Bundesgerichtshof Urteil, 05. Dez. 2018 - 2 StR 316/18

bei uns veröffentlicht am05.12.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 316/18
vom
5. Dezember 2018
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:051218U2STR316.18.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Dezember 2018, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke,
die Richter am Bundesgerichtshof Zeng, Meyberg, Dr. Grube, Schmidt,
Bundesanwältin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin in der Verhandlung als Verteidigerin des Angeklagten S. ,
Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten A. ,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten A. wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 22. September 2017 in den Aussprüchen über die Einziehung dahin abgeändert, dass
a) gegen den Angeklagten S. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von insgesamt 250.550 €, davon in Höhe von 132.300 € als Gesamtschuldner , und
b) gegen den Angeklagten A. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 67.300 € als Gesamtschuldner angeordnet wird.
2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten A. wird verworfen.
3. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Der Angeklagte A. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zehn Fällen, davon in sieben Fällen in weiterer Tateinheit mit Betrug und in einem Fall in weiterer Tateinheit mit versuchtem Betrug, der gewerbsmäßigen Hehlerei in vier Fällen , davon in einem Fall in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Vorbereiten der Fälschung von amtlichen Ausweisen sowie der Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten A. hat es wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung in drei Fällen, davon in zwei Fällen in weiterer Tateinheit mit Betrug sowie wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Vorbereiten der Fälschung von amtlichen Ausweisen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verhängt. Darüber hinaus hat es hinsichtlich des Angeklagten S. die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 285.480 € und hinsichtlich des Angeklagten A. die Einziehung eines Geldbetrags in Höhe von 71.820 € angeordnet sowie eine Adhäsionsentscheidung getroffen.
2
Die zugunsten der Angeklagten S. und A. eingelegten , auf die Sachrüge gestützten und vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, mit denen die ergangenen Einziehungsanordnungen angegriffen werden, haben Erfolg. Die gegen das Urteil gerichtete Revision des Angeklagten A. hat mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg; die Entscheidung ist auf den Mitangeklagten S. zu erstrecken (§ 357 StPO).

I.


