Bundesgerichtshof Urteil, 03. Mai 2017 - 2 StR 576/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:030517U2STR576.15.0
bei uns veröffentlicht am03.05.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 576/15
vom
3. Mai 2017
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:030517U2STR576.15.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Mai 2017, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eschelbach, Zeng, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grube, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger, Rechtsanwältin als Vertreterin für den Nebenkläger V. C. , Rechtsanwältin als Vertreterin für den Nebenkläger L. K. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 10. September 2015 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.

I.


2
Nach den Feststellungen des Landgerichts lebte der Angeklagte mit seiner Frau und seinem Sohn in einem Mehrparteienhaus in O. , in dem auch das Tatopfer L. K. mit seiner Mutter wohnte. L. besuchte den Angeklagten ab Frühjahr 2013 regelmäßig in dessen Keller, in dem sich dieser eine Werkstatt eingerichtet hatte und Laptops reparierte. Dabei kam es zu zahlreichen sexuellen Übergriffen.
3
1. An einem nicht näher bestimmbaren Tag zwischen dem 1. Juni 2013 und dem 7. Juli 2013 zog der Angeklagte dem damals 10-jährigen L. anlässlich eines Besuchs im Keller – hinter ihm stehend – Hose und Unterhose herunter , rieb Po und After mit einem Gleitmittel ein und führte sodann einen Finger in dessen Anus ein. Nach kurzer Zeit zog er ihn heraus undkleidete L. wieder an. L. sagte nichts zu dem Angeklagten und setzte seine Arbeiten fort.
4
2. Am 11. Juni 2014 besuchte L. mit seinem im August 2004 geborenen Freund V. C. – wie schon einige Male zuvor – den Angeklagten in seinem Keller. Beide verließen ihn zunächst, bevor V. allein zurückkehrte und dem Angeklagten bei seinen Arbeiten zuschaute. Nach einiger Zeit spielte der Angeklagte über den PC ein Sexvideo ab, in dem ein Paar beim vaginalen Geschlechtsverkehr zu sehen war. V. hatte kein Interesse und schaltete das Video ab, blieb aber im Keller. Plötzlich und ohne zuvor etwas zu sagen, zog der Angeklagte V. Hose und Unterhose aus. V. reagierte nicht; der Angeklagte begann sodann, an dem Penis des Jungen zu manipulieren. Dieser wollte nach unten schauen, um zu sehen, was der Angeklagte mache , und sagte ihm, er wolle das nicht. Der Angeklagte forderte ihn auf, nicht hinzuschauen, und schob die Hose des Jungen mit einer Hand nach oben. V. war die Berührung unangenehm und zog seine Hose nach kurzer Zeit wieder hoch. Der Angeklagte ließ von ihm ab. Der Junge blieb weiter im Keller. Der Angeklagte begann sodann, „eine Hand hinten in den Hosenbund von V. zu stecken“, der zwar nichts sagte, aber seinerseits versuchte, die Hand wieder herauszuziehen. Dem Angeklagten gelang es gleichwohl, seine Hand so weit hineinzustecken, dass er den Jungen im Bereich der Pobacken und auch dazwischen anfassen und streicheln konnte. Auch führte er einen Finger in den Anus ein, was V. als unangenehm empfand. Schließlich ließ der Angeklagte von dem Jungen ab. Beide verließen, ohne über die vorangegangenen Ereignisse gesprochen zu haben, den Keller.
5
3. Das Verfahren wegen weiterer Tatvorwürfe – schwerer sexueller Missbrauch von Kindern zum Nachteil von L. am 8./9. Juni 2014 bzw. 11. Juni 2014 – hat die Strafkammer in der Hauptverhandlung im Hinblick auf die verbleibenden Tatvorwürfe eingestellt.

II.


6
Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
7
1. Die Verfahrensrüge greift nicht durch.
8
Die Revision rügt die Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO. Sie macht geltend, es habe vor dem letzten Hauptverhandlungstag ein Gespräch zur Einstellung von Tatvorwürfen nach § 154 Abs. 2 StPO zwischen der Vorsitzenden Richterin und dem Vertreter der Staatsanwaltschaft ohne Beteiligung der Verteidigung und ohne, dass dies zu irgendeinem Zeitpunkt zur Kenntnis gebracht worden sei, stattgefunden. Es fehle an einer Protokollierung des Inhalts dieses Gespräches wie an jeglicher anderweitiger Dokumentation. Die damit geltend gemachte Verletzung von Dokumentations- und Transparenzpflichten greift nicht durch.
9
a) Ihr liegt folgendes Prozessgeschehen zugrunde:
10
Am ersten Verhandlungstag, dem 4. August 2015, teilte die Vorsitzende der Strafkammer mit, dass im Vorfeld der Hauptverhandlung keine Gespräche mit dem Ziel geführt worden seien, eine verfahrensbeendende Absprache im Sinne des § 257c StPO herbeizuführen. Am letzten Hauptverhandlungstag, dem 10. September 2015, erhielt der Angeklagte Hinweise nach § 265 StPO (hinsichtlich der später abgeurteilten Taten). Zugleich regte die Strafkammer an, das Verfahren hinsichtlich der Tatvorwürfe Ziffer 2 und 4 der Anklageschrift vom 12. September 2014 gemäß § 154 Abs. 2 StPO einzustellen. Es bestand Gelegenheit zur Stellungnahme; der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft beantragte sodann eine entsprechende Verfahrenseinstellung. Nach Beratung am Tisch beschloss die Strafkammer, die Fälle Ziffer 2 und 4 der Anklageschrift vom 12. September 2014 im Hinblick auf die beiden verbleibenden Fälle gemäß § 154 Abs. 2 StPO einzustellen. Anschließend wurde festgestellt, dass keine Gespräche mit dem Ziel einer verfahrensbeendenden Absprache geführt und eine Absprache im Sinne des § 257c StPO nicht getroffen worden seien.
11
Nachdem die Beweisaufnahme geschlossen und die Schlussvorträge gehalten worden waren, wurde noch am gleichen Tag das Urteil verkündet.
12
Der Senat hat auf der Grundlage seiner bisherigen Rechtsprechung dienstliche Erklärungen der Vorsitzenden Richterin, der Berichterstatterin und des beteiligten Staatsanwalts eingeholt. Danach steht fest, dass die Berichterstatterin und die Vorsitzende der Strafkammer im Rahmen der Vorberatung vor dem letzten Hauptverhandlungstermin zu dem Ergebnis gelangt waren, einen Teil der Anklagevorwürfe nach § 154 Abs. 2 StPO einzustellen. Es war beabsichtigt , dies am folgenden Hauptverhandlungstag anzuregen. Um dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zu geben, sich hierzu Gedanken zu machen, rief die Vorsitzende im Beisein der Berichterstatterin den Staatsanwalt an. Sie teilte ihm mit, welche Teileinstellung sie am folgenden Hauptverhandlungstag anregen werde. Sie erklärte ihm hierzu, ihm dies vorab mitzuteilen, damit er bis zum nächsten Hauptverhandlungstag überlegen könne, ob er den hierfür erforderlichen Antrag stellen wolle. Im Rahmen des Telefonats wurde weiter darüber gesprochen, dass eine hinreichende Verurteilungssicherheit hinsichtlich der schließlich nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Tatvorwürfe noch nicht gegeben sei, weshalb gegebenenfalls eine weitere Vernehmung der geschädigten Kinder notwendig werden könne.
13
b) Der von der Revision behauptete Verstoß einer Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO liegt nicht vor. Gespräche, die auf eine Einstellung von Taten während laufender Hauptverhandlung nach § 154 Abs. 2 StPO hinzielen, lösen grundsätzlich keine Mitteilungspflicht gemäß § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO aus. An seiner gegenteiligen Rechtsauffassung (vgl. Urteil vom 17. Juni 2015 – 2 StR 139/14, NStZ 2016, 171 m. abl. Anm. Schneider und abl. Anm. Niemöller JR 2016, 146) hält der Senat nicht mehr fest.
14
aa) Die Hinweispflicht des § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO betrifft Erörterungen , die auf die Möglichkeit einer Verständigung im Sinne von § 257c Abs. 2 StPO bezogen sind. Durch die Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353 ff.) sollen nicht nur jegliche informelle Absprachen über das Prozessverhalten unterbunden , sondern gegenüber der Öffentlichkeit schon der Anschein geheimer Erörterungen über das Beratungsergebnis vermieden werden. Daher hat das Verständigungsgesetz umfassende Transparenz- und Dokumentationspflichten aufgestellt. Sie zielen darauf, nicht nur Verständigungen im eigentlichen Sinne, sondern bereits Vorgespräche, die mit Blick auf das Verfahrensergebnis geführt werden, in die Hauptverhandlung einzuführen, auch wenn dort eine Verständigung im Sinne von § 257c Abs. 3 Satz 4 StPO nicht zustande kommt. Diese Pflichten greifen ein, sobald bei im Vorfeld oder neben der Hauptverhandlung geführten Gesprächen ausdrücklich oder konkludent die Möglichkeit und die Umstände einer Verständigung im Raum stehen. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn Fragen des prozessualen Verhaltens in Konnex zum Verfahrensergebnis gebracht werden und damit die Frage nach oder die Äußerung zu einer Straferwartung nahe liegt. Diese Mitteilung ist sodann gemäß § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO zu protokollieren (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628 u.a., BVerfGE 133, 168, 215 ff.). Diese Pflicht muss mit Blick auf das Regelungsziel des Gesetzgebers, der außerhalb des Anwendungsbereichs des Verständigungsgesetzes jegliche sonst „informellen“ Absprachen, Vereinbarungen und „Gentlemen`s Agreements“ untersagen wollte, auch für diese Verstän- digungen gelten (vgl. BVerfG, aaO, BVerfGE 133, 168, 212 f.); werden diese, was regelmäßig nahe liegt, nicht mitgeteilt und dokumentiert, kann dies mit der Rüge einer Verletzung von § 243 Abs. 4 StPO geltend gemacht werden.
15
bb) Eine Teileinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO, eine Verfahrensbeschränkung nach § 154a Abs. 2 StPO oder eine Einstellung nach den §§ 153, 153a StPO können grundsätzlich ohne Verletzung des Verbots der Verständigung über den Schuldspruch gemäß § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO (krit. LR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 257c Rn. 29) Gegenstand einer förmlichen Verständigung sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2016 – 2 BvR 1422/15, NStZ 2016, 221; s. auch BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 – 3 StR 470/14, NJW 2016, 513, 517). Erforderlich ist aber, dass die Teileinstellung, die Verfahrensbeschränkung oder Einstellungen nach den §§ 153, 153a StPO aus Gründen der Opportunität Teil verständigungsbezogener Gespräche sind und in einen Konnex zu Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten gebracht werden. Hierfür reicht es im Zusammenhang mit § 154 Abs. 2 StPO etwa noch nicht, dass zwischen den Verfahrensbeteiligten Gespräche geführt werden, die allein auf die Möglichkeit einer Teileinstellung gerichtet sind. Erforderlich ist vielmehr, dass sich die Entscheidung nach § 154 Abs. 2 StPO durch das Gericht oder der darauf gerichtete Antrag der Staatsanwaltschaft als notwendige Voraussetzung für eine solche Entscheidung als „Gegenleistung“ für eine von einem anderen Verfahrensbeteiligten in Aussicht gestellte oder zugesagte Leistung darstellt.
16
Gemessen daran löste die von der Strafkammer außerhalb der Hauptverhandlung gegenüber der Staatsanwaltschaft angeregte Verfahrenseinstellung zweier Taten nach § 154 Abs. 2 StPO keine Mitteilungs- und Dokumentationspflichten aus.
17
Gegenstand des außerhalb der Hauptverhandlung geführten Gesprächs war alleine der Hinweis des Gerichts, dass es im folgenden Hauptverhandlungstermin die Teileinstellung zweier Taten anregen wolle. Dies geschah, um dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Überlegung zu geben, ob er den hierfür erforderlichen Antrag stellen wolle. Anhaltspunkte dafür , dass die bei der Staatsanwaltschaft ins Gespräch gebrachte Mitwirkung erkennbar in Beziehung zu einem bestimmten Verfahrensergebnis gesetzt worden wäre, sind nicht zutage getreten. Sie ergeben sich im Übrigen auch nicht daraus, dass jede Teileinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO unausgesprochen voraussetzt, dass es wegen übrig bleibender Taten zu einer Verurteilung kommt (vgl. § 154 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StPO). Die verbindliche Zusage eines bestimmten Verfahrensergebnisses liegt darin – wie die Möglichkeit der Wiederaufnahme nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellter Verfahren zeigt – nicht. Es fehlt damit an dem erforderlichen Konnex zwischen dem ins Auge gefassten Prozessverhalten der Staatsanwaltschaft und dem Verfahrensergebnis.
18
Für die Zulässigkeit künftiger Rügen nach § 243 Abs. 4 StPO im Zusammenhang mit Teileinstellungen nach § 154 Abs. 2 StPO weist der Senat darauf hin, dass nach dem oben genannten Maßstab das Rügevorbringen, es habe Gespräche zwischen Gericht und Staatsanwaltschaft über eine Teilein- stellung außerhalb der Hauptverhandlung gegeben, an denen die Verteidigung nicht beteiligt worden sei, nicht den Zulässigkeitsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht. Erforderlich ist ein nicht ins Blaue hinein gemachter Vortrag, der die schlüssige Behauptung enthält, es habe ein Konnex zwischen der angefragten Mitwirkung bei der Teileinstellung und dem Verfahrensergebnis , etwa durch Zusage einer Strafe in einer bestimmten Höhe, gegeben.
19
2. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung der angefochtenen Entscheidung hat Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht aufgedeckt. Hinsichtlich der von der Revision im Einzelnen erhobenen Einwendungen wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift verwiesen. Krehl Eschelbach Zeng Bartel Grube

