Bundesgerichtshof Urteil, 10. Dez. 2014 - 2 StR 170/13

bei uns veröffentlicht am10.12.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 S t R 1 7 0 / 1 3
vom
10. Dezember 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Dezember
2014, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl,
Dr. Eschelbach,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Ott,
der Richter am Bundesgerichtshof
Zeng,
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,
Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 13. November 2012 dahin geändert, dass die Strafaussetzung zur Bewährung entfällt.
2. Die weitergehenden Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft werden verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Verschaffens falscher amtlicher Ausweise zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen die Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten, der einen Verstoß gegen den Spezialitätsgrundsatz geltend macht, die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts rügt und die Sachbeschwerde erhebt. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge gegen den Teilfreispruch und die gewährte Strafaussetzung zur Bewährung. Die Rechtsmittel führen zum Wegfall des Ausspruchs über die Strafaussetzung zur Bewährung; im Übrigen sind sie unbegründet.

A.

2
Nach den Feststellungen des Landgerichts wies sich der Angeklagte am 3. März 2008 im Rahmen einer polizeilichen Verkehrskontrolle mit einer kroatischen Identitätskarte und einem kroatischen Führerschein aus, die mit seinem Lichtbild versehen und auf den Namen Z. , geboren am 4. Juli 1981, ausgestellt waren. Hierbei handelte es sich um Totalfälschungen, die sich der Angeklagte auf ungeklärte Weise zu dem Zweck verschafft hatte, diese "zur Täuschung im Rechtsverkehr, insbesondere zum Nachweis einer Fahrerlaubnis , einzusetzen". Dies hat das Landgericht als Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen gemäß § 276 Abs. 1 Nr. 2 StGB gewertet.
3
Vom Vorwurf eines im November 2007 zum Nachteil der Zeugen Ü. und K. begangenen Betrugs im Rahmen eines vorgetäuschten Geldwechselgeschäfts in R. (Niederlande) hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen. B. Revision des Angeklagten

I.

4
Der Spezialitätsgrundsatz (§ 83h Abs. 1 IRG) ist nicht verletzt.
5
1. Der Nachprüfung unterliegt insoweit folgendes Verfahrensgeschehen:
6
a) Gegen den Angeklagten wurde durch die Staatsanwaltschaft Koblenz ein Strafverfahren wegen eines am 5. Dezember 2008 begangenen Raubes geführt. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das Amtsgericht Koblenz am 7. Juli 2010 in jenem Verfahren einen Haftbefehl gegen den Angeklagten, auf dessen Grundlage die Staatsanwaltschaft Koblenz am 13. Juli 2010 einen Europäischen Haftbefehl ausstellte. Dieser führte zur Festnahme des Angeklagten in Belgien und am 20. Januar 2011 zu seiner Auslieferung nach Deutschland, wobei dieser nicht auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität verzichtete. Der Haftbefehl wurde am 21. Januar 2011 außer Vollzug gesetzt, ab 16. Dezember 2011 erneut vollstreckt und am 18. Januar 2012 während noch laufender Hauptverhandlung aufgehoben. Der Angeklagte wurde daraufhin am 19. Januar 2012 aus der Untersuchungshaft entlassen. In der Folge fanden bis zur Verhaftung des Angeklagten in der vorliegenden Sache am 6. März 2012 (dazu sogleich nachfolgend b) und auch danach weitere Hauptverhandlungstermine statt, an denen der Angeklagte jeweils teilnahm.
7
Mit Urteil vom 22. März 2012 sprach das Landgericht den Angeklagten des schweren Raubes schuldig und verurteilte ihn unter Einbeziehung früherer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Dieses Urteil hob der Senat mit Beschluss vom 15. Januar 2013 - 2 StR 488/12 auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. Auf Grund einer neuen Hauptverhandlung am 3. und 9. September 2013 sprach das Landgericht den Angeklagten frei. Dieses Urteil vom 9. September 2013 ist rechtskräftig.
8
b) Das vorliegende Verfahren wurde, nachdem es zuletzt von der Staatsanwaltschaft Essen geführt worden war, im März 2012 von der Staatsanwaltschaft Koblenz übernommen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das Amtsgericht Koblenz in dieser Sache am 6. März 2012 einen Haftbefehl gegen den Angeklagten. Er wurde am selben Tag verhaftet und befand sich bis zur Aufhebung des Haftbefehls durch Beschluss vom 19. Oktober 2012 für das vorliegende Verfahren in Untersuchungshaft. Im Anschluss befand er sich bis zu seiner Entlassung am 26. Februar 2013 im Verfahren wegen Raubes erneut in Untersuchungshaft.
9
2. Bei dieser Sachlage ist kein Verstoß gegen den Spezialitätsgrundsatz gegeben.
10
Nach § 83h Abs. 1 Nr. 1 IRG dürfen Personen, die von einem Mitgliedsstaat auf Grund eines Europäischen Haftbefehls übergeben worden sind, wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen Tat weder verfolgt noch verurteilt oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden. Die Taten, wegen derer der Angeklagte im hiesigen Verfahren verfolgt wird, waren nicht Gegenstand des Europäischen Haftbefehls. Der Angeklagte hat auch nicht auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität verzichtet. Die Bindung nach § 83h Abs. 2 Nr. 1 IRG ist jedoch entfallen. Nach dieser Vorschrift findet der Spezialitätsgrundsatz keine Anwendung, wenn die übergebene Person das Bundesgebiet innerhalb von 45 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, oder nach Verlassen zurückgekehrt ist. Dies ist hier der Fall.
11
a) Dabei kann offenbleiben, ob der Spezialitätsgrundsatz der Verfolgung schon deswegen nicht mehr entgegenstand, weil der Angeklagte im Verfahren wegen Raubes am 19. Januar 2012 aus der Untersuchungshaft entlassen worden war und danach bis zu seiner Verhaftung am 6. März 2012 Deutschland nicht innerhalb von 45 Tagen verlassen hatte. Gegen die Annahme, bei dieser Haftentlassung habe es sich um eine endgültige Freilassung im Sinne von § 83h Abs. 2 Nr. 1 IRG gehandelt, spricht immerhin, dass der Angeklagte wegen der laufenden Hauptverhandlung die Bundesrepublik Deutschland nicht dauerhaft verlassen konnte, ohne rechtliche Pflichten zu verletzen (vgl. Vogel/Burchard in Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, § 11 IRG Rn. 86 [Stand: Juli 2011]). Wie sich aus § 230 Abs. 1 und § 231 Abs. 1 Satz 1 StPO ergibt, hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung eine Anwesenheitspflicht, die mit Zwangsmitteln gemäß § 230 Abs. 2 StPO durchgesetzt werden kann. Auf die Möglichkeit, zu weiteren Hauptverhandlungsterminen aus dem Ausland anzureisen, müsste sich der Angeklagte nicht verweisen lassen. Durch diese Wiedereinreise wäre ihm dann nämlich der Schutz aufgrund des Spezialitätsgrundsatzes verloren gegangen. Von einer freiwilligen Entscheidung des Angeklagten (vgl. Vogel/Burchard aaO § 11 IRG Rn. 84 f.; Walter NStZ 1993, 393) über sein Verbleiben oder die Ausreise kann in dieser Situation nicht ohne weiteres ausgegangen werden.
12
b) Die Voraussetzungen des § 83h Abs. 2 Nr. 1 IRG für den Wegfall der Bindung nach dem Spezialitätsgrundsatz sind aber aus anderen Gründen erfüllt.
13
Spätestens nach Aufhebung des neuen Haftbefehls und der Entlassung aus der Untersuchungshaft am 26. Februar 2013 war der Angeklagte endgültig freigelassen. Ab diesem Zeitpunkt bestanden jedenfalls keine seine Bewegungsfreiheit beschränkenden Maßnahmen mehr.
14
Nach den vom Senat im Freibeweisverfahren durchgeführten Ermittlungen nahm der Angeklagte ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls an den Terminen der neuen Hauptverhandlung wegen des Vorwurfs des Raubes am 3. und 9. September 2013 teil. Demnach verblieb er nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 26. Februar 2013 entweder mehr als 45 Tage im Bundesgebiet oder er kehrte im Falle einer Ausreise vor der neuen Hauptverhandlung wieder in das Bundesgebiet zurück. Beide Alternativen erfüllen die Voraussetzungen des § 83h Abs. 2 Nr. 1 IRG; eine dritte Variante kommt nicht in Frage. Die möglichen auslieferungsrechtlichen Konsequenzen eines längeren Aufenthalts im Bundesgebiet oder einer Aus- und Wiedereinreise wurden im Verfahren vor dem Landgericht Koblenz, auch auf Antrag der Verteidigung, umfassend thematisiert und waren daher dem Angeklagten bekannt.
15
Dem Wegfall der Bindung aufgrund des Spezialitätsgrundsatzes steht nicht entgegen, dass der Angeklagte bei seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 26. Februar 2013 auf Grund der Senatsentscheidung vom 15. Januar 2013 mit der Durchführung einer neuen Hauptverhandlung im vom Spezialitätsgrundsatz erfassten Verfahren wegen Raubes rechnen musste.
16
Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass nach einem tatrichterlichen Urteil und Einlegung der Revision allein die Tatsache, dass der Angeklagte für den Fall der Rechtskraft des Urteils mit einer Strafverbüßung rechnen muss, keine die Bewegungsfreiheit einschränkende Maßnahme darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - 1 StR 148/11, BGHSt 57, 138, 144 zu Art. 14 EuAlÜbk). Im Ergebnis dasselbe muss nach Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils im Revisionsverfahren und Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht mit offenem Verfahrensausgang gelten. Insbesondere würde der Angeklagte durch eine etwaige Ausreise bis zum Beginn einer neuen Hauptverhandlung weder seine Anwesenheitspflicht noch eine andere rechtliche Pflicht verletzen.
17
Der Angeklagte konnte sich in dieser Situation auch frei entscheiden, ob er bis zu Beginn der neuen Hauptverhandlung ausreisen oder länger als 45 Tage in Deutschland bleiben wollte. Denn anders als während der laufenden Hauptverhandlung im hiesigen Verfahren, wo eine Wiedereinreise nach § 83h Abs. 2 Nr. 1 IRG zum Verlust des ihm zustehenden Spezialitätsschutzes geführt hätte, konnte eine Wiedereinreise in dem von der Spezialitätsbindung von Anfang an erfassten Verfahren wegen Raubes zu keinen weitergehenden nachtei- ligen Konsequenzen führen, als sie dem Angeklagten ohnehin schon drohten. Insoweit unterschied sich seine Lage nicht von derjenigen, die bestanden hätte, wenn er zuvor gar nicht ausgeliefert worden wäre. Auch in diesem Fall hätte er nicht nach Deutschland zurückkehren können, ohne sich der Strafverfolgung im Inland auszusetzen. Dies aber wäre allein die Folge der Tat, nicht der Auslieferung (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - 1 StR 148/11, BGHSt 57, 138, 144).
18
c) Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht veranlasst.
19
Zwar führt die Nichtbeachtung des Spezialitätsgrundsatzes nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union grundsätzlich nur zu einem Verbot freiheitsentziehender Maßnahmen und nicht zu einem Verfahrenshindernis (vgl. EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2008 - C-388/08, NStZ 2010, 35, 39 mit Anm. Heine; BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2014 - 1 StR 218/14, vom 25. September 2012 - 1 StR 442/12, vom 9. Februar 2012 - 1 StR 148/11, BGHSt 57, 138, 142, und vom 27. Juli 2011 - 4 StR 303/11, NStZ 2012, 100 f.). Daran könnte aber zu zweifeln sein, wenn - wie hier - Untersuchungshaft entgegen diesem Verbot vollzogen wurde. Bei Annahme eines bloßen Vollstreckungshindernisses würde dieser Verstoß gegen den Spezialitätsgrundsatz nicht nur folgenlos bleiben, sondern durch die spätere Anrechnung der Untersuchungshaft (§ 51 Abs. 1 Satz 1 StGB) sogar noch vertieft werden (vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. Juli 2011 - 4 StR 303/11, NStZ 2012, 100). Angesichts des dargelegten Wegfalls der Spezialitätsbindung braucht der Senat dieser Frage indes nicht weiter nachzugehen.

II.

20
Die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des Landgerichts greift - unbeschadet der Frage ihrer Zulässigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2012 - 1 StR 485/12, NStZ 2013, 300 f.) - jedenfalls in der Sache nicht durch. Dabei kann offen bleiben, ob ein Gerichtsstand am Ergreifungsort (§ 9 StPO) zu Recht angenommen wurde. Jedenfalls bestand aufgrund des Sachzusammenhangs (§ 13 Abs. 1 i. V. m. § 3 Alt. 1 StPO) mit dem in Koblenz geführten Verfahren wegen Verdachts des Raubes eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts. Dieser Gerichtsstand entsteht nicht erst durch eine förmliche Verbindung der Verfahren, sondern schon durch das tatsächliche Vorliegen des sachlichen Zusammenhangs. Er steht den übrigen Gerichtsständen gleich (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 13 Rn. 1 f.; KK/Scheuten, StPO, 7. Aufl., § 13 Rn. 1 f., jeweils mwN).

III.

21
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge führt zum Wegfall des Ausspruchs über die Strafaussetzung zu Bewährung, da die erkannte Strafe bereits verbüßt ist und daher nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann (std. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1982 - 3 StR 29/82, BGHSt 31, 25, 27; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 56 Rn. 2 mwN); durch die Bewährungsauflagen wäre der Angeklagte auch beschwert (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2014 - 1 StR 36/14).
22
Im Übrigen hat die Nachprüfung zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

IV.

23
Der geringe Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, von der Regelung des § 473 Abs. 4 StPO Gebrauch zu machen. C. Revision der Staatsanwaltschaft

I.

24
Der Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf des Betruges hält rechtlicher Nachprüfung stand.
25
Die Beweiswürdigung ist dem Tatrichter übertragen (§ 261 StPO). Es obliegt ihm allein, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überspannte Anforderungen stellt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 7. August 2014 - 3 StR 224/14; Senat, Urteil vom 13. August 2014 - 2 StR 573/13).
26
Daran gemessen ist die Beweiswürdigung des Landgerichts rechtsfehlerfrei. Die Strafkammer hatte alle wesentlichen Beweisanzeichen, die für und gegen die Täterschaft des Angeklagten sprechen, abgewogen. Insbesondere hat es das Aussageverhalten der Geschädigten eingehend gewürdigt. Revisionsrechtlich ist es unerheblich, dass einzelne Beweisanzeichen auch anders hätten bewertet werden können (vgl. Senat, Urteil vom 14. März 2012 - 2 StR 547/11).

II.

27
1. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Verurteilung wendet, ist nach der Rechtsmittelbegründung allein die Strafaussetzung zur Bewährung angefochten. Der Schuldspruch und der Strafausspruch im Übrigen sind vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. zur Auslegung des Umfangs des Rechtsmittelangriffs Senat, Urteil vom 11. Juni 2014 - 2 StR 90/14, NStZ-RR 2014, 285 mwN).
28
2. Die Beschränkung ist wirksam. Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung ist grundsätzlich selbständig angreifbar (vgl. KK/Gericke, StPO, 7. Aufl., § 344 Rn. 12 mwN). Besondere Umstände, die dies in Frage stellen könnten, liegen nicht vor. Zwar belegen die Feststellungen auch das Vorliegen einer Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 Var. 3 StGB, hinter die § 276 StGB zurücktritt (vgl. Senat, Beschluss vom 23. März 2001 - 2 StR 90/01, BGHR StGB § 276 Konkurrenzen 1). Der Umstand, dass das Landgericht auf Grund dieses Wertungsfehlers von einem zu niedrigen Strafrahmen ausgegangen ist, lässt die vollständigen und widerspruchsfreien Feststellungen zum Schuld- und Strafausspruch unberührt und steht einer selbständigen Prüfung der Bewährungsentscheidung nicht entgegen.
29
3. Im Umfang der Beschränkung ist die Revision begründet und führt - insoweit auch zu Gunsten des Angeklagten (§ 301 StPO) - aus den unter B.III. bereits dargestellten Gründen zum Wegfall des Ausspruchs über die Strafaussetzung zur Bewährung. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng

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Strafprozeßordnung - StPO | § 261 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung


Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

Strafprozeßordnung - StPO | § 301 Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft


Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.

Strafgesetzbuch - StGB | § 51 Anrechnung


(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann

Strafprozeßordnung - StPO | § 230 Ausbleiben des Angeklagten


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Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Beschuldigte ergriffen worden ist.

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(1) Wer einen unechten oder verfälschten amtlichen Ausweis oder einen amtlichen Ausweis, der eine falsche Beurkundung der in den §§ 271 und 348 bezeichneten Art enthält,

1.
einzuführen oder auszuführen unternimmt oder
2.
in der Absicht, dessen Gebrauch zur Täuschung im Rechtsverkehr zu ermöglichen, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Von einem Mitgliedstaat aufgrund eines Europäischen Haftbefehls übergebene Personen dürfen

1.
wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen Tat als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, weder verfolgt noch verurteilt noch einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden und
2.
nicht an einen dritten Staat weitergeliefert, überstellt oder in einen dritten Staat abgeschoben werden.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn

1.
die übergebene Person den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes innerhalb von 45 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, oder nach Verlassen in ihn zurückgekehrt ist,
2.
die Straftat nicht mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung bedroht ist,
3.
die Strafverfolgung nicht zur Anwendung einer die persönliche Freiheit beschränkenden Maßnahme führt,
4.
die übergebene Person der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung ohne Freiheitsentzug unterzogen wird, selbst wenn diese Strafe oder Maßnahme die persönliche Freiheit einschränken kann, oder
5.
der ersuchte Mitgliedstaat oder die übergebene Person darauf verzichtet hat.

(3) Der nach Übergabe erfolgte Verzicht der übergebenen Person ist zu Protokoll eines Richters oder Staatsanwalts zu erklären. Die Verzichtserklärung ist unwiderruflich. Die übergebene Person ist hierüber zu belehren.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 488/12
vom
15. Januar 2013
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und der Beschwerdeführer am 15. Januar 2013 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 22. März 2012 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) in vollem Umfang, soweit es den Angeklagten J. betrifft ,
b) soweit es den Angeklagten B. betrifft im Fall II. 2 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere - allgemeine - Strafkammer des Landgerichts Koblenz zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten B. wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten J. wegen schweren Raubes unter Einbeziehung einer früheren Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie den Angeklagten B. wegen schweren Raubes in zwei Fällen unter Einbeziehung früherer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel des Angeklagten J. hat bereits mit der Sachrüge in vollem Umfang Erfolg , so dass es eines Eingehens auf die Verfahrensrügen nicht bedarf. Die Revision des Angeklagten B. erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sein Rechtsmittel, was seine Verurteilung im Fall II. 3 der Urteilsgründe anbelangt, aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

I.

2
1. Nach den Feststellungen schlossen sich spätestens im Jahr 2008 mehrere Angehörige der Volksgruppe der Roma, darunter auch die beiden Angeklagten , unter Führung des R. zu einer Bande zusammen, um potentielle Veräußerer von Immobilien oder hochwertigen Kraftfahrzeugen unter Vorspiegelung eines Ankaufinteresses im Rahmen eines initiierten Geldtauschgeschäfts entweder betrügerisch zu schädigen oder gegebenenfalls zu berauben. Dabei ging die Bande arbeitsteilig dergestalt vor, dass einige Mitglieder Zeitungsinserate bzw. Immobilien- oder Autoforen im Internet auf potentielle Verkäufer hin sichteten und andere Bandenmitglieder unter verschiedenen Legenden und Aliasnamen zunächst telefonisch, später dann persönlich den Kontakt herstellten. Dabei wurde den Verkaufsinteressenten vorgeschlagen , das Veräußerungsgeschäft mit einer Geldtauschaktion - bevorzugt im Ausland - zu verbinden. Die Täter gaben vor, angeblich Schwarzgeld investieren und gegen von den Verkäufern bereitzustellendes Bargeld mit einer Provision von bis zu 30 % eintauschen zu wollen. Soweit es zum Tausch kam, übergaben die vor Ort handelnden Bandenmitglieder den Veräußerern Falschgeld. Soweit die Verkäufer das mitgebrachte Bargeld nicht aushändigen wollten, brachten die Täter die Geldscheine notfalls unter Gewaltanwendung an sich. Dabei fungierten weitere Bandenmitglieder als Fahrer oder Beobachter vor Ort, um die Tat abzusichern.
3
2. Im Fall II. 2 der Urteilsgründe wurde zu dem Zahnarzt Dr. P. Kontakt aufgenommen, der seinen Pkw Lamborghini für 110.000 € verkaufen wollte. Vereinbarungsgemäß sollte dem Verkauf am 5. Dezember 2008 in I. ein Geldtauschgeschäft über 70.000 € vorausgehen. Bei dem vereinbarten Treffen brachte der gesondert verfolgte R. , der von dem früheren Mitangeklagten S. chauffiert wurde, das von Verkäuferseite mitgeführte Bargeld gewaltsam an sich. Abgesichert wurde die Tat von dem ebenfalls vor Ort in einem anderen Pkw wartenden, deswegen bereits rechtskräftig verurteilten Si. . Zur Tatbeteiligung der beiden Angeklagten führt die Strafkammer aus: "Die Angeklagten J. und B. waren maßgeblich an der Vorbereitung und Planung der Tat, der Angeklagte B. darüber hinaus vermutlich auch an deren Durchführung beteiligt , indem er die Tat vor Ort absicherte" (UA 24).
4
3. Eine - irgendwie geartete - Tatbeteiligung der schweigenden Angeklagten an dem Raub zum Nachteil des Zeugen P. schließt das Landgericht noch nicht daraus, dass diese beiden von einer für die Hauptverhandlung gesperrten Vertrauensperson, die von dem genauen Tatablauf keine Kenntnis hatte, als Mittäter benannt worden waren. So führt die Strafkammer aus, die Angaben der Vertrauensperson genügten für sich genommen nicht, um den Angeklagten eine Tatbeteiligung sicher nachzuweisen, jedoch gäbe es zahlreiche weitere Indizien, die in einer Gesamtschau den Nachweis der Mittäterschaft erbrächten (UA 35). So gehörten die Angeklagten J. und B. zum erweiterten Führungskreis der Tätergruppe und seien in der Ver- gangenheit schon des Öfteren an so genannten "Trufa's" oder "rip-deals" beteiligt gewesen, was sich aus früheren inländischen und ausländischen Vorverurteilungen und verschiedenen Zeugenaussagen ergäbe. Zwar habe der gesondert verfolgte, selbst tatbeteiligte S. bei seiner polizeilichen Vernehmung zunächst ausgesagt, ihm sei von einer Beteiligung der beiden Angeklagten an der Tat in I. nichts bekannt, auf gezielte Nachfrage habe er aber hinzugefügt , "nach seinem Gefühl" seien beiden in die Sache involviert gewesen, was er allerdings nicht konkret belegen könne. Auch in der Hauptverhandlung habe S. sein Gefühl weder erklären noch konkretisieren können. Dass sich der Pkw Porsche Carrera des Angeklagten J. am Tattag erwiesenermaßen in Ro. befunden habe, hindere eine Tatbeteiligung dieser Angeklagten bei Anbahnung des Tauschgeschäfts mit dem Zeugen P. nicht. Was den Angeklagten B. anbelange, sei dieser etwa 20 Minuten nach Tatbegehung von dem Haupttäter R. per Handy angerufen worden, was indiziell auf dessen Einbindung hinweise.

II.

5
Die Verurteilung der beiden Angeklagten J. und B. wegen schweren Raubes im Fall II. 2 der Urteilsgründe hält rechtlicher Prüfungnicht stand.
6
1. Zwar ist die Annahme des Landgerichts, beide Angeklagte seien Bandenmitglieder gewesen, hinreichend belegt und nicht zu beanstanden. Jedoch fehlt es an tragfähigen Feststellungen dazu, dass und gegebenenfalls wie beide Angeklagte konkret an der Tat zum Nachteil des Zeugen P. beteiligt waren. So bleibt schon völlig offen, wann und in welcher Weise die Angeklagten an der Vorbereitung und Planung der Tat beteiligt gewesen sein sollen und durch welche Handlungen der Angeklagte B. "vermutlich" an deren Durch- führung mitgewirkt hat. Auf dieser Grundlage ist eine nach den allgemeinen Kriterien vorzunehmende rechtliche Bewertung, ob sich die Angeklagten als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt oder ob sie gegebenenfalls überhaupt keinen strafbaren Tatbeitrag geleistet haben, nicht möglich.
7
2. Hinzu kommt, dass selbst eine - irgendwie geartete - Tatbeteiligung nicht hinreichend belegt ist. Die dieser Feststellung zugrunde liegende Beweiswürdigung des Landgerichts begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
8
a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO), dessen Schlussfolgerungen nicht zwingend, sondern nur möglich sein müssen. Allerdings setzt die zur richterlichen Überzeugungsbildung erforderliche Gewissheit des Richters objektive Grundlagen voraus. Diese müssen aus rationalen Gründen den Schluss erlauben, dass das festgestellte Geschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Das ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich. Deshalb müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und dass die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermag (BGH NStZ 1986, 373; StV 1995, 453).
9
b) Daran gemessen erlauben die vom Landgericht festgestellten Indizien nicht den Schluss auf eine konkrete Tatbeteiligung der Angeklagten. Die völlig unbestimmte Aussage der Vertrauensperson, die durch Angaben des Vernehmungsbeamten vom Hörensagen eingeführt worden ist, hat die Strafkammer zu Recht nicht als Tatnachweis für ausreichend erachtet. Die rechtsfehlerfrei festgestellte Bandenmitgliedschaft als solche erlaubt keinen Rückschluss auf eine konkrete Tatbeteiligung, da die Bande eine Vielzahl von Taten in häufig wech- selnder Besetzung begangen hat. Dem unmittelbar tatbeteiligten, gesondert verfolgten S. war von einer Beteiligung der Angeklagten nichts bekannt; lediglich auf Nachfrage hat er bei seiner polizeilichen "Nachtragsvernehmung", in der er Angaben gemacht hat, um eine Haftverschonung zu erreichen, von einem nicht belegbaren Gefühl berichtet, ohne irgendwelche Details nennen zu können. Dass der Haupttäter R. schließlich ca. 20 Minuten nach der Tatbegehung den Angeklagten B. angerufen hat, ist ohne Aussagekraft für dessen mögliche Beteiligung in der Planungsphase.

