Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Nov. 2018 - NotZ (Brfg) 5/18

ECLI: ECLI:DE:BGH:2018:191118BNOTZ.BRFG.5.18.0
published on 19.11.2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Nov. 2018 - NotZ (Brfg) 5/18
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Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Kammergerichts vom 3. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch liegt ein Verfahrensfehler vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 5 VwGO, § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO).

2

1. Das Kammergericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Seine Beurteilung, dass der Beklagte durch die Ablehnung des Begehrens des Klägers, nach seinem Ausscheiden aus dem Notaramt die Bezeichnung "Notar außer Dienst (a.D.)" zu führen, weder die gesetzlichen Grenzen des ihm durch § 52 Abs. 2 Satz 2 BNotO eingeräumten Ermessens überschritten noch von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, ist zutreffend.

3

a) Gemäß § 52 Abs. 1 BNotO darf ein Notar nach dem Erlöschen seines Amts die Bezeichnung "Notar" grundsätzlich nicht mehr führen, auch nicht mit einem Zusatz, der auf das Erlöschen des Amts hinweist. Jedoch kann die Landesjustizverwaltung dem früheren Anwaltsnotar nach § 52 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 Satz 1 BNotO unter anderem dann die Erlaubnis erteilen, seine frühere Amtsbezeichnung "Notar" mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" weiter zu führen, wenn sein Amt wegen Erreichens der Altersgrenze (§ 48a BNotO) erloschen ist. Durch diese Regelung wollte der Gesetzgeber erreichen, dass der Eindruck eines unehrenhaften Ausscheidens aus dem Amt vermieden wird, wenn ein Anwaltsnotar seine Notartätigkeit etwa aus wirtschaftlichen Überlegungen aufgibt. Daher darf die Justizverwaltung die Weiterführung der Amtsbezeichnung nur verweigern, wenn besondere Gründe die Ausübung des Ermessens in diese Richtung rechtfertigen (Senatsurteil vom 13. März 2017 - NotZ (Brfg) 4/16, BGHZ 214, 193 Rn. 22 f.). Worin derartige Gründe gesehen werden können, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Die Ermessensausübung hat sich daher an dessen Zweck zu orientieren. Wie sich der Regelung der Voraussetzungen, unter denen nach § 52 Abs. 2 BNotO die Erlaubnis erteilt und gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 BNotO wieder zurückgenommen werden kann, entnehmen lässt, will das Gesetz unter anderem verhindern, dass ein früherer Notar durch den weiteren Gebrauch der Amtsbezeichnung das Ansehen und das Vertrauen schädigt, die dem Notarberuf entgegengebracht werden. Dienstverfehlungen des Notars können es daher rechtfertigen, die Erlaubnis zur Weiterführung der Amtsbezeichnung zu versagen, wobei es nicht erforderlich ist, dass diese Verfehlungen ohne das freiwillige Ausscheiden des Notars zu dessen Entfernung aus dem Amt geführt hätten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 8/14, DNotZ 2015, 230 Rn. 7; vom 23. Juli 2007 - NotZ 56/06, DNotZ 2008, 307 Rn. 6; vom 9. Mai 1988 - NotZ 9/87, DNotZ 1989, 316, 317 f.). Andererseits genügen leichte und mittelschwere Disziplinarverstöße noch nicht. Den Schutz vor dem ungerechtfertigten Eindruck, er habe sein Amt aus unehrenhaften Gründen aufgeben müssen, verdient der freiwillig aus dem Amt scheidende Anwaltsnotar erst dann nicht mehr, wenn seine Verfehlungen von erheblichem Gewicht waren. Er muss seine Dienstpflichten in grob unredlicher Weise verletzt und dadurch das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtsausübung schwer erschüttert haben (Senatsbeschlüsse vom 23. April 2018 - NotZ(Brfg) 4/17, NJW-RR 2018, 1017 Rn. 17; vom 23. Juli 2007 - NotZ 56/06, DNotZ 2008, 307 Rn. 7; vom 10. August 1987 - NotZ 6/87, DNotZ 1988, 259 f.; vom 9. Mai 1988 - NotZ 9/87, DNotZ 1989, 316, 318). Entgegen der Ansicht des Klägers sind aber ein strafbares Verhalten des Notars oder die Verursachung eines Schadens, der in die Öffentlichkeit gedrungen ist, nicht erforderlich.

4

b) Mit Recht hat das Kammergericht die Entscheidung des Beklagten nicht beanstandet. Der Kläger hat durch die Verletzung seiner Dienstpflichten das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtsausübung schwer erschüttert. Die dem Antragsteller in dem Bescheid vom 28. September 2017 angelasteten Amtsverstöße im Zeitraum von Dezember 2011 bis einschließlich 2015 sind zahlreich und wiegen teilweise schon für sich genommen, jedenfalls aber in ihrer Gesamtheit schwer. Es handelt sich um mehrere Verstöße im Zusammenhang mit der Erfüllung von Treuhandauflagen sowie gegen § 54a Abs. 2 Nr. 1 BeurkG (Durchführung von Verwahrungsgeschäften ohne berechtigtes Sicherungsinteresse), das Anlegen von Sammelanderkonten, die Annahme von Geldern ohne schriftliche Hinterlegungsanweisung, die Verwahrung von Massen mit gegenläufigen Interessen auf einem Notaranderkonto und um diverse Verstöße gegen Belehrungspflichten. Zu Recht hat das Kammergericht auch das Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit der Veräußerung der aus dem Nachlass der D. R. stammenden Eigentumswohnung an seine Ehefrau als in besonderem Maße geeignet angesehen, das Vertrauen in eine integre Amtsführung zu erschüttern. Zutreffend hat das Kammergericht in den im angegriffenen Bescheid aufgezählten Pflichtverstößen eine kontinuierliche Missachtung notarieller Amtspflichten durch den Kläger gesehen, die die Versagung der Erlaubnis nach § 52 Abs. 2 Satz 2 BNotO rechtfertigt.

5

c) Die vom Kläger geltend gemachten Einwendungen greifen nicht durch. Der Kläger hat die ihm vorgeworfenen Verstöße sachlich nicht bzw. nicht mit Substanz in Abrede gestellt. In dem Antrag auf Zulassung der Berufung wendet er sich nicht inhaltlich gegen die erhobenen Vorwürfe. Er beruft sich lediglich darauf, dass die nach Erreichen der Altersgrenze nicht bestandskräftig gewordene (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juli 2011 - NotSt(Brfg) 1/11, BGHZ 190, 278 Rn. 5) Disziplinarverfügung vom 7. September 2016, deren Vorwürfe in der Erlaubnisversagung vom 28. September 2017 aufgegriffen und überwiegend wiederholt wurden, wegen angeblicher Befangenheit des Notarprüfers und fehlerhafter Behandlung seines Befangenheitsantrags rechtswidrig oder nichtig sei. Dies stellt die Richtigkeit der Feststellungen des Notarprüfers nicht in Frage. Eine abweichende Darstellung der tatsächlichen Umstände trägt der Kläger in diesem Verfahren nicht vor. Er hat schon im Disziplinarverfahren nicht alle Vorwürfe bekämpft. Einer weitergehenden Aufklärung der Vorwürfe bedurfte es vorliegend nicht.

6

Ebenfalls unerheblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 28. September 2017 ist der im Zulassungsantrag erhobene Vorwurf, das Kammergericht habe in dem Verfahren Not 20/16, welches die Anfechtung der Disziplinarverfügung vom 7. September 2016 zum Gegenstand hatte, die Kostenentscheidung zu ausführlich begründet und dabei zu Unrecht die Rechtmäßigkeit der Disziplinarverfügung geprüft, obwohl der Kläger nur zu einzelnen Vorwürfen vorläufig Stellung genommen habe. Die Kostenentscheidung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

7

Entgegen der Ansicht des Klägers steht die hier angefochtene Entscheidung auch nicht im Widerspruch zu den in der Kostenentscheidung im Verfahren Not 20/16 angestellten Erwägungen des Kammergerichts zur Rechtmäßigkeit der Disziplinarverfügung vom 7. September 2016. Die damals vom Kammergericht beanstandeten Ausführungen in der Disziplinarverfügung zur Tätigkeit des Klägers als Testamentsvollstecker sind, wie im angefochtenen Urteil zutreffend festgestellt, in der Erlaubnisversagung vom 28. September 2017 nicht wiederholt worden. Den damaligen Erwägungen des Kammergerichts, dass es sich bei den in der Disziplinarverfügung vom 7. September 2016 vorgeworfenen Pflichtwidrigkeiten "im Einzelfall auch um Bagatellvergehen gehandelt habe", die in der gegebenen Häufigkeit eine disziplinarische Ahndung erforderten, steht nicht die Wertung im angefochtenen Urteil entgegen, dass die im Bescheid vom 28. September 2017 angelasteten Amtsverstöße so zahlreich sind und teilweise für sich so schwer wiegen, dass sie die Versagung der Erlaubnis nach § 52 Abs. 2 Satz 2 BNotO rechtfertigen.

