Bundesgerichtshof Teilurteil, 26. Jan. 2017 - IX ZR 315/14

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:260117UIXZR315.14.0
bei uns veröffentlicht am26.01.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Auf die Revision der Beklagten zu 6 wird das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Januar 2009 insoweit aufgehoben, als die Beklagte zu 1 beschwert ist. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 18. April 2007 wird insoweit zurückgewiesen.

Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 6 zu tragen. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger erwarb im Jahr 2000 als Anleger einen Kommanditanteil mit einer Einlage von 60.000 DM an der C.                                                        KG (fortan: C.        ), einem Filmfonds in Form einer Publikums-KG. Er machte Schadensersatzansprüche aufgrund seiner Beteiligung an der C.        gegen die Treuhandkommanditistin und Mittelverwendungskontrolleurin (Beklagte zu 1), die Komplementärin und Geschäftsführerin der C.        (Beklagte zu 3) sowie deren jeweilige Geschäftsführer (Beklagte zu 2, 4 und 5) geltend. Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 1 ist die Beklagte zu 6.

2

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte zu 1 zur Zahlung von 24.143,21 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers an der Kommanditbeteiligung an der C.        verurteilt, die Beklagte zu 3 gesamtschuldnerisch neben der Beklagten zu 1 zur Zahlung von 7.060,46 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers an der Kommanditbeteiligung an der C.        . Soweit der Kläger auch die Verurteilung der Beklagten zu 2, 4 und 5 begehrt hat, hat das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

3

Das Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen. Soweit noch von Interesse, haben die Beklagten zu 1 und 3 Revision eingelegt. Die Beklagte zu 6 ist als Haftpflichtversicherer dem Rechtsstreit im Revisionsverfahren zunächst auf Seiten der Beklagten zu 1 als Streithelferin beigetreten. Während des Revisionsverfahrens ist über das Vermögen der Beklagten zu 1 und 3 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Kläger hat im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1 mit Anwaltsschreiben vom 30. Dezember 2011 eine Hauptforderung über 26.810,89 € sowie Zinsansprüche in Höhe von insgesamt 12.228,49 € angemeldet, diese näher begründet und Zug um Zug gegen Schadensersatz die Abtretung seiner Ansprüche aus dem Treuhandvertrag mit der Beklagten zu 1 über seine Beteiligung an der C.        angeboten. Zugleich hat der Kläger die abgesonderte Befriedigung im Hinblick auf die bestehende Berufshaftpflichtversicherung der Beklagten zu 1 verlangt. Der Insolvenzverwalter hat die angemeldete Forderung in die Tabelle eingetragen. Die Beklagte zu 6 hat der Forderungsanmeldung des Klägers im Insolvenzverfahren widersprochen. Daraufhin hat der Kläger den Rechtsstreit gegen die Beklagte zu 6 als widersprechender Gläubigerin wieder aufgenommen. Die Beklagte zu 6 hat ihren Streitbeitritt auf Seiten der Beklagten zu 1 zurückgenommen und verteidigt sich gegen die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage. Sie macht vor allem geltend, dass die vom Kläger zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung von einer Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung abhänge und die Feststellung einer solchen Forderung zur Insolvenztabelle nicht möglich sei.

4

Die Beklagte zu 6 beantragt nunmehr, das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil zurückzuweisen, soweit die Beklagte zu 1 beschwert ist. Der Kläger beantragt, die Revision der Beklagten zu 6 mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die von ihm zur Tabelle angemeldete Forderung zur Tabelle festgestellt wird.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der nunmehr auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle gerichteten Klage.

I.

6

Der Kläger hat den durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten zu 1 unterbrochenen Prozess wirksam aufgenommen. Dies ist von Amts wegen zu prüfen.

7

1. Die Aufnahme des Rechtsstreits richtet sich im Streitfall nach § 180 Abs. 2 InsO. Dessen Voraussetzungen sind erfüllt.

8

a) Gemäß § 180 Abs. 2 InsO ist die Feststellung einer Insolvenzforderung zur Tabelle durch Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits zu betreiben, wenn gegen die zur Tabelle angemeldete Forderung Widerspruch erhoben worden ist (arg. § 178 Abs. 1 Satz 1 InsO). Gemäß § 87 InsO können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen. Diese Regelung verweist die Insolvenzgläubiger auf das Anmeldeverfahren nach §§ 174 ff InsO (BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - IX ZR 92/12, WM 2013, 574 Rn. 21; HK-InsO/Kayser, 8. Aufl., § 87 Rn. 8). Aus § 179 InsO folgt, dass eine bestrittene Forderung im Klageverfahren festzustellen ist. Hierfür sieht § 180 Abs. 1 Satz 1 InsO als Grundregel vor, dass regelmäßig im ordentlichen Verfahren Klage auf Feststellung der Forderung zu erheben ist. § 180 Abs. 2 InsO ordnet für den Fall eines durch Insolvenzeröffnung unterbrochenen Rechtsstreits über die Forderung zwingend die Aufnahme dieses Rechtsstreits an, um die Forderung festzustellen (HK-InsO/Depré, 8. Aufl., § 180 Rn. 4); eine selbständige Feststellungsklage ist in diesem Fall unzulässig (MünchKomm-InsO/Schumacher, 3. Aufl., § 180 Rn. 15; Schmidt/Jungmann, InsO, 19. Aufl. § 180 Rn. 8; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Juni 1988 - IX ZR 172/87, BGHZ 105, 34, 37; vom 21. Februar 2013, aaO).

9

b) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Der Kläger macht eine Schadensersatzforderung gegen die Beklagte zu 1 geltend. Der über diese Forderung anhängige Rechtsstreit ist in der Revisionsinstanz gemäß § 240 ZPO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten zu 1 unterbrochen worden. Der Kläger hat die gegen die Beklagte zu 1 verfolgte Forderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten zu 1 zur Insolvenztabelle angemeldet. Die Beklagte zu 6 hat der Feststellung der vom Kläger zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung als Gläubigerin widersprochen.

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2. Dass der Widerspruch gegen die zur Tabelle angemeldete Forderung - auch oder allein - auf insolvenzrechtliche Einwendungen gestützt wird, steht einer wirksamen Aufnahme eines unterbrochenen Prozesses nicht entgegen. Ein Insolvenzgläubiger kann den unterbrochenen Prozess auch dann wirksam aufnehmen, wenn der bestreitende Gläubiger - wie im Streitfall die Beklagte zu 6 - letztlich nur insolvenzrechtliche Einwendungen geltend macht. Auch solche Einwendungen gegen eine zur Tabelle angemeldete Forderung können durch Aufnahme eines unterbrochenen Prozesses über die Forderung geklärt werden.

11

a) Allerdings kann sich ein Insolvenzgläubiger, der seine Forderung zur Tabelle anmeldet, gegenüber der Rechtsverfolgung außerhalb der Insolvenz zwei Arten möglicher Einwände gegen die angemeldete Forderung ausgesetzt sehen: Zum einen kann der Streit den materiell-rechtlichen Bestand der Forderung betreffen. Zum anderen können gegen die angemeldete Forderung allein oder zusätzlich insolvenzrechtliche Einwände erhoben werden. Hierzu zählen sämtliche Einwände, die nur deshalb zu berücksichtigen sind, weil der Schuldner in Insolvenz gefallen ist. Dies betrifft etwa einen Streit um die Stellung als Insolvenzgläubiger, den Rang der angemeldeten Forderung oder die Anfechtbarkeit der Forderung. Es gilt auch für die Frage, ob eine angemeldete Forderung ihrer Art nach zur Tabelle festgestellt werden kann (vgl. MünchKomm-InsO/Schumacher, 3. Aufl., § 180 Rn. 18).

