vorgehend
Landgericht Darmstadt, 4 O 199/03, 19.04.2006
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 22 U 132/06, 11.09.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 74/06
vom
8. Mai 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zum Eingang einer Berufungsbegründung um 24:00 Uhr des letzten Tages der Berufungsbegründungsfrist.
BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VI ZB 74/06 - OLG Frankfurt am Main
LG Darmstadt
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2007 durch die Vizepräsidentin
Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und
die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. September 2006 wird auf Kosten des Klägers verworfen. Wert des Beschwerdegegenstandes: 8.336,27 €

Gründe:

I.

1
Das Landgericht Darmstadt hat mit Urteil vom 19. April 2006 die Klage abgewiesen. Die Frist zur Einlegung der Berufungsbegründung lief am 13. Juli 2006 ab. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat vorgetragen, er habe aufgrund starker Arbeitsbelastung am 13. Juli 2006 während seiner Bürozeiten die Berufungsschrift nicht fertig stellen können. Nach Abschluss der Berufungsschrift um ca. 23:30 Uhr habe er den Schriftsatz per Fax versenden wollen, aber feststellen müssen, dass das Faxgerät den Schriftsatz nicht angenommen habe. Nachdem er Kabel und Leitungen geprüft habe, habe er auf dem Display des Faxgerätes einen Vermerk gesehen, dass die Toner-Kartusche gewechselt werden müsse. Obwohl er zunächst die Erschöpfung der Toner-Kartusche als Fehlerursache ausgeschlossen habe, da Toner nur für Ausdrucke gebraucht werde, habe er die Kartusche ausgetauscht. Daraufhin habe das Faxgerät wie- der funktioniert. Das Wechseln der Kartusche, das üblicherweise von der Fachangestellten ausgeführt werde, habe etwa 15 Minuten gedauert. Der Schriftsatz habe daher erst nach Mitternacht versandt werden können. Auf den vom Empfangsgerät des Gerichts ausgedruckten drei Seiten der Berufungsbegründung sowie der beigefügten Anlage befindet sich unten auf der jeweiligen Seite die von einem Faxgerät stammende Zeitangabe "14/07 '06 FR 00:00 …".
2
Den Antrag des Klägers vom 27. Juli 2006, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.

II.

3
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erfordert keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
4
1. Der angefochtene Beschluss begegnet zwar Bedenken, weil er keine Darstellung der Anträge der Parteien enthält. Es handelt sich um einen Beschluss , der von Gesetzes wegen mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden kann (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand sowie die Anträge der Parteien in beiden Instanzen erkennen lassen; anderenfalls sind sie nicht mit den gesetzmäßigen Gründen versehen (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juni 2006 - VI ZB 75/05 - VersR 2006, 1423, 1424; BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01 - VersR 2003, 926; vom 12. Juli 2004 - II ZB 3/03 - NJW-RR 2005, 78; vom 7. April 2005 - IX ZB 63/03 - BGH-Report 2005, 1000). Das Fehlen der Anträge , das die Rechtsbeschwerde nicht beanstandet, kann hier nur deshalb hingenommen werden, weil sich die Anträge mit den prozessualen Vorgängen, auf die es hier allein ankommt, mit noch hinreichender Deutlichkeit aus den Beschlussgründen ergeben.
5
2. Die Rechtsbeschwerde ist aber unzulässig, denn es ist keiner der in § 574 Abs. 2 ZPO angeführten Zulässigkeitsgründe ersichtlich.
6
a) Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist (§ 520 Abs. 2 ZPO) bis zum Ablauf des 13. Juli 2006 eingegangen sei und dem Kläger Wiedereinsetzung gegen die Fristversäumung nicht gewährt werden könne, weil er sich ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zweiter Instanz an der Fristversäumung zurechnen lassen müsse (§§ 85 Abs. 2, 233 ZPO). Das hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
7
aa) Es entspricht dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung, dass eine nach Monaten bemessene Frist, wie die Frist zur Begründung der Berufung (§ 520 Abs. 1 Satz 2 ZPO), mit dem Ablauf des Tages endet, der dem Tag entspricht , in den das Ereignis der Zustellung des Urteils fällt (§ 222 Abs. 1 ZPO; §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Die Frist endet mit Ablauf dieses Tages, also um 24:00 Uhr. Im vorliegenden Fall lief die Frist - nach den nicht angegriffenen Feststellungen des angefochtenen Beschlusses - deshalb am 13. Juli 2006 um 24:00 Uhr ab.
8
bb) Die Rechtsbeschwerde beanstandet, laut Aufdruck auf dem Fax sei die Berufungsbegründung rechtzeitig um 24:00 Uhr am 13. Juli 2006 eingegangen. Das Berufungsgericht habe hierzu von Amts wegen aufklären müssen, ob das Empfangsgerät - wie häufig - lediglich das Ende der Übertragung als Zeitangabe ausdrucke. Offenbar springe der Zeitanzeiger bei diesem Gerät von der Zeitangabe 13/07 23:59 Uhr sofort auf 14/07 00:00 Uhr. Der Kläger vermöge sich hierzu nicht zu äußern. Ohne entsprechende tatrichterliche Feststellungen sei daher zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass die Anzeige 00:00 im Faxgerät der gerichtlichen Eingangsstelle die Zeitangabe 24:00 bedeute. Damit will die Rechtsbeschwerde geltend machen, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordere , weil das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt habe , ohne die vorrangige Frage, ob der Begründungsschriftsatz verspätet eingegangen sei, näher zu prüfen. Damit versage es dem rechtsuchenden Bürger eine rechtliche Prüfung seiner Sache aufgrund von Anforderungen, die weder vom Gesetz noch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung verlangt werden und mit denen er nicht rechnen musste (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG).
9
(1) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung war das Berufungsgericht einer näheren Abklärung nicht schon deshalb enthoben, weil der Kläger selbst vorgetragen hatte, dass die Berufungsbegründung verspätet eingegangen sei, und dies unstreitig war. Die Fristen zur Begründung von Rechtsmitteln unterliegen ebenso wie Rechtsmittelfristen nicht der Disposition der Parteien. Übereinstimmender Vortrag der Parteien hierzu mag zwar verständlich machen, warum eine nähere Prüfung nicht erfolgt, kann diese jedoch nicht entbehrlich machen (vgl. § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO; Rosenberg /Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Aufl., § 7 Rn. 7; MünchKommZPO -Aktualisierungsband/Rimmelspacher, aaO, § 522 Rn. 5; MünchKommZPO /Prütting, aaO, § 295 Rn. 11; Musielak/Huber, ZPO, 5. Aufl., § 295 Rn. 3; Thomas/Putzo/Reichold, aaO, § 295 Rn. 3).
10
(2) Die Rechtsbeschwerde geht davon aus, dass ein Eingang der Berufungsbegründung am 14. Juli 2006 00:00 Uhr rechtzeitig sei, weil dies gleichbedeutend sei mit "13. Juli 2006 24:00 Uhr". Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
11
Allerdings ist im naturwissenschaftlichen Sinne der Zeitpunkt 13. Juli 2006 24:00 Uhr identisch mit dem Zeitpunkt 14. Juli 2006 00:00 Uhr (vgl. schon Jauernig JZ 1989, 615, 616 zu Ziff. 4). Darum geht es jedoch nicht, wenn zu beurteilen ist, ob eine Rechtsmittel-(begründungs-)frist gewahrt ist oder nicht.
12
Entscheidend zur Wahrung einer solchen Frist ist, ob der fristwahrende Schriftsatz bis zum Ablauf des letzten Tages der Begründungsfrist, hier also am 13. Juli 2006 bis 24.00 Uhr eingegangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2000 - II ZR 268/98 - NJW 2000, 1328; Beschluss vom 24. Juli 2003 - VII ZB 8/03 - NJW 2003, 3487; BVerfG, BVerfGE 52, 203, 207; 102, 254, 295). Zu berücksichtigen ist hierbei, dass es maßgeblich nicht auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem die Rechtsmittelbegründungsschrift im Telefaxgerät des Gerichts ausgedruckt worden ist, sondern auf den Zeitpunkt, in dem die gesendeten Signale vom Empfangsgerät des Gerichts vollständig empfangen (gespeichert) wurden (vgl. BGH, BGHZ 167, 214, 219 ff.). Die Frist ist gewahrt, wenn dies bei Ablauf des letzten Tages der Frist, also am 13. Juli 2006 24.00 Uhr der Fall war (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2000 - II ZR 268/98 - NJW 2000, 1328; Beschluss vom 24. Juli 2003 - VII ZB 8/03 - NJW 2003, 3487; BVerfG, BVerfGE 52, 203, 207, 209). Der Schriftsatz muss vor Beginn des Folgetages 00:00 Uhr eingegangen sein (so ausdrücklich BGH, Beschluss vom 24. Juli 2003 - VII ZB 8/03 - aaO "vor Beginn" des Folgetages; vgl. BVerfG, BVerfGE 41, 323, 328) und damit - weil zwischen 24:00 Uhr und 00:00 Uhr keine, auch keine logische Sekunde exisitiert - vor Ablauf von 23:59 Uhr. Das aber bedeutet, dass das Empfangsgerät des Gerichts als Empfangszeit 23:59 Uhr hätte angeben müssen.
Einen solchen hiernach allein genügenden Eingang vor 24:00 Uhr aber macht auch die Rechtsbeschwerde nicht geltend.
13
Wie es zu dem Eingangsvermerk 14.07.2006 00:00 Uhr gekommen sein kann, wenn zugleich nach dem (mutmaßlichen) Aufdruck des Faxgeräts des Klägervertreters die Übermittlung erst am 14. Juli 2006 um 00:13 bis 00:14 Uhr erfolgt sein soll, bedarf nach allem keiner Klärung. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage, ob das Empfangsgerät des Berufungsgerichts nach Ablauf des 13.07.2006 23:59 Uhr sofort auf 14.07.2006 00:00 Uhr umgeschaltet hat.
14
3. Die Begründung des den Wiedereinsetzungsantrag abweisenden Beschlusses beanstandet die Rechtsbeschwerde nicht.
15
Nach allem ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 19.04.2006 - 4 O 199/03 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 11.09.2006 - 22 U 132/06 -

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

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(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

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(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 75/05
vom
20. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
RBerG Art. 1 § 1
Die Abweisung einer Klage und die Verwerfung eines Rechtsmittels als unzulässig
mit der Begründung, der vom Kläger als Prozessbevollmächtigter bestellte Rechtsanwalt
arbeite mit einem Mietwagenunternehmen in Form eines Unfallhelferrings zusammen
, kommt nur dann in Betracht, wenn aufgrund konkreter Umstände festgestellt
wird, dass der Rechtsanwalt im Zusammenwirken mit dem Mietwagenunternehmen
auf dessen Veranlassung und in dessen Interesse, nicht aber auf Veranlassung
und im Interesse des Mandanten tätig ist.
Mit einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann die Berufung nur als unbegründet
zurückgewiesen werden. § 522 Abs. 3 ZPO schränkt die durch § 522
Abs. 1 Satz 4 ZPO eröffnete Möglichkeit der Rechtsbeschwerde gegen einen die
Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss nicht ein.
BGH, Beschluss vom 20. Juni 2006 - VI ZB 75/05 - LG Halle
AG Naumburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2006 durch die Vizepräsidentin
Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen sowie
die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 22. September 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: bis 4.179,25 €.

