkunden öffentliche Urkunden im Sinne der §§ 415 ff. ZPO. Nicht jede falsche Angabe in einer solchen Urkunde ist aber Gegenstand einer Straftat nach § 348 StGB. Falsch beurkundet im Sinne dieser Vorschrift sind nur diejenigen rechtlich erheblichen Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, auf die sich der öffentliche Glaube der Urkunde, das heißt die "volle Beweiswirkung für und gegen jedermann", erstreckt (vgl. BGH wistra 2000, 266; BGHSt 44, 186, 187; BGHSt 22, 201, 203; bereits RGSt 39, 370, 373; BayObLG NJW 1992, 1841, 1842). Welche Angaben im einzelnen diese Voraussetzung erfüllen, ergibt sich in erster Linie aus den gesetzlichen Bestimmungen, die für Errichtung und Zweck der öffentlichen Urkunde maßgeblich sind. Dabei sind auch die Anschauungen des Rechtsverkehrs zu beachten. Die Beurkundung einer Tatsache, die weder nach dem Gesetz noch nach einer anderen Vorschrift (zwingend) angegeben zu werden braucht und deren unwahre Kundgabe die Wirksamkeit der Beurkundung nicht berührt, kann grundsätzlich nicht als Beurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache angesehen werden (vgl. auch BGHSt 22, 32, 35). Danach enthält die Angabe über die vermeintliche Sprachkunde der Zeugin K. keine vom Strafschutz des § 348 StGB umfaßte Beurkundung; denn ihr kommt keine öffentliche Beweiskraft zu. Die von einem Notar aufgenommenen Urkunden begründen vollen Beweis nur für die vor der Urkundsperson abgegebenen Erklärungen (§ 415 ZPO) und die von ihr bezeugten Tatsachen (§ 418 ZPO). Da es
sich hier nicht um die Abgabe einer Erklärung handelt, scheidet § 415 ZPO aus. § 418 ZPO findet aber ebenfalls keine Anwendung. Denn eine Tatsache ist von dem Urkundsbeamten nur dann beurkundet, wenn er sie zum Zwecke des Beweises für und gegen jedermann in der Urkunde festgestellt hat. Dies trifft auf einen Vermerk über die "Sprachkunde" aber nicht zu. Denn er bezeugt keine von dem Notar wahrgenommene Tatsache, wie etwa das Erscheinen einer bestimmten Person, sondern bringt nur seinen subjektiven Eindruck über die sprachliche Fertigkeit des Erschienenen zum Ausdruck. Deshalb hat die Rechtsprechung bereits in vergleichbaren Fällen (vgl. OGHZ 2 [1949] 45, 54 zur Testierfähigkeit; BayObLG DNotZ 1975, 555 zur Geschäftsfähigkeit) verneint , daß ein derartiger Vermerk vollen Beweis erbringt. Bewiesen wird hierdurch nur die Überzeugung des Notars und damit lediglich ein Indiz für die Sprachkunde. Auch der Bundesgerichtshof (GA 1964, 9, 10) hat daher eine Strafbarkeit gemäß § 348 StGB hinsichtlich eines Vermerks über die Geschäftsfähigkeit des Erklärenden verneint, da der Beurkundung insoweit keine öffentliche Beweiskraft zukommt. Demgemäß wird auch von der Literatur zutreffend festgehalten, daß die Beweiskraft der sogenannten Zeugnisurkunden (§ 418 ZPO) sich weder auf Vermerke, die eine rechtliche Beurteilung enthalten, erstreckt, noch auf solche, von denen nicht gewährleistet ist, daß die Urkundsperson sie zuverlässig festgestellt hat (vgl. u.a. Thomas/Putzo, ZPO 22. Aufl. § 418 Rdn. 3; Zöller/Geimer, ZPO 22. Aufl. § 418 Rdn. 3; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 21. Aufl. § 418 Rdn. 2; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 59. Aufl. § 418 Rdn. 4). Im vorliegenden Fall kann nichts anderes gelten. Dies ergibt sich insbesondere auch aus folgenden Überlegungen:
Es ist bereits zweifelhaft (vgl. hierzu u.a. Huhn/von Schuckmann, BeurkG 3. Aufl. § 16 Rdn. 7 m.w.N.), was unter Sprachunkundigkeit zu verstehen ist. Diese ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Beteiligte die Sprache so wenig versteht, daß er dem Vorlesen der Niederschrift nicht folgen kann. Nach weitergehender Meinung ist aber auch derjenige der Sprache nicht hinreichend kundig, der nicht hinreichend sprechkundig ist (vgl. u.a. Erman/Schmidt, BGB 9. Aufl. § 16 BeurkG Rdn. 1). Letzteres ist für einen Notar durch ein Gespräch leichter festzustellen. Hingegen ist es wesentlich schwieriger, sich von der passiven Sprachkunde eine Überzeugung zu verschaffen. Auch dies belegt, daß eine zuverlässige Beurteilung nicht ohne weiteres möglich ist und deshalb dem Vermerk über die Sprachkunde keine Beweiskraft zukommen kann, zumal das Element "hinreichend" kundig ohnehin zusätzlich eine Wertung enthält. Hinzu kommt, daß die Beurkundung der Sprachkunde eines Beteiligten nicht zwingend vorgeschrieben ist. Nach § 16 Abs. 1 Beurkundungsgesetz soll in der Niederschrift festgestellt werden, daß ein Beteiligter der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist, wenn er dies angibt oder es nach Überzeugung des Notars der Fall ist. Daß ein Beteiligter der deutschen Sprache dagegen hinreichend mächtig ist, fällt als Normalfall noch nicht einmal unter die Sollvorschrift (vgl. u.a. Huhn/von Schuckmann aaO § 16 Rdn. 21; Keidel /Winkler, BeurkG 14. Aufl. § 16 Rdn. 29; ebenso bei der Geschäftsfähigkeit: Keidel/Winkler aaO BeurkG § 11 Rdn. 3 und 12; Erman/Schmidt aaO § 11 BeurkG Rdn. 2). Da es sich bei § 16 Abs. 1 Beurkundungsgesetz lediglich um eine Sollvorschrift handelt, die zudem für die Feststellung der Sprachkunde nicht gilt, berührt eine unrichtige Angabe über die Sprachkunde die Wirksamkeit der Urkunde nicht (vgl. u.a. Huhn/von Schuckmann aaO § 16 Rdn. 3).
Auch die Berücksichtigung der Verkehrsanschauung legt keine andere Beurteilung nahe. Denn der Vermerk über die Sprachkunde ist für die Beweiskraft der Urkunde und für den Nachweis der sich aus ihr ergebenden Rechte und Pflichten regelmäßig ohne Bedeutung. Ob die Angabe des Beteiligten zu seiner Sprachkunde richtig war, ob sich der Notar zu Recht überzeugt oder ob er sich geirrt hat oder getäuscht wurde, beeinflußt - wie erwähnt - die Wirksamkeit der Beurkundung nicht (vgl. u.a. Keidel/Winkler aaO § 16 Rdn. 10). Nur wenn die Sprachunkunde in der Niederschrift festgestellt ist, sich also aus der Niederschrift selbst ergibt, greifen die Mußvorschriften des § 16 Abs. 2 und 3 BeurkG ein. Fehlt dagegen eine Feststellung, obwohl ein Beteiligter Sprachunkunde behauptet oder der Notar davon überzeugt ist, und verfährt der Notar mit ihm wie mit einem Sprachkundigen, so ist die Beurkundung trotzdem wirksam (vgl. u.a. Soergel/Harder, BGB 12. Aufl. § 16 BeurkG Rdn. 4; Keidel/Winkler aaO § 16 Rdn. 11 und Rdn. 31). Aus alldem ergibt sich, daß der Tatrichter ohne Rechtsfehler den Angeklagten in den Fällen 2 und 3 vom Vorwurf der Falschbeurkundung freigesprochen hat. Jähnke Detter Bode Otten Rothfuß

