Bundesgerichtshof Urteil, 13. Jan. 2016 - IV ZR 38/14

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:130116UIVZR38.14.0
13.01.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Januar 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Kläger, welche als qualifizierte Einrichtungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 UKlaG, § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG eingetragen sind, verlangen von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen so genannter Riester-Rentenversicherungen (Versicherungsverträge nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, AltZertG), und zwar von zwei Teilklauseln zur Regelung der Überschussbeteiligung von Versicherungsnehmern. Zudem beantragen sie den Ersatz vorgerichtlich entstandener Abmahnkosten.

2

Die Beklagte, ein Versicherungsunternehmen, bietet unter anderem auch Riester-Rentenversicherungsverträge an. Versicherungsinteressenten erhalten zum Abschluss solcher Verträge das Antragsformular, das Produktinformationsblatt, die Versicherungsinformationen sowie die Versicherungsbedingungen. Die darin mit einem Pfeil (→) versehenen Begriffe werden am Ende der Bedingungen (im Folgenden: AVB) näher definiert.

3

Zur Überschussbeteiligung sehen die den Versicherungsnehmern überlassenen AVB in Teil A unter anderem folgende Regelungen vor (wobei die mit den Klageanträgen konkret beanstandeten Passagen nachfolgend kursiv gedruckt sind):

"2.1 Was sind die rechtlichen Grundlagen der Überschussbeteiligung?

Wir beteiligen Sie nach § 153 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) an den Überschüssen und → Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung).

(1) Beteiligung an den Überschüssen

a) Ermittlung der Überschüsse

Die Überschüsse werden nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) ermittelt und jährlich im Rahmen unseres Jahresabschlusses festgestellt.

b) Kollektive Mindestbeteiligung der Versicherungsnehmer

Die Überschüsse stammen im Wesentlichen aus den Erträgen unserer Kapitalanlagen.

Von den Nettoerträgen derjenigen Kapitalanlagen, die für künftige Versicherungsleistungen vorgesehen sind (§ 3 Mindestzuführungsverordnung - MindZV), erhalten die → Versicherungsnehmer insgesamt mindestens den in der jeweils aktuellen Fassung dieser Verordnung genannten Prozentsatz (derzeit 90 Prozent). Aus diesem Betrag werden zunächst die garantierten Versicherungsleistungen finanziert. Der verbleibende Betrag entspricht dem Teil der Überschüsse aus Kapitalanlagen, den wir für die Überschussbeteiligung der → Versicherungsnehmer verwenden.

Weitere Überschüsse entstehen dann, wenn sich das Risiko (zum Beispiel durch eine veränderte Zahl der Todesfälle) oder die Kosten (zum Beispiel durch Kosteneinsparungen) günstiger entwickeln als wir bei der ursprünglichen Kalkulation angenommen haben. Auch von diesen Überschüssen erhalten die → Versicherungsnehmer mindestens den in der jeweils aktuellen Fassung der MindZV genannten Prozentsatz (derzeit 75 Prozent des Risikoergebnisses und 50 Prozent des übrigen Ergebnisses).

In Ausnahmefällen kann die Mindestbeteiligung der → Versicherungsnehmer mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde gekürzt werden (§ 5 Mindestzuführungsverordnung - MindZV).

d) Bildung von Versicherungsgruppen

Die einzelnen Versicherungen tragen unterschiedlich zu den Überschüssen bei. Wir haben deshalb vergleichbare Versicherungen zu Gruppen zusammengefasst:

- Überschussgruppen bilden wir beispielsweise, um die Art des versicherten Risikos zu berücksichtigen (etwa das Todesfall- oder Berufsunfähigkeitsrisiko).

- Untergruppen erfassen zum Beispiel vertragliche Besonderheiten (etwa den Versicherungsbeginn oder die Form der Beitragszahlung).

Die Verteilung der Überschüsse für die → Versicherungsnehmer auf die einzelnen Gruppen orientiert sich daran, in welchem Umfang die Gruppen zu ihrer Entstehung beigetragen haben.

Zu welcher Gruppe Ihre Versicherung gehört, können Sie Ihren Versicherungsinformationen entnehmen.

e) Veröffentlichung der Überschussanteilsätze

Der Vorstand unseres Unternehmens legt auf Vorschlag des → Verantwortlichen Aktuars die Höhe der → Überschussanteilsätze fest. Wir veröffentlichen die → Überschussanteilsätze jährlich in unserem Geschäftsbericht, den Sie jederzeit bei uns anfordern können, oder teilen sie Ihnen auf andere Weise mit.

...

2.2 Warum kann die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantiert werden?

Die Höhe der Überschüsse hängt vor allem von der Zinsentwicklung am Kapitalmarkt, dem Risikoverlauf und der Kostenentwicklung ab. Auch die Höhe der → Bewertungsreserven ist vom Kapitalmarkt abhängig. Daher kann die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantiert werden.

2.3 Welche Arten von Überschussanteilen gibt es?

(1) Jährliche Überschussanteile

In Abhängigkeit von der Zuordnung Ihrer Versicherung zu einer Gruppe (siehe Ziffer 2.1 Absatz 1d)) beteiligen wir den Baustein Altersvorsorge jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres an den erzielten Überschüssen (jährliche Überschussanteile).

a) Beteiligung vor Rentenbeginn

Der jährliche Überschussanteil vor Rentenbeginn besteht aus einem Zinsüberschussanteil. Hinzukommen kann ein Zusatzüberschussanteil.

...

2.4 Was sind die Bezugsgrößen der Überschussanteile Ihrer Versicherung?

(1) Ermittlung der Bezugsgrößen

Die Bezugsgrößen, auf die sich die → Überschussanteilsätze beziehen, hängen vor allem vom Baustein, von Ihrem Alter, von der → Aufschubdauer und der Höhe der Garantierente ab. Sie werden nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ermittelt.

(2) Bezugsgrößen der jährlichen Überschussanteile

a) Überschussanteile vor Rentenbeginn

Bezugsgröße für den Zinsüberschussanteil und den Zusatzüberschussanteil ist das → Deckungskapital der Versicherung, das wir zum Ende des abgelaufenen Versicherungsjahres berechnen und mit dem → Rechnungszins nach Ziffer 1.5 Absatz 1 um 1 Jahr abzinsen. ..."

4

Die Versicherungsinformationen weisen unter anderem darauf hin, dass die Versicherung in der Überschussgruppe "EZ" geführt und über die Untergruppe "HVAVMG0112 für den Baustein zur Altersvorsorge" am Überschuss beteiligt wird.

5

Im Geschäftsbericht der Beklagten für das Jahr 2011 heißt es auf Seite 70:

"3. Zusatzüberschussanteil

Bei den Überschussgruppen EZ und GZ wird vor Beginn der Rentenzahlung ein jährlicher Überschussanteil (Zusatzüberschussanteil) in Höhe von 0,1% der maßgebenden Größe für den Zinsüberschuss gegeben.

Der Zusatzüberschussanteil stellt eine Beteiligung an den Kostenüberschüssen dar.

Der Zusatzüberschussanteil wird nur bei Versicherungen mit laufender (nicht variabler) Beitragszahlung und:

- bei den Grundbausteinen: ab einem Garantiekapital bzw. ab einem zur Verrentung zur Verfügung stehenden Garantiekapital von 40.000 €

gegeben, solange Beiträge gezahlt werden."

6

Vorgerichtlich lehnte die Beklagte nach Abmahnung durch die Kläger die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab.

7

Die Kläger halten die beiden beanstandeten Bedingungen in ihrem Regelungszusammenhang für intransparent. Sie erweckten den Eindruck einer Beteiligung aller Versicherungsnehmer an Kostenüberschüssen, ohne deutlich zu machen, dass - derzeit - Verträge mit einem Garantiekapital von weniger als 40.000 € an Kostenüberschüssen nicht beteiligt würden.

8

Die Kläger verlangen mit ihrer Klage, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung von (näher bezeichneten) Ordnungsmitteln zu unterlassen, beim Abschluss von Altersvorsorgeverträgen gemäß § 1 AltZertG ("Riester"-Rentenversicherungen) mit Verbrauchern die vorstehend kursiv gedruckten Klauseln in Nr. 2.1 AVB zu verwenden oder sich auf diese bei der Abwicklung von ab dem 1. Januar 2008 abgeschlossenen Verträgen zu berufen. Weiter haben die Kläger beantragt, die Beklagte zur Zahlung vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.951,03 € nebst Zinsen zu verurteilen.

9

Die Beklagte hält die beanstandeten Klauseln für wirksam. Sie entsprächen einem verursachungsorientierten Verfahren im Sinne von § 153 Abs. 2 VVG. Eine Benachteiligung gerade älterer, ärmerer oder kinderreicher Versicherungsnehmer oder ein Verstoß gegen § 153 Abs. 1 letzter Halbsatz VVG gehe damit nicht einher. Ohnehin seien die angegriffenen Klauseln einer Kontrolle entzogen, da sie lediglich den Gesetzestext wiederholten und keinen eigenständigen Regelungsgehalt hätten. Überdies habe der Zusatzüberschussanteil 2012 bei Riester-Rentenversicherungen mit einem Garantiekapital ab 40.000 € bei lediglich 0,1% des Deckungskapitals gelegen. Da die Versicherungsnehmer in unterschiedlichem Ausmaß zur Entstehung der Kostenüberschüsse beitrügen, müssten diese abhängig vom Verursachungsbeitrag des jeweiligen Versicherungsnehmers verteilt werden. Die zweite beanstandete Textstelle erwecke nicht den Eindruck des Versprechens, alle Versicherungsnehmer erhielten mindestens 50% der zuvor genannten Kostenüberschüsse. Nr. 2.1 (1) b AVB entspreche den Vorgaben aus § 81c Abs. 1 VAG und § 4 Abs. 5 MindZV. Darüber, dass eine Kostenüberschussbeteiligung bei Riester-Rentenversicherungen ein bestimmtes Vertragsvolumen (d.h. ein bestimmtes Garantiekapital) voraussetze, müsse der Versicherer nicht informieren. Der maßgebliche Grenzbetrag könne sich jedes Jahr verändern. Solche unbekannten zukünftigen Entwicklungen der Wertgrenzen könnten in den Versicherungsbedingungen nicht berücksichtigt werden.

10

Das Landgericht hat dem Hauptantrag der Kläger im Wesentlichen (Einsetzen des Verbots allerdings erst für ab dem 12. April 2008 - statt 1. Januar 2008 - abgeschlossene Verträge) stattgegeben und die Beklagte weiter verurteilt, den Klägern vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 577,85 € zu erstatten. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt diese weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

11

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

12

I. Das Berufungsgericht hat - soweit in der Revision noch von Interesse - ausgeführt, die beanstandeten Klauselteile unterlägen der gerichtlichen Inhaltskontrolle, denn eine so genannte deklaratorische Klausel sei nicht nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Transparenzkontrolle entzogen, wenn sie den Wortlaut eines Gesetzes wiedergebe, das - wie hier § 153 VVG - der Ergänzung bedürfe.

13

Die beanstandeten Klauseln seien intransparent und damit unwirksam. Sie weckten die Erwartung des Versicherungsnehmers, er werde an den Überschüssen im Ergebnis beteiligt und es sei lediglich der Grad der Beteiligung in § 153 VVG geregelt. In dieser Erwartung bestätige den Versicherungsnehmer auch, dass Nr. 2.1 (1) b) AVB von einer kollektiven Mindestbeteiligung spreche, dass der Versicherungsnehmer einem Kollektiv zugehöre und diesem die Mindestbeteiligung zugeschrieben werde.

