Bundesgerichtshof Urteil, 13. März 2017 - NotZ (Brfg) 4/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:130317UNOTZ.BRFG.4.16.0
bei uns veröffentlicht am13.03.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten zu 2) wird das Urteil des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts München vom 21. April 2016 aufgehoben, soweit der Beklagte zu 2) verpflichtet worden ist, den Antrag des Klägers, diesem nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BNotO die Erlaubnis zu erteilen, seine Amtsbezeichnung "Notar" mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" weiterzuführen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu bescheiden. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.

Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Streitwert: 5.000 Euro

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Klägers, von den Beklagten die Erlaubnis zum Führen der Amtsbezeichnung "Notar" mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" verlangen zu können.

2

1. Der 1938 geborene Kläger wurde 1969 zum Notar mit Amtssitz zunächst in H.           und seit 1972 in M.      bestellt. Nach Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers verfügte der Beklagte zu 2) am 23. Mai 2001 gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO die vorläufige Amtsenthebung des Klägers. Dieser beantragte seinerseits, ihn gemäß § 47 Nr. 2, § 48 BNotO mit Ablauf des 31. Oktober 2002 aus dem Amt des Notars zu entlassen. Dem entsprach der Beklagte zu 2) durch eine Entlassungsverfügung mit Wirkung zum 1. November 2002. Die spätere gerichtliche Anfechtung dieser Verfügung seitens des Klägers blieb ohne Erfolg (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juli 2003 - NotZ 6/03, BGHReport 2003, 1180 f.).

3

2. Mit Datum vom 10. April 2014 erhob der Kläger eine gegen die Beklagten gerichtete Klage, mit der er mehrere Begehren, unter anderem die Rückabwicklung eines nach seiner Auffassung geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vergleichs und Wertersatz für entgangene Nutzungen seiner (früheren) Notarstelle sowie die Weiterführung der Amtsbezeichnung Notar mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" erstrebte. Einen auf das Letztgenannte gerichteten Antrag hatte er vor der Klageerhebung bei keinem der beiden Beklagten gestellt.

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3. a) Der Senat für Notarsachen des Oberlandesgerichts München hat mit Beschluss vom 12. Februar 2015 die Klageanträge mit Ausnahme desjenigen auf Weiterführung der Amtsbezeichnung abgetrennt, im Umfang der Abtrennung den Rechtsweg zum Oberlandesgericht München - Senat für Notarsachen - für unzulässig erklärt und das Verfahren in diesem Umfang an das zuständige Gericht verwiesen. Gegen diesen Beschluss gerichtete Rechtsbehelfe des Klägers hatten keinen Erfolg (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Oktober 2015 - NotZ(Brfg) 1/15).

5

b) In dem bei dem Oberlandesgericht anhängig gebliebenen Verfahren hat der Kläger beantragt, die Beklagten zu verpflichten, ihm gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 BNotO die Erlaubnis zu erteilen, seine Amtsbezeichnung "Notar" mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" weiterzuführen. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und diese bereits in der Klageerwiderung vom 20. Mai 2014 unter anderem damit begründet, dass der Kläger vor der Klageerhebung keinen entsprechenden Antrag gestellt habe, was zur Unzulässigkeit der Klage führe. Darüber hinaus ist in der Klageerwiderung auf das in Deutschland über das Vermögen des Klägers eröffnete und noch nicht abgeschlossene Insolvenzverfahren sowie frühere Verhaltensweisen und Äußerungen des Klägers abgestellt worden, die nach der Rechtsauffassung der Beklagten ausschließen, dem Kläger das Führen der Bezeichnung "Notar" mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" zu gestatten.

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c) Die gegen das zu 1) beklagte Ministerium gerichtete Klage ist mangels dessen Passivlegitimation durch das Oberlandesgericht als unbegründet erachtet worden. Für die Bescheidung eines Antrags gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 BNotO sei ausschließlich der Beklagte zu 2), nicht aber das ebenfalls beklagte Ministerium zuständig. Das Oberlandesgericht hat aber den Beklagten zu 2) verurteilt, den vorgenannten Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu bescheiden.

7

Das Oberlandesgericht hat hinsichtlich der Begründetheit des klägerischen Begehrens ausgeführt, es handele sich bei der Verwaltungsentscheidung über den Antrag des Klägers um eine Ermessensentscheidung. Bei der Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens müsse der Beklagte zu 2) Sachaufklärung zu der vom Kläger vorgetragenen Selbstbindung der Verwaltung betreiben und dabei solche Fälle analysieren, in denen das Erlöschen des Notaramts auf einem entsprechenden Antrag des (früheren) Notars beruhte und dieser zudem das Führen der Amtsbezeichnung nach § 52 Abs. 2 BNotO beantragt habe. Soweit der Beklagte zu 2) im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht habe, es seien frühere, als respektlos gegenüber dem Beklagten zu 2) gewertete Bekundungen des Klägers sowie Äußerungen von ihm im Rahmen eines Individualbeschwerdeverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in die Ermessensentscheidung einzubeziehen, hat das Oberlandesgericht erhebliche Zweifel an der Berücksichtigungsfähigkeit zum Ausdruck gebracht. Die Frage des Vermögensverfalls des Klägers (vgl. § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO) sei allerdings ein besonders gewichtiger Gesichtspunkt für die Ermessensausübung durch die Verwaltung.

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4. Der Senat hat mit Beschluss vom 21. November 2016 auf den entsprechenden Antrag des Beklagten zu 2) dessen Berufung zugelassen.

9

5. Der Beklagte zu 2) hat anschließend seine Berufung näher begründet und beantragt nunmehr,

das Urteil des Notarsenats beim Oberlandesgericht München vom 21. April 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

die Sache unter Aufhebung des vorgenannten Urteils und des Verfahrens zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an den Notarsenat beim Oberlandesgericht München zurückzuverweisen.

10

Er hat ursprünglich geltend gemacht, das Oberlandesgericht hätte kein Verbescheidungsurteil erlassen dürfen, weil es an einer der Klageerhebung vorausgehenden Antragstellung des Klägers bei dem Beklagten zu 2) fehle. Die dafür angeführten Gründe entsprechen weitgehend den bereits in der Klageerwiderung geltend gemachten.

11

Nach Zulassung der Berufung durch den Senat hat der Kläger mit Schriftsatz vom 10. Januar 2017 bei dem Beklagten zu 2) beantragt, ihm die Erlaubnis zum Führen der Amtsbezeichnung "Notar außer Dienst (a.D.)" zu erteilen. Diesen Antrag hat der Beklagte zu 2) durch Bescheid vom 1. März 2017 zurückgewiesen.

12

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

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Durch Schriftsatz vom 10. Januar 2017 hat er zudem gegen die Beklagten Anschlussberufung erhoben. Mit der Anschlussberufung beantragt er nunmehr nach Ergehen des Bescheids des Beklagten zu 2) vom 1. März 2017, (lediglich)

unter Abänderung des Urteils des Oberlandesgerichts München - Notarsenat - vom 21.4.2016 - VO-Not 02/14 - und unter Einbeziehung des Bescheids vom 1.3.2017 - den Beklagten zu 2) zu verpflichten, dem Kläger gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 BNotO die Erlaubnis zu erteilen, seine Amtsbezeichnung "Notar" mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" weiterzuführen,

hilfsweise

den auf Seite 12 Abs. 2 aE des angefochtenen Urteils enthaltenen Satz

"Der Antragsteller muss sich daran festhalten lassen, dass er durch seinen Antrag auf Entlassung aus dem Notaramt die abschließende Klärung der Frage, ob er in Vermögensverfall geraten ist, verhindert hat (vgl. zur parallelen Situation bei einem Disziplinarverfahren BGH, Beschluss vom 24.11.2014, Az. NotZ(Brfg) 8/14 Tz. 10 bei juris, sowie BGH, Beschluss vom 23.7.2007, Az. NotZ 56/06, Tz. 9 bei juris mwN)"

aus dem Urteil zu tilgen,

"hilfsweise: er gehört nicht zu der für maßgeblich erklärten Rechtsauffassung des Gerichts".

14

In der die Anschlussberufung begründenden Schrift hat der Kläger ausgeführt, das Urteil des Oberlandesgerichts fechte er sowohl insoweit an, als dieses den Beklagten zu 2) lediglich zur Bescheidung des klägerischen Begehrens verurteilt als auch die gegen das beklagte Ministerium gerichtete Klage abgewiesen hat. Nachdem der Beklagte zu 2) den am 10. Januar 2017 gestellten Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Amtsbezeichnung "Notar außer Dienst (a.D.)" durch Bescheid vom 1. März 2017 zurückgewiesen hat, macht der Kläger nunmehr geltend, es handele sich nicht mehr um eine Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage, sondern um eine Versagungsgegenklage. Der ablehnende Bescheid des Beklagten zu 2) mache die geringfügige Änderung des Anschlussberufungsantrags erforderlich.

15

Der Beklagte zu 2) beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

16

Zur Begründung nimmt er inhaltlich auf die Ausführungen in seinem Zulassungsantrag und seiner Berufung Bezug.

17

Für den weiteren Vortrag und Sachverhalt wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen. Die Akten der früher zwischen den Beteiligten geführten Rechtsstreitigkeiten in Notarsachen liegen dem Senat vor. Gleiches gilt für eine Ausfertigung des genannten Bescheids des Beklagten zu 2) vom 1. März 2017 und den Schriftsatz des Klägers vom 8. März 2017.

Entscheidungsgründe

18

Die nach Zulassung durch den Senat gemäß § 124 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 111b BNotO statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung hat Erfolg. Der Beklagte zu 2) hat im Ergebnis ohne Rechtsfehler dem Kläger die Erlaubnis versagt, die Amtsbezeichnung "Notar außer Dienst (a.D.)" zu führen. Das Oberlandesgericht hätte den Beklagten zu 2) daher nicht dazu verurteilen dürfen, das Begehren des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Notarsenats des Oberlandesgerichts (neu) zu bescheiden (I.). Die statthafte Anschlussberufung des Klägers, mit der er im Hauptantrag die Erteilung dieser Erlaubnis weiter begehrt, bleibt erfolglos (II.).

I.

19

Der Beklagte zu 2) hat in seinem Bescheid vom 1. März 2017 ermessensfehlerfrei den Antrag des Klägers vom 10. Januar 2017 zurückgewiesen, ihm die Führung der Amtsbezeichnung "Notar außer Dienst (a.D.)" zu gestatten.

20

1. Dieser Bescheid ist verfahrensgegenständlich, nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 8. März 2017 seinen Anschlussberufungsantrag geändert und mit diesem zusätzlich die Aufhebung des genannten Bescheides des Beklagten zu 2) beantragt hat. In die darin liegende Klageänderung haben die Beklagten eingewilligt (§ 91 Abs. 1 Var. 1 VwGO i.V.m. § 111d BNotO). Die objektive Klageänderung ist im Rahmen der Anschlussberufung erfolgt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 28. August 1997 - 15 A 3432/94, NVwZ 1999, 1252, 1253; Haack in Gärditz, VwGO, § 91 Rn. 33 mwN) und erweist sich auch insoweit als zulässig.

21

2. Der Beklagte zu 2) hat den Antrag des Klägers, ihm das Führen der Amtsbezeichnung "Notar außer Dienst (a.D.)" zu führen, ermessensfehlerfrei abgelehnt. Weder sind die gesetzlichen Grenzen des dem Beklagten zu 2) durch § 52 Abs. 2 Satz 1 BNotO eingeräumten Ermessens überschritten noch hat dieser von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO); es liegen weder Ermessensdefizite noch ein Ermessensfehlgebrauch vor.

22

a) § 52 Abs. 1 BNotO bestimmt als Grundsatz, dass ein Notar nach dem Erlöschen des Amts die Bezeichnung "Notar" nicht mehr führen darf; auch nicht mit einem Zusatz, der auf das Erlöschen des Amts hinweist. Jedoch kann die zuständige Landesjustizverwaltung, hier der Beklagte zu 2), einem früheren hauptamtlichen Notar gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 BNotO dann die Erlaubnis erteilen, seine frühere Amtsbezeichnung "Notar" mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" weiter zu führen, wenn das Amt aus den in § 48, § 48a BNotO oder den in § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO bezeichneten Gründen erloschen ist.

23

aa) Wie der Senat bereits im Hinblick auf die Weiterführung der mit dem Zusatz versehenen Amtsbezeichnung eines (früheren) Anwaltsnotars ausgeführt hat (Senat, Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 8/14, ZNotP 2015, 116 f.), wollte der Gesetzgeber durch die genannte Regelung die Entstehung des Eindrucks unehrenhaften Ausscheidens aus dem Amt vermeiden, etwa in Bezug auf einen vormaligen Anwaltsnotar, der die Notartätigkeit aus wirtschaftlichen Gründen aufgegeben hat (Senat aaO). Im Hinblick auf diesen Regelungszweck darf die Landesjustizverwaltung die Weiterführung der Amtsbezeichnung mit dem auf das Ausscheiden hinweisenden Zusatz nur verweigern, wenn besondere Gründe die Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens in diese Richtung rechtfertigen. Weil das Gesetz solche besonderen Gründe nicht ausdrücklich regelt, muss die Ermessensausübung sich an dem Zweck der Regelung des § 52 Abs. 2 BNotO orientieren (Senat aaO).

24

bb) Bei der Ausrichtung des Ermessens am Gesetzeszweck kommt - wovon auch das Oberlandesgericht insoweit zutreffend ausgegangen ist - der Regelung in § 52 Abs. 3 Satz 1 BNotO über die Rücknahme und den Widerruf einer gemäß § 52 Abs. 2 BNotO erteilten Erlaubnis zum Weiterführen der Amtsbezeichnung erhebliche Bedeutung zu. Der Gesetzgeber will mit der Vorschrift über die Rücknahme- bzw. Widerrufsgründe unter anderem verhindern, dass ein unwürdiger früherer Notar durch den weiteren Gebrauch der Amtsbezeichnung das Ansehen und das Vertrauen schädigt, die dem Notarberuf entgegengebracht werden (Senat aaO). Wie sich aus den vom Gesetz erfassten Umständen ergibt, die der Landesjustizverwaltung die Rücknahme bzw. den Widerruf nach ihrem Ermessen gestatten, kann das Ansehen des Notarberufs auch bezüglich vormaliger Amtsinhaber nicht allein durch Dienstverfehlungen, sondern auch bei Vermögensverfall bzw. Insolvenz (§ 52 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO) geschädigt werden. Ermöglichen die Voraussetzungen des Vermögensverfalls aber der Verwaltungsbehörde die Rücknahme bzw. den Widerruf einer bereits erteilten Erlaubnis zum Weiterführen der Amtsbezeichnung, so können die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO, wie grundsätzlich alle in § 52 Abs. 3 Satz 1 BNotO genannten Gründe, auch bereits bei der Ermessensausübung hinsichtlich der Erteilung einer solchen Erlaubnis berücksichtigt werden.