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 128/16
vom
14. Juni 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:140616B3STR128.16.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 14. Juni 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 11. November 2015 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte im Fall I der Urteilsgründe verurteilt worden ist;
b) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II-V der Urteilsgründe sowie über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 14 Fällen und wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung zu einer Gesamtfreiheitstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt sowie wegen "überlanger Verfahrensdauer" eine Kompensationsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts und eine Verfahrensrüge gestützten Revision.
Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Die Verfahrensrüge bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg.
3
2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch mit Ausnahme der Verurteilung im Fall I der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit hält die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich tateinheitlich zur Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB) auch wegen mittelbarer Falschbeurkundung (§ 271 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht, der revisionsrechtlichen Prüfung indes nicht stand.
4
a) Nach den vom Landgericht diesbezüglich getroffenen Feststellungen beschloss der Angeklagte gemeinsam mit dem gesondert verfolgten N. , dem Vorstand der E. AG, zum Schein eine Kapitalerhöhung dieser Gesellschaft stattfinden und im Handelsregister eintragen zu lassen. Das Grundkapital der Gesellschaft sollte dabei durch Ausgabe von 100.000.000 Aktien zum Nennwert von 1 € auf 100.050.000 € erhöht wer- den. Nachdem hierüber ein Beschluss der Hauptversammlung der E. AG herbeigeführt worden war, zeichnete der Zeuge Ad. als Vorstand der schweizerischen A. AG einen Zeichnungsschein über den Erwerb von 100.000.000 Aktien und erklärte wahrheitswidrig, einen entsprechenden Betrag auf ein Konto der E. AG einzuzahlen. Um die Zahlung der Bareinlage gegenüber dem Registergericht nachweisen zu können und hierdurch die Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister zu bewirken, sollte nach dem Plan des Angeklagten und des gesondert verfolgten N. dem mit der Anmeldung der Kapitalerhöhung beim Handelsregister beauftragten Notar eine gefälschte Bankbestätigung als Beleg vorgelegt werden. Nach Herstellung der Fälschung durch einen unbekannten Dritten holte der Angeklagte die Bankbestätigung ab und reichte sie beim Notar ein. Dieser bemerkte die Fälschung nicht und beantragte beim Registergericht des Amtsgerichts D. , die Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister einzutragen. Dort fiel die Fälschung ebenfalls nicht auf, worauf hin der Eintrag in das Handelsregister antragsgemäß vorgenommen wurde.
5
b) Diese Feststellungen belegen nicht die Voraussetzungen einer mittelbaren Falschbeurkundung (§ 271 Abs. 1 StGB). Zwar handelt es sich bei dem Handelsregister um ein öffentliches Register im Sinne des § 271 Abs. 1 StGB (OLG Hamburg, Beschluss vom 22. April 2015 - 1 Ws 47/15, StraFo 2015, 284, 285). Auch war die Erklärung über die vollzogene Kapitalerhöhung unrichtig. Indes wird nicht durch jede in einem öffentlichen Register enthaltene unrichtige Angabe, die ein Außenstehender durch Täuschung des gutgläubigen Amtsträgers bewirkt, der Tatbestand des § 271 Abs. 1 StGB erfüllt. Strafbewehrt beurkundet im Sinne der Vorschrift sind vielmehr nur diejenigen Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, auf die sich der öffentliche Glaube, das heißt die "volle Beweiswirkung für und gegen jedermann" erstreckt. Welche Angaben dies im einzelnen Falle sind, kann sich, wenn es an einer ausdrücklichen Vorschrift fehlt, mittelbar aus den gesetzlichen Bestimmungen ergeben, die für Errichtung und Zweck des Registers maßgeblich sind. Dabei ist auch die Anschauung des Rechtsverkehrs zu beachten. Bei der Prüfung, ob es gerechtfertigt ist, die erhöhte Beweiskraft des Registers auf eine darin angeführte Tatsache zu beziehen, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Eine Beweiswirkung für und gegen jedermann kann nur dann angenommen werden, wenn kein Zweifel besteht, dass dies unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht (vgl. für öffentliche Urkunden BGH, Urteile vom 12. Oktober 1995 - 4 StR 259/95, NJW 1996, 470; vom 16. April 1996 - 1 StR 127/96, BGHSt 42, 131).
6
Gemessen an diesen Maßstäben besteht hinsichtlich der Eintragung im Handelsregister über die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals (§ 188 AktG) der besondere öffentliche Glaube nur dahin, dass der die Eintragung Anmeldende diese Erklärungen abgegeben hat; auf die inhaltliche Richtigkeit des Erklärten erstreckt er sich hingegen nicht (vgl. bereits RG, Urteile vom 5. November 1888 - Rep. 2113/88, RGSt 18, 179, 180; vom 11.Februar 1904 - D 3658/03, GA 51 (1904), 187; BeckOK StGB/Weidemann, § 271 Rn. 8; LK/Zieschang, StGB, 12. Aufl., § 271 Rn. 46; S/S-Heine/Schuster, StGB, 29. Aufl., § 271 Rn. 22; KK-AktG/Altenhain, 3. Aufl., § 399 Rn. 203 mwN). Eine gesetzliche Bestimmung, die dem Handelsregister hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit der eingetragenen Tatsache eine Beweiswirkung für und gegen jedermann beimisst, fehlt. Diese folgt insbesondere auch nicht aus der Publizität des Handelsregisters gemäß § 15 HGB (aA OLG Stuttgart, Urteil vom 9. August 2012 - 4 Ss 198/12, NStZ-RR 2013, 14). Die in § 15 Abs. 2 HGB geregelte positive Publizitätswirkung wirkt nur zugunsten des Unternehmensträgers und setzt überdies die inhaltliche Richtigkeit der eingetragenen Tatsache voraus (vgl. etwa Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Gehrlein, HGB, 3. Aufl., § 15 Rn. 17 mwN). Demgegenüber knüpft § 15 Abs. 3 HGB zwar an die inhaltliche Unrichtigkeit der - wie hier - eintragungspflichtigen Tatsache an; der aus der Eintragung folgende Rechtsschein wirkt jedoch nicht gegenüber jedermann, sondern ausschließlich gegen den Unternehmensträger. Die vom