Bundesgerichtshof Urteil, 28. Aug. 2018 - 1 StR 103/18

bei uns veröffentlicht am28.08.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 103/18
vom
28. August 2018
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:280818U1STR103.18.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. August 2018, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger als Vorsitzender,
der Richter am Bundesgerichtshof Bellay und die Richterinnen am Bundesgerichtshof Cirener, Dr. Fischer, Dr. Pernice,
Richterin am Landgericht als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin als Verteidigerin des Angeklagten V. ,
Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten S. ,
Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 14. November 2017 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin abgeändert, dass gegen den Angeklagten S. die Höhe des Einziehungsbetrages auf 436.000 Euro und gegen den Angeklagten V. auf 202.000 Euro festgesetzt wird. Hinsichtlich eines Betrages von 202.000 Euro haften die Angeklagten als Gesamtschuldner. Die Angeklagten haben jeweils die Kosten des sie betreffenden Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen schweren Bandendiebstahls in vier Fällen und wegen Verabredung zum schweren Bandendiebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und den Angeklagten V. wegen schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen und wegen Verabredung zum schweren Bandendiebstahl zu einer solchen von fünf Jahren verurteilt. Gegen den Angeklagten S. hat es die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 151.000 Euro, gegen den Angeklagten V. in Höhe von 17.000 Euro mit einer gesamtschuldnerischen Haftung beider Angeklagter in dieser Höhe angeordnet. Die jeweils auf die Einziehungsentscheidung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat mit der Sachrüge Erfolg.

I.

2
1. Nach den Urteilsfeststellungen entwendeten die Angeklagten als Mitglieder einer Bande bei Einbrüchen in Geschäftslokale im Inland unter anderem Parfümerieartikel und Bargeld, der Angeklagte S. darüber hinaus Markenkleidung. Das Diebesgut verbrachten die Tatbeteiligten nach Rumänien und verwerteten es dort. Den Erlös und das entwendete Bargeld teilten sie untereinander auf.
3
2. Die Strafkammer hat den Gesamtentwendungsschaden bei den jeweiligen Taten im Einzelnen beziffert, das Vorhandensein abzugsfähiger Aufwendungen (§ 73d Abs. 1 StGB) verneint und je nach Tatbeteiligung den sich hiernach ergebenden Wertersatz für das erlangte Diebesgut in Ansatz gebracht. Soweit den geschädigten Geschäftsinhabern der Entwendungsschaden durch eine Versicherungsgesellschaft ersetzt worden war, hat es den ersetzten Betrag bei der Berechnung der Höhe des einzuziehenden Wertersatzes in Abzug gebracht, weil der Anspruch der Verletzten durch die Ersatzleistung der Versicherer erloschen sei (§ 73e Abs. 1 StGB).

II.

4
1. Die Beschränkung der Revision auf die Entscheidung der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen ist wirksam, weil diese Anordnung unabhängig von der Schuldfrage beurteilt werden kann und auch in keinem inneren Zusammenhang mit dem Strafausspruch steht (vgl. BGH, Urteile vom 8. Februar 2018 – 3 StR 560/17 und vom 5. September 2017 – 1 StR 677/16, NStZ-RR 2017, 342; Beschluss vom 16. Mai 2018 – 1 StR 633/17).
5
2. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft haben Erfolg, weil das Landgericht bei der Berechnung der Höhe des Wertes der Taterträge die Ersatzleistungen der Versicherer an die Verletzten rechtsfehlerhaft in Abzug gebracht hat.
6
a) Nach § 73 Abs. 1 StGB nF ist zwingend das einzuziehen, was der Täter durch oder für die Tat erlangt hat. Ist dessen Einziehung nicht möglich, so ist nach § 73c Satz 1 StGB nF die Einziehung eines Geldbetrages auszusprechen , der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine Einziehung ist nach § 73e Abs. 1 StGB nF zwar ausgeschlossen, wenn der Anspruch auf Rückgewähr oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erloschen ist. Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts ist aber der Anspruch des Verletzten durch Ersatzleistung des Versicherers nicht erloschen.
7
b) Die Vorschrift des § 73e Abs. 1 StGB nF soll dem Umstand Rechnung tragen, dass der Täter, der durch die Tat etwas erlangt hat, sich neben der Einziehung auch weiterhin den Ansprüchen des Geschädigten ausgesetzt sieht. Zur Vermeidung einer Doppelbelastung soll die Einziehung dann entfallen, wenn der Anspruch des Geschädigten bis zum Abschluss des Erkenntnisverfahrens , etwa durch Sicherstellung und Rückgabe des entwendeten Gegenstandes , erlischt (vgl. Köhler, NStZ 2017, 497, 500). Mit den vorliegend erbrachten teilweisen Ersatzleistungen der Versicherer an die Geschädigten sind die Rückgewähransprüche der Verletzten aber nicht erloschen, sondern nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf die Versicherer übergegangen. Diese Ansprüche bestehen daher fort. Als Verletzter im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB nF gilt nunmehr der Versicherer (BT-Drucks. 18/9525, S. 51, vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Februar 2018 – 3 StR 560/17).
8
3. Aufgrund der Urteilsfeststellungen kann der Senat die Höhe des Wertes der Taterträge des von den Angeklagten Erlangten entsprechend § 354 Abs. 1 StPO – in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts – selbst festsetzen. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler den Wert der entwendeten Gegenstände an Hand der Angaben der Geschädigten festgestellt , das Vorhandensein abzugsfähiger Aufwendungen verneint und die Höhe des Wertes der Taterträge alternativ berechnet für den Fall, dass die Ersatzleistungen der Versicherer aus Rechtsgründen nicht in Abzug zu bringen sind.
Jäger Bellay Cirener Fischer Pernice

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Referenzen

(1) Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters, Teilnehmers oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist, soweit es sich nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat handelt.

(2) Umfang und Wert des Erlangten einschließlich der abzuziehenden Aufwendungen können geschätzt werden.

(1) Die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c ist ausgeschlossen, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist. Dies gilt nicht für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind.

(2) In den Fällen des § 73b, auch in Verbindung mit § 73c, ist die Einziehung darüber hinaus ausgeschlossen, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist, es sei denn, dem Betroffenen waren die Umstände, welche die Anordnung der Einziehung gegen den Täter oder Teilnehmer ansonsten zugelassen hätten, zum Zeitpunkt des Wegfalls der Bereicherung bekannt oder infolge von Leichtfertigkeit unbekannt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 560/17
vom
8. Februar 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:080218U3STR560.17.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Februar 2018, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker,
Richter am Bundesgerichtshof Gericke, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Tiemann, Hoch als beisitzende Richter,
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 13. Juli 2017 aufgehoben, soweit von der Anordnung der Einziehung von Taterträgen oder des Wertes von Taterträgen abgesehen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in fünf Fällen, wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf das Unterbleiben einer Einziehungsentscheidung beschränkten und auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision; sie begehrt die Ergänzung des Urteils um die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von insgesamt 38.546,85 €. Das vom Generalbundesanwalt teilweise vertretene Rechtsmittel hat den aus der Urteilsformel ersichtlichen Erfolg. Der weitergehende Antrag war zurückzuweisen.