Gründe:

I.

1
Der Kläger begehrt von dem beklagten Haftpflichtversicherer restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall. Die volle Ersatzpflicht der Beklagten für das Schadensereignis ist unstreitig. Die Beklagte hat die vom Kläger geltend gemachten Ersatzansprüche vollständig ausgeglichen mit Ausnahme der Mietwagenkosten, die sie nur zum Teil ersetzt hat. Den von ihm errechneten Restbetrag macht der Kläger mit der vorliegenden Klage geltend. Zu diesem Zweck erteilte er seinem erst- und zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten, der ihm von dem streitverkündeten Mietwagenunternehmen empfohlen worden war, Prozessvollmacht.
2
Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Prozessbevollmächtigten des Klägers auferlegt, weil das streitverkündete Mietwagenunternehmen und der Prozessbevollmächtigte in Form eines Unfallhelferrings gehandelt hätten.
3
Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichteten Berufungen des Klägers und der dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetretenen Streitverkündeten als unzulässig verworfen und die Kosten des vom Kläger betriebenen Berufungsverfahrens dessen Prozessbevollmächtigten auferlegt. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.
4
Eine sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die ihn betreffende Kostenentscheidung des Amtsgerichts hat das Berufungsgericht mit einem die Rechtsbeschwerde nicht zulassenden Beschluss zurückgewiesen. Dagegen und gegen die ihn beschwerende Kostenentscheidung des Berufungsgerichts hat der Prozessbevollmächtigte Verfassungsbeschwerde erhoben (1 BvR 2311/05).

II.