14

Die in Nr. 2.1 (1) d) AVB geregelte Bildung von Versicherungsgruppen verdeutliche dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ebenso wenig, dass gewisse Vertragskategorien aus der Kostenüberschussbeteiligung der Riester-Rentenverträge gänzlich herausfielen, wie die Aussage, dass die Höhe der Überschussanteile abhängig sei vom gewählten Baustein, dem Alter des Kunden, der Aufschubdauer und der Höhe der Garantierente. Selbst wenn § 153 Abs. 2 VVG eine benachteiligende Ausgrenzung bestimmter Verträge zulasse, werde - dies begründe den Vorwurf der Verletzung des Transparenzgebotes - der Versicherungsnehmer darauf nicht hingewiesen. Ein sinngemäßer Hinweis darauf, dass Kleinsparer von der Überschussbeteiligung ausgeschlossen sein könnten, sei der Beklagten auch in zumutbarer Weise möglich.

15

Dass sich die maßgebliche Wertgrenze nach dem Vortrag der Beklagten jährlich verschieben und auch einmal gänzlich entfallen könne und dass den betroffenen Versicherungsnehmern wirtschaftlich kein großer Nachteil entstehe, ändere nichts an der Verpflichtung der Beklagten, dem Versicherungsnehmer das Nachteilrisiko aufzuzeigen. Stehe nicht ein völlig zu vernachlässigender Nachteil im Raum, wolle und müsse jeder Vertragsinteressent über den Nachteil informiert werden, um eine selbstbestimmte Anlageentscheidung treffen zu können.

16

Abmahnkosten habe die Beklagte gemäß §§ 5 UKlaG, 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zu erstatten, wobei die Inanspruchnahme externer anwaltlicher Beratung hier gerechtfertigt gewesen sei.

17

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

18

1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht die beanstandeten Klauseln für kontrollfähig erachtet und nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB auf ihre Transparenz untersucht hat.

19

a) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2, §§ 308 und 309 BGB zu unterziehen, wenn sie von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Danach sind so genannte deklaratorische Klauseln, die Rechtsvorschriften nur wiedergeben und in jeder Hinsicht mit ihnen übereinstimmen, der Inhaltskontrolle entzogen. Bei solchen Klauseln verbietet sich eine Inhaltskontrolle schon wegen der Bindung des Richters an das Gesetz; sie liefe auch leer, weil an die Stelle der unwirksamen Klausel gemäß § 306 Abs. 2 BGB doch wieder die inhaltsgleiche gesetzliche Bestimmung träte (Senatsurteil vom 9. Mai 2001 - IV ZR 138/99, BGHZ 147, 373 unter I 2 b zu § 8 AGBG m.w.N.). Allerdings ist die bloße Wiedergabe einer gesetzlichen Regelung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen in den Fällen jedenfalls auf ihre Transparenz zu prüfen, in denen über die gesetzliche Regelung hinaus ein nicht zu übergehendes Bedürfnis des Versicherungsnehmers nach weiterer Unterrichtung besteht (Senatsurteil vom 9. Mai 2001 - IV ZR 138/99 aaO). Ergänzt eine Klausel Rechtsvorschriften oder füllt sie diese aus, indem sie entweder vom Gesetz eröffnete Spielräume ausfüllt oder sich die zitierte Vorschrift als von vornherein ausfüllungsbedürftig erweist, kann kontrolliert werden, ob und wie der Verwender das Gesetz ergänzt hat (Senatsurteil vom 9. Mai 2001 aaO). Dies gilt insbesondere, wenn das Gesetz nur einen Rahmen vorgibt (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2002 - X ZR 243/01, NJW 2003, 507 unter II 2 a).

20

b) So liegt der Fall hier. Zwar entspricht die erste von den Klägern beanstandete Klausel

"Wir beteiligen Sie nach § 153 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) an den Überschüssen …."

inhaltlich der Regelung in § 153 Abs. 1 Halbsatz 1 VVG, diese gesetzliche Regelung ist aber - wie sowohl aus dem 2. Halbsatz des § 153 Abs. 1 VVG als auch aus Abs. 2 der Vorschrift deutlich wird - in mehrfacher Hinsicht ausfüllungsbedürftig, weil es den Vertragsparteien überlassen bleibt zu entscheiden, ob - wie hier nicht - die Überschussbeteiligung durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen werden oder wie - anderenfalls - die Verteilung im Einzelnen erfolgen soll. Die Bedingungen der Beklagten füllen diesen vom Gesetz eröffneten, letztgenannten Spielraum aus, weshalb das Berufungsgericht zu Recht geprüft hat, ob dies mit der gebotenen Transparenz geschehen ist.

21

Dagegen wendet die Revision zu Unrecht ein, dass sich der Bedarf zur Ausfüllung nicht aus dem allein sinngemäß wiedergegebenen § 153 Abs. 1 VVG, sondern erst aus anderen, mit dieser Regelung in Sachzusammenhang stehenden gesetzlichen Vorschriften (hier vor allem § 153 Abs. 2 VVG) ergebe. Gerade in der insoweit verkürzten Wiedergabe der gesetzlichen Gesamtregelung zeigt sich, dass diese nicht in jeder Hinsicht vollständig übernommen ist. Darin kann ein Transparenzmangel begründet sein, den zu untersuchen das Gericht berufen ist.

22

Für die zweite von den Klägern beanstandete Klausel

"Auch von diesen Überschüssen erhalten die … Versicherungsnehmer mindestens den in der jeweils aktuellen Fassung der MindZV genannten Prozentsatz (derzeit … 50 Prozent …)."

gilt nichts anderes. Auch hier beschränken sich die Bedingungen der Beklagten nicht darauf, Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und der Mindestzuführungsverordnung (MindZV) ohne eigenen Regelungsgehalt wiederzugeben, sondern füllen den vom Gesetz und von der Verordnung eröffneten Spielraum insoweit aus, als ergänzende Regelungen zur konkreten Verteilung der Kostenüberschüsse getroffen werden.

23

c) Entgegen der Auffassung der Revision kann ein - die Klauselkontrolle rechtfertigendes - nicht zu übergehendes Bedürfnis des Versicherungsnehmers nach weiterer Unterrichtung (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2001 aaO) nicht mit der quantitativen Erwägung verneint werden, dass der Zusatzüberschussanteil regelmäßig nur circa 0,1% des Deckungskapitals betrage und die Beklagte beispielsweise im Jahre 2012 für Kostenüberschussbeteiligungen lediglich 300.000 € für sämtliche betroffenen Versicherungsverträge aufgewendet habe, was - bei einer Verteilung auf alle Verträge - 60 Cent pro Vertrag bedeutet hätte. Vielmehr hat der Versicherungsinteressent vor Abschluss des Versicherungsvertrages grundsätzlich ein anerkennenswertes Interesse daran, auch über solche Umstände unterrichtet zu werden, die es ihm ermöglichen, eine in den Bedingungen gegebene Leistungszusage einzuordnen. Nur dann wird er in die Lage versetzt, seine Anlageentscheidung selbstbestimmt zu treffen. Stand der diesbezügliche Vortrag der Beklagten mithin einer Transparenzkontrolle nicht entgegen, so stellt es - anders als die Revision meint - auch keine entscheidungserhebliche Verletzung des Rechts der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) dar, dass sich das Berufungsgericht damit nicht weitergehend befasst hat.

24

2. Das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangt vom Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, dass die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar dargestellt sind und die Klauseln darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (Senatsurteile vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, r+s 2013, 297 Rn. 40; vom 26. September 2007 - IV ZR 252/06, VersR 2007, 1690 Rn. 16; vom 23. Februar 2005 - IV ZR 273/03, BGHZ 162, 210; vom 8. Oktober 1997 - IV ZR 220/96, BGHZ 136, 394, 401). Eine Regelung hält deshalb einer Transparenzkontrolle auch dann nicht stand, wenn sie an verschiedenen Stellen in den Bedingungen niedergelegt ist, die nur schwer miteinander in Zusammenhang zu bringen sind, oder wenn der Regelungsgehalt auf andere Weise durch die Verteilung auf mehrere Stellen verdunkelt wird (Senatsurteil vom 11. Juli 2012 aaO m.w.N.).

25

a) Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Berufungsgericht angenommen, die beanstandeten Klauseln genügten diesen Anforderungen nicht, weil sie bei dem Versicherungsinteressenten die Erwartung weckten, in jedem Falle an den Kostenüberschüssen beteiligt zu werden, wobei allein die Frage der Höhe der Beteiligung näherer Prüfung bedürfe, während ihm entgegen der insoweit scheinbar uneingeschränkten Zusage nicht ausreichend verdeutlicht werde, dass Rentenversicherungsverträge, deren Garantiekapital ein von der Beklagten in ihrem Geschäftsbericht festzusetzendes Volumen (derzeit 40.000 €) unterschreite, von der Beteiligung an Kostenüberschüssen von vornherein ausgeschlossen seien. Einen so weitgehenden und grundsätzlichen Ausschluss kann der durchschnittliche Vertragsinteressent, auf dessen Sicht es insoweit maßgeblich ankommt, weder der in Nr. 2.1 (1) b AVB getroffenen Regelung über eine kollektive Mindestbeteiligung noch der in Nr. 2.1 (1) d) AVB geregelten Bildung von Versicherungsgruppen entnehmen, denn auch die Aussage,

"… Die Verteilung der Überschüsse für die … Versicherungsnehmer auf die einzelnen Gruppen orientiert sich daran, in welchem Umfang die Gruppen zu ihrer Entstehung beigetragen haben. …"

gibt keinen hinreichenden Hinweis darauf, dass damit Verträge mit geringem Garantiekapital, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unstreitig 30 bis 50% des Riester-Rentenversicherungsverträge-Bestandes der Beklagten ausmachen, von der Beteiligung an den Kostenüberschüssen gänzlich ausgeschlossen werden sollen. Die Kläger rügen zu Recht, dass die Bedingungen den durchschnittlichen Versicherungsinteressenten, der seine voraussichtliche Überschussbeteiligung erfahren wolle, erst über eine Kette von komplizierten Verweisungen bis zum Geschäftsbericht der Beklagten führen, wo an nicht hervorgehobener Stelle zu erfahren sei, dass der für die Kostenüberschussbeteiligung maßgebliche Zusatzüberschussanteil nur bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung und - bei so genannten Grundbausteinen - bestimmten Garantiekapitalgrenzen gewährt werde.

26

b) Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Berufungsgericht sei einem Missverständnis des Regelungskonzepts der Beklagten erlegen, weil es aus dem Blick verloren habe, dass die von ihm vermisste Überschussbeteiligung nur den kleinsten Teil der Überschüsse, nämlich diejenigen aus dem Kostenergebnis, betreffe. Der Begründung des Berufungsurteils ist vielmehr durchgängig zu entnehmen, dass das Berufungsgericht lediglich daran Anstoß genommen hat, die Bedingungen machten nicht deutlich, dass Verträge mit geringer Garantiesumme von der Verteilung der Kostenüberschüsse ausgenommen sind.

27

c) Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht deshalb als fehlerhaft, weil das Berufungsgericht ausgeführt hat, das Verteilungsverfahren der Beklagten schließe Versicherungsnehmer von Überschüssen aus, obwohl deren Verträge zur Entstehung dieser Überschüsse beigetragen hätten. Die Revision verweist darauf, dass die Beklagte insoweit ein verursachungsorientiertes Verteilungsverfahren praktiziere, dessen "Unschärfe" eine hinzunehmende Konsequenz der gesetzlichen Regelung in § 153 Abs. 2 VVG sei, weil dort aus Gründen der Praktikabilität kein verursachungsgerechtes, sondern nur ein verursachungsorientiertes Verteilungsverfahren gefordert werde. Das Kostensystem der Beklagten sehe im Übrigen einen relativ geringen "Stückkostenbetrag" von lediglich 15 € pro Jahr vor, weshalb bei geringvolumigen Verträgen naturgemäß keine nennenswerten Kostenüberschüsse zu erwirtschaften seien.