I.


2
Nach den Feststellungen entwendete der Angeklagte bei fünf Einbruchdiebstählen Bargeld und Wertgegenstände im Wert von insgesamt 35.476,85 €. Aus Verkäufen der Gegenstände erlangte er insgesamt 3.070 €. Das Landgericht, das die Vorschriften der §§ 73 ff. StGB in der ab dem 1. Juli 2017 geltenden Fassung zur Anwendung gebracht hat, hat von einer Einziehung eines dem Wert der Tatbeute entsprechenden Geldbetrages abgesehen, da - bis auf einen Betrag von 321,75 € - alle Schäden von den jeweiligen Versicherungen der Geschädigten reguliert worden sind; damit seien nach Übergang der Forderungen auf die Versicherungen nach § 86 VVG die Ansprüche der Geschädigten gegen den Angeklagten im Sinne des § 73e Abs. 1 StGB nF erloschen. Hinsichtlich der Einziehung der nicht von der Versicherung abgedeckten Schadenssumme von 321,75 € sei versehentlich eine Einziehungsentscheidung unterblieben.
3
Demgegenüber vertritt die Staatsanwaltschaft die Auffassung, die Ansprüche der Geschädigten gegen den Angeklagten seien mit der Versicherungsleistung lediglich nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf die Versicherung übergegangen, aber nicht erloschen. Zudem habe der Angeklagte auch den Betrag von 3.070 €, den er durch den Verkauf der Gegenstände eingenommen habe, durch die Taten im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB nF erlangt, so dass auch dieser der Einziehung unterliege.

II.


4
1. Die Beschränkung des Rechtsmittels auf die unterbliebene Einziehungsentscheidung ist wirksam. Zwar konnte nach früherer Rechtslage die Revision regelmäßig nicht wirksam auf eine Entscheidung über die Einziehung nach § 74 StGB aF beschränkt werden: Da jedenfalls die Einziehung nach § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB aF eine Nebenstrafe und damit Teil der Strafzumessung war, konnte der Strafausspruch nur insgesamt angegriffen werden (BGH, Urteil vom 22. Dezember 1992 - 1 StR 618/92, NStZ 1993, 400). Jedoch handelt es sich bei der Einziehung von Taterträgen nach § 73 StGB nF, die in der Sache dem Verfall nach § 73 StGB aF entspricht, nicht um eine Strafe oder strafähnliche Maßnahme, so dass sie, wie der Verfall nach alter Rechtslage, den Strafausspruch in der Regel nicht berührt und einer Beschränkung der Revision jedenfalls dann zugänglich ist, wenn die Entscheidung - wie hier - losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt geprüft werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 246/04, NStZ-RR 2005, 104; vom 17. Juni 2010 - 4 StR 126/10, BGHSt 55, 174, 175 f.).
5
2. Das Rechtsmittel hat auch - soweit das Landgericht von der Einziehung der Tatbeute oder eines Geldbetrages in ihrem Wert abgesehen hat - Erfolg. Die Strafkammer ist rechtsfehlerhaft von einem Ausschluss der Einziehung ausgegangen.
6
Nach § 73 Abs. 1 StGB nF ist zwingend das einzuziehen, was der Täter durch oder für die Tat erlangt hat. Ist die Einziehung des erlangten Gegenstandes nicht möglich, so ist nach § 73c Satz 1 StGB nF die Einziehung eines Geldbetrages auszusprechen, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine Einziehung ist nach § 73e Abs. 1 StGB nF zwar dann ausgeschlossen, wenn der Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten, der dem Verletzten aus der Tat erwachsen ist, erloschen ist.
7
Dies ist vorliegend entgegen der Auffassung des Landgerichts indes nicht der Fall. Die Vorschrift des § 73e Abs. 1 StGB nF soll dem Umstand Rechnung tragen, dass der Täter, der durch die Tat etwas erlangt hat, sich nach der Gesetzesänderung neben der Einziehung auch weiterhin den Ansprüchen des Geschädigten ausgesetzt sieht. Zur Vermeidung einer Doppelbelastung soll die Einziehung deshalb entfallen, wenn der Anspruch des Geschädigten bis zum Abschluss des Erkenntnisverfahrens - etwa durch Rückgabe des entwendeten Gegenstandes - erlischt (vgl. Köhler, NStZ 2017, 497, 500). Mit der vorliegend erbrachten Leistung der Versicherung an die Geschädigten sind jedoch die Rückgewährungsansprüche der Verletzten nicht erloschen, sondern nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf die Versicherung übergegangen. Sie bestehen also fort. Als Verletzter im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB nF gilt nunmehr der Versicherer (BT-Drucks. 18/9525, S. 51). Der Einziehung des durch die Tat Erlangten stand § 73e Abs. 1 StGB nF somit nicht entgegen. Die Strafkammer hätte mithin das Erlangte, nämlich die Diebesbeute, oder - soweit diese nicht mehr vorhanden war - entweder nach § 73 Abs. 3 Nr. 1 StGB nF das dafür erlangte Surrogat oder nach § 73c StGB nF die Einziehung des Wertersatzes anordnen müssen.
8
Die Entscheidung über eine Einziehung des (Wertes des) Erlangten bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung. Die vom Generalbundesanwalt beantragte Urteilsergänzung über die Einziehung des Wertersatzes analog § 354 Abs. 1 StPO durch den Senat selbst kam hingegen nicht in Betracht, da die Urteilsgründe die Höhe des Wertes des Erlangten nicht sicher ergeben. Insoweit kann das Tatgericht nach § 73d Abs. 2 StGB nF zwar eine Schätzung vornehmen. Den Urteilsgründen kann indes nicht in allen Fällen entnommen werden, auf welcher Grundlage das Landgericht den Wert der Tatbeute festgestellt hat, insbesondere ob es sich dabei an den Angaben der Geschädigten zum Wert der entwendeten Gegenstände oder an den Leistungen der Versicherung orientiert hat.
9
3. Dagegen scheidet - entgegen dem Revisionsvorbringen der Staatsanwaltschaft - eine zusätzliche Einziehung des Betrages von 3.070 €, den der Angeklagte durch den Verkauf der Diebesbeute erlangt hat, aus. Insoweit gilt:
10
Die Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB nF ersetzt die Vorschrift über den Verfall nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aF, wobei die Formulierung "aus" der Tat erlangt durch die Worte "durch eine rechtswidrige Tat" erlangt ersetzt wurde. Abzuschöpfen ist damit jeder Vermögenswert, den der Tatbeteiligte durch die rechtswidrige Tat erlangt hat, also alles, was in irgendeiner Phase des Tatablaufs in seine Verfügungsgewalt übergegangen und ihm so aus der Tat unmittelbar messbar zugutegekommen ist (BT-Drucks. 18/9525, S. 62; vgl. auch Köhler NStZ 2017, 497, 503). Allerdings erstreckt sich die Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB nF - wie der frühere Verfall - nach seinem Umfang grundsätzlich nur auf das unmittelbar erlangte Etwas (vgl. LK/Schmidt, StGB, 12. Aufl., § 73 Rn. 17). Mittelbar durch die Verwertung der Tatbeute erlangte Vermögenszuwächse können weiterhin nur als Surrogat aufgrund einer Anordnung nach § 73 Abs. 3 Nr. 1 StGB nF (früher § 73 Abs. 2 Satz 2 StGB aF) eingezogen werden. Die vom Gesetz getroffene Unterscheidung zwischen der Einziehung des Erlangten nach § 73 Abs. 1 StGB nF und der Einziehung des Surrogats nach § 73 Abs. 3 Nr. 1 StGB nF ergäbe keinen Sinn, wenn - wie die Staatsanwaltschaft meint - der mittelbar durch die Verwertung der Tatbeute er- zielte Gewinn ebenfalls "durch die Tat" erlangt und damit Gegenstand einer Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB nF wäre. Vielmehr wollte der Gesetzgeber mit dem Wortlaut der Regelung des § 73 Abs. 3 Nr. 1 StGB nF klarstellen, dass die Anordnung der Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB nF sich nicht ohne weiteres auf die Surrogate "erstreckt" (BT-Drucks. 18/9525, S. 62). Einer Auslegung des § 73 Abs. 1 StGB nF, wonach neben der Einziehung des unmittelbar Erlangten bzw. des Wertersatzes auch eine solche des Surrogats aus der Verwertung der Beute anzuordnen wäre, steht zudem der unmissverständliche Wortlaut des § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB nF entgegen, wonach der Wert des Erlangten (nur) einzuziehen ist, wenn entweder die Einziehung des Erlangten nicht möglich ist oder aber von der Einziehung des Surrogats abgesehen wird.
Becker Gericke Spaniol Tiemann Hoch

