Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Dez. 2014 - KRB 47/13

bei uns veröffentlicht am16.12.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Generalstaatsanwaltschaft gegen das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 2012 wird gemäß § 79 Abs. 5 OWiG verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenbetroffenen entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

1

Das Oberlandesgericht hat die Nebenbetroffene vom Vorwurf einer Kartellordnungswidrigkeit freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Generalstaatsanwaltschaft, der das Bundeskartellamt beitritt. Der Generalbundesanwalt beantragt ihre Verwerfung gemäß § 79 Abs. 5 OWiG. Die Europäische Kommission hat nach Art. 15 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 Stellung genommen.

I.

2

Das Oberlandesgericht hat die Nebenbetroffene freigesprochen, weil die Voraussetzungen für eine bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit nach § 30 Abs. 1 OWiG nicht vorlägen.

3

1. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts ist die Nebenbetroffene Gesamtrechtsnachfolgerin der maxit Deutschland GmbH (im Folgenden: Maxit), eines bundesweit in der Herstellung und im Vertrieb von Trockenmörtel tätigen Unternehmens. Maxit wurde durch notariell beurkundeten Vertrag vom 16. Juni 2009 auf die Nebenbetroffene verschmolzen, die Verschmelzung am 20. Juli 2009 in das Handelsregister eingetragen.

4

Zu den Größenverhältnissen der beiden Verschmelzungsbeteiligten hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass Maxit zum Stichtag 31. Dezember 2008 Eigenkapital in Höhe von 16 Millionen Euro, Sachanlagen in Höhe von 43 Millionen Euro und Finanzanlagen in Höhe von 8 Millionen Euro aufwies. Die Umsatzerlöse im Jahr 2008 betrugen 214 Millionen Euro; bei Maxit waren im Jahr 2008 durchschnittlich 935 Mitarbeiter beschäftigt. Für die Nebenbetroffene ergaben sich vor der Verschmelzung zum Stichtag ein Eigenkapital in Höhe von 48 Millionen Euro, Sachanlagen in Höhe von 19 Millionen Euro und Finanzanlagen in Höhe von 4,6 Millionen Euro. Sie erzielte im Jahr 2008 Umsatzerlöse in Höhe von 80 Millionen Euro; bei ihr waren 289 Mitarbeiter beschäftigt.

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Gegen Maxit ist ein Bußgeldbescheid erlassen worden, weil ihr damaliger - mittlerweile rechtskräftig mit einem Bußgeld belegter - Geschäftsführer sich bei einem Treffen am 27. Oktober 2005 mit anderen Spitzenvertretern von Mörtelherstellern über die jeweils bestehenden Absichten im Hinblick auf die Einführung einer Silostellgebühr ausgetauscht habe und die Hersteller, die Mörtelmengen über 5 Tonnen in Silos direkt an die Baustellen der Verarbeiter transportieren, in der Folgezeit bei ihren Abnehmern ein zusätzliches Entgelt für die Silogestellung durchsetzten.

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2. Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Verhängung einer Geldbuße gegen die Nebenbetroffene nach § 30 OWiG nicht vorlägen. Der Geschäftsführer sei nur für Maxit, nicht aber für die Nebenbetroffene tätig geworden. Im Zeitpunkt der Verschmelzung sei die Kartellordnungswidrigkeit des Geschäftsführers bereits beendet gewesen. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs komme eine Erstreckung der bußgeldrechtlichen Haftung auf den Rechtsnachfolger nur in Betracht, wenn zwischen der früheren und der neuen Vermögensverbindung Identität oder Nahezu-Identität bestünde. Zwar belegten die festgestellten Zahlen in nahezu allen Punkten (Sachanlagen, Finanzanlagen, Umsätze und Zahl der Mitarbeiter) ein relatives Übergewicht der Maxit. Auf eine im bußgeldrechtlichen Sinne hinreichende Prägung des Gesamtvermögens durch das übernommene Vermögen könne hieraus aber nicht geschlossen werden.

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Aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1/2003 lasse sich ebenfalls keine Bußgeldhaftung der Nebenbetroffenen herleiten. Dies gelte schon deshalb, weil das zur Last gelegte Verhalten nicht geeignet gewesen sei, den zwischenstaatlichen Handel spürbar zu beeinträchtigen, und somit nicht gegen Art. 81 EG (jetzt: Art. 101 AEUV) verstoßen habe. Ein durch die Silostellgebühr verursachter Preisanstieg könne Mörteleinlieferungen aus dem benachbarten Ausland allenfalls begünstigt, nicht aber erschwert haben. Zudem ermächtige Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1/2003 die nationalen Wettbewerbsbehörden lediglich zur Ahndung nach den Regeln ihres nationalen Rechts. Dieses schon vom Wortlaut der Norm nahegelegte Normverständnis werde durch die Entstehungsgeschichte bestätigt, nach der keine Harmonisierung der einzelstaatlichen Sanktionen habe erfolgen sollen.

II.

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Die Rechtsbeschwerde der Generalstaatsanwaltschaft ist unbegründet.

9

Die erhobenen Verfahrensrügen, mit denen die Rechtsbeschwerde die Annahme des Oberlandesgerichts angreifen will, das Maxit vorgeworfene abgestimmte Verhalten sei nicht geeignet gewesen, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, bedürfen keiner Erörterung. Das Urteil kann insoweit auf einem etwaigen Verfahrensmangel ebenso wenig beruhen wie auf einem sachlich-rechtlichen Fehler bei der Prüfung möglicher Auswirkungen des abgestimmten Verhaltens auf den Binnenmarkt. Denn aus den nicht angegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts ergibt sich, dass die Nebenbetroffene weder für einen Verstoß des Geschäftsführers der Maxit gegen § 1 GWB noch für einen Verstoß gegen Art. 81 EG eine bußgeldrechtliche Verantwortung trägt.

10

1. Die bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen bestimmt sich nach § 30 OWiG.

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a) Nach der hier maßgeblichen, bis zum 29. Juni 2013 geltenden Fassung dieser Vorschrift kann eine Verbandsgeldbuße nur dann gegen die juristische Person festgesetzt werden, wenn ein Organ oder ein für sie in Leitungsfunktion tätiger Mitarbeiter eine Ordnungswidrigkeit begangen hat (§ 30 Abs. 1 OWiG). Die Verhängung einer Geldbuße setzt danach eine unmittelbare Beziehung zwischen dem Täter und der juristischen Person voraus, für die er gehandelt hat. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge durch Verschmelzung entfällt diese Beziehung mit der Wirksamkeit der Verschmelzung, weil die verschmolzene juristische Person ab diesem Zeitpunkt erloschen ist (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG). Zu der juristischen Person, auf die verschmolzen wurde, steht der Täter aber, wenn er nicht für diese gehandelt hat, in keiner solchen Beziehung. Da die Verfassungsgewährleistung nach Art. 103 Abs. 2 GG nur dann eine Ahndung zulässt, wenn diese gesetzlich bestimmt ist, hat der Senat unter der Geltung des § 30 OWiG aF eine generelle Bußgeldverantwortung des Rechtsnachfolgers ausgeschlossen, weil hierüber der Gesetzgeber zu befinden hätte (BGH, Beschluss vom 10. August 2011 - KRB 55/10, BGHSt 57, 193 - Versicherungsfusion). Der Gesetzgeber hat hierauf mit dem 8. Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1738) reagiert. Die mit diesem Gesetz eingefügte Vorschrift des § 30 Abs. 2a OWiG, nach der im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Abs. 1 UmwG) die Geldbuße gegen den oder die Rechtsnachfolger festgesetzt werden kann und die in einem Fall wie dem vorliegenden die Verhängung eines Bußgelds gegen den Gesamtrechtsnachfolger erlaubte, kann auf die hier zu beurteilende Tat indes keine rückwirkende Anwendung finden (nulla poena sine lege; Art. 103 Abs. 2 GG, Art. 49 Abs. 1 Satz 1 GR-Charta).

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b) Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit des Rechtsnachfolgers auch nach § 30 OWiG aF angenommen werden, wenn zwischen der früheren und der neuen Vermögensverbindung nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise nahezu Identität besteht. Eine solche wirtschaftliche Identität ist allerdings nur gegeben, wenn das "haftende Vermögen" weiterhin vom Vermögen des gemäß § 30 OWiG Verantwortlichen getrennt, in gleicher oder in ähnlicher Weise wie bisher eingesetzt wird und in der neuen juristischen Person einen wesentlichen Teil des Gesamtvermögens ausmacht (BGH aaO, Beschlüsse vom 11. März 1986 - KRB 8/85, WUW/E 2265, 2267 - Bußgeldhaftung; vom 23. November 2004 - KRB 23/04, NJW 2005, 1381, 1383 - nicht verlesener Handelsregisterauszug; vom 4. Oktober 2007 - KRB 59/07, BGHSt 52, 58 Rn. 7 - Akteneinsichtsgesuch; vom 10. August 2011 - KRB 55/10, BGHSt 57, 193 Rn. 16 - Versicherungsfusion).

13

c) Entgegen der Auffassung des Bundeskartellamts erlaubt § 81 Abs. 4 Satz 2 GWB 2005 für den Zeitraum nach der 7. GWB-Novelle keine andere Beurteilung. Denn der Bezug dieser Regelung auf das "Unternehmen" und die Bestimmung seines Umsatzes betrifft allein die Rechtsfolgenseite, während die Frage, ob eine juristische Person überhaupt durch das Handeln ihrer Leitungsperson mit einem Bußgeld belegt werden darf, abschließend durch § 30 OWiG bestimmt wird; die in § 30 Abs. 1 OWiG vorgesehene Begrenzung der Ahndung einer Organtat gegenüber derjenigen („dieser“) juristischen Person, deren Organ die Tat begangen hat, vermag § 81 Abs. 4 Satz 2 GWB 2005 nicht aufzuheben (vgl. BGHSt 57, 193 Rn. 21 - Versicherungsfusion). Mit der Einfügung von § 30 Abs. 2a OWiG hat der Gesetzgeber im Übrigen an der Anknüpfung bei der juristischen Person festgehalten (vgl. Raum in Langen/Bunte, Kartellrecht, 12. Aufl., § 81 GWB Rn. 42) und damit bestätigt, dass § 30 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 81 GWB und mithin das bis zum Inkrafttreten der 8. GWB-Novelle geltende nationale Recht eine über die vorstehenden Grundsätze hinausgehende bußgeldrechtliche Inanspruchnahme des Gesamtrechtsnachfolgers nicht erlaubte (vgl. BT-Drucks. 17/9852, S. 40, 49; 17/11053, S. 20).

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2. Nach diesen Grundsätzen besteht keine bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Nebenbetroffenen nach § 30 Abs. 1 OWiG. Die Voraussetzung einer Nahezu-Identität zwischen dem Vermögen der verschmolzenen Gesellschaft und dem der Nebenbetroffenen hat das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei verneint.

15

a) Zwar lässt sich bei den aufgeführten wirtschaftlichen Parametern ein deutliches Übergewicht von Maxit feststellen. Mit Ausnahme des Eigenkapitals, das zum Verschmelzungsstichtag bei Maxit nur etwa 25 % des Eigenkapitals der Nebenbetroffenen aufwies, liegt bei den anderen Kennzahlen durchschnittlich ein Verhältnis von 2:1 zugunsten von Maxit vor. Dies betrifft Finanzanlagen, Mitarbeiterzahl, Umsätze und Produktionsstandorte. Ein solcher wirtschaftlicher Größenunterschied reicht aber nicht aus, um eine Nahezu-Identität des ursprünglichen Vermögens von Maxit und dem der Nebenbetroffenen nach der Verschmelzung anzunehmen. Auch eine Gesamtbetrachtung, die einen längeren Zeitraum nach der Verschmelzung umfasst, ergibt - wie das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat - nicht, dass die frühere Maxit als unternehmerischer Vermögenswert die durch die Verschmelzung konstituierte Nebenbetroffene so maßgeblich geprägt hätte, dass von einem (nahezu) einheitlichen Vermögenswert ausgegangen werden könnte.

