Bundesgerichtshof Urteil, 05. Dez. 2018 - 2 StR 316/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Dezember 2018, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke,
die Richter am Bundesgerichtshof Zeng, Meyberg, Dr. Grube, Schmidt,
Bundesanwältin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin in der Verhandlung als Verteidigerin des Angeklagten S. ,
Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten A. ,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
a) gegen den Angeklagten S. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von insgesamt 250.550 €, davon in Höhe von 132.300 € als Gesamtschuldner , und
b) gegen den Angeklagten A. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 67.300 € als Gesamtschuldner angeordnet wird.
2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten A. wird verworfen.
3. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Der Angeklagte A. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zehn Fällen, davon in sieben Fällen in weiterer Tateinheit mit Betrug und in einem Fall in weiterer Tateinheit mit versuchtem Betrug, der gewerbsmäßigen Hehlerei in vier Fällen , davon in einem Fall in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Vorbereiten der Fälschung von amtlichen Ausweisen sowie der Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten A. hat es wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung in drei Fällen, davon in zwei Fällen in weiterer Tateinheit mit Betrug sowie wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Vorbereiten der Fälschung von amtlichen Ausweisen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verhängt. Darüber hinaus hat es hinsichtlich des Angeklagten S. die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 285.480 € und hinsichtlich des Angeklagten A. die Einziehung eines Geldbetrags in Höhe von 71.820 € angeordnet sowie eine Adhäsionsentscheidung getroffen.
- 2
- Die zugunsten der Angeklagten S. und A. eingelegten , auf die Sachrüge gestützten und vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, mit denen die ergangenen Einziehungsanordnungen angegriffen werden, haben Erfolg. Die gegen das Urteil gerichtete Revision des Angeklagten A. hat mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg; die Entscheidung ist auf den Mitangeklagten S. zu erstrecken (§ 357 StPO).
I.
- 3
- Nach den Urteilsfeststellungen entschloss sich der Angeklagte S. spätestens im August 2015, seinen Lebensunterhalt – wie bereits in den Jahren 2009/2010 – mit dem An- und Verkauf gestohlener Fahrzeuge zu verdienen. Diese bezog er zu einem Bruchteil des Marktpreises von international agierenden Dieben, die die Autos mittels der zuvor durch Wohnungseinbrüche erbeuteten Original-Kfz-Schlüssel entwendet hatten (sog. Homejacking). Zum Weiterverkauf stellte der Angeklagte auf nicht existente Personen ausgestellte Zulassungsbescheinigungen her, versah die Fahrzeuge mit gefälschten Kfz-Kennzeichen und bot sie über Verkaufsinserate zu günstigen Preisen an. Im Zeitraum zwischen September 2015 und Oktober 2016 kaufte er 15 Fahrzeuge an. Sieben Pkw veräußerte er über Mittelsmänner an gutgläubige Käufer. Diese wurden später polizeilich sichergestellt und an die jeweiligen Eigentümer rücküberführt. Bei sechs weiteren Fahrzeugen gelang die Sicherstellung noch vor einem Verkauf, ein Fahrzeug gab der Angeklagte kurz nach dem Ankauf an den Veräußerer zurück, der Verbleib eines weiteren angekauften Fahrzeugs konnte nicht geklärt werden.
- 4
- Der Angeklagte A. , der bereits in den Jahren 2001 bis 2004 gestohlene Fahrzeuge gehehlt hatte, entschloss sich spätestens im Februar 2016 zur Wiederaufnahme entsprechender Aktivitäten. Im Zeitraum bis Oktober 2016 kaufte er in einem Fall alleine sowie in zwei Fällen gemeinschaftlich mit dem Angeklagten S. insgesamt drei Fahrzeuge an, von denen er zwei verkaufte; ein Fahrzeug wurde noch vor dem Verkauf sichergestellt, zwei weitere nach dem Verkauf.
- 5
- Im Rahmen der tenorierten Einziehungsentscheidungen hat das Landgericht für den Einziehungsbetrag auf den von ihm ermittelten Verkehrswert der im Wege der Hehlerei erlangten Fahrzeuge abzüglich eines Sicherheitsabschlages von 10 Prozent abgestellt, ohne erfolgte Fahrzeugrückführungen zu berücksichtigen.
