Bundesgerichtshof Urteil, 16. Nov. 2016 - IV ZR 356/15
Gericht
Tenor
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Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. Juni 2015 aufgehoben.
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Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
Tatbestand
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Die Klägerin macht Leistungsansprüche aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geltend, die sie im Jahre 2005 bei dem Beklagten abgeschlossen hat. Versicherungsbeginn war der 1. Dezember 2005. Für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung wurde laut Versicherungsschein "eine Versicherungsdauer von 7 Jahren vereinbart".
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Die Klägerin war Beamtin auf Lebenszeit. Die dem Vertrag zugrunde liegenden "Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung für Beamte und Richter (BUZ 2005 B)" lauten auszugsweise wie folgt:
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"§ 2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?
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Allgemeine Dienstunfähigkeit
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(1) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn ein versicherter Beamter vor Erreichen der gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze ausschließlich infolge seines Gesundheitszustandes wegen Dienstunfähigkeit aufgrund eines Zeugnisses des Amtsarztes oder eines vom Dienstherrn als Gutachter beauftragten Arztes, in dem die Dienstunfähigkeit festgestellt wird, entlassen oder in den Ruhestand versetzt wird.
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..."
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In einem amtsärztlichen Gutachten vom 27. Oktober 2011 wurde festgestellt, dass die Klägerin dienstunfähig erkrankt sei. Die Bezirksregierung K. ordnete mit Verfügung vom 13. November 2012 die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand mit Ablauf des 30. November 2012 an. Die daraufhin beantragten Versicherungsleistungen verweigerte der Beklagte mit der Begründung, der Versicherungsfall sei nicht innerhalb der Vertragsdauer eingetreten. Außerdem erklärte er die Anfechtung seiner Vertragserklärung über die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung wegen arglistiger Täuschung im Hinblick auf die Angaben der Klägerin zum Gesundheitszustand und zu ärztlichen Behandlungen vor Vertragsschluss.
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In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision.
Entscheidungsgründe
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Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in VersR 2016, 453 abgedruckt ist, hat ausgeführt, eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit der Klägerin sei nicht während der vereinbarten Versicherungszeit eingetreten; es könne daher dahinstehen, ob der Beklagte die Vereinbarung über die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung wirksam angefochten habe. Die Versicherungsdauer von sieben Jahren sei mit dem 30. November 2012 abgelaufen gewesen. Die Voraussetzungen, die der Vertrag für die Annahme des Eintritts von Berufsunfähigkeit vorsehe, seien jedoch bis zum Ablauf des 30. November 2012 nicht eingetreten. Die "Beamtenklausel" in § 2 Abs. 1 BUZ 2005 B sei bei verständiger Würdigung so zu verstehen, dass bedingungsgemäße Berufungsunfähigkeit erst im Wirkungszeitpunkt der Entlassung oder Versetzung in den Ruhestand eintrete. Die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand sei gemäß der Versetzungsurkunde aber erst mit Ablauf des 30. November 2012 erfolgt.
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Vom Wortlaut her lasse sich die Formulierung "versetzt wird" zwar auch so interpretieren, dass es allein auf die Entscheidung des Dienstherrn oder die Aushändigung der Urkunde an den Beamten und nicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Eintritts in den Ruhestand ankomme. Eine solche Auslegung wäre jedoch nicht interessengerecht. Würde ausschließlich an den Verwaltungsakt angeknüpft, könnte es geschehen, dass ein Beamter, der vorzeitig die Urkunde über die Versetzung in den Ruhestand erhalte, selbst dann Versicherungsleistungen beanspruchen könne, wenn danach die Ruhestandsversetzung wieder rückgängig gemacht werde. Da es in der Praxis üblich sei, dass zwischen Ausstellung der Urkunde und Eintritt in den Ruhestand ein gewisser Zeitraum liege, träte regelmäßig die Fälligkeit der Leistungen bereits im laufenden Beamtenverhältnis ein. Die durch die Beamtenklausel bewirkte Privilegierung hinsichtlich der Feststellung von Berufsunfähigkeit solle aber ohne die mit den entsprechenden wirtschaftlichen Nachteilen verbundene tatsächliche Versetzung in den Ruhestand nicht eingreifen.
