Bundesgerichtshof Urteil, 08. Nov. 2017 - 2 StR 542/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:081117B2STR542.16.0
bei uns veröffentlicht am08.11.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 542/16
vom
8. November 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Betrug u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:081117B2STR542.16.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. November 2017, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eschelbach, Zeng, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grube,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 14. Dezember 2015 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten der „Beihilfe zum bandenmäßigen Betrug in 18 Fällen“ sowie der „Beihilfe zum versuchten bandenmäßigen Betrug in 7 Fällen“ schuldig gesprochen. Ausweislich des durch die Sitzungsnieder- schrift bewiesenen Urteilstenors hat es den Angeklagten deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Nachdem der Angeklagte Revision eingelegt hatte, hat die Strafkammer den Urteilstenor wegen „offensichtlichen Schreibversehens“ dahin berichtigt, dass der Angeklagte „unter Einbeziehung der Einzelfreiheitsstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Demmin vom 07.01.2015 (Az.: ) und Auflösung der dortigen Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten“ mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt sei. In die schriftlichen Urteilsgründe hat das Landgericht den Urteilstenor in dieser berichtigten Fassung aufgenommen und die nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe in den Urteilsgründen näher begründet.
2
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Sie hat den aus dem Urteilstenor ersichtlichen Teilerfolg und führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

I.


3
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
4
1. Die gesondert verfolgten M. und B. gründeten Mitte des Jahres 2011 die S. GmbH, die sich mit der Errichtung von Photovoltaikanlagen beschäftigte und die Arbeitskräfte benötigte. Die gesondert verfolgten M. und B. bewegten den Angeklagten T. , der zu diesem Zeitpunkt von Sozialleistungen lebte und über keinerlei wirtschaftliche Erfahrung verfügte, dazu, gegen eine Entlohnung in Höhe von monatlich 1.000 € die Geschäftsführung der Firma pro forma zu übernehmen. Tatsächlich wurde die Firma von den gesondert verfolgten M. und B. geleitet. Der gesondert verfolgte M. kam in der Folgezeit auf die Idee, Gelder der öffentlichen Hand für die Vermittlung der von der S. GmbH benötigtenArbeitskräfte zu erlangen. Zu diesem Zweck veranlasste er seine Lebensgefährtin, die gesondert verfolgte Me. , dazu, ein Gewerbe als private Arbeitsvermittlerin anzu- melden. Diese meldete unter dem 30. Juni 2011 ein Unternehmen „ C. Me. “ an. Darüber hinaus veranlasste er die an einer Tätigkeit bei der S. GmbH interessierten Personen, die er selbst ebenso wie der gesondert verfolgte B. und der Angeklagte T. als Arbeitnehmer anwarb, dazu, sich von dem für sie zuständigen Jobcenter einen Arbeitsvermittlungsgutschein ausstellen zu lassen, der – ebenso wie ein von den Mitarbeitern beiläufig unterschriebener „Arbeitsvermittlungsvertrag“ zwischen ihnen und der C. Me. – an die gesondert verfolgte Me. weitergereicht werden sollte. Tatsächlich hatte keiner der Arbeitnehmer der S. GmbH Kontakt zu der gesondert verfolgten Me. , die auch im Übrigen keine Vermittlungstätigkeit entfaltete.
5
Der Angeklagte T. stellte in den verfahrensgegenständlichen Fällen für die im Einzelnen aufgeführten Arbeitnehmer eine Bescheinigung über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit der S. GmbH aus und bestätigte auf einem eigens dafür vorgesehenen Formblatt außerdem, dass die Einstellung auf der Vermittlung durch die gesondert verfolgte Me. beruhe, obwohl dies – wie er wusste – nicht den Tatsachen entsprach. In den verfahrensgegenständlichen 25 Fällen reichte die gesondert verfolgte Me. Vermittlungsgutscheine , Vermittlungsverträge und die von dem Angeklagten T. unterzeichneten Arbeitgeberbestätigungen der S. GmbH bei den zuständigen Jobcentern und Arbeitsagenturen ein, täuschte so eine angebliche Vermittlungsleistung vor und erhielt in 18 Fällen zwischen dem 30. Mai 2012 und dem 16. August 2012 jeweils Vermittlungsprovisionen in Höhe von 1.000 € ausgezahlt, auf die sie – wie sie wusste – keinen Anspruch hatte. In sieben weiteren Fällen kam es nicht zu einer Auszahlung der Vermittlungsprovisionen, weil die zuständigen Behörden misstrauisch geworden waren.
6
2. Das Landgericht hat angenommen, dass die gesondert verfolgten Angeklagten M. und Me. des banden- und gewerbsmäßigen Betrugs und der gesondert verfolgte B. ebenso wie der Angeklagte T. der Beihilfe hierzu schuldig seien. Feststellungen zu den exakten Zeitpunkten der jeweiligen Beihilfehandlungen des Angeklagten T. hat das Landgericht nicht getroffen. Es hat angenommen, dass die einzelnen Taten im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander stehen und hat in sämtlichen Fällen Einzelstrafen in Höhe von sechs Monaten verhängt.

II.

