Oberlandesgericht Hamm Urteil, 15. Juni 2016 - 20 U 164/15
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 11.06.2015 verkündete Urteil der 115. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert und wie folgt gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch nach Abschluss des zwischen ihm und des Z geschlossenen Abfindungsvergleichs vom 30.04.2012 weiterhin die sich aus der Krankenversicherung – A-Nr. #####/#### – ergebenden Erstattungsansprüche des Klägers für ärztliche Krankheitsbehandlungen, physiotherapeutische Behandlungen und ärztlich verordnete Heilmittel zu erstatten, die auf das Unfallereignis vom 28.05.2008 zurückzuführen sind.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten des Streithelfers, die dieser selber trägt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckbaren Betrages leistet.
1
Gründe
2I.
3Der Kläger begehrt Leistungen aus einem bei der Beklagten bestehenden Krankenversicherungsvertrag, die Beklagte verlangt widerklagend Rückzahlung erbrachter Leistungen. Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit 1990 eine Krankheitskostenvollversicherung, versichert sind medizinisch notwendige Heilbehandlungskosten im Umfang von 50%.
4Am 28.05.2008 kam der Kläger bei einem Unfall mit dem Fahrrad zu Fall, er erlitt dabei eine Oberschenkelhalsfraktur sowie einen Streckensehnenabriss im Bereich des Mittelfingers. Verschuldet worden war der Unfall durch einen anderen Fahrradfahrer, dem Streithelfer, dessen private Haftpflichtversicherung (im Folgenden: Z) mit Schreiben vom 01.09.2008 mitteilte, dass sie von einer 100%igen Haftung ihres Versicherten ausgehe. Bis März 2012 hatte die Z Schmerzensgeldzahlungen in Höhe von insgesamt 24.500,00 € an den Kläger geleistet. Weiterhin hatte sie der Beklagten deren bis dahin erbrachte Leistungen für die durch den Unfall verursachten Heilbehandlungskosten des Klägers in Höhe von 8.707,25 € erstattet.
5Mit Schreiben vom 23.03.2012 (Bl. 29 – 32 d.A.) schlug der damals vom Kläger bevollmächtigte Rechtsanwalt, der Zeuge S, der Z einen Abfindungsvergleich vor.
6Mit ihrem an Rechtsanwalt S gerichteten Schreiben vom 20.04.2012 (Bl. 35 d.A.) erklärte sich die Z „Mit dem von Ihnen unterbreiteten Abfindungsvorschlag“ einverstanden, sie sei bereit, zur Abgeltung der Ansprüche den in der anliegenden Erklärung angegebenen Betrag zu zahlen.
7Die von der Z beigefügte Abfindungserklärung hatte folgenden Wortlaut (Bl. 36 d.A.):
8„Am 28.05.2008 erlitt (...) ich (...) einen Schaden.
9Ich (...) erkläre (...), dass bei Auszahlung einer weiteren Entschädigungssumme von 6.600,00 € (...) durch Vergleich alle Schadensersatzansprüche aus diesem Unfallereignis/Schadensereignis, unabhängig davon, ob diese bekannt oder unbekannt, voraussehbar oder nicht voraussehbar sind, endgültig und vollständig abgefunden sind.
10Dies gilt uneingeschränkt auch für Schadensersatzansprüche aus diesem Unfallereignis/Schadensereignis gegen Versicherte der o.g. Versicherungsgesellschaft oder etwaige weitere Gesamtschuldner.
11(...)
12Diese Erklärung erstreckt sich auf alle Schadensersatzansprüche des (...) Anspruchstellers (...), soweit sie zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärung nicht - für die o.g. Versicherungsgesellschaft ersichtlich - kraft Gesetzes oder Abtretung auf einen Sozialversicherungsträger, einen Fürsorgeverband, eine private Krankenversicherung oder einen Arbeitgeber bezüglich seiner gesetzlichen Leistungen übergegangen sind.“
13Der damalige Klägervertreter sandte der Z mit Schreiben vom 30.04.2012 die vom Kläger unterzeichnete Abfindungserklärung zurück und teilte mit, dass er nach Eingang der Zahlungen den Vorgang vollständig in seiner Kanzlei abschließen werde.
14Der Betrag von 6.600,00 € wurde von der Z an den Kläger gezahlt.
