Bundesgerichtshof Urteil, 23. Jan. 2014 - 3 StR 373/13

published on 23/01/2014 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 23. Jan. 2014 - 3 StR 373/13
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 373/13
vom
23. Januar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Januar
2014, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
Hubert,
Mayer,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Spaniol
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 13. März 2013 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 21.137,80 € angeordnet. Von dem Vorwurf, in weiteren 31 Fällen ebenfalls mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben zu haben, hat es den Angeklagten freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich mit sachlichrechtlichen Beanstandungen nur gegen den Freispruch. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte sich der Angeklagte nach seiner vorzeitigen Entlassung aus dem Vollzug einer wegen Betäubungsmittelhandels gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe entschlossen, von dem gesondert verfolgten S. Betäubungsmittel in größeren Mengen zu erwerben, um diese jeweils anschließend gewinnbringend an Konsumenten zu veräußern. Er kaufte deshalb zwischen 10. August 2011 und 7. September 2011 in sechs Fällen insgesamt sechs Kilo Haschisch und knapp zweieinhalb Kilo Marihuana. Diese Betäubungsmittel verkaufte der Angeklagte "jedenfalls zum ganz überwiegenden Teil" mit Gewinn weiter.
3
Das Landgericht hat sich von der Täterschaft des zur Sache schweigenden Angeklagten überzeugt aufgrund der im Tatzeitraum festgestellten Telekommunikationskontakte zwischen diesem und dem Lieferanten S. , der in der Wohnung des Angeklagten sichergestellten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelhandelsutensilien sowie der Eintragungen, die der Lieferant S. in einem Kalender über die mit dem Angeklagten abgewickelten Geschäfte getätigt hatte.
4
2. Zur Begründung des Freispruchs hat das Landgericht die 31 dem Angeklagten zur Last gelegten Ankäufe von Haschisch und Marihuana beim Lieferanten S. mit Tatzeit (beginnend mit dem 5. oder 6. Oktober 2010, endend mit dem 5. August 2011) und Tatgegenstand aus der Anklage aufgeführt und jeweils die dem Anklagevorwurf zugrundeliegenden Eintragungen in den Terminkalendern des S. festgestellt. Im Gegensatz zu den der Verurteilung zugrundeliegenden Fällen fehle es bei diesen 31 Fällen an einer Bestätigung der Eintragung in den Terminkalendern durch Erkenntnisse aus der Überwa- chung der Telekommunikation. Auch habe die Beweisaufnahme ergeben, dass eine Betäubungsmittellieferung des S. an den gesondert verfolgten D. tatsächlich einen Tag früher stattgefunden habe, als dies in den Notizen des S. notiert worden war. "Zu Gunsten des Angeklagten musste die Kammer in jedem der hier angeklagten Fälle 1 bis 31 der Anklageschrift auch davon ausgehen, dass jede dieser Taten verlegt worden und damit identisch mit einer anderen angeklagten Tat gewesen sein könnte, ohne dass dies aus den Kalendern ersichtlich wäre".
5
3. Die dem Freispruch zugrundeliegende Beweiswürdigung hält der sachlichrechtlichen Prüfung nicht stand, so dass es nicht darauf ankommt, ob - wie die Beschwerdeführerin meint - das angefochtene Urteil bereits die formalen Anforderungen an die Darstellung eines Freispruchs in den Urteilsgründen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 267 Rn. 33) nicht erfüllt.
6
Die Würdigung der Beweise ist Sache des Tatrichters, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsgerichtliche Überprüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkoder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn das Tatgericht zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat. Rechtsfehlerhaft ist auch, wenn der Tatrichter es versäumt, sich im Urteil mit anderen naheliegenden Möglichkeiten auseinanderzusetzen, und dadurch über schwerwiegende Verdachtsmomente ohne Erörterung hinweggeht (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2013 - 3 StR 503/12, juris Rn. 10 mwN). Nach diesen Maßstäben ist die Beweiswürdigung des Landgerichts rechtsfehlerhaft, denn sie lässt besorgen , dass das Landgericht seiner Beurteilung eine Fallgestaltung zugrunde gelegt hat, für die keine Anhaltspunkte erkennbar sind.
7
Wie die Beschwerdeführerin zu Recht rügt, sind dem Urteil keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Angeklagte verabredete Termine zur Übergabe von Rauschgift verschoben hätte oder nicht hätte wahrnehmen können. Es ist indes weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (BGH, Urteil vom 26. April 2012 - 4 StR 599/11, juris Rn. 9 mwN). Es kommt hinzu, dass durch die Verschiebung von Tatzeiten das Landgericht nicht an einer Aburteilung gehindert wäre, sondern lediglich Hinweispflichten nach § 265 StPO zu berücksichtigen hätte (vgl. Meyer-Goßner, aaO, § 264 Rn. 2 mwN).
8
Das Landgericht lässt darüber hinaus außer acht, dass unter Handeltreiben jedes eigennützige Bemühen zu verstehen ist, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern, und es für die Annahme vollendeten Handeltreibens ausreicht, dass der Täter bei einem beabsichtigten Ankauf von zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmitteln in ernsthafte Verhandlungen mit dem potentiellen Verkäufer eintritt (st. Rspr.; Beschluss vom 26. Oktober 2005 - GSSt 1/05, BGHSt 50, 252). Erst recht ist Strafbarkeit wegen des vollendeten Delikts gegeben, wenn die Verhandlungen zu einem Abschluss einer Liefervereinbarung über Betäubungsmittel geführt haben, worauf die Eintragungen in den Unterlagen des Lieferanten S. auch nach der Ansicht der Strafkammer hindeuten. Auf etwaige Verschiebungen in der Auslieferung des Rauschgifts käme es für die Strafbarkeit des Angeklagten danach nicht mehr an.
9
4. Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung.
10
5. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten (vgl. § 301 StPO) sind im freisprechenden Teil des Urteils - auf den allein sich die Revision der Staatsanwaltschaft bezieht - nicht zutage getreten. Becker Pfister Hubert Mayer Spaniol
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(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gel

Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.
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Tenor 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 10. Dezember 2013 wird verworfen.
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Annotations

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.