vorgehend
Landgericht Göttingen, 5 T 184/12, 07.05.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB301/13
vom
26. Februar 2014
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine Vorsorgevollmacht steht der Anordnung der Betreuung nicht entgegen,
wenn der Bevollmächtigte als zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen
nicht tauglich erscheint, namentlich erhebliche Zweifel an seiner Redlichkeit
im Raum stehen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. April 2011
- XII ZB 584/10 - FamRZ 2011, 964).
BGH, Beschluss vom 26. Februar 2014 - XII ZB 301/13 - LG Göttingen
AG Northeim
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2014 durch
den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter
Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 7. Mai 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei ist und die weiteren Beteiligten zu 1 und 2 die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten jeweils zur Hälfte tragen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem weiteren Beteiligten zu 2 auferlegt.

Gründe:

I.

1
Der Beteiligte zu 2 wendet sich mit seiner Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung der Betreuung für seinen an Demenz leidenden Vater.
2
Mit Patientenverfügung vom 9. Januar 2009 bestimmte der Betroffene, dass für den Fall der Notwendigkeit einer Betreuung seine Ehefrau und seine Tochter, die Beteiligte zu 3, als Betreuer eingesetzt werden sollten und als Ersatzpersonen neben dem Beschwerdeführer dessen Bruder, der Beteiligte zu 1. Eine Vorsorgevollmacht des Betroffenen datiert vom 17. Januar 2009. Danach sind in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Beteiligten zu 1 und 2 bevollmächtigt sowie im gesundheitlichen Bereich die Ehefrau des Betroffenen und in dieser Reihenfolge als Ersatzpersonen der Beteiligte zu 1, der Beteiligte zu 2 und die Beteiligte zu 3. Nachdem die Ehefrau des Betroffenen im März 2012 verstorben war, regelte der Beteiligte zu 2 die Vermögensangelegenheiten des Betroffenen, der seine Ehefrau allein beerbt hat. Schließlich regte die Beteiligte zu 3 die Einrichtung einer Betreuung für den Betroffenen an.
3
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, Bestellung eines Verfahrenspflegers und richterlicher Anhörung des anwaltlich vertretenen Betroffenen hat das Amtsgericht für den Betroffenen eine Berufsbetreuerin für die Aufgabenkreise Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Vermögenssorge und Wohnungsangelegenheiten, Geltendmachung von öffentlichen und privaten Leistungen, Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden sowie Einrichtungsleitungen sowie postalische Angelegenheiten bestellt und einen Einwilligungsvorbehalt für den Bereich der Vermögenssorge angeordnet.
4
Die hiergegen von den Beteiligten zu 1 und 2 eingelegte Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 2 mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
6
1. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
7
Der Einrichtung der Betreuung stehe die Vorsorgevollmacht nicht entgegen. Es könne dahinstehen, ob diese wirksam erteilt worden oder wegen Ge- schäftsunfähigkeit des Betroffenen unwirksam sei. Bei erheblichen Zweifeln an der Redlichkeit des Vorsorgebevollmächtigten und an der Abwendbarkeit der Vermögensgefährdung durch eine Kontrollbetreuung sei ein Vollbetreuer einzusetzen. Diese Voraussetzungen lägen vor.
