Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Juni 2011 - XII ZB 186/08

bei uns veröffentlicht am01.06.2011
vorgehend
Amtsgericht Köln, 315 F 220/03, 07.01.2004
Oberlandesgericht Köln, 25 UF 8/04, 21.10.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 186/08
vom
1. Juni 2011
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 1587 f, 1587 Abs. 2 aF, 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a
Wurde der die Versorgungszusage enthaltende Arbeitsvertrag noch innerhalb der
Ehezeit abgeschlossen, die Beschäftigung aber erst nach der Ehezeit aufgenommen,
ist grundsätzlich kein ausgleichspflichtiger Ehezeitanteil an der betrieblichen Altersversorgung
entstanden.
BGH, Beschluss vom 1. Juni 2011 - XII ZB 186/08 - OLG Köln
AG Köln
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2011 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer,
Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger

beschlossen:
I. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln als Familiensenat vom 21. Oktober 2008 aufgehoben. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 7. Januar 2004 wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. III. Die Gerichtskosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Beschwerdewert: 1.000 €

Gründe:

I.

1
Die am 17. Januar 1940 geborene Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau ) und der am 8. Dezember 1931 geborene Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) schlossen am 6. April 1973 die Ehe. Auf den am 11. Mai 1984 zugestellten Scheidungsantrag hat das Familiengericht die Ehe der Parteien ge- schieden und die vom Ehemann während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung und bei der Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein durch Splitting und Quasisplitting ausgeglichen.
2
Nachdem beide Ehegatten inzwischen eine Altersrente beziehen, verlangt die Ehefrau weiteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
3
Der Ehemann stand bis zum 30. April 1984 - dem Tag des Ehezeitendes (§ 1587 Abs. 2 BGB aF) - als Erster Beigeordneter im Dienst des Deutschen Landkreistages, wo ihm eine beamtenähnliche Altersversorgung nach der Besoldungsgruppe B 6 zustand. Zu Beginn des Monats Mai 1984 nahm er eine neue Tätigkeit als Hauptgeschäftsführer bei der D. (im Folgenden: D. ) auf. Dadurch verlor er seine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen und wurde - bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze - in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Die darauf beruhenden Rentenanwartschaften sind bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichen.
4
Seinen Anstellungsvertrag mit der D. schloss der Ehemann am 13. April 1984, also noch vor dem Ehezeitende. Der Vertrag enthält folgende Versorgungszusage: "Soweit durch diesen Vertrag besondere zusätzliche Versorgungsansprüche von Herrn Dr. P. gegen die D. neben Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung vereinbart werden, gehen die Vertragsschließenden hinsichtlich der Alters- und Hinterbliebenenversorgung von den für Bundesbeamte geltenden Vorschriften über den Eintritt in den Ruhestand aus (§§ 41 und 42 Bundesbeamtengesetz). Erreicht Herr Dr. P. das nach diesen Vorschriften bestimmte Alter für den Eintritt in den Ruhestand und scheidet er infolgedessen aus dem Dienst der D. aus, zahlt die D. an Herrn Dr. P. die Differenz zwischen der jeweiligen Höchstpension (75 %) nach Besoldungsgruppe B 3 und B 7 des Bundesbesoldungsgesetzes." Im Juli 1992 wurde die Versorgungszusage dahin nachverhandelt, dass die Differenz zwischen der jeweiligen Höchstpension (75 %) nach Besoldungsgruppe B 3 und B 8 des Bundesbesoldungsgesetzes zu zahlen sei.
5
Aus dieser Versorgungszusage bezieht der Ehemann eine monatliche Rente, an der die Ehefrau teilzuhaben verlangt. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs abgewiesen. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht den Ehemann verpflichtet , an sie ab dem 20. April 2003 eine schuldrechtliche Versorgungsausgleichsrente in Höhe von monatlich 304,81 € zu zahlen und in dieser Höhe seine Versorgungsansprüche gegen die D. ab November 2008 an die Ehefrau abzutreten.
6
Beide Parteien haben die zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt. Der Ehemann verfolgt die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung, während die Ehefrau eine zusätzliche Teilhabe auch an bisher nicht berücksichtigten Sonderzuwendungen entsprechend der für Beamte geltenden Vorschrift des § 2 Abs. 2 BeamtVG aF begehrt.

II.