8

d) Es bestehen auch nicht deshalb ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Oberlandesgerichts, weil nicht berücksichtigt worden sei, dass der Kläger 24 Jahre als Notar mit mehreren Tausend Beurkundungen tätig gewesen, seine Klientel äußerst zufrieden gewesen und es nur in einem Fall zu einem Regress gekommen sei. Umfang und Dauer der beanstandungsfrei gebliebenen Tätigkeit stehen der Versagung der Erlaubnis nach § 52 Abs. 2 BNotO nicht entgegen (vgl. Senatsbeschluss vom 24. November 2014 - NotZ (Brfg) 8/14, DNotZ 2015, 230 Rn. 20). Wie das Kammergericht zutreffend festgestellt hat, kommt es für die hier maßgebliche Frage, ob der Notar das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtsausübung schwer erschüttert hat, auf die absolute Zahl und Schwere der Amtsverstöße an. Abzustellen ist dabei nicht in erster Linie auf das Vertrauen, das die Mandanten dem Notar im Hinblick auf die Betreuung ihrer Angelegenheiten entgegen gebracht haben, sondern auf das Ansehen des Amtes als solches und das Vertrauen, das die Allgemeinheit dem Notarberuf entgegenbringt (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2011 - NotZ 22/00, DNotZ 2001, 573, 574). Zutreffend sieht das Kammergericht die Entscheidung in Anbetracht der Vielzahl und teilweisen Schwere von Verstößen gegen notarielle Pflichten, die über einen längeren Zeitraum und trotz der in den Jahren 1996, 2000 und 2008 ausgesprochenen Missbilligungen und des im Jahr 2006 erteilten Verweises erfolgt sind und unterschiedliche Kernbereiche der notariellen Tätigkeit betreffen, für gerechtfertigt an. Nach Abwägung aller Umstände ist die Grenze zu nur leichten und mittleren Disziplinarverstößen überschritten.

9

2. Die Zulassung der Berufung ist auch nicht deshalb geboten, weil entscheidungserhebliche Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. § 111d BNotO) gegeben wären. Das Recht des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs wurde nicht dadurch verletzt, dass der in der mündlichen Verhandlung vor dem Kammergericht angebotene Zeugenbeweis zu seiner Behauptung, in dem zum Erlass der Disziplinarverfügung vom 7. September 2016 führenden Verfahren sei sein Befangenheitsantrag fehlerhaft behandelt worden, nicht erhoben wurde. Denn diese Behauptung ist nach der insoweit maßgeblichen Ansicht des Kammergerichts für die Rechtmäßigkeit der Versagung der Erlaubnis nach § 52 Abs. 2 BNotO nicht entscheidungserheblich (s.o. 1.c). Deshalb ist es kein Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beruhen kann, dass über den Beweisantrag nicht durch Beschluss gemäß § 86 Abs. 2 VwGO entschieden wurde.

10

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.

Wöstmann     

      

Roloff     

      

Müller

      

Strzyz     

      

Hahn     

      

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka
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published on 13.03.2017 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten zu 2) wird das Urteil des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts München vom 21. April 2016 aufgehoben, soweit der Beklagte zu 2) verpflichtet worden ist
published on 24.11.2014 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 7. April 2014 zuzulassen, wird abgelehnt.
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Das Oberlandesgericht steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 111d bleibt unberührt.

(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. In Streitigkeiten zwischen dem Notar und der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde hat das Gericht die Notarkammer, deren Mitglied der Notar ist, von dem Termin der Verhandlung zu benachrichtigen. Vertretern der Notarkammer, die einer Verschwiegenheitspflicht nach § 69a Absatz 1 unterliegen, soll zu einer nicht öffentlichen Verhandlung der Zutritt gestattet werden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(3) Notare und Notarassessoren können sich selbst vertreten.

(4) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.

(1) Mit dem Erlöschen des Amtes erlischt die Befugnis, die Amtsbezeichnung „Notarin“ oder „Notar“ zu führen. Die Amtsbezeichnung darf auch nicht mit einem auf das Erlöschen des Amtes hinweisenden Zusatz geführt werden.

(2) Ist das Amt eines Notars aus den in § 47 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Gründen mit Ausnahme des Todes oder durch Amtsenthebung aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen erloschen, so kann die Landesjustizverwaltung dem früheren Notar die Erlaubnis erteilen, seine Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ weiterzuführen, der auch „a. D.“ abgekürzt werden kann. Einem Anwaltsnotar darf diese Erlaubnis nur erteilt werden, wenn er weiterhin seine anwaltliche Berufsbezeichnung führen darf.

(3) Die Landesjustizverwaltung kann die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung „Notarin außer Dienst“ oder „Notar außer Dienst“ zurücknehmen oder widerrufen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die bei einem Notar das Erlöschen des Amtes aus den in § 47 Nummer 5 bis 7 bezeichneten Gründen nach sich ziehen würden. Ausgenommen hiervon ist eine Rücknahme oder ein Widerruf aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen. Bei einem Anwaltsnotar erlischt die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung zudem, wenn er seine anwaltliche Berufsbezeichnung nicht mehr führen darf. Ist die Erlaubnis nach Satz 3 erloschen, kann sie wieder erteilt werden, wenn die anwaltliche Berufsbezeichnung wieder geführt werden darf.

Die Notare erreichen mit dem Ende des Monats, in dem sie das siebzigste Lebensjahr vollenden, die Altersgrenze.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten zu 2) wird das Urteil des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts München vom 21. April 2016 aufgehoben, soweit der Beklagte zu 2) verpflichtet worden ist, den Antrag des Klägers, diesem nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BNotO die Erlaubnis zu erteilen, seine Amtsbezeichnung "Notar" mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" weiterzuführen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu bescheiden. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.

Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Streitwert: 5.000 Euro

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Klägers, von den Beklagten die Erlaubnis zum Führen der Amtsbezeichnung "Notar" mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" verlangen zu können.

2

1. Der 1938 geborene Kläger wurde 1969 zum Notar mit Amtssitz zunächst in H.           und seit 1972 in M.      bestellt. Nach Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers verfügte der Beklagte zu 2) am 23. Mai 2001 gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO die vorläufige Amtsenthebung des Klägers. Dieser beantragte seinerseits, ihn gemäß § 47 Nr. 2, § 48 BNotO mit Ablauf des 31. Oktober 2002 aus dem Amt des Notars zu entlassen. Dem entsprach der Beklagte zu 2) durch eine Entlassungsverfügung mit Wirkung zum 1. November 2002. Die spätere gerichtliche Anfechtung dieser Verfügung seitens des Klägers blieb ohne Erfolg (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juli 2003 - NotZ 6/03, BGHReport 2003, 1180 f.).

3

2. Mit Datum vom 10. April 2014 erhob der Kläger eine gegen die Beklagten gerichtete Klage, mit der er mehrere Begehren, unter anderem die Rückabwicklung eines nach seiner Auffassung geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vergleichs und Wertersatz für entgangene Nutzungen seiner (früheren) Notarstelle sowie die Weiterführung der Amtsbezeichnung Notar mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" erstrebte. Einen auf das Letztgenannte gerichteten Antrag hatte er vor der Klageerhebung bei keinem der beiden Beklagten gestellt.

4

3. a) Der Senat für Notarsachen des Oberlandesgerichts München hat mit Beschluss vom 12. Februar 2015 die Klageanträge mit Ausnahme desjenigen auf Weiterführung der Amtsbezeichnung abgetrennt, im Umfang der Abtrennung den Rechtsweg zum Oberlandesgericht München - Senat für Notarsachen - für unzulässig erklärt und das Verfahren in diesem Umfang an das zuständige Gericht verwiesen. Gegen diesen Beschluss gerichtete Rechtsbehelfe des Klägers hatten keinen Erfolg (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Oktober 2015 - NotZ(Brfg) 1/15).

