Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 407/10
vom
17. März 2011
BGHSt: nein
BGHR: ja
Nachschlagewerk: ja
Veröffentlichung: ja
___________________________
Eine Urkundenfälschung auf der Wahlbenachrichtigungskarte bezüglich des Antrags
auf Erteilung von Briefwahlunterlagen und eine nachfolgende Wahlfälschung unter
Verwendung des aufgrund dieses Antrags ausgegebenen Stimmzettels sind nicht im
Sinne einer Bewertungseinheit tateinheitlich verbunden, sondern stehen im Verhältnis
von Tatmehrheit zueinander. Der Umstand, dass der Täter die Urkundenfälschung
nur begeht, um in den Besitz der Briefwahlunterlagen zu kommen und den
Stimmzettel selbst ausfüllen zu können, ändert daran nichts.
BGH, Urteil vom 17. März 2011 - 1 StR 407/10 - LG Regensburg
in der Strafsache
gegen
wegen Wahlfälschung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
17. März 2011, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Graf,
Prof. Dr. Sander,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 3. März 2010 in folgenden Fällen aufgehoben :
a) den sieben unter II 1 festgestellten Fällen;
b) Fall II 4;
c) Fall II 5;
d) den beiden unter II 6 festgestellten Fällen;
e) von den unter II 10 festgestellten Fällen im Fall V. H. ;
f) von den unter II 12 festgestellten Fällen im Fall A. J. ;
g) von den unter II 13 festgestellten Fällen im Fall V. J. ;
h) den vier unter II 14 festgestellten Fällen;
i) von den unter II 16 festgestellten Fällen in den Fällen M. und L. K. ;
j) Fall II 18;
k) den drei unter II 19 festgestellten Fällen;
l) von den unter II 20 festgestellten Fällen in den Fällen E. , V. und Va. M. ;
m) von den unter II 23 festgestellten Fällen in den Fällen V. Ro. , L. W. und E. W. ;
n) den beiden unter II 25 festgestellten Fällen;
o) von den unter II 26 festgestellten Fällen im Fall V. R. ;
p) Fall II 27;
q) Fall II 28, sowie im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
Jedoch bleiben sämtliche Feststellungen aufrechterhalten.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Jedoch werden im Urteilstenor die Worte „Verleitung zur Falschaussage“ durch die Worte „Verleitung zur Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt“ ersetzt.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

I.


1
1. Die Strafkammer hat festgestellt:
2
Der Angeklagte kandidierte bei der Kommunalwahl am 2. März 2008 als Parteiloser auf der Liste der CSU für den Stadtrat von R. . Im Rahmen von Briefwahl füllte er die Stimmzettel von 60 Wahlberechtigten, oft Spätaussiedlern, die teilweise nicht gut deutsch konnten und jedenfalls den Ablauf einer Wahl kaum überblickten, ohne Mitwirkung des jeweiligen Wahlberech- tigten allein nach eigenem Gutdünken aus. In einigen wenigen Fällen waren die Wahlberechtigten bereits im Besitz der für Briefwahl erforderlichen Unterlagen gewesen, als der Angeklagte mit ihnen Kontakt aufnahm. Meistens hatte die Stadtverwaltung, die dabei die einschlägigen Vorschriften „lax“ handhabte, diese Unterlagen auf Grund entsprechender Anträge dem Angeklagten selbst oder über einen Mittelsmann überlassen. Ein solcher Antrag ist auf der Wahlbenachrichtigungskarte vorgedruckt, die jeder Wahlberechtigte vor der Wahl bekommt. Soweit nicht der Wahlberechtigte diesen Antrag auf Veranlassung des Angeklagten selbst unterschrieben hatte, hatte sich der Angeklagte ohne Wissen des Wahlberechtigten dessen Wahlbenachrichtigungskarte verschafft und diese mit dessen Namen unterschrieben oder er hatte einen Angehörigen des Wahlberechtigten hierzu veranlasst.
3
Zu den Briefwahlunterlagen gehört neben dem Stimmzettel auch der Wahlschein. Hierauf sind mehrere eidesstattliche Versicherungen vorgedruckt. In einer von ihnen versichert der Wähler gegenüber dem zuständigen Wahlorgan , dass er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat. Diese inhaltlich stets falsche Versicherung an Eides Statt wurde hier in allen Fällen abgegeben, wobei der Angeklagte entweder den Wahlberechtigten selbst hierzu veranlasste oder einen Angehörigen dazu veranlasste, diese Erklärung mit dem Namen des Wahlberechtigten zu unterschreiben. In einigen Fällen unterschrieb er sie mit dem Namen des Wahlberechtigten auch selbst.
4
Nachdem die genannten Vorfälle bekannt wurden, wurden die Stadtratswahl und die gleichzeitig durchgeführte Kreistagswahl für ungültig erklärt; und, die Kreistagswahl nur in R. , wiederholt. Der Angeklagte wurde bei der zweiten Wahl, anders als noch zuvor, nicht gewählt. Er zahlte für Kosten der Wahlwiederholung an die Stadt und den Kreis je 18.000 €.

5
2. Deshalb wurde der Angeklagte wegen „Wahlfälschung in sechzig tatmehrheitlichen Fällen, davon
6
a) in 13 Fällen in Tateinheit mit falscher Versicherung an Eides statt sowie in 47 Fällen in Tateinheit mit Verleitung zur Falschaussage,
7
b) in 28 Fällen jeweils in Tateinheit mit zwei rechtlich zusammentreffenden Vergehen der Urkundenfälschung,
8
c) in 11 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung“ zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Außerdem wurden Nebenstrafen gemäß § 45 StGB ausgesprochen.
9
Der Senat bemerkt, dass zum Schuldspruch weder der Tenor noch die Urteilsgründe übersichtlich sind. Im Tenor sind die 60 Fälle scheinbar in 99 Fälle untergliedert. In den Urteilsgründen sind sie, orientiert an Familien und (oder) Adressen, in 28 Abschnitte aufgeteilt. Obwohl sich der Ablauf bezüglich des einzelnen Wählers zu den Unterschriften auf Antrag (Wahlbenachrichtigungskarte ) und Versicherung an Eides Statt (Wahlschein) häufig unterscheidet, ist keine weitere Untergliederung vorgenommen. Die rechtliche Würdigung ist noch differenzierter als im Tenor. Letztlich konnte die Gesamtbewertung des Geschehens hinsichtlich des einzelnen Wählers nur durch das Anlegen von Tabellen nachvollzogen werden (zur Bewertung der Notwendigkeit solcher Tabellen vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2010 - 1 StR 247/09).
10
3. Gegen dieses Urteil wendet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Sie beantragt (§ 344 Abs. 1 StPO), das gesamte Urteil aufzuheben. Zur Begründung ist hinsichtlich der Schuldsprüche nur vorgetragen , dass - jeweils auf einen Wahlberechtigten bezogen - zwischen der Tat hinsichtlich des Antrags (Wahlbenachrichtigungskarte) und den übrigen Delikten (hinsichtlich des Stimmzettels und des Wahlscheins) keine Tateinheit bestehe.
11
Da in etlichen Fällen hinsichtlich des Antrags auf Erteilung von Briefwahlunterlagen keine Straftat vorliegt, fallen Revisionsantrag und -begründung auseinander (vgl. auch Nr. 156 Abs. 2 RiStBV). Dann bestimmt sich der Anfechtungsumfang regelmäßig nach der Revisionsbegründung (BGH, Urteil vom 12. April 1989 - 3 StR 453/88, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3). Der Senat bemerkt , dass es das Revisionsverfahren erleichtert, wenn - zumal bei einer Revision der Staatsanwaltschaft - der Anfechtungsumfang sich ohne weiteres aus der Übereinstimmung von Revisionsantrag und -begründung ergibt und nicht erst durch Auslegung ermittelt werden muss (BGH, Urteil vom 25. November 2003 - 1 StR 182/03, NStZ-RR 2004, 118).

II.


12
Zum Schuldspruch:
13
Der Senat verschließt sich den Ausführungen der Revision zu den Konkurrenzen nicht. Eine Urkundenfälschung auf der Wahlbenachrichtigungskarte bezüglich des Antrags einerseits und eine Wahlfälschung unter Verwendung des aufgrund dieses Antrags ausgegebenen Stimmzettels (sowie Delikte hin- sichtlich der zugleich auf dem Wahlschein abgegebenen Versicherung an Eides Statt) andererseits stehen nicht in Tateinheit (§ 52 StGB) zueinander.
14
1. Der Angeklagte beging die Urkundenfälschungen hinsichtlich der Anträge nur, um in den Besitz der Briefwahlunterlagen zu kommen und die Stimmzettel selbst ausfüllen zu können. Deshalb, so die Strafkammer, seien die Taten beider Komplexe im Sinne einer Bewertungseinheit in Tateinheit verbunden. Diese Auffassung teilt der Senat nicht, ohne dass hier sämtlichen Aspekten der noch nicht vollständig geklärten Rechtsfigur der Bewertungseinheit (vgl. hierzu eingehend Rissing-van Saan in LK-StGB, 12. Aufl., vor § 52 Rn. 23 ff. m. zahlr. w. Nachw.) nachzugehen wäre. Es geht bei einer Bewertungseinheit regelmäßig um einen Tatbestand, der typischerweise im Gesetz in pauschalierender, weit gefasster und verschiedene natürliche Handlungen zusammenfassender Weise beschrieben ist und der dementsprechend trotz mehrerer - nicht wegen teilweisen Zusammenfallens von Tathandlungen oder wegen eines auch räumlich /zeitlich engen Zusammenhangs tateinheitlich verbundener - derartiger Handlungen als nur einmal erfüllt angesehen wird (vgl. zum Fall des Handeltreibens mit [der selben Menge] Betäubungsmitteln grundlegend BGH, Beschluss vom 7. Januar 1981 - 2 StR 618/80, BGHSt 30, 28, 31; zum Zuwiderhandeln gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot, dem „das Element der Wiederholung [einzelner Handlungen] immanent ist“, BGH, Beschluss vom 11. Februar 2000 - 3 StR 486/99, BGHSt 46, 6, 15 sowie Beschluss vom 12. Januar 2010 - 3 StR 466/09, NStZ 2010, 455; weitere Beispiele bei Rissing-van Saan, aaO, Rn. 24 ff.; von Heintschel–Heinegg in MünchKommStGB , § 52 Rn. 41 ff.).
15
2. Eine derartige oder eine damit vergleichbare Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor. Wahlfälschung wird nicht notwendiger- oder auch nur typischer- weise mittels einer vorangegangenen Urkundenfälschung begangen, noch weniger erstrebt der Täter einer Urkundenfälschung notwendiger- oder typischerweise eine Wahlfälschung. Wahlfälschung einerseits und Urkundenfälschung andererseits sind Delikte mit unterschiedlicher Schutzrichtung. Auch führt allein die Verfolgung eines einheitlichen Ziels nicht dazu, dass derartige Delikte, die aus anderem Grunde nicht tateinheitlich verbunden sind, im Blick auf eine Bewertungseinheit doch tateinheitlich verbunden wären (zur [nicht identischen, aber vergleichbaren] Verneinung einer natürlichen Handlungseinheit trotz eines mit verschiedenen Taten verfolgten einheitlichen Ziels vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1997 - 1 StR 481/97, NStZ-RR 1998, 68; vgl. auch Eschelbach in SSW StGB § 52 Rn. 31 mwN).
16
3. Sind mehrere Tatbestände als tateinheitlich verbunden abgeurteilt, führt ein Rechtsfehler regelmäßig zur Aufhebung dieses Schuldspruchs insgesamt (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2008 - 1 StR 327/08 mwN). Eine zum Schuldspruch abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich. Es ist nicht völlig klar, wie oft und jeweils wie viele der zu der Wahlfälschung jeweils in Tatmehrheit stehenden Urkundenfälschungen hinsichtlich der Anträge wegen gleichzeitiger Vorlage bei der Stadtverwaltung tateinheitlich verbunden sind. Hierzu ist im Rahmen der Bewertung des Verhaltens der Stadtverwaltung festgestellt , dass in einigen näher genannten Fällen „Unterlagen von drei und mehr Familienmitgliedern“ (offenbar stets unmittelbar nach Vorlage der Anträge) „gleichzeitig abgeholt“ wurden. Daher liegt nahe, dass dies dann, wenn etwa die Anträge für ein Ehepaar (Fälle II 6 und II 25) oder für Wahlberechtigte mit der selben Adresse (Fälle II 1) abgegeben und die Briefwahlunterlagen entgegengenommen wurden, ebenso war. Auch versteht sich nicht von selbst, dass jeweils die Anträge für eine Familie oder die Bewohner eines Hauses gesondert abgegeben wurden.

17
4. Sämtliche Feststellungen in den genannten Fällen bleiben jedoch aufrecht erhalten, da sie von dem aufgezeigten Mangel in der rechtlichen Wertung nicht berührt und auch sonst rechtsfehlerfrei getroffen sind. Es sind lediglich hinsichtlich des Konkurrenzverhältnisses der in Rede stehenden Urkundenfälschungen ergänzende Feststellungen zu treffen. Auch sonst sind ergänzende Feststellungen zulässig, die den bisherigen Feststellungen nicht widersprechen.
18
5. Hinsichtlich der weiteren, wie dargelegt nicht angefochtenen Fälle wäre im Übrigen auch kein durchgreifender Rechtsfehler ersichtlich. Dennoch hat der Senat in diesen Fällen die Worte „Verleitung zur Falschaussage“ durch die Worte „Verleitung zur Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt“ ersetzt. Die Tenorierung durch die Strafkammer entspricht allerdings § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO, wonach die gesetzliche Überschrift der angewendeten Bestimmung verwendet werden „soll“. Hier ist jedoch § 160 StGB nicht wegen dort in der Überschrift genannter Verleitung(en) zur Falschaussage angewendet worden , sondern wegen in § 160 StGB außerdem noch unter Strafe gestellter Verleitung (en) zur Abgabe falscher Versicherung(en) an Eides Statt. Bei einer solchen Konstellation hält es der Senat für angezeigt, im Urteilstenor nicht die gesetzliche Überschrift der angewendeten Bestimmung zu verwenden. Die zutreffende Kennzeichnung der abgeurteilten Straftat auch und gerade im Urteilstenor hat Vorrang vor der Verwendung einer nicht einschlägigen gesetzlichen Überschrift (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 260 Rn. 23 mwN).