III.

10
Nach alledem war das angefochtene Urteil hinsichtlich des nur im Fall II. 2 der Urteilsgründe verurteilten Angeklagten J. in vollem Umfang aufzuheben. Hinsichtlich des Angeklagten B. bedingt die Aufhebung im Fall II. 2 der Urteilsgründe auch die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Seine Verurteilung im Fall II. 3 der Urteilsgründe zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren wird von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt und bleibt bestehen. Da sich das Verfahren nunmehr nur noch gegen Erwachsene richtet, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurück.
11
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass der neue Tatrichter das Verwandtschaftsverhältnis des Angeklagten J. zu dem Zeugen R. näher aufzuklären haben wird. Eine schwägerschaftliche Verbindung deutscher Staatsangehöriger nur nach "Roma-Sitte" vermittelt - verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG NStZ 1993, 349) - nicht das Recht, das Zeugnis zu verweigern. Bei Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe sind gegebenenfalls einbezogene frühere Einzelstrafen mitzuteilen.
Becker Appl Berger Eschelbach Ott

(1) Von einem Mitgliedstaat aufgrund eines Europäischen Haftbefehls übergebene Personen dürfen

1.
wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen Tat als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, weder verfolgt noch verurteilt noch einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden und
2.
nicht an einen dritten Staat weitergeliefert, überstellt oder in einen dritten Staat abgeschoben werden.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn

1.
die übergebene Person den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes innerhalb von 45 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, oder nach Verlassen in ihn zurückgekehrt ist,
2.
die Straftat nicht mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung bedroht ist,
3.
die Strafverfolgung nicht zur Anwendung einer die persönliche Freiheit beschränkenden Maßnahme führt,
4.
die übergebene Person der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung ohne Freiheitsentzug unterzogen wird, selbst wenn diese Strafe oder Maßnahme die persönliche Freiheit einschränken kann, oder
5.
der ersuchte Mitgliedstaat oder die übergebene Person darauf verzichtet hat.

(3) Der nach Übergabe erfolgte Verzicht der übergebenen Person ist zu Protokoll eines Richters oder Staatsanwalts zu erklären. Die Verzichtserklärung ist unwiderruflich. Die übergebene Person ist hierüber zu belehren.

(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, daß der Verfolgte

1.
in dem ersuchenden Staat ohne deutsche Zustimmung aus keinem vor seiner Überstellung eingetretenen Grund mit Ausnahme der Tat, derentwegen die Auslieferung bewilligt worden ist, bestraft, einer Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen oder durch Maßnahmen, die nicht auch in seiner Abwesenheit getroffen werden können, verfolgt werden wird,
2.
nicht ohne deutsche Zustimmung an einen dritten Staat weitergeliefert, überstellt oder in einen dritten Staat abgeschoben werden wird und
3.
den ersuchenden Staat nach dem endgültigen Abschluß des Verfahrens, dessentwegen seine Auslieferung bewilligt worden ist, verlassen darf.

(2) Die Bindung des ersuchenden Staates an die Spezialität darf nur entfallen, wenn

1.
die deutsche Zustimmung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sonstigen Sanktion hinsichtlich einer weiteren Tat (§ 35) oder zur Weiterlieferung, Überstellung oder Abschiebung an einen anderen ausländischen Staat (§ 36) erteilt worden ist,
2.
der Verfolgte den ersuchenden Staat innerhalb eines Monats nach dem endgültigen Abschluß des Verfahrens, dessentwegen seine Auslieferung bewilligt worden ist, nicht verlassen hat, obwohl er dazu das Recht und die Möglichkeit hatte, oder
3.
der Verfolgte, nachdem er den ersuchenden Staat verlassen hatte, dorthin zurückgekehrt ist oder von einem dritten Staat zurücküberstellt worden ist. Das Recht des ersuchenden Staates, den Verfolgten zur Vorbereitung eines Ersuchens nach § 35 zu vernehmen, bleibt unberührt.

(3) Eine bedingte Freilassung ohne eine die Bewegungsfreiheit des Verfolgten einschränkende Anordnung steht dem endgültigen Abschluß des Verfahrens nach Absatz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 gleich.

(1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt.

(2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.

(1) Der erschienene Angeklagte darf sich aus der Verhandlung nicht entfernen. Der Vorsitzende kann die geeigneten Maßregeln treffen, um die Entfernung zu verhindern; auch kann er den Angeklagten während einer Unterbrechung der Verhandlung in Gewahrsam halten lassen.

(2) Entfernt der Angeklagte sich dennoch oder bleibt er bei der Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung aus, so kann diese in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden, wenn er über die Anklage schon vernommen war, das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet und er in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass die Verhandlung in diesen Fällen in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden kann.

(1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt.

(2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.

(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, daß der Verfolgte

1.
in dem ersuchenden Staat ohne deutsche Zustimmung aus keinem vor seiner Überstellung eingetretenen Grund mit Ausnahme der Tat, derentwegen die Auslieferung bewilligt worden ist, bestraft, einer Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen oder durch Maßnahmen, die nicht auch in seiner Abwesenheit getroffen werden können, verfolgt werden wird,
2.
nicht ohne deutsche Zustimmung an einen dritten Staat weitergeliefert, überstellt oder in einen dritten Staat abgeschoben werden wird und
3.
den ersuchenden Staat nach dem endgültigen Abschluß des Verfahrens, dessentwegen seine Auslieferung bewilligt worden ist, verlassen darf.

(2) Die Bindung des ersuchenden Staates an die Spezialität darf nur entfallen, wenn

1.
die deutsche Zustimmung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sonstigen Sanktion hinsichtlich einer weiteren Tat (§ 35) oder zur Weiterlieferung, Überstellung oder Abschiebung an einen anderen ausländischen Staat (§ 36) erteilt worden ist,
2.
der Verfolgte den ersuchenden Staat innerhalb eines Monats nach dem endgültigen Abschluß des Verfahrens, dessentwegen seine Auslieferung bewilligt worden ist, nicht verlassen hat, obwohl er dazu das Recht und die Möglichkeit hatte, oder
3.
der Verfolgte, nachdem er den ersuchenden Staat verlassen hatte, dorthin zurückgekehrt ist oder von einem dritten Staat zurücküberstellt worden ist. Das Recht des ersuchenden Staates, den Verfolgten zur Vorbereitung eines Ersuchens nach § 35 zu vernehmen, bleibt unberührt.

(3) Eine bedingte Freilassung ohne eine die Bewegungsfreiheit des Verfolgten einschränkende Anordnung steht dem endgültigen Abschluß des Verfahrens nach Absatz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 gleich.

(1) Von einem Mitgliedstaat aufgrund eines Europäischen Haftbefehls übergebene Personen dürfen

1.
wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen Tat als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, weder verfolgt noch verurteilt noch einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden und
2.
nicht an einen dritten Staat weitergeliefert, überstellt oder in einen dritten Staat abgeschoben werden.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn

1.
die übergebene Person den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes innerhalb von 45 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, oder nach Verlassen in ihn zurückgekehrt ist,
2.
die Straftat nicht mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung bedroht ist,
3.
die Strafverfolgung nicht zur Anwendung einer die persönliche Freiheit beschränkenden Maßnahme führt,
4.
die übergebene Person der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung ohne Freiheitsentzug unterzogen wird, selbst wenn diese Strafe oder Maßnahme die persönliche Freiheit einschränken kann, oder
5.
der ersuchte Mitgliedstaat oder die übergebene Person darauf verzichtet hat.

(3) Der nach Übergabe erfolgte Verzicht der übergebenen Person ist zu Protokoll eines Richters oder Staatsanwalts zu erklären. Die Verzichtserklärung ist unwiderruflich. Die übergebene Person ist hierüber zu belehren.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 148/11
vom
9. Februar 2012
BGHSt: ja
BGHR: ja
Nachschlagewerk: ja
Veröffentlichung: ja
_________________________
EuAlÜbk Art. 14 Abs. 1 Buchst. b; IRG § 72
1. Ein wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Spezialität aus Art.
14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember
1957
(EuAlÜbk) bestehendes Verfahrenshindernis kann auch noch im Revisionsverfahren
beseitigt werden.
2. Ist der Ausgelieferte mit Verkündung des erstinstanzlichen Urteils auf freien
Fuß gesetzt worden, entfällt die Spezialitätsbindung gemäß Art. 14 Abs. 1
Buchst. b EuAlÜbk dann, wenn er - obwohl er über die Rechtsfolgen dieser
Vorschrift informiert worden ist und die Möglichkeit einer Ausreise hatte -
nicht innerhalb von 45 Tagen die Bundesrepublik Deutschland verlassen
hat oder wenn er nach dem Verlassen Deutschlands dorthin zurückgekehrt
ist.
BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - 1 StR 148/11 - LG Wuppertal
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2012 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 28. April 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die vom Angeklagten in dieser Sache in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft im Maßstab von 1 : 1 angerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 16 Fällen und wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet er sich mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision, mit der er gleichzeitig ein Verfahrenshindernis geltend macht. Die Urteilsformel ist lediglich um die Entscheidung über die Anrechnung der in der Schweiz erlittenen Auslieferungshaft zu ergänzen. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2
Der Erörterung bedarf lediglich Folgendes:

I.


3
Ein Verfahrenshindernis besteht nicht.
4
1. Der Eröffnungsbeschluss genügt den an ihn zu stellenden inhaltlichen Anforderungen.
5
Die Anklageschrift, an die der Eröffnungsbeschluss anknüpft, erfüllt noch ihre Funktion, die hier angeklagten Taten der Hinterziehung von Umsatzsteuer ausreichend zu umschreiben (vgl. zu den Anforderungen an die Darstellung in der Anklageschrift beim Vorwurf der Steuerhinterziehung BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009 - 1 StR 665/08, NStZ-RR 2009, 340; siehe auch Weyand in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, § 385 AO Rn. 19 ff.).
6
a) Eine Anklage ist dann unwirksam mit der Folge, dass das Verfahren wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung einzustellen ist, wenn etwaige Mängel dazu führen, dass die Anklage ihrer Umgrenzungsfunktion nicht genügt (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 2011 - 1 StR 194/11 mwN). Mängel der Informationsfunktion berühren ihre Wirksamkeit dagegen nicht (vgl. u.a. BGH, Urteile vom 24. Januar 2012 - 1 StR 412/11 und vom 2. März 2011 - 2 StR 524/10; BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - 4 StR 481/07, jeweils mwN); insoweit können Fehler auch noch in der Hauptverhandlung durch Hinweise entsprechend § 265 StPO geheilt werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2009 - 1 StR 205/09, NJW 2010, 308 mwN).
7
Genügt der Anklagesatz den Anforderungen an die Wahrung der Umgrenzungsfunktion für sich allein nicht, dürfen die Ausführungen im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen zur Verdeutlichung und ergänzenden Erläuterung des Anklagesatzes herangezogen werden (BGHSt 46, 130, 134; BGH NStZ 2001, 656, 657; BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 24; Schneider in KK-StPO, 6. Aufl., § 200 StPO Rn. 30). Voraussetzung hierfür ist jedoch stets, dass sich aus dem Anklagesatz zumindest die Grundlagen einer Tatbeteiligung ergeben. Fehlende Angaben im Anklagesatz können dann aus dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen entnommen werden, wenn sie dort eindeutig benannt sind und daraus deutlich wird, dass sich der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft hierauf erstreckt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2009 - 1 StR 205/09, NJW 2010, 308 mwN).
8
b) Ausgehend von diesen Maßstäben genügt die Anklageschrift den Anforderungen an die Umgrenzungsfunktion, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 3. Mai 2011 zutreffend darlegt. Es waren auch sämtliche abgeurteilten Taten von der Anklage und vom Eröffnungsbeschluss erfasst (zur Reichweite der prozessualen Tat in Fällen der Hinterziehung von Umsatzsteuer vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2009 - 1 StR 627/08, BGHSt 53, 221 Rn. 28 ff.).
9
2. Auch im Hinblick auf den Grundsatz der Spezialität besteht kein Verfahrenshindernis.
10
a) Allerdings bestand zum Zeitpunkt der Verurteilung des Angeklagten durch das Landgericht wegen des Grundsatzes der Spezialität hinsichtlich einzelner von der Verurteilung erfasster Delikte ein von Amts wegen zu berücksichtigendes Verfolgungsverbot (Verfahrenshindernis) aus Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EuAlÜbk), denn der Angeklagte war nicht wegen dieser Delikte von der Schweiz nach Deutschland ausgeliefert worden und hatte auch nicht auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtet.
11
aa) Der Angeklagte wurde zur Durchführung des Strafverfahrens aus der Schweiz ausgeliefert. Dieser Auslieferung lag ein Haftbefehl vom 8. Mai 2009 zugrunde (der unzutreffend unter dem 8. Mai 2008 datiert). Dieser Haftbefehl erfasste jedoch - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 3. Mai 2011 zutreffend dargelegt hat - die Lebenssachverhalte nicht, die der Verurteilung in den Fällen 9 und 14 bis 19 der Urteilsgründe zugrunde liegen. Die Zustimmung des Angeklagten zur vereinfachten Auslieferung ließ den Grundsatz der Spezialität nicht entfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. August 1989 - 1 StR 296/89, NStE Nr. 5 zu Art. 14 EuAlÜbk).
12
(1) Aus dem Grundsatz der Spezialität ergibt sich für den ersuchenden Staat eine Beschränkung seiner Hoheitsrechte (vgl. dazu Schomburg/ Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 4. Aufl. 2006, Einl. 74). Ihr Umfang bestimmt sich hier nach den Regelungen des EuAlÜbk in Verbindung mit der Auslieferungsbewilligung der Schweiz. Aus Art. 14 Abs. 1 EuAlÜbk ergibt sich, dass der Ausgelieferte „wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrunde liegt, nur … verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Sicherung oder Besserung in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschrän- kung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden“ darf, wenn der Staat, der ihn ausgeliefert hat, zustimmt (Art. 14 Abs. 1 Buchst. a EuAlÜbk) oder wenn nach Verstreichen der Schonfrist des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EuAlÜbk die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Danach durfte der Angeklagte nur wegen solcher vor der Auslieferung begangener Taten bestraft werden, für die die Auslieferung bewilligt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1968 - 1 StR 508/67, BGHSt 22, 307; BGH, Urteil vom 11. März 1999 - 4 StR 526/98, NStZ 1999, 363).
13
(2) Zur Reichweite des Grundsatzes der Spezialität gilt Folgendes (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2010 - 1 StR 544/09 mwN):
14
Der dem Spezialitätsgrundsatz zugrunde liegende Tatbegriff umfasst den gesamten mitgeteilten Lebenssachverhalt, innerhalb dessen der Verfolgte einen oder mehrere Straftatbestände erfüllt haben soll. Im Rahmen dieses historischen Vorgangs sind die Gerichte des ersuchenden Staates nicht gehindert, die Tat abweichend rechtlich oder tatsächlich zu würdigen, soweit insofern ebenfalls Auslieferungsfähigkeit besteht. Auch eine Änderung in der Rechtsauffassung berührt die Hoheitsinteressen des um Auslieferung ersuchten Staates regelmäßig nicht.
15
Dementsprechend steht der Spezialitätsgrundsatz etwa einer Verurteilung wegen Einzeltaten anstelle einer im Auslieferungsersuchen angenommenen fortgesetzten Handlung nicht entgegen. Das Gleiche gilt, wenn der den Haftbefehl erlassende Richter anstatt von Tatmehrheit rechtsfehlerhaft von einer Verknüpfung der Taten im Sinne einer Handlungseinheit ausgegangen ist, sofern die dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen dem Auslieferungsersuchen zu entnehmen sind.
16
Maßgeblich ist insoweit ausgehend von Sinn und Zweck des Spezialitätsgrundsatzes der Verfolgungswille des ersuchenden Staates, wie er für den ersuchten Staat im Auslieferungsverfahren objektiv erkennbar zum Ausdruck gebracht wird. Dem ersuchten Staat steht es frei, bei insoweit bestehenden Un- klarheiten oder Unschärfen im Hinblick auf den Tatvorwurf seinerseits um Ergänzung der Darstellung der Handlungen, die Gegenstand des Auslieferungsersuchens sind, zu ersuchen (vgl. Art. 12 Abs. 2 Buchst. b, Art. 13 EuAlÜbk). Sieht er hiervon ab, bringt er mit der unbedingten Bewilligung zum Ausdruck, dass die Auslieferung zur Verfolgung all derjenigen Taten erfolgt, die für alle Verfahrensbeteiligten erkennbar vom Verfolgungswillen des ersuchenden Staats erfasst waren, auch wenn die einzelnen Taten im Auslieferungsverfahren noch nicht näher konkretisiert waren.
17
(3) Auch unter Heranziehung dieser Grundsätze waren die Lebenssachverhalte , die zur Verurteilung in den Fällen 9 und 14 bis 19 der Urteilsgründe geführt haben, von der Auslieferungsbewilligung auf der Grundlage des dem Auslieferungsverfahren zugrunde liegenden Haftbefehls nicht umfasst.
18
(4) Eine Aburteilung wegen dieser Taten hätte allenfalls dann erfolgen dürfen, wenn der Angeklagte zu Protokoll einer Justizbehörde bzw. eines Richters (vgl. Art. VI Abs. 2 und 3 des Vertrages vom 13. November 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung) auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtet hätte. Dies war jedoch nicht der Fall. Vielmehr ist den Auslieferungsunterlagen zu entnehmen, dass der Angeklagte diesen Verzicht nicht erklärt hat (vgl. SH „Rechtshilfe“ 92 AR 127/09, Bl. 131, 145).
19
bb) Damit bestand zum Zeitpunkt der Verurteilung ein sich aus Art. 14 EuAlÜbk ergebendes Verfahrenshindernis (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1963 - 1 StR 353/63, BGHSt 19, 118, 119). Die zur Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, nach der sich aus einem Verstoß gegen den Spezialitätsgrundsatz lediglich ein Vollstreckungshindernis und ein Verbot freiheitsbeschränkender Maßnahmen ergibt (EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2008 - Rechtssache C-388/08 [Leymann und Pustovarov], NStZ 2010, 35 mit Anm. Heine, vgl. dazu BGH, Beschluss vom 27. Juli 2011 - 4 StR 303/11, NStZ 2012, 100), findet auf die hier vorliegende Auslieferung aus der Schweiz keine Anwendung.
20
cc) Das bestehende Verfahrenshindernis hatte jedoch nicht zur Folge, dass das Strafurteil des Landgerichts insoweit nichtig wäre; vielmehr ist dieses lediglich anfechtbar (vgl. RGSt 72, 77, 78; Schomburg/Hackner in Schomburg /Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 4. Aufl. 2006, § 72 IRG Rn. 28).
21
b) Der Verstoß gegen den Grundsatz der Spezialität führt allerdings auch nicht dazu, dass der Senat das Urteil aufheben und das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen müsste. Denn die Beschränkung der Hoheitsrechte der Bundesrepublik Deutschland aufgrund des im EuAlÜbk vereinbarten Spezialitätsgrundsatzes ist hier nachträglich weggefallen, weil der in Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EuAlÜbk geregelte Ausnahmefall, bei dem die Spezialitätsbindung wieder entfällt, eingetreten ist.
22
aa) Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EuAlÜbk lässt die Verfolgung und Aburteilung von in einer Auslieferungsbewilligung nicht genannten Taten dann zu, wenn der Ausgelieferte, obwohl er die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet des Staates, dem er ausgeliefert worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach seiner endgültigen Freilassung nicht verlassen hat oder wenn er nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist (s. auch Art. 38 Abs. 2 Buchst. b Nr. 1 Schweizerisches IRSG).
23
bb) Diese Voraussetzungen liegen hier vor; der Angeklagte befand sich nach seiner Haftentlassung mehr als 45 Tage auf freiem Fuß und hat die Bundesrepublik Deutschland trotz vorherigen Hinweises auf die sich aus Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EuAlÜbk ergebenden Rechtsfolgen nicht verlassen oder ist - was dem gleich steht (vgl. OLG Hamm wistra 1999, 359) - nach einer Ausreise dorthin wieder zurückgekehrt.
24
(1) Im Anschluss an die Urteilsverkündung am 28. April 2010 wurde der bereits seit 12. März 2010 außer Vollzug gesetzte Haftbefehl gegen den Angeklagten aufgehoben (PB I Bl. 75, 259). Damit wurde der Angeklagte im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EuAlÜbk i.V.m. Art. VI Abs. 1 SchweizEuAlÜbk -ErgV vom 13. November 1969 endgültig freigelassen.
25
„Endgültig freigelassen“ im Sinne des EuAlÜbk ist der Ausgelieferte dann, wenn ihm nach seiner Entlassung aus dem Gewahrsam des ersuchenden Staates in dem Verfahren, für das die Auslieferung bewilligt worden war, freisteht, das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates zu verlassen und er dazu die tatsächliche Möglichkeit hat (vgl. dazu auch Walter, NStZ 1993, 393). Dies war hier mit Aufhebung des gegen den Angeklagten bestehenden Haftbefehls bei der Urteilsverkündung der Fall. Hierdurch wurde auch die letzte die Bewegungsfreiheit des Angeklagten beeinträchtigende Maßnahme durch das Gericht aufgehoben. Ladungen standen angesichts des mit Urteil abgeschlossenen Hauptverfahrens erster Instanz nicht mehr an. Vollstreckungsmaßnahmen konnten im Hinblick auf die vom Angeklagten eingelegte Revision noch nicht ergriffen werden.
26
Einer die Bewegungsfreiheit beeinträchtigenden Maßnahme steht nicht gleich, dass der Angeklagte für den Fall der Rechtskraft des gegen ihn ergangenen erstinstanzlichen Urteils trotz Anrechnung verbüßter Auslieferungs- und Untersuchungshaft (vgl. § 51 Abs. 1 StGB) noch mit der Verbüßung eines Strafrests rechnen musste. Denn bis dahin konnte sich der Angeklagte völlig frei bewegen; eine Auflage, nicht ins Ausland zu reisen, wurde vom Gericht nicht getroffen. Der Umstand, dass der Angeklagte damit letztlich einer Strafverfolgung wegen der zunächst vom Spezialitätsgrundsatz erfassten Tatvorwürfe dauerhaft allenfalls dadurch hätte entgehen können, dass er ausreist und nicht nach Deutschland zurückkehrt, steht der Anwendung von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EuAlÜbk nicht entgegen. Denn diese Lage unterscheidet sich nicht von derjenigen, die bestehen würde, wenn der Angeklagte nicht von der Schweiz nach Deutschland ausgeliefert worden wäre. Auch dann könnte er nicht nach Deutschland zurückkehren, ohne sich einer Strafverfolgung auszusetzen. Diese Situation ist damit allein die Folge der von ihm begangenen Straftaten, nicht der Auslieferung.
27
Der vorliegende Fall ist auch nicht mit der von der Verteidigung angesprochenen Konstellation einer Strafvollstreckung vergleichbar, bei der ein Verurteilter nach Aussetzung der Vollstreckung eines Strafrests zur Bewährung der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt war, der er sich bei einer Ausreise mit dem Risiko eines Bewährungswiderrufes (vgl. § 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB) entziehen müsste (vgl. OLG München NStZ 1993, 392). Eine zur Bewährung ausgesetzte Strafe war gegen den Angeklagten gerade nicht verhängt worden; Weisungen, Auflagen oder sonstige Verhaltensanordnungen für die Dauer des Revisionsverfahrens wurden ebenfalls nicht ausgesprochen und standen daher einer Ausreise auch nicht entgegen. Vielmehr war der zunächst gegen Auflagen außer Vollzug gesetzte Haftbefehl mit Urteilsverkündung ersatzlos aufgehoben worden. Damit konnte sich der Angeklagte frei bewegen und individuell entscheiden, ob er ausreist oder nicht (vgl. auch LG Berlin ZfStrVo 1999, 116).
28
(2) Mit Schreiben vom 12. August 2011, dem Angeklagten zugegangen am 18. August 2011, hat der Vorsitzende des Senats den Angeklagten und seine Verteidiger auf die Rechtswirkungen eines Verbleibs des Angeklagten in der Bundesrepublik Deutschland gemäß der Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EuAlÜbk, Art. 38 Abs. 2 Buchst. b Nr. 1 Schweizerisches IRSG hingewiesen.
29
(3) Wie der Senat im Freibeweisverfahren unter Einschaltung der Polizei ermittelt hat, wohnte der Angeklagte im Oktober 2011 in der Wohnung seiner Mutter. Damit steht fest, dass der Angeklagte nach Ablauf der Schonfrist von 45 Tagen des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EuAlÜbk entweder Deutschland nicht verlassen hatte oder nach einer Ausreise dorthin wieder zurückgekehrt ist. In beiden Fällen entfällt die Spezialitätsbindung (vgl. Schomburg/Hackner in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen , 4. Aufl. 2006, § 72 IRG Rn. 15 mwN).
30
(4) Unbeachtlich ist insoweit, dass das Strafverfahren, dessentwegen seine Auslieferung bewilligt worden war, noch nicht endgültig abgeschlossen ist. Eine der Vorschrift des § 11 Abs. 2 Nr. 2 IRG entsprechende diesbezügli- che Voraussetzung enthalten weder Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EuAlÜbk noch Art. 38 Abs. 2 Buchst. b Nr. 1 Schweizerisches IRSG. Ausreichend für den Wegfall der Spezialitätsbindung ist daher, dass eine - auch nur bedingte - Freilassung erfolgt ist und der Betroffene die Möglichkeit zur Ausreise aus Deutschland hatte. Dies ist hier der Fall.
31
(5) Damit steht fest, dass gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EuAlÜbk, Art. 38 Abs. 2 Buchst. b Nr. 1 Schweizerisches IRSG die Spezialitätsbindung entfallen ist. Der Grundsatz der Spezialität steht somit der Verurteilung des Angeklagten in den Fällen 9 und 14 bis 19 der Urteilsgründe nicht (mehr) entgegen.
32
c) Der Umstand, dass das Strafverfahren wegen dieser Taten über weite Teile des Verfahrens unter Verstoß gegen das sich aus Art. 14 Abs. 1 EuAlÜbk ergebende Verfolgungs- und Verurteilungsverbot geführt worden ist, hindert einer Verwerfung der Revision des Angeklagten nicht. Er führt insbesondere nicht dazu, dass das Verfahren wiederholt werden müsste.
33
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Verfahrenshindernisse auch noch im Revisionsverfahren beseitigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1951 – 3 StR 961/51 zur Nachholung eines erforderlichen Strafantrags in der Revisionsinstanz; BGH, Urteil vom 26. Juni 1952 - 5 StR 382/52, BGHSt 3, 73; BGH, Beschluss vom 26. Mai 1961 - 2 StR 40/61, BGHSt 16, 225; BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2000 - 4 StR 464/00, NJW 2001, 836). Die Beseitigung von behebbaren Verfahrenshindernissen kann dabei aus Gründen der Prozessökonomie (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2000 - 1 StR 483/99, StV 2000, 347) und im Hinblick auf die prozessuale Fürsorgepflicht gegenüber dem Beschuldigten (vgl. dazu Meyer- Goßner, StPO, 54. Aufl., § 206a Rn. 2) sogar geboten sein, um dem Angeklagten eine erneute Anklageerhebung und eine erneute Hauptverhandlung zu ersparen. Auch das Legalitätsprinzip (§ 152 Abs. 2 StPO), das gebietet, wegen aller verfolgbaren Taten einzuschreiten, verlangt, behebbare Verfahrenshindernisse mit den rechtlich dafür zur Verfügung stehenden Mitteln zu beseitigen.
34
bb) Diese Grundsätze gelten auch für Verstöße gegen den Grundsatz der Spezialität.
35
(1) Es ist allgemein anerkannt, dass es bei einem Verstoß gegen den Spezialitätsgrundsatz auch dem Revisionsgericht möglich ist, ein Verfahrenshindernis zu beseitigen, indem es den ausliefernden Staat in einem Nachtragsersuchen um Zustimmung zur Strafverfolgung für die nicht von der Auslieferungsbewilligung erfassten Taten ersucht (vgl. Schomburg/Hackner in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 4. Aufl. 2006, § 72 IRG Rn. 28b; Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., Teil II S. 16 Vorbem. Rn. 18). Stimmt der ersuchte Staat der Ausdehnung der Strafverfolgung auf die weiteren Taten zu, sind seine Rechte, die mit dem Spezialitätsgrundsatz geschützt werden sollen (Schomburg/Hackner aaO Rn. 13), gewahrt. Allerdings ist dann dem Angeklagten rechtliches Gehör zu gewähren (vgl. Schomburg/Hackner aaO Rn. 28b). Dies ist hier geschehen.
36
(2) In gleicher Weise entfällt die Spezialitätsbindung aus Art. 14 EuAlÜbk dann, wenn der Ausgelieferte noch nachträglich auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität verzichtet und sich mit der uneingeschränkten Strafverfolgung einverstanden erklärt (vgl. Art. VI Abs. 2 Schweiz-EuAlÜbk- ErgV vom 13. November 1969). Denn dann beruht die Strafverfolgung insoweit nicht auf der Auslieferung durch den ersuchten Staat, sondern auf der freien Entscheidung des Ausgelieferten, sich auch insoweit dem Strafverfahren zu stellen. Auch in Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EuAlÜbk kommt zum Ausdruck , dass die Rechte des ersuchten Staates dann nicht verletzt sind, wenn der Ausgelieferte sich freiwillig der Strafverfolgung des ersuchenden Staates unterwirft. Der Verzicht des ausliefernden Staates auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes ergibt sich damit insoweit bereits aus dem Auslieferungsübereinkommen selbst (vgl. Schomburg/Hackner aaO § 72 IRG Rn. 12a). Zugleich unterstreicht dies die „aktive Beteiligung des Individuums im Rechtshil- ferecht“ (vgl. Schomburg/Lagodny/ Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 4. Aufl. 2006, Einl. 74 mit Belegen aus weiteren Auslieferungsübereinkommen ).
37
(3) Hieraus wird deutlich, dass der in der Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes liegende Mangel jederzeit behebbar ist, und zwar sowohl durch ein Tätigwerden des ausliefernden Staates als auch durch ein solches des Ausgelieferten. Damit kann weder der Ausgelieferte noch der ausliefernde Staat für sich allein die nachträgliche Herbeiführung der Verfolgungsvoraussetzungen verhindern. Etwaige Verwertungsverbote für die Ergebnisse des zuvor unter Verstoß gegen den Spezialitätsgrundsatz geführten Verfahrens bestehen nach einer nachträglichen Beseitigung des Verfahrenshindernisses nicht.
38
3. Auch im Hinblick auf den Grundsatz der Spezialität fehlt es nicht an der von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensvoraussetzung eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses. Der Umstand, dass zum Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses die Taten in den Fällen 9 und 14 bis 19 der Urteils- gründe im Hinblick auf den Spezialitätsgrundsatz nach Art. 14 EuAlÜbk nicht verfolgt werden durften, steht der Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses auch hinsichtlich dieser Taten nicht entgegen.
39
(1) Der Spezialitätsgrundsatz gebietet den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten des ersuchenden Staates nach einer Auslieferung nicht, jegliche Untersuchungshandlungen im Hinblick auf solche Taten einzustellen, die von der Auslieferungsbewilligung nicht umfasst sind. Insbesondere ergibt sich aus dem Spezialitätsgrundsatz kein Befassungsverbot für die nicht von der Auslieferungsbewilligung erfassten Taten. Vielmehr bestimmt sich die Reichweite der Beschränkung der Hoheitsrechte für die Bundesrepublik Deutschland durch den Grundsatz der Spezialität im vorliegenden Fall allein nach dem der Auslieferung des Angeklagten zugrunde liegenden Art. 14 EuAlÜbk.
40
(2) Der Senat braucht nicht zu klären, wie weit der Kreis der durch den Spezialitätsgrundsatz verbotenen Untersuchungshandlungen reicht (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. Januar 2007 - 5 StR 305/06, NStZ 2007, 345 mit abl. Anm. Lagodny sowie OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25. Februar 1991 - 1 Ws 641-642/90, StV 1993, 37 mit abl. Anm. Lagodny; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. August 1979 - 2 StR 465/79, BGHSt 29, 94 und BGH, Urteil vom 15. April 1987 - 2 StR 697/86, BGHSt 34, 352). Denn jedenfalls war der Eröffnungsbeschluss im vorliegenden Fall nach den Vorgaben des Art. 14 Abs. 2 EuAlÜbk zulässig. Nach dieser Vorschrift darf der ersuchende Staat die erforderlichen Maßnahmen treffen, um nach seinen Rechtsvorschriften die Verjährung zu unterbrechen. Demnach war hier sowohl die Erhebung der öffentlichen Klage (vgl. § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StGB) als auch die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StGB) zur Verjährungsunterbrechung zulässig, zumal im vorliegenden Fall wegen des Tatvorwurfs der Steuerhinterziehung die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Landgericht dazu führte, dass die Verjährung für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren ruhte (vgl. § 78b Abs. 4 StGB).
41
(3) Der Senat ist im Übrigen der Auffassung, dass ein Eröffnungsbeschluss auch dann hinsichtlich aller angeklagter Taten wirksam ist, wenn zum Zeitpunkt der Beschlussfassung für alle oder einzelne Taten ein aus dem Spezialitätsgrundsatz folgendes Verfahrenshindernis besteht, das aber behebbar ist.
42
(a) Nur schwerwiegende Mängel machen einen Eröffnungsbeschluss unwirksam, denn die gänzliche Unwirksamkeit mit der Folge rechtlicher Unbeachtlichkeit einer gerichtlichen Entscheidung kommt allenfalls in seltenen Ausnahmefällen in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 1980 - 1 BJs 80/78 - 3, StB 29, 30 und 31/80, NJW 1981, 133 mwN; vgl. auch Paeffgen in SK-StPO, 4. Aufl., § 207 StPO Rn. 23). Sonstige Mängel - selbst das Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts (vgl. Stuckenberg in Löwe/ Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 207 Rn. 76) - lassen dagegen die Wirksamkeit eines Eröffnungsbeschlusses unberührt. Fehlt etwa zur Zeit der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens ein erforderlicher Strafantrag, führt dies nicht zur Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1951 - 3 StR 961/51). Vielmehr ist bei Antragsdelikten gemäß § 130 StPO sogar der Erlass eines Haftbefehls zulässig, wenn der für die Verfolgung erforderliche Strafantrag noch nicht gestellt ist, weil insoweit ein noch behebbares Verfahrenshindernis vorliegt.
43
(b) Es besteht kein Anlass, die Frage der Wirksamkeit eines unter Missachtung des Spezialitätsgrundsatzes ergangenen Eröffnungsbeschlusses anders zu beurteilen, wenn - wie hier - dieser Verstoß behebbar ist. Denn das deswegen bestehende (behebbare) Verfahrenshindernis führt nicht dazu, dass der Eröffnungsbeschluss seine Funktion als Verfahrensvoraussetzung nicht erfüllen kann; insbesondere ist die Umgrenzungsfunktion des Eröffnungsbeschlusses gewahrt.
44
Im Hinblick darauf, dass das sich aus der Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes ergebende Verfahrenshindernis zu jedem Zeitpunkt durch einen Verzicht des Beschuldigten auf die Wahrung der Spezialitätsbindung oder durch ein erfolgreiches Nachtragsersuchen an den ausliefernden Staat beseitigt werden kann, ist ein Verstoß gegen den Spezialitätsgrundsatz nicht als so schwerwiegend anzusehen, dass er die Unwirksamkeit des Beschlusses als solches nach sich ziehen würde (a.A. Vogler/Walter in Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., Teil I A2 § 72 IRG Rn. 14). Der Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes wird vielmehr dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass gemäß § 206a StPO das Verfahren einzustellen ist, wenn das Verfahrenshindernis nicht beseitigt werden kann (vgl. dazu Stuckenberg in Löwe/Rosenberg, 26. Aufl., § 206a StPO Rn. 70).
45
(c) Der Beschluss des 2. Strafsenats vom 15. August 1979 in dem Verfahren 2 StR 465/79 (BGHSt 29, 94) steht dem nicht entgegen. Denn diese Entscheidung bezieht sich nicht auf das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EuAlÜbk), sondern auf eine Auslieferungsbewilligung auf der Grundlage des Auslieferungsvertrags zwischen dem Deutschen Reich und Spanien vom 2. Mai 1878 (RGBl 213), der abweichende Vereinbarungen enthält. Nach dem dortigen Art. 6 darf die ausgelieferte Per- son wegen eines Verbrechens oder Vergehens, wegen dessen die Ausliefe- rung nicht bewilligt worden ist, ohne Nachtragsbewilligung nur dann „zur Untersuchung gezogen und bestraft werden“, wenn sie, nachdem sie wegen der zur Auslieferung führenden Taten bestraft oder endgültig freigesprochen ist, während dreier Monate im Lande bleibt oder nach Verlassen desselben wieder dorthin zurückkehrt. Anders als nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EuAlÜbk war dort für den Beginn der Schonfrist ein endgültiger Abschluss des Verfahrens, für das die Auslieferung bewilligt wurde, erforderlich.
46
(4) Soweit angenommen wird, eine nachträgliche Bewilligung zur Strafverfolgung oder ein nachträglicher Verzicht auf den Spezialitätsgrundsatz habe keine ex-tunc-Wirkung (vgl. OLG Oldenburg, StV 1995, 13; OLG Dresden, Beschluss vom 4. Dezember 2001 - 1 Ss 463/01, juris), geht dies bereits von einem unzutreffenden Ansatz aus. Prämisse dieser Auffassung ist, dass eine Anklageerhebung und ein Eröffnungsbeschluss unwirksam sind, wenn sie unter Verstoß gegen den Spezialitätsgrundsatz erfolgt sind. Dies ist indes - wie dargelegt - nicht der Fall.