7
Die zulässige Rechtsbeschwerde des Ehemanns hat Erfolg; diejenige der Ehefrau ist unbegründet.
8
Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1, 4 FGG-RG, § 48 Abs. 1, 2 VersAusglG noch das bis August 2009 geltende Verfahrensrecht und materielle Recht anzuwenden, weil das Verfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist und weil es weder am 1. September 2009 noch danach abgetrennt oder ausgesetzt und das Ruhen nicht angeordnet war (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100).
9
1. Die Rechtsbeschwerden sind gemäß §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 ZPO statthaft. An die Zulassung der Rechtsbeschwerden durch das Oberlandesgericht ist der Senat gebunden (§§ 621 e Abs. 2 ZPO, 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
10
2. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Noch während der Ehezeit sei der Ehemann aus seiner früheren Tätigkeit als erster Beigeordneter beim Deutschen Landkreistag, wo ihm eine beamtengleiche Altersversorgung zugestanden habe, ausgeschieden. Die aufgrund der Beendigung des Dienstes entstandenen und bereits ausgeglichenen Nachversicherungsansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung hätten jedoch nur einen Teil der bis zum Ausscheiden begründeten beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften abgedeckt. Beim Ehemann sei durch die Nachversicherung jedoch tatsächlich kein Verlust eingetreten, da er sich bei seinem Wechsel zur D. abgesichert habe, indem er sich durch die neue Versorgungszusage einen Ausgleich für die durch die Nachversicherung entstandenen Versorgungsnachteile habe einräumen lassen. Da der neue Anstellungsvertrag noch innerhalb der Ehezeit geschlossen worden sei, habe für den Ehemann schon vor dem Ende der Ehezeit festgestanden, dass er durch seinen Wechsel zur D. keinen Versorgungsnachteil gegenüber der zuvor bestehenden Versorgungslage erleiden würde.
11
Es komme für die Verbindlichkeit der geschlossenen arbeitsvertraglichen Vereinbarung auch nicht auf den Zeitpunkt seiner tatsächlichen Arbeitsaufnahme an, denn es gehe nicht um Versorgungsansprüche, die sich aus der zukünf- tigen Tätigkeit ergäben. Für die hier maßgebliche Zurechnung sei allein auf Zurechnungszeiten abzustellen, die vor Aufnahme der Tätigkeit lägen. Die Ehefrau sei in dem Maße an den vom Ehemann bei der D. erworbenen Versorgungsansprüchen zu beteiligen, in dem hierdurch ein Ausgleich für die durch die Nachversicherung erlittenen Nachteile bezogen auf die Ehezeit gewährt werde, also im Umfang der Differenz zwischen den Besoldungsgruppen B 3 und der seinerzeit innegehabten Besoldungsstufe B 6.
12
Der Ehezeitanteil der zugesagten Versorgung, die Teil einer Gesamtversorgung sei, errechne sich durch die Quotierung der Gesamtversorgung abzüglich des Ehezeitanteils der anzurechnenden Versorgung; die mit 75 % ausgewiesene Höchstpension sei auf Basis von mindestens 40 Dienstjahren zu berechnen. Aufgrund des im Verfahren eingeholten Gutachtens ergebe sich ein monatlicher Ausgleichsbetrag von 304,81 €. Sonderzuwendungen könnten nicht berücksichtigt werden, da die beamtenrechtliche Vorschrift über Sonderzuwendungen an Versorgungsempfänger (§ 2 Abs. 2 BeamtVG aF) inzwischen aufgehoben sei und ersetzende Sonderzahlungen nicht festgestellt werden könnten.
13
3. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zu Recht wendet sich die Rechtsbeschwerde des Ehemanns gegen die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, denn die Ehefrau hat keinen Anspruch auf Teilhabe an seiner bei der D. erworbenen Versorgung.
14
a) Im Ausgangspunkt hat das Oberlandesgericht zutreffend festgestellt, dass der Ehemann bei der D. eine zusätzliche Altersversorgung erlangt hat, die bislang nicht Gegenstand des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs zwischen den Ehegatten war (§ 2 VAHRG). Bei dieser Zusatzversorgung handelt es sich - entgegen der Ansicht der Ehefrau - nicht um eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB), sondern um eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktzusage (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB).
15
Zwar kann grundsätzlich auch in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen begründet werden, deren Ausgleich sich dann nach der Vorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB richtete (vgl. MünchKommBGB/Gräper 5. Aufl. § 1587 a Rn. 15, 20). Eine solche Versorgung wurde hier jedoch nicht begründet.
16
aa) Die von der D. abgegebene Versorgungszusage erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften, weil sie sich nicht gemäß einer Ruhelohnordnung, Satzung, Dienstordnung, Vertrag o.ä. vollinhaltlich nach den beamtenrechtlichen Versorgungsregeln richtet (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 1993 - XII ZB 69/89 - FamRZ 1994, 232 f.; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a BGB Rn. 28; MünchKommBGB/Gräper 5. Aufl. § 1587 a Rn. 21).
17
bb) Auch eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen liegt nicht vor. Dafür würde es zwar ausreichen, wenn die zugesagte Versorgung einer Beamtenversorgung in den wesentlichen Grundzügen gleich käme. Hiervon ist in der Regel auszugehen, wenn die Versorgungszusage auf dem Alimentationsprinzip beruht, dem Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf die Leistung für den Fall des Alters oder der Invalidität gewährt und die Versorgung nach Voraussetzung, Art und Umfang ungeachtet gewisser Abweichungen einer beamtenrechtlichen Versorgung gleichsteht, z.B. bei der Bemessung nach der Tätigkeitsdauer und dem zuletzt bezogenen Arbeitsentgelt (Senatsbeschluss vom 27. Oktober 1993 - XII ZB 69/89 - FamRZ 1994, 232, 233; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a BGB Rn. 28). Regelmäßiges Indiz ist auch die Versicherungsfreiheit oder die Möglichkeit einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 1993 - XII ZB 69/89 - FamRZ 1994, 232, 233; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a BGB Rn. 35; MünchKommBGB/Gräper 5. Aufl. § 1587 a Rn. 23, 26).
18
An diesen Merkmalen fehlt es bei der durch die D. gegebenen Zusage. Diese nimmt zwar für den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand auf die für Bundesbeamte geltenden Vorschriften über den Eintritt in den Ruhestand (§§ 41, 42 BBG aF) und für die Berechnung der Höhe des Anspruchs auf die Besoldungsgruppen nach dem Bundesbesoldungsgesetz Bezug, stellt jedoch im Übrigen die Versorgung nicht der Beamtenversorgung gleich. Bereits die - hier vereinbarte - Errechnung eines Versorgungsanspruchs aus der Differenz zwischen den Versorgungsbezügen bestimmter Besoldungsgruppen ist den Grundsätzen der Beamtenversorgung, die auf eine dienstzeitabhängige Vollversorgung nach der zuletzt erreichten Besoldungsstufe zielen, wesensfremd. Auch geht die Vereinbarung davon aus, dass der Ehemann weiterhin in der gesetzlichen Rentenversicherung verbleibt mit der Folge, dass weder in der Zeit seiner aktiven Berufsausübung die beamtentypische Versicherungsfreiheit eintritt noch in der Zeit danach seine Rentenbezüge in einer dem § 55 BeamtVG entsprechenden Weise auf die von der D. zugesagte Versorgung angerechnet werden.
19
b) Die von der D. gegebene Versorgungszusage ist vielmehr als eine betriebliche Altersversorgung in der Form einer Direktzusage aufzufassen. Um eine Gesamtversorgung handelt es sich entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts nicht, da es sich um eine isolierte Versorgungszusage handelt, die keine anderen Altersversorgungen des Ehemanns einbezieht (vgl. Hauß Ver- sorgungsausgleich Rn. 390; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a BGB Rn. 198).
20
Die Bewertung der Direktzusage richtet sich nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a BGB. Danach ist, wenn bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags die Betriebszugehörigkeit andauert, der Teil der Versorgung zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zu der in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze entspricht, wobei der Betriebszugehörigkeit gleichgestellte Zeiten einzubeziehen sind (sog. zeitratierliche Methode

).

21
Abzustellen ist somit grundsätzlich auf die Zeiten der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit und nicht etwa auf den Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage oder den Beginn der Mitgliedschaft in einer betrieblichen Versorgungseinrichtung (Senatsbeschluss vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 167; Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 306; Hauß Versorgungsausgleich Rn. 354; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a BGB Rn. 186; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rn. 138 a). Denn Ziel einer betrieblichen Altersversorgung ist es, dem Arbeitnehmer eine Teilversorgung mitzugeben, die ein angemessenes Entgelt für seine im Betrieb tatsächlich verbrachte Zeit darstellt (Senatsbeschluss vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 167; Hauß Versorgungsausgleich Rn. 354). Da die Betriebszugehörigkeit des Ehemanns zur D. erst im Mai 1984 und somit außerhalb der für den Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Ehezeit begann, hat diese Versorgung keinen Ehezeitanteil.
22
Auch sind keine der Betriebszugehörigkeit gleichgestellten Zeiten einzubeziehen. Hierunter fiele die frühere Beschäftigung des Ehemanns nur dann, wenn sie als Vordienstzeit aufgrund einer gesetzlichen Regelung oder durch Satzung des Versorgungsträgers einer betrieblichen Zugehörigkeit gleichgestellt wäre (vgl. Hauß Versorgungsausgleich Rn. 361; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rn. 138 b). Eine solche Regelung besteht jedoch nicht, insbesondere findet sich im Anstellungsvertrag keine Regelung über die Gleichstellung einer Vordienstzeit. Das vorherige Beschäftigungsverhältnis wurde nicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit des Ehemanns angerechnet, sondern beeinflusste allenfalls die Höhe der zugesagten Versorgung. In dem Fall gilt die Anwartschaft als in der Beschäftigungszeit erworben und unterliegt dem Versorgungsausgleich nur im Umfang des Ehezeitanteils an der Beschäftigungszeit (Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 46/83 - FamRZ 1986, 338, 340 f.; Hauß Versorgungsausgleich Rn. 360). Ein solcher Ehezeitanteil ist hier aber nicht gegeben.
23
c) Ein Anspruch auf weiteren Versorgungsausgleich folgt auch nicht daraus , dass der Ehemann in Bezug auf ein in der Ehezeit erworbenes Anrecht, an dem die Ehefrau teilhat, einen durch Nachversicherung eintretenden Versorgungsnachteil in Kauf nahm und sich ein neues Anrecht, an dem die Ehefrau nicht teilhat, versprechen ließ. Den formalisierten Vorschriften des Versorgungsausgleichs ist es nämlich fremd, bei der Bewertung eines Anrechts unter Billigkeitsgesichtspunkten individuelle Motive und Entscheidungen des Berechtigten zu berücksichtigen, die für die Begründung oder den Bezug des Anrechts ausschlaggebend waren (Senatsbeschluss vom 24. Juni 2009 - XII ZB 137/07 - FamRZ 2009, 1735 Rn. 22). Die Bewertung ehezeitlich erworbener und deshalb in den Versorgungsausgleich fallender Anrechte ist nach § 1587 a Abs. 2 bis 8 BGB vielmehr ein Vorgang, der - abgesehen von dem Sonderfall des Abs. 5 der Vorschrift - allein im Wege der dort bestimmten Berechnungsschritte durchzuführen ist. Diese rechnerische Wertfeststellung ist ihrem Wesen nach wertungsfrei und deshalb nicht mit Billigkeitserwägungen zu belasten (Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1544; vom 22. Juni 1983 - IVb ZB 35/82 - FamRZ 1983, 999, 1000).
24
4. Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden, da keine weiteren tatrichterlichen Feststellungen erforderlich sind. Die Voraussetzungen für einen schuldrechtlichen Ausgleich der zusätzlichen Altersversorgung des Ehemannes bei der D. liegen nicht vor, so dass auf die Rechtsbeschwerde des Ehemannes der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Beschwerde zurückzuweisen ist. Die Rechtsbeschwerde der Ehefrau kann demnach keinen Erfolg haben.
Hahne Dose Klinkhammer Günter Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 07.01.2004 - 315 F 220/03 -
OLG Köln, Entscheidung vom 21.10.2008 - 25 UF 8/04 -

