Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2017 - XII ZB 40/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:120717BXIIZB40.17.0
bei uns veröffentlicht am12.07.2017
vorgehend
Amtsgericht München, 463 C 29778/15, 09.09.2016
Landgericht München I, 15 T 18053/16, 13.12.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 40/17
vom
12. Juli 2017
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Bei der Prüfung, ob eine sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3
FamFG vorliegt, ist das Tatbestandsmerkmal "im Zusammenhang mit Trennung
oder Scheidung" weit auszulegen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom
5. Dezember 2012 - XII ZB 652/11 - FamRZ 2013, 281).

b) Streitigkeiten aus Mietverträgen über Wohnraum zwischen Schwiegereltern und
ihrem Schwiegerkind anlässlich der Trennung ihres Kindes von dem Schwiegerkind
können als sonstige Familiensachen im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG
zu qualifizieren sein.
BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017 - XII ZB 40/17 - LG München I
AG München
ECLI:DE:BGH:2017:120717BXIIZB40.17.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Günter und Guhling und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 13. Dezember 2016 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts München vom 9. September 2016 dahin abgeändert , dass der Rechtsweg zu den allgemeinen Zivilgerichten für unzulässig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht – Familiengericht – München verwiesen wird. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden den Klägern auferlegt. Verfahrenswert: bis 13.000 €

Gründe:

A.

1
Die Parteien streiten um rückständige Mieten und in diesem Zusammenhang um die Frage, ob die allgemeinen Zivilgerichte oder die Familiengerichte zuständig sind.
2
Die Kläger vermieteten ihrem Schwiegersohn, dem Beklagten, und ihrer Tochter die streitgegenständliche Wohnung. Die Kläger verlangen vom Beklagten Miete für den Zeitraum März 2012 bis einschließlich Januar 2013 sowie Januar 2015 bis einschließlich Januar 2016 und Betriebskostennachforderungen für den Abrechnungszeitraum 2013 in Höhe von insgesamt 34.693,49 €. Der Beklagte und seine Ehefrau trennten sich im Mai 2011, der Beklagte zog aus der Ehewohnung aus. Nach dem Vorbringen des Beklagten ist der Mietvertrag anlässlich der Trennung der Ehegatten aufgehoben worden. Ferner seien die Mietzahlungen seiner Ehefrau und die Mietrückstände in Form eines von den Klägern an sie gewährten Darlehens im Verfahren über den Trennungsunterhalt bedarfserhöhend berücksichtigt worden.
3
Auf die Rüge des Beklagten, die funktionelle Zuständigkeit des Amtsgerichts – Zivilabteilung – sei nicht gegeben, vielmehr sei das Familiengericht gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG zuständig, hat das Amtsgericht den Zivilrechtsweg für zulässig erklärt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich dieser mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

B.

4
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.

I.

5
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 17 a Abs. 4 und 6 GVG iVm § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Nach dem Wortlaut des § 17 a Abs. 4 GVG kann zwar nur das "obere Landesgericht" die Rechtsbeschwerde zulassen. Es ist jedoch geklärt, dass nach Inkrafttreten des Geset- zes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 die Zulassung auch durch das Landgericht als Beschwerdegericht erfolgen kann (BGH Beschluss vom 2. April 2009 - IX ZB 182/08 - NJW 2009, 1968 Rn. 6 mwN).

II.