8
Es bestünden erhebliche Zweifel an der Redlichkeit der bevollmächtigten Söhne des Betroffenen, der Beteiligten zu 1 und 2. Aus dem Schreiben der Beteiligten zu 3 gehe hervor, dass 15.000 € auf ungeklärtem Wege dem Vermögen des Betroffenen abhanden gekommen seien. Auf die Nachfrage der Kammer , ob die vom Beteiligten zu 2 aufgrund der vorangegangenen Verfügung vorgelegten Kontoauszüge und Rechnungen sämtliche Konten des Betroffenen und seiner verstorbenen Ehefrau darstellten, seien keine konkreten Angaben des Beteiligten zu 2 erfolgt. Da dieser nach dem Tod der Ehefrau des Betroffenen dessen finanzielle Angelegenheiten geregelt habe und über den Verbleib von 15.000 € keine Angaben habe machen können, bestünden erhebliche Bedenken gegen seine Redlichkeit. Diesen könnte auch mit einer Kontrollbetreuung nicht ausreichend begegnet werden. Der Umstand, dass der ursprünglich vom Betroffenen bevollmächtigte Rechtsanwalt sein Mandat mit der Begründung niedergelegt habe, die Beteiligten zu 1 und 2 hätten darauf bestanden, dass einer von ihnen bei dem von ihm beabsichtigten persönlichen Gespräch mit dem Betroffenen anwesend sein solle, wodurch er sich an der unabhängigen Führung des Mandats gehindert gesehen habe, verstärke die Zweifel der Kammer an der Redlichkeit der Beteiligten zu 1 und 2.
9
Der Betroffene habe bei seiner Anhörung den Wunsch geäußert, dass seine drei Kinder seine Angelegenheiten regeln sollten, wobei er ausdrücklich Wert darauf gelegt habe, dass alle drei gleich behandelt würden. Eine gemeinsame Betreuung durch die drei Kinder des Betroffenen sei aufgrund des äußerst zerstrittenen Verhältnisses der Söhne einerseits und der Tochter anderer- seits (das sogar zu Handgreiflichkeiten und wechselseitigen Strafanzeigen geführt habe) nicht möglich. Da der Betroffene mit der Bestellung der Betreuerin einverstanden sei, was er bei der Anhörung durch den Betreuungsrichter des Amtsgerichts bekundet habe, entfielen Feststellungen zu seinem freien Willen im Sinne des § 1896 Abs. 1 a BGB.
10
Ebenso lägen die Voraussetzungen für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts vor. Es sei nicht auszuschließen, dass sich Geld des Betroffenen auf weiteren Konten befinde, die weder der Betreuerin noch der Kammer gegenüber offen gelegt worden seien, und hierüber entweder mittels etwaig vorhandener Bankkarten oder Überweisungsträger verfügt werde. Da die Sachverständige ausgeführt habe, dass der Betroffene leicht beeinflussbar sei und seine Angelegenheiten nicht mehr nach rationalen Kriterien überblicke, sei die Schlussfolgerung des Verfahrenspflegers, der Betroffene werde jedes Schreiben , das ihm von seinen Söhnen vorformuliert vorgelegt werde, unterschreiben, zur Überzeugung der Kammer naheliegend. Auch die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen gehe davon aus, dass dieser Schreiben unterzeichne, die nicht von ihm stammten und deren Inhalt er nicht verstehe. Es bestehe daher eine erhebliche Gefahr für das Vermögen des Betroffenen.
11
Einer erneuten Anhörung des Betroffenen in der Beschwerdeinstanz habe es nicht bedurft, da von ihr keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten seien. Aufgrund der Angaben der Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen gehe die Kammer vom Einverständnis des Betroffenen mit der Bestellung der Berufsbetreuerin und der Anordnung des Einwilligungsvorbehalts aus. Die Kammer sei auch davon überzeugt, dass der Betroffene das Schreiben, in dem er eine richterliche Anhörung ohne Betreuerin und Verfahrenspfleger wünsche, nicht selbst verfasst habe und über dessen Inhalt nicht in Kenntnis sei. Der Wunsch der Beteiligten zu 1 und 2 auf Durchführung einer persönlichen Anhö- rung sei unbeachtlich; sie hätten im Verfahren erster Instanz sowie im Beschwerdeverfahren hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt und seien insbesondere im Beschwerdeverfahren mehrfach schriftlich angehört worden.
12
2. Die Entscheidung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
13
a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war das Beschwerdegericht nicht gehalten, eine Anhörung durchzuführen.