Registergericht im Rahmen der Eintragung zu beachtenden Verfahrensgrundsätze und dessen hieraus folgende Prüfungsintensität streiten dagegen, den öffentlichen Glauben auf die inhaltliche Richtigkeit des Erklärten zu erstrecken. Denn dem Registergericht obliegt gemäß §§ 26, 382 FamFG zwar die Kontrolle, ob die gesetzlichen Bedingungen für die Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung vorliegen, was nach allgemeiner Auffassung auch deren materielle Voraussetzungen umfasst (BayObLG, Beschluss vom 9. April 2002 - 3Z BR 39/02, RNotZ 2002, 407; Grigoleit/Rieder/Holzmann, AktG, § 188 Rn. 37; Elser in: Heidel, Aktienrecht, 4. Aufl., § 188 Rn. 30; Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 188 Rn. 20; MüKoAktG/Schürnbrand, 4. Aufl., § 188 Rn. 47; Spindler/Stilz/Servatius, AktG, 3. Aufl., § 188 Rn. 33). Indes begrenzt und beendet die Vorlage einer entsprechenden Bankbestätigung (§ 188 Abs. 2 Satz 1, § 37 Abs. 1 Satz 3 AktG) regelmäßig die registergerichtliche Kontrolle hinsichtlich der zur Kapitalerhöhung geleisteten Bareinlage (BGH, Urteil vom 18. Februar 1991 - II ZR 104/90, NJW 1991, 1754, 1758). In den Fällen, in denen die Vorlage einer Bankbestätigung zum Nachweis der geleisteten Bareinlage nicht möglich ist, genügt eine Plausibilitätsprüfung des Registergerichts auf Grundlage der mit der Anmeldung abgegebenen Erklärungen und Nachweise, sofern keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit der mitgeteilten Tatsachen bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2011 - II ZB 15/10, NZG 2011, 907, 908 mwN zur allgemeinen Prüfungspflicht des Registergerichts; Grigoleit/Rieder/Holzmann aaO, Rn. 38; Hüffer/Koch aaO; Elser aaO; MüKoAktG/Schürnbrand aaO, Rn. 48). Vor diesem Hintergrund kann auch unter Berücksichtigung der Anschauungen des Rechtsverkehrs nicht davon ausgegangen werden, dass der Eintragung im Handelsregister über die Durchführung der Kapitalerhöhung hinsichtlich ihrer inhaltlichen Richtigkeit der besondere öffentliche Glaube zukommt (vgl. KKAktG /Altenhain, 3. Aufl., § 399 Rn. 203; MüKoStGB/Kiethe, 2. Aufl., § 399 AktG Rn. 161; MüKoAktG/Schaal, § 399 Rn. 245; Park/Südbeck, Kapitalmarktstrafrecht , 3. Aufl., § 399 AktG Rn. 56; Spindler/Stilz/Hefendehl, AktG, 3. Aufl., § 399 Rn. 255; allgemein zur fehlenden Beweiskraft des Handelsregisters vgl.
Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 9 Rn. 14 sowie § 15 Rn. 16; Koch/Rudzio, ZZP 122 (2009), 37, 38 ff.).
7
c) Die deshalb gebotene Aufhebung des Schuldspruchs wegen mittelbarer Falschbeurkundung umfasst auch die tateinheitlich ausgeurteilte, für sich betrachtet rechtsfehlerfrei festgestellte Urkundenfälschung (vgl. BGH, Beschluss vom 18. August 2015 - 3 StR 289/15, juris Rn. 6; KK-Gericke, StPO, 7. Aufl., § 353 Rn. 12). Eine Schuldspruchänderung durch den Senat kommt nicht in Betracht. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich in der neuen Hauptverhandlung Feststellungen treffen lassen, die im Hinblick auf die inhaltlich unrichtige Anmeldung zum Handelsregister eine - tateinheitlich zur Urkundenfälschung hinzutretende - Strafbarkeit des Angeklagten wegen Beihilfe zum Kapitalerhöhungsschwindel gemäß § 399 Abs. 1 Nr. 4 AktG belegen (vgl. hierzu Spindler/Stilz/Hefendehl, AktG, 3. Aufl., § 399 Rn. 177 ff., 183).
8
3. Auch der Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II-V der Urteilsgründe sowie über die Gesamtstrafe kann keinen Bestand haben.
9
a) Anders als in den Fällen VI-XV der Urteilsgründe hat das Landgericht in den Fällen II-V nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte hinsichtlich des gesondert verfolgten B. im Sinne von § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB Aufklärungshilfe geleistet hat. Dem dürfte - nach dem Gesamtzusammenhang des Urteils - die Annahme der Strafkammer zugrunde liegen, dass es insoweit an dem durch diese Bestimmung vorausgesetzten Zusammenhang zwischen der aufgedeckten Tat und den Taten des Angeklagten fehle. Dies ist rechtsfehlerhaft. Dabei kann offen bleiben, ob nicht schon diese Annahme des Landgerichts rechtsirrig ist. Denn es hat jedenfalls nicht bedacht, dass § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB in der zur Tatzeit (März 2010 - Juni 2011) geltenden Fassung noch nicht die einschränkende Voraussetzung eines Zusammenhangs zwischen der offenbarten und der dem "Kronzeugen" zur Last liegenden Tat enthielt; vielmehr war es unter der Geltung des alten Rechtszustands ausreichend , dass sich die Aufklärungshilfe nur auf eine von mehreren dem "Kronzeugen" vorgeworfenen Taten bezog (BGH, Urteil vom 20. März 2014 - 3 StR 429/13, StV 2014, 619, 620 mwN). Deshalb kommt hier die Anwendung der zur Tatzeit geltenden, für den Angeklagten günstigeren (§ 2 Abs. 3 StGB) Fassung von § 46b StGB in Betracht.
10
b) Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer ohne diesen Rechtsfehler in den Fällen II-V der Urteilsgründe zu niedrigeren Einzelstrafen gelangt wäre. Insbesondere übersteigt die im Fall IV festgesetzte Einzelstrafe (ein Jahr vier Monate) bei gleichem Schadensumfang die im Fall XIII verhängte Strafe (ein Jahr) deutlich, obwohl das Landgericht bei ansonsten identischen Strafzumessungserwägungen im Fall XIII das Nachtatverhalten des Angeklagten zusätzlich strafschärfend berücksichtigt hat. Aus diesem Grunde kommt entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts eine Entscheidung nach § 354 Abs. 1a StPO nicht in Betracht.
11
c) Die Aufhebung des Urteils im Fall I sowie der in den Fällen II-V festgesetzten Einzelstrafen bedingt den Wegfall der Gesamtfreiheitsstrafe. Die Kompensationsentscheidung, die keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist, wird hierdurch nicht berührt (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - 3 StR 478/15, juris Rn. 2). Becker Mayer Gericke RiBGH Dr. Tiemann befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Spaniol Becker
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
Ein Notar macht sich nicht der Falschbeurkundung im Amt schuldig, wenn er falsch
beurkundet, daß ein Erschienener der deutschen Sprache hinreichend mächtig ist.
BGH, Urteil vom 25. Mai 2001 - 2 StR 88/01 - LG Limburg an der Lahn