7
Die Revision des Angeklagten hat den aus dem Urteilstenor ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
8
1. Die Formalrüge einer Verletzung der Urteilsabsetzungsfrist (§ 338 Nr. 7 StPO) bleibt aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift angeführten Gründen ohne Erfolg.
9
2. Die auf die Sachrüge hin gebotene umfassende Überprüfung des angegriffenen Urteils bleibt zum Schuldspruch sowie zum Ausspruch über die Einzelstrafen ohne Erfolg.
10
a) Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Beihilfe zum Betrug (§§ 263 Abs. 3, 27 StGB) bzw. wegen Beihilfe zum versuchten Betrug (§§ 263 Abs. 3, 22, 27 StGB).
11
Entgegen der Auffassung der Revision, die sich mit urteilsfremdem Vorbringen gegen die Feststellungen zur subjektiven Tatseite wendet, ist der Gehilfenvorsatz des Angeklagten tragfähig belegt. Insoweit genügt es, dass der Gehilfe davon ausgeht, dass er dem Haupttäter ein entscheidendes Tatmittel willentlich an die Hand gibt und damit bewusst das Risiko erhöht, dass eine gerade durch den Einsatz dieses Mittels geförderte Haupttat verübt wird (BGH, Urteil vom 18. April 1996 – 1 StR 14/96, BGHSt 42, 135, 138). Das Landgericht hat sich – auch unter Berücksichtigung des Geständnisses des Angeklagten – rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass der Angeklagte wusste, dass die gesondert verfolgte Me. tatsächlich keine Vermittlungsleistungen erbrachte und er ihr mit den wahrheitswidrig ausgestellten Bescheinigungen ein Mittel in die Hand gab, um in der Folgezeit die Vermittlungsprovisionen zu Unrecht zu erlangen.
12
b) Auch die Strafzumessung hält rechtlicher Überprüfung stand. Das Landgericht hat zunächst geprüft, ob sich die Tat des Gehilfen als ein besonders schwerer Fall des Betrugs darstellt (vgl. dazu Senat, Urteil vom 24. März 2016 – 2 StR 36/15; NStZ-RR 2016, 205; BGH, Beschluss vom 31. Juli 2012 – 5 StR 188/12, NStZ-RR 2012, 342, 343). Es hat dies mit zwar knapper, aber noch tragfähiger Begründung abgelehnt und den Strafrahmen sodann gemäß §§ 27, 49 StGB gemildert. Eine – weitere – Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 22, 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB in den sieben Versuchsfällen hat das Landgericht mit tragfähiger Begründung abgelehnt. Auch die Strafzumessung im engeren Sinne begegnet keinen Bedenken.
13
3. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann bereits aus formalen Gründen keinen Bestand haben.
14
Das Landgericht hat in den Urteilsgründen zur Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten ausgeführt, es habe diese aus den verfahrensgegenständlichen 25 Einzelstrafen sowie unter Einbezie- hung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Demmin vom 7. Januar 2015 im Wege nachträglicher Gesamtstrafenbildung gebildet.
15
Dies steht nicht im Einklang mit dem in der Hauptverhandlung verkündeten Urteilstenor, wonach eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten allein aus den verfahrensgegenständlichen Einzelstrafen gebildet worden ist.
16
Zwar weist die in die Urteilsurkunde aufgenommene Urteilsformel die Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Demmin vom 7. Januar 2015 im Wege nachträglicher Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB) aus. Dies beruht jedoch auf dem – undatierten – Berichtigungsbeschluss des Landgerichts , der unzulässig und damit unwirksam ist. Maßgeblich ist damit die durch die Sitzungsniederschrift bewiesene Urteilsformel, wonach der Angeklagte wegen der verfahrensgegenständlichen Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt ist.
17
a) Eine Berichtigung der Urteilsformel nach Abschluss der mündlichen Urteilsverkündung kommt nur bei einem offensichtlichen Verkündungsversehen in Betracht (BGH, Urteil vom 16. Juni 1953 – 1 StR 508/52, BGHSt 5, 9; Beschluss vom 28. Mai 1974 – 4 StR 633/73, BGHSt 25, 333, 336; Senat, Urteil vom 14. Januar 2015 – 2 StR 290/14, NStZ-RR 2015, 119, 120; Beschluss vom 11. April 2017 – 2 StR 345/16, NStZ-RR 2017, 212, 213). Bei dieser Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen, um zu verhindern, dass mit einer solchen Berichtigung eine unzulässige inhaltliche Abänderung des Urteils verbunden ist (Senat, Urteil vom 14. Januar 2015 – 2 StR 290/14, NStZ-RR 2015, 119, 120).
18
Ein der Berichtigung zugängliches offensichtliches Verkündungsversehen kann nur angenommen werden, wenn sich der Fehler ohne Weiteres aus solchen Tatsachen ergibt, die für alle Verfahrensbeteiligten – auch ohne Berich- tigung – klar zu Tage liegen und der auch nur entfernte Verdacht einer späteren inhaltlichen Änderung des verkündeten Urteils ausgeschlossen ist (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2017 – 1 StR 113/17, StraFo 2017, 373, 374; MeyerGoßner /Schmitt, StPO, 60. Aufl. § 268 Rn. 10; SK-StPO/Velten, 5. Aufl., § 268 Rn. 17; LR Stuckenberg, 26. Aufl., § 268 Rn. 48). Es muss darüber hinaus eindeutig und zweifelsfrei erkennbar sein, was das Gericht tatsächlich gewollt und entschieden hat. Hinsichtlich der Frage einer möglichen Berichtigung der mündlich verkündeten Urteilsformel kann insoweit auch die mündliche Urteilsbegründung Berücksichtigung finden (Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, Rn. 10 mwN). In Ansehung der überragenden Bedeutung der Urteilsformel, die – anders als die schriftlichen Urteilsgründe – bei Verkündung schriftlich vorliegen muss, ist bei einer Berichtigung der Urteilsformel Zurückhaltung geboten (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1952 – 5 StR 480/52, BGHSt 3, 245, 247).
19
b) Gemessen hieran lagen die Voraussetzungen für die vom Landgericht vorgenommene Berichtigung der Urteilsformel nicht vor. Die ausweislich der Sitzungsniederschrift mündlich verkündete Urteilsformel lässt einen offensichtlichen Fehler oder eine sonstige offensichtliche Unrichtigkeit nicht erkennen. Auch unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände vermag der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass ein bloßes und offensichtliches Verkündungsversehen vorlag. Dies gilt auch in Ansehung der vom Landgericht in seinem Berichtigungsbeschluss angeführten Umstände, dass die (nachträgliche) „Gesamtstrafenbildung […] Gegenstand der Verfah- rensverständigung und der Kammerberatung“gewesen und „dementsprechend auch in der mündlichen Urteilsbegründung ausgeführt“ worden ist.
20
c) Die Unwirksamkeit der Berichtigung des Urteilstenors nach Abschluss der Urteilsverkündung führt dazu, dass der Berichtigungsbeschluss im Revisionsverfahren unbeachtlich ist (BGH, Beschluss vom 18. März 2015 – 3 StR 3/15, juris; Beschluss vom 21. Dezember 2010 – 3 StR 440/10, juris; Urteil vom 14. November 1990 – 3 StR 310/90, NStZ 1991, 195).
21
4. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Entscheidung über die Bildung einer (nachträglichen) Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO in das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zu verweisen.
22
Der Senat sieht Anlass zu folgendem Hinweis:
23
Neben der Höhe der einzubeziehenden Einzelstrafen aus der Vorverurteilung sind in der Regel auch die zugrundeliegenden Taten sowie die wesentlichen Strafzumessungserwägungen in den Urteilsgründen darzulegen, um dem Revisionsgericht eine Überprüfung dieses Strafzumessungsakts zu ermöglichen (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juni 1997 – 2 StR 134/97, juris; Beschluss vom 6. Juni 2017 – 2 StR 536/16, juris; BGH, Urteil vom 23. Mai 2013 – 4 StR 70/13, juris; Beschluss vom 8. Februar 2011 – 4 StR 658/10, juris; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 55 Rn. 34). Krehl Richter am BGH Zeng Dr. Eschelbach ist an der Unterschriftsleistung gehindert. Krehl Bartel Grube

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Gründe I. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der auf die Sachrüge gestützten Revision zwingt den Senat zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 II StPO).

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Ist jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Strafen verurteilt worden und sind dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe (§ 55 des Strafgesetzbuches) außer Betracht geblieben, so sind die erkannten Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen.

(1) Die nach § 450a Abs. 3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 45b des Strafgesetzbuches), die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes (§ 74f Absatz 1 Satz 4 des Strafgesetzbuches), die nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes (§ 76 des Strafgesetzbuches) sowie für die Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 79b des Strafgesetzbuches).

(2) Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu hören. Das Gericht kann von der Anhörung des Verurteilten in den Fällen einer Entscheidung nach § 79b des Strafgesetzbuches absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Anhörung nicht ausführbar ist.

(3) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Unterbrechung der Vollstreckung anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn
a)
das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder
b)
das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und
aa)
die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind,
bb)
der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder
cc)
die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;
2.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist;
4.
wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
5.
wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;
6.
wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
7.
wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind;
8.
wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

5 StR 188/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 31. Juli 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Betrug
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2012

beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 13. Oktober 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.
2
Das Landgericht geht im Rahmen seiner Strafzumessung davon aus, dass der Haupttäter N. bei den Betrugshandlungen gewerbsmäßig im Sinne des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB gehandelt hat. Es entnimmt in sämtlichen Fällen die Strafe dem Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB, den es nach § 27 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB mildert.
3
Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Beim Gehilfen ist ein Regelbeispiel eines besonders schweren Falls nur dann verwirklicht, wenn sich die Teilnahmehandlung selbst als besonders schwerer Fall darstellt (BGH, Beschluss vom 21. September 1995 – 1 StR 316/95, StV 1996, 87). Dies muss anhand des konkreten Regelbeispiels in einer Gesamtwürdigung festgestellt werden (BGH, Beschluss vom 13. September 2007 – 5StR 65/07, wistra 2007, 461). Aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, dass der Angeklagte gewerbsmäßig gehandelt hat. Das Landgericht stellt zwar fest, dass der Angeklagte „aus seinen Tätigkeiten für N. Vorteile zog“ (UA S. 123), benennt diese jedoch nicht. Dies belegt ein eigenständiges gewerbsmäßiges Handeln des Angeklagten nicht.
4
Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Es liegt nahe, dass er sich auf die – jedenfalls im Verhältnis zu den anderen Tatbeteiligten , die allerdings eine Verständigung nach § 257c StPO gesucht hatten – hohe Strafe ausgewirkt hat.
5
Die Feststellungen können dagegen bestehen bleiben, weil lediglich ein Wertungsfehler vorliegt. Der neue Tatrichter kann jedoch ergänzende Feststellungen treffen, soweit sie den bisher getroffenen nicht widersprechen.
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(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 290/14
vom
14. Januar 2015
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar
2015, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl,
Prof. Dr. Schmitt,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Ott,
Richter am Bundesgerichtshof
Zeng,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwältin
als Nebenklagevertreterin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 28. Februar 2014 im Einzelstrafausspruch zu Fall II. 5. der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weiter gehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen (Fälle II. 1. - 4. und 6. der Urteilsgründe) sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern (Fall II. 5. der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete und auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Der Schuldspruch hält revisionsgerichtlicher Überprüfung stand.
3
2. Der Einzelstrafausspruch zu Fall II. 5. der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken; im Übrigen weist die Strafzumessung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
4
a) Die Zumessung der Einzelstrafen ist rechtsfehlerhaft.
5
aa) Die von der Strafkammer wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern verhängten Einzelstrafen von einem Jahr und sechs Monaten (Fälle II. 1. - 4. der Urteilsgründe) und einem Jahr (Fall II. 6. der Urteilsgründe) bewegen sich nicht in dem gemäß § 176a Abs. 2 StGB vorgesehenen Strafrahmen von zwei bis 15 Jahren, von dessen Regelwirkung auch die Strafkammer ausgegangen ist.
6
bb) Im Fall II. 5. der Urteilsgründe, dem ein sexueller Missbrauch eines Kindes zugrunde lag, hat die Strafkammer eingangs ausgeführt, dass der Strafrahmen des § 176a Abs. 2 StGB von zwei bis 15 Jahren zugrunde zu legen sei. Abschließend hat sie zwar dargelegt, dass wegen der unter Ziffer II. 5. festgestellten Tat von dem Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB auszugehen sei, der eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsehe. Es ist gleichwohl zu besorgen, dass die Strafkammer bei der Festsetzung der Einzelstrafe zu Fall II. 5. rechtsfehlerhaft den Strafrahmen des § 176a Abs. 2 StGB zugrunde gelegt oder sich jedenfalls nicht im Klaren darüber war, welcher Strafrahmen ihr für die Verhängung der Einzelstrafe zur Verfügung gestanden hat. Dafür spricht, dass die Strafkammer auch bei Bemessung der Einzelstrafen in den Fällen II. 1. - 4. und II. 6. den von ihr selbst bestimmten Strafrahmen aus dem Auge verloren hat und dass die im Fall II. 5. für den sexuellen Missbrauch verhängte Einzelstrafe von vier Jahren in keinem angemessenen Verhältnis zu den in den Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs verhängten Einzelstra- fen von einem Jahr und sechs Monaten bzw. einem Jahr steht. Denn während dem Fall II. 5. die (bloße) Manipulation am Geschlechtsteil des Angeklagten zugrunde lag, betreffen die demgegenüber milder bestraften Fälle II. 1. - 4. und II. 6. das Eindringen mit dem Finger bzw. die Vollziehung des Beischlafs, also grundsätzlich schwerere Straftaten. Gleichwohl ist die vergleichsweise hohe Bestrafung im Fall II. 5. jenseits der in allen Fällen allgemein berücksichtigten strafschärfenden Umstände nicht besonders begründet worden, was aber erforderlich gewesen wäre.
7
b) Die Strafkammer hat zwar nach Eingang der Revisionsbegründung, in der insbesondere die rechtsfehlerhafte Strafzumessung im Fall II. 5. der Urteilsgründe gerügt wird, mit Beschluss vom 28. Mai 2014 die Urteilsgründe dahingehend berichtigt, dass sie in den Fällen II. 1. - 4. tatsächlich Einzelstrafen von jeweils zwei (statt einem) Jahren und sechs Monaten, im Fall II. 5. eine Einzelstrafe von einem (statt vier) Jahren und im Fall II. 6. eine solche von vier (statt einem) Jahr verhängt habe. Die nachträgliche Berichtigung der Urteilsgründe ist jedoch unwirksam.
8
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen, sobald ein Urteil vollständig verkündet worden ist, nur noch offensichtliche Schreibversehen und offensichtliche Unrichtigkeiten berichtigt werden (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 16. Juni 1953 - 1 StR 508/52, BGHSt 5, 5, 10; Beschluss vom 28. Mai 1974 - 4 StR 633/73, BGHSt 25, 333, 336). "Offensichtlich" im Sinne dieser Rechtsprechung sind aber nur solche Fehler, die sich ohne weiteres aus der Urkunde selbst oder aus solchen Tatsachen ergeben, die für alle Verfahrensbeteiligten klar zu Tage treten und auch nur den entfernten Verdacht einer späteren sachlichen Änderung ausschließen. Es muss - auch ohne Berichtigung - eindeutig erkennbar sein, was das Gericht tatsächlich gewollt und entschieden hat. Bei dieser Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen, um zu verhindern, dass mit einer Berichtigung eine unzulässige Abänderung des Urteils einhergeht (BGH, Urteil vom 3. Februar 1959 - 1 StR 644/58, BGHSt 12, 374, 376).
9
Bei Anlegung dieses strengen Maßstabs fehlt es an einer offensichtlichen Unrichtigkeit der schriftlichen Urteilsgründe. Dass die Strafkammer in den Fällen II. 1. - 4. tatsächlich Einzelstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten und nicht - wie in den Urteilsgründen niedergelegt - von einem Jahr und sechs Monaten verhängen wollte, ergibt sich weder aus der Urteilsurkunde selbst noch aus sonstigen offenkundigen Tatsachen. Auch die mögliche Verwechslung der in den Fällen II. 5. und II. 6. festgesetzten Einzelstrafen drängt sich nicht derart auf, dass die Gefahr einer unzulässigen nachträglichen Abänderung der Urteilsurkunde auszuschließen wäre.
10
Die mündliche Urteilsbegründung, auf die die Strafkammer für das von ihr tatsächlich Gewollte und Entschiedene in dem Berichtigungsbeschluss Bezug nimmt, wurde im Hinblick auf die Einzelstrafen weder im Hauptverhandlungsprotokoll festgehalten noch durch einen der Verfahrensbeteiligten bestätigt. Sie findet auch keine Stütze in den schriftlichen Urteilsgründen oder in sonstigen Tatsachen, die den Verdacht einer späteren sachlichen Änderung des Urteils ausschließen könnten. Der Zusammenhang der Strafzumessungserwägungen deutet vielmehr darauf hin, dass die Strafkammer - wie ausgeführt - bei der Bemessung der Einzelstrafen den jeweiligen Strafrahmen nicht klar vor Augen hatte. Die Strafzumessung lässt ebenso wenig erkennen, dass die Strafkammer die Einzelstrafen tatsächlich so - wie es im Berichtigungsbeschluss ausgeführt wird - gewollt und entschieden hat, denn die Höhe der verhängten Einzelstrafen wird weder begründet noch finden sich jenseits allgemeiner Erwägungen Hinweise dafür, dass und aus welchen Gründen die Straf- kammer die Einzelstrafen unterschiedlich hoch bemessen hat. Es kann daher nicht ohne vernünftigen Zweifel ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer schon bei der Entscheidung über die Festsetzung der Einzelstrafen Verwechslungen oder Missverständnissen unterlegen war.
11
Da nur eine zulässige und damit wirksame Berichtigung geeignet ist, das schriftliche Urteil abzuändern, war nicht zunächst auf eine förmliche Zustellung des Berichtigungsbeschlusses durch das Landgericht hinzuwirken. Unzulässige Änderungen sind für das Revisionsgericht unbeachtlich. Sie führen nicht dazu, dass durch Zustellung des Berichtigungsbeschlusses die Revisionsbegründungsfrist erneut in Gang gesetzt würde (BGH, Urteil vom 14. November 1990 - 3 StR 310/90, NStZ 1991, 195).
12
c) Soweit in den Fällen II. 1. - 4. und 6. der Urteilsgründe rechtsfehlerhaft unangemessen milde Einzelstrafen von einem Jahr und sechs Monaten bzw. einem Jahr festgesetzt worden sind, ist der Angeklagte nicht beschwert. Im Fall II. 5. kann demgegenüber nicht ausgeschlossen werden, dass die verhängte Einzelstrafe ohne die aufgezeigten Rechtsfehler milder ausgefallen wäre.
13
3. Die Aufhebung des Einzelstrafausspruchs im Fall II. 5. zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich.
Fischer Appl Schmitt
Ott Zeng

