vorgehend
Amtsgericht Aschaffenburg, 5 F 603/12, 24.09.2013
Oberlandesgericht Bamberg, 2 UF 343/13, 23.06.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 368/14
vom
20. Mai 2015
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine Beschwerde ist formgerecht eingelegt, wenn trotz fehlerhafter Bezeichnung des
Verkündungstermins für das Beschwerdegericht und den Beschwerdegegner zweifelsfrei
erkennbar ist, welcher Beschluss angefochten wird (im Anschluss an Senatsbeschluss
vom 7. November 2012 - XII ZB 325/12 - FamRZ 2013, 371).
BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 - XII ZB 368/14 - OLG Bamberg
AG Aschaffenburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. NeddenBoeger
und Dr. Botur

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Bamberg vom 23. Juni 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Wert: 35.212 €

Gründe:


I.

1
Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine im Scheidungsverbund ergangene Entscheidung zum Zugewinnausgleich.
2
Das Amtsgericht hat im schriftlichen Verfahren mit einem am 24. September 2013 verkündeten Beschluss die Ehe der Beteiligten geschieden , den Versorgungsausgleich geregelt und den Antragsgegner zur Zahlung von Zugewinnausgleich verpflichtet. Die am 1. Oktober 2013 von der Ge- schäftsstelle des Amtsgerichts veranlasste Zustellung der Entscheidung an den Antragsgegner ist erst am 21. Oktober 2013 erfolgt. Nachdem am 18. Oktober 2013 das Empfangsbekenntnis der Verfah3 rensbevollmächtigten des Antragsgegners noch nicht zurückgesendet war, hat ein Mitarbeiter der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erneut die Zustellung von zwei Ausfertigungen der amtsgerichtlichen Entscheidung veranlasst, weil er Zweifel daran hatte, ob die bereits vorgenommene Zustellung des Beschlusses erfolgreich war. Hierfür hat er einen auf den 9. August 2013 datierten Beschlussentwurf , der in der Datenverarbeitungsanlage des Amtsgerichts gespeichert war, ausgedruckt und als Ausfertigung an die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners zum Zwecke der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis übersandt. Das Empfangsbekenntnis hat die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners ebenfalls am 21. Oktober 2013 unterzeichnet.
4
Mit einem beim Amtsgericht am 12. November 2013 eingegangenen Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten, in dem als anzufechtende Entscheidung die "Entscheidung vom 9. August 2013" genannt ist, hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. Der Beschwerdeschrift war die auf den 9. August 2013 datierte Beschlussausfertigung beigefügt. Nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 20. Januar 2014 hat der Antragsgegner mit einem am 16. Januar 2014 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz die Beschwerde begründet. Nachdem das Oberlandesgericht den Antragsgegner mit Verfügung vom 20. Januar 2014 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde hingewiesen hatte, hat dieser am 11. Februar 2014 erneut Beschwerde eingelegt, die er mit einem Wiedereinsetzungsantrag verbunden hat, in der nunmehr als angefochtene Entscheidung der Beschluss vom 24. September 2013, "zugestellt am 21. Oktober 2013" genannt wird. Dieser Beschwerdeschrift hat der Antragsgegner eine Ausfertigung des am 24. September 2013 ergangenen Beschlusses in Kopie beigefügt. Am gleichen Tag ist beim Beschwerdegericht die Beschwerdebegründung und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Beschwerdebegründung eingegangen. Mit Beschluss vom 17. April 2014 hat das Amtsgericht festgestellt, dass
5
eine Scheidungsverbundentscheidung am 9. August 2013 nicht ergangen ist, eine Entscheidung gleichen Datums nicht existiert und die weitere Zustellung vom 21. Oktober 2013 an den Antragsgegner einen Entscheidungsentwurf zum Gegenstand hatte.
6
Nach entsprechendem Hinweis, dass eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht komme, hat das Beschwerdegericht die Beschwerden des Antragsgegners gegen die Beschlüsse vom 9. August 2013 und 24. September 2013 verworfen. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit der Rechtsbeschwerde.

II.

