Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Nov. 2015 - NotSt (Brfg) 4/15

bei uns veröffentlicht am23.11.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Kammergerichts vom 21. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 9.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist Rechtsanwalt. Er ist am 9. Dezember 1997 zum Notar für den Bezirk des Kammergerichts bestellt worden. Im Jahr 2008 wurde gegen ihn unter anderem wegen der nicht ordnungsgemäßen Abwicklung eines Verwahrungsgeschäfts eine Ermahnung ausgesprochen. Mit Schreiben vom 18. September 2012 teilte die örtlich zuständige Notarkammer dem Kläger mit, von Richtern des Handelsregisters des Amtsgerichts Ch. sei der Verdacht geäußert worden, dass der Kläger die Übertragung von Gesellschaftsanteilen insolvenzbedrohter oder insolvenzreifer Gesellschaften mit beschränkter Haftung beurkunde, die als illegale Firmenbestattungen zu qualifizieren seien. Der Kläger verlangte daraufhin, ihm die Namen der Richter und die Beurkundungsgeschäfte konkret zu benennen. Nur so könne er beurteilen, ob ein Pflichtenverstoß vorliege. Die sich im Folgenden entwickelnde Korrespondenz heftete der Kläger zu einem Rundschreiben des Präsidenten des Landgerichts vom 30. November 2004 zu den charakteristischen Merkmalen und der rechtlichen Problematik von Firmenbestattungen in seiner Generalakte unter dem Sachgebiet "Firmenbestattungen" ab. Aufgrund des Inhalts von Unterlagen zu Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen die in B. geschäftsansässige A. Wirtschaftsdienste GmbH führte der Präsident des Landgerichts am 30. Mai und 4. Juni 2013 eine Prüfung der Amtsgeschäfte des Klägers durch. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2013 leitete er das Disziplinarverfahren gegen den Kläger ein. Zu den bis dahin vorliegenden Ermittlungsergebnissen wurde der Kläger mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 angehört. Mit Schreiben des Präsidenten des Landgerichts vom 9. Januar 2014, zugegangen am 27. März 2014, wurde dem Kläger Gelegenheit zur abschließenden Äußerung gegeben. Der Kläger verzichtete auf eine Stellungnahme.

2

Mit Bescheid vom 5. Mai 2014 hat der Präsident des Landgerichts B. dem Kläger einen Verweis wegen Verstoßes gegen § 14 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 BNotO erteilt und gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 8.000 € verhängt. Der Kläger hat gegen die am 14. Mai 2014 zugestellte Disziplinarverfügung am 16. Juni 2014 Klage zum Kammergericht eingereicht und die Aufhebung der Disziplinarverfügung beantragt.

3

Das Kammergericht hat die Geldbuße auf 4000 € ermäßigt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Es hat die Berufung nicht zugelassen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestünden (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der Fall besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweise (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und ein erheblicher Verfahrensmangel vorliege (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) jeweils i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO.

II.

4

1. Das Kammergericht hat die verfahrensrechtlichen Einwände des Klägers gegen das Disziplinarverfahren nicht für durchgreifend erachtet. Den Erfordernissen des § 20 Abs. 1 BDG sei dadurch genügt, dass das disziplinarrechtliche Verfahren mit Verfügung vom 25. Oktober 2013 eingeleitet und der Kläger mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 zu den bisherigen Ermittlungen angehört worden sei. Es sei unschädlich, dass dem Kläger das Schreiben des Beklagten vom 9. Januar 2014 mit dem letzten Stand der Ermittlungen lediglich in Abschrift zugegangen sei. § 30 BDG schreibe für die abschließende Anhörung des von dem Disziplinarverfahren Betroffenen keine bestimmte Form vor. Der Kläger habe hinreichend Gelegenheit erhalten, zu dessen Inhalt Stellung zu nehmen, was er aber abgelehnt habe. Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit gegenüber dem Kläger bei dem Beklagten seien nicht erkennbar gegeben.

5

In der Sache hat der Senat die Auffassung der Dienstaufsichtsbehörde geteilt, dass der Kläger gegen die Verpflichtung aus § 14 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 BNotO verstoßen habe, seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar sei. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass ein Notar bereits dann unredlich handle, wenn er an Geschäften mitwirke, bei denen sich die Verfolgung unredlicher Ziele als möglich darstelle oder gar aufdränge, deren rechtliche und wirtschaftliche Tragweite er aber mangels sorgfältiger Prüfung der damit zusammenhängenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen nicht durchschaue. Es bestünden gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die A. Wirtschaftsdienste GmbH mit den beim Kläger veranlassten Beurkundungen im großen Stile an möglicherweise illegalen oder doch unredlichen Zwecken dienenden Firmenbestattungen mitwirkte. Diese hätten dem Kläger mit zunehmender, auf Veranlassung der A. Wirtschaftsdienste GmbH vorgenommener Beurkundungstätigkeit genügen müssen, von weiteren Beurkundungen ohne eine genaue Prüfung ihrer rechtlichen und tatsächlichen Hintergründe abzusehen.