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 345/16
vom
11. April 2017
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen zu 1.: unterlassener Hilfeleistung
zu 2. und 3.: gefährlicher Körperverletzung u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:110417B2STR345.16.1

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 3. auf dessen Antrag - und der Beschwerdeführerinnen am 11. April 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 30. Mai 2016 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit es die Angeklagte W. betrifft und sie verurteilt worden ist,
b) soweit der Angeklagten C. die Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist,
c) soweit gegen die Angeklagte P. -U. aa) im Fall II. 8. der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt worden ist, bb) im Gesamtstrafenausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten C. und P. -U. werden verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagte W. unter Freisprechung im Übrigen wegen unterlassener Hilfeleistung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 10 €, die Angeklagte C. wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat und die Angeklagte P. -U. unter Freisprechung im Übrigen wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Nötigung sowie wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Dagegen richten sich die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten. Das Rechtsmittel der Angeklagten W. hat vollen Erfolg. Die Revisionen der Angeklagten C. und P. -U. haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Revision der Angeklagten W.
3
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts schlugen die Mitangeklagten Wi. und R. am 10. April 2015 in der Wohnung der Angeklagten W. abwechselnd mit Händen und Fäusten auf den Geschädigten P. ein; der Mitangeklagte Wi. , der Springerstiefel trug, trat wiederholt den Geschädigten gegen die Schienbeine. Zwischendurch kam es immer wieder zu einer Pause, in der der Geschädigte nicht geschlagen wurde und die Mitangeklagten R. und Wi. Bier tranken. Im weiteren Verlauf schlugen auch die Angeklagte C. und eine weitere in der Wohnung anwesende Person auf den Geschädigten ein.
4
„Die Angeklagte W. hatte die Misshandlungen des Zeugen P. mitbekommen; sie war während der Misshandlungen […] anwesend. Sie schritt aber hiergegen weder ein, noch forderte sie die Angeklagten Wi. und R. auf, die Misshandlung des Zeugen P. zu beenden, obwohl sie als Mieterin hierzu in der Lage war und dies ihr insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr möglich war und zumutbar war und ein entsprechendes Einschreiten auch erforderlich war […]“ (UA S. 64).
5
Am 13. April 2015 fingen die Mitangeklagten Wi. , T. und P. - U. - einem zuvor gefassten Tatplan entsprechend - den Geschädigten M. auf der Treppe eines Mehrfamilienhauses ab, zogen ihn in die Wohnung der Angeklagten W. und schlugen in der weiteren Folge mit Händen und Fäusten mehrfach auf ihn ein.
6
„Die Angeklagte W. war,als der Zeuge M. in dem Wohnzimmer ih- rer Wohnung geschlagen wurde, […] anwesend und hat die Misshandlungen des Zeugen M. von ihrem Platz auf der Couch wahrgenommen. Obwohl es erforderlich, ihr möglich und ihr zumutbar gewesen wäre, dem Zeugen M. zu helfen, unternahm die Angeklagte W. diesbezüglich nichts. […] Der Angeklagten W. war […] auch bewusst, dass sie als Wohnungsinhaberin die Möglichkeit gehabt hätte, die Angeklagten T. , Wi. und P. -U. von weiteren Misshandlungen des Zeugen M. abzuhalten und diese zu be- enden“ (UA S. 69).
7
Sämtliche Angeklagte waren zwar aufgrund zuvor genossenen Alkohols enthemmt; eine erhebliche Einschränkung oder Aufhebung der Steuerungsfähigkeit der Angeklagten hat das sachverständig beratene Landgericht jeweils verneint.
8
b) Der Schuldspruch wegen unterlassener Hilfeleistung in zwei Fällen hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
9
Zutreffend geht das Landgericht zwar davon aus, dass auch eine Straftat für das Opfer ein Unglücksfall im Sinne des § 323c StGB sein kann, sofern das Risiko erheblicher Verletzung besteht (Senat, Urteil vom 12. August 2015 - 2 StR 115/15, NStZ-RR 2015, 375; BGH, Urteil vom 12. Januar 1993 - 1 StR 792/92, BGHR StGB § 323c Unglücksfall 3). Nach den Feststellungen sind der Angeklagten, die jeweils die Übergriffe auf die Geschädigten wahrgenommen hatte, damit auch die Umstände bekannt gewesen, aus denen sich das Vorliegen eines solchen Unglücksfalls ergibt.
10
Die Feststellungen des Landgerichts lassen indes die Prüfung nicht zu, welche Hilfeleistung für die Angeklagte möglich und zumutbar gewesen wäre. Die Urteilsgründe belegen insbesondere nicht, dass und wie die Angeklagte in beiden Fällen die Mitangeklagten erfolgreich dazu hätte bewegen können, die Misshandlungen zu unterlassen bzw. zu beenden. Angesichts dessen, dass die - zudem ebenfalls - alkoholisierte Angeklagte in beiden Fällen einer Mehrzahl von - zudem überwiegend einschlägig vorbestraften - Mitangeklagten gegenüberstand und insbesondere der in seiner Wesensart dominante Mitangeklagte T. „Widerworte“ nicht duldete, versteht sich die Annahme zumutbaren Eingreifens nicht von selbst. Allein der Umstand, dass die Angeklagte Mieterin der Wohnung gewesen ist, in der die Misshandlungen jeweils stattgefunden haben, besagt für sich genommen noch nichts (vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Februar 1982 - 3 StR 34/82, BGHSt 30, 391, 396 f.).
11
2. Revision der Angeklagten C.
12
Die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieser Angeklagten ergeben. Dagegen kann die Versagung der Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat zur Bewährung keinen Bestand haben. Die Straf- kammer hat bei ihrer Sozialprognose entscheidend zu Lasten der Angeklagten gewertet, sie sei "Bewährungsversagerin" (UA S. 153). Wenn damit - wie üblich - gemeint sein sollte, sie habe die Tat während einer laufenden Bewährungsfrist begangen, so wird dies von den getroffenen Feststellungen nicht getragen (UA S. 11, 12). Dass die Aussetzung der Vollstreckung einer Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 15. November 2000 widerrufen worden ist und insoweit ein Bewährungsversagen gegeben ist, rechtfertigt ohne nähere Darlegung, zu welchem Zeitpunkt die Bewährung widerrufen worden ist und worauf dies gestützt worden war, nicht die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung (vgl. auch BGH, Urteil vom 16. Januar 1992 - 4 StR 509/91, insoweit in NStZ 1992, 233 nicht abgedruckt).
13
Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird eine die konkreten Gegebenheiten des Falles berücksichtigende Gesamtwürdigung (§ 56 Abs. 1 Satz 2 StGB) vorzunehmen haben.
14
3. Revision der Angeklagten P. -U.
15
Die Überprüfung des Schuldspruchs und der Strafaussprüche in den Fällen II. 7. und II. 9. der Urteilsgründe hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieser Angeklagten ergeben.
16
Das Rechtsmittel führt zur Urteilsaufhebung hinsichtlich der im Fall II. 8. der Urteilsgründe angeführten Einzelstrafe von sechs Monaten, weil ein entsprechender Schuldspruch weder verkündet wurde noch im Tenor der Urteilsurkunde enthalten ist. Somit fehlt eine Grundlage für die verhängte Einzelstrafe (vgl. auch Senat, Beschluss vom 25. Oktober 2014 - 2 StR 215/14).
17
Ein offensichtliches Verkündungs- bzw. Fassungsversehen, wonach eine - vom Generalbundesanwalt beantragte - ausnahmsweise Ergänzung der Ur- teilsformel zulässig wäre, liegt hier nicht vor. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind "offensichtlich" nur solche Fehler, die sich ohne weiteres aus der Urkunde selbst oder aus solchen Tatsachen ergeben, die für alle Verfahrensbeteiligten klar zu Tage treten und auch nur den entfernten Verdacht einer späteren sachlichen Änderung ausschließen. Es muss - auch ohne Berichtigung - eindeutig erkennbar sein, was das Gericht tatsächlich gewollt und entschieden hat. Bei dieser Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen, um zu verhindern, dass mit einer Berichtigung eine unzulässige Abänderung des Urteils einhergeht (vgl. Senat, Urteil vom 14. Januar 2015 - 2 StR 290/14, BGHR StPO § 267 Urteilsberichtigung 1 mwN).
18
Zwar wird ein - der Angeklagten insoweit auch mit Anklage zur Last gelegtes - Geschehen einer (vorsätzlichen) Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen Z. am 14. April 2015 in den Urteilsgründen unter II. 8. im Rahmen des festgestellten Sachverhaltes (UA S. 69 f.), bei der Beweiswürdigung (UA S. 141 f.) und bei den Erwägungen zur Strafzumessung (UA S. 158) wiedergegeben , doch weder in der verkündeten Urteilsformel, die auch dem schriftlichen Urteilstenor entspricht, noch bei der rechtlichen Würdigung erwähnt oder in der Liste der angewendeten Vorschriften berücksichtigt. Angesichts dieser Unzulänglichkeiten und Auslassungen im Urteil ist nicht mehr eindeutig erkennbar , was das Gericht insoweit tatsächlich gewollt und entschieden hat, der Ur- teilstenor mithin nicht mehr „offensichtlich“ unrichtig.
19
Da der nicht abgeurteilte Fall II. 8. der Urteilsgründe beim Revisionsgericht nicht anhängig geworden ist, unterliegt er noch der Kognition des Landgerichts (vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. Juni 1993 - 3 StR 304/93, BGHR StPO § 260 Urteilsspruch 1; Stuckenberg in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 260 Rdn. 27, 36; Ott in Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl., § 260 Rdn. 18; Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 260 Rdn. 10), das insoweit neue Feststellungen zu treffen haben wird.
20
Mit der Aufhebung der im Fall II. 8. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe entfällt auch die Gesamtstrafe, die aus den verbleibenden für die Fälle II. 7. und II. 9. der Urteilsgründe rechtsfehlerfrei erkannten Einzelstrafen von einem Jahr und drei Monaten sowie von vier Monaten nicht gebildet werden kann (vgl. § 54 Abs. 2 StGB). Krehl Eschelbach Zeng Bartel Wimmer

