Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 31. Aug. 2016 - 20 U 69/16
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 17.03.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Münster (115 O 180/15) wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 16.070,00 EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e
2I.
3Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung aus seiner Hausratsversicherung in Anspruch.
4Bei einem Einbruch wurde dem Kläger sein weniger als 200 kg schwerer Safe mit Bargeld in Höhe von 1.570,00 EUR und Schmuck im Wert von 37.000,00 EUR aus seiner Wohnung gestohlen. Die Beklagte zahlte unter Berufung auf Ziff. 1.3.2 VHB 2012 auf das Bargeld 1.500,00 EUR und auf den Schmuck 21.000,00 EUR.
5Im Versicherungsschein heißt es u. a.:
6„Versicherungsumfang Hausratversicherung Rundumschutz
7(nähere Erläuterungen entnehmen Sie bitte den Vertragsgrundlagen)
8[...]
9Die Versicherungssumme beträgt 92.500 EUR.
10Wertsachen sind bis 40 % der Versicherungssumme versichert.“
11In Ziff. 1 VHB 2012 „Welche Sachen sind versichert? Welche Sachen sind nicht versichert?“ heißt es u. a.:
12„1.1 Versichert ist der gesamte Hausrat. Dazu gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch oder Verbrauch) dienen.
13Besondere Entschädigungsgrenzen gelten für Wertsachen einschließlich Bargeld:
141.2 Wertsachen sind
151.2.1 Bargeld [...]
161.2.2 [...]
171.2.3 Schmucksachen [etc.]
18[...]
191.3 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen
201.3.1 Die Entschädigung für Wertsachen ist je Versicherungsfall (Ziffer 3) auf insgesamt 20 Prozent der Versicherungssumme (Ziffer 12) [...] begrenzt, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
211.3.2 Ferner ist die Entschädigung für folgende Wertsachen je Versicherungsfall (Ziffer 3) begrenzt, wenn sich diese außerhalb verschlossener mehrwandiger Stahlschränke mit einem Mindestgewicht von 200 kg und auch außerhalb eingemauerter Stahlwandschränke mit mehrwandiger Tür, oder außerhalb besonders vereinbarter sonstiger verschlossener Behältnisse mit zusätzlichen Sicherheitsmerkmalen befinden, auf
22- 1.500 EUR für Bargeld [...]
23- 4.000 EUR insgesamt für Wertsachen gemäß Ziffer 1.2.2
24- 21.000 EUR insgesamt für Wertsachen gemäß Ziffer 1.2.3."
25Der Kläger beruft sich auf die Unwirksamkeit der Ziff. 1.3.2 VHB 2012 und verlangt Zahlung weitere 16.070,00 EUR nebst Zinsen.
26Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Regelung verstoße weder gegen § 305c Abs. 1 BGB noch gegen § 307 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB.
27Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung und verfolgt seinen erstinstanzlichen Antrag weiter.
28Der Senat hat den Kläger durch Beschluss vom 06.07.2016 unter Fristsetzung zur Stellungnahme darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
29Hierzu hat der Kläger fristgemäß Stellung genommen und sich erneut auf die Unwirksamkeit der Regelung zur Gewichtsgrenze berufen, da sich bereits bei einem Tresor mit einem Eigengewicht von knapp unter 200 kg – wie dem des Klägers – ein weitaus höherer Zeit- und Entwendungsaufwand ergebe.
30Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in dieser Instanz wird auf deren Schriftsätze verwiesen.
31II.
32Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordern auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung. Eine mündliche Verhandlung ist schließlich auch sonst nicht geboten.
33Das Berufungsvorbringen des Klägers führt nicht zum Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffenden Gründen abgewiesen. Das Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, dem Kläger günstigere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.
341. Ziff. 1.3.2 Spiegelstrich 1 und 3 VHB 2012 kommt vorliegend zur Anwendung und ist nicht durch die Regelung im Versicherungsschein „Wertsachen sind bis 40 % der Versicherungssumme versichert“ im Sinne des § 305b BGB abbedungen.
