Landgericht Deggendorf Beschluss, 26. Jan. 2016 - 12 T 160/15

bei uns veröffentlicht am26.01.2016

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Betreuerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Deggendorf vom 31.08.2015, Az. XVII 147/13, abgeändert:

Der Betreuerin wird für ihre Tätigkeit in der Zeit vom 16.05.2015 bis 15.08.2015 eine Vergütung gem. §§ 1836 BGB, 1 Abs. 2 Satz 2, 4 ff VBVG gegen die Staatskasse in Höhe von 226,20 € festgesetzt.

2. Von der Erhebung der Kosten wird abgesehen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 31.08.2015 hat das Amtsgericht Deggendorf – Abteilung für Betreuungssachen – auf den Antrag der Berufsbetreuerin vom 26.08.2015 eine Vergütung gegen die Staatskasse gemäß §§ 1836 BGB, 1 Abs. 2 Satz 2, 4 ff Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) in Höhe von 201,00 € festgesetzt und den weitergehenden Antrag, der eine Vergütung in Höhe von insgesamt 226,20 € begehrte, zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Erstgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass lediglich – wie bisher – ein Stundensatz in Höhe von 33,50 € gewährt werden könne. Der Ansatz der beantragten erhöhten Vergütung für 2,4 Stunden im Zeitraum ab 10.07.2014 bis 15.08.2015 in Höhe von 44,00 € je Stunde sei nicht gerechtfertigt, weil die von der Betreuerin erfolgreich abgeschlossene Fortbildung zur Zertifizierten Berufsbetreuerin (Curator de Jure) an der Technischen Hochschule Deggendorf nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG genüge. Der Antrag wurde in Höhe von 25,20 € (2,4 Stunden × 10,50 €) zurückgewiesen.

Gegen diese der Betreuerin am 02.09.2015 zugestellte Entscheidung wendet sich diese mit der Beschwerde vom 20.09.2015, bei Gericht eingegangen am 29.09.2015. Die Beschwerde führt im Wesentlichen aus, dass die Zusatzausbildung nach Art und Umfang einem Hochschulstudium entspräche.

Mit Beschluss vom 12.10.2015 hat das Erstgericht der Beschwerde in der Sache nicht abgeholfen, jedoch den angegriffenen Beschluss dahin ergänzt, dass die Beschwerde gemäß § 61 FamFG zugelassen wird, und die Sache dem Landgericht Deggendorf zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben vom 14.10.2015 hat die Betreuerin ihre Beschwerde ergänzend begründet und im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der Zusatzausbildung um eine staatlich reglementierte Ausbildung handele, welche an einer staatlichen Hochschule durchgeführt würde und besondere, für die Betreuung nutzbare Kenntnisse vermittele. Es handele sich um eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 VBVG, jedenfalls um eine Ausbildung, die einer solchen vergleichbar sei gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 VBVG. Die Ausbildung umfasse 90 ECTS bzw. 2.700 Stunden und vermittele ausschließlich für die Betreuung notwendige Kenntnisse. Weiter wurde eine Stellungnahme der Technischen Hochschule Deggendorf vom 28.09.2015 vorgelegt, die im Wesentlichen ausführt, dass das Zertifikat nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspreche.

Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Deggendorf hat mit Stellungnahme vom 29.10.2015 im Wesentlichen ausgeführt, dass das vorliegende Zertifikat kein Studiengang im Sinne des BayHSchG darstelle, weil keiner der in Art. 66 BayHSchG aufgeführten akademischen Grade verliehen werde. Auch stelle die Zertifikatsausbildung keine einer abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbare Ausbildung dar, weil der Umfang von 90 ETCS und die Ausbildungsdauer einem Bachelor-Studium nicht vergleichbar sei. Die Beschwerde sei unbegründet.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Erholung einer Stellungnahme der Technischen Hochschule Deggendorf gemäß Beweisbeschluss vom 02.11.2015. Unter dem 03.12.2015 hat die Hochschule die angeforderte Stellungnahme abgegeben und umfangreiche Unterlagen vorgelegt. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu, die Betreuerin hat sich die Stellungnahme der Technischen Hochschule Deggendorf unter dem 07.01.2016 im Wesentlichen zu eigen gemacht.

II.

Die gemäß §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde ist begründet. Der Beschwerdeführerin steht für den Zeitraum ab 10.07.2014 eine Vergütung in Höhe von 44,00 € je Stunde zu. Die Beschwerdeführerin verfügt aufgrund der abgeschlossenen Zusatzausbildung an der Technischen Hochschule Deggendorf über besondere Kenntnisse (Fachkenntnisse), die für die Führung der Betreuung nutzbar sind und die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 VBVG durch eine abgeschlossene Ausbildung erworben sind, die einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule vergleichbar ist.

1. Bei der Prüfung, ob ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen für eine erhöhte Vergütung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG erfüllt, ist im Rahmen einer wertenden Betrachtungsweise festzustellen, ob besondere Fachkenntnisse vorliegen, die durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben wurden. Hierbei ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 18.01.2012, Az. XII ZB 409/10, Rz. 10 bis 13 zitiert nach juris) von folgenden Grundsätzen auszugehen:

(1) Besondere Kenntnisse im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG sind Kenntnisse, die – bezogen auf ein bestimmtes Sachgebiet – über ein Grundwissen deutlich hinausgehen. Für die Führung einer Betreuung nutzbar sind Fachkenntnisse, die ihrer Art nach betreuungsrelevant sind und den Betreuer befähigen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen und somit eine erhöhte Leistung zu erbringen (vgl. BayObLG BtPrax 2003, 135 zu § 1 Abs. 1 Satz 2 BVormVG m.w.N.; OLG Saarbrücken BtPrax 2003, 227, 228 m.w.N.; MünchKommBGB/Fröschle 5. Aufl. § 4 VBVG Rn. 10; Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. § 4 VBVG Rn. 3; Jaschinski in jurisPK-BGB 5. Aufl. § 3 VBVG Rn. 16). Es genügt die potentielle Nützlichkeit dieser Fachkenntnisse (Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 – XII ZB 87/03 – FamRZ 2003, 1653).

(2) Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht (OLG Frankfurt OLGR 2009, 317 Rn. 11; OLG Karlsruhe OLGR 2007, 167 Rn. 5; BayObLG BayObLGR 2000, 35). Als Kriterien können somit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffes und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden (BayObLG FamRZ 2001, 187). Demgegenüber kommt es auf die Bezeichnung der Einrichtung nicht an (vgl. OLG Hamm FamRZ 2001, 1398; HK-BUR Lütgens Stand 2005 vor §§ 3, 4 VBVG Rn. 15).

Bei dieser Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 – XII ZB 87/03 – FamRZ 2003, 1653).

(3) Fortbildungen, Lebens- und Berufserfahrung sind grundsätzlich nicht als Quelle für den Erwerb von vergütungserhöhenden nutzbaren Fachkenntnissen anzuerkennen (vgl. HK-BUR Lütgens Stand 2005 vor §§ 3, 4 VBVG Rn. 66 m.w.N.; Jurgeleit/Maier Betreuungsrecht 2. Aufl. § 4 VBVG Rn. 15). Denn § 4 VBVG knüpft ausschließlich an den typisierten Ausbildungsgang an. Mit dem nach der Art der Ausbildung gestaffelten Stundensatz wollte der Gesetzgeber den Gerichten eine leicht zu handhabende Regelung zur Verfügung stellen und auf diese Weise eine einheitliche Vergütungspraxis sichern (für §§ 1836 Abs. 2 Satz 2, 1836 a BGB a.F. i.V.m. § 1 BVormVG vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 14, 28). Wortlaut und Zweck der Vorschrift stehen deshalb auch einer Gesamtbetrachtung dahin, dass mehrere Ausbildungen und Fortbildungsmaßnahmen insgesamt einer Hochschulausbildung vergleichbar sind, entgegen.

2. Diesen Anforderungen genügt die Zusatzausbildung Curator de Jure der Technischen Hochschule Deggendorf, welche die Betreuerin seit 10.07.2014 erfolgreich abgeschlossen hat.