5

b) In dem bei dem Oberlandesgericht anhängig gebliebenen Verfahren hat der Kläger beantragt, die Beklagten zu verpflichten, ihm gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 BNotO die Erlaubnis zu erteilen, seine Amtsbezeichnung "Notar" mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" weiterzuführen. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und diese bereits in der Klageerwiderung vom 20. Mai 2014 unter anderem damit begründet, dass der Kläger vor der Klageerhebung keinen entsprechenden Antrag gestellt habe, was zur Unzulässigkeit der Klage führe. Darüber hinaus ist in der Klageerwiderung auf das in Deutschland über das Vermögen des Klägers eröffnete und noch nicht abgeschlossene Insolvenzverfahren sowie frühere Verhaltensweisen und Äußerungen des Klägers abgestellt worden, die nach der Rechtsauffassung der Beklagten ausschließen, dem Kläger das Führen der Bezeichnung "Notar" mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" zu gestatten.

6

c) Die gegen das zu 1) beklagte Ministerium gerichtete Klage ist mangels dessen Passivlegitimation durch das Oberlandesgericht als unbegründet erachtet worden. Für die Bescheidung eines Antrags gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 BNotO sei ausschließlich der Beklagte zu 2), nicht aber das ebenfalls beklagte Ministerium zuständig. Das Oberlandesgericht hat aber den Beklagten zu 2) verurteilt, den vorgenannten Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu bescheiden.

7

Das Oberlandesgericht hat hinsichtlich der Begründetheit des klägerischen Begehrens ausgeführt, es handele sich bei der Verwaltungsentscheidung über den Antrag des Klägers um eine Ermessensentscheidung. Bei der Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens müsse der Beklagte zu 2) Sachaufklärung zu der vom Kläger vorgetragenen Selbstbindung der Verwaltung betreiben und dabei solche Fälle analysieren, in denen das Erlöschen des Notaramts auf einem entsprechenden Antrag des (früheren) Notars beruhte und dieser zudem das Führen der Amtsbezeichnung nach § 52 Abs. 2 BNotO beantragt habe. Soweit der Beklagte zu 2) im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht habe, es seien frühere, als respektlos gegenüber dem Beklagten zu 2) gewertete Bekundungen des Klägers sowie Äußerungen von ihm im Rahmen eines Individualbeschwerdeverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in die Ermessensentscheidung einzubeziehen, hat das Oberlandesgericht erhebliche Zweifel an der Berücksichtigungsfähigkeit zum Ausdruck gebracht. Die Frage des Vermögensverfalls des Klägers (vgl. § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO) sei allerdings ein besonders gewichtiger Gesichtspunkt für die Ermessensausübung durch die Verwaltung.

8

4. Der Senat hat mit Beschluss vom 21. November 2016 auf den entsprechenden Antrag des Beklagten zu 2) dessen Berufung zugelassen.

9

5. Der Beklagte zu 2) hat anschließend seine Berufung näher begründet und beantragt nunmehr,

das Urteil des Notarsenats beim Oberlandesgericht München vom 21. April 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

die Sache unter Aufhebung des vorgenannten Urteils und des Verfahrens zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an den Notarsenat beim Oberlandesgericht München zurückzuverweisen.

10

Er hat ursprünglich geltend gemacht, das Oberlandesgericht hätte kein Verbescheidungsurteil erlassen dürfen, weil es an einer der Klageerhebung vorausgehenden Antragstellung des Klägers bei dem Beklagten zu 2) fehle. Die dafür angeführten Gründe entsprechen weitgehend den bereits in der Klageerwiderung geltend gemachten.

11

Nach Zulassung der Berufung durch den Senat hat der Kläger mit Schriftsatz vom 10. Januar 2017 bei dem Beklagten zu 2) beantragt, ihm die Erlaubnis zum Führen der Amtsbezeichnung "Notar außer Dienst (a.D.)" zu erteilen. Diesen Antrag hat der Beklagte zu 2) durch Bescheid vom 1. März 2017 zurückgewiesen.

12

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

13

Durch Schriftsatz vom 10. Januar 2017 hat er zudem gegen die Beklagten Anschlussberufung erhoben. Mit der Anschlussberufung beantragt er nunmehr nach Ergehen des Bescheids des Beklagten zu 2) vom 1. März 2017, (lediglich)

unter Abänderung des Urteils des Oberlandesgerichts München - Notarsenat - vom 21.4.2016 - VO-Not 02/14 - und unter Einbeziehung des Bescheids vom 1.3.2017 - den Beklagten zu 2) zu verpflichten, dem Kläger gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 BNotO die Erlaubnis zu erteilen, seine Amtsbezeichnung "Notar" mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" weiterzuführen,

hilfsweise

den auf Seite 12 Abs. 2 aE des angefochtenen Urteils enthaltenen Satz

"Der Antragsteller muss sich daran festhalten lassen, dass er durch seinen Antrag auf Entlassung aus dem Notaramt die abschließende Klärung der Frage, ob er in Vermögensverfall geraten ist, verhindert hat (vgl. zur parallelen Situation bei einem Disziplinarverfahren BGH, Beschluss vom 24.11.2014, Az. NotZ(Brfg) 8/14 Tz. 10 bei juris, sowie BGH, Beschluss vom 23.7.2007, Az. NotZ 56/06, Tz. 9 bei juris mwN)"

aus dem Urteil zu tilgen,

"hilfsweise: er gehört nicht zu der für maßgeblich erklärten Rechtsauffassung des Gerichts".

14

In der die Anschlussberufung begründenden Schrift hat der Kläger ausgeführt, das Urteil des Oberlandesgerichts fechte er sowohl insoweit an, als dieses den Beklagten zu 2) lediglich zur Bescheidung des klägerischen Begehrens verurteilt als auch die gegen das beklagte Ministerium gerichtete Klage abgewiesen hat. Nachdem der Beklagte zu 2) den am 10. Januar 2017 gestellten Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Amtsbezeichnung "Notar außer Dienst (a.D.)" durch Bescheid vom 1. März 2017 zurückgewiesen hat, macht der Kläger nunmehr geltend, es handele sich nicht mehr um eine Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage, sondern um eine Versagungsgegenklage. Der ablehnende Bescheid des Beklagten zu 2) mache die geringfügige Änderung des Anschlussberufungsantrags erforderlich.

15

Der Beklagte zu 2) beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

16

Zur Begründung nimmt er inhaltlich auf die Ausführungen in seinem Zulassungsantrag und seiner Berufung Bezug.

17

Für den weiteren Vortrag und Sachverhalt wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen. Die Akten der früher zwischen den Beteiligten geführten Rechtsstreitigkeiten in Notarsachen liegen dem Senat vor. Gleiches gilt für eine Ausfertigung des genannten Bescheids des Beklagten zu 2) vom 1. März 2017 und den Schriftsatz des Klägers vom 8. März 2017.

Entscheidungsgründe

18

Die nach Zulassung durch den Senat gemäß § 124 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 111b BNotO statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung hat Erfolg. Der Beklagte zu 2) hat im Ergebnis ohne Rechtsfehler dem Kläger die Erlaubnis versagt, die Amtsbezeichnung "Notar außer Dienst (a.D.)" zu führen. Das Oberlandesgericht hätte den Beklagten zu 2) daher nicht dazu verurteilen dürfen, das Begehren des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Notarsenats des Oberlandesgerichts (neu) zu bescheiden (I.). Die statthafte Anschlussberufung des Klägers, mit der er im Hauptantrag die Erteilung dieser Erlaubnis weiter begehrt, bleibt erfolglos (II.).

I.

19

Der Beklagte zu 2) hat in seinem Bescheid vom 1. März 2017 ermessensfehlerfrei den Antrag des Klägers vom 10. Januar 2017 zurückgewiesen, ihm die Führung der Amtsbezeichnung "Notar außer Dienst (a.D.)" zu gestatten.

20

1. Dieser Bescheid ist verfahrensgegenständlich, nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 8. März 2017 seinen Anschlussberufungsantrag geändert und mit diesem zusätzlich die Aufhebung des genannten Bescheides des Beklagten zu 2) beantragt hat. In die darin liegende Klageänderung haben die Beklagten eingewilligt (§ 91 Abs. 1 Var. 1 VwGO i.V.m. § 111d BNotO). Die objektive Klageänderung ist im Rahmen der Anschlussberufung erfolgt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 28. August 1997 - 15 A 3432/94, NVwZ 1999, 1252, 1253; Haack in Gärditz, VwGO, § 91 Rn. 33 mwN) und erweist sich auch insoweit als zulässig.

