Bundesgerichtshof Urteil, 17. Dez. 2014 - 1 StR 324/14

bei uns veröffentlicht am17.12.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 S t R 3 2 4 / 1 4
vom
17. Dezember 2014
in der Strafsache
gegen
wegen leichtfertiger Steuerverkürzung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Dezember
2014, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Raum
und die Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
Prof. Dr. Jäger,
Prof. Dr. Radtke,
Prof. Dr. Mosbacher,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
der Angeklagte persönlich,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Regierungsdirektor
als Vertreter des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung
D. ,
Justizsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 6. Dezember 2013 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen leichtfertiger Steuerverkürzung in drei Fällen Geldbußen in Höhe von 1.000 Euro, 1.500 Euro und 5.000 Euro festgesetzt. Es hat ihm gestattet, die Geldbußen nacheinander und in monatlichen Raten zu jeweils 50 Euro zu bezahlen.
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Der Angeklagte beanstandet mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts gründete der Angeklagte
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im Mai 2010 zusammen mit dem Zeugen Ad. die Au. GmbH (im Folgenden: Au. ) mit dem Unternehmensgegenstand An- und Verkauf von Schmuck und anderen Edelmetallgegenständen zu Recyclingzwecken. Gesellschafter und Geschäftsführer waren der Angeklagte und der Zeuge Ad. . Hintergrund war die Idee des Zeugen Ad. , in G. eine Scheideanstalt kleineren Umfangs aufzubauen. Das Unternehmen sollte Altgold und Silber in der Region von K. bis Fr. ankaufen und potentiellen Verkäufern damit die zeitaufwendige Reise zur Scheideanstalt Ar. in P. ersparen. Geplant war, das Edelmetall in G. einzuschmelzen, mit Hilfe eines Spektrometers den jeweiligen Reinheitsgehalt zu analysieren und dann zur Weiterverwertung an die Firma Ar. zu veräußern. Ein Gewinn sollte nach den Vorstellungen des Zeugen Ad. auch dadurch entstehen, dass er mit Blick auf den langjährigen Kontakt seiner Familie mit der Firma Ar. vorteilhaftere Abnahmepreise auszuhandeln hoffte, als sie etwa Kleinlieferanten gewährt wurden. Dem Angeklagten und dem Zeugen Ad. gelang es, im Juni 2010 in ei4 nem ehemaligen Bundeswehrlager in G. Räumlichkeiten anzumieten und dort zwei Tresore, einen Massenspektrometer und einen Schmelzofen aufzustellen. Der Zeuge Ad. führte den Angeklagten in die Funktionsweise und Bedienung der Spezialgeräte ein; außerdem fand eine technische Einweisung in den Betrieb des Spektrometers durch einen Mitarbeiter des Herstellers statt. Ferner erläuterte der Zeuge Ad. dem Angeklagten anhand von ihm vorbereiteter Formulare, wie der künftige Geschäftsbetrieb ablaufen solle. Der jeweilige Kunde hatte einen unternehmenseigenen Vordruck auszufüllen, in dem er Name und Anschrift, bei Firmen auch einen Ansprechpartner und die Steuernummer sowie eine Erklärung über die „Umsatzsteuerabzugsberechtigung“ anzugeben hatte. Ferner hatte der Kunde zu erklären, dass er Eigentümer der von ihm eingelieferten Gegenstände sei und diese weder aus einer strafbaren Handlung stammten noch verpfändet seien. Darüber hinaus sollte der Kunde die Kopie eines Ausweispapiers hinterlegen. Tatsächlich kam es zu einem gemeinsamen Geschäftsbetrieb des Ange5 klagten mit dem Zeugen Ad. nicht, weil sich für diesen herausstellte, dass ein geschäftliches Zusammenwirken mit dem Angeklagten für ihn „nicht machbar“ war. Bereits im Juni 2010 hatte der Angeklagte ohne Wissen des Zeugen Ad. beschlossen, den Geschäftsbetrieb der Au. aufzunehmen, da die erforderliche Einrichtung bereits fertiggestellt war. Hierzu ließ er auf dem Parkplatz der Firma Ar. in P. Werbeflugblätter der Au. verteilen. Hierdurch kam der Angeklagte in Kontakt mit einer Person, die in unlau6 tere Geschäfte mit Anlagegold verwickelt war. Diese Geschäfte dienten der „Generierung“ von Vorsteuer und deren „Abschöpfung“ zum Nachteil des Fis- kus. Ihnen lag das Modell zugrunde, Anlagegold umsatzsteuerfrei nach § 25c UStG zu erwerben, einzuschmelzen und dann mit anderen Metallen zu verunreinigen. Auf diese Weise entstand Altgold, dessen Verkauf umsatzsteuerpflichtig war. Das Altgold wurde jeweils von einem zu diesem Zwecke betriebenen Unternehmen eines Strohmannes als „missing trader“ an ein steuer- und handelsrechtlich unauffälliges Drittunternehmen als „buffer“ weiterveräußert, das den Absatz an eine Scheideanstalt vornahm. Der „missing trader“ wies zwar in seinen Rechnungen Umsatzsteuer aus, meldete diese aber nicht beim Finanzamt an und führte sie auch nicht ab. Der „buffer“ machte demgegenüber die beim Ankauf an den „missing trader“ gezahlte Umsatzsteuer bei den Finanzbehörden als Vorsteuer geltend (UA S. 9). 2. Ein solcher Strohmann war der Zeuge R. , der unter dem Namen
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„A. R. “ (im Folgenden: A. ) ein Gewerbe anmeldete und dem vom Finanzamt eine Einkommensteuernummer, nicht aber eine UmsatzsteuerIdentifikationsnummer zugeteilt wurde. Er übergab sodann eine Steuerbescheinigung und Blanko-Unterschriften an den Zeugen N. . Der Zeuge N. erschien in den Geschäftsräumen der Au. , legte
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eine schriftliche Vollmacht vor und bot im Namen der A. den Verkauf von Altgold an.
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Es folgten sodann mehrere Verkaufsgeschäfte an die Au. , bei denen der Zeuge N. jeweils eine schriftliche Versicherung abgab, dass die A. Eigentümerin des gelieferten Goldes sei; auch fertigte der Angeklagte eine Kopie des Personalausweises des N. an und nahm diese zu seinen Unterlagen. Die jeweils mit einer fortlaufenden Rechnungsnummer versehenen Rechnungen der A. enthielten eine Nettopreisangabe und wiesen einen gesonderten Umsatzsteuerbetrag aus. Als Unternehmenssitz war die Privatanschrift R. s angegeben. Auch enthielten die Rechnungen keine UmsatzsteuerIdentifikationsnummer , sondern lediglich die dem Zeugen R. zugeteilte Einkommensteuernummer. Bei der Abwicklung der Geschäfte bestand der Zeuge N. auf Barzahlungen. N. leitete die erhaltene Summe an seine Auftraggeber weiter und bezog hierfür ein regelmäßiges Entgelt von drei- bis vierhundert Euro pro Woche. 3. In ähnlicher Weise wurde ab August 2010 ein weiteres Unternehmen
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eingesetzt, namens dessen der Zeuge N. unter Vorlage einer Vollmacht Goldlieferungen zu dem Angeklagten brachte. Hierbei handelte es sich um die Firma F. E. (im Folgenden: F. ) des Zeugen Ro. . Dieser stammte aus Ungarn, war selbständiger Fliesenleger und sprach nur gebrochen Deutsch (UA S. 13). Tatsächlich kam es nie zu Goldtransporten des Zeugen Ro. . Stattdessen verwendete der Zeuge N. Namen und Briefkopf der Firma F. zur Erstellung von Rechnungen an die Firma Au. , wobei er auch eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendete, die der Zeuge Ro. bereits im Hinblick auf sein Trockenbauunternehmen erhalten hatte (UA S. 14). N. oder sein Vertreter erschienen regelmäßig, mitunter mehrfach in der Woche bei dem Angeklagten und versicherte, dass R. und Ro. erfolg- reiche Geschäftsleute seien, es gebe „Gold ohne Ende“.

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4. Der Angeklagte zweifelte nicht an der Richtigkeit dieser Angaben und hielt N. ebenso wie die von ihm angeblich repräsentierten Unternehmer für seriöse Geschäftsleute. Eine Überprüfung der Angaben N. s, etwa durch eine Internetrecherche, Rückfragen bei den örtlichen Finanzämtern, den Versuch einer Kontaktaufnahme zu den Betriebsinhabern oder ähnliches nahm der Angeklagte nicht vor. Seine Sicherheitsvorkehrungen beschränkten sich vielmehr darauf, sich von N. oder dessen Vertreter Vollmachten vorlegen zu lassen, sich Ausweiskopien anzufertigen und diese zusammen mit den bei den Einliefervorfällen entstandenen Ausdrucken und ausgefüllten Formularen abzuheften. 5. Infolge der Geschäftsaufnahme hätte der Angeklagte für die Au.
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bereits im Folgemonat eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben müssen, er unterließ dies jedoch aus Unkenntnis über seine steuerlichen Pflichten als Geschäftsführer. Erst Ende Juli/Anfang August 2010 kümmerte er sich um die Frage der Voranmeldungen, hielt sich aber für überfordert und sprach den Zeugen Fl. an, ob dieser ihm bei den Steuerangelegenheiten helfen könne. Fl. , der ein Tonstudio als Selbständiger betrieb, erklärte sich hierzu bereit und suchte den Angeklagten Anfang August in den Geschäftsräumen der Au. auf. Er sichtete die von dem Angeklagten säuberlich abgehefteten Einund Ausgangsbelege und fertigte eine handschriftliche Aufstellung über die erzielten Umsätze mit der Firma Ar. und die Geschäfte mit den Goldlieferanten der Au. an. Weiter erklärte der Zeuge Fl. dem Angeklagten, wie anhand dieser Aufstellungen die monatsweise zusammengefassten Umsätze in das Voranmeldungsformular einzutragen seien und wie er dort die an seine Lieferanten entrichtete Umsatzsteuer als Vorsteuer angeben müsse.