(1) Die Zusatzausbildung Curator de Jure vermittelt besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Betreuungsrechts und den damit zusammenhängenden Gebieten, die über Grundkenntnisse deutlich hinausgehen. Der vermittelte Wissensstand ist von Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums vergleichbar. Dies ergibt sich aus den von der Technischen Hochschule Deggendorf vorgelegten ausführlichen Unterlagen zu den einzelnen Modulen der Zusatzausbildung und den dort vermittelten Lehrinhalten. Die Kammer hat sich durch Prüfung der Lehrinhalte vor dem Hintergrund der betreuungsrechtlichen Relevanz die Überzeugung verschafft, dass die vermittelten Fachkenntnisse den Betreuer befähigen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen. Diese Kenntnisse werden auf wissenschaftlicher Grundlage vermittelt und anhand von konkreten Fallbeispielen vertieft, so dass neben dem theoretischen Grundwissen ein hohes Maß an praktischem Bezug vorliegt. Auf die Stellungnahme der Technischen Hochschule Deggendorf vom 03.12.2015 nebst anliegender detaillierter Modulübersicht wird ergänzend Bezug genommen.

(2) Die vorliegende Zusatzausbildung ist einer Ausbildung an einer Hochschule vergleichbar.

(a) Hinsichtlich des Zugangs und den Prüfungsanforderungen ist die vorliegende Zusatzausbildung einer Ausbildung an einer Hochschule vergleichbar und weist einen formalen Abschluss auf. Der Lehrgang ist nicht allgemein zugänglich, sondern verlangt gemäß § 3 der hier maßgeblichen „Prüfungsordnung für das Weiterbildungsangebot Zertifizierter Berufsbetreuer/in/Curator de jure an der Technischen Hochschule Deggendorf vom 20.10.2014“ (Prüfungsordnung) neben einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder der Hochschul- bzw. Fachhochschulreife mindestens zwei Jahre Berufserfahrung als Betreuer und eine Zulassung durch die Zulassungskommission, die von dem Fakultätsrat der Fakultät Naturwissenschaften und Wirtschaftsingenieurwesen der Technischen Hochschule Deggendorf bestellt wird. Die Berufserfahrung muss zudem durch eine Bestätigung des Betreuungsgerichts nachgewiesen werden. Die Ausbildung wird von einer staatlich anerkannten und reglementierten Hochschule durchgeführt, wobei – wie bei jedem regulären Studiengang – das Bayerische Hochschulgesetz (BayHSchG) und das hierin verankerte Satzungsrecht der Hochschule maßgebliche Gesetzesgrundlage ist (vgl. Art. 13 Abs. 2 Satz 2, 58 Abs. 1 und 61 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG). In dessen Vollzug wird die Zusatzausbildung im Rahmen einer von der Technischen Hochschule Deggendorf aufgestellten Prüfungsordnung reglementiert, ähnlich einem Studiengang an einer Hochschule. Aus der Stellungnahme der Technischen Hochschule Deggendorf vom 28.09.2015 und 03.12.2015 ergibt sich, dass die Prüfungsordnung vom Fakultätsrat der Fakultät Angewandte Naturwissenschaften und Wirtschaftsingenieurwesen und vom Senat der Technischen Hochschule Deggendorf verabschiedet und von dem Präsidenten der Technischen Hochschule Deggendorf ratifiziert wurde. Die Fakultät Angewandte Naturwissenschaften und Wirtschaftsingenieurwesen ist wissenschaftliche und akademische Trägerin des Zertifikats. Hierzu werden Modulübersichten, Stundenpläne und Lehraufträge erstellt sowie die Erfüllung der Studien- und Prüfungsleistungen überwacht. Die Ausbildung endet mit einer schriftlichen Abschlussarbeit, die sich gemäß § 5 Abs. 3 der Prüfungsordnung auf dem Niveau einer Masterarbeit bewegt, sowie einer mündlichen Abschlussprüfung. Die Hochschule stellt, unterzeichnet durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission, ein Abschlusszeugnis aus, das die Prüfungsleistung ausweist. Das Zertifikat Curator de Jure wird von der Technischen Hochschule Deggendorf verliehen und weist einen Umfang von 90 ECTS (Studiencredits) aus.

(b) Der zeitliche Aufwand bleibt mit 90 ECTS (2.700 Stunden) bei regulär 4 Semestern hinter einem Bachelor-Studiengang zurück, der einen zeitlichen Aufwand von mindestens 180 ECTS bei regulär 6 Semestern erfordert. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG vorgesehene Vergleichbarkeit nicht erfordert, dass der zeitliche Umfang mit einem Hochschulstudium identisch sein muss. Eine auch vom Umfang mit einer Hochschulausbildung vergleichbare Ausbildung ist auch dann gegeben, wenn die vermittelten Lehrinhalte vom Wissensstand her einem Hochschulstudium vergleichbar sind. Vorliegend werden ausschließlich Kenntnisse vermittelt, die unmittelbar der Berufsbetreuung zugute kommen, so dass die Ausbildungszeit in besonderem Maße gerade der Vermittlung betreuungsspezifischer Fachkenntnisse dient. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass das Vorhandensein besonderer Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, eine eigene Voraussetzung für die Erhöhung der Vergütung in § 4 Abs. 1 Satz 2 HS 1 VBVG darstellt, zu welcher der Erwerb dieser Fachkenntnisse durch eine abgeschlossene Hochschulausbildung oder eine abgeschlossene vergleichbare Ausbildung hinzukommen muss. Die erste Voraussetzung ist, wie oben unter (1) ausgeführt, durch den Inhalt der Ausbildungsmodule belegt, nachdem ausschließlich Fachkenntnisse im Betreuungsrecht Gegenstand der Ausbildung sind. Die zweite Voraussetzung erfordert eine Vergleichsbetrachtung mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule. Im Rahmen dieser Vergleichsbetrachtung ist jedoch auch der Zweck der Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG in den Blick zu nehmen, nämlich eine erhöhte Qualität der Berufsbetreuung durch einen erhöhten Stundensatz zu vergüten, sofern nachgewiesen ist, dass die Kenntnisse im Rahmen einer Ausbildung erworben wurden, die inhaltlich und zeitlich einen Aufwand erfordert, der einem Studium vergleichbar ist. Hierbei ist nach Auffassung der Kammer nicht isoliert auf den zeitlichen Aufwand abzustellen, sondern auf den Gewinn an betreuungsrechtlicher Fachkenntnis im Verhältnis zum Zeitaufwand. Die vorliegende Zusatzausbildung vermittelt ausschließlich derartige Kenntnisse und ist damit hinsichtlich der Vermittlung an betreuungsrechtlichem Fachwissen im Rahmen von 90 ECTS und 4 Semestern der Vermittlung dieser Kenntnisse einem regulärem Bachelor-Studium vergleichbar, wenn auch nicht identisch. Denn die von der Rechtsprechung anerkannten Studiengänge wie etwa Rechtswissenschaften, Theologie oder Lehramt stellen auf andere Berufsbilder und gerade nicht auf eine Tätigkeit als Berufsbetreuer ab. Daher sind die vermittelten Studieninhalte weiter und für die Ausübung einer Berufsbetreuung stets nur in Teilen (potentiell) nützlich. Hinzu kommt, dass ausweislich der detaillierten Anlagen zur Stellungnahme der Technischen Hochschule Deggendorf vom 03.12.2015 die Lehrinhalte im Rahmen der Module einen Kenntnisstand vermitteln, der einem Studium der gegenständlichen Inhalte an einer (Fach-)Hochschule vergleichbar ist. Hiervon hat sich die Kammer durch Prüfung der vorgelegten Unterlagen überzeugt. Insgesamt steht die vorliegende Zusatzausbildung daher auch zeitlich einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule gleich.