6
Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
7
1. Das Landgericht hat ausgeführt, der Gesetzgeber habe mit der Regelung des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG beabsichtigt, dass bestimmte Zivilrechtsstreitigkeiten , die eine besondere Nähe zu familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen aufwiesen oder die in engem Zusammenhang mit der Auflösung eines solchen Rechtsverhältnisses stünden, Familiensachen würden. Ordnungskriterium sei dabei allein die Sachnähe des Familiengerichts zum Verfahrensgegenstand gewesen. Vor allem hätten sämtliche Fragen, die Auswirkungen auf den Unterhalt und Zugewinnausgleich haben könnten, von einem Gericht entschieden werden sollen.
8
Demgegenüber seien gemäß § 23 Nr. 2 lit. a GVG die Amtsgerichte für Streitigkeiten aus Wohnraummietverhältnissen ohne Rücksicht auf den Streitwert zuständig. Diese Zuständigkeit sei ebenfalls ausschließlich. Hintergrund dieser Regelung sei gewesen, dass dasjenige Gericht, in dessen Bezirk die Wohnräume gelegen seien, auf Grund seiner Kenntnis der örtlichen Verhältnisse am besten geeignet sei, Fragen der Sozialklausel und der Räumungsfristen zu bewerten. Außerdem hätten die Fragen der - wirksamen - Beendigung von Mietverhältnissen sowie der angemessenen Miete von dafür spezialisierten Gerichten einheitlich beurteilt werden sollen. Zwar seien dann nicht sämtliche Streitigkeiten, die eine Auswirkung auf unterhaltsrechtliche Fragestellungen ha- ben könnten, beim Familiengericht gebündelt. Bei Verfahren zwischen Vermietern und Mietern sei es allerdings nur Zufall, ob die Vermietung durch die Eltern bzw. Schwiegereltern der mietenden Eheleute erfolge. Andererseits würde die Befassung der Familiengerichte auch mit Wohnraummiete die einheitliche Rechtsprechung in einem örtlich abgegrenzten Gebiet erschweren. Daher sei der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Wohnraummietsachen für ein örtlich beschränktes Gebiet der Vorzug zu geben.
9
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die hier zu beurteilende Streitigkeit als sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG zu qualifizieren.
10
a) Gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sind sonstige Familiensachen Verfahren , die Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe betreffen , sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. a bis k ZPO genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Familiensache handelt.
11
aa) Mit § 266 FamFG hat der Gesetzgeber den Zuständigkeitsbereich der Familiengerichte deutlich erweitert ("Großes Familiengericht"). Damit sollen bestimmte Zivilrechtsstreitigkeiten, die eine besondere Nähe zu familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen aufweisen oder die in engem Zusammenhang mit der Auflösung eines solchen Rechtsverhältnisses stehen, ebenfalls Familiensachen werden. Ordnungskriterium dabei ist nach der Gesetzesbe- gründung allein die Sachnähe des Familiengerichts zum Verfahrensgegenstand. Im Interesse aller Beteiligten soll es dem Familiengericht möglich sein, alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden (Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 652/11 - FamRZ 2013, 281 Rn. 25 mwN und vom 16. September 2015 - XII ZB 340/14 - FamRZ 2015, 2153 Rn. 17 mwN). In den Fällen des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG muss ein Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe bestehen. Ein inhaltlicher Zusammenhang liegt vor, wenn das Verfahren vor allem die wirtschaftliche Entflechtung der (vormaligen) Ehegatten betrifft (Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 652/11 - FamRZ 2013, 281 Rn. 26, 28 mwN).
12
Im Hinblick auf die gewünschte möglichst umfassende Zuständigkeit der Familiengerichte ist der Begriff des Zusammenhangs mit der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft großzügig zu beurteilen. § 266 Abs. 1 FamFG ist anwendbar , wenn der Rechtsstreit durch die bezeichneten familienrechtlichen Verhältnisse nicht unwesentlich mitgeprägt ist. Auszuscheiden sind die Fälle, in denen der familienrechtliche Bezug völlig untergeordnet ist, so dass eine Entscheidung durch das Familiengericht sachfremd erscheint. Ein inhaltlicher Zusammenhang ist vor allem bei naheliegenden und häufig vorkommenden Folgen oder Begleiterscheinungen der Beendigung einer Ehe gegeben. Der erforderliche inhaltliche Zusammenhang kann rechtlicher oder wirtschaftlicher Art sein. Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe müssen jedenfalls in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht für die geltend gemachte Rechtsfolge ursächlich sein. Dass die Ansprüche ihren Grund unmittelbar in der Ehe haben oder aus diesem Rechtsverhältnis herrühren, ist für eine Zuständigkeit nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG nicht erforderlich (Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 652/11 - FamRZ 2013, 281 Rn. 29 mwN).
13
bb) Der Senat hat bereits entschieden, dass zwischen den (geschiedenen ) Ehegatten bestehende Mietstreitigkeiten sonstige Familiensachen sein können, weil sie nicht unter eine der in § 266 Abs. 1 FamFG genannten Spezialzuständigkeiten fallen. Deshalb scheidet eine pauschale Zuordnung dieser Rechtsverhältnisse zu den allgemeinen Zivilgerichten aus (Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 652/11 - FamRZ 2013, 281 Rn. 30 f.). Im Hinblick auf den Wortlaut des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG werden hiervon auch Mietstreitigkeiten der vorliegenden Art erfasst, in denen sich Schwiegereltern mit ihrem Schwiegerkind im Rahmen eines zwischen ihnen geschlossenen Mietverhältnisses streiten, vorausgesetzt freilich, dass es um Ansprüche im Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe geht (AG Ludwigslust FamRZ 2013, 2005, 2006; Borth/Grandel in Musielak/Borth FamFG 5. Aufl. § 266 Rn. 13; Heiter in Prütting/Helms FamFG 3. Aufl. § 266 Rn. 54 "Sonstiges"; ders. FamRZ 2013, 283; Drasdo NJW-Spezial 2015, 289; Heinemann MDR 2009, 1026, 1028; ders. in Rahm/Künkel Handbuch Familienund Familienverfahrensrecht [Stand: Februar 2017] "B. Sonstige Familienstreitsachen" Rn. 41; BeckOK FamFG/Schlünder [Stand: 2. April 2017] § 266 FamFG Rn. 15 "mietrechtliche Ansprüche"; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 38. Aufl. § 266 FamFG Rn. 7; aA - für eine Eigenbedarfskündigung der Schwiegereltern - Keidel/Giers FamFG 19. Aufl. § 266 Rn. 16).
14