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 88/01
vom
25. Mai 2001
in der Strafsache
gegen
wegen falscher uneidlicher Aussage u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom
23. Mai 2001 in der Sitzung am 25. Mai 2001, an denen teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofes
Dr. Jähnke
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Detter,
Dr. Bode,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
der Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte in der Verhandlung,
Justizangestellte bei der Verkündung
als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 31. August 2000 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstrekkung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Von dem Vorwurf, am 19. Juni 1995 und am 14. August 1995 (Fälle 2 und 3) jeweils eine Falschbeurkundung im Amt sowie am 23. März 1996 (Fall 4) einen Betrug in Tateinheit mit Falschbeurkundung im Amt begangen zu haben, hat es ihn freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Freispruch in den Fällen 2 und 3. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechtes. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg. 2. Hinsichtlich der Fälle 2 und 3 der Urteilsgründe hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen:

a) Der marokkanische Staatsangehörige R. beabsichtigte 1995 zusammen mit seiner Ehefrau K. eine Eigentumswohnung zu erwerben. Da ihm eine von A. gezeigte Musterwohnung gefiel, schlug ihm dieser vor, eine zum sicheren Erwerb erforderliche Vollmacht bei dem Angeklagten, einem Notar, protokollieren zu lassen. Es wurde ein Beurkundungstermin bei dem Angeklagten für den 19. Juni 1995 in dessen Notariat vereinbart. Der Angeklagte ließ eine Vollmachtsurkunde vorbereiten. Darin erteilten die Zeugen R. und K. der I. GmbH Vollmacht zum Erwerb der Eigentumswohnung. Bei der in der Vollmacht genannten Wohnung handelte es sich nicht um die besichtigte Wohnung, sondern um eine Dachgeschoßwohnung. Nach den Angaben zu den Personalien der Zeugen R. und K. enthielt die Vollmachtsurkunde ferner folgende Feststellung : "Die Erschienenen sind marokkanische Staatsbürger und der deutschen Sprache hinreichend mächtig, um dieser Beurkundung folgen zu können, wovon sich der amtierende Notar überzeugt hat." Am 19. Juni 1995 erschien der Zeuge R. in Begleitung der Zeugin K. im Notariat des Angeklagten. Bevor der Angeklagte mit der notariellen Protokollierung der Vollmacht begann, wandte er sich der Zeugin K. zu und fragte sie, ob sie deutsch verstehe. Daraufhin nickte sie mit dem Kopf. Der Angeklagte gab sich mit dieser Geste zufrieden und fragte sie noch ergänzend, ob sie denn wisse, warum sie hier sei. Auf diese Frage antwortete die Zeugin auf arabisch, daß es um einen Wohnungskauf gehe, wobei der Zeuge R. diese Antwort für den Angeklagten ins Deutsche übersetzte. Da der Angeklagte aufgrund dieser Ä ußerung annahm, daß die Zeugin K. über den Gegenstand der Vollmacht Bescheid wisse, richtete er keine weiteren Fragen mehr an sie und begann mit
der Beurkundung. Darüber, ob die Hinzuziehung eines Dolmetschers nötig sei, machte er sich keine weiteren Gedanken. Zum Zeitpunkt der notariellen Beurkundung vom 19. Juni 1995 verfügte die Zeugin K. lediglich über bruchstückhafte passive Kenntnisse der deutschen Sprache. Sie war weder in der Lage, sich über alltägliche, einfache Lebenssachverhalte auf deutsch zu unterhalten, noch war es ihr möglich, der notariellen Beurkundung der Vollmachtsurkunde auch nur in Ansätzen zu folgen. Die Beurkundung endete mit der Unterzeichnung durch alle Beteiligten, darunter auch der Zeugin K.
b) Als der Zeuge R. wenig später feststellte, daß es sich bei der erworbenen Eigentumswohnung um eine Dachgeschoßwohnung handelte, "fühlte er sich betrogen" und erreichte schließlich, daß er die Eigentumswohnung umtauschen konnte, was eine weitere notarielle Beurkundung erforderlich machte. Am 14. August 1995 fand daher ein zweiter Beurkundungstermin bei dem Angeklagten statt, zu dem der Zeuge R. wieder in Begleitung der Zeugin K. erschien. Der Entwurf der Vertragsurkunde enthielt wiederum die Klausel zur hinreichenden Sprachkunde des Ehepaares R. und K. Zur Beurkundung am 14. August 1995 begrüßte der Angeklagte die Zeugen R. und K. wiederum kurz und fragte die Zeugin K. ob sie deutsch verstehe. Nachdem sie diese Frage auf deutsch mit einem "ja" beantwortet hatte, gab er sich damit zufrieden und begann sogleich, den Beteiligten die Vertragsurkunde vorzulesen. Die Hinzuziehung eines Dolmetschers hielt er nicht für erforderlich. Die Zeugin K. war aufgrund ihrer unzureichenden passiven Deutschkenntnisse jedoch nicht in der Lage, den Inhalt der verlesenen Urkunde zu verstehen. Die Beurkundung endete mit der Vertragsunterzeichnung durch alle Beteiligten, darunter auch der Zeugin K.
3. Der Freispruch durch das Landgericht in den Fällen 2 und 3 der Urteilsgründe ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zutreffend ist der Tatrichter davon ausgegangen, daß der Angeklagte keine Falschbeurkundungen im Amt (§ 348 StGB) begangen hat. Der Angeklagte hat nicht eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet. Allerdings sind die errichteten Urkunden öffentliche Urkunden im Sinne der §§ 415 ff. ZPO. Nicht jede falsche Angabe in einer solchen Urkunde ist aber Gegenstand einer Straftat nach § 348 StGB. Falsch beurkundet im Sinne dieser Vorschrift sind nur diejenigen rechtlich erheblichen Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, auf die sich der öffentliche Glaube der Urkunde, das heißt die "volle Beweiswirkung für und gegen jedermann", erstreckt (vgl. BGH wistra 2000, 266; BGHSt 44, 186, 187; BGHSt 22, 201, 203; bereits RGSt 39, 370, 373; BayObLG NJW 1992, 1841, 1842). Welche Angaben im einzelnen diese Voraussetzung erfüllen, ergibt sich in