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Versorgungsbezüge sind

1.
Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,
2.
Hinterbliebenenversorgung,
3.
Bezüge bei Verschollenheit,
4.
Unfallfürsorge,
5.
Übergangsgeld,
6.
Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen,
7.
Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1,
8.
Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 Satz 2 und 3,
9.
Leistungen nach den §§ 50a bis 50e,
10.
Ausgleichsbetrag nach § 50 Abs. 3,
11.
Anpassungszuschlag nach § 69b Satz 5,
12.
Einmalzahlung nach Abschnitt 11.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden in Verfahren, die

1.
am 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt sind oder deren Ruhen angeordnet ist oder
2.
nach dem 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt werden oder deren Ruhen angeordnet wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist in Verfahren, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, ab dem 1. September 2010 das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 197/10
vom
3. November 2010
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Verfahren im Sinne des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG ist nicht nur das Verfahren
bis zum Abschluss einer Instanz, sondern bei Einlegung eines
Rechtsmittels auch die mehrere Instanzen umfassende gerichtliche Tätigkeit
in einer Sache (im Anschluss an BGH Beschluss vom 1. März 2010
- II ZB 1/10 - FamRZ 2010, 639 sowie Senatsurteil vom 25. November 2009
- XII ZR 8/08 - FamRZ 2010, 192).

b) Auch bei einer in zulässiger Weise erhobenen Widerklage richtet sich das
nach Art. 111 Abs. 1 FGG-RG anwendbare Verfahrensrecht einheitlich nach
dem durch die Klage eingeleiteten Verfahren.

c) Der Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts über das nach dem FGGReformgesetz
in Übergangsfällen anwendbare Verfahrensrecht ist jedenfalls
dann nicht unverschuldet, wenn er entgegen einer von der Mehrheit in der Literatur
und einer ersten veröffentlichten Entscheidung eines Oberlandesgerichts
vertretenen Rechtsansicht von der Anwendbarkeit des neuen Rechts
ausgeht.
BGH, Beschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - OLG Nürnberg
AG Nürnberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2010 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke,
Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 11. Januar 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Wert: 6.918 €

Gründe:


I.

1
Die Parteien sind getrenntlebende Eheleute. Der Kläger hat vor dem Amtsgericht Klage auf Abänderung (Herabsetzung) von Jugendamtsurkunden erhoben, die für den Unterhalt der gemeinsamen Kinder in Höhe von monatlich 61,2 % des Mindestunterhalts errichtet wurden. Die Beklagte hat als Prozessstandschafterin der Kinder Widerklage auf Zahlung von 100 % des Mindestunterhalts monatlich erhoben.
2
Das Amtsgericht hat durch das dem Kläger am 19. Oktober 2009 zugestellte Urteil die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Dagegen hat der Kläger "Beschwerde" eingelegt, die er beim Amtsgericht eingereicht hat. Das Rechtsmittel ist am 19. November 2009 (16.41 Uhr) beim Amtsgericht per Fax eingegangen und von diesem durch Verfügung vom 20. November 2009 an das Oberlandesgericht zuständigkeitshalber weitergeleitet worden, wo es am 24. November 2009 eingegangen ist.
3
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2009 hat das Oberlandesgericht die Rechtsanwältin des Klägers auf die Statthaftigkeit der Berufung (statt der Beschwerde ) und die Versäumung der Berufungsfrist hingewiesen. Die auf den Hinweis zunächst gewährte Stellungnahmefrist hat es später bis zum 30. Dezember 2009 verlängert. Der Kläger hat sodann die Auffassung vertreten, dass das Rechtsmittelverfahren ein eigenständiges Verfahren sei und darauf das seit dem 1. September 2009 geltende neue Verfahrensrecht Anwendung finde. Das statthafte Rechtsmittel sei daher die Beschwerde, die rechtzeitig beim Amtsgericht eingelegt worden sei.
4
Das Oberlandesgericht hat das als Berufung umgedeutete Rechtsmittel des Klägers als unzulässig verworfen und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt. Dagegen richtet sich die vom Kläger eingelegte Rechtsbeschwerde.

II.