II.


47
Aus den zutreffenden Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 3. Mai 2011 und vom 20. Oktober 2011 enthält das angefochtene Urteil zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler; allerdings fehlt es im Urteil an der gemäß § 51 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 StGB gebotenen Anrechnung der von dem Angeklagten in der Schweiz erlittenen Auslieferungshaft auf die verhängte Freiheitsstrafe. Diese muss in der Urteilsformel ebenso zum Ausdruck kommen, wie der festgesetzte Maßstab der Anrechnung. Vorliegend kann der Senat diesen Ausspruch selbst nachholen. Ein anderer Anrechnungsmaßstab als 1 : 1 kommt hier ersichtlich nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2008 - 1 StR 166/08). Nack Wahl Hebenstreit Jäger Sander

(1) Von einem Mitgliedstaat aufgrund eines Europäischen Haftbefehls übergebene Personen dürfen

1.
wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen Tat als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, weder verfolgt noch verurteilt noch einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden und
2.
nicht an einen dritten Staat weitergeliefert, überstellt oder in einen dritten Staat abgeschoben werden.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn

1.
die übergebene Person den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes innerhalb von 45 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, oder nach Verlassen in ihn zurückgekehrt ist,
2.
die Straftat nicht mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung bedroht ist,
3.
die Strafverfolgung nicht zur Anwendung einer die persönliche Freiheit beschränkenden Maßnahme führt,
4.
die übergebene Person der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung ohne Freiheitsentzug unterzogen wird, selbst wenn diese Strafe oder Maßnahme die persönliche Freiheit einschränken kann, oder
5.
der ersuchte Mitgliedstaat oder die übergebene Person darauf verzichtet hat.

(3) Der nach Übergabe erfolgte Verzicht der übergebenen Person ist zu Protokoll eines Richters oder Staatsanwalts zu erklären. Die Verzichtserklärung ist unwiderruflich. Die übergebene Person ist hierüber zu belehren.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 148/11
vom
9. Februar 2012
BGHSt: ja
BGHR: ja
Nachschlagewerk: ja
Veröffentlichung: ja
_________________________
EuAlÜbk Art. 14 Abs. 1 Buchst. b; IRG § 72
1. Ein wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Spezialität aus Art.
14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember
1957
(EuAlÜbk) bestehendes Verfahrenshindernis kann auch noch im Revisionsverfahren
beseitigt werden.
2. Ist der Ausgelieferte mit Verkündung des erstinstanzlichen Urteils auf freien
Fuß gesetzt worden, entfällt die Spezialitätsbindung gemäß Art. 14 Abs. 1
Buchst. b EuAlÜbk dann, wenn er - obwohl er über die Rechtsfolgen dieser
Vorschrift informiert worden ist und die Möglichkeit einer Ausreise hatte -
nicht innerhalb von 45 Tagen die Bundesrepublik Deutschland verlassen
hat oder wenn er nach dem Verlassen Deutschlands dorthin zurückgekehrt
ist.
BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - 1 StR 148/11 - LG Wuppertal
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2012 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 28. April 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die vom Angeklagten in dieser Sache in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft im Maßstab von 1 : 1 angerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 16 Fällen und wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet er sich mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision, mit der er gleichzeitig ein Verfahrenshindernis geltend macht. Die Urteilsformel ist lediglich um die Entscheidung über die Anrechnung der in der Schweiz erlittenen Auslieferungshaft zu ergänzen. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2
Der Erörterung bedarf lediglich Folgendes:

I.