15Nach Abschluss des Abfindungsvergleichs erstattete die Beklagte dem Kläger noch weitere durch den Fahrradunfall vom 28.05.2008 verursachte Heilbehandlungskosten in Höhe von insgesamt 1.179,06 € und verlangte danach Ersatz dieses Betrages von der Z. Mit Schreiben vom 13.12.2012 (Bl. 95 d.A.) lehnte die Z auch im Namen der versicherten Personen eine Schadensersatzhaftung unter Hinweis auf die in Kopie beigefügte Abfindungserklärung ab.
16In der Folge forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 17.05.2013 zur Rückzahlung des Betrages in Höhe von 1.179,06 € auf mit der Begründung, der Kläger habe ihr durch Abschluss des Vergleichs die Möglichkeit genommen, die unfallbedingten Kosten zu regressieren.
17Bezüglich des Weiteren erstinstanzlichen Vortrages, der Anträge und der Entscheidungsgründe wird auf das die Klage abweisende und der Widerklage stattgebende Urteil des Landgerichts Münster (Bl. 142-146 d.A.) verwiesen.
18Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die als Abfindungsvergleich auszulegende Abfindungserklärung aufgrund ihres eindeutigen Wortlauts abschließend gewesen sei und der Kläger diesen Vergleich nicht aufgrund Fehlens der Geschäftsgrundlage oder Irrtums angegriffen habe. Damit liege ein objektiver Verstoß gegen das Aufgabeverbot des § 67 Abs. 1 S. 3 VVG a. F. vor. Der notwendige Vorsatz ergebe sich daraus, dass sich der von seinem damaligen Anwalt beratene Kläger bewusst für die Abfindungserklärung entschieden habe und sich damit nicht darauf berufen könne, den Anspruchsuntergang nicht gewusst oder gewollt zu haben.
19Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er die Verletzung materiellen Rechts sowie Rechtsfehler bei der Tatsachenfeststellung durch das Landgericht rügt und sein erstinstanzliches Feststellungs- und Widerklageabweisungsbegehren – unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens – weiterverfolgt.
20Die Abfindungserklärung sei aufgrund der vorhergehenden Korrespondenz mit Verweisen auf die andauernde Behandlung und des vorhergehenden Regulierungsverhaltens des Haftpflichtversicherers gegenüber dem Kläger, das nie Heilbehandlungskosten betroffen habe, dahin auszulegen, dass sie nicht zukünftig entstehende Heilbehandlungskosten umfasse. Den vorhergehenden Begleitschreiben sei Vorrang vor dem Inhalt der standardisierten Abfindungserklärung einzuräumen. Insgesamt habe der bereits erstinstanzlich benannte Zeuge S als damaliger Rechtsanwalt des Klägers vernommen werden müssen. Auch die Mitarbeiterin des Haftpflichtversicherers habe die Abfindungserklärung nicht anders verstanden und verstehen können. Der Haftpflichtversicherer habe ansonsten keine adäquate Gegenleistung erbracht und den Kläger zum Vertragsbruch gegenüber der Beklagten verleitet.
21Sollte die Abfindungserklärung nicht im Sinne des Klägers auszulegen sein, sei sie als allgemeine Geschäftsbedingung wegen ihres überraschenden Charakters, ihrer Intransparenz und ihrer Unausgewogenheit unwirksam.
22Zudem fehle es jedenfalls am Vorsatz des Klägers, da dieser nur Schmerzensgeld und Fahrtkosten habe abgelten wollen und nicht von einer umfassenden Abgeltung ausgegangen sei.
23Der Kläger beantragt,
24die Beklagte unter Aufhebung des Urteils wie erstinstanzlich beantragt zu verurteilen und die Widerklage abzuweisen.
25Die Beklagte beantragt,
26die Berufung zurückzuweisen.
27Die Beklagte und der Streithelfer verteidigen – unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens – die angefochtene Entscheidung.
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
29II.
30Die Berufung ist zulässig und begründet.
311. An der Zulässigkeit der Berufung bestehen keine Bedenken, auch wenn sie dem Wortlaut nach durch „den Beklagten“ eingelegt worden ist. Es ergibt sich aus der Berufungsschrift mit hinreichender Klarheit, dass sie tatsächlich vom Kläger eingelegt worden ist.
322. Die Beklagte ist auch in Ansehung der vom Kläger im April 2012 unterzeichneten Abfindungserklärung verpflichtet, dem Kläger für die aufgrund des Unfalls vom 28.05.2008 erlittenen Verletzungen vertragsgemäß Deckungsschutz zu gewähren.