16

b) Unbeachtlich bleibt in diesem Zusammenhang weiterhin der Umstand, dass die Nebenbetroffene bereits vor der Übernahme alle Geschäftsanteile der Maxit gehalten hatte. Das gilt hier schon deshalb, weil dies zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung noch nicht der Fall war.

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3. An dem Ergebnis, dass nach den hier maßgeblichen Rechtgrundlagen in § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB i.V.m. § 30 OWiG aF ein Bußgeld gegen die Nebenbetroffene nicht verhängt werden kann, vermag auch eine unionsrechtskonforme Auslegung dieser Bestimmungen nichts zu ändern.

18

a) Allerdings hat die Kommission in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass es der allgemeine Grundsatz der effektiven Durchsetzung des Wettbewerbsrechts der Union (vgl. dazu EuGH, Slg. 2011, I-5161 Rn. 19 mwN = WuW/E EU-R 1975 - Pfleiderer) erfordert, dass das nationale Recht wirksame und hinreichend abschreckende Sanktionen bereithält (vgl. EuGH, Slg. 2009 I-4833 Rn. 37 = WuW/E EU-R 1572 - X BV; Urteil vom 18. Juni 2013 - C-681/11, WuW/E EU-R 2754 Rn. 35 f. - Schenker; Dannecker/Biermann in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Vor Art. 23 VO 1/2003 Rn. 9 mwN; siehe auch EuGH, Slg. 2005, I-3565 Rn. 53 - Berlusconi). Damit geht die Pflicht der mitgliedstaatlichen Gerichte einher, das einzelstaatliche Recht möglichst so auszulegen, dass bei einer - hier zu Gunsten der Rechtsbeschwerde unterstellten - Zuwiderhandlung gegen Art. 81, 82 EG (Art. 101, 102 AEUV) effektive Sanktionen verhängt werden können.

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Bei der Auslegung der einzelstaatlichen Vorschriften müssen die Gerichte der Mitgliedstaaten zur wirksamen Durchsetzung des Unionsrechts im Rahmen der Wortlautgrenze und unter Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts alle verfügbaren Spielräume nutzen (vgl. EuGH, Slg. 2009 I-6653 Rn. 60 ff. - Mono Car Styling; BGH, Urteil vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 21 mwN; BVerfG, NJW 2012, 669 Rn. 46 ff. mwN), deren Bestimmung nach nationalen Auslegungsmethoden allerdings den innerstaatlichen Gerichten obliegt (EuGH, Slg. 2009 I-6653 Rn. 63 - Mono Car Styling; Urteil vom 28. Juni 2012 - C-7/11, juris Rn. 54 - Caronna; BVerfG, NJW 2012, 669 Rn. 47 f. mwN). Die Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung findet aber in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere im Grundsatz der Rechtssicherheit, insofern ihre Schranken, als sie nicht als Grundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts contra legem, also entgegen den nach nationalem Recht zulässigen Methoden richterlicher Rechtsfindung, dienen darf (vgl. EuGH, Slg. 2009 I-6653 Rn. 60 ff. mwN - Mono Car Styling; BGHZ 179, 27 Rn. 19 ff. mwN; BGH, Urteil vom 3. Juli 2014 - I ZR 30/11, WRP 2014, 1203 Rn. 46 mwN; BVerfG, aaO).

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Diese Grundsätze gelten in besonderer Weise für Vorschriften auf dem Gebiet des Strafrechts (siehe dazu EuGH, Slg. 2005, I-5285 Rn. 47 - Pupino; KK-OWiG/Rogall, 4. Aufl., § 3 Rn. 83 mwN), bei deren Auslegung dem im deutschen und europäischen Verfassungsrecht verankerten Gesetzlichkeitsprinzip (Art. 103 Abs. 2 GG; Art. 49 Abs. 1 GR-Charta; Art. 7 MRK) und somit auch der Wortsinngrenze besondere Bedeutung zukommt (vgl. LK-StGB/Dannecker, 12. Aufl., § 1 Rn. 348 ff.; Hassemer/Kargl in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 4. Aufl., § 1 Rn. 111a; Jarass, EU-GRCharta, 2. Aufl., Art. 49 Rn. 11). Eine gesetzlich nicht vorgesehene strafrechtliche Verantwortlichkeit kann danach auf eine unionsrechtskonforme Auslegung selbst dann nicht gestützt werden, wenn die in Rede stehende nationale Regelung sich andernfalls als unionsrechtswidrig erweisen könnte (EuGH, Urteil vom 28. Juni 2012 - C-7/11, juris Rn. 52 - Caronna; vgl. EuGH, Slg. 2005, I-3565 Rn. 74 mwN - Berlusconi).

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b) Das Oberlandesgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die hier anzuwendenden Bestimmungen in § 81 GWB und § 30 OWiG aF ihrem Wortlaut nach eine bußgeldrechtliche Inanspruchnahme der Nebenbetroffenen nicht zu rechtfertigen vermögen. Mit Blick auf das Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG setzt die Erstreckung der bußgeldrechtlichen Haftung auf einen Rechtsnachfolger in Anbetracht der Wortsinngrenze des § 30 OWiG aF im Anwendungsbereich dieser Vorschrift - wie bereits ausgeführt - voraus, dass dieser bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nahezu identisch mit der früheren Vermögensverbindung in dem Sinne ist, dass das "haftende Vermögen" weiterhin vom Vermögen des gemäß § 30 OWiG Verantwortlichen getrennt, in gleicher oder in ähnlicher Weise wie bisher eingesetzt wird und in der neuen juristischen Person einen wesentlichen Teil des Gesamtvermögens ausmacht (BGHSt 57, 193 Rn. 12 ff. - Versicherungsfusion).

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4. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Oberlandesgericht es rechtsfehlerfrei abgelehnt, gegen die Nebenbetroffene ein auf Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1/2003 i.V.m. Art. 81 EG (jetzt: Art. 101 AEUV) als eigenständige Befugnisnorm gestütztes Bußgeld zu verhängen.

23

a) Nach der europäischen Rechtspraxis ist es zwar möglich, dass die Kommission auch den aus der Verschmelzung hervorgegangenen Rechtsträger für die Zahlung einer Geldbuße in Haftung nimmt. Da nach Art. 23 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1/2003 das Unternehmen Adressat einer bußgeldrechtlichen Ahndung durch die Kommission sein kann, besteht im Unionsrecht keine § 30 Abs. 1 OWiG vergleichbare starre Anbindung an den Rechtsträger, für den die kartellordnungswidrig handelnde natürliche Person tätig geworden ist. Dies hat auch zur Folge, dass die Kommission gegen den Rechtsnachfolger ein Bußgeld verhängen darf, wenn das ursprünglich haftende Unternehmen nicht mehr existiert, weil es von einem Erwerber übernommen wurde. In diesem Fall kann die Verantwortung für die von dem übernommenen Unternehmen begangene Zuwiderhandlung dem Erwerber und Rechtsnachfolger zugerechnet werden (EuGH, Urteil vom 5. Dezember 2013, C-448/11 Rn. 28 - SNIA; Slg. 2009, I-8681 Rn. 85 = WuW/E EU-R 1633 - Erste Group Bank). Dies gilt jedenfalls, soweit das übernehmende Unternehmen - was hier nicht zweifelhaft wäre - in der wirtschaftlichen Kontinuität zu dem übernommenen Unternehmen steht (vgl. EuGH, Slg. 2004, I-123 Rn. 359 = WuW/E EU-R 899 - Aalborg Portland).

24

b) Art. 23 VO (EG) Nr. 1/2003 ermächtigt indes allein die Kommission und nicht die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten, die dort normierten Entscheidungen zu treffen. Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1/2003 enthält keine Verweisung, aus der sich anderes schließen ließe.

25

Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 1/2003 sind die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten für die Anwendung der Artikel 81 und 82 EGV (jetzt Art. 101 f. AEUV) zuständig. Sie können hierzu die in Satz 2 dieser Vorschrift genannten Entscheidungen erlassen. Aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2, 4. Spiegelstrich VO (EG) Nr. 1/2003 ergibt sich indes im Verhältnis zum Bürger keine über die einzelstaatliche Ermächtigung hinausgehende Grundlage für die Verhängung europäischer Geldbußen. Art. 5 VO (EG) Nr. 1/2003 rechtfertigt es insbesondere nicht, unabhängig von nationalen Bestimmungen über die Begründung einer Bußgeldhaftung jeden Rechtsträger, der zu einem Unternehmen im Sinn des europäischen Wettbewerbsrechts gehört, das den Art. 101, 102 AEUV zuwidergehandelt hat, nach denselben Grundsätzen in die Haftung zu nehmen, die im Rahmen des Art. 23 VO (EG) Nr. 1/2003 gelten. Die Auferlegung einer Sanktion wegen Zuwiderhandlung gegen das europäische Kartellrecht durch die Behörden der Mitgliedstaaten muss vielmehr sowohl hinsichtlich Grund als auch Höhe von dem jeweiligen einzelstaatlichen Recht gedeckt sein.

26

Die Rechtsbeschwerde (ebenso Ost in Bien, Das deutsche Kartellrecht nach der 8. GWB-Novelle, S. 305, 314 ff.) macht demgegenüber geltend, Art. 5 Abs. 1 Satz 2, 4. Spiegelstrich VO (EG) Nr. 1/2003 berechtige dem Grunde nach dazu, Unternehmen im Sinn des europäischen Wettbewerbsrechts mit einer Geldbuße zu belegen, die das nationale Recht nur der Höhe nach näher ausgestalte, und dabei nach den für Entscheidungen der Kommission gemäß Art. 23 VO (EG) Nr. 1/2003 anerkannten Grundsätzen den Adressaten auszuwählen. Diese Auffassung der Rechtsbeschwerde trifft nicht zu. Sie widerspricht nicht nur der ganz überwiegenden Literaturmeinung (dazu unten aa), sondern auch dem Wortlaut und dem aus der Entstehungsgeschichte ersichtlichen Willen des Verordnungsgebers sowie dem mit Art. 5 VO (EG) Nr. 1/2003 insoweit verfolgten Zweck (dazu unten bb).

27

aa) Nach der nahezu einhelligen Auffassung im Schrifttum stellt Art. 5 VO (EG) Nr. 1/2003 im Verhältnis zum Bürger keine Rechtsgrundlage für die Verhängung unionsrechtlicher Geldbußen dar (Sura in Langen/Bunte, Kartellrecht, 12. Aufl., Art. 5 VO 1/2003 Rn. 9 f.; KK-KartR/Schütz, Art. 5 VO 1/2003 Rn. 6 f.; MünchKommWettbR/Bauer, Art. 5 VO 1/2003 Rn. 3 ff.; Ritter in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Art. 5 VO (EG) 1/2003 Rn. 1 mit Fn. 1, Rn. 3, 7; Dannecker/Biermann in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Vor § 81 GWB Rn. 19, 22; Klees, Europäisches Kartellverfahrensrecht, § 7 Rn. 49; Bechtold/Bosch/Brinker, EU-Kartellrecht, 3. Aufl., Art. 5 VO 1/2003 Rn. 9 f., 12 aE; Puffer-Mariette in Schröter/Jakob/Klotz/Mederer, Europäisches Wettbewerbsrecht, 2. Aufl., Art. 5 VO 1/2003 Rn. 12 mit Fn. 33 f., Rn. 16, 20; O. Weber in Schulte/Just, Kartellrecht, Art. 5 VO 1/2003 Rn. 4, 9 f.; Bürger, WuW 2011, 130, 132, 134; de Bronett, Europäisches Kartellverfahrensrecht, 2. Aufl., Art. 5 Rn. 7; Schwarze/Weitbrecht, Grundzüge des europäischen Kartellverfahrensrechts, § 8 Rn. 10, 22 ff.; Dalheimer in Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Stand März 2005, Art. 5 VO Nr. 1/2003 Rn. 17; Hossenfelder in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, Kartellrecht, 2. Aufl., Art. 5 VO 1/2003/EG Rn. 3; FK/Achenbach, Stand Okt. 2011, § 81 GWB Rn. 23; Petsche/Lager/Metzlaff in Liebscher/Flohr/Petsche, Handbuch der EU-Gruppenfreistellungsverordnungen, 2. Aufl., § 6 Rn. 4 mit Fn. 9, Rn. 11; wohl auch Bechtold, Kartellgesetz, 7. Aufl., § 81 Rn. 5; im Grundsatz auch FK/Jaeger, Stand Okt. 2007, Art. 5 VO 1/2003 Rn. 14; vgl. auch Generaldirektor der Europäischen Kommission Italianer, S. 2 der Anlage zu BKartA, Stellungnahme zum RegE der 8. GWB-Novelle; GAin Kokott, Schlussanträge vom 8. September 2011 - C-17/10 Rn. 58 - Toshiba Corporation; Raum in Langen/Bunte, Kartellrecht, 12. Aufl., § 81 GWB Rn. 76; aA nur Ost in Bien, Das deutsche Kartellrecht nach der 8. GWB-Novelle, S. 305, 314 ff.; ohne konkrete Begründung auch Mäsch/van der Hout, Kartellrecht, Art. 5 VerfVO Rn. 4; möglicherweise auch Jung in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 4. Aufl., Art. 104 AEUV Rn. 5).