6

Der Kläger habe von März 2010 bis April 2013 die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an zweihundert offensichtlich verschiedensten Branchen angehörigen Gesellschaften auf gerade einmal neunzehn in der Rechtsform einer Limited Corporation (Ltd.) mit Sitz in Großbritannien firmierende Gesellschaften beurkundet. Als Vertreter der übernehmenden Gesellschaften seien lediglich sechzehn Personen aufgetreten, die in der Regel zu Geschäftsführern der übernommenen Gesellschaften bestellt worden und in dieser Funktion nach eigenen Angaben des Klägers überwiegend unter der Anschrift der A. Wirtschaftsdienste GmbH in B. geschäftsansässig gewesen seien. Schon aufgrund des Umfangs der beurkundeten Gesellschaftsanteilsübertragungen auf nur wenige Gesellschaften und der dadurch bedingten Unmöglichkeit der ordnungsgemäßen Fortführung der den unterschiedlichsten Branchen zuzuordnenden operativen Geschäfte oder der ordnungsgemäßen Abwicklung der übernommenen Gesellschaften, hätte sich dem Kläger erschließen müssen, dass es sich um reine Mantelverkäufe handle. Tatsächlich seien nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nur noch achtundsiebzig der übernommenen Gesellschaften in welcher Form auch immer aktiv, der Rest sei aufgelöst oder gar gelöscht. Im Hinblick auf die Durchgriffshaftung auf die englische Limited mit einem möglicherweise sehr geringen Haftungskapital seien die Folgen einer Insolvenz der im Ausland ansässigen Muttergesellschaften nach ausländischem Insolvenzrecht für die Gläubiger der übertragenen Kapitalgesellschaften unwägbar. Auch ließen sich Weiterveräußerungen der übernommenen Geschäftsanteile durch die im Ausland ansässige Gesellschafterin schwerer nachvollziehen. Zweifel an der Werthaltigkeit und der Liquidität der zu übernehmenden Gesellschaften hätten dem Kläger auch kommen müssen, weil die Kosten der Beurkundungen noch am Beurkundungstag in bar entrichtet worden seien. Auch sei auffällig, dass in keiner Urkunde der Kaufpreis genannt worden sei. Die A. Wirtschaftsdienste GmbH sei ein wichtiger Geschäftspartner des Klägers gewesen, auch wenn die von ihr vermittelten Beurkundungen nur 10% der Beurkundungen des Notariats ausmachten. Diese Gesichtspunkte hätten den Kläger unabhängig von einer Intervention von dritter Seite, spätestens aber nach dem Schreiben der Notarkammer im September 2012 veranlassen müssen, konkret zu hinterfragen, was mit den von ihm auf Vermittlung der A. Wirtschaftsdienste GmbH beurkundeten Transaktionen wirklich bezweckt wird. Gleichwohl habe der Kläger noch im Jahre 2013 vierzehn durch die A. Wirtschaftsdienste GmbH vermittelte Beurkundungen von Gesellschaftsübertragungen nach dem vorbezeichneten Muster vorgenommen, bevor er die Tätigkeit im April 2013 einstellte. Der in der Niederschrift zur Beurkundung enthaltene unbestimmte Hinweis, es sei die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Problem des unzulässigen Mantelkaufs erörtert worden, reiche ebenso wenig aus wie die sonstigen in den Urkunden enthaltenen allgemeinen Hinweise auf Haftungstatbestände für Gesellschafter und Geschäftsführer. Der Kläger könne sich auch nicht dadurch entlasten, dass den an den Geschäften beteiligten Parteien nicht näher bekannte Musterbelehrungen der A. Wirtschaftsdienste GmbH über die Folgen einer illegalen Firmenbestattung vorgelegen hätten. Damit habe der Kläger nicht aufgeklärt, ob eine Firmenbestattung vorliege. Es hätte nahe gelegen, zumindest zu erfragen, welchen Zweck die übernehmende Gesellschaft mit dem Erwerb der Gesellschaftsanteile verfolge, ob beispielsweise das operative Geschäft fortgeführt werden solle oder es sich um einen reinen Mantelkauf handle und was mit dem Mantel geschehen solle.

7

Nach Abwägung aller Umstände sei ein Verweis bei gleichzeitiger Verhängung einer Geldbuße angemessen und zweckmäßig. Die Höhe der Geldbuße sei aber zu reduzieren, denn eine Mitwirkung an illegalen Firmenbestattungen sei dem Kläger nicht zu unterstellen. Ihm sei nur vorzuwerfen, dass er hierfür bestehende Anhaltspunkte nicht aufgeklärt, sondern die Augen davor verschlossen habe. Die dem Kläger vorzuwerfenden Pflichtverletzungen rückten ihn allerdings in die Nähe strafbarer bzw. sittenwidriger Geschäftspraktiken. Sie seien daher geeignet, dem Ansehen des Notarberufes in besonderem Maße zu schaden. Erschwerend komme hinzu, dass er sein pflichtwidriges Verhalten auch noch fortsetzte, als er bereits von der Notarkammer auf Zweifel an seiner Beurkundungspraxis angesprochen worden sei.

8

2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig. Er ist insbesondere rechtzeitig und formgerecht gestellt worden (§ 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 64 Abs. 2 BDG, §§ 124, 124a Abs. 4, 5 VwGO). Er erweist sich aber als unbegründet, da ein Zulassungsgrund nicht gegeben ist.

9

a) Ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) ist nicht gegeben.

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aa) Ein solcher ergibt sich nicht daraus, dass das Kammergericht Erkenntnisse aus der Geschäftsprüfung verwertet hat. Zutreffend weist der Kläger allerdings daraufhin, dass der Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht hat, das behördliche Disziplinarverfahren einzuleiten, sobald zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BDG, § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO). Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 BDG ist der Beamte über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist.

11

Danach ist zwar fraglich, ob das Verfahren gegen den Kläger nicht bereits zu Beginn der Geschäftsprüfung am 30. Mai 2013, nicht erst am 25. Oktober 2013, hätte eingeleitet werden müssen. Die Verzögerung, die der Kläger rügt, stellt aber keinen wesentlichen Mangel dar, weil sich ausschließen lässt, dass ihm durch die erst am 28. Oktober 2013 erfolgte Unterrichtung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens ein Nachteil erwachsen ist. Auch wenn der Beklagte im Rahmen der Geschäftsprüfung am 30. Mai 2013 und 4. Juni 2013 unzulässige Vorermittlungen durchgeführt hätte, um Beweise zum Nachweis der Mitwirkung des Klägers an den Beurkundungen von rechtlich unzulässigen oder zumindest rechtlich zweifelhaften Firmenbestattungen zu erlangen, wirkt sich dies nicht auf die Rechtmäßigkeit der Disziplinarverfügung aus.

12

Die Einleitungspflicht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG und die Unterrichtungspflicht gemäß § 20 Abs. 1 BDG dienen zwar auch dem Schutz des Beamten. Sie sollen sicherstellen, dass disziplinarische Ermittlungen so früh wie möglich im Rahmen eines gesetzlich geordneten Disziplinarverfahrens mit seinen rechtsstaatlichen Sicherungen zu Gunsten des Beamten, insbesondere dem Recht auf Beweisteilhabe gemäß § 24 Abs. 4 BDG, geführt werden (BVerwG, NVwZ 2009, 399 juris Rn. 11; Urban/Wittkowski, BDG, § 17 Rn. 2). Sobald sich Vermutungen zu dem Verdacht konkretisiert haben, ein bestimmter Beamter habe ein bestimmtes Dienstvergehen begangen, verbietet § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG, von der Verfahrenseinleitung abzusehen und den Sachverhalt außerhalb eines behördlichen Disziplinarverfahrens ohne Kenntnis des Beamten zu ermitteln (BVerwG, NVwZ 2009, 399 aaO). Verstöße gegen die Einleitungspflicht des Dienstvorgesetzten gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG haften dem Disziplinarverfahren aber schon deshalb nicht als Mangel an, weil sie ihm zeitlich vorgelagert sind (BVerwG, NVwZ 2009, 399 juris Rn. 15). Sie können allerdings zur Unzulässigkeit des Disziplinarverfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 4 BDG führen, wenn nach § 15 BDG eine Maßnahme wegen Zeitablaufs nicht mehr verhängt werden darf (BVerwG, NVwZ 2009, 399 juris Rn. 15). Verzögert der Dienstvorgesetzte die Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen seiner Dienstpflicht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG, so ist dies bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme gemäß § 13 Abs. 1 und 2 BDG zu berücksichtigen. Ein solches Verhalten kann dem Beamten als mildernder Umstand zugutekommen, wenn es für sein weiteres Fehlverhalten ursächlich war (BVerwG, NVwZ 2009, 399 juris Rn. 16). Ein Verstoß gegen das Recht des Beamten auf Beweisteilhabe im behördlichen Disziplinarverfahren kann durch eine nachträgliche Beweiserhebung geheilt werden (vgl. BVerwG, NVwZ 2009, 399 juris Rn. 18; BVerwG, ZBR 2011, 34, juris Rn. 11; Urban/Wittkowski, BDG, § 24 Rn. 21). Von diesen Grundsätzen ist auch in einem gegen einen Notar gerichteten Disziplinarverfahren auszugehen (vgl. § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO).

