Bundesgerichtshof Urteil, 11. März 2014 - 1 StR 655/13
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit bewaffnetem unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass 27 Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollstrecken sind.
- 2
- Den Angeklagten D. , dem vorgeworfen worden war, die zur Verurteilung des Angeklagten P. führenden Taten mit diesem gemeinschaftlich begangen zu haben, hat es freigesprochen.
- 3
- Gegen dieses Urteil wenden sich sowohl der Angeklagte P. als auch die Staatsanwaltschaft mit ihren Rechtsmitteln. Die Staatsanwaltschaft hat Revisionen zu Lasten beider Angeklagter eingelegt. Hinsichtlich des Angeklagten D. erhebt sie außer der Sachrüge auch Verfahrensrügen, mit denen sie die Verletzung von § 250 StPO sowie diejenige der Amtsaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) durch das Tatgericht geltend macht.
I.
- 4
- Nach den Feststellungen des Landgerichts bestellte der selbst regelmäßig Marihuana und Amphetamin konsumierende Angeklagte P. im September und Oktober 2012 von unbekannt gebliebenen Lieferanten Amphetamin. Die Lieferungen, die mindestens 1 kg bzw. 1,7 kg Amphetamin mit unterdurchschnittlicher Wirkstoffkonzentration umfassten, erfolgten jeweils per Postpaket an die Wohnanschrift des Angeklagten. Er verwahrte das Rauschgift an unterschiedlichen Orten in der Küche seiner Wohnung bis zum gewinnbringenden Weiterverkauf. Die größten Teilmengen der zweiten Lieferung hatte er in der Dunstabzugshaube und der Mikrowelle versteckt. In unmittelbarer Nähe dieser Verstecke bewahrte der Angeklagte in einer nicht verschließbaren Küchenschublade einen Teleskopschlagstock und ein Kampfmesser mit einer feststehenden, 18 cm langen Klinge auf. Dieser Umstand war ihm bewusst.
- 5
- Dem Angeklagten D. war mit der Anklage vorgeworfen worden, mit dem Angeklagten P. vereinbart zu haben, dass Letzterer seine Wohnung für gemeinsame Betäubungsmittelgeschäfte zur Verfügung stelle. D. sollte die Drogen (Amphetamin) bestellen, die anschließend in die Wohnung von P. geliefert werden sollten. Von der Wohnung aus sollte das Amphetamin gewinnbringend weiterverkauft werden. Nach dem Anklage- vorwurf war für D. die „Regie“ über die Verkäufe vorgesehen; P. sei die Rolle der Ausführung der Verkäufe „vor Ort“ zugedacht gewesen.
- 6
- Das Tatgericht hat den Angeklagten D. aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die Vorwürfe gegen D. gründeten sich allein auf Angaben des Zeugen M. , der eine Zeit lang Unterschlupf in der Wohnung des Angeklagten P. gefunden hatte. Das Landgericht hat den Zeugen , der selbst wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – bei Strafmilderung gemäß § 31 BtMG – zu einer Freiheitstrafe verurteilt worden war, als weitgehend unglaubwürdig erachtet. Diese Bewertung stützt es u.a. auf ein näher dargelegtes starkes Motiv für eine Belastung weiterer Personen außer dem Angeklagten P. sowie auf das häufig wechselnde, den jeweiligen Erkenntnissen der Ermittlungsbehörden angepasste Aussageverhalten.
II. Revision des Angeklagten P.
- 7
- Die auf die nicht ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten P. bleibt ohne Erfolg. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere hat das Landgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen zu der Tat C.2. der Urteilsgründe rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG angenommen.
- 8
- Die Revisionen der Staatsanwaltschaft bleiben sowohl im Hinblick auf den Angeklagten P. (nachfolgend 1.) als auch bezüglich des Angeklagten D. (nachfolgend 2.) erfolglos.
- 9
- 1. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge in erster Linie gegen die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten P. gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt. Weder ihre Beanstandungen der der Annahme der Anordnungsvoraussetzungen zugrunde liegenden Beweiswürdigung noch die gegen die Anordnung selbst gerichteten greifen durch. Der Senat hat das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft so ausgelegt, dass diese die Unterbringung auf jeden Fall anfechten will (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2011 – 1 StR 120/11, NStZ-RR 2012, 72); die Nachprüfung hat aber weder zu Lasten noch zu Gunsten der Angeklagten Rechtsfehler ergeben.