5
Die statthafte und wegen Grundsätzlichkeit zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
6
1. Das Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten, auf das Rechtsmittel sei nach Art. 111 Abs. 1 FGG-RG das bis August 2009 geltende Verfahrensrecht anzuwenden. Das richtige Rechtsmittel sei die Berufung gewesen und habe beim Oberlandesgericht eingelegt werden müssen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht bewilligt werden, weil die sie begrün- denden Tatsachen weder akten- oder offenkundig noch innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO dargelegt worden seien. Allein die Tatsache, dass das Rechtsmittel falsch bezeichnet und beim falschen Gericht eingereicht worden sei, reiche hierfür noch nicht aus.
7
2. Das hält hinsichtlich der Verwerfung der Berufung in vollem Umfang und im Hinblick auf die abgelehnte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
8
a) Das Rechtsmittel war nur als Berufung statthaft und ist beim Oberlandesgericht erst nach Ablauf der Berufungsfrist gemäß § 517 ZPO eingegangen.
9
Auf das Rechtsmittel findet das bis zum 31. August 2009 geltende Verfahrensrecht Anwendung, was die Rechtsbeschwerde nicht verkennt. Für ein vor Inkrafttreten des FamFG am 1. September 2009 eingeleitetes Verfahren ist nach Art. 111 Abs. 1 FGG-RG auf das gesamte Verfahren bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss das seinerzeit geltende Verfahrensrecht anzuwenden. Aus der Sondervorschrift des Art. 111 Abs. 2 FGG-RG ergibt sich nichts Abweichendes (BGH Beschluss vom 1. März 2010 - II ZB 1/10 - FamRZ 2010, 639 Rn. 8 mwN; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 25. November 2009 - XII ZR 8/08 - FamRZ 2010, 192 Rn. 5 mwN).
10
aa) Verfahren im Sinne des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG ist nicht nur das Verfahren bis zum Abschluss einer Instanz. Vielmehr bezeichnet der Begriff die gesamte, bei Einlegung entsprechender Rechtsmittel auch mehrere Instanzen umfassende gerichtliche Tätigkeit in einer Sache (BGH Beschluss vom 1. März 2010 - II ZB 1/10 - FamRZ 2010, 639 Rn. 8). Zwar könnte der Wortlaut des Art. 111 Abs. 2 FGG-RG, der auf das Vorhandensein einer Endentscheidung verweist, zu der Fehldeutung verleiten, gerichtliches Verfahren im Sinne des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG sei das Verfahren innerhalb eines Rechts- zugs, nicht das gerichtliche Verfahren über den Instanzenzug hinweg, weil nach der Legaldefinition in § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG die Endentscheidung als instanzbeendende Entscheidung konzipiert sei. Dass der Gesetzgeber das Verfahren jedoch instanzübergreifend verstanden hat, ergibt sich eindeutig sowohl aus der Entstehungsgeschichte der Gesetzesvorschrift als auch aus deren Sinn und Zweck, während die Regelung in Art. 111 Abs. 2 FGG-RG nur der Klarstellung in Bestandsverfahren wie Betreuung oder Vormundschaft dienen sollte (BGH Beschluss vom 1. März 2010 - II ZB 1/10 - FamRZ 2010, 639 Rn. 9 ff. mwN).
11
bb) Der von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Umstand, dass die Widerklage erst nach dem 31. August 2009 rechtshängig geworden ist, steht dem nicht entgegen. Denn durch die Widerklage ist zwar der Streitgegenstand des Verfahrens geändert worden. Dadurch ändert sich die Rechtsnatur des bereits durch die Klage eingeleiteten Verfahrens aber nicht. Das Verfahren ist einheitlich zu behandeln und kann insbesondere im Hinblick auf Rechtsmittel nicht sinnvoll in Klage- und Widerklage-Verfahren aufgeteilt werden (ebenso OLG Frankfurt - 4. Zivilsenat - FamRZ 2010, 1581; aA für den Fall der Klageerweiterung OLG Frankfurt - 19. Zivilsenat - FamRZ 2010, 481). Entsprechend hat das Familiengericht die Widerklage auch als solche bezeichnet, nicht etwa als Widerantrag (vgl. § 113 Abs. 5 FamFG), und seine Entscheidung als - einheitliches - Urteil erlassen. Auf die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob für die Verfahrenseinleitung auf die Einreichung des Prozesskostenhilfe -Antrags oder auf die Anhängigkeit oder Rechtshängigkeit des Hauptsacheantrags abzustellen ist, kommt es demnach hier nicht an.
12
b) Das Oberlandesgericht hat über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zutreffend von Amts wegen entschieden und diese im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
13
aa) Allerdings kann dem Oberlandesgericht nicht darin gefolgt werden, dass die Wiedereinsetzung bereits aus formellen Gründen scheitere, weil die die Fristversäumung begründenden Tatsachen nicht innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO glaubhaft gemacht worden seien. Denn das Oberlandesgericht war gehalten, ihm bereits bekannte und offenkundige Tatsachen in die Würdigung einzubeziehen und dem Kläger bei einer lückenhaften und ersichtlich ergänzungsbedürftigen Glaubhaftmachung Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag zu geben (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Juni 2007 - XII ZB 232/06 - NJW 2007, 3212).
14
Dass die Verspätung auf einem Rechtsirrtum der Rechtsanwältin des Klägers beruhte, war bereits bei Einlegung der Beschwerde offenkundig. Es kommt demnach darauf an, ob es sich um einen verschuldeten oder - ausnahmsweise - unverschuldeten Rechtsirrtum handelt. Zwar ist es richtig, dass hierfür konkrete Umstände dargelegt werden müssen, weil der Rechtsirrtum für einen Rechtsanwalt nur in Ausnahmefällen unverschuldet ist. Es ist zunächst auch nicht ohne weiteres klar geworden, worauf der Rechtsirrtum beruhte und wie die Rechtsanwältin zu der Ansicht gekommen war, das richtige Rechtsmittel sei die beim Amtsgericht einzulegende Beschwerde. Hinzu kommt allerdings der wiederum offenkundige Umstand, dass zum 1. September 2009 mit dem FamFG neues Verfahrensrecht in Kraft getreten ist und bei Anwendung des neuen Rechts (§§ 58, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 FamFG) das vom Kläger eingelegte Rechtsmittel das richtige gewesen wäre. Daher liegt es nahe, dass die Rechtsanwältin sich auf die Geltung des neuen Verfahrensrechts verlassen und die Übergangsregelung des Art. 111 Abs. 1, Abs. 2 FGG-RG missverstanden hatte.
15
Unter diesen besonderen Umständen war dem Kläger im Hinblick auf die bei Nachholung der versäumten Prozesshandlung gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO von Amts wegen zu prüfende Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Gelegenheit zur Ergänzung der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen zu geben. Dem hat die vom Oberlandesgericht gewährte und verlängerte Stellungnahmefrist auch Rechnung getragen. Die Fristverlängerung hatte vorwiegend im Hinblick auf eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Bedeutung, weil zur Einlegung des Rechtsmittels und Wahrung der Rechtsmittelfrist die wesentlichen Umstände offenkundig waren. Die Fristverlängerung war aber jedenfalls geboten, um dem Kläger zur Begründung einer unverschuldeten Fristversäumung infolge des Rechtsirrtums eine ergänzende Stellungnahme zu ermöglichen.
16
Der Kläger hat sich zwar auch in seiner innerhalb der verlängerten Frist abgegebenen Stellungnahme nicht auf eine Wiedereinsetzung berufen, sondern die Ansicht vertreten, die Frist gewahrt und mit der Beschwerde das richtige Rechtsmittel eingelegt zu haben. Die für seine Rechtsansicht vom Kläger gegebene Begründung hätte das Oberlandesgericht aber im Hinblick auf die von Amts wegen zu prüfende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ebenfalls berücksichtigen müssen, soweit sich daraus eine unverschuldete Fristversäumung ergeben konnte.
17
bb) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig (§ 577 Abs. 3 ZPO). Die Beurteilung, ob die Fristversäumung unverschuldet ist, kann wegen des insoweit erschöpfend aufgeklärten Sachverhalts vom Senat nachgeholt werden. Sie führt zu dem Ergebnis, dass der Rechtsirrtum nicht unverschuldet war. Der Kläger muss sich ein Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.
18
Der Kläger hat sich für seine Rechtsansicht auf die Regelung in Art. 111 Abs. 2 FGG-RG berufen, wonach jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ein selbständiges Verfahren im Sinne des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG ist. Seine Rechtsanwältin hat das Rechtsmittelverfahren als eigenständiges Verfahren angesehen, nachdem das erstinstanzliche Verfahren durch Endurteil abgeschlossen worden sei. Wie oben (II.2.a) ausgeführt worden ist, ist diese Auffassung rechtsirrig.
19
Der Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts ist regelmäßig nicht unverschuldet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Rechtsanwalt die Gesetze kennen, die in einer Anwaltspraxis gewöhnlich zur Anwendung kommen. Eine irrige Auslegung des Verfahrensrechts kann als Entschuldigungsgrund nur dann in Betracht kommen, wenn der Prozessbevollmächtigte die volle, von einem Rechtsanwalt zu fordernde Sorgfalt aufgewendet hat, um zu einer richtigen Rechtsauffassung zu gelangen. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen, denn die Partei, die dem Anwalt die Prozessführung überträgt, vertraut zu Recht darauf, dass er dieser als Fachmann gewachsen ist (BGH Beschluss vom 9. Juli 1993 - V ZB 20/93 - NJW 1993, 2538, 2539). Wenn die Rechtslage zweifelhaft ist, muss der bevollmächtigte Anwalt den sicheren Weg wählen (BGH Beschluss vom 9. Juli 1993 - V ZB 20/93 - NJW 1993, 2538, 2539 mwN). Von einem Rechtsanwalt ist zu verlangen, dass er sich anhand einschlägiger Fachliteratur (vor allem Fachzeitschriften und Kommentare) über den aktuellen Stand der Rechtsprechung informiert. Dazu besteht umso mehr Veranlassung , wenn es sich um eine vor kurzem geänderte Gesetzeslage handelt, die ein erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit verlangt.
20
Nach diesen Maßstäben hätte die Rechtsanwältin des Klägers bei sorgfältiger Auswertung der vorliegenden Rechtsprechung und Literatur - zumindest auch - eine fristwahrende Berufung beim Oberlandesgericht einlegen müssen.
21
Allerdings haben einzelne Autoren die Auffassung vertreten, dass auf ein nach dem 1. September 2009 eingeleitetes Rechtsmittelverfahren das neue Verfahrensrecht Anwendung finde (Prütting in Prütting/Helms FamFG Art. 111 FGG-RG Rn. 5; Geimer in Zöller ZPO 28. Aufl. FamFG Einl. Rn. 54; ders. FamRB 2009, 386). Hierbei handelte es sich aber selbst in der früh veröffentlichten Literatur zum neuen Verfahrensrecht um eine Minderheit. Die weit überwiegende Auffassung der Literatur zum Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) und zum FGG-Reformgesetz (vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 30. Aufl. vor § 606 Rn. 3; Bork/Jacoby/Schwab/Zorn FamFG vor § 151 Rn. 19; Schlünder/ Nickel Das familiengerichtliche Verfahren Rn. 840; Horndasch in Horndasch/ Viefhues FamFG Art. 111 FGG-RG Rn. 3) hat zutreffend herausgestellt, dass es auf die Einleitung des Verfahrens in erster Instanz ankommt und das alte Verfahrensrecht auch in den weiteren Instanzen fortgilt.
22
Die Rechtsanwältin des Klägers hatte überdies schon im Hinblick auf die von ihr zur Begründung ihrer Auffassung angeführte Kommentarstelle (Geimer in Zöller aaO) Anlass zu einer näheren rechtlichen Nachprüfung. Denn dort befindet sich nicht nur ein Hinweis darauf, dass die Frage streitig sei, sondern ist insbesondere auch eine - bei Kommentierung noch nicht veröffentlichte - Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 21. September 2009 zitiert, die von der Fortgeltung des alten Verfahrensrechts ausgegangen ist. Abgesehen davon, dass jedenfalls dieser Hinweis die Rechtsanwältin hätte veranlassen müssen, nähere Informationen zu der Entscheidung einzuholen, ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln im Heft 21 der Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ) veröffentlicht worden (FamRZ 2009, 1852). Dieses Heft erschien Anfang November 2009 und somit rund zwei Wochen vor dem Ablauf der Rechtsmittelfrist. In den Entscheidungsgründen ist nicht nur auf die weitaus überwiegende Literaturansicht hingewiesen, sondern auch auf eine übereinstimmende weitere Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln. Außerdem sind der Entscheidung ergänzende Hinweise der Zeitschriftenredaktion angefügt, mit denen auf weitere Literaturstimmen aufmerksam gemacht worden ist, die ebenfalls mit der Auffassung des Oberlandesgerichts Köln übereinstimmen. Demnach konnte die Rechtsanwältin sich nicht darauf verlassen, dass das richtige Rechtsmittel die beim Amtsgericht einzulegende Beschwerde sei.
23
Der Bundesgerichtshof hat den Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts zwar in einem Ausnahmefall als unverschuldet angesehen, wenn dessen fehlerhafte Rechtsansicht (zur Berechnung der Berufungsbegründungsfrist) mit der veröffentlichten Entscheidung eines Oberlandesgerichts übereinstimmte, der sich die gängigen Handkommentare zur Zivilprozessordnung angeschlossen hatten (BGH Beschluss vom 18. Oktober 1984 - III ZB 22/84 - NJW 1985, 495, 496). Damit ist der vorliegende Fall indessen nicht vergleichbar, weil sowohl die Mehrheit der veröffentlichten Literatur als auch erste obergerichtliche Entscheidungen der vereinzelt gebliebenen Rechtsauffassung der genannten Autoren - mit überzeugenden Gründen - widersprachen. Schließlich bedarf die anderslautende Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLGR 2009, 872) keiner Erörterung, weil diese für einen Fall ergangen ist, in dem noch keine veröffentlichte obergerichtliche Rechtsprechung vorlag.
Hahne Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Günter
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, Entscheidung vom 15.10.2009 - 105 F 1568/09 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 11.01.2010 - 7 UF 1471/09 -