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II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
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1. Die Leistungspflicht des Beklagten aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung setzt nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BUZ 2005 B voraus, dass der Versicherte "während der Dauer" der Zusatzversicherung berufsunfähig im Sinne der Klausel wird. Noch zutreffend und insoweit auch von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Versicherungsdauer der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit dem Ablauf des 30. November 2012 endete. Der "Ablauf" des letzten Tages der Vertragszeit erfolgte damit um 24:00 Uhr an diesem Tag (vgl. MünchKomm-VVG/Fausten, 2. Aufl. § 10 Rn. 6; Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG 5. Aufl. § 10 Rn. 1 zum entsprechenden Wortlaut des § 10 VVG).
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2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist aber die Berufsunfähigkeit der Klägerin als Versicherungsfall am 30. November 2012 um 24.00 Uhr und damit noch innerhalb der Versicherungsdauer eingetreten. Wird ein versicherter Beamter "mit Ablauf" eines Monats in den Ruhestand versetzt, so tritt der Versicherungsfall am letzten Tag dieses Monats ein, wenn nach den Versicherungsbedingungen Berufsunfähigkeit vorliegt, sobald der versicherte Beamte wegen Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand versetzt wird.
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a) Noch zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 BUZ 2005 B erst im Wirkungszeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand und nicht bereits mit dem Erlass oder der Bekanntgabe der entsprechenden Verfügung des Dienstherrn eintritt (vgl. OLG Frankfurt OLGR 1993, 37, 38; Mertens in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG 3. Aufl. § 172 Rn. 37; MünchKomm-VVG/Dörner, 2. Aufl. § 172 Rn. 91; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung 3. Aufl. F Rn. 225; Höra in Terbille/Höra, Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht 3. Aufl. § 26 Rn. 75).
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aa) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an (Senatsurteile vom 17. Februar 2016 - IV ZR 353/14, VersR 2016, 720 Rn. 15; vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83 unter III 1 b; st. Rspr.).
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bb) (1) Ein solcher Versicherungsnehmer wird der Klausel zunächst entnehmen, dass die Versetzung in den Ruhestand in diesem Sinne jedenfalls ein für den versicherten Beamten erkennbares Handeln des Dienstherrn voraussetzt. Von vornherein nicht maßgeblich kann daher der Zeitpunkt sein, zu dem die Zurruhesetzungsverfügung erlassen wird. Solange sich der Bescheid noch in den Händen der Dienstbehörde befindet, bleibt er ein innerer Vorgang der Behörde ohne Außenwirkung (vgl. BVerwGE 55, 212, 214 [juris Rn. 17]; BVerwGE 29, 321, 323 [juris Rn. 8]). Verwaltungsakte werden erst mit der Bekanntgabe an den Adressaten oder Betroffenen äußerlich wirksam, § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG.
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(2) Nach dem Wortlaut der Klausel lässt sich unter dem Zeitpunkt, zu dem die versicherte Person "in den Ruhestand versetzt wird", sowohl die Bekanntgabe der entsprechenden Verfügung des Dienstherrn als auch die Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses durch diese Verfügung verstehen (vgl. Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung 3. Aufl. F Rn. 221). Entgegen der Ansicht der Revision beschreibt auch die zuletzt genannte Bedeutung einen aktiven Vorgang, wie ihn der Wortlaut erfordert, und keinen Zustand. Während bei der Bekanntgabe der Verfügung der Dienstherr handelt, wird beim Wirksamwerden dieser Versetzungsverfügung als rechtsgestaltender Verwaltungsakt das zuvor bestehende Beamtenverhältnis in ein Ruhestandsbeamtenverhältnis umgewandelt und der Status des Beamten geändert (vgl. Knoke in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht § 36 LBG Rn. 9 (Stand: Januar 2013)).