28

bb) Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, sprechen sowohl die Gesetzessystematik als auch die Entstehungsgeschichte dafür, dass mit Art. 5 VO (EG) Nr. 1/2003 lediglich im Verhältnis zwischen der Union und den Mitgliedstaaten Entscheidungsbefugnisse und Aufgaben zur Stärkung der dezentralen Anwendung des Unionsrechts (Erwägungsgründe 6 und 34 der Verordnung) auf die Mitgliedstaaten übertragen werden sollten, ohne dabei eine eigenständige Rechtsgrundlage für das Tätigwerden der nationalen Wettbewerbsbehörden gegenüber dem Bürger zu schaffen (in diese Richtung wohl auch GAin Kokott, Schlussanträge vom 28. Februar 2013 - C-681/11 Rn. 113 - Schenker). Wortlaut und Aufbau der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 legen nahe, dass die im Kapitel II („Zuständigkeit“) enthaltenen Regelungen der Art. 4 und 5 vor allem die parallele Zuständigkeit der Kommission und der einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden für die Durchsetzung des europäischen Wettbewerbsrechts statuieren. Abgesehen von der Ermächtigung der nationalen Wettbewerbsbehörden zum Entzug des Rechtsvorteils einer Gruppenfreistellung (Art. 29 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1/2003) enthält die Verordnung konkrete Regelungen nur für die von der Kommission zu treffenden Entscheidungen nach Art. 7 ff. und 23 f. VO (EG) Nr. 1/2003. Auf die erst dort vorgesehenen konkreten Eingriffsbefugnisse verweist lediglich die den Aufgabenbereich der Kommission betreffende Zuständigkeitsbestimmung in Art. 4 VO (EG) Nr. 1/2003, nicht jedoch die die Mitgliedstaaten betreffende Zuständigkeitsregelung in Art. 5 VO (EG) Nr. 1/2003.

29

Nach der eindeutigen Begründung im Vorschlag der Kommission (KOM/2000/0582 endg.) enthält Art. 5 VO (EG) Nr. 1/2003 keine Harmonisierung der einzelstaatlichen Sanktionen, worauf auch die Kommission in ihrer Stellungnahme zum Rechtsbeschwerdeverfahren hinweist. Ein Vorschlag des Europäischen Parlaments, Art. 5 Abs. 1 Satz 2, 4. Spiegelstrich des Kommissionsentwurfs dahin abzuändern, dass die nationalen Behörden zur Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern nach Art. 22, 23 des Entwurfs (jetzt: Art. 23, 24 VO (EG) Nr. 1/2003) oder sonstigen nach Europäischem Wettbewerbsrecht vorgesehenen Sanktionen befugt sind (A5-0229/2001, ABl. 2002 C 72 E/305, 306, vgl. Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung vom 21. Juni 2001, A5-0229/2001, S. 7 f.), ist nicht übernommen worden. Vielmehr blieb es bei der Ermöglichung einzelstaatlicher Sanktionen mit dem Ziel, die dezentrale Durchsetzung des Kartellrechts zu fördern.

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cc) Diesem Verständnis von Art. 5 VO (EG) Nr. 1/2003 steht auch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Mai 2011 (C-375/09, Slg. 2011, I-3055, 3082 - Tele2 Polska) nicht entgegen. Dieser Entscheidung ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass Art. 5 VO (EG) Nr. 1/2003 ohne weiteres belastende Maßnahmen der einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden rechtfertigt. Der Gerichtshof hat dort lediglich entschieden, dass Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1/2003 als unmittelbar anwendbare Vorschrift der Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, die zu einer verfahrensbeendenden Entscheidung verpflichten würde, mit der ein Verstoß gegen Art. 102 AEUV verneint wird. Denn insoweit erlaubt das Unionsrecht den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten lediglich zu entscheiden, dass für sie kein Anlass zum Tätigwerden besteht (EuGH, aaO Rn. 32 ff. - Tele2 Polska).

31

c) Der Senat kann insoweit über die Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2, 4. Spiegelstrich VO (EG) Nr. 1/2003 in eigener Verantwortung entscheiden.

32

aa) Eine Ausnahme von der Pflicht letztinstanzlicher Gerichte nach Art. 267 Abs. 3 AEUV, den Gerichtshof der Europäischen Union um Vorabentscheidung zur Auslegung des Unionsrechts zu ersuchen, ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs anerkannt, wenn die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Ob ein solcher Fall gegeben ist, ist unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Gemeinschaftsrechts - insbesondere im Lichte seiner Ziele und seines Entwicklungsstands zur Zeit der Anwendung der betreffenden Vorschrift insgesamt -, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Gemeinschaft zu beurteilen (vgl. nur EuGH, Slg. 1982, 3417 Rn. 16 ff. - CILFIT; BGH, Beschluss vom 26. November 2007 - NotZ 23/07, BGHZ 174, 273 Rn. 34 mwN).

33

bb) Gemessen an diesem Maßstab erweist sich die Ansicht der Rechtsbeschwerde als offenkundig unzutreffend. Auch der Gerichtshof geht ersichtlich davon aus, dass die Regelung der Voraussetzungen für den Erlass von Sanktionen im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 2, 4. Spiegelstrich VO (EG) Nr. 1/2003 den Mitgliedstaaten obliegt. Soweit das einzelstaatliche Recht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs mit Blick auf die Voraussetzungen für die Verhängung solcher Sanktionen mindestens genauso streng sein muss wie Art. 23 VO (EG) Nr. 1/2003, damit die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht in Frage gestellt wird (EuGH, WuW/E EU-R 2754 Rn. 35 f. - Schenker), betrifft dies nämlich die Frage, ob die einzelstaatlichen Regelungen dem Erfordernis einer effektiven Durchsetzung des Wettbewerbsrechts - gegebenenfalls bei unionsrechtskonformer Auslegung - genügen. Eine unmittelbare Anwendung von Art. 5 VO (EG) Nr. 1/2003 als Rechtsgrundlage für einzelstaatliche Geldbußen, die - sei es nur teilweise - an die Stelle der erforderlichen nationalen Sanktionsregelung tritt, wird dadurch aber nicht eröffnet. Nicht anders geht die Kommission in ihrer Stellungnahme zur Rechtsbeschwerde davon aus, dass die Verhängung von Geldbußen durch einzelstaatliche Gerichte nach einzelstaatlichem Recht zu erfolgen hat, welches allerdings unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Effektivitätsgebots auszugestalten und im Rahmen gegebenenfalls vorhandener Spielräume auszulegen ist.

34

cc) Abweichende Entscheidungen mitgliedstaatlicher Behörden oder Gerichte oder der Unionsgerichte sind nicht ersichtlich und - auch bei der gebotenen Berücksichtigung der verschiedenen sprachlichen Fassungen der Verordnung (vgl. BGHZ 174, 273 Rn. 34 mwN) - in Anbetracht der eindeutigen Entstehungsgeschichte von Art. 5 VO (EG) Nr. 1/2003 nicht zu erwarten. Die von der Rechtsbeschwerde angeführte Entscheidung des Unionsgerichtshofs (Slg. 2011, I-3055, 3082 - Tele2 Polska) begründet aus den bereits dargelegten Gründen und im Übrigen schon deshalb keine Zweifel an der richtigen Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2, 4. Spiegelstrich VO (EG) Nr. 1/2003, weil sie sich nicht mit Sanktionen befasst. Die ihr vorangegangenen Schlussanträge des Generalanwalts Mazák (Slg. 2011, I-3055, 3058) enthalten ebenfalls keine Äußerung dahin, dass Art. 5 VO (EG) Nr. 1/2003 auch als Rechtsgrundlage für die Verhängung von Sanktionen dienen könnte.

35

d) Dahinstehen kann nach alledem, ob im Übrigen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung, Art. 5 VO (EG) Nr. 1/2003 sei dem Grunde nach und in Verbindung mit Art. 101 AEUV sowie § 81 GWB als Rechtsgrundlage für die Verhängung von Unternehmensgeldbußen geeignet, der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen gemäß Art. 49 Abs. 1, 2 GR-Charta entgegenstünde.

Limperg                       Meier-Beck                        Raum

                 Strohn                            Deichfuß

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 79 Rechtsbeschwerde


(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn 1. gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,2. eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 1 Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen


Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 30 Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen


(1) Hat jemand 1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,3. als vertretungsberechtigter Gesellsch

Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 123 Arten der Spaltung


(1) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann unter Auflösung ohne Abwicklung sein Vermögen aufspalten1.zur Aufnahme durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere bestehende Rechtsträger (übernehmende R

Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 20 Wirkungen der Eintragung


(1) Die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers hat folgende Wirkungen: 1. Das Vermögen der übertragenden Rechtsträger geht einschließlich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger über.2

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 81 Bußgeldtatbestände


(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2008 (ABl. C 115 vom 9.5.2008, S. 47) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 101 A

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KRB 23/04 vom 23. November 2004 in dem Kartellordnungswidrigkeitsverfahren gegen wegen: Kartellordnungswidrigkeit Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein BGHR: ja StPO § 244 Abs. 2 OWiG § 77 Abs. 1 Der Tatrichter

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(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn

1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
2.
eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
3.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war,
4.
der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder
5.
durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.
Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zulässig, wenn sie zugelassen wird (§ 80).

(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.

(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.

(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist.

(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.

(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.

(1) Hat jemand

1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2.
als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,
3.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,
4.
als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder
5.
als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,
eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden sollte, so kann gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden.

(2) Die Geldbuße beträgt

1.
im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu zehn Millionen Euro,
2.
im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünf Millionen Euro.
Im Falle einer Ordnungswidrigkeit bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße nach dem für die Ordnungswidrigkeit angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so verzehnfacht sich das Höchstmaß der Geldbuße nach Satz 2 für die im Gesetz bezeichneten Tatbestände. Satz 2 gilt auch im Falle einer Tat, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, wenn das für die Ordnungswidrigkeit angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt.

(2a) Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) kann die Geldbuße nach Absatz 1 und 2 gegen den oder die Rechtsnachfolger festgesetzt werden. Die Geldbuße darf in diesen Fällen den Wert des übernommenen Vermögens sowie die Höhe der gegenüber dem Rechtsvorgänger angemessenen Geldbuße nicht übersteigen. Im Bußgeldverfahren tritt der Rechtsnachfolger oder treten die Rechtsnachfolger in die Verfahrensstellung ein, in der sich der Rechtsvorgänger zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.

(3) § 17 Abs. 4 und § 18 gelten entsprechend.