Daran ändert entgegen der Auffassung des Landgerichts auch der Umstand nichts, dass § 23 Nr. 2a GVG für Wohnraummietsachen eine ausschließliche Zuständigkeit der allgemeinen Zivilabteilung des Amtsgerichts begründet, die über besondere Rechtskenntnisse auf dem Gebiet des Wohnraummietrechts verfügt (vgl. Heinemann MDR 2009, 1026, 1028). Insoweit konkurrieren in Fällen der vorliegenden Art beide Zuständigkeiten miteinander, so dass es maßgeblich darauf ankommt, ob ein Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG besteht. Hier- zu verweist die Rechtsbeschwerde zu Recht darauf, dass sich Streitigkeiten über die Verhältnisse an der Ehewohnung und die Frage, wer die Wohnkosten zu tragen hat, sowie ob und wie diese dann unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen sind, als naheliegende und häufig vorkommende Folgen oder Begleiterscheinungen bei einer Trennung der Ehegatten darstellen. Entsprechendes gilt regelmäßig, wenn die Schwiegereltern Vermieter sind. Diese haben im Zweifel – bezogenauf den Streit der Eheleute – keine neutrale Stellung inne, sondern stehen im "Lager" ihres Kindes. Für eine Konzentration der Zuständigkeit beim Familiengericht spricht zudem die Möglichkeit, die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung in einem solchen Falle abschließend, auch im Außenverhältnis zu den Schwiegereltern, zu regeln und in diesem Zusammenhang ebenfalls eine Regelung über die Wohnkosten herbeizuführen, die im Rahmen des Trennungsunterhaltsverfahrens für die Bemessung des Unterhalts maßgeblich sind. Das Familienrecht kennt in Ehewohnungszuweisungsangelegenheiten ohnehin bereits ein Hinübergreifen in das Wohnungsmietrecht. So bewirkt die Wohnungsüberlassung gemäß § 1568 a Abs. 3 BGB etwa eine Änderung des zugrundeliegenden Mietverhältnisses (Palandt/Brudermüller BGB 76. Aufl. § 1568 a Rn. 10). Damit geht einher, dass beim Streit der Ehegatten in Ehewohnungssachen auch die Vermieter gemäß § 204 Abs. 1 FamFG zu beteiligen sind.
15
cc) Für die Prüfung, ob der zur Entscheidung anstehende Verfahrensgegenstand eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit oder eine Familiensache im Sinne des § 17 a Abs. 6 GVG darstellt, kommt es nicht allein auf den Vortrag der Klägerseite, sondern ebenfalls auf das Verteidigungsvorbringen der Gegenseite an. Denn die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich nicht allein aus dem geltend gemachten Anspruch, sondern erst aus dem Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe, also letztlich aus einer Ge- samtbetrachtung (Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 652/11 - FamRZ 2013, 281 Rn. 19, 22).
16
b) Gemessen hieran ist die Zuständigkeit des Familiengerichts gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG gegeben. Aus der Gesamtbetrachtung der hier vorliegenden Umstände folgt, dass der familienrechtliche Bezug jedenfalls nicht völlig untergeordnet ist, also eine Entscheidung durch das Familiengericht nicht sachfremd erscheint.
17
aa) Zu Recht hebt die Rechtsbeschwerde darauf ab, dass es entgegen der Ansicht des Landgerichts gerade nicht vom Zufall abhängig gewesen ist, dass die Kläger mit ihrem Schwiegersohn einen Mietvertrag geschlossen haben. Maßgeblich war vielmehr die zwischen dem Beklagten und der Tochter der Kläger geschlossene Ehe. Dies folgt nicht zuletzt daraus, dass dem Beklagten nach der Trennung die weitere Nutzung der Wohnung untersagt und das Wohnungsschloss ausgetauscht wurde. Im Übrigen hat der Kläger zu 2 in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht eingeräumt, zu dem Beklagten anlässlich der Trennung der Eheleute gesagt zu haben, "er solle aus dem Leben seiner Tochter verschwinden". Erst der – unstreitig – trennungsbedingte Auszug des Beklagten war Ursache für die in diesem Verfahren von den Klägern geltend gemachten Mietforderungen.
18
Dabei wirft der trennungsbedingte Ausschluss des Beklagten von der weiteren Nutzung der Wohnung durch die Kläger – wie die Rechtsbeschwerde ebenfalls zutreffend ausführt – die Frage auf, ob weiterhin vertragliche Zahlungspflichten bestehen oder etwa Leistungsverweigerungsrechte in Betracht kommen.
19
Darüber hinaus war zwischen dem Beklagten und seiner Ehefrau ein Verfahren auf Trennungsunterhalt anhängig. Den Vortrag des Beklagten, die aus dem Mietverhältnis für seine Ehefrau fortbestehende Mietzahlungspflicht habe bei der Regelung des Trennungsunterhalts eine Rolle gespielt, haben die Kläger nicht widerlegt. Entsprechendes gilt für das von den Klägern ihrer Tochter gewährte Darlehen. Im Übrigen ist die Frage, inwiefern der Unterhaltsberechtigte mit Mietkosten belastet ist oder ob er mietfrei wohnt und ihm daher ein Wohnvorteil anzurechnen ist, ohnehin regelmäßig Gegenstand der Unterhaltsberechnung.
20
Schließlich haben die Kläger den Einwand des Beklagten nicht widerlegt, wonach die Geltendmachung der Mietforderungen "eine Retourkutsche auf die zerrissene Familiensituation" sei. Der Beklagte hat hierzu einen Vermerk des Familiengerichts vom 11. März 2015 vorgelegt, der eine Anhörung in einem von den Klägern geführten Verfahren auf Umgang mit ihrem, bei dem Beklagten lebenden, Enkel zum Gegenstand hat. Danach kommt nach Auffassung des Familiengerichts nur ein begleiteter Umgang in Betracht. Zwar haben die Kläger die damit einhergehende Behauptung des Beklagten bestritten, wonach derzeit kein Umgang stattfinde. Das genügt indes nicht, um den von dem Beklagten behaupteten Zusammenhang zu widerlegen, zumal die Kläger erst in dem Jahr Klage eingereicht haben, in dem zuvor der genannte Anhörungstermin stattgefunden hatte.
21
bb) Die vom Senat bislang offengelassene Frage, ob zwischen den geltend gemachten Ansprüchen und der Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe auch ein zeitlicher Zusammenhang bestehen muss (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 652/11 - FamRZ 2013, 281 Rn. 37; zum aktuellen Streitstand Keidel/Giers FamFG 19. Aufl. § 266 Rn. 14 mwN), kann auch hier unbeantwortet bleiben. Denn selbst nach der einen zeitlichen Zusammenhang fordernden Auffassung ist ein solcher noch gegeben, solange die Ehe besteht (Heiter in Prütting/Helms FamFG 3. Aufl. § 266 Rn. 50; s. auch Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 38. Aufl. § 266 FamFG Rn. 5) bzw. wenn seit der Beendigung der Verbindung und dem Abschluss der wirtschaftlichen Auseinandersetzung noch kein längerer Zeitraum verstrichen ist (AG Holzminden FamRZ 2010, 1758, 1759 mwN).
22
Im instanzgerichtlichen Verfahren ist weder festgestellt noch vorgetragen , ob bzw. wann die Ehe des Beklagten geschieden worden ist. Soweit die Kläger in der Rechtsbeschwerdeerwiderung nunmehr erstmals vortragen, die Ehe sei "mittlerweile" rechtskräftig geschieden, kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Berücksichtigung neuer Tatsachen in der Rechtsbeschwerdeinstanz vorliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - XII ZR 133/11 - FamRZ 2013, 1366 Rn. 47 mwN). Denn der Vortrag der Kläger ist bereits zu unbestimmt, weil sich ihm nicht entnehmen lässt, wann genau die Ehe geschieden worden ist. Sollte er so zu verstehen sein, dass die Ehescheidung nach der letzten instanzgerichtlichen Entscheidung des Landgerichts rechtskräftig geworden ist, wäre der zeitliche Zusammenhang – hielte man ihn denn überhaupt für erforderlich – ohnehin gewahrt, weil die Klage noch bei bestehender Ehe rechtshängig geworden wäre (vgl. § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO iVm § 113 Abs. 1 FamFG).
23
3. Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden, weil sie zur Endentscheidung reif ist, § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG. Demgemäß ist der angefochtene Beschluss gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben, auf die sofortige Beschwerde des Beklagten der Rechtsweg zu den allgemeinen Zivilgerichten für unzulässig zu erklären und das Verfahren an das Amtsgericht – Familiengericht – zu verweisen.
Dose Schilling Günter Guhling Krüger
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 09.09.2016 - 463 C 29778/15 -
LG München I, Entscheidung vom 13.12.2016 - 15 T 18053/16 -

