Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Apr. 2016 - XII ZB 575/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:060416BXIIZB575.15.0
published on 06/04/2016 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Apr. 2016 - XII ZB 575/15
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Landgericht Flensburg, 5 T 171/15, 12/11/2015

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 575/15
vom
6. April 2016
in der Unterbringungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zu den Voraussetzungen und Begründungsanforderungen, wenn eine Unterbringung
für länger als ein Jahr angeordnet oder genehmigt werden soll.
BGH, Beschluss vom 6. April 2016 - XII ZB 575/15 - LG Flensburg
AG Flensburg
ECLI:DE:BGH:2016:060416BXIIZB575.15.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 12. November 2015 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insoweit aufgehoben, als seine Beschwerde gegen die über den 28. September 2016 hinausgehende Genehmigung der Unterbringung in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Beschwerdewert: 5.000 €

Gründe:

I.

1
Der 53jährige Betroffene leidet an einer paranoiden Schizophrenie sowie einer Suchterkrankung in Gestalt einer Polytoxikomanie. Für ihn besteht eine umfassende rechtliche Betreuung, die zuletzt am 26. August 2015 erweitert und verlängert worden ist.
2
Am 1. September 2011 hatte das Amtsgericht die geschlossene Unterbringung des Betroffenen bis zum 1. März 2012 genehmigt. Auf dessen Beschwerde änderte das Landgericht den Beschluss dahin ab, dass die Unterbringung nur bis zum 25. November 2011 genehmigt wurde.
3
Am 24. Mai 2012 erteilte das Amtsgericht eine weitere Unterbringungsgenehmigung wegen Selbstgefährdung für die Dauer von zwei Jahren bis zum 24. Mai 2014. Die Unterbringung konnte jedoch nicht umgesetzt werden, weil keine Einrichtung gefunden werden konnte, die bereit war, den Betroffenen aufzunehmen.
4
Auf Antrag der Kreisgesundheitsbehörde ordnete das Amtsgericht durch einstweilige Anordnung vom 12. August 2015 die vorläufige Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses nach den landesrechtlichen Unterbringungsvorschriften bis längstens zum 26. August 2015 an und hob diesen Beschluss am 18. August 2015 wieder auf, weil die Voraussetzungen der freiheitsentziehenden Maßnahme inzwischen weggefallen seien. Durch Beschluss vom 26. August 2015 ordnete es erneut eine öffentlich-rechtliche vorläufige Unterbringung bis längstens zum 16. September 2015 an und verlängerte die Anordnung durch Beschluss vom 16. September 2015 um weitere vier Wochen bis zum 14. Oktober 2015.
5
Mit Schreiben vom 31. August 2015 hat der Betreuer beantragt, die geschlossene Unterbringung des Betroffenen zum Zwecke der Heilbehandlung für die Dauer von zwei Jahren zu genehmigen. Durch Beschluss vom 29. September 2015 hat das Amtsgericht die geschlossene Unterbringung des Betroffenen in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung wegen Selbstgefähr- dung für die Dauer von zwei Jahren bis längstens zum 28. September 2017 genehmigt. Gegen diesen Beschluss hat der Betroffene Beschwerde eingelegt. Durch Nichtabhilfebeschluss vom 14. Oktober 2015 hat das Amtsgericht den Beschluss dahin erweitert, dass übergangsweise bis zur Aufnahme in einer Pflegeeinrichtung die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bis längstens zum 4. November 2015 genehmigt werde und der angefochtene Beschluss im Übrigen bestehen bleibe. Durch weiteren Beschluss vom 4. November 2015 hat es die Genehmigung zur übergangsweisen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bis längstens zum 25. November 2015 verlängert. Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen; hiergegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde.

II.