21

2. Der Beklagte zu 2) hat den Antrag des Klägers, ihm das Führen der Amtsbezeichnung "Notar außer Dienst (a.D.)" zu führen, ermessensfehlerfrei abgelehnt. Weder sind die gesetzlichen Grenzen des dem Beklagten zu 2) durch § 52 Abs. 2 Satz 1 BNotO eingeräumten Ermessens überschritten noch hat dieser von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO); es liegen weder Ermessensdefizite noch ein Ermessensfehlgebrauch vor.

22

a) § 52 Abs. 1 BNotO bestimmt als Grundsatz, dass ein Notar nach dem Erlöschen des Amts die Bezeichnung "Notar" nicht mehr führen darf; auch nicht mit einem Zusatz, der auf das Erlöschen des Amts hinweist. Jedoch kann die zuständige Landesjustizverwaltung, hier der Beklagte zu 2), einem früheren hauptamtlichen Notar gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 BNotO dann die Erlaubnis erteilen, seine frühere Amtsbezeichnung "Notar" mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" weiter zu führen, wenn das Amt aus den in § 48, § 48a BNotO oder den in § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO bezeichneten Gründen erloschen ist.

23

aa) Wie der Senat bereits im Hinblick auf die Weiterführung der mit dem Zusatz versehenen Amtsbezeichnung eines (früheren) Anwaltsnotars ausgeführt hat (Senat, Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 8/14, ZNotP 2015, 116 f.), wollte der Gesetzgeber durch die genannte Regelung die Entstehung des Eindrucks unehrenhaften Ausscheidens aus dem Amt vermeiden, etwa in Bezug auf einen vormaligen Anwaltsnotar, der die Notartätigkeit aus wirtschaftlichen Gründen aufgegeben hat (Senat aaO). Im Hinblick auf diesen Regelungszweck darf die Landesjustizverwaltung die Weiterführung der Amtsbezeichnung mit dem auf das Ausscheiden hinweisenden Zusatz nur verweigern, wenn besondere Gründe die Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens in diese Richtung rechtfertigen. Weil das Gesetz solche besonderen Gründe nicht ausdrücklich regelt, muss die Ermessensausübung sich an dem Zweck der Regelung des § 52 Abs. 2 BNotO orientieren (Senat aaO).

24

bb) Bei der Ausrichtung des Ermessens am Gesetzeszweck kommt - wovon auch das Oberlandesgericht insoweit zutreffend ausgegangen ist - der Regelung in § 52 Abs. 3 Satz 1 BNotO über die Rücknahme und den Widerruf einer gemäß § 52 Abs. 2 BNotO erteilten Erlaubnis zum Weiterführen der Amtsbezeichnung erhebliche Bedeutung zu. Der Gesetzgeber will mit der Vorschrift über die Rücknahme- bzw. Widerrufsgründe unter anderem verhindern, dass ein unwürdiger früherer Notar durch den weiteren Gebrauch der Amtsbezeichnung das Ansehen und das Vertrauen schädigt, die dem Notarberuf entgegengebracht werden (Senat aaO). Wie sich aus den vom Gesetz erfassten Umständen ergibt, die der Landesjustizverwaltung die Rücknahme bzw. den Widerruf nach ihrem Ermessen gestatten, kann das Ansehen des Notarberufs auch bezüglich vormaliger Amtsinhaber nicht allein durch Dienstverfehlungen, sondern auch bei Vermögensverfall bzw. Insolvenz (§ 52 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO) geschädigt werden. Ermöglichen die Voraussetzungen des Vermögensverfalls aber der Verwaltungsbehörde die Rücknahme bzw. den Widerruf einer bereits erteilten Erlaubnis zum Weiterführen der Amtsbezeichnung, so können die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO, wie grundsätzlich alle in § 52 Abs. 3 Satz 1 BNotO genannten Gründe, auch bereits bei der Ermessensausübung hinsichtlich der Erteilung einer solchen Erlaubnis berücksichtigt werden.

25

cc) Die Voraussetzungen des Vermögensverfalls im Sinne von § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO sind in der Rechtsprechung des Senats ebenfalls bereits geklärt. Danach stellt der Vermögensverfall einen insolvenzähnlichen Tatbestand dar, der im Gegensatz zu den Amtsenthebungsgründen des § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO die Gefährdung der Rechtsuchenden in sich schließt. Er setzt über den Eintritt ungeordneter schlechter finanzieller Verhältnisse, die sich in absehbarer Zeit nicht beheben lassen (wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne von § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO), voraus, dass der Notar nicht in der Lage ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen (Senat, Beschlüsse vom 22. März 2004 - NotZ 23/03, NJW 2004, 2018; vom 20. November 2006 - NotZ 26/06, NJW 2007, 1287 mwN; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 31. August 2008 - 1 BvR 912/04, NJW 2005, 3057, 3058). Unter den Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 6 Halbs. 2 BNotO wird der Vermögensverfall widerleglich vermutet (Senat jeweils aaO).

26

Gegen § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG aaO NJW 2005, 3057 f.). Im unmittelbaren Anwendungsbereich auf im Amt befindliche Notare bezweckt die Vorschrift zum einen den Schutz der Rechtsuchenden vor den Gefahren, die aus der schlechten, ungeordneten wirtschaftlichen Lage eines Notars resultieren, und zum anderen soll dem Vertrauensverlust entgegen gewirkt werden, der von dem Vermögensverfall eines Notars ausgeht (vgl. BT-Drucks. 12/3803 S. 66; BVerfG aaO NJW 2005, 3057). Damit dient die Regelung wichtigen Gemeinwohlbelangen. Die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) des amtierenden Notars wird dadurch gewährleistet, dass lediglich vorübergehende wirtschaftliche Schwierigkeiten von § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO nicht erfasst werden und die Amtsenthebung daher nicht gestatten (BVerfG aaO).

27

dd) Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 52 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO bestehen nicht. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob der aus § 52 Abs. 2 Satz 1 BNotO folgende Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Fortführung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a.D.)“ nach endgültigem Erlöschen des Amts vom Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG erfasst wird (bzgl. vorübergehendem Ausscheiden aus dem Anwaltsberuf vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 1 BvR 1815/12, NJW 2015, 394, 395). Selbst wenn dem so wäre, handelte es sich um eine Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG genügende Berufsausübungsregelung. Aus dem Gesamtzusammenhang der genannten Vorschriften ergibt sich, dass der Gesetzgeber das Führen der mit einem besonderen Vertrauen verbundenen Amtsbezeichnung Notar (mit dem Zusatz "außer Dienst") auch nach dem Erlöschen des Amts lediglich dann gestatten will, wenn dieses Vertrauen in der Person des konkret betroffenen vormaligen Notars berechtigt ist (vgl. Bracker in Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 52 Rn. 17). Daran fehlt es, wovon § 52 Abs. 3 Satz 1 BNotO ausgeht, wenn bei einem amtierenden Notar unter anderem die in § 50 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 sowie Nr. 8 und 9 BNotO genannten Amtsenthebungsgründe vorlägen. Jedenfalls der Gemeinwohlbelang der Sicherung der dem Notaramt zugeschriebenen besonderen Vertrauensstellung legitimiert, die Ermessensentscheidung der Justizverwaltung über die Berechtigung zum Fortführen der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" an den genannten Amtsenthebungsgründen auszurichten. Will ein früherer Notar nach dem Erlöschen des Amts den damit einhergehenden Anforderungen an seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr unterliegen, steht es ihm frei, sich nicht um die Fortführung der Amtsbezeichnung zu bemühen. Kommt es ihm umgekehrt gerade darauf an, gestattet die Gewährleistung des besonderen Vertrauens in das Notaramt, ihn auch nach dessen Erlöschen noch einem Teil der damit einhergehenden Bindungen zu unterwerfen (Lerch in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 8. Aufl., § 52 Rn. 18 und 21). Dem Schwächerwerden der Pflichtenbindung nach dem Ausscheiden aus dem Notaramt hat der Gesetzgeber Rechnung getragen, indem er in § 52 Abs. 3 Satz 1 BNotO lediglich auf einen Teil der Amtsenthebungsgründe des § 50 BNotO als Grundlage für die Rücknahme oder den Widerruf einer erteilten Erlaubnis zum Führen der Amtsbezeichnung "Notar außer Dienst (a.D.)" abstellt.