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(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind.

(2) Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.

(3) Darauf verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz. Dabei legt er in den Fällen des § 207 Abs. 3 die neue Anklageschrift zugrunde. In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 3 trägt der Staatsanwalt den Anklagesatz mit der dem Eröffnungsbeschluß zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung vor; außerdem kann er seine abweichende Rechtsauffassung äußern. In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 4 berücksichtigt er die Änderungen, die das Gericht bei der Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung beschlossen hat.

(4) Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. Diese Pflicht gilt auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, soweit sich Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben.

(5) Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen, daß es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird er nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 zur Sache vernommen. Auf Antrag erhält der Verteidiger in besonders umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht, in denen die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird, Gelegenheit, vor der Vernehmung des Angeklagten für diesen eine Erklärung zur Anklage abzugeben, die den Schlussvortrag nicht vorwegnehmen darf. Der Vorsitzende kann dem Verteidiger aufgeben, die weitere Erklärung schriftlich einzureichen, wenn ansonsten der Verfahrensablauf erheblich verzögert würde; § 249 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Vorstrafen des Angeklagten sollen nur insoweit festgestellt werden, als sie für die Entscheidung von Bedeutung sind. Wann sie festgestellt werden, bestimmt der Vorsitzende.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.

(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.

(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.

(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.

(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind.

(2) Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.

(3) Darauf verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz. Dabei legt er in den Fällen des § 207 Abs. 3 die neue Anklageschrift zugrunde. In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 3 trägt der Staatsanwalt den Anklagesatz mit der dem Eröffnungsbeschluß zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung vor; außerdem kann er seine abweichende Rechtsauffassung äußern. In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 4 berücksichtigt er die Änderungen, die das Gericht bei der Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung beschlossen hat.

(4) Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. Diese Pflicht gilt auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, soweit sich Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben.

(5) Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen, daß es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird er nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 zur Sache vernommen. Auf Antrag erhält der Verteidiger in besonders umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht, in denen die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird, Gelegenheit, vor der Vernehmung des Angeklagten für diesen eine Erklärung zur Anklage abzugeben, die den Schlussvortrag nicht vorwegnehmen darf. Der Vorsitzende kann dem Verteidiger aufgeben, die weitere Erklärung schriftlich einzureichen, wenn ansonsten der Verfahrensablauf erheblich verzögert würde; § 249 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Vorstrafen des Angeklagten sollen nur insoweit festgestellt werden, als sie für die Entscheidung von Bedeutung sind. Wann sie festgestellt werden, bestimmt der Vorsitzende.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind.

(2) Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.

(3) Darauf verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz. Dabei legt er in den Fällen des § 207 Abs. 3 die neue Anklageschrift zugrunde. In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 3 trägt der Staatsanwalt den Anklagesatz mit der dem Eröffnungsbeschluß zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung vor; außerdem kann er seine abweichende Rechtsauffassung äußern. In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 4 berücksichtigt er die Änderungen, die das Gericht bei der Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung beschlossen hat.

(4) Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. Diese Pflicht gilt auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, soweit sich Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben.

(5) Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen, daß es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird er nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 zur Sache vernommen. Auf Antrag erhält der Verteidiger in besonders umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht, in denen die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird, Gelegenheit, vor der Vernehmung des Angeklagten für diesen eine Erklärung zur Anklage abzugeben, die den Schlussvortrag nicht vorwegnehmen darf. Der Vorsitzende kann dem Verteidiger aufgeben, die weitere Erklärung schriftlich einzureichen, wenn ansonsten der Verfahrensablauf erheblich verzögert würde; § 249 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Vorstrafen des Angeklagten sollen nur insoweit festgestellt werden, als sie für die Entscheidung von Bedeutung sind. Wann sie festgestellt werden, bestimmt der Vorsitzende.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 S t R 1 3 9 / 1 4
vom
17. Juni 2015
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Juni
2015, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer,
die Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Krehl,
Dr. Eschelbach,
Zeng,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Bartel,
Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten I. C. ,
Rechtsanwalt ,
als Verteidiger des Angeklagten A. C. ,
Justizhauptsekretärin in der Verhandlung,
Justizangestellte bei der Verkündung
als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 6. November 2013 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten I. C. wegen schweren
1
Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten A. C. wegen Beihilfe zum Raub zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde. Die Rechtsmittel haben Erfolg.

I.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts überfiel der Angeklagte I.
2
C. am 12. Dezember 2012 gemeinsam mit den Mitangeklagten Ce. und L. , die keine Revision eingelegt haben, das Juweliergeschäft Li. in G. . I. C. verwendete dabei eine geladene Schusswaffe als Drohmittel, Ce. eine ebenfalls geladene Gaspistole. Die Täter begaben sich zu Fuß zu dem Juweliergeschäft, maskierten sich mit Sturmhauben und betraten gegen 17.15 Uhr das Ladenlokal. I. C. ging ins Obergeschoss, wo er die Angestellten P. , M. und Lei. mit der Schusswaffe bedrohte und die Zeugin P. zwang, ins Erdgeschoss zu gehen und dort unter Aufsicht der anderen Mittäter die Kasse zu öffnen, während er im Obergeschoss weiter die anderen Angestellten bedrohte, die sich auf den Boden legen mussten. Die Zeugin Lei. wurde von ihm mit einem Telefonkabel gefesselt. Der Angeklagte I. C. nahm zwei von Kunden des Geschäfts zur Reparatur abgegebene Uhren im Wert von 250 Euro an sich. Unterdessen entnahm L. im Erdgeschoss etwa 2.270 Euro Bargeld aus der Kasse an sich, während Ce. Schmuck und Uhren im Wert von rund 9.300 Euro aus Vitrinen entwendete. Die Zeugin P. wurde gezwungen, sich wieder ins Obergeschoss zu begeben und sich ebenso wie ihre Kolleginnen auf den Boden zu legen. Schließlich wurden die drei Angestellten aufgefordert bis hundert zu zählen, während die Täter mit der Beute, die sie in zwei Rucksäcke gepackt hatten, zu Fuß vom Tatort flohen. Nachdem sie ihre Maskierung unter einer Garage versteckt hatten, rief
3
der Angeklagte I. C. seinen Bruder A. C. mit dem Mobiltelefon des Angeklagten L. an und forderte ihn auf, ihn und seine Begleiter mit dem Auto an einem Treffpunkt in der Stadt abzuholen. Erst als A. C. die drei Täter aufnahm, erfuhr er davon, dass diese gerade ein Juweliergeschäft überfallen hatten. Die vier Angeklagten fuhren dann in Richtung Bahnhof davon, hielten unter einer Brücke an, wo I. C. und Ce. die Beute versteckten, und fuhren schließlich zu einem Dönerlokal. Nach einiger Zeit holte A.
C. die Rucksäcke mit der Beute des Raubüberfalls aus dem Versteck und brachte sie zur Wohnung der Familie C. , wo die Beute aufgeteilt wurde. 2. Das Landgericht hat die Tat des Angeklagten I. C. als schwe4 ren Raub bezeichnet und nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB bewertet, also als besonders schweren Raub. Der Angeklagte A. C. , der nicht von der Bewaffnung der Täter erfahren hatte, habe Beihilfe zum Raub geleistet. Die Haupttat sei zur Zeit seiner Unterstützungshandlung noch nicht beendet gewesen , weil die Beute erst nach der Aufnahme der Haupttäter mit dem Fahrzeug in Kenntnis der bereits begonnenen Polizeifahndung durch Streifenwagen im Stadtgebiet versteckt wurde. 3. Soweit dem Angeklagten I. C. mit der Anklageschrift weiter
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vorgeworfen wurde, er habe den Mitangeklagten Ce. zwei Tage nach dem Raubüberfall ins Gesicht geschlagen, mit der Pistole bedroht und ihm ge- sagt „Ich fick dich, wenn du was zur Polizei sagst“, hat das Landgericht das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

II.