33a) Das Landgericht ist zutreffend von der Anwendung des Versicherungsvertragsgesetzes in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung gem. Art. 1 Abs. 1, 2 EGVVG ausgegangen, da der Versicherungsfall mit der Behandlung der Verletzungsfolgen aus dem Unfall vom 28.05.2008 eingetreten ist. Die Heilbehandlung beginnt mit der ersten Inanspruchnahme jeglicher ärztlicher Tätigkeit, die durch die betreffende Krankheit verursacht worden ist, sofern die Tätigkeit des Arztes von ihrer Art her in den Rahmen der medizinisch notwendigen Krankenpflege fällt (vgl. BGH, Beschl. v. 17.12.2014, IV ZR 399/13, juris, Rn. 16, RuS 2015, 142; BGH, Urt. v. 25.01.1978, IV ZR 25/76, juris, Rn. 33, VersR 1978, 362, 364; OLG Oldenburg, Beschl. v. 30.05.2012, 5 U 37/12, juris, Rn. 2, VersR 2012, 1548; OLG Dresden, Urt. v. 28.05.2009, 4 U 246/09, juris, Rn. 3, VersR 2009, 1651).
34b) Der Kläger hat seine Ansprüche auf Ersatz der Heilbehandlungskosten gegen den Nebenintervenienten bzw. dessen Haftpflichtversicherer, die Z, nicht vorsätzlich aufgegeben. Er hat jedenfalls nicht vorsätzlich i.S. des § 67 Abs. 1 S. 3 VVG a. F. gegen das Aufgabeverbot verstoßen.
35Nach herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, genügt ein rein objektiver Verstoß gegen das Aufgabeverbot des § 67 Abs. 1 VVG a. F. nicht, der Versicherungsnehmer muss auch vorsätzlich gehandelt haben, da bereits eine Auslegung des Wortlauts „aufgeben“ ein bewusstes und gewolltes Handeln voraussetzt (vgl. Baumann, in: Berliner-Kommentar, VVG, 1. Aufl. 1998, § 67 Rn. 117 m. w. N.; Prölss, in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. 2004, § 67 Rn. 33; Langheid, in: Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl. 2003, § 67 Rn. 44; LG Köln, Urt. v. 07.10.2004, 24 O 516/03, RuS 2005 328, 329; AG Eckernförde, Urt. v. 19.08.2010, 6 C 228/10, juris, Rn. 25, JurBüro 2011, 95; Günther, VersR 2005, 72, 73)
36Vorsatz ist gekennzeichnet durch das Zusammentreffen eines Wissens- und eines Wollens-Elementes in der Vorstellung der handelnden Person (BGH, Urt. v. 17.02.2016, IV ZR 353/14, juris, Rn. 23 m. w. N.).
37Der Anspruchsuntergang war hier auf Seiten des Klägers jedoch nicht gewollt. Grundsätzlich schließen sowohl der Irrtum über tatsächliche Umstände als auch der Rechtsirrtum den Vorsatz aus (vgl. nur jeweils m. w. N. BGH, Urt. v. 15.07.2014, XI ZR 418/13, juris, Rn. 14, NJW 2014, 2951 m.w.N.; BGH, Urt. v. 16.06.1977, III ZR 179/75, juris, Rn. 53; BGHZ 69, 128; BGH, Beschl. v. 27.09.1955, V ZB 26/55, BGHZ118, 201, 208; Stadler, in: Jauernig, BGB, 16. Aufl. 2015, § 276 Rn. 21; H. P. Westermann, in: Erman BGB, Kommentar, § 276 Rn. 8 f.; Unberath, in: Beck'scher Online-Kommentar BGB, Bamberger/Roth, 38. Edition, Stand: 01.03.2011, § 276 Rn. 12 f.; siehe auch zu § 28 VVG: Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, § 28 Rn. 191; Heiss, in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2008, § 28 Rn. 164). In einem solchen Rechtsirrtum hat sich der – anwaltlich beratene – Kläger hier bei Abschluss des Vergleichs mit dem Nebenintervenienten bzw. der Z befunden, da er irrtümlich davon ausging, dass die vereinbarte Abfindungsvereinbarung seine Ansprüche auf Ersatz von Heilbehandlungskosten nicht erfasste.