7
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m.
8
§§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Senats (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt den Antragsgegner in seinem Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip), welcher es den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11 - FamRZ 2013, 1117 Rn. 4 mwN).
9
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
10
a) Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung folgendes ausgeführt: Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschlussentwurf vom
11
9. August 2013 sei als unzulässig zu verwerfen. Zwar sei ein durch die Geschäftsstelle ausgefertigter und zugestellter Beschlussentwurf, durch den der äußere Anschein einer gerichtlichen Entscheidung bewirkt werde, grundsätzlich rechtsmittelfähig. Durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 17. April 2014 sei der durch die Zustellung zweier Ausfertigungen an den Antragsgegner hervorgerufene Rechtsschein der Existenz einer auf den 9. August 2013 datierten Scheidungsverbundentscheidung jedoch endgültig beseitigt und daher die bis zu diesem Zeitpunkt zu bejahende Rechtsmittelfähigkeit entfallen. Eine Erledigung des Rechtsmittels sei nicht erklärt worden. Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 24. September 2013 sei un12 zulässig, da die Beschwerdefrist nicht gewahrt sei und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einlegungsfrist nicht vorlägen. Durch die am 12. November 2013 beim Amtsgericht eingelegte Be13 schwerde sei die Beschwerdefrist hinsichtlich des Beschlusses vom 24. September 2013 nicht gewahrt, weil diese sich gegen den "Scheinbeschluss" vom 9. August 2013 gerichtet habe. Eine Auslegung oder Umdeutung dieser Beschwerde in eine Beschwerde gegen den Beschluss vom 24. September 2013 sei nicht möglich, da die Beschwerdeschrift ausdrücklich den "Scheinbeschluss" vom 9. August 2013 als angefochtene Entscheidung i.S. von § 64 Abs. 2 Satz 3 FamFG bezeichnet habe und dem Schriftsatz die entsprechende Beschlussausfertigung beigefügt gewesen sei. Die in der Beschwerdeschrift verwendeten Identitätskriterien der angefochtenen Entscheidung seien derart zwingend, dass der Schriftsatz einer Auslegung nicht zugänglich sei.
14
Auch die Identität des Entscheidungsausspruchs und der Entscheidungsgründe führe zu keinem anderen Ergebnis. Werde der Rechtsschein gesetzt , dass (zeitversetzt) zwei identische Entscheidungen im selben Verfahren ergangen seien, rechtfertige dies nicht, ein Rechtsmittel, das gegen die ScheinEntscheidung eingelegt worden sei, grundsätzlich auch als Rechtsmittel gegen die andere Entscheidung zu werten. Werde nämlich - wie hier - der Rechtsschein gesetzt, die Ehe der Beteiligten sei durch mehrere Verbundbeschlüsse geschieden, der Versorgungsausgleich mehrfach geregelt und ein Beteiligter mehrfach zur Zahlung von Zugewinnausgleich verpflichtet worden, sei es ein nachvollziehbares Ziel und Bedürfnis eines Rechtsmittelführers, diesen Anschein durch Anfechtung einer der beiden Entscheidungen, nämlich der Schein-Entscheidung zu beseitigen, um den Schein einer mehrfachen Titulierung und Rechtsgestaltung zu unterschiedlichen Zeitpunkten zu verhindern und Rechtsklarheit herzustellen. Wolle hingegen in einer derartigen Fallkonstellation der Rechtsmittelführer nicht nur den Rechtsschein beseitigen, sondern auch den inhaltsidentischen Entscheidungsausspruch angreifen, dann müsse er beide ihm bekannt gegebenen Entscheidungen in der Beschwerdeschrift bezeichnen und dies unmissverständlich zum Ausdruck bringen. Dieses ihm zumutbare Postulat folge bereits aus § 64 Abs. 2 Satz 3 FamFG bzw. aus § 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
15
Dem Beschwerdeführer sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen.
16
b) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts hat der Antragsgegner bereits mit dem am 12. November 2013 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 11. November 2013 form- und fristgerecht Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 24. September 2013 eingelegt.
17
aa) Nach § 64 Abs. 2 Satz 3 FamFG muss die Beschwerdeschrift die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Wie bei der für das zivilprozessuale Berufungsverfahren maßgeblichen Regelung in § 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, an die § 64 Abs. 2 Satz 3 FamFG angelehnt ist (Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 64 Rn. 24), ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift allerdings nicht, auf welche Weise die angefochtene Entscheidung bezeichnet werden muss. Da § 64 Abs. 2 Satz 3 FamFG dem Zweck dient, dem Beschwerdegericht und den übrigen Verfahrensbeteiligten Klarheit über den Gegenstand und die Beteiligten des Rechtsmittelverfahrens zu verschaffen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 165, 371, 375 = FamRZ 2006, 543 zu § 519 Abs. 3 ZPO; vgl. auch Schulte-Bunert/Weinreich/Unger FamFG 4. Aufl. § 64 Rn. 14), ist in der Beschwerdeschrift die angegriffene Entscheidung in der Regel durch eine vollständige Bezeichnung der Verfahrensbeteiligten, des Gerichts, das den angefochtenen Beschluss erlassen hat, des Verkündungsdatums und des Aktenzeichens zu bezeichnen (Prütting/Helms/Abramenko FamFG 3. Aufl. § 64 Rn. 15; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 34. Aufl. § 64 FamFG Rn. 15; vgl. auch BGH Beschluss vom 6. Dezember 2006 - IV ZB 20/06 - FamRZ 2007, 553 mwN zu § 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
18