12

b) Diese Besonderheit steht einer Aufnahme des unterbrochenen Prozesses jedoch nicht entgegen. Die Insolvenzordnung enthält keine Bestimmung, dass der Streit um insolvenzrechtliche Einwendungen gegen eine zur Tabelle angemeldete Forderung nicht durch Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits entschieden werden soll. Dies gilt insbesondere auch für die Frage, ob die vom Gläubiger begehrte Feststellung zur Tabelle ihrer Art nach insolvenzrechtlich überhaupt zulässig ist.

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aa) §§ 179 ff InsO befassen sich nicht mit der Art der im Feststellungsprozess denkbaren Einwände. § 180 InsO behandelt die dort geregelten beiden Konstellationen gleich. Insbesondere sieht § 180 Abs. 2 InsO für jeden Fall einer bestrittenen Forderung vor, dass ein über diese Forderung anhängiger Rechtsstreit aufzunehmen ist. Zusätzliche Sachurteilsvoraussetzungen ergeben sich erst aus § 181 InsO. Diese Norm wiederum unterscheidet nicht danach, ob die Feststellung durch eine neue Klage betrieben wird oder ob hierzu ein unterbrochener Prozess aufgenommen werden muss. In gleicher Weise weist - sofern bereits ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil für eine Forderung vorliegt - § 179 Abs. 2 InsO grundsätzlich dem Bestreitenden die Last der Verfolgung seines Widerspruchs zu, ohne dass hierbei auf die Art der Einwendungen abgestellt wird. Entscheidend ist danach allein, dass die Forderung zur Tabelle angemeldet worden ist (§§ 174, 175 InsO), der Insolvenzverwalter oder ein anderer Insolvenzgläubiger diese Forderung im insolvenzrechtlichen Feststellungsverfahren bestritten hat (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2014 - IX ZR 261/12, ZIP 2014, 1503 Rn. 10; Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2015, § 179 Rn. 4) und die Feststellung nach Grund, Betrag und Rang der Forderung in der Weise begehrt wird, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist (§ 181 InsO). Weitere Anforderungen an eine Feststellungsklage und eine Aufnahme eines unterbrochenen Prozesses stellen die §§ 179 bis 181 InsO nicht.

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bb) Soweit teilweise vertreten wird, dass insolvenzrechtliche Einwendungen in einem getrennten Prozess verfolgt werden müssen, trifft dies nicht zu. Vielmehr ist es erforderlich, eine Aufnahme des unterbrochenen Prozesses auch dann zu ermöglichen, wenn insolvenzrechtliche Einwendungen gegen die angemeldete Forderung erhoben werden, um effektiven Rechtsschutz zur Verfügung zu stellen. Andernfalls würde die Rechtsverfolgung für Gläubiger und Widersprechende unnötig erschwert.

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(1) Allerdings ist umstritten, ob ein durch die Insolvenzeröffnung unterbrochener Rechtsstreit über eine Forderung gemäß § 180 Abs. 2 InsO wieder aufzunehmen ist, wenn insolvenzrechtliche Einwendungen erhoben werden. Teilweise wird danach unterschieden, ob neben den insolvenzrechtlichen Einwendungen (wie Anmeldbarkeit und Vorrang) auch der Bestand der Forderung angegriffen wird oder ob isoliert nur Anmeldbarkeit oder Vorrang angegriffen werden. Im ersten Fall soll der Prozess nach § 180 Abs. 2 InsO aufgenommen, im zweiten Fall soll eine isolierte Feststellungsklage in einem neuen Prozess erhoben werden müssen (so etwa Jaeger/Gerhardt, InsO, § 180 Rn. 42; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 14. Aufl., § 179 Rn. 30, § 180 Rn. 27). Nach anderer Ansicht sollen die insolvenzrechtlichen Einwendungen stets durch Aufnahme des unterbrochenen Prozesses geklärt werden (MünchKomm-InsO/Schumacher, 3. Aufl., § 180 Rn. 18; HmbKomm-InsO/Herchen, 6. Aufl., § 179 Rn. 21; wohl auch Stangl, NZI 2016, 429, 433 und Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2015, § 179 Rn. 11b). Teilweise hält man eine isolierte Feststellungsklage des Bestreitenden gleichwohl für zulässig, sofern dieser damit nur insolvenzrechtliche Einwendungen geltend macht (HmbKomm-InsO/Herchen, aaO Rn. 24). Um auch die faktisch bestehenden Unklarheiten einzubeziehen, wird schließlich vorgeschlagen, dass jedenfalls in allen Fällen, in denen eine Beschränkung des Bestreitens auf insolvenzspezifische Einwendungen nicht bereits aus der Insolvenztabelle zu ersehen ist, eine Aufnahme des unterbrochenen Prozesses zulässig sei (Stangl, aaO S. 434). Ein Neuprozess sei nur dort zwingend, wo zweifelsfrei nur insolvenzrechtliche Einwendungen erhoben würden (Stangl, aaO).

16

(2) Es kann dahinstehen, ob ein gesonderter Prozess über insolvenzrechtliche Einwendungen möglich ist. Ebensowenig muss entschieden werden, was Streitgegenstand des Feststellungsprozesses ist (hierzu MünchKomm-InsO/Schumacher, 3. Aufl., § 178 Rn. 15 f, 61 f; Eckardt, Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 3. Aufl., Kapitel 17 Rn. 39; Schoppmeyer, ZInsO 2016, 2157, 2159 f.). Jedenfalls ist der anmeldende Insolvenzgläubiger auch dann nicht gehindert, einen gemäß § 240 ZPO unterbrochenen Prozess über eine Insolvenzforderung entsprechend den insolvenzrechtlichen Bestimmungen der §§ 179 ff InsO wieder aufzunehmen, wenn der Widerspruch nur mit insolvenzrechtlichen Einwendungen gegen die Forderungsanmeldung begründet wird.

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(a) Die Parteien müssen eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die Frage herbeiführen können, ob eine bestimmte Forderung zur Insolvenztabelle festzustellen ist oder nicht. Dabei ist unerheblich, welche Gründe einen Widerspruch gegen die Feststellung veranlasst haben. Besteht Streit über die Frage, ob eine bestimmte Forderung ihrer Art nach zur Insolvenztabelle festgestellt werden kann, muss es schon aus Rechtsschutzgesichtspunkten eine Möglichkeit geben, diesen Streit mit Rechtskraftwirkung zu klären. Da die Feststellung einer Forderung zur Tabelle neben dem materiell-rechtlichen Bestand der Forderung auch voraussetzt, dass keine insolvenzrechtlichen Einwendungen bestehen, liegt nicht nur ein Streit um die formalen Voraussetzungen für eine Aufnahme des unterbrochenen Prozesses vor, sondern ein Streit um die Forderungsdurchsetzung im Insolvenzverfahren.

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Verlagert man die Entscheidung um die Feststellungsfähigkeit einer Forderung in einen Zwischenstreit um die wirksame Aufnahme des Prozesses, bleibt der Streit, ob die Forderung ihrer Art nach zur Tabelle festgestellt werden kann oder nicht, ohne rechtskräftige, auch für das Insolvenzverfahren bindende Entscheidung (arg. § 183 InsO). Die eine Aufnahme des Prozesses ablehnende Entscheidung in einem Zwischenstreit beschränkt sich vielmehr allein darauf, dass der Rechtsstreit weiter unterbrochen bleibt. Um den Streit zu klären, ob die Forderung ihrer Art nach zur Tabelle festgestellt werden kann, bliebe dann nur die Möglichkeit, einen vom Gesetzgeber grundsätzlich nicht gewollten gesonderten Prozess allein über die insolvenzrechtlichen Einwendungen gegen die Forderungsanmeldung zu eröffnen.

