Bundesgerichtshof Beschluss, 21. März 2018 - XII ZB 458/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:210318BXIIZB458.17.0
bei uns veröffentlicht am21.03.2018
vorgehend
Amtsgericht München, 552 F 1160/17 RE, 22.02.2017
Oberlandesgericht München, 16 WF 367/17, 26.07.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 458/17
vom
21. März 2018
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der zuständigen Verwaltungsbehörde steht hinsichtlich der familiengerichtlichen
Anhörung eines Antragstellers im Verfahren über die Änderung eines Vornamens
nach §§ 11, 2 NamÄndG kein Beschwerderecht nach § 59 FamFG zu (im Anschluss
an den Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2014 - XII ZB 406/13 -
FamRZ 2015, 42).
BGH, Beschluss vom 21. März 2018 - XII ZB 458/17 - OLG München
AG München
ECLI:DE:BGH:2018:210318BXIIZB458.17.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 26. Juli 2017 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Beschwerdewert: 5.000 €

Gründe:

I.

1
Die Beteiligte zu 1 möchte als untere Verwaltungsbehörde im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Verfahrens über die Änderung eines Vornamens das Familiengericht zu einer isolierten Anhörung des Betroffenen verpflichten.
2
Der Betroffene wird durch seine alleinsorgeberechtigte Mutter vertreten. Bei der Beteiligten zu 1 beantragte er nach §§ 11, 1 NamÄndG die Änderung seines Vornamens Alaattin in Murat.
3
Die Beteiligte zu 1 hat daraufhin beim Amtsgericht beantragt, den Betroffenen nach § 2 NamÄndG anzuhören. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht verworfen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie nach § 70 Abs. 1 FamFG statthaft, weil das Oberlandesgericht sie in der angefochtenen Entscheidung zugelassen hat. Der Senat ist an die Zulassung gebunden. Indessen ist die Rechtsbeschwerde in der Sache nicht begründet.
5
1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt , es könne dahinstehen, ob es sich bei der Entscheidung des Amtsgerichts um eine Endentscheidung im Sinne des § 58 FamFG handele, weil der Beteiligten zu 1 jedenfalls die Beschwerdeberechtigung gemäß § 59 FamFG fehle. Soweit - wie hier - eine anderweitige gesetzliche Regelung im Sinne des § 59 Abs. 3 FamFG fehle, setze eine Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG voraus, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung in eigenen Rechten beeinträchtigt ist. Eine solche Beeinträchtigung liege hier nicht vor, weil eine bloße Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Erfüllung der der Behörde übertragenen öffentlichen Aufgaben insoweit nicht genüge. Eine unterbliebene Anhörung würde auch nicht zu einem fehlerhaften Verwaltungsakt führen, da es der Beteiligten zu 1 unbenommen bliebe, einen nach ihrer Ansicht fehlerhaften Verwaltungsakt nicht zu erlassen.
6
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.
7
a) Das Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beteiligten zu 1 die Beschwerdeberechtigung im Verfahren der (Erst-)Beschwerde fehlt.
8
aa) Die Regelung in § 59 Abs. 2 FamFG für nur auf Antrag zu erlassende Beschlüsse vermag hier für die Beteiligte zu 1 keine eigenständige Beschwerdeberechtigung zu begründen, weil sie lediglich eine Begrenzung einer grund- sätzlich bestehenden Beschwerdeberechtigung auf die Person des Antragstellers enthält (Senatsbeschluss vom 18. April 2012 - XII ZB 624/11 - FamRZ 2012, 1131 Rn. 8 mwN).
9
bb) Eine Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 1 kann auch nicht auf eine Sonderregelung für Behörden gemäß § 59 Abs. 3 FamFG gestützt werden. Denn über den Fall einer eigenen Rechtsbeeinträchtigung hinaus räumt diese Vorschrift Behörden nur bei entsprechender besonderer gesetzlicher Anordnung eine Beschwerdeberechtigung ein (Senatsbeschlüsse vom 8. Oktober 2014 - XII ZB 406/13 - FamRZ 2015, 42 Rn. 11 und vom 18. April 2012 - XII ZB 624/11 - FamRZ 2012, 1131 Rn. 8 mwN).
10
Eine solche Sonderregelung ergibt sich entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1 nicht aus Nrn. 60, 7 Abs. 2, 17 lit. h NamÄndVwV, wonach die Verwaltungsbehörde bei einem Antrag auf Änderung eines Vornamens, der für einen beschränkt Geschäftsfähigen gestellt wird, der das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, einen Nachweis über das Ergebnis der familiengerichtlichen Anhörung verlangt. Denn eine allgemeine Verwaltungsvorschrift ist keine gesetzliche Regelung. Sie bindet daher zwar die Verwaltung, nicht aber die Gerichte (vgl. Staudinger/Habermann BGB [2013] § 12 Rn. 214 mwN).
11