Versorgungsbezüge sind

1.
Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,
2.
Hinterbliebenenversorgung,
3.
Bezüge bei Verschollenheit,
4.
Unfallfürsorge,
5.
Übergangsgeld,
6.
Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen,
7.
Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1,
8.
Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 Satz 2 und 3,
9.
Leistungen nach den §§ 50a bis 50e,
10.
Ausgleichsbetrag nach § 50 Abs. 3,
11.
Anpassungszuschlag nach § 69b Satz 5,
12.
Einmalzahlung nach Abschnitt 11.

(1) Werden Beamtinnen oder Beamte im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

1.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Wahrnehmung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn Beamtinnen oder Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt haben.

(2) Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nach Absatz 1 besteht kein Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel dürfen nicht weiter geführt werden.

(1) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte bewirkt hat, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Beamtinnen und Beamte haben, sofern sie die Altersgrenze noch nicht erreicht haben und dienstfähig sind, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie ihr bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt. Bis zur Übertragung des neuen Amtes erhalten sie die Besoldung, die ihnen aus ihrem bisherigen Amt zugestanden hätte.

(2) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, verliert die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe oder von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf wegen eines Verhaltens im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1.

(4) Auf die Besoldung nach Absatz 1 Satz 3 wird ein anderes Arbeitseinkommen oder ein Unterhaltsbeitrag angerechnet. Die Beamtinnen und Beamten sind hierüber zur Auskunft verpflichtet.

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

22
Dagegen macht die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg geltend, der Ehemann sei nur deshalb wenige Monate vor Ende der Ehezeit in ein besser bezahltes außertarifliches Beschäftigungsverhältnis gewechselt, um einen finanziellen Ausgleich für die "trennungsbedingten Mehrbelastungen" zu schaffen. Den formalisierten Vorschriften des Versorgungsausgleichs ist es nämlich fremd, bei der Bewertung eines Anrechts zum Stichtag Ehezeitende unter Billigkeitsgesichtspunkten individuelle Motive und Entscheidungen des Berechtigten zu berücksichtigen, die für die Begründung oder den Bezug des Anrechts ausschlaggebend waren (Senatsbeschluss vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1544).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 77/06
vom
9. Mai 2007
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Höhe des Ausgleichsbetrags, wenn ein Ehegatte wegen der bereits während
der Ehe erfolgten vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente in der
gesetzlichen Rentenversicherung einen Abschlag bei der Höhe der Versorgung
hat hinnehmen müssen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 22. Juni 2005
- XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455 ff.).
BGH, Beschluss vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - Kammergericht Berlin
AG Berlin-Pankow/Weißensee
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2007 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Kammergerichts in Berlin vom 28. März 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als - vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zusätzliche Rentenanwartschaften von 47,60 €, bezogen auf den 31. Oktober 2003, übertragen worden sind (dritter Absatz des Entscheidungssatzes) und - der Antragsgegner verpflichtet worden ist, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung eine monatliche Ausgleichsrente von 672,99 € sowie für den Zeitraum bis einschließlich Dezember 2011 eine weitere monatliche Ausgleichsrente von 90,27 € zu zahlen (vierter und sechster Absatz des Entscheidungssatzes ) und - der Antragsgegner verpflichtet worden ist, in Höhe der geschuldeten Ausgleichsrenten die Abtretung seiner Versorgungsansprüche gegenüber der S. AG an die Antragsgegnerin zu erklären (fünfter und siebenter Absatz des Entscheidungssatzes

).


Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens , an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe:

I.

