Bundesgerichtshof Urteil, 08. Feb. 2018 - 3 StR 274/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 8. Februar 2018, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker,
Richter am Bundesgerichtshof Gericke, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Tiemann, Hoch als beisitzende Richter,
Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten A. ,
Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten B. ,
Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
2. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil in den Aussprüchen über das Absehen von der Verfallsanordnung gemäß § 111i Abs. 2 StPO aF aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zur Höhe des Erlangten aufrecht erhalten.
3. Im Umfang der jeweiligen Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4. Die betreffend den Angeklagten A. weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft sowie die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: Den Angeklagten A. unter Freispruch im Übrigen wegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit Zuhälterei in drei Fällen , versuchten schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in zwei Fällen, Zuhälterei, gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, Betruges in zwei Fällen, Anstiftung zur Körperverletzung in zwei Fällen sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren, den Angeklagten B. wegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit Zuhälterei in drei Fällen, versuchten schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in zwei Fällen, Zuhälterei, gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, vorsätzlicher Körperverletzung in vier Fällen, Betruges in drei Fällen sowie versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren. Weiter hat es festgestellt , dass einer Verfallsanordnung Ansprüche Verletzter entgegenstehen und zwar betreffend beide Angeklagten als Gesamtschuldner haftend in Höhe von 275.224 € und darüber hinaus betreffend den Angeklagten A. allein in Höhe von 382.108,80 €.
- 2
- Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihren Revisionen , die auf die Nichtanordnung der Unterbringung der Angeklagten in der Sicherungsverwahrung und betreffend den Angeklagten A. weiter auch auf den Strafausspruch beschränkt sind. Die Angeklagten wenden sich jeweils mit der in allgemeiner Form erhobenen Sachrüge sowie mit Verfahrensbeanstandungen gegen ihre Verurteilungen.
- 3
- Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft haben Erfolg, soweit sie sich gegen die unterbliebene Anordnung der Sicherungsverwahrung wenden. Die weitergehende den Angeklagten A. betreffende Revision sowie die Rechtsmittel der Angeklagten erweisen sich hingegen als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
- 4
- A. Nach den Feststellungen des Landgerichts taten sich die Angeklagten, die zu dieser Zeit bereits seit einigen Jahren befreundet waren, im Jahr 2011 oder Anfang des Jahres 2012 zusammen, um durch die wirtschaftliche Ausnutzung ahnungsloser Frauen möglichst hohe eigene Einkünfte zu generieren. Der Angeklagte B. sollte dabei die Rolle des "Loverboys" übernehmen, den Kontakt zu attraktiven jungen Frauen herstellen und sich als an materiellen Dingen nicht interessierten Mann gerieren. Um die Frauen zum Eingehen einer Beziehung zu bringen, spiegelte er ihnen das Interesse an einer langfristigen Beziehung und späteren Familiengründung vor. Der Angeklagte A. sollte die Rolle des geheimnisvollen und eventuell auch nicht ungefährlichen Freundes des Angeklagten B. übernehmen, der ihm eng verbunden war. Nach Aufnahme der Beziehung zu dem Angeklagten B. sollten die Frauen von ihren Familien, Freunden und Bekannten isoliert werden, um ihre sozialen Kontakte weitgehend auf die Angeklagten zu beschränken. Danach sollten alle erdenklichen Möglichkeiten genutzt werden, um die Frauen wirtschaftlich auszunutzen, wobei sie jedenfalls zur Aufnahme der Prostitutionstätigkeit gebracht werden sollten. Dabei wollten die Angeklagten sie engmaschig überwachen; die Frauen sollten ihre gesamten Einnahmen abgeben. Auch wenn das Versprechen der späteren Familiengründung mit dem Angeklagten B. als Motivation für die Prostitutionstätigkeit diente, sollten die Frauen darüber hinaus - bei aus Sicht der Angeklagten unzureichender Arbeitsleistung - durch körperliche Übergriffe oder deren Androhung und verbale Herabwürdigungen unter Druck gesetzt und so zu größeren Anstrengungen bewegt werden. Gegebenenfalls sollten sie auch zur Aufnahme von Darlehen gebracht werden, deren Valuta von den Angeklagten vereinnahmt wurden; dadurch konnte - wegen der Verpflichtung zur Darlehensrück - bzw. Ratenzahlung, der sich die Frauen allein ausgesetzt sahen - wiederum Druck auf sie aufgebaut werden, der jedenfalls zum Teil auch dazu genutzt wurde, sie überhaupt zur Aufnahme der Prostitutionstätigkeit zu bringen. In den folgenden Jahren setzten die Angeklagten ihren Plan zum Nachteil von vier einheimischen Frauen bürgerlicher Herkunft, den Nebenklägerinnen, um. Drei von ihnen leiden immer noch psychisch unter dem Tatgeschehen und sind infolge der Straftaten zudem finanziell ruiniert.