III.


19
Zum Strafausspruch:
20
1. Die auf der Grundlage der Annahme von Tateinheit in den genannten Fällen verhängten Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe waren (auch gemäß § 301 StPO) - auch hier unter Aufrechterhaltung sämtlicher Feststellungen - aufzuheben. Allerdings gefährdet allein eine fehlerhafte Beurteilung von Konkurrenzen bei gleich bleibendem Schuld- und Unrechtsgehalt den Strafausspruch meist nicht (st. Rspr., vgl. d. N. bei Fischer, StGB, 58. Aufl., § 46 Rn. 58). Es liegt nicht ohne weiteres nahe, dass hier im Ergebnis anderes gelten müsste. Der Senat kann hierüber aber schon deshalb nicht befinden, weil für die Urkundenfälschungen hinsichtlich der Anträge in einigen - Genaueres steht insoweit noch nicht fest - Fällen noch Einzelstrafen festzusetzen sind.
21
2. Soweit darüber hinaus die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs beantragt ist, also auch der Einzelstrafen in den Fällen, in denen bezüglich der Anträge keine Urkundenfälschung vorliegt, ist die Revision unbegründet.
22
a) Die Staatsanwaltschaft trägt vor, im Blick auf die insgesamt zahlreichen verwendeten unechten Urkunden (gefälschte Anträge und gefälschte Versicherungen an Eides Statt), die insgesamt die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet hätten, lägen besonders schwere Fälle von Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 StGB vor. Träfe dies zu, wären nicht nur ohnehin aufgehobene Einzelstrafen betroffen, sondern auch die Einzelstrafen in den Fällen, in denen zwar keine Urkundenfälschung hinsichtlich des Antrags auf der Wahlbenachrichtigungskarte vorliegt, wohl aber hinsichtlich der Versicherung an Eides Statt auf dem Wahlschein.
23
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Regelbeispiels gemäß § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 StGB liegen jedoch nicht vor. Dies erforderte nämlich, dass die Vielzahl von Urkunden schon im Rahmen e i n e r Tat im Rechtssinne verwendet worden wäre. Liegen, wie hier, zahlreiche rechtlich selbständige Taten vor, bei denen jeweils eine oder (nach Auffassung der Strafkammer) zwei unechte Urkunden verwendet wurden, so sind nicht die bei sämtlichen Taten benutzten unechten Urkunden zusammenzuzählen und diese Summe dann der Strafzumessung für jede einzelne Tat zu Grunde zu legen. All dies hat auch die Strafkammer zutreffend ausgeführt. Im Einzelfall mag eine Vielzahl ähnlicher Taten und deren Folgen mit ein Grund für die Annahme besonders schwerer Fälle auch ohne Vorliegen eines Regelbeispiels sein; auch diese Möglichkeit hat die Strafkammer gesehen und rechtsfehlerfrei verneint. Im Übrigen ist, wie sonst auch, eine einheitliche Folge mehrerer rechtlich selbständiger Handlungen (vergleichbar etwa psychischen Schäden als Folge einer Serie von Sexualdelikten zum Nachteil des Opfers) bei der Bildung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen. Auch wenn die Gesamtstrafe hier aufzuheben war, bemerkt der Senat , dass die Urteilsgründe nicht besorgen lassen, dass die Strafkammer diesen Gesichtspunkt aus dem Blick verloren hätte.
24
b) Auch im Übrigen beschränkt sich das gegen die Strafzumessung gerichtete Revisionsvorbringen im Wesentlichen auf den Versuch, die tatrichterliche Strafzumessung durch eigene Erwägungen zu ersetzen, ohne damit jedoch die Möglichkeit von - auch im Übrigen nicht ersichtlichen - Rechtsfehlern aufzuzeigen.
25
3. Soweit die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde, ist diese Entscheidung im Blick auf die teilweise Aufhebung des Strafausspruchs hinfällig. Der Senat bemerkt jedoch, dass bisher weder auf Grund der Revisionsausfüh- rungen noch sonst erkennbar ist, dass die Strafkammer an irgendeiner Stelle die Grenzen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums überschritten hätte. Soweit die Strafkammer (auch) in diesem Zusammenhang berücksichtigt hat, dass der 1941 geborene Angeklagte seit 2004 an Blasenkrebs erkrankt ist, hält dies die Staatsanwaltschaft für rechtsfehlerhaft, weil der Angeklagte trotz dieser Erkrankung zum Stadtrat kandidiert und die abgeurteilten Taten begangen habe. Mit diesem Vorbringen ist die Möglichkeit eines Rechtsfehlers nicht verdeutlicht , die Berücksichtigung schwerer Erkrankung bei der Strafzumessung und ebenso bei der Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung ist unter dem Blickwinkel der Auswirkung der Strafe auf den Täter sachgerecht (BGH, Beschluss vom 21. November 2007 - 2 StR 449/07 mwN). Soweit die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang ergänzend geltend macht, dass die letzte Krebsoperation „lange vor den Tatzeiten“ erfolgt sei, widerspricht dies den Urteilsgründen. Die letzte, 2007 durchgeführte Krebsoperation lag zum Tatzeitraum maximal etwa ein Jahr zurück, der zu 90 % schwerbehinderte Angeklagte steht unter sog. Krebsüberwachung.
26
4. Ob die Nebenstrafen (§ 45 StGB) angefochten sein sollen, mag dahinstehen. Sie bleiben ebenfalls bestehen, da auch insoweit Rechtsfehler weder behauptet, noch sonst ersichtlich sind.
Nack Wahl Elf Graf Sander

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(2) Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig verkündet oder verkünden läßt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.

(2) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren die in Absatz 1 bezeichneten Fähigkeiten aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.

(3) Mit dem Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat.

(4) Mit dem Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

(5) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 247/09
vom
13. Januar 2010
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen zu 1.: Beihilfe zum Betrug
zu 2.: Unterschlagung
zu 3. u. 4.: Unterschlagung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom
16. Dezember 2009 in der Sitzung am 13. Januar 2010, an denen teilgenommen
haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Graf,
Prof. Dr. Jäger,
Prof. Dr. Sander,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt - in der Verhandlung -
als Verteidiger des Angeklagten F. ,
Rechtsanwalt - in der Verhandlung -
als Verteidiger des Angeklagten M. ,
Rechtsanwalt - in der Verhandlung -
als Verteidiger des Angeklagten K. ,
Rechtsanwalt - in der Verhandlung -
als Verteidiger des Angeklagten B. ,
Justizangestellte - in der Verhandlung und bei der Verkündung - ,
Justizangestellte - bei der Fortsetzung der Hauptverhandlung -
als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 8. Dezember 2008 mit den Feststellungen mit der Maßgabe aufgehoben, dass Bestand haben
a) die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen,
b) die Verurteilung des Angeklagten F. im Tatkomplex VI A der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum Betrug in drei Fällen mit den zugehörigen Einzelstrafen,
c) der Schuldspruch des Angeklagten K. im Tatkomplex VI B wegen Betruges zum Nachteil der Firma N. und
d) der Schuldspruch des Angeklagten B. im Tatkomplex VI C der Urteilsgründe wegen Betruges zum Nachteil der Fa. D. . 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten F. wegen dreier Fälle der Beihilfe zum Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, und zu einer Geldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen zu je zwanzig Euro verurteilt. Den Angeklagten M. hat es wegen Unterschlagung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt, den Angeklagte K. wegen Unterschlagung in acht Fällen und wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten sowie den Angeklagten B. wegen Unterschlagung und Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten. Im Übrigen hat das Landgericht die Angeklagten M. , K. und B. freigesprochen.
2
Jeweils gestützt auf sachlich-rechtliche Beanstandungen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihren zu Lasten der Angeklagten eingelegten Revisionen - hinsichtlich des Angeklagten F. gegen die nicht vollständige Ausschöpfung des Sachverhalts im Schuldspruch und die verhängte Gesamtstrafe, - hinsichtlich der Angeklagten M. und K. o gegen die Teilfreisprüche betreffend den Tatvorwurf der Hehlerei bezüglich der in den Urteilsgründen mit Nr. 3 (VW-Golf, amtl. Kennzeichen: ), Nr. 6 (Landrover Freelander, amtl. Kennzeichen: ), Nr. 22 (Landrover Range Rover , amtl. Kennzeichen: ) und Nr. 53 (Volvo V 50, amtl. Kennzeichen: ) bezeichneten Fahrzeuge sowie allein hinsichtlich des Angeklagten M. hinsichtlich der mit Nr. 24 (Volvo V 70, amtl. Kennzeichen: ), Nr. 28 (Volvo XC 90, amtl. Kennzeichen: ), Nr. 31 (Volvo XC 90, amtl. Kennzeichen: ) und Nr. 32 (Volvo S 70, amtl. Kennzeichen: ) bezeichneten Fahrzeuge , o gegen den Schuldspruch (lediglich) wegen Unterschlagung in sechs Fällen (M. ) bzw. acht Fällen (K. ), o gegen die hierfür verhängten Einzelstrafen und gegen den Gesamtstrafenausspruch , - hinsichtlich des Angeklagte K. zudem gegen die wegen Betruges zum Nachteil der Firma N. verhängte Einzelstrafe und - betreffend den Angeklagten B. gegen den Schuldspruch (lediglich ) wegen Unterschlagung, gegen die wegen Betruges zum Nachteil der Firma D. verhängte Einzelstrafe sowie gegen den Gesamtstrafenausspruch.
3
Dagegen werden von den Revisionen der Staatsanwaltschaft nicht angegriffen : - die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen - die Verurteilung des Angeklagten F. im Tatkomplex VI A wegen Beihilfe zum Betrug in drei Fällen und die hierfür verhängten Einzelstrafen - der Teilfreispruch der Angeklagten M. und K. betreffend den Tatvorwurf der Hehlerei hinsichtlich der in den Urteilsgründen mit den Nummern 19 (Landrover Discovery 3, amtl. Kennzeichen: ) und 21 (Mini Cooper S, amtl. Kennzeichen: ) bezeichneten Fahrzeuge und - der Teilfreispruch des Angeklagten B. betreffend den Tatvorwurf der Hehlerei hinsichtlich der in den Urteilsgründen mit den Nummern 19 (s.o.), und 21 (s.o.) sowie der mit den Nummern 23 bis 34 bezeichneten Fahrzeuge (Nr. 23: Mini Cooper, amtl. Kennzeichen: ; Nr. 24: s.o.; Nr. 25: Volvo V 50, amtl. Kennzeichen: ; Nr. 26: Landrover Discovery, amtl. Kennzeichen: ; Nr. 27: Landrover Range Rover, amtl. Kennzeichen: ; Nr. 28: s.o.; Nr. 29: VW Golf, amtl. Kennzeichen: ; Nr. 30: Fiat Barchetta, amtl. Kennzeichen: ; Nr. 31: s.o.; Nr. 32: s.o.; Nr. 33: Alfa Romeo 156, amtl. Kennzeichen: und Nr. 34: VW Golf, amtl. Kennzeichen: ).
4
Die vom Generalbundesanwalt weitgehend vertretenen Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft haben Erfolg. Soweit die Staatsanwaltschaft Teilfreisprüche der Angeklagten M. , K. und B. vom Revisionsangriff ausgenommen hat, sind die Revisionsbeschränkungen unwirksam.

A.