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(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(1) Sonstige Familiensachen sind Verfahren, die

1.
Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses sowie in den Fällen der §§ 1298 und 1299 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zwischen einer solchen und einer dritten Person,
2.
aus der Ehe herrührende Ansprüche,
3.
Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe,
4.
aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprüche oder
5.
aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche
betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis k der Zivilprozessordnung genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Familiensache handelt.

(2) Sonstige Familiensachen sind auch Verfahren über einen Antrag nach § 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

6
Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (§ 17a Abs. 4 S. 4 und 6 GVG). Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift kann zwar nur das obere Landesgericht die Rechtsbeschwerde zulassen. Es ist jedoch geklärt, dass nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 die Zulassung durch das Landgericht als Beschwerdegericht erfolgen kann (BGHZ 155, 365, 366 ff; MünchKommZPO /Zimmermann, 3. Aufl. § 17a GVG Rn. 35; Musielak/Wittschier, ZPO 6. Aufl. § 17a GVG Rn. 16; Hk-ZPO/Rathmann, 2. Aufl. § 17a GVG Rn. 13; a.A. Zöller/Lückemann, ZPO 27. Aufl. § 17a GVG Rn. 16a; Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 67. Aufl. § 17a GVG Rn. 17). Andernfalls wäre eine Zulassung schlechthin unmöglich, weil die obenen Landesgerichte aus dem Instanzenzug ausgeschieden sind. Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Nach Auffassung des Senats ist sie ferner begründet, weil der Anfechtungsrechtsstreit vor die ordentlichen Gerichte gehört.

(1) Sonstige Familiensachen sind Verfahren, die

1.
Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses sowie in den Fällen der §§ 1298 und 1299 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zwischen einer solchen und einer dritten Person,
2.
aus der Ehe herrührende Ansprüche,
3.
Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe,
4.
aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprüche oder
5.
aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche
betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis k der Zivilprozessordnung genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Familiensache handelt.

(2) Sonstige Familiensachen sind auch Verfahren über einen Antrag nach § 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

25
Mit § 266 FamFG hat der Gesetzgeber den Zuständigkeitsbereich der Familiengerichte deutlich erweitert ("Großes Familiengericht"). Damit sollen bestimmte Zivilrechtsstreitigkeiten, die eine besondere Nähe zu familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen aufweisen oder die in engem Zusammenhang mit der Auflösung eines solchen Rechtsverhältnisses stehen, ebenfalls Familiensachen werden. Ordnungskriterium dabei ist nach der Gesetzesbegründung allein die Sachnähe des Familiengerichts zum Verfahrensgegenstand. Im Interesse aller Beteiligten soll es dem Familiengericht möglich sein, alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 7. September 2007 BT-Drucks. 16/6308 S. 168 f.).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12. Juni 2014 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Wert: 20.000 €

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um die Zuständigkeit des angerufenen Familiengerichts.

2

Die Beteiligten sind seit September 2010 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Sie hatten einen Ehevertrag abgeschlossen, in dem sie den Güterstand der Gütertrennung vereinbart hatten.

3

Zum Zeitpunkt der Eheschließung war der Antragsgegner Alleineigentümer eines Grundstücks, das er mit Teilungserklärung vom 8. Juni 2000 in hälftige Miteigentumsanteile aufteilte, die eine Hälfte verbunden mit Sondereigentum an einer Praxis, die andere Hälfte mit Sondereigentum an Wohnräumen. Den zuerst genannten Miteigentumsanteil verkaufte er mit Vertrag vom gleichen Tage an die Antragstellerin. Zu diesem Zeitpunkt war mit der Errichtung des Bauwerks auf dem Grundstück gerade begonnen worden. In der Folgezeit wurde es von den Parteien gemeinsam vollendet.