28

Darum geht es hier aber nicht, denn losgelöst von der Frage, ob das Verteilungssystem der Beklagten sachgerecht ist und inhaltlich den gesetzlichen Vorgaben entspricht, hat das Berufungsgericht, das den Verteilungsmodus der Beklagten im Ergebnis nicht beanstandet, lediglich zutreffend dargelegt, dass die von den Klägern angegriffenen Klauseln beim durchschnittlichen Versicherungsinteressenten die Erwartung erwecken, in jedem Falle immerhin mit einer Mindestbeteiligung auch an den Kostenüberschüssen zu partizipieren, ohne dass die beanstandeten Bedingungen gerade das von der Beklagten beschriebene Kosten- und Verteilungssystem verständlich erläuterten. Das Berufungsgericht sieht die Beklagte zu Recht in der Pflicht, ihren Versicherungsinteressenten das beschriebene Nachteilsrisiko - mag es auch systembedingt zwangsläufig sein und wirtschaftlich nicht schwer wiegen - aufzuzeigen, weil es geeignet ist, deren Anlageentscheidung zu beeinflussen. Weshalb es - wie die Revision meint - neben der Sache liegen soll, von der Beklagten einen Hinweis darauf zu verlangen, dass sie bestimmte Gruppen von Versicherungsnehmern von der Teilhabe an Kostenüberschüssen ausschließt, erschließt sich nicht. Soweit die Revision stattdessen den in den Nr. 2.1 (1) d) AVB gegebenen Hinweis darauf als ausreichend erachtet, dass sich die Verteilung der Überschüsse auf die einzelnen Gruppen von Versicherungsverträgen daran orientiert, in welchem Umfang die jeweiligen Gruppen zu ihrer Entstehung beigetragen haben, verkennt sie, dass der Versicherungsinteressent dieser abstrakten Umschreibung nicht entnehmen kann, dass eine Vielzahl von Versicherungsnehmern mit kleinvolumigen Verträgen zur Entstehung von Kostenüberschüssen gar nichts beitragen und folglich entgegen dem Eingangsversprechen auch keine diesbezügliche Überschussbeteiligung erwarten kann.

Mayen                                 Felsch                                 Harsdorf-Gebhardt

                Dr. Karczewski                      Dr. Bußmann

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 273/03 Verkündet am: 23. Februar 2005 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _____________________ AGBG
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 13. Jan. 2016 - IV ZR 38/14.

Amtsgericht Bamberg Endurteil, 22. Feb. 2018 - 0103 C 1015/17

bei uns veröffentlicht am 22.02.2018

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Sparanteil aller Beitragszahlungen des Klägers auf die ...-Rentenversicherung Nr. ... bis zum Ende der Beitragszahlungsverpflichtung am 30.11.2049 mit dem garantierten Rechnungszins

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 31. Aug. 2016 - 20 U 69/16

bei uns veröffentlicht am 31.08.2016

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 17.03.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Münster (115 O 180/15) wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistu

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 15. Juni 2016 - 20 U 164/15

bei uns veröffentlicht am 15.06.2016

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 11.06.2015 verkündete Urteil der 115. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert und wie folgt gefasst: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch nach Abschluss des

Referenzen

(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:

1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind,
2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden. Stellen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:

1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden,
2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Die anzurechnenden Kapitalerträge, die auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge des Alt- und des Neubestands entfallen, ergeben sich jeweils aus dem mit der Differenz der Erträge und der Aufwendungen aus den gesamten Kapitalanlagen (Betrag in Formblatt 200 Seite 1 Zeile 12 Spalte 04 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung), ohne die der Lebensversicherung für Rechnung und Risiko der Versicherungsnehmer zuzuordnenden Erträge und Aufwendungen, vervielfachten Wert gemäß Absatz 3.

(2) Bei Pensionskassen, die gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Versorgungsausgleichskasse ihr Sicherungsvermögen in Lebensversicherungsverträgen anlegen dürfen, ist bei der Berechnung der anzurechnenden Kapitalerträge gemäß den Absätzen 1 und 6 die Differenz der Erträge und der Aufwendungen aus den gesamten Kapitalanlagen (Betrag in Formblatt 200 Seite 1 Zeile 12 Spalte 04 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung), ohne die der Lebensversicherung für Rechnung und Risiko der Versicherungsnehmer zuzuordnenden Erträge und Aufwendungen, um die Beträge zu erhöhen oder zu vermindern, die dem Risikoergebnis oder dem übrigen Ergebnis zuzuordnen sind. Diese Beträge sind in dem nach § 17 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung zu erstellenden versicherungsmathematischen Gutachten herzuleiten.

(3) Es ist für Alt- und Neubestand getrennt das Verhältnis der mittleren zinstragenden Passiva gemäß Absatz 4, die auf die überschussberechtigten Verträge entfallen, zu den anzurechnenden mittleren Passiva gemäß Absatz 5 zu bilden.

(4) Die mittleren zinstragenden Passiva der überschussberechtigten Verträge des Alt- und des Neubestands werden berechnet durch arithmetische Mittelung der zinstragenden Passiva jeweils zum Bilanzstichtag der beiden letzten Geschäftsjahre. Die zinstragenden Passiva sind die versicherungstechnischen Brutto-Rückstellungen für das selbst abgeschlossene Lebensversicherungsgeschäft (Betrag in Formblatt 100 Seite 4 Zeile 13 Spalte 03 Teilbetrag (T) der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung ohne einen extern finanzierten Rückstellungsteil nach Absatz 7 und ohne einen gemäß § 140 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gebildeten kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung) zuzüglich der Verbindlichkeiten aus dem selbst abgeschlossenen Lebensversicherungsgeschäft gegenüber Versicherungsnehmern (Betrag in Formblatt 100 Seite 5 Zeile 11 Spalte 01 T der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung), vermindert um den Bilanzposten „noch nicht fällige Ansprüche“ der Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft an Versicherungsnehmer (Betrag in Formblatt 100 Seite 2 Zeile 07 Spalte 01 T der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung).

(5) Die anzurechnenden mittleren Passiva des Gesamtbestands setzen sich zusammen aus

1.
den auf den Gesamtbestand bezogenen mittleren zinstragenden Passiva des selbst abgeschlossenen Geschäfts,
2.
dem mittleren Eigenkapital (berechnet aus den Beträgen in Formblatt 100 Seite 3 Zeile 21 Spalte 04 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung),
3.
dem mittleren Genussrechtskapital (berechnet aus den Beträgen in Formblatt 100 Seite 3 Zeile 22 Spalte 04 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung),
4.
den mittleren nachrangigen Verbindlichkeiten (berechnet aus den Beträgen in Formblatt 100 Seite 3 Zeile 24 Spalte 04 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung),
5.
den mittleren zinstragenden Passiva des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts (berechnet aus den Beträgen in Formblatt 100 Seite 4 Zeile 21 Spalte 03 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung),
6.
den mittleren Rückstellungen für Pensionen und ähnlichen Verpflichtungen (berechnet aus den Beträgen in Formblatt 100 Seite 5 Zeile 03 Spalte 03 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung) und
7.
dem Saldo aus den mittleren Abrechnungsverbindlichkeiten und -forderungen aus dem passiven Rückversicherungsgeschäft (berechnet aus dem Saldo der Beträge in Formblatt 100 Seite 5 Zeile 15 Spalte 03 T und Seite 2 Zeile 10 Spalte 03 T der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung).
Dabei ist das eingeforderte, noch nicht eingezahlte Kapital (Betrag in Formblatt 100 Seite 2 Zeile 11 Spalte 03 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung) nicht zu berücksichtigen. Für die jeweiligen mittleren zinstragenden Passiva gilt Absatz 4 sinngemäß, wobei ein gemäß § 140 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gebildeter kollektiver Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung bei den versicherungstechnischen Brutto-Rückstellungen für das selbst abgeschlossene Lebensversicherungsgeschäft einzubeziehen ist. Für die mittleren übrigen Posten gilt Absatz 4 Satz 1 sinngemäß.

(6) Die anzurechnenden Kapitalerträge, die auf einen gemäß § 140 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gebildeten kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entfallen, ergeben sich aus dem mit der Differenz der Erträge und der Aufwendungen aus den gesamten Kapitalanlagen (Betrag in Formblatt 200 Seite 1 Zeile 12 Spalte 04 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung), ohne die der Lebensversicherung für Rechnung und Risiko der Versicherungsnehmer zuzuordnenden Erträge und Aufwendungen, vervielfachten Verhältnis des arithmetischen Mittels des kollektiven Teils der Rückstellung für Beitragsrückerstattung an den letzten beiden Bilanzstichtagen zu den anzurechnenden mittleren Passiva gemäß Absatz 5.

(7) Der extern finanzierte Rückstellungsteil ist der nach den Sätzen 2 bis 6 ermittelte Teilbetrag einer versicherungstechnischen Rückstellung, die auf Grund nicht mehr ausreichender Sicherheiten im Rechnungszins für die überschussberechtigten Verträge passiviert ist. Alt- und Neubestand werden dabei getrennt betrachtet; Jahresfehlbeträge werden dem Alt- und Neubestand anteilig entsprechend dem Zuwachs der Rückstellung nach Satz 1 zugeordnet. Am Bilanzstichtag im Kalenderjahr 2018 ist der extern finanzierte Rückstellungsteil null. Der extern finanzierte Rückstellungsteil wird am Ende eines Geschäftsjahres in dem Maße erhöht, in dem ein Jahresfehlbetrag

1.
den Zuwachs der Rückstellung nach Satz 1 nicht übersteigt und
2.
aus Eigenkapital gedeckt wird, das zur Absicherung der Zinsgarantien aus den Versicherungsverträgen von außen zugeführt worden ist und dessen Bereitstellung das Lebensversicherungsunternehmen unverzüglich der Aufsichtsbehörde angezeigt hat.
Ist die Rückstellung nach Satz 1 im Geschäftsjahr zurückgegangen, vermindert das Lebensversicherungsunternehmen den extern finanzierten Rückstellungsteil auf einen Betrag, der die Rückstellung nach Satz 1 zum Bilanzstichtag des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Ist der Betrag niedriger als die Rückstellung nach Satz 1, darf die Verminderung des extern finanzierten Rückstellungsteils nicht höher ausfallen als
1.
der Rückgang der Rückstellung nach Satz 1 im Geschäftsjahr und
2.
der höhere der beiden folgenden Werte:
a)
die Verminderung, die sich ergäbe, wenn der extern finanzierte Rückstellungsteil im gleichen Verhältnis wie die Rückstellung nach Satz 1 reduziert würde,
b)
50 Prozent der Mindestzuführung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen nach § 6 Absatz 1.
Lebensversicherungsunternehmen, die einen extern finanzierten Rückstellungsteil führen, erläutern der Aufsichtsbehörde spätestens sieben Monate nach Ende des Geschäftsjahres seine Veränderung im Geschäftsjahr.

(1) Zur Sicherstellung einer ausreichenden Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung müssen die überschussberechtigten Versicherungsverträge angemessen beteiligt werden am Kapitalanlageergebnis, am Risikoergebnis und am übrigen Ergebnis ohne die auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge entfallenden Schlusszahlungen auf Grund der Beteiligung an den Bewertungsreserven, soweit diese Schlusszahlungen in Form einer Direktgutschrift ausgeschüttet werden. Die einzelnen Ergebnisse ergeben sich anteilig aus den Erträgen und Aufwendungen, die in den folgenden Beträgen berücksichtigt sind:

1.
dem Jahresergebnis nach Steuern (Betrag in Formblatt 200 Seite 7 Zeile 10 Spalte 04 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung),
2.
den Entnahmen aus dem Organisationsfonds nach § 9 Absatz 2 Nummer 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Betrag in Formblatt 200 Seite 7 Zeile 12 Spalte 03 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung),
3.
den Brutto-Aufwendungen für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung (Betrag in Formblatt 200 Seite 3 Zeile 16 Spalte 04 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung) und
4.
der im Geschäftsjahr gewährten Direktgutschrift (Summe der Beträge in Formblatt 200 Seite 2 Zeile 25, Seite 3 Zeile 11 und 13 jeweils Spalte 03 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung).
Pensionskassen haben die genauen Beträge des Kapitalanlageergebnisses, des Risikoergebnisses und des übrigen Ergebnisses für die überschussberechtigten Verträge im Rahmen des versicherungsmathematischen Gutachtens gemäß § 17 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung im Einzelnen herzuleiten. Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung berechnet sich nach Absatz 2 und § 6 Absatz 2. Alt- und Neubestand werden dabei getrennt betrachtet.