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(b) Sowohl der anmeldende Gläubiger als auch der Bestreitende haben ein Interesse daran, dass der Streit um sämtliche Einwendungen gegen die zur Tabelle angemeldete Forderung insgesamt geklärt wird, wenn der Prozess wieder aufgenommen wird. Angesichts der unterschiedlichen Arten denkbarer Einwendungen dürfen daraus folgende rechtliche oder tatsächliche Zweifelsfragen nicht dazu führen, Unsicherheiten über die Frage aufzuwerfen, ob der Prozess wirksam wieder aufgenommen worden ist oder nicht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der anmeldende Gläubiger - wie im Streitfall - dazu entschließt, den Prozess wieder aufzunehmen.

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Die gegenteilige Auffassung übersieht, dass die Insolvenzordnung den Widersprechenden nicht verpflichtet, den gegen eine Forderungsanmeldung erhobenen Widerspruch zu begründen (Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2015, § 176 Rn. 16, § 179 Rn. 11b; MünchKomm-InsO/Riedel, 3. Aufl., § 176 Rn. 27; HmbKomm-InsO/Preß/Henningsmeier, 6. Aufl., § 176 Rn. 11; Graf-Schlicker, InsO, 4. Aufl., § 176 Rn. 12). Unabhängig davon bindet die Angabe eines Widerspruchsgrundes nicht; der Widersprechende kann auch später noch andere Gründe für das Bestreiten nachschieben (Pape/Schaltke, aaO; vgl. auch Jaeger/Weber, KO, 8. Aufl., § 141 Rn. 9, der aber die - bindende - Angabe der "Widerspruchsrichtung" verlangt). Insbesondere folgt aus den Angaben im Prüfungstermin keine prozessuale Beschränkung der Verteidigung im Feststellungsprozess auf bestimmte Widerspruchsgründe. Vielmehr ist es sowohl dem Insolvenzverwalter als auch dem Insolvenzgläubiger unbenommen, im Prozess zusätzliche Widerspruchsgründe vorzubringen.

21

Eine wirksame Aufnahme des Prozesses auch bei insolvenzrechtlichen Einwendungen ist sachgerecht, weil auf diese Weise effektiver Rechtsschutz gewährt werden kann. Dies gilt einerseits für den anmeldenden Gläubiger. Der Streit um die Frage, ob die insolvenzrechtlichen Einwendungen tatsächlich und rechtlich vorliegen, kann zweifelhaft sein (so zutreffend Stangl, NZI 2016, 429, 430 ff.). Insbesondere ist nicht immer eindeutig zu beantworten, ob eine Forderung ihrer Art nach einer Feststellung zur Tabelle fähig ist. Es besteht dann das Risiko, ob eine Aufnahme des Prozesses oder eine neue Klage zu wählen ist. Lehnte man eine Aufnahme des unterbrochenen Prozesses bei insolvenzrechtlichen Einwendungen ab, so besteht zudem die Gefahr doppelter Prozesse: Da unklar bleibt, ob nicht doch auch Einwendungen gegen den Bestand der Insolvenzforderung erhoben werden, kann eine Aufteilung in einen getrennten Feststellungsprozess über die Frage, ob die insolvenzrechtlichen Einwendungen bestehen, und eine Aufnahme des unterbrochenen Prozesses bei Einwendungen gegen die Forderung selbst dazu führen, dass zwei getrennte Prozesse zu führen sind. Genau dies will § 180 Abs. 2 InsO aber vermeiden. Damit nimmt das Gesetz in Kauf, dass eine unter Umständen aus insolvenzrechtlichen Gründen nicht mögliche Feststellung der geltend gemachten Forderung zum Verlust eines in der Sache begründeten Prozesses führt (vgl. auch MünchKomm-InsO/Schumacher, 3. Aufl., § 180 Rn. 18).

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(3) Hierfür sprechen auch gesetzessystematische Gründe. Gemäß § 179 Abs. 2 InsO hat - sofern für die zur Tabelle angemeldete Forderung bereits ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vorliegt - grundsätzlich der Bestreitende den Widerspruch zu verfolgen. Handelt es sich um eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung, muss der bestreitende Gläubiger in der Lage sein, seinen Widerspruch auch effektiv mit Aussicht auf Erfolg verfolgen zu können. Deshalb muss es ihm möglich sein, den gemäß § 240 ZPO unterbrochenen Prozess über diese Forderung aufzunehmen. Andernfalls fehlt ihm die Möglichkeit, seinen Widerspruch zu verfolgen.

23

Weiter erfordern die Bestimmungen der Insolvenzordnung über die Verteilung, dass ein unterbrochener Rechtsstreit unabhängig vom Grund des Widerspruchs wieder aufgenommen werden kann. Es muss geklärt werden, wer an der Verteilung teilnimmt. Dies zeigt insbesondere § 189 InsO. Besteht bereits ein - vorläufig vollstreckbarer - Titel zugunsten des Insolvenzgläubigers, sind auch bestrittene Forderungen dieses Gläubigers bei der Verteilung zu berücksichtigen. Die Fristsetzung nach § 189 Abs. 1 Satz 1 InsO und die bei Fristversäumnis eintretende Wirkung des § 189 Abs. 3 InsO zu Lasten des Gläubigers scheiden aus, sobald zugunsten des Gläubigers ein vollstreckbarer Titel vorliegt (Holzer in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2015, § 189 Rn. 5). Wird die Aufnahme des Prozesses verweigert, führt dies dazu, dass - sofern wie im Streitfall ein Titel vorliegt - der Insolvenzgläubiger bei der Verteilung zu berücksichtigen ist (Holzer, aaO Rn. 3). Dabei kann dahinstehen, in welcher Form dies geschieht (hierzu Holzer, aaO mwN). Jedenfalls verkürzt dies die zur Verteilung stehende Masse zu Lasten der übrigen Gläubiger. Um dies zu verhindern, muss ein durch die Insolvenzeröffnung unterbrochener Prozess auch dann wieder aufgenommen werden können, wenn lediglich insolvenzrechtliche Einwendungen gegen die zur Tabelle angemeldete Forderung erhoben werden.

24

cc) Andere Interessen stehen dem nicht entgegen. Zwar kann die Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits dazu führen, dass die Klage des Insolvenzgläubigers aufgrund von insolvenzrechtlichen Einwendungen als unzulässig abgewiesen wird, ohne dass es zu einer Sachprüfung der behaupteten Forderung kommt. Dies ist jedoch Folge des von jedem Kläger eines Rechtsstreits zu tragenden Prozessrisikos.

25

Dieses Prozessrisiko kann der Kläger zudem verringern. Besteht - wie im Streitfall - Streit um die Frage, ob die Forderung ihrer Art nach einer Feststellung zur Tabelle fähig ist, so kann ein Insolvenzgläubiger das Risiko, dass die Klage aufgrund der insolvenzrechtlichen Einwendungen als unzulässig abgewiesen wird, unschwer vermeiden, indem er seine Forderung (erneut) in einer den insolvenzrechtlichen Bestimmungen entsprechenden Art und Weise zur Tabelle anmeldet und sich im Rechtsstreit - sollte auch die weitere Forderungsanmeldung bestritten werden - hilfsweise auf die zweite Art der Anmeldung stützt. Sieht eine Partei von dieser Vorgehensweise ab, so rechtfertigt dies nicht, sie vor den prozessualen Folgen ihres falschen Vorgehens zu schützen.

26

3. Die Aufnahme des Prozesses ist schließlich nicht deshalb unwirksam, weil es an einer vorherigen (wirksamen) Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle fehlt. Vielmehr kann auch die Anmeldung einer von einer Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung abhängigen Forderung zur Insolvenztabelle formal wirksam sein. Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, jedenfalls auf eine formal ordnungsgemäße, insbesondere den Anforderungen des § 174 InsO genügende Anmeldung einer Forderung als Insolvenzforderung diese Forderung auch dann gemäß § 175 InsO in die Tabelle einzutragen, wenn er meint, der Forderung stünden insolvenzrechtliche Einwendungen entgegen.