Über den Antrag auf Änderung eines Vornamens entscheidet nach §§ 13 a Satz 1, 11, 6 Satz 1 NamÄndG iVm § 6 Nr. 2 lit. a ZustV BY (GVBl. 2015, 184) die Kreisverwaltungsbehörde, gegen deren Entscheidung der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist (vgl. §§ 68 ff. VwGO). Für einen beschränkt Geschäftsfähigen wird der Antrag nach §§ 11, 2 Abs. 1 Satz 1 NamÄndG durch den gesetzlichen Vertreter gestellt; dazu bedarf ein Vormund oder Pfleger der Genehmigung des Familiengerichts und ein Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Gemäß § 2 Abs. 2 NamÄndG hat das Gericht in diesen Fällen den beschränkt Geschäftsfähigen zu hören, wenn er das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat. Unabhängig davon, ob diese Regelung das Familiengericht auch dann zu einer Anhörung des beschränkt Geschäftsfähigen verpflichtet , wenn - wie hier - der Antrag eines alleinsorgeberechtigten Elternteils der familiengerichtlichen Genehmigung nicht bedarf (dafür: OLG München StAZ 2014, 114; LG Bremen StAZ 1982, 332; aA AG Buxtehude FamRZ 2012, 71, vgl. auch OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 485), ergibt sich aus § 2 NamÄndG jedenfalls aber keine eigenständige Beschwerdeberechtigung der zuständigen Verwaltungsbehörde.
12
cc) Zwar kann sich für Behörden auch beim Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung gemäß § 59 Abs. 3 FamFG eine Beschwerdeberechtigung aus § 59 Abs. 1 FamFG ergeben. Dies setzt indessen voraus, dass die Behörde durch die angefochtene Entscheidung in ihren Rechten beeinträchtigt ist. Eine Rechtsbeeinträchtigung liegt (nur) vor, wenn der Entscheidungssatz des angefochtenen Beschlusses unmittelbar in ein dem Beschwerdeführer zustehendes Recht eingreift. Die angefochtene Entscheidung muss daher ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren. Eine Beeinträchtigung lediglich wirtschaftlicher, rechtlicher oder sonstiger berechtigter Interessen genügt dagegen nicht (Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2014 - XII ZB 406/13 - FamRZ 2015, 42 Rn. 13 f. mwN). Dabei hat der Senat ausdrücklich bereits entschieden, dass sich für eine Behörde aus § 59 Abs. 1 FamFG eine Beschwerdeberechtigung nur dann ergeben kann, wenn sie durch eine gerichtliche Entscheidung in gesetzlich eingeräumten eigenen Rechten unmittelbar betroffen ist. Eine bloße Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Erfüllung der einer Behörde übertragenen öffentlichen Aufgabe genügt dagegen nicht. Dies ergibt sich auch aus der Regelung des § 59 Abs. 3 FamFG. Aus dieser Vorschrift lässt sich schließen, dass einer Behörde nur dann zur Wahrung des von ihr vertretenen öffentlichen Interesses eine Beschwerdeberechtigung zustehen soll, wenn ihr eine solche spezialgesetzlich eingeräumt ist (Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2014 - XII ZB 406/13 - FamRZ 2015, 42 Rn. 15 mwN).
13
Unter Anwendung dieser Grundsätze hat das Oberlandesgericht eine Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 1 zu Recht verneint. DieBeteiligte zu 1 ist danach entgegen ihrer Auffassung nicht befugt, zur Wahrung des öffentlichen Interesses an der Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben Beschwerde einzulegen.
14
Dass die Beteiligte zu 1 durch die angefochtene Entscheidung daran gehindert wäre, den ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben nachzukommen, kann im Übrigen wohl kaum angenommen werden, nachdem sich aus dem von der Beteiligten zu 1 selbst vorgelegten Schreiben des Bayrischen Staatsministeriums des Innern als oberster Aufsicht über die Namensänderungsbehörden in Bayern ergibt, dass dort keine Veranlassung gesehen wird, gegen eine die Anhörung ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts Rechtsmittel einzulegen.
15
b) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Beteiligten zu 1, das Oberlandesgericht habe ihr unter Verstoß gegen § 84 FamFG die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Dass die Beteiligte zu 1 die Beschwerde im Inte- resse des Betroffenen eingelegt hat, kann unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats nicht angenommen werden. Dose Klinkhammer Schilling Günter Krüger
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 22.02.2017 - 552 F 1160/17 RE -
OLG München, Entscheidung vom 26.07.2017 - 16 WF 367/17 -

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde


(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 59 Beschwerdeberechtigte


(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. (2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller

Namensänderungsgesetz - NamÄndG | § 11


Die §§ 1 bis 3, 5 und 9 finden auch auf die Änderung von Vornamen Anwendung.