38Dass bei Abgabe der mit dem Nebenintervenienten bzw. der Z geschlossenen Abfindungsvereinbarung der vollständige Anspruchsuntergang dem Kläger bekannt war und von diesem gewollt wurde, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ergibt sich sogar das Gegenteil aus den von den Parteien zu den Akten gereichten Unterlagen: Zwar unterschrieb der anwaltlich beratene Kläger die Abfindungserklärung bewusst. Ihm war aber ausweislich der Anwaltsschreiben vom 15.08.2013 (Anl. K12, GA 47-52) und vom 27.05.2014 (Anl. K15, GA 62-66) selbst nachträglich nicht bekannt, dass die Abfindungserklärung die nach Abschluss des Vergleichs entstehenden Ansprüche auf Erstattung von Heilbehandlungskosten erfasste. Denn aus den Schreiben des damaligen Klägervertreters, des Zeugen S, ergibt sich, dass dieser erkennbar davon ausging, dass Ansprüche der Beklagten als privater Krankenversicherung von der Abfindungserklärung nicht erfasst waren.
39Der damalige Klägervertreter war insoweit, wie aus seien Schreiben ersichtlich, bei Abschluss des Vergleichs irrtümlich davon ausgegangen, dass die aufgrund des Unfalls bestehenden Ansprüche auf Ersatz von Heilbehandlungskosten – vergleichbar entsprechenden Ansprüchen bei einer gesetzlichen Krankenversicherung gem. § 116 SGB X – bereits vor Abschluss des Vergleichs kraft Gesetzes auf die Beklagte übergegangen waren. So heißt es z. B. im Schreiben des Zeugen S vom 06.02.2013:
40„Mit der vorgenannten Vereinbarung, die ohnehin auch üblicherweise immer bei Abfindungserklärungen mit Haftpflichtversicherern einbezogen sind, wurde eindeutig sichergestellt, dass u.a. Leistungen von privaten Krankenversicherern, die im Zusammenhang mit dem Unfall erbracht worden sind oder erbracht werden, aufgrund des ohnehin erfolgten gesetzlichen Forderungs- bzw. Anspruchsübergangs nach § 67 VVG auf die Krankenversicherung uneingeschränkt fortbestehen“.
41Weiter heißt es in dem Schreiben des damaligen Klägervertreters vom 15.08.2013:
42„Demgemäß erfolgte der gesetzliche Forderungsübergang gem. § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG bereits vor dem Abschluss des Abfindungsvergleichs aufgrund der vorher erbrachten Krankenversicherungsleistungen.“
43Der Kläger selbst, der sich auf den Rat des ihn vertretenen Anwaltes verließ, kannte und wollte die Aufgabe eventuell noch möglicher Ansprüche auf Ersatz von Heilbehandlungskosten aufgrund des Unfalls daher schon deshalb nicht, weil er – anwaltlich beraten – davon ausging, dass diese Ansprüche bereits auf die Beklagten übergegangen waren und daher gerade nicht von der Abfindungsregelung erfasst werden sollten.
44Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bei Abschluss des Vergleichs einen Verzicht auf noch entstehende Heilbehandlungskosten gewollt oder in Kenntnis der Möglichkeit des vollständigen Anspruchsuntergangs auch nur billigend in Kauf genommen haben könnte. Vielmehr trägt der Kläger – von der Beklagten nicht bestritten und erst Recht nicht widerlegt – vor, dass zwischen ihm und dem Zeugen S völlige Übereinstimmung darin bestand, dass auf die Heilbehandlungskosten nicht verzichtet werden sollte.
45Vor diesem Hintergrund unterlag der Kläger hinsichtlich des Umfangs der Abfindungsvereinbarung einem – sogar im Rahmen von § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB beachtlichen – Rechtsfolgenirrtum, da die geschlossene Abfindungsvereinbarung wesentlich andere als die vom Kläger beabsichtigten Wirkungen erzeugte. Der Kläger verkannte nicht nur zusätzlich und mittelbar – etwa ex lege, kraft Richterrechts oder aufgrund ergänzender Vertragsauslegung – eintretende Rechtswirkungen der Vereinbarung, die zu den gewollten und eingetretenen Rechtsfolgen hinzutraten (vgl. jeweils m. w. N. BGH, Urt. v. 05.06.2008, V ZB 150/07, juris, Rn. 19, BGHZ 177, 62; Senat, Urt. v. 13.06.1997, 20 U 74/96, juris, Rn. 29 f., VersR 1998, 1440), vielmehr wollte er gerade eine andere als die vereinbarte Rechtsfolge.
46Der Kläger irrte vorliegend bereits über den tatsächlichen Umstand der Aufgabe der noch entstehenden und erst dann auf die Beklagte übergehenden Ansprüche und handelte damit schon nicht bedingt vorsätzlich bezüglich der Aufgabehandlung.