35Denn diese Regelung im Versicherungsschein stellt nur eine „andere Vereinbarung“ im Sinne der Ziff. 1.3.1 Hs. 2 VHB 2012 bezüglich der in Ziff. 1.3.1 Hs. 1 VHB 2012 geregelten Begrenzung „auf insgesamt 20 Prozent der Versicherungssumme“ dar. Sie führt hingegen nicht dazu, dass Ziff. 1.3 VHB 2012 und damit konkret Ziff. 1.3.2 VHB 2012 gar nicht zur Anwendung käme.
362. Ziff. 1.3.2 VHB 2012 ist auch – der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung folgend – weder überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB noch intransparent bzw. unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB.
37a) Ziff. 1.3.2 VHB 2012 ist nicht überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB.
38aa) Eine Unwirksamkeit wegen Verstoßes gegen § 305 c Abs. 1 BGB läge nur dann vor, wenn eine deutliche Abweichung zwischen den Erwartungen eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers einerseits und der betreffenden Klausel andererseits bestünde. Die berechtigten Erwartungen des Versicherungsnehmers werden dabei von allgemeinen Umständen, wie etwa
39dem Grad der Abweichung von dispositiven Normen bzw. den Umständen des Vertragsschlusses, bestimmt (Senat, Beschl. v. 03.05.2013, 20 U 247/12, juris, Rn. 6 m. w. N., RuS 2013, 439; Senat, Beschl. v. 04.01.2012, 20 U 124/11, juris, Rn. 7 m. w. N., RuS 2012, 245; vgl. BGH, Urt. v. 05.12.2012, IV ZR 110/10, juris, Rn. 40 m. w. N., VersR 2013, 219; OLG Saarbrücken, Urt. v. 07.07.2010, 5 U 613/09, juris, Rn. 29 m. w. N., RuS 2011, 477).
40Der ungewöhnliche äußere Zuschnitt einer Klausel und ihre Unterbringung an unerwarteter Stelle können die Bestimmung zu einer ungewöhnlichen und damit überraschenden Klausel machen. Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, an welcher Stelle des Klauselwerks die entsprechende Klausel steht, weil alle Bestimmungen grundsätzlich gleich bedeutsam sind und nicht durch die Platzierung einer Vorschrift im Klauselwerk auf deren Bedeutung geschlossen werden kann. Aus der Stellung der Klausel kann sich ein Überraschungseffekt vielmehr dann ergeben, wenn diese in einem systematischen Zusammenhang steht, in dem der Vertragspartner sie nicht zu erwarten braucht (BGH, Urt. v. 05.12.2012, IV ZR 110/10, juris, Rn. 40 m. w. N., VersR 2013, 219).
41bb) Daran gemessen handelt es sich bei der fraglichen Regelung nicht um eine überraschende Klausel.
42(1) Ein gewöhnlicher Versicherungsnehmer wird nämlich durchaus damit rechnen, dass der Versicherer einer Hausratversicherung nicht ohne weiteres für Bargeldbeträge und Schmuck in Höhe der vollen Versicherungssumme einstehen wird (Senat, Beschl. v. 03.05.2013, 20 U 247/12, juris, Rn. 7, RuS 2013, 439; Senat, Beschl. v. 04.01.2012, 20 U 124/11, juris, Rn. 8, RuS 2012, 245; vgl. ausführlich OLG Saarbrücken, Urt. v. 07.07.2010, 5 U 613/09, juris, Rn. 30 f., RuS 2011, 477; OLG Celle, Urt. v. 23.09.2010, 8 U 47/10, juris, Rn. 34, VersR 2011, 211 unter Verweis auf LG Hamburg, Urt. v. 20.02.2009, 302 O 143/08, juris, Rn. 18, VersR 2009, 1618).
