Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB | § 39 Maßnahmen der für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden

(1) Die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden treffen die Maßnahmen, die nach den Artikeln 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich sind zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

(2) Unbeschadet des Artikels 137 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 können die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes

1.
anordnen, dass derjenige, der ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt,
a)
eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Prüfung der zuständigen Behörde mitteilt und
b)
der zuständigen Behörde den Eingang eines solchen Erzeugnisses anzeigt,
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dieses Erzeugnis den Vorschriften nach Absatz 1 nicht entspricht, oder
2.
vorübergehend verbieten, dass ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis einer entnommenen Probe oder einer nach Nummer 1 angeordneten Prüfung vorliegt.

(3) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe d und g der Verordnung (EU) 2017/625 können entsprechend auch in Bezug auf das Verfüttern eines Futtermittels ergehen.

(4) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 können entsprechend auch zur Verhütung eines künftigen Verstoßes sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung ergehen.

(5) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für einen gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten ist, führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von durch Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 festgesetzten Auslösewerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium, im Fall einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(6) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von festgesetzten Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen oder Aktionsgrenzwerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die der Durchführung von Verboten nach

1.
Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
2.
Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
3.
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder zweiter Spiegelstrich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 oder
4.
§ 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
dienen, haben keine aufschiebende Wirkung.

(7a) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung oder eine sonstige notwendige Maßnahme nicht aufgrund der Absätze 1 bis 4 getroffen werden kann, bleiben weitergehende Regelungen der Länder, einschließlich der Regelungen auf dem Gebiet des Polizeirechts, aufgrund derer eine solche Anordnung oder Maßnahme getroffen werden kann, anwendbar.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 11 §§.

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Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB | § 58 Strafvorschriften


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 ein Lebensmittel herstellt oder behandelt,2. entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 1 einen Stoff als Lebensmittel in den Verkehr bringt,3. entgeg

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB | § 51 Durchführung des Monitorings


(1) Die zuständigen Behörden der Länder ermitteln den Gehalt an Stoffen im Sinne des § 50 in und auf Erzeugnissen, soweit dies durch allgemeine Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, auf deren Grundlage. (2) Das Monitoring ist durch fachlich gee

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB | § 75 Übergangsregelungen


(1) Hinsichtlich der Verfolgung von Straftaten sind auf Sachverhalte, die vor dem 4. August 2011 entstanden sind, § 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Nummer 2 und § 58 Absatz 1 Nummer 4 in der bis zum 3. August 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
zitiert 8 andere §§ aus dem .

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB | § 1 Zweck des Gesetzes


(1) Zweck des Gesetzes ist es, 1. vorbehaltlich der Absätze 2 und 4 bei Lebensmitteln, Futtermitteln, Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen den Schutz der Endverbraucher durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gef

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Erzeugnisse sind Lebensmittel, einschließlich Lebensmittelzusatzstoffen, Futtermittel, Mittel zum Tätowieren, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände. (2) (weggefallen) (3) (weggefallen) (4) (weggefallen) (5) (weggefallen) (

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB | § 40 Information der Öffentlichkeit


(1) Die zuständige Behörde soll die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels und des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt od

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB | § 4 Vorschriften und Ermächtigungen zum Geltungsbereich


(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes 1. für Lebensmittel gelten auch für lebende Tiere, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, soweit dieses Gesetz dies bestimmt,2. über das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln gelten entsprechend für deren

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB | § 13 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit und vor Täuschung


(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, in den Fällen der Nummern 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Numm

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB | § 5 Verbote zum Schutz der Gesundheit


(1) Es ist verboten, Lebensmittel für andere derart herzustellen oder zu behandeln, dass ihr Verzehr gesundheitsschädlich im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist. Unberührt bleiben 1. das Verbot des Artikels

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB | § 30 Verbote zum Schutz der Gesundheit


Es ist verboten, 1. Bedarfsgegenstände für andere derart herzustellen oder zu behandeln, dass sie bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit durch ihre stoffliche Zusammensetzung, insbesondere durch toxikologi

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB | § 26 Verbote zum Schutz der Gesundheit


Es ist verboten, 1. Mittel zum Tätowieren für andere derart herzustellen oder zu behandeln, dass sie bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen,2. Stoffe oder Gemische aus Stoffen, die bei bestimm