13

Danach hat eine verspätete Einleitung des Disziplinarverfahrens gegebenenfalls keine Auswirkungen auf die Verhängung der Disziplinarmaßnahme. Nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens (vgl. Urban/Wittkowski, BDG, § 15 Rn. 8 mwN) richtet sich der Zeitpunkt der Vollendung des dem Kläger zur Last liegenden Dienstvergehens nach der letzten Pflichtverletzung im Beurkundungstermin am 9. April 2013. Ein Maßnahmeverbot gemäß § 15 BDG wegen Zeitablaufs ist mithin nicht gegeben. Eine Milderung kommt nicht in Betracht, weil nur Beurkundungstermine vor der Geschäftsprüfung am 30. Mai 2013 Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind und sich die förmliche Einleitung des Disziplinarverfahrens erst am 25. Oktober 2013 ersichtlich auf sein Fehlverhalten nicht ausgewirkt hat. Eine etwaige Verletzung des Rechts des Klägers auf Beweisteilhabe wäre ebenfalls vom Beklagten im behördlichen Disziplinarverfahren dadurch geheilt worden, dass dem Kläger durch Schreiben vom 28. Oktober 2013 und nach Abschluss der Ermittlungen durch Schreiben vom 9. Januar 2014, zugegangen am 14. März 2014, Gelegenheit gegeben worden ist, Stellung zu nehmen. Der Beklagte hat die Möglichkeit der Äußerung nach dem Schreiben vom 28. Oktober 2013 wahrgenommen, hingegen nach dem Anschreiben vom 14. März 2014 eine weitere Stellungnahme abgelehnt.

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bb) Auch die vom Kläger geäußerte Besorgnis der Befangenheit gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, § 3 BDG in der Person des Beklagten ist nicht begründet. Der Kläger legt keine Umstände dar, die darauf schließen ließen, dass der Beklagte gegen ihn voreingenommen gewesen wäre. Soweit er den Vorwurf der Befangenheit auf den Wortlaut des Schreibens vom 10. März 2014 stützt, teilt der Senat dessen Sinndeutung nicht, dem Kläger werde darin wider besseres Wissen angelastet, er habe ein Empfangsbekenntnis nicht zurückgeschickt, obwohl die Dienstaufsicht positive Kenntnis gehabt habe, dass das Schreiben vom 9. Januar 2014 nebst Empfangsbekenntnis nicht an ihn abgesandt worden sei. Dem Schreiben lässt sich lediglich entnehmen, dass ein Zugang des Schreibens vom 9. Januar 2014, in dem der Abschluss der Ermittlungen mitgeteilt worden ist, an den Kläger aktenmäßig nicht nachvollzogen werden kann und deshalb die Schlussanhörung wiederholt wird. Selbst wenn sich den Akten entnehmen ließe, dass das Schreiben vom 9. Januar 2014 nicht die Behörde verlassen haben sollte, handelt es sich um eine Formulierung, die für das weitere Verfahren unerheblich war und sich für den Kläger in negativer Weise weder bei Erlass der Disziplinarverfügung noch bei Erlass des Urteils durch das Kammergericht ausgewirkt haben kann.

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b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG und § 105 BNotO). Zu Recht hat das Kammergericht ein Dienstvergehen darin gesehen, dass der Kläger entgegen § 14 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 BNotO, § 4 BeurkG pflichtwidrig Beurkundungen vorgenommen hat, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden sollten.

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aa) Erfolglos wendet sich der Kläger dagegen, dass ihm das Kammergericht anlastete, dass er an Geschäften mitgewirkt hat, bei denen sich die Verfolgung unredlicher Ziele als möglich darstellte oder gar aufdrängte, deren rechtliche und wirtschaftliche Tragweite er - wie das Kammergericht zu seinen Gunsten angenommen hat - mangels sorgfältiger Prüfung der damit zusammenhängenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen nicht durchschaut hat. Der Kläger hat es unterlassen, sich sorgfältig über die Hintergründe der zu beurkundenden Verträge zu vergewissern und notfalls die Beurkundung abzulehnen.

17

Der Notar hat seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar ist, insbesondere seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Ziele verfolgt werden (§ 14 Abs. 2 BNotO, § 4 BeurkG). Das gilt vor allem, wenn der Verdacht besteht, dass seine Tätigkeit der Begehung von Straftaten dienen könnte (vgl. BGH, Senat für Notarsachen, Beschluss vom 8. November 2013 - NotSt (B) 1/13, NJW-RR 2014, 633 juris Rn.11; vom 17. November 2008 - NotZ 13/08, DNotZ 2009, 290, 291 und vom 2. Juli 1984 - NotZ 4/84, DNotZ 1985, 487; Kanzleiter in Schippel/Bracker, BNotO 9. Aufl. § 14 Rn. 19 ff.; Herrmann in Schippel/Bracker aaO § 95 Rn. 15). Die im Kern nicht bestrittenen Geschehensabläufe erfüllen auch unter Berücksichtigung der hierzu abgegebenen Erklärungen des Klägers den Tatbestand eines grob fahrlässigen Verstoßes gegen die Pflichten aus § 14 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 BNotO, der ein Dienstvergehen darstellt (§ 95 BNotO), das die Verhängung der getroffenen Disziplinarmaßnahmen rechtfertigt.