3
Nach den Urteilsfeststellungen entschloss sich der Angeklagte S. spätestens im August 2015, seinen Lebensunterhalt – wie bereits in den Jahren 2009/2010 – mit dem An- und Verkauf gestohlener Fahrzeuge zu verdienen. Diese bezog er zu einem Bruchteil des Marktpreises von international agierenden Dieben, die die Autos mittels der zuvor durch Wohnungseinbrüche erbeuteten Original-Kfz-Schlüssel entwendet hatten (sog. Homejacking). Zum Weiterverkauf stellte der Angeklagte auf nicht existente Personen ausgestellte Zulassungsbescheinigungen her, versah die Fahrzeuge mit gefälschten Kfz-Kennzeichen und bot sie über Verkaufsinserate zu günstigen Preisen an. Im Zeitraum zwischen September 2015 und Oktober 2016 kaufte er 15 Fahrzeuge an. Sieben Pkw veräußerte er über Mittelsmänner an gutgläubige Käufer. Diese wurden später polizeilich sichergestellt und an die jeweiligen Eigentümer rücküberführt. Bei sechs weiteren Fahrzeugen gelang die Sicherstellung noch vor einem Verkauf, ein Fahrzeug gab der Angeklagte kurz nach dem Ankauf an den Veräußerer zurück, der Verbleib eines weiteren angekauften Fahrzeugs konnte nicht geklärt werden.
4
Der Angeklagte A. , der bereits in den Jahren 2001 bis 2004 gestohlene Fahrzeuge gehehlt hatte, entschloss sich spätestens im Februar 2016 zur Wiederaufnahme entsprechender Aktivitäten. Im Zeitraum bis Oktober 2016 kaufte er in einem Fall alleine sowie in zwei Fällen gemeinschaftlich mit dem Angeklagten S. insgesamt drei Fahrzeuge an, von denen er zwei verkaufte; ein Fahrzeug wurde noch vor dem Verkauf sichergestellt, zwei weitere nach dem Verkauf.
5
Im Rahmen der tenorierten Einziehungsentscheidungen hat das Landgericht für den Einziehungsbetrag auf den von ihm ermittelten Verkehrswert der im Wege der Hehlerei erlangten Fahrzeuge abzüglich eines Sicherheitsabschlages von 10 Prozent abgestellt, ohne erfolgte Fahrzeugrückführungen zu berücksichtigen.
II. Revisionen der Staatsanwaltschaft
6
1. Die Beschränkung der Rechtsmittel auf die Entscheidung zur Einziehung des Wertes von Taterträgen ist wirksam, weil diese Anordnung unabhängig von der Schuldfrage beurteilt werden kann und auch in keinem inneren Zusammenhang mit dem Strafausspruch steht (vgl. Senat, Urteil vom 21. November 2018 – 2 StR 262/18).
7
2. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft haben Erfolg.
8
Der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zu ändern, da die gegen die Angeklagten S. und A. ausgesprochenen Einziehungsentscheidungen rechtlicher Nachprüfung nicht standhalten.
9
a) Wie die Strafkammer bei Abfassung der Urteilsgründe selbst zutreffend erkannt hat, sind die von ihr verkündeten und tenorierten Einziehungsanordnungen insoweit rechtsfehlerhaft, als sie dabei unter Berücksichtigung eines zehnprozentigen Sicherheitsabschlags auf den Verkehrswert der durch Hehlerei erworbenen Pkw abgestellt, jedoch nicht berücksichtigt hat, dass ausweislich der Feststellungen die Fahrzeuge – mit Ausnahme des Pkw Porsche 911 mit einem Wert von 42.750 € (Fall 1 der Urteilsgründe) – sämtlich wieder an die jeweiligen Eigentümer zurückgeführt (Fälle 9, 10, 12, 13, 19 und 20 der Urteilsgründe ) bzw. zur Abholung durch die Versicherung bereitgestellt worden sind (Fall 17 der Urteilsgründe). Insoweit sind die durch die Hehlereitaten entstande- nen Ansprüche der Verletzten erloschen und entsprechende Einziehungsentscheidungen gemäß § 73e Abs. 1 StGB ausgeschlossen.
10
b) Demgegenüber liegen die Voraussetzungen für eine Einziehung des Wertes des durch die Betrugstaten Erlangten gem. § 73c Satz 1 StGB vor. Nach den Feststellungen erlangte der Angeklagte S. durch die betrügerische Veräußerung der von ihm erworbenen Fahrzeuge (Fälle 2, 3, 8, 14, 15 bis 17 der Urteilsgründe) insgesamt 207.800 €, wobei er die aus dem Pkw-Verkauf in den Fällen 16 und 17 der Urteilsgründe resultierenden Einkünfte in Höhe von 67.300 € hälftig mit dem als Mittäter handelnden Angeklagten A. und die Einkünfte aus dem Verkauf der Fahrzeuge in den Fällen 2 und 3 der Urteilsgründe in Höhe von 65.000 € hälftig mit dem gesondert verfolgten Ad. teilte.
11
c) Im Hinblick darauf liegen beim Angeklagten S. die Voraussetzungen für eine Einziehung des Werts von Taterträgen in Höhe von 250.550 € vor, hinsichtlich des Angeklagten A. für eine Einziehung eines Betrages in Höhe von 67.300 €. Wegen der gemeinsamen Beuteerlangung in den Fällen 2 und 3 sowie 16 und 17 der Urteilsgründe haftet der Angeklagte S. in Höhe von 65.000 € gesamtschuldnerisch mit dem gesondert verfolgten Ad. und in Höhe von 67.300 € gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten A. .
12
Der Senat bestimmt auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen und in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Wert der Taterträge des von den Angeklagten Erlangten selbst und ordnet insoweit auch dessen gesamtschuldnerische Haftung an (vgl. BGH, Urteil vom 28. August 2018 – 1 StR 103/18).
13
III. Revision des Angeklagten A.
14
1. Das Rechtsmittel des Angeklagten A. führt mit der Sachrüge aus den unter II. dargelegten Gründen – unter Erstreckung auf den Mitangeklagten S. gemäß § 357 StPO – zur Abänderung der Einziehungsanordnung; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
15
2. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Franke Zeng Meyberg
Grube Schmidt