(2) Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung für die überschussberechtigten Versicherungsverträge ergibt sich aus dem nach § 4 Absatz 2 für diese Versicherungsverträge, getrennt für Alt- und Neubestand ermittelten Saldo durch Abzug des Betrages, der zur Beitragssenkung oder zur Finanzierung von Versicherungsleistungen an Beitrags statt verwendet wird, sofern in der Satzung eine entsprechende Verwendung vor Feststellung der Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung festgelegt ist. Der Betrag, der zur Beitragssenkung oder zur Finanzierung von Versicherungsleistungen an Beitrags statt verwendet wird, ist im Rahmen des versicherungsmathematischen Gutachtens gemäß § 17 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung herzuleiten. Ergibt sich rechnerisch eine negative Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung, wird diese durch Null ersetzt.

(1) Ein Altersvorsorgevertrag im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zwischen dem Anbieter und einer natürlichen Person (Vertragspartner) eine Vereinbarung in deutscher Sprache geschlossen wird,

1.
(weggefallen)
2.
die für den Vertragspartner eine lebenslange und unabhängig vom Geschlecht berechnete Altersversorgung vorsieht, die nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder einer vor Vollendung des 62. Lebensjahres beginnenden Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem des Vertragspartners (Beginn der Auszahlungsphase) gezahlt werden darf; Leistungen aus einer ergänzenden Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit oder Dienstunfähigkeit und einer zusätzlichen Absicherung der Hinterbliebenen können vereinbart werden; Hinterbliebene in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder, für die dem Vertragspartner zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles ein Anspruch auf Kindergeld oder ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes zugestanden hätte; der Anspruch auf Waisenrente oder Waisengeld darf längstens für den Zeitraum bestehen, in dem der Rentenberechtigte die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 des Einkommensteuergesetzes erfüllt;
3.
in welcher der Anbieter zusagt, dass zu Beginn der Auszahlungsphase zumindest die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge für die Auszahlungsphase zur Verfügung stehen und für die Leistungserbringung genutzt werden; sofern Beitragsanteile zur Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit oder Dienstunfähigkeit oder zur Hinterbliebenenabsicherung verwendet werden, sind bis zu 20 Prozent der Gesamtbeiträge in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen; das gilt auch für den Fall, dass das gebildete Kapital zu Beginn der Auszahlungsphase nach Nummer 10 Buchstabe b auf einen anderen Altersvorsorgevertrag übertragen wird;
4.
die monatliche Leistungen für den Vertragspartner in Form einer
a)
lebenslangen Leibrente oder Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr vorsieht; die Leistungen müssen während der gesamten Auszahlungsphase gleich bleiben oder steigen; Anbieter und Vertragspartner können vereinbaren, dass bis zu zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst werden oder eine Kleinbetragsrente nach § 93 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes abgefunden wird, wenn die Vereinbarungen vorsehen, dass der Vertragspartner bis vier Wochen nach der Mitteilung des Anbieters darüber, dass die Auszahlung in Form einer Kleinbetragsrentenabfindung erfolgen wird, den Beginn der Auszahlungsphase auf den 1. Januar des darauffolgenden Jahres verschieben kann; bis zu 30 Prozent des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals kann an den Vertragspartner außerhalb der monatlichen Leistungen ausgezahlt werden; die gesonderte Auszahlung der in der Auszahlungsphase anfallenden Zinsen und Erträge ist zulässig;
b)
lebenslangen Verminderung des monatlichen Nutzungsentgelts für eine vom Vertragspartner selbst genutzte Genossenschaftswohnung vorsieht oder eine zeitlich befristete Verminderung mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr vorsieht; die Leistungen müssen während der gesamten Auszahlungsphase gleich bleiben oder steigen; die Ansparleistung muss in diesem Fall durch die Einzahlung auf weitere Geschäftsanteile an einer eingetragenen Genossenschaft erfolgen; die weiteren Geschäftsanteile gelten mit Beginn der Auszahlungsphase als gekündigt; Buchstabe a Teilsatz 3 bis 5 gilt entsprechend;
5.
die einen Erwerb weiterer Geschäftsanteile an einer eingetragenen Genossenschaft nur zulässt, wenn der Vertragspartner im Zeitpunkt des Abschlusses des Altersvorsorgevertrags sowie in den neun Monaten davor eine Genossenschaftswohnung des Anbieters durchgehend selbst genutzt hat und bei Erwerb weiterer Geschäftsanteile an einer eingetragenen Genossenschaft vorsieht, dass
a)
im Fall der Aufgabe der Selbstnutzung der Genossenschaftswohnung, des Ausschlusses, des Ausscheidens des Mitglieds oder der Auflösung der Genossenschaft die Möglichkeit eingeräumt wird, dass mindestens die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge und die gutgeschriebenen Erträge auf einen vom Vertragspartner zu bestimmenden Altersvorsorgevertrag übertragen werden, und
b)
die auf die weiteren Geschäftsanteile entfallenden Erträge nicht ausgezahlt, sondern für den Erwerb weiterer Geschäftsanteile verwendet werden;
6. und 7.
(weggefallen)
8.
die vorsieht, dass die angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig mindestens auf die ersten fünf Vertragsjahre verteilt werden, soweit sie nicht als Prozentsatz von den Altersvorsorgebeiträgen abgezogen werden;
9.
(weggefallen)
10.
die dem Vertragspartner bis zum Beginn der Auszahlungsphase einen Anspruch gewährt,
a)
den Vertrag ruhen zu lassen,
b)
den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres oder zum Beginn der Auszahlungsphase zu kündigen, um das gebildete Kapital auf einen anderen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag mit einer Vertragsgestaltung nach diesem Absatz desselben oder eines anderen Anbieters übertragen zu lassen, oder
c)
mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres eine Auszahlung des gebildeten Kapitals für eine Verwendung im Sinne des § 92a des Einkommensteuergesetzes zu verlangen;
soweit es sich um den Erwerb weiterer Geschäftsanteile an einer Genossenschaft handelt, gilt der erste Halbsatz mit der Maßgabe, dass die weiteren Geschäftsanteile mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden können und die Auszahlung des auf die weiteren Geschäftsanteile entfallenden Geschäftsguthabens binnen sechs Monaten nach Wirksamwerden der Kündigung verlangt werden kann;
11.
die im Fall der Verminderung des monatlichen Nutzungsentgelts für eine vom Vertragspartner selbst genutzte Genossenschaftswohnung dem Vertragspartner bei Aufgabe der Selbstnutzung der Genossenschaftswohnung in der Auszahlungsphase einen Anspruch gewährt, den Vertrag mit einer Frist von nicht mehr als drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zu kündigen, um spätestens binnen sechs Monaten nach Wirksamwerden der Kündigung das noch nicht verbrauchte Kapital auf einen anderen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag desselben oder eines anderen Anbieters übertragen zu lassen.
Ein Altersvorsorgevertrag im Sinne dieses Gesetzes kann zwischen dem Anbieter und dem Vertragspartner auch auf Grundlage einer rahmenvertraglichen Vereinbarung mit einer Vereinigung geschlossen werden, wenn der begünstigte Personenkreis die Voraussetzungen des § 10a des Einkommensteuergesetzes erfüllt. Bei einer Übertragung des nach Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b gekündigten Kapitals ist es unzulässig, dass der Anbieter des bisherigen Altersvorsorgevertrags dem Vertragspartner Kosten in Höhe von mehr als 150 Euro in Rechnung stellt. Bei der Berechnung der Abschluss- und Vertriebskosten sind vom Anbieter des neuen Altersvorsorgevertrags maximal 50 Prozent des übertragenen, im Zeitpunkt der Übertragung nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Kapitals zu berücksichtigen.

(1a) Als Altersvorsorgevertrag gilt auch ein Vertrag,

1.
der für den Vertragspartner einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens vorsieht,
2.
der dem Vertragspartner einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens einräumt, sowie der darauf beruhende Darlehensvertrag; der Vertrag kann auch mit einer Vertragsgestaltung nach Absatz 1 zu einem einheitlichen Vertrag zusammengefasst werden,
3.
der dem Vertragspartner einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens einräumt und bei dem unwiderruflich vereinbart wird, dass dieses Darlehen durch Altersvorsorgevermögen getilgt wird, welches in einem Altersvorsorgevertrag nach Absatz 1 oder Nummer 2 gebildet wird; beide Vertragsbestandteile (Darlehensvertrag und Altersvorsorgevertrag nach Absatz 1 oder Nummer 2) gelten als einheitlicher Vertrag.
Das Darlehen ist für eine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes einzusetzen und ist spätestens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres des Vertragspartners zu tilgen. Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 gilt entsprechend.

(2) Anbieter eines Altersvorsorgevertrages im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
mit Sitz im Inland:
a)
Lebensversicherungsunternehmen, soweit ihnen hierfür eine Erlaubnis nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), in der jeweils geltenden Fassung erteilt worden ist,
b)
Kreditinstitute, die eine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes haben,
c)
Bausparkassen im Sinne des Gesetzes über Bausparkassen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1991 (BGBl. I S. 454), zuletzt geändert durch Artikel 13a Nr. 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330), in der jeweils geltenden Fassung,
d)
externe Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs;
2.
mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums:
a)
Lebensversicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/51/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie nach § 61 Absatz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechende Geschäfte im Inland betreiben dürfen,
b)
Kreditinstitute im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EU Nr. L 177 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 (ABl. EU Nr. L 319 S. 1), soweit sie nach § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes entsprechende Geschäfte im Inland betreiben dürfen,
c)
Verwaltungs- oder Investmentgesellschaften im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. EG Nr. L 375 S. 3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 (ABl. EU Nr. L 79 S. 9);
3.
mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, soweit die Zweigstellen die Voraussetzungen des § 67 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des § 53, auch in Verbindung mit § 53c, des Kreditwesengesetzes erfüllen, inländische Zweigstellen von Lebensversicherungsunternehmen oder Kreditinstituten, die eine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes haben;
4.
in das Genossenschaftsregister eingetragene Genossenschaften,
a)
bei denen nach einer gutachterlichen Äußerung des Prüfungsverbands, von dem die Genossenschaft geprüft wird, keine Feststellungen zur Einschränkung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu treffen sind, keine Tatsachen vorliegen, die den Bestand der Genossenschaft gefährden oder ihre Entwicklung wesentlich beeinträchtigen könnten und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die von der Genossenschaft abgeschlossenen Altersvorsorgeverträge nicht ordnungsgemäß erfüllt werden,
b)
die entweder eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz besitzen oder wenn sie Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b anbieten, deren Satzungszweck ist, ihren Mitgliedern Wohnraum zur Verfügung zu stellen, und die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 10 durch eine Versicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch eine Sicherung nach § 7d Satz 5 gesichert ist; die Sicherung kann auf 20 000 Euro pro Vertrag begrenzt werden; und
c)
deren Satzung zum einen eine Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen erlaubt und zum anderen für Mitglieder, die weitere Geschäftsanteile zum Zwecke der Durchführung eines Altersvorsorgevertrages angeschafft haben, hinsichtlich dieser weiteren Geschäftsanteile keine Verpflichtung zu Nachschüssen zur Insolvenzmasse oder zu weiteren Einzahlungen nach § 87a Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes oder zur Verlustzuschreibung im Sinne des § 19 Absatz 1 des Genossenschaftsgesetzes sowie keine längere Kündigungsfrist als die des § 65 Abs. 2 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes und keine abweichenden Regelungen für die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens im Sinne des § 73 Abs. 4 des Genossenschaftsgesetzes vorsieht; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch den Prüfungsverband, von dem die Genossenschaft geprüft wird, zu bestätigen.
Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute sowie Kreditinstitute mit Sitz im Inland, die keine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes haben, und Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 145 S. 1, 2005 Nr. L 45 S. 18), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 (ABl. EU Nr. L 247 S. 1), mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums können Anbieter sein, wenn sie
1.
nach ihrem Erlaubnisumfang nicht unter die Ausnahmeregelungen nach § 2 Absatz 7, 7a oder 8 des Kreditwesengesetzes fallen oder im Fall von Wertpapierdienstleistungsunternehmen vergleichbaren Einschränkungen der Solvenzaufsicht in dem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen,
2.
ein Anfangskapital im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 51 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) (Anfangskapital) in Höhe von mindestens 730 000 Euro nachweisen und
3.
nach den Bedingungen des Altersvorsorgevertrages die Gelder nur anlegen bei Kreditinstituten im Sinne des Satzes 1.