Urteilsgründe und Revisionsangriffe

I) Tatkomplex VI A der Urteilsgründe - Straftaten im Zusammenhang mit Fahrzeugen aus dem Autohaus A. -
5
1. Das Landgericht hat zum Tatkomplex VI A der Urteilsgründe folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
6
a) Der gesondert verfolgte A. betrieb in Ka. ein Autohaus mit einer Zweigstelle in W. . Da er in Erwägung zog, das Autohaus zu verkaufen und in die Türkei zurückzukehren, stellte er den früheren Mitangeklagten R. ein, der unter den Namen „ Ra. “ und „ C. “ als freier Mitarbeiter für eine Erhöhung der Verkaufszahlen sorgen sollte. Nach einem gemeinsamen Tatplan sollte dies über zahlreiche fingierte Finanzierungsgeschäfte erreicht werden. Zu diesem Zweck nahm R. Kontakt zu dem Angeklagten F. auf, der den Verkauf von sog. „Mantel-GmbHs“ vermittelte. Hierbei handelte es sich um Gesellschaften, die ihre Geschäftstätigkeit eingestellt hatten und „praktisch über kein Vermögen“ verfügten, aber nach außen hin eine ausreichende Bonität vermittelten.
7
Der Angeklagte F. war über die Absichten von A. und R. informiert, insbesondere darüber, dass sie über fingierte Finanzierungsgeschäfte zahlreiche Pkws erwerben wollten. Er vermittelte ihnen daraufhin nicht nur den Ankauf der Gesellschaften, sondern veranlasste auch, dass diese mit in diesem Tätigkeitsfeld unerfahrenen „Proforma-Geschäftsführern“ besetzt waren , welche die Gesellschaften nach außen vertreten sollten, intern aber gegenüber A. und R. weisungsgebunden waren. Über diese „ruhenden“ Gesellschaften sollten Fahrzeuge des Autohauses A. zu weit überhöhten Kaufpreisen erworben und über Leasing- oder Darlehensverträge finanziert werden. Die Fahrzeuge selbst sollten nach Abschluss des jeweiligen Kaufvertrags nicht in den Besitz der Gesellschaften übergehen, sondern in der Verfügungsgewalt von A. und R. verbleiben, um dann von diesen weiter verkauft zu werden. Leasing- oder Darlehensraten sollten wenige oder gar keine gezahlt werden.
8
Auf der Suche nach einem „Proforma-Geschäftsführer“ für die „ruhenden“ Gesellschaften gelang es dem Angeklagten F. Kontakt zu dem 60jährigen arbeitslosen T. aufzunehmen. Dieser erklärte sich bereit, die Aufgabe zu übernehmen, obwohl er über keine Berufserfahrung als Geschäftsführer verfügte. In der Folgezeit bereitete der Angeklagte F. die Übertragung der Geschäftsanteile der von ihm vermittelten Gesellschaften „I. (I. ), „Ma. “ (Ma. ), “ „P. “, „E. (E. ) und „Ni. “ “ (Ni. ) auf T. vor. Er erstellte die erforderlichen Vertragsunterlagen und Erklärungen und vereinbarte drei Notartermine, an denen die Übertragung der Geschäftsanteile notariell beurkundet werden sollte (Fälle 1 bis 3 der Verurteilung des Angeklagten F. ). Am 2. November 2006 fand der erste Notartermin statt, an dem auch der Angeklagte F. teilnahm. Bei diesem Termin wurde die Übertragung der Geschäftsanteile der Firmen „I. “, „Ma. “ und „P. “ auf T. beurkundet. Der zweite Notartermin fand am 14. November 2006 statt. Auch hier war der Angeklagte F. anwesend. Anlässlich dieses Termins wurde die Übertragung der Firma „E. “ auf T. beurkundet. An dem dritten Notartermin nahm der Angeklagte F. zwar nicht persönlich teil, Tluck wurde aber von einem Bekannten F. s begleitet. Bei diesem Termin wurde schließlich die Übertragung der Geschäftsanteile an der Firma „Ni. “ auf T. beurkundet. Nach der Beurkundung der Anteilsübertragung wurde jeweils T. als Geschäftsführer der Gesellschaften eingesetzt.
9
Nach Vornahme dieser Geschäfte begann R. Mitte November 2006, bei verschiedenen Banken und Leasinggesellschaften Fahrzeugfinanzierungen bzw. Leasingverträge zu beantragen. Er selbst trat dabei nach außen nicht in Erscheinung. Als Antragsteller fungierten vielmehr die „ruhenden“ Gesellschaften , die nicht in der Lage waren, den Verpflichtungen aus einem Darlehens - oder Leasingvertrag nachzukommen, und bei denen eine Erfüllung dieser Verpflichtungen auch nicht vorgesehen war. Um den Anschein einer ordnungsgemäßen Antragstellung zu erwecken, wurden - teilweise von R. selbst - Unterschriften und Firmenstempel gefälscht. Die Annahme der Darlehens- und Leasinganträge erfolgte jeweils zeitnah nach der Antragstellung. Nach Eingang der jeweiligen Rechnung zahlten die Banken bzw. Leasingunternehmen den entsprechenden Kaufpreis für die Fahrzeuge an A. aus. R. und A. erstellten daraufhin unwahre Übernahmebestätigungen, durch die gegenüber den Leasingunternehmen bzw. Darlehensgebern dokumentiert werden sollte, dass die in deren Eigentum stehenden Fahrzeuge ordnungsgemäß an die Leasing- bzw. Darlehensnehmer herausgegeben worden seien. Tatsächlich verblieben die Fahrzeuge aber auf dem Betriebsgelände des Autohauses A. und standen damit auch weiterhin in der Verfügungsgewalt von A. und R. . Auf diese Weise wurden mindestens 21 Fahrzeuge finanziert. An A. wurden Finanzierungsbeträge in einer Gesamthöhe von mehr als einer Million Euro ausbezahlt. Demgegenüber wurden Leasing- und Darlehensraten nur in einem Umfang von insgesamt 28.000 Euro geleistet.
10
Am 8. Dezember 2006 fand ein Treffen zwischen R. und T. statt. Hierbei teilte R. dem Zeugen T. mit, dass die von T. nach außen vertretenen Gesellschaften mit geleasten bzw. finanzierten Fahrzeugen bestückt werden und sodann verkauft werden sollten. Im Januar 2007 beauftragte R. den Angeklagten F. mit dem Weiterverkauf dieser Gesellschaften einschließlich des Fahrzeugbestands. Am 10. Januar 2007 begann der Angeklagte F. mit der Suche nach potentiellen Käufern für die Gesellschaften. Da die Suche zunächst nicht zum Erfolg führte, entschlossen sich R.
und A. , einen Teil der Fahrzeuge ohne Kenntnis der Eigentümer nach Be. zu bringen, wo die Fahrzeuge über eine Autovermietung vermietet werden sollten. Mit den Mieteinnahmen wollten sie die fortlaufenden Verpflichtungen aus den Darlehens- und Leasingverträgen zumindest teilweise bis zum Weiterverkauf der Gesellschaften decken, um die drohenden Kündigungen der Leasing- und Darlehensverträge wegen Zahlungsverzugs vorübergehend abzuwenden. Infolgedessen wurden seit dem 5. Februar 2007 insgesamt acht Fahrzeuge, die über die von T. geführten Gesellschaften finanziert worden waren, nach Be. verbracht, wo sie bis Mitte März 2007 vermietet wurden.
11
Am 19. Februar 2007 erhielt der Angeklagte F. die Nachricht, dass erste Leasingverträge wegen Zahlungsverzugs fristlos gekündigt worden waren. Etwa zu dieser Zeit gelang es ihm auch, Käufer für die Gesellschaften zu finden. Hierbei handelte es sich um die Angeklagten M. und K. , die jedoch in erster Linie an dem Fahrzeugbestand und nicht an den Gesellschaften selbst interessiert waren. Am 20. Februar 2007 fand an einer Autobahnraststätte ein zehnminütiges Treffen zwischen den Angeklagten F. , M. und K. sowie einem Rechtsanwalt statt, das den Verkauf der Gesellschaften zum Gegenstand hatte. Bei diesem Treffen wurden bereits einige Leasingverträge vorgelegt. Ohne Klärung weiterer Einzelheiten fand schon am 5. März 2007 ein Notartermin statt, an dem unter anderem die Angeklagten F. , M. und K. anwesend waren. Bei diesem Termin wurden die Geschäftsanteile der Firmen „I. “, „Ma. “, „Ni. “ und „E. “ auf den Angeklagten M. übertragen. In den notariellen Urkunden waren jeweils mehrere Fahrzeuge aufgeführt, die zu dem Bestand der jeweiligen Gesellschaft gehörten. Zu den Fahrzeugen enthielten die Urkunden Wertangaben, die frei erfunden waren und weit unter dem tatsächlichen Wert der Fahrzeuge lagen. Neben der Regelung einer Verpflichtung zur Mitteilung des jeweiligen Standorts der Fahrzeuge und zur Herausgabe von Fahrzeugschein und Schlüssel war in den Verträgen jeweils die unrichtige Feststellung enthalten, dass die Leasingraten bis einschließlich Februar 2007 vollständig bezahlt worden seien. Die Angeklagten M. und K. zahlten insgesamt 17.000 Euro für die Gesellschaften einschließlich des dazugehörenden Bestandes an hochwertigen Fahrzeugen, deren Wert weit über diesem Kaufpreis lag.
12
Die Angeklagten M. und K. hatten von Anfang an nicht die Absicht, die Verpflichtungen aus den Darlehens- und Leasingverträgen zu erfüllen. Ihnen kam es bei dem Erwerb der Gesellschaften nur darauf an, mit möglichst geringem Aufwand in den Besitz hochwertiger Fahrzeuge zu gelangen. Am 5., 7., 8. und 15. März 2007 sowie zu zwei nicht genau bestimmbaren Zeitpunkten zwischen dem 5. und 20. März 2007 bzw. dem 15. und 20. März 2007 (Fälle 1 bis 6 der Verurteilung der Angeklagten M. und K. ) erhielten sie aus dem Bestand der von ihnen übernommenen Gesellschaften insgesamt zwölf Fahrzeuge , die sie zum Teil in Be. und im Übrigen bei dem Autohaus A. abholten.
13
Am 28. März 2007 übertrug der Angeklagte M. seine Geschäftsanteile an den Firmen „Ma. “ und „Ni. “ auf den Angeklagten K. , weil er sich infolge eines bevorstehenden Haftantritts nicht mehr selbst um den Weiterverkauf der Fahrzeuge kümmern konnte. Die Anteile an den Gesellschaften „I. “ und „E. “ übernahm am selben Tag der Angeklagte B. , der Stiefsohn des Angeklagten K. . Bis zum 30. März 2007 holte der Angeklagte K. zwei weitere Fahrzeuge ab, die sich in Be. befanden (Fall 7 der Verurteilung des Angeklagten K. ). Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt nach dem 5. März 2007 wurden ihm auch noch zwei Fahrzeuge aus dem Be- stand der ursprünglich auf M. übertragenen Gesellschaften ausgehändigt (Fall 8 der Verurteilung des Angeklagten K. ).
14
Am 28. März 2007 oder kurz danach übernahm der Angeklagte B. von seinem Stiefvater, dem Angeklagten K. , insgesamt acht Fahrzeuge, die zu dem Bestand der Gesellschaften „I. “ und „E. “ gehörten. Dabei war ihm bekannt, dass diese Fahrzeuge finanziert bzw. geleast worden waren und deshalb nicht im Eigentum der von ihm übernommenen Gesellschaften standen. Auch wollte er die Verpflichtungen aus den Darlehens- und Leasingverträgen nicht erfüllen. Er beabsichtigte ausschließlich, die Fahrzeuge selbst zu nutzen oder weiterzuverkaufen. Mit dieser Absicht verbrachte der Angeklagte B. am 16. April und am 16. Mai 2007 jeweils zwei der vom Angeklagten K. übernommenen Fahrzeuge in den Irak, um sie dort zu veräußern.
15
b) Ausgehend von diesen Feststellungen hat das Landgericht das Verhalten des Angeklagten F. als drei Fälle der Beihilfe zum Betrug gemäß § 263 Abs. 1, § 27 StGB gewertet; die Handlungen der anderen Angeklagten hat es als Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 1 StGB in sechs Fällen (M. ) bzw. acht Fällen (K. ) bzw. einem Fall (B. ) gewertet.
16
aa) Eine Strafbarkeit der Angeklagten M. , K. und B. wegen Hehlerei komme deshalb nicht in Betracht, weil es an einer Vortat im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB fehle. Eine Unterschlagung der Fahrzeuge durch R. und A. gemäß § 246 Abs. 1 StGB als mögliche Vortat sei nicht festzustellen gewesen. Zwar hätten R. und A. zugelassen, dass in der Zeit seit dem 5. Februar 2007 ein Teil der Fahrzeuge ohne Kenntnis und Billigung der Leasing- bzw. Darlehensgeber nach Be. verbracht worden sei, um die Fahrzeuge dort zu vermieten. Da die Überlassung der Fahrzeuge an die Autover- mietung aber von vorneherein nur auf einen eng begrenzten Zeitraum von einigen Wochen - nämlich bis zum Weiterverkauf der Fahrzeuge - beschränkt gewesen sei, habe für die jeweiligen Eigentümer nicht die „Gefahr eines dauernden Sachverlusts“ bestanden. Insofern sei lediglich von einem bloßen eigenmächtigen Verfügen über die Fahrzeuge durch A. und R. ohne den Willen einer Drittzueignung auszugehen. Die Angeklagten M. , K. und B. seien deshalb jeweils nur wegen Unterschlagung durch die tatsächliche Inbesitznahme der einzelnen Fahrzeuge zu bestrafen gewesen.
17
bb) Hinsichtlich der in den Urteilsgründen mit Nummern 3, 6, 19, 21, 22 und 53 bezeichneten Fahrzeuge hat das Landgericht die Angeklagten M. und K. aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Darüber hinaus hat es eine Tatbeteiligung des Angeklagten M. der an Unterschlagung der mit den Nummern 24, 28, 31 und 32 bezeichneten Fahrzeuge verneint und bezüglich der vier letztgenannten Fahrzeuge lediglich eine Tatbegehung durch den Angeklagten K. angenommen. Trotz der Einlassung des Angeklagten B. , dass er sieben Fahrzeuge, darunter die oben genannten, in den Urteilsgründen mit den Nummern 3, 6, 22 und 53 bezeichneten Fahrzeuge, von dem Angeklagten K. übernommen habe, sei nicht festzustellen gewesen, dass sich diese Fahrzeuge auch tatsächlich in der Verfügungsgewalt der Angeklagten M. und K. befunden hätten. Zwar habe der Angeklagte B. solches behauptet. Bei dieser Einlassung könne es sich aber um eine Schutzbehauptung zu dessen Gunsten handeln, die sich nicht zu Lasten der Angeklagten M. und K. auswirken dürfe.
18
cc) Den Angeklagten B. hat das Landgericht aus tatsächlichen Gründen hinsichtlich der Fahrzeuge freigesprochen, die über die Gesellschaften „Ma. “ und „Ni. “ erlangt worden waren. Hierbei handelt es sich um die Fahrzeuge, die in den Urteilsgründen als Nummern 19 und 21 sowie 23 bis 34 bezeichnet worden sind. Den Freispruch hat das Landgericht insbesondere damit begründet, dass „keinerlei“ Hinweise gefunden worden seien, die dafür gesprochen hätten, dass der Angeklagte B. „in irgendeiner Weise“ an den Erwerbsgeschäften im Zusammenhang mit den Gesellschaften „Ni. “ und „Ma. “ involviert gewesen sei. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass dem Angeklagten B. Fahrzeuge aus dem Bestand dieser beiden Gesellschaften zu eigener Verfügungsgewalt überlassen worden seien.
19
dd) Eine mögliche Strafbarkeit des Angeklagten F. wegen Hehlerei in Form der Absatzhilfe erörtert das Landgericht nicht.
20
c) Die Staatsanwaltschaft beanstandet im Wesentlichen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Sie macht insbesondere geltend, dass das Landgericht , soweit es die Angeklagten verurteilt hat, wesentliche Umstände, die für eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Hehlerei gemäß § 259 StGB - beim Angeklagten F. in der Tatvariante der Absatzhilfe - sprechen könnten, außer Acht gelassen habe. Auch die angefochtenen Teilfreisprüche - mit Ausnahme der Teilfreisprüche hinsichtlich der in den Urteilsgründen mit den Nummern 19 und 21 bezeichneten Fahrzeuge - betreffend die Angeklagten M. und K. genügten nicht den Anforderungen, die an eine tatrichterliche Beweiswürdigung zu stellen seien. Zudem ist die Staatsanwaltschaft der Auffassung , dass der Angeklagte F. auch wegen versuchten Betruges gegenüber den Angeklagten M. und K. hätte verurteilt werden müssen, weil in den notariellen Verträgen vom 5. März 2007 bezüglich der Übertragung der Geschäftsanteile auf den Angeklagten M. wahrheitswidrig erklärt worden sei, dass sämtliche Leasingraten bis einschließlich Februar 2007 bezahlt seien.