18

Zutreffend weist das Kammergericht darauf hin, dass schon die Anzahl der von der A. Wirtschaftsdienste GmbH veranlassten Beurkundungen dem Kläger Anhaltspunkte zur Prüfung geben musste, ob er möglicherweise an illegalen Firmenbestattungen mitwirkte. Unerheblich ist hierfür, dass in der Disziplinarverfügung lediglich 180 Firmenübertragungen aufgelistet worden sind und es sich in einem Fall um einen Vorratskauf gehandelt haben soll, das Kammergericht aber von "an" die 200 Firmenübertragungen ausgegangen ist. Auch bei 180 Übertragungsbeurkundungen handelte es sich um eine auffällige Anzahl, die - entgegen der Auffassung des Klägers - die Charakteristika illegaler Firmenbestattungen aufwies. Bereits der Umstand, dass regelmäßig eine formularmäßige Anbahnung durch die A. Wirtschaftsdienste GmbH der Beurkundung vorausging, hätte den Kläger zu Recherchen veranlassen müssen, auch wenn die Beurkundungstermine mit dem Büro des Klägers abgestimmt worden und nicht von der A. Wirtschaftsdienste GmbH vorgegeben worden sind. Das Kammergericht weist zutreffend auf die weitere Auffälligkeit hin, dass Gesellschaften, die den verschiedensten Branchen angehörten, auf lediglich neunzehn in Form einer Limited Company mit Sitz in Großbritannien firmierende Gesellschaften übertragen worden sind und als Vertreter der übernehmenden Gesellschaften lediglich sechzehn Personen auftraten, die regelmäßig zu den Geschäftsführern der übernommenen Gesellschaften bestellt worden und in B. ansässig gewesen sind. Für den Kläger hätten sich bei gebotener gewissenhafter Überprüfung daraus erhebliche Zweifel ergeben müssen, ob eine Fortführung der operativen Geschäfte der übernommenen Gesellschaften möglich sein würde. Der äußere Anschein deutete jedenfalls darauf hin, dass es sich in der großen Masse um reine Mantelverkäufe handeln dürfte. Dem entspricht, dass nur noch 78 der übernommenen Gesellschaften aktiv sind und der Rest aufgelöst oder gar gelöscht ist. Die Würdigung des Kammergerichts, dass es schlichtweg nicht vorstellbar ist, dass ein in Gesellschaftsanteilübertragungen erfahrener Notar angesichts der festgestellten Umstände geglaubt haben könnte, bei den von ihm beurkundeten Verträgen gehe alles mit rechten Dingen zu, ist naheliegend, jedenfalls nicht zulassungsfordernd fehlerhaft. Spätestens bei der Beurkundung der Übertragung von Gesellschaftsanteilen nach dem Schreiben der Notarkammer vom 18. September 2012 musste es sich dem Kläger aufdrängen, dass bei den von der A. Wirtschaftsdienste GmbH vermittelten Geschäftsanteilsübertragungen unredliche, möglicherweise sogar strafwürdige Zwecke verfolgt würden. Aufgrund der gegebenen Verdachtsmomente in Form der Vielzahl lediglich Abtretungen betreffende Beurkundungsaufträge durch die A. Wirtschaftsdienste GmbH sowie der mit den Beurkundungen verbundenen Auffälligkeiten durch die Personen der Vertreter und der Übertragung der Geschäftsführung auf wenige Personen war es nicht erforderlich, dass dem Kläger von der Notarkammer die Beteiligten namentlich und der Beurkundungsvorgang im Einzelnen benannt wurden.

19

Es ist nicht maßgebend, ob einem Gläubiger der Gesellschaften, deren Anteilsübertragungen der Kläger beurkundet hat, Schaden durch seine Tätigkeit entstanden ist oder das Verhalten des Notars oder auch der an den Beurkundungsvorgängen Beteiligten strafbar war. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Klägers, dass die Übertragung auf eine englische Limited den Gläubiger einer insolvenzbedrohten GmbH bevorzuge, jedenfalls aber nicht benachteilige. Zutreffend weist das Kammergericht darauf hin, dass allein die Folgen einer Insolvenz einer im Ausland ansässigen Muttergesellschaft für die Gläubiger der übertragenen Kapitalgesellschaften unwägbar sind, abgesehen davon, dass sich Weiterveräußerungen der übernommenen Gesellschaftsanteile durch die im Ausland ansässige Gesellschafterin schwerer nachvollziehen lassen. Diese naheliegenden Überlegungen mussten sich dem Kläger als in der Beurkundung von Gesellschaftsanteilen erfahrenem Notar aufdrängen und ihm Anlass sein, konkret zu hinterfragen, was mit den von ihm auf Vermittlung der A. Wirtschaftsdienste GmbH beurkundeten Transaktionen bezweckt werden soll.

20

Von dieser Pflicht war der Kläger nicht deshalb entlastet, weil die Geschäftsführer der übernehmenden Gesellschaft sozial angepasst und geschäftlich gewandt wirkten. Entscheidend ist, dass bei der Vielzahl der übernommenen Geschäftsführeraufgaben und der Verschiedenheit der Geschäftszweige der übernommenen Geschäftsanteile eine ordnungsgemäße Geschäftsführung unwahrscheinlich, wenn nicht sogar ausgeschlossen erscheinen musste. Ebenso hätte den Kläger aufmerksam machen müssen, dass die übernehmenden Firmen ihre inländische Geschäftsanschrift unter der Anschrift der A. Wirtschaftsdienste GmbH begründeten. Die angebliche Verwahrung der Geschäftsunterlagen der vielen übertragenen Gesellschaften in den Räumen der A. Wirtschaftsdienste GmbH vermag den Verdacht der gewerblichen Firmenbestattung eher zu erhärten als auszuräumen.

21

All diese Verdachtsmomente hatten eine Signalfunktion, die der Kläger nicht unbeachtet lassen durfte. Dass der Kläger sich für die Gründe der Übertragungen nicht interessierte, weil diese Sache der Vertragsparteien seien, die ihn nichts angingen, stellt ein mit den Pflichten eines Notars nicht vereinbares, sorgloses Verhalten dar. Eine zumindest mögliche Schädigung Dritter, speziell der Gläubiger der übertragenen Gesellschaft, lag auf der Hand. Wenn der Kläger angesichts dieser Umstände vorgibt, er habe sich bei all dem nichts Böses gedacht und sei davon ausgegangen, das alles habe seine Richtigkeit, hat er die Augen verschlossen vor Bedenken, die sich ihm hätten aufdrängen müssen.

22

bb) Dass die Beteiligten vom Kläger bzw. der A. Wirtschaftsdienste GmbH über die Folgen einer Geschäftsanteilsübertragung zu unredlichen Zwecken belehrt worden sind, vermag den Kläger nicht zu entlasten. Zutreffend weist das Kammergericht darauf hin, dass die an die Veräußerer gerichteten Fragen nach ihrer Zahlungsunfähigkeit bzw. einer Überschuldung der zu übertragenden Gesellschaften wenig konkret und eventuelle Antworten hierzu auch wenig verlässlich waren. Der Grundsatz, dass der Notar im Zweifel den Angaben der Beteiligten vertrauen darf (Kanzleiter in Schippel/Bracker aaO, § 14 Rn. 20), gilt umso weniger, je gewichtiger die Hinweise auf unredliches Verhalten sind und je größer die mögliche Unredlichkeit des verfolgten Zwecks ist. Der unwiederbringliche Vertrauensverlust in die Redlichkeit des Notars tritt in der Öffentlichkeit durch Beurkundungen zweifelhafter Geschäftsanteilsübertragungen trotz erfolgter Belehrungen gleichwohl ein.

23

Die Pflichtverletzung des Klägers stellt ein fahrlässiges Dienstvergehen nach § 95 NotO dar.