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 262/18
vom
21. November 2018
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
ECLI:DE:BGH:2018:211118U2STR262.18.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. November 2018, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Eschelbach, Meyberg, Dr. Grube, Schmidt,
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger der Angeklagten B. , Rechtsanwältin , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Ba. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten T. ,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 1. März 2018 dahingehend ergänzt, dass gegen die Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 500 € angeordnet wird, für die sie gesamtschuldnerisch haften, und gegen die Angeklagten Ba. und T. die weitere Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.300 €, für die diese als Gesamtschuldner haften. Die Angeklagten haben die Kosten der Rechtsmittel zu tragen. Es wird davon abgesehen, der Angeklagten B. die Kosten und Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagte B. wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung zweier Urteile des Amtsgerichts Leverkusen zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Angeklagten Ba. und T. hat es wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt, den Angeklagten Ba. unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Brühl vom 3. Juni 2016 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und einem Monat, den Angeklagten T. zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren.
2
Die auf die Sachrüge gestützten und wirksam auf die unterlassenen Anordnungen der Einziehung von Wertersatz beschränkten, vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen der Staatsanwaltschaft haben Erfolg.

I.

3
Nach den Feststellungen des Landgerichts entschlossen sich die zur Tatzeit 20 Jahre und sieben Monate alte Angeklagte B. und die Mitangeklagten , den Zeugen G. , den sie im Besitz einer größeren Menge Bargeld wähnten, nachts in dessen Wohnung durch den Einsatz körperlicher Gewalt zur Herausgabe des Bargeldes zu zwingen und dieses zu gleichen Teilen unter sich aufzuteilen. Dem Tatplan entsprechend fuhren die Angeklagten in der Nacht auf den 7. August 2015 gemeinsam zur Wohnung des Zeugen G. in L. . Nachdem dieser auf das Klopfen der ihm bekannten Angeklagten B. die Wohnungstüre öffnete, drangen die Angeklagten Ba. und T. in die Wohnung, während die Angeklagte B. in Erwartung der erfolgreichen Tatausführung zurück zum Pkw ging. T. forderte den Zeugen G. unter Anwendung körperlicher Gewalt zur Herausgabe von Bargeld auf. Ba. stürmte mit einem rund 30 cm langen Küchenmesser auf dievon den Geräuschen aufgeschreckte Lebensgefährtin des Zeugen G. , die Zeugin K. , zu und hielt ihr das Messer mit der Spitze in kurzem Abstand vor den Hals. So begaben sich die Angeklagten Ba. und T. mit den Zeugen in deren Schlafzimmer, wo G. aus einer Jacke4.800 € Bargeld in Scheinen holte und es aus Angst vor weiteren Repressalien einem der Angeklagten gab. Nachdem Ba. und T. , die wechselseitig mit dem Wür- gen und dem Vorhalten des Messers als Mittel, die Bargeldherausgabe zu erzwingen , einverstanden waren, die Wohnung verlassen hatten, erhielt die Angeklagte B. vom erbeuteten Bargeld 500 €. Das Geld erhielt G. nicht zurück.

II.