5
1. a) Die Rechtsbeschwerde ist statthaft.
6
Nach § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO findet gegen einen Beschluss, durch den eine Berufung als unzulässig verworfen wird, die Rechtsbeschwerde statt. Ein solcher Beschluss des Berufungsgerichts liegt hier vor, weil die Berufung des Klägers in dem Tenor des angefochtenen Be- schlusses ausdrücklich als unzulässig verworfen wird und in dessen Gründen ausgeführt ist, die Berufung sei unzulässig.
7
Der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde steht nicht entgegen, dass das Berufungsgericht eingangs der Gründe ausführt, die zulässige Berufung sei gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss der Kammer zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg habe, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erforderten. Diese Ausführungen stehen, soweit von einer "zulässigen" Berufung die Rede ist, bereits im Widerspruch zu den folgenden Ausführungen. Es ist auch nicht nachvollziehbar , warum das Berufungsgericht die Frage einer Zulassung der Revision erörtert, wenn ein Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt war.
8
Eine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO, die nach Absatz 3 der Norm nicht anfechtbar ist, kommt jedenfalls nur in Betracht, wenn die Berufung als unbegründet zurückgewiesen werden soll (vgl. Zöller /Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., § 522 Rn. 29). § 522 Abs. 3 ZPO schränkt die durch § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO eröffnete Möglichkeit der Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss nicht ein.
9
b) Die Rechtsbeschwerde ist auch zulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO liegen vor. In förmlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.
10
2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
11
Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
12
Die Berufung des Klägers sei schon deshalb unzulässig, weil sie aufgrund einer durch den Kläger erteilten unwirksamen Prozessvollmacht an seinen Prozessbevollmächtigten nicht in der erforderlichen Form eingelegt worden sei, so dass es auf die Begründetheit der Berufung des Klägers nicht (mehr) ankomme. Die Kammer sehe in ständiger Rechtsprechung eine Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes dann als unwirksam im Sinne eines Verstoßes gegen §§ 138, 134 BGB in Verbindung mit §§ 1 und 2 BRAO an, soweit das Mietwagenunternehmen und der Rechtsanwalt dem Geschädigten die Verfolgung und Durchsetzung seiner Ansprüche vollständig abnähmen und sich damit eine "Unfallhilfe" in dem Sinne zeige, dass sich aus der Bewertung der Gesamtumstände und aus wirtschaftlicher Betrachtungsweise ergebe, dass die Initiative zur Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes nicht vom Kläger selbst ausgegangen sei, sondern vielmehr unter faktischer Risiko- und Arbeitsfreistellung dem Kläger die Anspruchsverfolgung unter Zwischenschaltung eines (nur) ihr (der Autovermietung ) bekannten Rechtsanwaltes zielbewusst gewerbsmäßig abgenommen werde. Dazu könnten nicht einzelne Indizien, wohl aber eine Vielzahl von Hinweisen in einer wertenden Betrachtung ausreichen, die hier - auch nach ergänzender persönlicher Anhörung des Klägers in erster Instanz und nach Vernehmung von Zeugen - gegeben seien.
13
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht Stand.
14
a) Der angefochtene Beschluss ist schon deshalb aufzuheben, weil er keine Darstellung des Sachverhalts sowie der Anträge der Parteien und nicht einmal eine Bezugnahme auf das Urteil des Amtsgerichts enthält. Dies war hier erforderlich, weil der Beschluss von Gesetzes wegen mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden kann (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt , über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge der Parteien in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit den gesetzmäßigen Gründen versehen (BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01 - VersR 2003, 926; vom 12. Juli 2004 - II ZB 3/03 - NJW-RR 2005, 78). Alleine die Rechtsausführungen enthalten keine ausreichenden Informationen über den festgestellten Sachverhalt und das Begehren der Parteien in den beiden Tatsacheninstanzen.
15
b) Darüber hinaus erfordern weitere Rechtsfehler eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
16
aa) In der Rechtsprechung der Instanzgerichte ist bereits mehrfach die Ansicht vertreten worden, der Geschäftsbesorgungsvertrag eines Geschädigten mit dem Anwalt und die diesem erteilte Prozessvollmacht seien nichtig, wenn sie von einem Unfallhelferring veranlasst seien bzw. der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen durch ein Mietwagenunternehmen auf dessen Kostenrisiko dienten (LG Frankenthal, VersR 1996, 777 f.; LG Zwickau, VersR 2000, 1037 f.; AG Dresden, DAR 2004, 456, 457; AG Koblenz, VersR 2003, 788 f.; AG Sinzig, VersR 2004, 393, 394). Dies wird aus § 134 BGB in Verbindung mit Art. 1 § 1 RBerG, aber auch aus § 138 BGB hergeleitet. Diese Ansicht begegnet bereits im Ansatz rechtlichen Bedenken. Für eine Sittenwidrigkeit der Mandatierung des Prozessbevollmächtigten des Klägers und der ihm erteilten Prozessvollmacht fehlt es zudem an tragfähigen Feststellungen des Berufungsgerichts.
17
bb) Nach ständiger Rechtsprechung bedarf der Inhaber eines Mietwagenunternehmens , das es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderungen erfüllungshalber abtreten lässt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an die Kunden verrechnet (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 366; 61, 317, 319; vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - VersR 1994, 950, 951; vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - VersR 2003, 656; vom 22. Juni 2004 - VI ZR 272/03 - VersR 2004, 1062, 1063; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241 und vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256). Bei der Beurteilung, ob die Abtretung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten diesen zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, dass Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 317, 320 f.; vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO; vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO; vom 22. Juni 2004 - VI ZR 272/03 - aaO; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO und vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - aaO). Allerdings besorgt das Mietwagenunternehmen keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit, wenn es ihm im Wesentlichen darum geht, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, wobei ein solcher Fall aber nicht vorliegt, wenn nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden. Denn damit werden den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 366 f.; vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO und vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - aaO).
18
Ob eine solche Fallgestaltung hier vorgelegen hat, lässt sich den Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss nicht entnehmen. Er enthält keine genaue Darstellung der zwischen dem Kläger und der Streitverkündeten getroffenen Vereinbarungen. Insbesondere fehlen Feststellungen dazu, wie und in welchem Maße die Streitverkündete in die Schadensabwicklung einbezogen war, ob ihr im Hinblick auf die Mietzinsforderung eine Sicherheit eingeräumt und ob und inwieweit eine Inanspruchnahme des Klägers persönlich vereinbart war. Die Ausführungen des Berufungsgerichts befassen sich nahezu ausschließlich mit der Frage, inwieweit die Einschaltung des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf einer Empfehlung oder Vorgabe der Streitverkündeten beruhte.
19
cc) Soweit das Berufungsgericht seiner Beurteilung offenbar die Rechtsprechung des Senats zur Anwendung des Rechtsberatungsgesetzes bei durch Mietwagenunternehmen beeinflussten Schadensregulierungen zugrunde legen will, fehlt es demgemäß schon an tragfähigen Feststellungen, dass hier ein Verstoß der Streitverkündeten gegen Art. 1 § 1 RBerG vorgelegen hat. Selbst wenn man einen solchen Verstoß unterstellt, kann den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden.
20
Ein Verstoß des Mietwagenunternehmens gegen das Rechtsberatungsgesetz führt nicht ohne Weiteres dazu, dass der vom Geschädigten mit einem Rechtsanwalt zwecks Durchsetzung seiner Schadensersatzforderung geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 134 BGB nichtig ist. Erst recht folgt daraus keine Nichtigkeit der einem Rechtsanwalt zu diesem Zweck erteilten Prozessvollmacht.
21
Das Verbot unerlaubter Rechtsberatung soll die Rechtsuchenden vor einer unsachgemäßen Erledigung ihrer rechtlichen Angelegenheiten schützen und im Interesse einer reibungslosen Abwicklung des Rechtsverkehrs fachlich ungeeignete oder unzuverlässige Personen von der geschäftsmäßigen Besorgung fremder Angelegenheiten fernhalten (BGHZ 154, 283, 286; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 33/03 - VersR 2004, 921, 922). Es dient ferner dem Schutz des Anwaltsstandes gegen den Wettbewerb anderer (vgl. OLG Karlsruhe, NZV 1995, 30). Dem entsprechend wird die Berufsausübung der Rechtsanwälte durch das Rechtsberatungsgesetz nicht berührt (Art. 1 § 3 Nr. 2 RBerG). Ein mit einem Rechtsanwalt geschlossener Mandatsvertrag und die ihm erteilte Vollmacht sind daher nicht deshalb nichtig, weil einzelne Beteiligte bei der bisherigen Verfolgung von Ansprüchen gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen haben (OLG Karlsruhe, aaO; vgl. auch Rennen /Caliebe, RBerG, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rn. 199).
22
Zu Unrecht wird in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung verwiesen, wonach ein Treuhandvertrag oder ein sonstiger Geschäftsbesorgungsvertrag nach Art. 1 § 1 RBerG in Verbindung mit § 134 BGB nichtig sein kann und sich dann die Nichtigkeit auch auf die dem Geschäftsbesorger erteilte Prozessvollmacht bezieht (BGHZ 153, 214, 220; 154, 283, 285 ff.; BGH, Urteil vom 29. Oktober 2003 - IV ZR 122/02 - NJW 2004, 841, 842 f.). Diese Rechtsprechung betrifft den unerlaubt rechtsberatenden Geschäftsbesorger und die Erklärungen, die er aufgrund der ihm erteilten Vollmacht abgibt; deren Wirksamkeit muss verhindert werden, weil andernfalls Sinn und Zweck des gesetzlichen Verbots nicht zu erreichen wären. Für den Fall der erlaubten Rechtsberatung durch einen (nunmehr eingeschalteten) Rechtsanwalt besagt dies nichts. Für diesen Fall verbleibt es insbesondere dabei, dass die Vorschriften des materiellen Rechts auf die Prozessvollmacht nicht anzuwenden sind, weil die §§ 78 ff. ZPO insoweit ein Sonderrecht bilden (vgl. BGHZ 154, 283, 286 ff.; Zöller/Vollkommer, aaO; § 80 Rn. 2 m.w.N.).
23
dd) Das Berufungsgericht führt aus, die Bevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten des Klägers sei unwirksam im Sinne eines Verstoßes gegen §§ 134, 138 BGB in Verbindung mit §§ 1 und 2 BRAO, weil sich hier eine "Unfallhilfe" in dem Sinne zeige, dass sich aus der Bewertung der Gesamtumstände und aus wirtschaftlicher Betrachtungsweise ergebe, dass die Initiative zur Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes nicht vom Kläger selbst ausgegangen sei, sondern vielmehr unter faktischer Risiko- und Arbeitsfrei- stellung dem Kläger die Anspruchsverfolgung unter Zwischenschaltung eines (nur) ihr (der Autovermietung) bekannten Rechtsanwaltes zielbewusst gewerbsmäßig abgenommen werde. Damit soll offenbar gesagt sein, der Prozessbevollmächtigte des Klägers übe im vorliegenden Fall nicht als unabhängiges Organ der Rechtspflege einen freien Beruf aus, sondern handele ohne Rücksicht auf die Belange des Klägers quasi als verlängerter Arm der Streitverkündeten.
24
Die Rechtsbeschwerde rügt mit Recht, dass es für einen derart schwerwiegenden Vorwurf an tragenden Feststellungen fehlt. Das Berufungsgericht räumt selbst ein, dass die Mandatierung des Prozessbevollmächtigten des Klägers dessen Wunsch entsprochen habe. Die Rechtsbeschwerde weist zutreffend darauf hin, dass unter diesen Umständen und in Anbetracht der Tatsache, dass der Prozessbevollmächtigte erst 8 Tage nach Anmietung des Ersatzfahrzeugs mandatiert wurde, die Annahme des Berufungsgerichts, hier liege keine freie Anwaltswahl vor, schlechterdings nicht nachvollziehbar ist. Die Anhörung des Klägers und die Zeugenaussagen der Mitarbeiter des Mietwagenunternehmens haben nach den durch die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in Frage gestellten Ausführungen der Rechtsbeschwerde lediglich ergeben, dass der Kläger die Mitarbeiter des Mietwagenunternehmens bei Anmietung des Ersatzfahrzeugs nach einem ihnen bekannten Rechtsanwalt fragte, der die Schadensregulierung übernehmen könne, und dass bei dieser Gelegenheit der spätere Prozessbevollmächtigte genannt wurde, den der Kläger später mandatierte, weil er selbst keinen anderen Rechtsanwalt kannte und wegen seiner Montagetätigkeit auch keine Zeit hatte, sich selbst um die Sache zu kümmern.
25
Es verstößt weder gegen die §§ 1, 2 BRAO noch ist es sittenwidrig, wenn ein Rechtsanwalt das Mandat eines Unfallgeschädigten übernimmt, dem er von einer Autovermietung empfohlen wurde. Eine abweichende Be- urteilung bedarf der Feststellung weiterer Anhaltspunkte, aus denen sich ergibt, dass der Rechtsanwalt in gewolltem Zusammenwirken mit der Autovermietung tatsächlich auf deren Veranlassung und in deren Interesse, nicht auf Veranlassung und im Interesse des Mandanten tätig werden sollte. Was das Berufungsgericht dazu ausführt, beruht nicht auf den erforderlichen Feststellungen, sondern auf einer Interpretation der "Allgemeinen Kundeninformation bei Unfallersatz-Anmietung" der Klägerin, die dem von der Rechtsbeschwerde dargelegten Geschehensablauf, wie ihn der Kläger und die Zeugen für den Streitfall dargestellt haben, nicht entspricht. Danach hat der Prozessbevollmächtigte in seinem Schreiben vom 3. März 2003, mit dem er dem Kläger die Prozessvollmacht übersandte, ausdrücklich darauf hingewiesen , dass der Kläger die freie Anwaltswahl habe und jeden beliebigen Anwalt mit der Abwicklung seines Schadensersatzanspruches beauftragen könne, und hat der Kläger die Prozessvollmacht am 8. März 2003, mithin 8 Tage nach der Anmietung des Ersatzfahrzeuges und nach der Empfehlung und somit nach einer ausreichenden Bedenkzeit unterschrieben zurückgesandt. Bei dieser Sachlage spricht nichts dafür, dass die Mandatierung im vorliegenden Fall auf einem rechtlich zu missbilligenden Zusammenwirken der Streitverkündeten und des Prozessbevollmächtigten beruhte.
26
ee) Das Berufungsgericht berücksichtigt bei seiner Beurteilung auch nicht hinreichend, dass der Kläger dem Prozessbevollmächtigten den Auftrag zur Klageerhebung erteilt und bei seiner persönlichen Anhörung durch das Amtsgericht in keiner Weise zum Ausdruck gebracht hat, mit der Durchführung des Prozesses nicht einverstanden zu sein. Darin liegt zumindest die Genehmigung oder Neuerteilung einer möglicherweise früher unwirksam erteilten Vollmacht. Warum der frühere Mangel dem gesamten Mandatsverhältnis anhaften und fortwirken soll, wird vom Berufungsgericht nicht näher ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich.
27
Indem das Berufungsgericht den Willen des Klägers, den Rechtsstreit durch seinen Prozessbevollmächtigten zu führen, außer Acht lässt und den von ihm angenommenen Mangel des Mandatverhältnisses und der Vollmacht zum Anlass nimmt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, verstößt es auch gegen den Grundsatz, dass Verstöße gegen solche Vorschriften, die den Rechtssuchenden schützen sollen, keine den Rechtssuchenden belastenden prozessrechtlichen Folgen haben dürfen (BVerfG, NJW 2004, 1373, 1374; BGHZ 54, 275, 282). Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen ihn betreffende den Schutz der Mandanten bezweckende Vorschriften verstoßen haben sollte , mag sein Ausschluss aus dem Verfahren in Betracht zu ziehen sein (vgl. BVerfG, aaO, m.w.N.). Dies darf aber nicht dazu führen, dass eine vom Kläger gewollte Klage und die im Rechtsstreit von ihm eingelegten Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden. Vielmehr ist dem Kläger in einem solchen Fall Gelegenheit zu geben, das Verfahren unter Einschaltung eines anderen Prozessbevollmächtigten fortzuführen.

III.

