Gericht

Amtsgericht Bamberg

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Sparanteil aller Beitragszahlungen des Klägers auf die ...-Rentenversicherung Nr. ... bis zum Ende der Beitragszahlungsverpflichtung am 30.11.2049 mit dem garantierten Rechnungszins von 2,25 % jährlich zu verzinsen hat.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 413,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.08.2017 zu zahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe des garantierten Rechnungszinses einer ...-Rentenversicherung.

Der Kläger schloss am 30.11.2007 bei der Beklagten eine ...-Rentenversicherung ab, als Vertragsbeginn war der 01.01.2007 vereinbart (K3, K4). Gegenstand des Versicherungsangebotes war u.a. eine „Musterrechnung“ für eine Rentenversicherung als Altersvorsorgevertrag nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz. Danach betrug der garantierte Rechnungszins 2,25 % jährlich (Anlage K1).

Der Versicherungsschein wurde von der Beklagten zusammen mit einem Schreiben vom 30.11.2007 (K3) an den Kläger übersandt. Sowohl die Musterrechnung als auch die ABAVV 2007 mit Anhang waren dem Schreiben als Anlagen beigefügt (K3 S. 2 unten).

Im Versicherungsschein wurde der monatliche Eigenbeitrag für die Jahre 2008 und 2009 auf 5,00 € monatlich festgesetzt (Anlage K4). Nach Beendigung seiner Ausbildung im Jahre 2009 erhöhte der sich vom Kläger zu zahlende Eigenbeitrag entsprechend der gesetzlichen Vorschriften auf 3 % des Bruttoarbeitseinkommens, das im Vorjahr erzielt worden war. Bis Ende des Jahres 2016 wurden die Sparanteile aller vom Kläger einbezahlten Beiträge mit dem Rechnungszins von 2,25 % jährlich verzinst.

Der Kläger teilte der Beklagten jeweils sein Vorjahresbruttoeinkommen mit, die Beklagte errechnete hieraus den Gesamtbeitrag, abzüglich der staatlichen Zulage sowie des sich hieraus ergebenden monatlich zu zahlenden Eigenbeitrages des Klägers.

In der Standmitteilung für das Jahr 2015, die dem Kläger mit Schreiben vom 24.02.2016 übermittelt wurde, wurde auf Seite 6 zur zukünftigen Wertentwicklung des Vertrages mitgeteilt:

„Die Mindestleistungen ergeben sich durch die Verzinsung mit dem über die gesamte Aufschubzeit garantierten Rechnungszins (2,25 % bei Ihrem Vertrag).“ (Anlage K5).

Mit Schreiben vom 10.03.2017 übermittelte die Beklagte dem Kläger wie in den Vorjahren einen Nachtrag zum Versicherungsschein, aus dem sich ergab, dass sich der Eigenbeitrag des Klägers ab dem 01.01.2017 auf monatlich 119,37 € belaufen sollte (Anlage K8, K9). In diesem Nachtrag wies die Beklagte erstmals darauf hin, dass auf den Betrag, um den der Beitrag im Jahre 2017 gegenüber dem Versicherungsbeitrag aus dem Jahre 2016 erhöht werden würde, auf der Grundlage eines „neuen Tarifs“ nun ein Rechnungszins von 0,9 % jährlich entrichtet werde (Seite 1 des Nachtrags zum Versicherungsschein K9).

Mit Schreiben vom 22.03.2017 beantragte der Kläger, den Versicherungsbeitrag wiederum auf 98,57 € zu reduzieren (Anlage K10). Die Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 31.03.2017 die Rückgängigmachung der Beitragsanpassung und wies zugleich darauf hin, dass der Garantiezins von jährlich 2,25 % weiterhin auf den Eigenbeitrag von 98,57 € bezahlt werde (Anlage K11).

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte inbesondere auch unter Berücksichtigung der Vorschriften der Deckungsrückstellungsverordnung ihm den bei Abschluss der ...-Rentenversicherung maßgeblichen Rechnungszins von 2,25 % über die gesamte Laufzeit und auf alle von ihm einzuzahlenden Beiträge bzw. deren Sparanteile zu gewähren habe.

Der Kläger ist der Meinung, dass die hier maßgeblichen AVB, die ABAVV 2007 keine Vorschrift enthielten, die eine Relativierung des Rechnungs- bzw. Garantiezinses zuließen. § 7 AVB könne nicht als Rechtsgrundlage dienen, da diese Vorschrift den Rechnungszins nicht einmal erwähne und im Übrigen intransparent sei. Aufgrund der dem Kläger gegebenen Zusage zum Rechnungszins von 2,25 % im Jahre 2007 habe für den Kläger auch überhaupt keine Veranlassung bestanden, in den AVB der Beklagten nach Regelungen zu suchen, die eine Reduzierung des Rechnungszinses ermöglichten. Eine solche Klausel wäre, wäre sie in den AVB tatsächlich enthalten und transparent formuliert, jedenfalls überraschend im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB und damit unwirksam.