- 5
- Das Landgericht hat wegen der verfahrensgegenständlichen Taten des (versuchten) schweren Menschenhandels gegen den Angeklagten A. fünf Einzelfreiheitsstrafen zwischen drei Jahren und sieben Jahren und sechs Monaten bzw. gegen den Angeklagten B. zwischen einem Jahr und sechs Monaten und fünf Jahren und sechs Monaten verhängt. Wegen der Taten der Zuhälterei und der Körperverletzungsdelikte zum Nachteil der Frauen hat es gegen den Angeklagten A. unter anderem Freiheitsstrafen von zwei Jahren und neun Monaten, zweimal einem Jahr und sechs Monaten sowie einem Jahr und zwei Monaten verhängt und gegen den Angeklagten B. solche von zwei Jahren , zweimal einem Jahr und sechs Monaten, einem Jahr und vier Monaten sowie zweimal einem Jahr. Bei der Prüfung einer etwaigen Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit der Angeklagten hat die sachverständig beratene Strafkammer ausgeführt, bei dem Angeklagten B. lägen dissoziale Verhaltenszüge und emotional-instabile Züge vor, die den Grad einer Persönlichkeitsstörung jedoch nicht erreichten. Den Lebenslauf des Angeklagten A. zeichne ein dissoziales Verhalten und eine Einbindung in ein kriminelles Milieu aus, in dem er seine narzisstischen Persönlichkeitszüge habe ausleben können; er habe letztlich einen kriminellen Lebensentwurf.
- 6
- B. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft
- 7
- I. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft sind zulässig erhoben.
- 8
- Dem steht nicht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft mit Schriftsatz vom 2. März 2017 zur Begründung der am 21. November 2016 eingelegten Revisionen "zunächst" nur allgemein die Verletzung sachlichen Rechts gerügt und eine weitergehende Begründung und konkrete Revisionsanträge erst mit Schriftsatz vom 5. Mai 2017 abgegeben hatte. Zwar kann eine Revision der Staatsanwaltschaft, die innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nur mit der allgemeinen Sachrüge begründet wird, unzulässig sein, wenn sich daraus der konkrete Umfang der Anfechtung nicht zweifelsfrei ergibt; das kommt etwa in Betracht, wenn das Urteil mehrere Angeklagte und/oder mehrere Taten betrifft (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2002 - 5 StR 336/02, NJW 2003, 839), wenn ein teilweise verurteilendes, teilweise freisprechendes Erkenntnis sowohl zu Lasten als auch zu Gunsten der Angeklagten angefochten sein kann (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2009 - 2 StR 324/09, NStZ-RR 2010, 288), oder wenn aus anderen Gründen der Anfechtungsumfang unklar bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 3 StR 163/15, wistra 2016, 164 f.). So verhält es sich hier indes nicht. Im Einzelnen:
- 9
- Im Zeitpunkt der Erhebung der allgemeinen Sachrüge mit Schriftsatz vom 2. März 2017 war der Staatsanwaltschaft das Urteil des Landgerichts Düsseldorf gemäß der Verfügung des Vorsitzenden Richters der Strafkammer vom 1. Februar 2017 noch nicht zugestellt, sondern lediglich eine Urteilsabschrift formlos übersandt worden. Ausweislich der Verfügung des zuständigen Staatsanwalts vom 2. März 2017 gab er die Revisionsbegründung mit Erhebung der allgemeinen Sachrüge nur aus Gründen äußerster Vorsicht ab.