II) Tatkomplex VI B der Urteilsgründe - Betrug durch den Angeklagten K. zum Nachteil der Firma N. -
21
1. Zum Tatkomplex VI B der Urteilsgründe hat das Landgericht festgestellt , dass der Angeklagte K. in der Zeit vom 5. bis zum 13. März 2007 drei Betonmischer an die polnische Firma N. verkauft hat, obwohl er über solche Fahrzeuge nicht verfügte. Hierfür erhielt der Angeklagte K. plangemäß eine Anzahlung in Höhe von 84.000 Euro. Das Landgericht hat den Angeklagten K. insoweit wegen Betruges zum Nachteil der Firma N. zu einer Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
22
2. Die Staatsanwaltschaft, die den Schuldspruch wirksam von ihrem Revisionsangriff ausgenommen hat, beanstandet allein die Strafzumessung.
III) Tatkomplex VI C der Urteilsgründe - Betrug durch den Angeklagten B. zum Nachteil der Firma D. -
23
1. Zum Tatkomplex VI C der Urteilsgründe hat das Landgericht festgestellt , dass der Angeklagte B. in der Zeit vom 21. Juni bis zum 4. September 2007 zwei Lastwagen an die mazedonische Firma „D. “ verkauft hat, obwohl er über solche Fahrzeuge nicht verfügte. Hierfür erhielt der Angeklagte B. zwei Anzahlungen in Höhe von 25.800 Euro und 125.000 Euro. Das Landgericht hat den Angeklagten insoweit wegen Betruges zum Nachteil der Firma D. zu einer Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
24
2. Die Staatsanwaltschaft, die den Schuldspruch wirksam von ihrem Revisionsangriff ausgenommen hat, beanstandet allein die Strafzumessung.

B.

Umfang der Aufhebung des angefochtenen Urteils

I.

Tatkomplex VI A der Urteilsgründe - Straftaten im Zusammenhang mit Fahrzeugen aus dem Autohaus A. -
25
1. Soweit das Landgericht im Tatkomplex VI A der Urteilsgründe eine Strafbarkeit der Angeklagten M. , K. und B. wegen Hehlerei verneint und die Angeklagten M. , K. und B. zudem hinsichtlich einzelner Fahrzeuge freigesprochen hat, halten die Beweiswürdigung des Landgerichts und dessen darauf gestützte rechtliche Bewertung des Tatgeschehens rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
26
a) Allerdings ist die Beweiswürdigung grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Sie ist jedoch rechtsfehlerhaft, wenn sie lückenhaft ist, namentlich wesentliche Feststellungen nicht berücksichtigt oder nahe liegende Schlussfolgerungen nicht erörtert, wenn sie widersprüchlich oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden. Dabei ist das Tatgericht gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen. Eine Beweiswür- digung, die über schwerwiegende Verdachtsmomente hinweggeht, ist rechtsfehlerhaft (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschl. vom 30. September 2009 - 2 StR 300/09).
27
b) Nach diesen Grundsätzen kann das Urteil im Tatkomplex VI A hinsichtlich der Angeklagten M. und K. keinen Bestand haben. Die Beweiswürdigung des Landgerichts erweist sich als lückenhaft, da wesentliche Umstände , die für eine Unterschlagung der Fahrzeuge durch A. und R. als Vortat einer Hehlerei sprechen könnten, nicht erörtert werden. Damit trägt die Beweiswürdigung die Annahme des Landgerichts nicht, die Angeklagten M. und K. hätten sich mangels Vortat nicht auch wegen Hehlerei gemäß § 259 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
28
aa) Das Landgericht hat folgende von ihm festgestellte Umstände im Rahmen der Beweiswürdigung nicht erörtert, obwohl sie für die Annahme einer Zueignung der Fahrzeuge im Sinne des § 246 Abs. 1 StGB durch A. und R. als mögliche Vortat für eine Hehlerei durch M. und K. sprechen konnten:
29
Nach den Feststellungen des Landgerichts teilte R. dem Zeugen T. am 8. Dezember 2006 mit, dass die Gesellschaften mit geleasten Fahrzeugen bestückt und dann verkauft werden sollten. Auf Geheiß von R. bemühte sich deshalb der Angeklagte F. seit Januar 2007 darum, Käufer für die Gesellschaften einschließlich der fremdfinanzierten Fahrzeuge zu finden. Ein erstes Treffen der Angeklagten F. , M. und K. , das den Verkauf der Fahrzeuge zum Gegenstand hatte, fand am 20. Februar 2007 statt; in dessen Verlauf wurden bereits einige der Leasingverträge vorgelegt. Am 5. März 2007 wurden dann die Geschäftsanteile der Gesellschaften durch notarielle Verträge, in denen die fremdfinanzierten Fahrzeuge im Einzelnen aufgelistet waren, an den Angeklagten M. übertragen.
30
Bereits diese Umstände sprechen dafür, dass A. und R. von Anfang an vorhatten, die fremdfinanzierten Fahrzeuge unter Ausschluss der Leasingfirmen bzw. der Banken dem eigenen Vermögen einzuverleiben. Auch stellt es ein gewichtiges Beweisanzeichen für diese Annahme dar, dass den jeweiligen Sicherungseigentümern nach Bewilligung der Finanzierung und Auszahlung des Finanzierungsbetrags gefälschte Übernahmebestätigungen zugesandt wurden. Denn hiermit wurde verschleiert, dass sich die Fahrzeuge nicht im Besitz der vermeintlichen Käufer, wie dies in der Regel bei solchen Leasing- und Finanzierungsgeschäften üblich ist, sondern weiterhin in der Hand des Verkäufers befanden.
31
Indem das Landgericht lediglich auf die begrenzte Dauer der Überlassung eines Teils der Fahrzeuge durch A. und R. an die Autovermietung in Be. abgestellt hat, hat es sich zudem den Blick darauf verstellt, dass die Überlassung der Fahrzeuge selbst, unabhängig von ihrer zeitlichen Dauer, ein weiteres Anzeichen dafür sein kann, dass A. und R. über diese Fahrzeuge wie Eigentümer verfügten. Bei einer ordnungsgemäßen Abwicklung von Leasing- bzw. Finanzierungsgeschäften wären A. und R. zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht mehr im Besitz der Fahrzeuge gewesen. Mit den von ihnen gefertigten Übernahmebestätigungen erweckten sie darüber hinaus gegenüber den Sicherungsnehmern den falschen Eindruck, dass sie die Fahrzeuge entsprechend den vertraglichen Verpflichtungen bereits den Leasing- bzw. Darlehensnehmern übergeben hätten. Gerade vor diesem Hintergrund stellt die Vermietung ein gewichtiges Indiz für eine Unterschlagung der Fahrzeuge durch A. und R. dar.

32
bb) Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil zum Vorteil der Angeklagten M. und K. auf diesem Erörterungsmangel beruht.
33
Ist nämlich das Verhalten von A. und R. als Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 1 StGB zu werten, liegt entgegen der Auffassung des Landgerichts eine Vortat für die den Angeklagten M. und K. mit der Anklageschrift zur Last gelegte Straftat der gemeinschaftlich begangenen Hehlerei gemäß § 259 Abs. 1 StGB in Form des Ankaufens vor. Damit konnte ihr Verhalten auch als Hehlerei zu werten sein. Denn nach den Feststellungen des Landgerichts ging es den Angeklagten M. und K. bei dem Erwerb der Gesellschaften gerade nicht darum, mit diesen ein Gewerbe zu betreiben. Nach den Urteilsfeststellungen wollten sie vielmehr auf kostengünstige Weise an hochwertige Kraftfahrzeuge gelangen. Dabei war ihnen bewusst, dass die Fahrzeuge lediglich geleast bzw. finanziert waren und nicht im Eigentum der übernommenen Gesellschaften standen. Angesichts der Art und Weise der Geschäftsanbahnung , die nach den landgerichtlichen Feststellungen in einem zehnminütigen Treffen an einer Autobahnraststätte bestand, bei dem der Verkauf der Gesellschaften besprochen und den Angeklagten M. und K. auch Leasingverträge vorgelegt wurden, liegt es nahe, dass sie davon ausgingen, dass die Fahrzeuge den tatsächlichen Eigentümern bereits durch eine Straftat entzogen worden waren. Der Angeklagte M. war zudem bereits wegen einer gleichartigen Tatbegehung einschlägig vorbestraft.
34
cc) Dieser Rechtsfehler führt nicht nur zur Aufhebung der Schuldsprüche betreffend die Angeklagten M. und K. wegen Unterschlagung, sondern zieht auch die Aufhebung der zu Gunsten dieser beiden Angeklagten ergange- nen Teilfreisprüche nach sich. Die insoweit von der Staatsanwaltschaft ausgesprochene Rechtsmittelbeschränkung ist unwirksam.
35
(1) Auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts ist es nicht auszuschließen, dass sich die Angeklagten M. und K. sämtliche zu den Gesellschaften gehörende Fahrzeuge durch eine einheitliche Tathandlung verschafft haben.
36
Mit der Übertragung der Geschäftsanteile der Gesellschaften „I. “, „Ma. “, „Ni. “ und „E. “ auf den Angeklagten M. im Notartermin vom 5. März 2007 haben sie bereits den mittelbaren Besitz über diese Fahrzeuge erlangt. Denn in den notariellen Verträgen waren jeweils entsprechende Herausgabepflichten enthalten. Da aber die Übernahme des mittelbaren Besitzes zur Begehung einer Hehlerei ausreicht, ist es ohne Bedeutung, ob - worauf aber die Strafkammer bei den Teilfreisprüchen entscheidend abstellt - die Angeklagten M. und K. nach der Übertragung der Geschäftsanteile die einzelnen Fahrzeuge auch noch unmittelbar in Besitz genommen haben. Schon in der Übernahme der mittelbaren Verfügungsgewalt durch die beiden Angeklagten lag eine weitere Beeinträchtigung des Vermögens der Leasinggesellschaften bzw. der finanzierenden Banken (vgl. BGHSt 27, 160, 164; Stree in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl., § 259 Rdn. 21).
37
(2) Diese rechtliche Einordnung des Geschehens führt zur Unwirksamkeit der Beschränkung der Revisionen durch die Staatsanwaltschaft betreffend die Angeklagten M. und K. . Die Teilfreisprüche bezüglich der Fahrzeuge Nr. 19 und Nr. 21 konnten schon deshalb nicht von den Revisionsangriffen ausgenommen werden, weil von der Übertragung der Geschäftsanteile auf den Angeklagten M. sämtliche finanzierten bzw. geleasten Fahrzeuge umfasst wa- ren, die zum Bestand der übertragenen Gesellschaften gehörten. Es handelt sich um ein einheitliches Tatgeschehen, das hinsichtlich seiner rechtlichen Bewertung nicht künstlich in einzelne Teilakte - hier: die jeweilige Erlangung des unmittelbaren Besitzes an den einzelnen Fahrzeugen durch die Angeklagten M. und K. - aufgespalten werden darf (vgl. BGH NStZ 2003, 264, 265 m.w.N.; vgl. auch BGH, Urt. vom 25. Juli 2002 - 4 StR 104/02). Im Tatkomplex VI A der Urteilsgründe bedarf es daher hinsichtlich der Angeklagten M. und K. insgesamt einer neuen tatrichterlichen Beweiswürdigung.
38
dd) Angesichts der höheren Strafdrohung des Straftatbestandes der Hehlerei gemäß § 259 Abs. 1 StGB gegenüber der der Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 1 StGB kann der Senat eine Auswirkung des Erörterungsmangels auf den Strafausspruch zu Lasten der Angeklagten M. und K. nicht ausschließen. Dem steht auch nicht entgegen, dass es sich um eine einheitliche Tat handelt. Denn der für die Strafzumessung maßgebliche Schuldgehalt der Tat ist größer als vom Landgericht angenommen, wenn sämtliche Fahrzeuge, die zu dem Bestand der übertragenen Gesellschaften gehörten, von der Tat der Angeklagten M. und K. umfasst sind. Das neue Tatgericht wird, worauf die Revision mit Recht hingewiesen hat, im Falle einer Verurteilung wegen Hehlerei auch zu prüfen haben, ob das festgestellte Vorgehen der Angeklagten K. und M. als gewerbsmäßige Hehlerei im Sinne von § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu werten ist.
39
c) Hinsichtlich des Angeklagten B. kann das Urteil bezüglich des Tatkomplexes VI A der Urteilsgründe ebenfalls keinen Bestand haben. Auch insoweit erweist sich die Beweiswürdigung des Landgerichts sowohl bezüglich des Schuldspruchs als auch des Teilfreispruchs als rechtsfehlerhaft. Die Rechtsmittelbeschränkung auf den Schuldspruch ist auch hier unwirksam.