28
Der die Berufung als unzulässig verwerfende Beschluss kann danach keinen Bestand haben und muss aufgehoben werden. Dies gilt auch hinsichtlich der Entscheidung über die Berufung der Streitverkündeten. Reichen sowohl die Hauptpartei als auch ihr Streithelfer (§ 67 ZPO) Rechtsmittelschriften ein, liegt ein einheitliches Rechtsmittel vor, über das auch nur einheitlich entschieden werden kann (Senatsbeschluss vom 24. Januar 2006 - VI ZB 49/05 - NJW-RR 2006, 644, m.w.N.). Auch hinsichtlich der Kostenentscheidung muss der angefochtene Beschluss insgesamt aufgehoben werden, weil bei der neuen Entscheidung über die Kosten neu zu befinden sein wird. Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Naumburg, Entscheidung vom 17.11.2004 - 12 C 569/03 -
LG Halle, Entscheidung vom 22.09.2005 - 1 S 240/04 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 3/03
vom
12. Juli 2004
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juli 2004 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette,
Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß der Zivilkammer 53 des Landgerichts Berlin vom 29. November 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Gründe:


I. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht die Berufung des Klägers gegen das am 19. Juni 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg "gemäß § 522 Abs. 1 ZPO auf seine Kosten als unzulässig verworfen , weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR nicht übersteigt (§ 511 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO)". Weitere Ausführungen enthält der Beschluß nicht. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde, mit der er
eine Grundsätzlichkeit in bezug auf den Rechtsmittelstreitwert in nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten geltend macht sowie einen Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GG) und eine Verletzung seiner Verfahrensgrundrechte (Art. 103 GG) rügt; u.a. beanstandet er insoweit auch, daß die angefochtene Entscheidung willkürlich seine Wertangaben übergehe und "keine Gründe für die Abweichung von diesem Wert ... erkennen lasse".
II. Die gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 2, 574 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung, weil der angefochtene Beschluß, wie der Kläger zu Recht beanstandet, nicht mit Gründen versehen ist (§ 576 Abs. 3 i.V.m. § 547 Nr. 6 ZPO n.F.). Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben; anderenfalls sind sie nicht mit gesetzmäßigen Gründen versehen (BGH, Beschl. v. 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, BGHReport 2002, 902 m.w.N.). Denn das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von demjenigen Sachverhalt auszugehen, den das Berufungsgericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 1, 4; § 559 ZPO). Fehlen tatsächliche Feststellungen, so ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Berufungsgerichts , die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne.
Im vorliegenden Fall lassen die minimalen "Ausführungen" des angefochtenen Beschlusses weder den Streitgegenstand noch die Anträge der Parteien in beiden Instanzen erkennen, so daß die Begründung des Landgerichts für die Verwerfung der Berufung, die darin liegen soll, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes angeblich 600,00 € nicht übersteigt, in keiner Weise nachvollziehbar ist.
In welchem Umfang etwa das Berufungsgericht auf erstinstanzliche Feststellungen oder bestimmte Aktenbestandteile und mögliche vorangegangene Zwischenentscheidungen Bezug nehmen darf (vgl. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO n.F.), kann hier offenbleiben. Denn der angefochtene Beschluß verweist in keiner Weise auf anderweitig festzustellende Tatsachen.
Wegen des bezeichneten Verfahrensfehlers hat der Senat von der Erhebung der Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren abgesehen (§ 8 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG n.F.). Im übrigen hat er bei der Zurückverweisung von der Möglichkeit nach § 577 Abs. 4 Satz 3 ZPO n.F. Gebrauch gemacht.
Beschwerdewert: 1.500,00 €
Röhricht Goette Kurzwelly
Münke Gehrlein

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 268/98 Verkündet am:
24. Januar 2000
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Der Ablauf der Wochenfrist im Sinne des § 126 Abs. 1 AktG richtet sich nach § 188
Abs. 2 BGB. Eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung des § 130
Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht.
BGH, Urteil vom 24. Januar 2000 - II ZR 268/98 - OLG Frankfurt a.M.
LG Frankfurt a.M.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. August 1998 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Kläger, Aktionäre der Beklagten, wenden sich mit ihren Anfechtungsklagen gegen die in der Hauptversammlung vom 8. Mai 1996 für das Geschäftsjahr 1995 beschlossene Entlastung des Vorstandes (TOP 3) und des Aufsichtsrates (TOP 4). Nach der Bekanntmachung der Einladung zur Hauptversammlung im Bundesanzeiger am 27. März 1996 sandte der Kläger zu 2 der Beklagten am 3. April 1996 zwei Telekopien mit Gegenanträgen und Begründung im Sinne des § 126 Abs. 1 AktG zu, nach denen dem gesamten Aufsichtsrat und - bei Einzelabstimmung - den Vorstandsmitgliedern O. und S. die Entlastung verweigert werden sollte. Die Anträge gingen bei der allgemeinen Post-
stelle der Beklagten um 22.00 Uhr bzw. 22.10 Uhr ein. Die Beklagte sah davon ab, die Anträge den in § 125 Abs. 1 AktG genannten Institutionen mitzuteilen. Ihre Weigerung begründete sie damit, die Gegenanträge seien verspätet bei ihr eingegangen. Im Hinblick auf dieses Vorgehen der Beklagten halten die Kläger die Entlastungsbeschlüsse der Hauptversammlung für anfechtbar. Sie haben gegen die Beschlüsse Widerspruch zur Niederschrift des Notars erklärt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben und die Beschlüsse für nichtig erklärt. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat der Anfechtungsklage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. I. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat der Kläger zu 2 der Beklagten zu den Tagesordnungspunkten 3 und 4 Gegenanträge mit Begründung übersandt, aus denen sich ergibt, daß er dem Vorschlag der Verwaltung, dem Aufsichtsrat und den Vorstandsmitgliedern O. und S. Entlastung zu erteilen, widersprechen werde. Aus der Ankündigung der Anträge folgt zugleich, daß die anderen Aktionäre dafür gewonnen werden sollten, für diese Gegenanträge zu stimmen. Diese Voraussetzungen entsprechen den Anforderungen des § 126 Abs. 1 AktG. Insoweit erhebt die Revision auch keine Einwendungen.
II. Die Revision wendet sich jedoch gegen die Ansicht des Berufungsgerichts , daß die Gegenanträge der Beklagten binnen einer Woche nach der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger übersandt worden seien. Sie ist der Meinung, es genüge nicht, daß der Gesellschaft Gegenanträge bis 24.00 Uhr des letzten Tages der Wochenfrist des § 126 Abs. 1 AktG zugingen; vielmehr müsse ein Zugang im Sinne von § 130 Abs. 1 BGB bewirkt werden, d.h. die Erklärungen müßten so rechtzeitig in den Einflußbereich der Gesellschaft gelangen, daß sie unter normalen Umständen die Möglichkeit habe, den Inhalt der Erklärung des Aktionärs zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Ansicht folgt der Senat nicht. 1. Im Schrifttum werden zur Frage des Ablaufs der Wochenfrist im Sinne des § 126 Abs. 1 AktG unterschiedliche Ansichten vertreten. Die überwiegende Anzahl der Autoren befaßt sich lediglich mit der Berechnung der Frist nach § 187 Abs. 1 BGB (Fristbeginn) und § 188 Abs. 2 BGB (Fristende), ohne auf die Frage einzugehen, ob die Voraussetzungen, unter denen Gegenanträge als "übersandt" anzusehen sind, denjenigen für das Wirksamwerden einer Willenserklärung unter Abwesenden (§ 130 Abs. 1 BGB) entsprechen (vgl. u.a. KK/Zöllner, AktG §§ 125-127 Rdn. 11; Eckardt in Geßler/Hefermehl/Eckardt/ Kropff, AktG § 126 Rdn. 130; Semler in MHG Bd. 4, AG § 35 Rdn. 63; Obermüller /Werner/Winden, Die Hauptversammlung 3. Aufl. S. 54). Eine derartige Gleichstellung wird verschiedentlich befürwortet (Hüffer, AktG 4. Aufl. § 126 Rdn. 4; ders. NZG 1998, 991; Lehmann, FS Quack 1991, S. 287 ff., 290; Pringe , ZIP 1998, 1866, 1867). Andere gehen unter Ablehnung dieser Ansicht davon aus, daß die Frist bis 24.00 Uhr genutzt werden kann (Werner in Großkomm. z. AktG, 4. Aufl. § 126 Rdn. 32; Bork, EWiR § 126 AktG 1/98, 819; Keil, EWiR § 126 AktG 1/97, 385; vgl. auch schon Barz in Großkomm. z. AktG, 3. Aufl. § 126 Anm. 5).
2. Der Senat ist der Ansicht, daß die Gegenanträge bis zum Ablauf der nach §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB errechneten Frist um 24.00 Uhr übersandt werden können.
a) Das Gesetz gewährt der Gesellschaft eine Frist von 12 Tagen vom Zeitpunkt der Bekanntmachung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger an, um bestimmten Institutionen u.a. Gegenanträge von Aktionären mitzuteilen (§ 125 Abs. 1 AktG). Beginn und Ende dieser nach Tagen bemessenen Frist richten sich nach §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB. Den Aktionären wird für die Übersendung der Gegenanträge an die Gesellschaft eine Frist von einer Woche ab Bekanntgabe der Hauptversammlung im Bundesanzeiger gesetzt (§ 126 Abs. 1 AktG). Auch hier bestimmt sich der Fristbeginn nach § 187 Abs. 1 BGB; das Fristende errechnet sich nach § 188 Abs. 2 BGB. Der Gesellschaft bleibt demnach für die Prüfung (§ 126 Abs. 2 AktG), Fertigung einer etwaigen Stellungnahme und Mitteilung an die Kreditinstitute sowie Aktionärsvereinigungen in der Regel ein Zeitraum von fünf Tagen. Die Wochenfrist des § 126 Abs. 1 AktG endet nach der gesetzlichen Vorschrift des § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des letzten von ihr umfaßten Tages, also um 24.00 Uhr. Diese Regelung ist auch für den vorliegenden Fall maßgebend.
b) Eine davon abweichende Beurteilung kommt nach Ansicht des Senats nicht in Betracht. aa) Eine unmittelbare Anwendung des § 130 Abs. 1 BGB scheidet aus. Die Gegenanträge einschließlich ihrer Begründung stellen keine rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen im Sinne des § 130 Abs. 1 BGB dar (Bork, EWiR § 126 AktG 1/98, 819, 820; a.A. offenbar Werner in Großkomm. z. AktG, 4. Aufl. § 126 Rdn. 32). Sie müssen der Gesellschaft zwar zugehen. Denn nur in diesem Falle ist sie in der Lage, die Anträge zu prüfen (§ 126 Abs. 2 AktG),
die Erforderlichkeit einer Stellungnahme zu beurteilen (§ 125 Abs. 1 AktG) und die Gegenanträge in der vom Gesetz vorgesehenen Frist Aktionärsvereinigungen und Kreditinstituten mitzuteilen (§ 125 Abs. 1 AktG). Allein das Zugangserfordernis gebietet jedoch nicht zwingend, die Zugangsvoraussetzungen des § 130 Abs. 1 BGB im Rahmen des § 126 Abs. 1 AktG zu berücksichtigen. bb) Auch der Normzweck des § 126 Abs. 1 AktG ergibt keine zwingende Notwendigkeit, den Fristablauf für den Eingang von Gegenanträgen von 24.00 Uhr auf den - für § 130 Abs. 1 BGB maßgebenden - Zeitpunkt vorzuverlegen , in dem eine Kenntnisnahme durch den Empfänger möglich und den Umständen nach zu erwarten ist. Eine solche Vorverlegung des Fristablaufs auf den für die Vorschrift des § 130 Abs. 1 BGB maßgebenden Zeitpunkt wird mit der Begründung gefordert, die Frist, die der Gesellschaft nach Eingang der Gegenanträge am letzten Tag der Wochenfrist des § 126 Abs. 1 AktG zu deren Bearbeitung verbleibe, sei bedenklich kurz. Werde es dem Aktionär erlaubt, der Gesellschaft seine Gegenanträge erst nach den üblichen Geschäftszeiten bis um Mitternacht zu übersenden, werde dieser Zeitraum der Sache nach um einen weiteren Tag verkürzt (vgl. Hüffer, NZG 1998, 991). Diese Begründung hält der Senat nicht für überzeugend. Ist der Aktionär verpflichtet, seinen Gegenantrag der Gesellschaft bis zu dem Zeitpunkt des Ablaufs ihrer Geschäftszeiten zu übersenden, ist für die Gesellschaft nichts gewonnen: Die Bearbeitung des Antrages wird von der Gesellschaft auch unter diesen Umständen nicht noch am Tag des Eingangs nach Ende der Geschäftszeit in Angriff genommen, sondern erst am nächsten Tag. Insoweit besteht zu der Sachlage, die eintritt, wenn der Gegenantrag erst nach Beendigung der Geschäftszeit, insbesondere erst kurz vor
dem Ende der einwöchigen Frist um 24.00 Uhr eingeht, kein wesentlicher Unterschied (vgl. auch Bork, EWiR § 126 AktG 1/98, 819, 820). Auf eine für Aktiengesellschaften allgemein gültige Geschäftszeit kann ebensowenig abgestellt werden. Denn die Aktiengesellschaften stellen keine einheitliche Adressatengruppe dar, für die sich unter Berücksichtigung der gewöhnlichen Verhältnisse eine übliche Geschäftszeit bestimmen ließe (vgl. Bork, EWiR § 126 AktG 1/98, 819). Würde man eine solche dennoch fiktiv annehmen , würde das bei der unterschiedlichen Gestaltung der innerbetrieblichen Geschäftsabläufe zu Ungleichbehandlungen der Gesellschaften führen, die nicht hingenommen werden können. cc) Die Verlagerung des Fristendes auf das Ende der Geschäftszeit jeder einzelnen Gesellschaft ist auch nicht geeignet, eine erhöhte Rechtssicherheit für den Zugang der Gegenanträge unter den Beteiligten zu schaffen. Die übliche Geschäftszeit der einzelnen Gesellschaften ist den Aktionären in der Regel nicht bekannt, so daß ihnen der Zeitpunkt, bis zu dem sie Gegenanträge übersenden können, auch regelmäßig nicht geläufig ist. Dagegen kann von den Gesellschaften verlangt werden, daß sie für den Tag des Fristablaufs in geeigneter Weise Vorkehrungen für den Empfang von Gegenanträgen treffen. Für diese Vorkehrungen bedarf es keiner Verlagerung des Fristendes auf das Ende einer als allgemein üblich angenommenen Geschäftszeit. Die Vorkehrungen können auch für den Fall getroffen werden, daß die Frist erst an ihrem letzten Tag um 24.00 Uhr endet. Ein schützenswertes Interesse der Gesellschaften an der Vorverlegung des Fristendes besteht somit nicht.
3. Das Berufungsgericht ist daher zutreffend von der Rechtzeitigkeit des Eingangs der vom Beklagten zu 2 übersandten Gegenanträge ausgegangen.
Ohne Rechtsverstoß hat es einen für das Ergebnis der Beschlußfassung bedeutsamen Gesetzesverstoß im Sinne des § 243 Abs. 1 AktG bejaht. Es hat daher der Anfechtungsklage zu Recht stattgegeben.
Röhricht Henze Goette Kurzwelly Münke