- 6
- 1. Die Beschränkung der Rechtsmittel auf die Entscheidung zur Einziehung des Wertes von Taterträgen ist wirksam, weil diese Anordnung unabhängig von der Schuldfrage beurteilt werden kann und auch in keinem inneren Zusammenhang mit dem Strafausspruch steht (vgl. Senat, Urteil vom 21. November 2018 – 2 StR 262/18).
- 7
- 2. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft haben Erfolg.
- 8
- Der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zu ändern, da die gegen die Angeklagten S. und A. ausgesprochenen Einziehungsentscheidungen rechtlicher Nachprüfung nicht standhalten.
- 9
- a) Wie die Strafkammer bei Abfassung der Urteilsgründe selbst zutreffend erkannt hat, sind die von ihr verkündeten und tenorierten Einziehungsanordnungen insoweit rechtsfehlerhaft, als sie dabei unter Berücksichtigung eines zehnprozentigen Sicherheitsabschlags auf den Verkehrswert der durch Hehlerei erworbenen Pkw abgestellt, jedoch nicht berücksichtigt hat, dass ausweislich der Feststellungen die Fahrzeuge – mit Ausnahme des Pkw Porsche 911 mit einem Wert von 42.750 € (Fall 1 der Urteilsgründe) – sämtlich wieder an die jeweiligen Eigentümer zurückgeführt (Fälle 9, 10, 12, 13, 19 und 20 der Urteilsgründe ) bzw. zur Abholung durch die Versicherung bereitgestellt worden sind (Fall 17 der Urteilsgründe). Insoweit sind die durch die Hehlereitaten entstande- nen Ansprüche der Verletzten erloschen und entsprechende Einziehungsentscheidungen gemäß § 73e Abs. 1 StGB ausgeschlossen.
- 10
- b) Demgegenüber liegen die Voraussetzungen für eine Einziehung des Wertes des durch die Betrugstaten Erlangten gem. § 73c Satz 1 StGB vor. Nach den Feststellungen erlangte der Angeklagte S. durch die betrügerische Veräußerung der von ihm erworbenen Fahrzeuge (Fälle 2, 3, 8, 14, 15 bis 17 der Urteilsgründe) insgesamt 207.800 €, wobei er die aus dem Pkw-Verkauf in den Fällen 16 und 17 der Urteilsgründe resultierenden Einkünfte in Höhe von 67.300 € hälftig mit dem als Mittäter handelnden Angeklagten A. und die Einkünfte aus dem Verkauf der Fahrzeuge in den Fällen 2 und 3 der Urteilsgründe in Höhe von 65.000 € hälftig mit dem gesondert verfolgten Ad. teilte.
- 11
- c) Im Hinblick darauf liegen beim Angeklagten S. die Voraussetzungen für eine Einziehung des Werts von Taterträgen in Höhe von 250.550 € vor, hinsichtlich des Angeklagten A. für eine Einziehung eines Betrages in Höhe von 67.300 €. Wegen der gemeinsamen Beuteerlangung in den Fällen 2 und 3 sowie 16 und 17 der Urteilsgründe haftet der Angeklagte S. in Höhe von 65.000 € gesamtschuldnerisch mit dem gesondert verfolgten Ad. und in Höhe von 67.300 € gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten A. .
- 12
- Der Senat bestimmt auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen und in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Wert der Taterträge des von den Angeklagten Erlangten selbst und ordnet insoweit auch dessen gesamtschuldnerische Haftung an (vgl. BGH, Urteil vom 28. August 2018 – 1 StR 103/18).
- 13
- III. Revision des Angeklagten A.
- 14
- 1. Das Rechtsmittel des Angeklagten A. führt mit der Sachrüge aus den unter II. dargelegten Gründen – unter Erstreckung auf den Mitangeklagten S. gemäß § 357 StPO – zur Abänderung der Einziehungsanordnung; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
- 15
- 2. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Grube Schmidt
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Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c ist ausgeschlossen, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist. Dies gilt nicht für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind.
(2) In den Fällen des § 73b, auch in Verbindung mit § 73c, ist die Einziehung darüber hinaus ausgeschlossen, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist, es sei denn, dem Betroffenen waren die Umstände, welche die Anordnung der Einziehung gegen den Täter oder Teilnehmer ansonsten zugelassen hätten, zum Zeitpunkt des Wegfalls der Bereicherung bekannt oder infolge von Leichtfertigkeit unbekannt.
Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.
(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.
(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.
(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.
(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.
(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.
Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.