Namensänderungsgesetz - NamÄndG | § 1


Der Familienname eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, eines Staatenlosen oder heimatlosen Ausländers mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder eines Asylberechtigten oder ausländischen Flüchtlings mit Wohnsitz im Inland kann auf Antrag geände

Namensänderungsgesetz - NamÄndG | § 2


(1) Für eine beschränkt geschäftsfähige oder geschäftsunfähige Person stellt der gesetzliche Vertreter den Antrag; ein Vormund oder Pfleger bedarf hierzu der Genehmigung des Familiengerichts, ein Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Für e

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Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Okt. 2014 - XII ZB 406/13

bei uns veröffentlicht am 08.10.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB406/13 vom 8. Oktober 2014 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1629 Abs. 2 Satz 3, 1796, 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB; FamFG § 59 Der Staatsanwaltschaft steht im Verfahre

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(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

Die §§ 1 bis 3, 5 und 9 finden auch auf die Änderung von Vornamen Anwendung.

(1) Für eine beschränkt geschäftsfähige oder geschäftsunfähige Person stellt der gesetzliche Vertreter den Antrag; ein Vormund oder Pfleger bedarf hierzu der Genehmigung des Familiengerichts, ein Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Für eine geschäftsfähige Person, für die in dieser Angelegenheit ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, stellt der Betreuer den Antrag; er bedarf hierzu der Genehmigung des Betreuungsgerichts.

(2) Das Gericht hat den Antragsteller in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1, wenn er als beschränkt Geschäftsfähiger das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 zu dem Antrag zu hören.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

Die §§ 1 bis 3, 5 und 9 finden auch auf die Änderung von Vornamen Anwendung.

Der Familienname eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, eines Staatenlosen oder heimatlosen Ausländers mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder eines Asylberechtigten oder ausländischen Flüchtlings mit Wohnsitz im Inland kann auf Antrag geändert werden.

(1) Für eine beschränkt geschäftsfähige oder geschäftsunfähige Person stellt der gesetzliche Vertreter den Antrag; ein Vormund oder Pfleger bedarf hierzu der Genehmigung des Familiengerichts, ein Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Für eine geschäftsfähige Person, für die in dieser Angelegenheit ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, stellt der Betreuer den Antrag; er bedarf hierzu der Genehmigung des Betreuungsgerichts.

(2) Das Gericht hat den Antragsteller in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1, wenn er als beschränkt Geschäftsfähiger das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 zu dem Antrag zu hören.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

11
a) Auf eine Sonderregelung für Behörden nach § 59 Abs. 3 FamFG lässt sich die Beschwerdeberechtigung der Staatsanwaltschaft nicht stützen. Über den Fall einer eigenen Rechtsbeeinträchtigung hinaus räumt die Vorschrift Behörden nur bei entsprechender besonderer gesetzlicher Anordnung eine Beschwerdeberechtigung ein (Senatsbeschluss vom 18. April 2012 - XII ZB 624/11 - FamRZ 2012, 1131 Rn. 8). Eine solche Regelung der Beschwerdeberechtigung der Staatsanwaltschaft in Verfahren zur Bestellung eines Ergänzungspflegers findet sich weder im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit noch in anderen Vorschriften.

Die §§ 1 bis 3, 5 und 9 finden auch auf die Änderung von Vornamen Anwendung.

(1) Für eine beschränkt geschäftsfähige oder geschäftsunfähige Person stellt der gesetzliche Vertreter den Antrag; ein Vormund oder Pfleger bedarf hierzu der Genehmigung des Familiengerichts, ein Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Für eine geschäftsfähige Person, für die in dieser Angelegenheit ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, stellt der Betreuer den Antrag; er bedarf hierzu der Genehmigung des Betreuungsgerichts.

(2) Das Gericht hat den Antragsteller in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1, wenn er als beschränkt Geschäftsfähiger das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 zu dem Antrag zu hören.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

11
a) Auf eine Sonderregelung für Behörden nach § 59 Abs. 3 FamFG lässt sich die Beschwerdeberechtigung der Staatsanwaltschaft nicht stützen. Über den Fall einer eigenen Rechtsbeeinträchtigung hinaus räumt die Vorschrift Behörden nur bei entsprechender besonderer gesetzlicher Anordnung eine Beschwerdeberechtigung ein (Senatsbeschluss vom 18. April 2012 - XII ZB 624/11 - FamRZ 2012, 1131 Rn. 8). Eine solche Regelung der Beschwerdeberechtigung der Staatsanwaltschaft in Verfahren zur Bestellung eines Ergänzungspflegers findet sich weder im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit noch in anderen Vorschriften.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.