Die Beklagte sehe ihr Bedingungswerk offensichtlich selbst als intransparent an, da sie zwischenzeitlich für neue ...-Rentenversicherungsverträge ein neues Bedingungswerk, die ABAVV 04/2017, verwende. In dem dortigen § 2, der die Thematik der früher in § 7 geregelten Beitragsherabsetzung Beitragserhöhungen regele, heiße es nun wörtlich: „(...). Das bedeutet, dass ein anderer Rechnungszins und eine andere Sterbetafel als zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verwendet werden können. (...).“

Der Kläger ist im Übrigen der Ansicht, dass keine Veranlassung bestehe, die Rechte von Versicherungsnehmern wie den Kläger aus zwischenzeitlich zehn Jahre alten Versicherungsverträgen zu beschneiden, da es der Beklagten unbenommen bleibe, mit neuen Versicherungsnehmern andere Bedingungen zu vereinbaren.

Der Kläger beantragt:

  • 1.Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Sparanteil aller Beitragszahlungen des Klägers auf die ...-Rentenversicherung Nr. ... bis zum Ende der Beitragszahlungsverpflichtung am 30.11.2049 mit dem garantierten Rechnungszins von 2,25 % jährlich zu verzinsen hat.

  • 2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 413,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zählen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger lediglich für die bis einschließlich des Jahres 2016 gezahlten Eigenbeträge von monatlich 98,57 € den garantierten Zins von 2,25 % auch zukünftig, ggf. bis in das Jahr 2049 erhalte, während er für den im Jahre 2017 erhöhten Eigenbeitrag von 20,80 € lediglich den im Jahre 2017 laut Tarif ermittelten Garantiezins von 0,9 % erhalte.

Sie ist der Auffassung, dass sich dies aus § 7 (2) der ABAVV 2007 ergebe (Anlage K15). Damit sei vereinbart, dass die Erhöhung der Versicherungsleistungen sich nach dem Geburtstag des Klägers, der restlichen Laufzeit bis zum vereinbarten Rentenbeginn und den zum jeweiligen Erhöhungstermin gültigen Tarif errechnet werde. Sie ist der Ansicht, dass aus dieser Regelung deutlich werde, dass Jahr für Jahr bei erhöhten Eigenbeiträgen eine Neuberechnung u.a. des Garantiezinses erfolgen könne, wobei die Anpassung sich nur hinsichtlich des erhöhten Eigenbeitrages ergebe. Sie ist der Meinung, dass in der Musterrechnung darauf hingewiesen wurde, dass es sich bei den dortigen Berechnungen nur um unverbindliche Erläuterungen handle, zudem sei darauf hingewiesen worden, dass es Anpassungen nach oben, aber eben auch nach unten geben könne bzw. wirtschaftlich gesehen auch geben müsse.

Sie ist weiter der Auffassung, der Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt erklärt, dass sie dauerhaft über die gesamte Vertragslaufzeit den ursprünglichen Rechnungszins für Erhöhungsbeiträge zahlen werde. Zudem werde der Kläger nicht nur für die Jahre bis 2016 begünstigt sondern für den bis dahin aufgelaufenen Eigenbeitrag von monatlich 98,52 € auch für die weitere Zukunft. Eine Rechtsgrundlage dafür, dass ihm diese freiwillige Gewährung besserer Konditionen ggf. bis in das Jahr 2049 zustehe, könne daraus nicht abgeleitet werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Klägers- sowie des Beklagtenvertreters samt den jeweiligen Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2018 und die sonstigen Aktenbestandteile verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

1. Der Anspruch des Klägers auf Feststellung, dass der Beklagte den Sparanteil aller Beitragszahlungen des Klägers bis zum Ende der Beitragszahlungsverpflichtung mit dem garantierten Rechnungszins von 2,25 % jährlich zu verzinsen hat, ergibt sich aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Versicherungsvertrag in Verbindung mit § 1 (3) Satz 2 ABAVV 2007 (K15), der Musterrechnung (K1, Seite 3) sowie der Standmitteilung vom 24.02.2016 (Seite 6).

Bereits bei wörtlicher Auslegung des Begriffs „Garantiezins“ ergibt sich, dass es sich bei dem zugesagten jährlichen Zins von 2,25 % um eine uneingeschränkte und uneinschränkbare Zusage handelt, dass dieser Zins über die gesamte Laufzeit des Vertrages gewährt werden soll. Insbesondere auch aus der dem Vertrag beigefügten Musterrechnung (K1) ergibt sich, dass sich die Gesamtverzinsung aus dem garantierten Rechnungszins von 2,25 % sowie dem lediglich beispielhaft zugrunde gelegten Zinsüberschuss zusammensetzt (K1, Seite 6 unten).

Unstreitig war sowohl die Musterrechnung als auch die ABAVV 2007 mit Anhang dem Schreiben des Beklagten vom 30.11.2007 (K3) bei Übersendung des Versicherungsscheines beigefügt. Zudem war die Musterrechnung Grundlage des Versicherungsangebotes der Beklagten vor Vertragsabschluss. Unstreitig ergibt sich bereits wörtlich aus der Standmitteilung der Beklagten vom 24.02.2016 (K5, Seite 6 unten), dass der garantierte Rechnungszins beim streitgegenständlichen Versicherungsvertrag 2,25 % beträgt.