Dabei ist jedoch zu beachten, dass verfahrensrechtliche Formvorschriften kein Selbstzweck sind (Senatsbeschluss BGHZ 165, 371, 375 = FamRZ 2006, 543). Daher dürfen keine übermäßigen Anforderungen an die Beachtung der Förmlichkeiten der Beschwerdeschrift gestellt werden (Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 64 Rn. 25). Ausreichend ist, wenn aufgrund der Angaben in der Beschwerdeschrift und den sonstigen aus den Verfahrensakten erkennbaren Umständen vor Ablauf der Beschwerdefrist für das Gericht nicht zweifelhaft bleibt, welche Entscheidung angefochten wird, und es anhand der im übrigen richtigen und vollständigen Angaben in der Rechtsmittelschrift nicht daran ge- hindert ist, seine verfahrensvorbereitende Tätigkeit aufzunehmen (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 165, 371, 373 = FamRZ 2006, 543 mwN und vom 7. November 2012 - XII ZB 325/12 - FamRZ 2013, 371 Rn. 15; BGH Beschluss vom 6. Dezember 2006 - IV ZB 20/06 - FamRZ 2007, 553, 554; Zöller/Feskorn ZPO 30. Aufl. § 64 FamFG Rn. 7; Prütting/Helms/Abramenko FamFG 3. Aufl. § 64 Rn. 15; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 35. Aufl. § 64 FamFG Rn. 7; MünchKommFamFG/Ansgar Fischer 2. Aufl. § 64 Rn. 7).
19
bb) Gemessen hieran hat der Antragsgegner durch die am 12. November 2013 beim Amtsgericht eingegangene Rechtsmittelschrift rechtzeitig Beschwerde gegen den am 21. Oktober 2013 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts vom 24. September 2013 eingelegt. Zwar ist in diesem Schriftsatz als Verkündungstermin der Entscheidung, gegen die sich das Rechtsmittel richtet, der 9. August 2013 angegeben und eine Kopie der fehlerhaft von der Geschäftsstelle des Amtsgerichts übermittelten und auf diesen Tag datierten Beschlussausfertigung beigefügt. Aus den weiteren in diesem Schriftsatz zum Aktenzeichen und zu den Verfahrensbeteiligten enthaltenen Angaben war für das Beschwerdegericht jedoch erkennbar, dass sich der Antragsgegner gegen die in diesem Verfahren ergangene Verbundentscheidung wenden will. Aus dem Inhalt der Verfahrensakten, die dem Beschwerdegericht ab dem 15. November 2013 und damit noch vor Ablauf der Beschwerdefrist vorlagen, war ersichtlich, dass die vom Antragsgegner beigefügte Beschlusskopie bis auf das Verkündungsdatum vollständig inhaltsgleich mit der am 24. September 2013 verkündeten Entscheidung des Amtsgerichts war und in diesem Verfahren am 9. August 2013 keine weitere Entscheidung ergangen ist. Trotz der unzutreffenden Angabe des Verkündungstermins in der Beschwerdeschrift konnte daher bei Ablauf der Beschwerdefrist nicht zweifelhaft sein, dass sich der Antragsgegner mit seinem Rechtsmittel gegen die am 24. September 2013 verkündete Verbundentscheidung wenden wollte.
20
Das Beschwerdegericht war auch trotz der fehlerhaften Angabe zum Verkündungstermin in der Beschwerdeschrift seit Beginn seiner Befassung mit der Sache nicht gehindert, seine verfahrensvorbereitende Tätigkeit aufzunehmen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 165, 371, 374 = FamRZ 2006, 543). Denn es hat das eingelegte Rechtsmittel von Beginn an als Beschwerde gegen den Beschluss vom 24. September 2013 verstanden und entsprechend behandelt, wie sich aus der Eingangsverfügung des Senatsvorsitzenden des Beschwerdegerichts vom 18. November 2013 ergibt. Auch die Antragstellerin ist von Beginn an davon ausgegangen, dass
21
sich das Rechtsmittel des Antragsgegners gegen den am 24. September 2013 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts richtet. Sie geht in ihrer Beschwerdeerwiderung vom 22. Januar 2014 nämlich erkennbar von einer Beschwerde gegen diesen Beschluss aus. Sie rügt in diesem Schriftsatz nur, dass die Beschwerde verfristet sei, weil der Beschluss vom 24. September 2013 dem Antragsgegner spätestens am 7. Oktober 2013 zugestellt worden sein müsse.
22
Im Übrigen müssen etwaige Zweifel des Verfahrensgegners daran, gegen welche gerichtliche Entscheidung sich ein Rechtsmittel richtet, nicht schon bis zum Ablauf der Beschwerdefrist behoben sein; es genügt, wenn die Klarstellung ihm gegenüber erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, sofern dadurch seine Rechtsverteidigung nicht beeinträchtigt wird (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 165, 371, 373 = FamRZ 2006, 543).
23
cc) Soweit das Beschwerdegericht eine solche Auslegung der Beschwerdeschrift für nicht möglich gehalten hat, ist der Senat hieran nicht gebunden. Die Auslegung von Verfahrenshandlungen unterliegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs freier rechtlicher Nachprüfung. Sie orientiert sich an dem Grundsatz, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstan- denen Interesse entspricht (vgl. BGH Beschluss vom 20. Januar 2004 - VI ZB 68/03 - FamRZ 2004, 697, 698 mwN). Die Auslegung der am 12. November 2013 fristgerecht beim Amtsgericht
24
eingegangenen Beschwerdeschrift ergibt nach alldem, dass der Antragsgegner bereits hierdurch Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 24. September 2013 eingelegt hat. Auf die weiteren Erwägungen des Beschwerdegerichts zu der verspäteten Einlegung eines Rechtsmittels mit Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners vom 11. Februar 2014 und den Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist kommt es daher nicht mehr an. Dose Schilling Günter Nedden-Boeger Botur
Vorinstanzen:
AG Aschaffenburg, Entscheidung vom 24.09.2013 - 5 F 603/12 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 23.06.2014 - 2 UF 343/13 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Mai 2015 - XII ZB 368/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Mai 2015 - XII ZB 368/14