(c) Dem steht auch nicht entgegen, dass die Technische Hochschule Deggendorf im vorliegenden Fall gemäß Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG mit Genehmigung vom 17.11.2014 eine Anrechnung von Vorkenntnissen vorgenommen hat. Denn eine solche Anrechnung ist auch im Rahmen eines Bachelor-Studiums unter Anwendung derselben gesetzlichen Vorschriften möglich, gemäß Art. 63 Abs. 2 Satz 2 BayHSchG bis zur Hälfte der nachzuweisenden Kompetenzen. Nach der gesetzlichen Regelung und den Ausführungen der Technischen Hochschule Deggendorf in der Stellungnahme vom 03.12.2015 besteht ein Anspruch des Studierenden auf Anrechnung, sofern die jeweiligen Anrechnungsvoraussetzungen vorliegen. Bei Versagung der Anrechnung stehen Rechtsschutzmöglichkeiten offen, die Anrechnung ist gängige Praxis an jeder staatlichen Hochschule. Die Voraussetzungen werden von der Hochschule auf Antrag in einem eigens hierfür vorgesehenen Verfahren geprüft und in einem Anrechnungsbescheid festgestellt, der von dem Studiengangsleiter und dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet wird. Es ist vorliegend nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, die hochschulrechtlichen Voraussetzungen der Anerkennung von Vorkenntnissen selbst im Detail nachzuprüfen, nachdem auch eine Anrechnungsentscheidung im Rahmen bzw. vor Beginn eines Bachelor-Studiums nach bestandenem Studiengang und Verleihung des Bachelor-Grades einer Nachprüfung durch das Beschwerdegericht im Rahmen der Betreuervergütung nicht zugänglich wäre. Ob von diesem Grundsatz der Anerkennung der von der staatlichen Hochschule getroffenen Entscheidung in Fällen evidenter Unrichtigkeit abzuweichen wäre, kann offen bleiben, denn ein solcher Fall ist vorliegend sicher nicht gegeben. Die angerechneten Vorleistungen sind ebenfalls offensichtlich für die Betreuung vorteilhaft, ein offensichtliches Fehlen einer Anrechnungsvoraussetzung ist nicht ersichtlich.

(d) Schließlich handelt es sich bei der Technischen Hochschule Deggendorf auch um eine Einrichtung, die einer überwiegend wissenschaftlichen Lehrstoffvermittlung dient, sowohl generell als auch bezogen auf die vorliegende Zusatzausbildung. Denn aus den von der Technischen Hochschule Deggendorf zur Verfügung gestellten Lehrmaterialien ergibt sich, dass im Rahmen der Zusatzausbildung Curator de Jure die betreuungsrechtlichen Kenntnisse in wissenschaftlich aufgebauter und überwachter Weise vermittelt werden. Die Technische Hochschule Deggendorf verfügt über einen entsprechenden wissenschaftlichen Lehrkörper, die Erlangung des Abschlusses wird durch eine vor dem in § 4 der Prüfungsordnung vorgesehenen Gremium abzulegende Prüfung belegt. Die Prüfungskommission wird von dem Fakultätsrat der Fakultät Naturwissenschaften und Wirtschaftsingenieurwesen der Technischen Hochschule Deggendorf bestellt.

(3) Insgesamt ergibt die wertende Gesamtbetrachtung, dass das vorliegende Zertifikat einer Ausbildung an einer Hochschule vergleichbar ist i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass bei der Prüfung ein strenger Maßstab anzulegen ist. Jedoch ergibt sich auch bei Anlegung eines strengen Prüfungsmaßstabes bereits aus den beiden Alternativen in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG, dass neben der Ausbildung an einer Hochschule auch eine vergleichbare Ausbildung für die Erhöhung der Vergütung ausreichend ist. Es ist daher im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung festzustellen, ob es sich bei der vorliegenden Zusatzausbildung um eine abgeschlossene Ausbildung handelt, die einer Ausbildung an einer (Fach-)Hochschule vergleichbar ist, ohne dass die Ausbildung vom Umfang oder Inhalt mit einem Hochschulstudium identisch sein muss. Die vorliegende Zusatzausbildung vermittelt in hohem Maße an den praktischen Bedürfnissen der Berufsbetreuer orientierte Fachkenntnisse, beschäftigt sich auf wissenschaftlichem Niveau ausschließlich mit betreuungsrelevanten Inhalten und weist einen erheblichen Umfang auf. Das Minus an Zeitaufwand gegenüber einem Bachelor-Studium wird vorliegend durch das Plus an inhaltlicher Passgenauigkeit kompensiert. Die Zusatzausbildung steht, ähnlich und vergleichbar einem Studiengang, nicht jedem Interessierten offen, sondern stellt Zulassungsvoraussetzungen auf. Es existiert eine Prüfungsordnung, der Wissenserwerb wird im Rahmen einer schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung festgestellt und durch eine staatliche Hochschule in einem Abschlusszeugnis dokumentiert. Dabei nimmt die Kammer gerade keine Gesamtbetrachtung mehrerer Ausbildungen und Fortbildungen der Betreuerin vor, sondern eine Gesamtbetrachtung der durch die Technische Hochschule Deggendorf mit dem Zertifikat Curator de Jure als staatlicher Hochschule vermittelten Zusatzausbildung, beginnend bei den Zulassungsvoraussetzungen bis hin zur Abschlussprüfung.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Rechtsfrage, ob die hier gegenständliche Zusatzausbildung einer Hochschulausbildung vergleichbar ist i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG, ist für eine Vielzahl weiterer, bereits anhängiger gleichgelagerter Beschwerdeverfahren relevant. Zudem sind künftig weitere Anträge von Berufsbetreuern mit dieser Zusatzausbildung auf Gewährung der erhöhten Vergütung zu erwarten.

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(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt. (2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig

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Tenor Der Betreuerin ... wird für ihre Tätigkeit in der Zeit vom 16.05.2015 bis 15.08.2015 eine Vergütung gem. §§ 1836 BGB, 1 Abs. 2 S. 2, 4 ff VBVG gegen die Staatskasse in Höhe von 201,00 EUR festgesetzt. Der darüber

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Tenor

Der Betreuerin ... wird für ihre Tätigkeit in der Zeit vom 16.05.2015 bis 15.08.2015 eine Vergütung gem. §§ 1836 BGB, 1 Abs. 2 S. 2, 4 ff VBVG gegen die Staatskasse in Höhe von

201,00 EUR

festgesetzt.

Der darüber hinausgehende Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

Mit Schreiben vom 26.08.2015 hat die Betreuerin ... die Festsetzung einer Vergütung für ihre Betreuertätigkeit beantragt.

Sie beantragte, im Zeitraum vom 16.05.2015 bis 15.08.2015 eine Vergütung in Höhe von 226,20 € festzusetzen, und zwar – wie bereits bisher – mit einem Stundensatz von 33,50 € für den Zeitraum 16.05.2015 bis 09.07.2015 sowie einem erhöhten Stundensatz von 44 € für den Zeitraum 10.07.2015 bis 14.07.2015.

Der Ansatz der für die Zeit ab 10.07.2015 beantragten erhöhten Vergütung von 44 € wurde von der Betreuerin mit der von ihr erfolgreich durchlaufenen Fortbildung zur Zertifizierten Berufsbetreuerin – Curator de jure – an der Technischen Hochschule Deggendorf begründet.

Diese Zertifikatsausbildung vermittelt ohne Zweifel Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, genügt jedoch nicht der in § 4 Abs. 1 S. 2 Ziff. 2 normierten Voraussetzung für die Zubilligung eines erhöhten Stundensatzes von 44 €, da sie nicht einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule oder einer vergleichbaren abgeschlossenen Ausbildung entspricht.

Die obergerichtliche Rechtssprechung stellt hieran strenge Voraussetzungen, vgl. hierzu z.B. BGH, Beschluss vom 30.10.2013 in FamRZ 2014, 117:

„Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die ihr in ihrer Wertigkeit entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig ist Sie, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht. Als Kriterien hierfür können insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, Umfang und Inhalt des Lehrstoffes und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden. Demgegenüber kommt es auf die Bezeichnung der Einrichtung nicht an. Bei dieser Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen.“

Der mit der Ausbildung zum Zertifizierten Berufsbetreuer verbundene Zeitaufwand sowie die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen diese Anforderungen nicht. Es handelt sich hierbei um eine berufsbegleitende Ausbildung über einen Zeitraum von vier Semestern und einem Arbeitsaufwand von 2.700 Stunden.

Der Bachelorstudiengang „Soziale Arbeit“ an der Hochschule Landshut z.B. umfasst in einem Zeitraum von sieben Semestern insgesamt 30 Module mit einer Gesamtleistungspunkteanzahl von 210 ECTS (Europäisches System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen), während die hier zu beurteilende Fortbildung lediglich einen Wert von 90 ECTS erreicht (Quellen: ps://www.haw-landshut.de/die-hochschule/fakultaeten/soziale-arbeit/studiengaenge/soziale-arbeit.html und https://www.th-deg.de/files/0/weiterbildung/curator_de_jure.pdf).