- 10
- Tatsächlich ordnete der Vorsitzende der Strafkammer erst mit Verfügung vom 30. März 2017 die Zustellung des Urteils gemäß § 41 StPO an, die am 10. April 2017 bewirkt wurde. Angesichts dessen war die Revisionsbegründungsfrist gemäß § 345 Abs. 1 StPO am 5. Mai 2017, als die Staatsanwaltschaft den Anfechtungsumfang ihrer Rechtsmittel konkretisierte, noch nicht verstrichen. Denn durch die formlose Übersendung der Urteilsabschrift wurde die Frist nach § 345 Abs. 1 StPO nicht in Lauf gesetzt: Die Frist beginnt in Fällen wie dem vorliegenden, in denen bei Ablauf der Revisionseinlegungsfrist das Urteil noch nicht zugestellt ist, nach § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO mit der Zustellung des Urteils; Zustellungen an die Staatsanwaltschaft bedürfen - wie jede Zustellung - einer Anordnung des Vorsitzenden (§ 36 Abs. 1 Satz 1 StPO) und werden von der Geschäftsstelle (§ 36 Abs. 1 Satz 2 StPO) - da bei Urteilen kein Fall von § 36 Abs. 2 StPO vorliegt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 36 Rn. 10, 12) - entweder nach § 37 Abs. 1 StPO in Verbindung mit den entsprechenden Regelungen der Zivilprozessordnung oder nach § 41 StPO bewirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2016 - 4 StR 253/16, BGHR StPO § 36 Abs. 1 Anordnung 1). Die Zustellung des Urteils (nach § 41 Satz 1 StPO durch Vorlegung der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks) ordnete der Vorsitzende der Strafkammer indes - trotz der insoweit missverständlichen Formulierung , dass das Urteil "nochmals gemäß § 41 StPO zugestellt werden" sollte - erstmals und ausschließlich am 30. März 2017 an. Das diese Anordnung umsetzende Schreiben der Geschäftsstelle des Landgerichts vom 6. April 2017 ging zusammen mit den Akten, in denen sich die Urschrift des Urteils befand, am 10. April 2017 bei der Staatsanwaltschaft ein, so dass die einmonatige Revisionsbegründungsfrist erst dann zu laufen begann.
- 11
- Die von dem Verteidiger des Angeklagten A. in der Hauptverhandlung zur Begründung seiner Gegenauffassung zitierte Rechtsprechung betrifft die vorliegende Fallkonstellation nicht. Jenen Entscheidungen lag zugrunde, dass der Vorsitzende in der Zustellungsverfügung die Vorschrift des § 41 StPO zwar nicht ausdrücklich erwähnt hatte, die Zustellung aber anordnete und der Zustellungswille für die Staatsanwaltschaft erkennbar war (vgl. BayObLG, Beschluss vom 7. September 1995 - 2 ObOWi 600/95, BayObLGSt 1995, 154, 156; OLG Hamm, Beschluss vom 22. Mai 1981 - 6 Ss 802/81, JMBl. NW 1982, 21 f.). Hier wurde der Staatsanwaltschaft aber - wie dargelegt - nur eine Urteilsabschrift ohne Akten formlos übersandt; angesichts dessen kann keine Rede davon sein, dass aus der Übersendungsverfügung in Verbindung mit der aus den Akten zu ersehenden Verfahrenslage für die empfangende Staatsanwaltschaft erkennbar war, dass die Übersendung der Abschrift die - so in der StPO nicht vorgesehene - Zustellung des Urteils an sie bezweckte (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 6. Juli 2016 - 4 StR 253/16, BGHR StPO § 36 Abs. 1 Anordnung
1).