43Das konnte zudem den Kläger im konkreten Fall nicht überraschen, da bereits die Individualabrede im Versicherungsschein wie von ihm gewollt eine Begrenzung vorsah und er selbst zusätzlichen Schutz durch einen (zu leichten) Tresor für erforderlich hielt.
44(2) Die Klausel findet sich auch nicht an unerwarteter Stelle. Vielmehr ist sie in Ziff. 1 VHB 2012 aufgenommen, die das Leistungsversprechen der Beklagten überhaupt erst begründet („Welche Sachen sind versichert? Welche Sachen sind nicht versichert?“). Unmittelbar im zweiten Satz, in Ziff. 1.1 S. 2 VHB 2012, wird darauf hingewiesen, dass das Leistungsversprechen bezüglich Wertsachen begrenzt ist. In der Folge werden Wertsachen in Ziff. 1.2 VHB 2012 definiert und dann die Entschädigungsgrenze in Ziff. 1.3 VHB 2012 konkretisiert. Diese Systematik ist gewöhnlich und für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer vorhersehbar.
45(3) Dem Kläger kann auch nicht dahin gefolgt werden, die Klausel sei im Hinblick auf die Gleichbehandlung von Versicherungsnehmern ohne Tresor und mit Tresor von jedoch unter 200 kg sowie im Hinblick auf die Festlegung der 200 kg Grenze überraschend. Dem gewöhnlichen Versicherungsnehmer erschließt sich ohne Weiteres, dass Tresore erst ab einem gewissen Gewicht und / oder einer gewissen Befestigung im Gebäude den Abtransport und ab einer gewissen Stärke das Aufbrechen nachhaltig erschweren. Die Gewichtsgrenze setzte die Beklagte, was nicht zu beanstanden und im Hinblick auf die Vielzahl entsprechender Versicherungsbedingungen anderer Versicherer gewöhnlich ist, bei 200 kg fest. Unterhalb einer solchen Grenze besteht keine nachhaltige Diebstahlhemmung. Entgegen dem Vorbringen des Klägers wird also nicht wesentlich Ungleiches überraschender Weise gleich behandelt.
46Wenn der Kläger diesbezüglich auf den Hinweis des Senats ausführt, dass ein wesentlicher Unterschied in der Diebstahlhemmung zwischen nicht eingeschlossenen und von einem Tresor mit knapp unter 200 kg eingeschlossenen Wertsachen besteht, so führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Der Versicherungsnehmer kann eine weitere Differenzierung nicht erwarten. Die gewählte Grenze ist nicht zu beanstanden, da die Grenze rein faktisch an einer Stelle gezogen werden muss, die hier dem Gewöhnlichen und einer entsprechenden Risikobewertung der Versicherungswirtschaft entspricht.
47Die Regelung wird auch nicht dadurch unzulässig, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer ihren versicherungstechnischen Hintergrund nicht erkennt. Entscheidend ist, dass die Regelung hinreichend klar ist. Der Versicherungsnehmer muss bei Abschluss des Vertrages erkennen können, dass der volle Versicherungsschutz für Bargeld und Wertsachen nur dann greift, wenn beispielsweise die Gewichtsgrenze von 200 kg überschritten ist (vgl. BGH, Urt. v. 24.03.1999, IV ZR 90/98, juris, Rn. 41, RuS 1999, 301).
48(4) Soweit der Kläger die durch Ziff. 1.3.2 Spiegelstrich 3 VHB 2012 eintretende Reduzierung des Entschädigungsbetrages von 37.000,00 EUR auf 21.000,00 EUR, also um 43,25 %, bemängelt, betrifft dies allein den konkreten Einzelfall, begründet aber keinen überraschenden Charakter dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung, die für eine Vielzahl von Fällen – also auch die vom Kläger angeführten Fälle einer Reduzierung von 4,54 % oder 72 % – gelten soll und eine allgemeine Risikobegrenzung beschreibt. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass eine solche Begrenzung auch prozentual hätte erfolgen können. Zwingend ist dies indes nicht und macht die Klausel damit nicht überraschend.