4

Im vorliegenden Verfahren macht die Antragstellerin geltend, sie habe in den Bau der Immobilie rund 300.000 € investiert, der Verkehrswert ihres Miteigentumsanteils betrage jedoch nur 240.000 €. Den Differenzbetrag von 60.000 € verlangt sie vom Antragsgegner als ehebedingte Zuwendung erstattet, deren Geschäftsgrundlage mit dem Scheitern der Ehe entfallen sei. Vorsorglich stützt die Antragstellerin den geltend gemachten Anspruch auch auf die Grundsätze der Ehegatteninnengesellschaft und auf einen Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB.

5

Das von der Antragstellerin angerufene Familiengericht hat sich für funktionell unzuständig erklärt und das Verfahren an das für WEG-Sachen zuständige Amtsgericht verwiesen. Das Oberlandesgericht hat diesen Beschluss aufgehoben und den Rechtsweg zu den Familiengerichten für zulässig erklärt. Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

6

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

7

1. Sie ist gemäß § 17 a Abs. 4 und Abs. 6 GVG iVm § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 652/11 - FamRZ 2013, 281 Rn. 7 mwN) und auch im Übrigen zulässig.

8

2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

9

a) Das Beschwerdegericht hat seine in FamRZ 2014, 1727 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:

10

Eine sonstige Familiensache nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG liege vor, weil die ehemals mit dem Antragsgegner verheiratete Antragstellerin Ansprüche im Zusammenhang mit der Scheidung der Ehe geltend mache.

11

Das vorliegende Verfahren betreffe nicht das Wohnungseigentumsrecht. Dies sei der Fall, wenn sich ehemals miteinander verheiratete Personen als Beteiligte einer Streitigkeit im Sinne des § 43 WEG gegenüberstünden. Wenn ein solches Verfahren jedoch nur einen geringen Bezug zu dem Sachgebiet des Wohnungseigentumsrechts habe und der Schwerpunkt bei den familienrechtlichen Bezügen liege, sei eine dem Familiengericht vorgehende Sonderzuständigkeit nicht anzunehmen. Das gelte auch in Zweifelsfällen. Immer, wenn das Verfahren durch familienrechtliche Verhältnisse nicht unwesentlich mitgeprägt sei, sei das Familiengericht zuständig.

12

Nicht unwesentlich mitgeprägt sei ein Verfahren durch familienrechtliche Verhältnisse, wenn ehemals miteinander verheiratete Personen über die Rückgewähr einer behaupteten ehebedingten Zuwendung oder über Rechte und Pflichten aus einer behaupteten Ehegatteninnengesellschaft stritten. Maßgeblich für diese Zuordnung sei nicht der Gegenstand der Zuwendung oder der Gegenstand der Gesellschaft, sondern der Grund der Zuwendung oder das Vorhandensein einer Ehegatteninnengesellschaft. Denn die maßgeblichen Rechtsfragen lägen dann grundsätzlich und in erster Linie im Familienrecht und nicht etwa in anderen Rechtsgebieten. Deshalb sei vor allem spezifisch familienrechtlicher Sachverstand für ein solches Verfahren notwendig, nicht besonderer Sachverstand in anderen Rechtsgebieten, etwa aus dem Bereich des Wohnungseigentumsrechts.

13

Ausgehend von diesen Maßstäben sei der von der Antragstellerin beschrittene Rechtsweg zu den Familiengerichten zulässig. Das Verfahren weise allenfalls einen geringen Bezug zu dem Sachgebiet des Wohnungseigentumsrechts auf. Sein Schwerpunkt liege in den familienrechtlichen Bezügen, die das Verfahren prägten. Dessen Kern sei das Vorbringen der Antragstellerin; für eine ehebedingte Zuwendung an den Antragsgegner sei die Grundlage mit dem Scheitern der Ehe entfallen. Die Zuwendung sei zur finanziellen Absicherung der Familie im Alter und in der Annahme erfolgt, sie bleibe mit dem Antragsgegner ein Leben lang verheiratet und zusammen. Nur deshalb sei es ihr bei Errichtung des Gebäudes nicht auf die genaue Verteilung der Kosten angekommen. Zur Beurteilung der Richtigkeit dieser Ansicht der Antragstellerin bedürfe es spezifisch familienrechtlicher Kenntnisse, nicht besonderer Kenntnisse des Wohnungseigentumsrechts.

14

Offen könne bleiben, ob die Antragstellerin und der Antragsgegner sich als Beteiligte einer Streitigkeit im Sinne des § 43 WEG gegenüberstünden. Denn in den Anwendungsbereich des § 43 Nr. 1 WEG fielen alle gemeinschaftsbezogenen Streitigkeiten im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander, wenn Gegenstand des Verfahrens ihre Rechte und Pflichten aus dem Gemeinschaftsverhältnis seien. Die Streitigkeit der Antragstellerin mit dem Antragsgegner erscheine aber nicht als gemeinschaftsbezogen, sondern als ehebezogen. Sie betreffe nicht das Wohnungseigentumsrecht, sondern lediglich das Wohnungseigentum als Gegenstand einer behaupteten ehebedingten Zuwendung.

15

b) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand. Das Beschwerdegericht hat zu Recht die hier zu beurteilende Streitigkeit als sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG qualifiziert.

16

aa) Zu den sonstigen Familiensachen gehören gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG Verfahren, die Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a bis k ZPO genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Familiensache handelt.