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6. Anhand dieser Erläuterung füllte der Angeklagte bald darauf Umsatzsteuervoranmeldungen für die Voranmeldungszeiträume Juni und Juli 2010 aus; beide gab er am 10. August 2010 beim Finanzamt ab.
a) In der Voranmeldung für Juni 2010 gab er seine Ausgangsumsätze
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zutreffend an. Die von ihm geltend gemachten Vorsteuern enthielten Beträge in Höhe von 44.605,56 Euro aus Rechnungen der A. . Aus der Voranmeldung des Angeklagten ergab sich zugunsten der Au. ein Umsatzsteuererstattungsbetrag von 4.271,22 Euro.
b) In der Voranmeldung für Juli 2010, in welcher der Angeklagte seine
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Ausgangsumsätze ebenfalls zutreffend angab, meldete er u.a. Vorsteuern in Höhe von 56.255,11 Euro an, die auf Rechnungen der A. beruhten. Aus der Umsatzsteuervoranmeldung ergab sich eine Umsatzsteuerschuld von 7.485 Euro. 7. Auch nach Abgabe der beiden ersten Umsatzsteuervoranmeldungen
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traute sich der Angeklagte eine zutreffende Erfassung seiner Unterlagen unter umsatzsteuerlichen Gesichtspunkten nicht zu. Er trat daher im September 2010 erneut an den Zeugen Fl. heran und bat ihn, ihm beim Vorbereiten der Voranmeldung für den vergangenen Monat zu helfen. Auf der Basis der dann vom Zeugen Fl. angefertigten Monatsübersichten füllte der Angeklagte eine Umsatzsteuervoranmeldung für den Voranmeldungszeitraum August 2010 aus, die er am 9. September 2010 beim Finanzamt abgab. Auch insoweit gab er seine Ausgangsumsätze zutreffend an. In den geltend gemachten Vorsteuerbeträgen war ein Betrag von 206.550,27 Euro aus Rechnungen der A. und der F. enthalten. Aus der Voranmeldung ergab sich eine Umsatzsteuerzahllast von 4.233,07 Euro.
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8. Ausgehend von diesen Feststellungen hat das Landgericht den Angeklagten wegen dreier Ordnungswidrigkeiten der leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 Abs. 1 AO) zu drei Geldbußen verurteilt. Eine Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 AO nahm das Landgericht nicht an, weil dem Angeklagten Tatvorsatz nicht nachzuweisen sei. Seine Angabe, er habe aufgrund seiner Unerfahrenheit nicht erkannt, dass es sich bei der A. und der F. um Scheinfirmen gehandelt habe, sei nicht zu widerlegen gewesen.

II.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Er18 folg. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung
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stand.
a) Die Würdigung der Beweise ist vom Gesetz dem Tatrichter übertragen
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(§ 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Das Revisionsgericht ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung des Tatrichters mit Rechtsfehlern behaftet ist, etwa weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht oder an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überzogene Anforderungen stellt. Sind derartige Rechtsfehler nicht feststellbar, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich gewesen wäre (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 20. Juni 2013 – 4 StR 159/13; vom 26. April 2012 – 4 StR 599/11, Rn. 9; vom 6. Dezember 2012 – 4 StR 360/12, NStZ 2013, 180). Gleichermaßen Sache des Tatrichters ist es, die Bedeutung und das
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Gewicht der einzelnen be- oder entlastenden Indizien in der Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses zu bewerten. Ist diese Bewertung nach den dargestellten rechtlichen Maßstäben vertretbar, so kann das Revisionsgericht nicht auf der Grundlage einer abweichenden Beurteilung der Bedeutung einer Indiztatsache in die Überzeugungsbildung des Tatrichters eingreifen (BGH, Urteile vom 20. Juni 2013 – 4 StR 159/13; vom 9. Juni 2005 – 3 StR 269/04, NJW 2005, 2322, 2326; vom 4. April 2013 – 3 StR 37/13, Rn. 5).
b) Daran gemessen hält die Beweiswürdigung rechtlicher Nachprüfung
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stand. Das Landgericht hat sich ohne einen den Angeklagten beschwerenden
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Rechtsfehler – in dubio pro reo – davon überzeugt, dass der Angeklagte wegen seiner Unerfahrenheit nicht erkannt hat, dass es sich um Scheinfirmen gehandelt hat (UA S. 55). Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat es sich davon überzeugt, dass eine Vielzahl von Anzeichen vorlag, die bei dem Angeklagten den Verdacht hätten wecken müssen, dass es sich bei den in den Rechnungen ausgewiesenen Firmen nicht um die Leistenden handelte und diese Firmen vielmehr zum Schein in die Rechnungen aufgenommen worden waren (UA S. 55). Insoweit hat das Landgericht ohne Rechtsfehler darauf hingewiesen, dass bereits das Verhalten des Zeugen N. für den Angeklagten zahlreiche schwer wiegende Hinweise darauf lieferte, dass es sich bei der A. und der F. nicht um die leistenden Unternehmer, sondern um Scheinfirmen handelte: Obwohl Geschäfte mit fünf- bzw. sechsstelligen Beträgen durchgeführt wurden, bestand N.
auf Barzahlungen; der Angeklagte hatte nicht ein einziges Mal Kontakt zu den angeblichen Unternehmensinhabern, sondern für beide Firmen ausschließlich mit dem Zeugen N. oder dessen Vertretern zu tun; es gab keinen Postverkehr , vielmehr wurden alle Rechnungen in den Betriebsräumen der Au. gefertigt oder dort übergeben (UA S. 55 f.). 2. Die Feststellungen belegen die vom Landgericht angenommene leicht24 fertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) in drei Fällen.
a) Der Angeklagte erfüllte jeweils den objektiven Tatbestand des § 378
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Abs. 1 AO. aa) Er beging durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen
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für die Au. für die Monate Juni, Juli und August 2010 jeweils eine Tathandlung im Sinne des § 370 Abs. 1 AO. Die Umsatzsteuervoranmeldungen waren unrichtig, weil die unter dem Namen der A. und der F. ausgestellten Rechnungen nicht gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigten. Es handelte sich hierbei nicht um gemäß §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnungen. Sie wiesen jeweils als Leistenden ein Unternehmen aus, das keine Leistung erbracht hatte. Vielmehr wurden die Namen der A. und der F. lediglich zum Schein benutzt, um über die Person des Leistenden zu täuschen. Damit handelte es sich um Scheinrechnungen im Sinne des § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG, aus denen kein Vorsteuerabzug zulässig war. Der wahre Leistende, der auch die Umsatzsteuer vereinnahmt hatte, wurde hierdurch verschleiert. bb) Durch die Abgabe inhaltlich unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldun27 gen verwirklichte der Angeklagte jeweils einen Taterfolg im Sinne des § 370 Abs. 1 AO. Für die Monate Juli und August 2010 trat bereits durch die Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen eine Steuerverkürzung ein, weil der Angeklagte in diesen Fällen jeweils eine zu niedrige Zahllast erklärte. Damit stand die unrichtige Steueranmeldung gemäß § 168 Satz 1 AO einer Steuerfestsetzung gleich. Die Steueranmeldung für Juni 2010 lautete zwar auf einen Erstattungsbetrag (UA S. 15). Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe (insbesondere UA S. 59) ist jedoch zu entnehmen, dass das Finanzamt die ungerechtfertigte Erstattung auch tatsächlich vorgenommen hat. Damit stand die unrichtige Steueranmeldung gemäß § 168 Satz 2 AO ebenfalls einer Steuerfestsetzung gleich.
b) Die Urteilsfeststellungen tragen auch die Wertung des Landgerichts,
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der Angeklagte habe jeweils leichtfertig gehandelt. aa) Leichtfertig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach
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den besonderen Umständen des Einzelfalls und seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen verpflichtet und imstande ist, obwohl sich ihm aufdrängen musste, dass dadurch eine Steuerverkürzung eintreten wird (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2009 – 1 StR 491/09 Rn. 40, HFR 2010, 866; BGH, Urteil vom 8. September 2011 – 1 StR 38/11 Rn. 17, wistra 2011, 465). Jeder Steuerpflichtige muss sich über diejenigen steuerlichen Pflichten
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unterrichten, die ihn im Rahmen seines Lebenskreises treffen. Dies gilt in besonderem Maße in Bezug auf solche steuerrechtlichen Pflichten, die aus der Ausübung eines Gewerbes oder einer freiberuflichen Tätigkeit erwachsen. Bei einem Kaufmann sind deshalb jedenfalls bei Rechtsgeschäften, die zu seiner kaufmännischen Tätigkeit gehören, höhere Anforderungen an die Erkundigungspflichten zu stellen als bei anderen Steuerpflichtigen (vgl. BFH, Urteil vom 19. Februar 2009 – II R 49/07 mwN, BFHE 225, 1). In Zweifelsfällen hat er von sachkundiger Seite Rat einzuholen (vgl. BGH, Urteil vom 8. September 2011 – 1 StR 38/11 Rn. 18, wistra 2011, 465;vgl. dazu auch Joecks in Franzen/ Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Aufl., § 378 AO Rn. 39; Jäger in Klein, AO, 12. Aufl., § 378 Rn. 20 f.; jeweils mwN). bb) Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Annahme zumindest von
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Leichtfertigkeit revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Die vom Landgericht für das Vorliegen von Scheinrechnungen angeführ32 ten Umstände (s.o.) mussten bei dem Angeklagten den Verdacht wecken, dass es sich bei den in den Rechnungen ausgewiesenen Firmen nicht um die Leistenden handelte, diese vielmehr zum Schein in die Rechnungen aufgenommen wurden (UA S. 55). Der Umstand, dass das Landgericht sich nicht sogar von einem bedingten Tatvorsatz des Angeklagten überzeugen konnte, ist vom Revisionsgericht hinzunehmen und zeigt insbesondere keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Soweit die Revision geltend macht, der Zeuge Ad. habe den Angeklag33 ten nicht über kaufmännische Details aufgeklärt, steht dies einer Leichtfertigkeit nicht entgegen. Dasselbe gilt für das Vorbringen, der Angeklagte habe als Betonbauer keine ausreichende Kenntnis über seine steuerlichen Pflichten, so dass es sich ihm nicht aufgedrängt habe, dass eine Steuerverkürzung eintreten könne. Vielmehr belegen diese Umstände gerade das leichtfertige Verhalten des Angeklagten. Obwohl er, wie ihm bewusst war, die kaufmännischen Fähigkeiten für seine gewerbliche Tätigkeit nicht besaß, und er die für einen Vorsteuerabzug erforderlichen Voraussetzungen an eine Rechnung nicht kannte, nahm er keine sachkundige Hilfe in Anspruch. Dass er hierzu verpflichtet war, musste sich dem Angeklagten aufdrängen.