1
Die Parteien haben am 25. Juni 1965 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 15. April 1942) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin ; geboren am 24. Juli 1940) am 26. November 2003 zugestellt worden. Der Antragsteller ist bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand getreten. Seit 1. Mai 2002 bezieht er betriebliche Rentenleistungen und eine gesetzliche Altersrente, die wegen des 60 Monate vor der Regelaltersgrenze liegenden Leistungsbeginns mit einem um 18 % verminderten Zugangsfaktor berechnet wird. Für das vorzeitige Ausscheiden aus seinem Arbeitsverhältnis hat der Antragsteller eine arbeitsrechtliche Abfindung in Höhe von brutto 459.878 DM (235.131,88 €) erhalten. Die Antragsgegnerin bezieht seit 1. August 2000 eine gesetzliche Vollrente wegen Alters und eine Betriebsrente.
2
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe durch Verbundurteil geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund; weitere Beteiligte) auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in Höhe von 465,48 €, bezogen auf den 31. Oktober 2003, übertragen hat. Gleichzeitig hat es auf Antrag der Antragsgegnerin den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 g BGB durchgeführt und den Antragsteller verpflichtet, an die Antragsgegnerin eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 802,91 € zu zahlen.
3
Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Kammergericht die Entscheidung zum Versorgungsausgleich dahin abgeändert, dass der öffentlichrechtliche Versorgungsausgleich zu Gunsten der Antragsgegnerin durch Rentensplitting in Höhe von 424,76 € und durch erweitertes Splitting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG in Höhe von 47,60 € (jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Oktober 2003) durchzuführen ist. Außerdem hat es den Antragsteller verpflichtet, ab Rechtskraft der Ehescheidung an die Antragsgegnerin eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 672,99 € sowie bis einschließlich Dezember 2011 eine weitere schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 90,27 € zu zahlen und seine betrieblichen Anrechte jeweils in entsprechender Höhe abzutreten.
4
Nach den Feststellungen des Kammergerichts haben die Parteien während der Ehezeit (1. Juni 1965 bis 31. Oktober 2003; § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Den Wert der Anwartschaften des Antragsstellers hat das Kammergericht mit 1.426,47 €, monatlich und bezogen auf das Ehezeitende, festgestellt; dabei ist es von einem Zugangsfaktor ausgegangen (0,946), der nur die in die Ehezeit fallenden Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs berücksichtigt. Den Wert der Anwartschaften der Antragsgegnerin hat es mit 576,95 € ermittelt (monatlich und bezogen auf das Ehezeitende). Daneben hat der Antragsteller statische Anrechte auf eine betriebliche Altersversorgung bei der S.-AG in Höhe von insgesamt 1.951,79 € monatlich (1.818,26 € zzgl. eines Überseezuschlags von 133,53 €); zudem verfügt er über ein bis Dezember 2011 befristetes betriebliches Anrecht aus einer Zusatzversorgung aus Gehaltsverzicht bei der S.-AG in Höhe einer Jahresrente von 2.166,34 € (monatlich 180,53 €). Die Antragsgegnerin verfügt über ein nach Auffassung des Beschwerdegerichts ebenfalls statisches betriebliches Anrecht bei der Sch.-AG in Höhe einer Jahresrente von 6.099,72 € (monatlich 508,31 €, seit 1. Januar 2004 angepasst auf monatlich 526,51 €).
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Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Antragsteller erreichen , dass sein gesetzliches Rentenanrecht im Versorgungsausgleich unter Anwendung eines Zugangsfaktors (von 0,82) bewertet wird, dessen Verminderung nicht nur die in die Ehezeit fallenden, sondern auch die nach dem Ehezeitende liegenden Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs berücksichtigt.

II.