3
Ein Verfahrenshindernis besteht nicht.
4
1. Der Eröffnungsbeschluss genügt den an ihn zu stellenden inhaltlichen Anforderungen.
5
Die Anklageschrift, an die der Eröffnungsbeschluss anknüpft, erfüllt noch ihre Funktion, die hier angeklagten Taten der Hinterziehung von Umsatzsteuer ausreichend zu umschreiben (vgl. zu den Anforderungen an die Darstellung in der Anklageschrift beim Vorwurf der Steuerhinterziehung BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009 - 1 StR 665/08, NStZ-RR 2009, 340; siehe auch Weyand in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, § 385 AO Rn. 19 ff.).
6
a) Eine Anklage ist dann unwirksam mit der Folge, dass das Verfahren wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung einzustellen ist, wenn etwaige Mängel dazu führen, dass die Anklage ihrer Umgrenzungsfunktion nicht genügt (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 2011 - 1 StR 194/11 mwN). Mängel der Informationsfunktion berühren ihre Wirksamkeit dagegen nicht (vgl. u.a. BGH, Urteile vom 24. Januar 2012 - 1 StR 412/11 und vom 2. März 2011 - 2 StR 524/10; BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - 4 StR 481/07, jeweils mwN); insoweit können Fehler auch noch in der Hauptverhandlung durch Hinweise entsprechend § 265 StPO geheilt werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2009 - 1 StR 205/09, NJW 2010, 308 mwN).
7
Genügt der Anklagesatz den Anforderungen an die Wahrung der Umgrenzungsfunktion für sich allein nicht, dürfen die Ausführungen im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen zur Verdeutlichung und ergänzenden Erläuterung des Anklagesatzes herangezogen werden (BGHSt 46, 130, 134; BGH NStZ 2001, 656, 657; BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 24; Schneider in KK-StPO, 6. Aufl., § 200 StPO Rn. 30). Voraussetzung hierfür ist jedoch stets, dass sich aus dem Anklagesatz zumindest die Grundlagen einer Tatbeteiligung ergeben. Fehlende Angaben im Anklagesatz können dann aus dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen entnommen werden, wenn sie dort eindeutig benannt sind und daraus deutlich wird, dass sich der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft hierauf erstreckt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2009 - 1 StR 205/09, NJW 2010, 308 mwN).
8
b) Ausgehend von diesen Maßstäben genügt die Anklageschrift den Anforderungen an die Umgrenzungsfunktion, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 3. Mai 2011 zutreffend darlegt. Es waren auch sämtliche abgeurteilten Taten von der Anklage und vom Eröffnungsbeschluss erfasst (zur Reichweite der prozessualen Tat in Fällen der Hinterziehung von Umsatzsteuer vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2009 - 1 StR 627/08, BGHSt 53, 221 Rn. 28 ff.).
9
2. Auch im Hinblick auf den Grundsatz der Spezialität besteht kein Verfahrenshindernis.
10
a) Allerdings bestand zum Zeitpunkt der Verurteilung des Angeklagten durch das Landgericht wegen des Grundsatzes der Spezialität hinsichtlich einzelner von der Verurteilung erfasster Delikte ein von Amts wegen zu berücksichtigendes Verfolgungsverbot (Verfahrenshindernis) aus Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EuAlÜbk), denn der Angeklagte war nicht wegen dieser Delikte von der Schweiz nach Deutschland ausgeliefert worden und hatte auch nicht auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtet.
11
aa) Der Angeklagte wurde zur Durchführung des Strafverfahrens aus der Schweiz ausgeliefert. Dieser Auslieferung lag ein Haftbefehl vom 8. Mai 2009 zugrunde (der unzutreffend unter dem 8. Mai 2008 datiert). Dieser Haftbefehl erfasste jedoch - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 3. Mai 2011 zutreffend dargelegt hat - die Lebenssachverhalte nicht, die der Verurteilung in den Fällen 9 und 14 bis 19 der Urteilsgründe zugrunde liegen. Die Zustimmung des Angeklagten zur vereinfachten Auslieferung ließ den Grundsatz der Spezialität nicht entfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. August 1989 - 1 StR 296/89, NStE Nr. 5 zu Art. 14 EuAlÜbk).
12
(1) Aus dem Grundsatz der Spezialität ergibt sich für den ersuchenden Staat eine Beschränkung seiner Hoheitsrechte (vgl. dazu Schomburg/ Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 4. Aufl. 2006, Einl. 74). Ihr Umfang bestimmt sich hier nach den Regelungen des EuAlÜbk in Verbindung mit der Auslieferungsbewilligung der Schweiz. Aus Art. 14 Abs. 1 EuAlÜbk ergibt sich, dass der Ausgelieferte „wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrunde liegt, nur … verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Sicherung oder Besserung in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschrän- kung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden“ darf, wenn der Staat, der ihn ausgeliefert hat, zustimmt (Art. 14 Abs. 1 Buchst. a EuAlÜbk) oder wenn nach Verstreichen der Schonfrist des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EuAlÜbk die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Danach durfte der Angeklagte nur wegen solcher vor der Auslieferung begangener Taten bestraft werden, für die die Auslieferung bewilligt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1968 - 1 StR 508/67, BGHSt 22, 307; BGH, Urteil vom 11. März 1999 - 4 StR 526/98, NStZ 1999, 363).
13
(2) Zur Reichweite des Grundsatzes der Spezialität gilt Folgendes (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2010 - 1 StR 544/09 mwN):
14
Der dem Spezialitätsgrundsatz zugrunde liegende Tatbegriff umfasst den gesamten mitgeteilten Lebenssachverhalt, innerhalb dessen der Verfolgte einen oder mehrere Straftatbestände erfüllt haben soll. Im Rahmen dieses historischen Vorgangs sind die Gerichte des ersuchenden Staates nicht gehindert, die Tat abweichend rechtlich oder tatsächlich zu würdigen, soweit insofern ebenfalls Auslieferungsfähigkeit besteht. Auch eine Änderung in der Rechtsauffassung berührt die Hoheitsinteressen des um Auslieferung ersuchten Staates regelmäßig nicht.
15
Dementsprechend steht der Spezialitätsgrundsatz etwa einer Verurteilung wegen Einzeltaten anstelle einer im Auslieferungsersuchen angenommenen fortgesetzten Handlung nicht entgegen. Das Gleiche gilt, wenn der den Haftbefehl erlassende Richter anstatt von Tatmehrheit rechtsfehlerhaft von einer Verknüpfung der Taten im Sinne einer Handlungseinheit ausgegangen ist, sofern die dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen dem Auslieferungsersuchen zu entnehmen sind.
16
Maßgeblich ist insoweit ausgehend von Sinn und Zweck des Spezialitätsgrundsatzes der Verfolgungswille des ersuchenden Staates, wie er für den ersuchten Staat im Auslieferungsverfahren objektiv erkennbar zum Ausdruck gebracht wird. Dem ersuchten Staat steht es frei, bei insoweit bestehenden Un- klarheiten oder Unschärfen im Hinblick auf den Tatvorwurf seinerseits um Ergänzung der Darstellung der Handlungen, die Gegenstand des Auslieferungsersuchens sind, zu ersuchen (vgl. Art. 12 Abs. 2 Buchst. b, Art. 13 EuAlÜbk). Sieht er hiervon ab, bringt er mit der unbedingten Bewilligung zum Ausdruck, dass die Auslieferung zur Verfolgung all derjenigen Taten erfolgt, die für alle Verfahrensbeteiligten erkennbar vom Verfolgungswillen des ersuchenden Staats erfasst waren, auch wenn die einzelnen Taten im Auslieferungsverfahren noch nicht näher konkretisiert waren.
17
(3) Auch unter Heranziehung dieser Grundsätze waren die Lebenssachverhalte , die zur Verurteilung in den Fällen 9 und 14 bis 19 der Urteilsgründe geführt haben, von der Auslieferungsbewilligung auf der Grundlage des dem Auslieferungsverfahren zugrunde liegenden Haftbefehls nicht umfasst.
18
(4) Eine Aburteilung wegen dieser Taten hätte allenfalls dann erfolgen dürfen, wenn der Angeklagte zu Protokoll einer Justizbehörde bzw. eines Richters (vgl. Art. VI Abs. 2 und 3 des Vertrages vom 13. November 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung) auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtet hätte. Dies war jedoch nicht der Fall. Vielmehr ist den Auslieferungsunterlagen zu entnehmen, dass der Angeklagte diesen Verzicht nicht erklärt hat (vgl. SH „Rechtshilfe“ 92 AR 127/09, Bl. 131, 145).
19
bb) Damit bestand zum Zeitpunkt der Verurteilung ein sich aus Art. 14 EuAlÜbk ergebendes Verfahrenshindernis (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1963 - 1 StR 353/63, BGHSt 19, 118, 119). Die zur Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, nach der sich aus einem Verstoß gegen den Spezialitätsgrundsatz lediglich ein Vollstreckungshindernis und ein Verbot freiheitsbeschränkender Maßnahmen ergibt (EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2008 - Rechtssache C-388/08 [Leymann und Pustovarov], NStZ 2010, 35 mit Anm. Heine, vgl. dazu BGH, Beschluss vom 27. Juli 2011 - 4 StR 303/11, NStZ 2012, 100), findet auf die hier vorliegende Auslieferung aus der Schweiz keine Anwendung.
20
cc) Das bestehende Verfahrenshindernis hatte jedoch nicht zur Folge, dass das Strafurteil des Landgerichts insoweit nichtig wäre; vielmehr ist dieses lediglich anfechtbar (vgl. RGSt 72, 77, 78; Schomburg/Hackner in Schomburg /Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 4. Aufl. 2006, § 72 IRG Rn. 28).
21
b) Der Verstoß gegen den Grundsatz der Spezialität führt allerdings auch nicht dazu, dass der Senat das Urteil aufheben und das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen müsste. Denn die Beschränkung der Hoheitsrechte der Bundesrepublik Deutschland aufgrund des im EuAlÜbk vereinbarten Spezialitätsgrundsatzes ist hier nachträglich weggefallen, weil der in Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EuAlÜbk geregelte Ausnahmefall, bei dem die Spezialitätsbindung wieder entfällt, eingetreten ist.
22
aa) Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EuAlÜbk lässt die Verfolgung und Aburteilung von in einer Auslieferungsbewilligung nicht genannten Taten dann zu, wenn der Ausgelieferte, obwohl er die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet des Staates, dem er ausgeliefert worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach seiner endgültigen Freilassung nicht verlassen hat oder wenn er nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist (s. auch Art. 38 Abs. 2 Buchst. b Nr. 1 Schweizerisches IRSG).
23
bb) Diese Voraussetzungen liegen hier vor; der Angeklagte befand sich nach seiner Haftentlassung mehr als 45 Tage auf freiem Fuß und hat die Bundesrepublik Deutschland trotz vorherigen Hinweises auf die sich aus Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EuAlÜbk ergebenden Rechtsfolgen nicht verlassen oder ist - was dem gleich steht (vgl. OLG Hamm wistra 1999, 359) - nach einer Ausreise dorthin wieder zurückgekehrt.
24
(1) Im Anschluss an die Urteilsverkündung am 28. April 2010 wurde der bereits seit 12. März 2010 außer Vollzug gesetzte Haftbefehl gegen den Angeklagten aufgehoben (PB I Bl. 75, 259). Damit wurde der Angeklagte im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EuAlÜbk i.V.m. Art. VI Abs. 1 SchweizEuAlÜbk -ErgV vom 13. November 1969 endgültig freigelassen.
25
„Endgültig freigelassen“ im Sinne des EuAlÜbk ist der Ausgelieferte dann, wenn ihm nach seiner Entlassung aus dem Gewahrsam des ersuchenden Staates in dem Verfahren, für das die Auslieferung bewilligt worden war, freisteht, das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates zu verlassen und er dazu die tatsächliche Möglichkeit hat (vgl. dazu auch Walter, NStZ 1993, 393). Dies war hier mit Aufhebung des gegen den Angeklagten bestehenden Haftbefehls bei der Urteilsverkündung der Fall. Hierdurch wurde auch die letzte die Bewegungsfreiheit des Angeklagten beeinträchtigende Maßnahme durch das Gericht aufgehoben. Ladungen standen angesichts des mit Urteil abgeschlossenen Hauptverfahrens erster Instanz nicht mehr an. Vollstreckungsmaßnahmen konnten im Hinblick auf die vom Angeklagten eingelegte Revision noch nicht ergriffen werden.
26
Einer die Bewegungsfreiheit beeinträchtigenden Maßnahme steht nicht gleich, dass der Angeklagte für den Fall der Rechtskraft des gegen ihn ergangenen erstinstanzlichen Urteils trotz Anrechnung verbüßter Auslieferungs- und Untersuchungshaft (vgl. § 51 Abs. 1 StGB) noch mit der Verbüßung eines Strafrests rechnen musste. Denn bis dahin konnte sich der Angeklagte völlig frei bewegen; eine Auflage, nicht ins Ausland zu reisen, wurde vom Gericht nicht getroffen. Der Umstand, dass der Angeklagte damit letztlich einer Strafverfolgung wegen der zunächst vom Spezialitätsgrundsatz erfassten Tatvorwürfe dauerhaft allenfalls dadurch hätte entgehen können, dass er ausreist und nicht nach Deutschland zurückkehrt, steht der Anwendung von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EuAlÜbk nicht entgegen. Denn diese Lage unterscheidet sich nicht von derjenigen, die bestehen würde, wenn der Angeklagte nicht von der Schweiz nach Deutschland ausgeliefert worden wäre. Auch dann könnte er nicht nach Deutschland zurückkehren, ohne sich einer Strafverfolgung auszusetzen. Diese Situation ist damit allein die Folge der von ihm begangenen Straftaten, nicht der Auslieferung.
27
Der vorliegende Fall ist auch nicht mit der von der Verteidigung angesprochenen Konstellation einer Strafvollstreckung vergleichbar, bei der ein Verurteilter nach Aussetzung der Vollstreckung eines Strafrests zur Bewährung der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt war, der er sich bei einer Ausreise mit dem Risiko eines Bewährungswiderrufes (vgl. § 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB) entziehen müsste (vgl. OLG München NStZ 1993, 392). Eine zur Bewährung ausgesetzte Strafe war gegen den Angeklagten gerade nicht verhängt worden; Weisungen, Auflagen oder sonstige Verhaltensanordnungen für die Dauer des Revisionsverfahrens wurden ebenfalls nicht ausgesprochen und standen daher einer Ausreise auch nicht entgegen. Vielmehr war der zunächst gegen Auflagen außer Vollzug gesetzte Haftbefehl mit Urteilsverkündung ersatzlos aufgehoben worden. Damit konnte sich der Angeklagte frei bewegen und individuell entscheiden, ob er ausreist oder nicht (vgl. auch LG Berlin ZfStrVo 1999, 116).
28
(2) Mit Schreiben vom 12. August 2011, dem Angeklagten zugegangen am 18. August 2011, hat der Vorsitzende des Senats den Angeklagten und seine Verteidiger auf die Rechtswirkungen eines Verbleibs des Angeklagten in der Bundesrepublik Deutschland gemäß der Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EuAlÜbk, Art. 38 Abs. 2 Buchst. b Nr. 1 Schweizerisches IRSG hingewiesen.
29
(3) Wie der Senat im Freibeweisverfahren unter Einschaltung der Polizei ermittelt hat, wohnte der Angeklagte im Oktober 2011 in der Wohnung seiner Mutter. Damit steht fest, dass der Angeklagte nach Ablauf der Schonfrist von 45 Tagen des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EuAlÜbk entweder Deutschland nicht verlassen hatte oder nach einer Ausreise dorthin wieder zurückgekehrt ist. In beiden Fällen entfällt die Spezialitätsbindung (vgl. Schomburg/Hackner in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen , 4. Aufl. 2006, § 72 IRG Rn. 15 mwN).
30
(4) Unbeachtlich ist insoweit, dass das Strafverfahren, dessentwegen seine Auslieferung bewilligt worden war, noch nicht endgültig abgeschlossen ist. Eine der Vorschrift des § 11 Abs. 2 Nr. 2 IRG entsprechende diesbezügli- che Voraussetzung enthalten weder Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EuAlÜbk noch Art. 38 Abs. 2 Buchst. b Nr. 1 Schweizerisches IRSG. Ausreichend für den Wegfall der Spezialitätsbindung ist daher, dass eine - auch nur bedingte - Freilassung erfolgt ist und der Betroffene die Möglichkeit zur Ausreise aus Deutschland hatte. Dies ist hier der Fall.
31
(5) Damit steht fest, dass gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EuAlÜbk, Art. 38 Abs. 2 Buchst. b Nr. 1 Schweizerisches IRSG die Spezialitätsbindung entfallen ist. Der Grundsatz der Spezialität steht somit der Verurteilung des Angeklagten in den Fällen 9 und 14 bis 19 der Urteilsgründe nicht (mehr) entgegen.
32
c) Der Umstand, dass das Strafverfahren wegen dieser Taten über weite Teile des Verfahrens unter Verstoß gegen das sich aus Art. 14 Abs. 1 EuAlÜbk ergebende Verfolgungs- und Verurteilungsverbot geführt worden ist, hindert einer Verwerfung der Revision des Angeklagten nicht. Er führt insbesondere nicht dazu, dass das Verfahren wiederholt werden müsste.
33
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Verfahrenshindernisse auch noch im Revisionsverfahren beseitigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1951 – 3 StR 961/51 zur Nachholung eines erforderlichen Strafantrags in der Revisionsinstanz; BGH, Urteil vom 26. Juni 1952 - 5 StR 382/52, BGHSt 3, 73; BGH, Beschluss vom 26. Mai 1961 - 2 StR 40/61, BGHSt 16, 225; BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2000 - 4 StR 464/00, NJW 2001, 836). Die Beseitigung von behebbaren Verfahrenshindernissen kann dabei aus Gründen der Prozessökonomie (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2000 - 1 StR 483/99, StV 2000, 347) und im Hinblick auf die prozessuale Fürsorgepflicht gegenüber dem Beschuldigten (vgl. dazu Meyer- Goßner, StPO, 54. Aufl., § 206a Rn. 2) sogar geboten sein, um dem Angeklagten eine erneute Anklageerhebung und eine erneute Hauptverhandlung zu ersparen. Auch das Legalitätsprinzip (§ 152 Abs. 2 StPO), das gebietet, wegen aller verfolgbaren Taten einzuschreiten, verlangt, behebbare Verfahrenshindernisse mit den rechtlich dafür zur Verfügung stehenden Mitteln zu beseitigen.
34
bb) Diese Grundsätze gelten auch für Verstöße gegen den Grundsatz der Spezialität.
35
(1) Es ist allgemein anerkannt, dass es bei einem Verstoß gegen den Spezialitätsgrundsatz auch dem Revisionsgericht möglich ist, ein Verfahrenshindernis zu beseitigen, indem es den ausliefernden Staat in einem Nachtragsersuchen um Zustimmung zur Strafverfolgung für die nicht von der Auslieferungsbewilligung erfassten Taten ersucht (vgl. Schomburg/Hackner in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 4. Aufl. 2006, § 72 IRG Rn. 28b; Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., Teil II S. 16 Vorbem. Rn. 18). Stimmt der ersuchte Staat der Ausdehnung der Strafverfolgung auf die weiteren Taten zu, sind seine Rechte, die mit dem Spezialitätsgrundsatz geschützt werden sollen (Schomburg/Hackner aaO Rn. 13), gewahrt. Allerdings ist dann dem Angeklagten rechtliches Gehör zu gewähren (vgl. Schomburg/Hackner aaO Rn. 28b). Dies ist hier geschehen.
36
(2) In gleicher Weise entfällt die Spezialitätsbindung aus Art. 14 EuAlÜbk dann, wenn der Ausgelieferte noch nachträglich auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität verzichtet und sich mit der uneingeschränkten Strafverfolgung einverstanden erklärt (vgl. Art. VI Abs. 2 Schweiz-EuAlÜbk- ErgV vom 13. November 1969). Denn dann beruht die Strafverfolgung insoweit nicht auf der Auslieferung durch den ersuchten Staat, sondern auf der freien Entscheidung des Ausgelieferten, sich auch insoweit dem Strafverfahren zu stellen. Auch in Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EuAlÜbk kommt zum Ausdruck , dass die Rechte des ersuchten Staates dann nicht verletzt sind, wenn der Ausgelieferte sich freiwillig der Strafverfolgung des ersuchenden Staates unterwirft. Der Verzicht des ausliefernden Staates auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes ergibt sich damit insoweit bereits aus dem Auslieferungsübereinkommen selbst (vgl. Schomburg/Hackner aaO § 72 IRG Rn. 12a). Zugleich unterstreicht dies die „aktive Beteiligung des Individuums im Rechtshil- ferecht“ (vgl. Schomburg/Lagodny/ Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 4. Aufl. 2006, Einl. 74 mit Belegen aus weiteren Auslieferungsübereinkommen ).
37
(3) Hieraus wird deutlich, dass der in der Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes liegende Mangel jederzeit behebbar ist, und zwar sowohl durch ein Tätigwerden des ausliefernden Staates als auch durch ein solches des Ausgelieferten. Damit kann weder der Ausgelieferte noch der ausliefernde Staat für sich allein die nachträgliche Herbeiführung der Verfolgungsvoraussetzungen verhindern. Etwaige Verwertungsverbote für die Ergebnisse des zuvor unter Verstoß gegen den Spezialitätsgrundsatz geführten Verfahrens bestehen nach einer nachträglichen Beseitigung des Verfahrenshindernisses nicht.
38
3. Auch im Hinblick auf den Grundsatz der Spezialität fehlt es nicht an der von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensvoraussetzung eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses. Der Umstand, dass zum Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses die Taten in den Fällen 9 und 14 bis 19 der Urteils- gründe im Hinblick auf den Spezialitätsgrundsatz nach Art. 14 EuAlÜbk nicht verfolgt werden durften, steht der Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses auch hinsichtlich dieser Taten nicht entgegen.
39
(1) Der Spezialitätsgrundsatz gebietet den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten des ersuchenden Staates nach einer Auslieferung nicht, jegliche Untersuchungshandlungen im Hinblick auf solche Taten einzustellen, die von der Auslieferungsbewilligung nicht umfasst sind. Insbesondere ergibt sich aus dem Spezialitätsgrundsatz kein Befassungsverbot für die nicht von der Auslieferungsbewilligung erfassten Taten. Vielmehr bestimmt sich die Reichweite der Beschränkung der Hoheitsrechte für die Bundesrepublik Deutschland durch den Grundsatz der Spezialität im vorliegenden Fall allein nach dem der Auslieferung des Angeklagten zugrunde liegenden Art. 14 EuAlÜbk.
40
(2) Der Senat braucht nicht zu klären, wie weit der Kreis der durch den Spezialitätsgrundsatz verbotenen Untersuchungshandlungen reicht (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. Januar 2007 - 5 StR 305/06, NStZ 2007, 345 mit abl. Anm. Lagodny sowie OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25. Februar 1991 - 1 Ws 641-642/90, StV 1993, 37 mit abl. Anm. Lagodny; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. August 1979 - 2 StR 465/79, BGHSt 29, 94 und BGH, Urteil vom 15. April 1987 - 2 StR 697/86, BGHSt 34, 352). Denn jedenfalls war der Eröffnungsbeschluss im vorliegenden Fall nach den Vorgaben des Art. 14 Abs. 2 EuAlÜbk zulässig. Nach dieser Vorschrift darf der ersuchende Staat die erforderlichen Maßnahmen treffen, um nach seinen Rechtsvorschriften die Verjährung zu unterbrechen. Demnach war hier sowohl die Erhebung der öffentlichen Klage (vgl. § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StGB) als auch die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StGB) zur Verjährungsunterbrechung zulässig, zumal im vorliegenden Fall wegen des Tatvorwurfs der Steuerhinterziehung die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Landgericht dazu führte, dass die Verjährung für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren ruhte (vgl. § 78b Abs. 4 StGB).
41
(3) Der Senat ist im Übrigen der Auffassung, dass ein Eröffnungsbeschluss auch dann hinsichtlich aller angeklagter Taten wirksam ist, wenn zum Zeitpunkt der Beschlussfassung für alle oder einzelne Taten ein aus dem Spezialitätsgrundsatz folgendes Verfahrenshindernis besteht, das aber behebbar ist.
42
(a) Nur schwerwiegende Mängel machen einen Eröffnungsbeschluss unwirksam, denn die gänzliche Unwirksamkeit mit der Folge rechtlicher Unbeachtlichkeit einer gerichtlichen Entscheidung kommt allenfalls in seltenen Ausnahmefällen in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 1980 - 1 BJs 80/78 - 3, StB 29, 30 und 31/80, NJW 1981, 133 mwN; vgl. auch Paeffgen in SK-StPO, 4. Aufl., § 207 StPO Rn. 23). Sonstige Mängel - selbst das Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts (vgl. Stuckenberg in Löwe/ Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 207 Rn. 76) - lassen dagegen die Wirksamkeit eines Eröffnungsbeschlusses unberührt. Fehlt etwa zur Zeit der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens ein erforderlicher Strafantrag, führt dies nicht zur Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1951 - 3 StR 961/51). Vielmehr ist bei Antragsdelikten gemäß § 130 StPO sogar der Erlass eines Haftbefehls zulässig, wenn der für die Verfolgung erforderliche Strafantrag noch nicht gestellt ist, weil insoweit ein noch behebbares Verfahrenshindernis vorliegt.
43
(b) Es besteht kein Anlass, die Frage der Wirksamkeit eines unter Missachtung des Spezialitätsgrundsatzes ergangenen Eröffnungsbeschlusses anders zu beurteilen, wenn - wie hier - dieser Verstoß behebbar ist. Denn das deswegen bestehende (behebbare) Verfahrenshindernis führt nicht dazu, dass der Eröffnungsbeschluss seine Funktion als Verfahrensvoraussetzung nicht erfüllen kann; insbesondere ist die Umgrenzungsfunktion des Eröffnungsbeschlusses gewahrt.
44
Im Hinblick darauf, dass das sich aus der Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes ergebende Verfahrenshindernis zu jedem Zeitpunkt durch einen Verzicht des Beschuldigten auf die Wahrung der Spezialitätsbindung oder durch ein erfolgreiches Nachtragsersuchen an den ausliefernden Staat beseitigt werden kann, ist ein Verstoß gegen den Spezialitätsgrundsatz nicht als so schwerwiegend anzusehen, dass er die Unwirksamkeit des Beschlusses als solches nach sich ziehen würde (a.A. Vogler/Walter in Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., Teil I A2 § 72 IRG Rn. 14). Der Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes wird vielmehr dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass gemäß § 206a StPO das Verfahren einzustellen ist, wenn das Verfahrenshindernis nicht beseitigt werden kann (vgl. dazu Stuckenberg in Löwe/Rosenberg, 26. Aufl., § 206a StPO Rn. 70).
45
(c) Der Beschluss des 2. Strafsenats vom 15. August 1979 in dem Verfahren 2 StR 465/79 (BGHSt 29, 94) steht dem nicht entgegen. Denn diese Entscheidung bezieht sich nicht auf das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EuAlÜbk), sondern auf eine Auslieferungsbewilligung auf der Grundlage des Auslieferungsvertrags zwischen dem Deutschen Reich und Spanien vom 2. Mai 1878 (RGBl 213), der abweichende Vereinbarungen enthält. Nach dem dortigen Art. 6 darf die ausgelieferte Per- son wegen eines Verbrechens oder Vergehens, wegen dessen die Ausliefe- rung nicht bewilligt worden ist, ohne Nachtragsbewilligung nur dann „zur Untersuchung gezogen und bestraft werden“, wenn sie, nachdem sie wegen der zur Auslieferung führenden Taten bestraft oder endgültig freigesprochen ist, während dreier Monate im Lande bleibt oder nach Verlassen desselben wieder dorthin zurückkehrt. Anders als nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EuAlÜbk war dort für den Beginn der Schonfrist ein endgültiger Abschluss des Verfahrens, für das die Auslieferung bewilligt wurde, erforderlich.
46
(4) Soweit angenommen wird, eine nachträgliche Bewilligung zur Strafverfolgung oder ein nachträglicher Verzicht auf den Spezialitätsgrundsatz habe keine ex-tunc-Wirkung (vgl. OLG Oldenburg, StV 1995, 13; OLG Dresden, Beschluss vom 4. Dezember 2001 - 1 Ss 463/01, juris), geht dies bereits von einem unzutreffenden Ansatz aus. Prämisse dieser Auffassung ist, dass eine Anklageerhebung und ein Eröffnungsbeschluss unwirksam sind, wenn sie unter Verstoß gegen den Spezialitätsgrundsatz erfolgt sind. Dies ist indes - wie dargelegt - nicht der Fall.

II.


47
Aus den zutreffenden Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 3. Mai 2011 und vom 20. Oktober 2011 enthält das angefochtene Urteil zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler; allerdings fehlt es im Urteil an der gemäß § 51 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 StGB gebotenen Anrechnung der von dem Angeklagten in der Schweiz erlittenen Auslieferungshaft auf die verhängte Freiheitsstrafe. Diese muss in der Urteilsformel ebenso zum Ausdruck kommen, wie der festgesetzte Maßstab der Anrechnung. Vorliegend kann der Senat diesen Ausspruch selbst nachholen. Ein anderer Anrechnungsmaßstab als 1 : 1 kommt hier ersichtlich nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2008 - 1 StR 166/08). Nack Wahl Hebenstreit Jäger Sander

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 S t R 2 1 8 / 1 4
vom
25. Juni 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2014 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 25. Februar 2014
a) im Schuldspruch dahingehend klarstellend gefasst, dass die Angeklagte des Betrugs in 16 Fällen schuldig ist,
b) in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betrugs in vier tatmehrheitli- chen Fällen unter Einbeziehung „des Urteils des Amtsgerichts Rosenheim vom 22.04.2010“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es die Angeklagte wegen Betrugs in zwölf Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Im Übrigen hat das Landgericht die Angeklagte freigesprochen und bestimmt, dass die in Irland vollzogene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird.
2
Das auf die allgemeine Sachrüge gestützte Rechtsmittel der Angeklagten hat lediglich den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

I.


3
Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, soweit das Landgericht gegen die Angeklagte zwei Gesamtfreiheitsstrafen verhängt und in die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren die durch Urteil des Amtsgerichts Rosenheim vom 22. April 2010 verhängte Freiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war, einbezogen hat.
4
1. Die genannte Freiheitsstrafe durfte nicht in die zweijährige Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen werden.
5
a) Der Einbeziehung steht der das Auslieferungsrecht beherrschende Grundsatz der Spezialität (Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens , Art. 83h Abs. 1 IRG) entgegen.
6
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 13. Mai 2014 zutreffend ausgeführt hat, ist die Angeklagte aufgrund eines durch das Amtsgericht Traunstein (5 Gs ) am 25. Januar 2012 erlassenen Europäischen Haftbefehls in Irland festgenommen und aufgrund einer am 14. Oktober 2013 ergangenen Entscheidung des High Courts der Republik Irland ausgeliefert worden (vgl. Sachakten Band II S. 596). Der genannte Europäische Haftbefehl erfasst lediglich die im hiesigen Verfahren gegenständlichen Straftaten unter Einschluss derjenigen, hinsichtlich derer die Angeklagte freigesprochen worden ist. Um eine Auslieferung zur Vollstreckung der im rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Rosenheim verhängten Freiheitsstrafe ist die Republik Irland nicht ersucht worden und hat dementsprechend insoweit keine Zustimmung erteilt. Die Angeklagte hat auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes auch nicht verzichtet (Sachakten Band II S. 598).
7
Die Nichtbeachtung des auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatzes bewirkt ein Vollstreckungshindernis (vgl. EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2008 – Rs. C-388/08 [Leymann und Pustovarov], NStZ 2010, 35, 38 Rn. 57 mit Anmerkung Heine; BGH, Beschluss vom 7. August 2012 – 1 StR 314/12, NStZRR 2012, 345 mwN). Eine wegen dieses Hindernisses nicht vollstreckbare Strafe darf nicht in eine Gesamtstrafe einbezogen werden (BGH, Beschlüsse vom 12. August 1997 – 4 StR 345/97, NStZ 1998, 149 mwN; vom 27. Juli 2011 – 4 StR 303/11, NStZ 2012, 100; vom 4. Februar 2013 – 3 StR 395/12, NStZ-RR 2013, 178; aA – ohne nähere Begründung – Hackner in Schomburg/ Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl., IRG § 83h Rn. 7 aE).
8
b) Aus dem Umstand, dass die Vollstreckung der durch das Amtsgericht Rosenheim verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden war, folgt nichts anderes. § 83h Abs. 2 Nr. 3 IRG bestimmt zwar, dass das Verbot des § 83h Abs. 1 IRG nicht gilt, wenn die Strafverfolgung nicht zur Anwendung einer die persönliche Freiheit beschränkenden Maßnahme führt. Wie der Bundesgerichtshof aber bereits entschieden hat, greift die Regelung des § 83h Abs. 2 Nr. 3 IRG bei der Einbeziehung einer für sich genommen zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe in eine nicht aussetzungsfähige Gesamtstrafe nicht ein (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2011 – 4 StR 303/11, NStZ 2012, 100). Denn ungeachtet der teilweise verbleibenden Eigenständigkeit der in eine Ge- samtstrafe eingestellten Einzelstrafe würde die Berücksichtigung der selbständig wegen der Geltung des Spezialitätsgrundsatzes nicht vollstreckbaren Ein- zelstrafe in einer Gesamtstrafe insgesamt zu der Vollstreckung „einer die per- sönliche Freiheit beschränkenden Maßnahme“ führen, deren Teil die nicht zulässig vollstreckbare Freiheitsstrafe wäre (BGH, aaO). Eine Einbeziehung der fraglichen Einzelfreiheitsstrafe kommt daher erst dann in Betracht, wenn eine Bewilligung durch die Republik Irland, etwa im Rahmen eines Nachtragsersuchens , oder ein Verzicht (§ 83h Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 IRG) auf die Anwendung des Spezialitätsgrundsatzes seitens der Angeklagten erklärt würde.
9
2. Da die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Rosenheim nicht vollstreckbar und damit (derzeit) nicht in eine Gesamtstrafe einbezogen werden kann, entfaltet sie keine Zäsurwirkung (vgl. BGH, Beschluss vom 12. August 1997 – 4 StR 345/97, NStZ 1998, 149 mwN; siehe auch BGH, Beschluss vom 7. März 2006 – 5 StR 58/06, StraFo 2006, 246). Der Senat verweist die Sache daher zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe aus den für die 16 verfahrensgegenständlichen Betrugstaten verhängten Einzelstrafen zurück. Angesichts des dem Landgericht lediglich unterlaufenen Wertungsfehlers bei der bisherigen Gesamtstrafenbildung bedarf es der Aufhebung der zur Gesamtstrafe getroffenen Feststellungen nicht.
10
Sollte die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Rosenheim zu einem späteren Zeitpunkt, etwa nach einem Nachtragsersuchen an die Republik Irland, vollstreckbar werden, so wären gemäß § 460 StPO aus dieser Strafe und aus den im hiesigen Verfahren festgesetzten Einzelstrafen (unter Auflösung der Gesamtstrafe) nachträglich neue Gesamtstrafen zu bilden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. August 1997 – 4 StR 345/97, NStZ 1998, 149 sowie vom 27. Juli 2011 – 4 StR 303/11, NStZ 2012, 100).
11
3. Im Hinblick auf die derzeit lediglich zu bildende eine Gesamtstrafe hat der Senat den Schuldspruch wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich klarstellend neu gefasst.

II.