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Soweit der Beschwerdeführer in seiner Revisionsbegründung zutreffend darauf hinweist, dass einzelne Umstände, die das Landgericht für die Annahme eines leichtfertigen Handelns herangezogen hatte, für sich allein für die Annahme von Leichtfertigkeit nicht ausgereicht hätten, zeigt dies einen Rechtsfehler nicht auf. Vielmehr hat das Landgericht rechtsfehlerfrei im Rahmen einer Gesamtwürdigung darauf abgestellt, dass gerade mehrere Umstände in ihrer Gesamtheit bei dem Angeklagten den Verdacht hätten wecken müssen, dass es sich bei den Rechnungen um Scheinrechnungen handelte, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten. 3. Die Bemessung der Höhe der Geldbußen ist ebenfalls rechtsfehlerfrei.
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III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 464 Abs. 1 i.V.m. § 473 Abs. 1
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Satz 1 StPO. Zu den Kosten des Verfahrens (§ 464a StPO) gehören, soweit entstanden, auch Auslagen für die Teilnahme des Vertreters der Finanzbehörde an der Revisionshauptverhandlung, für die die Vorschrift des § 407 Abs. 1 AO ebenfalls gilt (vgl. Joecks in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Aufl., § 407 Rn. 8). Seit der Einführung des § 441 RAO durch das 1. AOStrafÄndG vom 10. August 1967 hat die Finanzbehörde im gerichtlichen Verfahren nicht mehr die Stellung einer Nebenklägerin (s. dazu Hilgers-Klautzsch in Kohlmann, Steuerstrafrecht, 40. Lfg. Juni 2009, § 407 Rn. 1), sondern diejenige einer Nebenbeteiligten eigener Art (vgl. Rüping in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, 188. Lfg. März 2006, § 407 Rn. 9; zu den Reisekosten des Vertreters der Verwaltungsbehörde im gerichtlichen Verfahren gemäß § 76 OWiG als Gerichtskosten vgl. auch Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, 18. EL, vor § 109 Rn. 9). Raum Rothfuß Jäger Radtke Mosbacher

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 15 Vorsteuerabzug


(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: 1. die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuera

Strafprozeßordnung - StPO | § 261 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung


Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 370 Steuerhinterziehung


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer1.den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,2.die Finanzbehörden pflichtwidrig über steu

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 14 Ausstellung von Rechnungen


(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 14c Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis


(1) Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er auch den Mehrbetrag. Ber

Abgabenordnung - AO 1977 | § 168 Wirkung einer Steueranmeldung


Eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, so gilt Satz 1 erst, wenn die Finanzbehörde z

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 14a Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen


(1) Hat der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und führt er einen Umsatz in einem ander

Abgabenordnung - AO 1977 | § 378 Leichtfertige Steuerverkürzung


(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Abs. 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht. § 370 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend. (2) Die Ordnungswidrigke

Strafprozeßordnung - StPO | § 464a Kosten des Verfahrens; notwendige Auslagen


(1) Kosten des Verfahrens sind die Gebühren und Auslagen der Staatskasse. Zu den Kosten gehören auch die durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstandenen sowie die Kosten der Vollstreckung einer Rechtsfolge der Tat. Zu den Kosten eines Antr

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 76 Beteiligung der Verwaltungsbehörde


(1) Das Gericht gibt der Verwaltungsbehörde Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind. Dies gilt auch, wenn das Gericht erwägt, das Verfahren nach § 47 Abs. 2 einzustellen. Der Term

Abgabenordnung - AO 1977 | § 407 Beteiligung der Finanzbehörde in sonstigen Fällen


(1) Das Gericht gibt der Finanzbehörde Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind. Dies gilt auch, wenn das Gericht erwägt, das Verfahren einzustellen. Der Termin zur Hauptverhandlun

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 25c Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold


(1) Die Lieferung, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb von Anlagegold, einschließlich Anlagegold in Form von Zertifikaten über sammel- oder einzelverwahrtes Gold und über Goldkonten gehandeltes Gold, insbesondere auch Golddarlehen und G

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte

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(1) Die Lieferung, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb von Anlagegold, einschließlich Anlagegold in Form von Zertifikaten über sammel- oder einzelverwahrtes Gold und über Goldkonten gehandeltes Gold, insbesondere auch Golddarlehen und Goldswaps, durch die ein Eigentumsrecht an Anlagegold oder ein schuldrechtlicher Anspruch auf Anlagegold begründet wird, sowie Terminkontrakte und im Freiverkehr getätigte Terminabschlüsse mit Anlagegold, die zur Übertragung eines Eigentumsrechts an Anlagegold oder eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Anlagegold führen, sind steuerfrei. Satz 1 gilt entsprechend für die Vermittlung der Lieferung von Anlagegold.

(2) Anlagegold im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.
Gold in Barren- oder Plättchenform mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht und einem Feingehalt von mindestens 995 Tausendstel;
2.
Goldmünzen, die einen Feingehalt von mindestens 900 Tausendstel aufweisen, nach dem Jahr 1800 geprägt wurden, in ihrem Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel sind oder waren und üblicherweise zu einem Preis verkauft werden, der den Offenmarktwert ihres Goldgehalts um nicht mehr als 80 Prozent übersteigt.

(3) Der Unternehmer, der Anlagegold herstellt oder Gold in Anlagegold umwandelt, kann eine Lieferung, die nach Absatz 1 Satz 1 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln, wenn sie an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird. Der Unternehmer, der üblicherweise Gold zu gewerblichen Zwecken liefert, kann eine Lieferung von Anlagegold im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1, die nach Absatz 1 Satz 1 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln, wenn sie an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird. Ist eine Lieferung nach den Sätzen 1 oder 2 als steuerpflichtig behandelt worden, kann der Unternehmer, der diesen Umsatz vermittelt hat, die Vermittlungsleistung ebenfalls als steuerpflichtig behandeln.

(4) Bei einem Unternehmer, der steuerfreie Umsätze nach Absatz 1 ausführt, ist die Steuer für folgende an ihn ausgeführte Umsätze abweichend von § 15 Abs. 2 nicht vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen:

1.
die Lieferungen von Anlagegold durch einen anderen Unternehmer, der diese Lieferungen nach Absatz 3 Satz 1 oder 2 als steuerpflichtig behandelt;
2.
die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb von Gold, das anschließend von ihm oder für ihn in Anlagegold umgewandelt wird;
3.
die sonstigen Leistungen, die in der Veränderung der Form, des Gewichts oder des Feingehalts von Gold, einschließlich Anlagegold, bestehen.

(5) Bei einem Unternehmer, der Anlagegold herstellt oder Gold in Anlagegold umwandelt und anschließend nach Absatz 1 Satz 1 steuerfrei liefert, ist die Steuer für an ihn ausgeführte Umsätze, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Herstellung oder Umwandlung des Goldes stehen, abweichend von § 15 Abs. 2 nicht vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

(6) Bei Umsätzen mit Anlagegold gelten zusätzlich zu den Aufzeichnungspflichten nach § 22 die Identifizierungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Geldwäschegesetzes entsprechend.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Abs. 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht. § 370 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Eine Geldbuße wird nicht festgesetzt, soweit der Täter gegenüber der Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, bevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so wird eine Geldbuße nicht festgesetzt, wenn der Täter die aus der Tat zu seinen Gunsten verkürzten Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet. § 371 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 159/13
vom
20. Juni 2013
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juni 2013,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Mutzbauer
als Vorsitzender,
Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Franke,
Dr. Quentin,
Reiter
als beisitzende Richter,
Richterin am Landgericht
als Vertreterin des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 12. Dezember 2012 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung sowie wegen versuchter schwerer Brandstiftung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seinen Pkw Audi A 4 gemäß § 74 StGB eingezogen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.