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 290/14
vom
14. Januar 2015
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar
2015, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl,
Prof. Dr. Schmitt,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Ott,
Richter am Bundesgerichtshof
Zeng,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwältin
als Nebenklagevertreterin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 28. Februar 2014 im Einzelstrafausspruch zu Fall II. 5. der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weiter gehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen (Fälle II. 1. - 4. und 6. der Urteilsgründe) sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern (Fall II. 5. der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete und auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Der Schuldspruch hält revisionsgerichtlicher Überprüfung stand.
3
2. Der Einzelstrafausspruch zu Fall II. 5. der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken; im Übrigen weist die Strafzumessung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
4
a) Die Zumessung der Einzelstrafen ist rechtsfehlerhaft.
5
aa) Die von der Strafkammer wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern verhängten Einzelstrafen von einem Jahr und sechs Monaten (Fälle II. 1. - 4. der Urteilsgründe) und einem Jahr (Fall II. 6. der Urteilsgründe) bewegen sich nicht in dem gemäß § 176a Abs. 2 StGB vorgesehenen Strafrahmen von zwei bis 15 Jahren, von dessen Regelwirkung auch die Strafkammer ausgegangen ist.
6
bb) Im Fall II. 5. der Urteilsgründe, dem ein sexueller Missbrauch eines Kindes zugrunde lag, hat die Strafkammer eingangs ausgeführt, dass der Strafrahmen des § 176a Abs. 2 StGB von zwei bis 15 Jahren zugrunde zu legen sei. Abschließend hat sie zwar dargelegt, dass wegen der unter Ziffer II. 5. festgestellten Tat von dem Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB auszugehen sei, der eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsehe. Es ist gleichwohl zu besorgen, dass die Strafkammer bei der Festsetzung der Einzelstrafe zu Fall II. 5. rechtsfehlerhaft den Strafrahmen des § 176a Abs. 2 StGB zugrunde gelegt oder sich jedenfalls nicht im Klaren darüber war, welcher Strafrahmen ihr für die Verhängung der Einzelstrafe zur Verfügung gestanden hat. Dafür spricht, dass die Strafkammer auch bei Bemessung der Einzelstrafen in den Fällen II. 1. - 4. und II. 6. den von ihr selbst bestimmten Strafrahmen aus dem Auge verloren hat und dass die im Fall II. 5. für den sexuellen Missbrauch verhängte Einzelstrafe von vier Jahren in keinem angemessenen Verhältnis zu den in den Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs verhängten Einzelstra- fen von einem Jahr und sechs Monaten bzw. einem Jahr steht. Denn während dem Fall II. 5. die (bloße) Manipulation am Geschlechtsteil des Angeklagten zugrunde lag, betreffen die demgegenüber milder bestraften Fälle II. 1. - 4. und II. 6. das Eindringen mit dem Finger bzw. die Vollziehung des Beischlafs, also grundsätzlich schwerere Straftaten. Gleichwohl ist die vergleichsweise hohe Bestrafung im Fall II. 5. jenseits der in allen Fällen allgemein berücksichtigten strafschärfenden Umstände nicht besonders begründet worden, was aber erforderlich gewesen wäre.
7
b) Die Strafkammer hat zwar nach Eingang der Revisionsbegründung, in der insbesondere die rechtsfehlerhafte Strafzumessung im Fall II. 5. der Urteilsgründe gerügt wird, mit Beschluss vom 28. Mai 2014 die Urteilsgründe dahingehend berichtigt, dass sie in den Fällen II. 1. - 4. tatsächlich Einzelstrafen von jeweils zwei (statt einem) Jahren und sechs Monaten, im Fall II. 5. eine Einzelstrafe von einem (statt vier) Jahren und im Fall II. 6. eine solche von vier (statt einem) Jahr verhängt habe. Die nachträgliche Berichtigung der Urteilsgründe ist jedoch unwirksam.
8
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen, sobald ein Urteil vollständig verkündet worden ist, nur noch offensichtliche Schreibversehen und offensichtliche Unrichtigkeiten berichtigt werden (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 16. Juni 1953 - 1 StR 508/52, BGHSt 5, 5, 10; Beschluss vom 28. Mai 1974 - 4 StR 633/73, BGHSt 25, 333, 336). "Offensichtlich" im Sinne dieser Rechtsprechung sind aber nur solche Fehler, die sich ohne weiteres aus der Urkunde selbst oder aus solchen Tatsachen ergeben, die für alle Verfahrensbeteiligten klar zu Tage treten und auch nur den entfernten Verdacht einer späteren sachlichen Änderung ausschließen. Es muss - auch ohne Berichtigung - eindeutig erkennbar sein, was das Gericht tatsächlich gewollt und entschieden hat. Bei dieser Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen, um zu verhindern, dass mit einer Berichtigung eine unzulässige Abänderung des Urteils einhergeht (BGH, Urteil vom 3. Februar 1959 - 1 StR 644/58, BGHSt 12, 374, 376).
9
Bei Anlegung dieses strengen Maßstabs fehlt es an einer offensichtlichen Unrichtigkeit der schriftlichen Urteilsgründe. Dass die Strafkammer in den Fällen II. 1. - 4. tatsächlich Einzelstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten und nicht - wie in den Urteilsgründen niedergelegt - von einem Jahr und sechs Monaten verhängen wollte, ergibt sich weder aus der Urteilsurkunde selbst noch aus sonstigen offenkundigen Tatsachen. Auch die mögliche Verwechslung der in den Fällen II. 5. und II. 6. festgesetzten Einzelstrafen drängt sich nicht derart auf, dass die Gefahr einer unzulässigen nachträglichen Abänderung der Urteilsurkunde auszuschließen wäre.
10
Die mündliche Urteilsbegründung, auf die die Strafkammer für das von ihr tatsächlich Gewollte und Entschiedene in dem Berichtigungsbeschluss Bezug nimmt, wurde im Hinblick auf die Einzelstrafen weder im Hauptverhandlungsprotokoll festgehalten noch durch einen der Verfahrensbeteiligten bestätigt. Sie findet auch keine Stütze in den schriftlichen Urteilsgründen oder in sonstigen Tatsachen, die den Verdacht einer späteren sachlichen Änderung des Urteils ausschließen könnten. Der Zusammenhang der Strafzumessungserwägungen deutet vielmehr darauf hin, dass die Strafkammer - wie ausgeführt - bei der Bemessung der Einzelstrafen den jeweiligen Strafrahmen nicht klar vor Augen hatte. Die Strafzumessung lässt ebenso wenig erkennen, dass die Strafkammer die Einzelstrafen tatsächlich so - wie es im Berichtigungsbeschluss ausgeführt wird - gewollt und entschieden hat, denn die Höhe der verhängten Einzelstrafen wird weder begründet noch finden sich jenseits allgemeiner Erwägungen Hinweise dafür, dass und aus welchen Gründen die Straf- kammer die Einzelstrafen unterschiedlich hoch bemessen hat. Es kann daher nicht ohne vernünftigen Zweifel ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer schon bei der Entscheidung über die Festsetzung der Einzelstrafen Verwechslungen oder Missverständnissen unterlegen war.
11
Da nur eine zulässige und damit wirksame Berichtigung geeignet ist, das schriftliche Urteil abzuändern, war nicht zunächst auf eine förmliche Zustellung des Berichtigungsbeschlusses durch das Landgericht hinzuwirken. Unzulässige Änderungen sind für das Revisionsgericht unbeachtlich. Sie führen nicht dazu, dass durch Zustellung des Berichtigungsbeschlusses die Revisionsbegründungsfrist erneut in Gang gesetzt würde (BGH, Urteil vom 14. November 1990 - 3 StR 310/90, NStZ 1991, 195).
12
c) Soweit in den Fällen II. 1. - 4. und 6. der Urteilsgründe rechtsfehlerhaft unangemessen milde Einzelstrafen von einem Jahr und sechs Monaten bzw. einem Jahr festgesetzt worden sind, ist der Angeklagte nicht beschwert. Im Fall II. 5. kann demgegenüber nicht ausgeschlossen werden, dass die verhängte Einzelstrafe ohne die aufgezeigten Rechtsfehler milder ausgefallen wäre.
13
3. Die Aufhebung des Einzelstrafausspruchs im Fall II. 5. zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich.
Fischer Appl Schmitt
Ott Zeng