14
Zwar ist gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren ein Anhörungstermin durchzuführen. Allerdings darf das Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der persönlichen Anhörung absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 21. November 2012 - XII ZB 384/12 - FamRZ 2013, 286 Rn. 9 mwN).
15
Auch wenn das Landgericht - soweit aus den Gerichtsakten ersichtlich - zunächst erwogen hatte, einen Anhörungstermin anzuberaumen, stellt es im Ergebnis keinen Verfahrensfehler dar, dass es schließlich von einer Anhörung abgesehen hat. Das Beschwerdegericht hat im Einzelnen ausgeführt, warum seiner Auffassung nach die Voraussetzungen für ein Absehen von einer weiteren Anhörung gegeben waren. Diese Erwägungen sind insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen außer Streit stand, die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen für ihn sogar ausdrücklich die Einwilligung in die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts erklärt hat und der Verfahrenspfleger des Betroffenen eindrücklich die Notwendigkeit einer Betreuung geschildert hat, nicht zu beanstanden. Schließlich hat das Beschwerdegericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beteiligte zu 2 hinrei- chend Gelegenheit hatte, seine Sicht der Dinge zu schildern und die vom Gericht verlangten Belege vorzulegen.
16
b) Ebenso wenig ist es von Rechts wegen zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht die Einrichtung der Betreuung für erforderlich gehalten hat, obwohl eine Vorsorgevollmacht des Betroffenen vorliegt. Dabei steht außer Streit, dass der Betroffene wegen der Demenzerkrankung seine Angelegenheiten i.S.v. § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht selbst besorgen kann.
17
aa) Ein Betreuer darf nur bestellt werden, soweit die Betreuerbestellung erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB). Eine Betreuung ist nicht erforderlich , soweit die Angelegenheit des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers allerdings dann nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründen. Dies ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Redlichkeit als ungeeignet erscheint (Senatsbeschluss vom 13. April 2011 - XII ZB 584/10 - FamRZ 2011, 964 Rn. 15 mwN).
18
Dabei entscheidet der Tatrichter über Art und Umfang seiner Ermittlungen nach pflichtgemäßem Ermessen. Dem Rechtsbeschwerdegericht obliegt lediglich die Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Prüfung, ob die Tatsachengerichte alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen haben und die Würdigung auf einer ausreichenden Sachaufklärung beruht (Senatsbeschluss vom 13. April 2011 - XII ZB 584/10 - FamRZ 2011, 964 Rn. 16 mwN).
19
bb) Gemessen hieran ist es nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht die Anordnung der Betreuung für erforderlich gehalten hat.
20
Es hat maßgeblich darauf abgestellt, dass erhebliche Zweifel an der Redlichkeit der bevollmächtigten Söhne des Betroffenen, der Beteiligten zu 1 und 2, bestünden. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen; seine rechtliche Würdigung beruht auf einer ausreichenden Sachaufklärung.
21
Im Ansatz ist das Landgericht vor allem von dem Einwand der Beteiligten zu 3 in ihrem Schreiben vom 17. Januar 2013 ausgegangen, wonach den Angaben ihrer verstorbenen Mutter zufolge im November 2011 30.000 € bei der Postbank fest angelegt gewesen seien. Entgegen der Behauptung der Rechtsbeschwerde handelt es sich dabei nicht um eine bloße Behauptung der Beteiligten zu 3, die auf einem Hörensagen beruhte. Vielmehr hat sie ihren Vortrag durch Vorlage eines entsprechenden Kontoauszugs belegt, aus dem sich zwei Überweisungen zu je 15.000 € am 10. November 2011 auf ein Postgirokonto ergeben haben.
22
Selbst wenn sich der Verbleib eines Teilbetrages von 15.000 € durch die Beerdigungskosten und die Kosten für die Grabstätte sowie für den täglichen Verbrauch erklären lassen, so vermag die Rechtsbeschwerde den Verbleib der weiteren 15.000 € ebenso wenig zu erklären wie den Vorwurf des Beschwerdegerichts zu entkräften, dass die Beteiligten zu 1 und 2 entsprechende Anfragen des Gerichts nicht beantwortet hätten.