- 12
- Wurde das Urteil der Staatsanwaltschaft damit erst am 10. April 2017 ordnungsgemäß zugestellt, lag die den Anfechtungsumfang konkretisierende Revisionsbegründungsschrift vom 5. Mai 2017 innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO.
- 13
- II. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft sind auch überwiegend begründet.
- 14
- 1. a) Die Revision der Staatsanwaltschaft betreffend den Angeklagten A. ist ausweislich der Revisionsbegründung rechtswirksam auf den Strafausspruch und die Nichtanordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung beschränkt.
- 15
- b) Das nur hinsichtlich des unterbliebenen Maßregelausspruchs vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat auch nur in diesem Umfang Erfolg.
- 16
- aa) Soweit sich die Staatsanwaltschaft gegen den Strafausspruch betreffend den Angeklagten A. wendet, ist ihre Revision entsprechend den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
- 17
- bb) Die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung hält jedoch revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand.
- 18
- Die Urteilsgründe verhalten sich zu der Möglichkeit der Anordnung dieser Maßregel nicht, so dass nicht erkennbar ist, ob das Landgericht deren Voraussetzungen geprüft hat. Dies erweist sich hier - ungeachtet des Umstands, dass die Staatsanwaltschaft die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung in der Hauptverhandlung nicht beantragt hatte und deshalb eine verfahrensrechtliche Pflicht zur Erörterung nach § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO nicht bestand - als rechtsfehlerhaft. Es stellt einen sachlichrechtlichen Mangel dar, wenn das Tatgericht die Sicherungsverwahrung nicht prüft, obwohl deren formelle Voraussetzungen gegeben sind und die Feststellungen die Annahme nahe legen, dass der Täter infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist (BGH, Urteile vom 20. Oktober 2010 - 2 StR 404/10, juris Rn. 7; vom 9. Juni 1999 - 3 StR 89/99, BGHR StGB § 66 Abs. 3 Begründung 1). So verhält es sich hier:
- 19
- Die formellen Voraussetzungen der Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB liegen ausweislich der insoweit verhängten Einzelstrafen schon allein wegen der fünf Fälle des (versuchten) Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung vor. Darüber hinaus drängten die Feststellungen mit Blick auf den mehrfach bereits zu Freiheitsstrafen verurteilten Angeklagten A. , der auch schon - wenn auch länger zurückliegend - Haft verbüßte, zur Erörterung, ob dieser infolge eines Hanges zu erheblichen Straf- taten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich war (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB). Dies folgt hier schon daraus, dass der Angeklagte nach den Ausführungen beider Sachverständiger einen kriminellen Lebensentwurf verfolgt bzw. sich dissozial in einem von ihm gewählten kriminellen Milieu bewegt, in dem er seine narzisstischen Persönlichkeitszüge auslebt. Dabei beging er über mehr als drei Jahre erhebliche Straftaten zum Nachteil der Nebenklägerinnen, die in den Katalog des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB fallen. Es liegt nicht fern, dass von ihm auch in Zukunft solche Taten zu erwarten wären; jedenfalls hätte dies vom Landgericht erörtert werden müssen.
- 20
- 2. a) Das Rechtsmittel betreffend den Angeklagten B. ist rechtswirksam auf die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung beschränkt. Zwar heißt es in dem abschließenden Antrag der beide Angeklagten betreffenden Revisionsbegründung , dass die Aufhebung - auch - des Strafausspruchs beantragt werde. Im Text der Revisionsrechtfertigung hat die Staatsanwaltschaft Mängel der Strafzumessung indes allein betreffend den Angeklagten A. gerügt. Folglich widersprechen sich Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegründungsschrift. Dies führt nach ständiger Rechtsprechung dazu, dass das Angriffsziel durch Auslegung zu ermitteln ist (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 30. November 2017 - 3 StR 385/17, NStZ-RR 2018, 86 mwN), die hier ergibt, dass die Staatsanwaltschaft betreffend den Angeklagten B. allein die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung beanstandet.