§ 7 (2) ABAVV 2007 ermöglicht es dem Beklagten nicht, den garantierten Rechnungszins von 2,25 % p.a. zu reduzieren. Zum einen wird unter der Rubrik „Beitragserhöhung“ weder der Begriff Rechnungs- noch Garantiezins erwähnt. Zwar spricht die Regelung davon, dass die Erhöhung der Versicherungsleistungen sich nach dem Geburtsdatum des Versicherungsnehmers, der restlichen Laufzeit bis zum vereinbarten Rentenbeginn und den zum jeweiligen Erhöhungstermin gültigen Tarif errechnet. Aus dieser Formulierung ist jedenfalls nicht abzuleiten, dass der Beklagte jederzeit eigenmächtig den garantierten Rechnungszins von 2,25 % p.a. reduzieren kann, da diese Auslegung jedenfalls gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen würde.

Zu den Anforderungen an das Transparenzgebot sind insbesondere bei versicherungsvertraglichen Regelungen, die den Versicherungsnehmer wirtschaftlich belasten, sehr hohe Anforderungen zu stellen. Eine Regelung hält deshalb einer Transparenzkontrolle auch dann nicht Stand, wenn sie an verschiedenen Stellen in den Bedingungen niedergelegt ist, die nur schwer miteinander in Zusammenhang zu bringen sind oder wenn der Regelungsgehalt auf andere Weise durch die Verteilung auf mehrere Seiten verdunkelt wird (BGH, Urteil vom 13.01.2016, Az. IV ZR 38/14, Rz. 24).

Da hier der Rechnungszins in verschiedenen, dem Kläger zur Verfügung gestellten Unterlagen benannt wurde und in den Versicherungsbedingungen für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich hätte geregelt werden müssen, unter welchen Voraussetzungen und für welche Beitragsanteile der Beklagte diesen Rechnungszins entgegen seiner sonstigen Mitteilungen nicht gewähren will, hält § 7 der ABAVV 2007 bei einer wie von Beklagtenseite vorgenommenen Auslegung mit der Möglichkeit zur Reduzierung des garantierten Rechnungszinses einer Transparenzkontrolle nicht Stand.

Im Übrigen hatte der Kläger keine Veranlassung, sämtliche Schriftstücke des Beklagten daraufhin zu untersuchen, ob der mitgeteilte Garantiezins von 2,25 % p.a. etwa im anderen Bedingungswerk relativiert werden würde. Insoweit wäre die Klausel in § 7 Abs. 2 ABAVV 2007 jedenfalls als überraschend im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB anzusehen und deshalb unwirksam.

Im Übrigen kann sich der Kläger auch auf Vertrauensschutz berufen, da über einen Zeitraum von über neun Jahren hinweg ohne Einschränkung für sämtliche Beitragserhöhungen der garantierte Rechnungszins von 2,25 % p.a. ohne Einschränkung gewährt wurde. Deshalb durfte er bei der Planung seiner Vermögensanlagen auf die dauerhafte Leistung des Garantiezinses vertrauen. Da es der Beklagten unbenommen bleibt, beim Abschluss neuer Verträge einen reduzierten Garantiezins anzubieten, stellt die durchgehende Zahlung des vereinbarten Garantiezinses bei Altverträgen für sie auch keine unzumutbare Härte dar.

Da sich der Anspruch des Klägers bereits aus den dargelegten Gründen ergibt, kann dahingestellt bleiben, ob § 2 Abs. 2 DeckRV als weitere Anspruchsgrundlage in Betracht kommt oder nur Fragen des Versicherungsaufsichtsrechts regelt.

2. Der Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1 u. 2, 286, 249 ff. BGB.

II.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Deckungsrückstellungsverordnung - DeckRV 2016 | § 2 Höchstzinssatz


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Bundesgerichtshof Urteil, 13. Jan. 2016 - IV ZR 38/14

bei uns veröffentlicht am 13.01.2016

Tenor Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Januar 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Januar 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Kläger, welche als qualifizierte Einrichtungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 UKlaG, § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG eingetragen sind, verlangen von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen so genannter Riester-Rentenversicherungen (Versicherungsverträge nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, AltZertG), und zwar von zwei Teilklauseln zur Regelung der Überschussbeteiligung von Versicherungsnehmern. Zudem beantragen sie den Ersatz vorgerichtlich entstandener Abmahnkosten.

2

Die Beklagte, ein Versicherungsunternehmen, bietet unter anderem auch Riester-Rentenversicherungsverträge an. Versicherungsinteressenten erhalten zum Abschluss solcher Verträge das Antragsformular, das Produktinformationsblatt, die Versicherungsinformationen sowie die Versicherungsbedingungen. Die darin mit einem Pfeil (→) versehenen Begriffe werden am Ende der Bedingungen (im Folgenden: AVB) näher definiert.

3

Zur Überschussbeteiligung sehen die den Versicherungsnehmern überlassenen AVB in Teil A unter anderem folgende Regelungen vor (wobei die mit den Klageanträgen konkret beanstandeten Passagen nachfolgend kursiv gedruckt sind):

"2.1 Was sind die rechtlichen Grundlagen der Überschussbeteiligung?

Wir beteiligen Sie nach § 153 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) an den Überschüssen und → Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung).

(1) Beteiligung an den Überschüssen

a) Ermittlung der Überschüsse

Die Überschüsse werden nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) ermittelt und jährlich im Rahmen unseres Jahresabschlusses festgestellt.

b) Kollektive Mindestbeteiligung der Versicherungsnehmer

Die Überschüsse stammen im Wesentlichen aus den Erträgen unserer Kapitalanlagen.

