Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Jan. 2004 - VI ZB 68/03
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten zu 1 und dessen Haftpflichtversicherer, die Beklagte zu 2, wegen eines Verkehrsunfalles auf Schadensersatz in vollem Umfang in Anspruch. Die Beklagten haben die Haftung dem Grunde nach in Höhe von 50% anerkannt. Das Landgericht hat daraufhin die Hälfte des geltend gemachten Anspruchs zugesprochen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Urteil ist am 12. April 2003 dem Kläger zugestellt worden. Am 5. Mai 2003ist eine Berufungsschrift der seinerzeitigen Prozeßbevollmächtigten des Klägers per Telefax beim Berufungsgericht eingegangen. Eine Ablichtung des vollständigen Urteils des Landgerichts war beigefügt. Der Text der Berufungsschrift lautet auszugsweise: "In Sachen des Herrn J. P., ... - Beklagter und Berufungskläger -, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte W. und Partner ..., gegen 1. Herrn D. D. S. ... - Beklagter zu 1 und Berufungsbeklagter -, 2. die D.-AG ... - Beklagte zu 2 und Berufungsbeklagte – Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. ... legen wir namens der Beklagten Berufung ein." Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 18. September 2003, dem Kläger zugestellt am 1. Oktober 2003, die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers, die er zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für zulässig hält.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist auch im übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), form- und fristgerecht eingelegt (§ 575 ZPO) und begründet. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert im vorliegenden Fall eine höchstrichterliche Entscheidung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluß verletzt den Kläger in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Aus diesem Prinzip wird als "allgemeines Prozeßgrundrecht" der Anspruch auf ein faires Verfahren abgeleitet (BVerfGE 57, 250, 275). Die Verfahrensgarantien des Grundgesetzes verbieten es, den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 74, 228, 234; BVerfG NJW 1991, 3140). Dieser aus Art. 19 Abs. 4 GG entwickelte Grundsatz gebietet eine rechtsstaatliche Verfahrensgestaltung, der jedes Gerichtsverfahren genügen muß (vgl. BVerfGE 50, 1, 3; 51, 352, 354). 2. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung ausgeführt: Die Berufung des Klägers sei als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht formgerecht eingelegt worden sei. Der Berufungsschrift sei die Person des Rechtsmittelführers nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zu entnehmen , weil der Kläger darin als Beklagter und Berufungskläger bezeichnet werde. Auch wenn aus der beigefügten Urteilsabschrift eindeutig ersichtlich sei, daß es sich bei Herrn P. um den Kläger handle und die Rechtsanwälte W., die Prozeßbevollmächtigten des Klägers in der zweiten Instanz, die Berufungsschrift verfaßt hätten, sei nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weiseerkennbar, für wen das Rechtsmittel eingelegt werden sollte. Es heiße nämlich im weiteren Text der Berufungsschrift "legen wir namens der Beklagten Berufung ein". Da beide Parteien durch das Urteil beschwert seien, ergäben sich berechtigte Zweifel. Die Rechtsanwälte, die die Berufung einlegten, seien zwar in der ersten Instanz nicht tätig gewesen, doch sei nur deswegen, weil die als die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten genannten Rechtsanwälte diese in erster Instanz ebenfalls vertreten hätten, nicht zwingend, daß die Verfasser der Berufungsschrift gerade für den Kläger tätig würden. Es könne auch ein Fehler bei der Angabe der Prozeßbevollmächtigten vorliegen. Auch sei "namens der Beklagten" die Mehrzahl verwandt worden, eine Personenmehrheit liege aber nur auf Beklagtenseite vor. 3. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Die Auslegung von Prozeßhandlungen unterliegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs freier revisionsrechtlicher Nachprüfung. Sie orientiert sich an dem Grundsatz, daß im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse entspricht (BGH, Urteil vom 24. November 1999 - XII ZR 94/98 - NJW-RR 2000, 1446; Urteil vom 17. Mai 2000 - VIII ZR 210/99 - NJW 2000, 3216, 3217 unter II. 1.). Lediglich theoretisch mögliche Zweifel, für die tatsächliche Anhaltspunkte nicht festgestellt sind, können bei der Auslegung der Berufungsschrift nicht ausschlaggebend sein.