27

a) Das Anmelde- und Eintragungsverfahren nach §§ 174, 175 InsO dient nicht dazu, einen Streit um die - keineswegs stets eindeutig zu beurteilenden - insolvenzrechtlichen Einwendungen gegen die angemeldete Forderung zu entscheiden. Hierfür stehen - nicht zuletzt aus Rechtsschutzgesichtspunkten - Insolvenzverwalter und Gläubigern der Widerspruch (§§ 176, 178 InsO) und letztlich die Feststellungsklage gemäß §§ 179, 180 InsO zur Verfügung. Aus diesem Grund ist es dem Insolvenzverwalter verwehrt, eine als Insolvenzforderung mit Grund und Betrag (§ 174 Abs. 2 InsO) angemeldete Forderung deshalb nicht in die Tabelle aufzunehmen, weil eine Feststellung der Forderung gemäß § 178 InsO voraussichtlich daran scheitern wird, dass Insolvenzverwalter oder Gläubiger durchgreifende insolvenzrechtliche Einwendungen erheben werden.

28

Da gemäß § 87 InsO Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen können, muss die Ausgestaltung dieses Verfahrens die Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz gewährleisten. Mit diesem Ansatz ist es nicht vereinbar, dem Insolvenzverwalter ein materielles Prüfungsrecht hinsichtlich der angemeldeten Forderung zuzubilligen, ob der formal ordnungsgemäß, insbesondere im Einklang mit § 174 InsO angemeldeten Forderung durchgreifende insolvenzrechtliche Einwendungen entgegenstehen. Vielmehr hat der Insolvenzverwalter - wie es in § 175 Abs. 1 InsO ausdrücklich heißt - "jede angemeldete Forderung", die unter Beachtung der formellen Anforderungen insbesondere des § 174 InsO bei ihm angemeldet worden ist, gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 InsO in die Tabelle einzutragen. Es kann dahinstehen, ob ein Prüfungsrecht des Insolvenzverwalters überhaupt besteht; ein solches Prüfungsrecht des Insolvenzverwalters beschränkte sich jedenfalls auf in diesem Sinn formale Mängel (HK-InsO/Depré, 8. Aufl., § 175 Rn. 4; MünchKomm-InsO/Riedel, 3. Aufl., § 175 Rn. 11 ff; Uhlenbruck/Sinz,InsO, 14. Aufl., § 175 Rn. 10; Schmidt/Jungmann, InsO, 19. Aufl., § 174 Rn. 37 ff; § 175 Rn. 5; Jaeger/Gerhardt, InsO, § 175 Rn. 6; aA Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2014, § 175 Rn. 35).

29

Hingegen ist der Insolvenzverwalter nicht berechtigt, die Aufnahme einer Forderung in die Insolvenztabelle mit der Begründung abzulehnen, die Forderung sei nicht anmeldbar (MünchKomm-InsO/Riedel, 3. Aufl., § 175 Rn. 13; ebenso für Zweifelsfälle Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2014, § 174 Rn. 38). Der Streit um die materielle Richtigkeit der zur Tabelle angemeldeten Forderung kann nicht bereits bei der Aufnahme der Forderung in die Tabelle gemäß § 175 Abs. 1 InsO entschieden werden. Dies zeigt gerade der Streitfall. Es kann etwa umstritten sein, ob die Forderungsanmeldung mit oder ohne eine Zug-um-Zug-Einschränkung erfolgt. Der Insolvenzverwalter und die übrigen Gläubiger sind ausreichend dadurch geschützt, dass sie die Forderung im Prüfungstermin bestreiten können; ein solches Mittel genügt, um inhaltlich unzulänglichen Anmeldungen zu begegnen (MünchKomm-InsO/Riedel, aaO). Im Zweifel muss der Verwalter die Forderung in die Tabelle eintragen; eine Vorprüfung darf nicht als vorweggenommener Widerspruch missbraucht werden (Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2014, § 175 Rn. 19).

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b) Hier kommt hinzu, dass der Insolvenzverwalter die vom Kläger angemeldete Forderung zur Tabelle festgestellt hat und nur die Beklagte zu 6 die Forderung bestritten hat. Dann ist es ein Gebot effektiven Rechtsschutzes, den Parteien eine Klagemöglichkeit zu eröffnen, weil andernfalls die Frage, ob die Forderung im Insolvenzverfahren zu berücksichtigen ist, nicht geklärt werden kann. Liegt - wie im Streitfall - bereits ein vollstreckbares Endurteil vor, ergibt sich dies zudem aus § 179 Abs. 2, § 189 Abs. 1 InsO.

31

c) Vor diesem Hintergrund ist es ungenau, Forderungen, die von einer Zug um Zug zu erbringenden Leistung abhängen, als nicht "anmeldefähig" zu bezeichnen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 1. März 2011 - II ZR 297/08, WM 2011, 829 Rn. 23; vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, WM 2013, 1597 Rn. 14; vom 17. Juli 2014 - III ZR 218/13, WM 2014, 1667 Rn. 19; vom 21. Mai 2015 - III ZR 384/12, ZIP 2015, 1500 Rn. 18; vom 11. Februar 2016 - III ZR 383/12, ZInsO 2016, 1152 Rn. 15; Beschluss vom 14. Januar 2016 - IX ZB 57/15, ZInsO 2016, 408 Rn. 15). In der Sache geht es nicht um die Frage, ob eine Forderung, die von einer Zug-um-Zug-Leistung abhängt, wirksam zur Tabelle angemeldet werden kann, sondern um die Frage, ob eine solche Forderung im Insolvenzverfahren durchgesetzt werden kann. Diese Frage ist eine Sachfrage (vgl. Jaeger/Gerhardt, InsO, § 181 Rn. 8). Da entscheidend die Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle ist, kommt es für die Entscheidung darauf an, ob ihrer Art nach eine Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle möglich ist (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02, WM 2003, 2429 unter II 2, wonach eine Feststellung einer Zug-um-Zug-Forderung zur Tabelle rechtlich nicht möglich ist; ebenso BGH, Beschluss vom 19. April 2011 - II ZR 263/10, NZG 2011, 750 Rn. 2).

32

4. Sonstige Gründe, die einer Aufnahme des Rechtsstreits durch den Kläger entgegenstehen können, bestehen nicht. Trotz des bereits vorliegenden vollstreckbaren Endurteils über seine Forderung ist der Kläger als Gläubiger der Forderung zur Aufnahme befugt, wenn - wie im Streitfall - der Bestreitende seinen Widerspruch nicht verfolgt (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - III ZR 204/12, BGHZ 195, 233 Rn. 7 mwN). Aufnahmegegnerin ist mithin die Beklagte zu 6. Sie tritt als bestreitende Gläubigerin an Stelle des Schuldners in den aufgenommenen Rechtsstreit ein (vgl. BGH, aaO Rn. 10 mwN; MünchKomm-InsO/Schumacher, 3. Aufl. § 180 Rn. 21 f; Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2015, § 180 Rn. 12). Die Aufnahme ist auch möglich, wenn der Rechtsstreit - wie im Streitfall - in der Revisionsinstanz anhängig war (BGH, aaO Rn. 8 mwN).

II.

33

Die Revision der Beklagten zu 6 hat in der Sache Erfolg. Die vom Kläger zur Tabelle angemeldete Forderung kann nicht zur Tabelle festgestellt werden. Hierüber kann der Senat selbst entscheiden, nachdem weitere Feststellungen nicht erforderlich sind.

34

1. Die Beklagte zu 6 kann als Insolvenzgläubigerin der Forderungsanmeldung wirksam widersprechen.

35

2. Die vom Kläger zur Tabelle angemeldete Forderung kann ihrer Art nach nicht zur Tabelle festgestellt werden. Sie ist daher nicht feststellungsfähig.