Zugangsvoraussetzung für die Teilnahme an dem Aus- und Weiterbildungsangebot „Zertifizierter Berufsbetreuer/in/Curator de jure“ ist eine abgeschlossene Berufsausbildung oder die Hochschul- bzw. Fachhochschuldreife, während für eine Hochschulausbildung die Allgemeine Hochschulreife, die fachgebundene Hochschuldreife oder die Fachhochschulreife erforderlich ist.

Das OLG Frankfurt hat in seiner Entscheidung vom 01.09.2008 (FamRZ 2009, 457) festgestellt, dass ein berufsbegleitendes Studium von vier Semestern an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie mit einem abgeschlossenen (Fach-) Hochschulstudium nicht vergleichbar ist. In den Entscheidungsgründen ist folgendes ausgeführt:

„Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Vergleichbarkeit des Zeitaufwandes für eine Ausbildung besondere Bedeutung zukommt, weil hierin in aller Regel ein wichtiges Indiz für die erworbenen Kenntnisse und erlernten Fähigkeiten des Studierenden gesehen werden kann. Für den Abschluss an einer Universität ist in aller Regel ein mindestens achtsemestriges und somit vier Jahre dauerndes Vollzeitstudium zu absolvieren. Ein Fachhochschulstudium umfasst typischerweise sechs Semester und dauert drei Jahre. Dieser Zeitaufwand wird durch das von dem Betreuer absolvierte Studium von vier Semestern und somit zwei Jahren deutlich unterschritten. Hinzu kommt, dass dieses Studium nicht in Vollzeit, sondern berufsbegleitend absolviert wird ...“

Diese Grundsätze können auch nach Einführung der Bachelorstudiengänge an Universitäten und Fachhochschulen auf den hier vorliegenden Sachverhalt übertragen werden.

Der erhöhte Stundensatz von 44 € ab dem 10.07.2015 kann der Betreuerin daher nicht zugebilligt werden. Es kann somit weiterhin lediglich ein Stundensatz von 33,50 € gewährt werden.

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 409/10
vom
18. Januar 2012
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: nein
BGHZ: nein
BGHR: nein
Eine Erhöhung des dem Berufsbetreuer zu vergütenden Stundensatzes nach
§ 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG setzt voraus, dass dieser seine Qualifikation durch eine
abgeschlossene Lehre, ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine vergleichbare
abgeschlossene Ausbildung erworben hat.
Eine Qualifikation, die auf Berufserfahrung oder Fortbildungsmaßnahmen zurückzuführen
ist, wirkt sich nicht vergütungserhöhend aus.
BGH, Beschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - LG Ravensburg
Notariat Ravensburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2012 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richterin Dr. Vézina, die Richter
Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 4. August 2010 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Beschwerdewert: 63 €

Gründe:

I.

1
Die Beteiligte zu 1 wurde vom Betreuungsgericht zur Berufsbetreuerin des mittlerweile verstorbenen, zuletzt mittellosen Betroffenen für die Besorgung sämtlicher Angelegenheiten bestellt. Sie absolvierte sowohl eine Ausbildung als staatlich anerkannte Krankenschwester als auch als staatlich anerkannte Krankenpflegehelferin. Daran anschließend bildete sie sich im Rahmen einer dreijährigen berufsbegleitenden Zusatzausbildung an der Kolping-Akademie für Betriebswirtschaft - Fachrichtung Sozialwesen - fort und legte erfolgreich die Abschlussprüfung ab, was sie zur Führung der Berufsbezeichnung "staatlich anerkannte Sozialwirtin" berechtigt. Ferner nahm sie an diversen Fortbildungsmaßnahmen teil.
2
Für den Abrechnungszeitraum vom 25. Oktober 2009 bis zum 24. Januar 2010 hat die Beteiligte zu 1 die Festsetzung einer pauschalen Betreuervergü- tung auf der Grundlage des Höchststundensatzes von 44 € beantragt. Das Betreuungsgericht hat dem Antrag nur unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 33,50 € stattgegeben. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist erfolglos geblieben.
3
Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Vergütungsantrag in voller Höhe weiter.

II.

4
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil sie vom Beschwerdegericht zugelassen wurde (§ 70 Abs. 1 FamFG). Sie ist auch im Übrigen zulässig.
5
2. Die Rechtsbeschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
6
a) Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die von der Beteiligten zu 1 absolvierte Ausbildung zur staatlich anerkannten Sozialwirtin sei mit einer Hochschulausbildung nicht vergleichbar. Die Zulassungsvoraussetzungen für diese Ausbildung entsprächen nicht denjenigen für ein Fachhochschulstudium. Auch sei der Zeitaufwand für die berufsbegleitende Ausbildung zur Sozialwirtin deutlich geringer als für ein Vollzeitstudium an einer Hochschule oder einer Fachhochschule. Schließlich handele es sich bei der besuchten Fachschule auch nicht um eine Einrichtung, die einer überwiegend wissenschaftlichen Lehrstoffvermittlung diene. Diese formale, an der Vergleichbarkeit der Ausbildung mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung ausgerichtete Betrachtungsweise entspreche dem Willen des Gesetzgebers. Daran ändere auch die hohe Kompetenz der Beteiligten zu 1 bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nichts.
7
b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
8
aa) Ob ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen für eine erhöhte Vergütung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG erfüllt, unterliegt einer wertenden Betrachtungsweise des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob der Tatrichter die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 312/11 - MDR 2011, 1505 Rn. 10).
9
bb) Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des Beschwerdegerichts stand, nach der die Beteiligte zu 1 nicht über besondere für die Betreuung nutzbare Kenntnisse verfügt, die sie durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat.
10
(1) Besondere Kenntnisse im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG sind Kenntnisse, die - bezogen auf ein bestimmtes Sachgebiet - über ein Grundwissen deutlich hinausgehen. Für die Führung einer Betreuung nutzbar sind Fachkenntnisse , die ihrer Art nach betreuungsrelevant sind und den Betreuer befähigen , seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen und somit eine erhöhte Leistung zu erbringen (vgl. BayObLG BtPrax 2003, 135 zu § 1 Abs. 1 Satz 2 BVormVG mwN; OLG Saarbrücken BtPrax 2003, 227, 228 mwN; MünchKommBGB/Fröschle 5. Aufl. § 4 VBVG Rn. 10; Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. § 4 VBVG Rn. 3; Jaschinski in jurisPK-BGB 5. Aufl. § 3 VBVG Rn. 16). Es genügt die potentielle Nützlichkeit dieser Fachkenntnisse (Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 - XII ZB 87/03 - FamRZ 2003, 1653).
11
(2) Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht (OLG Frankfurt OLGR 2009, 317 Rn. 11; OLG Karlsruhe OLGR 2007, 167 Rn. 5; BayObLG BayObLGR 2000, 35). Als Kriterien können somit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffes und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden (BayObLG FamRZ 2001, 187). Demgegenüber kommt es auf die Bezeichnung der Einrichtung nicht an (vgl. OLG Hamm FamRZ 2001, 1398; HK-BUR Lütgens Stand 2005 vor §§ 3, 4 VBVG Rn. 15).
12
Bei dieser Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 - XII ZB 87/03 - FamRZ 2003, 1653).
13
(3) Fortbildungen, Lebens- und Berufserfahrung sind grundsätzlich nicht als Quelle für den Erwerb von vergütungserhöhenden nutzbaren Fachkenntnissen anzuerkennen (vgl. HK-BUR Lütgens Stand 2005 vor §§ 3, 4 VBVG Rn. 66 mwN; Jurgeleit/Maier Betreuungsrecht 2. Aufl. § 4 VBVG Rn. 15). Denn § 4 VBVG knüpft ausschließlich an den typisierten Ausbildungsgang an. Mit dem nach der Art der Ausbildung gestaffelten Stundensatz wollte der Gesetzgeber den Gerichten eine leicht zu handhabende Regelung zur Verfügung stellen und auf diese Weise eine einheitliche Vergütungspraxis sichern (für §§ 1836 Abs. 2 Satz 2, 1836 a BGB aF iVm § 1 BVormVG vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 14, 28). Wortlaut und Zweck der Vorschrift stehen deshalb auch einer Gesamtbetrachtung dahin, dass mehrere Ausbildungen und Fortbildungsmaßnahmen insgesamt einer Hochschulausbildung vergleichbar sind, entgegen.
14
cc) Die Ausbildungen der Beteiligten zu 1 genügen den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG nicht.
15
(1) Die Ausbildungen zur Krankenschwester und Krankenpflegehelferin sind einer Hochschulausbildung nicht vergleichbar.
16
(2) Der Besuch der Fachschule für Betriebswirtschaft - Fachrichtung Sozialwesen - ist keine Ausbildung an einer Hochschule. Die abgeschlossene Ausbildung der Beteiligten zu 1 zur staatlich anerkannten Sozialwirtin ist auch nicht mit einem Abschluss an einer Hochschule vergleichbar iSv § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG.
17
Der vermittelte Wissensstand entspricht bereits nach Art und Umfang keinem Hochschulstudium. Der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand reicht nicht an den eines Hochschulstudiums heran. Mit dem von der Rechtsbeschwerde als Vergleich angeführten Bachelor-Grad, der ebenso wie der Abschluss der Beteiligten zu 1 bereits in drei Jahren erreicht werden kann, lässt sich der vorliegende Abschluss nicht vergleichen. Zu berücksichtigen ist nicht nur die Semesterzahl, sondern auch der nach Unterrichtsstunden zu bemessende Gesamtzeitaufwand. Die von der Beteiligten zu 1 absolvierte berufsbegleitende Zusatzausbildung zur Sozialwirtin erreicht mit lediglich 900 Unterrichtseinheiten nicht den für einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss erforderlichen Zeitaufwand. Darüber hinaus setzt die Zulassung zu dieser Ausbildung auch keinen Hochschulabschluss voraus.
18
(3) Zu Recht hat das Beschwerdegericht auch keine Gesamtbetrachtung der betreuungsrelevanten Ausbildungen und Fortbildungsmaßnahmen der Beteiligten zu 1 vorgenommen. Eine solche sieht § 4 VBVG nicht vor.
Hahne Vézina Klinkhammer Günter Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
Notariat Ravensburg, Entscheidung vom 03.03.2010 - 1 VG Nr. 164/08 -
LG Ravensburg, Entscheidung vom 04.08.2010 - 2 T 28/10 -