24

cc) Die Erteilung eines Verweises und die Höhe der Geldbuße ist im Hinblick darauf, dass der Kläger nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig gehandelt hat und sich die Verfolgung der illegalen bzw. unredlichen Ziele erst bei zunehmender Anzahl der vom Kläger vorgenommenen Beurkundungen aufgrund entsprechender Anhaltspunkte manifestiert hat, verhältnismäßig. Auch im Falle eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 14 Abs. 2 BNotO, § 4 BeurkG wird die Stellung des Notars als rechtstreuer unabhängiger und unparteiischer Betreuer der Interessen der Beteiligten beeinträchtigt.

25

c) Hinsichtlich der übrigen geltend gemachten Zulassungsgründe fehlen begründende Ausführungen in der Antragsschrift des Klägers. Umstände, aus denen sich besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten oder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) ergeben könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

26

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 111b Abs. 1 BNotO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 109 BNotO, § 78 Satz 2 BDG, § 52 Abs. 2 GKG.

Galke                     Diederichsen                    Radtke

             Strzyz                               Hahn

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(1) Die erforderlichen Beweise sind zu erheben. Hierbei können insbesondere 1. schriftliche dienstliche Auskünfte eingeholt werden,2. Zeugen und Sachverständige vernommen oder ihre schriftliche Äußerung eingeholt werden,3. Urkunden und Akten beigezog

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 20 Unterrichtung, Belehrung und Anhörung des Beamten


(1) Der Beamte ist über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. Hierbei ist ihm zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt wird. Er i

Bundesnotarordnung - BNotO | § 96 Anwendung der Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes; Verordnungsermächtigung


(1) Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes entsprechend anzuwenden. Die in diesen Vorschriften den Dienstvorgesetzten zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nehmen die Aufsichtsbehö

Bundesnotarordnung - BNotO | § 95 Einleitung eines Disziplinarverfahrens


Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Notar oder ein Notarassessor seine Amtspflichten schuldhaft verletzt hat und die Amtspflichtverletzung nicht nur leichter Art war, so hat die Aufsichtsbehörde gegen ihn wegen des Diens

Bundesnotarordnung - BNotO | § 105 Anfechtung von Entscheidungen des Oberlandesgerichts


Für die Anfechtung von Entscheidungen des Oberlandesgerichts gelten die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes über die Anfechtung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichts entsprechend.

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 30 Abschließende Anhörung


Nach der Beendigung der Ermittlungen ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern; § 20 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 eingestellt werden soll

Bundesnotarordnung - BNotO | § 109 Anzuwendende Verfahrensvorschriften


Auf das Verfahren des Bundesgerichtshofs in Disziplinarsachen gegen Notare sind die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend anzuwenden.

Referenzen

(1) Der Notar hat sein Amt getreu seinem Eide zu verwalten. Er hat nicht eine Partei zu vertreten, sondern die Beteiligten unabhängig und unparteiisch zu betreuen.

(2) Er hat seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden.

(3) Der Notar hat sich durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Amtes der Achtung und des Vertrauens, die dem notariellen Amt entgegengebracht werden, würdig zu zeigen. Er hat jedes Verhalten zu vermeiden, das den Anschein eines Verstoßes gegen seine Amtspflichten erzeugt, insbesondere den Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit.

(4) Dem Notar ist es abgesehen von den ihm durch Gesetz zugewiesenen Vermittlungstätigkeiten verboten, Darlehen sowie Grundstücksgeschäfte zu vermitteln, sich an jeder Art der Vermittlung von Urkundsgeschäften zu beteiligen oder im Zusammenhang mit einer Amtshandlung eine Bürgschaft oder eine sonstige Gewährleistung zu übernehmen. Er hat dafür zu sorgen, daß sich auch die bei ihm beschäftigten Personen nicht mit derartigen Geschäften befassen.

(5) Der Notar darf keine mit seinem Amt unvereinbare Gesellschaftsbeteiligung eingehen. Es ist ihm insbesondere verboten, sich an einer Gesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne des § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung ausübt, zu beteiligen, wenn er alleine oder zusammen mit den Personen, mit denen er sich nach § 9 verbunden oder mit denen er gemeinsame Geschäftsräume hat, mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluß ausübt.

(6) Der Notar hat sich in dem für seine Amtstätigkeit erforderlichen Umfang fortzubilden. Dies umfasst die Pflicht, sich über Rechtsänderungen zu informieren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässigkeit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Oberlandesgericht oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren gilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass das Oberlandesgericht an die Stelle des Verwaltungsgerichts und der Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts tritt.

(1) Der Beamte ist über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. Hierbei ist ihm zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt wird. Er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen.

(2) Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung wird dem Beamten eine Frist von einem Monat und für die Abgabe der Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Hat der Beamte rechtzeitig erklärt, sich mündlich äußern zu wollen, ist die Anhörung innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Erklärung durchzuführen. Ist der Beamte aus zwingenden Gründen gehindert, eine Frist nach Satz 1 einzuhalten oder einer Ladung zur mündlichen Verhandlung Folge zu leisten, und hat er dies unverzüglich mitgeteilt, ist die maßgebliche Frist zu verlängern oder er erneut zu laden. Die Fristsetzungen und Ladungen sind dem Beamten zuzustellen.

(3) Ist die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 vorgeschriebene Belehrung unterblieben oder unrichtig erfolgt, darf die Aussage des Beamten nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.

Nach der Beendigung der Ermittlungen ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern; § 20 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 eingestellt werden soll.

(1) Der Notar hat sein Amt getreu seinem Eide zu verwalten. Er hat nicht eine Partei zu vertreten, sondern die Beteiligten unabhängig und unparteiisch zu betreuen.

(2) Er hat seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden.

(3) Der Notar hat sich durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Amtes der Achtung und des Vertrauens, die dem notariellen Amt entgegengebracht werden, würdig zu zeigen. Er hat jedes Verhalten zu vermeiden, das den Anschein eines Verstoßes gegen seine Amtspflichten erzeugt, insbesondere den Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit.

(4) Dem Notar ist es abgesehen von den ihm durch Gesetz zugewiesenen Vermittlungstätigkeiten verboten, Darlehen sowie Grundstücksgeschäfte zu vermitteln, sich an jeder Art der Vermittlung von Urkundsgeschäften zu beteiligen oder im Zusammenhang mit einer Amtshandlung eine Bürgschaft oder eine sonstige Gewährleistung zu übernehmen. Er hat dafür zu sorgen, daß sich auch die bei ihm beschäftigten Personen nicht mit derartigen Geschäften befassen.

(5) Der Notar darf keine mit seinem Amt unvereinbare Gesellschaftsbeteiligung eingehen. Es ist ihm insbesondere verboten, sich an einer Gesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne des § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung ausübt, zu beteiligen, wenn er alleine oder zusammen mit den Personen, mit denen er sich nach § 9 verbunden oder mit denen er gemeinsame Geschäftsräume hat, mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluß ausübt.