40
aa) Hinsichtlich des Angeklagten B. kommt ebenfalls eine Strafbarkeit wegen Hehlerei gemäß § 259 Abs. 1 StGB in Betracht.
41
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte B. bei der Übernahme der Gesellschaften nicht vor, mit diesen ein Gewerbe zu betreiben. Er wollte vielmehr die zu den Gesellschaften gehörenden Fahrzeuge nur an sich bringen, um sie dann im Ausland weiterzuverkaufen. Dabei wusste er, dass die Fahrzeuge noch im Eigentum der Leasingunternehmen bzw. der finanzierenden Banken standen. Waren aber die Fahrzeuge bereits Gegenstand einer Unterschlagung von A. und R. oder einer Hehlerei der Angeklagten M. und K. , kann auch in der Übernahme der Gesellschaften durch den Angeklagten B. eine eigenständige Straftat der Hehlerei gemäß § 259 StGB liegen.
42
Soweit das Landgericht ausführt, es gäbe „keinerlei Hinweise“ (UA S. 118) dafür, dass der Angeklagte B. in die Taten durch die Angeklagten M. und K. involviert gewesen sei, ist dies ebenfalls rechtsfehlerhaft. Die Feststellungen des Landgerichts sind insoweit widersprüchlich. So führt es an anderer Stelle in den Urteilsgründen aus, dass der zur Tatzeit 21 Jahre alte Angeklagte B. die Tat nicht aus eigenem Antrieb heraus begangen habe, sondern von seinem Stiefvater, dem Angeklagten K. , hierzu veranlasst worden sei (UA S. 84) bzw. dass er nicht „federführend“ die Tat geplant habe, sondern unter dem Einfluss des Angeklagten K. gestanden habe (UA S. 115). Bereits diese Ausführungen legen eine gemeinschaftliche Begehung der Taten nahe. In diesem Zusammenhang lässt das Landgericht zudem unerörtert, dass die Übertragung der Geschäftsanteile der Gesellschaften „I. “ und „E. “ von dem Angeklagten M. auf den Angeklagten B. anlässlich desselben Notar- termins erfolgte wie die Übertragung der Gesellschaften „Ni. “ und „Ma. “ auf seinen Stiefvater, den Angeklagten K. . Neben den vom Landgericht bereits genannten Umständen - das Alter des Angeklagten B. und der Einfluss seines einschlägig vorbestraften Stiefvaters (K. ) - spricht auch dieser zeitliche und räumliche Zusammenhang bei der Übertragung der Geschäftsanteile von dem Angeklagten M. auf die Angeklagten K. und B. dafür, dass die Tat von ihnen gemeinschaftlich begangen wurde. War der Angeklagte B. jedoch Mittäter der Angeklagten M. und K. gemäß § 25 Abs. 2 StGB, dann kommt auch unter diesem Gesichtspunkt eine Strafbarkeit wegen gemeinschaftlich begangener Hehlerei gemäß § 259 Abs. 1 StGB in Betracht.
43
bb) Der zugunsten des Angeklagten B. ergangene Teilfreispruch, der auch von dem Rechtsfehler betroffen ist, kann ebenfalls keinen Bestand haben. Die Staatsanwaltschaft konnte den Teilfreispruch nicht wirksam von ihrem Revisionsangriff ausnehmen, da die Hehlereihandlungen bezüglich der Fahrzeuge, die zu dem Bestand der auf den Angeklagten K. übertragenen Gesellschaften „Ma. “ und „Ni. “ gehörten, im Fall einer gemeinschaftlichen Tatbegehung dem Angeklagten B. zuzurechnen sind. Auch insoweit handelt es sich um ein einheitliches Tatgeschehen, das nicht losgelöst von der Strafbarkeit des Angeklagten B. bezüglich der von ihm unmittelbar in Besitz genommen Fahrzeuge, die zum Bestand der auf ihn übertragenen Gesellschaften gehörten, betrachtet werden kann.
44
cc) Das Urteil beruht auf dem Rechtsfehler. Angesichts des gegenüber der Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 1 StGB erhöhten Strafrahmens des § 259 Abs. 1 StGB und des bei Annahme einer gemeinschaftlichen Begehungsweise höheren Schuldgehalts kann der Senat nicht ausschließen, dass beim Angeklagten B. die Strafe bei rechtsfehlerfreier Strafzumessung höher ausgefallen wäre. Auch insoweit wird die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer im Falle einer Verurteilung wegen Hehlerei zu prüfen haben, ob die Tat als gewerbsmäßige Hehlerei im Sinne von § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu werten ist.
45
d) Die Aufhebung der Schuldsprüche betreffend die Angeklagten M. , K. und B. im Tatkomplex VI A der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der insoweit verhängten Einzelstrafen und des jeweiligen Gesamtstrafenausspruchs nach sich.
46
2. Die Revision der Staatsanwaltschaft zu Lasten des Angeklagten F. hat ebenfalls Erfolg.
47
a) Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit Recht, dass das angefochtene Urteil die Anklage nicht erschöpft, soweit es die strafrechtliche Bewertung des Verhaltens des Angeklagten F. im Zusammenhang mit dem Weiterverkauf der Gesellschaften an die Angeklagten M. und K. zum Gegenstand hat.
48
aa) Insoweit kommt eine Strafbarkeit wegen Hehlerei gemäß § 259 Abs. 1 StGB in Form der Absatzhilfe in Betracht. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte F. bereits frühzeitig Kenntnis davon, dass A. und R. Fahrzeuge über die von ihm vermittelten Gesellschaften auf betrügerische Weise erlangen wollten. Er war auch beteiligt, als ein Teil der Fahrzeuge ohne Wissen der Eigentümer einer Autovermietung in Be. überlassen wurden. Außerdem war er spätestens seit dem 10. Januar 2007 alleine für den Weiterverkauf der Gesellschaften und des dazugehörigen Fahrzeugbestandes verantwortlich. Schließlich bereitete der Angeklagte F. auch den Weiterverkauf der Gesellschaften und des dazugehörigen Fahrzeugbestandes vor, indem er sich mit den Angeklagten M. und K. , die in erster Linie an den Fahrzeugen und nicht an den Gesellschaften interessiert waren, an einer Autobahnraststätte traf und ihnen einige der Leasingverträge vorlegte. Diese Umstände legen es nahe, dass der Angeklagte F. nicht nur umfassend in die Tatbegehung durch A. und R. eingebunden war, sondern auch dass seine Bemühungen im Zusammenhang mit der Übertragung der Gesellschaften an die Angeklagten M. und K. darauf gerichtet waren, A. und R. bei dem Verkauf der von ihnen unterschlagenen Fahrzeuge zu unterstützen. Ein solches Verhalten würde die Voraussetzungen des Tatbestandes der Absatzhilfe gemäß § 259 Abs. 1 StGB erfüllen. Dem stünde auch eine mögliche Teilnahme des Angeklagten F. an der Erlangung der Fahrzeuge durch die gesondert verfolgten A. und R. nicht entgegen. Denn eine Hehlereihandlung stellt im Verhältnis zu einer Anstiftung oder Beihilfe zu der vorausgegangen Tat keine mitbestrafte Nachtat dar (BGHSt 7, 134; Rissing-van Saan in LKStGB 12. Aufl., vor § 52 Rdn. 157). Das Landgericht hat sich rechtsfehlerhaft mit einer möglichen Strafbarkeit des Angeklagten F. beim Weiterverkauf der Gesellschaften an die Angeklagten M. und K. nicht auseinandergesetzt.
49
bb) Andererseits hätte das Landgericht ausgehend von den getroffenen Feststellungen auch prüfen müssen, ob sich der Angeklagte F. neben einer möglichen Hehlerei auch wegen versuchten Betruges zum Nachteil der Angeklagten M. und K. strafbar gemacht hat. Nach den Feststellungen des Landgerichts enthielten die notariellen Verträge vom 5. März 2007 über den Weiterverkauf der Gesellschaften an die Angeklagten M. und K. , an denen der Angeklagte F. maßgeblich beteiligt war, eine Klausel, wonach der Ver- käufer der Gesellschaften - der Wahrheit zuwider - erklärte, dass die Leasingraten der zu dem Bestand der Gesellschaften gehörenden Fahrzeuge bis einschließlich Februar 2007 bezahlt worden seien. Dies musste das Landgericht zu einer entsprechenden Prüfung und Erörterung veranlassen.
50
cc) Diese Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Urteils betreffend den Angeklagten F. , soweit ein Schuldspruch zur Weiterübertragung der Gesellschaften an M. und K. nicht ergangen ist. Zwar ist der Angeklagte F. insoweit nicht freigesprochen worden. Dem Senat ist es gleichwohl nicht verwehrt , eine Entscheidung bezüglich der insoweit bestehenden Tatvorwürfe zu treffen. Denn es handelt sich vorliegend nicht um einen Fall, in dem es an einer Sachentscheidung durch den Tatrichter fehlt (vgl. BGH NStZ 1993, 551, 552 m.w.N.). Das Verhalten des Angeklagten F. im Zusammenhang mit der Übertragung der Geschäftsanteile an den Gesellschaften wird im Urteil im Rahmen des festgestellten Sachverhaltes (vgl. Tatkomplex VI A Ziffern 12 bis 16; UA S. 37 ff.) und teilweise auch in der Beweiswürdigung wiedergegeben (UA S. 61, 64, 65, 72 f.). Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsausführungen ergibt sich, dass das Landgericht dieses Verhalten in seine rechtliche Bewertung miteinbezogen und letztlich allein deshalb aus rechtlichen Gründen von einer Verurteilung des Angeklagten F. wegen Hehlerei (und wegen tateinheitlich begangenen Betruges) abgesehen hat, weil es - rechtsfehlerhaft - eine Vortat im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB durch A. und R. verneint hat.
51
b) Im Übrigen zeigt die Revision der Staatsanwaltschaft keinen Rechtsfehler zum Vorteil oder Nachteil (§ 301 StPO) des Angeklagten F. auf. Die Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug in drei Fällen und die hierfür verhängten Einzelstrafen sind nicht zu beanstanden.
52
c) Die Aufhebung des Urteils, soweit es die Anklage nicht erschöpft hat, zieht betreffend den Angeklagten F. die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich.

II.

Tatkomplex VI B der Urteilsgründe - Betrug durch den Angeklagten K. zum Nachteil der Firma N. -
53
Hinsichtlich des von dem Angeklagten K. begangenen Betruges zum Nachteil der Firma N. (Tatkomplex VI B der Urteilsgründe) hält die Strafzumessung des Landgerichts der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Sie enthält einen Erörterungsmangel zum Vorteil des Angeklagten K. .
54
Das Landgericht ist bei der Strafzumessung von dem Regelstrafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB ausgegangen. Bei der Strafrahmenwahl hat es jedoch rechtsfehlerhaft nicht erörtert, ob die Tat des Angeklagten K. das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB erfüllt und ob sie einen besonders schweren Fall des Betruges darstellt. Ob ein Vermögensverlust großen Ausmaßes vorliegt , ist nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen; ein solcher ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn der Vermögensverlust einen Wert von 50.000 Euro nicht erreicht (BGHSt 48, 360). Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte K. eine Anzahlung in Höhe von 84.000 Euro auf betrügerische Weise erlangt. Damit ist die Wertgrenze des § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB weit überschritten. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht gegen den Angeklagten K. im Tatkomplex VI B der Urteilsgründe eine höhere Einzelstrafe festgesetzt hätte, wenn es das Vorliegen eines besonders schweren Falles geprüft hätte. Der Ausspruch über die Einzelstrafe hat deshalb keinen Bestand. Allein dies zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich.

III.

Tatkomplex VI C der Urteilsgründe - Betrug durch den Angeklagten B. zum Nachteil der Firma D. -
55
Hinsichtlich des von dem Angeklagten B. begangenen Betruges zum Nachteil der Firma D. (Tatkomplex VI C der Urteilsgründe) hält die Strafzumessung des Landgerichts ebenfalls der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
56
Bei der Strafzumessung ist das Landgericht von dem Regelstrafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB ausgegangen. Dass der Angeklagte B. auch das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB verwirklicht haben könnte, erörtert das Landgericht nicht, obwohl sich dies angesichts des festgestellten Schadens aufgedrängt hätte. In subjektiver Hinsicht ist dem Urteil zwar zu entnehmen, dass das Landgericht davon ausgeht, dem Angeklagten B. sei es bei der Tatbegehung aufgrund seiner nicht zu widerlegenden Einlassung nur auf eine vereinbarte Anzahlung in Höhe von 25.800 Euro angekommen. Diese Ausführungen sind jedoch lückenhaft. Das Landgericht gibt keine Begründung für seine Annahme, die Einlassung des Angeklagten B. hinsichtlich seines Vorsatzes sei nicht zu widerlegen gewesen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich auch nicht, aus welchen Gründen die Geschädigten eine zweite Anzahlung in der beträchtlichen Höhe von 125.000 Euro geleistet und damit nahezu den gesamten Kaufpreis im voraus erbracht haben, obwohl diese nach den Feststellungen nicht vereinbart gewesen war. Das Landgericht lässt zudem unberücksichtigt , dass die ganze Tatausführung des Angeklagten B. darauf gerichtet war, einen möglichst großen Vorteil aus dem betrügerischen Geschäft zu ziehen. So hat er den Geschädigten nicht nur einen, sondern zwei Lkw zum Preis von je 86.000 Euro verkauft, obwohl ihm derartige Fahrzeuge nicht zur Verfügung standen. Außerdem hat er auch die zweite Anzahlung der Geschädigten über 125.000 Euro für sich vereinnahmt und für seine eigenen Zwecke ausgegeben. Dieses Verhalten legt nahe, dass es dem Angeklagten B. von vorneherein darauf angekommen ist, einen möglichst hohen Vermögensvorteil aus der Tat zu ziehen und sich nicht mit einem geringeren Betrag zufrieden zu geben.
57
Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei einer Annahme des Regelbeispiels des § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB auf eine höhere Einzelstrafe gegen den Angeklagten B. erkannt hätte. Die vom Landgericht verhängte Einzelstrafe kann deshalb keinen Bestand haben. Dies zieht die Aufhebung der gegen den Angeklagten B. festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe nach sich.