I.


2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der Angeklagte von einer nicht identifizierten Person aus dem Umfeld der Familie B. mit der Ausführung von Brandanschlägen gegen die Familien D. und Br. beauftragt. Zu diesem Zweck deponierte er einen mit Benzin gefüllten, in Bettwäsche gehüllten Kanister im Kofferraum seines Pkw und fertigte Brandsätze an. Die Adressen der Objekte, deren Inbrandsetzen er beabsichtigte, gab er in ein mobiles Navigationsgerät ein und fuhr mit seinem Pkw zu den jeweiligen Tatorten.
3
Der Angeklagte, dem die Geschädigten unbekannt waren, handelte um finanzieller oder sonstiger persönlicher Vorteile willen. Seiner Beauftragung durch unbekannte Dritte lag ein „Rachefeldzug“ gegenüber D. und Br. zu Grunde, die sich in einem Konkurrenzkampf um die Übernahme der insolventen Systemtechnik GmbH im Dezember 2010 gegenüber R. , T. und Bo. B. durchgesetzt hatten.
4
Im Einzelnen hat die Strafkammer folgende Taten festgestellt:
5
a) In der Nacht vom 22. auf den 23. August 2011 begab sich der Angeklagte zu dem Anwesen des D. in S. /B. und entzündete zwei mit Benzin gefüllte Einmachgläser („Molotowcocktails“) unmit- telbar an dem auf dem Grundstück befindlichen Wohn- und Stallgebäude. Das beabsichtigte Inbrandsetzen des Gebäudes gelang nicht. Es kam im Wesentlichen nur zu Rußanhaftungen und Abbranderscheinungen an einem Holztor. Ein dritter Brandsatz brannte mehrere Meter vom Gebäude entfernt auf dem Rasen ab (Fall II. 2.1 der Urteilsgründe).
6
b) Am 1. November 2011 fuhr der Angeklagte gemeinsam mit einem unbekannt gebliebenen Dritten zum Wohnhaus des D. in F. . Etwa gegen 21.00 Uhr setzte er einen von D. vor dem Anwesen geparkten Firmenwagen der Badsysteme GmbH inBrand, indem er einen auf den vorderen rechten Reifen aufgebrachten Grillanzünder als Brandbeschleuniger benutzte. Der Motorraum brannte nahezu vollständig aus und es entstand ein Sachschaden in Höhe von 30.000 € (Fall II. 2.2 der Urteilsgründe).
7
c) Am 2. Dezember 2011 warf der Angeklagte gegen 01.00 Uhr einen von ihm angefertigten Brandsatz (Mineralwasserflasche mit Brandbeschleuniger ) in Richtung des Wohnhauses der 87-jährigen Schwiegermutter von Br. in Su. /R. . Dabei traf er das mit Isolierglas versehene Wohnzimmerfenster, dessen äußere Scheibe durch den Aufprall zerstört wurde. Der Brandsatz fiel zu Boden und brannte aus, ohne das Gebäude in Mitleidenschaft zu ziehen. Ein zweiter vom Angeklagten geworfener Brandsatz blieb auf dem Rasen zurück (Fall II. 2.3 der Urteilsgründe).
8
d) In der Nacht zum 19. Dezember 2011 suchte der Angeklagte erneut das Anwesen der Eheleute Br. in Su. /R. auf und warf einen Brandsatz (Limonadenflasche mit brennbarer Flüssigkeit) gegen die Hauswand des hinteren Gebäudeteils, den die Eheleute als Zweitwohnung nutzten. Das Feuer erlosch selbständig, ohne das Gebäude zu erfassen. Vier an die Hauswand gelehnte Walkingstöcke, ein Kokosfaserabtreter und eine Holzbank nebst Dekoration wurden beschädigt (Fall II. 2.4 der Urteilsgründe).
9
e) In derselben Nacht warf der Angeklagte gegen 01.22 Uhr einen Brandsatz (Glasflasche mit Benzin) in die Toilette des Stall- und Wohngebäudes auf dem Grundstück des D. in S. /B. . Da der Toilettenraum gefliest und die Tür zum angrenzenden Wohn- und Stallbereich geschlossen war, konnte sich das Feuer nicht ausbreiten und ging von selbst aus (Fall II. 2.5 der Urteilsgründe).
10
2. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten , der sich in der Hauptverhandlung zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen nicht eingelassen hat, im Wesentlichen auf folgende Indizien gestützt:
11
a) Die Auswertung des in dem Pkw Audi A 4 des Angeklagten befindlichen Navigationsgerätes hat ergeben, dass die Adressen sämtlicher Tatorte – obwohl der Angeklagte die Geschädigten nicht gekannt hat – zunächst gespeichert und zu einem späteren Zeitpunkt wieder gelöscht worden sind.
12
b) Am 21. Dezember 2011 ist im Kofferraum des mit einem Dieselmotor ausgestatteten Audi A 4 ein Benzinkanister, teilgefüllt mit Ottokraftstoff und eingewickelt in ein Bettlaken, sichergestellt worden.
13
c) Kurze Zeit vor der Tat vom 1. November 2011 hat sich der Angeklagte zusammen mit einem unbekannten Begleiter in unmittelbarer Tatortnähe aufgehalten und ist von einem Zeugen in seinem Pkw Audi A 4 angesprochen worden. Die Personenbeschreibung einer weiteren Zeugin, die ebenfalls in Tatortnähe zwei männliche, sich auffällig verhaltende Personen beobachtet hat, passt auf den Angeklagten.
14
d) Auf dem Mobiltelefon des Angeklagten ist unter dem 23. September 2011 ein Foto gespeichert, das ein „großes Bündel Banknoten“ zeigt. Am selben Tag hat der Angeklagte den Audi A 4 zu einem Kaufpreis von 11.690 € erworben und bar bezahlt, obwohl er aus eigenen Mitteln einen so hohen Geldbetrag nicht hat aufbringen können.
15
e) Der Angeklagte hat Bo. B. , über dessen Kontaktdaten er verfügt hat, im Sommer 2011 persönlich aufgesucht. Zu den Familien D. und Br. hat er in keiner persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehung gestanden.
16
f) Sämtliche Brandanschläge sind nach einem ähnlichen Begehungsmuster erfolgt und haben sich ausschließlich gegen die Familien D. und Br. gerichtet, die sich im Dezember 2010 in dem wirtschaftlichen Konkurrenzkampf um die Übernahme der Systemtechnik GmbH gegenüber den ehemals firmenangehörigen Mitgliedern der Familie B. durchgesetzt hatten.
17
g) Nach der Inhaftierung des Angeklagten haben keine weiteren Brandanschläge mehr stattgefunden.

II.


18
Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält rechtlicher Überprüfung stand. Sie trägt in allen Fällen die Verurteilung des Angeklagten als Täter der Brandanschläge.
19
1. Die Würdigung der Beweise ist vom Gesetz dem Tatrichter übertragen (§ 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Das Revisionsgericht ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung des Tatrichters mit Rechtsfehlern behaftet ist, etwa weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht oder an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überzogene Anforderungen stellt. Sind derartige Rechtsfehler nicht feststellbar, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich gewesen wäre (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 26. April 2012 – 4 StR 599/11, Rn. 9; vom 6. Dezember 2012 – 4 StR 360/12, NStZ 2013, 180).
20
Gleichermaßen Sache des Tatrichters ist es, die Bedeutung und das Gewicht der einzelnen be- oder entlastenden Indizien in der Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses zu bewerten. Ist diese Bewertung nach den dargestellten rechtlichen Maßstäben vertretbar, so kann das Revisionsgericht nicht auf der Grundlage einer abweichenden Beurteilung der Bedeutung einer Indiztatsache in die Überzeugungsbildung des Tatrichters eingreifen (BGH, Urteile vom 9. Juni 2005 – 3 StR 269/04, NJW 2005, 2322, 2326; vom 4. April 2013 – 3 StR 37/13, Rn. 5).
21
2. Daran gemessen weist das Urteil keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf.
22
a) Nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht aus der Gesamtheit der festgestellten Beweisanzeichen den Schluss auf die Täterschaft des Angeklagten in sämtlichen Fällen gezogen hat. Die ausführlichen Urteilsgründe lassen nicht besorgen, dass das Gericht die erforderliche Gesamtwürdigung der Indiztatsachen nur unzureichend vorgenommen hat. Das Landgericht konnte aus der Bedeutung und dem Gewicht der festgestellten Indizien in zulässiger Weise den Schluss ziehen, dass der Angeklagte sämtliche Brandanschläge eigenhändig verübt und dabei alle Tatbestandsmerkmale in eigener Person verwirklicht hat, so dass er unabhängig von der etwaigen Beteiligung Dritter in jedem Fall unmittelbarer Täter ist (§ 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB). Das Gericht hat nicht nur einzelne Indiztatsachen aufgezählt, sondern in hinreichender Weise das Beweisergebnis in seiner Gesamtheit gewürdigt und näher dargestellt, warum es von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt ist und eine bloße Gehilfenstellung verneint hat (UA S. 15 – 23). Insbesondere die Einspeicherung sämtlicher Tatorte in das Navigationsgerät des Angeklagten, das Auffinden des teilgefüllten, mit einem Bettlaken umwickelten Benzinkanisters im Kofferraum seines Dieselfahrzeugs und seine Identifizierung in Tatortnähe (Fall II. 2.2 der Urteilsgründe) stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Frage seiner Täterschaft. Dass die Strafkammer gegen eine Täterschaft des Angeklagten sprechende Indizien übersehen oder nicht in die Gesamtabwägung einbezogen hat, ist nicht ersichtlich. Die Beweiswürdigung beruht nach alledem auf einer hinreichend fundierten und konkretisierten Tatsachengrundlage.
23
b) Soweit die Revision eine relevante Lücke der Beweiswürdigung vor allem darin sieht, dass aus den festgestellten Indiztatsachen gleichermaßen der Schluss hätte gezogen werden können, der Angeklagte habe lediglich den wahren Täter zum Tatort gefahren oder die Tatorte nur ausgespäht, beruht dies zum einen auf einer eigenen Gewichtung der Beweisbedeutung der einzelnen Indizien und zum anderen auf urteilsfremden Erwägungen. Dieser Versuch, die fehlerfreie Beweiswürdigung des Tatrichters durch eine eigene zu ersetzen, ist revisionsrechtlich unerheblich. Da das Gericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, dass der Angeklagte die Taten eigenhändig begangen hat, bedurfte es keiner „argumentativen Abgrenzung“ zwischen Täterschaft und Beihilfe nach den hier- für entwickelten allgemeinen Kriterien (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 1988 – 3 StR 109/88, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Tatinteresse 4).
24
c) Dass dem Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen der Kammer zur Frage der Motivation des Angeklagten und der Beauftragung durch unbekannte Hintermänner „höchst spekulativ“ erscheinen, ist im Revisionsverfahreneben- falls bedeutungslos. Das Urteil hat sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit der finanziellen Situation des Angeklagten sowie seinen Beziehungen zu den Geschädigten und der Familie B. auseinandergesetzt und dabei in zulässiger Weise den auf konkrete Tatsachen gestützten Schluss gezogen, dass der Angeklagte zur Erlangung finanzieller oder sonstiger persönlicher Vorteile gehandelt hat. Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
Mutzbauer Roggenbuck Franke
Quentin Reiter
9
2. Das Revisionsgericht hat es regelmäßig hinzunehmen, wenn der Tatrichter einen Angeklagten freispricht, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Denn die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1966 – 1 StR 305/66, BGHSt 21, 149, 151). Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979 – 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 20). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 360/12
vom
6. Dezember 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Verdachts des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Dezember
2012, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Mutzbauer
als Vorsitzender,
Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
Richter am Bundesgerichtshof
Cierniak,
Bender,
Reiter
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin
als Vertreterin des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwalt ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 23. April 2012 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer hiergegen gerichteten Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.