23
Aus Rechtsgründen ist auch nichts dagegen zu erinnern, dass das Beschwerdegericht bei seiner Würdigung auch den Umstand berücksichtigt hat, dass die Beteiligten zu 1 und 2 auf ihre Anwesenheit bei einer Besprechung des Betroffenen mit seinem zunächst beauftragten Rechtsanwalt bestanden haben, weshalb sich dieser an der unabhängigen Führung seines Mandats gehindert gesehen hatte.
24
c) Da nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts erhebliche Zweifel an der Redlichkeit der Beteiligten zu 1 und 2 bestehen, war das Gericht auch nicht gehalten, statt der Einrichtung einer Betreuung lediglich einen Kontrollbetreuer gemäß § 1896 Abs. 3 BGB zu bestellen (vgl. Senatsbeschluss vom 13. April 2011 - XII ZB 584/10 - FamRZ 2011, 964 Rn. 26).
25
d) Schließlich ist auch die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach den von dem Landgericht getroffenen Feststellungen nicht zu beanstanden.
26
aa) Gemäß § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf, soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr unter anderem für das Vermögen des Betreuten erforderlich ist. Dabei müssen hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine solche Gefahr bestehen. Ob dies der Fall ist, hat das Betreuungsgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht festzustellen (Senatsbeschluss vom 25. Juli 2012 - XII ZB 526/11 - FamRZ 2012, 1633 Rn. 14).
27
bb) Nach den vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen ist es zu ungeklärten Kontenbewegungen zu Lasten des Betroffenen nach dem Tod seiner Ehefrau gekommen, wobei hinreichende Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Gefahr von derartigen vermögensgefährdenden Verfügungen bzw. Überweisungen zu Lasten des Betroffenen auch gegenwärtig bestehe, nämlich dadurch, dass der Betroffene ausgefüllte Überweisungsträger unkontrolliert unterschreibe oder mit Bankkarten Überweisungen oder Barabhebungen zu dessen Lasten getätigt würden.
28
Der Einwand der Rechtsbeschwerde, wonach sich der Betroffene bei unterstellter Geschäftsunfähigkeit nicht selbst gefährden könne, vermag demgegenüber nicht zu überzeugen. Da die Grenzen zwischen Geschäftsfähigkeit und Geschäftsunfähigkeit fließend sind, der Betroffene für die Einwendungen der Geschäftsunfähigkeit die Beweislast trägt und dem Betreuer durch den Einwilligungsvorbehalt in Streitfällen mit dem Geschäftsgegner sein Amt wesentlich erleichtert werden kann, ist die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts zur Vermeidung von Unsicherheiten auch bei Geschäftsunfähigen sinnvoll (Palandt/ Götz BGB 73. Aufl. § 1903 Rn. 10). Ebenso ist in diesen Fällen der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hinreichend beachtet. Denn soweit der Betroffene ohnehin geschäftsunfähig ist, wird er durch den Einwilligungsvorbehalt nicht über Gebühr in seinen Rechten beeinträchtigt.
29
e) Auch der Einwand der Rechtsbeschwerde, wonach anhand des eingeholten Sachverständigengutachtens nicht habe geklärt werden können, ob der Betroffene noch hinreichend sicher einen eigenen Willen bilden könne, geht fehl.
30
Die Rechtsbeschwerde verkennt, dass das Beschwerdegericht bei seiner Entscheidung vom Einverständnis des Betroffenen ausgegangen ist, weshalb es auf die Frage des freien Willens i.S.d. § 1896 Abs. 1 a BGB nicht ankommt.