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a) Die insolvenzrechtliche gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger aus der Masse ist nur durchführbar, wenn sich die Forderungen für die Berechnung der Quote eignen. Deshalb sind nach § 45 Satz 1 InsO Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. Auch eine Forderung, die von einer Zug um Zug zu erbringenden Leistung abhängt, ist entsprechend § 45 Satz 1 InsO in einen Geldbetrag umzurechnen. Andernfalls kann eine solche Forderung nicht zur Tabelle festgestellt werden, weil sie sich nicht für die Berechnung der Quote eignet und die Insolvenzordnung in dem Feststellungs- und Verteilungsverfahren nach §§ 174 ff InsO keine den §§ 756, 765 ZPO entsprechende Regelung kennt (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02, WM 2003, 2429 unter II 2; vom 1. März 2011 - II ZR 297/08, WM 2011, 829 Rn. 23 mwN; vom 21. Mai 2015 - III ZR 384/12, ZIP 2015, 1500 Rn. 18 mwN).

37

b) So liegt der Streitfall. Die Feststellung kann nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist (§ 181 InsO). Die Anmeldung ist mithin danach zu würdigen, wie sie die Forderung bezeichnet (BGH, Urteil vom 11. Februar 2016 - III ZR 383/12, ZInsO 2016, 1152 Rn. 23). Der Kläger hat seine Schadensersatzforderung nur Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche aus dem Treuhandvertrag mit der Beklagten zu 1 über die von ihm erworbene Beteiligung an der C.        zur Insolvenztabelle angemeldet. Dies ergibt sich aus der Auslegung seiner Forderungsanmeldung vom 30. Dezember 2011. Maßgeblich ist die Anmeldung, nicht die Eintragung der Forderung in die Tabelle (MünchKomm-InsO/Schumacher, 3. Aufl., § 181 Rn. 5; Jaeger/Gerhardt, InsO, § 181 Rn. 10). Mithin kommt es nicht darauf an, in welcher Art und Weise der Insolvenzverwalter die vom Kläger angemeldete Forderung in die Tabelle eingetragen hat.

38

In seiner Forderungsanmeldung macht der Kläger geltend, dass ihm ein Anspruch auf Rückabwicklung seiner Beteiligung zustehe und er deshalb so zu stellen sei, als ob er sich nicht an der C.        beteiligt. Er berechnet seinen Anspruch, ohne den Wert der erworbenen Beteiligung an der C.        zu berücksichtigen, und bietet in der Forderungsanmeldung (dort Abschnitt D) zugleich ausdrücklich Zug um Zug die Abtretung seiner Ansprüche aus dem Treuhandvertrag über seine Beteiligung an. Damit verfolgt er die ihm vom Berufungsgericht nur mit einer Zug um Zug Einschränkung zugesprochenen Ansprüche weiter. Die vom Kläger begehrte Feststellung der zur Tabelle angemeldeten Forderung ist daher aus Rechtsgründen nicht möglich (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02, WM 2003, 2429 unter II 2; vom 1. März 2011 - II ZR 297/08, WM 2011, 829 Rn. 22 f). Insbesondere handelt es sich angesichts dieser klaren Umstände nicht um die Anmeldung einer (materiell-rechtlich unbegründeten) ungekürzten oder einer (möglicherweise) überhöhten in Geld umgerechneten Forderung (hierzu BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - III ZR 384/12, WM 2015, 1243 Rn. 19; vom 11. Februar 2016, aaO Rn. 16 ff; ablehnend zur Feststellung einer die Zug um Zug geschuldete Gegenleistung unberücksichtigt lassenden Forderungsanmeldung BGH, Urteil vom 1. März 2011, aaO Rn. 24).

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Insolvenzrecht: Der Insolvenzverwalter muss jede formal ordnungsgemäß angemeldete Forderung in die Insolvenztabelle eintragen

04.01.2018

Ein Insolvenzgläubiger kann einen durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Rechtsstreit auch dann wirksam aufnehmen, wenn der Widerspruch nur auf insolvenzrechtliche Einwendungen gestützt wird – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Insolvenzrecht Berlin

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Bundesgerichtshof Teilurteil, 26. Jan. 2017 - IX ZR 315/14 zitiert 16 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 240 Unterbrechung durch Insolvenzverfahren


Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfa

Insolvenzordnung - InsO | § 174 Anmeldung der Forderungen


(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach die

Insolvenzordnung - InsO | § 179 Streitige Forderungen


(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben. (2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbar

Insolvenzordnung - InsO | § 178 Voraussetzungen und Wirkungen der Feststellung


(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch bes

Zivilprozessordnung - ZPO | § 756 Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug


(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Ver

Insolvenzordnung - InsO | § 87 Forderungen der Insolvenzgläubiger


Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.

Insolvenzordnung - InsO | § 180 Zuständigkeit für die Feststellung


(1) Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war. Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit de

Zivilprozessordnung - ZPO | § 765 Vollstreckungsgerichtliche Anordnungen bei Leistung Zug um Zug


Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn1.der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der An

Insolvenzordnung - InsO | § 45 Umrechnung von Forderungen


Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, sind mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. Forderungen, die in ausländischer Währung oder in

Insolvenzordnung - InsO | § 189 Berücksichtigung bestrittener Forderungen


(1) Ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht festgestellt ist und für dessen Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil nicht vorliegt, hat spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachu

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(1) Der Insolvenzverwalter hat jede angemeldete Forderung mit den in § 174 Abs. 2 und 3 genannten Angaben in eine Tabelle einzutragen. Die Tabelle ist mit den Anmeldungen sowie den beigefügten Urkunden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der

Insolvenzordnung - InsO | § 183 Wirkung der Entscheidung


(1) Eine rechtskräftige Entscheidung, durch die eine Forderung festgestellt oder ein Widerspruch für begründet erklärt wird, wirkt gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern. (2) Der obsiegenden Partei obliegt es, beim Insolve

Insolvenzordnung - InsO | § 181 Umfang der Feststellung


Die Feststellung kann nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist.

Insolvenzordnung - InsO | § 176 Verlauf des Prüfungstermins


Im Prüfungstermin werden die angemeldeten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach geprüft. Die Forderungen, die vom Insolvenzverwalter, vom Schuldner oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten werden, sind einzeln zu erörtern.

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Bundesgerichtshof Teilurteil, 26. Jan. 2017 - IX ZR 315/14 zitiert oder wird zitiert von 10 Urteil(en).

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(1) Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war. Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.

(2) War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben.

(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.

(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.

(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.

21
Gemäß § 87 InsO können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur noch nach den Vorschriften des Insolvenzrechts verfolgen. Sie haben ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden , Zwangsvollstreckungen sind weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig (§ 89 Abs. 1 InsO). Damit soll erreicht werden, dass die Insolvenzgläubiger gleichmäßige Befriedigung erlangen (BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - IX ZR 93/09, WM 2010, 523 Rn. 9; BAG, NJW 1986, 1896; HK-InsO/Kayser, 6. Aufl., § 87 Rn. 1). Insolvenzgläubiger können folglich im Gegensatz zu Aus- und Absonderungsberechtigten sowie Massegläubigern ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren , also durch Anmeldung zur Insolvenztabelle gemäß §§ 174 ff InsO, verfolgen (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2004 - V ZR 100/04, NZI 2005, 108, 109). Eine gleichwohl gegen den Schuldner erhobene Klage ist unzulässig, weil ihm die passive Prozessführungsbefugnis und dem Gläubiger, der seine Forderung nur noch durch Anmeldung im Insolvenzverfahren realisieren kann (§ 87 InsO), das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - IX ZB 232/08, WM 2009, 332 Rn. 7). Gleiches gilt für eine Rechtsverfolgung gegen die Masse (HK-InsO/Kayser, aaO, § 87 Rn. 6). Mit Rücksicht auf die Notwendigkeit einer Rechtsverfolgung durch Forderungsanmeldung ist die Zulässigkeit einer insolvenzrechtlichen Feststellungsklage an die Sachurteilsvoraussetzung einer ordnungsgemäßen Anmeldung und Prüfung der geltend gemachten Forderung gekoppelt (BGH, Urteil vom 5. Juli 2007 - IX ZR 221/05, BGHZ 173, 103 Rn. 12; vom 22. Januar 2009 - IX ZR 3/08, WM 2009, 468 Rn. 8 mwN). Daher kann eine nicht angemeldete, ungeprüfte Forderung nicht im Klageweg durchgesetzt werden (BGH, Urteil vom 8. November 1961 - VIII ZR 149/60, NJW 1962, 153, 154; BAG NJW 1986, 1896; HmbKomm-InsO/Kuleisa, 4. Aufl., § 87 Rn. 5).