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 113/17
vom
20. Juni 2017
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:200617B1STR113.17.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts am 20. Juni 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 24. Oktober 2016
a) im Tat 2 der Urteilsgründe betreffenden Einzelstrafausspruch , der entfällt, und
b) im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. 2. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision der Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Freisprechung im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat zudem den Verfall von Wertersatz in Höhe von 6.710 € angeordnet, für den die Angeklagte in Höhe von 1.500 € mit dem nicht revidierenden Mitangeklagten als Gesamtschuldnerin haftet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg und erweist sich im Übrigen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargestellten Erwägungen als unbegründet.
2
1. Es liegt kein Verfahrenshindernis vor. Zwar enthält der Eröffnungsbeschluss vom 8. August 2016 ein unzutreffendes Datum, soweit darin die "Anklage der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 3. Juni 2016 (Aktenzeichen: 610 Js ) zur Hauptverhandlung zugelassen" wird. Dies führt aber nicht zur Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 3. Oktober 1979 – 3 StR 327/79 und vom 15. November 1983 – 5 StR 657/83, NStZ 1984, 133).
3
Die Anklageschrift gegen die Angeklagte und den nicht revidierenden Mitangeklagten datiert auf den 28. Juni 2016 (Aktenzeichen: 610 Js ). Wenige Seiten vor dieser ist die Abschrift einer Anklage gegen einenanderen Beschuldigten abgeheftet, die das Datum 3. Juni 2016 trägt. Dem Eröffnungsbeschluss lässt sich aber durch die Angabe allein des die Angeklagte und den Mitangeklagten betreffenden Rubrums und die zweifache Angabe des Aktenzeichens der Anklage vom 28. Juni 2016 die eindeutige Willenserklärung des Gerichts entnehmen (vgl. BGH, Urteil vom 6. August 1974 – 1 StR 226/74; MünchKommStPO/Wenske, 1. Aufl., § 207 Rn. 79), dass es die die beiden Angeklagten betreffende Anklage mit dem Aktenzeichen 610 Js zur Hauptverhandlung zugelassen hat.
4
2. Die Revision führt aber auf die Sachrüge zur Urteilsaufhebung hinsichtlich der Einzelstrafe für die Tat 2 der Urteilsgründe.
5
a) Das Landgericht hat vier Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge festgestellt und hierfür Einzelstrafen von einem Jahr und neun Monaten und dreimal einem Jahr und drei Monaten verhängt.
Einen entsprechenden Schuldspruch hat es aber weder verkündet noch ist er im Tenor der Urteilsurkunde enthalten.
6
b) Der Senat hat erwogen, ob es sich bei dem Auseinanderfallen von Schuldspruch und Urteilsgründen um ein offensichtliches Verkündungs- bzw. Fassungsversehen handelt, wonach eine – vom Generalbundesanwalt beantragte – ausnahmsweise Ergänzung der Urteilsformel zulässig wäre. Die Voraussetzungen für eine solche Abänderung des Urteils liegen hier aber nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind "offensichtlich" nur solche Fehler, die sich ohne weiteres aus der Urkunde selbst oder aus solchen Tatsachen ergeben, die für alle Verfahrensbeteiligten klar zu Tage treten und auch nur den entfernten Verdacht einer späteren sachlichen Änderung ausschließen. Es muss – auch ohne Berichtigung – eindeutig erkennbar sein, was das Gericht tatsächlich gewollt und entschieden hat. Bei dieser Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen, um zu verhindern, dass mit einer Berichtigung eine unzulässige Abänderung des Urteils einhergeht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 2017 – 2 StR 345/16 mwN und vom 22. November 2016 – 1 StR 471/16; Urteil vom 14. Januar 2015 – 2 StR 290/14, BGHR StPO § 267 Urteilsberichtigung 1 mwN; Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 268 Rn. 10). Zwar spricht angesichts der späteren Abfassung der Urteilsgründe vieles dafür, dass sich das Landgericht bei dem verkündeten Tenor verzählt hat, jedoch ist dies nicht offensichtlich in dem dargestellten Sinne.
7
Die Staatsanwaltschaft hat der Angeklagten in der Anklageschrift vom 28. Juni 2016 insgesamt acht Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Last gelegt. Die zugelassene Nachtragsanklage vom 21. September 2016 erfasste einen weiteren Fall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; mithin waren bei dem Landgericht neun vorgeworfene Taten anhängig geworden. Das verkündete Urteil bezog sich auf vier Taten, für die eine Verurteilung erging (dreimal Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und einmal Beihilfe zu einer solchen Tat). Ausweislich des verkündeten Tenors und des Tenors der Urteilsurkunde ist "im Übrigen", mithin für alle noch anhängig gewesenen Tatvorwürfe Freispruch erfolgt. Vor diesem Hintergrund war für die Verfahrensbeteiligten nicht erkennbar, dass tatsächlich für einen weiteren Tatvorwurf eine Verurteilung gewollt war, der Freispruch – entgegen des verkündeten Wortlauts – diese weitere Tat nicht erfassen sollte. Anhaltspunkte hierfür haben sich weder aus der Prozessgestaltung, noch aus dem die Tatvorwürfe teilweise bestreitenden Einlassungsverhalten der Angeklagten ergeben.
8
Jedenfalls bei einer solchen, eindeutig alle anhängigen Taten ergreifenden Fassung des verkündeten Tenors kann allein der Umstand, dass in den Urteilsgründen mehr Taten festgestellt, bewertet und sanktioniert worden sind, als es dem verkündeten Urteilstenor entspricht, nicht dazu berechtigen, einen offensichtlichen Zählfehler anzunehmen (diese Frage offen lassend: BGH, Beschluss vom 17. März 2000 – 2 StR 430/99, NStZ 2000, 386, wobei sich der Freispruch ausweislich der Entscheidungsgründe abweichend auf eine bezifferte Fallanzahl bezog). Eine Änderung der Urteilsformel liefe auf eine Durchbrechung des alle nicht verurteilten und noch anhängig gewesenen Vorwürfe erfassenden und rechtskräftig gewordenen Freispruchs hinaus.
9
c) Da nicht zu bestimmen ist, für welche der Taten, für die das Landgericht eine Einzelfreiheitsstrafe verhängt hat, die Angeklagte nicht verurteilt, sondern freigesprochen worden ist, hebt der Senat die höchste Einzelfreiheitsstrafe auf und lässt sie entfallen. Der Wegfall der Einsatzstrafe führt zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz ist von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen. Raum Cirener Radtke Fischer Bär