I.


2
Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage hatte dem Angeklagten zur Last gelegt, an jeweils unterschiedlichen, nicht mehr näher feststellbaren Tagen vor dem 30. Mai 2010 (Fälle 1 – 5) sowie am 30. Mai 2010 (Fall 6) sexuelle Übergriffe zu Lasten der am 1. April 1999 geborenen Nebenklägerin J. -D. B. begangen zu haben.
3
1. Der Angeklagte habe die Nebenklägerin, die ihn in seiner Wohnung häufiger allein besucht habe, aufgefordert, ihren Unterkörper zu entkleiden und sich mit dem Rücken auf den Esstisch im Wohnzimmer zu legen. Dem sei das Mädchen nachgekommen. Der Angeklagte habe sein Glied entblößt und dieses an der Scheide der Nebenklägerin gerieben, wobei er sich zugleich manuell bis zum Samenerguss befriedigt habe. Er habe auf den entblößten Bauch des Kindes ejakuliert und das Ejakulat später mit einem Küchentuch abgewischt.
4
2. In der Küche seiner Wohnung habe der Angeklagte die Nebenklägerin aufgefordert, sich hinzuknien und sein entblößtes Glied in den Mund zu nehmen. Dem habe die Nebenklägerin entsprochen. Sie habe den Angeklagten bis zum Samenerguss befriedigt.
5
3. Der Aufforderung des Angeklagten, ihren Unterkörper zu entblößen, sei die Nebenklägerin gefolgt. Sie habe sich anschließend auf das Sofa im Wohnzimmer gesetzt. Während sie ferngesehen habe, habe der Angeklagte sie im Genitalbereich gestreichelt.
6
4. Der Angeklagte habe die Nebenklägerin aufgefordert, ihren Unterkörper zu entkleiden und sich hinzuknien. Nachdem dies geschehen sei, habe er sein erigiertes Glied an der „Poritze“ der Geschädigten gerieben und sich hierbei manuell bis zum Samenerguss befriedigt.
7
5. Der Aufforderung des Angeklagten, seine Hoden zu berühren und ihn mit der Hand zu befriedigen, sei die Nebenklägerin bis zum Samenerguss nachgekommen.
8
6. Am 30. Mai 2010 sei die Nebenklägerin gegen Mittag zum letzten Mal allein in der Wohnung des Angeklagten gewesen, um von diesem geangelte Forellen abzuholen. Der Angeklagte habe im Hausflur sein Glied entblößt und vor der Geschädigten bis zum Samenerguss onaniert.
9
Hinsichtlich der Fälle 3 bis 6 ist das Verfahren in der Hauptverhandlung nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden.

II.


10
Der Angeklagte hat sich zum Tatvorwurf nicht geäußert. Das Landgericht hat ihn in den Fällen I. 1 und I. 2 aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
11
1. Es hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
12
Die Nebenklägerin, die eine Ganztagsförderschule besucht, lebte bis zu einem innerörtlichen Umzug im Jahre 2008 mit ihrer Familie in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem Angeklagten. Auch nach dem Umzug besuchte sie den Angeklagten häufiger allein in dessen Wohnhaus. Bei ihren Besuchen beschenkte er die Nebenklägerin regelmäßig mit Süßigkeiten, Geldbeträgen (bis zu 20 €) und diversen Kleidungsstücken. Da den Eltern die Geschenke auffielen , sprachen sie ihre Tochter darauf an, die einen besonderen Grund hierfür verneinte. Die Besuche der Nebenklägerin erfolgten aus unterschiedlichen Anlässen : Des Öfteren holte sie geangelte Fische ab. Sie begab sich aber auch zum Angeklagten, um aus Langeweile fernzusehen, dort zu essen oder Geld- geschenke abzuholen. In ihrer Freizeit nutzt die Nebenklägerin, „die jederzeit Zugang zu Fernsehen und Internet hat“, diese Medien „ungewöhnlich oft und unbeaufsichtigt“ (UA S. 7). Im Sommer 2009 trennten sich die Eltern der Nebenklägerin vorübergehend. Bis November 2009 wohnte die Nebenklägerin zusammen mit ihrer Mutter bei deren neuem Freund. Das Landgericht konnte nicht ausschließen, dass die Nebenklägerin während dieser Zeit in einem Fall sexuelle Handlungen (zumindest Oralverkehr) zwischen ihrer Mutter und einem anderen Sexualpartner beobachtet hat. Im Januar 2010 fiel der Zeugin H. , die die Nebenklägerin seit dem Schuljahr 2008/2009 als Klassenlehrerin betreut, unvermittelt ein ungewöhnliches sexualisiertes Verhalten der damals Zehnjährigen auf. Diese setzte sich offen auf einen Tisch im Klassenzimmer, spreizte die Beine und forderte die Jungen auf, an ihre Scheide zu greifen. Zudem machte sie eindeutige Bewegungen und Laute wie beim Geschlechtsverkehr (UA S. 8). Nach einem zeitnah anberaumten Elterngespräch an der Schule gab sie ihrem Vater gegenüber an, dass nichts sei. In der Folgezeit zeigte sie in der Schule keine offenen sexuellen Handlungsweisen mehr. An dem Wochenende 29./30. Mai 2010 besuchte die Nebenklägerin den Angeklagten zum letzten Mal. Dieser hatte ihren Eltern selbst geangelte Fische angeboten. Die Nebenklägerin kehrte aufgeregt und ohne Fische zum Elternhaus zurück und erhob erstmals gegenüber ihren Eltern Missbrauchsvorwürfe gegen den Angeklagten (Fall I. 6). Das Landgericht konnte nicht feststellen, was sich an diesem Tag im Haus des Angeklagten zugetragen hat. Zu früheren Vorfällen berichtete die Nebenklägerin ihrem Vater zunächst keine Einzelheiten. Dieser erstattete am 15. Juni 2010 bei der Polizeiinspektion R. Strafanzeige gegen den Angeklagten.
13
Zu den persönlichen Verhältnissen des ledigen Angeklagten hat das Landgericht festgestellt, dass er allein ein Eigenheim bewohnt, Rentner ist und im Jahre 1999 durch das Amtsgericht R. wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden ist, deren Vollstreckung das Amtsgericht zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 27. September 2002 erlassen.
14
2. Zur Begründung des Freispruchs hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:
15
Abweichend von der Einschätzung der Sachverständigen Dr. R. - J. seien die Angaben der Nebenklägerin insgesamt als nicht glaubhaft zu beurteilen. Die Sachverständige habe die Zweifel des Gerichts nicht ausräumen können. Die Aussage der Nebenklägerin weise gravierende Qualitätsmängel auf. Die Schilderung des unmittelbar handlungsrelevanten Geschehens sei detailarm sowie zum Teil unklar und widersprüchlich. Es sei nicht gelungen, die Taten nach Zeit oder Tathergang auch nur ansatzweise zu konkretisieren. Suggestive Abläufe seien wahrscheinlich. Das Landgericht konnte nicht aus- schließen, dass die Nebenklägerin „Erkenntnisse aus den Medien“ sowie Be- obachtungen von sexuellen Aktivitäten ihrer Mutter mit wechselnden Partnern auf den Angeklagten übertragen hat (UA S. 42).