(3) Die Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages nach diesem Gesetz ist die Feststellung, dass die Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrages dem Absatz 1, 1a oder beiden Absätzen sowie dem § 2a entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht. Eine Zertifizierung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 stellt ausschließlich die Übereinstimmung des Vertrages mit den Anforderungen des Absatzes 1 oder 1a oder beiden sowie des § 2a fest.

(4) (weggefallen)

(5) Gebildetes Kapital im Sinne dieses Gesetzes ist

a)
bei Versicherungsverträgen das nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation berechnete Deckungskapital der Versicherung zuzüglich bereits zugeteilter Überschussanteile, des übertragungsfähigen Werts aus Schlussüberschussanteilen sowie der nach § 153 Abs. 1 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes zuzuteilenden Bewertungsreserven, § 169 Abs. 6 des Versicherungsvertragsgesetzes gilt entsprechend; bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, abweichend hiervon die Summe aus dem vorhandenen Wert der Anteilseinheiten und der im sonstigen Vermögen angelegten verzinsten Beitrags- und Zulagenteile, abzüglich der tariflichen Kosten, zuzüglich zugeteilter Überschussanteile, des übertragungsfähigen Werts aus Schlussüberschussanteilen und der nach § 153 Abs. 1 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes zuzuteilenden Bewertungsreserven,
b)
bei Investmentsparverträgen der Wert der Fondsanteile zum Stichtag,
c)
bei Sparverträgen der Wert des Guthabens einschließlich der bis zum Stichtag entstandenen, aber noch nicht fälligen Zinsen,
d)
bei Geschäftsanteilen an einer Genossenschaft der jeweilige Anschaffungspreis; bei Verträgen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 jeweils abzüglich des Darlehens, soweit es noch nicht getilgt ist.
Abzüge, soweit sie nicht in diesem Gesetz vorgesehen sind, sind nicht zulässig. In Bezug auf § 2a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b ist nur das für die Leistungserbringung unwiderruflich zugeteilte Kapital zu berücksichtigen.

(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.

(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.

(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.

(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.

(1) Zur Sicherstellung einer ausreichenden Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung müssen die überschussberechtigten Versicherungsverträge angemessen beteiligt werden

1.
am Kapitalanlageergebnis (Summe der Beträge in Nachweisung 213 Zeile 07 und 08 jeweils Spalte 01 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung),
2.
am Risikoergebnis (Summe der Beträge in Nachweisung 213 Zeile 04, 05, 12 und 13 jeweils Spalte 01 T der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung) und
3.
am übrigen Ergebnis (Summe der Beträge in Nachweisung 213 Zeile 06, 09, 10, 11, 14 und 15 jeweils Spalte 01 T der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung).
Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung wird berechnet nach Absatz 2 und § 6 Absatz 2. Alt- und Neubestand werden dabei getrennt betrachtet.

(2) Von der Summe der gemäß § 6 Absatz 1, §§ 7 und 8 ermittelten Beträge werden, getrennt für Alt- und Neubestand, die auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge entfallende Direktgutschrift (Summe der Beträge in Formblatt 200 Seite 2 Zeile 25 Spalte 03, Seite 3 Zeile 11 Spalte 03 und Seite 3 Zeile 13 Spalte 03 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung) einschließlich der auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge entfallenden Schlusszahlungen auf Grund der Beteiligung an den Bewertungsreserven, soweit diese Schlusszahlungen in Form einer Direktgutschrift ausgeschüttet werden, abgezogen. Ergibt sich rechnerisch eine negative Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung, wird sie durch Null ersetzt.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.

(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.

(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.

(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am:
X ZR 243/01 19. November 2002
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
§ 651 a Abs. 3 BGB a.F. (BGB § 651 a Abs. 4 n.F.);
§ 9 AGBG Bi, Cb (§ 307 Abs. 1 BGB n.F.)

a) § 651 a Abs. 4 Satz 1 BGB n.F. schreibt keine bestimmte Fassung einer
möglichen Preiserhöhungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Reiseveranstalter vor und eröffnet daher dem Reiseveranstalter einen
Gestaltungsspielraum für die Fassung einer solchen Klausel. Eine diesen
Rahmen ausfüllende Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307
Abs. 1 BGB n.F..

b) Die Verweisung in § 651 a Abs. 4 BGB n.F. auf § 309 Nr. 1 BGB n.F. stellt
klar, daß für Erhöhungen des Reisepreises neben der zeitlichen Schranke
des § 651 a Abs. 4 Satz 2 BGB n.F. auch die zeitliche Schranke des § 309
Nr. 1 BGB n.F. gilt; die Angemessenheitskontrolle der Klausel wird dadurch
nicht ausgeschlossen.

c) Eine Preisanpassungsklausel in Reiseverträgen, der zufolge sich der Reiseveranstalter
vorbehält, "die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten
Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben
für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer
Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem
Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz
auf den Reisepreis auswirkt", verstößt schon deshalb gegen das durch
§ 651 a Abs. 4 Satz 1 BGB n.F. konkretisierte Transparenzgebot des § 307
Abs. 1 Satz 2 BGB n.F., weil in einer Preiserhöhungsklausel in Reiseverträgen
zumindest klargestellt sein muß, welcher Preis Grundlage der Forderung
nach einem erhöhten Reisepreis ist.
BGH, Urteil v. 19. November 2002 - X ZR 243/01 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Oktober 2002 durch die Richter Prof. Dr. Jestaedt,
Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und
Asendorf

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 22. November 2001 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 22 a AGBG (jetzt § 4 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG) eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Die Beklagte ist als Reiseveranstalter tätig und verwendet regelmäßig "Reisebedingungen Pauschal-Reisen", die u.a. folgende Regelungen enthalten:
"4. Leistungs- und Preisänderungen

a) ... gmbh behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen , wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffenden Reisen geltenden Wechselkurse , in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluß und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung setzt ... gmbh den Reisenden unverzüglich , im Fall der Preiserhöhung spätestens 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn ... gmbh in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von ... gmbh über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung dieser gegenüber geltend zu machen."
Der Kläger hat mit der Unterlassungsklage geltend gemacht, die Klausel

"... gmbh behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Bu- chung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafenoder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffenden Reisen geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluß und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen",
verstoße gegen §§ 9, 10 Nr. 4 AGBG, ferner gegen § 651 a Abs. 3 Satz 1 BGB in den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassungen. Die Klausel unterliege der Inhaltskontrolle nach §§ 9 ff. AGBG, da dem Verwender durch § 651 a Abs. 3 BGB a.F. ein Gestaltungsspielraum eingeräumt sei. Die Klausel sei unwirksam , weil sie zwar die Möglichkeit der Preiserhöhung, nicht aber die korrespondierende Pflicht zur Preissenkung enthalte, wie sie nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG) vorgesehen sei. Die Klausel benachteilige die Kunden des Verwenders unangemessen , weil sie bei Vertragsschluß vorhersehbare und sogar schon eingetretene Kostensteigerungen in die Preiserhöhungsgründe einbeziehe und keine genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises enthalte. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klausel sei wirksam.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Beklagten untersagt, die beanstandete Klausel oder dieser inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in bezug auf Reiseverträge zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf solche Klauseln zu berufen, soweit der Vertrag nicht mit einem Unternehmer geschlos-
sen wird oder wurde (veröffentlicht in RRa 2002, 32). Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Zurückweisung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil. Der Kläger tritt der Revision entgegen.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist unbegründet.
I. Das Berufungsgericht hat den Kläger als qualifizierte Einrichtung im Sinne von §§ 13, 22 a AGBG für berechtigt gehalten, im Wege der Verbandsklage gegen die Verwendung der angegriffenen Klausel vorzugehen. Ferner hat das Berufungsgericht §§ 651 a ff. BGB und das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) in den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassungen (nachfolgend a.F.) auf das Streitverhältnis angewendet. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Anhängige Verfahren nach dem AGBG werden nach den Vorschriften des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG) fortgesetzt (§ 16 Abs. 1 UKlaG). Auf Reiseverträge, die unter Verwendung der umstrittenen Klausel vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden, sind das Bürgerliche Gesetzbuch und das AGB-Gesetz in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung (nachfolgend a.F.) anzuwenden (Art. 229 § 5 EGBGB), für seit dem 1. Januar 2002 geschlossene Verträge gilt das Bürgerliche Gesetzbuch in der seit diesem Tag geltenden Fassung (nachfolgend n.F.).
II. 1. Das Berufungsgericht hat die umstrittene Klausel, die bundesweit verwendet wird, einer Inhaltskontrolle unterzogen, weil sie gesetzesergänzenden Charakter habe und deshalb nicht nach § 8 AGBG von der Inhaltskontrolle
freigestellt sei. Die Verweisung auf § 11 Nr. 1 AGBG in § 651 a Abs. 3 Satz 3 BGB a.F. rechtfertige keine abweichende Beurteilung.
2. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die angegriffene Klausel unterfalle schon nach § 8 AGBG (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB n.F.) nicht der Inhaltskontrolle , weil sie nur deklaratorischen Charakter habe, aus dem ausschließlichen Verweis in § 651 a Abs. 3 Satz 3 BGB a.F. (§ 651 a Abs. 4 Satz 3 BGB n.F.) auf § 11 Nr. 1 AGBG (§ 309 Nr. 1 BGB n.F.) folge, daß es sich um eine Spezialregelung handle und der Gesetzgeber von der grundsätzlichen Unanwendbarkeit des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgegangen sei, im übrigen habe das Berufungsgericht den systematischen Zusammenhang der Regelung in § 651 a Abs. 3 BGB a.F. mit den Regelungen in § 651 a Abs. 4 Satz 2 und 3 BGB a.F. (§ 651 Abs. 4 BGB und § 651 a Abs. 5 Satz 2 und 3 BGB n.F.) außer acht gelassen.