25

cc) Die Voraussetzungen des Vermögensverfalls im Sinne von § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO sind in der Rechtsprechung des Senats ebenfalls bereits geklärt. Danach stellt der Vermögensverfall einen insolvenzähnlichen Tatbestand dar, der im Gegensatz zu den Amtsenthebungsgründen des § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO die Gefährdung der Rechtsuchenden in sich schließt. Er setzt über den Eintritt ungeordneter schlechter finanzieller Verhältnisse, die sich in absehbarer Zeit nicht beheben lassen (wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne von § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO), voraus, dass der Notar nicht in der Lage ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen (Senat, Beschlüsse vom 22. März 2004 - NotZ 23/03, NJW 2004, 2018; vom 20. November 2006 - NotZ 26/06, NJW 2007, 1287 mwN; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 31. August 2008 - 1 BvR 912/04, NJW 2005, 3057, 3058). Unter den Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 6 Halbs. 2 BNotO wird der Vermögensverfall widerleglich vermutet (Senat jeweils aaO).

26

Gegen § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG aaO NJW 2005, 3057 f.). Im unmittelbaren Anwendungsbereich auf im Amt befindliche Notare bezweckt die Vorschrift zum einen den Schutz der Rechtsuchenden vor den Gefahren, die aus der schlechten, ungeordneten wirtschaftlichen Lage eines Notars resultieren, und zum anderen soll dem Vertrauensverlust entgegen gewirkt werden, der von dem Vermögensverfall eines Notars ausgeht (vgl. BT-Drucks. 12/3803 S. 66; BVerfG aaO NJW 2005, 3057). Damit dient die Regelung wichtigen Gemeinwohlbelangen. Die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) des amtierenden Notars wird dadurch gewährleistet, dass lediglich vorübergehende wirtschaftliche Schwierigkeiten von § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO nicht erfasst werden und die Amtsenthebung daher nicht gestatten (BVerfG aaO).

27

dd) Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 52 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO bestehen nicht. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob der aus § 52 Abs. 2 Satz 1 BNotO folgende Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Fortführung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a.D.)“ nach endgültigem Erlöschen des Amts vom Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG erfasst wird (bzgl. vorübergehendem Ausscheiden aus dem Anwaltsberuf vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 1 BvR 1815/12, NJW 2015, 394, 395). Selbst wenn dem so wäre, handelte es sich um eine Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG genügende Berufsausübungsregelung. Aus dem Gesamtzusammenhang der genannten Vorschriften ergibt sich, dass der Gesetzgeber das Führen der mit einem besonderen Vertrauen verbundenen Amtsbezeichnung Notar (mit dem Zusatz "außer Dienst") auch nach dem Erlöschen des Amts lediglich dann gestatten will, wenn dieses Vertrauen in der Person des konkret betroffenen vormaligen Notars berechtigt ist (vgl. Bracker in Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 52 Rn. 17). Daran fehlt es, wovon § 52 Abs. 3 Satz 1 BNotO ausgeht, wenn bei einem amtierenden Notar unter anderem die in § 50 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 sowie Nr. 8 und 9 BNotO genannten Amtsenthebungsgründe vorlägen. Jedenfalls der Gemeinwohlbelang der Sicherung der dem Notaramt zugeschriebenen besonderen Vertrauensstellung legitimiert, die Ermessensentscheidung der Justizverwaltung über die Berechtigung zum Fortführen der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" an den genannten Amtsenthebungsgründen auszurichten. Will ein früherer Notar nach dem Erlöschen des Amts den damit einhergehenden Anforderungen an seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr unterliegen, steht es ihm frei, sich nicht um die Fortführung der Amtsbezeichnung zu bemühen. Kommt es ihm umgekehrt gerade darauf an, gestattet die Gewährleistung des besonderen Vertrauens in das Notaramt, ihn auch nach dessen Erlöschen noch einem Teil der damit einhergehenden Bindungen zu unterwerfen (Lerch in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 8. Aufl., § 52 Rn. 18 und 21). Dem Schwächerwerden der Pflichtenbindung nach dem Ausscheiden aus dem Notaramt hat der Gesetzgeber Rechnung getragen, indem er in § 52 Abs. 3 Satz 1 BNotO lediglich auf einen Teil der Amtsenthebungsgründe des § 50 BNotO als Grundlage für die Rücknahme oder den Widerruf einer erteilten Erlaubnis zum Führen der Amtsbezeichnung "Notar außer Dienst (a.D.)" abstellt.

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ee) Mit der Berücksichtigung des Zwecks von § 52 Abs. 2 BNotO sowie der in § 52 Abs. 3 Satz 1 BNotO statuierten, Rücknahme und Widerruf einer erteilten Erlaubnis gestattenden Gründe enthält das Gesetz hinreichend bestimmte Vorgaben für die Ermessensausübung der Landesjustizverwaltung auch bereits dafür, ob einem früheren Notar das Führen dieser Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" gestattet wird. Liegen die Voraussetzungen des § 52 Abs. 3 Satz 1 BNotO bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über die Erlaubniserteilung im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 1 BNotO vor, handelt es sich regelmäßig um "besondere Gründe" (Senat, Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 8/14, ZNotP 2015, 116), die die Verwaltungsbehörde berechtigen, ihr Ermessen in Richtung einer Verweigerung der Erlaubnis auszuüben. Es bedarf dann grundsätzlich keiner weiteren Gründe für die Versagung der Erlaubnis.

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b) Bei Überprüfung anhand dieser Maßstäbe erweist sich die Ermessensausübung des Beklagten zu 2) in seinem Bescheid vom 1. März 2017 als fehlerfrei. Der Beklagte zu 2) hat die Versagung der Erlaubnis, die Amtsbezeichnung Notar mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" zu führen, in nicht zu beanstandender Weise unter anderem auf das bereits am 18. Mai 2001 und damit noch während der Ausübung des Notaramts eröffnete Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers sowie das in Italien auf eigenen Antrag des Klägers geführte Entschuldungsverfahren gestützt (vgl. Ziff. II.4. sowie 6.a) und b) des Bescheids).

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aa) Nach dem insoweit unstreitigen Sachverhalt hat das Amtsgericht M.     mit Beschluss vom 18. Mai 2001 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet. Dem lag ein Antrag einer Gläubigerin des Klägers, der früheren B.      H.   und V.         AG, vom 29. November 2000 zugrunde. Zum Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung übte der Kläger seine Notartätigkeit in M.      aus und hatte seinen Wohnsitz dort. Seinen jetzigen Wohnsitz in F.          in Italien hat er, wie in seiner Klageschrift vom 10. April 2014 selbst vorgetragen, erst ab dem 9. März 2002 begründet. Die gegen die Eröffnungsentscheidung gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers ist ebenso erfolglos geblieben wie die gegen den Beschwerdebeschluss erhobene Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof. Dieses inländische Insolvenzverfahren ist bis zur Berufungsverhandlung vor dem Senat nicht zum Abschluss gekommen. Selbst nach dem eigenen Vortrag des Klägers bestehen aktuell noch offene Forderungen gegen ihn in Höhe von etwas mehr als 8,5 Millionen Euro, nach Bewertung des Insolvenzverwalters sogar in Höhe von mehr als 11,8 Millionen Euro. Der Kläger hat weiterhin mit Schriftsatz vom 26. Januar 2017 vorgetragen, dass es ihm in Bezug auf bereits 2001 bestehende Verbindlichkeiten ohne die Einleitung des Insolvenzverfahrens gelungen wäre, durch Mieterträge und Steuervorteile im Jahr 2011 schuldenfrei zu sein. Entsprechendes hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung erneut vorgebracht. Weiterhin ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers die bereits angesprochene Einleitung eines Entschuldungsverfahrens nach italienischem Recht auf Eigenantrag hin. Auch dieses Entschuldungsverfahren ist bislang nicht zu einem Abschluss gekommen.

31

bb) Schon nach dem eigenen Sachverhaltsvortrag des Klägers liegen damit die Voraussetzungen des § 52 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO vor. Das gilt sowohl für den Zeitpunkt des Bescheids des Beklagten zu 2) vom 1. März 2017 als auch für den der Berufungsverhandlung vor dem Senat. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob es für die Überprüfung auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommt oder ob spätere Entwicklungen berücksichtigt werden müssen (vgl. dazu bzgl. der Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO BVerfG, Beschluss vom 31. August 2008 - 1 BvR 912/04, NJW 2005, 3057, 3058 sowie Bremkamp in Eylmann/Vaasen, BNotO, 4. Aufl., § 50 Rn. 60-63 mwN). Nach dem Erlass des Bescheids haben sich keine für die Überprüfung der Verwaltungsentscheidung bedeutsamen Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers ergeben. Die Vermutungswirkung des § 50 Abs. 1 Nr. 6 Halbs. 2 BNotO ist weder bezüglich des seit rund 16 Jahren geführten Insolvenzverfahrens in Deutschland noch bezüglich des in Italien auf Antrag des Klägers betriebenen Entschuldungsverfahrens erschüttert.

32

(1) Für die Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls aus § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO bedarf es konkreter Nachweise (dazu Püls in Schippel/Bracker aaO § 50 Rn. 23 mwN, noch strenger BFH, Beschluss vom 24. Januar 2006 - VII B 141/05, BeckRS 2006, 25009565 "Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse muss tatsächlich eingetreten sein"). Bloße Ankündigungen genügen nicht. Der Kläger muss vielmehr dartun, wie die gegen ihn (noch) bestehenden Forderungen auf erfolgversprechende Weise in absehbarer Zeit erfüllt werden sollen und können, oder dass im Rahmen des Insolvenzverfahrens die realistische Möglichkeit besteht, mit Zustimmung seiner Gläubiger über ein Insolvenzplanverfahren zu einer umfassenden Regelung seiner Verbindlichkeiten zu gelangen (vgl. jeweils Senat, Beschlüsse vom 20. November 2006 - NotZ 26/06, NJW 2007, 1287, vom 23. Juli 2007 - NotZ 5/07 Rn. 7 mwN; Bremkamp in Eylmann/Vaasen aaO § 50 Rn. 57; Püls in Schippel/Bracker aaO § 50 Rn. 22). An all dem fehlt es.

33

(2) In Bezug auf das Vermögen des Klägers werden weiterhin Insolvenzverfahren betrieben. Er hat selbst vorgetragen, dass hinsichtlich zumindest seit 2001 gegen ihn bestehender Forderungen eine "Entschuldung" erst 2011 eingetreten wäre und zwar selbst ohne die nach seiner Wertung die Entschuldung behindernde Durchführung des deutschen Insolvenzverfahrens. Die nach seinem Vortrag auch in der Berufungsverhandlung angeblich problemlose Befriedigung der verbliebenen Gläubiger ist trotz der beträchtlichen Dauer des Bestehens der Verbindlichkeiten gerade nach wie vor nicht erfolgt.

34

Der Vermögensverfall ist durch ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geprägt, die in absehbarer Zeit nicht geordnet werden können und den betroffenen Notar (oder vormaligen Notar) außerstande setzen, seinen Verpflichtungen nachzukommen (Senat, Beschluss vom 20. November 2006 - NotZ 26/06, DNotZ 2007, 552 f. mwN). Diese auch im Hinblick auf die Zeitkomponente verfassungsrechtlich unbedenkliche Ausgestaltung des Merkmals "Vermögensverfall" (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. August 2005 - 1 BvR 912/04, NJW 2005, 3057, 3058) erfordert für die Widerlegung der vom laufenden Insolvenzverfahren ausgehenden Vermutung eine zu erwartende Ordnung der schlechten finanziellen Verhältnisse in absehbarer Zeit (vgl. wiederum BVerfG aaO). Wie sich bereits aus dem langen Zeitraum seit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers - als Grundlage für eine Prognose über die weitere Entwicklung - zeigt, kann von einer Ordnung der finanziellen Verhältnisse in einer absehbaren Zeit nicht die Rede sein. Selbst nach dem auf Hypothesen beruhenden Vortrag des Klägers hätte es ausgehend von dem Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 2000 wenigstens elf Jahre gedauert, bis er schuldenfrei gewesen wäre. Dass die tatsächliche Entwicklung bis heute noch weit ungünstiger verlaufen ist, ergibt sich aus den weiterhin bestehenden Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens noch 8,5 Millionen Euro. Angesichts dessen bedarf es keiner Entscheidung, ob die vom Bundesverfassungsgericht (aaO) für die Anwendung von § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO auf den bis dahin noch amtierenden Notar im Hinblick auf die Berufswahlfreiheit geforderten strengen Anforderungen an die Prüfung der Widerlegung der Vermutung aus § 50 Abs. 1 Nr. 6 Halbs. 2 BNotO in gleicher Weise für eine auf § 52 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO gestützte Rücknahme bzw. einen Widerruf des Führens der Bezeichnung "Notar außer Dienst (a.D.)" gelten würden, obwohl in den letztgenannten Fällen der Beruf des Notars aus vom Vermögensverfall unabhängigen Gründen nicht mehr ausgeübt wird. Denn selbst bei Anlegen des genannten strengen Maßstabs ist die Vermutung nicht erschüttert.

35

Angesichts der nicht widerlegten Vermutung des Vermögensverfalls kommt es auch auf die internationale Zuständigkeit für das Insolvenzverfahren nicht an. Denn selbst wenn mittlerweile italienisches Insolvenzrecht allein für die Insolvenz über das Vermögen des Klägers anwendbar sein sollte, obwohl das inländische Insolvenzverfahren bereits zu einem Zeitpunkt eröffnet worden ist, zu dem der Kläger sein Amt als Notar im Inland ausgeübt und hier auch seinen Wohnsitz hatte, sind im Zuge des italienischen Entschuldungsverfahrens gerade keine Umstände eingetreten, die die Vermutung entkräften.

36

cc) Der Beklagte zu 2) konnte daher gestützt auf § 52 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO ohne Ermessensfehler den Antrag des Klägers ablehnen, die Amtsbezeichnung "Notar außer Dienst (a.D.)" führen zu dürfen. Da allein der nach wie vor bestehende Vermögensverfall die Versagung der Erlaubnis trägt, kommt es auf die weiteren von dem Beklagten zu 2) in seinem Bescheid vom 1. März 2017 angeführten Gründe nicht an. Es liegt kein Fall eines Ermessensfehlgebrauchs vor (zu dessen Voraussetzungen BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 6 B 48/13, NVwZ 2014, 1034, 1036; Urteil vom 17. August 2016 - 6 C 24/15, NVwZ-RR 2016, 952, 956; Knauff in Gärditz aaO § 114 Rn. 24; BeckOK-VwGO/Decker, 40. Edit., § 114 Rn. 24 f.). Eine Pflicht zur Neubescheidung des Antrags des Klägers auf Erteilung der entsprechenden Erlaubnis besteht nicht. Das anderslautende Urteil des Oberlandesgerichts war daher aufzuheben.

II.

37

Die Anschlussberufung des Klägers ist unbegründet.

38

1. Die vom Kläger erhobene Anschlussberufung ist gemäß § 127 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 BNotO grundsätzlich statthaft sowie frist- und formgerecht erhoben.

39

2. Sie bleibt jedoch in der Sache erfolglos.

40

a) Aus den zu I. dargelegten Gründen hat der Beklagte zu 2) den Antrag des Klägers, ihm die Erlaubnis zu erteilen, seine Amtsbezeichnung "Notar" mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" weiterzuführen, ermessensfehlerfrei abgelehnt. Daher bleibt der mit der geänderten Klage verfolgte, auf entsprechende Verpflichtung des Beklagten zu 2) gerichtete Antrag zu 1) ohne Erfolg. Das zu 1) beklagte Ministerium wäre im übrigen aus den vom Oberlandesgericht dargelegten Gründen nicht passiv legitimiert.

41

b) Der hilfsweise gestellte Antrag zu 2) ist gegenstandlos. Der Senat hat das angefochtene Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben.

III.