Das Rechtsmittel des Angeklagten I. C. hat mit einer Verfah6 rensrüge Erfolg, so dass es auf die anderen von ihm erhobenen Rügen nicht mehr ankommt.
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1. Der Verfahrensrüge liegt folgendes Prozessgeschehen zu Grunde: Am ersten Verhandlungstag, dem 26. August 2013, teilte die Vorsitzende
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der Strafkammer nach dem Protokoll der Hauptverhandlung mit, dass „keine Verständigung im Zwischenverfahren gemäß § 243 IV StPO stattgefunden“ habe. Am vorletzten Verhandlungstag, dem 30. Oktober 2013, „wurde festgestellt, dass keine verfahrensbeendende Verständigung nach § 257c StPO stattgefun- den“ habe. Nach Schließung der Beweisaufnahme an diesem vorletzten Verhand9 lungstag hielten die Verfahrensbeteiligten ihre Schlussvorträge, wobei der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren gegen den Angeklagten I. C. beantragte, die aus Einzelfreiheitsstrafen von sieben Jahren und sechs Monaten für die Tat 1, den besonders schweren Raub, und vier Jahren für die Tat 2, der Körperverletzung u.a. zum Nachteil von Ce. , gebildet werden solle. Dann unterbrach die Vorsitzende die Hauptverhandlung zur Fortsetzung
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mit der Urteilsverkündung am 6. November 2013. Für diesen Tag erklärte sich der Wahlverteidiger Rechtsanwalt Cl. verhindert und beantragte eine Terminsverlegung, die aber mit Hinweis darauf, dass nur noch die Urteilsverkündung ausstehe, abgelehnt wurde. In der Zeit zwischen dem vorletzten und dem letzten Sitzungstag führten
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die Vorsitzende der Strafkammer und die Berichterstatterin eine Vorberatung durch und kamen zu dem Ergebnis, dass die Sache hinsichtlich des zweiten Anklagevorwurfs gegen den Angeklagten I. C. noch nicht entschei- dungsreif sei. Jedoch beabsichtigten sie, das Verfahren insoweit nach § 154 Abs. 2 StPO einzustellen, falls die Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Antrag stellen würde. Die Vorsitzende bat die Berichterstatterin, den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft anzurufen, ihn über das Ergebnis der Zwischenberatung der Berufsrichter zu informieren und ihn zu fragen, ob er mit einer solchen Vorgehensweise einverstanden sei. Die Berichterstatterin telefonierte mit dem Staatsanwalt, der einen Einstellungsantrag ankündigte. Die Verteidiger wurden hierüber zunächst nicht informiert. In der Hauptverhandlung am 30. Oktober 2013 trat das Gericht erneut in
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die Beweisaufnahme ein, worauf der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens über den zweiten Tatvorwurf gegen den Angeklagten I. C. beantragte. Dazu erhielten die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme. Dabei teilte die Vorsitzende mit, dass die Frage der Teileinstellung des Verfahrens im Vorfeld mit der Staatsanwaltschaft geklärt worden sei. Diese Mitteilung wurde aber nicht im Protokoll der Hauptverhandlung vermerkt. „Nach Beratung am Tisch“ beschloss die Strafkammer die Teileinstellung
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des Verfahrens hinsichtlich des zweiten Anklagepunktes. Es folgten eine Wiederholung der Schlussvorträge, die Erteilung des letzten Wortes an die Angeklagten , die Urteilsberatung und -verkündung. 2. Dieses Prozessgeschehen ergibt sich eindeutig aus den dienstlichen
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Erklärungen der Vorsitzenden und der Berichterstatterin der Strafkammer und dem Hauptverhandlungsprotokoll. Der Verteidiger Rechtsanwalt He. hat ergänzt , die Vorsitzende der Strafkammer habe im Zuge der Beschlussfassung über die Teileinstellung beiläufig darauf hingewiesen, dass dies mit der Staats- anwaltschaft vorab besprochen worden sei. Weitere Informationen seien der Verteidigung nicht erteilt worden. 3. Die Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen Mitteilungs- und Doku15 mentationspflichten ist zulässig. Sie setzt nicht voraus, dass der Verteidiger zuvor von dem Zwischenrechtsbehelf des § 238 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht hat (vgl. Senat, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 StR 381/13, BGHSt 59, 252, 256 ff.). 4. Die Revision rügt auch in der Sache zu Recht eine Verletzung von
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§ 243 Abs. 4 Satz 2 StPO.
a) Das Verfahren war rechtsfehlerhaft.
17
aa) Die Hinweispflicht nach § 243 Abs. 4 StPO betrifft zwar unmittelbar
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nur Erörterungen außerhalb der Hauptverhandlung, die auf eine Verständigung im Sinne von § 257c Abs. 3 StPO bezogen sind. Durch die Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353 ff.) sollen aber nicht nur Möglichkeiten zu informellen Absprachen über das Prozessergebnis unterbunden, sondern zugleich gegenüber der Öffentlichkeit schon der Anschein geheimer Erörterungen über das Entscheidungsergebnis ausgeschlossen werden. Daher hat das Verständigungsgesetz umfassende Transparenz- und Dokumentationspflichten des Tatgerichts statuiert. Sie zielen darauf, nicht nur eine Verständigung im engeren Sinne, sondern bereits Vorgespräche, die mit Blick auf das Prozessergebnis geführt werden, in die Hauptverhandlung einzuführen, auch wenn dort eine Verständigung nicht zustande kommt. Für alle Erörterungen außerhalb der Hauptverhandlung, die das Entscheidungsergebnis im Urteilsverfahren betreffen, verlangen § 243 Abs. 4 StPO und der hierdurch konkretisierte Fairnessgrundsatz eine Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts in der Hauptverhandlung. Diese Mitteilung ist sodann gemäß § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO zu protokollieren (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628, 2883/10, 2155/11, BVerfGE 133, 168, 215). Aus diesem Grund unterliegen auch Gespräche von Richtern mit Verfah19 rensbeteiligten über eine Teileinstellung des Verfahrens in der Hauptverhandlung entsprechenden Transparenz- und Dokumentationsregeln. Dies muss auch deshalb gelten, weil die Teileinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO ohne Verletzung des Verbots der Verständigung über den Schuldspruch gemäß § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO (krit. LR/Stuckenberg, StPO 26. Aufl., § 257c Rn. 29) Gegenstand einer förmlichen Verständigung sein kann (vgl. BeckOKStPO /Eschelbach, 21. Ed., § 257c Rn. 16; Meyer-Goßner in MeyerGoßner /Schmitt, StPO 58. Aufl., § 257c Rn. 13; KK/Moldenhauer/Wenke, StPO 7. Aufl., § 257c Rn. 15; SK/Velten, StPO 4. Aufl., § 257c Rn. 11). Ein Gesetzentwurf des Bundesrats, wonach die §§ 154 ff. StPO ausdrücklich von einer Verständigung unberührt bleiben sollten (§ 243a Abs. 2 Satz 3 StPO des Entwurfs in BT-Drucks. 16/4197), ist nicht Gesetz geworden (SSW/Ignor, StPO § 257c Rn. 58). Zur Vermeidung informeller Absprachen hierüber sind die Förmlichkeiten zur Herstellung von Transparenz und zur Dokumentation des Verfahrensablaufs an den Maßstäben der §§ 243 Abs. 4, 273 Abs. 1a StPO zu messen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2014 - 5 StR 351/14, StV 2015, 153). bb) Im vorliegenden Fall wäre es demnach erforderlich gewesen, in der
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Hauptverhandlung darauf hinzuweisen, dass das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung mit der Staatsanwaltschaft die fehlende Entscheidungsreife des Verfahrens hinsichtlich des zweiten Anklagepunkts sowie die Möglichkeit einer Teileinstellung des Verfahrens besprochen und die Staatsanwaltschaft einem solchen Vorgehen zugestimmt hatte. Dieser Hinweis hätte sodann in das Protokoll der Hauptverhandlung aufgenommen werden müssen. Die genaue Mitteilung und Dokumentation des Vorgangs war auch des21 halb angezeigt, weil ein Wahlverteidiger, der für den Verhandlungstag vom 6. November 2013 nur noch mit der Urteilsverkündung rechnete, dann nicht mehr anwesend war. Dieser Verteidiger hat aus eigenem Recht eine Rechtsmittelbefugnis für die Urteilsanfechtung; er muss auch deshalb den Vorgang nachvollziehen können. Aber auch die Öffentlichkeit sollte in der Hauptverhandlung nicht davon
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überrascht werden, dass nach dem Antrag der Staatsanwaltschaft am vorletzten Verhandlungstag, das Gericht möge gegen den Angeklagten I. C. zwei Einzelstrafen aussprechen und daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe bilden, aus nicht genannten Gründen eine Einzelstrafe fallen gelassen und nur die andere Einzelstrafe - annähernd in der von der Staatsanwaltschaft beantragten Höhe - verhängt wurde. cc) Die Bemerkung der Vorsitzenden der Strafkammer in der Hauptver23 handlung, die Teileinstellung des Verfahrens sei vorab mit der Staatsanwaltschaft besprochen worden, reicht, von fehlender Protokollierung abgesehen, inhaltlich nicht aus. § 243 Abs. 4 StPO verlangt vielmehr, dass angegeben wird, wer an Erörterungen über potenziell entscheidungserhebliche Umstände außerhalb der Hauptverhandlung teilgenommen hat, welche Vorstellungen dabei geäußert wurden und welchen Standpunkt die Beteiligten dazu eingenommen haben. Daran fehlt es hier. Die Gründe für die Teileinstellung des Verfahrens in Abweichung von den vorher gestellten Schlussanträgen der Staatsanwaltschaft wurden nicht in der Hauptverhandlung mitgeteilt. Die Bezugnahme der Staats- anwaltschaft „auf ihre bereits gestellten Anträge“ im neuen Schlussvortragdes Sitzungsvertreters blieb danach unklar.
b) Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Verfah24 rensfehler zum Nachteil des Angeklagten I. C. beruht, der seine Beteiligung am besonders schweren Raub bestritten hat. Verstöße gegen die gesetzlichen Regeln über Transparenz und Dokumentation gestatten es dem Revisionsgericht nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, das Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensfehler auszuschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 1 StR 315/14, NJW 2015, 645 ff.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Teileinstellung des Verfahrens und deren Gründe hätten das Vertei25 digungsverhalten des Angeklagten I. C. in Bezug auf das Urteil über den verbleibenden Tatvorwurf beeinflussen können; dies wiederum wäre möglicherweise für die Sachentscheidung der Strafkammer von Bedeutung gewesen. Die Beruhensfrage ist außerdem mit Blick auf die Kontrollfunktion der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung zu beantworten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 878/14 und 2 BvR 2055/14, StV 2015, 269, 270). Blieb der Grund der Teileinstellung des Verfahrens hinsichtlich eines von nur zwei Tatvorwürfen für die nicht bei den Erörterungen anwesenden Verfahrensbeteiligten und für die Öffentlichkeit und die über das Vorgespräch nicht inhaltlich informierten Verfahrensbeteiligten im Dunkeln, liegt vielmehr ein Fall vor, in dem das Beruhen des Urteils auf der Verletzung der Transparenz- und Dokumentationsregeln nicht ausgeschlossen werden kann.

III.

Die Revision des Angeklagten A. C. ist mit der Sachrüge be26 gründet, so dass es auf die von ihm erhobenen Verfahrensrügen nicht ankommt. Die Annahme des Landgerichts, die Haupttat sei zurzeit der Unterstüt27 zungshandlung des Angeklagten A. C. noch nicht beendet gewesen, so dass sukzessive Beihilfe noch möglich gewesen sei, wird von den Feststellungen nicht getragen. Danach hatten die Haupttäter bereits den Tatort mit der Beute verlassen und ihre Maskierung unter einer Garage versteckt, als der Angeklagte A. C. mit seinem Fahrzeug herbeigerufen wurde, der sodann die Haupttäter an einem Treffpunkt aufnahm und erst dabei von dem Überfall erfuhr. Zu diesem Zeitpunkt war der Raub aber nach den bisherigen Feststellungen bereits beendet. Ein Raub ist beendet, wenn der Täter ausreichend sichere Verfügungs28 gewalt über die Beute erlangt hat (vgl. Fischer, StGB 62. Aufl., § 249 Rn. 16). Es hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, wann dies anzunehmen ist. Hier war schon nach dem Entfernen der Täter vom Tatort und dem Verstecken der Maskierung eine erste Sicherung erfolgt. Eine direkte Verfolgung der Täter durch die Polizeistreifen, die alsbald nach der Tat mit der Fahndung im Stadtgebiet begonnen hatten, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Danach stellt sich die Handlung des Angeklagten A. C. als sach29 liche Begünstigung der Täter gemäß § 257 Abs. 1 StGB dar. Der Senat kann darüber jedoch nicht selbst entscheiden, weil ergänzende Feststellungen nicht
ausgeschlossen erscheinen und der Angeklagte A. C. noch Gelegenheit zur Verteidigung gegen einen anders lautenden Vorwurf erhalten muss (§ 265 Abs. 1 StPO). Fischer Krehl Eschelbach RiBGH Zeng ist wegen Urlaubs Bartel an der Unterschrift gehindert. Fischer

(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind.

(2) Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.

(3) Darauf verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz. Dabei legt er in den Fällen des § 207 Abs. 3 die neue Anklageschrift zugrunde. In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 3 trägt der Staatsanwalt den Anklagesatz mit der dem Eröffnungsbeschluß zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung vor; außerdem kann er seine abweichende Rechtsauffassung äußern. In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 4 berücksichtigt er die Änderungen, die das Gericht bei der Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung beschlossen hat.

(4) Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. Diese Pflicht gilt auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, soweit sich Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben.

(5) Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen, daß es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird er nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 zur Sache vernommen. Auf Antrag erhält der Verteidiger in besonders umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht, in denen die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird, Gelegenheit, vor der Vernehmung des Angeklagten für diesen eine Erklärung zur Anklage abzugeben, die den Schlussvortrag nicht vorwegnehmen darf. Der Vorsitzende kann dem Verteidiger aufgeben, die weitere Erklärung schriftlich einzureichen, wenn ansonsten der Verfahrensablauf erheblich verzögert würde; § 249 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Vorstrafen des Angeklagten sollen nur insoweit festgestellt werden, als sie für die Entscheidung von Bedeutung sind. Wann sie festgestellt werden, bestimmt der Vorsitzende.