49(5) Schließlich ergibt sich ein überraschender Charakter auch nicht daraus, dass im Versicherungsschein nicht ausdrücklich auf die Leistungsbegrenzung hingewiesen wird. Leistungsbeschreibung und -begrenzungen ergeben sich typischerweise aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und können gerade nicht im Einzelnen in den Versicherungsschein oder in eine einzelne Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen aufgenommen werden (vgl. BGH, Urt. v. 24.06.2009, IV ZR 212/07, juris, Rn. 12, RuS 2009, 420; BGH, Urt. v. 18.01.2006, IV ZR 244/04, juris, Rn. 15, RuS 2006, 159).
50Soweit der Kläger vorträgt, immerhin sei auf so unwichtige Dinge wie das Versicherungsobjekt im Versicherungsschein hingewiesen worden, verkennt er, dass es dabei um die erforderliche individualvertraglich Vereinbarung des Versicherungsobjekts und gerade nicht um einen Hinweis auf eine Leistungsbegrenzung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ging.
51b) Ziff. 1.3.2 VHB 2012 ist nicht unwirksam aufgrund Intransparenz oder Unangemessenheit im Sinne des § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB.
52aa) Das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verlangt vom Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, dass die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar dargestellt sind und die Klauseln darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann(BGH, Urt. v. 13.01.2016, IV ZR 38/14, juris, Rn. 24 m. w. N., VersR 2016, 312).
53Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB liegt vor, wenn der Verwender entgegen den Geboten von Treu und Glauben durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen(vgl. BGH, Urt. v. 22.01.2014, IV ZR 344/12, juris, Rn. 20, RdTW 2014, 355; BGH, Urt. v. 25.07.2012, IV ZR 201/10, juris, Rn. 31, VersR 2012, 1149).
54bb) Ein Verstoß hiergegen liegt aus den bereits zu § 305c Abs. 1 BGB genannten sowie folgenden Gründen nicht vor.
55(1) Insbesondere ist eine Intransparenz von Ziff. 1.1 bis 1.3 VHB 2012 nicht gegeben, da die Systematik der Norm klar und verständlich ist und die Norm den Inhalt des Leistungsversprechens der Beklagten klar erkennen lässt.
56(2) Angesichts der bei der Hausratversicherung in der Regel überschaubaren Prämienhöhe (hier 31,26 EUR monatlich für Hausrat-, Glas- und Elementarversicherung) stellt die Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen für Wertsachen in Abhängigkeit von ihrer konkreten Aufbewahrung gerade keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar (Senat, Beschl. v. 03.05.2013, 20 U 247/12, juris, Rn. 8, RuS 2013, 439; Senat, Beschl. v. 04.01.2012, 20 U 124/11, juris, Rn. 9, RuS 2012, 245; vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 07.07.2010, 5 U 613/09, juris, Rn. 41, RuS 2011, 477; OLG Celle, Urt. v. 23.09.2010, 8 U 47/10, juris, Rn. 34, VersR 2011, 211 unter Verweis auf LG Hamburg, Urt. v. 20.02.2009, 302 O 143/08, juris, Rn. 18, VersR 2009, 1618).
57Unangemessen ist es hier auch nicht, eine absolute statt eine prozentuale Wertgrenze bei fehlender Absicherung zu vereinbaren. Hieraus ergibt sich nicht, dass die Beklagte missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten ihres Vertragspartners durchzusetzen versuchte. Im Gegenteil erfolgt eine rein objektive Begrenzung des Leistungsversprechens, auf das sich der Versicherungsnehmer ohne Weiteres einrichten kann, indem er entweder eine entsprechende Absicherung anschafft oder sich prämienerhöhend versichert (vgl. zur Prämienerhöhung BGH, Urt. v. 24.03.1999, IV ZR 90/98, juris, Rn. 43, RuS 1999, 301).