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 87/03
vom
23. Juli 2003
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
FGG § 28 Abs. 2; BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2
Zu den Voraussetzungen einer zulässigen Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG gehört,
daß die Rechtsauffassung, von der das vorlegende Oberlandesgericht abweichen
will, für die Entscheidung des anderen Oberlandesgerichts ausweislich des Inhalts
dieser Entscheidung erheblich gewesen ist.
Zu den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Berufsvormündervergütungsgesetz.
BGH, Beschluß vom 23. Juli 2003 - XII ZB 87/03 - OLG Schleswig
AG Norderstedt
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2003 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.
Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

beschlossen:
Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Höhe der dem Beteiligten zu 1 zustehenden Betreuervergütung. Der mittellose Betroffene wurde 1976 wegen Geistesschwäche entmündigt. 1994 wurde für ihn ein Vereinsbetreuer mit den Aufgabenkreisen "Bestimmung des Aufenthalts, Zustimmung zu ärztlichen Behandlungsmaßnahmen und Vertretung der Interessen gegenüber dem psychiatrischen Krankenhaus R. ..." bestellt. Am 9. Oktober 2001 wurde - nach einem Umzug des Betroffenen - der bisherige Betreuer entlassen und der Beteiligte zu 1 als Berufsbetreuer für diese Aufgabenkreise bestellt. Das Vormundschaftsgericht hat mit Beschluß vom 19. März 2002 die im Jahr 2001 angefallene Vergütung des Beteiligten zu 1 nach einem Stundensatz von 60 DM bemessen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Be-
teiligten zu 2 hat das Landgericht mit Beschluß vom 29. Oktober 2002 zurück- gewiesen. Mit seiner zugelassenen sofortigen weiteren Beschwerde hält der Beteiligte zu 2 an seiner Auffassung fest, der Beteiligte zu 1 sei zwar DiplomBetriebswirt , verfüge damit aber noch über keine nennenswerten Fachkenntnisse , die ihm bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgabenkreise besonders zugute kämen. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht möchte der vom Landgericht vertretenen Ansicht folgen, wonach die in § 1 Abs. 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes (BVormVG) enthaltene Vermutung für die Nutzbarkeit der besonderen - vergütungssteigernden - Kenntnisse in der konkreten Betreuung nur dann entfalle, wenn das Vormundschaftsgericht bei der Bestellung des Betreuers etwas anderes bestimmt habe, was hier nicht geschehen sei. Es möchte deshalb die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 zurückweisen , sieht sich daran aber durch die Entscheidungen des damals zuständigen 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. März 2000 (FamRZ 2000, 847) und vom 10. Juli 2000 (FamRZ 2000, 1306) gehindert. Wie die Auskünfte des Vorsitzenden des 15. Zivilsenats und eine schriftliche Mitteilung des nunmehr zuständigen 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden ergeben hätten, beruhten die genannten Entscheidungen auf der Auffassung, daß die Vermutung des § 1 Abs. 2 BVormVG nur greife, wenn "die Ausbildung des Betreuers zum Kreis seiner Aufgaben paßt". An dieser Auffassung halte das Oberlandesgericht Dresden auch fest. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat deshalb die Sache gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Sache ist dem vorlegenden Oberlandesgericht zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben. Die Vorlage ist nicht zulässig. Zu den Voraussetzungen einer zulässigen Vorlage gemäß § 28 Abs. 2 FGG gehört, daß das vorlegende Oberlandesgericht von einer auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will. Die Abweichung muß dieselbe Rechtsfrage betreffen und die Beantwortung dieser Rechtsfrage muß für beide Entscheidungen erheblich sein. Der Bundesgerichtshof ist zwar an die für die Entscheidungserheblichkeit maßgebende rechtliche Beurteilung des Falles, wie sie dem Vorlagebeschluß zugrunde gelegt ist, gebunden. Er prüft aber, ob die Rechtsauffassung, von der das vorlegende Oberlandesgericht abweichen will, für die Entscheidung des anderen Oberlandesgerichts erheblich gewesen ist (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 1. Juli 1998 - XII ZB 181/97 - FamRZ 1999, 22, 23 und vom 19. März 2003 - XII ZB 121/01 - FamRZ 2003, 868, 869). Die Entscheidung des anderen Oberlandesgerichts muß also auf der abweichenden Beurteilung der Rechtsfrage beruhen. Dafür ist erforderlich, aber auch ausreichend, daß die strittige Rechtsfrage in der Entscheidung des anderen Oberlandesgerichts erörtert und beantwortet ist und das Ergebnis für die Entscheidung von Einfluß war (Senatsbeschluß vom 17. Oktober 1988 - IVb ZB 37/88 - FamRZ 1989, 48). An diesem Erfordernis fehlt es im vorliegenden Fall. In seiner Entscheidung vom 14. März 2000 (aaO) hat das Oberlandesgericht Dresden einer Vereinsbetreuerin einen Stundensatz nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG (60 DM abzüglich 10 % gemäß Art. 4 BtÄndG; höchster Stundensatz) zugebilligt. Die Betreuerin verfügte über einen nach Art. 37 Einigungsvertrag anerkannten Hochschulabschluß als Diplomlehrerin für Mathema-
tik und Physik; sie hatte im Rahmen ihrer Ausbildung über vier Semester die Fächer Pädagogik und Psychologie belegt und entsprechende Hauptprüfungen abgelegt. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hatte die Betreuerin damit Fachkenntnisse erworben, die für die ihr übertragenen Wirkungskreise Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge nutzbar und durch eine in ihrem Kernbereich auf die Vermittlung dieser Fachkenntnisse ausgerichtete Hochschulausbildung erworben waren. Von diesem Ausgangspunkt, dessen Richtigkeit hier nicht zu überprüfen ist, hatte das Oberlandesgericht Dresden keinen Anlaß, sich in der zitierten Entscheidung mit § 1 Abs. 2 BVormVG und der hierzu vom vorlegenden Oberlandesgericht thematisierten Rechtsfrage auseinanderzusetzen : Der Betreuerin war, folgt man dem Oberlandesgericht Dresden, der höchste Stundensatz bereits nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG zuzubilligen; auf die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 BVormVG kam es deshalb nicht an. Diese Vorschrift findet ebenso wie die vom vorlegenden Oberlandesgericht herausgestellte Rechtsfrage in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden folglich auch keine Erwähnung. In seiner Entscheidung vom 10. Juli 2000 (aaO) hat das Oberlandesgericht Dresden einem Betreuer einen Stundensatz nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormVG (45 DM abzüglich 10 % gemäß Art. 4 BtÄndG; mittlerer Stundensatz) verweigert. Der Betreuer, der für die Aufgabenkreise der Vertretung in Wohnungsangelegenheiten und gegenüber Ämtern sowie der Energieversorgung und für das Öffnen von Post bestellt war, verfügte über eine Berufsausbildung als Altenpfleger; ihm waren im Rahmen seiner Ausbildung in Nebenfächern auch rechtliche und wirtschaftliche Kenntnisse vermittelt worden. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sind Rechtskenntnisse zwar für Betreuungen stets nutzbar; die Ausbildung zum Altenpfleger sei jedoch nicht in ihrem Kernbereich auf die Vermittlung solcher Kenntnisse ausgerichtet. Fachwissen, das soziale Kompetenz im Verhältnis zum Betreuten und zwischenmenschliche
Kommunikationsfähigkeit vermittle, könne zwar für die Betreuung nutzbar sein; doch sei hier im Einzelfall zu prüfen, ob die jeweilige Ausbildung des Betreuers die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BVormVG (mittlerer und höchster Stundensatz) erfülle. Das sei hier nicht der Fall. Die Ausbildung zum Altenpfleger vermittle in ihrem Kernbereich medizinisches Grundlagenwissen sowie Kenntnisse über die Pflege von alten und kranken Menschen; dieses Wissen sei jedoch nur dann für die konkrete Betreuung nutzbar, wenn diese - anders als hier - auch die Gesundheitssorge umfasse. Auch bei Zugrundelegung dieser Beurteilung, die vom Senat nicht auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen ist, hatte das Oberlandesgericht Dresden keinen Anlaß, sich mit der vom vorlegenden Oberlandesgericht herausgestellten Rechtsfrage auseinanderzusetzen: Da das Oberlandesgericht Dresden zwar Rechtskenntnissen eine generelle Betreuungsrelevanz zuerkannt, dem im Rahmen der Ausbildung zum Altenpfleger erwobenen Fachwissen eine solche allgemeine Nutzbarkeit für Betreuungen jedoch abgesprochen hat, blieb für eine Anwendung des § 1 Abs. 2 BVormVG von vornherein kein Raum. Auch in dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht Dresden folglich § 1 Abs. 2 BVormVG nicht angesprochen und die vom vorlegenden Oberlandesgericht thematisierte Frage, ob die Vorhaltung eines für Betreuungen allgemein nutzbaren Fachwissens zwingend eine höhere Vergütung des Betreuers bewirke, falls das Vormundschaftsgericht nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 BVormVG etwas anderes bestimme, nicht erörtert. Die vom vorlegenden Oberlandesgericht mitgeteilten Auskünfte der Vorsitzenden des 3. und des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden belegen nichts anderes. Sie sind auch sonst nicht geeignet, eine Abweichung im Sinne des § 28 Abs. 2 FGG zu begründen. Das Vorliegen einer solchen Abwei-
chung muß sich aus den Entscheidungen, von denen abgewichen werden soll, selbst ergeben. Das ist hier nicht der Fall.