42

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 111g Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Galke     

      

Radtke     

      

Roloff

      

Strzyz     

      

Brose-Preuß     

      

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 13. März 2017 - NotZ (Brfg) 4/16

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Bundesgerichtshof Urteil, 13. März 2017 - NotZ (Brfg) 4/16 zitiert 19 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 127


(1) Der Berufungsbeklagte und die anderen Beteiligten können sich der Berufung anschließen. Die Anschlussberufung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzulegen. (2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Beteiligte auf die Berufung verzich

Bundesnotarordnung - BNotO | § 111b Verfahrensvorschriften


(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Das Oberlandesgericht steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 111d bleibt unbe

Bundesnotarordnung - BNotO | § 111d Berufung


Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässigkeit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Oberlandesgericht oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren gilt

Bundesnotarordnung - BNotO | § 50 Amtsenthebung


(1) Der Notar ist seines Amtes zu entheben, 1. wenn er keine Befähigung zum Richteramt besitzt;2. wenn keine Haftpflichtversicherung nach § 19a besteht;3. wenn er sich weigert, den in § 13 vorgeschriebenen Amtseid zu leisten;4. wenn er ein besoldetes

Bundesnotarordnung - BNotO | § 111g Streitwert


(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen festgesetzt. (2) In Verfahren, die Klagen auf Bestellung zum Notar oder die Ernennung zum Notarassessor, die Amtsenthebung, die Entfernung aus dem Amt o

Bundesnotarordnung - BNotO | § 52 Weiterführung der Amtsbezeichnung


(1) Mit dem Erlöschen des Amtes erlischt die Befugnis, die Amtsbezeichnung „Notarin“ oder „Notar“ zu führen. Die Amtsbezeichnung darf auch nicht mit einem auf das Erlöschen des Amtes hinweisenden Zusatz geführt werden. (2) Ist das Amt eines Notar

Bundesnotarordnung - BNotO | § 48a Altersgrenze


Die Notare erreichen mit dem Ende des Monats, in dem sie das siebzigste Lebensjahr vollenden, die Altersgrenze.

Bundesnotarordnung - BNotO | § 47 Erlöschen des Amtes


Das Amt des Notars erlischt durch 1. Entlassung aus dem Amt (§ 48),2. Erreichen der Altersgrenze (§ 48a) oder Tod,3. Amtsniederlegung (§§ 48b, 48c),4. bestandskräftigen Wegfall der Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer im Fall des § 3 Absatz 2,

Bundesnotarordnung - BNotO | § 54 Vorläufige Amtsenthebung


(1) Der Notar kann von der Aufsichtsbehörde vorläufig seines Amtes enthoben werden, 1. wenn das Betreuungsgericht der Aufsichtsbehörde eine Mitteilung nach § 308 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwil

Bundesnotarordnung - BNotO | § 48 Entlassung


Der Notar kann jederzeit seine Entlassung aus dem Amt verlangen. Das Verlangen muß der Landesjustizverwaltung schriftlich erklärt werden. Es kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei d

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Bundesgerichtshof Urteil, 13. März 2017 - NotZ (Brfg) 4/16 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 13. März 2017 - NotZ (Brfg) 4/16 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 17. Aug. 2016 - 6 C 24/15

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Tatbestand 1 Die Beigeladene betreibt ein Mobilfunknetz, das mit dem Telekommunikationsnetz der Klägerin zusammengeschaltet ist. Rechtliche Grundlage hierfür ist eine me
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Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Nov. 2018 - NotZ (Brfg) 5/18

bei uns veröffentlicht am 19.11.2018

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Kammergerichts vom 3. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

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(1) Mit dem Erlöschen des Amtes erlischt die Befugnis, die Amtsbezeichnung „Notarin“ oder „Notar“ zu führen. Die Amtsbezeichnung darf auch nicht mit einem auf das Erlöschen des Amtes hinweisenden Zusatz geführt werden.

(2) Ist das Amt eines Notars aus den in § 47 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Gründen mit Ausnahme des Todes oder durch Amtsenthebung aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen erloschen, so kann die Landesjustizverwaltung dem früheren Notar die Erlaubnis erteilen, seine Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ weiterzuführen, der auch „a. D.“ abgekürzt werden kann. Einem Anwaltsnotar darf diese Erlaubnis nur erteilt werden, wenn er weiterhin seine anwaltliche Berufsbezeichnung führen darf.

(3) Die Landesjustizverwaltung kann die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung „Notarin außer Dienst“ oder „Notar außer Dienst“ zurücknehmen oder widerrufen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die bei einem Notar das Erlöschen des Amtes aus den in § 47 Nummer 5 bis 7 bezeichneten Gründen nach sich ziehen würden. Ausgenommen hiervon ist eine Rücknahme oder ein Widerruf aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen. Bei einem Anwaltsnotar erlischt die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung zudem, wenn er seine anwaltliche Berufsbezeichnung nicht mehr führen darf. Ist die Erlaubnis nach Satz 3 erloschen, kann sie wieder erteilt werden, wenn die anwaltliche Berufsbezeichnung wieder geführt werden darf.

(1) Der Notar kann von der Aufsichtsbehörde vorläufig seines Amtes enthoben werden,

1.
wenn das Betreuungsgericht der Aufsichtsbehörde eine Mitteilung nach § 308 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemacht hat;
2.
wenn sie die Voraussetzungen des § 50 für gegeben hält;
3.
wenn er sich länger als zwei Monate ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörde außerhalb seines Amtssitzes aufhält.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die vorläufige Amtsenthebung haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Wirkungen der vorläufigen Amtsenthebung treten kraft Gesetzes ein,

1.
wenn gegen einen Notar im Strafverfahren die Untersuchungshaft angeordnet ist, für deren Dauer;
2.
wenn gegen einen Anwaltsnotar ein Berufs- oder Vertretungsverbot nach § 150 der Bundesrechtsanwaltsordnung oder ein Vertretungsverbot für das Gebiet des Zivilrechts nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung verhängt ist, für dessen Dauer;
3.
wenn gegen einen Anwaltsnotar die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 der Bundesrechtsanwaltsordnung mit sofortiger Vollziehung verfügt ist, vom Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung an für die Dauer ihrer Wirksamkeit.

(3) Die Vorschriften über die vorläufige Amtsenthebung eines Notars nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens bleiben unberührt.

Das Amt des Notars erlischt durch

1.
Entlassung aus dem Amt (§ 48),
2.
Erreichen der Altersgrenze (§ 48a) oder Tod,
3.
Amtsniederlegung (§§ 48b, 48c),
4.
bestandskräftigen Wegfall der Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer im Fall des § 3 Absatz 2,
5.
rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung, die einen Amtsverlust (§ 49) zur Folge hat,
6.
bestandskräftige Amtsenthebung (§ 50),
7.
rechtskräftiges disziplinargerichtliches Urteil, in dem auf Entfernung aus dem Amt (§ 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Absatz 3) erkannt worden ist.

Der Notar kann jederzeit seine Entlassung aus dem Amt verlangen. Das Verlangen muß der Landesjustizverwaltung schriftlich erklärt werden. Es kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der Landesjustizverwaltung zurückgenommen werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist von der Landesjustizverwaltung für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen.

(1) Mit dem Erlöschen des Amtes erlischt die Befugnis, die Amtsbezeichnung „Notarin“ oder „Notar“ zu führen. Die Amtsbezeichnung darf auch nicht mit einem auf das Erlöschen des Amtes hinweisenden Zusatz geführt werden.

(2) Ist das Amt eines Notars aus den in § 47 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Gründen mit Ausnahme des Todes oder durch Amtsenthebung aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen erloschen, so kann die Landesjustizverwaltung dem früheren Notar die Erlaubnis erteilen, seine Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ weiterzuführen, der auch „a. D.“ abgekürzt werden kann. Einem Anwaltsnotar darf diese Erlaubnis nur erteilt werden, wenn er weiterhin seine anwaltliche Berufsbezeichnung führen darf.

(3) Die Landesjustizverwaltung kann die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung „Notarin außer Dienst“ oder „Notar außer Dienst“ zurücknehmen oder widerrufen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die bei einem Notar das Erlöschen des Amtes aus den in § 47 Nummer 5 bis 7 bezeichneten Gründen nach sich ziehen würden. Ausgenommen hiervon ist eine Rücknahme oder ein Widerruf aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen. Bei einem Anwaltsnotar erlischt die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung zudem, wenn er seine anwaltliche Berufsbezeichnung nicht mehr führen darf. Ist die Erlaubnis nach Satz 3 erloschen, kann sie wieder erteilt werden, wenn die anwaltliche Berufsbezeichnung wieder geführt werden darf.

(1) Der Notar ist seines Amtes zu entheben,

1.
wenn er keine Befähigung zum Richteramt besitzt;
2.
wenn keine Haftpflichtversicherung nach § 19a besteht;
3.
wenn er sich weigert, den in § 13 vorgeschriebenen Amtseid zu leisten;
4.
wenn er ein besoldetes Amt übernimmt oder eine nach § 8 Abs. 3 genehmigungspflichtige Tätigkeit ausübt und die Zulassung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 oder die nach § 8 Abs. 3 erforderliche Genehmigung im Zeitpunkt der Entschließung der Landesjustizverwaltung über die Amtsenthebung nicht vorliegen;
5.
wenn er entgegen § 8 Abs. 2 eine weitere berufliche Tätigkeit ausübt oder sich entgegen § 9 Absatz 1 oder 2 mit anderen Personen zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume hat;
6.
wenn er in Vermögensverfall geraten ist; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Notars eröffnet oder der Notar in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
7.
wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben;
8.
wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse, seine Art der Wirtschaftsführung oder seine Art der Durchführung von Verwahrungsgeschäften die Interessen der Rechtsuchenden gefährden;
9.
wenn er wiederholt grob gegen
a)
Mitwirkungsverbote gemäß § 3 Absatz 1 des Beurkundungsgesetzes oder
b)
Amtspflichten gemäß § 17 Absatz 2a Satz 2 Nummer 2 des Beurkundungsgesetzes
verstößt.

(2) Der Notar ist in der Regel seines Amtes zu entheben, wenn

1.
bei der Bestellung nicht bekannt war, dass er sich eines Verhaltens schuldig gemacht hatte, das ihn unwürdig erscheinen ließ, das notarielle Amt auszuüben,
2.
die Bestellung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder
3.
die Bestellung durch eine unzuständige Behörde erfolgt ist und von der zuständigen Behörde nicht bestätigt wurde.

(3) Für die Amtsenthebung ist die Landesjustizverwaltung zuständig. Sie entscheidet nach Anhörung der Notarkammer.

(4) Für die auf eine Amtsenthebung nach Absatz 1 Nummer 7 gerichteten Verfahren gilt § 5 Absatz 3 entsprechend.

(1) Mit dem Erlöschen des Amtes erlischt die Befugnis, die Amtsbezeichnung „Notarin“ oder „Notar“ zu führen. Die Amtsbezeichnung darf auch nicht mit einem auf das Erlöschen des Amtes hinweisenden Zusatz geführt werden.

(2) Ist das Amt eines Notars aus den in § 47 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Gründen mit Ausnahme des Todes oder durch Amtsenthebung aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen erloschen, so kann die Landesjustizverwaltung dem früheren Notar die Erlaubnis erteilen, seine Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ weiterzuführen, der auch „a. D.“ abgekürzt werden kann. Einem Anwaltsnotar darf diese Erlaubnis nur erteilt werden, wenn er weiterhin seine anwaltliche Berufsbezeichnung führen darf.

(3) Die Landesjustizverwaltung kann die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung „Notarin außer Dienst“ oder „Notar außer Dienst“ zurücknehmen oder widerrufen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die bei einem Notar das Erlöschen des Amtes aus den in § 47 Nummer 5 bis 7 bezeichneten Gründen nach sich ziehen würden. Ausgenommen hiervon ist eine Rücknahme oder ein Widerruf aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen. Bei einem Anwaltsnotar erlischt die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung zudem, wenn er seine anwaltliche Berufsbezeichnung nicht mehr führen darf. Ist die Erlaubnis nach Satz 3 erloschen, kann sie wieder erteilt werden, wenn die anwaltliche Berufsbezeichnung wieder geführt werden darf.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Das Oberlandesgericht steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 111d bleibt unberührt.

(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. In Streitigkeiten zwischen dem Notar und der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde hat das Gericht die Notarkammer, deren Mitglied der Notar ist, von dem Termin der Verhandlung zu benachrichtigen. Vertretern der Notarkammer, die einer Verschwiegenheitspflicht nach § 69a Absatz 1 unterliegen, soll zu einer nicht öffentlichen Verhandlung der Zutritt gestattet werden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(3) Notare und Notarassessoren können sich selbst vertreten.

(4) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.

Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässigkeit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Oberlandesgericht oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren gilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass das Oberlandesgericht an die Stelle des Verwaltungsgerichts und der Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts tritt.

(1) Mit dem Erlöschen des Amtes erlischt die Befugnis, die Amtsbezeichnung „Notarin“ oder „Notar“ zu führen. Die Amtsbezeichnung darf auch nicht mit einem auf das Erlöschen des Amtes hinweisenden Zusatz geführt werden.

(2) Ist das Amt eines Notars aus den in § 47 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Gründen mit Ausnahme des Todes oder durch Amtsenthebung aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen erloschen, so kann die Landesjustizverwaltung dem früheren Notar die Erlaubnis erteilen, seine Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ weiterzuführen, der auch „a. D.“ abgekürzt werden kann. Einem Anwaltsnotar darf diese Erlaubnis nur erteilt werden, wenn er weiterhin seine anwaltliche Berufsbezeichnung führen darf.

(3) Die Landesjustizverwaltung kann die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung „Notarin außer Dienst“ oder „Notar außer Dienst“ zurücknehmen oder widerrufen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die bei einem Notar das Erlöschen des Amtes aus den in § 47 Nummer 5 bis 7 bezeichneten Gründen nach sich ziehen würden. Ausgenommen hiervon ist eine Rücknahme oder ein Widerruf aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen. Bei einem Anwaltsnotar erlischt die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung zudem, wenn er seine anwaltliche Berufsbezeichnung nicht mehr führen darf. Ist die Erlaubnis nach Satz 3 erloschen, kann sie wieder erteilt werden, wenn die anwaltliche Berufsbezeichnung wieder geführt werden darf.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Mit dem Erlöschen des Amtes erlischt die Befugnis, die Amtsbezeichnung „Notarin“ oder „Notar“ zu führen. Die Amtsbezeichnung darf auch nicht mit einem auf das Erlöschen des Amtes hinweisenden Zusatz geführt werden.

(2) Ist das Amt eines Notars aus den in § 47 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Gründen mit Ausnahme des Todes oder durch Amtsenthebung aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen erloschen, so kann die Landesjustizverwaltung dem früheren Notar die Erlaubnis erteilen, seine Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ weiterzuführen, der auch „a. D.“ abgekürzt werden kann. Einem Anwaltsnotar darf diese Erlaubnis nur erteilt werden, wenn er weiterhin seine anwaltliche Berufsbezeichnung führen darf.