Von den Nettoerträgen derjenigen Kapitalanlagen, die für künftige Versicherungsleistungen vorgesehen sind (§ 3 Mindestzuführungsverordnung - MindZV), erhalten die → Versicherungsnehmer insgesamt mindestens den in der jeweils aktuellen Fassung dieser Verordnung genannten Prozentsatz (derzeit 90 Prozent). Aus diesem Betrag werden zunächst die garantierten Versicherungsleistungen finanziert. Der verbleibende Betrag entspricht dem Teil der Überschüsse aus Kapitalanlagen, den wir für die Überschussbeteiligung der → Versicherungsnehmer verwenden.

Weitere Überschüsse entstehen dann, wenn sich das Risiko (zum Beispiel durch eine veränderte Zahl der Todesfälle) oder die Kosten (zum Beispiel durch Kosteneinsparungen) günstiger entwickeln als wir bei der ursprünglichen Kalkulation angenommen haben. Auch von diesen Überschüssen erhalten die → Versicherungsnehmer mindestens den in der jeweils aktuellen Fassung der MindZV genannten Prozentsatz (derzeit 75 Prozent des Risikoergebnisses und 50 Prozent des übrigen Ergebnisses).

In Ausnahmefällen kann die Mindestbeteiligung der → Versicherungsnehmer mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde gekürzt werden (§ 5 Mindestzuführungsverordnung - MindZV).

d) Bildung von Versicherungsgruppen

Die einzelnen Versicherungen tragen unterschiedlich zu den Überschüssen bei. Wir haben deshalb vergleichbare Versicherungen zu Gruppen zusammengefasst:

- Überschussgruppen bilden wir beispielsweise, um die Art des versicherten Risikos zu berücksichtigen (etwa das Todesfall- oder Berufsunfähigkeitsrisiko).

- Untergruppen erfassen zum Beispiel vertragliche Besonderheiten (etwa den Versicherungsbeginn oder die Form der Beitragszahlung).

Die Verteilung der Überschüsse für die → Versicherungsnehmer auf die einzelnen Gruppen orientiert sich daran, in welchem Umfang die Gruppen zu ihrer Entstehung beigetragen haben.

Zu welcher Gruppe Ihre Versicherung gehört, können Sie Ihren Versicherungsinformationen entnehmen.

e) Veröffentlichung der Überschussanteilsätze

Der Vorstand unseres Unternehmens legt auf Vorschlag des → Verantwortlichen Aktuars die Höhe der → Überschussanteilsätze fest. Wir veröffentlichen die → Überschussanteilsätze jährlich in unserem Geschäftsbericht, den Sie jederzeit bei uns anfordern können, oder teilen sie Ihnen auf andere Weise mit.

...

2.2 Warum kann die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantiert werden?

Die Höhe der Überschüsse hängt vor allem von der Zinsentwicklung am Kapitalmarkt, dem Risikoverlauf und der Kostenentwicklung ab. Auch die Höhe der → Bewertungsreserven ist vom Kapitalmarkt abhängig. Daher kann die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantiert werden.

2.3 Welche Arten von Überschussanteilen gibt es?

(1) Jährliche Überschussanteile

In Abhängigkeit von der Zuordnung Ihrer Versicherung zu einer Gruppe (siehe Ziffer 2.1 Absatz 1d)) beteiligen wir den Baustein Altersvorsorge jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres an den erzielten Überschüssen (jährliche Überschussanteile).

a) Beteiligung vor Rentenbeginn

Der jährliche Überschussanteil vor Rentenbeginn besteht aus einem Zinsüberschussanteil. Hinzukommen kann ein Zusatzüberschussanteil.

...

2.4 Was sind die Bezugsgrößen der Überschussanteile Ihrer Versicherung?

(1) Ermittlung der Bezugsgrößen

Die Bezugsgrößen, auf die sich die → Überschussanteilsätze beziehen, hängen vor allem vom Baustein, von Ihrem Alter, von der → Aufschubdauer und der Höhe der Garantierente ab. Sie werden nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ermittelt.

(2) Bezugsgrößen der jährlichen Überschussanteile

a) Überschussanteile vor Rentenbeginn

Bezugsgröße für den Zinsüberschussanteil und den Zusatzüberschussanteil ist das → Deckungskapital der Versicherung, das wir zum Ende des abgelaufenen Versicherungsjahres berechnen und mit dem → Rechnungszins nach Ziffer 1.5 Absatz 1 um 1 Jahr abzinsen. ..."

4

Die Versicherungsinformationen weisen unter anderem darauf hin, dass die Versicherung in der Überschussgruppe "EZ" geführt und über die Untergruppe "HVAVMG0112 für den Baustein zur Altersvorsorge" am Überschuss beteiligt wird.

5

Im Geschäftsbericht der Beklagten für das Jahr 2011 heißt es auf Seite 70:

"3. Zusatzüberschussanteil

Bei den Überschussgruppen EZ und GZ wird vor Beginn der Rentenzahlung ein jährlicher Überschussanteil (Zusatzüberschussanteil) in Höhe von 0,1% der maßgebenden Größe für den Zinsüberschuss gegeben.

