Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Mai 2014 - IX ZB 72/12

published on 22/05/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Mai 2014 - IX ZB 72/12
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
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Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 19. Juni 2012 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 8.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Über das Vermögen des im Jahre 1955 geborenen    F.     (nachfolgend: Schuldner) wurde auf dessen Antrag vom 7./11. August 2009 mit Beschluss vom 24. August 2009 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zum Treuhänder bestellt. Mit Beschluss vom 23. Juni 2010 wurde dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt und mit Beschluss vom 6. Oktober 2010 das Insolvenzverfahren aufgehoben.

2

Auf Antrag des Treuhänders vom 21. Juli 2011 hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 22. Dezember 2011 die Nachtragsverteilung unter anderem hinsichtlich eines Betrages von 8.000 € angeordnet, den der Schuldner am 16. Juli 2011 vom Bischöflichen Ordinariat      erhalten hatte als freiwillige Entschädigungsleistung für sexuellen Missbrauch, den der Schuldner als Kind durch einen Angehörigen der katholischen Kirche erlitten hatte. Die Leistung beruhte auf einem Beschluss der Deutschen Bischofskonferenz vom 2. März 2011, auf dessen Grundlage der Schuldner die Entschädigung im Mai 2011 nach Gesprächen mit dem Missbrauchsbeauftragten des Bistums beantragt hatte.

3

Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht die Anordnung der Nachtragsverteilung insoweit aufgehoben und den Antrag des Treuhänders abgelehnt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will der Treuhänder die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde und damit die Nachtragsverteilung hinsichtlich dieses Betrages erreichen.

II.

4

Die statthafte (§§ 4, 204 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde (§ 575 ZPO) ist unbegründet.

5

1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, eine Nachtragsverteilung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die Entschädigung kein Gegenstand der Insolvenzmasse sei. Die Rechtsgrundlage, aufgrund derer die Auszahlung erfolgt sei, sei erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens im März 2011 geschaffen worden. Anträge hätten erst ab 10. März 2011 gestellt werden können. Es handele sich um eine freiwillige, nicht zwingend von der Nachweisbarkeit des Fehlverhaltens von Kirchenbediensteten abhängige Leistung der katholischen Kirche. Die einer solchen Entschädigung im Regelfall zugrunde liegende Rechtsgutverletzung könne zwar mit einem zivilrechtlichen Schmerzensgeldanspruch inhaltlich identisch sein. Derartige Schmerzensgeldansprüche seien aber meist nicht nachweisbar und längst verjährt. Die von der katholischen Kirche zur Hilfestellung durch finanzielle Entschädigung der Opfer sexuellen Missbrauchs geschaffene Selbstverpflichtung stelle eine eigene und selbständige Rechtsgrundlage dar. Das habe zur Folge, dass die Entschädigungsleistung Neuerwerb in der Wohlverhaltensperiode darstelle.

6

Selbst wenn es sich aber um einen mit einem Schmerzensgeldanspruch identischen Anspruch handele, sei eine Nachtragsverteilung nicht gerechtfertigt. Durch Angehörige der Katholischen Kirche sei der Schuldner in seinem aus Art. 1, 2 GG geschützten Persönlichkeitsrecht massiv verletzt worden. Der wegen Verletzung dieses Rechts zu gewährende Ausgleichsanspruch sei kein Schmerzensgeld, sondern eine aus Art. 1, 2 GG abgeleitete Rechtsposition. Der Anspruch sei gemäß § 851 Abs. 1 ZPO, § 399 BGB nicht pfändbar, weil die Leistung an einen Dritten - hier den Treuhänder zur Masse - nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen könne. Wenn die Entscheidungsträger des Bistums      erfahren hätten, dass ein Treuhänder die Leistung zugunsten der Insolvenzgläubiger einziehe, hätten sie eine derartige Entschädigung nicht zugesprochen, weil so die mit ihr bezweckte Kompensation des Leides nicht erreicht werden könne.

7

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand.