(3) Die Landesjustizverwaltung kann die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung „Notarin außer Dienst“ oder „Notar außer Dienst“ zurücknehmen oder widerrufen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die bei einem Notar das Erlöschen des Amtes aus den in § 47 Nummer 5 bis 7 bezeichneten Gründen nach sich ziehen würden. Ausgenommen hiervon ist eine Rücknahme oder ein Widerruf aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen. Bei einem Anwaltsnotar erlischt die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung zudem, wenn er seine anwaltliche Berufsbezeichnung nicht mehr führen darf. Ist die Erlaubnis nach Satz 3 erloschen, kann sie wieder erteilt werden, wenn die anwaltliche Berufsbezeichnung wieder geführt werden darf.

Der Notar kann jederzeit seine Entlassung aus dem Amt verlangen. Das Verlangen muß der Landesjustizverwaltung schriftlich erklärt werden. Es kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der Landesjustizverwaltung zurückgenommen werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist von der Landesjustizverwaltung für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen.

Die Notare erreichen mit dem Ende des Monats, in dem sie das siebzigste Lebensjahr vollenden, die Altersgrenze.

(1) Der Notar ist seines Amtes zu entheben,

1.
wenn er keine Befähigung zum Richteramt besitzt;
2.
wenn keine Haftpflichtversicherung nach § 19a besteht;
3.
wenn er sich weigert, den in § 13 vorgeschriebenen Amtseid zu leisten;
4.
wenn er ein besoldetes Amt übernimmt oder eine nach § 8 Abs. 3 genehmigungspflichtige Tätigkeit ausübt und die Zulassung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 oder die nach § 8 Abs. 3 erforderliche Genehmigung im Zeitpunkt der Entschließung der Landesjustizverwaltung über die Amtsenthebung nicht vorliegen;
5.
wenn er entgegen § 8 Abs. 2 eine weitere berufliche Tätigkeit ausübt oder sich entgegen § 9 Absatz 1 oder 2 mit anderen Personen zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume hat;
6.
wenn er in Vermögensverfall geraten ist; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Notars eröffnet oder der Notar in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
7.
wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben;
8.
wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse, seine Art der Wirtschaftsführung oder seine Art der Durchführung von Verwahrungsgeschäften die Interessen der Rechtsuchenden gefährden;
9.
wenn er wiederholt grob gegen
a)
Mitwirkungsverbote gemäß § 3 Absatz 1 des Beurkundungsgesetzes oder
b)
Amtspflichten gemäß § 17 Absatz 2a Satz 2 Nummer 2 des Beurkundungsgesetzes
verstößt.

(2) Der Notar ist in der Regel seines Amtes zu entheben, wenn

1.
bei der Bestellung nicht bekannt war, dass er sich eines Verhaltens schuldig gemacht hatte, das ihn unwürdig erscheinen ließ, das notarielle Amt auszuüben,
2.
die Bestellung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder
3.
die Bestellung durch eine unzuständige Behörde erfolgt ist und von der zuständigen Behörde nicht bestätigt wurde.

(3) Für die Amtsenthebung ist die Landesjustizverwaltung zuständig. Sie entscheidet nach Anhörung der Notarkammer.

(4) Für die auf eine Amtsenthebung nach Absatz 1 Nummer 7 gerichteten Verfahren gilt § 5 Absatz 3 entsprechend.

(1) Mit dem Erlöschen des Amtes erlischt die Befugnis, die Amtsbezeichnung „Notarin“ oder „Notar“ zu führen. Die Amtsbezeichnung darf auch nicht mit einem auf das Erlöschen des Amtes hinweisenden Zusatz geführt werden.

(2) Ist das Amt eines Notars aus den in § 47 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Gründen mit Ausnahme des Todes oder durch Amtsenthebung aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen erloschen, so kann die Landesjustizverwaltung dem früheren Notar die Erlaubnis erteilen, seine Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ weiterzuführen, der auch „a. D.“ abgekürzt werden kann. Einem Anwaltsnotar darf diese Erlaubnis nur erteilt werden, wenn er weiterhin seine anwaltliche Berufsbezeichnung führen darf.

(3) Die Landesjustizverwaltung kann die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung „Notarin außer Dienst“ oder „Notar außer Dienst“ zurücknehmen oder widerrufen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die bei einem Notar das Erlöschen des Amtes aus den in § 47 Nummer 5 bis 7 bezeichneten Gründen nach sich ziehen würden. Ausgenommen hiervon ist eine Rücknahme oder ein Widerruf aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen. Bei einem Anwaltsnotar erlischt die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung zudem, wenn er seine anwaltliche Berufsbezeichnung nicht mehr führen darf. Ist die Erlaubnis nach Satz 3 erloschen, kann sie wieder erteilt werden, wenn die anwaltliche Berufsbezeichnung wieder geführt werden darf.

(1) Der Notar ist seines Amtes zu entheben,

1.
wenn er keine Befähigung zum Richteramt besitzt;
2.
wenn keine Haftpflichtversicherung nach § 19a besteht;
3.
wenn er sich weigert, den in § 13 vorgeschriebenen Amtseid zu leisten;
4.
wenn er ein besoldetes Amt übernimmt oder eine nach § 8 Abs. 3 genehmigungspflichtige Tätigkeit ausübt und die Zulassung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 oder die nach § 8 Abs. 3 erforderliche Genehmigung im Zeitpunkt der Entschließung der Landesjustizverwaltung über die Amtsenthebung nicht vorliegen;
5.
wenn er entgegen § 8 Abs. 2 eine weitere berufliche Tätigkeit ausübt oder sich entgegen § 9 Absatz 1 oder 2 mit anderen Personen zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume hat;
6.
wenn er in Vermögensverfall geraten ist; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Notars eröffnet oder der Notar in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
7.
wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben;
8.
wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse, seine Art der Wirtschaftsführung oder seine Art der Durchführung von Verwahrungsgeschäften die Interessen der Rechtsuchenden gefährden;
9.
wenn er wiederholt grob gegen
a)
Mitwirkungsverbote gemäß § 3 Absatz 1 des Beurkundungsgesetzes oder
b)
Amtspflichten gemäß § 17 Absatz 2a Satz 2 Nummer 2 des Beurkundungsgesetzes
verstößt.

(2) Der Notar ist in der Regel seines Amtes zu entheben, wenn

1.
bei der Bestellung nicht bekannt war, dass er sich eines Verhaltens schuldig gemacht hatte, das ihn unwürdig erscheinen ließ, das notarielle Amt auszuüben,
2.
die Bestellung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder
3.
die Bestellung durch eine unzuständige Behörde erfolgt ist und von der zuständigen Behörde nicht bestätigt wurde.

(3) Für die Amtsenthebung ist die Landesjustizverwaltung zuständig. Sie entscheidet nach Anhörung der Notarkammer.

(4) Für die auf eine Amtsenthebung nach Absatz 1 Nummer 7 gerichteten Verfahren gilt § 5 Absatz 3 entsprechend.

(1) Mit dem Erlöschen des Amtes erlischt die Befugnis, die Amtsbezeichnung „Notarin“ oder „Notar“ zu führen. Die Amtsbezeichnung darf auch nicht mit einem auf das Erlöschen des Amtes hinweisenden Zusatz geführt werden.

(2) Ist das Amt eines Notars aus den in § 47 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Gründen mit Ausnahme des Todes oder durch Amtsenthebung aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen erloschen, so kann die Landesjustizverwaltung dem früheren Notar die Erlaubnis erteilen, seine Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ weiterzuführen, der auch „a. D.“ abgekürzt werden kann. Einem Anwaltsnotar darf diese Erlaubnis nur erteilt werden, wenn er weiterhin seine anwaltliche Berufsbezeichnung führen darf.

(3) Die Landesjustizverwaltung kann die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung „Notarin außer Dienst“ oder „Notar außer Dienst“ zurücknehmen oder widerrufen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die bei einem Notar das Erlöschen des Amtes aus den in § 47 Nummer 5 bis 7 bezeichneten Gründen nach sich ziehen würden. Ausgenommen hiervon ist eine Rücknahme oder ein Widerruf aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen. Bei einem Anwaltsnotar erlischt die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung zudem, wenn er seine anwaltliche Berufsbezeichnung nicht mehr führen darf. Ist die Erlaubnis nach Satz 3 erloschen, kann sie wieder erteilt werden, wenn die anwaltliche Berufsbezeichnung wieder geführt werden darf.

(1) Der Notar ist seines Amtes zu entheben,

1.
wenn er keine Befähigung zum Richteramt besitzt;
2.
wenn keine Haftpflichtversicherung nach § 19a besteht;
3.
wenn er sich weigert, den in § 13 vorgeschriebenen Amtseid zu leisten;
4.
wenn er ein besoldetes Amt übernimmt oder eine nach § 8 Abs. 3 genehmigungspflichtige Tätigkeit ausübt und die Zulassung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 oder die nach § 8 Abs. 3 erforderliche Genehmigung im Zeitpunkt der Entschließung der Landesjustizverwaltung über die Amtsenthebung nicht vorliegen;
5.
wenn er entgegen § 8 Abs. 2 eine weitere berufliche Tätigkeit ausübt oder sich entgegen § 9 Absatz 1 oder 2 mit anderen Personen zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume hat;
6.
wenn er in Vermögensverfall geraten ist; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Notars eröffnet oder der Notar in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
7.
wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben;
8.
wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse, seine Art der Wirtschaftsführung oder seine Art der Durchführung von Verwahrungsgeschäften die Interessen der Rechtsuchenden gefährden;
9.
wenn er wiederholt grob gegen
a)
Mitwirkungsverbote gemäß § 3 Absatz 1 des Beurkundungsgesetzes oder
b)
Amtspflichten gemäß § 17 Absatz 2a Satz 2 Nummer 2 des Beurkundungsgesetzes
verstößt.

(2) Der Notar ist in der Regel seines Amtes zu entheben, wenn

1.
bei der Bestellung nicht bekannt war, dass er sich eines Verhaltens schuldig gemacht hatte, das ihn unwürdig erscheinen ließ, das notarielle Amt auszuüben,
2.
die Bestellung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder
3.
die Bestellung durch eine unzuständige Behörde erfolgt ist und von der zuständigen Behörde nicht bestätigt wurde.

(3) Für die Amtsenthebung ist die Landesjustizverwaltung zuständig. Sie entscheidet nach Anhörung der Notarkammer.

(4) Für die auf eine Amtsenthebung nach Absatz 1 Nummer 7 gerichteten Verfahren gilt § 5 Absatz 3 entsprechend.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der Notar ist seines Amtes zu entheben,

1.
wenn er keine Befähigung zum Richteramt besitzt;
2.
wenn keine Haftpflichtversicherung nach § 19a besteht;
3.
wenn er sich weigert, den in § 13 vorgeschriebenen Amtseid zu leisten;
4.
wenn er ein besoldetes Amt übernimmt oder eine nach § 8 Abs. 3 genehmigungspflichtige Tätigkeit ausübt und die Zulassung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 oder die nach § 8 Abs. 3 erforderliche Genehmigung im Zeitpunkt der Entschließung der Landesjustizverwaltung über die Amtsenthebung nicht vorliegen;
5.
wenn er entgegen § 8 Abs. 2 eine weitere berufliche Tätigkeit ausübt oder sich entgegen § 9 Absatz 1 oder 2 mit anderen Personen zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume hat;
6.
wenn er in Vermögensverfall geraten ist; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Notars eröffnet oder der Notar in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
7.
wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben;
8.
wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse, seine Art der Wirtschaftsführung oder seine Art der Durchführung von Verwahrungsgeschäften die Interessen der Rechtsuchenden gefährden;
9.
wenn er wiederholt grob gegen
a)
Mitwirkungsverbote gemäß § 3 Absatz 1 des Beurkundungsgesetzes oder
b)
Amtspflichten gemäß § 17 Absatz 2a Satz 2 Nummer 2 des Beurkundungsgesetzes
verstößt.

(2) Der Notar ist in der Regel seines Amtes zu entheben, wenn

1.
bei der Bestellung nicht bekannt war, dass er sich eines Verhaltens schuldig gemacht hatte, das ihn unwürdig erscheinen ließ, das notarielle Amt auszuüben,
2.
die Bestellung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder
3.
die Bestellung durch eine unzuständige Behörde erfolgt ist und von der zuständigen Behörde nicht bestätigt wurde.

(3) Für die Amtsenthebung ist die Landesjustizverwaltung zuständig. Sie entscheidet nach Anhörung der Notarkammer.

(4) Für die auf eine Amtsenthebung nach Absatz 1 Nummer 7 gerichteten Verfahren gilt § 5 Absatz 3 entsprechend.

(1) Mit dem Erlöschen des Amtes erlischt die Befugnis, die Amtsbezeichnung „Notarin“ oder „Notar“ zu führen. Die Amtsbezeichnung darf auch nicht mit einem auf das Erlöschen des Amtes hinweisenden Zusatz geführt werden.

(2) Ist das Amt eines Notars aus den in § 47 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Gründen mit Ausnahme des Todes oder durch Amtsenthebung aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen erloschen, so kann die Landesjustizverwaltung dem früheren Notar die Erlaubnis erteilen, seine Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ weiterzuführen, der auch „a. D.“ abgekürzt werden kann. Einem Anwaltsnotar darf diese Erlaubnis nur erteilt werden, wenn er weiterhin seine anwaltliche Berufsbezeichnung führen darf.

(3) Die Landesjustizverwaltung kann die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung „Notarin außer Dienst“ oder „Notar außer Dienst“ zurücknehmen oder widerrufen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die bei einem Notar das Erlöschen des Amtes aus den in § 47 Nummer 5 bis 7 bezeichneten Gründen nach sich ziehen würden. Ausgenommen hiervon ist eine Rücknahme oder ein Widerruf aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen. Bei einem Anwaltsnotar erlischt die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung zudem, wenn er seine anwaltliche Berufsbezeichnung nicht mehr führen darf. Ist die Erlaubnis nach Satz 3 erloschen, kann sie wieder erteilt werden, wenn die anwaltliche Berufsbezeichnung wieder geführt werden darf.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Mit dem Erlöschen des Amtes erlischt die Befugnis, die Amtsbezeichnung „Notarin“ oder „Notar“ zu führen. Die Amtsbezeichnung darf auch nicht mit einem auf das Erlöschen des Amtes hinweisenden Zusatz geführt werden.

(2) Ist das Amt eines Notars aus den in § 47 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Gründen mit Ausnahme des Todes oder durch Amtsenthebung aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen erloschen, so kann die Landesjustizverwaltung dem früheren Notar die Erlaubnis erteilen, seine Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ weiterzuführen, der auch „a. D.“ abgekürzt werden kann. Einem Anwaltsnotar darf diese Erlaubnis nur erteilt werden, wenn er weiterhin seine anwaltliche Berufsbezeichnung führen darf.

(3) Die Landesjustizverwaltung kann die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung „Notarin außer Dienst“ oder „Notar außer Dienst“ zurücknehmen oder widerrufen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die bei einem Notar das Erlöschen des Amtes aus den in § 47 Nummer 5 bis 7 bezeichneten Gründen nach sich ziehen würden. Ausgenommen hiervon ist eine Rücknahme oder ein Widerruf aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen. Bei einem Anwaltsnotar erlischt die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung zudem, wenn er seine anwaltliche Berufsbezeichnung nicht mehr führen darf. Ist die Erlaubnis nach Satz 3 erloschen, kann sie wieder erteilt werden, wenn die anwaltliche Berufsbezeichnung wieder geführt werden darf.