- 10
- a) Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler in der Beweiswürdigung den Angaben des Angeklagten über seinen Rauschmittelkonsum geglaubt und zur Grundlage der Beurteilung der Voraussetzungen des § 64 StGB gemacht. Soweit die Revision meint, das Tatgericht hätte angesichts der Ergebnisse des in die Hauptverhandlung durch Verlesung eingeführten „Haargutachtens“ der Ein- lassung des Angeklagten über den vorhandenen Konsum auch von Marihuana nicht folgen dürfen, zeigt sie damit keine Lücken in der Beweiswürdigung auf. Vielmehr versucht sie – im Revisionsverfahren unbeachtlich – ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. Das Tatgericht hat sich mit dem den Nachweis des Konsums von Betäubungsmitteln durch den Angeklagten führenden Gutachten auseinandergesetzt und rechtsfehlerfrei dargelegt, warum sie unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Gut- achtens der Einlassung des Angeklagten insgesamt, auch hinsichtlich des von ihm angegebenen Konsums von Marihuana, folgt (UA S. 32 und 33).
- 11
- b) Das Landgericht hat auch den Begriff des „Hangs“ i.S.v. § 64 StGB nicht verkannt. Für einen Hang ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren , ausreichend, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss. Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betroffene auf Grund seiner psychischen Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 21. August 2012 – 4 StR 311/12 mwN, insoweit in NStZ-RR 2013, 74 nicht abgedruckt; vom 30. Juli 2013 – 2 StR 174/13, insoweit in NStZ-RR 2013, 340 nicht abgedruckt). Nicht erforderlich ist, dass beim Täter bereits eine Persönlichkeitsdepravation eingetreten ist (BGH, Beschluss vom 6. September 2007 – 4 StR 318/07, NStZ-RR 2008, 7). Dem Umstand, dass durch den Rauschmittelkonsum die Gesundheit sowie die Arbeits - und Leistungsfähigkeit des Betroffenen beeinträchtigt sind, kommt nur eine indizielle Bedeutung zu. Das Fehlen solcher Beeinträchtigungen schließt nicht notwendigerweise die Bejahung eines Hangs aus (BGH, Beschlüsse vom 1. April 2008 – 4 StR 56/08, NStZ-RR 2008, 198, 199; vom 20. Dezember 2011 – 3StR 421/11, NStZ-RR 2012, 204, 205; vom 30. Juli 2013 – 2 StR 174/13, NStZ-RR 2013, 340).
- 12
- c) Anhand des vorgenannten Maßstabs hat das Tatgericht auf der Grundlage des festgestellten Drogenkonsumverhaltens des Angeklagten das Vorliegen eines Hangs ohne Rechtsfehler angenommen. Dass es dabei dem einen Hang verneinenden Sachverständigen nicht gefolgt ist, stellt den Bestand der Maßregelanordnung nicht in Frage. Es ist gerade Aufgabe des Tatrichters, sich gegenüber dem Sachverständigen die Eigenständigkeit der Beurteilung zu bewahren (vgl. Senat, Urteil vom 22. Januar 2002 – 1 StR 512/01; van Gemmeren in MünchKommStGB, Band 2, 2. Aufl., § 64 Rn. 109). Beantwortet er allerdings eine für die Entscheidung über die Anordnung der Maßregel relevante Frage abweichend von der Bewertung des Sachverständigen, muss der Tatrichter seine vom Sachverständigen verschiedene Beurteilung in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise begründen (Senat aaO).
- 13
- Dem genügt das angefochtene Urteil.
- 14
- d) Die Annahme eines symptomatischen Zusammenhangs zwischen dem festgestellten Hang des Angeklagten und der Begehung der verfahrensgegenständlichen Taten ist ebenfalls ohne Rechtsfehler. Für einen solchen Zusammenhang genügt, dass die Verübung der Anlasstat wenigstens mitursächlich auf den Hang zurückzuführen ist (BGH, Beschluss vom 28. August 2013 – 4 StR277/13, NStZ-RR 2014, 75). Ein solcher ursächlicher Zusammenhang ist typischerweise dann gegeben, wenn die Straftaten begangen werden, um Rauschmittel selbst oder Geld für ihre Beschaffung zu erlangen (BGH aaO).
- 15
- Gerade eine solche Motivation hat das Landgericht ohne Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung bei dem Angeklagten P. festgestellt (UA S. 33).
- 16
- 2. In Bezug auf den Freispruch des Angeklagten D. zeigt die Revision keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf.
- 17
- a) Die beiden erhobenen Rügen der Verletzung von Verfahrensrecht bleiben aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 15. Januar 2014 genannten Gründen ohne Erfolg.