17

(1) Mit § 266 FamFG hat der Gesetzgeber den Zuständigkeitsbereich der Familiengerichte deutlich erweitert ("Großes Familiengericht"). Damit sollen bestimmte Zivilrechtsstreitigkeiten, die eine besondere Nähe zu familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen aufweisen oder die in engem Zusammenhang mit der Auflösung eines solchen Rechtsverhältnisses stehen, ebenfalls Familiensachen sein (BT-Drucks. 16/6308 S. 168). Ordnungskriterium dabei ist nach der Gesetzesbegründung allein die Sachnähe des Familiengerichts zum Verfahrensgegenstand. Im Interesse aller Beteiligten soll es dem Familiengericht möglich sein, alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden (BT-Drucks. 16/6308 S. 169). Durch den von § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG geforderten Zusammenhang der Streitigkeit mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe soll insbesondere die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten außerhalb des Güterrechts (sogenanntes Nebengüterrecht) den Familiengerichten zugewiesen werden (BT-Drucks. 16/6308 S. 263).

18

Im Hinblick auf die gewünschte möglichst umfassende Zuständigkeit der Familiengerichte ist der Begriff des Zusammenhangs mit der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft großzügig zu beurteilen. § 266 Abs. 1 FamFG ist anwendbar, wenn der Rechtsstreit durch die bezeichneten familienrechtlichen Verhältnisse nicht unwesentlich mitgeprägt ist. Auszuscheiden sind die Fälle, in denen der familienrechtliche Bezug völlig untergeordnet ist, so dass eine Entscheidung durch das Familiengericht sachfremd erscheint. Ein inhaltlicher Zusammenhang ist vor allem bei naheliegenden und häufig vorkommenden Folgen oder Begleiterscheinungen der Beendigung einer Ehe gegeben. Der erforderliche inhaltliche Zusammenhang kann rechtlicher oder wirtschaftlicher Art sein. Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe müssen jedenfalls in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht für die geltend gemachte Rechtsfolge ursächlich sein. Dass die Ansprüche ihren Grund unmittelbar in der Ehe haben oder aus diesem Rechtsverhältnis herrühren, ist für eine Zuständigkeit nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG nicht erforderlich (Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 652/11 - FamRZ 2013, 281 Rn. 29 mwN).

19

(2) Trotz Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen einer sonstigen Familiensache i.S.v. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG ist die Zuständigkeit des Familiengerichts nach § 266 Abs. 1 Halbsatz 2 FamFG jedoch dann nicht begründet, wenn die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a bis k ZPO genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft. Mit dieser Einschränkung soll nach der Gesetzesbegründung erreicht werden, dass trotz der mit Einführung des § 266 FamFG durch die Reform des familiengerichtlichen Verfahrens und des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit verbundenen Erweiterung der Zuständigkeit der Familiengerichte diese nicht mit Verfahren befasst werden, für deren Bearbeitung spezielle Kenntnisse in den in § 266 Abs. 1 Halbsatz 2 FamFG genannten Rechtsgebieten erforderlich sind. Durch die Regelung soll sich der Gesichtspunkt der Spezialität gegenüber den für die Zuständigkeit des Familiengerichts maßgeblichen Kriterien durchsetzen (BT-Drucks. 16/6308 S. 263).

20

Bei der Prüfung, ob ein Verfahren, das die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG erfüllt, das Wohnungseigentum betrifft, ist daher die in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende Wertung zu berücksichtigen, grundsätzlich Rechtstreitigkeiten, die in einer besonderen Nähe zu familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen oder in engem Zusammenhang mit der Auflösung eines solchen Rechtsverhältnisses stehen, den Familiengerichten zuzuweisen (BT-Drucks. 16/6308 S. 168). Hat das Verfahren nur einen geringen Bezug zum Wohnungseigentumsrecht oder liegt dessen Schwerpunkt bei familienrechtlichen Bezügen und sind deshalb spezielle Kenntnisse des Wohnungseigentumsrechts nicht erforderlich, greift die Ausnahmeregelung des § 266 Abs. 1 Halbsatz 2 FamFG nicht ein (Keidel/Giers FamFG 18. Aufl. § 266 Rn. 23).

21

Daraus folgt, dass nicht schon dann ein Verfahren vorliegt, das das Wohnungseigentum betrifft, wenn sich in einer Rechtsstreitigkeit Eheleute als Wohnungseigentümer gegenüberstehen. Hinzukommen muss, dass das Verfahren spezielle Kenntnisse des Wohnungseigentumsrechts verlangt. Deshalb greift die Ausschlussklausel, wenn es sich um eine Streitigkeit nach § 43 WEG handelt (vgl. Keidel/Giers FamFG 18. Aufl. § 266 Rn. 22; Prütting/Helms/Heiter FamFG 3. Aufl. § 266 Rn. 32; Heinemann MDR 2009, 1026, 1027; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 6. Aufl. Rn. 26 e). Gleiches gilt jedenfalls dann, wenn eine bedeutsame Vorfrage aus dem Bereich des Wohnungseigentumsrechts streitentscheidend ist (Prütting/Helms/Heiter FamFG 3. Aufl. § 266 Rn. 32; weitergehend MünchKommFamFG/Erbarth 2. Aufl. § 266 Rn. 31; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 35. Aufl. § 266 FamFG Rn. 2; Heiter FamRB 2010, 121, 122). In allen anderen Fällen ist der Zuständigkeit des Familiengerichts der Vorrang zu geben (Keidel/Giers FamFG 18. Aufl. § 266 Rn. 23; Heinemann MDR 2009, 1026, 1027).

22

bb) Gemessen hieran hat das Beschwerdegericht zu Recht die Zuständigkeit des Familiengerichts angenommen.