III.


16
Der Freispruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Beweiswürdigung des Landgerichts begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
17
Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Denn die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrich- ters (§ 261 StPO), dessen Schlussfolgerungen nicht zwingend, sondern nur möglich sein müssen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1966 – 1 StR 305/66, BGHSt 21, 149, 151; Beschluss vom 7. Juni 1979 – 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 20). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Insbesondere sind die Beweise auch erschöpfend zu würdigen. Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Aus den Urteilsgründen muss sich zudem ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden. Der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt auch, ob überspannte Anforderungen an die für die Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt worden sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 10. August 2011 – 1 StR 114/11, NStZ 2012, 110 f.; vom 11. August 2011 – 4 StR 191/11; vom 26. April 2012 – 4 StR 599/11 und vom 8. August 2012 – 1 StR 88/12).
18
Dem wird die Beweiswürdigung des Landgerichts in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht.
19
1. Die Beweiswürdigung ist bereits deshalb rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht von dem in der Hauptverhandlung erstatteten aussagepsychologischen Gutachten der Sachverständigen Dr. R. -J. ohne hinreichende Begründung abweicht. Zwar war das Landgericht nicht gehindert, von dem Gutachten der Sachverständigen abzuweichen, da ein solches nur Grundlage der Überzeugungsbildung des Richters sein kann. Wenn der Tatrichter aber eine Frage, für die er geglaubt hat, des Rates eines Sachverständigen zu bedürfen, im Widerspruch zu dem Gutachten lösen will, muss er die maßgeblichen Darlegungen des Sachverständigen wiedergeben und seine Gegenansicht unter Auseinandersetzung mit diesen begründen, damit ersichtlich wird, dass er mit Recht das bessere Fachwissen für sich in Anspruch nimmt (BGH, Urteil vom 1. April 2009 – 2 StR 601/08, NStZ 2009, 571, und Beschluss vom 22. Mai 2012 – 5 StR 15/12, NStZ-RR 2012, 287, 288; KK-Schoreit, StPO, 6. Aufl., § 261 Rn. 33). Daran fehlt es hier. Nach dem im Urteil wiedergegebenen Inhalt der aussagepsychologischen Begutachtung ist die Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass sich in der Gesamtschau aller Anklagepunkte ein rundes Bild ergebe. Es lägen weder Widersprüche noch logische Brüche vor. Auch bei Anlegung eines strengen Maßstabs sei hinsichtlich der Fälle I. 1 und I. 2 mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Erfahrungshintergrund anzunehmen. Diese Übergriffe habe die Nebenklägerin immer erwähnt und dabei auch stimmige Ergänzungen vorgenommen. Eine Beeinflussung von außen könne ausgeschlossen werden. Demgegenüber stuft die Strafkammer die Angaben der Nebenklägerin insgesamt als unglaubhaft ein und stellt im Rahmen der Qualitätsanalyse der Aussage u.a. darauf ab, dass die Nebenklägerin einen unbedarften Eindruck vermittelt , keine Ängstlichkeit vor dem Angeklagten gezeigt und die sexuellen Übergriffe zu Beginn ihrer Vernehmung lediglich „stakkatoartig“ aufgelistet habe (UA S. 32). Das Kerngeschehen sei lediglich grob und detailarm geschildert worden, ohne dass eine Konkretisierung hinsichtlich Tatzeit, Tathergang und Anzahl der Vorfälle möglich gewesen sei (UA S. 34, 37). Dabei übergeht das Landgericht rechtsfehlerhaft die Ausführungen der Sachverständigen zur Aussagetüchtigkeit der Nebenklägerin. Diese verfügt mit einem Gesamt-IQ von 80 über eine knapp unterdurchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit, wobei ihr Vortrag naiv anmutet und Strukturierungsleistungen ihr besonders schwer fallen. Die Angaben der Nebenklägerin bestehen regelmäßig zunächst aus Auf- listungen mit knappen Inhalten, weil sie sich nicht besser äußern kann. Die fehlenden Angstgefühle gegenüber dem Angeklagten beruhen darauf, dass der Nebenklägerin die Tragweite des Geschehens bis heute nicht klar ist (UA S. 28). Mit diesen in der Persönlichkeit der Nebenklägerin begründeten Besonderheiten hätte sich das Landgericht im Rahmen der Aussageanalyse näher auseinandersetzen müssen.
20
2. Die erforderliche Gesamtschau der Beweisergebnisse fehlt.
21
In einem Fall, in dem Aussage gegen Aussage steht, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, welche die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, erkannt, in seine Überlegungen einbezogen und auch in einer Gesamtschau gewürdigt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. Mai 2011 – 4 StR 163/11, StraFo 2011, 400; Urteil vom 14. Dezember 2011 – 1 StR 501/11, NStZ-RR 2012, 148, 149; Beschluss vom 22. Mai 2012 – 5 StR 15/12, NStZ-RR 2012, 287, 288). Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Angeklagte sich – wie hier – nicht zur Sache einlässt und der Aussage des einzigen Belastungszeugen ausschlaggebendes Gewicht zukommt (vgl. KK-Schoreit, StPO, 6. Aufl., § 261 Rn. 29 mwN). Das Landgericht hat die Aussage der Nebenklägerin vor allem mit Blick auf die Umstände, die nach seiner Auffassung der Glaubhaftigkeit der Angaben entgegenstehen, ausführlich erörtert und überprüft (UA S. 33 – 38), während die für die Glaubhaftigkeit der Angaben sprechenden Gesichtspunkte nur knapp und ohne erkennbare Würdigung aufgelistet werden (UA S. 32/33). Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung aller entscheidungsrelevanten Umstände hätte das Landgericht auch darauf eingehen müssen, dass die im Urteil mitgeteilten Aussagen der Nebenklägerin (polizeiliche Vernehmung, Exploration durch die Sachverständige, Angaben in der Hauptverhandlung) eine angesichts ihres eingeschränkten Leistungsvermögens beachtliche inhaltliche Konstanz sowie einige originelle Details aufweisen (UA S. 19 – 26) und der Angeklagte wegen ähnlicher Vorfälle bereits vorgeahndet ist. Darüber hinaus hätte das Landgericht berücksichtigen müssen, dass auch die jüngere Schwester der Nebenklägerin von sexuellen Handlungen des Angeklagten („Zungenküsse“) berichtet hat(UA S. 48), die auffällige Häufung von Geld- und Sachgeschenken an die Nebenklägerin ohne äußeren Anlass erfolgt ist und die Nebenklägerin im Januar 2010 ein sexuell auffälliges Verhalten in der Schule gezeigt hat. Obwohl die Strafkammer der Zeugin H. (Klassenlehrerin) eine hohe Beweisbedeutung beimisst, unterbleibt eine Auseinandersetzung mit deren Einschätzung, dass die Nebenklägerin nicht in der Lage sei, die verfahrensgegenständlichen Vorfälle zu erfinden, „da sie nicht viel rede und sich nicht durch lange Geschichten produziere“ (UA S. 41). Hinzu kommt die Bestätigung durch die Großmutter der Nebenklägerin, dass ihre En- kelin „nicht darauf aus sei, einen anzulügen“ (UA S. 40). Der Senat kann daher nicht ausschließen, dass das Landgericht bei einer umfassenden Gesamtschau auch der den Angeklagten belastenden Umstände den Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Nebenklägerin ein geringeres Gewicht beigemessen und sich von der Richtigkeit ihrer Angaben überzeugt hätte.
22
3. Soweit das Landgericht suggestive Abläufe für wahrscheinlich hält, ist zu besorgen, dass die Anforderungen, die an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit zu stellen sind, überspannt wurden. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (Senatsurteile vom 11. August 2011 – 4 StR 191/11 und vom 26. April 2012 – 4 StR 599/11). Das Landgericht hält es lediglich für möglich, dass die Nebenklägerin Fernsehsendungen, Internet- seiten oder Zeitschriften mit pornografischen Inhalten zur Kenntnis genommen und deren Inhalte auf sich und den Angeklagten übertragen hat. Tragfähige Feststellungen dazu hat es nicht getroffen.
Mutzbauer Roggenbuck Cierniak
Bender Reiter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 159/13
vom
20. Juni 2013
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juni 2013,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Mutzbauer
als Vorsitzender,
Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Franke,
Dr. Quentin,
Reiter
als beisitzende Richter,
Richterin am Landgericht
als Vertreterin des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 12. Dezember 2012 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung sowie wegen versuchter schwerer Brandstiftung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seinen Pkw Audi A 4 gemäß § 74 StGB eingezogen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.

I.