28

ee) Mit der Berücksichtigung des Zwecks von § 52 Abs. 2 BNotO sowie der in § 52 Abs. 3 Satz 1 BNotO statuierten, Rücknahme und Widerruf einer erteilten Erlaubnis gestattenden Gründe enthält das Gesetz hinreichend bestimmte Vorgaben für die Ermessensausübung der Landesjustizverwaltung auch bereits dafür, ob einem früheren Notar das Führen dieser Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" gestattet wird. Liegen die Voraussetzungen des § 52 Abs. 3 Satz 1 BNotO bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über die Erlaubniserteilung im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 1 BNotO vor, handelt es sich regelmäßig um "besondere Gründe" (Senat, Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 8/14, ZNotP 2015, 116), die die Verwaltungsbehörde berechtigen, ihr Ermessen in Richtung einer Verweigerung der Erlaubnis auszuüben. Es bedarf dann grundsätzlich keiner weiteren Gründe für die Versagung der Erlaubnis.

29

b) Bei Überprüfung anhand dieser Maßstäbe erweist sich die Ermessensausübung des Beklagten zu 2) in seinem Bescheid vom 1. März 2017 als fehlerfrei. Der Beklagte zu 2) hat die Versagung der Erlaubnis, die Amtsbezeichnung Notar mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" zu führen, in nicht zu beanstandender Weise unter anderem auf das bereits am 18. Mai 2001 und damit noch während der Ausübung des Notaramts eröffnete Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers sowie das in Italien auf eigenen Antrag des Klägers geführte Entschuldungsverfahren gestützt (vgl. Ziff. II.4. sowie 6.a) und b) des Bescheids).

30

aa) Nach dem insoweit unstreitigen Sachverhalt hat das Amtsgericht M.     mit Beschluss vom 18. Mai 2001 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet. Dem lag ein Antrag einer Gläubigerin des Klägers, der früheren B.      H.   und V.         AG, vom 29. November 2000 zugrunde. Zum Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung übte der Kläger seine Notartätigkeit in M.      aus und hatte seinen Wohnsitz dort. Seinen jetzigen Wohnsitz in F.          in Italien hat er, wie in seiner Klageschrift vom 10. April 2014 selbst vorgetragen, erst ab dem 9. März 2002 begründet. Die gegen die Eröffnungsentscheidung gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers ist ebenso erfolglos geblieben wie die gegen den Beschwerdebeschluss erhobene Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof. Dieses inländische Insolvenzverfahren ist bis zur Berufungsverhandlung vor dem Senat nicht zum Abschluss gekommen. Selbst nach dem eigenen Vortrag des Klägers bestehen aktuell noch offene Forderungen gegen ihn in Höhe von etwas mehr als 8,5 Millionen Euro, nach Bewertung des Insolvenzverwalters sogar in Höhe von mehr als 11,8 Millionen Euro. Der Kläger hat weiterhin mit Schriftsatz vom 26. Januar 2017 vorgetragen, dass es ihm in Bezug auf bereits 2001 bestehende Verbindlichkeiten ohne die Einleitung des Insolvenzverfahrens gelungen wäre, durch Mieterträge und Steuervorteile im Jahr 2011 schuldenfrei zu sein. Entsprechendes hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung erneut vorgebracht. Weiterhin ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers die bereits angesprochene Einleitung eines Entschuldungsverfahrens nach italienischem Recht auf Eigenantrag hin. Auch dieses Entschuldungsverfahren ist bislang nicht zu einem Abschluss gekommen.

31

bb) Schon nach dem eigenen Sachverhaltsvortrag des Klägers liegen damit die Voraussetzungen des § 52 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO vor. Das gilt sowohl für den Zeitpunkt des Bescheids des Beklagten zu 2) vom 1. März 2017 als auch für den der Berufungsverhandlung vor dem Senat. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob es für die Überprüfung auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommt oder ob spätere Entwicklungen berücksichtigt werden müssen (vgl. dazu bzgl. der Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO BVerfG, Beschluss vom 31. August 2008 - 1 BvR 912/04, NJW 2005, 3057, 3058 sowie Bremkamp in Eylmann/Vaasen, BNotO, 4. Aufl., § 50 Rn. 60-63 mwN). Nach dem Erlass des Bescheids haben sich keine für die Überprüfung der Verwaltungsentscheidung bedeutsamen Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers ergeben. Die Vermutungswirkung des § 50 Abs. 1 Nr. 6 Halbs. 2 BNotO ist weder bezüglich des seit rund 16 Jahren geführten Insolvenzverfahrens in Deutschland noch bezüglich des in Italien auf Antrag des Klägers betriebenen Entschuldungsverfahrens erschüttert.

32

(1) Für die Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls aus § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO bedarf es konkreter Nachweise (dazu Püls in Schippel/Bracker aaO § 50 Rn. 23 mwN, noch strenger BFH, Beschluss vom 24. Januar 2006 - VII B 141/05, BeckRS 2006, 25009565 "Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse muss tatsächlich eingetreten sein"). Bloße Ankündigungen genügen nicht. Der Kläger muss vielmehr dartun, wie die gegen ihn (noch) bestehenden Forderungen auf erfolgversprechende Weise in absehbarer Zeit erfüllt werden sollen und können, oder dass im Rahmen des Insolvenzverfahrens die realistische Möglichkeit besteht, mit Zustimmung seiner Gläubiger über ein Insolvenzplanverfahren zu einer umfassenden Regelung seiner Verbindlichkeiten zu gelangen (vgl. jeweils Senat, Beschlüsse vom 20. November 2006 - NotZ 26/06, NJW 2007, 1287, vom 23. Juli 2007 - NotZ 5/07 Rn. 7 mwN; Bremkamp in Eylmann/Vaasen aaO § 50 Rn. 57; Püls in Schippel/Bracker aaO § 50 Rn. 22). An all dem fehlt es.

33

(2) In Bezug auf das Vermögen des Klägers werden weiterhin Insolvenzverfahren betrieben. Er hat selbst vorgetragen, dass hinsichtlich zumindest seit 2001 gegen ihn bestehender Forderungen eine "Entschuldung" erst 2011 eingetreten wäre und zwar selbst ohne die nach seiner Wertung die Entschuldung behindernde Durchführung des deutschen Insolvenzverfahrens. Die nach seinem Vortrag auch in der Berufungsverhandlung angeblich problemlose Befriedigung der verbliebenen Gläubiger ist trotz der beträchtlichen Dauer des Bestehens der Verbindlichkeiten gerade nach wie vor nicht erfolgt.

34

Der Vermögensverfall ist durch ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geprägt, die in absehbarer Zeit nicht geordnet werden können und den betroffenen Notar (oder vormaligen Notar) außerstande setzen, seinen Verpflichtungen nachzukommen (Senat, Beschluss vom 20. November 2006 - NotZ 26/06, DNotZ 2007, 552 f. mwN). Diese auch im Hinblick auf die Zeitkomponente verfassungsrechtlich unbedenkliche Ausgestaltung des Merkmals "Vermögensverfall" (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. August 2005 - 1 BvR 912/04, NJW 2005, 3057, 3058) erfordert für die Widerlegung der vom laufenden Insolvenzverfahren ausgehenden Vermutung eine zu erwartende Ordnung der schlechten finanziellen Verhältnisse in absehbarer Zeit (vgl. wiederum BVerfG aaO). Wie sich bereits aus dem langen Zeitraum seit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers - als Grundlage für eine Prognose über die weitere Entwicklung - zeigt, kann von einer Ordnung der finanziellen Verhältnisse in einer absehbaren Zeit nicht die Rede sein. Selbst nach dem auf Hypothesen beruhenden Vortrag des Klägers hätte es ausgehend von dem Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 2000 wenigstens elf Jahre gedauert, bis er schuldenfrei gewesen wäre. Dass die tatsächliche Entwicklung bis heute noch weit ungünstiger verlaufen ist, ergibt sich aus den weiterhin bestehenden Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens noch 8,5 Millionen Euro. Angesichts dessen bedarf es keiner Entscheidung, ob die vom Bundesverfassungsgericht (aaO) für die Anwendung von § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO auf den bis dahin noch amtierenden Notar im Hinblick auf die Berufswahlfreiheit geforderten strengen Anforderungen an die Prüfung der Widerlegung der Vermutung aus § 50 Abs. 1 Nr. 6 Halbs. 2 BNotO in gleicher Weise für eine auf § 52 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO gestützte Rücknahme bzw. einen Widerruf des Führens der Bezeichnung "Notar außer Dienst (a.D.)" gelten würden, obwohl in den letztgenannten Fällen der Beruf des Notars aus vom Vermögensverfall unabhängigen Gründen nicht mehr ausgeübt wird. Denn selbst bei Anlegen des genannten strengen Maßstabs ist die Vermutung nicht erschüttert.