12
Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten hervorgebracht.
Raum Rothfuß Jäger
Radtke Mosbacher

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 442/12
vom
25. September 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2012 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 21. März 2012 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Beschwerdeführer ist wegen keiner „anderen Handlung“ im Sinne des
Art. 27 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni
2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen
den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 1 ff.) verurteilt
worden als derjenigen, die seiner Übergabe zugrunde lag. Ungeachtet der geltend
gemachten Abweichungen zwischen der ungarischen Bewilligungsentscheidung
und dem Urteil hinsichtlich der Tatzeiten - wobei der Generalbundesanwalt
zurecht darauf hinweist, dass es sich ersichtlich um bloße Schreibfehler
handelt, wie ein Vergleich der Beschreibung der Taten (z.B. KfzKennzeichen
und Tatorte) zeigt - stimmen die Tatzeiten im Europäischen Haftbefehl
mit denen nach den Urteilsfeststellungen überein (vgl. hierzu EuGH, Urteil
vom 1. Dezember 2008 - C-388/08 Rn. 59, NStZ 2010, 35 mit Anm. Heine;
BGH, Beschluss vom 2. November 2010 - 1 StR 544/09 Rn. 14, BGHR IRG
§ 83h Abs. 1 Nr. 1 Spezialitätsgrundsatz 2). Unter keinem Gesichtspunkt ergibt
sich daher eine Änderung der Art der Straftat oder ein Grund für ein Absehen
von der Vollstreckung nach den Art. 3 und 4 des Rahmenbeschlusses (vgl. zu
diesem Maßstab EuGH aaO Rn. 57, siehe auch Heine aaO S. 40).
Deswegen braucht der Senat nicht zu entscheiden, inwieweit ein Verstoß gegen
den Spezialitätsgrundsatz bei Auslieferung aufgrund eines Europäischen
Haftbefehls, wobei es sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Union um kein Verfahrens-, sondern um ein Vollstreckungshindernis
und ein Verbot freiheitsbeschränkender Maßnahmen handelt (EuGH aaO
Rn. 70 ff.; BGH, Beschluss vom 27. Juli 2011, 4 StR 303/11, NStZ 2012, 100;
Beschluss vom 9. Februar 2012, 1 StR 148/11, NJW 2012, 1302), grundsätzlich
revisionsgerichtlicher Prüfung unterliegt (dies verneinend Heine aaO S. 40;
vgl. aber BGH, Beschluss vom 27. Juli 2011, 4 StR 303/11, NStZ 2012, 100 zu
Fallkonstellationen, in denen die revisionsgerichtliche Entscheidung unmittelbar
die Vollstreckung beeinflusst) und ob es dazu jedenfalls der Erhebung einer
Verfahrensrüge bedarf.
Nack Rothfuß Hebenstreit
Jäger Cirener

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 303/11
vom
27. Juli 2011
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juli 2011 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 14. Januar 2011 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittel bleibt dem für das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, unter Einbeziehung der durch das Urteil des Amtsgerichts Herford vom 26. März 2010 verhängten Einzelstrafen und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es bestimmt, dass die in Bulgarien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die Strafe angerechnet wird. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die zu Gunsten des Angeklagten eingelegte und wirksam auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützt ist, hat Erfolg.
2
Das Urteil hat keinen Bestand, soweit das Landgericht unter Einbeziehung der durch das Urteil des Amtsgerichts Herford vom 26. März 2010 verhängten Einzelstrafen eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB gebildet hat. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt: „Der Angeklagte ist aufgrund des Europäischen Haftbefehls vom 26. Juli 2010 (SA Bd. III, Bl. 670), der Bezug nimmt auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Bielefeld vom 25. Juni 2010 (SA Bd. III, Bl. 612) aus Bulgarien ausgeliefert worden (SA Bd. III, Bl. 687), nachdem das Bezirksgericht Burgas mit Beschluss vom 30. August 2010 wegen der im Haftbefehl aufgeführten Betäubungsmitteldelikte die Auslieferung bewilligt hatte (SA Bd. IV, Bl. 882).
Der Angeklagte hat der Durchführung des vereinfachten Auslieferungsverfahrens widersprochen und auf die Beachtung des Grundsatzes der Spezialität nicht verzichtet (SA Bd. IV, Bl. 882). Eine Auslieferungsbewilligung zur Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Herford liegt bisher nicht vor.

a) Der das Auslieferungsrecht beherrschende Grundsatz der Spezialität – Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens , § 83h IRG – verbietet es grundsätzlich, die mangels Zustimmung der bulgarischen Behörden nicht vollstreckbare Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Herford in eine neue Gesamtstrafe einzubeziehen (Senat,
Beschluss vom 12. August 1997, 4 StR 345/97 m.w.N.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. April 2004, 3 StR 115/04).

b) Die Strafkammer weist zwar zu Recht darauf hin, dass § 83h Abs. 2 IRG im Hinblick auf Personen, die – wie vorliegend – von einem EU-Mitgliedsstaat aufgrund eines Europäischen Haftbefehls überstellt worden sind, Ausnahmen vom Grundsatz der Spezialität vorsieht. Diese greifen jedoch für den vorliegenden Fall nicht durch.
Nach § 83h Abs. 2 Nr. 3 IRG entfällt die Spezialität, wenn die Strafverfolgung im konkreten Fall nicht zu einer Freiheitsbeschränkung führt. Diese – ursprünglich für Geldstrafen vorgesehene (vgl. Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., § 83h IRG, Rdn. 5 m.w.N.) – Ausnahme dürfte nach der Entscheidung des EuGH vom 1. Dezember 2008 (NStZ 2010, 35) zwar – wie vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg entschieden (Beschluss vom 29. Juli 2010, 3 Ws 96/10 = StraFo 2010, 469) – einen Widerrufsbeschluss hinsichtlich einer Strafaussetzung zur Bewährung ermöglichen. Anderes muss jedoch für die Einbeziehung einer Strafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe gelten, da – worauf die Staatsanwaltschaft in ihrer Revision zutreffend hinweist – die Sach- und Rechtslage nicht vergleichbar ist. Zwar bleiben bei einer nach § 55 StGB gebildeten Gesamtstrafe – anders als bei der Einheitsjugendstrafe nach § 31 JGG – die zugrunde liegenden Einzelstrafen in gewissem Umfang selbständig, dies ändert jedoch nichts daran, dass – im Falle der Rechtskraft – die Gesamtfreiheitsstrafe vollstreckt wird. Dies kann aber nur mit Zustimmung des ausliefernden Staates erfolgen (EuGH, aaO). … Rechtshilferechtlich zulässig wäre wohl allenfalls eine vollständige Zurückstellung der Vollstreckung der verhängten Gesamtstrafe. Dies würde jedoch zum einen eklatant dem Gebot widersprechen, die Vollstreckung unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft einzuleiten (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 449 Rdn. 2), und wäre im Falle von Untersuchungshaft – wie vorliegend – praktisch nicht durchführbar, da die Untersuchungshaft mit der Rechtskraft des Urteils unmittelbar in die Strafhaft übergeht (BGHSt 38, 63).

c) Das Landgericht wird somit aus den für die abgeurteilten Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz rechtsfehlerfrei bestimmten Einzelstrafen von vier und fünf Jahren unter Beachtung des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO eine neue Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden haben. Dies kann im Beschlusswege nach den §§ 460, 462 StPO erfolgen (§ 354 Abs. 1 b StPO). Im Falle einer nachträglichen Zustimmung Bulgariens zur Vollstreckung des Urteils des Amtsgerichts Herford wird – ebenfalls gemäß § 460 StPO – nachträglich eine neue Gesamtstrafe zu bilden sein (Senat, Beschluss vom 12. August 1997, 4 StR 345/97).“
3
Dem tritt der Senat bei. Nach der vom Generalbundesanwalt zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 1. Dezember 2008 ist die in Art. 27 Abs. 3 Buchst. c des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (= § 83h Abs. 2 Nr. 3 IRG) vorgesehene Ausnahme dahin auszulegen, dass bei einer "anderen Handlung" als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, nach Art. 27 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses um Zustimmung ersucht werden und diese Zustimmung spätestens dann eingegangen sein muss, wenn eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßnahme zu vollstrecken ist. Die übergebene Person kann wegen einer solchen Handlung verfolgt und verurteilt werden, bevor diese Zustimmung eingegangen ist, sofern während des diese Handlung betreffenden Ermittlungs- und Strafverfahrens keine freiheitsbeschränkende Maßnahme angewandt wird. Die Ausnahme des Art. 27 Abs. 3 Buchst. c des Rahmenbeschlusses verbietet es jedoch nicht, die übergebene Person einer freiheitsbeschränkenden Maßnahme zu unterwerfen, bevor die Zustimmung eingegangen ist, wenn diese Beschränkung durch andere Anklagepunkte im Europäischen Haftbefehl gerechtfertigt wird. Jedenfalls in der hier vorliegenden Fallgestaltung, in der Untersuchungshaft wegen der Taten vollzogen wird, derentwegen die Auslieferung bewilligt wurde, steht der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe mit Einzelstrafen aus einer nicht von der Auslieferungsbewilligung umfassten Vorverurteilung bereits das vom Europäischen Gerichtshof angenommene Vollstreckungshindernis entgegen. In einem solchen Fall ginge nicht nur die Untersuchungshaft mit Rechtskraft (§ 34a StPO) in Strafhaft über (§ 449 StPO), sondern die Gesamtfreiheitsstrafe wäre infolge der Anrechnung nach § 51 Abs. 1 StGB bereits teilweise vollstreckt.
Mutzbauer Roggenbuck Cierniak
Bender Quentin

(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.

(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem späteren Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt, so wird auf diese die frühere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt oder durch Anrechnung erledigt ist.

(3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft worden, so wird auf die neue Strafe die ausländische angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. Für eine andere im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz. Wird eine ausländische Strafe oder Freiheitsentziehung angerechnet, so bestimmt das Gericht den Maßstab nach seinem Ermessen.

(5) Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozeßordnung) auf das Fahrverbot nach § 44 gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem Sinne steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 303/11
vom
27. Juli 2011
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juli 2011 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 14. Januar 2011 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittel bleibt dem für das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, unter Einbeziehung der durch das Urteil des Amtsgerichts Herford vom 26. März 2010 verhängten Einzelstrafen und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es bestimmt, dass die in Bulgarien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die Strafe angerechnet wird. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die zu Gunsten des Angeklagten eingelegte und wirksam auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützt ist, hat Erfolg.
2
Das Urteil hat keinen Bestand, soweit das Landgericht unter Einbeziehung der durch das Urteil des Amtsgerichts Herford vom 26. März 2010 verhängten Einzelstrafen eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB gebildet hat. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt: „Der Angeklagte ist aufgrund des Europäischen Haftbefehls vom 26. Juli 2010 (SA Bd. III, Bl. 670), der Bezug nimmt auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Bielefeld vom 25. Juni 2010 (SA Bd. III, Bl. 612) aus Bulgarien ausgeliefert worden (SA Bd. III, Bl. 687), nachdem das Bezirksgericht Burgas mit Beschluss vom 30. August 2010 wegen der im Haftbefehl aufgeführten Betäubungsmitteldelikte die Auslieferung bewilligt hatte (SA Bd. IV, Bl. 882).
Der Angeklagte hat der Durchführung des vereinfachten Auslieferungsverfahrens widersprochen und auf die Beachtung des Grundsatzes der Spezialität nicht verzichtet (SA Bd. IV, Bl. 882). Eine Auslieferungsbewilligung zur Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Herford liegt bisher nicht vor.

a) Der das Auslieferungsrecht beherrschende Grundsatz der Spezialität – Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens , § 83h IRG – verbietet es grundsätzlich, die mangels Zustimmung der bulgarischen Behörden nicht vollstreckbare Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Herford in eine neue Gesamtstrafe einzubeziehen (Senat,
Beschluss vom 12. August 1997, 4 StR 345/97 m.w.N.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. April 2004, 3 StR 115/04).

b) Die Strafkammer weist zwar zu Recht darauf hin, dass § 83h Abs. 2 IRG im Hinblick auf Personen, die – wie vorliegend – von einem EU-Mitgliedsstaat aufgrund eines Europäischen Haftbefehls überstellt worden sind, Ausnahmen vom Grundsatz der Spezialität vorsieht. Diese greifen jedoch für den vorliegenden Fall nicht durch.
Nach § 83h Abs. 2 Nr. 3 IRG entfällt die Spezialität, wenn die Strafverfolgung im konkreten Fall nicht zu einer Freiheitsbeschränkung führt. Diese – ursprünglich für Geldstrafen vorgesehene (vgl. Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., § 83h IRG, Rdn. 5 m.w.N.) – Ausnahme dürfte nach der Entscheidung des EuGH vom 1. Dezember 2008 (NStZ 2010, 35) zwar – wie vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg entschieden (Beschluss vom 29. Juli 2010, 3 Ws 96/10 = StraFo 2010, 469) – einen Widerrufsbeschluss hinsichtlich einer Strafaussetzung zur Bewährung ermöglichen. Anderes muss jedoch für die Einbeziehung einer Strafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe gelten, da – worauf die Staatsanwaltschaft in ihrer Revision zutreffend hinweist – die Sach- und Rechtslage nicht vergleichbar ist. Zwar bleiben bei einer nach § 55 StGB gebildeten Gesamtstrafe – anders als bei der Einheitsjugendstrafe nach § 31 JGG – die zugrunde liegenden Einzelstrafen in gewissem Umfang selbständig, dies ändert jedoch nichts daran, dass – im Falle der Rechtskraft – die Gesamtfreiheitsstrafe vollstreckt wird. Dies kann aber nur mit Zustimmung des ausliefernden Staates erfolgen (EuGH, aaO). … Rechtshilferechtlich zulässig wäre wohl allenfalls eine vollständige Zurückstellung der Vollstreckung der verhängten Gesamtstrafe. Dies würde jedoch zum einen eklatant dem Gebot widersprechen, die Vollstreckung unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft einzuleiten (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 449 Rdn. 2), und wäre im Falle von Untersuchungshaft – wie vorliegend – praktisch nicht durchführbar, da die Untersuchungshaft mit der Rechtskraft des Urteils unmittelbar in die Strafhaft übergeht (BGHSt 38, 63).

c) Das Landgericht wird somit aus den für die abgeurteilten Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz rechtsfehlerfrei bestimmten Einzelstrafen von vier und fünf Jahren unter Beachtung des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO eine neue Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden haben. Dies kann im Beschlusswege nach den §§ 460, 462 StPO erfolgen (§ 354 Abs. 1 b StPO). Im Falle einer nachträglichen Zustimmung Bulgariens zur Vollstreckung des Urteils des Amtsgerichts Herford wird – ebenfalls gemäß § 460 StPO – nachträglich eine neue Gesamtstrafe zu bilden sein (Senat, Beschluss vom 12. August 1997, 4 StR 345/97).“
3
Dem tritt der Senat bei. Nach der vom Generalbundesanwalt zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 1. Dezember 2008 ist die in Art. 27 Abs. 3 Buchst. c des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (= § 83h Abs. 2 Nr. 3 IRG) vorgesehene Ausnahme dahin auszulegen, dass bei einer "anderen Handlung" als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, nach Art. 27 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses um Zustimmung ersucht werden und diese Zustimmung spätestens dann eingegangen sein muss, wenn eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßnahme zu vollstrecken ist. Die übergebene Person kann wegen einer solchen Handlung verfolgt und verurteilt werden, bevor diese Zustimmung eingegangen ist, sofern während des diese Handlung betreffenden Ermittlungs- und Strafverfahrens keine freiheitsbeschränkende Maßnahme angewandt wird. Die Ausnahme des Art. 27 Abs. 3 Buchst. c des Rahmenbeschlusses verbietet es jedoch nicht, die übergebene Person einer freiheitsbeschränkenden Maßnahme zu unterwerfen, bevor die Zustimmung eingegangen ist, wenn diese Beschränkung durch andere Anklagepunkte im Europäischen Haftbefehl gerechtfertigt wird. Jedenfalls in der hier vorliegenden Fallgestaltung, in der Untersuchungshaft wegen der Taten vollzogen wird, derentwegen die Auslieferung bewilligt wurde, steht der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe mit Einzelstrafen aus einer nicht von der Auslieferungsbewilligung umfassten Vorverurteilung bereits das vom Europäischen Gerichtshof angenommene Vollstreckungshindernis entgegen. In einem solchen Fall ginge nicht nur die Untersuchungshaft mit Rechtskraft (§ 34a StPO) in Strafhaft über (§ 449 StPO), sondern die Gesamtfreiheitsstrafe wäre infolge der Anrechnung nach § 51 Abs. 1 StGB bereits teilweise vollstreckt.
Mutzbauer Roggenbuck Cierniak
Bender Quentin

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 485/12
vom
24. Oktober 2012
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Anstiftung zum Mord
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2012 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 21. Mai 2012 wird als unbegründet verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchter Anstiftung zum Mord zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete , auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten bleibt erfolglos.

I.


2
Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
3
Die Angeklagte hegte seit einiger Zeit Hass auf ihren früheren Ehemann D. . Wegen eines mittels Schusswaffe begangenen Angriffs auf ihn war sie bereits im Jahr 2009 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zur Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik verurteilt worden. D. hatte die Angeklagte in diesem Verfahren durch seine Zeugenaussage maßgeblich belastet.
4
Zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt im August 2011 bat die Angeklagte den Zeugen I. in dessen Wohnung in A. , ihm Bekannte zu vermitteln, die D. wegen dessen angeblicher Falschaussage im früheren Verfahren ins Gewissen reden könnten. Noch am selben Tag stellte I. der Angeklagten seine Freunde Ö. und K. vor. Das Treffen fand in einer Grünanlage in der Nähe des Südbahnhofs von A. statt. Dabei bot die Angeklagte Ö. und K. an, ihnen für die Tötung von D. einen Betrag von 2.000 Euro zu zahlen. Als „Vorschuss“ übergab sie Ö. sogleich einen Betrag von 1.000 Euro; die Restzahlung sollte nach Erledigung des Auftrages erfolgen. Zur etwaig notwendigen Klärung einzelner Details wurde ein weiteres Treffen verabredet. Ö. und K. , die zu keinem Zeitpunkt vorhatten, dem Ansinnen der Angeklagten Folge zu leisten, gingen zum Schein auf das Angebot ein, um sich in den Besitz der 1.000 Euro zu bringen, und gaben das Geld noch in derselben Nacht in diversen Bars aus. I. , dem D. namentlich zumindest als „Herr D. “ und darüber hinaus vom Sehen her bekannt war, lehnte das Angebot der Angeklagten, ihm als Gegenleistung einen Türkeiurlaub zu finanzieren, ab.
5
Am 3. Oktober 2011 suchten I. , Ö. und K. die Angeklagte in deren Haus in L. auf, um sie zur Zahlung weiterer 1.000 Euro zu bewegen und mittels einer Aufzeichnung des Gesprächs auf dem Mobiltelefon Beweise gegen sie zu sammeln. Bei dem von Ö. heimlich aufgezeichneten, im Auto stattfindenden Gespräch wiederholte die Angeklagte ihren Tötungsauftrag, lehnte jedoch eine weitere Anzahlung ab. I. erbat sich daraufhin die genaue Adresse des mutmaßlichen Opfers und notierte diese handschriftlich auf ein ihm von der Angeklagten zu diesem Zweck ausgehändigtes Briefkuvert.

6
Auf der Heimfahrt informierte Ö. die Angeklagte über die heimliche Gesprächsaufzeichnung und kündigte der Angeklagten an, sie bei der Polizei anzuzeigen, was die Angeklagte mit den Worten „Macht doch!“ quit- tierte. Im Rahmen einer noch in derselben Nacht durchgeführten Routinekontrolle der Polizei offenbarte sich Ö. den Beamten.

II.


7
Das Landgericht hat die Tat als versuchte Anstiftung zum Mord bewertet. Es hat dem im Falle der Tatausführung bei Ö. , K. und - gegebenenfalls - I. vorliegenden Mordmerkmal der Habgier das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe auf Seiten der Angeklagten gegenüber gestellt und einen strafbefreienden Rücktritt der Angeklagten vom Anstiftungsversuch verneint.

III.


8
1. Die von der Revision erhobene Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des Landgerichts (§ 338 Nr. 4 StPO) bleibt erfolglos.
9
a) Es bestehen bereits Bedenken, ob die Rüge zulässig erhoben worden ist. Der Beschwerdeführer muss die Tatsachen, die den behaupteten Verfahrensmangel begründen, so vollständig und genau mitteilen, dass das Revisionsgericht auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (BGH, Beschluss vom 23. September 2008 - 1 StR 484/08). Bei der Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des erkennenden Gerichts sind dies neben den im Hinblick auf § 16 StPO zur Vermeidung einer Rügepräklusion erforderlichen Tatsachen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 1994 - 4 StR 136/94, BGHSt 40, 120 ff.) alle Umstände, die für die gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung im Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses maßgeblich waren. Der Beschwerdeführer darf sich insbesondere nicht auf die Anklage beschränken, sondern muss alle für die Zuständigkeitsbestimmung relevanten Erkenntnisse des Ermittlungsverfahrens (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 31. März 2011 - 3 StR 460/10) vortragen.
10
Diesen Anforderungen genügt das Revisionsvorbringen nicht. Die vollständig vorgelegte Anklageschrift enthält zwar eine geraffte Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen, darunter die Aussage des Zeugen Ö. bei seiner polizeilichen Vernehmung, das erste Treffen mit der Ange- klagten habe „vor der Haustür zur Wohnung von I. “ stattgefunden (Anklageschrift S. 7), darüber hinaus jedoch keine Anhaltspunkte zum ersten Treffpunkt. Demgegenüber sind den Ermittlungsakten zahlreiche weitere Umstände zu entnehmen, die für die gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung von Bedeutung waren: Neben der dargelegten Aussage des Zeugen Ö. (Anklageschrift S. 7) enthielten sie den seinerzeitigen Wohnsitz des Zeugen I. , die M. straße in A. (EA Bd. I, Bl. 13). In seiner ermittlungsrichterlichen Vernehmung hatte der Zeuge Ö. wiederholt, das erste Treffen habe „vor dem Haus in dem B. [der Zeuge I. ] wohnt“, stattgefunden (EA Bd. I, Bl. 40). Der Zeuge K. hatte in seiner ermittlungsrichterlichen Verneh- mung angegeben, das erste Treffen sei „bei B. , in der H. Straße“ gewesen (EA Bd. I, Bl. 45). Demgegenüber hatte der Zeuge I. im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung zunächst ausgesagt, das erste Treffen habe in A. „in der Nähe des Südbahnhofs in einer Anlage, wo sich auch Parkplätze und ein Kinderspielplatz befinden“, stattgefunden (EA Bd. I, Bl. 14). In seiner ermittlungsrichterlichen Vernehmung hatte I. erklärt, er habe ge- meinsam mit der Angeklagten die Zeugen Ö. und K. abgeholt und sei dann erst zum Spielplatz am Südbahnhof gefahren (EA Bd. I, Bl. 53). Das Revisionsvorbringen zeigt all diese Umstände nicht auf.
11
b) Dessen ungeachtet ist die Rüge jedenfalls unbegründet. Das Landgericht hat seine örtliche Zuständigkeit nicht mit Unrecht angenommen.
12
Die Revision überspannt bereits die Anforderungen an das Maß der Gewissheit , die sich das Gericht hinsichtlich der zuständigkeitsbegründenden Um- stände verschaffen muss. Diese Umstände müssen nicht „geklärt“ sein; viel- mehr genügt es, wenn im Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung hinreichende Anhaltspunkte für die Zuständigkeit vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2011 - 3 StR 460/10).
13
Das ist hier der Fall. Die Angaben der Zeugen I. , Ö. undK. im Verlauf des Ermittlungsverfahrens belegen - ungeachtet der im Einzelnen divergierenden Ortsangaben innerhalb A. s -, dass das erste Gespräch in A. stattgefunden hat.
14
Entgegen der Rechtsansicht der Revision blieben die Handlungen der Angeklagten beim ersten Treffen in A. auch nicht im Vorbereitungsstadium stecken. Vielmehr hat die Angeklagte bereits unmittelbar dazu angesetzt, die Zeugen I. , Ö. und K. zur Ermordung ihres Ehemannes anzustiften.
15
In diesem Zusammenhang ist ohne Bedeutung, dass in der Anklage- schrift (S. 12) von der „spätestens nach Bekanntgabeder aktuellen Wohnanschrift des zu tötenden D. auch hinreichend konkretisierten Tat“ die Rede ist. Die hierzu von der Revision vorgegebene Deutung, die Staatsanwaltschaft selbst sei hinsichtlich des ersten Gesprächs noch nicht von einer versuchten Anstiftungshandlung ausgegangen, ist, schon weil von der Staatsanwaltschaft auch eine frühere Konkretisierung in den Raum gestellt wird („spä- testens“), keineswegs zwingend.
16
Nach den für die Eröffnungsentscheidung maßgeblichen Angaben der Zeugen I. , Ö. und K. im Ermittlungsverfahren bestanden indes hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte ihren Tötungsentschluss bereits im ersten Gespräch endgültig und bedingungslos entäußert hatte. Sie hatte Ö. und K. aufgefordert, ihren früheren Ehemann zu töten, ihnen dafür einen Betrag von 2.000 Euro zugesichert und einen Vorschuss von 1.000 Euro direkt übergeben. Dass sie Details, etwa die aktuelle Adresse ihres früheren Ehemannes und die Absprache in einer von ihr als notwendig erachteten eigenen Alibibehauptung einer weiteren Besprechung klarstellen wollte, ändert hieran nichts. Wie die Angeklagte wusste, war das potenzielle Opfer jedenfalls dem Zeugen I. namentlich und vom Sehen her bekannt. Nach ihrer Vorstellung bestand damit zumindest die Möglichkeit, dass sich Ö. und K. über I. Zugang zu ihrem früheren Ehemann verschafften.
17
2. Die Sachrüge deckt, worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift mit zutreffender Begründung hinweist, keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler auf. Nack Rothfuß Graf Cirener Radtke

Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Beschuldigte ergriffen worden ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 S t R 3 6 / 1 4
vom
12. Februar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2014 beschlossen
:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
München I vom 18. Oktober 2013 dahin geändert, dass
die Strafaussetzung zur Bewährung entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu
tragen.
4. Die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen die Versagung
einer Entschädigung wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
2
Gegen dieses Urteil wendet sich die Angeklagte mit der auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützten Revision sowie mit der sofortigen Beschwerde gegen die Versagung einer Entschädigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrEG. Auf die insoweit näher ausgeführte Sachrüge war die angefochtene Entscheidung dahin zu ändern, dass die Strafaussetzung zur Bewährung entfällt ; die weitergehende Revision ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch der sofortigen Beschwerde bleibt der Erfolg versagt.
3
Zur Frage der Aufhebung der Bewährungsentscheidung hat der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben vom 21. Januar 2014 ausgeführt: "Der Ausspruch über die Aussetzung der gegen die Angeklagte verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten kann nicht bestehen bleiben. Die Strafe war bereits im Zeitpunkt des Urteils durch den im BZKH Taufkirchen erlittenen Freiheitsentzug voll verbüßt. Denn nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB wird auch der aufgrund einer Anordnung nach § 126 a StPO erfolgte Freiheitsentzug (UA S. 7; SA Bd. I Bl. 154) auf die Strafe angerechnet (BGH, Beschluss vom 25. November 1998 - 2 StR 514/98 - m. w. N.). Von der Möglichkeit, gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 StPO von der Anrechnung abzusehen, hat das Landgericht keinen Gebrauch gemacht. Ist aber die Strafe infolge der Anrechnung bereits voll verbüßt, scheidet eine Strafaussetzung begrifflich aus. Die Strafaussetzung zur Bewährung beschwert die Angeklagte auch. Mit dem Wegfall der Strafaussetzung zur Bewährung sind etwaige Bewährungsauflagen gegenstandslos."
4
Dem stimmt der Senat ebenso zu wie auch den nachstehenden Ausführungen des Generalbundesanwalts zur Ablehnung einer Entschädigung gemäß § 2 StrEG: "Das gegen die Nebenentscheidung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG gerichtete Rechtsmittel ist zulässig (§ 8 Abs. 3 StrEG i. V. m. § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO), jedoch unbegründet, weil die Versagung der Entschädigung für die die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten übersteigende vorläufige Unterbringung - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat (UA S. 22) - nicht unbillig ist (vgl. hierzu auch BGHR StrEG § 4 Abs. 1 Nr. 2 Untersuchungshaft 4). Von einem Missverhältnis der vorläufigen Maßnahme zur endgültig angeordneten kann hier noch nicht die Rede sein. Die Angeklagte hat vorsätzlich den Grund dafür gesetzt, dass sie vorläufig untergebracht wurde. Zudem hat die Strafkammer bei der Strafzumessung besonders zugunsten der Angeklagten ihre verminderte Schuldfähigkeit zu beiden Tatzeitpunkten berücksichtigt, so dass diesem Umstand im Rahmen der nach Billigkeitsgrundsätzen zu treffenden Entscheidung keine Bedeutung mehr zukommt." Raum Wahl Graf Cirener Radtke

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 224/14
vom
7. August 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. August
2014, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
Dr. Schäfer,
Mayer,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Spaniol
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 23. Oktober 2013, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil in den Einzelstrafaussprüchen betreffend die Fälle B. I. 6 und 7 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die zweite Gesamtfreiheitsstrafe mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der jeweiligen Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen unter jeweiliger Einbeziehung von Strafen aus Vorverurteilungen zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen von fünf Jahren sowie von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt , Wertersatzverfall in Höhe von 17.000 € angeordnet sowie den Angeklagten im Übrigen freigesprochen. Die Revision des Angeklagten richtet sich mit materiell- und verfahrensrechtlichen Rügen gegen seine Verurteilung. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge die Strafzumessung in den Fällen B. I. 6 und 7 der Urteilsgründe. Beide Rechtsmittel haben Erfolg.
2
Nach den Feststellungen des Landgerichts entschloss sich der wegen begangener Betäubungsmittelstraftaten inhaftierte Angeklagte im Februar 2011, aus der Justizvollzugsanstalt heraus weiterhin Rauschgiftgeschäfte zu tätigen und vornehmlich Kokain zu verkaufen. Er gewann den gesondert verfolgten R. dafür, mit ihm in arbeitsteiligem Vorgehen die Geschäfte durchzuführen. Dem Angeklagten kam dabei die führende Position zu. Er bestimmte die einzukaufende Menge und die Preise für den Weiterverkauf, während R. entsprechend den Vorgaben des Angeklagten für die Entgegennahme, Bezahlung sowie den Absatz der Drogen verantwortlich war. In einzelnen Fällen nahm der Angeklagte auch direkt Kontakt zu potentiellen Abnehmern auf. Nach Absprache mit dem Angeklagten übernahm R. in der Zeit vom 19. Juli 2011 bis zum 26. September 2011 in fünf Fällen (Fälle B. I. 1 bis 5 der Urteilsgründe) von dem gesondert verfolgten S. jeweils 100 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von jeweils 31,5%. In zwei weiteren Fällen (Fälle B. I. 6 und 7 der Urteilsgründe) kaufte er am 4. und 13. Oktober 2011 von S. jeweils 200 Gramm Kokain mit demselben Wirkstoffgehalt.
3
I. Revision des Angeklagten
4
Das Rechtsmittel des Angeklagten dringt mit der Sachrüge durch; auf die Beanstandungen des Verfahrens kommt es deshalb nicht mehr an. Der Angeklagte rügt zu Recht, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts materiellrechtlicher Prüfung nicht standhält. Den Urteilsgründen ist insbesondere auch in ihrem Gesamtzusammenhang nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Erwägun- gen die Strafkammer sich ihre Überzeugung davon verschafft hat, dass der Angeklagte sich an jedem einzelnen der abgeurteilten Betäubungsmittelgeschäfte durch einen individuellen Tatbeitrag beteiligte.
5
1. Die Beweiswürdigung ist vom Gesetz dem Tatrichter übertragen (§ 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überhöhte Anforderungen stellt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - 3 StR 154/14, juris Rn. 8, mwN). Die schriftlichen Urteilsgründe müssen daher so sorgfältig und strukturiert abgefasst sein, dass die tatgerichtliche Entscheidung nachvollziehbar und einer revisionsrechtlichen Überprüfung anhand dieses Maßstabes zugänglich ist (BGH, Beschluss vom 13. November 2012 - 3 StR 364/12, NStZ-RR 2013, 78, 79). Es ist zwar anzuerkennen, dass die Abfassung der Urteilsgründe stets auch Ausdruck individueller richterlicher Gestaltung und Bewertung sowie der in Spruchkörpern gewachsenen Erfahrung und Übung ist (so auch schon BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - 2 StR 470/06, NStZ 2007, 720). Aufgabe des Tatgerichts ist es jedoch, Wesentliches von Unwesentlichem zu unterscheiden. Das Abfassen unangemessen breiter Urteilsgründe ist weder durch § 267 StPO noch sachlichrechtlich geboten, da es, unabhängig von der vermeidbaren Bindung personeller Ressourcen beim Tatgericht, dazu geeignet sein kann, den Blick auf das Wesentliche zu verstellen und damit den Bestand des Urteils zu gefährden (BGH, Beschluss vom 3. Februar2009 - 1 StR 687/08, BGHR StPO § 267 Darstellung 2). Die schriftlichen Urteilsgrün- de dienen nicht der Nacherzählung des Ablaufs der Ermittlungen oder der Dokumentation des Gangs der Hauptverhandlung. Die Annahme, es sei notwendig , das Revisionsgericht im Detail darüber zu unterrichten, welche Ergebnisse die im Hauptverhandlungsprotokoll verzeichneten Beweiserhebungen erbracht haben, ist verfehlt (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - 2 StR 470/06, NStZ 2007, 720). So ist es regelmäßig nicht angebracht, Zeugenaussagen in umfänglicher Weise ohne Bezug zu Einzelheiten der Beweiswürdigung wiederzugeben ; denn die bloße Wiedergabe des Beweisergebnisses ersetzt nicht dessen Würdigung (BGH, Beschluss vom 20. September 2000 - 3 StR 287/00, bei Becker, NStZ-RR 2001, 257, 264). Entsprechendes gilt für die Ergebnisse von Überwachungsmaßnahmen im Bereich der Telekommunikation.
6
2. Diesen Anforderungen wird das vorliegende Urteil nicht gerecht. Bereits die äußerst knappe, zum strafbaren Kerngeschehen nicht wesentlich über die Darlegungen in dem konkreten Anklagesatz der dem Verfahren zugrunde liegenden Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg hinausgehende Darstellung des festgestellten Sachverhalts unter der Ordnungsziffer B. I. wird mehrfach unterbrochen durch den jeweils mehrseitigen Einschub vollständig und wörtlich wiedergegebener Telefongespräche. Sodann folgen unter der Ordnungsziffer B. II. auf insgesamt 45 Seiten weitere, ebenfalls vollständig und wörtlich wiedergegebene Telefonate des Angeklagten mit R. , daneben aber auch etwa mit seiner damaligen Freundin, einem „T. “, einem „P. “ oder einer unbekannten weiblichen Person. Nach der Wiedergabe eines gegen R. ergangenen Urteils - ebenfalls in wörtlicher Form - und der mehrseitigen Dokumentation sonstiger Beweisergebnisse folgt im Abschnitt C. der Urteilsgründe die knappe eigentliche Beweiswürdigung. Die besonders bedeutsame Frage, in welcher Form der Angeklagte an den abgeurteilten Taten beteiligt war und welche Rolle ihm dabei zukam, hat die Strafkammer nur kursorisch abgehandelt. Dabei hat sie zunächst in einem, zu der konkreten Einbindung des An- geklagten in die einzelnen abgeurteilten Taten nichtssagenden Satz auf eine Aussage abgestellt, die R. als Zeuge in einem Verfahren vor der Staatsanwaltschaft Schwerin gemacht hatte. Diese Bekundung R. s sei - so das Landgericht - glaubhaft, weil sie Bestätigung durch die weiteren Beweisergebnisse erfahren habe. So belege die umfangreich durchgeführte Überwachung der Telekommunikation, dass der Angeklagte an R. s Taten beteiligt gewesen sei. Sodann hat die Strafkammer jedoch lediglich dargelegt, auf welche Weise sie sich die Überzeugung verschafft hat, dass der Angeklagte an den überwachten Gesprächen als Sprecher teilnahm. Es folgen kurze Hinweise insbesondere zum Gewinn des Angeklagten, zu einem Angebot an einen Käufer, das Rauschgift zu einem bestimmten Preis erwerben zu können, sowie schließlich zu einer Liste mit Namen von Personen, die dem Angeklagten Geld schuldeten. Einen näheren Bezug dieser Umstände zu den konkret abgeurteilten Taten hat das Landgericht nicht hergestellt.
7
Der Beweiswürdigung kann danach zwar möglicherweise noch ausreichend entnommen werden, dass der Angeklagte in Betäubungsmittelgeschäfte des R. eingebunden war; die konkret abgeurteilten Taten werden jedoch nicht belegt. Es fehlt vielmehr bezüglich der festgestellten Sachverhalte, welche die Strafbarkeit unmittelbar begründen - das mehrfache Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch deren Erwerb mit der Absicht, sie gewinnbringend weiter zu veräußern durch R. in Absprache mit dem Angeklagten -, an einer tragfähigen Darlegung, aufgrund welcher Indizien das Landgericht sich seine diesbezügliche , die Verurteilung tragende Überzeugung verschafft hat. Die Strafkammer hat weitestgehend das Beweisergebnis lediglich dargestellt, es aber nicht gewertet. Diese allein dem Tatgericht obliegende Würdigung kann der Senat nach Maßgabe der Aufgabenverteilung zwischen Tat- und Revisionsgericht nicht unter eigener Bewertung des ihm in den Urteilsgründen ausführlich unterbreiteten Beweisstoffs nachholen bzw. ersetzen. Nach alldem vermag der Senat sich der Auffassung des Generalbundesanwalts, die vom Landgericht getroffenen Feststellungen beruhten unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe auf einer im Ergebnis in sachlichrechtlicher Hinsicht revisionsrechtlich noch hinzunehmenden Beweiswürdigung, nicht anzuschließen.
8
3. Der aufgezeigte Rechtsfehler stellt einen sachlichrechtlichen Mangel des Urteils dar (KK-Kuckein, 7. Aufl., § 267 Rn. 12, 13), der im angefochtenen Umfang zu dessen Aufhebung zwingt. Auf die weiteren missverständlichen Formulierungen der Urteilsgründe, auf die der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift hingewiesen hat, kommt es demnach ebenso wenig an wie auf die aus den Gründen der Antragsschrift rechtsfehlerhafte Begründung der Entscheidung zum Wertersatzverfall.
9
4. Mit Blick auf die umfängliche Darstellung des Ergebnisses der Telekommunikationsüberwachung besteht Anlass, für das weitere Verfahren auf Folgendes hinzuweisen:
10
In den Urteilsgründen ist grundsätzlich zwischen den Feststellungen und der Beweiswürdigung zu trennen. Die Feststellungen müssen zunächst die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO. Darüber hinaus soll in den Feststellungen das enthalten sein, was zum Verständnis und zur Beurteilung der Tat notwendig ist. Die Indiztatsachen müssen nicht zusammen mit den Feststellungen zur Tat geschildert werden. Sie können auch im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt und belegt werden. Die Darstellungsweise richtet sich dabei nach den Erfordernissen im Einzelfall. Beruht die Überzeugung des Landgerichts aber auf einer Vielzahl von Indizien - wie hier auf Zeitpunkt und Inhalt zahlreicher Telefonate -, so ist es im Interesse der Verständlichkeit des Urteils dringend angezeigt, diese Indizien im Rahmen der Beweiswürdigung abzuhandeln. Dies vermeidet eine umfangreiche, das eigentliche Tatgeschehen in den Hintergrund drängende Darstellung von zuerst mehr oder minder belanglos erscheinenden Umständen und stellt zudem sicher, dass nur solche Umstände Erwähnung im Urteil finden, die in der Beweiswürdigung eine Rolle spielen (vgl. schon BGH, Beschluss vom 14. Juli 2005 - 3 StR 238/05, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 14).
11
II. Revision der Staatsanwaltschaft
12
Das in zulässiger Weise auf den Strafausspruch in den Fällen B. I. 6 und 7 der Urteilsgründe und die zweite Gesamtstrafe beschränkte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist ebenfalls begründet. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht in den genannten Fällen einen minder schweren Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG bejaht hat, enthalten nicht die erforderliche Gesamtwürdigung und sind deshalb rechtsfehlerhaft.
13
Das Landgericht hat in den Fällen B. I. 6 und 7 der Urteilsgründe auf Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten sowie einem Jahr erkannt. Beide Strafen hat es dem Sonderstrafrahmen des § 29a Abs. 2 BtMG entnommen und zur Begründung ausgeführt, es liege jeweils ein minder schwerer Fall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vor, auch wenn jeweils 200 Gramm Kokain Gegenstand der Taten gewesen seien. Mit beträchtlichem Gewicht, welches die Wahl des Sonderstrafrahmens recht- fertige, sei indessen zu bedenken gewesen, „dass in Fall 6.drei Viertel und in Fall 7. gar die gesamte gehandelte Menge sichergestellt werden konnte“.
14
Ein minder schwerer Fall liegt dann vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solch erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Ob dies der Fall ist, ist auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung zu entscheiden, bei der alle Umstände heranzuziehen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Eine Bewertung nur des engeren Tatgeschehens reicht ebenso wenig aus wie das bloße Herausgreifen von Einzelaspekten (st. Rspr.; vgl. etwa Weber, BtMG, 4. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 743 ff. m. zahlr. w. N.).
15
Entgegen diesen Vorgaben hat die Strafkammer sich darauf beschränkt, insbesondere mit der vollständigen bzw. teilweisen Sicherstellung der Betäubungsmittel nur einen Teil der für die Strafzumessung bestimmenden Gesichtspunkte anzuführen. Dies reicht hier nicht aus. Über die Ausführungen des Landgerichts hinaus in die Gesamtbewertung einzustellen gewesen wären etwa der Umstand, dass der Angeklagte kurz vor Begehung der Taten wegen sonstiger Betäubungsmitteldelikte verurteilt worden war, er die Taten aus der Haft heraus beging sowie die Bedeutung seiner Tatbeiträge.
16
Demnach können die in den Fällen B. I. 6 und 7 verhängten Einzelstrafen keinen Bestand haben. Dies hat die Aufhebung der zweiten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, in die diese Einzelstrafen eingeflossen sind, zur Folge. Deshalb bedarf es keiner näheren Bewertung, dass die Strafkammer bei der Bemessung dieser Gesamtfreiheitsstrafe die in den Fällen B. I. 4 und 5 verhängten Einzelstrafen nicht aufgeführt hat.
Becker Pfister Schäfer
Mayer Spaniol

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 S t R 5 7 3 / 1 3
vom
13. August 2014
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
BGHR: ja
Veröffentlichung: ja
____________________
1. Ein vom Nebenkläger bevollmächtigter und danach beigeordneter Rechtsanwalt
kann für die bestimmenden Revisionsschriftsätze Untervollmacht erteilen.
2. Unterzeichnet ein unterbevollmächtigter Rechtsanwalt die von dem eigentlich
mandatierten Rechtsanwalt verfasste Revisionsbegründungsschrift mit dem Zu-
satz "für Rechtsanwalt …", so rechtfertigt allein dieser Umstand keinen Zweifel da-
ran, dass er sich den Inhalt der Schrift zu eigen gemacht und dafür auf Grund eigener
Prüfung die Verantwortung übernommen hat (§ 390 Abs. 2 StPO).
BGH, Urteil vom 13. August 2014 - 2 StR 573/13 - LG Aachen
in der Strafsache
gegen
wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Sitzung vom 23. Juli
2014 in der Verhandlung am 13. August 2014, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl,
Prof. Dr. Schmitt,
Prof. Dr. Krehl,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Ott,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,
Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt in der Verhandlung
als Verteidiger,
der Angeklagte E. in Person in der Verhandlung,
Rechtsanwältin in der Verhandlung
als Vertreterin der Nebenklägerin,
Justizhauptsekretärin in der Verhandlung,
Justizangestellte bei der Verkündung
als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 20. Juni 2013 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung freigesprochen. Die Nebenklage rügt mit ihrer hiergegen gerichteten und vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

A.

2
Die Revision der Nebenklägerin ist zulässig; sie wurde insbesondere form- und fristgerecht begründet.

I.

3
Die Nebenklägerin hatte nach Erhebung der Anklage Rechtsanwältin G. mit der Vertretung ihrer rechtlichen Interessen bevollmächtigt. Ausweislich der Vollmachtsurkunde vom 14. Mai 2013 war die mandatierte Rechtsanwältin auch berechtigt, Untervollmacht zu erteilen. Auf Antrag der Nebenklägerin hatte ihr das Landgericht mit Beschluss vom 27. Mai 2013 gemäß § 397a Abs. 1 Nr. 1 StPO Rechtsanwältin G. auch als Beistand bestellt.
4
Gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 20. Juni 2013 hat die Nebenklägerin durch Rechtsanwältin G. am 25. Juni 2013 Revision eingelegt. Mit einem am 26. August 2013 beim Landgericht eingegangenen Schreiben wurde die Revision auch begründet. Das Schreiben trägt den Briefkopf "C. G. , Rechtsanwältin" in Bürogemeinschaft mit u.a. "D. Ge. , Fachanwalt für Arbeitsrecht", es weist das Diktatzeichen "cg" auf und wurde von Rechtsanwalt Ge. vor dem maschinenschriftlich angebrachten Zusatz, "für Rechtsanwältin C. G. " unterzeichnet.
5
Auf Nachfrage im Rahmen der Revisionshauptverhandlung hat Rechtsanwältin G. erklärt, sie selbst habe den Schriftsatz gefertigt. Es sei üblich, dass sich alle in der Bürogemeinschaft verbundenen Rechtsanwälte gegenseitig vertreten.

II.