(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.

(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.

(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.

(1) Das Protokoll muß den Gang und die Ergebnisse der Hauptverhandlung im wesentlichen wiedergeben und die Beachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich machen, auch die Bezeichnung der verlesenen Urkunden oder derjenigen, von deren Verlesung nach § 249 Abs. 2 abgesehen worden ist, sowie die im Laufe der Verhandlung gestellten Anträge, die ergangenen Entscheidungen und die Urteilsformel enthalten. In das Protokoll muss auch der wesentliche Ablauf und Inhalt einer Erörterung nach § 257b aufgenommen werden.

(1a) Das Protokoll muss auch den wesentlichen Ablauf und Inhalt sowie das Ergebnis einer Verständigung nach § 257c wiedergeben. Gleiches gilt für die Beachtung der in § 243 Absatz 4, § 257c Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 vorgeschriebenen Mitteilungen und Belehrungen. Hat eine Verständigung nicht stattgefunden, ist auch dies im Protokoll zu vermerken.

(2) Aus der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht sind außerdem die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen in das Protokoll aufzunehmen; dies gilt nicht, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel verzichten oder innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt wird. Der Vorsitzende kann anordnen, dass anstelle der Aufnahme der wesentlichen Vernehmungsergebnisse in das Protokoll einzelne Vernehmungen im Zusammenhang als Tonaufzeichnung zur Akte genommen werden. § 58a Abs. 2 Satz 1 und 3 bis 6 gilt entsprechend.

(3) Kommt es auf die Feststellung eines Vorgangs in der Hauptverhandlung oder des Wortlauts einer Aussage oder einer Äußerung an, so hat der Vorsitzende von Amts wegen oder auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person die vollständige Protokollierung und Verlesung anzuordnen. Lehnt der Vorsitzende die Anordnung ab, so entscheidet auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person das Gericht. In dem Protokoll ist zu vermerken, daß die Verlesung geschehen und die Genehmigung erfolgt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.

(4) Bevor das Protokoll fertiggestellt ist, darf das Urteil nicht zugestellt werden.

(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind.

(2) Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.

(3) Darauf verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz. Dabei legt er in den Fällen des § 207 Abs. 3 die neue Anklageschrift zugrunde. In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 3 trägt der Staatsanwalt den Anklagesatz mit der dem Eröffnungsbeschluß zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung vor; außerdem kann er seine abweichende Rechtsauffassung äußern. In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 4 berücksichtigt er die Änderungen, die das Gericht bei der Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung beschlossen hat.

(4) Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. Diese Pflicht gilt auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, soweit sich Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben.

(5) Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen, daß es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird er nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 zur Sache vernommen. Auf Antrag erhält der Verteidiger in besonders umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht, in denen die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird, Gelegenheit, vor der Vernehmung des Angeklagten für diesen eine Erklärung zur Anklage abzugeben, die den Schlussvortrag nicht vorwegnehmen darf. Der Vorsitzende kann dem Verteidiger aufgeben, die weitere Erklärung schriftlich einzureichen, wenn ansonsten der Verfahrensablauf erheblich verzögert würde; § 249 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Vorstrafen des Angeklagten sollen nur insoweit festgestellt werden, als sie für die Entscheidung von Bedeutung sind. Wann sie festgestellt werden, bestimmt der Vorsitzende.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,

1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder
2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden. § 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.

(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.

(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.

(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.