4
Eine Einziehungsentscheidung hat das Landgericht nicht getroffen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft zu Recht.
5
1. Das Rechtsmittel ist wirksam auf die Nichtanordnung der Einziehung von Wertersatz beschränkt (§ 344 Abs. 1 StPO BGH, Urteil vom 8. Februar 2018 – 3 StR 560/17, NJW 2018, 2141 Rn. 4 mwN). Eine Rechtsmittelbeschränkung ist nach den allgemeinen Grundsätzen wirksam, wenn der angefochtene Teil der Entscheidung losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbständig geprüft und beurteilt werden kann und die nach dem Teilrechtsmittel stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2004 – 3 StR 246/04, NStZ-RR 2005, 104). Dies ist vorliegend auch im Hinblick auf die gegen die Angeklagte B. verhängte Einheitsjugendstrafe zu bejahen.
6
2. Die strafrechtliche Vermögensabschöpfung richtet sich vorliegend gemäß Art. 316h Satz 1 EGStGB nach den durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I 2017, 872) eingeführten und am 1. Juli 2017 in Kraft getretenen neuen Regelungen der §§ 73 ff. StGB. Danach ist zwingend das einzuziehen, was der Täter durch oder für die Tat erlangt hat (§ 73 StGB nF) oder, sofern die Einziehung des erlangten Gegenstands nicht möglich ist, die Einziehung eines Geldbetrags auszuspre- chen, der dem Wert des Erlangten entspricht (§ 73c StGB nF). Es stellt daher einen Rechtsfehler dar, wenn sich das Tatgericht, das keine Entscheidung nach § 421 StPO getroffen hat, in den Urteilsgründen nicht mit der Frage einer Einziehungsanordnung befasst, obwohl Anhaltspunkte dafür bestehen, dass deren Voraussetzungen gegeben sind (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2017 – 1 StR 231/16, NStZ 2017, 401, 403).
7
So verhält es sich hier. Nach den Feststellungen des Landgerichts haben die Angeklagten Ba. und T. durch die Tat Mitverfügungsgewalt (zu diesem Erfordernis vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 – 3 StR 50/08, NStZ 2008, 623; Urteil vom 7. Juni 2018 – 4 StR 63/18; Urteil vom 18. Juli 2018 – 5 StR645/17, NStZ-RR 2018, 278) an Bargeld in Höhe von 4.800 € erlangt, die Angeklagte B. sodann an 500 € hiervon. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Vermögenswert im Rechtssinne aus der Tat erlangt, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann. Bei mehreren Beteiligten ist ausreichend aber auch erforderlich, dass sie zumindest eine faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsmacht über den Vermögensgegenstand erlangt haben, was der Fall ist, wenn sie im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den betreffenden Vermögensgegenstand nehmen können. Unerheblich ist dagegen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine unmittelbar aus der Tat gewonnene (Mit-)Verfügungsmacht später aufgegeben und der zunächst erzielte Vermögenszuwachs durch Mittelabflüsse bei Beuteteilung gemindert wurde (BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 – 5 StR 623/17 Rn. 8). Mehrere Tatbeteiligte, die – wie hier – an denselben Gegenständen Mitverfügungsgewalt erlangt haben, haften als Gesamtschuldner (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2018 – 2 StR 12/18 mwN). Die Vorschriften der §§ 73 ff. StGB sind über die Verweisung in § 2 Abs. 2 JGG auch im Jugendstrafrecht anwendbar (vgl. zu §§ 73 ff. StGB aF BGH, Urteil vom 17. Juni 2010 – 4 StR 126/10, BGHSt 55, 174, 175 Rn. 7 ff.).
8
3. Der Senat kann auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Wert des von dem Angeklagten Erlangten selbst bestimmen und insoweit die Anordnung der Einziehung und die gesamtschuldnerische Haftung der Angeklagten nachholen. Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist davon auszugehen, dass sich das erlangte Bargeld mit anderem Bargeld der Angeklagten vermischt hat und ausgegeben wurde, so dass es aus anderen Gründen im Sinne von § 73c Satz 1 StGB nicht mehr gegenständlich eingezogen werden kann. Der Anspruch , der dem oder den Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, ist hier auch nicht, insbesondere nicht durch Rückgewähr des erlangten Geldes oder eines entsprechenden Geldbetrages erloschen (§ 73e StGB).
Franke Eschelbach Meyberg Grube Schmidt

(1) Die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c ist ausgeschlossen, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist. Dies gilt nicht für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind.

(2) In den Fällen des § 73b, auch in Verbindung mit § 73c, ist die Einziehung darüber hinaus ausgeschlossen, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist, es sei denn, dem Betroffenen waren die Umstände, welche die Anordnung der Einziehung gegen den Täter oder Teilnehmer ansonsten zugelassen hätten, zum Zeitpunkt des Wegfalls der Bereicherung bekannt oder infolge von Leichtfertigkeit unbekannt.

Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 103/18
vom
28. August 2018
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:280818U1STR103.18.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. August 2018, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger als Vorsitzender,
der Richter am Bundesgerichtshof Bellay und die Richterinnen am Bundesgerichtshof Cirener, Dr. Fischer, Dr. Pernice,
Richterin am Landgericht als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin als Verteidigerin des Angeklagten V. ,
Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten S. ,
Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 14. November 2017 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin abgeändert, dass gegen den Angeklagten S. die Höhe des Einziehungsbetrages auf 436.000 Euro und gegen den Angeklagten V. auf 202.000 Euro festgesetzt wird. Hinsichtlich eines Betrages von 202.000 Euro haften die Angeklagten als Gesamtschuldner. Die Angeklagten haben jeweils die Kosten des sie betreffenden Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen schweren Bandendiebstahls in vier Fällen und wegen Verabredung zum schweren Bandendiebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und den Angeklagten V. wegen schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen und wegen Verabredung zum schweren Bandendiebstahl zu einer solchen von fünf Jahren verurteilt. Gegen den Angeklagten S. hat es die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 151.000 Euro, gegen den Angeklagten V. in Höhe von 17.000 Euro mit einer gesamtschuldnerischen Haftung beider Angeklagter in dieser Höhe angeordnet. Die jeweils auf die Einziehungsentscheidung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat mit der Sachrüge Erfolg.