erster Linie aus den gesetzlichen Bestimmungen, die für Errichtung und Zweck der öffentlichen Urkunde maßgeblich sind. Dabei sind auch die Anschauungen des Rechtsverkehrs zu beachten. Die Beurkundung einer Tatsache, die weder nach dem Gesetz noch nach einer anderen Vorschrift (zwingend) angegeben zu werden braucht und deren unwahre Kundgabe die Wirksamkeit der Beurkundung nicht berührt, kann grundsätzlich nicht als Beurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache angesehen werden (vgl. auch BGHSt 22, 32, 35). Danach enthält die Angabe über die vermeintliche Sprachkunde der Zeugin K. keine vom Strafschutz des § 348 StGB umfaßte Beurkundung; denn ihr kommt keine öffentliche Beweiskraft zu. Die von einem Notar aufgenommenen Urkunden begründen vollen Beweis nur für die vor der Urkundsperson abgegebenen Erklärungen (§ 415 ZPO) und die von ihr bezeugten Tatsachen (§ 418 ZPO). Da es
sich hier nicht um die Abgabe einer Erklärung handelt, scheidet § 415 ZPO aus. § 418 ZPO findet aber ebenfalls keine Anwendung. Denn eine Tatsache ist von dem Urkundsbeamten nur dann beurkundet, wenn er sie zum Zwecke des Beweises für und gegen jedermann in der Urkunde festgestellt hat. Dies trifft auf einen Vermerk über die "Sprachkunde" aber nicht zu. Denn er bezeugt keine von dem Notar wahrgenommene Tatsache, wie etwa das Erscheinen einer bestimmten Person, sondern bringt nur seinen subjektiven Eindruck über die sprachliche Fertigkeit des Erschienenen zum Ausdruck. Deshalb hat die Rechtsprechung bereits in vergleichbaren Fällen (vgl. OGHZ 2 [1949] 45, 54 zur Testierfähigkeit; BayObLG DNotZ 1975, 555 zur Geschäftsfähigkeit) verneint , daß ein derartiger Vermerk vollen Beweis erbringt. Bewiesen wird hierdurch nur die Überzeugung des Notars und damit lediglich ein Indiz für die Sprachkunde. Auch der Bundesgerichtshof (GA 1964, 9, 10) hat daher eine Strafbarkeit gemäß § 348 StGB hinsichtlich eines Vermerks über die Geschäftsfähigkeit des Erklärenden verneint, da der Beurkundung insoweit keine öffentliche Beweiskraft zukommt. Demgemäß wird auch von der Literatur zutreffend festgehalten, daß die Beweiskraft der sogenannten Zeugnisurkunden (§ 418 ZPO) sich weder auf Vermerke, die eine rechtliche Beurteilung enthalten, erstreckt, noch auf solche, von denen nicht gewährleistet ist, daß die Urkundsperson sie zuverlässig festgestellt hat (vgl. u.a. Thomas/Putzo, ZPO 22. Aufl. § 418 Rdn. 3; Zöller/Geimer, ZPO 22. Aufl. § 418 Rdn. 3; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 21. Aufl. § 418 Rdn. 2; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 59. Aufl. § 418 Rdn. 4). Im vorliegenden Fall kann nichts anderes gelten. Dies ergibt sich insbesondere auch aus folgenden Überlegungen:
Es ist bereits zweifelhaft (vgl. hierzu u.a. Huhn/von Schuckmann, BeurkG 3. Aufl. § 16 Rdn. 7 m.w.N.), was unter Sprachunkundigkeit zu verstehen ist. Diese ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Beteiligte die Sprache so wenig versteht, daß er dem Vorlesen der Niederschrift nicht folgen kann. Nach weitergehender Meinung ist aber auch derjenige der Sprache nicht hinreichend kundig, der nicht hinreichend sprechkundig ist (vgl. u.a. Erman/Schmidt, BGB 9. Aufl. § 16 BeurkG Rdn. 1). Letzteres ist für einen Notar durch ein Gespräch leichter festzustellen. Hingegen ist es wesentlich schwieriger, sich von der passiven Sprachkunde eine Überzeugung zu verschaffen. Auch dies belegt, daß eine zuverlässige Beurteilung nicht ohne weiteres möglich ist und deshalb dem Vermerk über die Sprachkunde keine Beweiskraft zukommen kann, zumal das Element "hinreichend" kundig ohnehin zusätzlich eine Wertung enthält. Hinzu kommt, daß die Beurkundung der Sprachkunde eines Beteiligten nicht zwingend vorgeschrieben ist. Nach § 16 Abs. 1 Beurkundungsgesetz soll in der Niederschrift festgestellt werden, daß ein Beteiligter der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist, wenn er dies angibt oder es nach Überzeugung des Notars der Fall ist. Daß ein Beteiligter der deutschen Sprache dagegen hinreichend mächtig ist, fällt als Normalfall noch nicht einmal unter die Sollvorschrift (vgl. u.a. Huhn/von Schuckmann aaO § 16 Rdn. 21; Keidel /Winkler, BeurkG 14. Aufl. § 16 Rdn. 29; ebenso bei der Geschäftsfähigkeit: Keidel/Winkler aaO BeurkG § 11 Rdn. 3 und 12; Erman/Schmidt aaO § 11 BeurkG Rdn. 2). Da es sich bei § 16 Abs. 1 Beurkundungsgesetz lediglich um eine Sollvorschrift handelt, die zudem für die Feststellung der Sprachkunde nicht gilt, berührt eine unrichtige Angabe über die Sprachkunde die Wirksamkeit der Urkunde nicht (vgl. u.a. Huhn/von Schuckmann aaO § 16 Rdn. 3).
Auch die Berücksichtigung der Verkehrsanschauung legt keine andere Beurteilung nahe. Denn der Vermerk über die Sprachkunde ist für die Beweiskraft der Urkunde und für den Nachweis der sich aus ihr ergebenden Rechte und Pflichten regelmäßig ohne Bedeutung. Ob die Angabe des Beteiligten zu seiner Sprachkunde richtig war, ob sich der Notar zu Recht überzeugt oder ob er sich geirrt hat oder getäuscht wurde, beeinflußt - wie erwähnt - die Wirksamkeit der Beurkundung nicht (vgl. u.a. Keidel/Winkler aaO § 16 Rdn. 10). Nur wenn die Sprachunkunde in der Niederschrift festgestellt ist, sich also aus der Niederschrift selbst ergibt, greifen die Mußvorschriften des § 16 Abs. 2 und 3 BeurkG ein. Fehlt dagegen eine Feststellung, obwohl ein Beteiligter Sprachunkunde behauptet oder der Notar davon überzeugt ist, und verfährt der Notar mit ihm wie mit einem Sprachkundigen, so ist die Beurkundung trotzdem wirksam (vgl. u.a. Soergel/Harder, BGB 12. Aufl. § 16 BeurkG Rdn. 4; Keidel/Winkler aaO § 16 Rdn. 11 und Rdn. 31). Aus alldem ergibt sich, daß der Tatrichter ohne Rechtsfehler den Angeklagten in den Fällen 2 und 3 vom Vorwurf der Falschbeurkundung freigesprochen hat. Jähnke Detter Bode Otten Rothfuß