IV.


58
Im Umfang der Aufhebung ist die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Da die getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen von den Rechtsfehlern nicht betroffen sind, können diese bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die nicht im Widerspruch zu den der Aufhebung nicht unterliegenden Feststellungen stehen , sind möglich.

V.


59
Die Abfassung der Urteilsgründe gibt dem Senat Anlass zu folgendem Hinweis:
60
Wird eine Tatserie abgeurteilt, ist es ratsam, in den Urteilsgründen für die einzelnen Taten im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung einheitliche Ordnungsziffern zu vergeben und diese durchgängig bei Beweiswürdigung, rechtlicher Würdigung sowie Strafzumessung weiter zu verwenden. Es kann den Bestand eines Urteils insgesamt gefährden, wenn die Urteilsgründe - wie hier - wegen einer nicht auf die einzelnen Taten bezogenen Nummerierung aus sich heraus nicht mehr ohne weiteres verständlich sind und die Ermittlung des Sachverhalts in Bezug auf die jeweiligen Tathandlungen ohne eine vollständige Rekonstruktion und tabellarische Exzerpierung des Urteilsinhalts kaum möglich ist (vgl. BGH wistra 2006, 467, 468; BGH, Beschl. vom 11. Februar 2003 - 3 StR 391/02 m.w.N.).
61
Im vorliegenden Fall ist die revisionsgerichtliche Überprüfung insbesondere dadurch erschwert worden, dass das Landgericht im Tatkomplex VI A der Urteilsgründe (Straftaten im Zusammenhang mit Fahrzeugen aus dem Autohaus A. ) den Sachverhalt unter Verwendung zahlreicher Ordnungsziffern zwar fortlaufend aufgeteilt hat, eine Untergliederung nach einzelnen Taten dabei aber nicht vorgenommen hat. Ein hinter der Aufteilung stehendes Gliederungssystem ist nicht erkennbar; Zwischenüberschriften sind nicht vorhanden. Insbesondere wird nicht deutlich, welche der mit insgesamt 23 Ordnungsziffern bezeichneten Sachverhaltsteile welchen Taten zuzuordnen sind. Damit handelt es sich bei der Sachverhaltsschilderung in den Urteilsgründen letztlich um einen fortlaufenden Text, der dem Leser abverlangt, anhand einer eigenen rechtlichen Bewertung eine Zuordnung zu den einzelnen ausgeurteilten Straftaten vorzunehmen.
62
Hinsichtlich des Angeklagten F. ist die Überprüfung des Urteils zusätzlich dadurch behindert worden, dass in den Urteilsgründen bei der tabellarischen Auflistung der Betrugsstraftaten (UA S. 26 bis 28) auch die vom Landgericht nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Taten aufgeführt worden sind, ohne dass der Umstand der Einstellung kenntlich gemacht worden ist. Auch eine solche Vorgehensweise kann den Bestand eines Urteils gefährden; denn es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, aus einer unstrukturierten Wiedergabe einer Vielzahl von Geschehnissen die Tatsachen herauszusuchen, in denen nach seiner Auffassung die abgeurteilten Straftaten gesehen werden könnten (BGH, Beschl. vom 31. Juli 2002 - 3 StR 159/02). Nack Wahl Graf Jäger Sander

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 182/03
vom
25. November 2003
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. November
2003, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Schluckebier,
Dr. Kolz,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenklägerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 16. Dezember 2002 wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen. 2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist. 3. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Dem Angeklagten liegen über 160 Sexualdelikte (§§ 174, 176, 177, 178 StGB aF) zur Last, die er zwischen 1989 und 2000 begangen haben soll. Opfer soll in allen Fällen die 1983 geborene Nebenklägerin, die Tochter seiner früheren Lebensgefährtin, gewesen sein. Verurteilt wurde er wegen zwei im Jahre 1989 begangener Fälle des sexuellen Mißbrauchs von Kindern, in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Im übrigen wurde er freigesprochen.
Gegen dieses Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft zum Nachteil des Angeklagten als auch der Angeklagte Revision eingelegt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft greift durch, während die auf eine Reihe von Verfahrensrügen und die nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erfolglos bleibt.

I.


Zur Revision der Staatsanwaltschaft:
1. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Revision mit Schriftsatz vom 5. März 2003 näher begründet. Dabei werden zu Beginn und am Ende dieses Schriftsatzes nicht deckungsgleiche Anträge (§ 344 Abs. 1 StPO) gestellt. Nach dem maßgeblichen Sinn der Revisionsbegründung versteht der Senat das Vorbringen der Staatsanwaltschaft dahin, daß sie weder den Schuldspruch noch den Strafausspruch in den Fällen anfechten will, in denen eine Verurteilung erfolgt ist. Sie wendet sich jedoch gegen sämtliche Freisprüche, wobei sie die nach ihrer Ansicht rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung an einigen Beispielsfällen verdeutlicht.
Der Senat bemerkt, daß – zumal bei einer Revision der Staatsanwaltschaft – die Revisionsanträge klar, widerspruchsfrei und ohne weiteres deckungsgleich mit den Ausführungen zur Revisionsbegründung sein sollten. Das Revisionsverfahren wird nicht unerheblich erleichtert, wenn der Umfang der Anfechtung, also das Ziel des Rechtsmittels, nicht erst durch eine (nicht am Wortlaut haftende) Erforschung des Sinns des Vorbringens und seines gedanklichen Zusammenhangs unter Berücksichtigung aller Umstände des Ein-
zelfalls (vgl. zur insoweit gleich zu behandelnden Auslegung einer Berufungs- begründung Gössel in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 318 Rdn. 11 m.w.N.) ermittelt zu werden braucht. 2. In der Sache hat das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Erfolg. Sie wendet sich mit Recht gegen die den Freisprüchen zugrunde liegende Beweiswürdigung.
Die Jugendkammer ist nach sachverständiger Beratung mit eingehender und rechtlich nicht zu beanstandender Begründung zu dem Ergebnis gekommen , daß im Grundsatz keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Geschädigten bestehen. Dennoch sei der Angeklagte nur in zwei Fällen zu verurteilen, im übrigen nach dem Zweifelssatz aber freizusprechen. Die übrigen Angaben der Nebenklägerin seien bei der Polizei einerseits und in der Hauptverhandlung andererseits nicht "identisch, widerspruchsfrei und detailliert" genug geschildert worden. So habe die Nebenklägerin etwa bei der Schilderung des ersten Oralverkehrs, bei dem sie etwa acht Jahre alt gewesen sei und bei dem der Angeklagte gesagt habe: "Mach die Fresse auf, du Hure!" und Gewalt mit dem linken Oberarm angewendet habe, diesen Ablauf, den Tatort und ihren Ekel immer gleich geschildert, sich jedoch unterschiedlich dazu geäußert, ob sie dabei vor dem Angeklagten gekniet ist oder gestanden hat. Zu einer Vergewaltigung in der Nacht ihres siebzehnten Geburtstags, bei der er in ihr Schlafzimmer gekommen, sich auf ein Sofa gestellt und sie aus ihrem Hochbett gerissen habe, habe sie zunächst gesagt, der Angeklagte sei von hinten in ihre Scheide eingedrungen, später aber nicht mehr sagen können, in welcher Stellung der Geschlechtsverkehr durchgeführt wurde. Insgesamt seien viele Vorgänge nicht in Einzelheiten und daher konturenlos geschildert.
Damit hat die Jugendkammer einen überspannten und schon deshalb rechtsfehlerhaften Maßstab angelegt. Die Nebenklägerin hat bekundet, ab ihrem siebten Lebensjahr mit Unterbrechungen, die auf Heimaufenthalte zurückgingen , um die sie selbst gebeten hatte, über mehr als zehn Jahre hin in einer großen Vielzahl von Fällen mißbraucht worden zu sein. Sind derartige Behauptungen , zumal nach weiteren Jahren, zu überprüfen, kann schon wegen des naheliegend immer wieder ähnlichen Ablaufs des Tatgeschehens nicht für jeden einzelnen Vorgang eine zeitlich exakte und detailreiche Schilderung erwartet werden. Ebenso wenig kann erwartet werden, daß jedes als solches erinnerliche Detail auch einem zeitlich exakt fixierten Vorgang zugeordnet werden kann (vgl. nur BGHSt 40, 44, 46; Senatsurteil vom 12. Juni 2001 – 1 StR 190/01). Im übrigen haben Schwächen einer Aussage, wie etwa fehlende Konstanz und Genauigkeit, nur verhältnismäßig geringes Gewicht, wenn sie nicht den Kernbereich des Vorwurfs betreffen (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 332, 333). Was Kernbereich ist und was Randbereich, läßt sich nicht ohne weiteres abstrakt beurteilen, sondern ist Frage des Einzelfalls. Hierbei kommt es auch auf die Opfersicht an. Daß es objektiv oder aus der subjektiven Sicht eines achtjährigen Mädchens, das heftig an den Haaren gezogen wird und unter Beschimpfungen ("Hure") das Geschlechtsteil eines Erwachsenen gegen seinen Widerstand ("Zähne zusammengebissen") in den Mund gestoßen bekommt, von besonderer Wichtigkeit ist, ob es dabei kniete oder stand, ist sehr fernliegend und hätte daher eingehender und nachvollziehbarer Begründung bedurft. Für die Schilderung des Vorgangs vom 17. Geburtstag gilt entsprechendes.
Allerdings kann auch eine an sich nicht unglaubhafte Aussage nicht Grundlage einer Verurteilung sein, wenn eine Konkretisierung der Vorgänge praktisch unmöglich ist (vgl. BGHSt 42, 107 ff.; Urteil vom 12. Juni 2001
1 StR 190/01). Dies ist offensichtlich bei den genannten Schilderungen zu einzelnen Vorgängen nicht der Fall. Aber auch, soweit die Vorwürfe pauschaler gehalten sind – so habe der Angeklagte zwischen 1994 und 1996 mit der Nebenklägerin mindestens einmal wöchentlich in der Wohnung in M. Geschlechtsverkehr gehabt – könnten entsprechende Feststellungen durchaus Urteilsgrundlage sein. Es ist zumindest nicht auszuschließen, daß sich die dargelegten fehlerhaften Maßstäbe der Jugendkammer auf die Freisprüche insgesamt ausgewirkt haben können, so daß die Sache insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung bedarf.
3. Gegebenenfalls hätte die neu zur Entscheidung berufene Jugendkammer unter Auflösung der bisher gebildeten Gesamtstrafe die für die beiden abgeurteilten Taten verhängten (von der Staatsanwaltschaft nicht und vom Angeklagten erfolglos – vgl. hierzu III. – angefochtenen) Einzelstrafen in eine etwa neu zu bildende Gesamtstrafe einzubeziehen (§ 55 StGB).

II.