III.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: 1. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 BVormVG knüpft die Vergütungssteigerung an besondere, durch Ausbildung erworbene Kenntnisse, die für die konkrete Betreuung "nutzbar" sind. Diese Kenntnisse müssen also nicht - im Sinne einer conditio sine qua non - für eine ordnungsgemäße Amtsführung des Betreuers erforderlich sein. Das Gesetz begnügt sich vielmehr mit der potentiellen Nützlichkeit dieser Fachkenntnisse; eine konkrete Nutzung des vom Betreuer vorgehaltenen Wissens wird nicht verlangt (vgl. etwa MünchKomm/Wagenitz BGB 4. Aufl. § 1836 Rdn. 28). Das vorlegende Oberlandesgericht hat nicht festgestellt , daß den Fachkenntnissen, die durch das Studium der Betriebswirtschaft vermittelt werden, eine solche Nützlichkeit gerade für die Wahrnehmung der dem Beteiligten zu 1 übertragenen Aufgabenkreise zukommt. Dagegen dürfte nichts zu erinnern sein. 2. Die vom vorlegenden Oberlandesgericht herangezogene Regelung des § 1 Abs. 2 Satz 1 BVormVG normiert eine - widerlegbare - Vermutung, nach der besondere Kenntnisse des Betreuers, die für Betreuungen allgemein nutzbar sind, auch für die konkrete Betreuung nutzbar sind. Diese Regelung wird man sinngemäß auch dann anwenden können, wenn ein Betreuer über Fachkenntnisse verfügt, die zwar nicht für alle Arten von Betreuung, wohl aber für bestimmte Aufgabenkreise allgemein nutzbar sind und deren Nutzbarkeit
deshalb für die konkrete Betreuung vermutet wird, wenn die konkrete Betreuung diesen Aufgabenkreis umfaßt (BT-Drucks. 13/7158 S. 15 linke Spalte 1. Abs.). Die Anwendung des § 1 Abs. 2 Satz 1 BVormVG setzt allerdings stets die vorrangige Feststellung der allgemeinen Nutzbarkeit dieser Fachkenntnisse voraus - sei es, daß dieses Erfordernis auf jedwede Art von Betreuungen, sei es, daß es nur auf Betreuungen mit bestimmten Aufgabenkreisen bezogen wird. Bei dieser in erster Linie dem Tatrichter obliegenden Beurteilung dürften strenge Maßstäbe anzulegen sein. So wird man dem Fachwissen eines Betriebswirtes keine allgemeine Betreuungsrelevanz beimessen können; auch dürfte es eher fernliegen, diesem Fachwissen eine allgemeine Nützlichkeit für die gerade hier in Frage stehenden Aufgabenkreise zu attestieren. 3. Fehlt es an der allgemeinen - sei es für jedwede Art von Betreuungen, sei es für Betreuungen mit bestimmten Aufgabenkreisen geltenden - Nutzbarkeit von Fachkenntnissen, bleibt für eine Anwendung des § 1 Abs. 2 Satz 1 BVormVG von vornherein kein Raum. § 1 Abs. 2 Satz 2 BVormVG steht dem nicht entgegen: Mit der hiernach möglichen anderweitigen Bestimmung des Vormundschaftsgerichts soll dem Vormundschaftsgericht vorrangig die Möglichkeit eröffnet werden, Betreuer, die an sich über für die konkrete Betreuung nutzbare Fachkenntnisse verfügen, bei einem Überangebot in dieser Weise qualifizierter Betreuer "unter Wert" zu beschäftigen (Soergel/Zimmermann BGB 13. Aufl. § 1836 a Rdn. 54 f.; vgl. auch BT-Drucks. 13/7158 S. 15 mit Zweifeln, ob dieses Ziel im Hinblick auf die Möglichkeit jedes Betreuers, die Nutzbarkeit seiner Fachkenntnisse nachzuweisen und so eine Vergütungssteigerung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 BVormVG zu erwirken, erreichbar ist). Zwar mag die Vorschrift auch eine Handhabe bieten, die Vermutung des § 1 Abs. 2 Satz 1 BVormVG - im Hinblick auf die besonderen tatsächlichen Verhältnisse der konkreten Betreuung - gleichsam von vornherein zu widerlegen. Sie bewirkt jedoch nach Sinn und Systematik nicht, daß eine Widerlegung dieser Vermutung - das
Vorliegen der Vermutungsvoraussetzungen (dazu oben unter 2.) unterstellt - auf die Fälle einer nach § 1 Abs. 2 Satz 2 BVormVG zu treffenden anderweitigen Bestimmung des Vormundschaftsgerichts beschränkt wäre.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Bundesrichter Dr. Ahlt ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne

(1) Die dem Vormund nach § 1 Abs. 2 zu bewilligende Vergütung beträgt für jede Stunde der für die Führung der Vormundschaft aufgewandten und erforderlichen Zeit 23 Euro. Verfügt der Vormund über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind, so erhöht sich der Stundensatz

1.
auf 29,50 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
auf 39 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.
Eine auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer wird, soweit sie nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt, zusätzlich ersetzt.