23

Die Antragstellerin macht primär einen Anspruch auf Ausgleich einer ehebezogenen Zuwendung geltend und stützt sich damit auf eine Anspruchsgrundlage, die als typischer familienrechtlicher Ausgleichsanspruch des Nebengüterrechts von § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG erfasst wird (vgl. Keidel/Giers FamFG 18. Aufl. § 266 Rn. 15; Prütting/Helms/Heiter FamFG 3. Aufl. § 266 Rn. 54; vgl. auch BT-Drucks. 16/6308 S. 263). Daneben vertritt sie zur Antragsbegründung die Auffassung, der geltend gemachte Anspruch ergebe sich auch aus der Auflösung einer Ehegatteninnengesellschaft. Auch dieser Anspruch hat eine besondere Nähe zu den familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen, so dass eine Entscheidung durch das Familiengericht zweckmäßig ist (vgl. Keidel/Giers FamFG 18. Aufl. § 266 Rn. 15; Schulte-Bunert/Weinreich/Rehme FamFG 4. Aufl. § 266 Rn. 15; Musielak/Borth FamFG 5. Aufl. § 266 Rn. 11; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 6. Aufl. Rn. 26 a mwN).

24

Der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch steht auch in Zusammenhang mit der Scheidung der Ehegatten. Die Antragstellerin trägt zur Begründung ihres Antrags vor, dass es ihr bei der Errichtung des Gebäudes nur deshalb nicht auf eine genaue Verteilung der Kosten angekommen sei, weil sie angenommen habe, ein Leben lang mit dem Antragsgegner verheiratet zu sein. Außerdem sei die Zuwendung zur finanziellen Absicherung der Eheleute im Alter erfolgt. Mit dem Scheitern der Ehe sei der Grund für diese Zuwendung entfallen. Daraus hat das Beschwerdegericht zu Recht geschlossen, dass die Beteiligten im vorliegenden Fall über Ansprüche streiten, die im Zusammenhang mit der Scheidung der Eheleute stehen.

25

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsgegner meint, die Streitigkeit betreffe allein das Wohnungseigentumsrecht. Zwar kommt es für die Prüfung, ob der zur Entscheidung anstehende Verfahrensgegenstand eine sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG darstellt, nicht allein auf den Vortrag der Antragstellerseite, sondern ebenfalls auf das Verteidigungsvorbringen der Gegenseite an (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 652/11 - FamRZ 2013, 281 Rn. 19). Das vorliegende Verfahren betrifft auch nach dem Vortrag des Antragsgegners jedoch das Wohnungseigentumsrecht nur am Rande. Eine Streitigkeit i.S.d. § 43 WEG liegt nicht vor. Bedeutsame Vorfragen aus dem Bereich des Wohnungseigentumsrechts sind ebenfalls nicht zu klären. Streitentscheidend ist vielmehr, ob der Antragstellerin wegen der für die Errichtung der Immobilie erbrachten Investitionen ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch zusteht. Daraus ergibt sich im vorliegenden Fall die besondere Sachnähe zum Familienrecht, die nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG die Zuständigkeit des Familiengerichts begründet.

Dose                                Schilling                      Günter

            Nedden-Boeger                         Botur

(1) Sonstige Familiensachen sind Verfahren, die

1.
Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses sowie in den Fällen der §§ 1298 und 1299 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zwischen einer solchen und einer dritten Person,
2.
aus der Ehe herrührende Ansprüche,
3.
Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe,
4.
aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprüche oder
5.
aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche
betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis k der Zivilprozessordnung genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Familiensache handelt.

(2) Sonstige Familiensachen sind auch Verfahren über einen Antrag nach § 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

25
Mit § 266 FamFG hat der Gesetzgeber den Zuständigkeitsbereich der Familiengerichte deutlich erweitert ("Großes Familiengericht"). Damit sollen bestimmte Zivilrechtsstreitigkeiten, die eine besondere Nähe zu familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen aufweisen oder die in engem Zusammenhang mit der Auflösung eines solchen Rechtsverhältnisses stehen, ebenfalls Familiensachen werden. Ordnungskriterium dabei ist nach der Gesetzesbegründung allein die Sachnähe des Familiengerichts zum Verfahrensgegenstand. Im Interesse aller Beteiligten soll es dem Familiengericht möglich sein, alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 7. September 2007 BT-Drucks. 16/6308 S. 168 f.).

(1) Sonstige Familiensachen sind Verfahren, die

1.
Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses sowie in den Fällen der §§ 1298 und 1299 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zwischen einer solchen und einer dritten Person,
2.
aus der Ehe herrührende Ansprüche,
3.
Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe,
4.
aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprüche oder
5.
aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche
betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis k der Zivilprozessordnung genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Familiensache handelt.

(2) Sonstige Familiensachen sind auch Verfahren über einen Antrag nach § 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

25
Mit § 266 FamFG hat der Gesetzgeber den Zuständigkeitsbereich der Familiengerichte deutlich erweitert ("Großes Familiengericht"). Damit sollen bestimmte Zivilrechtsstreitigkeiten, die eine besondere Nähe zu familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen aufweisen oder die in engem Zusammenhang mit der Auflösung eines solchen Rechtsverhältnisses stehen, ebenfalls Familiensachen werden. Ordnungskriterium dabei ist nach der Gesetzesbegründung allein die Sachnähe des Familiengerichts zum Verfahrensgegenstand. Im Interesse aller Beteiligten soll es dem Familiengericht möglich sein, alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 7. September 2007 BT-Drucks. 16/6308 S. 168 f.).

(1) Sonstige Familiensachen sind Verfahren, die

1.
Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses sowie in den Fällen der §§ 1298 und 1299 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zwischen einer solchen und einer dritten Person,
2.
aus der Ehe herrührende Ansprüche,
3.
Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe,
4.
aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprüche oder
5.
aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche
betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis k der Zivilprozessordnung genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Familiensache handelt.