6
Die Rechtsbeschwerde ist begründet, soweit sie sich gegen die über den 28. September 2016 hinausgehende Genehmigung der geschlossenen Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung richtet.
7
1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Der Betroffene leide an einer psychischen Erkrankung in Form einer paranoiden Schizophrenie sowie einer Suchterkrankung in Gestalt einer Polytoxikomanie. Seine Drogensucht habe bereits zu Komplikationen wie epileptischen Anfällen geführt. Vor seiner öffentlich-rechtlichen Unterbringung am 11. August 2015 sei es zu einer Serie von Krampfanfällen gekommen, die bis zur Bewusstlosigkeit geführt hätten. Nach seiner Entlassung sei der Betroffene am 25. August 2015 in einer hoch wahnhaften Situation bei dem Versuch angetroffen worden, in das leer stehende Haus seiner verstorbenen Eltern gewaltsam einzudringen.
8
Angesichts der weiterhin bestehenden erheblichen Eigengefährdung durch lebensgefährliche Krampfanfälle, die sein Drogenkonsum verursache, sei eine ärztliche Überwachung und medizinische Versorgung des Betroffenen, der selbst keine Krankheitseinsicht habe, dringend notwendig. Ohne Unterbringung sei die regelmäßige Medikamenteneinnahme nicht sichergestellt. Eine geschlossene Unterbringung sei zudem erforderlich, um die Heilbehandlung sicherzustellen , die ansonsten mangels Behandlungs- und Krankheitseinsicht des Betroffenen nicht durchgeführt werden könne. Bis zum Antritt der Heilbehandlung , die ab dem 25. November 2015 geplant sei, müsse die übergangslose stationäre Behandlung im psychiatrischen Krankenhaus sichergestellt werden.
9
Angesichts der Schwere und Dauer der Erkrankung sei auch die Unterbringungszeit von zwei Jahren nicht zu beanstanden. Der Zeitraum von zwei Jahren sei erforderlich, damit der Betroffene ein eigenständiges, geregeltes und drogenfreies Leben erlernen könne. Nach dem jetzigen Erkenntnisstand sei auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit eine kürzere Zeitdauer nicht geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Sollte das Ziel der Unterbringung bereits vorher erreicht sein, sei der Betreuer verpflichtet, die Unterbringung vorzeitig zu beenden.
10
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung hinsichtlich der ein Jahr übersteigenden Dauer der genehmigten Unterbringung nicht stand.
11
a) Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht allerdings die Genehmigungsvoraussetzungen einer geschlossenen Unterbringung des Betroffenen für die Dauer eines Jahres festgestellt. Von einer Begründung der Entscheidung insoweit wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
12
b) Auf unzureichenden Erwägungen beruht jedoch die Befristung der Genehmigung auf eine Dauer, die ein Jahr überschreitet.
13
aa) Gemäß § 329 Abs. 1 FamFG endet die Unterbringung spätestens mit Ablauf eines Jahres, bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit spätestens mit Ablauf von zwei Jahren, wenn sie nicht vorher verlängert wird. Die Befristung auf längstens ein Jahr stellt damit eine gesetzliche Höchstgrenze für die Dauer der Unterbringung dar, die nur unter besonderen Voraussetzungen überschritten werden darf.
14
Wird über die regelmäßige Höchstfrist der geschlossenen Unterbringung von einem Jahr hinaus eine Unterbringung von zwei Jahren genehmigt oder angeordnet, ist diese Abweichung vom Regelfall im Hinblick auf den hohen Rang des Rechts auf Freiheit der Person ausreichend zu begründen (BayObLG NJW-RR 2005, 1314; OLG München BTPrax 2005, 113, 115; Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 329 Rn. 5; Horndasch/Viefhues/Beermann FamFG 3. Aufl. § 329 Rn. 3; Schulte-Bunert/Weinreich/Dodegge FamFG 4. Aufl. § 329 Rn. 5). Solche Gründe können sich etwa aus konkreten Feststellungen über die Dauer einer notwendigen Therapie (vgl. OLG München BTPrax 2005, 113, 115; OLG Hamm FGPrax 2009, 135; Prütting/Helms/Roth FamFG 3. Aufl. § 329 Rn. 3) oder aus fehlenden Heilungs- und Besserungsaussichten bei anhaltender Eigengefährdung ergeben (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Januar 2010 - XII ZB 248/09 - FamRZ 2010, 365 Rn. 20; OLG Schleswig FGPrax 2006, 138; Schulte-Bunert/Weinreich/Dodegge FamFG 4. Aufl. § 329 Rn. 5). Dabei erfordert das im Gesetz genannte Merkmal der "Offensichtlichkeit", dass die Gründe für eine über ein Jahr hinaus währende Unterbringungsbedürftigkeit für das sachverständig beratene Gericht deutlich und erkennbar hervortreten (vgl. MünchKommFamFG/Schmidt-Recla 2. Aufl. § 239 Rn. 5; BeckOK FamFG/ Günter [1. Januar 2016] § 329 Rn. 2). Besondere Zurückhaltung ist geboten, wenn für den Betroffenen eine erstmalige Unterbringungsanordnung oder -genehmigung erfolgt (vgl. OLG Schleswig FGPrax 2006, 138; OLG München BTPrax 2005, 113, 115; Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 329 Rn. 5).
15
bb) Im vorliegenden Fall ist der Betroffene erstmals längerfristig untergebracht. Konkrete Anknüpfungspunkte für die Annahme, die beabsichtigte Heilbehandlung könne offensichtlich nicht innerhalb der gesetzlichen Regelhöchstdauer von einem Jahr Unterbringung zum Erfolg führen, lassen sich der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen.
16
Auch das in Bezug genommene Sachverständigengutachten enthält solche Ausführungen nicht; dort ist lediglich dargelegt, dass in absehbarer Zeit nicht damit zu rechnen sei, dass sich der Gesundheitszustand des Patienten soweit verbessere, dass die Unterbringungsbedürftigkeit ganz oder teilweise entfallen werde; in Kenntnis der langen Vorgeschichte und der aktuellen Situation werde eine geschlossene Unterbringung für einen Zeitraum von zwei Jahren für erforderlich gehalten. Diese Ausführungen bedeuten jedoch keine anhand eines konkreten Therapieplans aufgestellte oder sonst wissenschaftlich fundierte Prognose einer voraussichtlichen Heilungsdauer von mehr als einem Jahr. Dies vermag die vom Gesetz geforderte "offensichtlich" lange, mindestens zwei Jahre währende Unterbringungsbedürftigkeit nicht zu belegen.
17
3. Die angefochtene Entscheidung kann deshalb im Umfang der Aufhebung keinen Bestand haben. Der Senat kann insoweit nicht in der Sache abschließend entscheiden, da diese nicht zur Entscheidung reif ist. Die Sache ist daher zur Nachholung der notwendigen Feststellungen über die erforderliche Unterbringungsdauer an das Landgericht zurückzuverweisen.
Dose Weber-Monecke Klinkhammer Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
AG Flensburg, Entscheidung vom 29.09.2015 - 7 XVII J 500 -
LG Flensburg, Entscheidung vom 12.11.2015 - 5 T 171/15 -
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