(1) Die Zuständigkeit für die Überwachungsmaßnahmen nach diesem Gesetz, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes richtet sich nach Landesrecht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. § 55 bleibt unberührt.

(2) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes den zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr. Das Bundesministerium der Verteidigung kann für seinen Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium Ausnahmen von diesem Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, wenn dies zur Durchführung der besonderen Aufgaben der Bundeswehr gerechtfertigt ist und der vorbeugende Gesundheitsschutz gewahrt bleibt.

(2a) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes über Erzeugnisse und lebende Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 ist Aufgabe der zuständigen Behörden. Dazu haben sie sich durch regelmäßige Überprüfungen und Probenahmen davon zu überzeugen, dass die Vorschriften eingehalten werden.

(3) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Stellen des Bundes und der Länder haben sich gegenseitig

1.
die für den Vollzug des Gesetzes zuständigen Stellen mitzuteilen und
2.
bei der Ermittlungstätigkeit zu unterstützen.

(4) Die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden arbeiten nach Maßgabe der Artikel 104 bis 107 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 111) geändert worden ist, mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zusammen.

(5) Hat die nach Absatz 2a Satz 1 für die Einhaltung der Vorschriften über den Verkehr mit Futtermitteln zuständige Behörde Grund zu der Annahme, dass Futtermittel, die geeignet sind, die von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit zu beeinträchtigen, verfüttert worden sind, so unterrichtet sie die für die Durchführung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 zuständige Behörde über die ihr bekannten Tatsachen.

(6) Die für die Überwachung von Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 9 zuständigen Behörden

1.
erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte und übermitteln die erforderlichen Urkunden und Schriftstücke, damit die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates überwachen kann, ob die Vorschriften, die für diese Erzeugnisse und für mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte gelten, eingehalten werden,
2.
überprüfen alle von der ersuchenden Behörde eines anderen Mitgliedstaates mitgeteilten Sachverhalte, teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit und unterrichten das Bundesministerium darüber,
3.
teilen den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates alle Tatsachen und Sachverhalte mit, die für die Überwachung der Einhaltung der für diese Erzeugnisse und für mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte geltenden Vorschriften in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind, insbesondere bei Zuwiderhandlungen und bei Verdacht auf Zuwiderhandlungen gegen für diese Erzeugnisse und für mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte geltende Vorschriften.