31
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung , zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
32
3. Danach war die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen, allerdings mit der Maßgabe, dass das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei ist (§ 131 Abs. 5 KostO [aF]) und die außergerichtlichen Kosten gemäß § 84 FamFG ent- sprechend § 420 BGB den Beteiligten zu 1 und 2 jeweils zur Hälfte aufzuerlegen sind. Eine gesamtschuldnerische Haftung kommt hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten nicht in Betracht (Keidel/Zimmermann FamFG 18. Aufl. § 81 Rn. 15; s. auch Prütting/Helms/Feskorn FamFG 3. Aufl. § 81 Rn. 10).
Dose Weber-Monecke Schilling Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
AG Northeim, Entscheidung vom 08.10.2012 - 5 XVII H 772 -
LG Göttingen, Entscheidung vom 07.05.2013 - 5 T 184/12 -

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(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

9
a) Nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor der (erstmaligen) Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts persönlich anzuhören. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren (Senatsbeschluss vom 11. August 2010 - XII ZB 171/10 - FamRZ 2010, 1650 Rn. 5). Allerdings darf das Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der persönlichen Anhörung absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Diese Voraussetzung ist insbesondere dann erfüllt, wenn die erstinstanzliche Anhörung des Betroffenen nur kurze Zeit zurückliegt, sich nach dem Akteninhalt keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte ergeben, das Beschwerdegericht das in den Akten dokumentierte Ergebnis der erstinstanzlichen Anhörung nicht abweichend werten will und es auf den persönlichen Eindruck des Gerichts von dem Betroffenen nicht ankommt (Senatsbeschluss vom 2. März 2011 - XII ZB 346/10 - FamRZ 2011, 805 Rn. 13 mwN). Von einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren sind in der Regel jedoch dann neue Erkenntnisse zu erwarten, wenn der Betroffene an seinem in der amtsgerichtlichen Anhörung erklärten Einverständnis mit einer Betreuung im Beschwerdeverfahren nicht mehr festhält oder er im Beschwerdeverfahren erstmals den Wunsch äußert, ihm einen bestimmten Betreuer zu bestellen (Senatsbeschluss vom 16. März 2011 - XII ZB 601/10 - FamRZ 2011, 880 Rn. 16). Gleiches gilt, wenn sich für das Beschwerdegericht Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Betroffene eine andere Person zum Betreuer bestellt haben möchte, als diejenige, die er bei der erstinstanzlichen Anhörung benannt hat.
15
Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers allerdings auch dann nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründen. Dies ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Redlichkeit als ungeeignet erscheint (KG FamRZ 2010, 924, 925; OLG Zweibrücken OLGR 2006, 729, 730; Palandt/Diederichsen BGB 70. Aufl. § 1896 Rn. 12 mwN).
14
Schließlich wird das Gericht zu prüfen haben, ob die von ihm getroffenen Feststellungen die Anordnung eines entsprechenden Einwilligungsvorbehalts gemäß § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB zu rechtfertigen vermögen. Jedenfalls ist der Vortrag des Betroffenen in seinem "Widerspruch" vom 22. Juli 2011, wonach er das Recht habe, sein Geld für einen guten Anwalt auszugeben, wenn er dadurch seine Freiheit zurückerhalte, nicht von vornherein abwegig. Insoweit wird sich der Tatrichter auch mit der Honorarhöhe auseinanderzusetzen und die Unverhältnismäßigkeit der Forderung im Einzelnen zu prüfen haben. Denn ein Einwilligungsvorbehalt darf nur dann angeordnet werden, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine Gefahr im Sinne des § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB bestehen. Ob dies der Fall ist, hat das Betreuungsgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht festzustellen (Senatsbeschluss vom 27. Juli 2011 - XII ZB 118/11 - FamRZ 2011, 1577). Dose Weber-Monecke Vézina Schilling Botur

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Schulden mehrere eine teilbare Leistung oder haben mehrere eine teilbare Leistung zu fordern, so ist im Zweifel jeder Schuldner nur zu einem gleichen Anteil verpflichtet, jeder Gläubiger nur zu einem gleichen Anteil berechtigt.