Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Dez. 2015 - XII ZB 227/12

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:021215XIIZB227.12.0
bei uns veröffentlicht am02.12.2015
vorgehend
Amtsgericht Güstrow, 32 XVII 445/05, 27.08.2010
Landgericht Rostock, 3 T 345/10, 29.03.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 227/12
vom
2. Dezember 2015
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Hat das Beschwerdegericht ein neues Sachverständigengutachten eingeholt, auf das
es seine Entscheidung hauptsächlich zu stützen beabsichtigt, ist der Betroffene vor
der Entscheidung erneut persönlich anzuhören. Dem Verfahrenspfleger ist die Teilnahme
an dem Anhörungstermin zu ermöglichen.
BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2015 - XII ZB 227/12 - LG Rostock
AG Güstrow
ECLI:DE:BGH:2016:021215XIIZB227.12.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 29. März 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 3.000 €

Gründe:

I.

1
Gegenstand der Rechtsbeschwerde ist die Verlängerung einer seit 2005 bestehenden Betreuung und eines Einwilligungsvorbehalts.
2
Für den Betroffenen besteht seit 2005 eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post, Behördenangelegenheiten, Versicherungsangelegenheiten, Sozialangelegenheiten und Rentenangelegenheiten. Außerdem ist ein Einwilligungsvorbehalt im Bereich der Vermögenssorge angeordnet worden. Der Betroffene hat mehrfach die Aufhebung der Betreuung beantragt. Das Amtsgericht hat nach vorheriger Einholung eines Sachverständigengutachtens und persönlicher Anhörung des Betroffenen die Betreuung und den Einwilligungsvorbehalt verlängert. In dem betreffenden Beschluss hat das Amtsgericht ferner einen Verfahrenspfleger bestellt.
3
Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das Beschwerdegericht zunächst wegen Verfristung als unzulässig verworfen. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat der Senat den Beschluss des Beschwerdegerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung zurückverwiesen (Senatsbeschluss vom 4. Mai 2011 - XII ZB 632/10 - FamRZ 2011, 1049). Das Beschwerdegericht hat daraufhin ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt und dieses dem Betroffenen zugeleitet. Der Verfahrenspfleger hat das Gutachten zur Stellungnahme erhalten. Sodann hat das Beschwerdegericht die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die erneute Rechtsbeschwerde des Betroffenen.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur erneuten Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
5
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie gegen eine Entscheidung über die Verlängerung einer bereits bestehenden Betreuung (§ 295 FamFG) auch ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG, vgl. Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897).
6
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
7
a) Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung auf § 1896 Abs. 1 BGB gestützt und dazu ausgeführt, das in der Beschwerdeinstanz eingeholte Sachverständigengutachten komme zu dem Ergebnis, dass bei dem Betroffenen in Folge eines schweren Schädel-Hirn-Traumas aus dem Jahre 1982 eine tiefgreifende anhaltende organische Persönlichkeitsveränderung/-störung bestehe. In der aktuellen klinischen Untersuchung habe sich diese organische Persönlichkeitsstörung in einer schweren Störung der kognitiven Fähigkeiten, insbesondere hinsichtlich der eigenen Handlungsplanung und des Vorhersehens persönlicher und sozialer Konsequenzen des eigenen Handelns, gezeigt. Die psychische Störung bewirke, dass der Betroffene anhaltend nicht in der Lage sei, sinnvoll und eigenverantwortlich für seine persönlichen Angelegenheiten Sorge zu tragen.
8
b) Die angegriffene Entscheidung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Beschwerdegericht hätte den Betroffenen erneut persönlich anhören müssen.
9
aa) Allerdings kann das Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der persönlichen Anhörung absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 26. Februar 2014 - XII ZB 503/13 - FamRZ 2014, 828 Rn. 5 mwN). Nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung vorgetragene Tatsachen oder eine Änderung der Sachlage erfordern aber nur dann keine erneute Anhörung, wenn diese Tatsachen oder die Änderung offensichtlich für die Entscheidung unerheblich sind (Keidel/Sternal FamFG 18. Aufl. § 68 Rn. 59 mwN). Zieht das Beschwerdegericht für seine Entscheidung mit einem neuen Sachverständigengutachten eine neue Tatsachengrundlage heran, die nach der amtsgerichtlichen Anhörung datiert, so ist eine erneute Anhörung des Betroffenen dagegen geboten (Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 138/15 - FamRZ 2015, 1959 Rn. 13).
10
bb) Danach durfte das Beschwerdegericht von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen nicht absehen, weil es seine Entscheidung hauptsächlich auf das von ihm neu eingeholte Sachverständigengutachten gestützt hat.
11
cc) Die Entscheidung beruht auch auf dem Verfahrensfehler, da nicht ausgeschlossen ist, dass das Beschwerdegericht bei erneuter Anhörung des Betroffenen unter Hinzuziehung des Verfahrenspflegers zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.
12
c) Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht Gelegenheit, im Hinblick auf die in der Rechtsbeschwerdegründung, speziell gegen die Aufrechterhaltung der Betreuung im Wirkungskreis Gesundheitsfürsorge, geltend gemachten Bedenken weitere Ermittlungen anzustellen. Insbesondere ist dem Verfahrenspfleger Gelegenheit zu geben, an der gebotenen persönlichen Anhörung des Betroffenen teilzunehmen.
13
Der Verfahrenspfleger durfte nicht erst durch den amtsgerichtlichen Beschluss bestellt werden, durch den die Verlängerung der Betreuung angeordnet wurde. Der Mindeststandard der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, dem zu bestellenden Verfahrenspfleger als Verfahrensbeteiligtem (§ 274 Abs. 2 FamFG) grundsätzlich vor einem Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Ermittlungsergebnis zu geben (BayObLG NJW-RR 1988, 72 zu Art. 10 Bay. UnterbrG a. F.; OLG München OLGR 2006, 784). Deshalb muss im Hauptsacheverfahren der Verfahrenspfleger vor der abschließenden Anhörung des Betroffenen bestellt und ihm Gelegenheit gegeben werden, an dem Anhörungstermin teilzunehmen (zur Unterbringung siehe insoweit Senatsbeschluss vom 2. März 2011 - XII ZB 346/10 - FamRZ 2011, 805 Rn. 17 ff.; MünchKommFamFG/SchmidtRecla 2. Aufl. § 276 Rn. 14).
Dose Weber-Monecke Klinkhammer Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
AG Güstrow, Entscheidung vom 27.08.2010 - 32 XVII 445/05 -
LG Rostock, Entscheidung vom 29.03.2012 - 3 T 345/10 -