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 677/16
vom
5. September 2017
in der Strafsache
gegen
1.
2.
Nebenbeteiligte: 1.
2.
3.
4.
wegen zu 1.: Beihilfe zur bandenmäßigen Steuerhinterziehung u.a.
zu 2.: Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:050917U1STR677.16.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. September 2017, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum,
der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf, die Richterin am Bundesgerichtshof Cirener, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bär und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Hohoff,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof – in der Verhandlung –, Staatsanwalt – bei der Verkündung – als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Verteidiger des Angeklagten C. , Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Verteidiger des Angeklagten T. ,
Justizangestellte – in der Verhandlung –, Justizangestellte – bei der Verkündung – als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 6. Juli 2016
a) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit aa) gegen den Angeklagten C. der Verfall des Wertersatzes in Höhe von 55.452,05 Euro angeordnet ist und bb) festgestellt ist, dass gegen den Angeklagten C. und die Nebenbeteiligte P. SA hinsichtlich eines Betrages in Höhe von jeweils 265.241,50 Euro die Ansprüche eines Verletzten der Anordnung des Verfalls von Wertersatz entgegenstehen ,
b) aufgehoben, soweit aa) festgestellt ist, dass gegen die Nebenbeteiligte I. ApS hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 103.982,26 Euro die Ansprüche eines Verletzten der Anordnung des Verfalls von Wertersatz entgegenstehen , bb) eine gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten C. und der Nebenbeteiligten P. SA und I. ApS angeordnet ist und cc) die Anordnung des Verfalls von Wertersatz gegen die Nebenbeteiligte N. AG unterblieben ist. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten C. wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 27 Fällen, davon in 24 Fällen bandenmäßig, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sieben Monaten, die Mitangeklagte F. wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 20 Fällen, davon in 17 Fällen bandenmäßig, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten und den Mitangeklagten T. wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen gegen die Mitangeklagten F. und T. hat es jeweils zur Bewährung ausgesetzt.
2
Hinsichtlich des Angeklagten C. sowie der Nebenbeteiligten P. SA, I. ApS und E. A/S hat das Landgericht Feststellungsentscheidungen gemäß § 111i Abs. 2 aF StPO getroffen und hinsichtlich des Angeklagten C. sowie der Nebenbeteiligten L. und P. SA außerdem Verfall des Wert- ersatzes angeordnet. Von einer Wertersatzverfallsanordnung gegenüber der Nebenbeteiligten N. AG hat das Landgericht ebenso wie von einer Einziehung des Erlöses aus der Notveräußerung von im Eigentum der Nebenbeteiligten E. A/S stehender Ware abgesehen.
3
Das angefochtene Urteil ist hinsichtlich der Schuld- und Strafaussprüche gegen den Angeklagten C. und die Mitangeklagte F. , der Anordnung des Verfalls des Wertersatzes gegen die Nebenbeteiligte L. und der Feststellungsentscheidung gemäß § 111i Abs. 2 aF StPO gegenüber der Nebenbeteiligten E. A/S rechtskräftig. Auf die Revision des Mitangeklagten T. hat der Senat durch Beschluss vom 28. Juni 2017 das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 6. Juli 2016 im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Mitangeklagte T. wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in zwei Fällen schuldig ist sowie im gesamten Strafausspruch aufgehoben. Seine weitergehende Revision wurde als unbegründet verworfen und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
4
Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision nach Teilrücknahmen vom 28. Juli 2016 und vom 16. Dezember 2016 noch die den Verfall betreffenden Entscheidungen gegen den Angeklagten C. , die Nebenbeteiligten P. SA und I. ApS sowie die unterbliebene Anordnung des beantragten Wertersatzverfalls gegen die Nebenbeteiligte N. AG und der beantragten Einziehung des Erlöses aus der Notveräußerung von im Eigentum der Nebenbeteiligten E. A/S stehender Ware. Das vom Generalbundesanwalt teilweise vertretene Rechtsmittel der Staatsanwalt- schaft hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet.

I.