(6) Der Notar hat sich in dem für seine Amtstätigkeit erforderlichen Umfang fortzubilden. Dies umfasst die Pflicht, sich über Rechtsänderungen zu informieren.

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes entsprechend anzuwenden. Die in diesen Vorschriften den Dienstvorgesetzten zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nehmen die Aufsichtsbehörden, die Aufgaben und Befugnisse der obersten Dienstbehörde nimmt die Landesjustizverwaltung wahr.

(2) Mit der Durchführung der Ermittlungen ist eine Person zu beauftragen, die die Befähigung zum Richteramt hat. Zur Durchführung einer gerichtlichen Vernehmung gemäß § 25 Absatz 2 des Bundesdisziplinargesetzes kann das Gericht das Amtsgericht um Rechtshilfe ersuchen.

(3) Die über § 3 des Bundesdisziplinargesetzes anzuwendenden Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter finden keine Anwendung. Die Fristen des § 3 des Bundesdisziplinargesetzes in Verbindung mit § 116 Absatz 2 und § 117 Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(4) Von der Anwendbarkeit des § 41 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes kann durch Landesgesetz abgesehen werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die in Absatz 1 Satz 2 genannten Aufgaben und Befugnisse durch Rechtsverordnung auf den Landesjustizverwaltungen nachgeordnete Behörden zu übertragen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(5) Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Besetzung des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs in Disziplinarsachen gegen Notare regeln, sind nicht anzuwenden.

(6) In Disziplinarverfahren gegen Notare hat das Gericht die Notarkammer, deren Mitglied der Notar ist, von dem Termin der Verhandlung zu benachrichtigen. Vertretern der Notarkammer, die einer Verschwiegenheitspflicht nach § 69a Absatz 1 unterliegen, soll zu einer nicht öffentlichen Verhandlung der Zutritt gestattet werden.

(1) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.

(2) Im Übrigen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nur zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die §§ 124 und 124a der Verwaltungsgerichtsordnung sind anzuwenden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässigkeit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Oberlandesgericht oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren gilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass das Oberlandesgericht an die Stelle des Verwaltungsgerichts und der Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts tritt.

(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde stellen im Rahmen ihrer Aufsicht die Erfüllung dieser Pflicht sicher; sie können das Disziplinarverfahren jederzeit an sich ziehen. Die Einleitung ist aktenkundig zu machen.

(2) Ist zu erwarten, dass nach den §§ 14 und 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht in Betracht kommt, wird ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet. Die Gründe sind aktenkundig zu machen und dem Beamten bekannt zu geben.

(3) Hat ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, und beabsichtigt der Dienstvorgesetzte, zu dessen Geschäftsbereich eines dieser Ämter gehört, ein Disziplinarverfahren gegen ihn einzuleiten, teilt er dies den Dienstvorgesetzten mit, die für die anderen Ämter zuständig sind. Ein weiteres Disziplinarverfahren kann gegen den Beamten wegen desselben Sachverhalts nicht eingeleitet werden. Hat ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, kann nur der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren gegen ihn einleiten, der für das Hauptamt zuständig ist.

(4) Die Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 werden durch eine Beurlaubung, eine Abordnung oder eine Zuweisung nicht berührt. Bei einer Abordnung geht die aus Absatz 1 sich ergebende Pflicht hinsichtlich der während der Abordnung begangenen Dienstvergehen auf den neuen Dienstvorgesetzten über, soweit dieser nicht ihre Ausübung den anderen Dienstvorgesetzten überlässt oder soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes entsprechend anzuwenden. Die in diesen Vorschriften den Dienstvorgesetzten zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nehmen die Aufsichtsbehörden, die Aufgaben und Befugnisse der obersten Dienstbehörde nimmt die Landesjustizverwaltung wahr.

(2) Mit der Durchführung der Ermittlungen ist eine Person zu beauftragen, die die Befähigung zum Richteramt hat. Zur Durchführung einer gerichtlichen Vernehmung gemäß § 25 Absatz 2 des Bundesdisziplinargesetzes kann das Gericht das Amtsgericht um Rechtshilfe ersuchen.

(3) Die über § 3 des Bundesdisziplinargesetzes anzuwendenden Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter finden keine Anwendung. Die Fristen des § 3 des Bundesdisziplinargesetzes in Verbindung mit § 116 Absatz 2 und § 117 Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(4) Von der Anwendbarkeit des § 41 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes kann durch Landesgesetz abgesehen werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die in Absatz 1 Satz 2 genannten Aufgaben und Befugnisse durch Rechtsverordnung auf den Landesjustizverwaltungen nachgeordnete Behörden zu übertragen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(5) Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Besetzung des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs in Disziplinarsachen gegen Notare regeln, sind nicht anzuwenden.

(6) In Disziplinarverfahren gegen Notare hat das Gericht die Notarkammer, deren Mitglied der Notar ist, von dem Termin der Verhandlung zu benachrichtigen. Vertretern der Notarkammer, die einer Verschwiegenheitspflicht nach § 69a Absatz 1 unterliegen, soll zu einer nicht öffentlichen Verhandlung der Zutritt gestattet werden.

(1) Der Beamte ist über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. Hierbei ist ihm zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt wird. Er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen.

(2) Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung wird dem Beamten eine Frist von einem Monat und für die Abgabe der Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Hat der Beamte rechtzeitig erklärt, sich mündlich äußern zu wollen, ist die Anhörung innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Erklärung durchzuführen. Ist der Beamte aus zwingenden Gründen gehindert, eine Frist nach Satz 1 einzuhalten oder einer Ladung zur mündlichen Verhandlung Folge zu leisten, und hat er dies unverzüglich mitgeteilt, ist die maßgebliche Frist zu verlängern oder er erneut zu laden. Die Fristsetzungen und Ladungen sind dem Beamten zuzustellen.

(3) Ist die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 vorgeschriebene Belehrung unterblieben oder unrichtig erfolgt, darf die Aussage des Beamten nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.

(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde stellen im Rahmen ihrer Aufsicht die Erfüllung dieser Pflicht sicher; sie können das Disziplinarverfahren jederzeit an sich ziehen. Die Einleitung ist aktenkundig zu machen.

(2) Ist zu erwarten, dass nach den §§ 14 und 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht in Betracht kommt, wird ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet. Die Gründe sind aktenkundig zu machen und dem Beamten bekannt zu geben.

(3) Hat ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, und beabsichtigt der Dienstvorgesetzte, zu dessen Geschäftsbereich eines dieser Ämter gehört, ein Disziplinarverfahren gegen ihn einzuleiten, teilt er dies den Dienstvorgesetzten mit, die für die anderen Ämter zuständig sind. Ein weiteres Disziplinarverfahren kann gegen den Beamten wegen desselben Sachverhalts nicht eingeleitet werden. Hat ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, kann nur der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren gegen ihn einleiten, der für das Hauptamt zuständig ist.