Der Zusatzüberschussanteil stellt eine Beteiligung an den Kostenüberschüssen dar.

Der Zusatzüberschussanteil wird nur bei Versicherungen mit laufender (nicht variabler) Beitragszahlung und:

- bei den Grundbausteinen: ab einem Garantiekapital bzw. ab einem zur Verrentung zur Verfügung stehenden Garantiekapital von 40.000 €

gegeben, solange Beiträge gezahlt werden."

6

Vorgerichtlich lehnte die Beklagte nach Abmahnung durch die Kläger die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab.

7

Die Kläger halten die beiden beanstandeten Bedingungen in ihrem Regelungszusammenhang für intransparent. Sie erweckten den Eindruck einer Beteiligung aller Versicherungsnehmer an Kostenüberschüssen, ohne deutlich zu machen, dass - derzeit - Verträge mit einem Garantiekapital von weniger als 40.000 € an Kostenüberschüssen nicht beteiligt würden.

8

Die Kläger verlangen mit ihrer Klage, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung von (näher bezeichneten) Ordnungsmitteln zu unterlassen, beim Abschluss von Altersvorsorgeverträgen gemäß § 1 AltZertG ("Riester"-Rentenversicherungen) mit Verbrauchern die vorstehend kursiv gedruckten Klauseln in Nr. 2.1 AVB zu verwenden oder sich auf diese bei der Abwicklung von ab dem 1. Januar 2008 abgeschlossenen Verträgen zu berufen. Weiter haben die Kläger beantragt, die Beklagte zur Zahlung vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.951,03 € nebst Zinsen zu verurteilen.

9

Die Beklagte hält die beanstandeten Klauseln für wirksam. Sie entsprächen einem verursachungsorientierten Verfahren im Sinne von § 153 Abs. 2 VVG. Eine Benachteiligung gerade älterer, ärmerer oder kinderreicher Versicherungsnehmer oder ein Verstoß gegen § 153 Abs. 1 letzter Halbsatz VVG gehe damit nicht einher. Ohnehin seien die angegriffenen Klauseln einer Kontrolle entzogen, da sie lediglich den Gesetzestext wiederholten und keinen eigenständigen Regelungsgehalt hätten. Überdies habe der Zusatzüberschussanteil 2012 bei Riester-Rentenversicherungen mit einem Garantiekapital ab 40.000 € bei lediglich 0,1% des Deckungskapitals gelegen. Da die Versicherungsnehmer in unterschiedlichem Ausmaß zur Entstehung der Kostenüberschüsse beitrügen, müssten diese abhängig vom Verursachungsbeitrag des jeweiligen Versicherungsnehmers verteilt werden. Die zweite beanstandete Textstelle erwecke nicht den Eindruck des Versprechens, alle Versicherungsnehmer erhielten mindestens 50% der zuvor genannten Kostenüberschüsse. Nr. 2.1 (1) b AVB entspreche den Vorgaben aus § 81c Abs. 1 VAG und § 4 Abs. 5 MindZV. Darüber, dass eine Kostenüberschussbeteiligung bei Riester-Rentenversicherungen ein bestimmtes Vertragsvolumen (d.h. ein bestimmtes Garantiekapital) voraussetze, müsse der Versicherer nicht informieren. Der maßgebliche Grenzbetrag könne sich jedes Jahr verändern. Solche unbekannten zukünftigen Entwicklungen der Wertgrenzen könnten in den Versicherungsbedingungen nicht berücksichtigt werden.

10

Das Landgericht hat dem Hauptantrag der Kläger im Wesentlichen (Einsetzen des Verbots allerdings erst für ab dem 12. April 2008 - statt 1. Januar 2008 - abgeschlossene Verträge) stattgegeben und die Beklagte weiter verurteilt, den Klägern vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 577,85 € zu erstatten. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt diese weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

11

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

12

I. Das Berufungsgericht hat - soweit in der Revision noch von Interesse - ausgeführt, die beanstandeten Klauselteile unterlägen der gerichtlichen Inhaltskontrolle, denn eine so genannte deklaratorische Klausel sei nicht nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Transparenzkontrolle entzogen, wenn sie den Wortlaut eines Gesetzes wiedergebe, das - wie hier § 153 VVG - der Ergänzung bedürfe.

13

Die beanstandeten Klauseln seien intransparent und damit unwirksam. Sie weckten die Erwartung des Versicherungsnehmers, er werde an den Überschüssen im Ergebnis beteiligt und es sei lediglich der Grad der Beteiligung in § 153 VVG geregelt. In dieser Erwartung bestätige den Versicherungsnehmer auch, dass Nr. 2.1 (1) b) AVB von einer kollektiven Mindestbeteiligung spreche, dass der Versicherungsnehmer einem Kollektiv zugehöre und diesem die Mindestbeteiligung zugeschrieben werde.