5
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
6
Zu einem unbekannten Zeitpunkt vor September 2009 schlossen sich der Angeklagte C. und der bereits Verurteilte J. zusammen, um die Zahlungsabwicklung für europaweit hinterzogene Umsatzsteuern zu übernehmen. Hierzu kontrollierten sie Konten, auf welche die am Umsatzsteuerkarussell beteiligten Gesellschaften die aus den Umsatzsteuerhinterziehungen stammenden Gelder transferierten. Die Gelder wurden sodann über weitere Konten und Gesellschaften „gewaschen“.
7
Bis zum Sommer 2011 betrieben der Angeklagte C. und der anderweitig Verurteilte J. eine Zahlungsplattform namens O. . Nach Schwierigkeiten mit der Buchhaltung wurde die O. durch eine neue Zahlungsplattform, die L. , ersetzt. Bereits ab August 2011 wurden die Zahlungsströme über die neuen Konten der L. in Polen umgeleitet. Nutzer dieser Zahlungsplattform waren insbesondere die Firmen Tr. AG und Cy. GmbH, die als Buffer-Firmen die sie „beliefernden“ Missing Trader über die L. „bezahlten“. Ab April 2012 wurde der Angeklagte C. durch die Mitangeklagte F. unterstützt. Im Januar 2013 bereiteten die Beteiligten den Übergang zur nächsten Gesellschaft vor. Dazu wurde am 29. Januar 2013 die N. AG in M. (Liechtenstein) gegründet, deren wirtschaftlich Berechtigter der anderweitig Verfolgte Eu. war. Diesem stellte der Angeklagte C. die von ihm entwickelte Software zum Betrieb der Zahlungsplattform in Kenntnis der beabsichtigten Verwendung entgeltlich zur Verfügung. Bereits ab dem 22. März 2013 – drei Tage nachdem die Staatsanwaltschaft Augsburg die Konten der L. in Polen arrestiert hatte – wurden die Zahlungsströme nunmehr über die neuen Konten der N. AG in Liechtenstein umgeleitet.
8
In den Veranlagungszeiträumen September 2011 bis Februar 2013 hinterzog die im Umsatzsteuerkarussell als Buffer 1 fungierende Tr. AG Umsatzsteuer in einer Gesamthöhe von 11.943.833,93 Euro. Die Organisation um den Angeklagten C. und die Mitangeklagte F. stellte den die Tr. AG „beliefernden“ Missing Tradern die Konten der L. zur Verfügung, auf welche die Tr. AG sämtliche Bruttorechnungsbeträge transferierte , um den Verbleib der hinterzogenen deutschen Umsatzsteuer zu verschleiern. In der Zeit vom 12. August 2011 bis zum 18. März 2013 beliefen sich die Zahlungen der Tr. AG auf Konten der L. auf einen Gesamtbetrag von 80.214.800,19 Euro.
9
Darüber hinaus hinterzog die im Umsatzsteuerkarussell ebenfalls als Buffer 1 fungierende Cy. GmbH in den Veranlagungszeiträumen Juli 2012 und Dezember 2012 bis Juni 2013 Umsatzsteuer in einer Gesamthöhe von 2.781.923,79 Euro. Die Organisation um den Angeklagten C. und die Mitangeklagte F. stellte auch dem die Cy. GmbH „beliefernden“ Missing Trader, der Ma. GmbH, die Konten der L. bzw. der N. AG zur Verfügung, auf welche die Cy. GmbH sämtliche Bruttorechnungsbeträge transferierte, um ebenfalls den Verbleib der hinterzogenen deutschen Umsatzsteuer zu verschleiern. In der Zeit vom 19. Juli 2012 bis zum 18. März 2013 erfolgten Zahlungen der Cy. GmbH an die Ma.
GmbH über die Zahlungsplattform L. in einer Gesamthöhe von 8.199.031,68 Euro und in der Zeit vom 22. März 2013 bis zum 20. Juni 2013 weitere Zahlungen der Cy. GmbH an die Ma. GmbH über die Zahlungsplattform N. AG in einer Gesamthöhe von 9.224.596,20 Euro.
10
Der Angeklagte T. ist Vorstand der E. A/S mit Sitz in U. (Dänemark). Er „veräußerte“ mit seiner Firma im Wege des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Februar und März 2012 sowie im nicht urteilsgegenständlichen Zeitraum April und Mai 2012 Waren in einem Gesamtwert von 4.637.350 Euro an den Missing Trader Ou. GmbH. Letztge- nannte „veräußerte“ die Waren unter Ausweisung von Umsatzsteuer an die Tr. AG weiter. Die anfallende Umsatzsteuer wurde weder von der Ou. GmbH noch von der Tr. AG ordnungsgemäß erklärt und entrichtet. Die Firma E. A/S diente mit Billigung des Angeklagten T. als In-/Out-Buffer. Ihre Funktion war es, als Warenlieferant aufzutreten und Rechnungen an die Ou. GmbH zu schreiben, um zu verschleiern , dass tatsächlich keine unternehmerischen Lieferungen erbracht wurden. In den Veranlagungszeiträumen Februar und März 2012 wurde dadurch Umsatzsteuer zu Gunsten der Ou. GmbH und der Tr. AG in Höhe von jeweils 450.558,78 Euro hinterzogen.
11
Im Hinblick auf den Angeklagten C. hat das Landgericht in Bezug auf die Zahlungsplattform L. nur deshalb hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 265.241,50 Euro nicht auf Verfall des Wertersatzes erkannt , weil dem Steuerfiskus gemäß § 71 AO ein entsprechender Schadensersatzanspruch zustünde. Den vorgenannten Betrag hat es gemäß § 73b aF StGB im Wege der Schätzung ermittelt, die auf einer für jeden Zahlungsvorgang anfallenden Gebühr in Höhe von 0,5 % des Überweisungsbetrages und einer Gewinnbeteiligung des Angeklagten C. an der L. in Höhe von 60 % beruht. Die Vermögensabschöpfung hat es auf den so ermittelten Betrag gemäß § 73c aF StGB beschränkt. In Bezug auf die Zahlungsplattform N. AG hat das Landgericht gegen den Angeklagten C. den Verfall des Wertersatzes in Höhe von 55.452,05 Euro angeordnet , weil infolge der festgestellten Zahlungsflüsse feststehe, dass es sich um Gelder handele, die der Angeklagte für die Zurverfügungstellung der Software an die Nebenbeteiligte erhalten habe.
12
Hinsichtlich der Nebenbeteiligten P. SA und I. ApS hat das Landgericht in Bezug auf die Zahlungsplattform L. nicht auf Verfall des Wertersatzes erkannt, weil dem Steuerfiskus gemäß § 70 AO ein entsprechender Schadensersatzanspruch zustünde. Während sich die Rückgewinnungshilfe hinsichtlich der P. SA ebenfalls auf einen Betrag in Höhe von 265.241,50 Euro belaufe, weil maximal der Gewinnanteil des Angeklagten C. als wirtschaftlich Berechtigtem der Nebenbeteiligten abgeschöpft werden könne, betrage sie für die I. ApS 103.982,26 Euro, weil insoweit feststehe, dass es sich um über die Zahlungsplattform L. erzielten Gewinn handele.
13
Hinsichtlich der Nebenbeteiligten N. AG hat das Landgericht keine Vermögensabschöpfung angeordnet, weil keiner der Angeklagten die Vermögensverschiebungen von der Cy. GmbH an die N. AG veranlasst habe. Dies sei vielmehr durch Verantwortliche der Cy. GmbH sowie den Zahlungsplattformbetreiber Eu. erfolgt. Infolge der Zurverfügungstellung von Software durch den Angeklagten C. ohne weitere Beteiligung am tatsächlichen Betrieb der Zahlungsplattform könne indes keine Zurechnung erfolgen.
14
Darüber hinaus hat das Landgericht von der Einziehung des Erlöses aus der Notveräußerung von im Eigentum der E. A/S stehender Playstations abgesehen. Insoweit hat es ausgeführt, dass weder die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Nr. 1 aF StGB vorlägen, weil die Playstations nicht Tatmittel derjenigen Taten gewesen seien, derentwegen der Mitangeklagte T. verurteilt wurde, noch die des § 74 Abs. 2 Nr. 2 aF StGB, weil zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Einziehung infolge der Einführung des Reverse-Charge-Verfahrens für Spielekonsolen gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG nicht mehr die konkrete Gefahr bestehe, dass die Playstations der Begehung rechtswidriger Taten dienen werden.