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 S t R 3 / 1 5
vom
18. März 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. März 2015 gemäß
§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27. August 2014 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die allgemeine Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Lediglich der Schuldspruch war - wie aus der Beschlussformel ersichtlich - zu ändern.
2
Soweit das Landgericht eine entsprechende Berichtigung bereits vorgenommen und in der schriftlichen Urteilsurkunde den Angeklagten als der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig bezeichnet hat, erweist sich diese Berichtigung als nicht zulässig. Das angefochtene Urteil ist damit so zu behandeln, als ob diese nicht ergangen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2010 - 3 StR 276/10, juris Rn. 2 mwN). Denn eine Änderung der Urteilsformel - die im Übrigen in Form eines Berichtigungsbeschlusses zu ergehen hätte - ist nach Abschluss der Urteilsverkündung nur zulässig, soweit offensichtliche Schreibversehen oder Unrichtigkeiten berichtigt werden, die sich ohne Weiteres aus Tatsachen ergeben, die für alle Verfahrensbeteiligten klar zutage treten und auch nur den entferntesten Verdacht einer späteren inhaltlichen Abänderung des verkündeten Urteils ausschließen (BGH aaO). Diese Voraussetzung ist auch unter Berücksichtigung der von der Kammer im Urteil selbst dargelegten Umstände bei einer Auswechslung der Beteiligungsform nicht gegeben.
3
Da aber die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen die Annahme täterschaftlichen Besitzes tragen, kann der Senat den Schuldspruch selbst in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ändern (MeyerGoßner /Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 354 Rn. 12 ff.). § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, nachdem der Angeklagte in der Hauptverhandlung auf die Möglichkeit eines solchen Schuldspruchs hingewiesen worden ist.
Becker Pfister Hubert Schäfer Mayer

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 440/10
vom
21. Dezember 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Dezember 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 2. August 2010 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Eine Berichtigung der verkündeten Urteilsformel durch Beschluss der Kammer vom 13. September 2010 war nicht zulässig, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich insoweit nicht nur um ein Fassungsversehen oder einen Schreib- bzw. Zählfehler handelte. Das angefochtene Urteil war damit so zu behandeln, als ob der Berichtigungsbeschluss nicht ergangen wäre (BGH, Urteile vom 23. Oktober 1952 - 5 StR 480/52, BGHSt 3, 245, 247 f.; vom 14. November 1990 - 3 StR 310/90, NJW 1991, 1900, 1901; Beschluss vom 4. August 2010 - 3 StR 276/10; KK-Schoreit, 6. Aufl., § 260 Rn. 13).
2
Der Schuldspruch war indes durch den Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO zu berichtigen.
Becker von Lienen Hubert
Schäfer Mayer

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

Ist jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Strafen verurteilt worden und sind dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe (§ 55 des Strafgesetzbuches) außer Betracht geblieben, so sind die erkannten Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen.

(1) Die nach § 450a Abs. 3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 45b des Strafgesetzbuches), die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes (§ 74f Absatz 1 Satz 4 des Strafgesetzbuches), die nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes (§ 76 des Strafgesetzbuches) sowie für die Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 79b des Strafgesetzbuches).

(2) Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu hören. Das Gericht kann von der Anhörung des Verurteilten in den Fällen einer Entscheidung nach § 79b des Strafgesetzbuches absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Anhörung nicht ausführbar ist.

(3) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Unterbrechung der Vollstreckung anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 536/16
vom
6. Juni 2017
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen besonders schweren Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:060617B2STR536.16.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 6. Juni 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten D. und I. wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 6. Juni 2016
a) in den Gesamtstrafenaussprüchen sowie
b) im Adhäsionsausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten I. wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer weiteren Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt, zugleich die Sicherungsverwahrung angeordnet und ihn im Übrigen freigesprochen. Den Angeklagten D. hat die Strafkammer ebenfalls wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer weiteren Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Zudem hat es eine den Angeklagten D. betreffende Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Rechtsmittel haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2
1. Die jeweiligen Schuldsprüche sowie die verhängten Einzelstrafen und die Anordnung der Sicherungsverwahrung sind frei von Rechtsfehlern. Hingegen begegnet der Gesamtstrafenausspruch hinsichtlich beider Angeklagter durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
3
Das Landgericht hat wegen des abgeurteilten Tatvorwurfs gegen den Angeklagten I. eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und gegen den Angeklagten D. eine solche von sieben Jahren verhängt. Bei beiden Angeklagten hat es Strafen aus Vorverurteilungen zur Gesamtstrafenbildung herangezogen , beim Angeklagten I. eine Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten und beim Angeklagten D. eine solche von drei Jahren undsechs Monaten. Bei der Gesamtstrafenbildung hat die Strafkammer zwar den vom jeweiligen Vorderrichter angestellten Strafzumessungsgesichtspunkten „ausschlaggebende Bedeutung“ zugemessen, hat es aber versäumt, diese in den Urteilsgründen darzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 – 4 StR 658/10). Damit ist es dem Senat nicht möglich, die getroffenen Gesamtstrafenentscheidungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Dies führt – auch eingedenk des beschränkten Prüfungsmaßstabs bei der Überprüfung von Strafzumessungsentscheidungen – zur Aufhebung der Gesamtstrafenaussprüche.
4
2. Auch die Adhäsionsentscheidung hat keinen Bestand. Der Adhäsionsantrag ist nicht rechtzeitig nach § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO gestellt worden, was von Amts wegen zu beachten ist. Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend ausgeführt:
5
„Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2016 hat der Vertreter der Nebenkläge- rin Adhäsionsanträge gegen die Angeklagten gestellt und zugleich unter seiner Beiordnung Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Adhäsionsverfahrens beantragt (Bd. XI, Bl. 370 d.A.). Die Anträge sind den Verteidigern der Angeklagten am 19. Februar 2016 zugestellt worden (Bd. XI, Bl. 93 d.A.). In der Hauptverhandlung vom 25. März 2015 erklärte der Nebenklägervertreter jedoch , dass die Adhäsionsanträge nur bedingt für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt seien (PB Bl. 25). Nachdem der Nebenklägerin mit Beschluss des Landgerichts vom 1. März 2016 Prozesskostenhilfe bewilligt wurde (Bd. XI, Bl. 104), erfolgte bis zum Beginn der Schlussvorträge keine weitere Antragstellung. Wird aber ein Adhäsionsantrag unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt, so ist nach erfolgter Bewilligung noch eine Antragstellung gemäß § 404 Abs. 1 StPO erforderlich. Denn das Prozesskostenhilfeverfahren führt weder zur Rechtshängigkeit der Anträge noch macht es die Fristenregelung des § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO gegenstandslos (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2015 – 3 StR 194/15).“
6
Dies führt zur Aufhebung der Adhäsionsentscheidung und – da auch hinsichtlich der Gesamtstrafenaussprüche zurückzuverweisen ist – auch hinsichtlich des zivilrechtlichen Teils des Urteils zur Zurückverweisung an das Landgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2011 – 3 StR 255/11). Krehl Eschelbach Zeng Bartel Grube