14

Die in Nr. 2.1 (1) d) AVB geregelte Bildung von Versicherungsgruppen verdeutliche dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ebenso wenig, dass gewisse Vertragskategorien aus der Kostenüberschussbeteiligung der Riester-Rentenverträge gänzlich herausfielen, wie die Aussage, dass die Höhe der Überschussanteile abhängig sei vom gewählten Baustein, dem Alter des Kunden, der Aufschubdauer und der Höhe der Garantierente. Selbst wenn § 153 Abs. 2 VVG eine benachteiligende Ausgrenzung bestimmter Verträge zulasse, werde - dies begründe den Vorwurf der Verletzung des Transparenzgebotes - der Versicherungsnehmer darauf nicht hingewiesen. Ein sinngemäßer Hinweis darauf, dass Kleinsparer von der Überschussbeteiligung ausgeschlossen sein könnten, sei der Beklagten auch in zumutbarer Weise möglich.

15

Dass sich die maßgebliche Wertgrenze nach dem Vortrag der Beklagten jährlich verschieben und auch einmal gänzlich entfallen könne und dass den betroffenen Versicherungsnehmern wirtschaftlich kein großer Nachteil entstehe, ändere nichts an der Verpflichtung der Beklagten, dem Versicherungsnehmer das Nachteilrisiko aufzuzeigen. Stehe nicht ein völlig zu vernachlässigender Nachteil im Raum, wolle und müsse jeder Vertragsinteressent über den Nachteil informiert werden, um eine selbstbestimmte Anlageentscheidung treffen zu können.

16

Abmahnkosten habe die Beklagte gemäß §§ 5 UKlaG, 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zu erstatten, wobei die Inanspruchnahme externer anwaltlicher Beratung hier gerechtfertigt gewesen sei.

17

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

18

1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht die beanstandeten Klauseln für kontrollfähig erachtet und nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB auf ihre Transparenz untersucht hat.

19

a) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2, §§ 308 und 309 BGB zu unterziehen, wenn sie von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Danach sind so genannte deklaratorische Klauseln, die Rechtsvorschriften nur wiedergeben und in jeder Hinsicht mit ihnen übereinstimmen, der Inhaltskontrolle entzogen. Bei solchen Klauseln verbietet sich eine Inhaltskontrolle schon wegen der Bindung des Richters an das Gesetz; sie liefe auch leer, weil an die Stelle der unwirksamen Klausel gemäß § 306 Abs. 2 BGB doch wieder die inhaltsgleiche gesetzliche Bestimmung träte (Senatsurteil vom 9. Mai 2001 - IV ZR 138/99, BGHZ 147, 373 unter I 2 b zu § 8 AGBG m.w.N.). Allerdings ist die bloße Wiedergabe einer gesetzlichen Regelung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen in den Fällen jedenfalls auf ihre Transparenz zu prüfen, in denen über die gesetzliche Regelung hinaus ein nicht zu übergehendes Bedürfnis des Versicherungsnehmers nach weiterer Unterrichtung besteht (Senatsurteil vom 9. Mai 2001 - IV ZR 138/99 aaO). Ergänzt eine Klausel Rechtsvorschriften oder füllt sie diese aus, indem sie entweder vom Gesetz eröffnete Spielräume ausfüllt oder sich die zitierte Vorschrift als von vornherein ausfüllungsbedürftig erweist, kann kontrolliert werden, ob und wie der Verwender das Gesetz ergänzt hat (Senatsurteil vom 9. Mai 2001 aaO). Dies gilt insbesondere, wenn das Gesetz nur einen Rahmen vorgibt (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2002 - X ZR 243/01, NJW 2003, 507 unter II 2 a).

20

b) So liegt der Fall hier. Zwar entspricht die erste von den Klägern beanstandete Klausel

"Wir beteiligen Sie nach § 153 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) an den Überschüssen …."

inhaltlich der Regelung in § 153 Abs. 1 Halbsatz 1 VVG, diese gesetzliche Regelung ist aber - wie sowohl aus dem 2. Halbsatz des § 153 Abs. 1 VVG als auch aus Abs. 2 der Vorschrift deutlich wird - in mehrfacher Hinsicht ausfüllungsbedürftig, weil es den Vertragsparteien überlassen bleibt zu entscheiden, ob - wie hier nicht - die Überschussbeteiligung durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen werden oder wie - anderenfalls - die Verteilung im Einzelnen erfolgen soll. Die Bedingungen der Beklagten füllen diesen vom Gesetz eröffneten, letztgenannten Spielraum aus, weshalb das Berufungsgericht zu Recht geprüft hat, ob dies mit der gebotenen Transparenz geschehen ist.

21

Dagegen wendet die Revision zu Unrecht ein, dass sich der Bedarf zur Ausfüllung nicht aus dem allein sinngemäß wiedergegebenen § 153 Abs. 1 VVG, sondern erst aus anderen, mit dieser Regelung in Sachzusammenhang stehenden gesetzlichen Vorschriften (hier vor allem § 153 Abs. 2 VVG) ergebe. Gerade in der insoweit verkürzten Wiedergabe der gesetzlichen Gesamtregelung zeigt sich, dass diese nicht in jeder Hinsicht vollständig übernommen ist. Darin kann ein Transparenzmangel begründet sein, den zu untersuchen das Gericht berufen ist.

22

Für die zweite von den Klägern beanstandete Klausel

"Auch von diesen Überschüssen erhalten die … Versicherungsnehmer mindestens den in der jeweils aktuellen Fassung der MindZV genannten Prozentsatz (derzeit … 50 Prozent …)."

gilt nichts anderes. Auch hier beschränken sich die Bedingungen der Beklagten nicht darauf, Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und der Mindestzuführungsverordnung (MindZV) ohne eigenen Regelungsgehalt wiederzugeben, sondern füllen den vom Gesetz und von der Verordnung eröffneten Spielraum insoweit aus, als ergänzende Regelungen zur konkreten Verteilung der Kostenüberschüsse getroffen werden.