58(3) Aus diesen Gründen liegt auch keine Vertragszweckgefährdung im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB vor.
59Dies ist erst dann anzunehmen, wenn mit der Begrenzung der Leistung der Vertrag ausgehöhlt werden kann und damit der Versicherungsvertrag in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos wird. Das ist bei Entschädigungsgrenzen nicht der Fall, solange diese für den Versicherungsnehmer erkennbar sind. Im Rahmen der Entschädigungsgrenze bleibt der Vertragszweck unangetastet, lediglich extreme Risiken, die von der Prämienkalkulation nicht erfasst sind, werden ausgeschlossen (OLG Saarbrücken, Urt. v. 07.07.2010, 5 U 613/09, juris, Rn. 39, RuS 2011, 477; vgl. LG Hamburg, Urt. v. 20.02.2009, 302 O 143/08, juris, Rn. 18, VersR 2009, 1618; siehe allgemein BGH, Beschl. v. 06.07.2011, IV ZR 217/09, juris, Rn. 23 f., RuS 2012, 192).
60(4) Mangels gesetzlicher Regelung, von der abgewichen würde, liegt auch kein Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor.
613. Vor diesem Hintergrund kann sich der Kläger auch nicht auf § 242 BGB berufen.
62Insbesondere wird dem Kläger hier auch keine Obliegenheitsverletzung vorgeworfen. Vielmehr regelt Ziff. 1.1 S. 2, 1.3 VHB 2012 eine Leistungsbegrenzung und keine (verhüllte) Obliegenheit (vgl. BGH, Urt. v. 16.03.1983, IVa ZR 111/81, juris, Rn. 18 ff.; RuS 1983, 102; Senat, OLG Hamm, Urt. v. 30.12.1983, 20 U 163/83, RuS 1984, 148; LG Dortmund, Urt. v. 15.01.2015, 2 O 254/14, juris, Rn. 21-30, RuS 2015, 199).
63Die vom Kläger angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anwendung von § 242 BGB bei fehlendem Hinweis auf Obliegenheiten(vgl. BGH, Urt. 17.09.2008, IV ZR 317/05, juris, Rn. 5 ff., NJW 2008, 3643), die zudem altes Recht betraf, womit die Entscheidung im Hinblick auf § 28 (Abs. 4) VVG n. F. überholt sein dürfte, ist mithin nicht anwendbar.
644. Auch ein Anspruch auf Quasideckung wegen Verstoßes der Beklagten gegen § 6 Abs. 1, Abs. 4 VVG(vgl. BGH, Urt. v. 26.03.2014, IV ZR 422/12, juris, Rn. 19, NJW 2014, 2038) ist nicht gegeben. Ein Beratungsfehler ist nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich.
65III.
66Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
67Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung dieses Beschlusses ergibt sich aus § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Im Übrigen beruht der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den § 708 Nr. 10 S. 2, § 713 ZPO.
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Annotations
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren.
(2) Für die Übermittlung des erteilten Rats und der Gründe hierfür gilt § 6a.
(3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und Dokumentation nach den Absätzen 1 und 2 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherer ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf seine Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherer einen Schadensersatzanspruch nach Absatz 5 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.
(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Versicherungsnehmer kann im Einzelfall auf eine Beratung durch schriftliche Erklärung verzichten.
(5) Verletzt der Versicherer eine Verpflichtung nach Absatz 1, 2 oder 4, ist er dem Versicherungsnehmer zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2 nicht anzuwenden, ferner dann nicht, wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wird.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:
- 1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind; - 2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen; - 2a.
(weggefallen) - 2b.
(weggefallen) - 3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet; - 3a.
(weggefallen) - 4.
aus Vollstreckungsbescheiden; - 4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind; - 4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c; - 5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat; - 6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006; - 7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind; - 8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind; - 9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.
(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.