6
Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Kammergericht, soweit zugunsten der Antragsgegnerin das erweiterte Splitting sowie der schuldrechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt worden sind.
7
1. Das Beschwerdegericht hat für die Bewertung der gesetzlichen Rentenanwartschaften des Antragstellers nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB die in der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte mit dem bei Ehezeitende geltenden aktuellen Rentenwert und - wegen des vorzeitigen Rentenbezugs des Antragstellers - mit einem Zugangsfaktor (von 0,946; §§ 63 Abs. 5, 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 SGB VI) multipliziert, der (nur) die in die Ehezeit fallenden Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs berücksichtigt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden und steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats.
8
Zwar ist nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB bei der Wertermittlung von Rentenanrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Zugangsfaktor unberücksichtigt zu lassen. Diese Regelung ist jedoch zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes verfassungskonform dahin auszulegen, dass der Zugangsfaktor bei der Berechnung des Ehezeitanteils nur dann und insoweit außer Betracht bleibt, als die für seine Herabsetzung maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs nicht in der Ehezeit zurückgelegt worden sind (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458; vgl. auch Staudinger /Rehme BGB 2003 § 1587 a Rdn. 243 ff.). Soweit die bereits zurückgelegten Kalendermonate vorzeitigen Rentenbezugs in die Ehezeit fallen, steht bereits fest, dass der Versicherte eine gesetzliche Altersrente mit dem Zugangsfaktor 1,0 nicht mehr erreichen kann, sodass eine fiktive Berechnung des Altersruhegeldes mit diesem Zugangsfaktor dem wirklichen Wert seiner Versorgung am Ende der Ehezeit nicht entspricht. Es wäre dann mit dem Halbteilungsgrundsatz nicht in Einklang zu bringen, wenn der Zugangsfaktor auch insoweit unberücksichtigt bliebe, als die für seine Veränderung maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs in die Ehezeit fallen (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458).
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a) Dagegen macht die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg geltend, der Antragsteller habe den vorzeitigen Rentenbezug bereits in der Ehezeit beantragt, weshalb auch die nach dem Ehezeitende (31. Oktober 2003) liegenden Verminderungszeiten einen Bezug zur Ehezeit hätten und der insgesamt vermin- derte, also auch die nachehelichen Verminderungszeiten einbeziehende Zugangsfaktor im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen sei.
10
Für die Bewertung des gesetzlichen Rentenanrechts ist nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB von dem Betrag auszugehen, der sich am Ende der Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten "ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors" als Vollrente wegen Alters ergäbe. In dieser Vorschrift kommt das Stichtagsprinzip zum Ausdruck, nach dem für die Bewertung eines in der Ehezeit erworbenen Anrechts grundsätzlich der bei Ehezeitende erreichte Wert entscheidend ist (Senatsbeschluss vom 13. Mai 1987 - IVb ZB 118/82 - FamRZ 1987, 918, 919). Als Bewertungsstichtag ist für die einzubeziehenden Anrechte und ihre bis dahin erlangten wertbestimmenden Merkmale das Ehezeitende maßgeblich. Gleichzeitig bildet es im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich den notwendigen festen zeitlichen Bezugspunkt für den wertmäßigen Vergleich der einzelnen Anrechte und die ggf. erforderliche Vergleichbarmachung durch Umrechnung (Prütting/Wegen/Weinreich/Rehme BGB 2. Aufl. vor §§ 1587 ff. Rdn. 12). Für die Bewertung des gesetzlichen Rentenanrechts des Antragstellers kann dabei nicht darauf abgestellt werden, dass sich der wirkliche, auf das Ehezeitende bezogene Wert unter Heranziehung des sich insgesamt ergebenden, auch die nach dem Ehezeitende liegenden Verminderungszeiten einbeziehenden Zugangsfaktors (von 0,82) berechne, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt die vorgezogene Altersrente bereits beantragt und bezogen habe und die Wiederaufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung unwahrscheinlich gewesen sei. Der Antragsteller hatte nämlich nach § 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB VI die Möglichkeit, nach Ehezeitende die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente durch eine individuelle Entscheidung zu beenden und damit eine in der Ehezeit (möglicherweise mit der Antragsgegnerin gemeinsam) getroffene Entscheidung rückgängig zu machen. Dass der Antragsteller diese Möglichkeit wegen des Erhalts der Abfindung nicht gehabt hätte, wie die Rechtsbeschwerde meint, ist nicht ersichtlich. Die Entscheidung des Ausgleichspflichtigen, die vorgezogene Altersrente über das Ehezeitende hinaus weiter in Anspruch zu nehmen, hat zur Ehezeit keinen unmittelbaren Bezug mehr und muss bei der Bewertung des gesetzlichen Rentenanrechts außer Betracht bleiben (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458). Nur soweit die bereits zurückgelegten Kalendermonate in die Ehezeit fallen, steht zum Stichtag Ehezeitende bereits fest, dass der Versicherte eine gesetzliche Altersrente mit dem Zugangsfaktor 1,0 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr erreichen kann.
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Zwar können seit Einführung des Abänderungsverfahrens nach § 10 a VAHRG auch nachehezeitliche, auf individuellen Verhältnissen beruhende Änderungen , die einen anderen Ehezeitanteil des Anrechts ergeben, bereits bei der Erstentscheidung berücksichtigt werden, um ein späteres Abänderungsverfahren zu vermeiden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1998 - XII ZB 174/94 - FamRZ 1999, 157 und vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 151/84 - FamRZ 1988, 1148, 1150 f.). Für die Höhe einer Versorgung bleibt aber stets ihr am Ehezeitende erreichter Wert maßgebend. Auch nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG können nur solche nachträglichen Umstände rechtlicher und tatsächlicher Art berücksichtigt werden, die rückwirkend einen anderen Ehezeitanteil oder eine andere Ausgleichsform ergeben. Hingegen bleiben - unter Aufrechterhaltung des Stichtagsprinzips - die bei Ehezeitende bestehenden Bemessungsgrundlagen eines Anrechts festgeschrieben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1998 - XII ZB 174/94 - FamRZ 1999, 157 und vom 11. März 1992 - XII ZB 172/90 - FamRZ 1992, 790, 791). Das gilt auch für den für die Bewertung maßgeblichen Zugangsfaktor.
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b) Gegen die Einbeziehung des Zugangsfaktors in die Bewertung eines Anrechts nach § 1587 Abs. 2 Nr. 2 BGB wird geltend gemacht, sie führe zu ei- ner doppelten Berücksichtigung des Zugangsfaktors. Dieser fließe bereits in die Berechnung der Monatsrente durch den Rententräger ein, indem die für eine Rente maßgeblichen persönlichen Entgeltpunkte gem. §§ 64, 66 Abs. 1, 77 Abs. 1 SGB VI mit dem Zugangsfaktor multipliziert würden (Brudermüller NJW 2005, 3187, 3191; vgl. hierzu auch Schmeiduch NZS 2006, 240, 242 ff. und Kemnade FamRZ 2005, 1751 f.).
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An dieser Kritik ist einerseits richtig, dass die Bewertung eines Anrechts nach § 1587 Abs. 2 Nr. 2 BGB unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors nicht dazu führen darf, dass der Versorgungsausgleich im Ergebnis zu Lasten des Rentenversicherers geht. Dies wäre der Fall, wenn die vom ausgleichspflichtigen Ehegatten erworbenen (und ohne Zugangsfaktor berechneten) Entgeltpunkte durch den Versorgungsausgleich (gemäß § 76 Abs. 1 bis 3, 7 SGB VI) um einen Abschlag an Entgeltpunkten verringert würden, der bereits unter Berücksichtigung eines (die in die Ehezeit fallenden Verminderungszeiten erfassenden ) Zugangsfaktors berechnet ist; denn dann würden die sich aufgrund des Abschlags ergebenden und für die Rentenberechnung maßgebenden Entgeltpunkte (gemäß § 66 Abs. 1 SGB VI) nochmals mit einem (nunmehr alle Verminderungszeiten erfassenden) Zugangsfaktor multipliziert. Die bereits im Abschlag berücksichtigten Verminderungszeiten würden mithin - über die Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte nach § 66 Abs. 1 SGB VI - erneut zu einer Verkürzung des Abschlags führen. Dieser zweimaligen Verkürzung des Abschlags beim ausgleichspflichtigen Ehegatten stünde aber nur eine einmalige Kürzung des Zuschlags gegenüber, um den die Entgeltpunkte des ausgleichsberechtigten Ehegatten aufgrund des Versorgungsausgleichs zu erhöhen sind. Der Wertausgleich wäre somit nicht kostenneutral, weil der Versicherungsträger dem Ausgleichsberechtigten einen Betrag zu leisten hätte, der über der gekürzten , dem Versorgungsausgleich zugrunde liegenden Altersrente des Ausgleichspflichtigen läge (vgl. hierzu die Berechnung von Kemnade aaO S. 1751).
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Andererseits gewährleistet nur die vom Senat aufgezeigte Methode, dass das auszugleichende laufende Anrecht des Antragstellers mit seinem wirklichen Wert zum Stichtag Ehezeitende - und nicht mit einem fiktiven höheren Wert, der bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erreicht werden kann - bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages Berücksichtigung findet und dem in § 1587 a Abs. 1 BGB normierten Halbteilungsgrundsatz Rechnung getragen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458). Ein Wertausgleich zu Lasten des Rentenversicherers kann deshalb nicht dadurch vermieden werden, dass - entgegen der Senatsrechtsprechung - der Zugangsfaktor bei der Bewertung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB auch insoweit außer Betracht bleibt, als Verminderungszeiten innerhalb der Ehezeit zurückgelegt wurden. Die Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs ist aber dadurch zu erreichen, dass bei laufenden Renten "Entgeltpunkte" im Sinne von § 76 Abs. 7 SGB VI als nach § 66 SGB VI berechnete "persönliche Entgeltpunkte" verstanden werden. Der versorgungsausgleichsbedingte Zuund Abschlag an Entgeltpunkten ist also erst vorzunehmen, nachdem zuvor die Entgeltpunkte gemäß § 66 SGB VI mit dem Zugangsfaktor multipliziert worden und somit zu persönlichen Entgeltpunkten geworden sind. Erfolgt der Zuschlag zu und der Abschlag von den persönlichen Entgeltpunkten, wird vermieden, dass der Abschlag doppelt - nämlich über die Berechnung des Abschlags und nochmals über die Bildung der persönlichen Entgeltpunkte - vermindert wird, ohne dass dem eine gleichfalls doppelte Berücksichtigung des Zugangsfaktors beim Zuschlag gegenüberstünde.