35

Angesichts der nicht widerlegten Vermutung des Vermögensverfalls kommt es auch auf die internationale Zuständigkeit für das Insolvenzverfahren nicht an. Denn selbst wenn mittlerweile italienisches Insolvenzrecht allein für die Insolvenz über das Vermögen des Klägers anwendbar sein sollte, obwohl das inländische Insolvenzverfahren bereits zu einem Zeitpunkt eröffnet worden ist, zu dem der Kläger sein Amt als Notar im Inland ausgeübt und hier auch seinen Wohnsitz hatte, sind im Zuge des italienischen Entschuldungsverfahrens gerade keine Umstände eingetreten, die die Vermutung entkräften.

36

cc) Der Beklagte zu 2) konnte daher gestützt auf § 52 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO ohne Ermessensfehler den Antrag des Klägers ablehnen, die Amtsbezeichnung "Notar außer Dienst (a.D.)" führen zu dürfen. Da allein der nach wie vor bestehende Vermögensverfall die Versagung der Erlaubnis trägt, kommt es auf die weiteren von dem Beklagten zu 2) in seinem Bescheid vom 1. März 2017 angeführten Gründe nicht an. Es liegt kein Fall eines Ermessensfehlgebrauchs vor (zu dessen Voraussetzungen BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 6 B 48/13, NVwZ 2014, 1034, 1036; Urteil vom 17. August 2016 - 6 C 24/15, NVwZ-RR 2016, 952, 956; Knauff in Gärditz aaO § 114 Rn. 24; BeckOK-VwGO/Decker, 40. Edit., § 114 Rn. 24 f.). Eine Pflicht zur Neubescheidung des Antrags des Klägers auf Erteilung der entsprechenden Erlaubnis besteht nicht. Das anderslautende Urteil des Oberlandesgerichts war daher aufzuheben.

II.

37

Die Anschlussberufung des Klägers ist unbegründet.

38

1. Die vom Kläger erhobene Anschlussberufung ist gemäß § 127 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 BNotO grundsätzlich statthaft sowie frist- und formgerecht erhoben.

39

2. Sie bleibt jedoch in der Sache erfolglos.

40

a) Aus den zu I. dargelegten Gründen hat der Beklagte zu 2) den Antrag des Klägers, ihm die Erlaubnis zu erteilen, seine Amtsbezeichnung "Notar" mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" weiterzuführen, ermessensfehlerfrei abgelehnt. Daher bleibt der mit der geänderten Klage verfolgte, auf entsprechende Verpflichtung des Beklagten zu 2) gerichtete Antrag zu 1) ohne Erfolg. Das zu 1) beklagte Ministerium wäre im übrigen aus den vom Oberlandesgericht dargelegten Gründen nicht passiv legitimiert.

41

b) Der hilfsweise gestellte Antrag zu 2) ist gegenstandlos. Der Senat hat das angefochtene Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben.

III.

42

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 111g Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Galke     

      

Radtke     

      

Roloff

      

Strzyz     

      

Brose-Preuß     

      

(1) Mit dem Erlöschen des Amtes erlischt die Befugnis, die Amtsbezeichnung „Notarin“ oder „Notar“ zu führen. Die Amtsbezeichnung darf auch nicht mit einem auf das Erlöschen des Amtes hinweisenden Zusatz geführt werden.

(2) Ist das Amt eines Notars aus den in § 47 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Gründen mit Ausnahme des Todes oder durch Amtsenthebung aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen erloschen, so kann die Landesjustizverwaltung dem früheren Notar die Erlaubnis erteilen, seine Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ weiterzuführen, der auch „a. D.“ abgekürzt werden kann. Einem Anwaltsnotar darf diese Erlaubnis nur erteilt werden, wenn er weiterhin seine anwaltliche Berufsbezeichnung führen darf.

(3) Die Landesjustizverwaltung kann die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung „Notarin außer Dienst“ oder „Notar außer Dienst“ zurücknehmen oder widerrufen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die bei einem Notar das Erlöschen des Amtes aus den in § 47 Nummer 5 bis 7 bezeichneten Gründen nach sich ziehen würden. Ausgenommen hiervon ist eine Rücknahme oder ein Widerruf aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen. Bei einem Anwaltsnotar erlischt die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung zudem, wenn er seine anwaltliche Berufsbezeichnung nicht mehr führen darf. Ist die Erlaubnis nach Satz 3 erloschen, kann sie wieder erteilt werden, wenn die anwaltliche Berufsbezeichnung wieder geführt werden darf.

(1) Mit dem Erlöschen des Amtes erlischt die Befugnis, die Amtsbezeichnung „Notarin“ oder „Notar“ zu führen. Die Amtsbezeichnung darf auch nicht mit einem auf das Erlöschen des Amtes hinweisenden Zusatz geführt werden.

(2) Ist das Amt eines Notars aus den in § 47 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Gründen mit Ausnahme des Todes oder durch Amtsenthebung aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen erloschen, so kann die Landesjustizverwaltung dem früheren Notar die Erlaubnis erteilen, seine Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ weiterzuführen, der auch „a. D.“ abgekürzt werden kann. Einem Anwaltsnotar darf diese Erlaubnis nur erteilt werden, wenn er weiterhin seine anwaltliche Berufsbezeichnung führen darf.

(3) Die Landesjustizverwaltung kann die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung „Notarin außer Dienst“ oder „Notar außer Dienst“ zurücknehmen oder widerrufen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die bei einem Notar das Erlöschen des Amtes aus den in § 47 Nummer 5 bis 7 bezeichneten Gründen nach sich ziehen würden. Ausgenommen hiervon ist eine Rücknahme oder ein Widerruf aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen. Bei einem Anwaltsnotar erlischt die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung zudem, wenn er seine anwaltliche Berufsbezeichnung nicht mehr führen darf. Ist die Erlaubnis nach Satz 3 erloschen, kann sie wieder erteilt werden, wenn die anwaltliche Berufsbezeichnung wieder geführt werden darf.

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 7. April 2014 zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist seit 1971 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und wurde im Jahre 1982 zum Notar bestellt.

2

Mit Disziplinarverfügung vom 24. Juli 2007 verhängte der Präsident des Landgerichts D. gegen den Kläger eine Geldbuße von 1.000 € wegen fahrlässigen Verstoßes gegen die Dokumentationspflichten nach § 54a Abs. 5 und Abs. 6 BeurkG in 16 Fällen, fahrlässigen Verstoßes gegen § 54a Abs. 2 Nr. 2 BeurkG in zwei Fällen, fahrlässigen Verstoßes gegen Treuhandauflagen in zwei Fällen und fahrlässigen Verstoßes gegen die Vorschrift des § 10 Abs. 2 DONot über die ordnungsgemäße Buchführung in einem Fall. Die Verfügung wurde bestandskräftig. Weiterhin verhängte der Präsident des Landgerichts D. gegen den Kläger mit Disziplinarverfügung vom 3. November 2008 eine Geldbuße von 200 € wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen die Neutralitätspflicht gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO und gegen das Mitwirkungsverbot nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BeurkG. Auch diese Disziplinarverfügung ist bestandskräftig.

3

Mit Verfügung vom 6. April 2011 leitete der Präsident des Landgerichts D. gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Amtsenthebung ein. Die Verfügung stützte sich auf eine Vielzahl weiterer Verstöße des Klägers gegen seine notariellen Amtspflichten. Das Disziplinarverfahren wurde am 18. Februar 2013 eingestellt, nachdem der Kläger wegen Erreichens der Altersgrenze mit Ablauf des 31. Januar 2013 aus dem Notaramt ausgeschieden war. Bereits mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 hatte der Kläger im Hinblick auf sein bevorstehendes altersbedingtes Ausscheiden aus dem Amt des Notars beim Präsidenten des Landgerichts D. beantragt, ihm die Weiterführung der Amtsbezeichnung "Notar" mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" zu gestatten. Diesen Antrag hat die Beklagte mit Bescheid vom 9. September 2013 abgelehnt. Der Bescheid ist dem Kläger am 13. September 2013 zugestellt worden. Die dagegen am 4. Oktober 2013 erhobene Klage hat das Oberlandesgericht abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger, der nach Zulassung der Berufung sein Klagebegehren weiterverfolgen möchte.