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Mai 2015 - XII ZB 368/14 zitiert 8 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 117 Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen


(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Besc

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 64 Einlegung der Beschwerde


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll. (

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Mai 2015 - XII ZB 368/14 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Mai 2015 - XII ZB 368/14 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Nov. 2012 - XII ZB 325/12

bei uns veröffentlicht am 07.11.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 325/12 vom 7. November 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 517, 519 Abs. 3, 233 Hc Die Berufung ist auch bei Falschbezeichnung der angefochtenen Entscheidung

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Jan. 2004 - VI ZB 68/03

bei uns veröffentlicht am 20.01.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 68/03 vom 20. Januar 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 519, GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 Können trotz unrichtiger Parteibezeichnung bei dem Berufungsgericht keine vernü

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Dez. 2006 - IV ZB 20/06

bei uns veröffentlicht am 06.12.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 20/06 vom 6. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ ZPO §§ 519 Abs. 2, 522 Abs. 1 Satz 2 Eine Berufung darf nicht mehr wegen Mängel bei den Formerfordernissen d
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Mai 2015 - XII ZB 368/14.

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2017 - XII ZB 567/15

bei uns veröffentlicht am 25.01.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 567/15 vom 25. Januar 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 117 Abs. 1 Die Angabe eines falschen erstinstanzlichen Aktenzeichens steht dem fristgerechten Eing

Referenzen

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB 20/06
vom
6. Dezember 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
Eine Berufung darf nicht mehr wegen Mängel bei den Formerfordernissen
des § 519 Abs. 2 ZPO verworfen werden, wenn sich diese Mängel über einen
Abgleich mit den erstinstanzlichen Prozessakten vor Ablauf der Berufungsfrist
als unschädlich erweisen.
BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - IV ZB 20/06 - LG Köln
AG Köln
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke
am 6. Dezember 2006

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 25. April 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens , an das Landgericht zurückverwiesen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgesehen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Beschwerdewert: 4.722,33 €

Gründe:


1
I. Durch das am 25. November 2005 verkündete, der Klägerin am 9. Dezember 2005 zugestellte Urteil wies das Amtsgericht Köln die Klage auf Erstattung ärztlicher Behandlungskosten in Höhe von 4.722,33 € nebst Zinsen ab. Dagegen legte der Streithelfer - behandelnder Arzt der Klägerin - mit einem am 17. Dezember 2005 bei der gemeinsamen Briefannahmestelle des Landgerichts und des Amtsgerichts Köln eingegangenem Telefax Berufung ein. Die Berufungsschrift enthielt lediglich ein abgekürztes Rubrum bestehend aus dem Nachnamen der Klägerin und einer Kurzform der Firmenbezeichnung der Beklagten, das Aktenzeichen des angefochtenen Urteils und einen formulierten Antrag (Aufhebung und Zurückverweisung oder - im Falle einer Sachentscheidung - Zahlung des bezifferten Klagebetrages nebst genauer Zinsforderung). Erstinstanzliches Gericht, Verkündungs- und Zustellungsdatum, Streithelfer, Parteibezeichnungen und Parteirollen im Rechtsmittelverfahren waren nicht angegeben; eine Urteilsabschrift war nicht beigefügt.
2
Auf Verfügung vom 20. Dezember 2005 "U.m.A. dem Landgericht Köln - Berufung -" gingen die Vorgänge am 22. Dezember 2005 beim Landgericht ein. Am 27. Januar 2006 verlängerte die Vorsitzende der zuständigen Zivilkammer die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß bis zum 9. März 2006. Nach fristgerechtem Eingang der Berufungsbegründung wies sie den Streithelfer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung hin, da die Berufungsschrift nicht die gemäß § 519 ZPO erforderlichen Angaben enthielte.
3
Durch Beschluss vom 25. April 2006 hat das Landgericht die Berufung wegen Verstoßes gegen das Formerfordernis des § 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und der daraus folgenden Nichteinhaltung der Berufungsfrist des § 517 ZPO als unzulässig verworfen und zur Begründung weiter ausgeführt: Infolge der fehlenden Ortsangabe des erstinstanzlichen Ge- richts habe es sich aus den vorhandenen Unterlagen nicht die Gewissheit über die Identität des angefochtenen Urteils verschaffen können, zumal dem Landgericht Köln als Berufungsinstanz und damit auch der Sachgebietskammer für Personenversicherung neun Amtsgerichte zugeordnet seien. Ein weiterer Formverstoß liege in der unterbliebenen Bezeichnung des Rechtsmittelführers und der schlechterdings nicht erkennbaren Beteiligung des Streithelfers.
4
Hiergegen richtet sich die vom Streithelfer eingelegte Rechtsbeschwerde.
5
1. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, weil eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO; vgl. BGHZ 165, 371, 372 f. m.w.N.). Sie ist auch begründet, weil sich die Mängel der Berufungsschrift im Streitfall als unschädlich erwiesen haben. Auf die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Grundsatzfrage, ob ein Berufungsgericht rechtzeitig auf formelle Mängel hinzuweisen habe, kommt es nicht an.
6
2. Im Ausgangspunkt stellt das Berufungsgericht zutreffend fest, dass die Berufungsschrift den an eine wirksame Berufungseinlegung gemäß § 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu stellenden Formerfordernissen nicht genügt. Dazu gehört vor allem die vollständige und eindeutige Bezeichnung des Urteils und des Berufungsführers, die ihrerseits die Angaben der Parteien, des Gerichts, das das angefochtene Urteil erlassen hat, des Verkündungstermins, des Aktenzeichens, des Berufungsklägers und des Berufungsbeklagten erfordert (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 24. April 2003 - III ZB 94/02 - VersR 2004, 623 unter 2 a; Urteile vom 11. Januar 2001 - III ZR 113/00 - VersR 2002, 212 unter II 1 und 19. Februar 2002 - VI ZR 394/00 - BGHR ZPO § 518 (i.d. Fassung vom 3.12.1976) Abs. 2 "Parteibezeichnung 19"; jeweils m.w.N.). Gemessen daran war die Berufungsschrift, wie auch die Rechtsbeschwerde einräumt , mangelhaft. Insbesondere bleiben bei bloßer Mitteilung des Aktenzeichens ohne weitere Angaben zum Gericht des ersten Rechtszuges nicht behebbare Zweifel an der Identität des angegriffenen Urteils. Diese Unsicherheiten ergaben sich bereits aus der Zuständigkeit des Berufungsgerichts für neun Amtsgerichte (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Oktober 1986 - IVa ZB 12/86 - BGHR ZPO § 518 Abs. 2 Nr. 1 "Urteilsbezeichnung 1"), und wurden zusätzlich verstärkt durch die Möglichkeit, dass - wie im Streitfall auch geschehen - der Gerichtsstand der Hauptniederlassung der Beklagten durch den des Versicherungsagenten (§ 48 VVG) verdrängt werden kann.
7
Ebenso wenig war in der Berufungsschrift mit der gebotenen Deutlichkeit angegeben, für wen die Berufung eingelegt werden sollte (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2004 - III ZR 20/03 - BGHR ZPO (1.1.2002) § 519 Abs. 2 "Parteibezeichnung 1"); die Antragsformulierung sprach insoweit lediglich gegen die Beklagte. Für die Stellung des Streithelfers als alleinigen Rechtsmittelführer (vgl. RGZ 147, 125; Thomas/Putzo/ Hüßtege, ZPO 27. Aufl. § 67 Rdn. 4) fehlte indes jeder Anhalt.
8
3. Richtig ist ferner der Hinweis des Berufungsgerichts, dass die danach bestehenden Unklarheiten behoben wären, wenn der Berufungs- schrift entsprechend der Sollvorschrift des § 519 Abs. 3 ZPO eine Abschrift der angefochtenen Entscheidung beigefügt worden wäre (BGHZ 165, 371, 373). Dies ist aber nicht die einzige Möglichkeit, über die Mängel einer Berufungsschrift ausgeglichen werden können.
9
Anerkannt ist insbesondere, dass - gemessen an den formalen Anforderungen des § 519 Abs. 2 ZPO - an sich unzureichende Angaben unschädlich sein können, wenn sich vor Ablauf der Berufungsfrist im Zusammenhang mit den Prozessakten für das Berufungsgericht zweifelsfrei ergibt, welches Urteil von wem angegriffen wird (BGH, Beschlüsse vom 24. April 2003 aaO unter 2 b und vom 25. Februar 1993 - VII ZB 22/92 - BGHR ZPO § 518 Abs. 2 Nr. 1 "Urteilsbezeichnung 7" unter 2; Musielak/ Ball, ZPO 5. Aufl. § 519 Rdn. 4; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO 26. Aufl. § 519 Rdn. 33; jeweils m.w.N.). Denn die prozessualen Formvorschriften sind kein Selbstzweck. Sie sollen insbesondere dem Rechtsmittelgericht eine rasche und unkomplizierte Anforderung der erstinstanzlichen Akten ermöglichen und damit den Geschäftsgang erleichtern und ihm zu einer eindeutigen Identifizierung des angefochtenen Urteils und Klärung des Rechtsmittelführers verhelfen (vgl. BGHZ 165, 371, 375; BGH, Urteil vom 8. April 2004 aaO).
10
Dem hat das Berufungsgericht nicht Rechnung getragen. Ihm lagen ab dem 22. Dezember 2005 die Berufungsschrift und die vollständigen erstinstanzlichen Akten vor; diese waren nach Eingang der Berufung bei der Briefannahmestelle bereits beigezogen und ihre Übersendung zusammen mit der Berufungsschrift am 20. Dezember 2005 verfügt worden. Die Berufungsfrist lief erst am 9. Januar 2006 ab. Das Berufungsgericht war daher trotz der unvollständigen Berufungsschrift seit Beginn seiner Befassung mit der Sache nicht gehindert, seine prozessvorbereitende Tätigkeit aufzunehmen (vgl. BGHZ 165, 371, 374). Über einen Abgleich der Berufungsschrift mit dem in den Prozessakten befindlichen erstinstanzlichen Urteil waren zudem unschwer jedwede bestehenden Zweifel mit völliger Sicherheit auszuräumen. Das Aktenzeichen, die Namen der Parteien, der Prozessbevollmächtigte des Streithelfers und die formulierten Anträge mit den genauen Angaben zum Zahlungsbegehren einschließlich Zinsforderung ergaben nunmehr eindeutig, dass der Streithelfer auf Klägerseite das vorliegende Urteil des Amtsgerichts Köln überprüft wissen wollte. Selbst die anfangs bestehende theoretische Möglichkeit mehrerer Verfahren der Parteien bei verschiedenen Amtsgerichten des Bezirks des Berufungsgerichts war damit lange vor Ablauf der Berufungsfrist ausgeschlossen.