II.


15
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat weitgehend Erfolg.
16
1. Hinsichtlich der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung kommt im vorliegenden Verfahren das vor dem 1. Juli 2017 geltende Recht zur Anwendung. Zwar finden ausweislich der einschlägigen Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung (Art. 316h EGStGB) mit Inkrafttreten des Gesetzes auch für bereits laufende Verfahren grundsätzlich ausschließlich die neuen materiell-rechtlichen Regelungen Anwendung (vgl. dazu BT-Drucks. 18/11640, S. 84). Allerdings sind gemäß Art. 316h Satz 2 EGStGB die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 nicht in Verfahren anzuwenden , in denen bis zum 1. Juli 2017 bereits eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist. Dies ist hier der Fall, sodass die seit dem 1. Juli 2017 geltenden Vorschriften keine Anwendung finden. Gleiches gilt gemäß § 14 EGStPO für die strafprozessualen Vorschriften, weil das Landgericht Augsburg mit Urteil vom 6. Juli 2016 – und damit vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung am 1. Juli 2017 – Feststellungsentscheidungen gemäß § 111i Abs. 2 aF StPO getroffen hat.
17
2. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf die den Verfall betreffenden Entscheidungen gegen den Angeklagten C. , die Nebenbeteiligten P. SA und I. ApS sowie die unterbliebene Anordnung des beantragten Wertersatzverfalls gegen die Nebenbeteiligte N. AG und der beantragten Einziehung des Erlöses aus der Notveräußerung von im Eigentum der Nebenbeteiligten E. A/S stehender Ware beschränkt (dazu auch BGH, Urteil vom 17. Juni 2010 – 4 StR 126/10, BGHSt 55, 174 [175] mwN). Die insoweit angefochtenen Teile der Entscheidung können losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbstständig geprüft und beurteilt werden.
18
3. Weder die Anordnung des Verfalls von Wertersatz gegen den Angeklagten C. noch die vom Landgericht getroffenen Feststellungsent- scheidungen gemäß § 111i Abs. 2 aF StPO gegen den Angeklagten C. sowie die Nebenbeteiligten P. SA und I. ApS halten einer revisionsgerichtlichen Überprüfung stand.
19
a) Hinsichtlich des Angeklagten C. fehlt es bereits an hinreichenden Feststellungen des Landgerichts, dass dieser tatsächlich selbst etwas für die Taten bzw. aus den Taten erlangt hat. Denn die dem Vermögen einer juristischen Person zugeflossenen Vermögenswerte sind nicht ohne weiteres durch den Täter im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 aF StGB erlangt, selbst wenn dieser eine – legale – Zugriffsmöglichkeit auf das Vermögen hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. Mai 2008 – 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227 [256]). Insoweit wirkt das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft auch zugunsten des Angeklagten C. (§ 301 StPO).
20
b) Zudem lassen die Ausführungen des Landgerichts zum geschätzten Gewinn des Angeklagten C. an der L. besorgen, dass es dabei den tatsächlich darüber hinausgehenden Abfluss von Geldern der L. an den Angeklagten bzw. an die von ihm beherrschten Gesellschaften aus dem Blick verloren hat. Hierzu hat das Landgericht festgestellt, dass zwischen dem 6. Dezember 2012 und dem 18. März 2013 insgesamt etwa 284.500 Euro vom Konto der L. auf ein Konto der Eu. C. Co. Limited überwiesen wurden und von dem letztgenannten Konto Zahlungsflüsse in Höhe von insgesamt 498.750 Euro auf das Konto der Nebenbeteiligten P. SA zu verzeichnen waren.

c) Die insoweit unzureichende Berücksichtigung der tatsächlichen Zah21 lungsflüsse zieht zugleich die Aufhebung der in selber Höhe ergangenen Entscheidung gemäß § 111i Abs. 2 aF StPO gegen die Nebenbeteiligte P. SA nach sich.
22
d) Darüber hinaus ist das Absehen einer Wertersatzverfallsanordnung hinsichtlich der Nebenbeteiligten P. SA und I. ApS infolge einer von dem Landgericht angenommenen entgegenstehenden Haftung gegenüber dem Steuerfiskus aus § 70 AO nicht frei von Rechtsfehlern.
23
aa) Gemäß § 70 Abs. 1 AO haften die Vertretenen, soweit sie nicht Steuerschuldner sind, für die durch die Tat verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile, wenn die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen bei Ausübung ihrer Obliegenheiten eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung begehen oder an einer Steuerhinterziehung teilnehmen und hierdurch Steuerschuldner oder Haftende werden. Daraus ergibt sich insbesondere, dass die strafbare Handlung des Vertreters im Zu- sammenhang mit seinen Aufgaben stehen muss („bei Ausübung ihrer Obliegenheiten“ ; dazu BFH, Urteil vom 30. November 1951 – IIz 148/51 U, BFHE 56, 39; FG Münster, Urteil vom 10. Dezember 2013 – 2 K 4490/12, EFG 2014, 801). Dies ist nach einhelliger Meinung der Fall, wenn seine Tat ohne die Aufgabenübertragung nicht begangen worden wäre und in unmittelbarem örtlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Erfüllung der steuerlichen Pflichten des Vertretenen steht (dazu Rüsken in Klein, AO, 13. Aufl., § 70 Rn. 4; Intemann in Koenig, AO, 3. Aufl., § 70 Rn. 5; Schneider in AO – eKommentar, Stand: 01.01.2015, § 70 Rn. 6; Boeker in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, AO/FGO, 243. Lieferung 07.2017, § 70 Rn. 16, jeweils mwN; vgl. auch Fehsenfeld, DStZ 2012, 852 [854 f.]).
24
bb) Unter Berücksichtigung der landgerichtlichen Feststellungen steht im vorliegenden Fall das strafbare Verhalten des Angeklagten C. in Form der Betreibung von Zahlungsplattformen für an Umsatzsteuerkarussellen beteiligten Gesellschaften und der entgeltlichen Zurverfügungstellung von Software allerdings in keinerlei sachlichen Zusammenhang mit seinen gegenüber den Nebenbeteiligten P. SA und I. ApS obliegenden Aufgaben bzw. steuerlichen Pflichten, deren wirtschaftlich Berechtigter und faktischer Geschäftsführer er war. Den Feststellungen lässt sich vielmehr entnehmen , dass die vorgenannten Nebenbeteiligten – eine Briefkastenfirma mit Sitz in Panama bzw. eine Baufirma in Dänemark – den Zahlungsplattformen nachgelagert waren und vornehmlich der Verschleierung seiner Einkünfte dienten (UA S. 116) bzw. als Geldwäschegesellschaften für seinen Gewinnanteil genutzt wurden (UA S. 128 und 130). Eine solche Fallgestaltung wird von dem Wortlaut der Haftungsvorschrift des § 70 AO nicht erfasst. Eine Haftung der genannten Nebenbeteiligten gegenüber dem Steuerfiskus gemäß § 70 AO scheidet daher unter den gegebenen Umständen aus und steht dementsprechend einer Anordnung des Verfalls von Wertersatz nicht entgegen.
25
4. Infolge der Aufhebung der Wertersatzverfallsanordnung gegen den Angeklagten C. sowie der Feststellungsentscheidungen gemäß § 111i Abs. 2 aF StPO gegen den Angeklagten C. und die Nebenbeteiligten P. SA und I. ApS war auch die Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung aufzuheben.