8

a) Die Anordnung der Nachtragsverteilung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei der freiwilligen Zahlung des Bischöflichen Ordinariats vom 16. Juli 2011 um einen Neuerwerb des Schuldners nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 6. Oktober 2010 handelt, der nicht mehr gemäß § 35 Abs. 1 InsO in die Masse fällt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - IX ZA 5/14, WM 2014, 956 Rn. 6).

9

aa) Gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO wird die Nachtragsverteilung angeordnet, wenn nachträglich Gegenstände der Masse ermittelt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2014, aaO). Sie ist auch im Verbraucherinsolvenzverfahren zulässig (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - IX ZB 17/04, NZI 2006, 180 Rn. 4; vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 184/09, NJW 2011, 1448 Rn. 5). Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens steht gemäß § 203 Abs. 2 InsO der Anordnung nicht entgegen.

10

bb) Die Gewährung der Zahlung durch das Bischöfliche Ordinariat stellt jedoch Neuerwerb des Schuldners nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens dar. Sie ist kein Gegenstand der Masse (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2014, aaO).

11

(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist allerdings von der Begründung einer Insolvenzforderung im Sinne des Insolvenzrechts schon dann auszugehen, wenn der anspruchsbegründende Tatbestand schon vor Verfahrenseröffnung abgeschlossen ist, mag sich eine Forderung daraus auch erst nach Beginn des Insolvenzverfahrens ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2011 - IX ZB 121/11, NZI 2011, 953 Rn. 3; vom 18. Oktober 2012 - IX ZB 263/10, ZOV 2012, 336 Rn. 5, je mwN). Entsprechend kommt es im Rahmen der Beurteilung, ob hinsichtlich einer realisierten Forderung des Schuldners eine Nachtragsverteilung anzuordnen ist, nicht darauf an, ob der (Entschädigungs-)Anspruch schon vor oder während des Insolvenzverfahrens festgesetzt oder anerkannt worden ist. Vielmehr ist entscheidend, ob der Schuldner diesen Anspruch bereits vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens hätte geltend machen können (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2012, aaO Rn. 5). Die schuldrechtliche Grundlage des Anspruchs muss schon vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens entstanden sein. Ob die Forderung selbst schon entstanden oder fällig ist, ist dagegen unerheblich (BGH, Beschluss vom 22. September 2011, aaO Rn. 3).

12

(2) Grundlage der Leistungsbewilligung und Zahlung an den Schuldner waren die von der Deutschen Bischofskonferenz am 2. März 2011 beschlossenen Grundsätze über "Leistungen in Anerkennung des Leids, das Opfern sexuellen Missbrauchs zugefügt wurde". Nach Buchstabe B Ziffer III dieser Selbstverpflichtung soll in den Fällen, in denen Opfer sexuellen Missbrauchs eine materielle Leistung in Anerkennung des Leids wünschen und wegen der eingetretenen Verjährung kein durchsetzbarer Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld besteht, eine materielle Leistung bis zu einem Betrag von 5.000 € gewährt werden. Nach Ziffer VI sind in besonders schweren Fällen zusätzliche Leistungen möglich. Für das Antragsverfahren ist in Buchstabe C Ziffer IV des Beschlusses bestimmt, dass alle Leistungen freiwillige Leistungen ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht sind, für die der Rechtsweg ausgeschlossen ist. Die Grundlage der dem Schuldner gewährten Leistung ist damit erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens geschaffen worden.