Zur Revision des Angeklagten: 1. Die Revision macht geltend, die Jugendkammer habe ein gegen den Sachverständigen Dr. S. gerichtetes Befangenheitsgesuch (§ 74 StPO) formal ungenügend und in der Sache zu Unrecht zurückgewiesen. Der Beschluß verweist im wesentlichen auf einen schon vor der Hauptverhandlung ergangenen Beschluß vom 15. November 2002, mit dem ein auf dasselbe Ziel gerichteter Antrag zurückgewiesen worden war.
Dies ist unbedenklich. Liegt im Ergebnis eine bloße Wiederholung eines früheren Antrags vor, genügt, von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen , regelmäßig eine Bezugnahme auf eine frühere Entscheidung (vgl. MeyerGoßner StPO 46. Aufl. § 34 Rdn. 4). Die Revision macht zwar zutreffend geltend , die Zurückweisung des Befangenheitsantrags könne nur Gegenstand einer erfolgreichen Verfahrensrüge sein, wenn er in der Hauptverhandlung gestellt worden sei (vgl. BGH StV 2002, 350 m.N.). Daraus folgt jedoch nicht die Pflicht des Gerichts, einen vor der Hauptverhandlung ergangenen Beschluß abzuschreiben, wenn es auf dessen Gründe Bezug nehmen will.
Der Hinweis, der Beschluß vom 15. November 2002 sei nicht zugestellt, sondern formlos übersandt worden, verdeutlicht die Möglichkeit der Fehlerhaftigkeit des späteren Beschlusses nicht. Im übrigen brauchte der Beschluß vom 15. November 2002 aber auch nicht zugestellt zu werden, § 35 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Inhaltlich kann der Senat die Zurückweisung des Antrags nicht überprüfen , da die Revision entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO weder den Inhalt des Beschlusses vom 15. November 2002 noch die von ihr in Bezug genommenen Aktenteile (z. B. die Stellungnahme einer Diplompsychologin) mitteilt.
2. Die Revision macht geltend, der Angeklagte sei in der Hauptverhandlung vom 2. Dezember 2002 zu Unrecht während der Vernehmung der Nebenklägerin entfernt worden (§ 247 StPO i.V.m. § 338 Nr. 5 StPO), weil sich während ihrer in Anwesenheit des Angeklagten begonnenen Vernehmung ergeben habe, daß sie sich "ersichtlich schwer tut", in Gegenwart des Angeklagten nähere Angaben zu machen. Die Revision meint, damit sei nicht klar ge-
nug, "welche konkreten Anhaltspunkte für die entsprechende Befürchtung bestehen".

a) Es bestehen schon Zweifel an der Zulässigkeit der Rüge. Die Revision trägt nämlich nicht vor, daß der Nebenklägerin zu Beginn ihrer Vernehmung gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 StPO gestattet worden war, nur eingeschränkte Angaben zur Person zu machen. Dies führt dazu, daß die Revision sich nicht mit Umständen auseinandersetzen muß, die gegen ihr Vorbringen sprechen können (vgl. BGHSt 40, 218, 240; BGH NStZ-RR 1999, 26, 27). Wenn nämlich sogar schon uneingeschränkte Angaben zur Person (§ 68 Abs. 1 Satz 2 StPO) eine Gefahr für die Nebenklägerin begründen können, kann dies für die Frage, ob die Voraussetzungen von § 247 StPO vorliegen können, offensichtlich von Bedeutung sein.

b) Letztlich kann aber offen bleiben, ob die Rüge zulässig erhoben ist. Auch wenn man von einem den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Vortrag ausgeht, ist die Rüge unbegründet.
Grundsätzlich müssen allerdings die konkreten Tatsachen und Erwägungen erkennbar sein, aus denen der Ausschlußgrund hergeleitet wird (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 247 Rdn. 35). Der Senat hält den Hinweis auf das, was das Gericht in Anwesenheit aller Verfahrensbeteiligter beobachten konnte, für konkret genug. Außerdem läge selbst dann, wenn der Beschluß zum Ausschluß des Angeklagten überhaupt nicht begründet wäre, ein Revisionsgrund gemäß § 338 Nr. 5 StPO dann nicht vor, wenn das Gericht unzweifelhaft von zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist (vgl. BGHR StPO § 247 Satz 2 Begründungserfordernis 2 m.w.N.). Für eine nur pauschale Be-
gründung kann nichts anderes gelten (in vergleichbarem Sinne auch BGH StV 2000, 240 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, daß die Jugendkammer unter den gegebenen Umständen nicht von zutreffenden Erwägungen ausgegangen sein könnte, sind hier nicht erkennbar.
3. Auch die Rüge einer weiteren Verletzung von § 247 StPO i.V.m. § 338 Nr. 5 StPO bleibt erfolglos.

a) Nach der Entlassung der Zeugin am 2. Dezember 2002 wurde die Nebenklägerin auf Wunsch des Angeklagten, der zunächst keine Fragen gehabt hatte, am 4. Dezember 2002 nochmals vernommen. Sie erklärte zu Beginn , sie sei in der Lage Fragen in Anwesenheit des Angeklagten zu beantworten. Dementsprechend wurde der Angeklagte nicht erneut ausgeschlossen und die Zeugin wurde nach Beendigung ihrer Vernehmung wieder entlassen. Am 10. Dezember 2002 hielt die Jugendkammer eine dritte Vernehmung der Zeugin für erforderlich. Noch vor ihrem Erscheinen wurde der Angeklagte auf Antrag des Vertreters der Nebenklägerin erneut ausgeschlossen, die Begründung dieses Beschlusses beschränkt sich auf die Inbezugnahme der Gründe des Beschlusses vom 2. Dezember 2002.

b) Hierauf stützt sich die Rüge, wobei die Revision jedoch das weitere Verfahrensgeschehen nicht vorträgt:
Im Verlauf ihrer Vernehmung übergab die Zeugin eine Lohnsteuerkarte und fertigte eine Skizze an, auf der ein Sofa eingezeichnet ist. Nachdem der Angeklagte wieder zugelassen und vom Ablauf der Vernehmung unterrichtet worden war, wurden Lohnsteuerkarte und Skizze erneut zum Gegenstand der
Verhandlung gemacht. Sodann wurde die Zeugin erneut in den Saal gerufen und sie erklärte sich bereit, in Anwesenheit des Angeklagten Fragen zu beantworten. Sie äußerte sich dann weiter zur Sache und wurde schließlich in allseitigem Einvernehmen entlassen.

c) Es spricht schon viel dafür, daß diese Rüge, ohne daß es auf weiteres ankäme, jedenfalls deshalb ins Leere geht, weil ein (etwaiger) Verfahrensfehler ausschließlich einen Teil der Hauptverhandlung beträfe, bei dem es um Vorwürfe ging, von denen der Angeklagte freigesprochen wurde (vgl. BGH Beschluß vom 21. September 1999 – 1 StR 253/99; BGH MDR 1995, 1160 m.w.N.). Bei den abgeurteilten Taten handelt es sich um Sexualstraftaten zum Nachteil eines sechs Jahre alten Mädchens. Ein wie auch immer beschaffener Zusammenhang zwischen solchen Taten und einer Lohnsteuerkarte ist kaum vorstellbar. Hinzu kommt, daß die abgeurteilten Taten im Lagerkühlraum für Lebensmittel in einer Gaststätte begangen wurden. Es liegt sehr fern, daß sich in einem solchen Raum ein Sofa befunden haben könnte. Demgegenüber spielt ein Sofa sowohl hinsichtlich des Vorwurfs vom 17. Geburtstag als auch im Rahmen eines näher geprüften Vorwurfs aus dem Jahr 1995 während eines Krankenhausaufenthalts der Mutter, der sich auf dem "Mama-Sofa" abgespielt haben soll, eine Rolle; von beiden Vorwürfen ist der Angeklagte freigesprochen worden. Zu alledem äußert sich die Revision nicht.

d) Unabhängig davon ist die Rüge (aber auch) aus einem anderen Grund wegen nicht genügenden Tatsachenvortrags nicht zulässig erhoben, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Angesichts der genannten Umstände – die Nebenklägerin wurde am 10. Dezember 2002 zwar zunächst in Abwesenheit, dann aber auch in Anwesenheit des Angeklagten vernommen, er konnte sie persön-
lich befragen, Lohnsteuerkarte und Skizze wurden in seiner Anwesenheit erneut zum Gegenstand der Verhandlung gemacht und die Zeugin wurde mit sei- ner Zustimmung entlassen – drängt sich die Annahme jedenfalls einer Heilung eines etwaigen Verfahrensverstoßes durch Wiederholung (vgl. nur BGHSt 30, 74, 76 m.w.N.) auf. Jedenfalls deshalb wäre Vortrag dazu erforderlich gewesen , was Gegenstand der dritten Vernehmung war, solange der Angeklagte ausgeschlossen war und ob es um anderes ging, als bei der Fortsetzung der Vernehmung in Anwesenheit des Angeklagten. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß in einem Fall, in dem nach dem eigenen Vortrag des Beschwerdeführers die Möglichkeit der Heilung in Betracht kommt, der Sachverhalt auch in dieser Hinsicht vollständig mitgeteilt werden muß, um dem Revisionsgericht die Beurteilung zu ermöglichen, ob ein bis zum Urteil fortwirkender Mangel vorliegt (BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Abwesenheit 2). In einem Fall, in dem sich, wie hier, diese Möglichkeit nicht aus dem Vortrag des Revisionsführers , sondern aus dem von ihm nicht vorgetragenen, aus dem Protokoll der Hauptverhandlung aber ersichtlichen Verfahrensgeschehen ergibt, kann im Ergebnis nichts anderes gelten.
4. Die Jugendkammer hat einen Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens zur Glaubwürdigkeit der Geschädigten als ungeeignet abgelehnt. Gestützt ist dies auf die Erklärung des Nebenklägervertreters, die Geschädigte sei wegen ihres psychischen Zustandes "nicht in der Lage bzw. nicht bereit", sich einer Begutachtung zu unterziehen. Die Revision meint, es sei, obwohl rechtlich erheblich, unklar, ob die Zeugin nicht bereit oder nicht in der Lage sei, sich begutachten zu lassen. Ein Zeuge muß aber überhaupt keinen Grund dafür nennen, wenn er sich nicht begutachten lassen will; im übrigen war die Zeugin offensichtlich nicht bereit, sich begutachten zu lassen, weil sie sich
hierzu nicht in der Lage fühlte. Ein Rechtsfehler ist aus alledem nicht erkennbar , ebenso aus dem gesamten weiteren Vorbringen der Revision, etwa der Antrag auf Erstellung eines neuen Gutachtens hätte nicht zurückgewiesen werden können, ohne daß zuvor ein Gutachten darüber erhoben worden ist, ob ein Gutachten erstellt werden kann. Darüber hinaus kann der Senat die Rüge nicht inhaltlich überprüfen, weil in dem Antrag auf eine entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO von der Revision nicht mitgeteilte längere Stellungnahme einer Psychologin Bezug genommen ist.
5. Die auf Grund der Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Nack Wahl Schluckebier Kolz Elf

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 327/08
vom
4. Dezember 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Dezember
2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Kolz,
Dr. Graf,
Prof. Dr. Sander,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt und
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwalt
als Vertreter des Nebenklägers T. R. ,
Rechtsanwalt
als Vertreter des Nebenklägers S. R. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 14. Februar 2008 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht Waldshut-Tiengen hatte den Angeklagten wegen Totschlags seiner Ehefrau G. H. zu elf Jahren Freiheitsstrafe und wegen Totschlags seiner Tochter J. H. , bewertet als besonders schwerer Fall (§ 212 Abs. 2 StGB), zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Hieraus wurde eine lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe gebildet. Eine besondere Schuldschwere war nicht festgestellt worden.
2
Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil wegen eines Verfahrensfehlers, der im polizeilichen Ermittlungsverfahren seinen Ursprung gehabt hatte, in vollem Umfang aufgehoben (Urt. vom 3. Juli 2007 - 1 StR 3/07). Zugleich hat er dieses Urteil auf die Revision der Staatsanwalt- schaft aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Totschlags an J. H. verurteilt worden war und dementsprechend auch im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Diese Aufhebung erfolgte, weil die Möglichkeit eines Verdeckungsmordes (§ 211 StGB) nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen worden war.
3
Nunmehr hat das Landgericht Freiburg, an das die Sache zurückverwiesen worden war, den Angeklagten wegen eines tateinheitlich in zwei Fällen im Wohnhaus der Familie begangenen Totschlags zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
4
Die hiergegen zum Nachteil des Angeklagten eingelegte, auch vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg, die Revision des Angeklagten mit einer Verfahrensrüge.

I.

5
Zur Revision der Staatsanwaltschaft:
6
1. Die Strafkammer schließt aus, dass der Angeklagte als erstes der beiden Opfer seine Tochter aus einer von ihr gesetzten Ursache angegriffen hat und hält dementsprechend für „gut möglich“, dass der Angeklagte seine Tochter getötet hat, um seine vorangegangene Tat an seiner Ehefrau zu verdecken. Jedoch sei auch „vorstellbar“ - an anderer Stelle der Urteilsgründe heißt es „denkbar“ -, daher nicht ausschließbar und nach dem Zweifelssatz den Feststellungen zu Grunde gelegt, dass die Ehefrau im Rahmen eines Streits wahrheitswidrig behauptet habe, J. stamme nicht vom Angeklagten ab. Der Angeklagte habe dies geglaubt und deshalb aus Hass und Zorn seine Frau und - nach seiner Vorstellung - deren Tochter „im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit“ getötet.
7
2. Die Staatsanwaltschaft beanstandet diese Feststellungen zutreffend als rechtsfehlerhaft.
8
Der Senat hatte bereits in seinem früheren Urteil in dieser Sache (dort Rdn. 47) ausgeführt und belegt, dass es auf überspannte Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung zurückgeht und daher rechtsfehlerhaft ist, wenn nach dem Zweifelssatz zu Gunsten des Angeklagten Tatvarianten unterstellt werden, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten Anhaltspunkte erbracht hat. Richterliche Überzeugung erfordert keine jede andere denktheoretische Möglichkeit ausschließende, letztlich mathematische und daher von niemandem anzweifelbare Gewissheit. Auf diese Ausführungen nimmt der Senat Bezug.
9
Hieran gemessen halten die dargelegten Erwägungen der Strafkammer rechtlicher Überprüfung nicht Stand.
10
a) Die Strafkammer geht mit eingehenden Erwägungen davon aus, dass der Tat ein Ehestreit vorausging. Einzelheiten konnte sie hierzu nicht feststellen. Ursprüngliche Grundlage der ehelichen Spannungen war gewesen, dass der Angeklagte sich von seiner Frau vernachlässigt fühlte, weil diese eine mit im Hause wohnende - zur Tatzeit bereits verstorbene - Tante des Angeklagten nach dessen Auffassung zu zeitaufwändig gepflegt hatte. Deshalb wandte sich der Angeklagte schließlich einer anderen Frau zu, was zu Auseinandersetzungen führte. Die Ehefrau hatte „Angst, ihren Mann zu verlieren, und versuchte ihn wieder an sich zu binden“, etwa indem sie sich besonders pflegte und ihm den eigentlich von ihr nicht geschätzten Analverkehr gestattete. Auch wenn die ehelichen Verhältnisse nicht grundlegend gebessert werden konnten, war es immerhin kurz vor der Tat noch zu einem im Wesentlichen harmonisch verlau- fenen Familienausflug gekommen, bei dem es lediglich eine „kleine“ Missstimmigkeit zwischen den Eheleuten über den Aufenthaltsort des Hundes während des bevorstehenden gemeinsamen Auslandsurlaubs gegeben hatte.
11
b) Offenbar sieht die Strafkammer als realen Anknüpfungspunkt für die Möglichkeit einer Lüge der Ehefrau über die Vaterschaft die nur „eingeschränkte“ Zeugungsfähigkeit des Angeklagten an. Tatsächlich stand diese - wie eine DNA-Analyse ergeben hat - der Vaterschaft des Angeklagten nicht im Wege, ebenso wenig der von der Strafkammer festgestellten jahrelangen Hoffnung der Ehefrau, vom Angeklagten ein zweites Kind zu empfangen. Dass es hierzu letztlich nicht kam, lag nach den Feststellungen der Strafkammer - nicht etwa an unzulänglicher Zeugungsfähigkeit des Angeklagten, sondern - daran, dass dieser in seinem Alter kein Kind mehr wollte.
12
c) Reale Anhaltspunkte dafür, dass die Ehefrau die „eingeschränkte“ Zeugungsfähigkeit des Angeklagten je zu dessen Nachteil thematisiert hätte oder dass sie sonst versucht hätte, den Angeklagten mit Hilfe einer Lüge in irgendeiner Weise zu bedrohen bzw. zu kränken, ergeben sich aus alledem nicht. Im Gegenteil, sie hatte Angst ihn zu verlieren und bemühte sich, ihn an sich zu binden, wobei sie ihm, sogar unter Zurückstellung eigener Wünsche, gerade auch in sexueller Hinsicht entgegenkam.
13
Unter diesen Umständen ist nicht erkennbar, woran, über die „Denkbarkeit“ solchen Verhaltens hinaus, die Annahme anknüpfen könnte, die Ehefrau habe durch Lügen über die Vaterschaft letztlich ihre eigene Tötung und die ihrer Tochter ausgelöst (vgl. speziell zur Möglichkeit, eine von ihrem Mann getötete Frau habe diesen unmittelbar zuvor in krassem Gegensatz zu ihrem sonstigen Verhalten massiv beleidigt, BGH NStZ-RR 1997, 99).