(4) Wird wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt oder wird von Strafe abgesehen, so kann die Geldbuße selbständig festgesetzt werden. Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die Geldbuße auch in weiteren Fällen selbständig festgesetzt werden kann. Die selbständige Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden kann; § 33 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(5) Die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung schließt es aus, gegen sie wegen derselben Tat die Einziehung nach den §§ 73 oder 73c des Strafgesetzbuches oder nach § 29a anzuordnen.

(6) Bei Erlass eines Bußgeldbescheids ist zur Sicherung der Geldbuße § 111e Absatz 2 der Strafprozessordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Urteils der Bußgeldbescheid tritt.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

(1) Hat jemand

1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2.
als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,
3.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,
4.
als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder
5.
als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,
eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden sollte, so kann gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden.

(2) Die Geldbuße beträgt

1.
im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu zehn Millionen Euro,
2.
im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünf Millionen Euro.
Im Falle einer Ordnungswidrigkeit bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße nach dem für die Ordnungswidrigkeit angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so verzehnfacht sich das Höchstmaß der Geldbuße nach Satz 2 für die im Gesetz bezeichneten Tatbestände. Satz 2 gilt auch im Falle einer Tat, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, wenn das für die Ordnungswidrigkeit angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt.

(2a) Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) kann die Geldbuße nach Absatz 1 und 2 gegen den oder die Rechtsnachfolger festgesetzt werden. Die Geldbuße darf in diesen Fällen den Wert des übernommenen Vermögens sowie die Höhe der gegenüber dem Rechtsvorgänger angemessenen Geldbuße nicht übersteigen. Im Bußgeldverfahren tritt der Rechtsnachfolger oder treten die Rechtsnachfolger in die Verfahrensstellung ein, in der sich der Rechtsvorgänger zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.

(3) § 17 Abs. 4 und § 18 gelten entsprechend.

(4) Wird wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt oder wird von Strafe abgesehen, so kann die Geldbuße selbständig festgesetzt werden. Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die Geldbuße auch in weiteren Fällen selbständig festgesetzt werden kann. Die selbständige Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden kann; § 33 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(5) Die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung schließt es aus, gegen sie wegen derselben Tat die Einziehung nach den §§ 73 oder 73c des Strafgesetzbuches oder nach § 29a anzuordnen.

(6) Bei Erlass eines Bußgeldbescheids ist zur Sicherung der Geldbuße § 111e Absatz 2 der Strafprozessordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Urteils der Bußgeldbescheid tritt.

(1) Die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers hat folgende Wirkungen:

1.
Das Vermögen der übertragenden Rechtsträger geht einschließlich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger über.
2.
Die übertragenden Rechtsträger erlöschen. Einer besonderen Löschung bedarf es nicht.
3.
Die Anteilsinhaber der übertragenden Rechtsträger werden Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers; dies gilt nicht, soweit der übernehmende Rechtsträger oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers ist oder der übertragende Rechtsträger eigene Anteile innehat oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, dessen Anteilsinhaber ist. Rechte Dritter an den Anteilen oder Mitgliedschaften der übertragenden Rechtsträger bestehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen oder Mitgliedschaften des übernehmenden Rechtsträgers weiter.
4.
Der Mangel der notariellen Beurkundung des Verschmelzungsvertrags und gegebenenfalls erforderlicher Zustimmungs- oder Verzichtserklärungen einzelner Anteilsinhaber wird geheilt.

(2) Mängel der Verschmelzung lassen die Wirkungen der Eintragung nach Absatz 1 unberührt.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Hat jemand

1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2.
als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,
3.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,
4.
als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder
5.
als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,
eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden sollte, so kann gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden.

(2) Die Geldbuße beträgt

1.
im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu zehn Millionen Euro,
2.
im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünf Millionen Euro.
Im Falle einer Ordnungswidrigkeit bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße nach dem für die Ordnungswidrigkeit angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so verzehnfacht sich das Höchstmaß der Geldbuße nach Satz 2 für die im Gesetz bezeichneten Tatbestände. Satz 2 gilt auch im Falle einer Tat, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, wenn das für die Ordnungswidrigkeit angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt.

(2a) Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) kann die Geldbuße nach Absatz 1 und 2 gegen den oder die Rechtsnachfolger festgesetzt werden. Die Geldbuße darf in diesen Fällen den Wert des übernommenen Vermögens sowie die Höhe der gegenüber dem Rechtsvorgänger angemessenen Geldbuße nicht übersteigen. Im Bußgeldverfahren tritt der Rechtsnachfolger oder treten die Rechtsnachfolger in die Verfahrensstellung ein, in der sich der Rechtsvorgänger zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.

(3) § 17 Abs. 4 und § 18 gelten entsprechend.

(4) Wird wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt oder wird von Strafe abgesehen, so kann die Geldbuße selbständig festgesetzt werden. Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die Geldbuße auch in weiteren Fällen selbständig festgesetzt werden kann. Die selbständige Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden kann; § 33 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(5) Die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung schließt es aus, gegen sie wegen derselben Tat die Einziehung nach den §§ 73 oder 73c des Strafgesetzbuches oder nach § 29a anzuordnen.

(6) Bei Erlass eines Bußgeldbescheids ist zur Sicherung der Geldbuße § 111e Absatz 2 der Strafprozessordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Urteils der Bußgeldbescheid tritt.

(1) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann unter Auflösung ohne Abwicklung sein Vermögen aufspalten

1.
zur Aufnahme durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
2.
zur Neugründung durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere, von ihm dadurch gegründete neue Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieser Rechtsträger an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers (Aufspaltung).

(2) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann von seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile abspalten

1.
zur Aufnahme durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
2.
zur Neugründung durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen oder mehrere, von ihm dadurch gegründeten neuen oder gegründete neue Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieses Rechtsträgers oder dieser Rechtsträger an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers (Abspaltung).

(3) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann aus seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile ausgliedern

1.
zur Aufnahme durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
2.
zur Neugründung durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen oder mehrere, von ihm dadurch gegründeten neuen oder gegründete neue Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieses Rechtsträgers oder dieser Rechtsträger an den übertragenden Rechtsträger (Ausgliederung).

(4) Die Spaltung kann auch durch gleichzeitige Übertragung auf bestehende und neue Rechtsträger erfolgen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Hat jemand

1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2.
als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,
3.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,
4.
als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder
5.
als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,
eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden sollte, so kann gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden.

(2) Die Geldbuße beträgt

1.
im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu zehn Millionen Euro,
2.
im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünf Millionen Euro.
Im Falle einer Ordnungswidrigkeit bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße nach dem für die Ordnungswidrigkeit angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so verzehnfacht sich das Höchstmaß der Geldbuße nach Satz 2 für die im Gesetz bezeichneten Tatbestände. Satz 2 gilt auch im Falle einer Tat, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, wenn das für die Ordnungswidrigkeit angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt.

(2a) Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) kann die Geldbuße nach Absatz 1 und 2 gegen den oder die Rechtsnachfolger festgesetzt werden. Die Geldbuße darf in diesen Fällen den Wert des übernommenen Vermögens sowie die Höhe der gegenüber dem Rechtsvorgänger angemessenen Geldbuße nicht übersteigen. Im Bußgeldverfahren tritt der Rechtsnachfolger oder treten die Rechtsnachfolger in die Verfahrensstellung ein, in der sich der Rechtsvorgänger zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.

(3) § 17 Abs. 4 und § 18 gelten entsprechend.

(4) Wird wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt oder wird von Strafe abgesehen, so kann die Geldbuße selbständig festgesetzt werden. Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die Geldbuße auch in weiteren Fällen selbständig festgesetzt werden kann. Die selbständige Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden kann; § 33 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(5) Die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung schließt es aus, gegen sie wegen derselben Tat die Einziehung nach den §§ 73 oder 73c des Strafgesetzbuches oder nach § 29a anzuordnen.

(6) Bei Erlass eines Bußgeldbescheids ist zur Sicherung der Geldbuße § 111e Absatz 2 der Strafprozessordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Urteils der Bußgeldbescheid tritt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
KRB 23/04
vom
23. November 2004
in dem Kartellordnungswidrigkeitsverfahren
gegen
wegen: Kartellordnungswidrigkeit
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: nein
BGHR: ja
Der Tatrichter braucht sich jedenfalls im Bußgeldverfahren um so weniger zu
einer Beweisaufnahme gedrängt zu sehen, je geringer die Bedeutung einer weiteren
Aufklärung im Blick auf das Ergebnis ist.
BGH, Beschluß vom 23. November 2004 - KRB 23/04 - OLG Düsseldorf
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2004
durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter
Prof. Dr. Goette, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Raum und Dr. Meier-Beck

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Januar 2004 wird gemäß § 79 Abs. 5 OWiG verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenbetroffenen zu 1 fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:


Das Oberlandesgericht hat die Nebenbetroffene zu 1 (im folgenden: Nebenbetroffene ), die E. S. GmbH H. & Co. KG, wegen zweier vorsätzlicher Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des § 1 GWB durch ihren Geschäftsführer R. W., den Betroffenen zu 1, mit einer Geldbuße von insgesamt 300.000 € belegt. Gegen die Höhe des Bußgelds wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer - zu Ungunsten der Nebenbetroffenen eingelegten - Rechtsbeschwerde, mit der sie die Verletzung materiellen und formellen Rechts rügt. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

I.

Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts war der Betroffene zu 1 von 1992 bis 1997 zunächst Geschäftsführer der B. mbH (künftig: B. GmbH), der Komplementärin der B. GmbH & Co. KG, Ba. (künftig: B. KG). Zwischen 1997 und 2002 war der Betroffene zu 1 dann Geschäftsführer der Nebenbetroffenen. Zwischen September 1997 und März 1999 beteiligte er sich an Quotenabsprachen , zum einen für den Raum H./Q./W. und zum anderen für den Raum A./S.. Für die Nebenbetroffene vereinbarte er mit anderen Herstellern von Transportbeton jeweils eine bestimmte Lieferquote, die für den Raum A. 15 % und für den Raum H. zunächst 13,50 %, später dann 18,05 % betrug. Deren Einhaltung wurde dadurch kontrolliert, daß die einzelnen Hersteller ihre Liefermengen meldeten. Falls sich Zuviel- oder Unterlieferungen ergaben, verpflichteten sich die Beteiligten, diese bei zukünftigen Lieferungen auszugleichen.
Soweit im Zeitraum 1992 bis 1997 die B. KG an dem Quotenkartell beteiligt war, hat das Oberlandesgericht dies der Nebenbetroffenen nicht zugerechnet , weil schon nicht festgestellt werden könne, daß die B. KG von der Nebenbetroffenen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übernommen worden sei. Vielmehr ergebe sich aus der am 30. Oktober 2002 erfolgten Eintragung ins Handelsregister lediglich eine Verschmelzung der Komplementärgesellschaft, nämlich der B. GmbH, auf die Nebenbetroffene. Zudem habe sich nicht feststellen lassen, inwieweit das Vermögen der B. KG einen wesentlichen Teil des Vermögens der Nebenbetroffenen ausgemacht habe, zumal die Betriebsstätten der B. KG in den Jahren 1998 und 2002 stillgelegt worden seien.

II.