6
Die Revisionsbegründung wurde innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO mittels einer von einem wirksam bevollmächtigten Rechtsanwalt "unterzeichneten Schrift" (§ 390 Abs. 2 StPO analog) angebracht.
7
Die von der Nebenklägerin bevollmächtigte und ihr gemäß § 397a Abs. 1 StPO beigeordnete Rechtsanwältin G. hat zwar die Revisionsbegrün- dungsschrift nicht selbst unterzeichnet. Eine Begründungsschrift kann aber auch von einem Rechtsanwalt, der - wie hier Rechtsanwalt Ge. - von der Nebenklägerin weder persönlich bevollmächtigt noch ihr als Beistand bestellt wurde, wirksam angebracht werden. Dies setzt voraus, dass er hierzu vor Ablauf der genannten Monatsfrist bevollmächtigt worden ist (1.) und die Begründungsschrift unterzeichnet hat (2.). Beides ist hier der Fall.
8
1. Der unterzeichnende Rechtsanwalt Ge. war wirksam bevollmächtigt , die Revisionsanträge und ihre Begründung anzubringen. Ihm war im Rahmen der in der Bürogemeinschaft getroffenen Vertretungsregelung von Rechtsanwältin G. Untervollmacht erteilt, wozu diese durch Vollmacht der Nebenklägerin ermächtigt war.
9
aa) Zwar kann die Beistandsbestellung als solche nicht wirksam auf einen anderen Rechtsanwalt übertragen werden, denn ebenso wie die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gemäß § 141 Abs. 1 StPO (vgl. insoweit BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. November 2000 - 2 BvR 813/99, NStZ 2001, 211; BGH, Beschluss vom 13. April 2010 - 3 StR 24/10; Beschluss vom 7. Mai 2014 - 4 StR 109/14; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl., § 142 Rn. 15) ist die Bestellung eines Beistands gemäß § 397a Abs. 1 StPO auf die jeweils bestellte Person beschränkt; eine Übertragung im Wege der Erteilung einer Untervollmacht ist daher nicht wirksam möglich.
10
bb) Zulässig ist dagegen das Tätigwerden eines anderen Rechtsanwalts, wenn dieser als allgemeiner Vertreter gemäß § 53 Abs. 2 BRAO bestellt wurde, denn diese Bestellung erstreckt sich auch auf die Bestellung als Beistand (BGH, Beschluss vom 6. September 2000 - 3 StR 349/00; vgl. für die Pflichtverteidigerbestellung : BGH, Urteil vom 2. September 1975 - 1 StR 380/75, NJW 1975, 2351; Beschluss vom 22. August 2001 - 1 StR 354/01, NStZ-RR 2002, 12; vgl. auch Beschluss vom 13. April 2010 - 3 StR 24/10). Die Voraussetzungen sind hier aber nicht erfüllt. Rechtsanwalt Ge. ist weder als von Amts wegen bestellter allgemeiner Vertreter gemäß § 53 Abs. 2 Satz 3 BRAO tätig geworden noch hat ihn Rechtsanwältin G. selbst gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 oder 2 BRAO als ihren allgemeinen Vertreter bestellt. Die gegenseitige Vertretung der in ihrer Bürogemeinschaft verbundenen Rechtsanwälte entsprach lediglich den dortigen Usancen.
11
cc) Rechtsanwältin G. war jedoch in Ausübung ihres Wahlmandats berechtigt, Untervollmacht zu erteilen, denn die Nebenklägerin hatte sie bereits am 14. Mai 2013 beauftragt, ihre Interessen zu vertreten, und im Rahmen dessen ermächtigt, die ihr erteilte Vollmacht ganz oder teilweise auf andere zu übertragen. Dieses durch die Unterzeichnung der Vollmachtsurkunde begründete zivilrechtliche Vertragsverhältnis zwischen der Nebenklägerin und ihrer Anwältin blieb von deren Bestellung als Beistand unberührt.
12
Insofern unterscheidet sich die Bestellung als Beistand gemäß § 397a Abs. 1 StPO von der Beiordnung als Pflichtverteidiger gemäß § 141 StPO. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers setzt nach dem in §§ 141 Abs. 1, 143 StPO enthaltenen Rechtsgedanken das Nichtbestehen eines Wahlmandates voraus. Entsprechend enthält der Antrag des Wahlverteidigers, ihn zum Pflichtverteidiger zu bestellen, die Erklärung, die Wahlverteidigung solle mit der Bestellung enden (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 142 Rn. 7 mwN). Wird dem Antrag stattgegeben, endet das zivilrechtliche Auftrags- bzw. Geschäftsbesorgungsverhältnis (§§ 675 BGB) des Rechtsanwaltes, der in der Folge seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger allein auf der Grundlage der öffentlich-rechtlichen Bestellung ausführt. Da mit dem Ende des Vertragsverhältnisses auch die erteilte Strafprozessvollmacht erlischt (Meyer-Goßner/Schmitt aaO), kann der Verteidiger eine Untervollmacht nicht mehr erteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 4 StR 346/13).
13
Eine solche oder vergleichbare Änderung des Rechtsgrundes der Tätigkeit des Rechtsanwalts ist mit dessen Bestellung als Beistand eines Nebenklägers gemäß § 397a Abs. 1 StPO nicht verbunden. Anders als bei der Pflichtverteidigung besteht der frühere Auftrag, den der Nebenkläger seinem Rechtsanwalt erteilt hat, nach dessen Bestellung als Beistand fort (KG, NStZ-RR 2005, 327, 328; NStZ-RR 2006, 160; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. August 2005 - 1 Ws 208/05; a.A. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 21. Juli 2006 - 1 Ws 202/06), so dass er auch zur Erteilung einer Untervollmacht weiterhin berechtigt ist (KG, NStZ-RR 2005, 327). Die Bestellung zum Beistand nach § 397a Abs. 1 StPO setzt zwar nicht voraus, dass zwischen dem Nebenklageberechtigten oder Nebenkläger und dem Rechtsanwalt ein Mandatsverhältnis besteht. Liegt allerdings ein solches vor, wird es durch die Bestellung zum Beistand nicht beendet. Denn abweichend von § 141 Abs. 1 StPO, der voraussetzt , dass der Angeklagte "noch keinen Verteidiger hat", ist es für die Bestellungsentscheidung nach § 397a Abs. 1 StPO ohne Bedeutung, ob der Antragsteller bereits einen Rechtsanwalt mandatiert hat. Dementsprechend ist der gerichtliche Bestellungsakt auch dann nicht (entsprechend § 143 StPO) zurückzunehmen , wenn sich der Nebenkläger selbst eines anderen oder weiteren Beistands bedient. Angesichts dessen, dass § 397a Abs. 3 Satz 2 StPO ausdrücklich nur auf § 142 Abs. 1 StPO verweist, ist für eine ergänzende Anwendung weiterer Vorschriften des Rechts der notwendigen Verteidigung kein Raum (vgl. KG, StraFo 2008, 47, 48; Wenske in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., Nachtrag , § 397a Rn. 17).
14
Dem entspricht auch der unterschiedliche Zweck der Bestellung von Beistand und Verteidiger. Während die Beistandsbestellung überhaupt nur auf An- trag des Nebenklägers in Betracht kommt und sich in ihrer Wirkung darin erschöpft , dass dem Nebenkläger, der anwaltlichen Beistand hinzuzieht, im Zweifel ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Staatskasse gebührt, besteht der Zweck der Pflichtverteidigung ausschließlich darin, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass der Beschuldigte in schwerwiegenden Fällen (§ 140 StPO) rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet wird (BVerfGE 68, 237, 254 mwN). Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist daher in den in § 140 Abs. 1, Abs. 2 StPO bezeichneten Fällen zwingend vorgeschrieben und erfolgt auch dann, wenn der Beschuldigte eine Verteidigung überhaupt ablehnt. Dem entspricht, dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers gemäß § 141 Abs. 1 StPO grundsätzlich unterbleibt bzw. eine bereits erfolgte Bestellung gemäß § 143 StPO in der Regel zurückzunehmen ist, wenn der Beschuldigte selbst einen Wahlverteidiger beauftragt hat. Wahlmandat und Pflichtverteidigerbestellung schließen sich daher schon vom Sinn und Zweck der Pflichtverteidigung her aus und sind selbst nebeneinander nur dann zulässig, wenn dafür ein unabweisbares Bedürfnis besteht.
15
2. Die Revisionsbegründung genügt auch den Anforderungen des § 390 Abs. 2 StPO. Sie ist von einem wirksam bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben , der trotz des der Unterzeichnung vorangestellten Zusatzes "für Rechtsanwältin …" die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernom- men hat.
16
a) Die Revisionsanträge des Nebenklägers und ihre Begründung können nach der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 390 Abs. 2 StPO (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 14. Februar 1992 - 3 StR 433/91, NJW 1992, 1398; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 401 Rn. 2) nur mittels einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift angebracht werden. Zweck der Regelung ist es, die Sachgerechtigkeit der Revisionsbegründungsschrift zu ge- währleisten und zwar im Interesse sowohl des Rechtsmittelführers, dessen Rechtsmittel nicht schon von vornherein an Formfehlern oder sonstigen Mängeln scheitern soll, wie auch der Rechtsmittelgerichte, die vor einer Überlastung durch unsachgemäßes Vorbringen Rechtsunkundiger bewahrt werden sollen (BGH, Urteil vom 22. Januar 1974 - 1 StR 586/73, BGHSt 25, 272, 273; BVerfG, NJW 1996, 713). Die Mitwirkung des Rechtsanwalts darf sich deshalb nicht in der bloßen Beurkundung erschöpfen. Er muss an der Revisionsbegründung zumindest gestaltend mitwirken und die Verantwortung dafür übernehmen (zu § 345 Abs. 2 StPO: BGH, Urteil vom 22. Januar 1974 - 1 StR 586/73, BGHSt 25, 272, 274; Beschluss vom 2. November 2005 - 3 StR 371/05, NStZ-RR 2006, 84; Beschluss vom 2. Juli 2014 - 4 StR 215/14). Das Erfordernis, einen Schriftsatz zu verantworten, ist jedoch nicht gleichbedeutend mit dem Erfordernis , den Schriftsatz selbst zu verfassen (BVerfG, NJW 1996, 713). Unabdingbar ist nur, dass der unterzeichnende Rechtsanwalt in solchen Fällen das Entworfene gründlich prüft, gegebenenfalls Änderungen vornimmt, insoweit also "gestaltend mitwirkt", und für das, was er dem Gericht vorlegt, die volle Verantwortung übernimmt, sich also in diesem Sinne die vorgelegte Begründung zu eigen macht (Frisch, SK-StPO, 4. Aufl., § 345 Rn. 29; vgl. auch Franke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 345 Rn. 21, der eine "gestaltende Mitwirkung" oder jedenfalls die Verantwortungsübernahme fordert).
17
Vor diesem Hintergrund ist, wenn ein Rechtsanwalt als eigentlicher Sachbearbeiter eine Rechtsmittelbegründungsschrift entwirft und dann ein anderer - bevollmächtigter - Rechtsanwalt diesen Schriftsatz unterschreibt, regelmäßig davon auszugehen, dass letzterer sich den Inhalt des Schreibens zu eigen gemacht hat und dafür aufgrund eigener Prüfung die Verantwortung übernimmt (BVerfG, NJW 1996, 713; vgl. KK-Gericke, StPO, 7. Aufl., § 345 Rn. 15). Dem Zweck des § 390 Abs. 2 StPO ist damit Genüge getan (zu § 345 Abs. 2 StPO: BVerfG, NJW 1996, 713). Anderes kann nur gelten, wenn der Unter- zeichner in dem Schriftsatz oder an anderer Stelle zum Ausdruck bringt, dass er sich von dessen Inhalt distanziert oder sich sonst aus dem Inhalt der Schrift ergibt, dass der Rechtsanwalt die Verantwortung nicht übernehmen kann oder will. Letzteres ist regelmäßig dann der Fall, wenn ein Rechtsanwalt eine von einem Rechtsunkundigen gefertigte und offensichtlich unsinnige oder grob laienhafte Rechtsmittelbegründungsschrift unterzeichnet, ohne dabei gravierende Mängel der Schrift zu korrigieren, so dass sich schon aus dem Inhalt der Begründungsschrift selbst die Zweifel an der Mitgestaltung durch den Unterzeichner ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2005 - 3 StR 371/05, NStZ-RR 2006, 84, 85). Bleiben nicht zu überwindende Zweifel an der Verantwortungsübernahme des Unterzeichners, ist die Rechtsmittelbegründung formunwirksam und damit unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2005 - 3 StR 36/05, NStZ-RR 2007, 132 f. [Becker]; Beschluss vom 13. Juni 2002 - 3 StR 151/02, NStZ-RR 2002, 309 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., Rn. 16 mwN).
18
b) Gemessen daran, wurde die Revisionsbegründungsschrift den Anforderungen des § 390 Abs. 2 StPO entsprechend unterzeichnet.
19
Der Inhalt der Revisionsbegründungsschrift selbst zeigt keinerlei Zweifel an der Verantwortungsübernahme des unterzeichnenden Rechtsanwalts auf, handelt es sich doch um eine sachgerechte und erkennbar von einem Rechtskundigen verfasste Schrift. Aber auch die Fassung der Revisionsbegründung, insbesondere der im Schriftbild vor der handschriftlichen Unterzeichnung ange- brachte Zusatz "für Rechtsanwältin …" rechtfertigt keinen solchen Zweifel(vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 345 Rn. 16; KK-Gericke, StPO, 7. Aufl., § 345 Rn. 15). Ebenso wie der Rechtsanwalt, der den von einem anderen Rechtsanwalt verfassten Schriftsatz im eigenen Namen unterschreibt, sich den Inhalt des Schriftsatzes zu eigen macht und dafür aufgrund eigener Prü- fung die Verantwortung übernimmt (vgl. BVerfG, NJW 1996, 713), ist nicht davon auszugehen, dass der "für" einen anderen Rechtsanwalt Unterzeichnende eine Revisionsbegründungsschrift ungeprüft unterschreibt. Der bloße Zusatz "für" belegt weder, dass er sie nicht dennoch gelesen und ihren Inhalt gebilligt hat (vgl. OLG Köln, NZV 2006, 321, 322) noch dass er sich vom Inhalt der Schrift distanziert und dem Gericht gegenüber nur als Erklärungsbote auftreten wollte, wie dies etwa eine Unterzeichnung "im Auftrag" (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 5. November 1987 - V ZR 139/87, NJW 1988, 210; Franke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 345 Rn. 23) oder auch "für den nach Diktat verreisten Rechtsanwalt …" (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 2009, 381; MeyerGoßner /Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 345 Rn. 16) nahelegt. Der hier verwendete Zusatz kann vielmehr ohne Weiteres dahin verstanden werden, dass der Unterzeichnende lediglich zum Ausdruck bringen wollte, dass er in Untervollmacht gehandelt hat, zumal der Unterbevollmächtigte gehalten ist, dieses Vertretungsverhältnis kenntlich zu machen (vgl. Franke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 345 Rn. 23).
20
Zweifel an der Verantwortungsübernahme, die sich allein aus der Ver- wendung des Zusatzes "für Rechtsanwalt …" herleiten (vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 2013, 355; OLG Hamm, NStZ-RR 2009, 381; zur Unterzeichnung "i.V.: OLG Hamm, StRR 2012, 227; KG, JR 1987, 217; BayOLG, NJW 1991, 2095) beruhen demgegenüber auf Anforderungen an die Erfüllung des gesetzlichen Formerfordernisses, die sich schon durch den Zweck des § 390 Abs. 2 StPO nicht mehr rechtfertigen lassen. Denn wurde die Revisionsbegründung - wie hier - von einer Rechtsanwältin gefertigt, ist jedenfalls dem Zweck des § 390 Abs. 2 StPO ersichtlich Genüge getan, dass nämlich im Interesse des Rechtsmittelführers und des Revisionsgerichts ein sachgerechter Vortrag erfolgt. In diesem Sinne streitet auch der verfassungsrechtliche Anspruch des Betroffenen auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), der es verbietet, den Parteien den Zugang zu ihnen in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen in unzumutbarer , aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfG, NJW 1996, 713; OLG Köln, NZV 2006, 321, 322).

B.

21
Die Revision ist auch begründet.

I.

22
1. Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage hatte dem Angeklagten zur Last gelegt, am 19. Dezember 2004 die Nebenklägerin Am. vergewaltigt und körperlich misshandelt zu haben. Konkret wurde ihm vorgeworfen, die Nebenklägerin in den frühen Morgenstunden des Tattags auf ihrem Heimweg aus der Diskothek "T. " gepackt, an den Haaren zu seinem Geschlechtsteil heruntergezogen und aufgefordert zu haben, den Oralverkehr an ihm durchzuführen. Da sich die Nebenklägerin heftig gewehrt und ihm in den Penis gebissen habe, habe er sie mit dem Bauch auf einen Mauervorsprung gedrückt, ihr Hose und Slip heruntergezogen und den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss durchgeführt.
23
2. Der Angeklagte hat den Tatvorwurf bestritten. Die Nebenklägerin sei schon in der Diskothek an ihm körperlich interessiert gewesen, weshalb beide auf seinen Vorschlag hin auf die Herrentoilette gegangen seien. Dort hätten sie sich geküsst. Er habe die Nebenklägerin dann umgedreht und mit ihr einverständlich von hinten den vaginalen Geschlechtsverkehr durchgeführt. Da er Stammgast im T. gewesen sei und der Schwester der Nebenklägerin zuvor seine Telefonnummer und seinen Spitznamen aufgeschrieben habe, wäre es auch ein Leichtes gewesen, ihn zu ermitteln.
24
Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
25
Es hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
26
Der Angeklagte traf am Abend des 18. Dezember 2004 in der Diskothek "T. " zunächst auf die Zeugin H. , die Schwester der Nebenklägerin. Beide tanzten und unterhielten sich und die Zeugin H. erzählte, dass sie mit ihrer Schwester, der Nebenklägerin Am. gekommen sei. Als die Zeugin H. nach Hause wollte, tauschten Sie ihre Telefonnummern aus und der Angeklagte schrieb der Zeugin seine Telefonnummer sowie seinen Spitz- namen „A. “ auf einen Bierdeckel. Die Nebenklägerin blieb noch länger im T. und im Verlauf der Nacht kam es zu einem vaginalen ungeschützten Geschlechtsverkehr zwischen ihr und dem Angeklagten, wobei die genaueren Umstände im Unklaren blieben.
27
Die Nebenklägerin erstattete am nächsten Tag zusammen mit ihrer Schwester Anzeige bei der Polizei. Ihr wurde ein Abstrich entnommen und im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung wurden auf den Ellenbogenrückseiten beidseits bläulich-rote Flecken, unter dem Schlüsselbein rechts eine 4 cm lange Schramme/Kratzspur, im Bereich der linken Ellenbogenbeuge eine 5 cm lange Schramme/Kratzspur und an der linken Oberschenkelvorderseite eine 8 cm lange Schramme/Kratzspur festgestellt.
28
Einige Tage später rief der Angeklagte die Zeugin H. unter deren Telefonnummer an. Die Zeugin teilte ihm mit, er solle nicht mehr anrufen und legte auf. Die Nebenklägerin rief den Angeklagten unter der der Zeugin H. mitgeteilten Telefonnummer an, sagte jedoch nichts, als dieser sich meldete, und legte auf.
29
Ein DNA-Abgleich der Spermaspur führte am 6. Januar 2012 zu einer Treffermitteilung in Bezug auf den Angeklagten.
30
2. Zur Begründung des Freispruchs hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:
31
Die Angaben der Nebenklägerin seien glaubhaft und sie selbst auch glaubwürdig. Insbesondere die zahlreichen und bei mehreren Vernehmungen konstant geschilderten Details sprächen für einen real erlebten Vorgang. Die Strafkammer habe sich gleichwohl nicht davon überzeugen können, dass der Angeklagte die ihm vorgeworfene Tat begangen hat, denn seine Einlassung sei ebenso glaubhaft. Er habe das Geschehen aus seiner Sicht plausibel detailreich und widerspruchsfrei geschildert. Seine Angaben seien mit Blick auf eine vorherige Einlassung über seinen Verteidiger ebenfalls konstant. Weder die Einlassung des Angeklagten noch die Bekundungen der Nebenklägerin seien von weiteren Beweismitteln widerlegt worden. Die bei der Nebenklägerin festgestellten Verletzungen seien ebenso mit der Version des Angeklagten vereinbar. Die Abschürfungen an den Ellenbogen könnten auch beim Abstützen in der Herrentoilette entstanden sein. Demgegenüber könnten die Abschürfungen an der Innenseite des Ellenbogens schwerlich bei dem von der Nebenklägerin geschilderten Geschehen entstanden sein, weil sie außerhalb der Diskothek einen Wintermantel trug. Im Übrigen sei es möglich, dass sich die Nebenklägerin diese wie andere Verletzungen im Gedränge der Diskothek zugezogen habe.
32
Der Umstand, dass der Angeklagte der Schwester der Nebenklägerin seinen Spitznamen sowie seine Telefonnummer aufgeschrieben habe, spreche für seine Version, denn hierdurch hätte er sich einem besonders hohen Entdeckungs - und Ergreifungsrisiko ausgesetzt. Auch hätte er als Stammgast der Diskothek über seinen Spitznamen ohne Weiteres dort ausfindig gemacht wer- den können. Durch die nach der Tat erfolgte Kontaktaufnahme zur Zeugin H. hätte er sich zudem einem besonders hohen Identifizierungs- und Ergreifungsrisiko ausgesetzt.

II.

33
Der Freispruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
34
1. Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Denn die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO), dessen Schlussfolgerungen nicht zwingend, sondern nur möglich sein müssen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1966 - 1 StR 305/66, BGHSt 21, 149, 151; Beschluss vom 7. Juni 1979 - 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 20). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Insbesondere sind die Beweise auch erschöpfend zu würdigen. Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Aus den Urteilsgründen muss sich zudem ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 10. August 2011 - 1 StR 114/11, NStZ 2012, 110 f.; vom 11. August 2011 - 4 StR 191/11; vom 26. April 2012 - 4 StR 599/11 und vom 8. August 2012 - 1 StR 88/12).
35
2. Die Beweiswürdigung ist im Hinblick auf die Einlassung des Angeklagten lückenhaft und lässt eine umfassende Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vermissen.
36
Das Tatgericht hat es bereits versäumt, die Einlassungen des Angeklagten im Laufe des Ermittlungsverfahrens zu schildern, so dass das Revisionsgericht nicht nachprüfen kann, inwieweit die Angaben des Angeklagten tatsächlich konstant und mit Blick auf ihren Zeitpunkt plausibel sind. Da nicht mitgeteilt wird, ob - was nahe liegt - die Einlassung über seinen Verteidiger nach erfolgter Akteneinsicht erfolgte, kann insbesondere nicht überprüft werden, ob das Landgericht auch bedenken musste, dass die Einlassungen des Angeklagten an den Ermittlungsstand angepasst gewesen sein konnten.
37
Das Landgericht hat es zudem versäumt, sich damit auseinanderzusetzen , dass die Nebenklägerin nicht nur am Ellenbogen, sondern auch an der Schulter und am Oberschenkel verletzt war. Dass die Verletzungen in ihrer Summe bei dem vom Angeklagten in der Herrentoilette geschilderten einvernehmlichen Geschlechtsverkehr oder im Gedränge der Diskothek entstanden sind, ist eher fernliegend.
38
Da der Angeklagte erst aufgrund des DNA-Treffers im Januar 2012 identifiziert werden konnte, hätte es schließlich der Darlegung bedurft, weshalb die Ermittlungen nach der Anzeigeerstattung ohne Erfolg geblieben sind und ob dem Angeklagten die Gründe dafür, warum er über seinen Spitznamen "A. ", seine Telefonnummer und seine behauptete Rolle als bekannter Stammgast der Diskothek nicht ermittelt werden konnte, bekannt waren. Der bloße Hinweis der Strafkammer darauf, der Angeklagte hätte ohne Weiteres ausfindig gemacht und identifiziert werden können, steht im offenen Widerspruch dazu, dass dies offenkundig nicht gelungen ist. Gründe hierfür hat das Landgericht nicht genannt. So könnte etwa der Angeklagte nicht als Inhaber des von ihm angegebenen Telefonanschlusses gemeldet gewesen sein; er könnte auf polizeiliche Anrufe nicht reagiert haben oder in der Diskothek - entgegen seinen Angaben - gerade nicht als Stammgast bekannt gewesen sein. Dann aber hätte zu Gunsten des Angeklagten nicht berücksichtigt werden dürfen, dass er mit seiner Entdeckung und Ergreifung hätte rechnen müssen, zumal sich auch nicht erschließt, weshalb sich der Angeklagte durch den nach der Tat erfolgten Anruf bei der Schwester einem "besonders hohen" Entdeckungsrisiko ausgesetzt haben sollte. Das Landgericht hätte diese Lücke in den Urteilsdarlegungen schließen müssen. Auch die Wertung des Umstands als entlastend, dass der Angeklagte der Schwester der Geschädigten seine (angebliche) Telefonnummer mitteilte , ist nicht rechtsfehlerfrei. Das Landgericht hat nicht erkennbar berücksichtigt , dass die ihm vorgeworfene Tat nach dem Gespräch mit der Schwester der Geschädigten stattfand.
39
Diese Darlegungs- und Erörterungsmängel sind durchgreifend. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei einer umfassenden Gesamtschau der Einlassung des Angeklagten dieser ein geringeres Gewicht beigemessen und sich im Ergebnis von der Richtigkeit der Angaben der Nebenklägerin überzeugt hätte.
40
3. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das angefochtene Urteil schon den gemäß § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO an ein freisprechendes Urteil zu stellenden Anforderungen nicht gerecht werden dürfte, denn vorliegend wären Feststellungen zu Werdegang, strafrechtlichen Vorbelastungen und Persönlichkeit des Angeklagten geboten gewesen, da diese für die Beurteilung des Tat- vorwurfs eine Rolle hätten spielen können und deshalb zur Überprüfung des Freispruchs durch das Revisionsgericht auf Rechtsfehler hin notwendig sind (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2014 - 2 StR 70/14 mwN). Fischer Appl Schmitt Krehl Ott

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 547/11
vom
14. März 2012
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. März
2012, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl,
Dr. Berger,
Dr. Eschelbach,
und die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Ott,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt und
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten B. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten C. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten Ö. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten S. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten T. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juni 2011 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden auf deren Kosten verworfen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Angeklagten C. , Ö. , S. und T. wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, den Angeklagten B. wegen Beihilfe hierzu, schuldig gesprochen. Gegen die Angeklagten C. und Ö. hat es jeweils unter Einbeziehung früher verhängter Strafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt, wobei bei dem Angeklagten Ö. hiervon ein Monat als vollstreckt gilt. Gegen die Angeklagten S. und T. hat das Landgericht jeweils eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten sowie gegen den Angeklagten B. eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt, deren Vollstreckung es jeweils zur Bewährung ausgesetzt hat.
2
Die zuungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft erhebt eine Verfahrensrüge und erstrebt mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts die Verurteilung der Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen erpresserischen Menschenraubs gemäß § 239a StGB, hilfsweise wegen Freiheitsberaubung gemäß § 239 StGB. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg.
3
Die Angeklagten rügen die Verletzung materiellen Rechts, der Angeklagte B. darüber hinaus die Verletzung formellen Rechts. Ihre Revisionen sind unbegründet.

I.

4
Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde das spätere Tatopfer Y. am Vorabend der Tat, dem 24. August 2008, der Diskothek J. -Club in F. verwiesen, deren Betreiber der Angeklagte C. war und in der die übrigen Angeklagten als Türsteher arbeiteten. Aus Verärgerung holte er aus seiner Wohnung eine mit einer Reizgaspatrone geladene Schreckschusspistole, die mit einem durchbohrten Aufsatz versehen war. Er kehrte zurück und schoss im Vorraum der Diskothek eine Hartplastikkugel in Richtung des Angeklagten S. , die diesen jedoch verfehlte. Durch das gleichzeitig austretende Reizgas erlitt der Angeklagte C. Augenreizungen. Infolge des Vorfalls verließen die anwesenden Gäste sofort die Diskothek, ohne ihre Rechnungen zu begleichen.
5
Am nächsten Tag traf sich Y. mit dem Angeklagten B. an einer Tankstelle, um sich bei diesem zu entschuldigen. Zusammen fuhren sie zum J. -Club, wo sie die übrigen Mitangeklagten sowie zwei weitere Türsteher erwarteten. Dem Angeklagten B. war klar, dass es dort zu einer "Abstrafaktion" und Geldforderungen gegenüber Y. kommen würde. Als Y. sich auch bei dem Angeklagten C. entschuldigen wollte, fragte dieser ihn, ob er ihn "verarschen" wolle und versetzte ihm eine kräftige Ohrfeige und forderte "wegen der Rufschädigung und als Ausgleich" 80.000 €. Als Y. sich bereit erklärte, monatlich 200 € zu zahlen, schlugen ihn die Angeklagten mit Ausnahme des Angeklagten B. , der das Geschehen lediglich beobachtete. Einer der Türsteher hielt ihm ein Messer mit der Drohung vor, er werde umgebracht. Versuche des Geschädigten, sich telefonisch bei Bekannten Geld zu leihen, blieben erfolglos. Während der Geschädigte zusammengekauert auf einem Hocker saß, schlugen ihn die Angeklagten Ö. und C. mehrfach mit der flachen Hand ins Gesicht. Hierbei äußerte C. : "Entweder kommen die 80 Mille oder deine Leiche geht hier raus!" Sodann schlug der Angeklagte Ö. den Geschädigten mit kräftigen Schlägen zu Boden. Der Angeklagte S. zog ihm die Hose so weit herab, dass das nackte Gesäß zu sehen war. Die Angeklagten kündigten Y. an, er werde jetzt "gefickt". Nunmehr hielt der Angeklagte B. die Mitangeklagten von weiteren Bestrafungsaktionen ab. Im Laufe der Auseinandersetzung hatte der Angeklagte C. seine Forderung zunächst auf 50.000 € und schließlich auf 10.000 € reduziert, wobei Y. noch am selben Abend 3.000 € zahlen sollte. Der Angeklagte B. wies Y. seinerseits nochmals auf die Zahlungsverpflichtung hin und bestellte einen gemeinsamen Bekannten zum J. -Club, der bereit war, für Y. zu bürgen. Von dem Geschehen hatten die Angeklagten Handyvideos gefertigt, verbunden mit der Drohung , diese für den Fall der Nichtzahlung zu verbreiten.
6
Der Geschädigte erlitt bei dem Vorfall Prellungen und Hämatome sowie eine Versteifung des Vordergliedes des rechten Zeigefingers. Ferner war eine Krone des rechten Schneidezahnes abgebrochen. Da er um sein Leben fürchtete , flog er noch am gleichen Tag in die Türkei. Seit dem Vorfall leidet er unter nächtlichen Albträumen sowie dem Umstand, dass die Handyaufzeichnung des Tatgeschehens in seinem Bekanntenkreis Verbreitung gefunden hat.
7
Das Landgericht hat dieses Verhalten der Angeklagten als gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung gewertet. Einen versuchten erpresserischen Menschenraub (§ 239a StGB) hat es mit der Begründung verneint, die Angeklagten hätten in der Vorstellung gehandelt, ihnen stehe ein Zahlungsanspruch in Höhe von 80.000 € gegen den Geschädigten Y. zu.

II.