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c) Entgegen der Auffassung der Revision kann ein - die Klauselkontrolle rechtfertigendes - nicht zu übergehendes Bedürfnis des Versicherungsnehmers nach weiterer Unterrichtung (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2001 aaO) nicht mit der quantitativen Erwägung verneint werden, dass der Zusatzüberschussanteil regelmäßig nur circa 0,1% des Deckungskapitals betrage und die Beklagte beispielsweise im Jahre 2012 für Kostenüberschussbeteiligungen lediglich 300.000 € für sämtliche betroffenen Versicherungsverträge aufgewendet habe, was - bei einer Verteilung auf alle Verträge - 60 Cent pro Vertrag bedeutet hätte. Vielmehr hat der Versicherungsinteressent vor Abschluss des Versicherungsvertrages grundsätzlich ein anerkennenswertes Interesse daran, auch über solche Umstände unterrichtet zu werden, die es ihm ermöglichen, eine in den Bedingungen gegebene Leistungszusage einzuordnen. Nur dann wird er in die Lage versetzt, seine Anlageentscheidung selbstbestimmt zu treffen. Stand der diesbezügliche Vortrag der Beklagten mithin einer Transparenzkontrolle nicht entgegen, so stellt es - anders als die Revision meint - auch keine entscheidungserhebliche Verletzung des Rechts der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) dar, dass sich das Berufungsgericht damit nicht weitergehend befasst hat.

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2. Das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangt vom Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, dass die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar dargestellt sind und die Klauseln darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (Senatsurteile vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, r+s 2013, 297 Rn. 40; vom 26. September 2007 - IV ZR 252/06, VersR 2007, 1690 Rn. 16; vom 23. Februar 2005 - IV ZR 273/03, BGHZ 162, 210; vom 8. Oktober 1997 - IV ZR 220/96, BGHZ 136, 394, 401). Eine Regelung hält deshalb einer Transparenzkontrolle auch dann nicht stand, wenn sie an verschiedenen Stellen in den Bedingungen niedergelegt ist, die nur schwer miteinander in Zusammenhang zu bringen sind, oder wenn der Regelungsgehalt auf andere Weise durch die Verteilung auf mehrere Stellen verdunkelt wird (Senatsurteil vom 11. Juli 2012 aaO m.w.N.).

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a) Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Berufungsgericht angenommen, die beanstandeten Klauseln genügten diesen Anforderungen nicht, weil sie bei dem Versicherungsinteressenten die Erwartung weckten, in jedem Falle an den Kostenüberschüssen beteiligt zu werden, wobei allein die Frage der Höhe der Beteiligung näherer Prüfung bedürfe, während ihm entgegen der insoweit scheinbar uneingeschränkten Zusage nicht ausreichend verdeutlicht werde, dass Rentenversicherungsverträge, deren Garantiekapital ein von der Beklagten in ihrem Geschäftsbericht festzusetzendes Volumen (derzeit 40.000 €) unterschreite, von der Beteiligung an Kostenüberschüssen von vornherein ausgeschlossen seien. Einen so weitgehenden und grundsätzlichen Ausschluss kann der durchschnittliche Vertragsinteressent, auf dessen Sicht es insoweit maßgeblich ankommt, weder der in Nr. 2.1 (1) b AVB getroffenen Regelung über eine kollektive Mindestbeteiligung noch der in Nr. 2.1 (1) d) AVB geregelten Bildung von Versicherungsgruppen entnehmen, denn auch die Aussage,

"… Die Verteilung der Überschüsse für die … Versicherungsnehmer auf die einzelnen Gruppen orientiert sich daran, in welchem Umfang die Gruppen zu ihrer Entstehung beigetragen haben. …"

gibt keinen hinreichenden Hinweis darauf, dass damit Verträge mit geringem Garantiekapital, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unstreitig 30 bis 50% des Riester-Rentenversicherungsverträge-Bestandes der Beklagten ausmachen, von der Beteiligung an den Kostenüberschüssen gänzlich ausgeschlossen werden sollen. Die Kläger rügen zu Recht, dass die Bedingungen den durchschnittlichen Versicherungsinteressenten, der seine voraussichtliche Überschussbeteiligung erfahren wolle, erst über eine Kette von komplizierten Verweisungen bis zum Geschäftsbericht der Beklagten führen, wo an nicht hervorgehobener Stelle zu erfahren sei, dass der für die Kostenüberschussbeteiligung maßgebliche Zusatzüberschussanteil nur bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung und - bei so genannten Grundbausteinen - bestimmten Garantiekapitalgrenzen gewährt werde.

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b) Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Berufungsgericht sei einem Missverständnis des Regelungskonzepts der Beklagten erlegen, weil es aus dem Blick verloren habe, dass die von ihm vermisste Überschussbeteiligung nur den kleinsten Teil der Überschüsse, nämlich diejenigen aus dem Kostenergebnis, betreffe. Der Begründung des Berufungsurteils ist vielmehr durchgängig zu entnehmen, dass das Berufungsgericht lediglich daran Anstoß genommen hat, die Bedingungen machten nicht deutlich, dass Verträge mit geringer Garantiesumme von der Verteilung der Kostenüberschüsse ausgenommen sind.