26
5. Die unterbliebene Vermögensabschöpfung hinsichtlich der Nebenbeteiligten N. AG hält revisionsgerichtlicher Überprüfung ebenfalls nicht stand. Denn nach den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwaltes liegen die Voraussetzungen des Verfalls bzw. des Verfalls des Wertersatzes gegen den Drittbegünstigten nach § 73 Abs. 3 aF StGB hier vor. Gemäß § 73 Abs. 3 aF StGB richtet sich die Anordnung des Verfalls nach den Absätzen 1 und 2 der Vorschrift gegen den Dritten, wenn der Täter oder Teilnehmer für einen anderen gehandelt und dadurch dieser etwas erlangt hat. Ein „Handeln für einen anderen“ im Sinne des § 73 Abs. 3 aF StGB liegt vor, wenn die rechtswidrige Tat objektiv bewirkt, dass diesem anderen unmittelbar ein Vermögensvorteil zufließt, und wenn der Handelnde dies im Interesse des Empfängers will; hierbei reicht es aus, wenn der Tatbeteiligte rein faktisch (auch) im Interesse des Dritten gehandelt hat, mag dies auch nach außen nicht erkennbar geworden sein (vgl. dazu BGH, Urteile vom 9. Oktober 1990 – 1 StR 538/89, NJW 1991, 367 [371] mwN und vom 19. Oktober 1999 – 5 StR 336/99, BGHSt 45, 235). Nach den Feststellungen des Landgerichts leistete der Angeklagte C. durch die entgeltliche Zurverfügungstellung der notwendigen Software, mit deren Hilfe die Beträge aus den Umsatzsteuerhinterziehungen „gewaschen“ wurden, Beihilfe zur Beihilfe des anderweitig Verfolgten Eu. zu Haupttaten des anderweitig Verurteilten S. als Geschäftsführer der Cy. GmbH. Diese im Vorfeld erfolgte Beihilfehandlung des Angeklagten C. begründet ein „Handeln für einen anderen“ – nämlich für die Nebenbeteiligte N. AG –, so dass die dadurch von der Nebenbeteiligten erlangten Gelder aus Umsatzsteuerhinterziehungen gemäß § 73 Abs. 3 aF i.V.m. § 73a aF StGB abgeschöpft werden können.
27
6. Die unterbliebene Anordnung der beantragten Einziehung des Erlöses aus der Notveräußerung von im Eigentum der E. A/S stehender Playstations erweist sich dementgegen als rechtsfehlerfrei.
28
a) Gemäß § 111l Abs. 1 Satz 3 aF StPO tritt im Falle einer Notveräußerung der Erlös an die Stelle des veräußerten Vermögenswertes.
29
b) Die Ausführungen des Landgerichts, dass die im Eigentum der E. A/S stehenden Playstations nicht Tatmittel solcher Taten waren , derentwegen der Vorstand dieser Nebenbeteiligten, der Angeklagte T. , verurteilt wurde, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Dementsprechend konnte eine Einziehung gemäß § 74 Abs. 2 Nr. 1, § 75 aF StGB nicht erfolgen. Im Hinblick auf die bestehende Gefahr, dass die Playstations der Begehung rechtswidriger Taten dienen werden (§ 74 Abs. 2 Nr. 2 aF StGB) hat das Landgericht rechtlich zutreffend auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Einziehung abgestellt (vgl. dazu Fischer, StGB, 64. Aufl., § 74 Rn. 15; BeckOK StGB/Heuchemer, 34. Ed., StGB, § 74 Rn. 30; OLG Hamm, NJW 1976, 2222 [2223]).
30
7. Die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen waren im Hinblick auf die Anordnung von Wertersatzverfall gegen den Angeklagten C. sowie die Entscheidungen gemäß § 111i Abs. 2 aF StPO gegen den Angeklagten C. und die Nebenbeteiligte P. SA aufzuheben (§ 353 Abs. 2 StPO), um dem Tatgericht neue Feststellungen zu ermöglichen , die mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehen. Im Übrigen konnten die Feststellungen aufrechterhalten bleiben. RiBGH Prof. Dr. Graf ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. Raum Raum Cirener Bär Hohoff