(2) Sonstige Familiensachen sind auch Verfahren über einen Antrag nach § 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

25
Mit § 266 FamFG hat der Gesetzgeber den Zuständigkeitsbereich der Familiengerichte deutlich erweitert ("Großes Familiengericht"). Damit sollen bestimmte Zivilrechtsstreitigkeiten, die eine besondere Nähe zu familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen aufweisen oder die in engem Zusammenhang mit der Auflösung eines solchen Rechtsverhältnisses stehen, ebenfalls Familiensachen werden. Ordnungskriterium dabei ist nach der Gesetzesbegründung allein die Sachnähe des Familiengerichts zum Verfahrensgegenstand. Im Interesse aller Beteiligten soll es dem Familiengericht möglich sein, alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 7. September 2007 BT-Drucks. 16/6308 S. 168 f.).

(1) Sonstige Familiensachen sind Verfahren, die

1.
Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses sowie in den Fällen der §§ 1298 und 1299 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zwischen einer solchen und einer dritten Person,
2.
aus der Ehe herrührende Ansprüche,
3.
Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe,
4.
aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprüche oder
5.
aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche
betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis k der Zivilprozessordnung genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Familiensache handelt.

(2) Sonstige Familiensachen sind auch Verfahren über einen Antrag nach § 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

(1) Sonstige Familiensachen sind Verfahren, die

1.
Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses sowie in den Fällen der §§ 1298 und 1299 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zwischen einer solchen und einer dritten Person,
2.
aus der Ehe herrührende Ansprüche,
3.
Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe,
4.
aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprüche oder
5.
aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche
betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis k der Zivilprozessordnung genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Familiensache handelt.

(2) Sonstige Familiensachen sind auch Verfahren über einen Antrag nach § 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) In Ehewohnungssachen nach § 200 Abs. 1 Nr. 2 sind auch der Vermieter der Wohnung, der Grundstückseigentümer, der Dritte (§ 1568a Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und Personen, mit denen die Ehegatten oder einer von ihnen hinsichtlich der Wohnung in Rechtsgemeinschaft stehen, zu beteiligen.

(2) Das Jugendamt ist in Ehewohnungssachen auf seinen Antrag zu beteiligen, wenn Kinder im Haushalt der Ehegatten leben.

25
Mit § 266 FamFG hat der Gesetzgeber den Zuständigkeitsbereich der Familiengerichte deutlich erweitert ("Großes Familiengericht"). Damit sollen bestimmte Zivilrechtsstreitigkeiten, die eine besondere Nähe zu familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen aufweisen oder die in engem Zusammenhang mit der Auflösung eines solchen Rechtsverhältnisses stehen, ebenfalls Familiensachen werden. Ordnungskriterium dabei ist nach der Gesetzesbegründung allein die Sachnähe des Familiengerichts zum Verfahrensgegenstand. Im Interesse aller Beteiligten soll es dem Familiengericht möglich sein, alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 7. September 2007 BT-Drucks. 16/6308 S. 168 f.).

(1) Sonstige Familiensachen sind Verfahren, die

1.
Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses sowie in den Fällen der §§ 1298 und 1299 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zwischen einer solchen und einer dritten Person,
2.
aus der Ehe herrührende Ansprüche,
3.
Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe,
4.
aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprüche oder
5.
aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche
betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis k der Zivilprozessordnung genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Familiensache handelt.

(2) Sonstige Familiensachen sind auch Verfahren über einen Antrag nach § 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

25
Mit § 266 FamFG hat der Gesetzgeber den Zuständigkeitsbereich der Familiengerichte deutlich erweitert ("Großes Familiengericht"). Damit sollen bestimmte Zivilrechtsstreitigkeiten, die eine besondere Nähe zu familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen aufweisen oder die in engem Zusammenhang mit der Auflösung eines solchen Rechtsverhältnisses stehen, ebenfalls Familiensachen werden. Ordnungskriterium dabei ist nach der Gesetzesbegründung allein die Sachnähe des Familiengerichts zum Verfahrensgegenstand. Im Interesse aller Beteiligten soll es dem Familiengericht möglich sein, alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 7. September 2007 BT-Drucks. 16/6308 S. 168 f.).
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(a) Zwar ist gemäß § 559 Abs. 1 ZPO neues Tatsachenvorbringen in der Revisionsinstanz grundsätzlich unbeachtlich. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO allerdings einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimmtem Umfang auch Tatsachen, die sich erst während der Revisionsinstanz ereignen, in die Urteilsfindung einfließen können, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen. Der Gedanke der Konzentration der Revisionsinstanz auf die rechtliche Bewertung eines festgestellten Sachverhalts verliert nämlich an Gewicht , wenn die Berücksichtigung von neuen tatsächlichen Umständen keine nennenswerte Mehrarbeit verursacht und die Belange des Prozessgegners gewahrt bleiben. Dann kann es aus prozessökonomischen Gründen nicht zu verantworten sein, die vom Tatsachenausschluss betroffene Partei auf einen weiteren , gegebenenfalls durch mehrere Instanzen zu führenden Prozess zu verweisen. In einem solchen Fall ist vielmehr durch die Zulassung neuen Vorbringens im Revisionsverfahren eine rasche und endgültige Streitbereinigung herbeizuführen (Senatsurteile vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990 Rn. 27 und vom 21. November 2001 - XII ZR 162/99 - FamRZ 2002, 318, 319 mwN - hinsichtlich der Einrede der Verjährung offengelassen in BGHZ 139, 214 = NJW 1998, 2972, 2974).

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.