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(3) Der verständige Versicherungsnehmer wird daher zusätzlich den auch für ihn erkennbaren Zweck der Klausel in den Blick nehmen (vgl. zu diesem Maßstab Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 21). Mit sog. Beamtenklauseln kann der Versicherer eine unwiderlegbare Vermutung der vollständigen Berufsunfähigkeit für die Dauer einer gesundheitsbedingten vorzeitigen Pensionierung oder Entlassung schaffen (vgl. Senatsurteile vom 5. Juli 1995 - IV ZR 196/94, VersR 1995, 1174 unter II 2 b bb [juris Rn. 30]; vom 14. Juni 1989 - IVa ZR 74/88, NJW-RR 1989, 1050 unter 3 d und 5 [juris Rn. 21, 37]); nach diesen Klauseln "gilt" die gesundheitsbedingte Versetzung in den Ruhestand "auch" als vollständige Berufsunfähigkeit (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 1989 aaO unter 2 a [juris Rn. 12]). Der hier zugrunde liegende § 2 Abs. 1 BUZ 2005 B geht darüber noch hinaus und lässt den Versicherungsfall bei einem Beamten im aktiven Dienst ausschließlich dann eintreten, wenn er infolge seines Gesundheitszustandes wegen Dienstunfähigkeit aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses entlassen oder in den Ruhestand versetzt wird. Der darin genannte Zeitpunkt, zu dem der versicherte Beamte "in den Ruhestand versetzt wird", entspricht damit dem Eintritt der Berufsunfähigkeit als Verwirklichung des versicherten Risikos. In der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung wird aber für den Eintritt des Versicherungsfalles auf das gesundheitsbedingte Außerstandesein zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten abgestellt (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 1989 aaO unter 3 a [juris Rn. 16]). Diesem Ereignis kann bei Geltung einer Beamtenklausel nur der Zeitpunkt entsprechen, zu dem die Zurruhesetzungsverfügung innerlich wirksam wird und das Beamtenverhältnis gemäß § 21 Nr. 4 BeamtStG endet, da erst dann die Dienstpflicht zur Ausübung des versicherten Berufs aufgehoben wird. Entgegen der Ansicht der Revision erschöpft sich die Funktion dieser Verfügung daher nicht darin, die bereits erfolgte ärztliche Feststellung der Dienstunfähigkeit zu bestätigen, sondern sie beendet mit ihrem Wirksamwerden die Dienstpflicht und damit auch die Möglichkeit der Berufsausübung für den Beamten. Erst dieser Verlust soll durch die Versicherungsleistungen kompensiert werden. Wenn das Vorliegen der Voraussetzungen der Klausel eine Unfähigkeit zur Berufsausübung widerspiegeln soll, setzt dies voraus, dass die Unfähigkeit auch objektiv eingetreten ist (Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung 3. Aufl. F Rn. 228). Umgekehrt stünden eine Rücknahme der Zurruhesetzungsverfügung oder deren Anfechtung, die grundsätzlich aufschiebende Wirkung hat, § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO, dem Ende der Dienstpflicht und daher auch dem Eintritt der Berufsunfähigkeit für den Versicherungsnehmer erkennbar entgegen.
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Der Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Verfügung erweist sich dagegen als ohne Bedeutung für die zunächst fortbestehende Pflicht, den Beruf auszuüben. Für den Zeitraum zwischen Bekanntgabe und Wirkungszeitpunkt der Verfügung bleibt der beamtete Versicherte zur Dienstausübung verpflichtet, was der Annahme einer Unfähigkeit zur Berufsausübung entgegensteht.
