Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Apr. 2014 - XII ZB 595/13

bei uns veröffentlicht am09.04.2014
vorgehend
Landgericht Oldenburg (Oldenburg), 8 T 610/13, 04.10.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB595/13
vom
9. April 2014
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Eine Beteiligung i.S.v. § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG kann auch konkludent erfolgen,
etwa durch das Übersenden von Schriftstücken oder die Ladung zu Terminen.

b) Die Rechtskraft einer die Hinzuziehung ablehnenden Entscheidung nach § 7
Abs. 5 FamFG erstreckt sich allein darauf, dass der Antragsteller nicht zu beteiligen
ist. Eine zuvor tatsächlich erfolgte Beteiligung und eine damit einhergehende
Beschwerdebefugnis nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG lässt sie nicht entfallen.
BGH, Beschluss vom 9. April 2014 - XII ZB 595/13 - LG Oldenburg
AG Westerstede
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2014 durch den Vorsitzenden
Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Schilling,
Dr. Nedden-Boeger und Guhling

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 4. Oktober 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 5.000 €

Gründe:

I.


1
Die Beteiligte zu 3 begehrt die Aufhebung der für ihre Mutter eingerichteten Betreuung oder einen Betreuerwechsel.
2
Das Amtsgericht ist dieser Anregung nach Durchführung verschiedener Ermittlungen nicht gefolgt. Es hat die Beteiligte zu 3 in seinem - die Begehren ablehnenden - Beschluss vom 5. Juli 2013 nicht als Beteiligte angesehen und sie dementsprechend auch nicht als solche im Rubrum aufgeführt.
3
Am 11. Juli 2013 hat die Beteiligte zu 3 beantragt, am Verfahren beteiligt zu werden. Diesen Antrag hat das Betreuungsgericht mit Beschluss vom 22. Juli 2013 abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 12. September 2013 als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdefrist nicht gewahrt sei.
4
Mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 4. Oktober 2013 hat das Beschwerdegericht schließlich die Beschwerde der Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss des Betreuungsgerichts vom 5. Juli 2013 als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 3 mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
6
Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde zu Unrecht als unzulässig verworfen.
7
1. Das Beschwerdegericht hat die Verwerfung der Beschwerde damit begründet, dass die Beteiligte zu 3 im ersten Rechtszug formell nicht beteiligt worden sei. Ihr entsprechender Antrag sei vom Amtsgericht abgelehnt und die dagegen gerichtete Beschwerde vom Beschwerdegericht wegen Ablaufs der Beschwerdefrist als unzulässig verworfen worden. Somit fehle es an der Beschwerdebefugnis.
8
2. Dies hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand. Für die Beschwerdebefugnis nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG kommt es allein darauf an, dass die Beteiligte zu 3 tatsächlich im ersten Rechtszug beteiligt worden ist. Eine der tatsächlichen Beteiligung nachfolgende, im Zwischenverfahren nach § 7 Abs. 5 FamFG ergangene rechtskräftige Entscheidung, wonach die Antragstellerin nicht nach § 7 FamFG zum Verfahren hinzuzuziehen ist, steht der einmal erlangten Beschwerdebefugnis nicht entgegen.
9
a) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist die Beteiligte zu 3 vom Amtsgericht i.S.v. § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG beteiligt worden.
10
aa) Gemäß § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG können im Betreuungsverfahren im Interesse des Betroffenen die Abkömmlinge beteiligt werden. Nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG steht unter anderem den Abkömmlingen des Betroffenen das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung im Interesse des Betroffenen zu, wenn sie im ersten Rechtszug an dem Verfahren beteiligt wurden. Ist ein Angehöriger aus dem privilegierten Personenkreis des § 303 Abs. 2 FamFG nicht am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt worden, wird ihm nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 303 Abs. 2 FamFG die Beschwerdebefugnis unabhängig davon versagt, aus welchen Gründen eine Beteiligung am erstinstanzlichen Verfahren nicht erfolgte (Senatsbeschluss vom 30. März 2011 - XII ZB 692/10 - FamRZ 2011, 966 Rn. 6).