a) Entgegen der Auffassung der Revision kann aus der Verweisung in § 651 a Abs. 3 Satz 3 BGB a.F. (§ 651 a Abs. 4 Satz 3 BGB n.F.) nicht darauf geschlossen werden, daß die getroffene Regelung einer Inhaltskontrolle der umstrittenen Klausel entgegensteht.
Nach § 8 AGBG (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB n.F.) sind Klauseln der Inhaltskontrolle zugänglich, wenn sie von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Die durch die Neufassung des BGB unveränderte Regelung in § 651 a, derzufolge der Reiseveranstalter den Reisepreis nur erhöhen darf, wenn dies mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorgesehen ist, enthält keine bestimmten Vorgaben, wie die vom Gesetz geforderten "genauen Angaben" im Vertrag zu machen sind. Das Gesetz schreibt keine bestimmte Fassung einer möglichen Preiserhöhungsklausel vor und er-
öffnet daher dem Reiseveranstalter einen Gestaltungsspielraum für die Fassung von Preiserhöhungsklauseln in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Vorschrift stellt demzufolge nur einen Rahmen dar, in dem sich eine Preiserhöhungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen halten muß.
Von dem ihr eröffneten Gestaltungsspielraum hat die Beklagte mit der umstrittenen Klausel Gebrauch gemacht, denn nach ihr ist die Beklagte berechtigt , "die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise" zu erhöhen. Eine solche Regelung enthält § 651 a Abs. 3 BGB a.F. (§ 651 a Abs. 4 BGB n.F.) nicht. Gleiches gilt für die Berechtigung der Beklagten zur Preiserhöhung in dem Umfang, in dem sich Erhöhungen ihrer Kosten "pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirken". Die umstrittene Preisanpassungsklausel ist daher wie Preisanpassungsklauseln im allgemeinen eine das dispositive Recht, das grundsätzlich von einer bindenden Preisvereinbarung der Parteien ausgeht, ergänzende Klausel. Eine diesen Rahmen ausfüllende Klausel unterliegt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG (§ 307 Abs. 1 BGB n.F.; vgl. BGH, Urt. v. 12.7.1989 - VIII ZR 297/88, NJW 1990, 115).

b) Entgegen der Auffassung der Revision schließt die Verweisung in § 651 a Abs. 3 Satz 3 BGB a.F. auf § 11 Nr. 1 AGBG (§ 651 a Abs. 4 Satz 3, § 309 Nr. 1 BGB n.F.) die Inhaltskontrolle der angegriffenen Klausel nicht aus.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß Preisänderungsvorbehalte, soweit sie nicht nach § 11 Nr. 1 AGBG unzulässig sind, an der Generalklausel des § 9 AGBG zu messen sind (BGHZ 82, 21; Urt. v. 12.7.1989 - VIII ZR 297/88, NJW 1990, 115; vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., § 9 AGBG Rdn. 67, § 11 Nr. 1 AGBG Rdn. 11; Wolf/Lindacher/Horn, AGBG,
4. Aufl., § 11 Nr. 1 AGBG Rdn. 40). Die genannte Verweisung gibt - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Denn sie stellt lediglich klar, daß eine Preiserhöhung unwirksam ist, die innerhalb der in § 651 a Abs. 3 Satz 2 BGB a.F. (§ 651 a Abs. 4 Satz 2 BGB n.F.) bestimmten Frist gefordert wird. Für das Verlangen nach Erhöhung des Reisepreises gilt daher neben dieser zeitlichen Schranke auch die zeitliche Schranke des § 11 Nr. 1 AGBG (§ 309 Nr. 1 BGB n.F.; vgl. Soergel/Eckert, BGB, 12. Aufl., § 651 a BGB Rdn. 63). Die Angemessenheitskontrolle wird daher durch die Verweisung nicht ausgeschlossen (vgl. RGRK-Recken, BGB, 12. Aufl., § 651 a BGB Rdn. 67; Staudinger/J. Eckert, BGB, Bearb. 2001, § 651 a BGB Rdn. 141; MünchKomm/Tonner, BGB, 3. Aufl., § 651 a BGB Rdn. 72, 74).

c) Das Berufungsgericht hat schließlich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht den systematischen Zusammenhang der Vorschriften des § 651 a BGB verkannt.
Aus dem Umstand, daß der Reisende nach § 651 a Abs. 4 Satz 2 BGB a.F. (§ 651 a Abs. 5 Satz 2 BGB n.F.) bei einer Preiserhöhung von mehr als 5 % des vertraglich festgelegten Reisepreises die dort bestimmten Rechte hat, kann nicht geschlossen werden, daß Preiserhöhungsklauseln der vorliegenden Art zulässig seien. Nach der Richtlinie des Rates über Pauschalreisen (90/314/EWG, Abl. EG Nr. L 158/59), in deren Umsetzung § 651 a BGB ergangen ist, dürfen die vertraglich festgelegten Preise grundsätzlich nicht geändert werden, es sei denn, die Möglichkeit einer Preiserhöhung oder -senkung ist im Vertrag ausdrücklich vorgesehen und der Vertrag genügt den in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie aufgestellten Bedingungen, zu denen gehört, daß der Vertrag genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises enthält. Indem § 651 a
Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. diese Vorgaben umgesetzt hat, entfaltet er Schutzwirkungen insbesondere auch zugunsten derjenigen Reisenden, die bei einer 5 % des Reisepreises überschreitenden Preiserhöhung am Vertrag festhalten, indem sie von den in § 651 a Abs. 4 BGB a.F. (§ 651 a Abs. 5 BGB n.F.) bestimmten Rechten keinen Gebrauch machen. Aus dem Zusammenhang der Vorschriften kann daher entgegen der Auffassung der Revision nicht hergeleitet werden, daß dem Reisenden Preiserhöhungen bis zu 5 % des vertraglich festgelegten Reisepreises immer zumutbar seien.
III. 1. Das Berufungsgericht hat die angegriffene Klausel wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 AGBG für unwirksam gehalten, weil sie keine hinreichend genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises enthalte. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 651 a Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. müßten die Angaben zur Berechnung des neuen Preises bereits in der Preisanpassungsklausel enthalten und mithin vorab abstrakt formuliert sein.
Dem werde die angegriffene Klausel nicht gerecht. Es fehle bereits die Angabe der Bezugszeitpunkte für die Ermittlung der an den Kunden weiterzureichenden Kostensteigerungen. Insbesondere bleibe unklar, ob alle seit der Preisbildung oder der Drucklegung des Prospekts eingetretenen Mehrbelastungen der Beklagten oder nur diejenigen nach Vertragsschluß mit dem Kunden in die Berechnung einzubeziehen seien. Im ersten Fall wäre ein gerechter Interessenausgleich zwischen den Vertragspartnern nicht mehr gewahrt. Die Unklarheit lasse sich auch nicht im Wege der Auslegung beheben. Das Gebot der unverzüglichen Unterrichtung des Kunden von Nachforderungen hindere die Beklagte nur, die Entscheidung über die Preiserhöhung längere Zeit hinauszuschieben , nicht jedoch, in eine rechtzeitig mitgeteilte Erhöhung frühere, selbst vorvertragliche Kostensteigerungen einzuschließen, die der Kunde weder über-
blicken noch anhand vorgegebener Berechnungskriterien nachvollziehen könne. Darüber hinaus enthalte die Klausel keine ausreichenden Angaben zu den für die einzelnen Kostenpositionen heranzuziehenden Verteilungsmaßstäben, da Reiseveranstalter nicht Einzelleistungen für jede Pauschalreise, sondern Kontingente buchten, so daß Kostensteigerungen auf die einzelnen Pauschalreisen umgelegt werden müßten. Die Klausel begnüge sich mit der Bezeichnung zweier Maßstäbe (pro Person bzw. pro Sitzplatz), ohne diesen konkrete Kostenfaktoren zuzuordnen und klarzustellen, welcher Umlegungsschlüssel für welche Kostenfaktoren gelte. Der Kunde sei daher nicht in der Lage, das Ergebnis an vorgegebenen Berechnungskriterien zu messen, was ihn unangemessen benachteilige. Nichts anderes gelte für die fehlende Angabe eines Berechnungsweges für den neuen Preis. Es sei gerade Aufgabe des Erfordernisses der "genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises", dem Kunden Kriterien an die Hand zu geben, auf welchem Berechnungsweg (durch welche Rechenoperation) der neue Preis ermittelt werde und mit deren Hilfe er den ihm abverlangten Erhöhungsbetrag überprüfen könne.
2. Die Revision rügt, die in der umstrittenen Klausel genannte Berechnungsweise genüge den gesetzlichen Anforderungen an eine genaue Angabe zur Berechnung des neuen Preises; die Angaben zur Berechnung des neuen Preises müßten nicht bereits in der Preisanpassungsklausel enthalten sein; es sei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht erforderlich, daß die Klausel selbst die maßgeblichen Beurteilungskriterien so genau benenne, daß der Kunde nur noch aufgrund einer Rechenoperation die Berechtigung der Preiserhöhung nachvollziehen könne. Sie macht weiter geltend, die Auffassung des Berufungsgerichts laufe auf eine Offenlegung der geheimhaltungsbedürftigen Kalkulation des Verwenders hinaus. Im übrigen schließe die angegriffene
Klausel mit der Formulierung "wie sich (die Kostensteigerung) pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt" eine pauschale Preiserhöhung aus.
Diesen Rügen hält das angefochtene Urteil im Ergebnis stand. Die umstrittene Klausel verstößt insgesamt gegen das sich aus § 9 AGBG (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F.) ergebende und durch § 651 a Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. (§ 651 a Abs. 4 Satz 1 BGB n.F.) konkretisierte Transparenzgebot und benachteiligt deshalb die Kunden der Beklagten unangemessen.

a) Die vom Bundesgerichtshof noch nicht entschiedene Frage, ob die umstrittene Klausel den Anforderungen, die das Gesetz mit der Formulierung "genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises" an den Vertragsinhalt des Reisevertrags stellt, genügt, ist in der Literatur umstritten (verneinend Graf v. Westphalen/Kappus, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Reise- und Hotelaufnahmebedingungen 1996, Rdn. 58, 59; MünchKomm/Tonner, aaO, § 651 a BGB Rdn. 70; Erman/Seiler, BGB, 10. Aufl., § 651 a BGB Rdn. 32; Führich , RRa 2000, 43 ff.; ders. NJW 2000, 3672; a.A. Staudinger/J. Eckert, aaO, § 651 a BGB Rdn. 146; Bidinger/Müller, Reisevertragsrecht, 2. Aufl., § 651 a BGB Anm. 28; Schmid, NJW 2000, 1301).
Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 651 a Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. (§ 651 a Abs. 4 Satz 1 BGB n.F.), der Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie über Pauschalreisen insoweit wortlautgetreu umgesetzt hat, ergibt sich, daß die vom Gesetz geforderten genauen Angaben zur Berechnung der Preiserhöhung im Vertrag enthalten sein müssen und eine erst in den nach der InformationsVO gebotenen Informationen enthaltene oder nach Vertragsschluß versandte Information darüber, wie sich die in dem Vertrag vereinbarte Preiserhöhung berech-
net, den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Davon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen.
Diese Regelung entspricht dem in der Rechtsprechung anerkannten und nunmehr in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. auch kodifizierten Grundsatz, daß es für die Wirksamkeit einer Preiserhöhungsklausel entscheidend darauf ankommt, daß der Vertragspartner des Verwenders den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerungen bei Vertragsschluß aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung einer von dem Klauselverwender vorgenommenen Erhöhung an der Ermächtigungsklausel selbst messen kann (BGHZ 94, 335; BGH, Urt. v. 26.5.1986 - VIII ZR 218/85, NJW 1986, 3134). Dem Transparenzgebot für Preiserhöhungsklauseln des nationalen Rechts entspricht Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, der durch § 651 a BGB umgesetzt worden ist. Aus den Erwägungen der Richtlinie ist zu entnehmen, daß Reiseveranstaltern zwar die Möglichkeit eingeräumt wird, Preisänderungen vertraglich vorzusehen, daß diese Möglichkeit aber unter gewissen Bedingungen steht, die Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie aufstellt. Dazu gehört , daß der Vertrag genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises enthält. Reiseveranstalter, die sich durch Verwendung entsprechender Klauseln die Möglichkeit einer Preisänderung vorbehalten wollen, sind daher gehalten, die Bedingungen des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie und damit auch des § 651 a Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. einzuhalten. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie enthält demzufolge ein schon in der bisherigen Rechtsprechung zu § 9 AGBG anerkanntes Transparenzgebot, mit dem ein wesentliches Schutzbedürfnis des Vertragspartners des Reiseveranstalters gesetzlich anerkannt wird, die Preiserhöhung auch rechnerisch auf ihre Berechtigung überprüfen zu können.