13

(3) Allerdings mag der Schuldner gegen die handelnde Person und die sie beschäftigende kirchliche Körperschaft wegen des sexuellen Missbrauchs zivilrechtliche Schadensersatzansprüche einschließlich solcher auf Schmerzensgeld gemäß §§ 823, 831, 847 Abs. 1 BGB aF gehabt haben. Ob dem Schuldner ein entsprechender Tatnachweis möglich gewesen wäre, insbesondere nachdem der handelnde Täter längst verstorben ist, kann dahinstehen. Jedenfalls wären entsprechende Ansprüche, die Handlungen in den Jahren 1965 bis 1969 betrafen, bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 6. Oktober 2010 auch bei Zugrundelegung der längsten Verjährungsfrist von 30 Jahren des § 195 BGB aF längst verjährt und nicht mehr durchsetzbar. Wie der Fall zu beurteilen wäre, wenn das Bischöfliche Ordinariat gleichwohl auf derart längst verjährte Ansprüche gezahlt hätte, kann dahinstehen. Dies ist gerade nicht erfolgt. Die Zahlung hatte vielmehr zur Voraussetzung, dass zivilrechtliche Ansprüche nicht mehr durchsetzbar waren. Auf derartige Ansprüche sollte auch nicht bezahlt werden (vgl. Abschnitt A Abs. 3 der Grundsätze). Grundlage der Zahlung war ausschließlich der genannte Beschluss der Bischofskonferenz. Die Annahme der Rechtsbeschwerde, es handele sich um eine (Teil-)Leistung auf den zivilrechtlichen Schmerzensgeldanspruch, ist unzutreffend.

14

b) Im Übrigen ist die Zahlung des Bischöflichen Ordinariats auch deshalb nicht Gegenstand der Masse geworden, weil ein entsprechender Anspruch des Schuldners gemäß § 851 Abs. 1 ZPO, § 399 BGB nicht pfändbar war.

15

aa) Ansprüche wegen immaterieller Schäden sind allerdings seit 1. Juli 1990 uneingeschränkt übertragbar und pfändbar, nachdem durch das Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze vom 14. März 1990 (BGBl. I S. 478) § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB aF mit Wirkung ab 1. Juli 1990 gestrichen worden war. Es ist deshalb allgemein anerkannt, dass Schmerzensgeldansprüche pfändbar sind und gegebenenfalls in die Insolvenzmasse fallen (BGH, Urteil vom 24. März 2011 - IX ZR 180/10, BGHZ 189, 65 Rn. 33 ff mit Begründung zur Entstehungsgeschichte). Dies gilt auch für Ansprüche gegen die Katholische Kirche, soweit sie auf den Ersatz immaterieller Schäden gerichtet sind.

16

bb) Ob für Ansprüche wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts etwas anderes gilt, wie das Beschwerdegericht annimmt, erscheint zweifelhaft. Der Senat hat dies bislang dahingestellt sein lassen (BGH, Urteil vom 24. März 2011, aaO Rn. 36). Dies bedarf auch hier keiner Entscheidung.

17

cc) Der Pfändbarkeit steht jedenfalls, wie das Beschwerdegericht zutreffend gesehen hat, § 851 Abs. 1 ZPO, § 399 BGB entgegen, weil die Leistung des Bischöflichen Ordinariats an einen Dritten, hier den Insolvenzverwalter zur Masse, nicht ohne Veränderung ihres Inhalts hätte erfolgen können.

18

(1) Eine Forderung ist dann nicht übertragbar, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Leistung auf höchstpersönlichen Ansprüchen des Berechtigten beruht, die er nur selbst erheben kann, wenn - anders als bei höchstpersönlichen Ansprüchen - ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerperson aber besonders schutzwürdig ist, oder wenn ohne Veränderung des Leistungsinhalts die dem Gläubiger gebührende Leistung mit seiner Person derart verknüpft ist, dass die Leistung an einen anderen Gläubiger als eine andere Leistung erschiene (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1985 - VII ZR 31/85, NJW 1986, 713, 714; vom 4. Dezember 2009 - V ZR 9/09, NJW-RR 2010, 1235 Rn. 12; vom 24. März 2011, aaO Rn. 42). In allen diesen drei Fallgruppen ist die Abtretbarkeit ausgeschlossen, weil andernfalls die Identität der abgetretenen Forderung nicht gewahrt bliebe.