2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der Angeklagte von einer nicht identifizierten Person aus dem Umfeld der Familie B. mit der Ausführung von Brandanschlägen gegen die Familien D. und Br. beauftragt. Zu diesem Zweck deponierte er einen mit Benzin gefüllten, in Bettwäsche gehüllten Kanister im Kofferraum seines Pkw und fertigte Brandsätze an. Die Adressen der Objekte, deren Inbrandsetzen er beabsichtigte, gab er in ein mobiles Navigationsgerät ein und fuhr mit seinem Pkw zu den jeweiligen Tatorten.
3
Der Angeklagte, dem die Geschädigten unbekannt waren, handelte um finanzieller oder sonstiger persönlicher Vorteile willen. Seiner Beauftragung durch unbekannte Dritte lag ein „Rachefeldzug“ gegenüber D. und Br. zu Grunde, die sich in einem Konkurrenzkampf um die Übernahme der insolventen Systemtechnik GmbH im Dezember 2010 gegenüber R. , T. und Bo. B. durchgesetzt hatten.
4
Im Einzelnen hat die Strafkammer folgende Taten festgestellt:
5
a) In der Nacht vom 22. auf den 23. August 2011 begab sich der Angeklagte zu dem Anwesen des D. in S. /B. und entzündete zwei mit Benzin gefüllte Einmachgläser („Molotowcocktails“) unmit- telbar an dem auf dem Grundstück befindlichen Wohn- und Stallgebäude. Das beabsichtigte Inbrandsetzen des Gebäudes gelang nicht. Es kam im Wesentlichen nur zu Rußanhaftungen und Abbranderscheinungen an einem Holztor. Ein dritter Brandsatz brannte mehrere Meter vom Gebäude entfernt auf dem Rasen ab (Fall II. 2.1 der Urteilsgründe).
6
b) Am 1. November 2011 fuhr der Angeklagte gemeinsam mit einem unbekannt gebliebenen Dritten zum Wohnhaus des D. in F. . Etwa gegen 21.00 Uhr setzte er einen von D. vor dem Anwesen geparkten Firmenwagen der Badsysteme GmbH inBrand, indem er einen auf den vorderen rechten Reifen aufgebrachten Grillanzünder als Brandbeschleuniger benutzte. Der Motorraum brannte nahezu vollständig aus und es entstand ein Sachschaden in Höhe von 30.000 € (Fall II. 2.2 der Urteilsgründe).
7
c) Am 2. Dezember 2011 warf der Angeklagte gegen 01.00 Uhr einen von ihm angefertigten Brandsatz (Mineralwasserflasche mit Brandbeschleuniger ) in Richtung des Wohnhauses der 87-jährigen Schwiegermutter von Br. in Su. /R. . Dabei traf er das mit Isolierglas versehene Wohnzimmerfenster, dessen äußere Scheibe durch den Aufprall zerstört wurde. Der Brandsatz fiel zu Boden und brannte aus, ohne das Gebäude in Mitleidenschaft zu ziehen. Ein zweiter vom Angeklagten geworfener Brandsatz blieb auf dem Rasen zurück (Fall II. 2.3 der Urteilsgründe).
8
d) In der Nacht zum 19. Dezember 2011 suchte der Angeklagte erneut das Anwesen der Eheleute Br. in Su. /R. auf und warf einen Brandsatz (Limonadenflasche mit brennbarer Flüssigkeit) gegen die Hauswand des hinteren Gebäudeteils, den die Eheleute als Zweitwohnung nutzten. Das Feuer erlosch selbständig, ohne das Gebäude zu erfassen. Vier an die Hauswand gelehnte Walkingstöcke, ein Kokosfaserabtreter und eine Holzbank nebst Dekoration wurden beschädigt (Fall II. 2.4 der Urteilsgründe).
9
e) In derselben Nacht warf der Angeklagte gegen 01.22 Uhr einen Brandsatz (Glasflasche mit Benzin) in die Toilette des Stall- und Wohngebäudes auf dem Grundstück des D. in S. /B. . Da der Toilettenraum gefliest und die Tür zum angrenzenden Wohn- und Stallbereich geschlossen war, konnte sich das Feuer nicht ausbreiten und ging von selbst aus (Fall II. 2.5 der Urteilsgründe).
10
2. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten , der sich in der Hauptverhandlung zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen nicht eingelassen hat, im Wesentlichen auf folgende Indizien gestützt:
11
a) Die Auswertung des in dem Pkw Audi A 4 des Angeklagten befindlichen Navigationsgerätes hat ergeben, dass die Adressen sämtlicher Tatorte – obwohl der Angeklagte die Geschädigten nicht gekannt hat – zunächst gespeichert und zu einem späteren Zeitpunkt wieder gelöscht worden sind.
12
b) Am 21. Dezember 2011 ist im Kofferraum des mit einem Dieselmotor ausgestatteten Audi A 4 ein Benzinkanister, teilgefüllt mit Ottokraftstoff und eingewickelt in ein Bettlaken, sichergestellt worden.
13
c) Kurze Zeit vor der Tat vom 1. November 2011 hat sich der Angeklagte zusammen mit einem unbekannten Begleiter in unmittelbarer Tatortnähe aufgehalten und ist von einem Zeugen in seinem Pkw Audi A 4 angesprochen worden. Die Personenbeschreibung einer weiteren Zeugin, die ebenfalls in Tatortnähe zwei männliche, sich auffällig verhaltende Personen beobachtet hat, passt auf den Angeklagten.
14
d) Auf dem Mobiltelefon des Angeklagten ist unter dem 23. September 2011 ein Foto gespeichert, das ein „großes Bündel Banknoten“ zeigt. Am selben Tag hat der Angeklagte den Audi A 4 zu einem Kaufpreis von 11.690 € erworben und bar bezahlt, obwohl er aus eigenen Mitteln einen so hohen Geldbetrag nicht hat aufbringen können.
15
e) Der Angeklagte hat Bo. B. , über dessen Kontaktdaten er verfügt hat, im Sommer 2011 persönlich aufgesucht. Zu den Familien D. und Br. hat er in keiner persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehung gestanden.
16
f) Sämtliche Brandanschläge sind nach einem ähnlichen Begehungsmuster erfolgt und haben sich ausschließlich gegen die Familien D. und Br. gerichtet, die sich im Dezember 2010 in dem wirtschaftlichen Konkurrenzkampf um die Übernahme der Systemtechnik GmbH gegenüber den ehemals firmenangehörigen Mitgliedern der Familie B. durchgesetzt hatten.
17
g) Nach der Inhaftierung des Angeklagten haben keine weiteren Brandanschläge mehr stattgefunden.

II.


18
Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält rechtlicher Überprüfung stand. Sie trägt in allen Fällen die Verurteilung des Angeklagten als Täter der Brandanschläge.
19
1. Die Würdigung der Beweise ist vom Gesetz dem Tatrichter übertragen (§ 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Das Revisionsgericht ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung des Tatrichters mit Rechtsfehlern behaftet ist, etwa weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht oder an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überzogene Anforderungen stellt. Sind derartige Rechtsfehler nicht feststellbar, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich gewesen wäre (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 26. April 2012 – 4 StR 599/11, Rn. 9; vom 6. Dezember 2012 – 4 StR 360/12, NStZ 2013, 180).
20
Gleichermaßen Sache des Tatrichters ist es, die Bedeutung und das Gewicht der einzelnen be- oder entlastenden Indizien in der Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses zu bewerten. Ist diese Bewertung nach den dargestellten rechtlichen Maßstäben vertretbar, so kann das Revisionsgericht nicht auf der Grundlage einer abweichenden Beurteilung der Bedeutung einer Indiztatsache in die Überzeugungsbildung des Tatrichters eingreifen (BGH, Urteile vom 9. Juni 2005 – 3 StR 269/04, NJW 2005, 2322, 2326; vom 4. April 2013 – 3 StR 37/13, Rn. 5).
21
2. Daran gemessen weist das Urteil keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf.
22
a) Nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht aus der Gesamtheit der festgestellten Beweisanzeichen den Schluss auf die Täterschaft des Angeklagten in sämtlichen Fällen gezogen hat. Die ausführlichen Urteilsgründe lassen nicht besorgen, dass das Gericht die erforderliche Gesamtwürdigung der Indiztatsachen nur unzureichend vorgenommen hat. Das Landgericht konnte aus der Bedeutung und dem Gewicht der festgestellten Indizien in zulässiger Weise den Schluss ziehen, dass der Angeklagte sämtliche Brandanschläge eigenhändig verübt und dabei alle Tatbestandsmerkmale in eigener Person verwirklicht hat, so dass er unabhängig von der etwaigen Beteiligung Dritter in jedem Fall unmittelbarer Täter ist (§ 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB). Das Gericht hat nicht nur einzelne Indiztatsachen aufgezählt, sondern in hinreichender Weise das Beweisergebnis in seiner Gesamtheit gewürdigt und näher dargestellt, warum es von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt ist und eine bloße Gehilfenstellung verneint hat (UA S. 15 – 23). Insbesondere die Einspeicherung sämtlicher Tatorte in das Navigationsgerät des Angeklagten, das Auffinden des teilgefüllten, mit einem Bettlaken umwickelten Benzinkanisters im Kofferraum seines Dieselfahrzeugs und seine Identifizierung in Tatortnähe (Fall II. 2.2 der Urteilsgründe) stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Frage seiner Täterschaft. Dass die Strafkammer gegen eine Täterschaft des Angeklagten sprechende Indizien übersehen oder nicht in die Gesamtabwägung einbezogen hat, ist nicht ersichtlich. Die Beweiswürdigung beruht nach alledem auf einer hinreichend fundierten und konkretisierten Tatsachengrundlage.
23
b) Soweit die Revision eine relevante Lücke der Beweiswürdigung vor allem darin sieht, dass aus den festgestellten Indiztatsachen gleichermaßen der Schluss hätte gezogen werden können, der Angeklagte habe lediglich den wahren Täter zum Tatort gefahren oder die Tatorte nur ausgespäht, beruht dies zum einen auf einer eigenen Gewichtung der Beweisbedeutung der einzelnen Indizien und zum anderen auf urteilsfremden Erwägungen. Dieser Versuch, die fehlerfreie Beweiswürdigung des Tatrichters durch eine eigene zu ersetzen, ist revisionsrechtlich unerheblich. Da das Gericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, dass der Angeklagte die Taten eigenhändig begangen hat, bedurfte es keiner „argumentativen Abgrenzung“ zwischen Täterschaft und Beihilfe nach den hier- für entwickelten allgemeinen Kriterien (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 1988 – 3 StR 109/88, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Tatinteresse 4).
24
c) Dass dem Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen der Kammer zur Frage der Motivation des Angeklagten und der Beauftragung durch unbekannte Hintermänner „höchst spekulativ“ erscheinen, ist im Revisionsverfahreneben- falls bedeutungslos. Das Urteil hat sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit der finanziellen Situation des Angeklagten sowie seinen Beziehungen zu den Geschädigten und der Familie B. auseinandergesetzt und dabei in zulässiger Weise den auf konkrete Tatsachen gestützten Schluss gezogen, dass der Angeklagte zur Erlangung finanzieller oder sonstiger persönlicher Vorteile gehandelt hat. Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
Mutzbauer Roggenbuck Franke
Quentin Reiter
5
c) Gleichermaßen Sache des Tatrichters ist es, die Bedeutung und das Gewicht der einzelnen be- oder entlastenden Indizien in der Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses zu bewerten. Ist diese Bewertung nach den dargestellten rechtlichen Maßstäben vertretbar, so kann das Revisionsgericht nicht auf der Grundlage einer abweichenden Beurteilung der Bedeutung einer Indiztatsache in die Überzeugungsbildung des Tatrichters eingreifen (BGH, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 StR 269/04, NJW 2005, 2322, 2326). Dies muss insbesondere auch dann gelten, wenn der Tatrichter im Rahmen der Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes Gewalthandlungen des Täters festgestellt hat, die für das Opfer objektiv lebensbedrohlich sind. Zwar hat der Bundesgerichtshof die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung als wesentlichen Indikator sowohl für das Wissens - als auch für das Willenselement des bedingten Vorsatzes angesehen (BGH, Urteil vom 23. Februar 2012 - 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443, 444) und bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen das Vorliegen beider Elemente als naheliegend bezeichnet (BGH, Urteile vom 28. Januar 2010 - 3 StR 533/09, NStZ-RR 2010, 144, 145; vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, NJW 2012, 1524, 1525; vom 27. August 2009 - 3 StR 246/09, NStZ-RR 2009, 372). Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Tatrichter der objektiven Gefährlichkeit der Tathandlung bei der Prüfung der subjektiven Tatseite von Rechts wegen immer die ausschlaggebende indizielle Bedeutung beizumessen hätte. Darin läge vielmehr eine vom Einzelfall gelöste Festlegung des Beweiswerts und der Beweisrichtung eines im Zusammenhang mit derartigen Delikten immer wieder auftretenden Indizes, die einer unzulässigen Beweisregel nahekäme und deshalb dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO) widerspräche.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Abs. 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht. § 370 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Eine Geldbuße wird nicht festgesetzt, soweit der Täter gegenüber der Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, bevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so wird eine Geldbuße nicht festgesetzt, wenn der Täter die aus der Tat zu seinen Gunsten verkürzten Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet. § 371 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind;
3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird;
4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist;
5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.