(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 470/14
vom
23. Juli 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung
vom 19. März 2015 in der Sitzung am 23. Juli 2015, an denen teilgenommen
haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
Dr. Schäfer,
Gericke,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Spaniol
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt - in der Verhandlung - ,
Staatsanwalt - bei der Verkündung -
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ,
Rechtsanwalt ,
Rechtsanwalt
- jeweils in der Verhandlung -
als Verteidiger des Angeklagten,
Rechtsanwältin - in der Verhandlung -
als Vertreterin der Nebenklägerin J. ,
Rechtsanwältin - in der Verhandlung -
als Vertreterin der Nebenklägerin H. ,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 2014 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) in den Fällen I. 3. 1. und I. 3. 4. der Urteilsgründe sowie
b) im gesamten Strafausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen; jedoch wird die Adhäsionsentscheidung dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge der Nebenklägerinnen abgesehen wird.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in vier Fällen , davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, sowie wegen Körperverletzung in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und beiden Nebenklägerinnen - über einen anerkannten Teil in Höhe von 1.000 € zugunsten der Nebenklägerin J. hinaus - dem Grunde nach Schmerzensgeld zugesprochen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg ; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
2
I. Das von der Revision geltend gemachte Verfahrenshindernis eines fehlenden Eröffnungsbeschlusses besteht nicht. Das die Geschehnisse zum Nachteil der Nebenklägerin J. betreffende Hauptverfahren hatte das Amtsgericht Düsseldorf, zu dem insoweit Anklage erhoben worden war, bereits eröffnet, bevor es das Verfahren dem Landgericht Düsseldorf zur Verbindung mit dem dort anhängigen, die Taten zum Nachteil der Nebenklägerin H. umfassenden Verfahren gemäß § 4 Abs. 1 StPO vorgelegt hat. An diesen Eröffnungsbeschluss , der als solcher weder widerrufen noch zurückgenommen werden kann (KK-Schneider, StPO, 7. Aufl., § 207 Rn. 19 mwN), war das Landgericht gebunden. Dementsprechend durfte es - entgegen der im Rahmen der Revisionsbegründung dargelegten Auffassung - über die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht nochmals entscheiden.
3
Der Verbindungsbeschluss des Landgerichts, das gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 StPO zuständig war, erweist sich seinerseits als wirksam; denn soweit die Eröffnung des vor dem Gericht höherer Ordnung anhängigen Verfahrens Voraussetzung für eine wirksame Verbindung ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2006 - 2 ARs 405/06, StraFo 2006, 492), hat - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - das Landgericht diese Bedingung erfüllt, indem es im Beschluss vom 8. August 2012 zunächst über die Eröffnung und sodann über die Verbindung beider nunmehr rechtshängigen Verfahren entschieden hat. Deshalb kann offen bleiben, ob die Wirksamkeit eines Verbindungsbeschlusses unter dem Aspekt der willkürlichen und damit unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angenommenen Zuständigkeit von Amts wegen (so BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1991 - 4 StR 506/91, BGHSt 38, 172, 176) oder lediglich auf eine entsprechende Verfahrensrüge (so BGH, Urteil vom 22. April 1997 - 1 StR 701/96, BGHSt 43, 53, 56 ff.) zu prüfen ist.
4
II. Zu Recht beanstandet die Revision jedoch eine Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO. Dieser Fehler führt zur Aufhebung des Urteils im Schuldspruch , soweit der Angeklagte wegen Taten zum Nachteil der Nebenklägerin J. verurteilt worden ist, sowie im gesamten Strafausspruch.
5
1. Der - in zulässiger Weise erhobenen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) - Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
6
Zu Beginn der Hauptverhandlung am 19. Oktober 2012 beanstandete die Verteidigung die Besetzung des Gerichts. Während der daraufhin angeordneten Unterbrechung fand ein Gespräch über die weitere prozessuale Vorgehensweise unter Beteiligung der zwei Berufsrichter, der Schöffen, des Vertreters der Staatsanwaltschaft, der zwei Instanzverteidiger sowie der beiden Nebenklägervertreterinnen statt. Dabei machte der Vorsitzende Ausführungen zu den Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung, sprach die Möglichkeit der Abkürzung des Verfahrens durch ein Geständnis des Angeklagten an und stellte eine mögliche Strafobergrenze von sechs Jahren für die zum Nachteil der Nebenklägerin H. angeklagten Taten bei gleichzeitiger Einstellung des Verfahrens im Übrigen gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO in den Raum. Die Verteidiger des Angeklagten erklärten, dass vor einer Entscheidung über dessen Einlassungsverhalten zumindest ein Teil der Beweisaufnahme abgewartet werden solle.
7
Der Besetzungsrüge wurde daraufhin stattgegeben. Die neue Hauptverhandlung begann am 16. November 2012. Eine Mitteilung nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO vor der Belehrung des Angeklagten über seine Aussagefreiheit unterblieb. Am 28. Januar 2013, dem 9. Hauptverhandlungstag, gab der Vorsitzende einen von ihm drei Tage zuvor gefertigten Vermerk bekannt, in dem er unter anderem den Verlauf des Gesprächs vom 19. Oktober 2012 aus seiner Sicht schilderte, ohne jedoch auf die von ihm geäußerten Vorstellungen über die Rechtsfolge bei Teileinstellung einzugehen. Diesbezüglich gab er erstmals in einer - außerhalb der Hauptverhandlung den Verteidigern, Nebenklagevertretern und der Staatsanwaltschaft zugeleiteten - dienstlichen Stellungnahme vom 15. November 2013 anlässlich eines gegen ihn gerichteten Ablehnungsgesuchs des Angeklagten an, dass er es nicht ausschließen könne, entsprechende Vorstellungen in dem Gespräch vom 19. Oktober 2012 geäußert zu haben.
8
Der Angeklagte ließ sich erstmals am 27. November 2013, dem 46. Hauptverhandlungstag, zur Sache ein, wobei er die Vorwürfe mit Ausnahme einer Ohrfeige zum Nachteil der Nebenklägerin J. , die er bereits vor der Hauptverhandlung im Rahmen der Exploration durch einen Sachverständigen geschildert hatte, in Abrede stellte.
9
2. Soweit der dargestellte Geschehensablauf nicht durch das Protokoll bewiesen wird (§ 274 Satz 1 StPO), ergibt sich die Überzeugung des Senats aus Folgendem:
10
Dass der Vorsitzende anlässlich des Gesprächs vom 19. Oktober 2012 für den Fall eines Geständnisses des Angeklagten auch eine denkbare Strafobergrenze nannte sowie eine Teileinstellung des Verfahrens in Aussicht stellte , steht fest aufgrund der zeitnah zu dem Gespräch erstellten, in sich sowie untereinander stimmigen Vermerken der Instanzverteidiger. Deren Richtigkeit wird durch die späteren Erklärungen des Vorsitzenden nicht in Frage gestellt. Dies liegt mit Blick auf die im Ablehnungsverfahren abgegebene dienstliche Stellungnahme vom 15. November 2013 auf der Hand, mit der er entsprechenden Vortrag nicht in Abrede nahm, sondern sich lediglich - was angesichts des Zeitablaufs von über einem Jahr nachvollziehbar ist - auf Erinnerungslücken berief. Aber auch für den Vermerk vom 25. Januar 2013 gilt nichts anderes. Insoweit könnte zwar der Umstand, dass eine Strafmaßvorstellung keine Erwähnung fand, obwohl der Vorsitzende sich zu dem Gespräch vom 19. Oktober 2012 verhielt, dafür sprechen, dass eine solche nicht geäußert wurde. Diese Betrachtung ließe indes den Anlass für den Vermerk außer Betracht, wie er sich aus diesem selbst ergibt. Der Strafkammer war im Januar 2013 ein früheres Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten bekannt geworden, in dem gegen diesen ein den verfahrensgegenständlichen Anklagen ähnlicher Vorwurf einer Vergewaltigung erhoben worden war. Vor diesem Hintergrund stellte sich dem Landgericht die Frage einer möglichen Hangtäterschaft und darauf aufbauend des Umfangs des weiteren Beweisprogramms neu. Daher erscheint es plausibel, dass in dem diese Verfahrenssituation zusammenfassenden Vermerk das Gespräch vom 19. Oktober 2012 nur insoweit Eingang fand, als es schon in diesem um die (damals negative) Beurteilung des Vorliegens der ma- teriellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung durch die Strafkammer gegangen war. Somit ist nicht davon auszugehen, dass der Inhalt dieses Gesprächs in dem Vermerk des Vorsitzenden vollständig wiedergegeben ist, weshalb es - ohne dass es der Einholung weiterer Stellungnahmen bedarf - bei der Überzeugung des Senats von der Richtigkeit des Vortrags der Instanzverteidiger verbleibt.
11
3. Auf dieser Tatsachengrundlage erweist es sich als rechtsfehlerhaft, dass der Vorsitzende in der Hauptverhandlung weder über den Umstand, dass am 19. Oktober 2012 ein Gespräch geführt worden war, noch über dessen wesentlichen Inhalt eine Mitteilung machte. Dieser Fehler wurde auch nicht nachträglich geheilt.
12
a) Gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO ist über Erörterungen nach §§ 202a, 212 StPO zu berichten, die außerhalb der Hauptverhandlung stattgefunden haben und deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c StPO) gewesen ist. Davon ist auszugehen, sobald bei im Vorfeld oder neben der Hauptverhandlung geführten Gesprächen ausdrücklich oder konkludent die Möglichkeit und die Umstände einer Verständigung im Raum stehen. Dies ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn Fragen des prozessualen Verhaltens in Konnex zum Verfahrensergebnis gebracht werden und damit die Frage nach oder die Äußerung zu einer Straferwartung naheliegt (BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168, 216; BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 StR 423/13, NStZ 2014, 217, 218). Ein solcher Fall liegt vor, wenn - wie hier - der Frage nach der Geständnisbereitschaft die Nennung einer Strafobergrenze folgt.
13
b) Die Mitteilungspflicht bestand unabhängig davon, ob der Vorschlag des Vorsitzenden in der Kammer vorberaten oder - wie in der dienstlichen Stellungnahme vom 15. November 2013 geltend gemacht - ob dies nicht der Fall war. Der Senat könnte bereits der Auffassung nicht folgen (noch offen gelassen in BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 3 StR 426/11, NStZ-RR 2012, 148), wonach sondierende Gespräche allein des Vorsitzenden nur dann mitteilungspflichtig sind, wenn ihnen ein Auftrag des Gerichts zugrunde liegt (so aber BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2010 - 1 StR 400/10, StV 2011, 202, 203; OLG Celle, Urteil vom 18. Dezember 2013 - 31 Ss 35/13, NStZ 2014, 290, 291; zustimmend: LR/Jäger, StPO, 26. Aufl. Nachtrag, § 212 Rn. 7; KK-Schneider aaO, § 202a Rn. 14; wie hier: Schlothauer, StV 2011, 205; Schmitt, StraFo 2012, 386, 390 f.; Niemöller, NZWiSt 2012, 290, 291). Darauf kommt es vorliegend indes nicht an; denn da das erkennende Gericht vollständig bei der Unterredung anwesend war und keines seiner Mitglieder den Ausführungen des Vorsitzenden entgegentrat, ist von einer jedenfalls konkludent erklärten Zustimmung zu den Äußerungen des Vorsitzenden auszugehen.