Gegen die unterlassene Einbeziehung der von der B. KG bewirkten Absprachen in die Zumessung der Geldbuße gegen die Nebenbetroffene gemäß § 30 OWiG wendet sich die Staatsanwaltschaft ohne Erfolg.
1. Die hierzu erhobene Aufklärungsrüge der Staatsanwaltschaft ist weder zulässig ausgeführt, noch wäre sie in der Sache begründet.

a) Die Staatsanwaltschaft trägt vor, durch den Handelsregisterauszug für die B. KG wäre bewiesen worden, daß die Nebenbetroffene spätestens am 11. Mai 1999 Rechtsnachfolgerin der B. KG geworden sei. Das Oberlandesgericht hätte sich deshalb veranlaßt sehen müssen, diesen im Bußgeldbescheid als Beweismittel bezeichneten Handelsregisterauszug in die Hauptverhandlung einzuführen.

b) Die Rüge entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, der auch im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 79 Abs. 3 OWiG Anwendung findet. Eine zulässige Aufklärungsrüge setzt voraus, daß ein bestimmtes Beweismittel und ein bestimmtes zu erwartendes Beweisergebnis benannt werden; zudem ist aber auch die Darlegung der Umstände und Vorgänge erforderlich , die für die Beurteilung der Frage, ob sich dem Gericht die vermißte Beweiserhebung aufdrängen mußte, bedeutsam sein konnten (BGH, Beschl. v. 3.5.1993 - 5 StR 180/93, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 - Aufklärungsrüge 6). Die Rechtsbeschwerdeführerin beschränkt sich in ihrem Vortrag, in dem sie Teile des Urteils des Oberlandesgerichts wörtlich zitiert, lediglich auf den Hinweis , daß das Bundeskartellamt den Handelsregisterauszug der B. KG im Bußgeldbescheid als Beweismittel benannt habe und dort von einer Verschmelzung ausgegangen sei. Hieraus leitet sie ihre Behauptung her, dem Oberlan-
desgericht habe sich die Verlesung dieses Handelsregisterauszuges aufdrängen müssen.
Damit genügt die Rechtsbeschwerdeführerin ihrer Vortragspflicht nicht. Sie teilt schon nicht den Inhalt der in Bezug genommenen und verlesenen Handelsregisterauszüge mit. Vor allem aber verschweigt die Rechtsbeschwerde, daß zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Nebenbetroffenen der Wirtschaftsprüfer B. W. als Zeuge vernommen wurde, den die Verteidiger der Nebenbetroffenen gestellt haben. Demnach hätte vorgetragen werden müssen, was der Zeuge W. im Hauptverhandlungstermin ausgesagt hat. Dieser hat ersichtlich - wie sich schon aus dem vom Oberlandesgericht auszugsweise mitgeteilten Inhalt seiner Aussage ergibt - zu dem Schicksal der Betriebstätten der B. KG Angaben gemacht und ausgeführt, daß diese 1998 und 2002 stillgelegt wurden. Es hätte deshalb dargelegt werden müssen, ob der Zeuge auch Angaben dazu gemacht hat, für wen dort produziert wurde und wer ab dem Jahr 1997 als Arbeitgeber für eventuelle Beschäftigte dieser Betriebstätten fungiert hat. Wäre nämlich insoweit die Nebenbetroffene nicht als diejenige erschienen, die insoweit an die Stelle der B. KG getreten ist, dann bestand kein Anlaß zur Durchführung weiterer Ermittlungen. Hätten sich dagegen aufgrund der Aussage des Zeugen W. Anhaltspunkte ergeben, daß in den Betriebstätten der B. KG Güter für Rechnung der Nebenbetroffenen hergestellt wurden oder die Nebenbetroffene für dort tätige Arbeitnehmer die Zahlung von Arbeitsentgelten und Sozialversicherungsbeiträgen übernommen hat, so wäre dies umgekehrt ein bedeutsames Anzeichen für eine Gesamtrechtsnachfolge gewesen und hätte im Hinblick auf hierfür in Betracht kommende Entstehungstatbestände deshalb auch zu weiterer Aufklärung drängen müssen. Da der Inhalt der Aussage des Zeugen W. für die Beurteilung der Aufklärungsrüge entscheidungserheblich sein konnte, wäre nach § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 344
Abs. 2 Satz 2 StPO eine Mitteilung über den Inhalt der Aussage erforderlich gewesen, um dem Rechtsbeschwerdegericht eine Prüfung der Aufklärungsrüge auf einer vollständigen Tatsachengrundlage zu ermöglichen.

c) Im übrigen ist die Aufklärungsrüge auch in der Sache unbegründet. Eine zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruches nötigende Aufklärungspflichtverletzung des Oberlandesgerichts zeigt die Staatsanwaltschaft nicht auf. Der Senat kann dabei offenlassen, ob die erhobene Aufklärungsrüge unter Umständen schon deshalb erfolglos bleiben muß, weil weder die Vertreterin der Generalstaatsanwaltschaft eine Verlesung des Handelsregisterauszuges der B. KG beantragt hat, noch die im Termin anwesenden Vertreter des Bundeskartellamts auf eine Einführung dieses Handelsregisterauszuges gedrungen haben. Hierfür bestand Anlaß, als die Handelsregisterauszüge der beiden Nebenbetroffenen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.
Bei der gegebenen Verfahrenskonstellation fehlen jedenfalls die besonderen Umstände, die das Oberlandesgericht zu dieser Beweisaufnahme hätten drängen können. Zwar trifft die Ausgangsüberlegung der Rechtsbeschwerdeführerin zu, daß eine Gesamtrechtsnachfolge auch in Betracht kommt, wenn aus einer mehrgliedrigen Gesellschaft so viele Gesellschafter ausscheiden, daß nur ein Gesellschafter übrig bleibt (Hopt in Baumbach/Hopt, HGB 31. Aufl. § 131 Rdn. 35), unabhängig davon, ob dieses Ergebnis durch das Ausscheiden der übrigen Gesellschafter, den Erwerb der Anteile oder durch Erbfall zustande kommt (BGHZ 113, 132, 133 für den Fall der Beerbung eines Gesellschafters durch den anderen). Hier mußte der Tatrichter jedoch bei verständiger Würdigung keine begründeten Zweifel an dem bisherigen Beweisergebnis erlangen. Ob dies der Fall ist und der Tatrichter zum Gebrauch eines weiteren Beweismit-
tels gedrängt war, entscheidet das Gericht, das über die Rechtsbeschwerde zu befinden hat (BGH, Urt. v. 14.3.1985 - 1 StR 775/84, NStZ 1985, 324 f.).
Im vorliegenden Fall ist der Bußgeldbescheid davon ausgegangen, daß die B. KG zum 30. Juli 1997 auf die Nebenbetroffene verschmolzen wurde. Dieser Annahme ist das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei nicht gefolgt, weil eine Verschmelzung nicht wirksam werden konnte, da die hierfür konstitutive Eintragung im Handelsregister nicht vorgelegen hatte (§ 20 UmwG). Eine Gesamtrechtsnachfolge in der durch den Bußgeldbescheid vorgezeichneten Form war deshalb aus der Sicht des Oberlandesgerichts nicht gegeben. Damit stellt sich die Frage, ob das Oberlandesgericht bei dieser Sachlage anderweitige Tatbestände hätte prüfen müssen, die eine Gesamtrechtsnachfolge hätten begründen können. Eine diesbezügliche Aufklärungspflicht bemißt sich einmal danach, wie gesichert das Beweisergebnis erscheint (BGH, Urt. v. 9.5.1996 - 1 StR 175/96, BGHR StPO § 244 Abs. 2 Aufdrängen 6). Die Frage des Umfangs der Aufklärungspflicht orientiert sich aber auch an dem Gewicht dessen, was mit zusätzlichen Ermittlungen noch hätte bewiesen werden können. Je geringer die Bedeutung einer weiteren Aufklärung für die richterliche Entscheidung ist, desto weniger braucht sich das Gericht gedrängt zu sehen, im Anschluß an eine fehlgeschlagene Beweiserhebung in dem vorliegenden Aktenmaterial nach anderen Ansatzpunkten für eine bislang nicht aufgezeigte Nachweismöglichkeit zu suchen. Dies gilt jedenfalls für den Bereich des Ordnungswidrigkeitengesetzes. Dort ist der Grundsatz einer bedeutungsabhängigen Aufklärungsintensität in § 77 Abs. 1 OWiG niedergelegt.
Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs kann im vorliegenden Fall nicht angenommen werden, daß sich das Oberlandesgericht zu einer Prüfung weiterer Möglichkeiten einer Gesamtrechtsnachfolge hätte veranlaßt sehen müssen.
Der im Bußgeldbescheid aufgeführte Handelsregisterauszug der B. KG war dort als Beweismittel für die angenommene Verschmelzung bezeichnet. Abgesehen davon, daß andere Tatbestände einer Gesamtrechtsnachfolge im bisherigen Verlauf des Bußgeldverfahrens unerörtert geblieben sind, hätte eine Gesamtrechtsnachfolge - unter weiteren einschränkenden Voraussetzungen - allenfalls zur Folge haben können, daß sich der Schuldumfang erhöht hätte. Dies hätte aber lediglich die Höhe des Bußgelds betroffen. Zudem wäre - wenn in dem Wechsel der Kartellmitglieder nicht ohnehin eine neue Absprache und damit eine neue Tat gesehen werden müßte - dieser Abschnitt der Gesamttat derjenige gewesen, der in der Anfangsphase des Quotenkartells angesiedelt war, nämlich im Zeitraum zwischen 1992 bis 1997 (Bereich H.) bzw. zwischen 1995 und 1996 (Bereich A.). Eine derart lange zurückliegende Tatzeit hätte aber bei der Bemessung des Bußgeldes auch zugunsten der Nebenbetroffenen Beachtung finden müssen. Sichere Anhaltspunkte für einen durch die Kartellabsprache bedingten Mehrerlös hat das Oberlandesgericht - von der Rechtsbeschwerdeführerin unbeanstandet - ohnehin nicht gesehen. Somit läßt sich mangels gewichtiger Anhaltspunkte, die das Oberlandesgericht auf den Handelsregisterauszug der B. KG hätten hinführen müssen, wie auch wegen der im Blick auf die Höhe des Bußgeldes eher geringen Auswirkungen keine hinreichende Veranlassung für das Oberlandesgericht feststellen , weitere Aufklärung hinsichtlich einer möglichen Rechtsnachfolge der B. KG zu betreiben.
2. Die weiterhin von der Rechtsbeschwerde erhobene Sachrüge führt gleichfalls nicht zum Erfolg.

a) Die Rechtsbeschwerde beanstandet, daß das Oberlandesgericht eine Rechtsnachfolge durch wirksame Verschmelzung ins Auge gefaßt, nicht aber
die Rechtsnachfolge durch Eintritt der übernehmenden Gesellschaft bei Austritt der übrigen Gesellschafter erwogen habe. Einen sachlichrechtlichen Erörterungsmangel zeigt sie damit nicht auf, weil die Anknüpfungstatsachen fehlen, die eine solche Erörterung hätten notwendig machen können. Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge ist erfolglos geblieben. Auf der Basis dessen, was als Inbegriff der mündlichen Verhandlung Tatsachengrundlage war, bestand keine Notwendigkeit einer weitergehenden Erörterung.