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 8/03
vom
24. Juli 2003
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Maßgeblich für die Zeitbestimmung, die erforderlich ist, um die Einhaltung von
prozessualen Fristen zu beurteilen, ist die gesetzliche Zeit im Sinne von §§ 1
und 2 des Gesetzes über die Zeitbestimmung vom 25. Juli 1978 (BGBl. I 1110,
ber. 1262).

b) Zur Bedeutung des Zeitnachweises in Abrechnungen von Telekommunikationsverbindungen
der Telekom für die Ermittlung der gesetzlichen Zeit, wenn die
Zeitangabe der Abrechnung von der Zeitangabe eines gerichtlichen Telefaxgerätes
abweicht.
BGH, Beschluß vom 24. Juli 2003 - VII ZB 8/03 - OLG München
LG München I
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2003 durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer,
Prof. Dr. Kniffka und Bauner

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Februar 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Gründe:


I.

1. Die Beklagte hat gegen ein Endurteil des Landgerichts M. Berufung eingelegt. Die Frist zur Begründung der Berufung ist bis zum 9. Dezember 2002 verlängert worden. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat die Berufung mit Telefax begründet. Nach seiner Behauptung ist das Fax am 9. Dezember 2002 um 23.58 Uhr beim Oberlandesgericht M. vollständig eingegangen. Zum Beleg hat er eine Abrechnung der Telekom übergeben, wonach mit der Sendung um 23:46:49 Uhr begonnen wurde und die Sendung 11:14 Minuten dauerte. Das Empfangsjournal des Oberlandesgerichts weist als Empfangsbeginn 23:53 Uhr, eine Sendedauer von 11:15 Minuten und als Ende des Ausdrucks 00:04 Uhr aus. Der Aufdruck auf der Kennung des Telefaxge-
rätes des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten weist als Sendebeginn 00:52 und als Sendeende 01:02 auf. Auf diesem Gerät war noch die Sommerzeit eingestellt. 2. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Berufung sei rechtzeitig eingegangen. Hilfsweise hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Bürokraft ihres Prozeßbevollmächtigten habe das Faxgerät ohne seine Kenntnis auf eine langsamere Datenübertragung umgestellt. Dieser habe das beim ersten Versuch, die Berufungsbegründung per Telefax zu übersenden , alsbald gemerkt, den Vorgang abgebrochen, das Gerät zurückgestellt und sodann die Berufungsbegründung vollständig übersandt. Eine eventuelle Überschreitung der Begründungsfrist sei auf das nicht autorisierte Verhalten der Bürokraft zurückzuführen und von der Beklagten bzw. ihrem Prozeßbevollmächtigten nicht zu vertreten.

II.

1. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Die Berufung sei erst am 10. Dezember 2002 eingegangen. Das ergebe sich aus den Journalen sowohl des Faxgerätes des Oberlandesgerichts als auch des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten. Die Abrechnung der Telekom könne nicht überzeugen, weil es insoweit nur auf die Sendedauer, nicht aber auf die genaue Zeiterfassung des Vorgangs ankomme. Die Zeiten der Telekom stimmten auch nicht mit der Zeitangabe eines anderen Faxgerätes des Oberlandesgerichts überein. 2. Das Berufungsgericht hat auch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Der Prozeßbevollmächtigte, der die Beru-
fungsbegründung in letzter Minute abgesendet habe, hätte sich von dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Telefaxgerätes überzeugen müssen. Er hätte sich nicht darauf verlassen dürfen, daß Einstellungen noch vorhanden gewesen seien, die ca. 4 bis 5 Tage zuvor vorhanden waren.