14
c) Das Erfordernis der Mitteilung entfiel auch nicht allein dadurch,dass - nachdem der Besetzungsrüge stattgegeben worden war - auch Richter zur Urteilsfindung berufen waren, die an der Erörterung nicht teilgenommen hatten. Dies gilt für Schöffen schon systematisch zwingend innerhalb des Anwendungsbereichs des § 202a StPO, im Rahmen des § 212 StPO insoweit, als es um Gespräche geht, die vor Beginn der Hauptverhandlung geführt wurden (vgl. BT-Drucks. 16/12310, S. 12; SK-StPO/Deiters, 5. Aufl., § 212 Rn. 11; kritisch Altenhain/Hagemeier/Haimerl, NStZ 2007, 71, 74 f.). Darüber hinaus folgt die Unbeachtlichkeit des Richterwechsels aus Sinn und Zweck des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO. Diese Vorschrift will in Verbindung mit dem Protokollierungsauftrag des § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO die Transparenz und Dokumentation des mit verständigungsbezogener Erörterungen verbundenen Geschehens als Voraussetzung für dessen effektiven Kontrolle wahren (vgl. BT-Drucks. 16/12310, S. 1, 9). Sie dient damit unter anderem dazu, den Angeklagten so ausreichend über die vor der Hauptverhandlung geführten Verständigungsgespräche zu informieren, dass ihm eine Entscheidung über den Verzicht auf seine Selbstbelastungsfreiheit ohne Wissensdefizit möglich ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168, 231). Mit dieser Zielrichtung wäre es unvereinbar, die Mitteilungspflicht davon abhängig zu machen , dass sich die Besetzung des Gerichts zwischen dem Zeitpunkt der Erörterungen nach §§ 202a, 212 StPO und dem Zeitpunkt, in dem gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 oder 2 StPO über diese Erörterungen Mitteilung zu machen ist, nicht ändert (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2014 - 4 StR 126/14, NJW 2014, 3385, 3386).
15
d) Nach diesen an Sinn und Zweck des Normengefüges zur Verständigung orientierten Überlegungen ist es außerdem unbeachtlich, dass die Erörterungen am 19. Oktober 2012 außerhalb einer anderen, später ausgesetzten Hauptverhandlung stattfanden. Es ist allgemein anerkannt, dass sich die Regelung des § 212 StPO nicht auf den Zeitraum von Eröffnung bis zu Beginn der Hauptverhandlung beschränkt, sondern auch Erörterungen in Verhandlungspausen , zwischen Verhandlungstagen und nach Aussetzung der Hauptverhandlung erfasst (OLG München, Beschluss vom 5. März 2014 - 13 Ss 612/13, StV 2014, 520, 521; SK-StPO/Deiters aaO, § 212 Rn. 6; MeyerGoßner /Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 212 Rn. 1; KK-Schneider aaO, § 212 Rn. 1; LR/Jäger aaO, § 212 Rn. 5; HK/Julius, StPO, 5. Aufl., § 212 Rn. 2). Erst wenn eine Anklage zurückgenommen und eine neue erhoben wird, besteht eine Mitteilungspflicht über ein anlässlich der ersten Anklage geführtes Verständigungsgespräch nicht. Dies folgt zum einen daraus, dass § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO Gespräche vor (neuerlicher) Anklageerhebung nicht erfasst. Vor allem aber kann Gegenstand einer Verständigung nur sein, was überhaupt in die Entscheidungsbefugnis des Gerichts fällt (BT-Drucks. 16/13210, S. 13). Ändert sich der Verfahrensstoff, sind vorherige Erörterungen für das weitere Verfahren ersichtlich bedeutungslos (BGH, Urteil vom 20. Februar 2014 - 3 StR 289/13, NStZ 2014, 600, 601). Mit dieser Konstellation ist indes die vorliegende nicht vergleichbar.
16
4. Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil im Sinne des § 337 Abs. 1 StPO im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen der Taten zum Nachteil der Nebenklägerin J. verurteilt worden ist, und im gesamten Strafausspruch.
17
a) Nach ständiger Rechtsprechung beruht ein Urteil auf einem Rechtsfehler , wenn es ohne diesen möglicherweise anders ausgefallen wäre. An einer solchen Möglichkeit fehlt es, wenn ein ursächlicher Zusammenhang mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann bzw. rein theoretischer Natur ist. Insbesondere bei Verstößen gegen das Verfahrensrecht hängt die Entscheidung über das Beruhen stark von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. etwa BGH, Urteile vom 15. November 1968 - 4 StR 190/68, BGHSt 22, 278, 280 f.; vom 8. November 1984 - 1 StR 608/84, NStZ 1985, 135; vom 11. Mai 2011 - 2 StR 590/10, BGHSt 56, 235, 238; Beschluss vom 19. August 2010 - 3 StR 226/10, wistra 2011, 73, 74).
18
Der Senat sieht keinen Anlass, von dieser bereits vom Reichsgericht (s. etwa RG, Urteile vom 8. März 1880 - Rep. 494/80, RGSt 1, 254, 255; vom 13. Juli 1911 - II 470/11, RGSt 45, 138, 143) und diesem folgend von allen Senaten des Bundesgerichtshofs in Übereinstimmung mit der überwiegenden Auffassung in der Literatur (vgl. etwa Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 337 Rn. 37; KK-Gericke, StPO, 7. Aufl., § 337 Rn. 33; KMR/Momsen, 54. Erg. Lfg., § 337 Rn. 177, 185; Radtke/Hohmann/Nagel, StPO, § 337 Rn. 35 ff.; wohl zumindest für Verfahrensfehler im Ergebnis auch LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 337 Rn. 178, 180 ff.; jeweils mit Nachweisen zur Gegenmeinung) vertretenen Ansicht abzuweichen und insbesondere die maßgebend auf die Kausalität abstellende Beruhensprüfung um normative Gesichtspunkte zu ergänzen. Er hält vielmehr fest an der klaren Unterscheidung zwischen den in § 338 StPO als absolute Revisionsgründe aufgeführten Verfahrensverstößen, bei denen das Beruhen des Urteils auf der Verletzung der Verfahrensbestimmung unwiderlegbar vermutet wird, und den sonstigen Rechtsverstößen, für die § 337 StPO gilt. Mit dieser unterschiedlichen Regelung hat der Gesetzgeber selbst eine Wertung zwischen solchen Regelungen vorgenommen, deren Einhaltung ihm als unabdingbare Voraussetzung für ein als rechtsfehlerfrei zustande gekommen anzusehendes Strafurteil erscheint, und solchen gesetzlichen Vorgaben, deren Verletzung sich im Ergebnis nur dann auswirkt, wenn ein konkreter Einfluss auf die Entscheidung des Gerichts zumindest möglich ist. Dieser von der Strafprozessordnung ausdrücklich vorgegebene, trotz gewisser durch die Rechtsprechung vorgenommener Modifikationen bei einzelnen absoluten Revisionsgründen weitestgehend trennscharfe Unterschied würde verwischt, wollte man bei relativen Revisionsgründen die Beruhensprüfung um normativ wertende Elemente anreichern. Eine entsprechende, tief in die Grundsätze des deutschen Rechtsmittelrechts eingreifende Erweiterung der gesetzlichen Vorgaben des § 337 StPO wäre deshalb Sache des Gesetzgebers, der indes in Kenntnis der einhelligen langjährigen Rechtspraxis bisher hierzu ersichtlich keine Veranlassung gesehen hat. Dies gilt auch für die Normierung des Verständigungsgesetzes. Das insoweit geschaffene Normengefüge, das Verstöße gegen die Verständigungsregeln gerade nicht den absoluten Revisionsgründen des § 338 StPO zugeordnet hat, enthält weder eine Modifikation des § 337 StPO noch eine spezielle, von dieser Vorschrift abweichende Regelung. Die diesbezüglichen Gesetzesmaterialien ergeben auch keinen Hinweis auf einen entsprechenden , möglicherweise im Gesetzestext unzureichend zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers.
19
b) Ausgehend von diesen Maßstäben ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte - wäre die Mitteilung ergangen - sich weiteren Gesprächen gegenüber aufgeschlossen gezeigt hätte, die letztlich zu dem vom Vorsitzenden der Strafkammer am 19. Oktober 2012 skizzierten Ergebnis geführt hätten. Dann aber wäre der Angeklagte nicht wegen der Taten zum Nachteil der Nebenklägerin J. verurteilt, sondern das Verfahren insoweit gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt worden. Darüber hinaus hätte der Angeklagte unter diesen Voraussetzungen möglicherweise frühzeitig ein Geständnis abgelegt, das im Rahmen der Strafzumessung zu seinen Gunsten Berücksichtigung gefunden hätte.
20
c) Im verbleibenden Umfang - dem Schuldspruch wegen der Taten zum Nachteil der Nebenklägerin H. - beruht das Urteil hingegen nicht auf dem Verstoß gegen § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO. Weder mit Blick auf das konkrete Einlassungsverhalten des Angeklagten noch auf den Umstand, dass die Öffentlichkeit unzureichend über den Inhalt des Gesprächs vom 19. Oktober 2012 informiert worden ist, ist ersichtlich, wie dieser Schuldspruch mit der unterbliebenen Mitteilung und der damit einhergehenden mangelhaften Transparenz in dem aufgezeigten ursächlichen Zusammenhang stehen könnte. Denn das Landgericht hat seine Überzeugung allein aufgrund der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise, insbesondere der Angaben der beiden Nebenklägerinnen , gewonnen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Taten noch umfassender bzw. unter noch weitergehendem Beweisantritt in Abrede gestellt hätte, wenn er über den Inhalt des Gesprächs vom 19. Oktober 2012 vollumfänglich informiert worden wäre. Ein möglicher Einfluss der unzureichend informierten Öffentlichkeit - falls eine solche überhaupt während der Hauptverhandlung im Gerichtssaal anwesend war - auf die Entscheidungsfindung ist nicht vorstellbar.
21
5. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Beruhen eines Urteils auf einem Verfahrensfehler, der den Bereich der Verständigung zwischen den Verfahrensbeteiligten betrifft, führt im vorliegenden Fall nicht zu einem anderen Ergebnis.
22
a) Dies gilt zunächst für die grundlegende Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2013 (2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168).
23
Nach dessen Auffassung führen Verstöße gegen die durch das Verständigungsgesetz normierten Transparenz- und Dokumentationspflichten zur Rechtswidrigkeit einer gleichwohl getroffenen Verständigung. Aufgrund dieser Behaftung mit einem Gesetzesverstoß sei das Beruhen des Urteils auf diesem regelmäßig nicht auszuschließen. Komme - anders als in den Fällen, die dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorlagen - eine Verständigung nicht zustande und fehle es an der gebotenen Negativmitteilung im Sinne des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO oder dem Negativtestat nach § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO, sei ebenfalls grundsätzlich von einem Beruhen auszugehen, weil die Möglichkeit bestehe, dass das Urteil auf eine gesetzwidrige "informelle" Absprache oder diesbezügliche Gesprächsbemühungen aufbaue (BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168, 223).
24
Dies ist schon im gedanklichen Ansatz nicht bedenkenfrei, soweit ausgeführt wird, das Beruhen sei bereits regelmäßig deshalb nicht auszuschließen, weil die Verständigung ihrerseits mit einem Gesetzesfehler behaftet sei. Denn es erscheint in gewisser Weise zirkelschlüssig, das Beruhen damit zu begründen , dass das Urteil nach einem Verfahren gesprochen werde, welches mit einem Gesetzesverstoß behaftet sei. Dies ist bei jedem Verfahrensfehler der Fall; es ist aber gerade Sinn und Zweck des § 337 Abs. 1 StPO, die auf die Entscheidung durchgreifenden von den nicht durchgreifenden Fehlern zu trennen (ebenso schon Stuckenberg, ZIS 2013, 212, 215; Kudlich, NStZ 2013, 379,