(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben.

(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen.

(3) Das Insolvenzgericht erteilt dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle. Im Falle des Absatzes 2 erhält auch der Bestreitende einen solchen Auszug. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt; hierauf sollen die Gläubiger vor dem Prüfungstermin hingewiesen werden.

(1) Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war. Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.

(2) War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war. Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.

(2) War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben.

Die Feststellung kann nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist.

(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben.

(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen.

(3) Das Insolvenzgericht erteilt dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle. Im Falle des Absatzes 2 erhält auch der Bestreitende einen solchen Auszug. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt; hierauf sollen die Gläubiger vor dem Prüfungstermin hingewiesen werden.

(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.

(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

(1) Der Insolvenzverwalter hat jede angemeldete Forderung mit den in § 174 Abs. 2 und 3 genannten Angaben in eine Tabelle einzutragen. Die Tabelle ist mit den Anmeldungen sowie den beigefügten Urkunden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.

(2) Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus einer vorsätzlich pflichtwidrig verletzten gesetzlichen Unterhaltspflicht oder aus einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung angemeldet, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Rechtsfolgen des § 302 und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.

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Die Durchführung des insolvenzrechtlichen Feststellungsverfahrens dient dem Interesse der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger. Durch das Verfahren der Anmeldung und Prüfung soll ihnen die Möglichkeit gegeben werden, sich an der gerichtlichen Auseinandersetzung über die Begründetheit der Forderung zu beteiligen , zumal die gerichtliche Feststellung gegenüber allen Insolvenzgläubigern wirkt (§ 183 Abs. 1 InsO). Aus diesem Grund ist das Erfordernis des insol- venzrechtlichen Feststellungsverfahrens auch nicht abdingbar. Es handelt sich vielmehr um eine zwingende Sachurteilsvoraussetzung sowohl im Falle einer neu erhobenen Feststellungsklage (BGH, Urteil vom 27. September 2001 - IX ZR 71/00, WM 2001, 2180 f; vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02, WM 2003, 2429, 2431; vom 5. Juli 2007 - IX ZR 221/05, BGHZ 173, 103 Rn. 12; vom 22. Januar 2009 - IX ZR 3/08, WM 2009, 468 Rn. 16 f) als auch bei der Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits (BGH, Urteil vom 26. Juni 1953 - V ZR 71/52, LM Nr. 1 zu § 146 KO; vom 8. November 1961 - VIII ZR 149/60, NJW 1962, 153, 154; vom 21. Februar 2000 - II ZR 231/98, WM 2000, 891, 892; BAGE 120, 27 Rn. 22, 29 f).

Die Feststellung kann nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist.

(1) Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war. Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.

(2) War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Eine rechtskräftige Entscheidung, durch die eine Forderung festgestellt oder ein Widerspruch für begründet erklärt wird, wirkt gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

(2) Der obsiegenden Partei obliegt es, beim Insolvenzgericht die Berichtigung der Tabelle zu beantragen.

(3) Haben nur einzelne Gläubiger, nicht der Verwalter, den Rechtsstreit geführt, so können diese Gläubiger die Erstattung ihrer Kosten aus der Insolvenzmasse insoweit verlangen, als der Masse durch die Entscheidung ein Vorteil erwachsen ist.

(1) Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war. Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.

(2) War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben.

(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben.

(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen.

(3) Das Insolvenzgericht erteilt dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle. Im Falle des Absatzes 2 erhält auch der Bestreitende einen solchen Auszug. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt; hierauf sollen die Gläubiger vor dem Prüfungstermin hingewiesen werden.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht festgestellt ist und für dessen Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil nicht vorliegt, hat spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, daß und für welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen ist.

(2) Wird der Nachweis rechtzeitig geführt, so wird der auf die Forderung entfallende Anteil bei der Verteilung zurückbehalten, solange der Rechtsstreit anhängig ist.

(3) Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt.

(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.

(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

(1) Der Insolvenzverwalter hat jede angemeldete Forderung mit den in § 174 Abs. 2 und 3 genannten Angaben in eine Tabelle einzutragen. Die Tabelle ist mit den Anmeldungen sowie den beigefügten Urkunden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.

(2) Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus einer vorsätzlich pflichtwidrig verletzten gesetzlichen Unterhaltspflicht oder aus einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung angemeldet, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Rechtsfolgen des § 302 und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.

(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.

(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

(1) Der Insolvenzverwalter hat jede angemeldete Forderung mit den in § 174 Abs. 2 und 3 genannten Angaben in eine Tabelle einzutragen. Die Tabelle ist mit den Anmeldungen sowie den beigefügten Urkunden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.

(2) Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus einer vorsätzlich pflichtwidrig verletzten gesetzlichen Unterhaltspflicht oder aus einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung angemeldet, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Rechtsfolgen des § 302 und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.

Im Prüfungstermin werden die angemeldeten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach geprüft. Die Forderungen, die vom Insolvenzverwalter, vom Schuldner oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten werden, sind einzeln zu erörtern.

(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.

(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.

(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben.

(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen.

(3) Das Insolvenzgericht erteilt dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle. Im Falle des Absatzes 2 erhält auch der Bestreitende einen solchen Auszug. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt; hierauf sollen die Gläubiger vor dem Prüfungstermin hingewiesen werden.

(1) Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war. Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.

(2) War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben.

(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.

(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.

(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.

(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.

(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.

(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

(1) Der Insolvenzverwalter hat jede angemeldete Forderung mit den in § 174 Abs. 2 und 3 genannten Angaben in eine Tabelle einzutragen. Die Tabelle ist mit den Anmeldungen sowie den beigefügten Urkunden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.

(2) Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus einer vorsätzlich pflichtwidrig verletzten gesetzlichen Unterhaltspflicht oder aus einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung angemeldet, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Rechtsfolgen des § 302 und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.

(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.

(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

(1) Der Insolvenzverwalter hat jede angemeldete Forderung mit den in § 174 Abs. 2 und 3 genannten Angaben in eine Tabelle einzutragen. Die Tabelle ist mit den Anmeldungen sowie den beigefügten Urkunden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.

(2) Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus einer vorsätzlich pflichtwidrig verletzten gesetzlichen Unterhaltspflicht oder aus einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung angemeldet, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Rechtsfolgen des § 302 und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.

(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben.

(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen.

(3) Das Insolvenzgericht erteilt dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle. Im Falle des Absatzes 2 erhält auch der Bestreitende einen solchen Auszug. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt; hierauf sollen die Gläubiger vor dem Prüfungstermin hingewiesen werden.

(1) Ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht festgestellt ist und für dessen Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil nicht vorliegt, hat spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, daß und für welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen ist.

(2) Wird der Nachweis rechtzeitig geführt, so wird der auf die Forderung entfallende Anteil bei der Verteilung zurückbehalten, solange der Rechtsstreit anhängig ist.

(3) Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt.