11
Eine Verwerfung der Berufung wegen formunwirksamer Einlegung kam danach nicht mehr in Betracht.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 25.11.2005 - 120 C 293/02 -
LG Köln, Entscheidung vom 25.04.2006 - 23 S 73/05 -

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

15
a) Die gegen das erstinstanzliche Urteil statthafte Berufung ist rechtzeitig durch die innerhalb der Berufungsfrist beim Oberlandesgericht eingegangene erste Rechtsmittelschrift eingelegt worden. In der Rechtsmittelschrift waren sowohl das erstinstanzliche Aktenzeichen als auch das Kurzrubrum korrekt angegeben , so dass kein Zweifel bestand, welcher Rechtssache es zuzuordnen war. Auch war das Rechtsmittel von demselben Rechtsanwalt eingelegt worden, der den Kläger bereits in der Vorinstanz vertreten hatte, so dass durch einen Abgleich der Rechtsmittelschrift mit der beim Oberlandesgericht zeitgleich eingegangenen Akte nicht zweifelhaft sein konnte, für welche Partei das Rechtsmittel eingelegt war (vgl. BGH Beschluss vom 12. Januar 2010 - VIII ZB 64/09 - juris). Zwar waren in der Rechtsmittelschrift die angefochtene Entscheidung und das statthafte Rechtsmittel falsch bezeichnet; außerdem war sie unrichtiger Weise beim erstinstanzlichen Gericht statt beim Rechtsmittelgericht eingereicht worden. Hieraus konnte jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass der Kläger sich gegen den antragsgemäß zu seinen Gunsten und ratenfrei ergangenen Prozesskostenhilfebeschluss vom 4. November 2011 wenden wollte. Die Falschbezeichnungen in der Rechtsmittelschrift waren evident, weil der Kläger durch die Entscheidung vom 4. November 2011 offensichtlich nicht beschwert war. Außerdem hat der Kläger zugleich beantragt, ihm "Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren" zu bewilligen. Auch daraus wurde ersichtlich, dass sich das Rechtsmittel gegen eine Hauptsacheentscheidung - insoweit kam nur das Urteil vom 11. Oktober 2011 in Betracht - richten sollte. Die falsche Bezeichnung der Entscheidungsform ("Beschluss" statt "Urteil") und die falsche Einlegung des Rechtsmittels beim erstinstanzlichen Gericht mögen - wie auch das Oberlandesgericht in Betracht zieht - dadurch zu erklären sein, dass vom Klägervertreter übersehen wurde, dass hier noch ein Verfahren nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden alten Verfahrensrecht vorliegt. Sie lassen daher ebenfalls keinen Schluss darauf zu, das Rechtsmittel habe sich nicht gegen die Hauptsacheentscheidung richten sollen. Tatsächlich hat auch das Oberlandesgericht das eingelegte Rechtsmittel von Beginn an als Berufung gegen die Hauptsacheentscheidung verstanden und es entsprechend behandelt. In der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts ist die Sache als Rechtsmittel gegen eine Hauptsacheentscheidung unter dem "UF"-Registerzeichen eingetragen worden und nicht - wie bei der Beschwerde gegen einen Prozesskostenhilfebeschluss - unter dem "WF"-Registerzeichen. Als angefochtene Entscheidung hat die Geschäftsstelle eingetragen: "gegen eine sonstige Entscheidung vom 11.10.11". Der Senatsvorsitzende des Oberlandesgerichts hat diese Angaben und die Aktenzeichenvergabe durch seine Eingangsverfügung vom 22. November 2011 bestätigt sowie als Gegenstand des Verfahrens die Rubrik "UF Berufung /Beschwerde Unterhalt f. d. Ehegatten / Lebenspartner" markiert und nicht die Rubrik "WF Sonstige Beschwerden VKH/PKH-Sache". Die damit verfügte Eintragung des Verfahrens als Rechtsmittel gegen die Hauptsacheentscheidung vom 11. Oktober 2011 spiegelt den - auch objektiv zutreffenden - Empfängerhorizont des Gerichts im Zeitpunkt des Eingangs der Sache wider, noch bevor erst am darauffolgenden Tag der "klarstellende" Schriftsatz beim Oberlandesgericht vorlag.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB 20/06
vom
6. Dezember 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
Eine Berufung darf nicht mehr wegen Mängel bei den Formerfordernissen
des § 519 Abs. 2 ZPO verworfen werden, wenn sich diese Mängel über einen
Abgleich mit den erstinstanzlichen Prozessakten vor Ablauf der Berufungsfrist
als unschädlich erweisen.
BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - IV ZB 20/06 - LG Köln
AG Köln
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke
am 6. Dezember 2006

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 25. April 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens , an das Landgericht zurückverwiesen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgesehen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Beschwerdewert: 4.722,33 €

Gründe:


1
I. Durch das am 25. November 2005 verkündete, der Klägerin am 9. Dezember 2005 zugestellte Urteil wies das Amtsgericht Köln die Klage auf Erstattung ärztlicher Behandlungskosten in Höhe von 4.722,33 € nebst Zinsen ab. Dagegen legte der Streithelfer - behandelnder Arzt der Klägerin - mit einem am 17. Dezember 2005 bei der gemeinsamen Briefannahmestelle des Landgerichts und des Amtsgerichts Köln eingegangenem Telefax Berufung ein. Die Berufungsschrift enthielt lediglich ein abgekürztes Rubrum bestehend aus dem Nachnamen der Klägerin und einer Kurzform der Firmenbezeichnung der Beklagten, das Aktenzeichen des angefochtenen Urteils und einen formulierten Antrag (Aufhebung und Zurückverweisung oder - im Falle einer Sachentscheidung - Zahlung des bezifferten Klagebetrages nebst genauer Zinsforderung). Erstinstanzliches Gericht, Verkündungs- und Zustellungsdatum, Streithelfer, Parteibezeichnungen und Parteirollen im Rechtsmittelverfahren waren nicht angegeben; eine Urteilsabschrift war nicht beigefügt.
2
Auf Verfügung vom 20. Dezember 2005 "U.m.A. dem Landgericht Köln - Berufung -" gingen die Vorgänge am 22. Dezember 2005 beim Landgericht ein. Am 27. Januar 2006 verlängerte die Vorsitzende der zuständigen Zivilkammer die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß bis zum 9. März 2006. Nach fristgerechtem Eingang der Berufungsbegründung wies sie den Streithelfer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung hin, da die Berufungsschrift nicht die gemäß § 519 ZPO erforderlichen Angaben enthielte.
3
Durch Beschluss vom 25. April 2006 hat das Landgericht die Berufung wegen Verstoßes gegen das Formerfordernis des § 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und der daraus folgenden Nichteinhaltung der Berufungsfrist des § 517 ZPO als unzulässig verworfen und zur Begründung weiter ausgeführt: Infolge der fehlenden Ortsangabe des erstinstanzlichen Ge- richts habe es sich aus den vorhandenen Unterlagen nicht die Gewissheit über die Identität des angefochtenen Urteils verschaffen können, zumal dem Landgericht Köln als Berufungsinstanz und damit auch der Sachgebietskammer für Personenversicherung neun Amtsgerichte zugeordnet seien. Ein weiterer Formverstoß liege in der unterbliebenen Bezeichnung des Rechtsmittelführers und der schlechterdings nicht erkennbaren Beteiligung des Streithelfers.
4
Hiergegen richtet sich die vom Streithelfer eingelegte Rechtsbeschwerde.
5
1. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, weil eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO; vgl. BGHZ 165, 371, 372 f. m.w.N.). Sie ist auch begründet, weil sich die Mängel der Berufungsschrift im Streitfall als unschädlich erwiesen haben. Auf die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Grundsatzfrage, ob ein Berufungsgericht rechtzeitig auf formelle Mängel hinzuweisen habe, kommt es nicht an.
6
2. Im Ausgangspunkt stellt das Berufungsgericht zutreffend fest, dass die Berufungsschrift den an eine wirksame Berufungseinlegung gemäß § 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu stellenden Formerfordernissen nicht genügt. Dazu gehört vor allem die vollständige und eindeutige Bezeichnung des Urteils und des Berufungsführers, die ihrerseits die Angaben der Parteien, des Gerichts, das das angefochtene Urteil erlassen hat, des Verkündungstermins, des Aktenzeichens, des Berufungsklägers und des Berufungsbeklagten erfordert (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 24. April 2003 - III ZB 94/02 - VersR 2004, 623 unter 2 a; Urteile vom 11. Januar 2001 - III ZR 113/00 - VersR 2002, 212 unter II 1 und 19. Februar 2002 - VI ZR 394/00 - BGHR ZPO § 518 (i.d. Fassung vom 3.12.1976) Abs. 2 "Parteibezeichnung 19"; jeweils m.w.N.). Gemessen daran war die Berufungsschrift, wie auch die Rechtsbeschwerde einräumt , mangelhaft. Insbesondere bleiben bei bloßer Mitteilung des Aktenzeichens ohne weitere Angaben zum Gericht des ersten Rechtszuges nicht behebbare Zweifel an der Identität des angegriffenen Urteils. Diese Unsicherheiten ergaben sich bereits aus der Zuständigkeit des Berufungsgerichts für neun Amtsgerichte (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Oktober 1986 - IVa ZB 12/86 - BGHR ZPO § 518 Abs. 2 Nr. 1 "Urteilsbezeichnung 1"), und wurden zusätzlich verstärkt durch die Möglichkeit, dass - wie im Streitfall auch geschehen - der Gerichtsstand der Hauptniederlassung der Beklagten durch den des Versicherungsagenten (§ 48 VVG) verdrängt werden kann.
7
Ebenso wenig war in der Berufungsschrift mit der gebotenen Deutlichkeit angegeben, für wen die Berufung eingelegt werden sollte (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2004 - III ZR 20/03 - BGHR ZPO (1.1.2002) § 519 Abs. 2 "Parteibezeichnung 1"); die Antragsformulierung sprach insoweit lediglich gegen die Beklagte. Für die Stellung des Streithelfers als alleinigen Rechtsmittelführer (vgl. RGZ 147, 125; Thomas/Putzo/ Hüßtege, ZPO 27. Aufl. § 67 Rdn. 4) fehlte indes jeder Anhalt.
8
3. Richtig ist ferner der Hinweis des Berufungsgerichts, dass die danach bestehenden Unklarheiten behoben wären, wenn der Berufungs- schrift entsprechend der Sollvorschrift des § 519 Abs. 3 ZPO eine Abschrift der angefochtenen Entscheidung beigefügt worden wäre (BGHZ 165, 371, 373). Dies ist aber nicht die einzige Möglichkeit, über die Mängel einer Berufungsschrift ausgeglichen werden können.
9
Anerkannt ist insbesondere, dass - gemessen an den formalen Anforderungen des § 519 Abs. 2 ZPO - an sich unzureichende Angaben unschädlich sein können, wenn sich vor Ablauf der Berufungsfrist im Zusammenhang mit den Prozessakten für das Berufungsgericht zweifelsfrei ergibt, welches Urteil von wem angegriffen wird (BGH, Beschlüsse vom 24. April 2003 aaO unter 2 b und vom 25. Februar 1993 - VII ZB 22/92 - BGHR ZPO § 518 Abs. 2 Nr. 1 "Urteilsbezeichnung 7" unter 2; Musielak/ Ball, ZPO 5. Aufl. § 519 Rdn. 4; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO 26. Aufl. § 519 Rdn. 33; jeweils m.w.N.). Denn die prozessualen Formvorschriften sind kein Selbstzweck. Sie sollen insbesondere dem Rechtsmittelgericht eine rasche und unkomplizierte Anforderung der erstinstanzlichen Akten ermöglichen und damit den Geschäftsgang erleichtern und ihm zu einer eindeutigen Identifizierung des angefochtenen Urteils und Klärung des Rechtsmittelführers verhelfen (vgl. BGHZ 165, 371, 375; BGH, Urteil vom 8. April 2004 aaO).
10
Dem hat das Berufungsgericht nicht Rechnung getragen. Ihm lagen ab dem 22. Dezember 2005 die Berufungsschrift und die vollständigen erstinstanzlichen Akten vor; diese waren nach Eingang der Berufung bei der Briefannahmestelle bereits beigezogen und ihre Übersendung zusammen mit der Berufungsschrift am 20. Dezember 2005 verfügt worden. Die Berufungsfrist lief erst am 9. Januar 2006 ab. Das Berufungsgericht war daher trotz der unvollständigen Berufungsschrift seit Beginn seiner Befassung mit der Sache nicht gehindert, seine prozessvorbereitende Tätigkeit aufzunehmen (vgl. BGHZ 165, 371, 374). Über einen Abgleich der Berufungsschrift mit dem in den Prozessakten befindlichen erstinstanzlichen Urteil waren zudem unschwer jedwede bestehenden Zweifel mit völliger Sicherheit auszuräumen. Das Aktenzeichen, die Namen der Parteien, der Prozessbevollmächtigte des Streithelfers und die formulierten Anträge mit den genauen Angaben zum Zahlungsbegehren einschließlich Zinsforderung ergaben nunmehr eindeutig, dass der Streithelfer auf Klägerseite das vorliegende Urteil des Amtsgerichts Köln überprüft wissen wollte. Selbst die anfangs bestehende theoretische Möglichkeit mehrerer Verfahren der Parteien bei verschiedenen Amtsgerichten des Bezirks des Berufungsgerichts war damit lange vor Ablauf der Berufungsfrist ausgeschlossen.