(1) Der Notar ist seines Amtes zu entheben,

1.
wenn er keine Befähigung zum Richteramt besitzt;
2.
wenn keine Haftpflichtversicherung nach § 19a besteht;
3.
wenn er sich weigert, den in § 13 vorgeschriebenen Amtseid zu leisten;
4.
wenn er ein besoldetes Amt übernimmt oder eine nach § 8 Abs. 3 genehmigungspflichtige Tätigkeit ausübt und die Zulassung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 oder die nach § 8 Abs. 3 erforderliche Genehmigung im Zeitpunkt der Entschließung der Landesjustizverwaltung über die Amtsenthebung nicht vorliegen;
5.
wenn er entgegen § 8 Abs. 2 eine weitere berufliche Tätigkeit ausübt oder sich entgegen § 9 Absatz 1 oder 2 mit anderen Personen zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume hat;
6.
wenn er in Vermögensverfall geraten ist; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Notars eröffnet oder der Notar in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
7.
wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben;
8.
wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse, seine Art der Wirtschaftsführung oder seine Art der Durchführung von Verwahrungsgeschäften die Interessen der Rechtsuchenden gefährden;
9.
wenn er wiederholt grob gegen
a)
Mitwirkungsverbote gemäß § 3 Absatz 1 des Beurkundungsgesetzes oder
b)
Amtspflichten gemäß § 17 Absatz 2a Satz 2 Nummer 2 des Beurkundungsgesetzes
verstößt.

(2) Der Notar ist in der Regel seines Amtes zu entheben, wenn

1.
bei der Bestellung nicht bekannt war, dass er sich eines Verhaltens schuldig gemacht hatte, das ihn unwürdig erscheinen ließ, das notarielle Amt auszuüben,
2.
die Bestellung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder
3.
die Bestellung durch eine unzuständige Behörde erfolgt ist und von der zuständigen Behörde nicht bestätigt wurde.

(3) Für die Amtsenthebung ist die Landesjustizverwaltung zuständig. Sie entscheidet nach Anhörung der Notarkammer.

(4) Für die auf eine Amtsenthebung nach Absatz 1 Nummer 7 gerichteten Verfahren gilt § 5 Absatz 3 entsprechend.

(1) Mit dem Erlöschen des Amtes erlischt die Befugnis, die Amtsbezeichnung „Notarin“ oder „Notar“ zu führen. Die Amtsbezeichnung darf auch nicht mit einem auf das Erlöschen des Amtes hinweisenden Zusatz geführt werden.

(2) Ist das Amt eines Notars aus den in § 47 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Gründen mit Ausnahme des Todes oder durch Amtsenthebung aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen erloschen, so kann die Landesjustizverwaltung dem früheren Notar die Erlaubnis erteilen, seine Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ weiterzuführen, der auch „a. D.“ abgekürzt werden kann. Einem Anwaltsnotar darf diese Erlaubnis nur erteilt werden, wenn er weiterhin seine anwaltliche Berufsbezeichnung führen darf.

(3) Die Landesjustizverwaltung kann die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung „Notarin außer Dienst“ oder „Notar außer Dienst“ zurücknehmen oder widerrufen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die bei einem Notar das Erlöschen des Amtes aus den in § 47 Nummer 5 bis 7 bezeichneten Gründen nach sich ziehen würden. Ausgenommen hiervon ist eine Rücknahme oder ein Widerruf aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen. Bei einem Anwaltsnotar erlischt die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung zudem, wenn er seine anwaltliche Berufsbezeichnung nicht mehr führen darf. Ist die Erlaubnis nach Satz 3 erloschen, kann sie wieder erteilt werden, wenn die anwaltliche Berufsbezeichnung wieder geführt werden darf.

(1) Der Notar ist seines Amtes zu entheben,

1.
wenn er keine Befähigung zum Richteramt besitzt;
2.
wenn keine Haftpflichtversicherung nach § 19a besteht;
3.
wenn er sich weigert, den in § 13 vorgeschriebenen Amtseid zu leisten;
4.
wenn er ein besoldetes Amt übernimmt oder eine nach § 8 Abs. 3 genehmigungspflichtige Tätigkeit ausübt und die Zulassung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 oder die nach § 8 Abs. 3 erforderliche Genehmigung im Zeitpunkt der Entschließung der Landesjustizverwaltung über die Amtsenthebung nicht vorliegen;
5.
wenn er entgegen § 8 Abs. 2 eine weitere berufliche Tätigkeit ausübt oder sich entgegen § 9 Absatz 1 oder 2 mit anderen Personen zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume hat;
6.
wenn er in Vermögensverfall geraten ist; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Notars eröffnet oder der Notar in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
7.
wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben;
8.
wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse, seine Art der Wirtschaftsführung oder seine Art der Durchführung von Verwahrungsgeschäften die Interessen der Rechtsuchenden gefährden;
9.
wenn er wiederholt grob gegen
a)
Mitwirkungsverbote gemäß § 3 Absatz 1 des Beurkundungsgesetzes oder
b)
Amtspflichten gemäß § 17 Absatz 2a Satz 2 Nummer 2 des Beurkundungsgesetzes
verstößt.

(2) Der Notar ist in der Regel seines Amtes zu entheben, wenn

1.
bei der Bestellung nicht bekannt war, dass er sich eines Verhaltens schuldig gemacht hatte, das ihn unwürdig erscheinen ließ, das notarielle Amt auszuüben,
2.
die Bestellung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder
3.
die Bestellung durch eine unzuständige Behörde erfolgt ist und von der zuständigen Behörde nicht bestätigt wurde.

(3) Für die Amtsenthebung ist die Landesjustizverwaltung zuständig. Sie entscheidet nach Anhörung der Notarkammer.

(4) Für die auf eine Amtsenthebung nach Absatz 1 Nummer 7 gerichteten Verfahren gilt § 5 Absatz 3 entsprechend.

(1) Mit dem Erlöschen des Amtes erlischt die Befugnis, die Amtsbezeichnung „Notarin“ oder „Notar“ zu führen. Die Amtsbezeichnung darf auch nicht mit einem auf das Erlöschen des Amtes hinweisenden Zusatz geführt werden.

(2) Ist das Amt eines Notars aus den in § 47 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Gründen mit Ausnahme des Todes oder durch Amtsenthebung aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen erloschen, so kann die Landesjustizverwaltung dem früheren Notar die Erlaubnis erteilen, seine Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ weiterzuführen, der auch „a. D.“ abgekürzt werden kann. Einem Anwaltsnotar darf diese Erlaubnis nur erteilt werden, wenn er weiterhin seine anwaltliche Berufsbezeichnung führen darf.

(3) Die Landesjustizverwaltung kann die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung „Notarin außer Dienst“ oder „Notar außer Dienst“ zurücknehmen oder widerrufen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die bei einem Notar das Erlöschen des Amtes aus den in § 47 Nummer 5 bis 7 bezeichneten Gründen nach sich ziehen würden. Ausgenommen hiervon ist eine Rücknahme oder ein Widerruf aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen. Bei einem Anwaltsnotar erlischt die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung zudem, wenn er seine anwaltliche Berufsbezeichnung nicht mehr führen darf. Ist die Erlaubnis nach Satz 3 erloschen, kann sie wieder erteilt werden, wenn die anwaltliche Berufsbezeichnung wieder geführt werden darf.

(1) Der Notar ist seines Amtes zu entheben,

1.
wenn er keine Befähigung zum Richteramt besitzt;
2.
wenn keine Haftpflichtversicherung nach § 19a besteht;
3.
wenn er sich weigert, den in § 13 vorgeschriebenen Amtseid zu leisten;
4.
wenn er ein besoldetes Amt übernimmt oder eine nach § 8 Abs. 3 genehmigungspflichtige Tätigkeit ausübt und die Zulassung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 oder die nach § 8 Abs. 3 erforderliche Genehmigung im Zeitpunkt der Entschließung der Landesjustizverwaltung über die Amtsenthebung nicht vorliegen;
5.
wenn er entgegen § 8 Abs. 2 eine weitere berufliche Tätigkeit ausübt oder sich entgegen § 9 Absatz 1 oder 2 mit anderen Personen zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume hat;
6.
wenn er in Vermögensverfall geraten ist; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Notars eröffnet oder der Notar in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
7.
wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben;
8.
wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse, seine Art der Wirtschaftsführung oder seine Art der Durchführung von Verwahrungsgeschäften die Interessen der Rechtsuchenden gefährden;
9.
wenn er wiederholt grob gegen
a)
Mitwirkungsverbote gemäß § 3 Absatz 1 des Beurkundungsgesetzes oder
b)
Amtspflichten gemäß § 17 Absatz 2a Satz 2 Nummer 2 des Beurkundungsgesetzes
verstößt.

(2) Der Notar ist in der Regel seines Amtes zu entheben, wenn

1.
bei der Bestellung nicht bekannt war, dass er sich eines Verhaltens schuldig gemacht hatte, das ihn unwürdig erscheinen ließ, das notarielle Amt auszuüben,
2.
die Bestellung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder
3.
die Bestellung durch eine unzuständige Behörde erfolgt ist und von der zuständigen Behörde nicht bestätigt wurde.

(3) Für die Amtsenthebung ist die Landesjustizverwaltung zuständig. Sie entscheidet nach Anhörung der Notarkammer.

(4) Für die auf eine Amtsenthebung nach Absatz 1 Nummer 7 gerichteten Verfahren gilt § 5 Absatz 3 entsprechend.

Tatbestand

1

Die Beigeladene betreibt ein Mobilfunknetz, das mit dem Telekommunikationsnetz der Klägerin zusammengeschaltet ist. Rechtliche Grundlage hierfür ist eine mehrfach ergänzte und abgeänderte Vereinbarung aus dem Jahr 2002. In der Vereinbarung ist geregelt, dass die Zusammenschaltung der Netze der Klägerin und der Beigeladenen am jeweiligen Vermittlungsstellenstandort der Beigeladenen erfolgt. Zur technischen Realisierung hat die Beigeladene in ihren Räumen sogenannte Intra-Building-Abschnitte installiert und Zentrale Zeichengabekanäle geschaltet. Diese technischen Einrichtungen werden wechselseitig genutzt. Die Zahlung eines Entgelts für die Bereitstellung und Überlassung der Intra-Building-Abschnitte und Zentralen Zeichengabekanäle durch die Beigeladene ist in dem Vertrag nicht geregelt.

2

Mit Beschluss vom 30. August 2006 verpflichtete die Bundesnetzagentur die Beigeladene erstmals, Betreibern von öffentlichen Telefonnetzen unter anderem die Zusammenschaltung mit ihrem öffentlichen Mobiltelefonnetz am Vermittlungsstellenstandort der Beigeladenen zu ermöglichen. Die Entgelte für die erfassten Leistungen unterwarf sie der Genehmigungspflicht. Diese Verpflichtungen erhielt sie mit Beschluss vom 5. Dezember 2008 aufrecht. Die erste Entgeltgenehmigung erteilte die Bundesnetzagentur mit Beschluss vom 16. November 2006 rückwirkend ab dem 30. August 2006. Sie umfasste unter anderem Entgelte für die Bereitstellung und Überlassung von Intra-Building-Abschnitten und Zentralen Zeichengabekanälen. Mit Beschlüssen vom 6. Juni 2007 und 26. November 2008 folgten weitere Entgeltgenehmigungen für die fraglichen Leistungen.

3

Die Klägerin weigerte sich, die genehmigten Entgelte zu zahlen, weil in der Vereinbarung mit der Beigeladenen nicht vorgesehen sei, dass diese Leistungen entgeltlich erbracht werden sollten. Ferner lehnte sie es ab, eine entsprechende Vereinbarung mit der Beigeladenen abzuschließen. In einer Änderungsvereinbarung vom 27. Dezember 2006 wurde die "Berücksichtigung der Kosten für den Intrabuilding-Abschnitt" auf Seiten der Beigeladenen als "offener Verhandlungspunkt" bezeichnet und hierzu ausgeführt: "Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, sich ernsthaft um eine Verhandlungslösung zu bemühen. Bis zu einer Einigung gelten, soweit diese Zusammenschaltungsvereinbarung Regelungen über die vorgenannten Verhandlungspunkte enthält, diese Regelungen als vereinbart."

4

Unter dem 21. Juli 2009 beantragte die Beigeladene bei der Bundesnetzagentur, die mit Beschluss vom 26. November 2008 genehmigten Entgelte für Intra-Building-Abschnitte, Zentrale Zeichengabekanäle und Kollokationsleistungen im Zusammenhang mit der Terminierung im Mobilfunknetz der Beigeladenen im Verhältnis zwischen der Beigeladenen und der Klägerin anzuordnen (Antrag zu 1.), für die Zeit vom 30. August 2006 bis zum Erlass der Zugangsanordnung die mit Beschlüssen vom 16. November 2006, 6. Juni 2007 und 26. November 2008 jeweils genehmigten Entgelte für Intra-Building-Abschnitte und Zentrale Zeichengabekanäle rückwirkend anzuordnen (Antrag zu 2.) und zur Regelung der Einzelheiten der Entgeltzahlungspflicht eine als Anlage beigefügte Ergänzungsvereinbarung zur Zusammenschaltungsvereinbarung zwischen der Beigeladenen und der Klägerin nebst Preisliste mit Wirkung ab 30. August 2006, hilfsweise ab Erlass der Zugangsanordnung anzuordnen (Antrag zu 3.).

5

Mit Beschluss vom 23. November 2009 ordnete die Bundesnetzagentur unter Ziffer 1. im Zusammenschaltungsverhältnis zwischen der Beigeladenen und der Klägerin rückwirkend ab dem 16. November 2006 die Geltung der in Anlage 1 des Anordnungsantrages beigefügten Ergänzungsvereinbarung mit verschiedenen Änderungen an. Neben Abrechnungsmodalitäten wurde die Verpflichtung der Beigeladenen geregelt, einen Anteil des Bereitstellungspreises und einen Anteil des Überlassungspreises der Intra-Building-Abschnitte und Zentralen Zeichengabekanäle entsprechend dem nach einem besonderen Verfahren gebildeten Minutenverhältnis zu erstatten. Die Anordnung stand gemäß Ziffer 2. des Beschlusses unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die Parteien sich über die Bedingungen der Entgelterstattung oder über Einflussmöglichkeiten der Antragsgegnerin auf den Umfang der genutzten verfahrensgegenständlichen Leistungen einigen. Ziffer 3. des Beschlusstenors zufolge wurden die übrigen in der Hauptsache gestellten Anträge abgelehnt.

6

Zur Begründung führte die Bundesnetzagentur im Wesentlichen aus: Die Anträge zu 1. und 2. seien unzulässig. Ihnen stünden vertragliche Regelungen entgegen. Gemäß § 37 Abs. 2 TKG seien die genehmigten Entgelte bereits an die Stelle der vereinbarten Entgeltregelungen getreten, ohne dass es noch einer gesonderten Anordnung bedürfe. Die Intra-Building-Abschnitte und Zentralen Zeichengabekanäle seien Leistungen der Beigeladenen im Rahmen der Zusammenschaltung am Standort ihrer Vermittlungsstelle, deren Erbringung ihr nach § 21 TKG auferlegt worden sei. Sie würden von der Beigeladenen bereitgestellt, um von der Klägerin zugeführte Verbindungen im eigenen Netz zu terminieren. Dies ermögliche der Klägerin, diese Verbindung ihrem Endkunden als Leistung zu erbringen und abzurechnen. Dass sie die Intra-Building-Abschnitte und Zentralen Zeichengabekanäle nicht bestellt habe, sei unbeachtlich, da die Zusammenschaltungsanschlüsse für beide Verkehrsrichtungen und damit für Verbindungsleistungen beider Unternehmen genutzt würden. Die vertragliche Vereinbarung, dass für diese Leistungen keine gesonderten Geldzahlungen zu entrichten seien, stelle ein anderes als das genehmigte Entgelt dar und verstoße deshalb gegen § 37 Abs. 1 TKG. Dies führe nach § 37 Abs. 2 TKG dazu, dass die genehmigten Entgelte an die Stelle der vereinbarten Entgelte träten. Die Regelung der Entgeltrückerstattung für gemeinsam genutzte Intra-Building-Abschnitte und Zentralen Zeichengabekanäle sei nach § 25 Abs. 1 TKG anzuordnen, weil anderenfalls die gemeinsame Nutzung dieser Einrichtungen nicht berücksichtigt werden könnte und die Klägerin die Entgelte ohne entsprechende Abzüge zu entrichten hätte.