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 17. Sept. 2018 - W 8 K 17.1208

bei uns veröffentlicht am 17.09.2018

Tenor I. Nr. 1 des Bescheids des Landratsamts Bad K. vom 5. September 2017 wird aufgehoben, soweit es die Irreführung durch eine Mindesthaltbarkeitsdatums-Angabe betrifft. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Ko

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 24. Okt. 2017 - Au 1 K 17.883

bei uns veröffentlicht am 24.10.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin wendet sich g

Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Juni 2016 - M 18 S 16.2409

bei uns veröffentlicht am 16.06.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 100.000,- € festgesetzt. Gründe I. Nach einem Unt

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 06. Okt. 2017 - AN 14 K 16.02519

bei uns veröffentlicht am 06.10.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Verfahren zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in

Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Sept. 2018 - M 18 S 18.1908

bei uns veröffentlicht am 03.09.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die Wiederhe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Nov. 2014 - 20 CS 14.2022

bei uns veröffentlicht am 13.11.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000,- Euro festgesetzt. Grü

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 25. Jan. 2017 - AN 4 K 15.00907

bei uns veröffentlicht am 25.01.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen eine Anordnung des Beklagten auf der Grundlage des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG)

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 13. Nov. 2014 - RN 5 K 14.1125

bei uns veröffentlicht am 13.11.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen mehrere

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 24. Juli 2019 - W 8 E 19.766

bei uns veröffentlicht am 24.07.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin wendet si

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 03. Nov. 2014 - RN 5 S 14.1635

bei uns veröffentlicht am 03.11.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 80.000,- € festgesetzt. Gründe I. Die Antragstell

Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Aug. 2014 - M 18 S 14.2801

bei uns veröffentlicht am 28.08.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf EUR 50.000,- festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin begeh

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 27. Juli 2018 - W 8 S 18.904

bei uns veröffentlicht am 27.07.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt d

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 12. März 2015 - RN 5 S 14.2005

bei uns veröffentlicht am 12.03.2015

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Landratsamtes ... vom 3.11.2014 (Geschäftszeichen 30-5142.15/st) wird wiederhergestellt, soweit sich die Klage gegen die Nrn. 1a), 1c) und 1d) sowi

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2014 - 20 BV 14.1138

bei uns veröffentlicht am 15.09.2014

Tenor I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 Abs. 1 lit.b, Abs. 2 AEUV folgende Frage zur Auslegung von Art. 1 Abs. 2 lit.c der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 27. Mai 2019 - RO 5 S 19.780

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Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den an den Beigeladenen adressierten Bescheid vom 15.04.2019 wird angeordnet. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 27. Mai 2019 - RO 5 S 19.676

bei uns veröffentlicht am 27.05.2019

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den an den Beigeladenen adressierten Bescheid vom 01.04.2019 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwer

Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Sept. 2015 - M 18 K 15.494

bei uns veröffentlicht am 09.09.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich mi

Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Sept. 2015 - M 18 K 13.5686

bei uns veröffentlicht am 09.09.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich mi

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 07. Mai 2018 - W 8 K 17.1298

bei uns veröffentlicht am 07.05.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 29. Jan. 2016 - AN 14 K 15.01438

bei uns veröffentlicht am 29.01.2016

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach Aktenzeichen: AN 14 K 15.01438 Im Namen des Volkes Urteil Verkündet am 29. Januar 2016 14. Kammer gez. ... Stv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebiets

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Jan. 2016 - 20 CS 15.2147

bei uns veröffentlicht am 12.01.2016

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. September 2015 wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. August 2015 erhobenen Klage wird in Nummer 1 und Nummer 3a ab dem Ze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Jan. 2016 - 20 CS 15.2145

bei uns veröffentlicht am 27.01.2016

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. September 2015 wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. August 2015 erhobenen Klage wird für Nummer 1 und Nummer 3 Satz 1 ab

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 01. Aug. 2017 - Au 1 K 17.458

bei uns veröffentlicht am 01.08.2017

Tenor I. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Verwaltungsgericht München Urteil, 26. März 2014 - M 18 K 13.2487

bei uns veröffentlicht am 26.03.2014

Tenor I. Soweit die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. IV.

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 04. Dez. 2015 - AN 14 K 15.01115

bei uns veröffentlicht am 04.12.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 14 K 15.01115 Im Namen des Volkes Urteil vom 04.12.2015 14. Kammer Hauptpunkte: Festsetzungsverjährung; Kosten aus Betriebskontrollen (Hygienemängel)

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Juni 2018 - 20 ZB 17.2293

bei uns veröffentlicht am 05.06.2018

Tenor I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Verfahren der Berufungszulassung auf 15.000,00 EUR fest

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Mai 2014 - 1 K 13.869

bei uns veröffentlicht am 13.05.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. IV. Die Berufung wird zugelassen.