(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.

(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:

1.
steuerfreie Umsätze;
2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.

(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.

(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:

1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer.
2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.
3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.

(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,

1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann,
2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und
3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.

(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:

1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;
2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt werden.

(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch

1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder
2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.

(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.
das Ausstellungsdatum,
4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt. Die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung.

(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen

1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können,
2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können,
3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen,
4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder
5.
Rechnungen berichtigt werden können.

(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.

(1) Hat der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und führt er einen Umsatz in einem anderen Mitgliedstaat aus, an dem eine Betriebsstätte in diesem Mitgliedstaat nicht beteiligt ist, so ist er zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ verpflichtet, wenn die Steuer in dem anderen Mitgliedstaat von dem Leistungsempfänger geschuldet wird und keine Gutschrift gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Führt der Unternehmer eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Absatz 2 in einem anderen Mitgliedstaat aus, so ist die Rechnung bis zum fünfzehnten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist, auszustellen. In dieser Rechnung sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Wird eine Abrechnung durch Gutschrift gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 über eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Absatz 2 vereinbart, die im Inland ausgeführt wird und für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Absatz 1 und 5 schuldet, sind die Sätze 2 und 3 und Absatz 5 entsprechend anzuwenden.

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung im Sinne des § 3c Absatz 1 im Inland aus, ist er zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer an dem besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18j teilnimmt.

(3) Führt der Unternehmer eine innergemeinschaftliche Lieferung aus, ist er zur Ausstellung einer Rechnung bis zum fünfzehnten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist, verpflichtet. In der Rechnung sind auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Satz 1 gilt auch für Fahrzeuglieferer (§ 2a). Satz 2 gilt nicht in den Fällen der §§ 1b und 2a.

(4) Eine Rechnung über die innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs muss auch die in § 1b Abs. 2 und 3 bezeichneten Merkmale enthalten. Das gilt auch in den Fällen des § 2a.

(5) Führt der Unternehmer eine Leistung im Sinne des § 13b Absatz 2 aus, für die der Leistungsempfänger nach § 13b Absatz 5 die Steuer schuldet, ist er zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ verpflichtet; Absatz 1 bleibt unberührt. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 8 wird nicht angewendet.

(6) In den Fällen der Besteuerung von Reiseleistungen nach § 25 hat die Rechnung die Angabe „Sonderregelung für Reisebüros“ und in den Fällen der Differenzbesteuerung nach § 25a die Angabe „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“, „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“ zu enthalten. In den Fällen des § 25 Abs. 3 und des § 25a Abs. 3 und 4 findet die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8) keine Anwendung.

(7) Wird in einer Rechnung über eine Lieferung im Sinne des § 25b Abs. 2 abgerechnet, ist auch auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts und die Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers hinzuweisen. Dabei sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8) findet keine Anwendung.

(1) Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er auch den Mehrbetrag. Berichtigt er den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger, ist § 17 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 1 Abs. 1a und in den Fällen der Rückgängigmachung des Verzichts auf die Steuerbefreiung nach § 9 gilt Absatz 2 Satz 3 bis 5 entsprechend.

(2) Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag. Das Gleiche gilt, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt. Der nach den Sätzen 1 und 2 geschuldete Steuerbetrag kann berichtigt werden, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist. Die Gefährdung des Steueraufkommens ist beseitigt, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden ist. Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags ist beim Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen und nach dessen Zustimmung in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Voraussetzungen des Satzes 4 eingetreten sind.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

Eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, so gilt Satz 1 erst, wenn die Finanzbehörde zustimmt. Die Zustimmung bedarf keiner Form.

40
aa) Leichtfertig handelt, wer die Sorgfalt außer acht lässt, zu der er nach den besonderen Umständen des Einzelfalls und seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen verpflichtet und imstande ist, obwohl sich ihm aufdrängen musste, dass dadurch eine Steuerverkürzung eintreten wird (vgl. Jäger in Klein, AO 10. Aufl. 2009 § 378 Rdn. 20 m.w.N.). Dies liegt hier bei den in der Computerbranche erfahrenen Angeklagten nicht fern.
17
Leichtfertig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den besonderen Umständen des Einzelfalls und seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen verpflichtet und imstande ist, obwohl sich ihm aufdrängen musste, dass dadurch eine Steuerverkürzung eintreten wird (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2009 aaO Rn. 40).

(1) Kosten des Verfahrens sind die Gebühren und Auslagen der Staatskasse. Zu den Kosten gehören auch die durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstandenen sowie die Kosten der Vollstreckung einer Rechtsfolge der Tat. Zu den Kosten eines Antrags auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens gehören auch die zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens (§§ 364a und 364b) entstandenen Kosten, soweit sie durch einen Antrag des Verurteilten verursacht sind.

(2) Zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten gehören auch

1.
die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeugen gelten, und
2.
die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung zu erstatten sind.

(1) Das Gericht gibt der Finanzbehörde Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind. Dies gilt auch, wenn das Gericht erwägt, das Verfahren einzustellen. Der Termin zur Hauptverhandlung und der Termin zur Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter (§§ 223, 233 der Strafprozessordnung) werden der Finanzbehörde mitgeteilt. Ihr Vertreter erhält in der Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort. Ihm ist zu gestatten, Fragen an Angeklagte, Zeugen und Sachverständige zu richten.

(2) Das Urteil und andere das Verfahren abschließende Entscheidungen sind der Finanzbehörde mitzuteilen.

(1) Das Gericht gibt der Verwaltungsbehörde Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind. Dies gilt auch, wenn das Gericht erwägt, das Verfahren nach § 47 Abs. 2 einzustellen. Der Termin zur Hauptverhandlung wird der Verwaltungsbehörde mitgeteilt. Ihr Vertreter erhält in der Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort.

(2) Das Gericht kann davon absehen, die Verwaltungsbehörde nach Absatz 1 zu beteiligen, wenn ihre besondere Sachkunde für die Entscheidung entbehrt werden kann.

(3) Erwägt die Staatsanwaltschaft, die Klage zurückzunehmen, so gilt § 63 Abs. 3 entsprechend.

(4) Das Urteil und andere das Verfahren abschließende Entscheidungen sind der Verwaltungsbehörde mitzuteilen.