(4) Die Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 werden durch eine Beurlaubung, eine Abordnung oder eine Zuweisung nicht berührt. Bei einer Abordnung geht die aus Absatz 1 sich ergebende Pflicht hinsichtlich der während der Abordnung begangenen Dienstvergehen auf den neuen Dienstvorgesetzten über, soweit dieser nicht ihre Ausübung den anderen Dienstvorgesetzten überlässt oder soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der Beamte ist über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. Hierbei ist ihm zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt wird. Er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen.

(2) Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung wird dem Beamten eine Frist von einem Monat und für die Abgabe der Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Hat der Beamte rechtzeitig erklärt, sich mündlich äußern zu wollen, ist die Anhörung innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Erklärung durchzuführen. Ist der Beamte aus zwingenden Gründen gehindert, eine Frist nach Satz 1 einzuhalten oder einer Ladung zur mündlichen Verhandlung Folge zu leisten, und hat er dies unverzüglich mitgeteilt, ist die maßgebliche Frist zu verlängern oder er erneut zu laden. Die Fristsetzungen und Ladungen sind dem Beamten zuzustellen.

(3) Ist die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 vorgeschriebene Belehrung unterblieben oder unrichtig erfolgt, darf die Aussage des Beamten nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.

(1) Die erforderlichen Beweise sind zu erheben. Hierbei können insbesondere

1.
schriftliche dienstliche Auskünfte eingeholt werden,
2.
Zeugen und Sachverständige vernommen oder ihre schriftliche Äußerung eingeholt werden,
3.
Urkunden und Akten beigezogen sowie
4.
der Augenschein eingenommen werden.

(2) Niederschriften über Aussagen von Personen, die schon in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, sowie Niederschriften über einen richterlichen Augenschein können ohne erneute Beweiserhebung verwertet werden.

(3) Über einen Beweisantrag des Beamten ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dem Beweisantrag ist stattzugeben, soweit er für die Tat- oder Schuldfrage oder für die Bemessung der Art und Höhe einer Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein kann.

(4) Dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, an der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie an der Einnahme des Augenscheins teilzunehmen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen. Er kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der Ermittlungen oder zum Schutz der Rechte Dritter, erforderlich ist. Ein schriftliches Gutachten ist ihm zugänglich zu machen, soweit nicht zwingende Gründe dem entgegenstehen.

(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde stellen im Rahmen ihrer Aufsicht die Erfüllung dieser Pflicht sicher; sie können das Disziplinarverfahren jederzeit an sich ziehen. Die Einleitung ist aktenkundig zu machen.

(2) Ist zu erwarten, dass nach den §§ 14 und 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht in Betracht kommt, wird ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet. Die Gründe sind aktenkundig zu machen und dem Beamten bekannt zu geben.

(3) Hat ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, und beabsichtigt der Dienstvorgesetzte, zu dessen Geschäftsbereich eines dieser Ämter gehört, ein Disziplinarverfahren gegen ihn einzuleiten, teilt er dies den Dienstvorgesetzten mit, die für die anderen Ämter zuständig sind. Ein weiteres Disziplinarverfahren kann gegen den Beamten wegen desselben Sachverhalts nicht eingeleitet werden. Hat ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, kann nur der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren gegen ihn einleiten, der für das Hauptamt zuständig ist.

(4) Die Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 werden durch eine Beurlaubung, eine Abordnung oder eine Zuweisung nicht berührt. Bei einer Abordnung geht die aus Absatz 1 sich ergebende Pflicht hinsichtlich der während der Abordnung begangenen Dienstvergehen auf den neuen Dienstvorgesetzten über, soweit dieser nicht ihre Ausübung den anderen Dienstvorgesetzten überlässt oder soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn

1.
ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,
2.
ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,
3.
nach § 14 oder § 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf oder
4.
das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist.

(2) Das Disziplinarverfahren wird ferner eingestellt, wenn

1.
der Beamte stirbt,
2.
das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung endet oder
3.
bei einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtlichen Entscheidung nach § 59 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes eintreten.

(3) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und zuzustellen.

(1) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als zwei Jahre vergangen, darf ein Verweis nicht mehr erteilt werden.

(2) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen, darf eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr ausgesprochen werden.

(3) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als sieben Jahre vergangen, darf auf Zurückstufung nicht mehr erkannt werden.

(4) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 werden durch die Einleitung oder Ausdehnung des Disziplinarverfahrens, die Erhebung der Disziplinarklage, die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage oder die Anordnung oder Ausdehnung von Ermittlungen gegen Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf nach § 34 Abs. 3 Satz 2 und § 37 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes unterbrochen.

(5) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 sind für die Dauer des Widerspruchsverfahrens, des gerichtlichen Disziplinarverfahrens, für die Dauer einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 22 oder für die Dauer der Mitwirkung des Personalrats gehemmt. Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.

(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde stellen im Rahmen ihrer Aufsicht die Erfüllung dieser Pflicht sicher; sie können das Disziplinarverfahren jederzeit an sich ziehen. Die Einleitung ist aktenkundig zu machen.

(2) Ist zu erwarten, dass nach den §§ 14 und 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht in Betracht kommt, wird ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet. Die Gründe sind aktenkundig zu machen und dem Beamten bekannt zu geben.

(3) Hat ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, und beabsichtigt der Dienstvorgesetzte, zu dessen Geschäftsbereich eines dieser Ämter gehört, ein Disziplinarverfahren gegen ihn einzuleiten, teilt er dies den Dienstvorgesetzten mit, die für die anderen Ämter zuständig sind. Ein weiteres Disziplinarverfahren kann gegen den Beamten wegen desselben Sachverhalts nicht eingeleitet werden. Hat ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, kann nur der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren gegen ihn einleiten, der für das Hauptamt zuständig ist.

(4) Die Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 werden durch eine Beurlaubung, eine Abordnung oder eine Zuweisung nicht berührt. Bei einer Abordnung geht die aus Absatz 1 sich ergebende Pflicht hinsichtlich der während der Abordnung begangenen Dienstvergehen auf den neuen Dienstvorgesetzten über, soweit dieser nicht ihre Ausübung den anderen Dienstvorgesetzten überlässt oder soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes entsprechend anzuwenden. Die in diesen Vorschriften den Dienstvorgesetzten zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nehmen die Aufsichtsbehörden, die Aufgaben und Befugnisse der obersten Dienstbehörde nimmt die Landesjustizverwaltung wahr.

(2) Mit der Durchführung der Ermittlungen ist eine Person zu beauftragen, die die Befähigung zum Richteramt hat. Zur Durchführung einer gerichtlichen Vernehmung gemäß § 25 Absatz 2 des Bundesdisziplinargesetzes kann das Gericht das Amtsgericht um Rechtshilfe ersuchen.