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 633/17
vom
16. Mai 2018
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:160518B1STR633.17.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Mai 2018 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d. OPf. vom 5. Juli 2017 – soweit es den Angeklagten betrifft – im Ausspruch über die Einziehung des Wertes des Erlangten aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 27. November 2015 wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen, jeweils in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Zudem hatte es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre vor der Unterbringung zu vollstrecken sind. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Urteil vom 7. Februar 2017 – 1StR 231/16 das landgerichtliche Urteil im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens in nicht geringer Menge in elf Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. Zudem hat der Senat das Urteil hinsichtlich des Angeklagten im gesamten Strafausspruch aufgehoben und dessen weitergehende Revision verworfen. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft hat der Senat das Urteil hinsichtlich des Angeklagten und des Mitangeklagten Z. insoweit aufgehoben, als eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls des Wertersatzes unterblieben ist. Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt, wobei ein Jahr und neun Monate vor der angeordneten Unterbringung zu vollstrecken sind. Des Weiteren hat das Landgericht die Einziehung des Wertes der von dem Angeklagten erlangten 226.800 Euro und des Wertes der von dem nicht revidierenden Mitangeklagten Z. erlangten 1.200 Euro angeordnet. Die auf die Einziehungsentscheidung beschränkte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
2
1. Die Beschränkung der Revision auf die Entscheidung der Anordnung des Wertersatzes des Erlangten ist wirksam, weil diese Anordnung unabhängig von der Schuldfrage beurteilt werden kann und auch in keinem inneren Zusammenhang mit dem Strafausspruch steht (vgl. BGH, Urteil vom 5. September 2017 – 1 StR 677/16, NStZ-RR 2017, 342).
3
2. Die Anordnung der Einziehung des Wertersatzes des vom Angeklagten Erlangten hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
4
Zwar hat das Landgericht seiner Entscheidung rechtsfehlerfrei zugrunde gelegt, dass der Angeklagte aus den verfahrensgegenständlichen Betäubungsmittelstraftaten Verkaufserlöse von insgesamt 226.800 Euro erlangt hat, weil diese Feststellungen bereits in Rechtskraft erwachsen sind (s. Urteil des Senats vom 7. Februar 2017 – 1 StR 231/16 Rn. 55 f.). Allerdings hat das Landgericht nicht beachtet, dass – obwohl seine Entscheidung am 5. Juli 2017 ergangen ist – hinsichtlich der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung noch das bis zum 1. Juli 2017 geltende Recht zur Anwendung kommt. Denn es ist bereits vor dem 1. Juli 2017 eine erstinstanzliche Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen (Art. 316h Sätze 1 und 2 EGStGB). Eine „Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder Verfalls von Wertersatz“ im Sinne von Art. 316h Satz 2EGStGB ist auch die Nichtanordnung einer dieser Maßnahmen (vgl. BT-Drucks. 18/11640, S. 84 sowie BT-Drucks. 18/9525, S. 98 und BGH, Urteil vom 29. März 2018 – 4 StR 568/17 Rn. 25 mwN). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Tatgericht eine Verfallsanordnung ausdrücklich geprüft und in den Urteilsgründen dargelegt hat, welche der tatbestandlichen Voraussetzungen es für nicht gegeben hielt. Denn auch das nicht begründete Unterbleiben einer Verfallsanordnung oder einer Anordnung des Verfalls von Wertersatz ist eine hierzu ergangene „Entscheidung“ im Sinne der Übergangsvorschrift (vgl. BGH aaO – 4StR 568/17 mwN). Dass der Senat das im ersten Rechtsgang ergangene erstinstanzliche Urteil des Landgerichts vom 27. November 2015 hinsichtlich der Verfallsentscheidung aufgehoben hat, ändert hieran nichts (vgl. BGH aaO – 4 StR 568/17 Rn. 29 sowie Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 682). Das Landgericht hat daher rechtsfehlerhaft die Härtevorschrift des § 73c StGB aF nicht erörtert.
5
Der Senat kann nicht ausschließen, dass eine Verfallsanordnung hinsichtlich des Erlangten nach Maßgabe dieser Vorschrift ganz oder zum Teil ausscheiden würde. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Dabei wird wiederum das alte Recht anzuwenden sein (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2018 – 4 StR 568/17 Rn. 29; Beschluss vom 20. Juni 2017 – 1 StR 227/17, jeweils mwN). Das Landgericht kann weitere, mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen treffen.
6
3. Einer Erstreckung der Verfallsentscheidung gemäß § 357 StPO auf den nicht revidierenden Mitangeklagten Z. bedarf es nicht, weil angesichts der bereits rechtskräftigen Feststellungen zur Höhe des Erlangten der zur Aufhebung nötigende Rechtsfehler hier letztlich allein darin besteht, dass die Härtevorschrift des § 73c StGB aF nicht erörtert worden ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 – 5 StR 365/07, NStZ 2008, 565 mwN).
7
4. Mit Aufhebung des angefochtenen Urteils ist die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung gegenstandslos geworden (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 464 Rn. 20).
Raum Jäger Bellay Fischer Hohoff

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.

(1) Die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c ist ausgeschlossen, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist. Dies gilt nicht für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind.

(2) In den Fällen des § 73b, auch in Verbindung mit § 73c, ist die Einziehung darüber hinaus ausgeschlossen, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist, es sei denn, dem Betroffenen waren die Umstände, welche die Anordnung der Einziehung gegen den Täter oder Teilnehmer ansonsten zugelassen hätten, zum Zeitpunkt des Wegfalls der Bereicherung bekannt oder infolge von Leichtfertigkeit unbekannt.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 560/17
vom
8. Februar 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:080218U3STR560.17.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Februar 2018, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker,
Richter am Bundesgerichtshof Gericke, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Tiemann, Hoch als beisitzende Richter,
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 13. Juli 2017 aufgehoben, soweit von der Anordnung der Einziehung von Taterträgen oder des Wertes von Taterträgen abgesehen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in fünf Fällen, wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf das Unterbleiben einer Einziehungsentscheidung beschränkten und auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision; sie begehrt die Ergänzung des Urteils um die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von insgesamt 38.546,85 €. Das vom Generalbundesanwalt teilweise vertretene Rechtsmittel hat den aus der Urteilsformel ersichtlichen Erfolg. Der weitergehende Antrag war zurückzuweisen.

I.


2
Nach den Feststellungen entwendete der Angeklagte bei fünf Einbruchdiebstählen Bargeld und Wertgegenstände im Wert von insgesamt 35.476,85 €. Aus Verkäufen der Gegenstände erlangte er insgesamt 3.070 €. Das Landgericht, das die Vorschriften der §§ 73 ff. StGB in der ab dem 1. Juli 2017 geltenden Fassung zur Anwendung gebracht hat, hat von einer Einziehung eines dem Wert der Tatbeute entsprechenden Geldbetrages abgesehen, da - bis auf einen Betrag von 321,75 € - alle Schäden von den jeweiligen Versicherungen der Geschädigten reguliert worden sind; damit seien nach Übergang der Forderungen auf die Versicherungen nach § 86 VVG die Ansprüche der Geschädigten gegen den Angeklagten im Sinne des § 73e Abs. 1 StGB nF erloschen. Hinsichtlich der Einziehung der nicht von der Versicherung abgedeckten Schadenssumme von 321,75 € sei versehentlich eine Einziehungsentscheidung unterblieben.
3
Demgegenüber vertritt die Staatsanwaltschaft die Auffassung, die Ansprüche der Geschädigten gegen den Angeklagten seien mit der Versicherungsleistung lediglich nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf die Versicherung übergegangen, aber nicht erloschen. Zudem habe der Angeklagte auch den Betrag von 3.070 €, den er durch den Verkauf der Gegenstände eingenommen habe, durch die Taten im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB nF erlangt, so dass auch dieser der Einziehung unterliege.

II.