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c) Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht deshalb als fehlerhaft, weil das Berufungsgericht ausgeführt hat, das Verteilungsverfahren der Beklagten schließe Versicherungsnehmer von Überschüssen aus, obwohl deren Verträge zur Entstehung dieser Überschüsse beigetragen hätten. Die Revision verweist darauf, dass die Beklagte insoweit ein verursachungsorientiertes Verteilungsverfahren praktiziere, dessen "Unschärfe" eine hinzunehmende Konsequenz der gesetzlichen Regelung in § 153 Abs. 2 VVG sei, weil dort aus Gründen der Praktikabilität kein verursachungsgerechtes, sondern nur ein verursachungsorientiertes Verteilungsverfahren gefordert werde. Das Kostensystem der Beklagten sehe im Übrigen einen relativ geringen "Stückkostenbetrag" von lediglich 15 € pro Jahr vor, weshalb bei geringvolumigen Verträgen naturgemäß keine nennenswerten Kostenüberschüsse zu erwirtschaften seien.

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Darum geht es hier aber nicht, denn losgelöst von der Frage, ob das Verteilungssystem der Beklagten sachgerecht ist und inhaltlich den gesetzlichen Vorgaben entspricht, hat das Berufungsgericht, das den Verteilungsmodus der Beklagten im Ergebnis nicht beanstandet, lediglich zutreffend dargelegt, dass die von den Klägern angegriffenen Klauseln beim durchschnittlichen Versicherungsinteressenten die Erwartung erwecken, in jedem Falle immerhin mit einer Mindestbeteiligung auch an den Kostenüberschüssen zu partizipieren, ohne dass die beanstandeten Bedingungen gerade das von der Beklagten beschriebene Kosten- und Verteilungssystem verständlich erläuterten. Das Berufungsgericht sieht die Beklagte zu Recht in der Pflicht, ihren Versicherungsinteressenten das beschriebene Nachteilsrisiko - mag es auch systembedingt zwangsläufig sein und wirtschaftlich nicht schwer wiegen - aufzuzeigen, weil es geeignet ist, deren Anlageentscheidung zu beeinflussen. Weshalb es - wie die Revision meint - neben der Sache liegen soll, von der Beklagten einen Hinweis darauf zu verlangen, dass sie bestimmte Gruppen von Versicherungsnehmern von der Teilhabe an Kostenüberschüssen ausschließt, erschließt sich nicht. Soweit die Revision stattdessen den in den Nr. 2.1 (1) d) AVB gegebenen Hinweis darauf als ausreichend erachtet, dass sich die Verteilung der Überschüsse auf die einzelnen Gruppen von Versicherungsverträgen daran orientiert, in welchem Umfang die jeweiligen Gruppen zu ihrer Entstehung beigetragen haben, verkennt sie, dass der Versicherungsinteressent dieser abstrakten Umschreibung nicht entnehmen kann, dass eine Vielzahl von Versicherungsnehmern mit kleinvolumigen Verträgen zur Entstehung von Kostenüberschüssen gar nichts beitragen und folglich entgegen dem Eingangsversprechen auch keine diesbezügliche Überschussbeteiligung erwarten kann.

Mayen                                 Felsch                                 Harsdorf-Gebhardt

                Dr. Karczewski                      Dr. Bußmann

(1) Bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie, die auf Euro oder die nationale Währungseinheit eines an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaates lauten, wird der Höchstzinssatz für die Berechnung der Deckungsrückstellungen auf 0,25 Prozent festgesetzt. Bei Verträgen, die auf andere Währungen lauten, setzt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Höchstzinssatz unter Berücksichtigung der Festlegungen dieser Verordnung nach pflichtgemäßem Ermessen fest.

(2) Bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie gilt der von einem Versicherungsunternehmen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verwendete Rechnungszins für die Berechnung der Deckungsrückstellung für die gesamte Laufzeit des Vertrages. Bei einem Versicherungsvertrag, der bei einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes zugunsten der ausgleichsberechtigten Person abgeschlossen wird, kann auch der dem ursprünglichen Versicherungsvertrag zugrunde liegende Rechnungszins verwendet werden. Dies gilt entsprechend für einen Lebensversicherungsvertrag zwischen einem Versicherungsunternehmen und einem Versorgungsträger im Sinne des Versorgungsausgleichsgesetzes mit einer ausgleichsberechtigten Person als versicherter Person. § 5 Absatz 3 und 4 bleibt unberührt.

(3) Pensionskassen können für Verträge, denen dieselben allgemeinen Versicherungsbedingungen und Grundsätze für die Berechnung der Prämien und der mathematischen Rückstellungen zugrunde liegen, einen in Abweichung von Absatz 2 Satz 1 nicht für die gesamte Laufzeit des Vertrages geltenden einheitlichen Rechnungszins verwenden, der den jeweils gültigen Höchstzinssatz nicht überschreitet. Eine dadurch erforderliche Herabsetzung des Rechnungszinses kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde stufenweise erfolgen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.