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 70/13
vom
23. Mai 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Mai 2013,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Mutzbauer
als Vorsitzender,
Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Franke,
Dr. Quentin,
Reiter
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 15. November 2012 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls und wegen Wohnungseinbruchdiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten – ohne Strafaussetzung zur Bewährung – verurteilt und ihn vom Vorwurf eines schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner – zulässig (vgl. BGHSt 11, 393, 395; BGH NStZ 1982, 285, 286) – auf die Frage der Nichtaussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung beschränkten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
2
1. Die gemäß § 56 Abs. 1 StGB getroffene negative Prognoseentscheidung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung stand. Den Umstand, dass der Angeklagte bisher wegen einer Vielzahl auch einschlägiger Vortaten (Diebstahl , Raub, räuberische Erpressung) bis zum Schluss nur mit milden jugendstrafrechtlichen Maßnahmen belegt wurde, hat die Strafkammer ausdrücklich erwogen. Bei der Strafzumessung ist zudem ausdrücklich zu Gunsten des An- geklagten berücksichtigt worden, dass er erstmals als Erwachsener strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird. Dass das Landgericht diesen Umstand dann bei der Bewährungsprognose nicht berücksichtigt haben könnte, schließt der Senat aus. Die Strafkammer hat nach alledem auch nicht verkannt, dass gegen den Angeklagten erstmals eine Freiheitsstrafe verhängt wird und er demnach das erste Mal der Warnwirkung der Strafaussetzung zur Bewährung mit dem Druck eines möglichen Bewährungswiderrufs ausgesetzt wäre. Einer ausdrücklichen Erörterung der zu erwartenden Wirkungen einer spezialpräventiv ausgestalteten Strafaussetzung durch die Erteilung von Auflagen und Weisungen (§ 56b, § 56c StGB) bedurfte es hier nicht, da Anhaltspunkte dafür, dass Auflagen und Weisungen nunmehr anders als bei den früheren jugendrichterlichen Ahndungen den Angeklagten von weiteren Straftaten abhalten könnten, nicht erkennbar sind.
3
Die Darstellung der Vortaten und Vorstrafen im angefochtenen Urteil weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Schon eine detailgetreue Wiedergabe des Bundeszentralregisterauszugs bei den Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten ist im Regelfall untunlich (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 – 3 StR 39/11). Es genügt, wie hier, die Vorstrafen gestrafft und zusammengefasst darzulegen. Einer Sachverhaltsschilderung oder gar der Darlegung der vom früheren Richter oder Staatsanwalt angestellten Strafzumessungsbzw. Entscheidungserwägungen bedarf es nur bei der Bildung einer neuen Einheitsjugendstrafe (BGH, Beschlüsse vom 14. April 1988 – 1 StR 139/88, StV 1989, 307; vom 20. März 1996 – 3 StR 10/96, StV 1998, 344 und vom 25. Mai 2008 – 2 StR 162/08, NStZ 2009, 43) oder einer nachträglichen Gesamtstrafe (BGH, Beschlüsse vom 11. Juni 1997 – 2 StR 134/97; vom 8. Februar 2011 – 4 StR 658/10; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 55 Rn. 17 und 34), ansonsten nur in den wenigen Ausnahmefällen, in denen – anders als hier – die früher festgestellten Taten oder Entscheidungserwägungen auch für den jetzigen Tatrichter entscheidungserheblich sind.
4
Die Überzeugung der Strafkammer, die erlittene Untersuchungshaft habe zur Einwirkung auf den Angeklagten nicht ausgereicht, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Revision diesem Umstand ein höheres Gewicht beimisst, kann sie damit im Revisionsverfahren nicht gehört werden.
5
Auch die Erwägung der Strafkammer, der Angeklagte habe mangels einer abgeschlossenen Ausbildung keine konkreten Aussichten, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, und er habe bisher auch keine Anstrengungen unternommen, seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Die Strafkammer stellt ersichtlich nicht auf eine „Lebensführungsschuld“ des Angeklagten ab, sondern darauf, dass er auch in Zukunft keine Möglichkeit hat, seinen unverändert praktizierten Lebensstil mit Drogenkonsum, Diskotheken- und Partybesuchen sowie teurer Markenkleidung mit legalen Einkünften zu finanzieren.
6
2. Auf die Frage, ob besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB vorliegen, kommt es wegen der bereits ungünstigen Sozialprognose nicht mehr an.
Mutzbauer Roggenbuck Franke
Quentin Reiter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 658/10
vom
8. Februar 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 8. Februar 2011 gemäß § 349 Abs.
2 und Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19. August 2010 im Gesamtstrafenausspruch mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen vom 13. November 2009 und eines Strafbefehls dieses Gerichts vom 9. Dezember 2009 und Aufhebung des Gesamtstrafenbeschlusses vom 23. April 2010 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklag- ten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hat keinen Bestand, weil das Landgericht bezüglich der nach § 55 Abs. 1 StGB einbezogenen Strafen weder die Tatzeiten noch die wesentlichen Zumessungserwägungen mitteilt (vgl. zu den zwingenden Anforderungen an die Urteilsgründe bei Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe: Fischer, StGB, 58. Aufl., § 55 Rn. 17, 34). Der Senat kann daher - auch wenn dies nahe liegen mag - insbesondere nicht überprüfen, ob das Urteil und der Strafbefehl des Amtsgerichts Neunkirchen untereinander gesamtstrafenfähig sind. Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.
3
Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b StPO Gebrauch, die Entscheidung über den Gesamtstrafenausspruch dem Nachverfahren nach den §§ 460, 462 StPO zuzuweisen.
4
Die Kostenentscheidung kann der Senat selbst treffen, weil sicher anzunehmen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten allenfalls einen geringen Teilerfolg haben wird. Eine teilweise Freistellung von der Kosten- und Auslagenlast ist daher nicht gerechtfertigt (§ 473 Abs. 4 StPO).
Ernemann Solin-Stojanović Cierniak
Franke Mutzbauer