I.

2
1. Nach den Urteilsfeststellungen entwendeten die Angeklagten als Mitglieder einer Bande bei Einbrüchen in Geschäftslokale im Inland unter anderem Parfümerieartikel und Bargeld, der Angeklagte S. darüber hinaus Markenkleidung. Das Diebesgut verbrachten die Tatbeteiligten nach Rumänien und verwerteten es dort. Den Erlös und das entwendete Bargeld teilten sie untereinander auf.
3
2. Die Strafkammer hat den Gesamtentwendungsschaden bei den jeweiligen Taten im Einzelnen beziffert, das Vorhandensein abzugsfähiger Aufwendungen (§ 73d Abs. 1 StGB) verneint und je nach Tatbeteiligung den sich hiernach ergebenden Wertersatz für das erlangte Diebesgut in Ansatz gebracht. Soweit den geschädigten Geschäftsinhabern der Entwendungsschaden durch eine Versicherungsgesellschaft ersetzt worden war, hat es den ersetzten Betrag bei der Berechnung der Höhe des einzuziehenden Wertersatzes in Abzug gebracht, weil der Anspruch der Verletzten durch die Ersatzleistung der Versicherer erloschen sei (§ 73e Abs. 1 StGB).

II.

4
1. Die Beschränkung der Revision auf die Entscheidung der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen ist wirksam, weil diese Anordnung unabhängig von der Schuldfrage beurteilt werden kann und auch in keinem inneren Zusammenhang mit dem Strafausspruch steht (vgl. BGH, Urteile vom 8. Februar 2018 – 3 StR 560/17 und vom 5. September 2017 – 1 StR 677/16, NStZ-RR 2017, 342; Beschluss vom 16. Mai 2018 – 1 StR 633/17).
5
2. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft haben Erfolg, weil das Landgericht bei der Berechnung der Höhe des Wertes der Taterträge die Ersatzleistungen der Versicherer an die Verletzten rechtsfehlerhaft in Abzug gebracht hat.
6
a) Nach § 73 Abs. 1 StGB nF ist zwingend das einzuziehen, was der Täter durch oder für die Tat erlangt hat. Ist dessen Einziehung nicht möglich, so ist nach § 73c Satz 1 StGB nF die Einziehung eines Geldbetrages auszusprechen , der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine Einziehung ist nach § 73e Abs. 1 StGB nF zwar ausgeschlossen, wenn der Anspruch auf Rückgewähr oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erloschen ist. Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts ist aber der Anspruch des Verletzten durch Ersatzleistung des Versicherers nicht erloschen.
7
b) Die Vorschrift des § 73e Abs. 1 StGB nF soll dem Umstand Rechnung tragen, dass der Täter, der durch die Tat etwas erlangt hat, sich neben der Einziehung auch weiterhin den Ansprüchen des Geschädigten ausgesetzt sieht. Zur Vermeidung einer Doppelbelastung soll die Einziehung dann entfallen, wenn der Anspruch des Geschädigten bis zum Abschluss des Erkenntnisverfahrens , etwa durch Sicherstellung und Rückgabe des entwendeten Gegenstandes , erlischt (vgl. Köhler, NStZ 2017, 497, 500). Mit den vorliegend erbrachten teilweisen Ersatzleistungen der Versicherer an die Geschädigten sind die Rückgewähransprüche der Verletzten aber nicht erloschen, sondern nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf die Versicherer übergegangen. Diese Ansprüche bestehen daher fort. Als Verletzter im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB nF gilt nunmehr der Versicherer (BT-Drucks. 18/9525, S. 51, vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Februar 2018 – 3 StR 560/17).
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3. Aufgrund der Urteilsfeststellungen kann der Senat die Höhe des Wertes der Taterträge des von den Angeklagten Erlangten entsprechend § 354 Abs. 1 StPO – in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts – selbst festsetzen. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler den Wert der entwendeten Gegenstände an Hand der Angaben der Geschädigten festgestellt , das Vorhandensein abzugsfähiger Aufwendungen verneint und die Höhe des Wertes der Taterträge alternativ berechnet für den Fall, dass die Ersatzleistungen der Versicherer aus Rechtsgründen nicht in Abzug zu bringen sind.
Jäger Bellay Cirener Fischer Pernice

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.