381).


25
Darüber hinaus ist es in der Sache zumindest fraglich, ob das Bundesverfassungsgericht in diesem Urteil eine Neuinterpretation der Beruhensvorschrift des § 337 Abs. 1 StPO angemahnt hat (so Lam, StraFo 2014, 407 mwN); denn es hat - jedenfalls im Ausgangspunkt - auf die gängige Interpretation des § 337 StPO durch die Strafgerichte abgestellt. Dies zeigt sich deutlich im Rahmen der Begründung der Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Entscheidungen , wenn es heißt, dass ein Urteil auf einem Verstoß gegen § 257c Abs. 5 StPO beruhe, es sei denn, eine Ursächlichkeit (!) des Belehrungsfehlers für das Geständnis könne ausgeschlossen werden (BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168, 238). Auch die Ausführungen bezüglich solcher Fälle, in denen es nicht zu einer Verständigung gekommen ist, wonach sich regelmäßig nicht sicher ausschließen lassen werde, dass das Urteil auf eine gesetzwidrige "informelle" Absprache oder diesbezügliche Gesprächsbemühungen zurückgehe (BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168, 223 f.), folgen dem bisher üblichen Kausalitätsmaßstab.
26
Wollte man Letzteres - etwa weil der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts bei seiner Kausalitätsprüfung als Bezugspunkt nicht auf die unterbliebene Mitteilung und damit den eigentlichen Verfahrensfehler, sondern auf den Inhalt der geführten Gespräche und die Rechtswidrigkeit der Verständigung abgestellt hat und dadurch eine Normativierung des Beruhensbegriffs möglicherweise bereits angedeutet sein könnte - anders beurteilen, so wären die Fachgerichte jedenfalls in den Fällen, in denen es nicht zu einer Verständigung kam, nicht gemäß § 31 BVerfGG an die entsprechende Auffassung gebunden. Die Bindungswirkung erstreckt sich neben dem Tenor auf die tragenden Gründe der Entscheidung, soweit sie verfassungsrechtlicher Natur sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1951 - 2 BvG 1/51, BVerfGE 1, 14, 37; Beschlüsse vom 6. November 1968 - 1 BvR 727/65, BVerfGE 24, 289, 297; vom 10. Juni 1975 - 2 BvR 1018/74, BVerfGE 40, 88, 93; zustimmend Bethge in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, 46. Erg. Lfg., § 31 Rn. 96 ff.). Der Senatsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2013 lagen ausschließlich Fallkonstellationen zugrunde, in denen es zu einer Verständigung im Sinne des § 257c StPO gekommen war; zudem standen Verstöße gegen § 243 Abs. 4 StPO nicht in Rede (BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168, 180 ff.). Danach können etwaige Ausführungen zum Verständnis des Beruhensbegriffs in Fällen, in denen wie hier ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO vorliegt und eine Verständigung nicht getroffen wurde, jedenfalls nicht tragend sein. Denn ungeachtet der Schwierigkeiten, die tragenden Gründe im Einzelfall genau zu bestimmen (vgl. zum Maßstab BVerfG, Beschluss vom 12. November 1997 - 1 BvR 479/92 u.a., BVerfGE 96, 375, 404; kritisch Schlaich/Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, 9. Aufl., Rn. 488), kann sich eine etwaige Bindungswirkung jedenfalls nur aus solchen Entscheidungsgründen ergeben, die in Beziehung zu dem jeweiligen Streitgegenstand stehen (BVerfG, Beschluss vom 6. November 1968 - 1 BvR 727/65, BVerfGE 24, 289, 297).
27
b) Auch die der Senatsentscheidung nachfolgende Rechtsprechung der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschlüsse vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 878/14, NStZ 2015, 170; 2 BvR 2055/14, NStZ 2015, 172) zwingt nicht zu einer abweichenden Bewertung.
28
Dort wird für Verstöße gegen § 243 Abs. 4 StPO ausgeführt, die Beruhensprüfung sei gegebenenfalls um normative Aspekte anzureichern, die über eine reine Kausalitätsprüfung hinausgehen. Beim Unterlassen der Benachrichtigung über mitteilungspflichtige Verständigungsgespräche müsse neben der Frage der Auswirkung auf das Aussageverhalten des Angeklagten stets die Bedeutung der Transparenzvorschriften unter dem Aspekt der Kontrolle des gesamten Verständigungsgeschehens durch die Öffentlichkeit Berücksichtigung finden, damit die wertsetzende Bedeutung des Rechts auf ein faires Verfahren auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibe. Ein Beruhen könne deshalb letztlich nur ausgeschlossen werden, wenn feststehe, dass das Urteil nicht auf eine rechtswidrige Absprache oder Bemühungen um eine solche zurückgeht , sei es, weil keinerlei Gespräche geführt wurden (so BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168, 223), sei es, weil der Inhalt der geführten, aber nicht mitgeteilten Gespräche zweifelsfrei festgestellt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 878/14, NStZ 2015, 170, 172).
29
Dies begegnet mehreren gewichtigen Bedenken:
30
aa) Zunächst erscheint es fraglich, ob die betreffende Kammer zu der von ihr vorgenommenen Interpretation des § 337 StPO befugt war (vgl. auch bereits die Kritik bezüglich der unzureichenden verfassungsrechtlichen Begründung für die Ausführungen zum Beruhen in der Senatsentscheidung bei Stuckenberg aaO, 216; Löffelmann, JR 2013, 333, 334; Mosbacher, NZWiSt 2013, 201, 206). Damit ist auch in besonderer Weise zweifelhaft, ob die Fachgerichte gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG an die in den Kammerentscheidungen geäußerte Auffassung des Bundesverfassungsgerichts gebunden sind.
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(1) Die Auslegung des einfachen Rechts obliegt grundsätzlich den sachnäheren Fachgerichten. Das Bundesverfassungsgericht kann nur - insbesondere im Wege der verfassungskonformen Auslegung - die sich aus der Verfassung ergebenden Maßstäbe oder Grenzen für die Norminterpretation bestimmen (st. Rspr. des BVerfG; vgl. etwa schon BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1975 - 2 BvR 1018/74, BVerfGE 40, 88, 94). Dabei ist die verfassungskonforme Auslegung einer einfachgesetzlichen Vorschrift zunächst Sache der Senate des Bundesverfassungsgerichts. Mit Blick auf § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Kammerentscheidung nur zulässig, wenn der Senat die maßgebliche verfassungsrechtliche Frage bereits in diesem Sinne entschieden hat. Deshalb kann einer stattgebenden Kammerentscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Bindungswirkung, die grundsätzlich nicht ausgeschlossen erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2006 - 1 BvQ 4/06, NVwZ 2006, 586, 588; ebenso Rixen, NVwZ 2000, 1364, 1366; Bethge aaO, 46. Erg. Lfg., § 31 Rn. 84; aA BSG, Urteil vom 29. Juni 2000 - B 4 RA 57/98, NZS 2001, 370, 379; Voßkuhle in von Mangoldt /Klein/Starck, GG, 6. Aufl., Art. 94 Abs. 2 Rn. 32; Starck, JZ 1996, 1033, 1041), jedenfalls dann nicht zukommen, wenn sie nicht auf einer vorangehenden Senatsentscheidung beruht. Die Kammern halten sich zwar im Rahmen ihrer Kompetenz, wenn sie bei aufhebenden Entscheidungen im Rahmen der Anwendung von verfassungsrechtlichen Erkenntnissen eines Senats des Bundesverfassungsgerichts diese konkretisieren und die Maßstäbe fortbilden; das steht außer Zweifel, weil jede Rechtsanwendung im Einzelfall notwendigerweise die Konkretisierung von abstrakten Rechtssätzen beinhaltet. Die Grenzen ihrer Zuständigkeit sind aber überschritten, wenn es an in Senatsentscheidungen entwickelten, fortbildungsfähigen Maßstäben fehlt und sich die Kammern gleichsam ein neues Rechtsgebiet zur selbständigen verfassungsrechtlichen Durchdringung erschließen. Fehlt eine grundlegende Senatsentscheidung, so hat die Kammer keine Entscheidungskompetenz, jedenfalls kann die gleichsam "in der Luft hängende" Kammerentscheidung, die unter Verstoß gegen den auch für das Bundesverfassungsgericht geltenden Grundsatz des gesetzlichen Richters ergeht, keine Bindungswirkung entfalten (vgl. schon BGH, Urteil vom 7. Februar 2006 - 3 StR 460/98, NJW 2006, 1529, 1533 f. mwN; ebenso Starck aaO).
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Dem kann nur schwerlich entgegengehalten werden, dass den Fachgerichten eine Beurteilung dahingehend, ob die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden seien, nicht zustehe (so aber von UngernSternberg , AöR 138 (2013), 1, 21). Bei § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG handelt es sich um eine einfachgesetzliche Regelung, deren Auslegung den Fachgerichten offensteht. Die Einschränkung ist auch geboten, da ansonsten die Bindungswirkung im Zusammenspiel mit der Unanfechtbarkeit der Kammerentscheidungen (§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG) zu einer Interpretation der Verfassung führen könnte, die die Senate des Bundesverfassungsgerichts zu steuern selbst nicht mehr in der Lage wären (ebenfalls kritisch Klein in Festschrift Stern (1997), 1135, 1146 f.).
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(2) Nach den aufgezeigten Maßstäben könnte vor allem dem - der eingelegten Verfassungsbeschwerde stattgebenden - Kammerbeschluss vom 15. Januar 2015 (2 BvR 2055/14, NStZ 2015, 172), dessen Gründe in dem dargelegten Sinne tragend wären, eine Bindungswirkung zukommen. Indes lag eine der Rechtsprechung der Kammer entsprechende Entscheidung des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung des § 337 StPO bei Verstößen gegen § 243 Abs. 4 StPO nicht vor (aA Lam aaO, S. 409). Keine der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung aufgehoben hat, betraf einen Fall der Verletzung einer Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 StPO; bei den diesbezüglichen Ausführungen handelt es sich somit lediglich um ein obiter dictum. Der Senat hat zudem betont, dass kein Anlass bestehe, die durch das Verständigungsgesetz eingeführten Vorschriften im Wege einer verfassungskonformen Auslegung einzugrenzen (BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168, 236). Es erscheint ausgeschlossen, dass für den durch die Verständigungsregeln vom Gesetzgeber unangetastet gelassenen § 337 StPO anderes hätte gelten sollen, ohne dass hierauf ausdrücklich hingewiesen worden wäre, zumal es auch an einer die Gesetzeskraft nach § 31 Abs. 2 BVerfGG auslösenden Formulierung einer solchen verfassungskonformen Auslegung im Rahmen der Entscheidungsformel fehlt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 1991 - 1 BvR 1425/90, BVerfGE 85, 117, 121; Bethge aaO, 46. Erg. Lfg., § 31 Rn. 275).
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bb) Die Forderung der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts nach einem um normative Gesichtspunkte erweiterten Verständnis des Beruhens im Sinne des § 337 StPO erscheint auch in der Sache in hohem Maße zweifelhaft.
35
Sie widerspricht - wie dargelegt - in eindeutiger Form der gesetzgeberischen Konzeption des deutschen Rechtsmittelrechts. In diesem Zusammenhang ist erneut hervorzuheben, dass der Gesetzgeber - in Kenntnis der Auslegung des Beruhensbegriffs durch die Rechtsprechung - Verstöße gegen Vorschriften aus dem Verständigungsgesetz durchweg allein § 337 Abs. 1 StPO unterworfen und keinen weiteren absoluten Revisionsgrund geschaffen hat. Trotz der grundsätzlichen Akzeptanz dieser Konzeption bereits in der Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168, 223), werden die sich daraus zwanglos ergebenden Folgen durch die Auslegung des Beruhensbegriffs durch die Rechtsprechung der Kammer weitestgehend in Frage gestellt; im Ergebnis wird für den Bereich der Verständigungsregelungen die Unterscheidung zwischen relativen und absoluten Revisionsgründen de facto für zahlreiche Fallgestaltungen aufgehoben (vgl. auch Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht , 28. Aufl., § 17 Rn. 36: Dogmatik "contra legem").
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Soweit das Bundesverfassungsgericht zur Begründung seiner Auffassung in den genannten Kammerentscheidungen darauf verweist, dass die fachgerichtliche Rechtsprechung auch bei anderen Verfahrensfehlern, namentlich bei Verstößen gegen § 258 Abs. 2 und 3 StPO, regelmäßig von einem Beruhen ausgehe, ist dies gerade nicht die Folge einer Modifikation des Beruhensbegriffs , sondern allein Ergebnis der Anwendung der allgemeinen Maßstäbe. Denn mit dem Verstoß gegen § 258 Abs. 2 bzw. 3 StPO wird dem Angeklagten eine gesetzlich gewährte Möglichkeit der Verteidigung und Ergänzung des sachlichen Vorbringens entzogen (BGH, Urteil vom 1. Oktober 1965 - 4 StR 351/65, BGHSt 20, 273, 276). Von daher ist nur in Ausnahmefällen auszuschließen, dass der Angeklagte diese genutzt hätte, um Umstände vorzutragen , die oftmals Einfluss auf den Schuldspruch, jedenfalls auf die Rechtsfol- genentscheidung hätten haben können. Eine Beschränkung der Einlassungsmöglichkeiten findet bei einem Verstoß gegen § 243 Abs. 4 StPO demgegenüber nicht statt.
37
Im Übrigen belegt gerade die Rechtsprechung der Strafgerichte bei sonstigen Verfahrensfehlern, dass dort regelmäßig - auch bei schweren Verstößen wie etwa solchen gegen § 136a StPO (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 2002 - 2 BvR 1225/01, NStZ 2002, 487) - eine einzelfallbezogene Prüfung dahin vorgenommen wird, ob ein rechtsfehlerfreies Verfahren zu demselben oder möglicherweise zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 337 Rn. 38 mwN). Dies ist auch darin begründet, dass Art und Schwere des Verstoßes für sich genommen keine Aussage über den Zusammenhang mit der gerichtlichen Entscheidung zulassen (vgl. KMR/Momsen, 54. Erg. Lfg., § 337 Rn. 177). Wollte man gleichwohl das Beruhen mit normativen, gerade an Art und Schwere der Rechtsverletzung anknüpfende Erwägungen begründen, so ist nicht ersichtlich, warum dieser Ansatz auf den Bereich der Verständigung beschränkt sein und nicht auch sonstige, teilweise noch gravierender in die Rechte des Angeklagten eingreifende und für die Öffentlichkeit nicht weniger bedeutsame Mängel erfassen sollte. Dies würde mangels geeigneter Kriterien, die zu einer eindeutigen Bewertung der in Frage kommenden Mängel führen könnten, in der Praxis zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten führen und somit die Rechtsklarheit und -sicherheit in erheblichem Maße beeinträchtigen.
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Entgegen der Meinung des Bundesverfassungsgerichts ist der Umstand, dass das Beruhen eines Urteils auf einem die Kontrolle durch die Öffentlichkeit beeinträchtigenden Verstoß gegen § 243 Abs. 4 StPO regelmäßig auszuschließen sein wird, nicht unverständlich (so aber BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 878/14, NStZ 2015, 170, 171), sondern ebenfalls die Folge von dessen Ausgestaltung als relativer Revisionsgrund durch den Gesetzgeber. Gerade weil ein Urteil kaum je auf einem Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz beruhen kann, hat der Gesetzgeber aus übergeordneten Gesichtspunkten diesen Verstoß zum absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 StPO erhoben und damit in der Sache den Beruhensbegriff insoweit gleichsam "normativiert". § 243 Abs. 4 StPO wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter Zugrundelegung des tradierten Beruhensmaßstabs auch nicht zu einer bloßen Ordnungsvorschrift degradiert. Vielmehr belegt eine Vielzahl von Entscheidungen, mit denen seit dem Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts landgerichtliche Urteile wegen eines Verstoßes gegen § 243 Abs. 4 StPO aufgehoben worden sind, dessen große Bedeutung (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2013 - 4 StR 272/13, StV 2014, 67; vom 25. November 2013 - 5 StR 502/13, NStZ-RR 2014, 52; Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 StR 423/13, NStZ 2014, 217, 218; Beschluss vom 9. April 2014 - 1 StR 612/13, NStZ 2014, 416, 417 f.; Beschlüsse vom 14. Juli 2014 - 5 StR 217/14, NStZ-RR 2014, 315, 316; vom 28. Januar 2015 - 5 StR 601/14, NStZ 2015, 178).
39
6. Selbst wenn man unter Zurückstellung der dargelegten Bedenken der in den Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts dargelegten Auffassung in der Sache folgen und/oder diesen Bindungswirkung zuschreiben wollte, wäre nach den dort aufgezeigten Kriterien hier ein Fall gegeben, der es rechtfertigen würde, nicht anzunehmen, dass der Schuldspruch betreffend die Taten zum Nachteil der Nebenklägerin H. auf dem Verstoß gegen § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO beruht.
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a) Es steht fest, dass eine rechtswidrige Verständigung nicht beabsichtigt war. Der zweifelsfreie, vom Revisionsführer selbst durch die Vermerke seiner Instanzverteidiger mitgeteilte Inhalt des am 19. Oktober 2012 geführten Gespräches (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 29. November 2013 - 1 StR 200/13, NStZ 2014, 221, 222), gibt als solcher mit Blick auf den Regelungsgehalt des § 257c Abs. 2 StPO keinen Grund zur Beanstandung. Die dort mit Blick auf eine Verständigung geäußerten Vorstellungen lagen im Rahmen des nach § 257c Abs. 2 StPO Zulässigen.