III.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung. Denn es ist zu klären, welche Anforderungen an die Ermittlung der Zeit zu stellen sind, die für die Einhaltung von Fristen maßgeblich ist. 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß es darauf ankommt , ob der vollständige Schriftsatz am 9. Dezember 2002 eingegangen ist. Eine Übermittlung ist durch Telefax möglich. Vorausgesetzt wird allerdings, daß das Fernschreiben unmittelbar von der Fernschreibestelle des Gerichts aufgenommen wird, daß es seinem Inhalt nach den Anforderungen entspricht, die die Prozeßordnung an bestimmende Schriftsätze stellt und daß es abschließend - als Ersatz der an sich erforderlichen, technisch aber nicht möglichen Unterschrift - den Namen des Erklärenden anführt (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluß vom 5. April 2000 - GmS-OBG 1/98, BGHZ 144, 160, 164).

b) Maßgebend ist dabei, ob der Inhalt des Telefaxes vollständig bis zur abschließenden Namenskennzeichnung am 9. Dezember 2002 eingegangen ist. Auf die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die abschließende Namenskennzeichnung durch eine Unterschrift zu erfolgen hat, kommt es nicht an. Denn die Begründung ist unterschrieben. Die vom Berufungsgericht offen gelassene Frage, ob es auf den Eingang der elektronischen Signale oder den Ausdruck ankommt, stellt sich nach der Auskunft der Einlaufstelle des Oberlandesgerichts M. nicht. Danach erfolgt der Empfang der Sendung zeitgleich mit dem Ausdruck.
c) Ob ein Schriftsatz binnen einer bestimmten Frist eingegangen ist, richtet sich danach, ob er vor Beginn desjenigen Tages eingeht, der dem Fristende folgt. Dieser Tag beginnt um 00:00 Uhr. Maßgeblich ist die gesetzliche Zeit, denn im amtlichen und geschäftlichen Verkehr werden Datum und Uhrzeit nach der gesetzlichen Zeit verwendet. Die gesetzliche Zeit ist die mitteleuropäische Zeit. Diese wird von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt dargestellt und verwaltet, vgl. §§ 1 und 2 des Gesetzes über die Zeitbestimmung (ZeitG) vom 25. Juli 1978 (BGBl I S. 1110, ber. S. 1262).
d) Die Beklagte hat zu beweisen, daß die Berufung rechtzeitig begründet worden ist. Das Berufungsgericht hat von Amts wegen alle entscheidungserheblichen Umstände, wie sie sich aus dem Akteninhalt ergeben, zu prüfen (BGH, Urteil vom 14. März 2001 - XII ZR 51/99, ZIP 2001, 718, 719). Dem genügt die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts nicht. Es würdigt den Umstand , daß die Telekom in ihrer Abrechnung das Ende des Sendevorgangs mit 23:58 Uhr angegeben hat, nur unvollständig. Mangels entgegenstehender Feststellungen ist davon auszugehen, daß die Zeitangabe der Telekom auf ihrer Kundenabrechnung sich aus einer Zeit-
ermittlung ergibt, die unter regelmäßiger Abgleichung mit einem amtlichen Zeitnormal erfolgt. Die Telekom ist nach § 5 Nr. 1 der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) vom 11. Dezember 1997 (BGBl. I 2910), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung vom 14. April 1999 (BGBl. I 705), verpflichtet, bei der Abrechnung die Dauer zeitabhängig tarifierter Verbindungen von Telekommunikationsleistungen für die Öffentlichkeit unter regelmäßiger Abgleichung mit einem amtlichen Zeitnormal zu ermitteln. Diese Voraussetzungen für die Abrechnung sind durch ein Qualitätssicherungssystem sicherzustellen oder einmal jährlich durch vereidigte, öffentliche bestellte Sachverständige oder vergleichbare Stellen überprüfen zu lassen, § 5 Nr. 3 TKV. Diese Regelungen gewährleisten eine möglichst genaue Zeiterfassung. Es spricht deshalb alles dafür, daß eine nach diesen Grundsätzen ermittelte Sendezeit dem amtlichen Zeitnormal entspricht. Anderweitig ermittelte Uhrzeiten haben demgegenüber geringeren Beweiswert, wenn nicht dargelegt wird, daß sie sich ebenfalls vom amtlichen Zeitnormal ableiten. Es fehlen jegliche Feststellungen dazu, daß die Uhrzeiten, auf die das Berufungsgericht zurückgreift, sich vom amtlichen Zeitnormal ableiten. Insbesondere ist nicht festgestellt, daß die Uhren des Oberlandesgerichts M. in einer Weise mit dem amtlichen Zeitnormal verglichen werden, daß die von der Telekom angegebene Zeit dadurch erschüttert würde. Auch der Umstand, daß nicht nur die Uhr des Empfangsgerätes, sondern auch die eines anderen Gerätes und die Uhr des Sendegerätes andere Zeiten auswiesen als die von der Telekom angegebene Zeit, vermögen den Beweiswert der Telekomangaben nicht ohne weiteres zu erschüttern. Uhren, die sich nicht an dem amtlichen Zeitnormal orientieren, sind unzuverlässig. Das ist eine allgemeine Lebenserfahrung und zeigt sich auch daran, daß die Zeitangaben aller drei Uhren nicht übereinstimmen.
Die Überlegungen, mit denen das Berufungsgericht eine Heranziehung der in der Abrechnung der Telekom genannten Zeit zurückweist, sind nicht tragfähig. Sie setzen voraus, daß die Telekom trotz der ihr auferlegten Verpflichtung in der Abrechnung eine Zeitangabe aufnimmt, die der von ihr unter Abgleichung am amtlichen Zeitnormal ermittelten Zeit nicht entspricht. Dafür gibt es keine Anhaltspunkte. Dagegen spricht die Verfügung 168/199 der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post 1999, 4101). Soweit das Berufungsgericht meint, für die Abrechnung komme es nur auf die Sendedauer, nicht aber auf die genaue Zeiterfassung an, kann ihm schon deshalb nicht gefolgt werden, weil es vom Zeitpunkt der Telekommunikationsdienstleistungen abhängige Tarife gibt, so daß auch der genaue Sendebeginn wichtig ist. Im übrigen hätte die Auffassung des Berufungsgerichts nur dann Überzeugungskraft, wenn die Telekom zwar die Zeitdauer nach dem vorgeschriebenen System erfassen würde, nicht aber den Sendeanfang oder das Sendeende oder wenn die Telekom zwar die Zeit der Verordnung entsprechend erfassen würde, diese Erfassung jedoch auf der Abrechnung nicht erschiene. Beides ist so fernliegend, daß es ohne eine weitere Aufklärung nicht unterstellt werden konnte. Nach dem augenblicklichen Stand des Verfahrens besteht eine hinreichende Sicherheit, daß die Berufungsbegründung um 23:58 Uhr beim Berufungsgericht eingegangen ist. Der Senat kann jedoch nicht abschließend entscheiden , so daß die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen wird. Soweit das Berufungsgericht seine Zweifel hinsichtlich der Zeitangaben in der Abrechnung trotz der im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgelegten Auskunft aufrecht erhält, wird es eine weitere Auskunft der Telekom einzuholen haben. Außerdem erhält das Berufungsgericht Gelegenheit, amtliche Auskünfte darüber einzuholen, wie die Zeitangaben auf den Telefaxgeräten des Gerichts zustande gekommen sind und ob gewährleistet ist, daß sie mit dem amtlichen Zeitnormal
übereinstimmen. Schließlich wird das Berufungsgericht den weiteren Einwendungen der Klägerin nachgehen können.

IV.

Soweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt worden ist, ist der Beschluß ebenfalls aufzuheben. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist hilfsweise gestellt worden. Eine Entscheidung ergeht nur, wenn die Berufung als unzulässig verworfen wird. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, daß er die Auffassung des Berufungsgerichts zum Wiedereinsetzungsantrag teilt.
Dressler Thode Kuffer Kniffka Bauner