7

Die Klägerin hat mit der Klage die Aufhebung der Ziffern 1. und 2. des Beschlusses der Beklagten vom 23. November 2009 begehrt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die zwischen der Klägerin und der Beigeladenen getroffenen Vereinbarungen seien nach § 37 Abs. 2 TKG um genehmigte Entgelte ergänzt worden. Die beantragte Anordnung dieser Entgelte sei daher nach § 25 Abs. 2 TKG nicht mehr zulässig gewesen. Für diese Leistungen der Beigeladenen sei keine Gegenleistung der Klägerin vereinbart gewesen. Die Unentgeltlichkeit habe im Widerspruch zu den bestandskräftigen Entgeltgenehmigungen für entsprechende Leistungen der Beigeladenen gestanden. Bei der Bereitstellung von Intra-Building-Abschnitten und von Zentralen Zeichengabekanälen durch die Beigeladene handele es sich nicht um Leistungen, die von den beteiligten Vertragspartnern nur als unselbständige und unentgeltliche Mitwirkungspflicht der Beigeladenen vereinbart worden seien. Sie seien für die Erbringung der Terminierungsleistung in das Netz der Beigeladenen zwingend erforderlich. Die technische Ausgestaltung der Zusammenschaltung sei in der Zusammenschaltungsvereinbarung nebst den dort in Bezug genommenen Anlagen geregelt. Es fehle lediglich eine Vereinbarung über die dafür zu entrichtenden Entgelte. Die Beteiligten hätten die Bereitstellung von Intra-Building-Abschnitten und von Zentralen Zeichengabekanälen nicht als unentgeltlich vereinbart, sondern über diese Frage keine Einigung erzielt. Die fehlende Vereinbarung eines Entgelts führe - wie die Vereinbarung, dass für die Leistungen keine gesonderten Entgelte zu entrichten seien - zur Geltung der genehmigten Entgelte nach § 37 Abs. 2 TKG, ohne dass es einer Anordnung nach § 25 TKG bedürfe. Die in dem angegriffenen Beschluss getroffenen Regelungen zur Änderung der angeordneten Ergänzungsvereinbarung seien rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe sich davon leiten lassen dürfen, dass die nach dem Scheitern der Verhandlungen über eine Entgelterstattungsregelung gemäß § 37 Abs. 2 TKG bestehende Pflicht zur Zahlung der genehmigten Entgelte für die Leistungen der Beigeladenen ohne eine Anordnung zu ungerechtfertigten Nachteilen führen könnte und eine reziproke Erstattungsregelung mangels einer gleichgewichtigen gemeinsamen Nutzung der betroffenen Einrichtungen die Klägerin benachteilige.

8

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Senat zugelassene Revision eingelegt, mit der sie geltend macht: § 37 Abs. 2 TKG könne die Vereinbarung eines Entgelts nicht ersetzen, sondern setze sie voraus. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Regelung sowie dem systematischen Zusammenhang. Ziel der Entgeltgenehmigungspflicht sei, überhöhte Preise zu verhindern. Die Durchsetzung der Genehmigungspflicht als Regelungsziel werde nicht beeinträchtigt, wenn aufgrund vertraglicher Regelungen Entgelte überhaupt nicht erhoben werden könnten. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts stelle sich auch nicht aus anderem Grund als rechtmäßig dar. Die Beklagte sei bei der nach § 25 Abs. 1 TKG zu treffenden Ermessensentscheidung von einer falschen Rechtslage ausgegangen. Die Auslegung des Vertrages zwischen der Klägerin und der Beigeladenen ergebe, dass die Bereitstellung der technischen Einrichtungen im Verantwortungsbereich der Beigeladenen als bloße Mitwirkungspflicht bzw. Obliegenheit ohne Vergütungsanspruch ausgestaltet worden sei. Eine andere Bewertung folge nicht daraus, dass die technischen Leistungen der Beigeladenen mit korrelierenden Infrastruktureinrichtungen der Klägerin vergleichbar und zur Herstellung einer bidirektional nutzbaren Zusammenschaltung unerlässlich seien. Dies werde durch die Klausel zu den "offenen Verhandlungspunkten" bestätigt, nach der bis zu einer Einigung über diese Punkte die Regelungen der Zusammenschaltungsvereinbarung als vereinbart gälten.

9

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. November 2014 - 1 K 8240/09 - abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 23. November 2009 (BK 3b-09/047) hinsichtlich der Ziffern 1. und 2. seines Tenors aufzuheben.

10

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Sie verteidigt das Urteil der Vorinstanz und trägt ergänzend vor: Das Verwaltungsgericht habe bindend festgestellt, dass die Bereitstellung und Überlassung von Intra-Building-Abschnitten und von Zentralen Zeichengabekanälen nicht nur als unselbständige und unentgeltliche Mitwirkungspflicht der Beigeladenen vereinbart worden seien. Hieraus folge, dass die Zusammenschaltungsvereinbarung eine Anspruchsgrundlage für Entgelte der Beigeladenen beinhalte. Die Frage, ob die privatrechtsgestaltende Wirkung einer Entgeltgenehmigung nach § 37 Abs. 2 TKG eine vertragliche Anspruchsgrundlage für die Entgeltzahlung voraussetze, stelle sich daher nicht. Abgesehen davon sei der Anwendungsbereich des § 37 Abs. 2 TKG auch eröffnet, wenn zwar eine Leistungspflicht bestehe, die Beteiligten sich aber nicht auf ein Entgelt hätten einigen können. Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei auch deshalb im Ergebnis richtig, weil es der Klägerin sowohl an der Klagebefugnis als auch am Rechtsschutzbedürfnis fehle.

12

Die Beigeladene beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

13

Sie verteidigt ebenfalls das vorinstanzliche Urteil und führt weiter aus: Genehmigte Entgelte hätten Fixpreischarakter, so dass sowohl Auf- als auch Abschläge durch das regulierte Unternehmen verboten seien. Diese gesetzliche Ausgestaltung diene der Sicherstellung eines chancengleichen und diskriminierungsfreien Wettbewerbs. Dies komme gerade auch in einem Fall wie dem vorliegenden zum Tragen; denn die Vereinbarung einer unentgeltlichen Leistungserbringung durch die Beigeladene zu Gunsten der Klägerin würde sich als Diskriminierung gegenüber allen anderen Marktteilnehmern darstellen, die die genehmigten Entgelte zu zahlen hätten, und die Beigeladene gegenüber der Klägerin wesentlich benachteiligen. Da der Festpreischarakter der Entgeltgenehmigung anderenfalls ausgehebelt werden könnte, seien alle Fälle einer unentgeltlichen Leistungserbringung gleich zu behandeln, unabhängig davon, ob diese vertraglich explizit vereinbart oder nur implizit angelegt sei. § 37 Abs. 2 TKG müsse deshalb in allen Fällen angewendet werden, in denen eine regulierte Leistung erbracht werde, für die ein genehmigtes Entgelt existiere. Selbst wenn die Vorschrift eine vertragliche Verpflichtung zur Erbringung der regulierten Leistung voraussetzen würde, läge eine solche hier vor. Im Hinblick auf die bidirektionale Nutzung der Zusammenschaltung könne es sich bei den entsprechenden vertraglichen Verpflichtungen beider Parteien zur Herstellung der Zusammenschaltung nicht um bloße Obliegenheiten oder unselbständige Nebenpflichten handeln.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision der Klägerin ist begründet.

15

Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat den Rechtssatz aufgestellt, die Anordnung einer vertraglich nicht geregelten Pflicht des zugangsberechtigten Unternehmens zur Zahlung von Entgelten für regulierte Leistungen, für die dem zugangsverpflichteten Unternehmen eine Entgeltgenehmigung erteilt worden ist, sei wegen der privatrechtsgestaltenden Wirkung dieser Genehmigung nicht zulässig. Diese Rechtsauffassung verstößt gegen § 37 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (TKG), das in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 23. November 2009 zuletzt durch Gesetz vom 14. August 2009 (BGBl I S. 2814, 2821) geändert worden war (1.). Das angegriffene Urteil beruht auf diesem Rechtsverstoß (2.). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts stellt sich auch nicht gemäß § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar (3.). Der Senat kann gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Teil des Beschlusses der Bundesnetzagentur aufheben (4.).

16

1. Das Verwaltungsgericht ist - wie bereits die Beklagte in dem angefochtenen Beschluss - von der Annahme ausgegangen, dass die Klägerin unabhängig von einer vertraglichen Entgeltabrede wegen der privatrechtsgestaltenden Wirkung der Entgeltgenehmigung nach § 37 Abs. 2 TKG verpflichtet sei, die der Beigeladenen genehmigten Entgelte für die Bereitstellung der Intra-Building-Abschnitte und Zentralen Zeichengabekanäle zu zahlen mit der Folge, dass die Anordnung der Entgelte nach § 25 Abs. 2 TKG unzulässig sei. Diese Rechtsauffassung ist mit § 37 Abs. 2 TKG nicht vereinbar.

17

Nach § 37 Abs. 1 TKG darf ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, keine anderen als die von der Bundesnetzagentur genehmigten Entgelte verlangen. Im Anschluss hieran bestimmt § 37 Abs. 2 TKG, dass Verträge über Dienstleistungen, die andere als die genehmigten Entgelte enthalten, mit der Maßgabe wirksam werden, dass das genehmigte Entgelt an die Stelle des vereinbarten Entgelts tritt. Das Verwaltungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Entgeltgenehmigung privatrechtsgestaltende Wirkung hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 2009 - 6 C 34.08 - Buchholz 442.066 § 31 TKG Nr. 1 Rn. 13). Die Rechtswirkungen der Vorschrift erfassen jedoch nur die Höhe der Entgelte. Die durch § 37 Abs. 2 TKG bewirkte privatrechtsgestaltende Wirkung einer telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigung reicht nicht so weit, dass sie das Fehlen einer vertraglichen Anspruchsgrundlage für die Entgeltzahlung in der Zusammenschaltungsvereinbarung (§ 22 TKG) oder einer vertragsersetzenden Anordnung nach § 25 TKG kompensieren könnte. Diese Auslegung ergibt sich im Wesentlichen aus dem Wortlaut der Norm (a) sowie der gesetzlichen Systematik (b); die Entstehungsgeschichte (c) oder teleologische Erwägungen führen zu keinem anderen Ergebnis (d). Die Auslegung wird zudem durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestätigt (e).

18

a) Gegen die Annahme der Bundesnetzagentur und des Verwaltungsgerichts, eine Entgeltgenehmigung sei bereits für sich genommen eine ausreichende rechtliche Grundlage für die Entgeltzahlungspflicht, spricht bereits der Wortlaut des § 37 Abs. 2 TKG. Die Regelung bezieht sich auf "Verträge über Dienstleistungen, die andere als die genehmigten Entgelte enthalten". Durch den Relativsatz wird zum Ausdruck gebracht, dass die vertragliche Einigung über die Erbringung bestimmter "Dienstleistungen" nicht ausreicht, sondern der Anwendungsbereich der Vorschrift nur eröffnet ist, wenn der Vertrag auch eine Regelung der - gegebenenfalls von einer Genehmigung abweichenden - "Entgelte" enthält. Dies wird durch den letzten Satzteil bestätigt, wonach das genehmigte Entgelt an die Stelle des "vereinbarten Entgelts" tritt. An einem vereinbarten Entgelt fehlt es offensichtlich, wenn schon über die Entgeltzahlungspflicht keine Einigung erzielt werden kann. Der Wortlaut des § 37 Abs. 2 TKG setzt folglich das Bestehen eines Vertrags über (Telekommunikations-)Dienstleistungen mit einer Entgeltabrede voraus (ebenso BGH, Urteil vom 26. Juni 2014 - III ZR 299/13 - NVwZ 2015, 310 <312>, Rn. 16).

19

b) Dass die durch § 37 Abs. 2 TKG bewirkte privatrechtsgestaltende Wirkung einer Entgeltgenehmigung eine vertragliche Entgeltabrede oder eine vertragsersetzende Entgeltanordnung als Anspruchsgrundlage für die Entgeltzahlung nicht entbehrlich macht, folgt darüber hinaus aus dem systematischen Zusammenhang zwischen dem Entgeltgenehmigungsverfahren nach den §§ 31 ff. TKG und dem Anordnungsverfahren nach § 25 TKG.

20

Die telekommunikationsrechtliche Regulierung ist auch für die Entgelte mehrstufig ausgestaltet. Ebenso wie die nach § 21 TKG auferlegten abstrakten Zugangspflichten auf eine Konkretisierung durch Zugangsvereinbarungen (§ 22 TKG) und erforderlichenfalls auch durch Zugangsanordnungen der Bundesnetzagentur (§ 25 TKG), unter Umständen auch durch Festlegung einer Standardangebotsverpflichtung (§ 23 Abs. 3 TKG) angelegt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2013 - 6 C 23.12 - Buchholz 442.066 § 21 TKG Nr. 4 Rn. 76 m.w.N.), sieht das Telekommunikationsgesetz auch im Bereich der Regulierung der Entgelte für Zugangsleistungen ein differenziert abgestuftes Regelungsinstrumentarium vor. Hat die Bundesnetzagentur Entgelte für Zugangsleistungen, die dem im Rahmen einer Marktanalyse als marktbeherrschend eingestuften Unternehmen nach § 21 TKG auferlegt worden sind, in einer Regulierungsverfügung gemäß § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und § 30 Abs. 1 Satz 1 TKG einer Entgeltgenehmigungspflicht unterworfen, schließt sich - auf Antrag oder ausnahmsweise auch von Amts wegen (vgl. § 31 Abs. 4 Satz 2 TKG) - das in den §§ 31 ff. TKG geregelte Entgeltgenehmigungsverfahren an. Unabhängig davon können gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 TKG die Entgelte für nachgefragte Leistungen - gegebenenfalls auch isoliert - Gegenstand einer Anordnung der Bundesnetzagentur sein. Die Anordnungsbefugnis der Bundesnetzagentur stellt eine zusätzliche Konkretisierungsstufe innerhalb des Regulierungsverfahrens dar. Sie bezieht sich mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im Normtext grundsätzlich auch auf ex-ante regulierte Entgelte, die in dem Verfahren gemäß §§ 31 ff. TKG genehmigt worden sind. Für Entgeltanordnungen in Bezug auf Zugangsleistungen, für die bereits eine Entgeltgenehmigung erteilt worden ist, bestehen allerdings insoweit Besonderheiten, als § 25 Abs. 5 Satz 3 TKG hinsichtlich der festzulegenden Entgelte auf die §§ 27 bis 38 TKG verweist. Hierbei handelt es sich um eine Rechtsgrundverweisung auf die allgemeinen Vorschriften der Entgeltregulierung und die Vorschriften über die Regulierung von Entgelten für Zugangsleistungen (BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - 6 C 16.13 [ECLI:DE:BVerwG:2014:101214B6C16.13.0] - Buchholz 442.066 § 25 TKG Nr. 3 Rn. 28). Liegt bei genehmigungspflichtigen Zugangsleistungen bereits eine Entgeltgenehmigung vor, folgt aus dieser Verweisung lediglich, dass die Bundesnetzagentur die genehmigten Entgelte auch in der Zugangsanordnung festzusetzen hat (Kühling/Neumann, in: Säcker (Hrsg.), TKG-Kommentar, 3. Aufl. 2013, § 25 Rn. 53). Ein Anhaltspunkt dafür, dass die Anordnung der Entgelte bei Vorliegen einer Entgeltgenehmigung nicht nur hinsichtlich der Entgelthöhe an die Genehmigung gebunden, sondern rechtlich entbehrlich oder sogar unzulässig sein könnte, ist § 25 Abs. 5 Satz 3 TKG nicht zu entnehmen.