(3) Die über § 3 des Bundesdisziplinargesetzes anzuwendenden Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter finden keine Anwendung. Die Fristen des § 3 des Bundesdisziplinargesetzes in Verbindung mit § 116 Absatz 2 und § 117 Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(4) Von der Anwendbarkeit des § 41 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes kann durch Landesgesetz abgesehen werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die in Absatz 1 Satz 2 genannten Aufgaben und Befugnisse durch Rechtsverordnung auf den Landesjustizverwaltungen nachgeordnete Behörden zu übertragen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(5) Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Besetzung des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs in Disziplinarsachen gegen Notare regeln, sind nicht anzuwenden.

(6) In Disziplinarverfahren gegen Notare hat das Gericht die Notarkammer, deren Mitglied der Notar ist, von dem Termin der Verhandlung zu benachrichtigen. Vertretern der Notarkammer, die einer Verschwiegenheitspflicht nach § 69a Absatz 1 unterliegen, soll zu einer nicht öffentlichen Verhandlung der Zutritt gestattet werden.

(1) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als zwei Jahre vergangen, darf ein Verweis nicht mehr erteilt werden.

(2) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen, darf eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr ausgesprochen werden.

(3) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als sieben Jahre vergangen, darf auf Zurückstufung nicht mehr erkannt werden.

(4) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 werden durch die Einleitung oder Ausdehnung des Disziplinarverfahrens, die Erhebung der Disziplinarklage, die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage oder die Anordnung oder Ausdehnung von Ermittlungen gegen Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf nach § 34 Abs. 3 Satz 2 und § 37 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes unterbrochen.

(5) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 sind für die Dauer des Widerspruchsverfahrens, des gerichtlichen Disziplinarverfahrens, für die Dauer einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 22 oder für die Dauer der Mitwirkung des Personalrats gehemmt. Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.

(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält.

(2) Für Mitglieder eines Ausschusses (§ 88) gilt § 20 Abs. 4 entsprechend.

Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.

(2) Im Übrigen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nur zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die §§ 124 und 124a der Verwaltungsgerichtsordnung sind anzuwenden.

Für die Anfechtung von Entscheidungen des Oberlandesgerichts gelten die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes über die Anfechtung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichts entsprechend.

(1) Der Notar hat sein Amt getreu seinem Eide zu verwalten. Er hat nicht eine Partei zu vertreten, sondern die Beteiligten unabhängig und unparteiisch zu betreuen.

(2) Er hat seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden.

(3) Der Notar hat sich durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Amtes der Achtung und des Vertrauens, die dem notariellen Amt entgegengebracht werden, würdig zu zeigen. Er hat jedes Verhalten zu vermeiden, das den Anschein eines Verstoßes gegen seine Amtspflichten erzeugt, insbesondere den Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit.

(4) Dem Notar ist es abgesehen von den ihm durch Gesetz zugewiesenen Vermittlungstätigkeiten verboten, Darlehen sowie Grundstücksgeschäfte zu vermitteln, sich an jeder Art der Vermittlung von Urkundsgeschäften zu beteiligen oder im Zusammenhang mit einer Amtshandlung eine Bürgschaft oder eine sonstige Gewährleistung zu übernehmen. Er hat dafür zu sorgen, daß sich auch die bei ihm beschäftigten Personen nicht mit derartigen Geschäften befassen.

(5) Der Notar darf keine mit seinem Amt unvereinbare Gesellschaftsbeteiligung eingehen. Es ist ihm insbesondere verboten, sich an einer Gesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne des § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung ausübt, zu beteiligen, wenn er alleine oder zusammen mit den Personen, mit denen er sich nach § 9 verbunden oder mit denen er gemeinsame Geschäftsräume hat, mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluß ausübt.

(6) Der Notar hat sich in dem für seine Amtstätigkeit erforderlichen Umfang fortzubilden. Dies umfasst die Pflicht, sich über Rechtsänderungen zu informieren.

Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Notar oder ein Notarassessor seine Amtspflichten schuldhaft verletzt hat und die Amtspflichtverletzung nicht nur leichter Art war, so hat die Aufsichtsbehörde gegen ihn wegen des Dienstvergehens ein Disziplinarverfahren einzuleiten.

(1) Der Notar hat sein Amt getreu seinem Eide zu verwalten. Er hat nicht eine Partei zu vertreten, sondern die Beteiligten unabhängig und unparteiisch zu betreuen.

(2) Er hat seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden.

(3) Der Notar hat sich durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Amtes der Achtung und des Vertrauens, die dem notariellen Amt entgegengebracht werden, würdig zu zeigen. Er hat jedes Verhalten zu vermeiden, das den Anschein eines Verstoßes gegen seine Amtspflichten erzeugt, insbesondere den Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit.

(4) Dem Notar ist es abgesehen von den ihm durch Gesetz zugewiesenen Vermittlungstätigkeiten verboten, Darlehen sowie Grundstücksgeschäfte zu vermitteln, sich an jeder Art der Vermittlung von Urkundsgeschäften zu beteiligen oder im Zusammenhang mit einer Amtshandlung eine Bürgschaft oder eine sonstige Gewährleistung zu übernehmen. Er hat dafür zu sorgen, daß sich auch die bei ihm beschäftigten Personen nicht mit derartigen Geschäften befassen.

(5) Der Notar darf keine mit seinem Amt unvereinbare Gesellschaftsbeteiligung eingehen. Es ist ihm insbesondere verboten, sich an einer Gesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne des § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung ausübt, zu beteiligen, wenn er alleine oder zusammen mit den Personen, mit denen er sich nach § 9 verbunden oder mit denen er gemeinsame Geschäftsräume hat, mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluß ausübt.

(6) Der Notar hat sich in dem für seine Amtstätigkeit erforderlichen Umfang fortzubilden. Dies umfasst die Pflicht, sich über Rechtsänderungen zu informieren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässigkeit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Oberlandesgericht oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren gilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass das Oberlandesgericht an die Stelle des Verwaltungsgerichts und der Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts tritt.

(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Das Oberlandesgericht steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 111d bleibt unberührt.

(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. In Streitigkeiten zwischen dem Notar und der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde hat das Gericht die Notarkammer, deren Mitglied der Notar ist, von dem Termin der Verhandlung zu benachrichtigen. Vertretern der Notarkammer, die einer Verschwiegenheitspflicht nach § 69a Absatz 1 unterliegen, soll zu einer nicht öffentlichen Verhandlung der Zutritt gestattet werden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(3) Notare und Notarassessoren können sich selbst vertreten.

(4) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Auf das Verfahren des Bundesgerichtshofs in Disziplinarsachen gegen Notare sind die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend anzuwenden.

In gerichtlichen Disziplinarverfahren werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.