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 23. Apr. 2014 - 6 K 13.596

bei uns veröffentlicht am 23.04.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleist

Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Apr. 2016 - M 18 S 16.793

bei uns veröffentlicht am 06.04.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich gegen

Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Jan. 2016 - M 18 K 13.3809

bei uns veröffentlicht am 27.01.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H

Verwaltungsgericht München Beschluss, 05. März 2014 - 18 S 14.758

bei uns veröffentlicht am 05.03.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf EUR 17.977,50 festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin bege

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 18. März 2014 - 1 K 13.01466

bei uns veröffentlicht am 18.03.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. 3. Die Klägerin kann die Vollstrec

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. März 2014 - 20 ZB 12.2747

bei uns veröffentlicht am 10.03.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- € festges

Verwaltungsgericht München Urteil, 01. März 2017 - M 18 K 16.68

bei uns veröffentlicht am 01.03.2017

Tenor I. Der Bescheid vom 10. Dezember 2015 wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 10. Sept. 2015 - RN 5 S 15.1265

bei uns veröffentlicht am 10.09.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000.000,- € festgesetzt. Gründe I. Die Antra

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 10. Sept. 2015 - RN 5 S 15.1263

bei uns veröffentlicht am 10.09.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 7.500.000,- € festgesetzt. Gründe I. Die Antra

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2014 - 20 CS 13.1769

bei uns veröffentlicht am 30.01.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 22. Okt. 2018 - W 8 K 17.502

bei uns veröffentlicht am 22.10.2018

Tenor I. Die Nr. 1.3 des Bescheides des Landratsamtes W. vom 13. April 2018 und die entsprechende Zwangsgeldandrohung in Nr. 4, soweit sie sich auf die Nr. 1.3 bezieht, und die Nr. 2 des Bescheides werden aufgehoben. Im Übrigen w

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 09. Juli 2015 - 20 BV 14.1490

bei uns veröffentlicht am 09.07.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München 20 BV 14.1490 Im Namen des Volkes Urteil vom 9. Juli 2015 (VG Augsburg, Entscheidung vom 13. Mai 2014, Az.: Au 1 K 13.869) 20. Senat Sachgebietsschlüssel:

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 05. Nov. 2018 - 3 B 4/18

bei uns veröffentlicht am 05.11.2018

Gründe 1 1. Der Rechtsstreit betrifft die Gebührenerhebung für Regelüberprüfungen im Bereich der Lebensmittelüberwachung.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 05. Nov. 2018 - 3 B 3/18

bei uns veröffentlicht am 05.11.2018

Gründe 1 1. Der Rechtsstreit betrifft die Gebührenerhebung für Regelüberprüfungen im Bereich der Lebensmittelüberwachung.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 30. Okt. 2018 - 3 B 18/18

bei uns veröffentlicht am 30.10.2018

Gründe 1 1. Die Beschwerde betrifft die Reichweite der Bindungswirkung eines Urteils. 2

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 30. Okt. 2018 - 3 B 2/18

bei uns veröffentlicht am 30.10.2018

Gründe 1 1. Der Rechtsstreit betrifft die Gebührenerhebung für Regelüberprüfungen im Bereich der Lebensmittelüberwachung.

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 03. Mai 2018 - 2 K 14789/17.TR

bei uns veröffentlicht am 03.05.2018

weitere Fundstellen ... Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hint

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 21. März 2018 - 1 BvF 1/13

bei uns veröffentlicht am 21.03.2018

Tenor 1. § 40 Absatz 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB), eingeführt durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Verbraucher-information vom 15. März 2012

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Jan. 2018 - 3 StR 378/17

bei uns veröffentlicht am 11.01.2018

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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 13. Dez. 2016 - 1 B 74/16

bei uns veröffentlicht am 13.12.2016

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Untersagung des Inverke

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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) 9. November 2016 ( *1 ) „Vorlage zur Vorabentscheidung — Neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten — Verordnung (EG) Nr. 258/97 — Art. 1 Abs. 2 Buchst. c — Begrif

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 10. Dez. 2015 - 3 C 7/14

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