41
Dabei ist es zunächst unbedenklich, dass seitens des Vorsitzenden eine Verfahrensbeschränkung nach § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO zum Gegenstand der Erörterungen gemacht wurde (ebenso OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 3 Ws 538/10, NStZ-RR 2011, 49, 50; vgl. auch BT-Drucks. 16/12310, S. 13). Neben den Rechtsfolgen können "sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren" Gegenstand einer Verständigung sein (§ 257c Abs. 2 Satz 1 StPO). Unzulässig sind demnach nur Absprachen über außerhalb der Kompetenz des Gerichts liegende Beschränkungen über weitere, bei der Staatsanwaltschaft anhängige Verfahren (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168, 214). Soweit dem entgegengehalten wird, dass über Verfahrensbeschränkungen das Verbot der Verständigung über den Schuldspruch problemlos umgangen werden könne (vgl. Altenhain/Haimerl, JZ 2010, 327, 331), greift dieser Einwand jedenfalls dann nicht, wenn sich das Gericht - wie vorliegend - innerhalb des ihm durch die Vorschriften eröffneten weiten Beurteilungsspielraums hält. Die (angebotene) Teileinstellung muss sich daher an der relativen Schwere der Delikte und die daraus resultierenden Strafzweckerwägungen, wie sie sich im Zeitpunkt der Verständigung darstellen, orientieren und darf sich nicht als bloße Honorierung prozessualen Wohlverhaltens des Angeklagten darstel- len (vgl. SK-StPO/Velten, 4. Aufl., § 257c Rn. 18). Die dadurch vorgegebenen Grenzen hätte die Strafkammer mit der in Aussicht gestellten Verfahrensbeschränkung nicht überschritten.
42
Das Landgericht hat ferner nicht entgegen § 257c Abs. 2 Satz 3 StPO eine Maßregel der Besserung und Sicherung zum Gegenstand der angebotenen Verständigung gemacht. Die Beurteilung des Vorliegens der materiellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung (§ 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB) wurde in keiner Weise mit dem Einlassungsverhalten des Angeklagten in Verbindung gebracht. Dies ergibt sich schon aus dem primären Anlass für das Gespräch am 19. Oktober 2012. Dieses wurde durch die auf § 76 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 GVG gestützte Besetzungsrüge der Verteidigung des Angeklagten angestoßen. Das Anliegen der Kammer lag daher vorrangig darin, eine Aussetzung der Hauptverhandlung zu vermeiden. Dem diente mit Blick auf § 76 Abs. 3 Alternative 1 GVG die Frage nach einem Geständnis, aber auch der Hinweis auf § 76 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 GVG in dem Sinne, dass der im Rahmen der Eröffnungsentscheidung beschlossenen Besetzungsreduktion zu entnehmen sei, die Kammer sehe nach Aktenlage die materiellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung als nicht gegeben an, eine Einschätzung, an die sie für den Fall, dass zusätzliche Erkenntnisse nicht gewonnen würden, bei Fortgang der Hauptverhandlung letztlich gebunden wäre. Erst die nachfolgend geäußerten Vorstellungen des Vorsitzenden zur möglichen Strafe machten aus diesen Erörterungen solche, die (auch) auf eine Verständigung gerichtet waren. Sie standen selbstredend in einem Zusammenhang mit der Frage nach einem Geständnis (§ 257c Abs. 2 Satz 2 StPO). Eine Verbindung zu der - zudem ausweislich der Vermerke der Instanzverteidiger zeitlich vorher angesprochenen - Frage der Sicherungsverwahrung wurde dadurch demgegenüber nicht hergestellt.
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b) Auch Art und Schwere des Verstoßes gegen § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO könnten hier bei normativer Betrachtung im Sinne der Kammerauffassung ein Beruhen des Urteils auf der unterlassenen Mitteilung nicht begründen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Umstand, dass am 19. Oktober 2012 außerhalb der Hauptverhandlung Gespräche geführt wurden, am 28. Januar 2013 durch den Vorsitzenden zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurde. Soweit in diesem Zusammenhang dessen Rechtsfolgenvorstellungen nicht zur Sprache kamen, erfuhren der Angeklagte und die Öffentlichkeit hiervon (spätestens) am 18. November 2013 durch Bekanntgabe des Ablehnungsgesuchs vom 14. November 2013, in dem diese sowie die Reaktion der Verteidigung hierauf dargestellt wurden.
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III. Den übrigen Verfahrensrügen bleibt der Erfolg insgesamt versagt. Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
45
1. Die Beanstandung, zwei Befangenheitsanträge gegen den Vorsitzenden seien zu Unrecht als unbegründet zurückgewiesen worden (Rüge Nr. 3 von Rechtsanwalt Dr. R. ), ist schon nicht in zulässiger Weise erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), soweit die Besorgnis der Befangenheit sich aus einer Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Vorsitzenden zu verschiedenen Zeitpunkten ergeben soll. Denn die Revision teilt den Vermerk des Vorsitzenden vom 25. Januar 2013 nicht mit, der sich mit Teilen dieser Vorgänge befasst. Dass dieser Vermerk Gegenstand der Rüge der Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO war, ändert hieran nichts. Insoweit wäre jedenfalls zumindest eine Bezugnahme erforderlich gewesen (noch enger BGH, Beschluss vom 7. April 2005 - 5 StR 532/04, NStZ 2005, 463).
46
Darüber hinaus erweist sich die Rüge mit Blick auf den zweiten Befangenheitsantrag bereits deshalb als unbegründet, weil dieser verspätet angebracht wurde (§ 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO). Hinsichtlich der Unverzüglichkeit im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO ist ein strenger Maßstab anzulegen. Der dem Angeklagten zum Überlegen, zur Rücksprache mit dem Verteidiger und zum Abfassen des Antrags zuzubilligende Zeitraum (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2008 - 5 StR 24/08, NStZ 2008, 578 mwN) war vorliegend ersichtlich überschritten, weil der zweite Befangenheitsantrag einen Tag später als eine mit derselben Stoßrichtung verfasste Gegenvorstellung eingereicht wurde.
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Soweit in der Sache geltend gemacht wird, die Verteidigung sei eingeschränkt gewesen, weil die Erstreckung des Gutachtenauftrags nicht mitgeteilt worden sei, lässt dies nicht erkennen, dass ein verständiger Angeklagter (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1967 - 4 StR 512/66, BGHSt 21, 334, 341) hieraus hätte schließen können, der Vorsitzende habe die Auseinandersetzung der Verteidiger mit den sachverständigen Äußerungen beschränken wollen.
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2. Soweit im Rahmen der Beanstandung, der Ablehnungsantrag gegen den Sachverständigen Prof. Dr. L. sei zu Unrecht zurückgewiesen worden (Rüge Nr. 5 von Rechtsanwalt Dr. R. ), darauf abgestellt wird, die von diesem abgegebene Belehrung sei nicht umfassend gewesen, war dieser Vorwurf nicht Gegenstand des Ablehnungsgesuchs, weshalb sich das Landgericht damit in seiner ablehnenden Entscheidung nicht auseinandersetzen musste (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2014 - 3 StR 302/14, NStZ 2014, 663, 664). Die darüber hinaus dem Sachverständigen unterstellte mangelnde Sachkunde ist grundsätzlich nicht geeignet, dessen Befangenheit zu begründen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2000 - 1 StR 666/99, NStZ 2000, 544, 545; vom 20. November 2001 - 1 StR 470/01, BGHR StPO § 74 Ablehnung 1). Hin- sichtlich der beanstandeten "Ehrenerklärung" des Sachverständigen zeigt die Revision keinen Rechtsfehler in der Argumentation des Landgerichts auf.
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3. Nicht durchgreifen kann ferner die Behauptung, die § 241 Abs. 2, § 338 Nr. 8 StPO seien verletzt worden (Rüge Nr. 8 von Rechtsanwalt Dr. R. ).
50
Die Verteidigung begehrte anlässlich der Zeugenvernehmung der Nebenklägerin H. den Vorhalt diverser Videodateien, bezüglich derer sich die Zeugin weder an die Aufnahme als solche, noch an das darin festgehaltene Geschehen hatte erinnern können. Dieser Vorhalt werde ergeben, dass die Zeugin sich in konkrete Widersprüche im Hinblick auf Verletzungsfolgen verwickelt habe. Dazu sei die Zeugin zu befragen, da ihre Antworten mit Blick auf die Aussagekonstanz einen erheblich höheren Beweiswert hätten. Der Vorsitzende wies dies als ungeeignet im Sinne des § 241 Abs. 2 StPO zurück. Die Anrufung des Gerichts gemäß § 238 Abs. 2 StPO blieb erfolglos.
51
Da dem Antrag der Verteidigung bereits keine Fragen zu entnehmen sind, die im Anschluss an den Vorhalt gestellt werden sollten, ist für eine fiktive Beurteilung von deren Zulässigkeit kein Raum. § 241 Abs. 2 StPO ist demnach nicht die für die Beanstandung maßgebliche Norm. Letztlich zielte der Antrag ausschließlich darauf ab, die Videos in Anwesenheit der Zeugin in Augenschein zu nehmen. Maßstab hierfür ist allein die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Für eine entsprechende Rüge wäre indes nicht ersichtlich, was das Gericht hierzu hätte drängen und welches Beweisergebnis, das über die zu einem anderen Zeitpunkt durchgeführte Inaugenscheinnahme hinausgeht, dadurch hätte gewonnen werden sollen. Eine Beschränkung der Verteidigung in einem wesentlichen Punkt ist dem Revisionsvortrag ebenfalls nicht zu entnehmen.
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4. Die Beanstandungen, mit denen die Ablehnung mehrerer Anträge auf (weitere) Sachverständigengutachten bemängelt wird (Rüge von Rechtsanwalt B. ), sind ebenfalls unbegründet.
53
Soweit es um die Einholung von Gutachten zum Beweis der Tatsachen geht, dass zum einen das aussagepsychologische Erstgutachten der Sachverständigen D. methodisch falsch sei, zum anderen die Bedeutung der Motivationsanalyse für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung gegenüber der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. Juli 1999 (1 StR 618/98, BGHSt 45, 164) unverändert sei, betreffen diese Anträge Prozesstatsachen , die im Wege des Freibeweises zu klären sind (BGH, Urteil vom 15. März 1988 - 1 StR 8/88, NStZ 1988, 373). Insoweit ist Maßstab der landgerichtlichen Entscheidung allein § 244 Abs. 2 StPO. Den sich daraus ergebenden Anforderungen genügen die Begründungen in den Ablehnungsbeschlüssen.
54
Dies gilt auch für die Entscheidungen über die Anträge auf Einholung eines weiteren aussagepsychologischen Gutachtens. Zwar muss sich das Landgericht grundsätzlich mit den in derartigen Anträgen behaupteten Mängeln im Einzelnen auseinandersetzen. Dies gilt aber dann nicht, wenn die geltend gemachten Mängel nach anerkannten wissenschaftlichen Maßstäben offensichtlich nicht bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 - 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 166 f.). So verhält es sich hier. Da das Sachverständigengutachten der Dipl.-Psych. D. den methodischen Anforderungen entspricht, ist gegen die - bisweilen durchaus knappe - Ablehnung durch das Landgericht im Ergebnis nichts zu erinnern. Soweit die Revision unter der Prämisse, die Nebenklägerin habe in Randbereichen erweislich die Unwahrheit gesagt, die Durchführung weiterer aussagepsychologischer Untersuchungen vermisst, übersieht sie, dass die Beurteilung, ob eine Aussage falsch ist, der Bewertung durch das Gericht unterliegt (§ 261 StPO). Schon deshalb kann dieser Ansatz einen methodischen Fehler der Sachverständigen nicht aufzeigen, solange ihr nicht seitens des Gerichts entsprechende Anknüpfungstatsachen vorgegeben werden. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang ferner auf zu früheren Aussagen abweichende Angaben in der Hauptverhandlung abstellt, verkennt sie, dass dem nachzugehen das Rekonstruktionsverbot entgegensteht.
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IV. Die im Umfang des verbleibenden Schuldspruchs auf die Sachrüge veranlasste materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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V. Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen der Taten zum Nachteil der Nebenklägerin J. führt nicht zur Aufhebung der zu ihren Gunsten ergangenen Adhäsionsentscheidung. Dies folgt hinsichtlich der zugesprochenen 1.000 € schon aus dem Umstand, dass der Angeklagte den Schmerzensgeld- anspruch in dieser Höhe anerkannt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2013 - 4 StR 364/13, juris Rn. 16). Aber auch soweit das Landgericht ein streitiges Grundurteil gesprochen hat, gilt, dass die Aufhebung des strafrechtlichen Teils im Falle der Zurückverweisung nicht den Adhäsionsausspruch erfasst, § 406a Abs. 3 Satz 1 StPO; dessen Aufhebung wäre dem neuen Tatrichter vorbehalten (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2015 - 2 StR 388/14, juris Rn. 7 mwN; vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 406a Rn. 8).
57
Jedoch bedurften beide Adhäsionsentscheidungen der Ergänzung. Da von den Nebenklägerinnen jeweils ein Leistungsurteil begehrt worden war, aber nur ein Grundurteil ergangen ist, hat das Landgericht der Sache nach im Übrigen von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 und 4 StPO abgesehen (vgl. LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 406 Rn. 9); diesen Ausspruch holt der Senat nach. Da der Angeklagte hierdurch nicht beschwert ist, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob das Absehen von einer Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgeldes mit Blick auf § 406 Abs. 1 Satz 6 StPO zulässig war (vgl. KK-Zabeck aaO, § 406 Rn. 9 mwN; aA LR/Hilger aaO, Rn. 24).
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VI. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
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Aus der angedachten Verständigung, die unter anderem eine Verfahrensbeschränkung zum Inhalt gehabt hätte, folgt nicht, dass der Angeklagte nach Zurückverweisung der Sache einen Anspruch auf ein entsprechendes Vorgehen hätte. Die der Beruhensprüfung innewohnende hypothetische Kausalitätsprüfung führt lediglich dazu, dass die zum angefochtenen Urteil führende Hauptverhandlung bei Beachtung der Verfahrensvorschrift des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO möglicherweise anders verlaufen und damit das Ergebnis anders ausgefallen wäre. Damit ist keine Bindung des neuen Tatgerichts mit Blick auf den Umfang der neuen Hauptverhandlung verbunden. Lediglich § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO wird zu beachten sein. Becker Pfister Schäfer Gericke Spaniol

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind.

(2) Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.

(3) Darauf verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz. Dabei legt er in den Fällen des § 207 Abs. 3 die neue Anklageschrift zugrunde. In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 3 trägt der Staatsanwalt den Anklagesatz mit der dem Eröffnungsbeschluß zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung vor; außerdem kann er seine abweichende Rechtsauffassung äußern. In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 4 berücksichtigt er die Änderungen, die das Gericht bei der Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung beschlossen hat.

(4) Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. Diese Pflicht gilt auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, soweit sich Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben.

(5) Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen, daß es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird er nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 zur Sache vernommen. Auf Antrag erhält der Verteidiger in besonders umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht, in denen die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird, Gelegenheit, vor der Vernehmung des Angeklagten für diesen eine Erklärung zur Anklage abzugeben, die den Schlussvortrag nicht vorwegnehmen darf. Der Vorsitzende kann dem Verteidiger aufgeben, die weitere Erklärung schriftlich einzureichen, wenn ansonsten der Verfahrensablauf erheblich verzögert würde; § 249 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Vorstrafen des Angeklagten sollen nur insoweit festgestellt werden, als sie für die Entscheidung von Bedeutung sind. Wann sie festgestellt werden, bestimmt der Vorsitzende.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.