II.

4

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Oberlandesgerichts zuzulassen, ist zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

5

1. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht nicht der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 111d BNotO. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen. Dies ist der Fall, wenn gegen die Richtigkeit der Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Hiervon ist auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden kann und sich ohne nähere Prüfung nicht beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (z.B. Senat, Beschluss vom 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 13/11, NJW-RR 2012, 632 Rn. 6 mwN). Die Entscheidung des Oberlandesgerichts begegnet solchen Bedenken nicht.

6

a) Die Beurteilung des Oberlandesgerichts, dass die Beklagte durch die Ablehnung des Begehrens des Klägers, nach seinem Ausscheiden aus dem Notaramt die Bezeichnung "Notar außer Dienst (a.D.)" zu führen, weder die gesetzlichen Grenzen des ihr durch § 52 Abs. 2 Satz 2 BNotO eingeräumten Ermessens überschritten noch von diesem in einem dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, ist zutreffend.

7

aa) Gemäß § 52 Abs. 1 BNotO darf ein Notar nach dem Erlöschen seines Amts die Bezeichnung "Notar" grundsätzlich nicht mehr führen, auch nicht mit einem Zusatz, der auf das Erlöschen des Amts hinweist. Jedoch kann die Landesjustizverwaltung dem früheren Anwaltsnotar nach § 52 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 Satz 1 BNotO unter anderem dann die Erlaubnis erteilen, seine frühere Amtsbezeichnung "Notar" mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" weiter zu führen, wenn sein Amt wegen Erreichens der Altersgrenze (§ 48a BNotO) erloschen ist. Durch diese Regelung wollte der Gesetzgeber erreichen, dass der Eindruck eines unehrenhaften Ausscheidens aus dem Amt vermieden wird, wenn ein Anwaltsnotar seine Notartätigkeit etwa aus wirtschaftlichen Überlegungen aufgibt. Daher darf die Justizverwaltung die Weiterführung der Amtsbezeichnung nur verweigern, wenn besondere Gründe die Ausübung des Ermessens in diese Richtung rechtfertigen. Worin derartige Gründe gesehen werden können, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Die Ermessensausübung hat sich daher an dessen Zweck zu orientieren. Wie sich der Regelung der Voraussetzungen, unter denen nach § 52 Abs. 2 BNotO die Erlaubnis erteilt und gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 BNotO wieder zurückgenommen werden kann, entnehmen lässt, will das Gesetz unter anderem verhindern, dass ein unwürdiger früherer Notar durch den weiteren Gebrauch der Amtsbezeichnung das Ansehen und das Vertrauen schädigt, die dem Notarberuf entgegengebracht werden. Dienstverfehlungen des Notars können es daher rechtfertigen, die Erlaubnis zur Weiterführung der Amtsbezeichnung zu versagen, wobei es nicht erforderlich ist, dass diese Verfehlungen ohne das freiwillige Ausscheiden des Notars zu dessen Entfernung aus dem Amt geführt hätten (vgl. Senat, Beschlüsse vom 23. Juli 2007 - NotZ 56/06, ZNotP 2007, 428 juris Rn. 6 und vom 9. Mai 1988 - NotZ 9/87, DNotZ 1989, 316, 317 f.).

8

bb) Mit Recht hat das Oberlandesgericht die Entscheidung der Beklagten nicht beanstandet. Der Kläger hat durch die Verletzung seiner Dienstpflichten das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtsausübung schwer erschüttert (vgl. Senat, Beschlüsse vom 10. August 1987 - NotZ 6/87, DNotZ 1988, 259 f. und vom 9. Mai 1988 - NotZ 9/87 aaO, 318).

9

Bereits die dem Kläger in den bestandskräftigen Disziplinarverfügungen vom 24. Juli 2007 und 3. November 2008 angelasteten Amtsverstöße wiegen schwer. Dass das Oberlandesgericht weitere Dienstverfehlungen aus dem mit Verfügung vom 6. April 2011 eingeleiteten Disziplinarverfahren berücksichtigt hat, soweit der Kläger diese selbst eingeräumt bzw. sachlich nicht angegriffen hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zutreffend zieht das Oberlandesgericht auch in Betracht, dass nicht nur die Vielzahl der Verstöße gegen die notariellen Pflichten den Kläger belastet, sondern auch dass die Verstöße über einen längeren Zeitraum unbeeindruckt von den bereits eingeleiteten Disziplinarmaßnahmen, die zu den Disziplinarverfügungen vom 24. Juli 2007 und 3. November 2008 geführt hatten, begangen worden sind.

10

Entgegen der Ansicht des Klägers durfte sich das Oberlandesgericht auf die Ergebnisse der disziplinarrechtlichen Vorermittlungen stützen. Auch unter Berücksichtigung der in der Begründung und im Antrag auf Zulassung der Berufung hiergegen vorgebrachten Einwände ergibt sich ein Bild für die kontinuierliche Missachtung notarieller Amtspflichten durch den Kläger, das die Ablehnung des Antrags nach § 52 Abs. 2 Satz 2 BNotO rechtfertigt, auch wenn das Oberlandesgericht nicht in jedem Einzelpunkt eine jedes tatsächliche und rechtliche Detail durchdringende formelle Aufklärung der Vorwürfe durchgeführt hat. Das Verfahren nach § 52 Abs. 2 BNotO dient nicht dazu, die gegen den Kläger ursprünglich erhobenen Vorwürfe in einer dem formellen Disziplinarverfahren genügenden Weise nachzuholen und zu klären. Erforderlich ist eine Aufklärung nur insoweit, dass die Prüfung erfolgen kann, ob der Antragsteller durch sein Verhalten das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtsausübung so schwer erschüttert hat, dass es angemessen ist, ihm die Erlaubnis nach § 52 Abs. 2 Satz 2 BNotO zu versagen, so dass es ihm entsprechend dem Regelfall des § 52 Abs. 1 BNotO nicht gestattet ist, seine frühere Amtsbezeichnung weiterzuführen. Dies ist vorliegend der Fall.

11

(1) Zu Unrecht beruft sich der Kläger darauf, dass er am 5. Dezember 2007 zur Masse 51/06 aufgrund einer in den notariellen Kaufvertrag aufgenommenen Regelung berechtigt gewesen sei, entgegen dem Gebot des § 54b Abs. 3 Satz 8 BeurkG eine Umbuchung in Höhe von 4.116,45 € auf sein Geschäftskonto vorzunehmen, ohne den Verwendungszweck anzugeben, eine notarielle Kostenrechnung zu erteilen und dafür zu sorgen, dass diese Rechnung dem Kostenschuldner zugegangen ist. Von diesen Erfordernissen vermochte die in dem der Verwahrung zugrunde liegenden notariellen Kaufvertrag aufgenommene Regelung den Kläger offensichtlich nicht zu entbinden. Die Regelung lautet:

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"Vom Auszahlungsempfänger zu tragende Kosten und Auslagen kann der Notar von den Auszahlungsbeträgen in Abzug bringen und dem Anderkonto entnehmen. Das gilt auch für Kosten und Auslagen aus anderen Amtsgeschäften."

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Zu Unrecht macht der Kläger geltend, dass in der Disziplinarverfügung vom 24. Juli 2007 (S. 15) die von ihm vertretene Auffassung vom Präsidenten des Landgerichts bestätigt worden sei. Zutreffend weist hierzu die Beklagte darauf hin, dass dort der Zugang der Kostenrechnung problematisiert, die Verrechnung aber auf eine Kostenrechnung hin vorgenommen worden ist.