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 268/98 Verkündet am:
24. Januar 2000
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Der Ablauf der Wochenfrist im Sinne des § 126 Abs. 1 AktG richtet sich nach § 188
Abs. 2 BGB. Eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung des § 130
Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht.
BGH, Urteil vom 24. Januar 2000 - II ZR 268/98 - OLG Frankfurt a.M.
LG Frankfurt a.M.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. August 1998 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Kläger, Aktionäre der Beklagten, wenden sich mit ihren Anfechtungsklagen gegen die in der Hauptversammlung vom 8. Mai 1996 für das Geschäftsjahr 1995 beschlossene Entlastung des Vorstandes (TOP 3) und des Aufsichtsrates (TOP 4). Nach der Bekanntmachung der Einladung zur Hauptversammlung im Bundesanzeiger am 27. März 1996 sandte der Kläger zu 2 der Beklagten am 3. April 1996 zwei Telekopien mit Gegenanträgen und Begründung im Sinne des § 126 Abs. 1 AktG zu, nach denen dem gesamten Aufsichtsrat und - bei Einzelabstimmung - den Vorstandsmitgliedern O. und S. die Entlastung verweigert werden sollte. Die Anträge gingen bei der allgemeinen Post-
stelle der Beklagten um 22.00 Uhr bzw. 22.10 Uhr ein. Die Beklagte sah davon ab, die Anträge den in § 125 Abs. 1 AktG genannten Institutionen mitzuteilen. Ihre Weigerung begründete sie damit, die Gegenanträge seien verspätet bei ihr eingegangen. Im Hinblick auf dieses Vorgehen der Beklagten halten die Kläger die Entlastungsbeschlüsse der Hauptversammlung für anfechtbar. Sie haben gegen die Beschlüsse Widerspruch zur Niederschrift des Notars erklärt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben und die Beschlüsse für nichtig erklärt. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat der Anfechtungsklage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. I. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat der Kläger zu 2 der Beklagten zu den Tagesordnungspunkten 3 und 4 Gegenanträge mit Begründung übersandt, aus denen sich ergibt, daß er dem Vorschlag der Verwaltung, dem Aufsichtsrat und den Vorstandsmitgliedern O. und S. Entlastung zu erteilen, widersprechen werde. Aus der Ankündigung der Anträge folgt zugleich, daß die anderen Aktionäre dafür gewonnen werden sollten, für diese Gegenanträge zu stimmen. Diese Voraussetzungen entsprechen den Anforderungen des § 126 Abs. 1 AktG. Insoweit erhebt die Revision auch keine Einwendungen.
II. Die Revision wendet sich jedoch gegen die Ansicht des Berufungsgerichts , daß die Gegenanträge der Beklagten binnen einer Woche nach der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger übersandt worden seien. Sie ist der Meinung, es genüge nicht, daß der Gesellschaft Gegenanträge bis 24.00 Uhr des letzten Tages der Wochenfrist des § 126 Abs. 1 AktG zugingen; vielmehr müsse ein Zugang im Sinne von § 130 Abs. 1 BGB bewirkt werden, d.h. die Erklärungen müßten so rechtzeitig in den Einflußbereich der Gesellschaft gelangen, daß sie unter normalen Umständen die Möglichkeit habe, den Inhalt der Erklärung des Aktionärs zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Ansicht folgt der Senat nicht. 1. Im Schrifttum werden zur Frage des Ablaufs der Wochenfrist im Sinne des § 126 Abs. 1 AktG unterschiedliche Ansichten vertreten. Die überwiegende Anzahl der Autoren befaßt sich lediglich mit der Berechnung der Frist nach § 187 Abs. 1 BGB (Fristbeginn) und § 188 Abs. 2 BGB (Fristende), ohne auf die Frage einzugehen, ob die Voraussetzungen, unter denen Gegenanträge als "übersandt" anzusehen sind, denjenigen für das Wirksamwerden einer Willenserklärung unter Abwesenden (§ 130 Abs. 1 BGB) entsprechen (vgl. u.a. KK/Zöllner, AktG §§ 125-127 Rdn. 11; Eckardt in Geßler/Hefermehl/Eckardt/ Kropff, AktG § 126 Rdn. 130; Semler in MHG Bd. 4, AG § 35 Rdn. 63; Obermüller /Werner/Winden, Die Hauptversammlung 3. Aufl. S. 54). Eine derartige Gleichstellung wird verschiedentlich befürwortet (Hüffer, AktG 4. Aufl. § 126 Rdn. 4; ders. NZG 1998, 991; Lehmann, FS Quack 1991, S. 287 ff., 290; Pringe , ZIP 1998, 1866, 1867). Andere gehen unter Ablehnung dieser Ansicht davon aus, daß die Frist bis 24.00 Uhr genutzt werden kann (Werner in Großkomm. z. AktG, 4. Aufl. § 126 Rdn. 32; Bork, EWiR § 126 AktG 1/98, 819; Keil, EWiR § 126 AktG 1/97, 385; vgl. auch schon Barz in Großkomm. z. AktG, 3. Aufl. § 126 Anm. 5).
2. Der Senat ist der Ansicht, daß die Gegenanträge bis zum Ablauf der nach §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB errechneten Frist um 24.00 Uhr übersandt werden können.
a) Das Gesetz gewährt der Gesellschaft eine Frist von 12 Tagen vom Zeitpunkt der Bekanntmachung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger an, um bestimmten Institutionen u.a. Gegenanträge von Aktionären mitzuteilen (§ 125 Abs. 1 AktG). Beginn und Ende dieser nach Tagen bemessenen Frist richten sich nach §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB. Den Aktionären wird für die Übersendung der Gegenanträge an die Gesellschaft eine Frist von einer Woche ab Bekanntgabe der Hauptversammlung im Bundesanzeiger gesetzt (§ 126 Abs. 1 AktG). Auch hier bestimmt sich der Fristbeginn nach § 187 Abs. 1 BGB; das Fristende errechnet sich nach § 188 Abs. 2 BGB. Der Gesellschaft bleibt demnach für die Prüfung (§ 126 Abs. 2 AktG), Fertigung einer etwaigen Stellungnahme und Mitteilung an die Kreditinstitute sowie Aktionärsvereinigungen in der Regel ein Zeitraum von fünf Tagen. Die Wochenfrist des § 126 Abs. 1 AktG endet nach der gesetzlichen Vorschrift des § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des letzten von ihr umfaßten Tages, also um 24.00 Uhr. Diese Regelung ist auch für den vorliegenden Fall maßgebend.
b) Eine davon abweichende Beurteilung kommt nach Ansicht des Senats nicht in Betracht. aa) Eine unmittelbare Anwendung des § 130 Abs. 1 BGB scheidet aus. Die Gegenanträge einschließlich ihrer Begründung stellen keine rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen im Sinne des § 130 Abs. 1 BGB dar (Bork, EWiR § 126 AktG 1/98, 819, 820; a.A. offenbar Werner in Großkomm. z. AktG, 4. Aufl. § 126 Rdn. 32). Sie müssen der Gesellschaft zwar zugehen. Denn nur in diesem Falle ist sie in der Lage, die Anträge zu prüfen (§ 126 Abs. 2 AktG),
die Erforderlichkeit einer Stellungnahme zu beurteilen (§ 125 Abs. 1 AktG) und die Gegenanträge in der vom Gesetz vorgesehenen Frist Aktionärsvereinigungen und Kreditinstituten mitzuteilen (§ 125 Abs. 1 AktG). Allein das Zugangserfordernis gebietet jedoch nicht zwingend, die Zugangsvoraussetzungen des § 130 Abs. 1 BGB im Rahmen des § 126 Abs. 1 AktG zu berücksichtigen. bb) Auch der Normzweck des § 126 Abs. 1 AktG ergibt keine zwingende Notwendigkeit, den Fristablauf für den Eingang von Gegenanträgen von 24.00 Uhr auf den - für § 130 Abs. 1 BGB maßgebenden - Zeitpunkt vorzuverlegen , in dem eine Kenntnisnahme durch den Empfänger möglich und den Umständen nach zu erwarten ist. Eine solche Vorverlegung des Fristablaufs auf den für die Vorschrift des § 130 Abs. 1 BGB maßgebenden Zeitpunkt wird mit der Begründung gefordert, die Frist, die der Gesellschaft nach Eingang der Gegenanträge am letzten Tag der Wochenfrist des § 126 Abs. 1 AktG zu deren Bearbeitung verbleibe, sei bedenklich kurz. Werde es dem Aktionär erlaubt, der Gesellschaft seine Gegenanträge erst nach den üblichen Geschäftszeiten bis um Mitternacht zu übersenden, werde dieser Zeitraum der Sache nach um einen weiteren Tag verkürzt (vgl. Hüffer, NZG 1998, 991). Diese Begründung hält der Senat nicht für überzeugend. Ist der Aktionär verpflichtet, seinen Gegenantrag der Gesellschaft bis zu dem Zeitpunkt des Ablaufs ihrer Geschäftszeiten zu übersenden, ist für die Gesellschaft nichts gewonnen: Die Bearbeitung des Antrages wird von der Gesellschaft auch unter diesen Umständen nicht noch am Tag des Eingangs nach Ende der Geschäftszeit in Angriff genommen, sondern erst am nächsten Tag. Insoweit besteht zu der Sachlage, die eintritt, wenn der Gegenantrag erst nach Beendigung der Geschäftszeit, insbesondere erst kurz vor
dem Ende der einwöchigen Frist um 24.00 Uhr eingeht, kein wesentlicher Unterschied (vgl. auch Bork, EWiR § 126 AktG 1/98, 819, 820). Auf eine für Aktiengesellschaften allgemein gültige Geschäftszeit kann ebensowenig abgestellt werden. Denn die Aktiengesellschaften stellen keine einheitliche Adressatengruppe dar, für die sich unter Berücksichtigung der gewöhnlichen Verhältnisse eine übliche Geschäftszeit bestimmen ließe (vgl. Bork, EWiR § 126 AktG 1/98, 819). Würde man eine solche dennoch fiktiv annehmen , würde das bei der unterschiedlichen Gestaltung der innerbetrieblichen Geschäftsabläufe zu Ungleichbehandlungen der Gesellschaften führen, die nicht hingenommen werden können. cc) Die Verlagerung des Fristendes auf das Ende der Geschäftszeit jeder einzelnen Gesellschaft ist auch nicht geeignet, eine erhöhte Rechtssicherheit für den Zugang der Gegenanträge unter den Beteiligten zu schaffen. Die übliche Geschäftszeit der einzelnen Gesellschaften ist den Aktionären in der Regel nicht bekannt, so daß ihnen der Zeitpunkt, bis zu dem sie Gegenanträge übersenden können, auch regelmäßig nicht geläufig ist. Dagegen kann von den Gesellschaften verlangt werden, daß sie für den Tag des Fristablaufs in geeigneter Weise Vorkehrungen für den Empfang von Gegenanträgen treffen. Für diese Vorkehrungen bedarf es keiner Verlagerung des Fristendes auf das Ende einer als allgemein üblich angenommenen Geschäftszeit. Die Vorkehrungen können auch für den Fall getroffen werden, daß die Frist erst an ihrem letzten Tag um 24.00 Uhr endet. Ein schützenswertes Interesse der Gesellschaften an der Vorverlegung des Fristendes besteht somit nicht.
3. Das Berufungsgericht ist daher zutreffend von der Rechtzeitigkeit des Eingangs der vom Beklagten zu 2 übersandten Gegenanträge ausgegangen.
Ohne Rechtsverstoß hat es einen für das Ergebnis der Beschlußfassung bedeutsamen Gesetzesverstoß im Sinne des § 243 Abs. 1 AktG bejaht. Es hat daher der Anfechtungsklage zu Recht stattgegeben.
Röhricht Henze Goette Kurzwelly Münke

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 8/03
vom
24. Juli 2003
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Maßgeblich für die Zeitbestimmung, die erforderlich ist, um die Einhaltung von
prozessualen Fristen zu beurteilen, ist die gesetzliche Zeit im Sinne von §§ 1
und 2 des Gesetzes über die Zeitbestimmung vom 25. Juli 1978 (BGBl. I 1110,
ber. 1262).

b) Zur Bedeutung des Zeitnachweises in Abrechnungen von Telekommunikationsverbindungen
der Telekom für die Ermittlung der gesetzlichen Zeit, wenn die
Zeitangabe der Abrechnung von der Zeitangabe eines gerichtlichen Telefaxgerätes
abweicht.
BGH, Beschluß vom 24. Juli 2003 - VII ZB 8/03 - OLG München
LG München I
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2003 durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer,
Prof. Dr. Kniffka und Bauner

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Februar 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Gründe:


I.