b) Allerdings trifft die weitere Beanstandung der Rechtsbeschwerde zu, das Oberlandesgericht habe bei der Bestimmung der Vermögensidentität übersehen , daß die Nebenbetroffene jeweils die Quoten der B. KG übernommen habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es darauf an, daß das Vermögen der ursprünglich nach § 30 OWiG haftenden juristischen Person in gleicher oder ähnlicher Weise wie bisher eingesetzt wird und in der neuen juristischen Person einen wesentlichen Teil des Gesamtvermögens ausmacht (BGH, Beschl. v. 11.3.1986 - KRB 8/85, wistra 1986, 221, 222). Insofern hätten die übernommenen Quoten, die jedenfalls faktisch einen wirtschaftlichen Wert darstellten, mit einbezogen werden müssen.
Dieser Fehler nötigt jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil sich diese ersichtlich als hilfsweise Begründung gedachte Erwägung nicht auf das vom Oberlandesgericht gefundene Ergebnis auswirken kann. Die vom Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung aufgezeigten Einschränkungen setzen nämlich eine Gesamtrechtsnachfolge voraus. Erst wenn eine Gesamtrechtsnachfolge vorliegt, ist weiter zu prüfen, ob das übernommene Vermögen in gleicher oder ähnlicher Weise wie bisher eingesetzt wird und in der neuen juristischen Person noch einen wesentlichen Teil des Gesamtvermögens ausmacht. Auf diese zusätzlichen Erfordernisse kommt es
mithin nicht an, soweit - wie hier - überhaupt keine Gesamtrechtsnachfolge festgestellt ist.
Hirsch Goette Bornkamm
Raum Meier-Beck
7
1. Das Verfahren richtet sich nunmehr gegen ihre Rechtsnachfolgerin, die H. -G. AG. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass Bußgelder nach § 30 OWiG nur unter eingeschränkten Voraussetzungen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Rechtsnachfolger des Unternehmens übergehen. Danach darf ein Bußgeld gegenüber dem Unternehmen, auf das die Nebenbetroffene verschmolzen wurde , nur dann festgesetzt werden, wenn das Vermögen des verschmolzenen Unternehmens noch in gleicher oder ähnlicher Weise eingesetzt wird und in der neuen juristischen Person einen wesentlichen Teil des Gesamtvermögens ausmacht (BGH, Beschl. v. 11.3.1986 – KRB 8/85, wistra 1986, 221, 222; Beschl. v. 23.11.2004 – KRB 23/04, NJW 2005, 1381, 1383). Ob diese weiteren Voraussetzungen vorliegen, betrifft aber nicht die Stellung der Rechtsnachfolgerin als Nebenbetroffene, sondern lediglich die Frage, ob die Rechtsnachfolgerin mit einem Bußgeld belastet werden darf, das gegen ihre Rechtsvorgängerin wegen eines Fehlverhaltens ihrer Mitarbeiter verhängt wurde.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2008 (ABl. C 115 vom 9.5.2008, S. 47) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 101 Absatz 1 eine Vereinbarung trifft, einen Beschluss fasst oder Verhaltensweisen aufeinander abstimmt oder
2.
entgegen Artikel 102 Satz 1 eine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Vorschrift der §§ 1, 19, 20 Absatz 1 bis 3 Satz 1, Absatz 3a oder Absatz 5, des § 21 Absatz 3 oder 4, des § 29 Satz 1 oder des § 41 Absatz 1 Satz 1 über das Verbot einer dort genannten Vereinbarung, eines dort genannten Beschlusses, einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise, des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, des Missbrauchs einer Marktstellung oder einer überlegenen Marktmacht, einer unbilligen Behinderung oder unterschiedlichen Behandlung, der Ablehnung der Aufnahme eines Unternehmens, der Ausübung eines Zwangs, der Zufügung eines wirtschaftlichen Nachteils oder des Vollzugs eines Zusammenschlusses zuwiderhandelt,
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach
a)
§ 19a Absatz 2, § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3 Nummer 1 und 3, § 32 Absatz 1, § 32a Absatz 1, § 32b Absatz 1 Satz 1 oder § 41 Absatz 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 40 Absatz 3a Satz 2, auch in Verbindung mit § 41 Absatz 2 Satz 3 oder § 42 Absatz 2 Satz 2, oder § 60 oder
b)
§ 39 Absatz 5 oder
c)
§ 47d Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 1 oder
d)
§ 47d Absatz 1 Satz 5 erster Halbsatz in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 2 zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 39 Absatz 1 einen Zusammenschluss nicht richtig oder nicht vollständig anmeldet,
4.
entgegen § 39 Absatz 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
5.
einer vollziehbaren Auflage nach § 40 Absatz 3 Satz 1 oder § 42 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt,
5a.
einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 3 Buchstabe a, b oder c oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
5b.
entgegen § 47k Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47k Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, eine dort genannte Änderung oder Mengenangabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
6.
entgegen § 59 Absatz 2 oder Absatz 4, auch in Verbindung mit § 47d Absatz 1 Satz 1, § 47k Absatz 7 oder § 82b Absatz 1, ein Auskunftsverlangen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beantwortet oder Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig herausgibt,
7.
entgegen § 59 Absatz 1 Satz 6, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, nicht zu einer Befragung erscheint,
8.
entgegen § 59a Absatz 2, auch in Verbindung mit § 47d Absatz 1 Satz 1 und § 47k Absatz 7, geschäftliche Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Einsichtnahme und Prüfung vorlegt oder die Prüfung von geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken nicht duldet,
9.
entgegen § 59b Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, eine Durchsuchung von Geschäftsräumen oder geschäftlich genutzten Grundstücken oder Sachen nicht duldet,
10.
ein Siegel bricht, das von den Bediensteten der Kartellbehörde oder von einer von diesen Bediensteten ermächtigten oder benannten Person gemäß § 59b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, angebracht worden ist, oder
11.
ein Verlangen nach § 59b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beantwortet.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 21 Absatz 1 zu einer Liefersperre oder Bezugssperre auffordert,
2.
entgegen § 21 Absatz 2 einen Nachteil androht oder zufügt oder einen Vorteil verspricht oder gewährt oder
3.
entgegen § 24 Absatz 4 Satz 3 oder § 39 Absatz 3 Satz 5 eine Angabe macht oder benutzt.

(1) Hat jemand

1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2.
als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,
3.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,
4.
als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder
5.
als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,
eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden sollte, so kann gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden.

(2) Die Geldbuße beträgt

1.
im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu zehn Millionen Euro,
2.
im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünf Millionen Euro.
Im Falle einer Ordnungswidrigkeit bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße nach dem für die Ordnungswidrigkeit angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so verzehnfacht sich das Höchstmaß der Geldbuße nach Satz 2 für die im Gesetz bezeichneten Tatbestände. Satz 2 gilt auch im Falle einer Tat, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, wenn das für die Ordnungswidrigkeit angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt.

(2a) Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) kann die Geldbuße nach Absatz 1 und 2 gegen den oder die Rechtsnachfolger festgesetzt werden. Die Geldbuße darf in diesen Fällen den Wert des übernommenen Vermögens sowie die Höhe der gegenüber dem Rechtsvorgänger angemessenen Geldbuße nicht übersteigen. Im Bußgeldverfahren tritt der Rechtsnachfolger oder treten die Rechtsnachfolger in die Verfahrensstellung ein, in der sich der Rechtsvorgänger zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.

(3) § 17 Abs. 4 und § 18 gelten entsprechend.

(4) Wird wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt oder wird von Strafe abgesehen, so kann die Geldbuße selbständig festgesetzt werden. Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die Geldbuße auch in weiteren Fällen selbständig festgesetzt werden kann. Die selbständige Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden kann; § 33 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(5) Die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung schließt es aus, gegen sie wegen derselben Tat die Einziehung nach den §§ 73 oder 73c des Strafgesetzbuches oder nach § 29a anzuordnen.

(6) Bei Erlass eines Bußgeldbescheids ist zur Sicherung der Geldbuße § 111e Absatz 2 der Strafprozessordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Urteils der Bußgeldbescheid tritt.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2008 (ABl. C 115 vom 9.5.2008, S. 47) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 101 Absatz 1 eine Vereinbarung trifft, einen Beschluss fasst oder Verhaltensweisen aufeinander abstimmt oder
2.
entgegen Artikel 102 Satz 1 eine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Vorschrift der §§ 1, 19, 20 Absatz 1 bis 3 Satz 1, Absatz 3a oder Absatz 5, des § 21 Absatz 3 oder 4, des § 29 Satz 1 oder des § 41 Absatz 1 Satz 1 über das Verbot einer dort genannten Vereinbarung, eines dort genannten Beschlusses, einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise, des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, des Missbrauchs einer Marktstellung oder einer überlegenen Marktmacht, einer unbilligen Behinderung oder unterschiedlichen Behandlung, der Ablehnung der Aufnahme eines Unternehmens, der Ausübung eines Zwangs, der Zufügung eines wirtschaftlichen Nachteils oder des Vollzugs eines Zusammenschlusses zuwiderhandelt,
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach
a)
§ 19a Absatz 2, § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3 Nummer 1 und 3, § 32 Absatz 1, § 32a Absatz 1, § 32b Absatz 1 Satz 1 oder § 41 Absatz 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 40 Absatz 3a Satz 2, auch in Verbindung mit § 41 Absatz 2 Satz 3 oder § 42 Absatz 2 Satz 2, oder § 60 oder
b)
§ 39 Absatz 5 oder
c)
§ 47d Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 1 oder
d)
§ 47d Absatz 1 Satz 5 erster Halbsatz in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 2 zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 39 Absatz 1 einen Zusammenschluss nicht richtig oder nicht vollständig anmeldet,
4.
entgegen § 39 Absatz 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
5.
einer vollziehbaren Auflage nach § 40 Absatz 3 Satz 1 oder § 42 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt,
5a.
einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 3 Buchstabe a, b oder c oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
5b.
entgegen § 47k Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47k Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, eine dort genannte Änderung oder Mengenangabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
6.
entgegen § 59 Absatz 2 oder Absatz 4, auch in Verbindung mit § 47d Absatz 1 Satz 1, § 47k Absatz 7 oder § 82b Absatz 1, ein Auskunftsverlangen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beantwortet oder Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig herausgibt,
7.
entgegen § 59 Absatz 1 Satz 6, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, nicht zu einer Befragung erscheint,
8.
entgegen § 59a Absatz 2, auch in Verbindung mit § 47d Absatz 1 Satz 1 und § 47k Absatz 7, geschäftliche Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Einsichtnahme und Prüfung vorlegt oder die Prüfung von geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken nicht duldet,
9.
entgegen § 59b Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, eine Durchsuchung von Geschäftsräumen oder geschäftlich genutzten Grundstücken oder Sachen nicht duldet,
10.
ein Siegel bricht, das von den Bediensteten der Kartellbehörde oder von einer von diesen Bediensteten ermächtigten oder benannten Person gemäß § 59b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, angebracht worden ist, oder
11.
ein Verlangen nach § 59b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beantwortet.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 21 Absatz 1 zu einer Liefersperre oder Bezugssperre auffordert,
2.
entgegen § 21 Absatz 2 einen Nachteil androht oder zufügt oder einen Vorteil verspricht oder gewährt oder
3.
entgegen § 24 Absatz 4 Satz 3 oder § 39 Absatz 3 Satz 5 eine Angabe macht oder benutzt.

(1) Hat jemand

1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2.
als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,
3.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,
4.
als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder
5.
als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,
eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden sollte, so kann gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden.

(2) Die Geldbuße beträgt

1.
im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu zehn Millionen Euro,
2.
im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünf Millionen Euro.
Im Falle einer Ordnungswidrigkeit bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße nach dem für die Ordnungswidrigkeit angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so verzehnfacht sich das Höchstmaß der Geldbuße nach Satz 2 für die im Gesetz bezeichneten Tatbestände. Satz 2 gilt auch im Falle einer Tat, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, wenn das für die Ordnungswidrigkeit angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt.

(2a) Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) kann die Geldbuße nach Absatz 1 und 2 gegen den oder die Rechtsnachfolger festgesetzt werden. Die Geldbuße darf in diesen Fällen den Wert des übernommenen Vermögens sowie die Höhe der gegenüber dem Rechtsvorgänger angemessenen Geldbuße nicht übersteigen. Im Bußgeldverfahren tritt der Rechtsnachfolger oder treten die Rechtsnachfolger in die Verfahrensstellung ein, in der sich der Rechtsvorgänger zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.

(3) § 17 Abs. 4 und § 18 gelten entsprechend.

(4) Wird wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt oder wird von Strafe abgesehen, so kann die Geldbuße selbständig festgesetzt werden. Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die Geldbuße auch in weiteren Fällen selbständig festgesetzt werden kann. Die selbständige Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden kann; § 33 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(5) Die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung schließt es aus, gegen sie wegen derselben Tat die Einziehung nach den §§ 73 oder 73c des Strafgesetzbuches oder nach § 29a anzuordnen.