11
Dabei kann die Hinzuziehung eines Beteiligten auch konkludent erfolgen (MünchKommFamFG/Pabst 2. Aufl. § 7 Rn. 33 f. mwN), etwa durch das Übersenden von Schriftstücken oder die Ladung zu Terminen (BT-Drucks. 16/6308 S. 179). Zu Recht weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass die Nichterwähnung im Rubrum einer tatsächlichen Hinzuziehung zum Verfahren im Sinne des § 7 FamFG nicht entgegensteht (Senatsbeschluss vom 11. April 2012 - XII ZB 531/11 - FamRZ 2012, 1049 Rn. 9).
12
bb) Gemessen hieran ist die Beteiligte zu 3 im ersten Rechtszug beteiligt worden und demgemäß nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zur Beschwerde befugt.
13
Die Rechtsbeschwerde hat zutreffend ausgeführt, dass die Beteiligte zu 3 im erstinstanzlichen Verfahren tatsächlich hinzugezogen war. Der Beschluss über die Bestellung der Verfahrenspflegerin ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3 zugestellt worden. Er ist gemäß Verfügung vom 22. Februar 2013 auch von dem auf den 7. März 2013 terminierten Anhörungstermin benachrichtigt worden. Dabei sind ihm Schriftsätze anderer Beteiligter übersandt worden. Dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3 ist zudem eine Abschrift des Anhörungsvermerks übermittelt worden. Schließlich hat das Betreuungsgericht ihm noch weitere Schriftsätze zur Kenntnis- und möglichen Stellungnahme übersandt.
14
Da diese Verfahrenshandlungen bereits eine Beteiligung i.S.d. § 303 Abs. 2 Nr. 1 begründen, kommt es auf die - von der Rechtsbeschwerde bejahte - Frage, ob allein in dem Umstand, dass das Betreuungsgericht auf Anregung eines Angehörigen in eine sachliche Prüfung eingetreten ist, dessen Beteiligung zu sehen ist, nicht mehr an (ablehnend Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 303 Rn. 27).
15
cc) Dem steht die Feststellung des Amtsgerichts in seiner Hauptsacheentscheidung vom 5. Juli 2013, wonach die Tochter nicht Beteiligte sei, nicht entgegen. Da die Entscheidung angefochten ist, steht sie zur vollen Überprüfung durch das Beschwerdegericht. Dieses hat selbst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren beteiligt worden ist.
16
b) Die nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens rechtskräftig erfolgte Ablehnung, die Beteiligte zu 3 zum Verfahren hinzuzuziehen, ändert an ihrer zu diesem Zeitpunkt bereits begründeten Beschwerdebefugnis nichts.
17
aa) Richtig ist zwar, dass das Beschwerdegericht an die im Zwischenverfahren nach § 7 Abs. 5 FamFG rechtskräftig erfolgten Ablehnung der Beteili- gung gebunden ist. Ist der Beschluss rechtskräftig, kann die Frage der Richtigkeit der Ablehnung der Beteiligtenstellung wegen § 58 Abs. 2 FamFG nicht mehr der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen (Keidel/Zimmermann FamFG 18. Aufl. § 7 Rn. 33). Ein doppelter Rechtsschutz gegen den ablehnenden Beschluss ist nicht eröffnet; vielmehr ist der Kreis der Beteiligten aus Gründen der Rechtssicherheit für die anderen Verfahrensbeteiligten zeitnah endgültig festzustellen (MünchKommFamFG/Pabst 2. Aufl. § 7 Rn. 36).
18
bb) Jedoch dient § 7 Abs. 5 FamFG allein dem Zweck, denjenigen, die sich aus sozialen, familiären und ideellen Gründen an einem Betreuungs- oder Unterbringungsverfahren beteiligen möchten, eine Beteiligung zu ermöglichen (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 179). Für Fälle, in denen sie - wie hier - bereits in erster Instanz beteiligt worden sind, ist dieses Zwischenverfahren nicht gedacht; insofern dürfte regelmäßig auch ein Rechtsschutzbedürfnis für einen entsprechenden Antrag fehlen.
19
Demgemäß erstreckt sich die Rechtskraft einer die Hinzuziehung ablehnenden Entscheidung allein darauf, dass der Antragsteller nicht zu beteiligen ist. Eine bereits tatsächlich erfolgte Beteiligung und eine damit einhergehende Beschwerdebefugnis nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG lässt sie indes - wie die Rechtsbeschwerde zutreffend ausführt - nicht entfallen. Dose Weber-Monecke Schilling Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
AG Westerstede, Entscheidung vom 05.07.2013 - 61 XVII (F) 8597 -
LG Oldenburg, Entscheidung vom 04.10.2013 - 8 T 610/13 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Apr. 2014 - XII ZB 595/13