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(2) Den Vorwurf, bei der Masse 62/06 einen Verstoß gegen die Treuhandauflage der Finanzierungsgläubigerin der Letzterwerber begangen zu haben, räumt der Kläger auch im Zulassungsantrag ein. Vom Vorwurf der groben Fahrlässigkeit, den das Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit der Beklagten angenommen hat, vermag ihn nicht zu entlasten, dass der Kläger Gründe, die den Fehler verursachten, nicht mehr rekonstruieren kann. Feststeht, dass er bereits am 19. Dezember 2006 die Auszahlung vorgenommen hat, obwohl er erst am 16. April 2007 die Eintragung der Grundschuld für die Finanzierungsgläubigerin beantragt hat.

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(3) Auch das Fehlen von Zinsregelungen in den Verwahrungsanweisungen der Massen 35/07, 36/07 und 62/06 räumt der Kläger ein.

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(4) Der Kläger stellt schließlich nicht in Abrede, dass er im Zusammenhang mit der Kaufvertragsbeurkundung (Urkunden-Nr. 231/09) und der Grundpfandrechtsbestellung (Urkunden-Nr. 23/06) vom 16. April 2009 gegen Betreuungspflichten, die ihm gegenüber den Beteiligten oblagen, verstoßen und auf entsprechende Hinweise des Vormundschaftsgerichts und Rückrufbitten anderer Beteiligter nur unzureichend reagiert hat. Zutreffend hat deshalb das Oberlandesgericht einen vorsätzlichen Verstoß gegen § 17 Abs. 1, Abs. 2, § 18 BeurkG sowie gegen die Betreuungspflichten gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 und § 24 BNotO angenommen. Die nicht näher begründete Auffassung des Klägers, ihm falle lediglich Fahrlässigkeit zur Last, zwingt zu keiner anderen Beurteilung.

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(5) Dies gilt auch für die rechtliche Beurteilung der Vorwürfe im Zusammenhang mit der Beurkundung der Verträge zum Verkauf von Eigentumswohnungen im Mehrfamilienhaus Mülheimer Straße 235-237 in O. Der Kläger setzt ebenfalls lediglich seine eigene abweichende Rechtsauffassung der des Oberlandesgerichts entgegen, ohne dafür eine stichhaltige Begründung aufzuzeigen.

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(6) Erfolglos wiederholt der Kläger sein Vorbringen gegen den Vorwurf eines fahrlässigen Verstoßes gegen Treuhandauflagen, weil er bei der Masse 36/05 eine Überweisung auf sein Geschäftskonto in Höhe von 2.617,40 € mit Wertstellung zum 2. Januar 2006 veranlasst hat, obwohl der erforderliche Antrag auf Eigentumsumschreibung erst am 16. Januar 2006 - ohne Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung und ohne Starksagung für die Kosten - gestellt worden ist. Die Behauptung des Klägers, dass die Auszahlung erst am 19. Januar 2006 und mithin nach Stellung des Antrags auf Eigentumsumschreibung erfolgt sei, ist widerlegt durch die Ablichtungen des Massebuchs und der dazu gehörigen Kontoauszüge. Aus diesen ergibt sich, dass der Kläger mit Wertstellung vom 2. Januar 2006 Kosten in Höhe von 2.617,40 € auf sein Geschäftskonto überweisen ließ. Darauf ist der Kläger im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen des Präsidenten des Landgerichts vom 14. Dezember 2012 ausdrücklich hingewiesen worden.

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(7) Fehl geht auch der Einwand, das Oberlandesgericht habe zu Unrecht nicht beanstandet, dass die Beklagte dem Kläger bei der Masse 5/05 einen Verstoß gegen die Belehrungspflicht gegenüber den Letzterwerbern vorgeworfen habe. Der Vorwurf beinhaltet nicht einen Verstoß gegen die Belehrungspflicht, sondern einen vorsätzlichen Verstoß gegen Verwahrungsanweisungen, weil der Kläger am 13. März 2006 über den hinterlegten Teilkaufpreis verfügt und die Eigentumsumschreibung beantragt hat, obwohl nach der ursprünglichen Verwahrungsanweisung erst nach Hinterlegung des vollständigen Kaufpreises verfügt und erst nach Nachweis der vollständigen Kaufpreiszahlung die Eigentumsumschreibung beantragt werden durfte. Die Einwände des Klägers betreffen einen anderen Sachverhalt und gehen mithin ins Leere.

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b) Es bestehen auch nicht deshalb ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Oberlandesgerichts, weil nicht berücksichtigt worden sei, dass der Kläger ab März 1982 bis zum 31. Januar 2013 fast 31 Jahre als Notar tätig war und hiervon circa 25 Jahre beanstandungsfrei geblieben ist. Zutreffend sieht das Oberlandesgericht die Entscheidung in Anbetracht der Vielzahl von Verstößen gegen notarielle Pflichten, die über einen längeren Zeitraum und trotz der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen erfolgt sind und unterschiedliche Kernbereiche der notariellen Tätigkeit betreffen, für gerechtfertigt an. Nach Abwägung aller Umstände ist die Grenze zu nur leichten und mittleren Disziplinarverstößen ganz erheblich überschritten. Der Kläger ist der Führung der Bezeichnung "Notar" mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" nicht würdig.

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2. Die Zulassung der Berufung ist auch nicht deshalb geboten, weil entscheidungserhebliche Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. § 111d BNotO) gegeben wären. Erfolglos rügt der Kläger, dass das Oberlandesgericht in seine Beurteilung die zwölf Dienstverfehlungen einbezogen und die Vorwürfe als richtig unterstellt hat, die er allein mit dem Einwand der Verjährung angegriffen habe. Zu einem rechtlichen Hinweis war das Oberlandesgericht schon deshalb nicht verpflichtet, weil die Beklagte bereits in der Klageerwiderung darauf hingewiesen hatte, dass die vom Kläger erhobene Verjährungseinrede nicht begründet sei. Für die Gewährung einer Schriftsatzfrist bestand nach dem Hinweis auf die Rechtsauffassung des Senats zur Verjährungsfrage im Verhandlungstermin keine rechtliche Veranlassung. Dem Zulassungsantrag lässt sich eine Verletzung des Rechts des Klägers auf rechtliches Gehör durch das Oberlandesgericht nicht entnehmen. Es wird nicht aufgezeigt, welchen weiteren konkreten Sachvortrag der Kläger aufgrund eines weiteren Hinweises (mit welchem Inhalt?) noch gehalten hätte.

Galke                     Diederichsen                    Radtke

             Strzyz                              Frank

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässigkeit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Oberlandesgericht oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren gilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass das Oberlandesgericht an die Stelle des Verwaltungsgerichts und der Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts tritt.

(1) Mit dem Erlöschen des Amtes erlischt die Befugnis, die Amtsbezeichnung „Notarin“ oder „Notar“ zu führen. Die Amtsbezeichnung darf auch nicht mit einem auf das Erlöschen des Amtes hinweisenden Zusatz geführt werden.

(2) Ist das Amt eines Notars aus den in § 47 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Gründen mit Ausnahme des Todes oder durch Amtsenthebung aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen erloschen, so kann die Landesjustizverwaltung dem früheren Notar die Erlaubnis erteilen, seine Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ weiterzuführen, der auch „a. D.“ abgekürzt werden kann. Einem Anwaltsnotar darf diese Erlaubnis nur erteilt werden, wenn er weiterhin seine anwaltliche Berufsbezeichnung führen darf.

(3) Die Landesjustizverwaltung kann die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung „Notarin außer Dienst“ oder „Notar außer Dienst“ zurücknehmen oder widerrufen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die bei einem Notar das Erlöschen des Amtes aus den in § 47 Nummer 5 bis 7 bezeichneten Gründen nach sich ziehen würden. Ausgenommen hiervon ist eine Rücknahme oder ein Widerruf aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen. Bei einem Anwaltsnotar erlischt die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung zudem, wenn er seine anwaltliche Berufsbezeichnung nicht mehr führen darf. Ist die Erlaubnis nach Satz 3 erloschen, kann sie wieder erteilt werden, wenn die anwaltliche Berufsbezeichnung wieder geführt werden darf.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Das Oberlandesgericht steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 111d bleibt unberührt.

(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. In Streitigkeiten zwischen dem Notar und der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde hat das Gericht die Notarkammer, deren Mitglied der Notar ist, von dem Termin der Verhandlung zu benachrichtigen. Vertretern der Notarkammer, die einer Verschwiegenheitspflicht nach § 69a Absatz 1 unterliegen, soll zu einer nicht öffentlichen Verhandlung der Zutritt gestattet werden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(3) Notare und Notarassessoren können sich selbst vertreten.

(4) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.