19

(2) Hier liegt ein Fall der zweiten und der dritten Fallgruppe vor. Die geschuldete Leistung ist mit der Person des Gläubigers derart verknüpft, dass die Leistung an einen anderen Gläubiger, hier den Kläger als Insolvenzverwalter, sie als eine andere Leistung erscheinen lassen würde. Das Interesse des Schuldners, hier der Katholischen Kirche, an der Beibehaltung der Gläubigerperson für die freiwillige Leistung ist besonders schutzwürdig.

20

Ein Anspruch auf Erbringung einer materiellen Leistung gegen das Bistum entstand nicht von Gesetzes wegen, sondern durch eine Ermessensentscheidung, welche die betroffene kirchliche Körperschaft nach dem genannten Beschluss der Deutschen Bischofskonferenz auf der Grundlage einer Empfehlung der zentralen Koordinierungsstelle beim "Büro für Fragen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger im kirchlichen Bereich" der Deutschen Bischofskonferenz zu treffen hatte (vgl. Abschnitt C Ziffer III 3 des genannten Beschlusses der Deutschen Bischofskonferenz). Diese knüpft an den festgestellten sexuellen Missbrauch des Antragstellers an, für die nach staatlichem Recht Ansprüche infolge Verjährung nicht mehr durchgesetzt werden konnten. Die Zuerkennung lag im Ermessen der kirchlichen Institutionen.

21

Die Entschädigung sollte unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit - trotz eingetretener und in Anspruch genommener Verjährung zivilrechtlicher Ansprüche - dem Opfer persönlich zugute kommen. Die zuerkannte materielle Leistung dient allein dem Zweck, in Anerkennung des Leids des Opfers die Folgen seiner Traumatisierung zu mildern und dem Opfer bei der Bewältigung belastender Lebensumstände zu helfen. Die mit der Zahlung beabsichtigte Entlastung kann nur eintreten, wenn die Leistung aus der Sphäre des Schädigers herrührt, es also bei dem ursprünglichen Schuldner und dem ursprünglichen Gläubiger der materiellen Leistung verbleibt. Dies stellt ein besonderes schutzwürdiges Motiv des Leistungsschuldners dar. Wie das Beschwerdegericht hierzu zutreffend festgestellt hat, erscheint es ausgeschlossen, dass die Katholische Kirche die Leistung zugebilligt hätte, wenn anstelle des Insolvenzschuldners der Treuhänder den Betrag für die Masse vereinnahmen könnte.

22

Die Insolvenz- und Massegläubiger haben durch den sexuellen Missbrauch des Schuldners weder materielle noch immaterielle Einbußen erlitten. Die Auszahlung des freiwillig erbrachten Betrages an die Masse würde deshalb den Zweck und Leistungsinhalt grundlegend verändern (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2011, aaO Rn. 44).

Kayser                      Gehrlein                       Vill

              Fischer                         Grupp

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver
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Annotations

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Der Beschluß, durch den der Antrag auf Nachtragsverteilung abgelehnt wird, ist dem Antragsteller zuzustellen. Gegen den Beschluß steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.

(2) Der Beschluß, durch den eine Nachtragsverteilung angeordnet wird, ist dem Insolvenzverwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubiger die Verteilung beantragt hatte, diesem Gläubiger zuzustellen. Gegen den Beschluß steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist.

(2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden, als der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist.

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

(1) Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlußtermin

1.
zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden,
2.
Beträge, die aus der Insolvenzmasse gezahlt sind, zurückfließen oder
3.
Gegenstände der Masse ermittelt werden.

(2) Die Aufhebung des Verfahrens steht der Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht entgegen.

(3) Das Gericht kann von der Anordnung absehen und den zur Verfügung stehenden Betrag oder den ermittelten Gegenstand dem Schuldner überlassen, wenn dies mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrags oder den geringen Wert des Gegenstands und die Kosten einer Nachtragsverteilung angemessen erscheint. Es kann die Anordnung davon abhängig machen, daß ein Geldbetrag vorgeschossen wird, der die Kosten der Nachtragsverteilung deckt.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist.

(2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden, als der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist.

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.

(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist.

(2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden, als der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist.

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.