b) Entgegen der Auffassung der Revision genügt die umstrittene Klausel schon deshalb nicht dem Transparenzgebot, weil sie mit der Formulierung, die Beklagte behalte sich eine Erhöhung der ausgeschriebenen "und" mit der Buchung bestätigten Preise vor, nicht nur Preiserhöhungen wegen nach Vertragsschluß gestiegener Kosten ermöglicht, sondern möglicherweise auch wegen solcher Kosten, deren Anstieg bei Vertragsschluß schon bekannt war. Die Formulierung "ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise" eröffnet die Möglichkeit, das in der Formulierung verwendete "und" dahin auszulegen, daß die Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben nach Herausgabe der Prospekte und Buchungsbestätigung eingetreten sein muß. Die Formulierung kann aber auch dahin verstanden werden, daß eine Kostenerhöhung nach "Ausschreibung" der Preise genügen soll, um den bei der Buchung noch bestätigten Reisepreis nachträglich erhöhen zu können. Schließlich kann die Formulierung auch noch dahin ausgelegt werden, daß sich die Beklagte vorbehält, sowohl den ausgeschriebenen als auch einen davon abweichenden vertraglich vereinbarten Preis wegen nach der Ausschreibung eingetretener Kostensteigerungen zu erhöhen. Sie erlaubt es demzufolge, Preiserhöhungen auch dann zu verlangen, wenn die mit der Klausel erfaßten Kostensteigerungen nach Drucklegung der Prospekte, aber bereits vor Vertragsschluß eingetreten sind. Sie ist mehrdeutig und unterliegt daher infolge ihrer Mehrdeutigkeit der gebotenen kundenfeindlichen Auslegung (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, aaO, § 5 AGBG Rdn. 5 ff. m.w.N.). Weil der Reisende aus der Klausel nicht ersehen kann, welcher Preis der Forderung nach einem erhöhten Entgelt zu Grunde liegt, ist die angegriffene Klausel schon wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 9 AGBG (§ 307 Abs. 1 BGB n.F.) unwirksam.
IV. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen.
Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Jestaedt Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Asendorf

(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.

(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.

(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.

(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

40
Dieses verlangt vom Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen , dass die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar dargestellt sind und die Klauseln darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (Senatsurteile vom 26. September 2007 - IV ZR 252/06, VersR 2007, 1690 Rn. 16; vom 23. Februar 2005 - IV ZR 273/03, BGHZ 162, 210, 213 f.; vom 8. Oktober 1997 - IV ZR 220/96, BGHZ 136, 394, 401). Eine Regelung hält deshalb einer Inhaltskontrolle nach dem Transparenzgebot auch dann nicht stand, wenn sie an verschiedenen Stellen in den Bedingungen niedergelegt ist, die nur schwer miteinander in Zusammenhang zu bringen sind, oder wenn der Regelungsgehalt auf andere Weise durch die Verteilung auf mehrere Stellen verdunkelt wird (Senatsurteil vom 23. Februar 2005 aaO S. 214).
16
a) Die Klausel entspricht bereits nicht den Erfordernissen, die sich aus dem Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) ergeben. Der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen ist gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass eine Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass sie die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Ist der Verwender diesem Gebot nicht gefolgt, liegt schon darin eine unangemessene Benachteiligung des anderen Vertragspartners (BGHZ 136, 394, 401 f.; 141, 137, 143; 147, 354, 361 f.).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 273/03 Verkündet am:
23. Februar 2005
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________
AGBG § 9 Bk; BGB (2.1.2002) § 307 Abs. 1 Satz 2 Bk; AVB f. Unfallvers. (AUB
94) § 7
Eine Fristenregelung wie in den §§ 1 und 7 AUB 94 in Allgemeinen Versicherungsbedingungen
eines Unfallversicherers genügt den Anforderungen des
Transparenzgebots.
BGH, Urteil vom 23. Februar 2005 - IV ZR 273/03 - OLG München
LG München I
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Februar 2005

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. November 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger macht einen Anspruch aus einer privaten Unfallversicherung geltend. Dem Versicherungsvertrag liegen Allgemeine Versicherungsbedingungen zugrunde (im folgenden: AVB), die - soweit hier von Bedeutung - im wesentlichen den AUB 94 entsprechen. Zu den Voraussetzungen des Anspruchs heißt es dort: § 1 Der Versicherungsfall I. Der Versicherer bietet Versicherungsschutz bei Unfällen , die dem Versicherten während der Wirksamkeit des Vertrages zustoßen. Die Leistungsarten, die versichert werden können, ergeben sich aus § 7; aus Antrag und Versicherungsschein ist ersichtlich, welche Leistungsarten jeweils vertraglich vereinbart sind. ...

§ 7 Die Leistungsarten Die jeweils vereinbarten Leistungsarten und deren Höhe (Versicherungssummen) ergeben sich aus dem Vertrag. Für die Entstehung des Anspruchs und die Bemessung der Leistung gelten die nachfolgenden Bestimmungen. I. Invaliditätsleistung (1) Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe entsteht, wenn der Unfall innerhalb von 15 Monaten zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) führt und diese Beeinträchtigung spätestens 15 Monate nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und geltend gemacht worden ist. ... Am 24. Februar 2001 stürzte der Kläger auf einer S teintreppe und zog sich eine Achillessehnenteilruptur zu. Er mußte nach einer Nothilfeversorgung zunächst einen Unterschenkelgips, dann einen elastischen Verband und später einen Achillessehnenstrumpf tragen. Anschließend erhielt er eine Bewegungstherapie und Kräuterbäder. Auf Dauer verbleibende Schäden wurden von den behandelnden Orthopäden nicht festgestellt. Vielmehr behauptet der Kläger, die Ärzte hä tten ihm wiederholt erklärt , sein Bein werde wieder in Ordnung kommen. Erst mit Schreiben vom 4. August 2002 teilte der Kläger der Beklagten mit, daß er eine Verletzung an der Achillessehne erlitten habe und seitdem täglich unter Schmerzen leide. Am 24. September 2002 suchte der Kläger einen anderen Orthopäden auf, der eine deutliche Verdickung und einen unfallabhängigen Dauerschaden attestierte. Die Beklagte lehnte Versicherungsschutz u.a. wegen Versäumung der in § 7 I (1) AVB vorgeschriebenen Frist für die ärztliche Feststellung der Invalidität ab. Der Kläger meint, diese Frist sei in den Versicherungsbedingungen der Beklagten nicht klar und verständlich dargestellt worden.

Die Klage auf Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten, für das Unfallereignis vom 24. Februar 2001 Versicherungsschutz zu leisten, hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Der Kläger verfolgt seinen Antrag mit der Revision weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision bleibt ohne Erfolg. Die Klage ist mit Recht abgewiesen worden.
I. 1. Das Berufungsgericht sieht keinen Verstoß ge gen das Transparenzgebot , so wie es als Maßstab der Inhaltskontrolle von Geschäftsbedingungen in langjähriger Rechtsprechung entwickelt worden sei. Ob die Anforderungen insoweit durch die Regelung in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42) erhöht worden seien, könne offen bleiben, weil sich der Unfall, aus dem der Kläger seinen Anspruch herleite, vor Inkrafttreten der Neuregelung ereignet habe (Art. 229 § 5 EGBGB). Durch das Erfordernis fristgerechter ärztlicher Feststellung würden Spätschäden im Interesse arbeits- und kostensparender Abwicklung vom Versicherungsschutz ausgenommen , auch wenn der Versicherte die Frist schuldlos versäumt habe (BGHZ 137, 174, 177). Die Berufung der Beklagten auf den Fristablauf sei auch nicht rechtsmißbräuchlich. Wenn Ärzte dem Versicherten zu Unrecht erklärt hätten, es würden nach dem Unfall keine Dauerfolgen zu-

rückbleiben, trage der Versicherer dafür keine Verantwortung (BGHZ 130, 171, 176).
2. Dem hält die Revision entgegen, die höchstricht erliche Rechtsprechung habe bisher nicht zu der Frage Stellung genommen, ob die zum Verlust des Versicherungsschutzes führenden Fristen in den Versicherungsbedingungen der Beklagten hinreichend klar und verständlich gemacht würden. Schon vor Inkrafttreten von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sei anerkannt gewesen, daß eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsoder Versicherungsbedingungen unwirksam sei, wenn die getroffene Regelung dem Transparenzgebot nicht genüge. Für den durchschnittlichen Kunden ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse werde insbesondere durch Aufbau und Gestaltung der AUB 94 verschleiert, daß der in § 1 der Versicherungsbedingungen gewährte Versicherungsschutz bei einem Unfall später in § 7 unter der irreführenden Überschrift "Leistungsarten" zusätzlich von der Einhaltung bestimmter Fristen etwa für die ärztliche Feststellung eines Dauerschadens abhängig gemacht werde (vgl. Knappmann in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. AUB 94 § 7 Rdn. 8; ders. r+s 2002, 485, 489; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 179 Rdn. 21; Hormuth in Terbille, Münchener Anwalts Handbuch Versicherungsrecht , § 23 Rdn. 36).
II. Diese Bedenken teilt der Senat nicht. Die Fris tenregelung in § 7 I (1) AVB hält, insbesondere soweit sie für die Entstehung des Anspruchs auf Invaliditätsleistung voraussetzt, daß spätestens 15 Monate nach dem Unfall eine dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit von einem Arzt schriftlich festgestellt worden

sein muß, einer Inhaltskontrolle auch am Maßstab des Transparenzgebots stand.
1. Dabei kommt es auch nach Meinung der Revision n icht darauf an, ob das Transparenzgebot seine Grundlage - wie im vorliegenden Fall - noch in § 9 AGBG findet oder bereits in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Mit der neuen Vorschrift war eine inhaltliche Änder ung der bisher von der Rechtsprechung zum Transparenzgebot entwickelten Grundsätze nicht bezweckt (MünchKommBGB/Basedow, 4. Aufl. Bd. 2 a, § 307 Rdn. 48 m.w.N.; Palandt/Heinrichs, BGB 64. Aufl. § 307 Rdn. 16). Nicht zweifelhaft ist auch, daß die hier streitigen Fristen das Hauptleistungsversprechen des Versicherers lediglich ausgestalten oder modifizieren und deshalb schon unter der Geltung von § 8 AGBG der gerichtlichen Kontrolle unterlagen (vgl. BGHZ 137, 174, 175).
2. Der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingun gen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (Transparenzgebot); insbesondere müssen Nachteile und Belastungen so weit erkennbar werden, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGHZ 147, 373, 377 f.; 141, 137, 143). Eine Regelung muß nicht nur aus sich heraus klar und verständlich sein; sie hält einer Inhaltskontrolle auch dann nicht stand, wenn sie an verschiedenen Stellen in den Bedingungen niedergelegt ist, die nur schwer miteinander in Zusammenhang zu bringen sind, oder wenn der Regelungsgehalt auf andere Weise durch die Verteilung auf mehrere Stellen verdunkelt wird (BGH, Urteile vom 10. März 1993 - VIII ZR 85/92 - NJW 1993, 2052 unter III; vom 11. Februar 1992 - XI ZR 151/91 - NJW 1992, 1097 unter II 1).

Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Versicherungsnehmers an, von dem allerdings die aufmerksame Durchsicht der Bedingungen, deren verständige Würdigung und die Berücksichtigung ihres erkennbaren Sinnzusammenhangs erwartet werden kann (BGHZ 123, 83, 85; Senatsurteil vom 9. Juli 2003 - IV ZR 74/02 - NJWRR 2003, 1247 = VersR 2003, 1163, jeweils unter II 2 c (1); vgl. ferner BGH, Beschluß vom 23. März 1995 - VII ZR 228/93 - NJW-RR 1995, 749 unter 2 a). Jedes eigene Nachdenken kann dem Kunden nicht erspart bleiben (BGHZ 112, 115, 121). Eine Überspannung des Transparenzgebots würde letztlich wieder Intransparenz mit sich bringen (BGH, Urteil vom 10. März 1993, aaO).
3. a) Die hier streitige Klausel in § 7 I (1) AVB ist weder hinsichtlich der einzuhaltenden Fristen noch der Bedeutung dieser Fristen für den Versicherungsschutz aus sich heraus unklar oder schwer verständlich (so auch Knappmann in Prölss/Martin, aaO Rdn. 8; Römer, aaO). Soweit Schwintowski (VuR 1998, 195 f.) das Transparenzgebot dadurch verletzt sieht, daß es für den Versicherungsschutz auf Zufallswirkungen ankomme, nämlich ob die unfallbedingte Invalidität noch innerhalb der in den Bedingungen genannten Fristen eintrete und ärztlich festgestellt werden könne oder nicht, geht es nicht um die Durchschaubarkeit der Regelung, sondern um deren Inhalt. Insoweit hat der Senat in BGHZ 137, 174, 176 f. ausgesprochen, daß die - der hier in Rede stehenden Klausel inhaltlich im wesentlichen entsprechende - Klausel in § 7 I (1) Abs. 2 AUB 88 wegen des damit bezweckten Ausschlusses von Spätschäden einer Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 AGBG standhält. Daran wird festgehalten.

Dies gilt auch, soweit die Revision meint, bei der Regelung in § 7 I (1) AVB über die fristgerechte ärztliche Feststellung der Invalidität handle es sich um eine verhüllte Obliegenheit, die schon deshalb unwirksam sei, weil ihr wahrer Charakter als einer Obliegenheit, deren Verletzung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zur Leistungsfreiheit führe (§ 10 AVB), zum Nachteil des Versicherungsnehmers verschleiert werde (vgl. Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz 9. Aufl. Anh. §§ 9-11 Rdn. 859; Horn in Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz 4. Aufl. § 23 Rdn. 480). Der Senat hat indessen bereits entschieden, daß das Erfordernis fristgerechter ärztlicher Feststellung der Invalidität eine Anspruchsvoraussetzung ist, für die es keinen Entschuldigungsbeweis gibt (BGHZ 137, 174, 177; Urteil vom 28. Juni 1978 - IV ZR 7/77 - VersR 1978, 1036 unter 1). Insoweit läßt der Wortlaut des § 7 I (1) AVB keinen Zweifel aufkommen.

b) Die Einsicht, daß ein Anspruch auf Versicherung sschutz bei Invalidität nur bei Einhaltung der in § 7 I (1) AVB vorgesehenen Fristen besteht, wird dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, wenn er die Bedingungen mit der von ihm zu fordernden Aufmerksamkeit durchsieht, aber auch durch deren Aufbau und Gliederung nicht verstellt. Die Auffassung der Revision, § 1 I AVB vermittle dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer den Eindruck, ihm werde in dieser Bestimmung bereits ein Anspruch auf Versicherungsschutz abschließend zugesagt, wenn es zu einem Unfall gekommen sei, greift zu kurz: Der im ersten Satz dieser Vorschrift angebotene Versicherungsschutz bleibt seinem Inhalt nach vielmehr völlig unbestimmt. Insofern wird der Leser aber im zweiten Satz sogleich auf die Leistungsarten hingewiesen, die versichert werden können und sich aus § 7 der Bedingungen ergeben. Wenn der Begriff "Lei-

stungsarten" in § 1 I AVB für den Versicherungsnehmer nicht aus sich heraus verständlich sein sollte, wie die Revision meint, erschließt sich seine Bedeutung jedenfalls aus dem in Bezug genommenen § 7, der unter I die Invaliditätsleistung, unter II die Übergangsleistung, unter III das Tagegeld, unter IV das Krankenhaustagegeld, unter V das Genesungsgeld und unter VI die Todesfalleistung regelt. § 1 I verdeutlicht, daß es für einen Anspruch auf eine der genannten Leistungen keineswegs nur auf das Vorliegen eines Unfalls ankommt, sondern zunächst darauf, daß eine Verpflichtung zu einer oder mehreren der genannten Leistungen überhaupt vertraglich vereinbart worden ist. § 1 I AVB sagt in seinem zweiten Satz aber nicht etwa, daß der Versicherer bei einem Unfall Zahlungen leistet, soweit überhaupt Leistungen vertraglich vereinbart sind, sondern daß sich die Leistungsarten, die versichert werden können und nach Antrag sowie Versicherungsschein vereinbart worden sind, selbst erst aus § 7 ergeben. Dem verständigen Versicherungsnehmer kann jedenfalls nicht verborgen bleiben, daß es für den inhaltlich in § 1 I AVB nicht konkretisierten Versicherungsschutz entscheidend auf § 7 AVB ankommt.
Dessen Lektüre kann er sich also nicht ersparen, w enn er über den Versicherungsschutz, der ihm zusteht, auch nur in groben Zügen informiert sein will. Daß die in § 7 getroffenen Regelungen dem Leser nicht schon in unmittelbarem Anschluß an § 1 AVB präsentiert werden, ändert nichts an der Klarheit und Verständlichkeit der sich aus § 1 I ergebenden Bezugnahme. § 7 weist den Leser schon einleitend vor den unter römischen Ziffern aufgeführten Leistungsarten darauf hin, daß die nachfolgenden Bestimmungen nicht erst für die Bemessung der Leistung, sondern schon für die Entstehung des Anspruchs gelten. Selbst wenn der

Versicherungsnehmer diese Einleitung unbeachtet läßt und sich sogleich der von ihm vereinbarten Leistungsart, hier also der Invaliditätsleistung, zuwendet, macht der Text des § 7 unter I (1) klar, daß es einen Anspruch auf Kapitalleistung wegen Invalidität nur gibt, wenn eine dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit innerhalb einer bestimmten Frist (hier spätestens 15 Monate nach dem Unfall) eintritt , wenn diese Beeinträchtigung innerhalb dieser Frist außerdem schriftlich von einem Arzt festgestellt und geltend gemacht wird. Um dies zu erkennen, bedarf es keiner juristisch-dogmatischen Unterscheidung zwischen dem Versicherungsfall als solchem und der Entstehung des Anspruchs gegen den Versicherer (vgl. Römer in Römer/Langheid, aaO § 179 Rdn. 4).
Mit dieser Regelungstechnik sind die Voraussetzung en für den Anspruch auf Versicherungsschutz zwar nicht an einer Stelle in den Bedingungen zusammenhängend dargestellt. Das wäre indessen wegen der vielfältigen und unterschiedlichen Leistungen, die bei einem Unfall vereinbart werden können, weder einfach noch besonders naheliegend für einen Versicherungsnehmer, der nach seinen Vertragsunterlagen - wie hier - nicht schlechthin Unfallversicherungsschutz vereinbart hat, sondern neben einem Unfall-Krankenhaustagegeld u.a. bei Invalidität durch Unfall die Zahlung eines dem Invaliditätsgrad entsprechenden Betrages, wobei im Versicherungsschein ausdrücklich auf § 7 AVB hingewiesen wird. Es bedarf hier nicht der Entscheidung, ob die Anspruchsvoraussetzungen in der Unfallversicherung auch klarer und verständlicher formuliert werden könnten, als dies in den hier zu prüfenden Bedingungen geschehen ist. Diese machen die Regelung auch für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer jedenfalls hinreichend deutlich, zieht man die

Schwierigkeiten der zu regelnden Materie einerseits und die vom Versicherungsnehmer zu fordernde Aufmerksamkeit, verständige Würdigung und Berücksichtigung des Sinnzusammenhangs andererseits in Betracht.

c) Daran ändert auch die Regelung in § 9 I AVB nic hts. Die Revision meint, da die dort vom Versicherungsnehmer unverzüglich nach dem Unfall geforderte Hinzuziehung eines Arztes als Obliegenheit bezeichnet werde, die nach § 10 AVB nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung zum Verlust des Versicherungsschutzes führe, sei für den Versicherungsnehmer unklar, ob dies nicht auch für die in § 7 I (1) AVB vorausgesetzte Zuziehung eines Arztes für die schriftliche Feststellung der Invalidität gelte. Eine solche Beziehung zwischen den §§ 7 I und 9 I AVB herzustellen, liegt indessen fern. Anders als in § 1 I AVB nehmen die §§ 7 I, 9 I und 10 AVB im Text nicht auf einander Bezug. Vor allem wird dem aufmerksam lesenden Versicherungsnehmer nicht entgehen, daß die in § 9 I AVB angeordnete Obliegenheit den Zweck hat, die Unfallfolgen möglichst zu mindern, wie sich aus dem zweiten Satz dieser Bestimmung ergibt. Damit hat die in § 7 I (1) AVB binnen 15 Monaten nach dem Unfall geforderte schriftliche Feststellung eines Arztes über eine etwa auf Dauer verbleibende Unfallfolge nichts zu tun. Das wird dem Versicherungsnehmer, wenn er §§ 7 I (1) und 9 I AVB überhaupt miteinander in Beziehung bringt, aus Wortlaut und Sinnzusammenhang dieser Regelungen jedenfalls klar werden.
Die Bedenken der Revision gegen die Wirksamkeit de s § 7 I (1) AVB sind mithin unbegründet.

4. Dabei darf nicht übersehen werden, daß die Beru fung des Versicherers auf den Ablauf der Frist zur ärztlichen Feststellung der Invalidität im Einzelfall rechtsmißbräuchlich sein kann, so daß die Versäumung der Frist dem Versicherungsnehmer nicht schadet. Das hat der Senat angenommen, wenn ein unveränderlicher Gesundheitsschaden tatsächlich vor Fristablauf in einem ärztlichen Bericht erwähnt worden ist, etwa weil der behandelnde Unfallchirurg die Gallenblase entfernt hatte, eine daraus folgende Invalidität aber nicht ausdrücklich fristgerecht ärztlich festgestellt wurde (BGHZ 130, 171, 178 f.; 137, 174, 177). Darüber hinaus kann sich die Berufung auf den Fristablauf als rechtsmißbräuchlich darstellen, wenn dem Versicherer bereits vor Fristablauf ein Belehrungsbedarf des Versicherungsnehmers hinsichtlich der zu wahrenden Frist deutlich wird, er aber gleichwohl eine solche Belehrung unterläßt (vgl. Knappmann, r+s 2002, 485, 489). Davon kann auszugehen sein, wenn der Versicherte Invaliditätsansprüche rechtzeitig geltend macht, seine Angaben oder die von ihm vorgelegten ärztlichen Atteste den Eintritt eines Dauerschadens nahelegen, die erforderliche ärztliche Feststellung der Invalidität aber noch fehlt (OLG Köln VersR 1995, 907; OLG Hamm NVersZ 1999, 567). Gleiches kann anzunehmen sein, wenn der Versicherer nach Geltendmachen von Invalidität von sich aus noch innerhalb der Frist zur ärztlichen Feststellung ein ärztliches Gutachten einholt, ohne den Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, daß er unbeschadet dessen selbst für eine fristgerechte ärztliche Feststellung der Invalidität zu sorgen habe (OLG Saarbrücken VersR 1997, 956, 958; OLG Oldenburg NVersZ 2000, 85 f.; zu alledem Knappmann in Prölss/Martin, aaO Rdn. 22 f.; Manthey, NVersZ 2001, 55, 57 f.).

Daß im vorliegenden Fall von einem rechtsmißbräuch lichen Verhalten der Beklagten nicht ausgegangen werden kann, stellt das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei fest.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.

(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.

(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.

(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.