(2) Bestellt das Familiengericht einen Vormund, der über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Vormundschaft allgemein nutzbar und durch eine Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erworben sind, so wird vermutet, dass diese Kenntnisse auch für die Führung der dem Vormund übertragenen Vormundschaft nutzbar sind. Dies gilt nicht, wenn das Familiengericht aus besonderen Gründen bei der Bestellung des Vormunds etwas anderes bestimmt.

(3) Soweit die besondere Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies ausnahmsweise rechtfertigt, kann das Familiengericht einen höheren als den in Absatz 1 vorgesehenen Stundensatz der Vergütung bewilligen. Dies gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist.

(4) Der Vormund kann Abschlagszahlungen verlangen.

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 87/03
vom
23. Juli 2003
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
FGG § 28 Abs. 2; BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2
Zu den Voraussetzungen einer zulässigen Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG gehört,
daß die Rechtsauffassung, von der das vorlegende Oberlandesgericht abweichen
will, für die Entscheidung des anderen Oberlandesgerichts ausweislich des Inhalts
dieser Entscheidung erheblich gewesen ist.
Zu den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Berufsvormündervergütungsgesetz.
BGH, Beschluß vom 23. Juli 2003 - XII ZB 87/03 - OLG Schleswig
AG Norderstedt
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2003 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.
Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

beschlossen:
Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Höhe der dem Beteiligten zu 1 zustehenden Betreuervergütung. Der mittellose Betroffene wurde 1976 wegen Geistesschwäche entmündigt. 1994 wurde für ihn ein Vereinsbetreuer mit den Aufgabenkreisen "Bestimmung des Aufenthalts, Zustimmung zu ärztlichen Behandlungsmaßnahmen und Vertretung der Interessen gegenüber dem psychiatrischen Krankenhaus R. ..." bestellt. Am 9. Oktober 2001 wurde - nach einem Umzug des Betroffenen - der bisherige Betreuer entlassen und der Beteiligte zu 1 als Berufsbetreuer für diese Aufgabenkreise bestellt. Das Vormundschaftsgericht hat mit Beschluß vom 19. März 2002 die im Jahr 2001 angefallene Vergütung des Beteiligten zu 1 nach einem Stundensatz von 60 DM bemessen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Be-
teiligten zu 2 hat das Landgericht mit Beschluß vom 29. Oktober 2002 zurück- gewiesen. Mit seiner zugelassenen sofortigen weiteren Beschwerde hält der Beteiligte zu 2 an seiner Auffassung fest, der Beteiligte zu 1 sei zwar DiplomBetriebswirt , verfüge damit aber noch über keine nennenswerten Fachkenntnisse , die ihm bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgabenkreise besonders zugute kämen. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht möchte der vom Landgericht vertretenen Ansicht folgen, wonach die in § 1 Abs. 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes (BVormVG) enthaltene Vermutung für die Nutzbarkeit der besonderen - vergütungssteigernden - Kenntnisse in der konkreten Betreuung nur dann entfalle, wenn das Vormundschaftsgericht bei der Bestellung des Betreuers etwas anderes bestimmt habe, was hier nicht geschehen sei. Es möchte deshalb die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 zurückweisen , sieht sich daran aber durch die Entscheidungen des damals zuständigen 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. März 2000 (FamRZ 2000, 847) und vom 10. Juli 2000 (FamRZ 2000, 1306) gehindert. Wie die Auskünfte des Vorsitzenden des 15. Zivilsenats und eine schriftliche Mitteilung des nunmehr zuständigen 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden ergeben hätten, beruhten die genannten Entscheidungen auf der Auffassung, daß die Vermutung des § 1 Abs. 2 BVormVG nur greife, wenn "die Ausbildung des Betreuers zum Kreis seiner Aufgaben paßt". An dieser Auffassung halte das Oberlandesgericht Dresden auch fest. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat deshalb die Sache gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Sache ist dem vorlegenden Oberlandesgericht zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben. Die Vorlage ist nicht zulässig. Zu den Voraussetzungen einer zulässigen Vorlage gemäß § 28 Abs. 2 FGG gehört, daß das vorlegende Oberlandesgericht von einer auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will. Die Abweichung muß dieselbe Rechtsfrage betreffen und die Beantwortung dieser Rechtsfrage muß für beide Entscheidungen erheblich sein. Der Bundesgerichtshof ist zwar an die für die Entscheidungserheblichkeit maßgebende rechtliche Beurteilung des Falles, wie sie dem Vorlagebeschluß zugrunde gelegt ist, gebunden. Er prüft aber, ob die Rechtsauffassung, von der das vorlegende Oberlandesgericht abweichen will, für die Entscheidung des anderen Oberlandesgerichts erheblich gewesen ist (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 1. Juli 1998 - XII ZB 181/97 - FamRZ 1999, 22, 23 und vom 19. März 2003 - XII ZB 121/01 - FamRZ 2003, 868, 869). Die Entscheidung des anderen Oberlandesgerichts muß also auf der abweichenden Beurteilung der Rechtsfrage beruhen. Dafür ist erforderlich, aber auch ausreichend, daß die strittige Rechtsfrage in der Entscheidung des anderen Oberlandesgerichts erörtert und beantwortet ist und das Ergebnis für die Entscheidung von Einfluß war (Senatsbeschluß vom 17. Oktober 1988 - IVb ZB 37/88 - FamRZ 1989, 48). An diesem Erfordernis fehlt es im vorliegenden Fall. In seiner Entscheidung vom 14. März 2000 (aaO) hat das Oberlandesgericht Dresden einer Vereinsbetreuerin einen Stundensatz nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG (60 DM abzüglich 10 % gemäß Art. 4 BtÄndG; höchster Stundensatz) zugebilligt. Die Betreuerin verfügte über einen nach Art. 37 Einigungsvertrag anerkannten Hochschulabschluß als Diplomlehrerin für Mathema-
tik und Physik; sie hatte im Rahmen ihrer Ausbildung über vier Semester die Fächer Pädagogik und Psychologie belegt und entsprechende Hauptprüfungen abgelegt. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hatte die Betreuerin damit Fachkenntnisse erworben, die für die ihr übertragenen Wirkungskreise Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge nutzbar und durch eine in ihrem Kernbereich auf die Vermittlung dieser Fachkenntnisse ausgerichtete Hochschulausbildung erworben waren. Von diesem Ausgangspunkt, dessen Richtigkeit hier nicht zu überprüfen ist, hatte das Oberlandesgericht Dresden keinen Anlaß, sich in der zitierten Entscheidung mit § 1 Abs. 2 BVormVG und der hierzu vom vorlegenden Oberlandesgericht thematisierten Rechtsfrage auseinanderzusetzen : Der Betreuerin war, folgt man dem Oberlandesgericht Dresden, der höchste Stundensatz bereits nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG zuzubilligen; auf die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 BVormVG kam es deshalb nicht an. Diese Vorschrift findet ebenso wie die vom vorlegenden Oberlandesgericht herausgestellte Rechtsfrage in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden folglich auch keine Erwähnung. In seiner Entscheidung vom 10. Juli 2000 (aaO) hat das Oberlandesgericht Dresden einem Betreuer einen Stundensatz nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormVG (45 DM abzüglich 10 % gemäß Art. 4 BtÄndG; mittlerer Stundensatz) verweigert. Der Betreuer, der für die Aufgabenkreise der Vertretung in Wohnungsangelegenheiten und gegenüber Ämtern sowie der Energieversorgung und für das Öffnen von Post bestellt war, verfügte über eine Berufsausbildung als Altenpfleger; ihm waren im Rahmen seiner Ausbildung in Nebenfächern auch rechtliche und wirtschaftliche Kenntnisse vermittelt worden. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sind Rechtskenntnisse zwar für Betreuungen stets nutzbar; die Ausbildung zum Altenpfleger sei jedoch nicht in ihrem Kernbereich auf die Vermittlung solcher Kenntnisse ausgerichtet. Fachwissen, das soziale Kompetenz im Verhältnis zum Betreuten und zwischenmenschliche
Kommunikationsfähigkeit vermittle, könne zwar für die Betreuung nutzbar sein; doch sei hier im Einzelfall zu prüfen, ob die jeweilige Ausbildung des Betreuers die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BVormVG (mittlerer und höchster Stundensatz) erfülle. Das sei hier nicht der Fall. Die Ausbildung zum Altenpfleger vermittle in ihrem Kernbereich medizinisches Grundlagenwissen sowie Kenntnisse über die Pflege von alten und kranken Menschen; dieses Wissen sei jedoch nur dann für die konkrete Betreuung nutzbar, wenn diese - anders als hier - auch die Gesundheitssorge umfasse. Auch bei Zugrundelegung dieser Beurteilung, die vom Senat nicht auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen ist, hatte das Oberlandesgericht Dresden keinen Anlaß, sich mit der vom vorlegenden Oberlandesgericht herausgestellten Rechtsfrage auseinanderzusetzen: Da das Oberlandesgericht Dresden zwar Rechtskenntnissen eine generelle Betreuungsrelevanz zuerkannt, dem im Rahmen der Ausbildung zum Altenpfleger erwobenen Fachwissen eine solche allgemeine Nutzbarkeit für Betreuungen jedoch abgesprochen hat, blieb für eine Anwendung des § 1 Abs. 2 BVormVG von vornherein kein Raum. Auch in dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht Dresden folglich § 1 Abs. 2 BVormVG nicht angesprochen und die vom vorlegenden Oberlandesgericht thematisierte Frage, ob die Vorhaltung eines für Betreuungen allgemein nutzbaren Fachwissens zwingend eine höhere Vergütung des Betreuers bewirke, falls das Vormundschaftsgericht nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 BVormVG etwas anderes bestimme, nicht erörtert. Die vom vorlegenden Oberlandesgericht mitgeteilten Auskünfte der Vorsitzenden des 3. und des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden belegen nichts anderes. Sie sind auch sonst nicht geeignet, eine Abweichung im Sinne des § 28 Abs. 2 FGG zu begründen. Das Vorliegen einer solchen Abwei-
chung muß sich aus den Entscheidungen, von denen abgewichen werden soll, selbst ergeben. Das ist hier nicht der Fall.