(6) Bei Erlass eines Bußgeldbescheids ist zur Sicherung der Geldbuße § 111e Absatz 2 der Strafprozessordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Urteils der Bußgeldbescheid tritt.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2008 (ABl. C 115 vom 9.5.2008, S. 47) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 101 Absatz 1 eine Vereinbarung trifft, einen Beschluss fasst oder Verhaltensweisen aufeinander abstimmt oder
2.
entgegen Artikel 102 Satz 1 eine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Vorschrift der §§ 1, 19, 20 Absatz 1 bis 3 Satz 1, Absatz 3a oder Absatz 5, des § 21 Absatz 3 oder 4, des § 29 Satz 1 oder des § 41 Absatz 1 Satz 1 über das Verbot einer dort genannten Vereinbarung, eines dort genannten Beschlusses, einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise, des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, des Missbrauchs einer Marktstellung oder einer überlegenen Marktmacht, einer unbilligen Behinderung oder unterschiedlichen Behandlung, der Ablehnung der Aufnahme eines Unternehmens, der Ausübung eines Zwangs, der Zufügung eines wirtschaftlichen Nachteils oder des Vollzugs eines Zusammenschlusses zuwiderhandelt,
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach
a)
§ 19a Absatz 2, § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3 Nummer 1 und 3, § 32 Absatz 1, § 32a Absatz 1, § 32b Absatz 1 Satz 1 oder § 41 Absatz 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 40 Absatz 3a Satz 2, auch in Verbindung mit § 41 Absatz 2 Satz 3 oder § 42 Absatz 2 Satz 2, oder § 60 oder
b)
§ 39 Absatz 5 oder
c)
§ 47d Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 1 oder
d)
§ 47d Absatz 1 Satz 5 erster Halbsatz in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 2 zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 39 Absatz 1 einen Zusammenschluss nicht richtig oder nicht vollständig anmeldet,
4.
entgegen § 39 Absatz 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
5.
einer vollziehbaren Auflage nach § 40 Absatz 3 Satz 1 oder § 42 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt,
5a.
einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 3 Buchstabe a, b oder c oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
5b.
entgegen § 47k Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47k Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, eine dort genannte Änderung oder Mengenangabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
6.
entgegen § 59 Absatz 2 oder Absatz 4, auch in Verbindung mit § 47d Absatz 1 Satz 1, § 47k Absatz 7 oder § 82b Absatz 1, ein Auskunftsverlangen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beantwortet oder Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig herausgibt,
7.
entgegen § 59 Absatz 1 Satz 6, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, nicht zu einer Befragung erscheint,
8.
entgegen § 59a Absatz 2, auch in Verbindung mit § 47d Absatz 1 Satz 1 und § 47k Absatz 7, geschäftliche Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Einsichtnahme und Prüfung vorlegt oder die Prüfung von geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken nicht duldet,
9.
entgegen § 59b Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, eine Durchsuchung von Geschäftsräumen oder geschäftlich genutzten Grundstücken oder Sachen nicht duldet,
10.
ein Siegel bricht, das von den Bediensteten der Kartellbehörde oder von einer von diesen Bediensteten ermächtigten oder benannten Person gemäß § 59b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, angebracht worden ist, oder
11.
ein Verlangen nach § 59b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beantwortet.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 21 Absatz 1 zu einer Liefersperre oder Bezugssperre auffordert,
2.
entgegen § 21 Absatz 2 einen Nachteil androht oder zufügt oder einen Vorteil verspricht oder gewährt oder
3.
entgegen § 24 Absatz 4 Satz 3 oder § 39 Absatz 3 Satz 5 eine Angabe macht oder benutzt.

(1) Hat jemand

1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2.
als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,
3.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,
4.
als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder
5.
als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,
eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden sollte, so kann gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden.

(2) Die Geldbuße beträgt

1.
im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu zehn Millionen Euro,
2.
im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünf Millionen Euro.
Im Falle einer Ordnungswidrigkeit bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße nach dem für die Ordnungswidrigkeit angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so verzehnfacht sich das Höchstmaß der Geldbuße nach Satz 2 für die im Gesetz bezeichneten Tatbestände. Satz 2 gilt auch im Falle einer Tat, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, wenn das für die Ordnungswidrigkeit angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt.

(2a) Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) kann die Geldbuße nach Absatz 1 und 2 gegen den oder die Rechtsnachfolger festgesetzt werden. Die Geldbuße darf in diesen Fällen den Wert des übernommenen Vermögens sowie die Höhe der gegenüber dem Rechtsvorgänger angemessenen Geldbuße nicht übersteigen. Im Bußgeldverfahren tritt der Rechtsnachfolger oder treten die Rechtsnachfolger in die Verfahrensstellung ein, in der sich der Rechtsvorgänger zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.

(3) § 17 Abs. 4 und § 18 gelten entsprechend.

(4) Wird wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt oder wird von Strafe abgesehen, so kann die Geldbuße selbständig festgesetzt werden. Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die Geldbuße auch in weiteren Fällen selbständig festgesetzt werden kann. Die selbständige Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden kann; § 33 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(5) Die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung schließt es aus, gegen sie wegen derselben Tat die Einziehung nach den §§ 73 oder 73c des Strafgesetzbuches oder nach § 29a anzuordnen.

(6) Bei Erlass eines Bußgeldbescheids ist zur Sicherung der Geldbuße § 111e Absatz 2 der Strafprozessordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Urteils der Bußgeldbescheid tritt.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2008 (ABl. C 115 vom 9.5.2008, S. 47) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 101 Absatz 1 eine Vereinbarung trifft, einen Beschluss fasst oder Verhaltensweisen aufeinander abstimmt oder
2.
entgegen Artikel 102 Satz 1 eine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Vorschrift der §§ 1, 19, 20 Absatz 1 bis 3 Satz 1, Absatz 3a oder Absatz 5, des § 21 Absatz 3 oder 4, des § 29 Satz 1 oder des § 41 Absatz 1 Satz 1 über das Verbot einer dort genannten Vereinbarung, eines dort genannten Beschlusses, einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise, des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, des Missbrauchs einer Marktstellung oder einer überlegenen Marktmacht, einer unbilligen Behinderung oder unterschiedlichen Behandlung, der Ablehnung der Aufnahme eines Unternehmens, der Ausübung eines Zwangs, der Zufügung eines wirtschaftlichen Nachteils oder des Vollzugs eines Zusammenschlusses zuwiderhandelt,
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach
a)
§ 19a Absatz 2, § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3 Nummer 1 und 3, § 32 Absatz 1, § 32a Absatz 1, § 32b Absatz 1 Satz 1 oder § 41 Absatz 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 40 Absatz 3a Satz 2, auch in Verbindung mit § 41 Absatz 2 Satz 3 oder § 42 Absatz 2 Satz 2, oder § 60 oder
b)
§ 39 Absatz 5 oder
c)
§ 47d Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 1 oder
d)
§ 47d Absatz 1 Satz 5 erster Halbsatz in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 2 zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 39 Absatz 1 einen Zusammenschluss nicht richtig oder nicht vollständig anmeldet,
4.
entgegen § 39 Absatz 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
5.
einer vollziehbaren Auflage nach § 40 Absatz 3 Satz 1 oder § 42 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt,
5a.
einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 3 Buchstabe a, b oder c oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
5b.
entgegen § 47k Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47k Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, eine dort genannte Änderung oder Mengenangabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
6.
entgegen § 59 Absatz 2 oder Absatz 4, auch in Verbindung mit § 47d Absatz 1 Satz 1, § 47k Absatz 7 oder § 82b Absatz 1, ein Auskunftsverlangen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beantwortet oder Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig herausgibt,
7.
entgegen § 59 Absatz 1 Satz 6, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, nicht zu einer Befragung erscheint,
8.
entgegen § 59a Absatz 2, auch in Verbindung mit § 47d Absatz 1 Satz 1 und § 47k Absatz 7, geschäftliche Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Einsichtnahme und Prüfung vorlegt oder die Prüfung von geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken nicht duldet,
9.
entgegen § 59b Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, eine Durchsuchung von Geschäftsräumen oder geschäftlich genutzten Grundstücken oder Sachen nicht duldet,
10.
ein Siegel bricht, das von den Bediensteten der Kartellbehörde oder von einer von diesen Bediensteten ermächtigten oder benannten Person gemäß § 59b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, angebracht worden ist, oder
11.
ein Verlangen nach § 59b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beantwortet.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 21 Absatz 1 zu einer Liefersperre oder Bezugssperre auffordert,
2.
entgegen § 21 Absatz 2 einen Nachteil androht oder zufügt oder einen Vorteil verspricht oder gewährt oder
3.
entgegen § 24 Absatz 4 Satz 3 oder § 39 Absatz 3 Satz 5 eine Angabe macht oder benutzt.

(1) Hat jemand

1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2.
als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,
3.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,
4.
als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder
5.
als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,
eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden sollte, so kann gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden.

(2) Die Geldbuße beträgt

1.
im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu zehn Millionen Euro,
2.
im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünf Millionen Euro.
Im Falle einer Ordnungswidrigkeit bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße nach dem für die Ordnungswidrigkeit angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so verzehnfacht sich das Höchstmaß der Geldbuße nach Satz 2 für die im Gesetz bezeichneten Tatbestände. Satz 2 gilt auch im Falle einer Tat, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, wenn das für die Ordnungswidrigkeit angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt.

(2a) Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) kann die Geldbuße nach Absatz 1 und 2 gegen den oder die Rechtsnachfolger festgesetzt werden. Die Geldbuße darf in diesen Fällen den Wert des übernommenen Vermögens sowie die Höhe der gegenüber dem Rechtsvorgänger angemessenen Geldbuße nicht übersteigen. Im Bußgeldverfahren tritt der Rechtsnachfolger oder treten die Rechtsnachfolger in die Verfahrensstellung ein, in der sich der Rechtsvorgänger zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.

(3) § 17 Abs. 4 und § 18 gelten entsprechend.

(4) Wird wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt oder wird von Strafe abgesehen, so kann die Geldbuße selbständig festgesetzt werden. Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die Geldbuße auch in weiteren Fällen selbständig festgesetzt werden kann. Die selbständige Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden kann; § 33 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(5) Die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung schließt es aus, gegen sie wegen derselben Tat die Einziehung nach den §§ 73 oder 73c des Strafgesetzbuches oder nach § 29a anzuordnen.

(6) Bei Erlass eines Bußgeldbescheids ist zur Sicherung der Geldbuße § 111e Absatz 2 der Strafprozessordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Urteils der Bußgeldbescheid tritt.