15
c) Die Rechtsbeschwerde wendet weiter ein, die dem Antragsteller wegen seiner vorzeitigen Verrentung gewährte arbeitsrechtliche Abfindung (235.131,88 € brutto) sei bereits bei der Vermögensauseinandersetzung der Parteien berücksichtigt worden. Der niedrigere gesetzliche Rentenanspruch des Antragstellers beruhe auf seinem Vorruhestand, für den er die Abfindung erhal- ten habe. Berücksichtige man bei der Bewertung der gesetzlichen Rentenanwartschaften des Antragstellers nun lediglich die in die Ehezeit fallenden Monate des vorzeitigen Rentenbezugs als Verminderungszeiten, würde dies für die Monate nach Ehezeitende bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zu einer den Halbteilungsgrundsatz verletzenden Doppelberücksichtigung der arbeitsrechtlichen Abfindung beim Versorgungsausgleich und beim Zugewinnausgleich der Parteien führen.
16
Auch dies verhilft der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg. Zwar entspricht das Verbot der Doppelberücksichtigung der Rechtsprechung des Senats , nach der ein güterrechtlicher Ausgleich nicht stattfindet, soweit eine Vermögensposition bereits auf andere Weise ausgeglichen wird, sei es unterhaltsrechtlich oder im Wege des Versorgungsausgleichs (Senatsurteile vom 21. April 2004 - XII ZR 185/01 - FamRZ 2004, 1352, 1353 und vom 11. Dezember 2002 - XII ZR 27/00 - FamRZ 2003, 432, 433). Die Gefahr einer Doppelberücksichtigung von Vermögenspositionen besteht vorliegend indessen nicht. Das Beschwerdegericht hat die vom Antragsteller bezogene Abfindung weder als ein dem Versorgungsausgleich unterliegendes Anrecht behandelt und nach §§ 1587 ff. BGB ausgeglichen, noch ist das zu bewertende gesetzliche Rentenanrecht mit Mitteln aus einem vorzeitigen Zugewinnausgleich und deshalb mit einer dem Ausgleich nach § 1363 ff. BGB unterliegenden Vermögensposition begründet worden (vgl. Senatsbeschluss vom 11. März 1992 - XII ZB 172/90 - FamRZ 1992, 790, 791). Soweit bei der nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB vorzunehmenden Bewertung des gesetzlichen Rentenanrechts des Antragstellers ein Zugangsfaktor unter 1,0 zu berücksichtigen ist, liegt dies allein am vorzeitigen Bezug einer Altersrente, nicht aber am Erhalt der arbeitsrechtlichen Abfindung. Die Abfindung ist kein den Wert des Rentenanrechts unmittelbar beeinflussender Umstand, sondern allenfalls ein individuelles Motiv des Antragstellers für den vorzeitigen Bezug der (geminderten) gesetzlichen Rente. Den formalen Vorschriften des Versorgungsausgleichs ist es aber fremd, bei der Bewertung eines Anrechts zum Stichtag Ehezeitende unter Billigkeitsgesichtspunkten individuelle Motive und Entscheidungen des Berechtigten zu berücksichtigen, die für die Begründung oder den Bezug eines Anrechts ausschlaggebend waren. Die Bewertung ehezeitlich erworbener und deshalb in den Versorgungsausgleich fallender Anrechte ist nach § 1587 a Abs. 2 bis 8 BGB vielmehr ein Vorgang , der - abgesehen von dem Sonderfall des Abs. 5 der Vorschrift - allein im Wege der dort bestimmten Berechnungsschritte durchzuführen ist. Diese rechnerische Wertfeststellung ist ihrem Wesen nach wertungsfrei und deshalb nicht mit Billigkeitserwägungen zu belasten (Senatsbeschluss vom 22. Juni 1983 - IVb ZB 35/82 - FamRZ 1983, 999, 1000).
17
d) Den für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich maßgeblichen Wert des gesetzlichen Rentenanrechts des Antragstellers hat das Kammergericht deshalb zu Recht mit 1.426,47 € angenommen und aus dem Zeitraum 1. Mai 2002 (Rentenbeginn) bis 31. Oktober 2003 (Ehezeitende) einen verminderten Zugangsfaktor von 0,946 errechnet (1,0 - <0,003 x 18 Monate> = 0,946 x 1.507,90 = 1.426,47 €). Es errechnet sich ein dem Rentensplitting nach § 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegender Ausgleichsbetrag von (<1.426,47 - 576,95> : 2 =) 424,76 €.
18
e) Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob das Ausgleichsergebnis wegen der Kürzung des Anrechts durch die nachehezeitlichen Monate des vorgezogenen Rentenbezugs einer Korrektur nach § 1587 c Nr. 1 BGB wegen grober Unbilligkeit unterliegen kann. Dies könnte allenfalls dann in Betracht zu ziehen sein, wenn der die vorzeitige Rente beziehende Antragsteller keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben kann und über keine sonstigen auskömmlichen Einkünfte verfügt, sodass sein Unterhalt nur durch den (weiteren) vorgezogenen Rentenbezug gesichert werden könnte, wobei im Rahmen der Billigkeits- abwägung auch die Unterhaltslage der Ehefrau zu berücksichtigen ist (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich, zumal dem Antragsteller neben seinen gesetzlichen Rentenanrechten - auch nach einem schuldrechtlichen Wertausgleich - noch ausreichende betriebliche Versorgungsanrechte verbleiben.
19
2. Das Kammergericht hat die laufenden Betriebsrenten der Eheleute entsprechend den auf § 16 Abs. 1 BetrAVG verweisenden Auskünften der S.-AG und der Sch.-AG als statisch behandelt und zutreffend mit ihren Bruttobeträgen (vgl. Senatsbeschluss vom 16. August 2000 - XII ZB 73/98 - FamRZ 2001, 25) in die Bilanz der schuldrechtlich auszugleichenden Anrechte eingestellt. Dabei hat es den nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durch erweitertes Splitting in Höhe von 47,60 € ausgeglichenen Teil der Betriebsrente des Antragstellers bei der S.-AG in ein statisches Anrecht zurückgerechnet und einen Betrag von 79,38 € als bereits ausgeglichen behandelt. In der schuld-rechtlichen Ausgleichsbilanz ist deshalb die gezahlte Betriebsrente in der Folge nicht mit monatlich insgesamt 1.951,79 €, sondern nur mit (1.951,79 € - 79,38 € =) 1.872,41 € berücksichtigt und so eine schuldrechtliche Ausgleichsrente von monatlich 672,99 € errechnet worden (rechnerisch richtig <1.872,41 - 526,51 = 1.345,90 : 2 => 672,95 €), zzgl. 90,27 € monatlich für die bis 2011 befristete Zusatzversorgung des Antragstellers.
20
a) Es kann dahinstehen, ob die Begründung des Kammergerichts, die einen individuellen Nachvollzug des mit einem Computerprogramm ermittelten Ergebnisses durch den Tatrichter auch nicht ansatzweise erkennen lässt, als Grundlage der rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfung generell geeignet ist. Denn im vorliegenden Fall erweist sich die Wiedergabe des computergestützten Rechenwegs durch das Kammergericht bereits aus anderen Gründen als greifbar fehlerhaft. Die Berücksichtigung eines bereits öffentlich-rechtlich ausgegli- chenen Teilbetrages bei der Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente hat nämlich nicht - wie hier geschehen - dadurch zu erfolgen, dass der ausgeglichene Teilbetrag von der vollen ehezeitlichen Betriebsrente (hier: Zahlbetrag) des ausgleichspflichtigen Ehegatten in Abzug gebracht wird; vielmehr ist der Teilbetrag von dem sich aus der Bilanz der schuldrechtlich auszugleichenden Betriebsrenten der Parteien ergebenden hälftigen Ausgleichsanspruch abzuziehen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Mai 2005 - XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464, 1465). Anderenfalls würde der bereits ausgeglichene Teil des Ausgleichsanspruchs zum Nachteil des Antragstellers nur hälftig berücksichtigt.
21
b) Dieser Fehler benachteiligt den Antragsteller in unterschiedlicher Höhe , je nachdem, ob die schuldrechtlich auszugleichende Betriebsrente bei der S.-AG dynamisch oder - wie vom Kammergericht angenommen - statisch ist.
22
Die Beurteilung der Betriebsrente des Antragstellers bei der S.-AG als leistungsdynamisch hätte zur Folge, dass ein nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG bereits durch erweitertes Splitting in Höhe von 47,60 € ausgeglichener Teil des Anrechts im schuldrechtlichen Wertausgleich vorab vom errechneten Ausgleichsbetrag in Abzug zu bringen wäre, und zwar mit seinem derzeitigen Zahlbetrag - bei einem, wie hier, unveränderten Rentenwert also mit dem Nominalbetrag des übertragenen Anrechts. Wäre die Betriebsrente des Antragstellers bei der S.-AG mit der Auffassung des Beschwerdegerichts statisch, wäre im Rahmen einer Neuberechnung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ein nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG mit einem dynamisierten Wert von 47,60 € ausgeglichener Teilbetrag (unter Zugrundelegung der seit 1. Juni 2006 geltenden Barwert-Verordnung) in einen (höheren) statischen Betrag zurückzurechnen und vom Ausgleichsbetrag abzuziehen.
23
Gegen die Beurteilung des betrieblichen Anrechts als statisch bestehen dabei Bedenken. Der Senat hat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ausgesprochen, dass sich allein mit dem Hinweis auf § 16 BetrAVG die Annahme einer Statik im Leistungsstadium nicht rechtfertigen lässt (Senatsbeschluss vom 17. Januar 2007 - XII ZB 168/01 - FamRZ 2007, 996, 998 f.). Entscheidend für die Annahme einer Leistungsdynamik ist vielmehr, ob die Überprüfungspflicht des Arbeitgebers nach § 16 Abs. 1 BetrAVG innerhalb eines angemessenen Vergleichszeitraumes tatsächlich dazu geführt hat, dass das betriebliche Anrecht mit den genannten Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung Schritt halten kann, und dies auch für die Zukunft prognostizierbar ist (Senatsbeschluss vom 17. Januar 2007 - XII ZB 168/01 - FamRZ 2007, 996, 998 f.).
24
3. Das Kammergericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob und in welcher Höhe laufende Betriebsrenten der S.-AG in der Vergangenheit innerhalb eines angemessenen Vergleichszeitraums angepasst wurden. Die angegriffene Entscheidung kann deshalb nicht bestehen bleiben, soweit das erweiterte Splitting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1VAHRG und der schuldrechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt worden sind. Vielmehr wird das Kammergericht die Dynamik der Betriebsrente anhand einer aktuellen Auskunft der S.-AG neu zu beurteilen haben.
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Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow/Weißensee, Entscheidung vom 04.02.2005 - 12 F 5877/03 -
KG Berlin, Entscheidung vom 28.03.2006 - 18 UF 65/05 -