21

Die Frage der rechtlichen Grundlage für die Erhebung der Entgelte gehört nicht zum Prüfprogramm des Entgeltgenehmigungsverfahrens. Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 TKG in der zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Beschlusses der Bundesnetzagentur geltenden Fassung ist die Genehmigung ganz oder teilweise zu erteilen, soweit die Entgelte den Anforderungen der § 28 und § 31 TKG nach Maßgabe des § 35 Abs. 2 TKG entsprechen und keine Versagungsgründe nach § 35 Abs. 3 Satz 2 oder 3 TKG vorliegen. In § 28 und § 31 TKG werden die inhaltlichen Maßstäbe bestimmt, an denen die Entgelte zu messen sind. Diese Maßstäbe beziehen sich lediglich auf die Höhe der Entgelte, nicht auf ihren Geltungsgrund. Auch die von der Bundesnetzagentur weiter zu prüfenden Versagungsgründe nach § 35 Abs. 3 Satz 2 oder 3 TKG, d.h. insbesondere die Unvereinbarkeit der Entgelte mit anderen Rechtsvorschriften (§ 35 Abs. 3 Satz 2 TKG) sowie die nicht vollständige Vorlage der in § 33 TKG genannten Unterlagen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 TKG), beinhalten nicht die Prüfung, ob sich das marktbeherrschende Unternehmen bei der Forderung der Entgelte für die regulierten Zugangsleistungen auf eine vertragliche Anspruchsgrundlage stützen kann. Entgeltgenehmigungen sind für eine Vielzahl von Zugangsverhältnissen bestimmt und enthalten daher unvermeidlich Typisierungen, die nicht auf alle Vertragsgestaltungen für die betreffenden regulierten Zugangsleistungen passen. Hinzu kommt, dass es sich bei der Erteilung einer telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigung im Wesentlichen um eine gebundene Entscheidung handelt, die lediglich im Rahmen der Bestimmung des Entgeltmaßstabes der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung "punktuelle" Beurteilungsspielräume in Bezug auf abgrenzbare Teilaspekte aufweist (vgl. hierzu zuletzt BVerwG, Urteil vom 25. November 2015 - 6 C 39.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:251115U6C39.14.0] - BVerwGE 153, 265 Rn. 15 m.w.N.). Ist die Frage der rechtlichen Grundlage für die Erhebung der Entgelte im jeweiligen Zusammenschaltungsverhältnis aber nicht Bestandteil des in § 35 Abs. 5 Satz 1 TKG geregelten Prüfprogramms des Entgeltgenehmigungsverfahrens und fehlt der Bundesnetzagentur in diesem Verfahren überdies das rechtliche Instrumentarium zur Berücksichtigung vertraglicher Besonderheiten, kann der Entgeltgenehmigung nicht die Funktion zukommen, die Entgeltzahlungspflicht eines zugangsberechtigten Unternehmens in einem konkreten Rechtsverhältnis mit dem zugangsverpflichteten Unternehmen rechtsgestaltend zu begründen.

22

Die dargelegten Beschränkungen des regulierungsbehördlichen Prüfprogramms im Rahmen des Entgeltgenehmigungsverfahrens, das für eine wertende Gesamtbetrachtung der gegenseitigen Leistungsbeziehungen in konkreten Einzelfällen keinen Raum lässt und deshalb zur Begründung einer nicht bereits vertraglich geregelten Entgeltzahlungspflicht strukturell nicht geeignet ist, werden durch das Instrument der Anordnung nach § 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 TKG kompensiert. Die Anordnung ist nur hinsichtlich des "Ob" bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen eine gebundene Entscheidung. Im Übrigen steht der Bundesnetzagentur ein Auswahlermessen dahingehend zu, welche Maßnahme ergriffen wird (BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 6 B 46.13 - Buchholz 442.066 § 25 TKG Nr. 2 Rn. 8 ff.). Die Ermessensentscheidung hat sich - wie sich aus § 25 Abs. 5 Satz 2 TKG ergibt - an den Maßstäben der Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit auszurichten. Insbesondere das Kriterium der Billigkeit gibt der Bundesnetzagentur die Möglichkeit, bei der Entscheidung, ob ein nicht bereits vertraglich geregelter Entgeltanspruch des regulierten Unternehmens angeordnet wird, dem Gesamtgefüge der Leistungen und Gegenleistungen in der konkreten Zusammenschaltungsvereinbarung Rechnung zu tragen, soweit sie nicht hinsichtlich der Entgelthöhe an eine bereits erteilte Entgeltgenehmigung gebunden ist.

23

Dass das Entstehen der Entgeltzahlungspflicht des zugangsberechtigten Unternehmens keine automatische Rechtsfolge der Erteilung einer Entgeltgenehmigung sein kann, sondern einer gesonderten, die Rechtslage gestaltenden Entscheidung der Regulierungsbehörde bedarf, machen gerade die Besonderheiten des vorliegenden Falles anschaulich. Die gegenseitigen Leistungsbeziehungen zwischen der Klägerin als dem zugangsberechtigten und der Beigeladenen als dem zugangsverpflichteten Unternehmen weisen hier eine besondere Komplexität auf. Aus den maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Urteils ergibt sich, dass es sich bei der Bereitstellung von Intra-Building-Abschnitten und Zentralen Zeichengabekanälen um Zugangsleistungen handelt, die nicht nur für die Terminierung von Verbindungen aus dem Netz der Klägerin in das Netz der Beigeladenen, sondern auch - in umgekehrter Richtung - für die von der Beigeladenen selbst nachgefragte Terminierung von Verbindungen aus ihrem Netz in dasjenige der Klägerin erforderlich sind. Ferner hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Klägerin auf den Umfang der von der Beigeladenen mit den Intra-Building-Abschnitten und Zentralen Zeichengabekanälen in Anspruch genommenen Leistungen nur eingeschränkten Einfluss hat und wegen der hierdurch entstandenen Überkapazitäten die verfahrensgegenständlichen Leistungen in einem viel größeren Umfang abnehmen muss, als für den Bezug der sie allein interessierenden Leistung ... erforderlich ist. Anders als andere Zusammenschaltungspartner der Beigeladenen hat die Klägerin nicht die Möglichkeit, die zu entgeltenden Zusammenschaltungsanschlüsse zu bestellen und so eine Kontrolle auszuüben. Die Anschlüsse zwischen dem Mobilfunknetz der Beigeladenen und dem Festnetz der Klägerin sind nicht ausgelastet, weil die Beigeladene ihren Verkehr in das Netz der Klägerin über das Netz ihrer Festnetztochter führt. Aufgrund dieser besonderen Umstände des Einzelfalles hat auch die Bundesnetzagentur eine uneingeschränkte Anwendung der Entgeltgenehmigung selbst nicht für sachgerecht gehalten und deshalb in den Ziffern 2. und 3. des § 2 der Ergänzungsvereinbarung in der durch den angefochtenen Beschluss angeordneten Fassung eine komplexe Erstattungsregelung auf der Grundlage der jeweils generierten Verbindungsminuten für die Nutzung der Intra-Building-Abschnitte und Zentralen Zeichengabekanäle vorgesehen.

24

Die Auslegung, dass die durch § 37 Abs. 2 TKG bewirkte privatrechtsgestaltende Wirkung einer Entgeltgenehmigung für regulierte Zugangsleistungen eine vertragliche Anspruchsgrundlage oder eine vertragsersetzende Anordnung für die Entgeltzahlung nicht ersetzt, sondern voraussetzt, fügt sich in die Systematik des Rechtsschutzes bei Drittanfechtungsklagen gegen Entgeltgenehmigungen ein. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats kann ein zugangsnachfragendes Unternehmen nur solange und soweit im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, durch die einem regulierten Unternehmen erteilte Entgeltgenehmigung in seinen Rechten verletzt zu sein, als das - bestehende - privatrechtliche Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem zugangsverpflichteten Unternehmen durch die Entgeltgenehmigung gemäß § 37 Abs. 1 und 2 TKG unmittelbar gestaltet wird, so dass ein Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützte Privatautonomie vorliegt (vgl. zuletzt BVerwG, Urteile vom 16. Dezember 2015 - 6 C 27.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:161215U6C27.14.0] - juris Rn. 19, vom 25. Februar 2015 - 6 C 37.13 [ECLI:DE:BVerwG:2015:250215U6C37.13.0] - BVerwGE 151, 268 Rn. 18, 34 ff., 53 und vom 1. April 2015 - 6 C 38.13 [ECLI:DE:BVerwG:2015:010415U6C38.13.0] - Buchholz 442.066 § 35 TKG Nr. 10 Rn. 18, 34 ff., 52, jeweils m.w.N.; vgl. auch Urteil vom 5. August 2015 - 6 C 8.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:050815U6C8.14.0] - BVerwGE 152, 355 Rn. 22 für die im Wesentlichen vergleichbare Rechtslage nach § 23 PostG). Die gerichtliche Überprüfung der Entgelthöhe setzt danach bei Drittanfechtungsklagen von Wettbewerbern grundsätzlich eine vertragliche Grundlage der Entgeltzahlungspflicht voraus, die durch die Entgeltgenehmigung nicht geschaffen, sondern nur inhaltlich ausgestaltet wird.

25

c) Die historische Auslegung führt zu keinem anderen Ergebnis. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung wird zu der damals noch als § 35 in der Entwurfsfassung enthaltenen Vorschrift lediglich ausgeführt, dass die Regelung weitgehend auf § 29 TKG-alt aufbaut (BT-Drs. 15/2316 S. 70). Kaum aufschlussreicher ist die Begründung des Entwurfs der später als § 29 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996 in Kraft getretenen, mit § 37 Abs. 2 TKG weitgehend inhaltsgleichen Vorgängervorschrift ("Verträge über Dienstleistungen, die andere als die genehmigten Entgelte enthalten, sind mit der Maßgabe wirksam, dass das genehmigte Entgelt an die Stelle des vereinbarten Entgelts tritt"). Dort wird ausgeführt (BT-Drs. 13/3609 S. 45): "Falls das marktbeherrschende Unternehmen andere als die genehmigten Tarife in Rechnung stellt, ist der Vertrag nur dann wirksam, wenn sie durch die genehmigten Tarife ersetzt werden. Anderenfalls wird durch das Unternehmen ein ungenehmigter Tarif berechnet, der aber hätte genehmigt werden müssen; die Folge ist dann, dass der Vertrag unwirksam ist." Diese Erläuterung dürfte jedenfalls eher dafür als dagegen sprechen, dass auch der Gesetzgeber von dem Erfordernis einer vertraglichen Grundlage für die Entgelterhebung ausgegangen ist, die durch die Entgeltgenehmigung lediglich modifiziert, nicht jedoch ersetzt wird.

26

d) Das auf den Wortlaut des § 37 Abs. 2 TKG sowie die dargestellten systematischen Erwägungen gestützte Auslegungsergebnis, dass die privatrechtsgestaltende Wirkung einer Entgeltgenehmigung eine Anspruchsgrundlage für die Entgeltzahlung in einer Zusammenschaltungsvereinbarung oder einer vertragsersetzenden Entgeltanordnung der Bundesnetzagentur voraussetzt, wird auch durch die teleologische Auslegung nicht in Frage gestellt.

27

Da sich die unionsrechtlichen Richtlinien zu den Wirkungen einer Entgeltgenehmigung nicht verhalten (vgl. Cornils, in: Geppert/Schütz, Beck’scher TKG-Kommentar, 4. Aufl. 2013, § 37 Rn. 4), sind Sinn und Zweck der Vorschrift ausschließlich auf der Grundlage der Regelungen des Telekommunikationsgesetzes zu bestimmen. § 37 TKG soll zum einen sicherstellen, dass die regulierten Unternehmen ihrer Pflicht nachkommen, für genehmigungsbedürftige Entgelte rechtzeitig Genehmigungsanträge zu stellen und der Bundesnetzagentur damit die Möglichkeit zur Überprüfung der Entgelthöhe zu geben; darüber hinaus besteht der Normzweck darin, der erteilten Genehmigung auch zivilrechtlich Geltung zu verschaffen (vgl. Heinickel/Scherer, in: Arndt/Fetzer/Scherer/Graulich (Hrsg.), TKG, 2. Aufl. 2015, § 37 Rn. 2; Cornils, in: Geppert/Schütz, Beck'scher TKG-Kommentar, 4. Aufl. 2013, § 37 Rn. 1; Stamm, in: Scheurle/Mayen, TKG, 2. Aufl. 2008, § 37 Rn. 1; Peters/Mielke, in: Säcker (Hrsg.), TKG-Kommentar, 3. Aufl. 2013, § 37 Rn. 2). Beide Normzwecke werden nicht dadurch berührt, dass die privatrechtsgestaltende Wirkung einer Entgeltgenehmigung nach § 37 Abs. 2 TKG eine vertragliche Anspruchsgrundlage für die Entgeltzahlung voraussetzt. Zu einem anderen Ergebnis käme man nur dann, wenn die Behauptung der Beigeladenen zuträfe, Zweck des § 37 Abs. 2 TKG sei es - zumindest auch - zu verhindern, dass die Anwendung bereits genehmigter Entgelte erst mittels einer gesonderten Anordnung nach § 25 Abs. 1 und 5 TKG sichergestellt werden muss. Hierfür finden sich jedoch weder im Gesetzestext noch in den Gesetzesmaterialien Anhaltspunkte. Vielmehr kommen der Entgeltgenehmigung und der Entgeltanordnung in dem dargelegten System des gesetzlichen Regelungsinstrumentariums jeweils unterschiedliche Funktionen zu.