11
Eine Verwerfung der Berufung wegen formunwirksamer Einlegung kam danach nicht mehr in Betracht.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 25.11.2005 - 120 C 293/02 -
LG Köln, Entscheidung vom 25.04.2006 - 23 S 73/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 68/03
vom
20. Januar 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Können trotz unrichtiger Parteibezeichnung bei dem Berufungsgericht keine vernünftigen
Zweifel über die Person des Rechtsmittelklägers aufkommen, so darf die Berufung
nicht wegen des genannten Mangels als unzulässig verworfen werden.
BGH, Beschluß vom 20. Januar 2004 - VI ZB 68/03 - OLG Hamm
LG Dortmund
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. September 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht Hamm zurückverwiesen. Beschwerdewert: 3.628,50

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten zu 1 und dessen Haftpflichtversicherer, die Beklagte zu 2, wegen eines Verkehrsunfalles auf Schadensersatz in vollem Umfang in Anspruch. Die Beklagten haben die Haftung dem Grunde nach in Höhe von 50% anerkannt. Das Landgericht hat daraufhin die Hälfte des geltend gemachten Anspruchs zugesprochen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Urteil ist am 12. April 2003 dem Kläger zugestellt worden. Am 5. Mai 2003
ist eine Berufungsschrift der seinerzeitigen Prozeßbevollmächtigten des Klägers per Telefax beim Berufungsgericht eingegangen. Eine Ablichtung des vollständigen Urteils des Landgerichts war beigefügt. Der Text der Berufungsschrift lautet auszugsweise: "In Sachen des Herrn J. P., ... - Beklagter und Berufungskläger -, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte W. und Partner ..., gegen 1. Herrn D. D. S. ... - Beklagter zu 1 und Berufungsbeklagter -, 2. die D.-AG ... - Beklagte zu 2 und Berufungsbeklagte – Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. ... legen wir namens der Beklagten Berufung ein." Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 18. September 2003, dem Kläger zugestellt am 1. Oktober 2003, die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers, die er zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für zulässig hält.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist auch im übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), form- und fristgerecht eingelegt (§ 575 ZPO) und begründet. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert im vorliegenden Fall eine höchstrichterliche Entscheidung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluß verletzt den Kläger in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Aus diesem Prinzip wird als "allgemeines Prozeßgrundrecht" der Anspruch auf ein faires Verfahren abgeleitet (BVerfGE 57, 250, 275). Die Verfahrensgarantien des Grundgesetzes verbieten es, den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 74, 228, 234; BVerfG NJW 1991, 3140). Dieser aus Art. 19 Abs. 4 GG entwickelte Grundsatz gebietet eine rechtsstaatliche Verfahrensgestaltung, der jedes Gerichtsverfahren genügen muß (vgl. BVerfGE 50, 1, 3; 51, 352, 354). 2. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung ausgeführt: Die Berufung des Klägers sei als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht formgerecht eingelegt worden sei. Der Berufungsschrift sei die Person des Rechtsmittelführers nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zu entnehmen , weil der Kläger darin als Beklagter und Berufungskläger bezeichnet werde. Auch wenn aus der beigefügten Urteilsabschrift eindeutig ersichtlich sei, daß es sich bei Herrn P. um den Kläger handle und die Rechtsanwälte W., die Prozeßbevollmächtigten des Klägers in der zweiten Instanz, die Berufungsschrift verfaßt hätten, sei nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise
erkennbar, für wen das Rechtsmittel eingelegt werden sollte. Es heiße nämlich im weiteren Text der Berufungsschrift "legen wir namens der Beklagten Berufung ein". Da beide Parteien durch das Urteil beschwert seien, ergäben sich berechtigte Zweifel. Die Rechtsanwälte, die die Berufung einlegten, seien zwar in der ersten Instanz nicht tätig gewesen, doch sei nur deswegen, weil die als die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten genannten Rechtsanwälte diese in erster Instanz ebenfalls vertreten hätten, nicht zwingend, daß die Verfasser der Berufungsschrift gerade für den Kläger tätig würden. Es könne auch ein Fehler bei der Angabe der Prozeßbevollmächtigten vorliegen. Auch sei "namens der Beklagten" die Mehrzahl verwandt worden, eine Personenmehrheit liege aber nur auf Beklagtenseite vor. 3. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Die Auslegung von Prozeßhandlungen unterliegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs freier revisionsrechtlicher Nachprüfung. Sie orientiert sich an dem Grundsatz, daß im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse entspricht (BGH, Urteil vom 24. November 1999 - XII ZR 94/98 - NJW-RR 2000, 1446; Urteil vom 17. Mai 2000 - VIII ZR 210/99 - NJW 2000, 3216, 3217 unter II. 1.). Lediglich theoretisch mögliche Zweifel, für die tatsächliche Anhaltspunkte nicht festgestellt sind, können bei der Auslegung der Berufungsschrift nicht ausschlaggebend sein.
b) Gemessen an diesen Grundsätzen hätte das Oberlandesgericht die Berufung nicht als formwidrig verwerfen dürfen. Zutreffend geht das Oberlandesgericht allerdings davon aus, daß an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers strenge Anforderungen zu stellen sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Formvorschrift des § 519
Abs. 2 ZPO (früher § 518 Abs. 2 ZPO) nur entsprochen, wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist angegeben wird, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll (Senatsurteil vom 15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97 - VersR 1999, 900; Beschluß vom 13. Januar 2003 - VI ZB 53/03 - noch nicht veröff.; vom 30. Mai 2000 - VI ZB 12/00 - VersR 2000, 1299, 1300 und vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - VersR 1996, 251). Daran fehlt es, wenn in der Berufungsschrift anstelle des wirklichen Berufungsklägers ein anderer, mit ihm nicht identischer Beteiligter bezeichnet wird (BGH, Beschluß vom 16. Juli 1998 - VII ZB 7/98 - VersR 1998, 1529, 1530). Das bedeutet aber nicht, daß die erforderliche Klarheit über die Person des Rechtsmittelklägers ausschließlich durch dessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen wäre. Vielmehr kann sie auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden (Senatsurteile vom 13. Oktober 1998 - VI ZR 81/98 - VersR 1999, 636, 637 und vom 15. Dezember 1998 aaO; Beschluß vom 18. April 2000 - VI ZB 1/00 - NJW-RR 2000, 1371 sowie vom 30. Mai 2000 - VI ZB 12/00 - aaO).
c) Das Berufungsgericht hat im Ansatz zutreffend bei der Auslegung der Berufungsschrift auch die beigefügte Urteilsablichtung mitberücksichtigt. Bei der Auslegung hat es aber Zweifel an der Person des Berufungsklägers mit rein theoretisch möglichen Fehlern begründet und außerdem den Inhalt des erstinstanzlichen Urteils nicht zutreffend erfaßt. Bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung sind Zweifel an der Person des Klägers als Rechtsmittelführer ausgeschlossen. Berechtigte Zweifel können weder damit begründet werden, daß der Berufungskläger als Beklagter und nicht seiner Parteienstellung entsprechend als Kläger bezeichnet worden ist, noch damit, daß "namens der Beklagten“ Berufung eingelegt worden ist.
aa) Die Rechtsbeschwerde weist mit Recht darauf hin, daß die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, die in der Berufungsschrift zutreffend bezeichnet sind, bereits in erster Instanz die Beklagten vertreten haben, wohingegen die Prozeßbevollmächtigten des Klägers, die für die Berufungsschrift verantwortlich zeichnen, in erster Instanz nicht aufgetreten sind. Eine fehlerhafte Bezeichnung der Prozeßbevollmächtigten, wie sie das Berufungsgericht in Erwägung zieht, ist zwar theoretisch denkbar. Rein theoretische Möglichkeiten sind aber nicht geeignet, Zweifel an der korrekten Bezeichnung des Rechtsmittelführers zu begründen (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97 - aaO). Auch der Geschäftsstellenbeamte des Berufungsgerichts hat eine solche theoretische Möglichkeit einer fehlerhaften Bezeichnung nicht in Betracht gezogen. Er hat vielmehr, der Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 6. Juni 2003 entsprechend, den Antrag des Berufungsklägers auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 13. Juni 2003 an die Rechtsanwälte der Beklagten als die Prozeßvertreter der Berufungsgegner zugestellt. bb) Das Berufungsgericht hat weiterhin irrigerweise dem erstinstanzlichen Urteil entnommen, daß beide Parteien als Berufungskläger in Frage kämen , weil sie beide beschwert worden seien. Aus dem Urteil ergibt sich aber für den fachkundigen Leser, dessen Sicht hier maßgeblich ist, in eindeutiger Weise , daß die Beklagten die Haftung in Höhe von 50% dem Grunde nach anerkannt haben und in dieser Höhe die Verurteilung erfolgt ist. Obwohl die Beklagten im Tenor des landgerichtlichen Urteils zur Zahlung an den Kläger verurteilt worden sind und sie dadurch formell beschwert sind, können ernsthafte Zweifel daran, wer als Rechtsmittelkläger in Betracht kommt, daraus nicht hergeleitet werden. Nur der Kläger, der von einer vollen Haftung der Beklagten ausgeht, ist in erster Instanz, soweit Streit zwischen den Parteien bestand, unterlegen , so daß bei vernünftiger Betrachtung ein Rechtsmittel nur für ihn in Betracht zu ziehen war.
cc) Die Auslegung der am 5. Mai 2003 fristgerecht eingegangenen Be- rufungsschrift muß nach alledem zu dem Ergebnis führen, daß der Kläger als Berufungskläger anzusehen ist, so daß das Berufungsgericht die Berufung nicht als unzulässig verwerfen durfte. Auf den weiteren von der Rechtsbeschwerde vorgetragenen Gesichtspunkt, daß sich auch aus der Reihenfolge der Nennung der Parteienrollen im Berufungsschriftsatz ergebe, wer Berufungskläger und Berufungsbeklagter sei, kommt es deshalb nicht mehr an. 4. Die Sache war unter Aufhebung des Beschlusses vom 18. September 2003 an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Müller Greiner Diederichsen
Pauge Zoll