b) Gemessen an diesen Grundsätzen hätte das Oberlandesgericht die Berufung nicht als formwidrig verwerfen dürfen. Zutreffend geht das Oberlandesgericht allerdings davon aus, daß an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers strenge Anforderungen zu stellen sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Formvorschrift des § 519
Abs. 2 ZPO (früher § 518 Abs. 2 ZPO) nur entsprochen, wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist angegeben wird, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll (Senatsurteil vom 15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97 - VersR 1999, 900; Beschluß vom 13. Januar 2003 - VI ZB 53/03 - noch nicht veröff.; vom 30. Mai 2000 - VI ZB 12/00 - VersR 2000, 1299, 1300 und vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - VersR 1996, 251). Daran fehlt es, wenn in der Berufungsschrift anstelle des wirklichen Berufungsklägers ein anderer, mit ihm nicht identischer Beteiligter bezeichnet wird (BGH, Beschluß vom 16. Juli 1998 - VII ZB 7/98 - VersR 1998, 1529, 1530). Das bedeutet aber nicht, daß die erforderliche Klarheit über die Person des Rechtsmittelklägers ausschließlich durch dessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen wäre. Vielmehr kann sie auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden (Senatsurteile vom 13. Oktober 1998 - VI ZR 81/98 - VersR 1999, 636, 637 und vom 15. Dezember 1998 aaO; Beschluß vom 18. April 2000 - VI ZB 1/00 - NJW-RR 2000, 1371 sowie vom 30. Mai 2000 - VI ZB 12/00 - aaO).
c) Das Berufungsgericht hat im Ansatz zutreffend bei der Auslegung der Berufungsschrift auch die beigefügte Urteilsablichtung mitberücksichtigt. Bei der Auslegung hat es aber Zweifel an der Person des Berufungsklägers mit rein theoretisch möglichen Fehlern begründet und außerdem den Inhalt des erstinstanzlichen Urteils nicht zutreffend erfaßt. Bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung sind Zweifel an der Person des Klägers als Rechtsmittelführer ausgeschlossen. Berechtigte Zweifel können weder damit begründet werden, daß der Berufungskläger als Beklagter und nicht seiner Parteienstellung entsprechend als Kläger bezeichnet worden ist, noch damit, daß "namens der Beklagten“ Berufung eingelegt worden ist.
aa) Die Rechtsbeschwerde weist mit Recht darauf hin, daß die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, die in der Berufungsschrift zutreffend bezeichnet sind, bereits in erster Instanz die Beklagten vertreten haben, wohingegen die Prozeßbevollmächtigten des Klägers, die für die Berufungsschrift verantwortlich zeichnen, in erster Instanz nicht aufgetreten sind. Eine fehlerhafte Bezeichnung der Prozeßbevollmächtigten, wie sie das Berufungsgericht in Erwägung zieht, ist zwar theoretisch denkbar. Rein theoretische Möglichkeiten sind aber nicht geeignet, Zweifel an der korrekten Bezeichnung des Rechtsmittelführers zu begründen (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97 - aaO). Auch der Geschäftsstellenbeamte des Berufungsgerichts hat eine solche theoretische Möglichkeit einer fehlerhaften Bezeichnung nicht in Betracht gezogen. Er hat vielmehr, der Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 6. Juni 2003 entsprechend, den Antrag des Berufungsklägers auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 13. Juni 2003 an die Rechtsanwälte der Beklagten als die Prozeßvertreter der Berufungsgegner zugestellt. bb) Das Berufungsgericht hat weiterhin irrigerweise dem erstinstanzlichen Urteil entnommen, daß beide Parteien als Berufungskläger in Frage kämen , weil sie beide beschwert worden seien. Aus dem Urteil ergibt sich aber für den fachkundigen Leser, dessen Sicht hier maßgeblich ist, in eindeutiger Weise , daß die Beklagten die Haftung in Höhe von 50% dem Grunde nach anerkannt haben und in dieser Höhe die Verurteilung erfolgt ist. Obwohl die Beklagten im Tenor des landgerichtlichen Urteils zur Zahlung an den Kläger verurteilt worden sind und sie dadurch formell beschwert sind, können ernsthafte Zweifel daran, wer als Rechtsmittelkläger in Betracht kommt, daraus nicht hergeleitet werden. Nur der Kläger, der von einer vollen Haftung der Beklagten ausgeht, ist in erster Instanz, soweit Streit zwischen den Parteien bestand, unterlegen , so daß bei vernünftiger Betrachtung ein Rechtsmittel nur für ihn in Betracht zu ziehen war.
cc) Die Auslegung der am 5. Mai 2003 fristgerecht eingegangenen Be- rufungsschrift muß nach alledem zu dem Ergebnis führen, daß der Kläger als Berufungskläger anzusehen ist, so daß das Berufungsgericht die Berufung nicht als unzulässig verwerfen durfte. Auf den weiteren von der Rechtsbeschwerde vorgetragenen Gesichtspunkt, daß sich auch aus der Reihenfolge der Nennung der Parteienrollen im Berufungsschriftsatz ergebe, wer Berufungskläger und Berufungsbeklagter sei, kommt es deshalb nicht mehr an. 4. Die Sache war unter Aufhebung des Beschlusses vom 18. September 2003 an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Müller Greiner Diederichsen
Pauge Zoll
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und - 2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), - 2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2, - 3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.
(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem. Wird gegen beide Urteile von derselben Partei Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen miteinander zu verbinden.