- 18
- Soweit die Revision die Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes i.S.v. § 250 Abs. 1 Satz 1 StPO mit der Begründung rügt, das Tatgericht hätte Äußerungen der zuständigen Ermittlungsrichterin aus Anlass der Eröffnung des Haftbefehls gegenüber dem Zeugen M. nicht durch die zeugenschaftliche Vernehmung des Zeugen KOK N. , sondern durch Vernehmung der Ermittlungsrichterin selbst einführen müssen (RB S. 2), weist der Senat ergänzend auf Folgendes hin: § 250 Abs. 1 Satz 1 StPO regelt lediglich den Vorrang des Personalbeweises vor dem Sachbeweis. Dagegen gebietet die Vorschrift gera- de nicht, den „sachnächsten“ Zeugen, meist also denjenigen, der die zu bewei- sende Tatsache selbst wahrgenommen hat, zu hören (siehe nur Sander/ Cirener in Löwe/Rosenberg, StPO, Band 6/1, § 250 Rn. 1 und 23). Zwar wird die Amtsaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) regelmäßig die Vernehmung des sachnächsten Zeugen gebieten. Vorliegend war jedoch die Ermittlungsrichterin im Vergleich zu dem Zeugen KOK N. nicht die sachnächste Zeugin. Dieser hat wie sie an der Haftbefehlseröffnung teilgenommen und konnte den Inhalt des dort Geäußerten in gleicher Weise wie die Ermittlungsrichterin aufgrund eigener Wahrnehmung bekunden.
- 19
- b) Die dem Freispruch des Angeklagten D. zugrundeliegende Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Prüfung stand.
- 20
- Die Würdigung der Beweise ist Sache des Tatrichters. Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die Prüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht ist auf das Vorliegen von Rechtsfehlern beschränkt. Solche Rechtsfehler liegen in sachlich -rechtlicher Hinsicht bei der Beweiswürdigung lediglich dann vor, wenn diese widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze verstößt oder wenn der Tatrichter zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat. Rechtsfehlerhaft ist es zudem, wenn das Tatgericht es versäumt, sich im Urteil mit anderen naheliegenden Möglichkeiten auseinanderzusetzen, und dadurch über schwerwiegende Verdachtsmomente ohne ausreichende Erörterung hinweggeht (BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 – 3 StR 373/13 mwN).
- 21
- Solche Rechtsfehler enthält das angefochtene Urteil nicht. Die Revision der Staatsanwaltschaft zielt lediglich darauf ab, ihre eigene Beweiswürdigung in Bezug auf den Zeugen M. an die Stelle derjenigen des Tatgerichts zu setzen.
IV.
- 22
- Soweit das Landgericht über den mit der unverändert zum Hauptverfahren zugelassenen Anklage vom 29. April 2013 gegenüber dem Angeklagten P. erhobenen Vorwurf, Strafvereitelung dadurch begangen zu haben , dass er den anderweitig Verfolgten M. von August 2012 bis zu dessen Festnahme am 28. November 2012 in seiner (P. s) Wohnung versteckt hat, um M. vor der Strafvollstreckung zu bewahren (Ziffer II. der Anklage), seine Kognitionspflicht nicht ausgeübt hat, kann der Senat keine Entscheidung treffen. Da das Landgericht seine Kognitionspflicht nicht auf diese verfahrensgegenständliche Tat (§§ 155, 264 StPO) erstreckt hat, ist die Sache insoweit noch dort und nicht beim Bundesgerichtshof anhängig (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 1993 – 3 StR 304/93, NStZ 1993, 551, 552). Raum Wahl Graf Cirener Radtke
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Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so ist diese in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Die Vernehmung darf nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer Erklärung ersetzt werden.
(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.
(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn
- 1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, - 2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, - 3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist, - 4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist, - 5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder - 6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.
(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.
(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.
(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.
Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter
- 1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder - 2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß eine Straftat nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
- 1.
als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, zu veräußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen oder eine dieser Handlungen zu fördern, oder - 2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schußwaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.
Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so ist diese in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Die Vernehmung darf nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer Erklärung ersetzt werden.
(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.
(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn
- 1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, - 2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, - 3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist, - 4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist, - 5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder - 6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.
(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.
(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.
(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.
(1) Die Untersuchung und Entscheidung erstreckt sich nur auf die in der Klage bezeichnete Tat und auf die durch die Klage beschuldigten Personen.
(2) Innerhalb dieser Grenzen sind die Gerichte zu einer selbständigen Tätigkeit berechtigt und verpflichtet; insbesondere sind sie bei Anwendung des Strafgesetzes an die gestellten Anträge nicht gebunden.