- 21
- b) Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg, denn in der Nichterörterung der Möglichkeit der Anordnung der Sicherungsverwahrung liegt ebenfalls ein sachlich-rechtlicher Mangel:
- 22
- Auch betreffend den Angeklagten B. liegen die formellen Voraussetzungen nach § 66 Abs. 2 StGB vor; auch bei ihm drängten die Feststellungen zur Prüfung des Vorliegens eines Hanges im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB. Zwar ist bei diesem Angeklagten durch die ihn begutachtenden Sachverständigen keine vergleichbare Einbindung in ein kriminelles Milieu wie bei dem Angeklagten A. festgestellt worden; seine Vorstrafen sind nicht soerheblich und er wurde noch nicht zu Freiheitsstrafen verurteilt. Es ist weiter nicht zu verkennen , dass die materiellrechtliche Pflicht zur Prüfung der Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht in allen Fällen bestehen kann, in denen die formellen Voraussetzungen etwa nach § 66 Abs. 2 StGB gegeben sind; vielmehr ist daneben in jedem Einzelfall die Feststellung von Umständen erforderlich, die eine hangbedingte Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit jedenfalls naheliegend erscheinen lassen.
- 23
- Hier ergab sich das Erfordernis zur Erörterung eines Hangs und einer daraus möglicherweise für die Allgemeinheit resultierenden Gefährlichkeit des Angeklagten aus dem Tatbild der zur Verurteilung gelangten Taten. Diese zeichneten sich dadurch aus, dass beide Angeklagten ihren Plan zur Ausbeutung ihrer Opfer immer weiter perfektionierten und den Druck auf sie stetig erhöhten, die dadurch bedingten - nachvollziehbaren - Ausfälle und Erschöpfungszustände der Frauen mit Gewalt beantworteten und durch die Schaffung pseudoreligiöser Konstrukte deren Abhängigkeit vertieften bzw. zu vertiefen suchten. Der Angeklagte B. beging so über einen langen Zeitraum erhebliche Anlasstaten im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, deren Intensität stetig zunahm; allein dies hätte die Strafkammer auch hinsichtlich dieses Angeklagten zu einer Gesamtwürdigung seiner Person und seiner Taten veranlassen müssen , um die Frage des Vorliegens eines Hangs zu erheblichen Straftaten und seiner Gefährlichkeit für die Allgemeinheit auf zuverlässiger Tatsachengrundlage zu beantworten.
- 24
- C. Die Revisionen der Angeklagten haben nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen erweisen sie sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
- 25
- I. Die Verfahrensbeanstandungen greifen aus den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts nicht durch. Ergänzend dazu gilt Folgendes :
- 26
- 1. Die von dem Angeklagten A. erhobene Rüge der Verletzung von § 243 Abs. 4 StPO bzw. eines Verstoßes gegen die gerichtliche Fürsorgepflicht und die Regeln eines fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 und 3 Buchstabe b MRK) erweist sich auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verteidigers in der Revisionshauptverhandlung als unbegründet, weil ein Verfahrensverstoß jedenfalls nicht erwiesen ist. Dies folgt aus einer Gesamtwürdigung des Revisionsvortrags , der Revisionsgegenerklärung und insbesondere der inhaltlich eindeutigen dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden Richters, nach der er es ausschloss, entsprechend der anwaltlichen Erklärung von Rechtsanwalt Al. einen Zusammenhang zwischen dem Verfahrensergebnis und anderen beider Strafkammer anhängigen Verfahren hergestellt und den Verteidiger - auch nicht sinngemäß - darum gebeten zu haben, für irgendeinen Verfahrensablauf zu sorgen; er habe insoweit auch keine Äußerungen zur Strafzumessung gemacht. Da die Mitverteidiger bei den Gesprächen zwischen Rechtsanwalt Al. und dem Vorsitzenden Richter nicht zugegen waren, können sie über deren Inhalt keine Angaben aus eigener Wahrnehmung