(7) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zur Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben, anderen zuständigen Behörden desselben Landes, den zuständigen Behörden anderer Länder, des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission mitteilen.

(7a) Die zuständigen Behörden können die für die Überwachung des Verkehrs mit Tierarzneimitteln zuständigen Behörden desselben Landes, anderer Länder oder des Bundes über Sachverhalte unterrichten, die ihnen bei der Überwachung der Regelungen über Arzneifuttermittel und Zwischenerzeugnisse bekannt geworden sind und deren Kenntnis für die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des Tierarzneimittelgesetzes erforderlich sind.

(8) Auskünfte, Mitteilungen und Übermittlung von Urkunden und Schriftstücken über lebensmittel- und futtermittelrechtliche Kontrollen nach den Absätzen 4, 6 und 7 erfolgen, sofern sie andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Mitgliedstaaten betreffen, an die Europäische Kommission.

(1) Die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden treffen die Maßnahmen, die nach den Artikeln 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich sind zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

(2) Unbeschadet des Artikels 137 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 können die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes

1.
anordnen, dass derjenige, der ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt,
a)
eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Prüfung der zuständigen Behörde mitteilt und
b)
der zuständigen Behörde den Eingang eines solchen Erzeugnisses anzeigt,
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dieses Erzeugnis den Vorschriften nach Absatz 1 nicht entspricht, oder
2.
vorübergehend verbieten, dass ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis einer entnommenen Probe oder einer nach Nummer 1 angeordneten Prüfung vorliegt.

(3) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe d und g der Verordnung (EU) 2017/625 können entsprechend auch in Bezug auf das Verfüttern eines Futtermittels ergehen.

(4) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 können entsprechend auch zur Verhütung eines künftigen Verstoßes sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung ergehen.

(5) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für einen gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten ist, führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von durch Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 festgesetzten Auslösewerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium, im Fall einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(6) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von festgesetzten Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen oder Aktionsgrenzwerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die der Durchführung von Verboten nach

1.
Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
2.
Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
3.
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder zweiter Spiegelstrich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 oder
4.
§ 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
dienen, haben keine aufschiebende Wirkung.

(7a) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung oder eine sonstige notwendige Maßnahme nicht aufgrund der Absätze 1 bis 4 getroffen werden kann, bleiben weitergehende Regelungen der Länder, einschließlich der Regelungen auf dem Gebiet des Polizeirechts, aufgrund derer eine solche Anordnung oder Maßnahme getroffen werden kann, anwendbar.

(1) Die Zuständigkeit für die Überwachungsmaßnahmen nach diesem Gesetz, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes richtet sich nach Landesrecht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. § 55 bleibt unberührt.

(2) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes den zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr. Das Bundesministerium der Verteidigung kann für seinen Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium Ausnahmen von diesem Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, wenn dies zur Durchführung der besonderen Aufgaben der Bundeswehr gerechtfertigt ist und der vorbeugende Gesundheitsschutz gewahrt bleibt.

(2a) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes über Erzeugnisse und lebende Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 ist Aufgabe der zuständigen Behörden. Dazu haben sie sich durch regelmäßige Überprüfungen und Probenahmen davon zu überzeugen, dass die Vorschriften eingehalten werden.

(3) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Stellen des Bundes und der Länder haben sich gegenseitig

1.
die für den Vollzug des Gesetzes zuständigen Stellen mitzuteilen und
2.
bei der Ermittlungstätigkeit zu unterstützen.

(4) Die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden arbeiten nach Maßgabe der Artikel 104 bis 107 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 111) geändert worden ist, mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zusammen.

(5) Hat die nach Absatz 2a Satz 1 für die Einhaltung der Vorschriften über den Verkehr mit Futtermitteln zuständige Behörde Grund zu der Annahme, dass Futtermittel, die geeignet sind, die von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit zu beeinträchtigen, verfüttert worden sind, so unterrichtet sie die für die Durchführung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 zuständige Behörde über die ihr bekannten Tatsachen.

(6) Die für die Überwachung von Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 9 zuständigen Behörden

1.
erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte und übermitteln die erforderlichen Urkunden und Schriftstücke, damit die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates überwachen kann, ob die Vorschriften, die für diese Erzeugnisse und für mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte gelten, eingehalten werden,
2.
überprüfen alle von der ersuchenden Behörde eines anderen Mitgliedstaates mitgeteilten Sachverhalte, teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit und unterrichten das Bundesministerium darüber,
3.
teilen den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates alle Tatsachen und Sachverhalte mit, die für die Überwachung der Einhaltung der für diese Erzeugnisse und für mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte geltenden Vorschriften in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind, insbesondere bei Zuwiderhandlungen und bei Verdacht auf Zuwiderhandlungen gegen für diese Erzeugnisse und für mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte geltende Vorschriften.

(7) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zur Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben, anderen zuständigen Behörden desselben Landes, den zuständigen Behörden anderer Länder, des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission mitteilen.

(7a) Die zuständigen Behörden können die für die Überwachung des Verkehrs mit Tierarzneimitteln zuständigen Behörden desselben Landes, anderer Länder oder des Bundes über Sachverhalte unterrichten, die ihnen bei der Überwachung der Regelungen über Arzneifuttermittel und Zwischenerzeugnisse bekannt geworden sind und deren Kenntnis für die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des Tierarzneimittelgesetzes erforderlich sind.

(8) Auskünfte, Mitteilungen und Übermittlung von Urkunden und Schriftstücken über lebensmittel- und futtermittelrechtliche Kontrollen nach den Absätzen 4, 6 und 7 erfolgen, sofern sie andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Mitgliedstaaten betreffen, an die Europäische Kommission.

(1) Die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden treffen die Maßnahmen, die nach den Artikeln 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich sind zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

(2) Unbeschadet des Artikels 137 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 können die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes

1.
anordnen, dass derjenige, der ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt,
a)
eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Prüfung der zuständigen Behörde mitteilt und
b)
der zuständigen Behörde den Eingang eines solchen Erzeugnisses anzeigt,
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dieses Erzeugnis den Vorschriften nach Absatz 1 nicht entspricht, oder
2.
vorübergehend verbieten, dass ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis einer entnommenen Probe oder einer nach Nummer 1 angeordneten Prüfung vorliegt.