3 Referenzen - Gesetze

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig

(1) Die Unterbringungsmaßnahme endet spätestens mit Ablauf eines Jahres, bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit spätestens mit Ablauf von zwei Jahren, wenn sie nicht vorher verlängert wird. Die Genehmigung einer Einwilligung in eine är
5 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 13/01/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 248/09 vom 13. Januar 2010 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1 Die zivilrechtliche Unterbringung durch einen Betreuer nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 14/03/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 629/17 vom 14. März 2018 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1 a) Der Gefährdungsbegriff des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB bleibt auch bei einer ber
published on 22/03/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 358/16 vom 22. März 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 28 Abs. 4, 68 Abs. 3 Satz 2, 319 Abs. 1 und 4, 329 Abs. 1 a) Zu den Voraussetzungen, unter denen di
published on 22/02/2017 00:00

Berichtigt durch Beschluss vom 23. März 2017 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 341/16 vom 22. Februar 2017 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
published on 28/09/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 119/16 vom 28. September 2016 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 68 Abs. 3, 319 Abs. 1 Zu den Voraussetzungen, unter denen im Beschwerdeverfahren in einer
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Die Unterbringungsmaßnahme endet spätestens mit Ablauf eines Jahres, bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit spätestens mit Ablauf von zwei Jahren, wenn sie nicht vorher verlängert wird. Die Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten, wenn sie nicht vorher verlängert wird.

(2) Für die Verlängerung der Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme gelten die Vorschriften für die erstmalige Anordnung oder Genehmigung entsprechend. Bei Unterbringungen mit einer Gesamtdauer von mehr als vier Jahren soll das Gericht keinen Sachverständigen bestellen, der den Betroffenen bisher behandelt oder begutachtet hat oder in der Einrichtung tätig ist, in der der Betroffene untergebracht ist.

(3) Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung mit einer Gesamtdauer von mehr als zwölf Wochen soll das Gericht keinen Sachverständigen bestellen, der den Betroffenen bisher behandelt oder begutachtet hat oder in der Einrichtung tätig ist, in der der Betroffene untergebracht ist.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Die Unterbringungsmaßnahme endet spätestens mit Ablauf eines Jahres, bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit spätestens mit Ablauf von zwei Jahren, wenn sie nicht vorher verlängert wird. Die Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten, wenn sie nicht vorher verlängert wird.

(2) Für die Verlängerung der Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme gelten die Vorschriften für die erstmalige Anordnung oder Genehmigung entsprechend. Bei Unterbringungen mit einer Gesamtdauer von mehr als vier Jahren soll das Gericht keinen Sachverständigen bestellen, der den Betroffenen bisher behandelt oder begutachtet hat oder in der Einrichtung tätig ist, in der der Betroffene untergebracht ist.

(3) Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung mit einer Gesamtdauer von mehr als zwölf Wochen soll das Gericht keinen Sachverständigen bestellen, der den Betroffenen bisher behandelt oder begutachtet hat oder in der Einrichtung tätig ist, in der der Betroffene untergebracht ist.