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Apr. 2014 - XII ZB 595/13

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Apr. 2014 - XII ZB 595/13 zitiert 5 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde


(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 7 Beteiligte


(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter. (2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen: 1. diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird,2. diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts w

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 303 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde


(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über1.die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,2.Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahmezu. (2) Das Re

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 274 Beteiligte


(1) Zu beteiligen sind1.der Betroffene,2.der Betreuer, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist,3.der Bevollmächtigte im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist. (2) Der Verfa

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Apr. 2014 - XII ZB 595/13 zitiert oder wird zitiert von 9 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Apr. 2014 - XII ZB 595/13 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. März 2011 - XII ZB 692/10

bei uns veröffentlicht am 30.03.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 692/10 vom 30. März 2011 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 und 2 Verfahren, bei denen bei fortbestehender Betreuung allein üb

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Apr. 2012 - XII ZB 531/11

bei uns veröffentlicht am 11.04.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 531/11 vom 11. April 2012 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 7, 71, 274, 303 Die durch Hinzuziehung zum Betreuungsverfahren in erster Instanz begründete Bete
7 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Apr. 2014 - XII ZB 595/13.

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Sept. 2016 - XII ZB 251/16

bei uns veröffentlicht am 28.09.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 251/16 vom 28. September 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 7 Abs. 2 Nr. 1, 81 Abs. 1 und 2, 162 Abs. 1 und 2; FamGKG § 2; SGB X § 64 Abs. 3 Satz 2 a) Kost

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Feb. 2016 - XII ZB 493/15

bei uns veröffentlicht am 03.02.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 493/15 vom 3. Februar 2016 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1897 Abs. 4; FamFG §§ 64, 68 Abs. 3, 278 Abs. 2, 303 Abs. 2 Nr. 1 a) Die Beschwerde gegen einen B

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Sept. 2015 - XII ZB 125/15

bei uns veröffentlicht am 09.09.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 125/15 vom 9. September 2015 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1896 Abs. 2, 3 Zur Erforderlichkeit einer Kontrollbetreuung bei einem vom Betroffenen geäußerten

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Juli 2015 - XII ZB 292/14

bei uns veröffentlicht am 08.07.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB292/14 vom 8. Juli 2015 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 303 Abs. 2 Nr. 1 Die Beschwerdebefugnis naher Angehöriger nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG erstreckt si

Referenzen

(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.

(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:

1.
diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird,
2.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.

(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.

(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.

(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

(1) Zu beteiligen sind

1.
der Betroffene,
2.
der Betreuer, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist,
3.
der Bevollmächtigte im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist.

(2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.

(3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte in Verfahren über

1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Umfang, Inhalt oder Bestand von Entscheidungen der in Nummer 1 genannten Art
hinzuzuziehen.

(4) Beteiligt werden können

1.
in den in Absatz 3 genannten Verfahren im Interesse des Betroffenen dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern, Pflegeeltern, Großeltern, Abkömmlinge, Geschwister und eine Person seines Vertrauens,
2.
der Vertreter der Staatskasse, soweit das Interesse der Staatskasse durch den Ausgang des Verfahrens betroffen sein kann.

(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über

1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahme
zu.

(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie
2.
einer Person seines Vertrauens
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.

(4) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde einlegen.

(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.

(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:

1.
diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird,
2.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.

(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.

(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.

(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über

1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahme
zu.

(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie
2.
einer Person seines Vertrauens
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.

(4) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde einlegen.

(1) Zu beteiligen sind

1.
der Betroffene,
2.
der Betreuer, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist,
3.
der Bevollmächtigte im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist.

(2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.

(3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte in Verfahren über

1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Umfang, Inhalt oder Bestand von Entscheidungen der in Nummer 1 genannten Art
hinzuzuziehen.

(4) Beteiligt werden können

1.
in den in Absatz 3 genannten Verfahren im Interesse des Betroffenen dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern, Pflegeeltern, Großeltern, Abkömmlinge, Geschwister und eine Person seines Vertrauens,
2.
der Vertreter der Staatskasse, soweit das Interesse der Staatskasse durch den Ausgang des Verfahrens betroffen sein kann.

(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über

1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahme
zu.

(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie
2.
einer Person seines Vertrauens
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.

(4) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde einlegen.

6
a) Nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG steht unter anderem den Eltern des Betroffenen das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung im Interesse des Betroffenen nur zu, wenn sie im ersten Rechtszug an dem Verfahren beteiligt wurden. Ist ein Angehöriger aus dem privilegierten Personenkreis des § 303 Abs. 2 FamFG nicht am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt worden, wird ihm nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 303 Abs. 2 FamFG die Beschwerdebefugnis unabhängig davon versagt, aus welchen Gründen eine Beteiligung am erstinstanzlichen Verfahren nicht erfolgte (Keidel/ Budde FamFG 16. Aufl. § 303 Rn. 16). Da die Rechtsbeschwerdeführerin im amtsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt wurde, hat das Landgericht die Beschwerdebefugnis der Rechtsbeschwerdeführerin zu Recht verneint.

(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.

(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:

1.
diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird,
2.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.

(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.

(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.

(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

9
aa) Der Vater hat entgegen der Auffassung des Landgerichts auch im Beschwerdeverfahren die Stellung eines Beteiligten nach §§ 7 Abs. 3, 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG gehabt. Denn er ist vom Amtsgericht nicht lediglich angehört , sondern als Beteiligter hinzugezogen worden. Dass der Vater - wie auch die Mutter - entgegen § 38 Abs. 2 Nr. 1 FamFG im Rubrum des amtsgerichtlichen Beschlusses nicht aufgeführt worden ist, steht dem nicht entgegen (vgl. Keidel/Zimmermann FamFG 17. Aufl. § 7 Rn. 29). Von einer Hinzuziehung als Beteiligter ist auch das Landgericht im angefochtenen Beschluss ausgegangen.

(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über

1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahme
zu.

(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie
2.
einer Person seines Vertrauens
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.

(4) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde einlegen.

(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.

(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:

1.
diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird,
2.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.

(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.

(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.

(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.

(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:

1.
diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird,
2.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.

(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.

(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.

(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über

1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahme
zu.

(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie
2.
einer Person seines Vertrauens
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.

(4) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde einlegen.