machen, sondern lediglich darüber, was ihnen darüber gesagt worden sei. Der Senat sieht deshalb unter Aufklärungsgesichtspunkten keine Veranlassung, von ihnen Auskünfte über die Berichte einzuholen, die Rechtsanwalt Al. ihnen über seine Gespräche gegeben habe; denn sie könnten allenfalls vom Hörensagen das wiederholen,was Rechtsanwalt Al. bereits in seiner vollständig in der Revisionsbegründung wiedergegebenen anwaltlichen Erklärung niedergelegt hat. Da dieser Schilderung - wie dargelegt - die dienstliche Erklärung des Vorsitzenden Richters entgegensteht , bleibt es bei der Nichterweislichkeit des Verfahrensverstoßes; nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen der vorliegende Fall keinen Anlass bietet, geht dieses Ergebnis zu Lasten des Beschwerdeführers , insbesondere gilt der Zweifelssatz nicht hinsichtlich der Erweislichkeit von Tatsachen, aus denen sich ein Verfahrensverstoß ergeben soll (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 1 StR 268/06, BGHSt 51, 180, 183 mwN; BVerfG, Beschluss vom 11. November 2001 - 2 BvR 1151/01, StV 2002, 521).
- 27
- 2. Zu der von dem Angeklagten B. erhobenen Rüge, dieStrafkammer habe seinen Beweisantrag vom 19. September 2016 zu Unrecht als Beweisermittlungsantrag behandelt, gilt Folgendes: Das Landgericht hat den Antrag in der Sache erkennbar als aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung abgelehnt. Eine Verletzung von § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO oder der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO liegt danach nicht vor.
- 28
- II. Die auf die Sachrügen veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Fehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die Entscheidungen nach § 111i Abs. 2 StPO aF, von der Anordnung des Verfalls abzusehen, weil Ansprüche der Geschädigten entgegenstehen , kann indes keinen Bestand haben. Auch im Rahmen der nach § 111i Abs. 2 StPO aF zu treffenden Entscheidung hat das Tatgericht die Regelung des § 73c Abs. 1 StGB aF zu beachten (BGH, Beschluss vom 18. März 2015 - 3 StR 644/14, wistra 2015, 270 mwN). Deren Prüfung ist hier rechtsfehlerhaft unterblieben. Dafür, dass die Voraussetzungen des § 73c StGB im vorliegenden Fall nicht zu erörtern gewesen wären, bieten die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten keinen Anhalt.
- 29
- Die Feststellungen dazu, was die Angeklagten aus den Taten erlangten, sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben.
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Annotations
(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.
(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.
(3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Zustellungen an die Staatsanwaltschaft erfolgen durch elektronische Übermittlung (§ 32b Absatz 3) oder durch Vorlegung der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks. Wenn mit der Zustellung der Lauf einer Frist beginnt und die Zustellung durch Vorlegung der Urschrift erfolgt, so ist der Tag der Vorlegung von der Staatsanwaltschaft auf der Urschrift zu vermerken. Bei elektronischer Übermittlung muss der Zeitpunkt des Eingangs (§ 32a Absatz 5 Satz 1) aktenkundig sein.
(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.
(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.
(1) Die Zustellung von Entscheidungen ordnet der Vorsitzende an. Die Geschäftsstelle sorgt dafür, daß die Zustellung bewirkt wird.
(2) Entscheidungen, die der Vollstreckung bedürfen, sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben, die das Erforderliche veranlaßt. Dies gilt nicht für Entscheidungen, welche die Ordnung in den Sitzungen betreffen.
(1) Für das Verfahren bei Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(2) Wird die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung.