1. Die Beklagte hat gegen ein Endurteil des Landgerichts M. Berufung eingelegt. Die Frist zur Begründung der Berufung ist bis zum 9. Dezember 2002 verlängert worden. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat die Berufung mit Telefax begründet. Nach seiner Behauptung ist das Fax am 9. Dezember 2002 um 23.58 Uhr beim Oberlandesgericht M. vollständig eingegangen. Zum Beleg hat er eine Abrechnung der Telekom übergeben, wonach mit der Sendung um 23:46:49 Uhr begonnen wurde und die Sendung 11:14 Minuten dauerte. Das Empfangsjournal des Oberlandesgerichts weist als Empfangsbeginn 23:53 Uhr, eine Sendedauer von 11:15 Minuten und als Ende des Ausdrucks 00:04 Uhr aus. Der Aufdruck auf der Kennung des Telefaxge-
rätes des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten weist als Sendebeginn 00:52 und als Sendeende 01:02 auf. Auf diesem Gerät war noch die Sommerzeit eingestellt. 2. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Berufung sei rechtzeitig eingegangen. Hilfsweise hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Bürokraft ihres Prozeßbevollmächtigten habe das Faxgerät ohne seine Kenntnis auf eine langsamere Datenübertragung umgestellt. Dieser habe das beim ersten Versuch, die Berufungsbegründung per Telefax zu übersenden , alsbald gemerkt, den Vorgang abgebrochen, das Gerät zurückgestellt und sodann die Berufungsbegründung vollständig übersandt. Eine eventuelle Überschreitung der Begründungsfrist sei auf das nicht autorisierte Verhalten der Bürokraft zurückzuführen und von der Beklagten bzw. ihrem Prozeßbevollmächtigten nicht zu vertreten.

II.

1. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Die Berufung sei erst am 10. Dezember 2002 eingegangen. Das ergebe sich aus den Journalen sowohl des Faxgerätes des Oberlandesgerichts als auch des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten. Die Abrechnung der Telekom könne nicht überzeugen, weil es insoweit nur auf die Sendedauer, nicht aber auf die genaue Zeiterfassung des Vorgangs ankomme. Die Zeiten der Telekom stimmten auch nicht mit der Zeitangabe eines anderen Faxgerätes des Oberlandesgerichts überein. 2. Das Berufungsgericht hat auch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Der Prozeßbevollmächtigte, der die Beru-
fungsbegründung in letzter Minute abgesendet habe, hätte sich von dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Telefaxgerätes überzeugen müssen. Er hätte sich nicht darauf verlassen dürfen, daß Einstellungen noch vorhanden gewesen seien, die ca. 4 bis 5 Tage zuvor vorhanden waren.

III.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung. Denn es ist zu klären, welche Anforderungen an die Ermittlung der Zeit zu stellen sind, die für die Einhaltung von Fristen maßgeblich ist. 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß es darauf ankommt , ob der vollständige Schriftsatz am 9. Dezember 2002 eingegangen ist. Eine Übermittlung ist durch Telefax möglich. Vorausgesetzt wird allerdings, daß das Fernschreiben unmittelbar von der Fernschreibestelle des Gerichts aufgenommen wird, daß es seinem Inhalt nach den Anforderungen entspricht, die die Prozeßordnung an bestimmende Schriftsätze stellt und daß es abschließend - als Ersatz der an sich erforderlichen, technisch aber nicht möglichen Unterschrift - den Namen des Erklärenden anführt (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluß vom 5. April 2000 - GmS-OBG 1/98, BGHZ 144, 160, 164).

b) Maßgebend ist dabei, ob der Inhalt des Telefaxes vollständig bis zur abschließenden Namenskennzeichnung am 9. Dezember 2002 eingegangen ist. Auf die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die abschließende Namenskennzeichnung durch eine Unterschrift zu erfolgen hat, kommt es nicht an. Denn die Begründung ist unterschrieben. Die vom Berufungsgericht offen gelassene Frage, ob es auf den Eingang der elektronischen Signale oder den Ausdruck ankommt, stellt sich nach der Auskunft der Einlaufstelle des Oberlandesgerichts M. nicht. Danach erfolgt der Empfang der Sendung zeitgleich mit dem Ausdruck.
c) Ob ein Schriftsatz binnen einer bestimmten Frist eingegangen ist, richtet sich danach, ob er vor Beginn desjenigen Tages eingeht, der dem Fristende folgt. Dieser Tag beginnt um 00:00 Uhr. Maßgeblich ist die gesetzliche Zeit, denn im amtlichen und geschäftlichen Verkehr werden Datum und Uhrzeit nach der gesetzlichen Zeit verwendet. Die gesetzliche Zeit ist die mitteleuropäische Zeit. Diese wird von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt dargestellt und verwaltet, vgl. §§ 1 und 2 des Gesetzes über die Zeitbestimmung (ZeitG) vom 25. Juli 1978 (BGBl I S. 1110, ber. S. 1262).
d) Die Beklagte hat zu beweisen, daß die Berufung rechtzeitig begründet worden ist. Das Berufungsgericht hat von Amts wegen alle entscheidungserheblichen Umstände, wie sie sich aus dem Akteninhalt ergeben, zu prüfen (BGH, Urteil vom 14. März 2001 - XII ZR 51/99, ZIP 2001, 718, 719). Dem genügt die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts nicht. Es würdigt den Umstand , daß die Telekom in ihrer Abrechnung das Ende des Sendevorgangs mit 23:58 Uhr angegeben hat, nur unvollständig. Mangels entgegenstehender Feststellungen ist davon auszugehen, daß die Zeitangabe der Telekom auf ihrer Kundenabrechnung sich aus einer Zeit-
ermittlung ergibt, die unter regelmäßiger Abgleichung mit einem amtlichen Zeitnormal erfolgt. Die Telekom ist nach § 5 Nr. 1 der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) vom 11. Dezember 1997 (BGBl. I 2910), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung vom 14. April 1999 (BGBl. I 705), verpflichtet, bei der Abrechnung die Dauer zeitabhängig tarifierter Verbindungen von Telekommunikationsleistungen für die Öffentlichkeit unter regelmäßiger Abgleichung mit einem amtlichen Zeitnormal zu ermitteln. Diese Voraussetzungen für die Abrechnung sind durch ein Qualitätssicherungssystem sicherzustellen oder einmal jährlich durch vereidigte, öffentliche bestellte Sachverständige oder vergleichbare Stellen überprüfen zu lassen, § 5 Nr. 3 TKV. Diese Regelungen gewährleisten eine möglichst genaue Zeiterfassung. Es spricht deshalb alles dafür, daß eine nach diesen Grundsätzen ermittelte Sendezeit dem amtlichen Zeitnormal entspricht. Anderweitig ermittelte Uhrzeiten haben demgegenüber geringeren Beweiswert, wenn nicht dargelegt wird, daß sie sich ebenfalls vom amtlichen Zeitnormal ableiten. Es fehlen jegliche Feststellungen dazu, daß die Uhrzeiten, auf die das Berufungsgericht zurückgreift, sich vom amtlichen Zeitnormal ableiten. Insbesondere ist nicht festgestellt, daß die Uhren des Oberlandesgerichts M. in einer Weise mit dem amtlichen Zeitnormal verglichen werden, daß die von der Telekom angegebene Zeit dadurch erschüttert würde. Auch der Umstand, daß nicht nur die Uhr des Empfangsgerätes, sondern auch die eines anderen Gerätes und die Uhr des Sendegerätes andere Zeiten auswiesen als die von der Telekom angegebene Zeit, vermögen den Beweiswert der Telekomangaben nicht ohne weiteres zu erschüttern. Uhren, die sich nicht an dem amtlichen Zeitnormal orientieren, sind unzuverlässig. Das ist eine allgemeine Lebenserfahrung und zeigt sich auch daran, daß die Zeitangaben aller drei Uhren nicht übereinstimmen.
Die Überlegungen, mit denen das Berufungsgericht eine Heranziehung der in der Abrechnung der Telekom genannten Zeit zurückweist, sind nicht tragfähig. Sie setzen voraus, daß die Telekom trotz der ihr auferlegten Verpflichtung in der Abrechnung eine Zeitangabe aufnimmt, die der von ihr unter Abgleichung am amtlichen Zeitnormal ermittelten Zeit nicht entspricht. Dafür gibt es keine Anhaltspunkte. Dagegen spricht die Verfügung 168/199 der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post 1999, 4101). Soweit das Berufungsgericht meint, für die Abrechnung komme es nur auf die Sendedauer, nicht aber auf die genaue Zeiterfassung an, kann ihm schon deshalb nicht gefolgt werden, weil es vom Zeitpunkt der Telekommunikationsdienstleistungen abhängige Tarife gibt, so daß auch der genaue Sendebeginn wichtig ist. Im übrigen hätte die Auffassung des Berufungsgerichts nur dann Überzeugungskraft, wenn die Telekom zwar die Zeitdauer nach dem vorgeschriebenen System erfassen würde, nicht aber den Sendeanfang oder das Sendeende oder wenn die Telekom zwar die Zeit der Verordnung entsprechend erfassen würde, diese Erfassung jedoch auf der Abrechnung nicht erschiene. Beides ist so fernliegend, daß es ohne eine weitere Aufklärung nicht unterstellt werden konnte. Nach dem augenblicklichen Stand des Verfahrens besteht eine hinreichende Sicherheit, daß die Berufungsbegründung um 23:58 Uhr beim Berufungsgericht eingegangen ist. Der Senat kann jedoch nicht abschließend entscheiden , so daß die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen wird. Soweit das Berufungsgericht seine Zweifel hinsichtlich der Zeitangaben in der Abrechnung trotz der im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgelegten Auskunft aufrecht erhält, wird es eine weitere Auskunft der Telekom einzuholen haben. Außerdem erhält das Berufungsgericht Gelegenheit, amtliche Auskünfte darüber einzuholen, wie die Zeitangaben auf den Telefaxgeräten des Gerichts zustande gekommen sind und ob gewährleistet ist, daß sie mit dem amtlichen Zeitnormal
übereinstimmen. Schließlich wird das Berufungsgericht den weiteren Einwendungen der Klägerin nachgehen können.

IV.

Soweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt worden ist, ist der Beschluß ebenfalls aufzuheben. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist hilfsweise gestellt worden. Eine Entscheidung ergeht nur, wenn die Berufung als unzulässig verworfen wird. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, daß er die Auffassung des Berufungsgerichts zum Wiedereinsetzungsantrag teilt.
Dressler Thode Kuffer Kniffka Bauner

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)