47Da auch der damalige Klägervertreter allenfalls grob fahrlässig, aber jedenfalls nicht vorsätzlich gehandelt hat, kann im Ergebnis dahinstehen, ob dem Kläger – der die Vergleichsvereinbarung persönlich unterzeichnet hat – ein eventuelles Wissen seines damaligen Prozessbevollmächtigten als Wissensvertreter und Wissenserklärungsvertreter überhaupt zuzurechnen wäre.
48c) Ebenso kann dahinstehen, ob die vom Kläger unterzeichnete Abfindungsklausel als AGB der den Nebenintervenienten vertretenden Haftpflichtversicherung anzusehen sind und als solche möglicherweise bei der maßgeblichen Bewertung aus der Sicht eines durchschnittlichen Haftpflichtgeschädigten ohne Vorkenntnisse zum gesetzlichen Anspruchsübergang wegen einer unangemessenen Benachteiligung privat Krankenversicherter als intransparent gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BGB anzusehen sind(vgl. zum Transparenzgebot allgemein: BGH, Urt. v. 13.01.2016, IV ZR 38/14, juris, Rn. 24 m. w. N., VersR 2016, 312; vgl. zur Unangemessenheit allgemein: BGH, Urt. v. 22.01.2014, IV ZR 344/12, juris, Rn. 20, RdTW 2014, 355; BGH, Urt. v. 25.07.2012, IV ZR 201/10, juris, Rn. 31, VersR 2012, 1149)
493. Der dem Grunde nach bestehende Anspruch aus § 1 VVG i. V. m. dem Versicherungsvertrag i. V. m. § 1 MB/KK ist auch nicht aufgrund des Unterlassens einer Anfechtung der Abfindungserklärung seitens des Klägers nach Kenntniserlangung von deren umfassenden Inhalt als Verstoß gegen das in § 67 Abs. 1 S. 3 VVG a. F. geregelte Aufgabeverbot teilweise – bezogen auf das Haftpflichtereignis – ausgeschlossen.
50Dabei kann dahinstehen, dass es ohnehin zu § 67 Abs. 1 S. 3 VVG a. F. bereits streitig war, ob ein Verstoß gegen das Aufgabeverbot durch ein Unterlassen erfolgen kann (vgl. nur Baumann, in: Berliner-Kommentar, VVG, 1. Aufl. 1998, § 67 Rn. 122; Prölss, in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. 2004, § 67 Rn. 32; Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl. 2003, § 67 Rn. 49).
51Entscheidend ist, dass das Unterlassen der Anfechtung keine „Aufgabe eines Anspruchs gegen den Dritten“ im Sinne des § 67 Abs. 1 S. 3 VVG a. F. darstellt, da der Kläger den Anspruch bereits durch die Abfindungsvereinbarung selbst aufgegeben hatte. Zudem ist ein mögliches Recht zur Anfechtung wegen eines Inhaltsirrtums im Sinne des § 119 Abs. 1 BGB kein „zur Sicherung des Anspruchs dienendes Recht“ im Sinne des § 67 Abs. 1 S. 3 VVG a. F. Ein Anfechtungsrecht stellt kein Sicherungsmittel, sondern ein Gestaltungsmittel zur Wiederherstellung des status quo ante dar.
524. Die zulässige Widerklage ist unbegründet. Die Leistungen der Beklagten an den Kläger erfolgten mangels vorsätzlichen Verstoßes gegen das Aufgabeverbot nicht ohne Rechtsgrund, so dass ein Bereicherungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, § 818 Abs. 2 BGB ausscheidet. Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen (Zinsen und Rechtsanwaltskosten).
53III.
54Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1, § 101 Abs. 1 Hs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 S. 1, § 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO, da die Revision nicht zuzulassen ist und die Nichtzulassungsbeschwerde angesichts der maximalen Beschwer von unter 20.000,00 EUR nicht zulässig ist (vgl. BGH, Beschl. v. 09.11.2011, IV ZR 37/11, juris, Rn. 3 f., VersR 2012, 336).
55IV.
56Eine Zulassung der Revision ist in Ermangelung der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht veranlasst. Die Rechtssache weist – in ihrem entscheidungserheblichen Teil – weder grundsätzliche Bedeutung auf noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
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Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.
(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch
- 1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und - 2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.
(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.
(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.
(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.
(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.
(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.
(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.
(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.
Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten.
Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.