23
a) Der sich aus dem Rückgewährschuldverhältnis ergebende Anspruch des Klägers auf Rückgewähr der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen und der Anspruch der Schuldnerin auf das Auseinandersetzungsguthaben sind Zug um Zug zu erfüllen (§ 357 Abs. 1 Satz 1, §§ 346, 348 Satz 1 BGB). Die Anmeldung derartiger Zug um Zug zu erfüllender Ansprüche zur Insolvenztabelle kommt aus Rechtsgründen nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02, ZIP 2003, 2379, 2381). Einer solchen Gestaltungsmöglichkeit steht der insolvenzrechtliche Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger aus der Masse entgegen, die nur durchführbar ist, wenn sich die Forderungen für die Berechnung der Quote eignen. Deshalb sind nach § 45 Satz 1 InsO Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. Wäre auch die Anmeldung Zug um Zug zu erbringender Leistungen möglich, würde dies dazu führen, dass der Kläger entgegen §§ 45, 174 Abs. 2 InsO den Darlehensvertrag mit der Schuldnerin und den mit ihm verbundenen Genossenschaftsbeitritt gegen den Willen des Insolvenzverwalters (vgl. §§ 103 ff. InsO) - wenn auch hinsichtlich des Anspruchs auf Rückzahlung der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen auf die Quote beschränkt - rückabwickeln könnte. Hierfür fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02, ZIP 2003, 2379, 2381). Die Insolvenzordnung kennt in dem Feststellungs- und Verteilungsverfahren nach §§ 174 ff. InsO keine den §§ 756, 765 ZPO entsprechende Regelung.
14
Mit der Zug um Zug-Einschränkung könnte der Schadensersatzanspruch bezüglich der Beteiligung an der D. J. nach dem insolvenzrechtlichen Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger aus der Masse nicht zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Anmeldefähig sind nur - gegebenenfalls nach Umrechnung gemäß § 45 Satz 1 InsO - auf Geld gerichtete Ansprüche , die sich für die Berechnung der Quote eignen (BGH, Beschluss vom 19. April 2011 - II ZR 263/10, NZG 2011, 750 Rn. 7 ff. mwN).
19
Die streitgegenständlichen Forderungen zu I 1 und 2 des Tenors des Berufungsurteils hat das Berufungsgericht dem Kläger nur Zug um Zug gegen die Abtretung der Rechte an seinen Kommanditbeteiligungen zugesprochen. Zug um Zug-Forderungen können indes weder zur Tabelle angemeldet noch festgestellt werden, da sie sich nicht für die Berechnung der Quote eignen und die Insolvenzordnung in dem Feststellungs- und Verteilungsverfahren nach §§ 174 ff InsO keine den §§ 756, 765 ZPO entsprechende Regelung kennt (BGH, Urteile vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02, NZI 2004, 214, 215; vom 1. März 2011 - II ZR 297/08, DStR 2011, 1327 Rn. 23 und vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, WM 2013, 1597 Rn. 14 ff; MüKoInsO/Riedel, 3. Aufl., § 174 Rn. 15). Die Forderungen könnten zwar jeweils nach § 45 Satz 1 InsO mit einem unter Berücksichtigung der vom Kläger zu übertragenden Kommanditbeteiligungen berechneten Wert geltend gemacht und insoweit - ohne den Zug um Zug-Vorbehalt - zur Insolvenztabelle festgestellt werden. Dieser Wert kann für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 23. Oktober 2003 aaO und vom 9. Juli 2013 aaO Rn. 17). Tatsächliche Feststellungen zum Wert der vom Kläger an die Beklagte zu 1 abzutretenden Kommanditbeteiligungen fehlen jedoch. Der Senat ist deshalb daran gehindert, um diesen Wert reduzierte Forderungsbeträge zur Insolvenztabelle festzustellen. Es bedarf mithin der weiteren Aufklärung durch den Tatrichter (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2013 aaO).
18
aa) Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen gegen den Schuldner nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen (§ 87 InsO); dies geschieht durch Anmeldung der Forderungen zur Tabelle (Breitenbücher in Graf-Schlicker, InsO, 4. Aufl., § 87 Rn. 4). Zug-um-Zug-Forderungen können indes nicht zur Tabelle angemeldet werden, da sie sich nicht für die Berechnung der Quote eignen und die Insolvenzordnung in dem Feststellungs- und Verteilungsverfahren nach §§ 174 ff InsO keine den §§ 756, 765 ZPO entsprechende Regelung kennt (vgl. Senat, Urteil vom 17. Juli 2014 - III ZR 218/13, WM 2014, 1667 Rn. 19 mwN; BGH, Urteile vom 1. März 2011 - II ZR 297/08, DStR 2011, 1327 Rn. 4, 23 und vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02, NZI 2004, 214, 215). Sie sind nicht "anmeldungsfähig" (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, WM 2013, 1597 Rn. 14, 16).
15
a) Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen gegen den Schuldner nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen (§ 87 InsO); dies geschieht durch Anmeldung der Forderungen zur Tabelle (Senat, Urteil vom 21. Mai 2015 - III ZR 384/12, WM 2015, 1243 Rn. 18; Breitenbücher in Graf-Schlicker, InsO, 4. Aufl., § 87 Rn. 4). Zug-um-Zug-Forderungen können als solche indes nicht zur Tabelle angemeldet werden, da sie sich nicht für die Berechnung der Quote eignen und die Insolvenzordnung in dem Feststellungsund Verteilungsverfahren nach §§ 174 ff InsO keine den §§ 756, 765 ZPO entsprechende Regelung kennt (vgl. Senat, Urteile vom 21. Mai 2015 aaO und vom 17. Juli 2014 - III ZR 218/13, WM 2014, 1667 Rn. 19 mwN; BGH,Urteile vom 1. März 2011 - II ZR 297/08, DStR 2011, 1327 Rn. 23 und vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02, NZI 2004, 214, 215). Sie sind nicht "anmeldungsfähig" (vgl. Senat, Urteil vom 21. Mai 2015 aaO; BGH, Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, WM 2013, 1597 Rn. 14).
15
3. Das Berufungsgericht wird daher in der Sache zu entscheiden haben. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass Forderungen, die von einer Gegenleistung abhängen, nicht zur Insolvenztabelle angemeldet werden können (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02, ZIP 2003, 2379, 2381; vom 21. Mai 2015 - III ZR 384/12, WM 2015, 1243 Rn. 18 mwN; MünchKomm-InsO/Riedel, 3. Aufl., § 174 Rn. 15). Ansprüche, die durch eine Zug-um-Zug zu erbringende Leistung eingeschränkt sind, müssen entsprechend § 45 Satz 1 InsO in einen Geldbetrag umgerechnet werden.
2
I. Die Rechtsfragen, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, sind zwischenzeitlich geklärt. Der Senat hat am 1. März 2011 - nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden, dass der Beitritt zu einer Genossenschaft und der zu seiner Finanzierung geschlossene Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinn von § 358 Abs. 3 BGB darstellen können, wenn die Beteiligung an der Genossenschaft jedenfalls vorrangig der Anlage von Kapital dient (vgl. nur BGH, Urteil vom 1. März 2011 - II ZR 297/08, ZIP 2011, 859 Rn. 10 ff.). Ebenso wenig ist nach den Urteilen des Senats vom 1. März 2011 eine (weitere) revisionsgerichtliche Entscheidung wegen der Fra- ge erforderlich, wie ein nach dem Widerruf des Darlehensvertrags bestehender Anspruch auf Rückzahlung der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen durchgesetzt werden kann, wenn über das Vermögen des Darlehensgebers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Die Feststellung eines solchen - Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus den Genossenschaftsanteilen bestehenden - Anspruchs zur Insolvenztabelle kommt aus Rechtsgründen nicht in Betracht (vgl. nur BGH, Urteil vom 1. März 2011 - II ZR 297/08, ZIP 2011, 859 Rn. 23 m.weit.Nachw.).
7
a) Ist - wie hier - in einem Insolvenzverfahren eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es gemäß § 179 Abs. 1 InsO dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben. War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung gemäß § 180 Abs. 2 InsO durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben. Zwar obliegt es gemäß § 179 Abs. 2 InsO dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen, wenn für eine Forderung - wie hier - ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vorliegt. Es ist aber auch der Gläubiger der Forderung zur Aufnahme befugt, wenn - wie bisher vorliegend - der Bestreitende seinen Widerspruch nicht verfolgt (vgl. zu § 146 KO: BGH, Urteil vom 29. Juni 1998 - II ZR 353/97, NJW 1998, 3121, 3122; zu §§ 179, 180 InsO: MünchKomm InsO/Schumacher, 2. Aufl., § 179 Rn. 43 mwN; Graf-Schlicker in Graf-Schlicker, InsO, 3. Aufl., § 179 Rn. 13; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 240 Rn. 13).

Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, sind mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. Forderungen, die in ausländischer Währung oder in einer Rechnungseinheit ausgedrückt sind, sind nach dem Kurswert, der zur Zeit der Verfahrenseröffnung für den Zahlungsort maßgeblich ist, in inländische Währung umzurechnen.

(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.

Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn

1.
der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist; der Zustellung bedarf es nicht, wenn bereits der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 Abs. 1 begonnen hatte und der Beweis durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers geführt wird; oder
2.
der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 756 Abs. 2 durchgeführt hat und diese durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers nachgewiesen ist.

23
a) Der sich aus dem Rückgewährschuldverhältnis ergebende Anspruch des Klägers auf Rückgewähr der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen und der Anspruch der Schuldnerin auf das Auseinandersetzungsguthaben sind Zug um Zug zu erfüllen (§ 357 Abs. 1 Satz 1, §§ 346, 348 Satz 1 BGB). Die Anmeldung derartiger Zug um Zug zu erfüllender Ansprüche zur Insolvenztabelle kommt aus Rechtsgründen nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02, ZIP 2003, 2379, 2381). Einer solchen Gestaltungsmöglichkeit steht der insolvenzrechtliche Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger aus der Masse entgegen, die nur durchführbar ist, wenn sich die Forderungen für die Berechnung der Quote eignen. Deshalb sind nach § 45 Satz 1 InsO Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. Wäre auch die Anmeldung Zug um Zug zu erbringender Leistungen möglich, würde dies dazu führen, dass der Kläger entgegen §§ 45, 174 Abs. 2 InsO den Darlehensvertrag mit der Schuldnerin und den mit ihm verbundenen Genossenschaftsbeitritt gegen den Willen des Insolvenzverwalters (vgl. §§ 103 ff. InsO) - wenn auch hinsichtlich des Anspruchs auf Rückzahlung der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen auf die Quote beschränkt - rückabwickeln könnte. Hierfür fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02, ZIP 2003, 2379, 2381). Die Insolvenzordnung kennt in dem Feststellungs- und Verteilungsverfahren nach §§ 174 ff. InsO keine den §§ 756, 765 ZPO entsprechende Regelung.
18
aa) Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen gegen den Schuldner nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen (§ 87 InsO); dies geschieht durch Anmeldung der Forderungen zur Tabelle (Breitenbücher in Graf-Schlicker, InsO, 4. Aufl., § 87 Rn. 4). Zug-um-Zug-Forderungen können indes nicht zur Tabelle angemeldet werden, da sie sich nicht für die Berechnung der Quote eignen und die Insolvenzordnung in dem Feststellungs- und Verteilungsverfahren nach §§ 174 ff InsO keine den §§ 756, 765 ZPO entsprechende Regelung kennt (vgl. Senat, Urteil vom 17. Juli 2014 - III ZR 218/13, WM 2014, 1667 Rn. 19 mwN; BGH, Urteile vom 1. März 2011 - II ZR 297/08, DStR 2011, 1327 Rn. 4, 23 und vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02, NZI 2004, 214, 215). Sie sind nicht "anmeldungsfähig" (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, WM 2013, 1597 Rn. 14, 16).

Die Feststellung kann nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist.

15
a) Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen gegen den Schuldner nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen (§ 87 InsO); dies geschieht durch Anmeldung der Forderungen zur Tabelle (Senat, Urteil vom 21. Mai 2015 - III ZR 384/12, WM 2015, 1243 Rn. 18; Breitenbücher in Graf-Schlicker, InsO, 4. Aufl., § 87 Rn. 4). Zug-um-Zug-Forderungen können als solche indes nicht zur Tabelle angemeldet werden, da sie sich nicht für die Berechnung der Quote eignen und die Insolvenzordnung in dem Feststellungsund Verteilungsverfahren nach §§ 174 ff InsO keine den §§ 756, 765 ZPO entsprechende Regelung kennt (vgl. Senat, Urteile vom 21. Mai 2015 aaO und vom 17. Juli 2014 - III ZR 218/13, WM 2014, 1667 Rn. 19 mwN; BGH,Urteile vom 1. März 2011 - II ZR 297/08, DStR 2011, 1327 Rn. 23 und vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02, NZI 2004, 214, 215). Sie sind nicht "anmeldungsfähig" (vgl. Senat, Urteil vom 21. Mai 2015 aaO; BGH, Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, WM 2013, 1597 Rn. 14).
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a) Der sich aus dem Rückgewährschuldverhältnis ergebende Anspruch des Klägers auf Rückgewähr der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen und der Anspruch der Schuldnerin auf das Auseinandersetzungsguthaben sind Zug um Zug zu erfüllen (§ 357 Abs. 1 Satz 1, §§ 346, 348 Satz 1 BGB). Die Anmeldung derartiger Zug um Zug zu erfüllender Ansprüche zur Insolvenztabelle kommt aus Rechtsgründen nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02, ZIP 2003, 2379, 2381). Einer solchen Gestaltungsmöglichkeit steht der insolvenzrechtliche Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger aus der Masse entgegen, die nur durchführbar ist, wenn sich die Forderungen für die Berechnung der Quote eignen. Deshalb sind nach § 45 Satz 1 InsO Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. Wäre auch die Anmeldung Zug um Zug zu erbringender Leistungen möglich, würde dies dazu führen, dass der Kläger entgegen §§ 45, 174 Abs. 2 InsO den Darlehensvertrag mit der Schuldnerin und den mit ihm verbundenen Genossenschaftsbeitritt gegen den Willen des Insolvenzverwalters (vgl. §§ 103 ff. InsO) - wenn auch hinsichtlich des Anspruchs auf Rückzahlung der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen auf die Quote beschränkt - rückabwickeln könnte. Hierfür fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02, ZIP 2003, 2379, 2381). Die Insolvenzordnung kennt in dem Feststellungs- und Verteilungsverfahren nach §§ 174 ff. InsO keine den §§ 756, 765 ZPO entsprechende Regelung.
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aa) Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen gegen den Schuldner nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen (§ 87 InsO); dies geschieht durch Anmeldung der Forderungen zur Tabelle (Breitenbücher in Graf-Schlicker, InsO, 4. Aufl., § 87 Rn. 4). Zug-um-Zug-Forderungen können indes nicht zur Tabelle angemeldet werden, da sie sich nicht für die Berechnung der Quote eignen und die Insolvenzordnung in dem Feststellungs- und Verteilungsverfahren nach §§ 174 ff InsO keine den §§ 756, 765 ZPO entsprechende Regelung kennt (vgl. Senat, Urteil vom 17. Juli 2014 - III ZR 218/13, WM 2014, 1667 Rn. 19 mwN; BGH, Urteile vom 1. März 2011 - II ZR 297/08, DStR 2011, 1327 Rn. 4, 23 und vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02, NZI 2004, 214, 215). Sie sind nicht "anmeldungsfähig" (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, WM 2013, 1597 Rn. 14, 16).