21
b) Der von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften geprägte Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung verlangt von den nationalen Gerichten aber mehr als bloße Auslegung im engeren Sinne. Der Gerichtshof ist bei der Verwendung des Begriffs "Auslegung" nicht von der im deutschen Rechtskreis – anders als in anderen europäischen Rechtsordnungen – üblichen Unterscheidung zwischen Auslegung (im engeren Sinne) und Rechtsfortbildung ausgegangen. Auch die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften formulierte Einschränkung, nach der die richtlinienkonforme Auslegung nicht als Grundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts contra legem dienen darf (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juli 2006 – Rs. C-212/04, Slg. 2006, I S. 6057, Rdnr. 110 – Adeneler u.a./Ellinikos Organismos Galaktos), bezieht sich nicht auf die Wortlautgrenze. Der Begriff des Contra-legemJudizierens ist vielmehr funktionell zu verstehen; er bezeichnet den Bereich, in dem eine richterliche Rechtsfindung nach nationalen Methoden unzulässig ist (Canaris, aaO, S. 91). Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung fordert deshalb auch, das nationale Recht, wo dies nötig und möglich ist, richtlinienkonform fortzubilden (Canaris, aaO, S. 81 f.; Gebauer, aaO; Franzen, Privatrechtsangleichung durch die Europäische Gemeinschaft, 1999, S. 358; Her- resthal, Rechtsfortbildung im europarechtlichen Bezugsrahmen, 2006, S. 317 f.; Baldus/Becker, ZEuP 1997, 873, 883; aA Habersack/Mayer, WM 2002, 253, 256; Ehricke, ZIP 2004, 1025, 1029 f.). Daraus folgt hier das Gebot einer richtlinienkonformen Rechtsfortbildung durch teleologische Reduktion (zum Begriff Larenz, aaO, S. 391) des § 439 Abs. 4 BGB auf einen mit Art. 3 der Richtlinie zu vereinbarenden Inhalt.
46
Allerdings darf der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht als Grundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts contra legem dienen (vgl. EuGH, Urteil vom 15. April 2008, C-268/06, Slg. 2008, I-2483, NZA 2008, 581 Rn. 100 - Impact; Urteil vom 24. Januar 2012, C-282/10, NJW 2012, 509 Rn. 25 - Dominguez/CICOA; Urteil vom 15. Januar 2014 - C-176/12, NZA 2014, 193 Rn. 39 - AMS/CGT; Urteil vom 27. Februar 2014 - C-351/12, GRUR 2014, 473 Rn. 45 = WRP 2014, 418 - OSA/Léčebné lázně). Das bedeutet, dass eine unionsrechtskonforme Rechtsfortbildung nach nationalen Methoden richterlicher Rechtsfortbildung zulässig sein muss (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 21). Eine richterliche Rechtsfortbildung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich unzulässig, wenn sie den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, ihren Widerhall nicht im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt wird (BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 918/10, BVerfGE 128, 193 = NJW 2011, 836 Rn. 53 mwN; Kammerbeschluss vom 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06 und 2 BvR 42 BvR 469/07, NJW 2012, 669 Rn. 56 mwN; Beschluss vom 23. Oktober 2013 - 1 BvR 1842/11 und 1 BvR 11 BvR 1843/11, GRUR 2014, 169 Rn. 115 = WRP 2014, 45). Die Auslegung des § 54 Abs. 1 UrhG aF hält sich nach diesen Maßstäben in den Grenzen einer verfassungsrechtlich zulässigen Rechtsfortbildung. Sie ist vom Wortlaut der Regelung gedeckt und entspricht dem Willen des Gesetzgebers.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2008 (ABl. C 115 vom 9.5.2008, S. 47) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 101 Absatz 1 eine Vereinbarung trifft, einen Beschluss fasst oder Verhaltensweisen aufeinander abstimmt oder
2.
entgegen Artikel 102 Satz 1 eine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Vorschrift der §§ 1, 19, 20 Absatz 1 bis 3 Satz 1, Absatz 3a oder Absatz 5, des § 21 Absatz 3 oder 4, des § 29 Satz 1 oder des § 41 Absatz 1 Satz 1 über das Verbot einer dort genannten Vereinbarung, eines dort genannten Beschlusses, einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise, des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, des Missbrauchs einer Marktstellung oder einer überlegenen Marktmacht, einer unbilligen Behinderung oder unterschiedlichen Behandlung, der Ablehnung der Aufnahme eines Unternehmens, der Ausübung eines Zwangs, der Zufügung eines wirtschaftlichen Nachteils oder des Vollzugs eines Zusammenschlusses zuwiderhandelt,
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach
a)
§ 19a Absatz 2, § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3 Nummer 1 und 3, § 32 Absatz 1, § 32a Absatz 1, § 32b Absatz 1 Satz 1 oder § 41 Absatz 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 40 Absatz 3a Satz 2, auch in Verbindung mit § 41 Absatz 2 Satz 3 oder § 42 Absatz 2 Satz 2, oder § 60 oder
b)
§ 39 Absatz 5 oder
c)
§ 47d Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 1 oder
d)
§ 47d Absatz 1 Satz 5 erster Halbsatz in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 2 zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 39 Absatz 1 einen Zusammenschluss nicht richtig oder nicht vollständig anmeldet,
4.
entgegen § 39 Absatz 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
5.
einer vollziehbaren Auflage nach § 40 Absatz 3 Satz 1 oder § 42 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt,
5a.
einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 3 Buchstabe a, b oder c oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
5b.
entgegen § 47k Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47k Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, eine dort genannte Änderung oder Mengenangabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
6.
entgegen § 59 Absatz 2 oder Absatz 4, auch in Verbindung mit § 47d Absatz 1 Satz 1, § 47k Absatz 7 oder § 82b Absatz 1, ein Auskunftsverlangen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beantwortet oder Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig herausgibt,
7.
entgegen § 59 Absatz 1 Satz 6, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, nicht zu einer Befragung erscheint,
8.
entgegen § 59a Absatz 2, auch in Verbindung mit § 47d Absatz 1 Satz 1 und § 47k Absatz 7, geschäftliche Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Einsichtnahme und Prüfung vorlegt oder die Prüfung von geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken nicht duldet,
9.
entgegen § 59b Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, eine Durchsuchung von Geschäftsräumen oder geschäftlich genutzten Grundstücken oder Sachen nicht duldet,
10.
ein Siegel bricht, das von den Bediensteten der Kartellbehörde oder von einer von diesen Bediensteten ermächtigten oder benannten Person gemäß § 59b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, angebracht worden ist, oder
11.
ein Verlangen nach § 59b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beantwortet.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 21 Absatz 1 zu einer Liefersperre oder Bezugssperre auffordert,
2.
entgegen § 21 Absatz 2 einen Nachteil androht oder zufügt oder einen Vorteil verspricht oder gewährt oder
3.
entgegen § 24 Absatz 4 Satz 3 oder § 39 Absatz 3 Satz 5 eine Angabe macht oder benutzt.

(1) Hat jemand

1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2.
als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,
3.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,
4.
als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder
5.
als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,
eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden sollte, so kann gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden.

(2) Die Geldbuße beträgt

1.
im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu zehn Millionen Euro,
2.
im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünf Millionen Euro.
Im Falle einer Ordnungswidrigkeit bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße nach dem für die Ordnungswidrigkeit angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so verzehnfacht sich das Höchstmaß der Geldbuße nach Satz 2 für die im Gesetz bezeichneten Tatbestände. Satz 2 gilt auch im Falle einer Tat, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, wenn das für die Ordnungswidrigkeit angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt.

(2a) Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) kann die Geldbuße nach Absatz 1 und 2 gegen den oder die Rechtsnachfolger festgesetzt werden. Die Geldbuße darf in diesen Fällen den Wert des übernommenen Vermögens sowie die Höhe der gegenüber dem Rechtsvorgänger angemessenen Geldbuße nicht übersteigen. Im Bußgeldverfahren tritt der Rechtsnachfolger oder treten die Rechtsnachfolger in die Verfahrensstellung ein, in der sich der Rechtsvorgänger zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.

(3) § 17 Abs. 4 und § 18 gelten entsprechend.

(4) Wird wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt oder wird von Strafe abgesehen, so kann die Geldbuße selbständig festgesetzt werden. Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die Geldbuße auch in weiteren Fällen selbständig festgesetzt werden kann. Die selbständige Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden kann; § 33 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(5) Die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung schließt es aus, gegen sie wegen derselben Tat die Einziehung nach den §§ 73 oder 73c des Strafgesetzbuches oder nach § 29a anzuordnen.

(6) Bei Erlass eines Bußgeldbescheids ist zur Sicherung der Geldbuße § 111e Absatz 2 der Strafprozessordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Urteils der Bußgeldbescheid tritt.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Hat jemand

1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2.
als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,
3.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,
4.
als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder
5.
als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,
eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden sollte, so kann gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden.

(2) Die Geldbuße beträgt

1.
im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu zehn Millionen Euro,
2.
im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünf Millionen Euro.
Im Falle einer Ordnungswidrigkeit bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße nach dem für die Ordnungswidrigkeit angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so verzehnfacht sich das Höchstmaß der Geldbuße nach Satz 2 für die im Gesetz bezeichneten Tatbestände. Satz 2 gilt auch im Falle einer Tat, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, wenn das für die Ordnungswidrigkeit angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt.

(2a) Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) kann die Geldbuße nach Absatz 1 und 2 gegen den oder die Rechtsnachfolger festgesetzt werden. Die Geldbuße darf in diesen Fällen den Wert des übernommenen Vermögens sowie die Höhe der gegenüber dem Rechtsvorgänger angemessenen Geldbuße nicht übersteigen. Im Bußgeldverfahren tritt der Rechtsnachfolger oder treten die Rechtsnachfolger in die Verfahrensstellung ein, in der sich der Rechtsvorgänger zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.

(3) § 17 Abs. 4 und § 18 gelten entsprechend.

(4) Wird wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt oder wird von Strafe abgesehen, so kann die Geldbuße selbständig festgesetzt werden. Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die Geldbuße auch in weiteren Fällen selbständig festgesetzt werden kann. Die selbständige Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden kann; § 33 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(5) Die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung schließt es aus, gegen sie wegen derselben Tat die Einziehung nach den §§ 73 oder 73c des Strafgesetzbuches oder nach § 29a anzuordnen.

(6) Bei Erlass eines Bußgeldbescheids ist zur Sicherung der Geldbuße § 111e Absatz 2 der Strafprozessordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Urteils der Bußgeldbescheid tritt.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2008 (ABl. C 115 vom 9.5.2008, S. 47) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 101 Absatz 1 eine Vereinbarung trifft, einen Beschluss fasst oder Verhaltensweisen aufeinander abstimmt oder
2.
entgegen Artikel 102 Satz 1 eine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Vorschrift der §§ 1, 19, 20 Absatz 1 bis 3 Satz 1, Absatz 3a oder Absatz 5, des § 21 Absatz 3 oder 4, des § 29 Satz 1 oder des § 41 Absatz 1 Satz 1 über das Verbot einer dort genannten Vereinbarung, eines dort genannten Beschlusses, einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise, des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, des Missbrauchs einer Marktstellung oder einer überlegenen Marktmacht, einer unbilligen Behinderung oder unterschiedlichen Behandlung, der Ablehnung der Aufnahme eines Unternehmens, der Ausübung eines Zwangs, der Zufügung eines wirtschaftlichen Nachteils oder des Vollzugs eines Zusammenschlusses zuwiderhandelt,
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach
a)
§ 19a Absatz 2, § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3 Nummer 1 und 3, § 32 Absatz 1, § 32a Absatz 1, § 32b Absatz 1 Satz 1 oder § 41 Absatz 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 40 Absatz 3a Satz 2, auch in Verbindung mit § 41 Absatz 2 Satz 3 oder § 42 Absatz 2 Satz 2, oder § 60 oder
b)
§ 39 Absatz 5 oder
c)
§ 47d Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 1 oder
d)
§ 47d Absatz 1 Satz 5 erster Halbsatz in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 2 zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 39 Absatz 1 einen Zusammenschluss nicht richtig oder nicht vollständig anmeldet,
4.
entgegen § 39 Absatz 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
5.
einer vollziehbaren Auflage nach § 40 Absatz 3 Satz 1 oder § 42 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt,
5a.
einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 3 Buchstabe a, b oder c oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
5b.
entgegen § 47k Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47k Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, eine dort genannte Änderung oder Mengenangabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
6.
entgegen § 59 Absatz 2 oder Absatz 4, auch in Verbindung mit § 47d Absatz 1 Satz 1, § 47k Absatz 7 oder § 82b Absatz 1, ein Auskunftsverlangen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beantwortet oder Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig herausgibt,
7.
entgegen § 59 Absatz 1 Satz 6, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, nicht zu einer Befragung erscheint,
8.
entgegen § 59a Absatz 2, auch in Verbindung mit § 47d Absatz 1 Satz 1 und § 47k Absatz 7, geschäftliche Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Einsichtnahme und Prüfung vorlegt oder die Prüfung von geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken nicht duldet,
9.
entgegen § 59b Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, eine Durchsuchung von Geschäftsräumen oder geschäftlich genutzten Grundstücken oder Sachen nicht duldet,
10.
ein Siegel bricht, das von den Bediensteten der Kartellbehörde oder von einer von diesen Bediensteten ermächtigten oder benannten Person gemäß § 59b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, angebracht worden ist, oder
11.
ein Verlangen nach § 59b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beantwortet.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 21 Absatz 1 zu einer Liefersperre oder Bezugssperre auffordert,
2.
entgegen § 21 Absatz 2 einen Nachteil androht oder zufügt oder einen Vorteil verspricht oder gewährt oder
3.
entgegen § 24 Absatz 4 Satz 3 oder § 39 Absatz 3 Satz 5 eine Angabe macht oder benutzt.