14
Erweist sich aber eine Annahme ausschließlich als spekulativ, kann sie, wie bereits im ersten Senatsurteil in dieser Sache dargelegt, auch nicht als Folge des Zweifelssatzes zu Gunsten des Angeklagten den Urteilsfeststellungen zu Grunde gelegt werden.
15
3. Zu Recht weist die Staatsanwaltschaft im Übrigen auch darauf hin, dass selbst auf der (tatsächlich nicht tragfähigen) Grundlage des angenommenen Motivs die Annahme, zwischen beiden Tötungen liege im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit Tateinheit (§ 52 StGB) vor, nicht rechtsfehlerfrei begründet ist.
16
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Menschen, wie etwa deren Leben, einer additiven Betrachtungsweise, wie sie der natürlichen Handlungseinheit zu Grunde liegt, nur ausnahmsweise zugänglich. Greift daher der Täter einzelne Menschen nacheinander an, um jeden von ihnen in seiner Individualität zu beeinträchtigen, so besteht sowohl bei natürlicher als auch bei rechtsethisch wertender Betrachtungsweise selbst bei einheitlichem Tatentschluss und engem räumlichem und zeitlichem Zusammenhang regelmäßig kein Anlass, diese Vorgänge rechtlich als eine Tat zusammenzufassen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn eine Aufspaltung in Einzeltaten wegen eines außergewöhnlichen engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs willkürlich und gekünstelt erschiene, wie etwa bei zeitgleich und wechselweise erfolgenden Angriffen auf mehrere Opfer (vgl. zuletzt BGH, Beschl. vom 6. Juni 2008 - 2 StR 189/08 m.w.N.). Hier beschränkt sich die Strafkammer auf die Erwägung, es sei „denkbar“, dass der Angeklagte Frau und Tochter in einem einheitlichen Geschehen getötet habe. Näher stellt sie in diesem Zusammenhang nur fest, der Angeklagte habe ent- weder Frau und Tochter mit unterschiedlichen Werkzeugen angegriffen oder jedenfalls, wenn er nur ein Werkzeug verwendet habe, dieses gegenüber den beiden Opfern jeweils unterschiedlich eingesetzt. Beides ist im Rahmen eines einheitlichen, nur gekünstelt aufspaltbaren Geschehens nicht leicht vorstellbar, ohne dass die Strafkammer auf diesen gegen ihre Bewertung sprechenden Gesichtspunkt einginge. Dem gegenüber ist nichts mitgeteilt, was für den „Sonderfall“ (BGH aaO) der natürlichen Handlungseinheit bei der Tötung von zwei Menschen sprechen könnte. Offenbar hält die Strafkammer auch insoweit für ausreichend , dass der von ihr angenommene Geschehensablauf „denkbar“ ist. Dies ist jedoch keine tragfähige Grundlage für eine Urteilsfeststellung. Es gilt insoweit nichts anderes als für das Motiv der Tat.
17
4. In rechtlicher Hinsicht beschränkt sich die Strafkammer bei der Prüfung von Mord hinsichtlich der Tochter auf die Feststellung, dieser sei nicht zweifelsfrei feststellbar. Dies bezieht sich ersichtlich nur auf die von der Strafkammer geprüfte und verneinte Verdeckungsabsicht. Selbst wenn dies rechtsfehlerfrei wäre - was, wie dargelegt, nicht der Fall ist -, könnte das Urteil keinen Bestand haben, weil hinsichtlich der Tochter das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe nicht geprüft ist. Zwar hat der Tatrichter bei der Prüfung dieses Mordmerkmals einen Beurteilungsspielraum, den das Revisionsgericht nicht durch eigene Erwägungen ausfüllen kann (st. Rspr., vgl. Maatz/Wahl FS 50 Jahre BGH, 531, 552; Fischer StGB 55. Aufl. § 211 Rdn. 15 m. zahlr. Nachw.). Rechtsfehlerhaft ist es jedoch, wenn die Prüfung dieses Mordmerkmals unterblieben ist, obwohl es nach den Umständen nahe lag. Der Angeklagte handelte , so die Feststellungen, aus Hass auch auf die Tochter. Ausgelöst wurde dieser Hass durch den von der Täuschung der Ehefrau ausgelösten Irrtum, er sei entgegen seiner bisherigen Annahme nicht der Erzeuger der Tochter seiner Ehefrau. Bei Motiven wie Hass, denen eine Bewertung als niedrig - also als nach allgemeiner Anschauung verachtenswert und auf tiefster Stufe stehend (st. Rspr., vgl. d. Nachw. b. Fischer aaO Rdn. 14) - für sich allein nicht zukommt , kommt es darauf an, ob sie ihrerseits auf niedriger Gesinnung beruhen (st. Rspr., vgl. d. Nachw. b. Fischer aaO Rdn. 19). Bei der hiernach gebotenen Würdigung (vgl. hierzu Fischer aaO Rdn. 15 m.w.N.) kann nicht außer Acht bleiben, dass die Tochter offenbar nicht dafür verantwortlich ist, wer ihr Erzeuger ist, und sie den Angeklagten hierüber auch nicht getäuscht hat, mag sie auch allein durch ihre Existenz in der gegebenen Situation Auslöser des Hasses des Angeklagten gewesen sein. Unter diesen Umständen erweist sich - auch auf der Grundlage der sonstigen Feststellungen der Strafkammer - die unterbliebene Erörterung niedriger Beweggründe als rechtsfehlerhaft, zumal die Strafkammer keine Gesichtspunkte festgestellt hat, die dagegen sprechen würden , dass der Angeklagte seine Affekte gedanklich beherrscht und willensmäßig gesteuert hätte.
18
5. Die von der Strafkammer angenommene Tateinheit zwischen beiden Tötungsdelikten führt ohne Weiteres zur Aufhebung des Urteils insgesamt (vgl. BGH NJW 1993, 2252; Kuckein in KK 6. Aufl. § 353 Rdn. 12 m. w. N.).
19
Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass dann, wenn die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer zwei rechtlich selbstständige Taten annehmen würde, wegen der Tötung von G. H. die Strafe, die deshalb bereits das Landgericht Waldshut-Tiengen verhängt hatte, die gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO zu beachtende Grenze bilden würde.

II.


20
Auch die Revision des Angeklagten hat Erfolg. Sie rügt zu Recht, dass die Strafkammer einen Hilfsbeweisantrag nicht rechtsfehlerfrei abgelehnt hat.
21
Dieser war auf die Feststellung gerichtet, dass in einem auf einem polizeilichen Video sichtbaren Haus - das in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem Angeklagten steht - am Ufer des Rheins („Strandhaus“) von den Tatopfern stammende Spuren (Antragungen von Blut) vorhanden seien. Die Strafkammer geht davon aus, die Behauptung, es könnten sich derartige Spuren in dem Strandhaus befinden, „ersichtlich ins Blaue hinein aufgestellt sei“, so dass in Wahrheit kein Beweisantrag vorliege. Auch die Aufklärungspflicht gebiete nicht, wie die Strafkammer darlegt, der genannten Behauptung näher nachzugehen.
22
Dies hält unter den gegebenen Umständen rechtlicher Überprüfung nicht Stand.
23
1. Einem Beweisbegehren muss nicht oder nur nach Maßgabe der Aufklärungspflicht nachgegangen werden, wenn die Beweisbehauptung ohne jeden tatsächlichen Anhaltspunkt und ohne begründete Vermutung für ihre Richtigkeit aufs Geratewohl ins Blaue hinein aufgestellt wurde, so dass es sich in Wahrheit nur um einen nicht ernst gemeinten, zum Schein gestellten Beweisantrag handelt. Ob ein Beweisantrag nur zum Schein gestellt ist, ist aus der Sicht eines „verständigen“ Antragstellers auf der Grundlage der von ihm selbst nicht in Frage gestellten Tatsachen zu beurteilen (st. Rspr., vgl. zuletzt zusammenfassend BGH StraFo 2008, 246 m.w.N.).
24
2. Hier war in engem zeitlichem Zusammenhang zur Tat der Pkw der getöteten Ehefrau in der Nähe dieses "Strandhauses" abgestellt gewesen. Außerdem hatte ein bei den polizeilichen Ermittlungen eingesetzter Spurensuchhund („Bluthund“) jedenfalls den Eindruck erweckt, als stelle er Geruchsspuren der beiden damals noch als vermisst geltenden Geschädigten in dem gesamten Bereich, auch dem des "Strandhauses", fest.
25
3. Die Strafkammer konnte Erkenntnisse dazu, wer den Pkw dort abgestellt hatte, weder durch Zeugen noch durch kriminaltechnische Untersuchungen gewinnen. Sie geht letztlich davon aus, dass der Pkw dort abgestellt wurde, um die Möglichkeit eines Selbstmordes im Rhein oder auch eine Abfahrt vom nahe gelegenen Bahnhof aus vorzutäuschen, also dass jedenfalls kein Zusammenhang mit dem "Strandhaus" besteht. Dem Verhalten des Hundes misst sie aus im Einzelnen dargelegten, hier nicht im Detail nachzuzeichnenden Erwägungen , die mit dem Alter des Hundes, der Erfahrung der Hundeführerin und der Möglichkeit der Kontamination von Geruchsproben zusammenhängen, keine wesentliche Bedeutung bei.
26
4. Ohne dass es hier auf in diesem Zusammenhang erhobene (sonstige) Verfahrensrügen ankäme, sind diese Erwägungen für sich genommen sachlichrechtlich nicht zu beanstanden.
27
Dies ändert jedoch nichts daran, dass die festgestellten, für sich genommen unzweifelhaften Indizien (Standort Pkw und Verhalten des „Bluthundes“, vor allem im Bereich des „Strandhauses“) auch den Schluss auf den Aufenthalt der Geschädigten im „Strandhaus“ zumindest nicht ausgeschlossen erscheinen lassen.
28
5. Ein Beruhen des Urteils auf der Ablehnung des genannten Hilfsbeweisantrags ist nicht völlig auszuschließen. Daher ist es auch auf die Revision des Angeklagten in vollem Umfang aufzuheben, ohne dass es auf dessen weiteres Revisionsvorbringen noch ankäme.
Nack Wahl Kolz
Graf Sander

(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.

(2) Wird ein Berufsverbot angeordnet, so ist im Urteil der Beruf, der Berufszweig, das Gewerbe oder der Gewerbezweig, dessen Ausübung verboten wird, genau zu bezeichnen.

(3) Die Einstellung des Verfahrens ist im Urteil auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Die Urteilsformel gibt die rechtliche Bezeichnung der Tat an, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird. Hat ein Straftatbestand eine gesetzliche Überschrift, so soll diese zur rechtlichen Bezeichnung der Tat verwendet werden. Wird eine Geldstrafe verhängt, so sind Zahl und Höhe der Tagessätze in die Urteilsformel aufzunehmen. Wird die Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten, die Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt, der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt oder von Strafe abgesehen, so ist dies in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. Im übrigen unterliegt die Fassung der Urteilsformel dem Ermessen des Gerichts.

(5) Nach der Urteilsformel werden die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes aufgeführt. Ist bei einer Verurteilung, durch die auf Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt wird, die Tat oder der ihrer Bedeutung nach überwiegende Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden, so ist außerdem § 17 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes anzuführen.

(1) Wer einen anderen zur Ableistung eines falschen Eides verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; wer einen anderen zur Ableistung einer falschen Versicherung an Eides Statt oder einer falschen uneidlichen Aussage verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.

(2) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren die in Absatz 1 bezeichneten Fähigkeiten aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.

(3) Mit dem Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat.

(4) Mit dem Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

(5) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.