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1. Die Beschränkung des Rechtsmittels auf die unterbliebene Einziehungsentscheidung ist wirksam. Zwar konnte nach früherer Rechtslage die Revision regelmäßig nicht wirksam auf eine Entscheidung über die Einziehung nach § 74 StGB aF beschränkt werden: Da jedenfalls die Einziehung nach § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB aF eine Nebenstrafe und damit Teil der Strafzumessung war, konnte der Strafausspruch nur insgesamt angegriffen werden (BGH, Urteil vom 22. Dezember 1992 - 1 StR 618/92, NStZ 1993, 400). Jedoch handelt es sich bei der Einziehung von Taterträgen nach § 73 StGB nF, die in der Sache dem Verfall nach § 73 StGB aF entspricht, nicht um eine Strafe oder strafähnliche Maßnahme, so dass sie, wie der Verfall nach alter Rechtslage, den Strafausspruch in der Regel nicht berührt und einer Beschränkung der Revision jedenfalls dann zugänglich ist, wenn die Entscheidung - wie hier - losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt geprüft werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 246/04, NStZ-RR 2005, 104; vom 17. Juni 2010 - 4 StR 126/10, BGHSt 55, 174, 175 f.).
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2. Das Rechtsmittel hat auch - soweit das Landgericht von der Einziehung der Tatbeute oder eines Geldbetrages in ihrem Wert abgesehen hat - Erfolg. Die Strafkammer ist rechtsfehlerhaft von einem Ausschluss der Einziehung ausgegangen.
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Nach § 73 Abs. 1 StGB nF ist zwingend das einzuziehen, was der Täter durch oder für die Tat erlangt hat. Ist die Einziehung des erlangten Gegenstandes nicht möglich, so ist nach § 73c Satz 1 StGB nF die Einziehung eines Geldbetrages auszusprechen, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine Einziehung ist nach § 73e Abs. 1 StGB nF zwar dann ausgeschlossen, wenn der Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten, der dem Verletzten aus der Tat erwachsen ist, erloschen ist.
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Dies ist vorliegend entgegen der Auffassung des Landgerichts indes nicht der Fall. Die Vorschrift des § 73e Abs. 1 StGB nF soll dem Umstand Rechnung tragen, dass der Täter, der durch die Tat etwas erlangt hat, sich nach der Gesetzesänderung neben der Einziehung auch weiterhin den Ansprüchen des Geschädigten ausgesetzt sieht. Zur Vermeidung einer Doppelbelastung soll die Einziehung deshalb entfallen, wenn der Anspruch des Geschädigten bis zum Abschluss des Erkenntnisverfahrens - etwa durch Rückgabe des entwendeten Gegenstandes - erlischt (vgl. Köhler, NStZ 2017, 497, 500). Mit der vorliegend erbrachten Leistung der Versicherung an die Geschädigten sind jedoch die Rückgewährungsansprüche der Verletzten nicht erloschen, sondern nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf die Versicherung übergegangen. Sie bestehen also fort. Als Verletzter im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB nF gilt nunmehr der Versicherer (BT-Drucks. 18/9525, S. 51). Der Einziehung des durch die Tat Erlangten stand § 73e Abs. 1 StGB nF somit nicht entgegen. Die Strafkammer hätte mithin das Erlangte, nämlich die Diebesbeute, oder - soweit diese nicht mehr vorhanden war - entweder nach § 73 Abs. 3 Nr. 1 StGB nF das dafür erlangte Surrogat oder nach § 73c StGB nF die Einziehung des Wertersatzes anordnen müssen.
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Die Entscheidung über eine Einziehung des (Wertes des) Erlangten bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung. Die vom Generalbundesanwalt beantragte Urteilsergänzung über die Einziehung des Wertersatzes analog § 354 Abs. 1 StPO durch den Senat selbst kam hingegen nicht in Betracht, da die Urteilsgründe die Höhe des Wertes des Erlangten nicht sicher ergeben. Insoweit kann das Tatgericht nach § 73d Abs. 2 StGB nF zwar eine Schätzung vornehmen. Den Urteilsgründen kann indes nicht in allen Fällen entnommen werden, auf welcher Grundlage das Landgericht den Wert der Tatbeute festgestellt hat, insbesondere ob es sich dabei an den Angaben der Geschädigten zum Wert der entwendeten Gegenstände oder an den Leistungen der Versicherung orientiert hat.
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3. Dagegen scheidet - entgegen dem Revisionsvorbringen der Staatsanwaltschaft - eine zusätzliche Einziehung des Betrages von 3.070 €, den der Angeklagte durch den Verkauf der Diebesbeute erlangt hat, aus. Insoweit gilt:
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Die Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB nF ersetzt die Vorschrift über den Verfall nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aF, wobei die Formulierung "aus" der Tat erlangt durch die Worte "durch eine rechtswidrige Tat" erlangt ersetzt wurde. Abzuschöpfen ist damit jeder Vermögenswert, den der Tatbeteiligte durch die rechtswidrige Tat erlangt hat, also alles, was in irgendeiner Phase des Tatablaufs in seine Verfügungsgewalt übergegangen und ihm so aus der Tat unmittelbar messbar zugutegekommen ist (BT-Drucks. 18/9525, S. 62; vgl. auch Köhler NStZ 2017, 497, 503). Allerdings erstreckt sich die Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB nF - wie der frühere Verfall - nach seinem Umfang grundsätzlich nur auf das unmittelbar erlangte Etwas (vgl. LK/Schmidt, StGB, 12. Aufl., § 73 Rn. 17). Mittelbar durch die Verwertung der Tatbeute erlangte Vermögenszuwächse können weiterhin nur als Surrogat aufgrund einer Anordnung nach § 73 Abs. 3 Nr. 1 StGB nF (früher § 73 Abs. 2 Satz 2 StGB aF) eingezogen werden. Die vom Gesetz getroffene Unterscheidung zwischen der Einziehung des Erlangten nach § 73 Abs. 1 StGB nF und der Einziehung des Surrogats nach § 73 Abs. 3 Nr. 1 StGB nF ergäbe keinen Sinn, wenn - wie die Staatsanwaltschaft meint - der mittelbar durch die Verwertung der Tatbeute er- zielte Gewinn ebenfalls "durch die Tat" erlangt und damit Gegenstand einer Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB nF wäre. Vielmehr wollte der Gesetzgeber mit dem Wortlaut der Regelung des § 73 Abs. 3 Nr. 1 StGB nF klarstellen, dass die Anordnung der Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB nF sich nicht ohne weiteres auf die Surrogate "erstreckt" (BT-Drucks. 18/9525, S. 62). Einer Auslegung des § 73 Abs. 1 StGB nF, wonach neben der Einziehung des unmittelbar Erlangten bzw. des Wertersatzes auch eine solche des Surrogats aus der Verwertung der Beute anzuordnen wäre, steht zudem der unmissverständliche Wortlaut des § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB nF entgegen, wonach der Wert des Erlangten (nur) einzuziehen ist, wenn entweder die Einziehung des Erlangten nicht möglich ist oder aber von der Einziehung des Surrogats abgesehen wird.
Becker Gericke Spaniol Tiemann Hoch

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.