III.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: 1. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 BVormVG knüpft die Vergütungssteigerung an besondere, durch Ausbildung erworbene Kenntnisse, die für die konkrete Betreuung "nutzbar" sind. Diese Kenntnisse müssen also nicht - im Sinne einer conditio sine qua non - für eine ordnungsgemäße Amtsführung des Betreuers erforderlich sein. Das Gesetz begnügt sich vielmehr mit der potentiellen Nützlichkeit dieser Fachkenntnisse; eine konkrete Nutzung des vom Betreuer vorgehaltenen Wissens wird nicht verlangt (vgl. etwa MünchKomm/Wagenitz BGB 4. Aufl. § 1836 Rdn. 28). Das vorlegende Oberlandesgericht hat nicht festgestellt , daß den Fachkenntnissen, die durch das Studium der Betriebswirtschaft vermittelt werden, eine solche Nützlichkeit gerade für die Wahrnehmung der dem Beteiligten zu 1 übertragenen Aufgabenkreise zukommt. Dagegen dürfte nichts zu erinnern sein. 2. Die vom vorlegenden Oberlandesgericht herangezogene Regelung des § 1 Abs. 2 Satz 1 BVormVG normiert eine - widerlegbare - Vermutung, nach der besondere Kenntnisse des Betreuers, die für Betreuungen allgemein nutzbar sind, auch für die konkrete Betreuung nutzbar sind. Diese Regelung wird man sinngemäß auch dann anwenden können, wenn ein Betreuer über Fachkenntnisse verfügt, die zwar nicht für alle Arten von Betreuung, wohl aber für bestimmte Aufgabenkreise allgemein nutzbar sind und deren Nutzbarkeit
deshalb für die konkrete Betreuung vermutet wird, wenn die konkrete Betreuung diesen Aufgabenkreis umfaßt (BT-Drucks. 13/7158 S. 15 linke Spalte 1. Abs.). Die Anwendung des § 1 Abs. 2 Satz 1 BVormVG setzt allerdings stets die vorrangige Feststellung der allgemeinen Nutzbarkeit dieser Fachkenntnisse voraus - sei es, daß dieses Erfordernis auf jedwede Art von Betreuungen, sei es, daß es nur auf Betreuungen mit bestimmten Aufgabenkreisen bezogen wird. Bei dieser in erster Linie dem Tatrichter obliegenden Beurteilung dürften strenge Maßstäbe anzulegen sein. So wird man dem Fachwissen eines Betriebswirtes keine allgemeine Betreuungsrelevanz beimessen können; auch dürfte es eher fernliegen, diesem Fachwissen eine allgemeine Nützlichkeit für die gerade hier in Frage stehenden Aufgabenkreise zu attestieren. 3. Fehlt es an der allgemeinen - sei es für jedwede Art von Betreuungen, sei es für Betreuungen mit bestimmten Aufgabenkreisen geltenden - Nutzbarkeit von Fachkenntnissen, bleibt für eine Anwendung des § 1 Abs. 2 Satz 1 BVormVG von vornherein kein Raum. § 1 Abs. 2 Satz 2 BVormVG steht dem nicht entgegen: Mit der hiernach möglichen anderweitigen Bestimmung des Vormundschaftsgerichts soll dem Vormundschaftsgericht vorrangig die Möglichkeit eröffnet werden, Betreuer, die an sich über für die konkrete Betreuung nutzbare Fachkenntnisse verfügen, bei einem Überangebot in dieser Weise qualifizierter Betreuer "unter Wert" zu beschäftigen (Soergel/Zimmermann BGB 13. Aufl. § 1836 a Rdn. 54 f.; vgl. auch BT-Drucks. 13/7158 S. 15 mit Zweifeln, ob dieses Ziel im Hinblick auf die Möglichkeit jedes Betreuers, die Nutzbarkeit seiner Fachkenntnisse nachzuweisen und so eine Vergütungssteigerung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 BVormVG zu erwirken, erreichbar ist). Zwar mag die Vorschrift auch eine Handhabe bieten, die Vermutung des § 1 Abs. 2 Satz 1 BVormVG - im Hinblick auf die besonderen tatsächlichen Verhältnisse der konkreten Betreuung - gleichsam von vornherein zu widerlegen. Sie bewirkt jedoch nach Sinn und Systematik nicht, daß eine Widerlegung dieser Vermutung - das
Vorliegen der Vermutungsvoraussetzungen (dazu oben unter 2.) unterstellt - auf die Fälle einer nach § 1 Abs. 2 Satz 2 BVormVG zu treffenden anderweitigen Bestimmung des Vormundschaftsgerichts beschränkt wäre.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Bundesrichter Dr. Ahlt ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne

(1) Die dem Vormund nach § 1 Abs. 2 zu bewilligende Vergütung beträgt für jede Stunde der für die Führung der Vormundschaft aufgewandten und erforderlichen Zeit 23 Euro. Verfügt der Vormund über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind, so erhöht sich der Stundensatz

1.
auf 29,50 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
auf 39 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.
Eine auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer wird, soweit sie nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt, zusätzlich ersetzt.

(2) Bestellt das Familiengericht einen Vormund, der über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Vormundschaft allgemein nutzbar und durch eine Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erworben sind, so wird vermutet, dass diese Kenntnisse auch für die Führung der dem Vormund übertragenen Vormundschaft nutzbar sind. Dies gilt nicht, wenn das Familiengericht aus besonderen Gründen bei der Bestellung des Vormunds etwas anderes bestimmt.

(3) Soweit die besondere Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies ausnahmsweise rechtfertigt, kann das Familiengericht einen höheren als den in Absatz 1 vorgesehenen Stundensatz der Vergütung bewilligen. Dies gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist.

(4) Der Vormund kann Abschlagszahlungen verlangen.

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.