(3) Ist einem Prozessbeteiligten gemäß § 187 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes eine Übersetzung des Urteils zur Verfügung zu stellen, so ist das Urteil zusammen mit der Übersetzung zuzustellen. Die Zustellung an die übrigen Prozessbeteiligten erfolgt in diesen Fällen gleichzeitig mit der Zustellung nach Satz 1.
Zustellungen an die Staatsanwaltschaft erfolgen durch elektronische Übermittlung (§ 32b Absatz 3) oder durch Vorlegung der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks. Wenn mit der Zustellung der Lauf einer Frist beginnt und die Zustellung durch Vorlegung der Urschrift erfolgt, so ist der Tag der Vorlegung von der Staatsanwaltschaft auf der Urschrift zu vermerken. Bei elektronischer Übermittlung muss der Zeitpunkt des Eingangs (§ 32a Absatz 5 Satz 1) aktenkundig sein.
(1) Die Zustellung von Entscheidungen ordnet der Vorsitzende an. Die Geschäftsstelle sorgt dafür, daß die Zustellung bewirkt wird.
(2) Entscheidungen, die der Vollstreckung bedürfen, sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben, die das Erforderliche veranlaßt. Dies gilt nicht für Entscheidungen, welche die Ordnung in den Sitzungen betreffen.
Zustellungen an die Staatsanwaltschaft erfolgen durch elektronische Übermittlung (§ 32b Absatz 3) oder durch Vorlegung der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks. Wenn mit der Zustellung der Lauf einer Frist beginnt und die Zustellung durch Vorlegung der Urschrift erfolgt, so ist der Tag der Vorlegung von der Staatsanwaltschaft auf der Urschrift zu vermerken. Bei elektronischer Übermittlung muss der Zeitpunkt des Eingangs (§ 32a Absatz 5 Satz 1) aktenkundig sein.
(1) Die Zustellung von Entscheidungen ordnet der Vorsitzende an. Die Geschäftsstelle sorgt dafür, daß die Zustellung bewirkt wird.
(2) Entscheidungen, die der Vollstreckung bedürfen, sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben, die das Erforderliche veranlaßt. Dies gilt nicht für Entscheidungen, welche die Ordnung in den Sitzungen betreffen.
(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.
(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.
(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.
(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.
(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.
(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.
(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn
- 1.
jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die - a)
sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet, - b)
unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder - c)
den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
- 2.
der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, - 3.
er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und - 4.
die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.
(3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.
(4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind.
(2) Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
(3) Darauf verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz. Dabei legt er in den Fällen des § 207 Abs. 3 die neue Anklageschrift zugrunde. In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 3 trägt der Staatsanwalt den Anklagesatz mit der dem Eröffnungsbeschluß zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung vor; außerdem kann er seine abweichende Rechtsauffassung äußern. In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 4 berücksichtigt er die Änderungen, die das Gericht bei der Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung beschlossen hat.
(4) Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. Diese Pflicht gilt auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, soweit sich Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben.
(5) Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen, daß es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird er nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 zur Sache vernommen. Auf Antrag erhält der Verteidiger in besonders umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht, in denen die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird, Gelegenheit, vor der Vernehmung des Angeklagten für diesen eine Erklärung zur Anklage abzugeben, die den Schlussvortrag nicht vorwegnehmen darf. Der Vorsitzende kann dem Verteidiger aufgeben, die weitere Erklärung schriftlich einzureichen, wenn ansonsten der Verfahrensablauf erheblich verzögert würde; § 249 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Vorstrafen des Angeklagten sollen nur insoweit festgestellt werden, als sie für die Entscheidung von Bedeutung sind. Wann sie festgestellt werden, bestimmt der Vorsitzende.
(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.
(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn
- 1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, - 2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, - 3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist, - 4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist, - 5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder - 6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.
(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.
(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.
(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.
(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.
(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.
(3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.
Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.