28

Der Hinweis der Beklagten und der Beigeladenen auf die Gefahr einer Umgehung des in § 37 Abs. 1 TKG geregelten Fixpreischarakters des genehmigten Entgelts rechtfertigt ebenfalls keine andere Beurteilung. Aus der Regelung, dass ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, keine anderen als die von der Bundesnetzagentur genehmigten Entgelte verlangen darf, folgt zwar, dass jegliche Abweichung vom genehmigten Entgelt nach oben wie nach unten verboten ist, unabhängig davon, ob von ihr im Einzelfall wettbewerbsschädigende Effekte ausgehen oder nicht. Daher ist z.B. der Verzicht auf die Rechte aus einer Entgeltgenehmigung nicht nur mit der verfügenden, sondern auch mit der privatrechtsgestaltenden Wirkung der Entgeltgenehmigung unvereinbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2009 - 6 C 25.08 - Buchholz 442.066 § 37 TKG Nr. 2 Rn. 20 zu der Vorgängervorschrift des § 29 Abs. 1 TKG 1996). Auch ist es theoretisch denkbar, dass die Zahlung der Entgelte in der genehmigten Höhe dadurch unterlaufen wird, dass die Vertragsparteien die Frage der Entgeltzahlungspflicht für eine regulierte Zugangsleistung weder positiv noch negativ regeln und die privatrechtsgestaltende Wirkung der Entgeltgenehmigung damit ins Leere geht. Hierdurch entsteht jedoch keine Regelungslücke. Denn gerade auch für den Fall, dass sich die Parteien nicht über die Entgeltzahlungspflicht einigen, stellt das Gesetz der Bundesnetzagentur - wie ausgeführt - die Möglichkeit zur Verfügung, nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 und 6 TKG Entgelte anzuordnen. Ein solches Verfahren kann die Bundesnetzagentur zur Erreichung der Regulierungsziele auch von Amts wegen einleiten (§ 25 Abs. 4 TKG).

29

e) Das Ergebnis der vorstehenden Auslegung des § 37 Abs. 2 TKG steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Dieser hat in dem bereits erwähnten Urteil vom 26. Juni 2014 - III ZR 299/13 - (NVwZ 2015, 310) entschieden, dass § 37 Abs. 2 TKG das Bestehen eines Vertrags über (Telekommunikations-)Dienstleistungen mit einer Entgeltabrede voraussetze. Die Vorschrift bestimme in zivilrechtlicher Hinsicht nur die privatrechtsgestaltenden Wirkungen der Entgeltgenehmigung auf die - bestehenden - Vereinbarungen der Betroffenen über die Preise für die Dienstleistungen (BGH, Urteil vom 26. Juni 2014 - III ZR 299/13 - a.a.O. S. 312 Rn. 16). Soweit die Beklagte und die Beigeladene auf ihrer Ansicht nach wesentliche Unterschiede zwischen dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Grunde liegenden Fall und dem vorliegenden Sachverhalt hingewiesen haben, kommt es hierauf nicht an. Der Bundesgerichtshof hat in der genannten Entscheidung unabhängig von der konkret zu beurteilenden Zusammenschaltungsvereinbarung einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt.

30

2. Das angefochtene Urteil beruht auf dem dargelegten Verstoß gegen revisibles Recht. Die fehlerhafte Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die privatrechtsgestaltende Wirkung einer Entgeltgenehmigung nach § 37 Abs. 2 TKG setze keine Entgeltabrede voraus, ist für das angegriffene Urteil ursächlich.

31

a) Entgegen dem Vorbringen der Beklagten fehlt dem dargestellten Rechtsverstoß nicht deshalb die Entscheidungserheblichkeit, weil das Verwaltungsgericht davon ausgegangen wäre, dass bereits die zwischen der Klägerin und der Beigeladenen geschlossene Zusammenschaltungsvereinbarung eine Anspruchsgrundlage für Entgelte der Beigeladenen enthalte und § 37 Abs. 2 TKG daher "ohne Weiteres" durchgreife. Diese Annahme findet in den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Inhalt der zwischen der Klägerin und der Beigeladenen geschlossenen Zusammenschaltungsvereinbarung keine Grundlage. Das Verwaltungsgericht hat unmissverständlich ausgeführt, dass "für Leistungen der Beigeladenen keine Gegenleistung vereinbart" gewesen sei, die die Klägerin zu erbringen gehabt hätte. Ferner findet sich die im Wesentlichen inhaltsgleiche Aussage, dass "in der Zusammenschaltungsvereinbarung der Klägerin und der Beigeladenen (...) für die Bereitstellung von Intra-Building-Abschnitten und von Zentralen Zeichengabekanälen durch die Beigeladene, wie sie für die Erbringung der Terminierungsleistung ... erforderlich sind, keine Entgeltzahlung vorgesehen" sei. Kurz darauf folgt der Hinweis, es fehle (lediglich) eine Vereinbarung über die für die fraglichen Leistungen zu entrichtenden Entgelte. Diese tatrichterliche Feststellung des Vertragsinhalts wird nicht durch die weitere Feststellung des Verwaltungsgerichts in Frage gestellt, dass die Bereitstellung von Intra-Building-Abschnitten und von Zentralen Zeichengabekanälen durch die Beigeladene von den Vertragspartnern "nicht nur als unselbständige und unentgeltliche Mitwirkungspflicht der Beigeladenen vereinbart worden" sei. Das Verwaltungsgericht hat die Zusammenschaltungsvereinbarung ersichtlich dahingehend ausgelegt, dass sie eine Entgeltzahlungspflicht der Klägerin für die Leistungen der Beigeladenen weder positiv noch negativ regelt, also insoweit eine Regelungslücke vorliegt. Dies steht der Annahme einer bereits unabhängig von der Entgeltgenehmigung bestehenden vertraglichen Anspruchsgrundlage eindeutig entgegen.

32

b) Wäre das Verwaltungsgericht nicht der fehlerhaften Rechtsauffassung der Beklagten gefolgt, die der Beigeladenen erteilten Entgeltgenehmigungen seien bereits für sich genommen eine ausreichende rechtliche Grundlage für die Entgeltzahlungspflicht der Klägerin, hätte es die Ziffern 1. und 2. der angefochtenen Anordnung der Bundesnetzagentur wegen eines Ermessensfehlers - wie von der Klägerin beantragt - aufheben müssen.

33

Das Verwaltungsgericht ist unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats zutreffend davon ausgegangen, dass die Vorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 TKG, auf die auch die angefochtene Anordnung gestützt ist, eine Ermessensermächtigung enthält. Der Bundesnetzagentur steht zwar kein Entschließungsermessen, aber ein Auswahlermessen dahingehend zu, welche Maßnahme sie ergreift. Für die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der Ausübung dieses Ermessens, bei dem es sich nicht um einen Anwendungsfall des der Bundesnetzagentur nach der Rechtsprechung des Senats für bestimmte Entscheidungen eingeräumten Regulierungsermessens handelt, gelten die Maßstäbe für allgemeine Ermessensentscheidungen nach § 114 Satz 1 VwGO (BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 6 B 46.13 - Buchholz 442.066 § 25 TKG Nr. 2 Rn. 8 ff.). Danach liegt ein Ermessensfehler vor, wenn die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Ermessensfehlerhaft sind demnach insbesondere auch solche Verwaltungsakte, bei deren Erlass die Behörde von in Wahrheit nicht vorliegenden Tatsachen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgeht. Denn für den Ermessensfehlgebrauch macht es keinen Unterschied, ob ein Irrtum der Behörde sich auf die tatsächlichen Grundlagen oder den rechtlichen Rahmen der von ihr zu treffenden Entscheidung bezieht (BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 - 3 C 64.89 - BVerwGE 91, 77 <80>).

34

Ein solcher Ermessensfehler liegt hier vor. Auf ihre unzutreffende Rechtsauffassung, die Entgeltgenehmigung sei bereits für sich genommen eine ausreichende rechtliche Grundlage für die in der Zusammenschaltungsvereinbarung nicht geregelte Entgeltzahlungspflicht der Klägerin, hat die Bundesnetzagentur nicht nur die in Ziffer 3. des Tenors des angefochtenen Beschlusses ausgesprochene - im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständliche - Ablehnung der von der Beigeladenen begehrten rückwirkenden Anordnung der genehmigten Entgelte gestützt. Vielmehr bildet der Rechtsirrtum der Behörde auch die Grundlage für die Ermessensausübung in Bezug auf die in den Ziffern 1. und 2. der angefochtenen Anordnung in Verbindung mit der modifizierten Fassung der Ergänzungsvereinbarung getroffenen Abrechnungs- und Erstattungsregelungen für die gemeinsam genutzten Intra-Building-Abschnitte und Zentralen Zeichengabekanäle.

35

3. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts stellt sich nicht gemäß § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar. Entgegen der Auffassung der Beklagten und der Beigeladenen ist die Klage nicht mangels Klagebefugnis (a) oder Rechtsschutzbedürfnisses (b) bereits unzulässig.

36

a) Die Klägerin kann im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, durch die angegriffene Zugangsanordnung möglicherweise in ihrem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt zu sein. Der Schutzbereich dieses Grundrechts umfasst die Vertragsfreiheit und damit das Recht, den Inhalt vertraglicher Vereinbarungen mit der Gegenseite frei von staatlicher Bindung auszuhandeln. Ebenso wie Entgeltgenehmigungen (vgl. § 37 Abs. 2 TKG) haben auch auf § 25 TKG gestützte Anordnungen der Bundesnetzagentur privatrechtsgestaltende Wirkung. In der Rechtsprechung des Senats zu § 37 TKG 1996, der Vorgängernorm des § 25 TKG, ist geklärt, dass das durch die Zusammenschaltungsanordnung zwischen den beteiligten Netzbetreibern entstehende Rechtsverhältnis ein durch Verwaltungsakt angeordneter privatrechtlicher Vertrag ist (BVerwG, Urteil vom 31. März 2004 - 6 C 11.03 - BVerwGE 120, 263 Rn. 22 ff.). Diese rechtliche Einordnung ist auf Anordnungen nach § 25 TKG übertragbar. Die hoheitlich angeordneten Bedingungen ersetzen oder ergänzen im Zusammenschaltungsverhältnis die vereinbarten Regelungen und greifen aufgrund ihrer privatrechtsgestaltenden Wirkung in die Privatautonomie der Vertragspartner ein.

37

Die Auffassung der Beklagten, der angefochtene Beschluss gestalte die Rechtslage nicht um, weil die Anwendung der genehmigten Entgelte zugunsten der Beigeladenen nicht aus diesem Beschluss folge, sondern unmittelbar aus § 37 TKG, dem Zusammenschaltungsvertrag und den bestandskräftigen Entgeltgenehmigungen, beruht auf ihrer rechtlichen Prämisse, die - wie ausgeführt - mit dem revisiblen Recht nicht in Einklang steht. Unabhängig davon greift auch schon die in dem angefochtenen Beschluss getroffene Erstattungsregelung - trotz ihrer die Klägerin begünstigenden Wirkung - hoheitlich in das Zusammenschaltungsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beigeladenen ein. Sie ergänzt die Zusammenschaltungsvereinbarung und gestaltet hierdurch unmittelbar das privatrechtliche Rechtsverhältnis zwischen diesen beiden Netzbetreibern. Ist die Genehmigung rechtswidrig, muss die Klägerin daher diesen Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützte Privatautonomie mit der Anfechtungsklage abwehren können. Für die Anordnung von Entgelten gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 und 6 TKG gilt insoweit nichts anderes als für Entgeltgenehmigungen (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 1. April 2015 - 6 C 38.13 - Buchholz 442.066 § 35 TKG Nr. 10 Rn. 18 m.w.N.).

38

b) Der Klägerin fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Dass die Klage für sie offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann (vgl. zu diesem Maßstab: BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2014 - 6 C 3.13 - BVerwGE 149, 94 Rn. 15 m.w.N.), lässt sich nicht mit der Erwägung begründen, der angefochtene Beschluss enthalte keine eigenständige, über die nach § 37 Abs. 2 TKG privatrechtsgestaltend wirkenden Entgeltgenehmigungen hinausgehende Beschwer, und bei einem Erfolg der Anfechtungsklage entfiele lediglich die Erstattungsregelung, nicht aber die Zahlungspflicht der Klägerin. Denn mit der Rechtskraft eines stattgebenden, auf die vorstehenden Gründe gestützten Urteils stünde fest, dass der Entgeltanspruch der Beigeladenen gerade nicht auf die Entgeltgenehmigungen gestützt werden kann. Nach zutreffender Ansicht kommt der Begründung der Entscheidung bei Anordnungen nach § 25 TKG besondere Bedeutung zu. Denn die Zivilgerichte müssen bei der Auslegung eines Vertragsverhältnisses, das nicht nur durch übereinstimmende Willenserklärungen, sondern auch durch Hoheitsakt der Bundesnetzagentur gestaltet worden ist, auch dasjenige berücksichtigen, was die vertragsanordnende Behörde aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers mit der Anordnung dieser privaten Rechtsbeziehung und ihrer Ausgestaltung erkennbar erreichen wollte (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. Januar 2012 - VI-U (Kart) 17/11, U (Kart) 17/11 - juris Rn. 23; Geppert/Attendorn, in: Geppert/Schütz, Beck'scher TKG-Kommentar, 4. Aufl. 2013, § 25 Rn. 65).

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4. Der Senat kann gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO in der Sache selbst entscheiden. Die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, gegen die keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebracht worden sind, reichen für eine der Anfechtungsklage stattgebende Entscheidung aus. Die Ziffern 1. und 2. des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 23. November 2009 sind aus den unter 2. dargelegten Gründen rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die teilweise Aufhebung des angefochtenen Beschlusses scheidet auch nicht mangels Teilbarkeit des Verwaltungsakts aus. Die bestandskräftig gewordene Ablehnung der von der Beigeladenen beantragten Anordnung der Entgelte in Ziffer 3. des Beschlusses kann ohne die in den Ziffern 1. und 2. unter Widerrufsvorbehalt getroffenen Regelungen zu den Abrechnungsmodalitäten und der Entgeltrückerstattung selbständig bestehen bleiben.

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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.

(1) Der Berufungsbeklagte und die anderen Beteiligten können sich der Berufung anschließen. Die Anschlussberufung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzulegen.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Beteiligte auf die Berufung verzichtet hat oder die Frist für die Berufung oder den Antrag auf Zulassung der Berufung verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 124a Abs. 3 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Die Anschlussberufung bedarf keiner Zulassung.

(5) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Das Oberlandesgericht steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 111d bleibt unberührt.

(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. In Streitigkeiten zwischen dem Notar und der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde hat das Gericht die Notarkammer, deren Mitglied der Notar ist, von dem Termin der Verhandlung zu benachrichtigen. Vertretern der Notarkammer, die einer Verschwiegenheitspflicht nach § 69a Absatz 1 unterliegen, soll zu einer nicht öffentlichen Verhandlung der Zutritt gestattet werden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(3) Notare und Notarassessoren können sich selbst vertreten.

(4) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Das Oberlandesgericht steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 111d bleibt unberührt.

(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. In Streitigkeiten zwischen dem Notar und der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde hat das Gericht die Notarkammer, deren Mitglied der Notar ist, von dem Termin der Verhandlung zu benachrichtigen. Vertretern der Notarkammer, die einer Verschwiegenheitspflicht nach § 69a Absatz 1 unterliegen, soll zu einer nicht öffentlichen Verhandlung der Zutritt gestattet werden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(3) Notare und Notarassessoren können sich selbst vertreten.

(4) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.

(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen festgesetzt.

(2) In Verfahren, die Klagen auf Bestellung zum Notar oder die Ernennung zum Notarassessor, die Amtsenthebung, die Entfernung aus dem Amt oder vom bisherigen Amtssitz oder die Entlassung aus dem Anwärterdienst betreffen, ist ein Streitwert von 50 000 Euro anzunehmen. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(3) Die Festsetzung ist unanfechtbar; § 63 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.