(3) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe d und g der Verordnung (EU) 2017/625 können entsprechend auch in Bezug auf das Verfüttern eines Futtermittels ergehen.

(4) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 können entsprechend auch zur Verhütung eines künftigen Verstoßes sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung ergehen.

(5) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für einen gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten ist, führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von durch Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 festgesetzten Auslösewerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium, im Fall einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(6) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von festgesetzten Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen oder Aktionsgrenzwerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die der Durchführung von Verboten nach

1.
Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
2.
Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
3.
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder zweiter Spiegelstrich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 oder
4.
§ 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
dienen, haben keine aufschiebende Wirkung.

(7a) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung oder eine sonstige notwendige Maßnahme nicht aufgrund der Absätze 1 bis 4 getroffen werden kann, bleiben weitergehende Regelungen der Länder, einschließlich der Regelungen auf dem Gebiet des Polizeirechts, aufgrund derer eine solche Anordnung oder Maßnahme getroffen werden kann, anwendbar.

(1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.

(2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.

(1) Die Zuständigkeit für die Überwachungsmaßnahmen nach diesem Gesetz, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes richtet sich nach Landesrecht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. § 55 bleibt unberührt.

(2) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes den zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr. Das Bundesministerium der Verteidigung kann für seinen Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium Ausnahmen von diesem Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, wenn dies zur Durchführung der besonderen Aufgaben der Bundeswehr gerechtfertigt ist und der vorbeugende Gesundheitsschutz gewahrt bleibt.

(2a) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes über Erzeugnisse und lebende Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 ist Aufgabe der zuständigen Behörden. Dazu haben sie sich durch regelmäßige Überprüfungen und Probenahmen davon zu überzeugen, dass die Vorschriften eingehalten werden.

(3) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Stellen des Bundes und der Länder haben sich gegenseitig

1.
die für den Vollzug des Gesetzes zuständigen Stellen mitzuteilen und
2.
bei der Ermittlungstätigkeit zu unterstützen.

(4) Die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden arbeiten nach Maßgabe der Artikel 104 bis 107 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 111) geändert worden ist, mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zusammen.

(5) Hat die nach Absatz 2a Satz 1 für die Einhaltung der Vorschriften über den Verkehr mit Futtermitteln zuständige Behörde Grund zu der Annahme, dass Futtermittel, die geeignet sind, die von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit zu beeinträchtigen, verfüttert worden sind, so unterrichtet sie die für die Durchführung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 zuständige Behörde über die ihr bekannten Tatsachen.

(6) Die für die Überwachung von Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 9 zuständigen Behörden

1.
erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte und übermitteln die erforderlichen Urkunden und Schriftstücke, damit die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates überwachen kann, ob die Vorschriften, die für diese Erzeugnisse und für mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte gelten, eingehalten werden,
2.
überprüfen alle von der ersuchenden Behörde eines anderen Mitgliedstaates mitgeteilten Sachverhalte, teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit und unterrichten das Bundesministerium darüber,
3.
teilen den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates alle Tatsachen und Sachverhalte mit, die für die Überwachung der Einhaltung der für diese Erzeugnisse und für mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte geltenden Vorschriften in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind, insbesondere bei Zuwiderhandlungen und bei Verdacht auf Zuwiderhandlungen gegen für diese Erzeugnisse und für mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte geltende Vorschriften.

(7) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zur Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben, anderen zuständigen Behörden desselben Landes, den zuständigen Behörden anderer Länder, des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission mitteilen.

(7a) Die zuständigen Behörden können die für die Überwachung des Verkehrs mit Tierarzneimitteln zuständigen Behörden desselben Landes, anderer Länder oder des Bundes über Sachverhalte unterrichten, die ihnen bei der Überwachung der Regelungen über Arzneifuttermittel und Zwischenerzeugnisse bekannt geworden sind und deren Kenntnis für die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des Tierarzneimittelgesetzes erforderlich sind.

(8) Auskünfte, Mitteilungen und Übermittlung von Urkunden und Schriftstücken über lebensmittel- und futtermittelrechtliche Kontrollen nach den Absätzen 4, 6 und 7 erfolgen, sofern sie andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Mitgliedstaaten betreffen, an die Europäische Kommission.

(1) Die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden treffen die Maßnahmen, die nach den Artikeln 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich sind zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

(2) Unbeschadet des Artikels 137 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 können die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes

1.
anordnen, dass derjenige, der ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt,
a)
eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Prüfung der zuständigen Behörde mitteilt und
b)
der zuständigen Behörde den Eingang eines solchen Erzeugnisses anzeigt,
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dieses Erzeugnis den Vorschriften nach Absatz 1 nicht entspricht, oder
2.
vorübergehend verbieten, dass ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis einer entnommenen Probe oder einer nach Nummer 1 angeordneten Prüfung vorliegt.

(3) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe d und g der Verordnung (EU) 2017/625 können entsprechend auch in Bezug auf das Verfüttern eines Futtermittels ergehen.

(4) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 können entsprechend auch zur Verhütung eines künftigen Verstoßes sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung ergehen.

(5) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für einen gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten ist, führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von durch Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 festgesetzten Auslösewerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium, im Fall einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(6) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von festgesetzten Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen oder Aktionsgrenzwerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die der Durchführung von Verboten nach

1.
Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
2.
Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
3.
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder zweiter Spiegelstrich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 oder
4.
§ 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
dienen, haben keine aufschiebende Wirkung.

(7a) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung oder eine sonstige notwendige Maßnahme nicht aufgrund der Absätze 1 bis 4 getroffen werden kann, bleiben weitergehende Regelungen der Länder, einschließlich der Regelungen auf dem Gebiet des Polizeirechts, aufgrund derer eine solche Anordnung oder Maßnahme getroffen werden kann, anwendbar.

(1) Wer bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine falsche Beurkundung oder Datenspeicherung der in Absatz 1 bezeichneten Art zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern oder eine andere Person zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.