8
1. Revision der Staatsanwaltschaft
9
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist mit der Sachrüge begründet, so dass es eines Eingehens auf die gleichzeitig erhobene Verfahrensrüge nicht bedarf. Soweit das Landgericht in dem Handeln der Angeklagten neben einer gefährlichen Körperverletzung lediglich eine tateinheitlich verwirklichte versuchte Nötigung angenommen hat, hält dies rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
10
a) Die Erwägungen, mit denen das Landgericht einen Erpressungsvorsatz der Angeklagten verneint hat, sind nicht frei von Rechtsfehlern. Die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils ist ein normatives Tatbestandsmerkmal des § 253 StGB, auf das sich der - zumindest bedingte - Vorsatz des Täters erstrecken muss. Stellt dieser sich für die erstrebte Bereicherung eine in Wirklichkeit nicht bestehende Anspruchsgrundlage vor, so handelt er in einem Tatbestandsirrtum i.S.v. § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB (st. Rspr., vgl. BGHSt 48, 322, 328). Jedoch genügt es für den Erpressungsvorsatz, wenn der Täter es für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass die Forderung nicht oder nicht im Umfang des Nötigungsziels besteht oder aber von der Rechtsordnung nicht geschützt ist. Nur wenn der Täter klare Vorstellungen über Grund und Höhe des geltend gemachten Anspruchs hat, fehlt es ihm an dem Bewusstsein einer rechtswidrigen Bereicherung (BGH NStZ-RR 1999, 6; StV 2000, 79, 80).
11
aa) Die Ausführungen des Landgerichts, der von dem Angeklagten C. zunächst geforderte Betrag von 80.000 € erscheine angesichts des den Angeklagten neben einem Schmerzensgeld zustehenden Ausgleichsanspruchs für Umsatzverluste nicht abwegig, wenn es durch Rufverlust zur Schließung der Diskothek komme (UA S. 21), belegen, dass das Landgericht den Prüfungsmaßstab für die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bereicherung verkannt hat. So hat es offen gelassen, ob und in welcher Höhe den Angeklagten aufgrund des Vorfalls am Vorabend der Tat tatsächlich Forderungen gegen den Geschädigten zustanden. Feststellungen zur Höhe des entgangenen Gewinns aufgrund des fluchtartigen Verhaltens der Gäste enthält das Urteil nicht. Hinsichtlich möglicher künftiger Umsatzeinbußen, zu deren Höhe sich das Urteil ebenfalls nicht verhält, bestand kein fälliger Anspruch auf Zahlung (§ 252 BGB), sondern allenfalls ein zivilrechtlicher Feststellungsanspruch. Davon geht die Strafkammer im Übrigen selbst aus, wenn sie ausführt, dass C. die erstrebte Zahlung "bei Beschreiten des Zivilrechtswegs wohl nicht und nicht rasch erlangt hätte" (UA S. 24). Das Landgericht hat ferner weder den Zeitpunkt noch den Grund der späteren Schließung der Diskothek aufgeklärt, insbesondere ist ungeklärt , ob die Schließung überhaupt auf das Handeln des Geschädigten zurückzuführen war (UA S. 21). Schließlich lag es auch nicht auf der Hand, dass den Türstehern ein - wenn auch geringes - Schmerzensgeld zustehen würde (UA S. 21). Durch den Schuss mit der Gaspistole in Richtung des Angeklagten S. hatte allein der Angeklagte C. Augenreizungen erlitten.
12
bb) Naheliegende Umstände, die dagegen sprechen könnten, dass die Angeklagten nicht nur vage, sondern klare Vorstellungen über Grund und Höhe der von ihnen geltend gemachten Forderung hatten, hat das Landgericht nicht erkennbar in seine Überlegungen einbezogen. Hinsichtlich eines durch die Tat des Geschädigten verursachten möglichen künftigen Umsatzrückgangs konnten sie nur Mutmaßungen anstellen. Hinzu kommt, dass der Angeklagte C. seine Forderung von ursprünglich 80.000 € im Laufe des Tatgeschehens zunächst auf 50.000 € und schließlich auf 10.000 € reduzierte. Der Senat kann vor diesem Hintergrund nicht ausschließen, dass das Landgericht bei umfassender Würdigung unter Zugrundelegung eines zutreffenden rechtlichen Maßstabs zu einer Verurteilung der Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung (§§ 253 Abs. 1, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) gelangt wäre.
13
b) Zu Recht rügt die Staatsanwaltschaft ferner, dass das Landgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen möglicherweise tateinheitlich begangener Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) hätte erwägen müssen, indem diese den Geschädigten am Verlassen des J. -Clubs hinderten (UA S. 22) und ihn somit seiner Freiheit beraubten.
14
c) Hingegen wird die Verwirklichung eines erpresserischen Menschenraubs (§ 239a Abs. 1 StGB) von den bislang getroffenen Feststellungen nicht getragen. Zwar hatten sich die Angeklagten des Geschädigten Y. bemächtigt , jedoch wohl nicht in der Erwartung, dass die erpresserische Forderung noch innerhalb der Bemächtigungslage erfüllt werden sollte. Vielmehr kam es ihnen nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe darauf an, den Geschädigten während der Dauer der Zwangslage einzuschüchtern und seine entsprechende Bereitschaft zu einer späteren Zahlung nach erfolgter Freilassung zu wecken (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 109, 110; NStZ-RR 2009, 16, 17). Ob insoweit gegebenenfalls eine Geiselnahme (§ 239b Abs. 1 StGB) in Betracht kommt, wird der neue Tatrichter auf der Grundlage der neu zu treffenden Feststellungen zu erwägen haben.
15
d) Die Verurteilung des Angeklagten B. lediglich wegen Beihilfe hält ebenfalls rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Ob ein Tatbeteiligter als Mittäter oder Gehilfe eine Tat begeht, ist nach den Gesamtumständen in wertender Betrachtung zu bestimmen. Wesentliche Bewertungskriterien sind dabei das eigene Interesse am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft bzw. der Wille dazu (st. Rspr., vgl. etwa BGH NStZ 2003, 253, 254). Die tatrichterliche Bewertung über das Vorliegen von Täterschaft oder Teilnahme ist zwar nur einer begrenzten revisionsrechtlichen Kontrolle zugänglich (BGH NStZ-RR 2001, 148, 149). Die Zubilligung eines dem Tatrichter eingeräumten Beurteilungsspielraums verlangt jedoch eine umfassende Würdigung des Beweisergebnisses (BGH NStZ-RR 2002, 74, 75; NStZ 2003, 253, 254), die das angefochtene Urteil vermissen lässt. Das Landgericht hat darauf abgestellt, dass nicht zu klären gewesen sei, ob der Angeklagte B. zum eigenen Vorteil ge- handelt oder fremdes Tun lediglich unterstützt habe, indem er Y. in die Diskothek gefahren, die Türsteher angewiesen und Y. auf die Zahlung der 3.000 € bis zum Abend hingewiesen habe. Dabei hat das Landgericht nicht er- kennbar bedacht, dass der Angeklagte B. der "Organisator der Türsteher" war und eine hervorgehobene Stellung hatte, die ihm besonderen Einfluss auf das Tatgeschehen ermöglichte. Dass dieser sich nicht aktiv an den Schlägen beteiligte, entsprach seiner Rolle.
16
2. Revisionen der Angeklagten
17
Die Revisionen der Angeklagten bleiben aus den in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen ohne Erfolg. Der Erörterung bedarf nur Folgendes:
18
a) Soweit die Revision des Angeklagten Ö. rügt, dass das Landgericht "wegen der Einzelheiten" auf die "Videodokumentation aus der Handyaufzeichnung" Bezug genommen hat (UA S. 18), begegnet dies im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar liegt in der pauschalen Verweisung auf ein elektronisches Speichermedium keine wirksame Bezugnahme i.S.v. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO (BGH NJW 2012, 244, 245), so dass die Videoaufzeichnung nicht Bestandteil der Urteilsgründe geworden ist. Jedoch beruht das Urteil nicht auf diesem Rechtsfehler, da die Urteilsgründe auch ohne die ergänzende Verweisung eine aus sich heraus verständliche Beschreibung und Würdigung des sich aus der Videoaufnahme ergebenden Geschehens enthalten und die Strafkammer ihre Feststellungen zum Tatgeschehen wesentlich auf die Aussage des Geschädigten Y. stützt.
19
b) Soweit das Landgericht es bei der Prüfung minder schwerer Fälle unterlassen hat, die Geständnisse der Angeklagten ausdrücklich in die Abwägung einzustellen, stellt dies ebenfalls keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass die Strafkammer die teilgeständigen Einlassungen der Angeklagten bedacht hat. Sie hat sich mit der Wertigkeit der Geständnisse auseinandergesetzt und deren Bedeutung im Hinblick auf die Nachweisbarkeit des mittels Handy aufgenommenen Tatgeschehens relativiert (UA S. 18). Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht ausdrücklich berücksichtigt, dass sich die Angeklagten für ihre Tat entschuldigt haben (UA S. 23).
20
c) Auch die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine Strafaussetzung zur Bewährung betreffend die Angeklagten C. und Ö. abgelehnt hat, halten rechtlicher Nachprüfung stand. Insoweit kommt dem Tatrichter ein weiter Beurteilungsspielraum zu, in dessen Rahmen das Revisionsgericht jede rechtsfehlerfrei begründete Entscheidung hinzunehmen hat (BGH NStZ 2001, 366, 367). Das Landgericht bewegt sich innerhalb dieser Grenzen, wenn es für den Angeklagten C. schon keine günstige Sozialprognose festzustellen vermochte , weil dieser bereits wiederholt mit Taten, die mit seiner Tätigkeit als Betreiber einer Diskothek im Zusammenhang stehen, strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Darüber hinaus waren besondere Umstände i.S.v. § 56 Abs. 2 StGB für das Landgericht nicht ersichtlich. Dabei hat es bedacht, dass es ohne dessen maßgeblichen Einfluss nicht zu der Tat gekommen wäre und der Angeklagte C. von einer Zahlung des Y. am meisten profitiert hätte. Wenn das Landgericht schließlich berücksichtigt hat, dass dessen grundsätzlich anerkennenswerte Zahlung im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs nicht über diejenige der ihm untergeordneten Mitangeklagten hinausgegangen ist, er nicht zur Identifizierung der weiteren Mittäter beigetragen und nur das zugestanden hat, was bereits durch die Aufzeichnung dokumentiert war, begegnet dies ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Insbesondere hat das Landgericht - anders als die Revision meint - die Versagung besonderer Umstände i.S.v. § 56 Abs. 2 StGB nicht darauf gestützt, dass der Angeklagte C. kein weitergehendes Ge- ständnis abgelegt hat. Vielmehr hat es - zutreffend - auf die geringere Bedeutung des Geständnisses abgestellt, mit dem nur bereits bekannte und dokumentierte Umstände zugestanden wurden.
21
Betreffend den Angeklagten Ö. hat das Landgericht rechtsfehlerfrei eine günstige Sozialprognose i.S.v. § 56 Abs. 1 StGB vor allem deshalb verneint, weil dieser die Tat unter laufender Bewährung begangen hat (UA S. 26).
22
d) Soweit das Landgericht den Angeklagten C. , B. , S. und T. jeweils wegen bereits vollstreckter Geldstrafen rechtsfehlerhaft einen Härteausgleich gewährt hat, sind diese dadurch nicht beschwert. Ein Härteausgleich war nicht veranlasst, da die Angeklagten durch die unterbliebene Einbeziehung einer Geldstrafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe grundsätzlich keinen Nachteil erlitten haben (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2003 - 2 StR 250/03; BGH NStZ-RR 2008, 370).
23
e) Zur Frage der Besetzung verweist der Senat auf seine Urteile vom 11. Januar 2012 - 2 StR 482/11 - und vom 8. Februar 2012 - 2 StR 346/11 -.
Ernemann Appl Berger Eschelbach Ott

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 90/14
vom
11. Juni 2014
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubs u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juni 2014,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer,
die Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Krehl,
Dr. Eschelbach,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Ott,
der Richter am Bundesgerichtshof
Zeng,
Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenklägerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. Dezember 2013 wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels sowie die insoweit notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen. Die Nebenklägerin trägt ihre Auslagen selbst.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete , zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte und vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.

I.


2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts planten der Angeklagte und der gesondert Verfolgte B. einen Einbruch in ein Wohnhaus in Kronberg. Sie hatten den Tatort zuvor ausgekundschaftet und unter anderem auch in Erfahrung gebracht, dass die Bewohner tagsüber nicht zu Hause sein sollten. In Umsetzung ihres Tatplans begaben sie sich am 7. Juni 2013 gegen 14.15 Uhr zum Tatort. Sie führten eine Tasche mit Wechselkleidung mit sich; darüber hinaus zwei Strumpfmasken wegen der vor Ort vorhandenen Überwachungskameras sowie eine Rolle Klebeband, um ein Fenster vor dem Einschlagen abkleben zu können. Da sie sicher gehen wollten, dass tatsächlich niemand zu Hause war, klingelte der gesondert Verfolgte B. während sich der Angeklagte vor der Haustür postierte. Es öffnete die Zeugin St. , woraufhin der Angeklagte und B. ihren Tatplan spontan dahin erweiterten, nunmehr unter Überwältigung der Zeugin St. in das Haus einzudringen und nach Wertgegenständen Ausschau zu halten.
3
Der Angeklagte drängte die Zeugin sogleich ins Haus, fesselte sie mit einem im Flur entdeckten Strickschal an Händen und Beinen und warf ihr eine Wolldecke über den Kopf. Sodann begannen beide Täter das Haus nach Wertgegenständen zu durchsuchen. Die aufgefundene Beute (Schmuck und Bargeld ) verstauten sie in einer am Tatort aufgefundenen Sporttasche. Währenddessen rief die unter Atemnot leidende Zeugin um Hilfe und bat um Wasser. Der Angeklagte reichte ihr eine Tasse Kaffee, die die Zeugin mit ihrer aus der Fesselung befreiten rechten Hand ergriff und gegen eine Fensterscheibe warf. Sie rief nun laut um Hilfe. Der Angeklagte und der hinzukommende B. fesselten die Hände der Zeugin mit am Tatort aufgefundenen Kabelbindern fest auf ihren Rücken und verklebten ihr den Mund mit dem mitgeführten Klebeband. Anschließend setzten beide Täter die Durchsuchung fort und entdeckten weiteres Bargeld, das sie an sich nahmen. Als es an der Haustür klingelte, trugen die Täter die gefesselte Zeugin in den Keller und flüchteten aus dem Haus. Unterwegs entledigten sie sich sowohl der Tasche mit Wechselkleidung als auch der Tasche mit der Beute. Der Angeklagte konnte gegen 17.00 Uhr hinter einer naheliegenden Kleingartenanlage festgenommen werden. Beide Taschen wurden alsbald aufgefunden.
4
Die Zeugin erlitt infolge der strammen Fesselung starke Hämatome und Druckstellen an den Handgelenken. Eine traumatische Affektion verschiedener Nerven riefen Taubheitsgefühle in der rechten Hand und am linken Daumen hervor, die bis heute anhalten.
5
2. Die Kammer hat die Tat wegen der strammen Fesselung der Zeugin als „schweren Raub“ gemäߧ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB gewertet und unter Annahme eines minder schweren Falls gemäß § 250 Abs. 3 StGB eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verhängt.

II.


6
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist rechtswirksam auf den Strafausspruch beschränkt.
7
1. Zwar hat die Staatsanwaltschaft eingangs ihrer Revisionsbegründungsschrift keine Beschränkung erklärt und am Ende ihrer Ausführungen die (uneingeschränkte) Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen und Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer zur erneuten Verhandlung und Entscheidung beantragt. Mit diesem den Schuld- und Strafausspruch umfassenden Revisionsantrag steht jedoch der übrige Inhalt der Revisionsbegründungsschrift nicht in Einklang. Daraus ergibt sich, dass die Revisionsführerin das Urteil deshalb für fehlerhaft hält, weil das Landgericht der Bemessung der Freiheitsstrafe zu Unrecht den Strafrahmen des minder schweren Falls nach § 250 Abs. 3 StGB zugrunde gelegt und die Freiheitsstrafe daher unangemessen milde bemessen habe. Somit widersprechen sich Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegründung. In einem solchen Fall ist nach ständiger Rechtsprechung das Angriffsziel des Rechtsmittels durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 1989 - 3 StR 453/88, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3; Urteil vom 25. November 2003 - 1 StR 182/03, NStZ-RR 2004, 118; Löwe/Rosenberg-Franke, StPO, 26. Aufl., § 344 Rn. 10).
8
Nach dem insoweit maßgeblichen Sinn der Revisionsbegründung ist allein der Strafausspruch angefochten und der Schuldspruch vom Rechtsmittelangriff ausgenommen. Allein der Umstand, dass die Revisionsführerin nach Erhebung der allgemeinen Sachrüge einleitend ausgeführt hat, das Landgericht habe die Tat „insbesondere“ rechtsfehlerhaft als minder schweren Fall gewertet, zeigt mangels eines Hinweises auf einen weiteren Rechtsfehler des Urteils kein weitergehendes Angriffsziel der Revision auf. Unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV versteht der Senat daher das gesamte Revisionsvorbringen dahin, dass die Staatsanwaltschaft den Schuldspruch nicht angreifen will (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2013 - 4 StR 296/12 mwN).
9
2. Die Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch ist auch rechtswirksam.
10
Voraussetzung für eine wirksame Beschränkung der Revision ist, dass sie sich auf Beschwerdepunkte bezieht, die nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von seinem nicht angegriffenen Teil rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden können, ohne eine Prüfung der Entscheidung im Übrigen erforderlich zu machen (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 29. Februar 1956 - 2 StR 25/56, BGHSt 10, 100, 101; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 318 Rn. 6 mwN). Eine Beschränkung ist aber auch dann unwirksam, wenn die Gefahr besteht, dass die nach dem Teilrechtsmittel (stufenweise) entstehende Gesamtentscheidung nicht frei von inneren Widersprüchen bleiben kann (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 1980 - 1 StR 262/80, BGHSt 29, 359, 366; Beschluss vom 15. Mai 2001 - 4 StR 306/00, BGHSt 47, 32, 35 und 38).
11
Die Beschränkung des Rechtsmittels ist nach diesen Grundsätzen wirksam.
12
Es liegen keine Umstände vor, aus denen sich ausnahmsweise eine untrennbare Verknüpfung der Erörterungen zur Schuld- und Straffrage ergibt, was insbesondere dann der Fall wäre, wenn vom Landgericht strafmildernd gewertete und deshalb von der Revision angegriffene Umstände tatsächlich (auch) den Schuldspruch beträfen. Mit ihrer Revision rügt die Staatsanwaltschaft - neben zahlreichen anderen Einwendungen gegen die Vollständigkeit und Gewichtung einzelner Strafzumessungserwägungen - zwar auch eine rechtfehlerhafte Beweiswürdigung im Hinblick auf den von der Strafkammer als strafmildernd gewerteten Umstand, dass die Tatplanerweiterung des Angeklagten und seines Mittäters auf einem spontanen und erst vor Ort gefassten Entschluss beruhte. Die Feststellungen, dass es sich insoweit um eine Spontantat handelte, sind jedoch nicht tatbestandsrelevant. Der Tatvorsatz liegt unabhängig davon vor, wann der Tatentschluss gefasst wurde und zu welchem Zeitpunkt er in welchem Maße vor dem Eindringen der Täter in das Haus konkretisiert war, weshalb der Schuldspruch von dem Revisionsangriff in jedem Fall unberührt bliebe.
13
Bei einer Teilaufhebung wäre hier auch nicht zu befürchten, dass die stufenweise entstehende Gesamtentscheidung unter inneren Widersprüchen litte. Veränderte Feststellungen zum Zeitpunkt des konkreten Tatentschlusses des Angeklagten würden die Gesamtentscheidung lediglich modifizieren und nicht widersprüchlich erscheinen lassen.

III.


14
Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.
15
1. Die den strafzumessungsrelevanten Feststellungen der Strafkammer zugrunde liegende Beweiswürdigung ist unter Berücksichtigung des revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs frei von Rechtsfehlern.
16
Dies gilt auch im Hinblick auf die Feststellung des Landgerichts, dass der Angeklagte und sein Mittäter zunächst nur einen Einbruchdiebstahl geplant und ihren Tatentschluss erst vor Ort auf die Ausführung eines Raubes erweitert haben, denn das Gericht hat sich auch insoweit seine Überzeugung auf einer ausreichenden objektiven Beweisgrundlage gebildet.
17
Zwar war es zur Überprüfung der Anwesenheit eines Hausbewohners nicht erforderlich, dass sich der Angeklagte beim Klingeln unmittelbar vor der Haustür postierte. Dieses Vorgehen ist aber nicht als derart ungewöhnlich risikoreich zu werten, dass es als gewichtiges Indiz für einen von vornherein geplanten Raub hätte gewertet werden müssen. Denn auch dann, wenn ein Täter nur einen Einbruch plant, kann er auf das unerwartete Öffnen der Tür durch einen Hausbewohner noch mit der unverdächtig erscheinenden Nachfrage nach einer angeblich dort wohnhaften Person reagieren. Für einen zunächst nur geplanten Einbruchdiebstahl sprach ohne Weiteres, dass der Angeklagte und sein Mittäter ausschließlich für einen Einbruch nützliche Gegenstände mit sich führten und demgegenüber keine Vorsorge für die Fesselung bzw. Ruhigstellung eines anwesenden Hausbewohners getroffen hatten. Zur Fesselung der Zeugin St. wurde ein vor Ort aufgefundener Schal verwendet. Nachdem sich diese Fesselung bereits nach kurzer Zeit als unzureichend erwiesen hatte, mussten der Angeklagte und sein Mittäter zunächst nach anderen Mitteln zur Fesselung suchen. Auch auf die Idee, das mitgeführte Klebeband zur Fesselung zu nutzen , kamen sie nicht.
18
2. Der Strafausspruch hält auch im Übrigen sachlich-rechtlicher Überprüfung stand. Rechtsfehler bei der Wahl des Strafrahmens zeigt auch die Revision nicht auf. Das Landgericht hat die erforderliche Gesamtschau vorgenommen und dabei alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt. In Anbetracht der zahlreichen strafmildernden Umstände (umfassendes Geständnis, junges Alter des Angeklagten, Unbestraftheit, Erstverbüßer, spontane Tatplanerweiterung, gewisser Dilettantismus und wenig vorausschauende Planung der Tat) ist daher die Annahme eines minder schweren Falls gemäß § 250 Abs. 3 StGB aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, auch wenn eine andere Beurteilung möglich gewesen wäre.
19
3. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revision der Staatsanwaltschaft nicht ergeben (§ 301 StPO).
Fischer Krehl Eschelbach
Ott Zeng

(1) Wer einen unechten oder verfälschten amtlichen Ausweis oder einen amtlichen Ausweis, der eine falsche Beurkundung der in den §§ 271 und 348 bezeichneten Art enthält,

1.
einzuführen oder auszuführen unternimmt oder
2.
in der Absicht, dessen Gebrauch zur Täuschung im Rechtsverkehr zu ermöglichen, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 90/01
vom
23. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Unterschlagung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 23. März 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 6. November 2000 im Schuldspruch dahin geändert, daß im Falle II. 3 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung in zwei Fällen und wegen "des sich Verschaffens eines falschen amtlichen Ausweises in Tateinheit mit Urkundenfälschung" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er allgemein die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Im Falle II. 3 der Urteilsgründe war der Angeklagte nur wegen Urkundenfälschung zu verurteilen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hierzu legte der Angeklagte im Februar 2000 an der deutsch-schweizerischen Grenze einen Reisepaß (den er von einem Bekannten erhalten hatte) auf den Namen A. A. , geboren 19.02.1972, vor, der durch einen Austausch der Seiten dergestalt verfälscht war, daß sich das Lichtbild des Angeklagten im Paß befand. Der Angeklagte hat durch das Vorzeigen von einer verfälschten Urkunde Gebrauch gemacht (§ 267 Abs. 1 3. Alternative StGB). Der echte Paß war durch das Einarbeiten des Lichtbildes des Angeklagten verfälscht worden (vgl. u.a. BGH LM Nr. 22 zu § 267 StGB). Der Angeklagte hat grundsätzlich auch den Tatbestand des § 276 StGB verwirklicht, der ausländische Ausweispapiere ebenfalls schützt (vgl. BGH, Beschluß vom 29. Juni 2000 - 1 StR 238/00). Dem Sachverhalt ist zu entnehmen (zumindest ist davon zugunsten des Angeklagten auszugehen), daß das Gebrauchmachen von der verfälschten Urkunde nicht auf einem neuen andersartigen Entschluß des Angeklagten beruht, was zur Annahme von Realkonkurrenz führen würde (vgl. hierzu u.a. BGHSt 5, 291 ff.). Bei Idealkonkurrenz tritt aber § 276 StGB, jedenfalls gegenüber der hier verwirklichten 3. Alternative des § 267 Abs. 1 StGB, zurück (vgl. Tröndle/ Fischer 50. Aufl. § 276 StGB Rdn. 8; Cramer in Schönke-Schröder 26. Aufl. § 276 StGB Rdn. 11; Lackner/Kühl 23. Aufl. § 276 StGB Rdn. 5; insoweit auch SK-Hoyer § 276 StGB Rdn. 6). Die Verurteilung gemäß § 276 StGB hatte daher zu entfallen. Der Senat schließt - in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt - aus, daß die für diese Tat verhängte Einzelstrafe von 90 Tagessätzen zu je 2,-- DM auf diesem Rechtsfehler beruht. Zum einen hat der Tatrichter für die
Strafzumessung den niedrigeren Strafrahmen des § 276 StGB zugrundegelegt. Zum anderen wurde nicht strafschärfend gewertet, daß der Angeklagte zwei Straftatbestände verwirklicht hat. Ohnehin bleibt der Schuldgehalt der Tat von der Konkurrenzfrage unberührt. Der geringfügige Erfolg der Revision durch Ä nderung des Schuldspruchs (ohne Auswirkungen auf den Strafausspruch) rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Jähnke Detter Bode Rothfuß Fischer

(1) Wer einen unechten oder verfälschten amtlichen Ausweis oder einen amtlichen Ausweis, der eine falsche Beurkundung der in den §§ 271 und 348 bezeichneten Art enthält,

1.
einzuführen oder auszuführen unternimmt oder
2.
in der Absicht, dessen Gebrauch zur Täuschung im Rechtsverkehr zu ermöglichen, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.