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cc) Entgegen der Ansicht der Revision berührt diese Auslegung der Klausel nicht das Interesse des Versicherungsnehmers, für die in versicherter Zeit geleisteten Prämien bei Eintritt des Versicherungsfalles die versprochenen Versicherungsleistungen zu erhalten (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juni 2010 - IV ZR 226/07, BGHZ 186, 171 Rn. 23). Der von der Revision beanstandete Nachteil, dass der Klägerin aus der abgeschlossenen Versicherung unter Umständen kein Leistungsanspruch zustehe, sie aber nach Zustellung der Zurruhesetzungsverfügung wegen damit bereits bestehender Berufsunfähigkeit auch keinen anderweitigen Versicherungsschutz mehr erlangen könne, beruht nicht auf der hier vorgenommenen Auslegung der "Versetzung in den Ruhestand" als Versicherungsfall. Der versicherte Beamte kann bereits keine andere Versicherung mehr abschließen, sobald er Kenntnis von seiner gesundheitlichen Unfähigkeit zur Dienstausübung erlangt. Dies ist spätestens mit der ärztlichen Feststellung der Dienstunfähigkeit der Fall. Die spätere Zustellung der Zurruhesetzungsverfügung ist dafür ohne Bedeutung.
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b) Anders als das Berufungsgericht annimmt, wurde die Zurruhesetzungsverfügung jedoch mit Ablauf des 30. November 2012 und damit noch am letzten Tag der Versicherungsdauer wirksam.
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aa) Der für die Berufsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 BUZ 2005 B maßgebliche Wirkungszeitpunkt der Verfügung ist das Datum der Versetzung in den Ruhestand, wie es sich aus der Verfügung - oder gegebenenfalls vorrangigen gesetzlichen Regelungen des Beamtenrechts - ergibt. Nach § 2 Abs. 1 BUZ 2005 B tritt der Versicherungsfall ein, wenn der Beamte "in den Ruhestand versetzt wird", und nicht erst dann, wenn er im Ruhestand ist. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer entnimmt daher dem Wortlaut der Klausel, dass es für den Eintritt der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit allein auf den Vorgang ankommt, durch den sein Beamtenverhältnis beendet wird, und nicht auf den sich anschließenden Zustand des Ruhestandes. Dementsprechend gibt auch der Dienstherr in seiner Verfügung den Zeitpunkt an, zu dem die Versetzung in den Ruhestand erfolgt, und nicht das Datum des ersten Ruhestandstages. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts tritt der Versicherungsfall daher nicht erst am ersten Tag des Ruhestands ein. Der Bescheid, durch den der Beamte entlassen oder in den Ruhestand versetzt wird, entfaltet seine Gestaltungswirkung (innere Wirksamkeit) vielmehr zu dem in ihm angegebenen Zeitpunkt der Entlassung oder Zurruhesetzung (vgl. BVerwG NVwZ 1983, 608 [juris Rn. 11]).
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bb) Der danach maßgebliche Wirkungszeitpunkt der Verfügung war hier der "Ablauf des 30. November 2012". Der Zeitpunkt des Ablaufs eines Tages gehört aber noch zu diesem Tag (BAG NZA 1993, 935, 936 [juris Rn. 19]; vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VI ZB 74/06, NJW 2007, 2045 Rn. 7; Palandt/Ellenberger, BGB 75. Aufl. § 188 Rn. 5). Der Eintritt eines Ereignisses "mit Ablauf" eines Monats ist damit rechtlich dem ablaufenden Monat und nicht dem ersten Tag des Folgemonats zuzurechnen (vgl. BAG DB 1965, 1705, 1706 [juris Rn. 10]; BVerwGE 30, 167, 169 [juris Rn. 9]).
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III. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat nicht möglich, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bisher keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die vom Beklagten erklärte Anfechtung seiner Vertragserklärung über die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung wirksam war.
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Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt
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Lehmann Dr. Bußmann
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Annotations
Ist die Dauer der Versicherung nach Tagen, Wochen, Monaten oder einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum bestimmt, beginnt die Versicherung mit Beginn des Tages, an dem der Vertrag geschlossen wird; er endet mit Ablauf des letzten Tages der Vertragszeit.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.
Das Beamtenverhältnis endet durch
- 1.
Entlassung, - 2.
Verlust der Beamtenrechte, - 3.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen oder - 4.
Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
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die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.