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 68 Gang des Beschwerdeverfahrens


(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 274 Beteiligte


(1) Zu beteiligen sind1.der Betroffene,2.der Betreuer, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist,3.der Bevollmächtigte im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist. (2) Der Verfa

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 295 Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts


(1) Für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gelten die Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend. Von der erneuten Einholung eines Gutachtens kann abgesehen w

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Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 26. Oktober 2015 aufgehoben.

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(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gelten die Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend. Von der erneuten Einholung eines Gutachtens kann abgesehen werden, wenn sich aus der persönlichen Anhörung des Betroffenen und einem ärztlichen Zeugnis ergibt, dass sich der Umfang der Betreuungsbedürftigkeit offensichtlich nicht verringert hat und eine Verlängerung dem erklärten Willen des Betroffenen nicht widerspricht. Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist.

(2) Über die Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts hat das Gericht spätestens sieben Jahre nach der Anordnung dieser Maßnahmen zu entscheiden. Ist die Maßnahme gegen den erklärten Willen des Betroffenen angeordnet worden, ist über eine erstmalige Verlängerung spätestens nach zwei Jahren zu entscheiden.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 166/10
vom
15. September 2010
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Im Verfahren über die Verlängerung einer bestehenden Betreuung nach § 295
FamFG ist gegen die Beschwerdeentscheidung die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde
gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthaft. Dies gilt auch, wenn
sich der Betroffene nicht gegen die Verlängerung der Betreuung, sondern nur gegen
die Auswahl des Betreuers wendet.

b) Ist im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verlängerung einer bereits
bestehenden Betreuung über einen Betreuerwechsel zu befinden, richtet sich die
Auswahl der Person des Betreuers nicht nach § 1908 b Abs. 3 BGB, sondern nach
der für die Neubestellung eines Betreuers maßgeblichen Vorschrift des § 1897

c) Eine von dem volljährigen Betreuten als Betreuer vorgeschlagene Person kann
deshalb nur dann abgelehnt werden, wenn deren Bestellung dem Wohl des Volljährigen
zuwiderlaufen würde, § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB.
BGH, Beschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - LG München II
AG Wolfratshausen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2010 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer,
Schilling und Dr. Günter

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 22. März 2010 aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe:

1
Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

I.

2
Der Betroffene wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Betreuerwechsel.
3
Der Betroffene leidet u.a. an einem "depressiv-antriebsarmen Syndrom". Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 20. April 2007 wurde für ihn eine Betreuung angeordnet und Rechtsanwalt B. zum Betreuer bestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 6. November 2008 wurde die Überprüfungsfrist dahingehend be- stimmt, dass spätestens bis zum 5. November 2009 über eine Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung zu beschließen ist.
4
Nachdem der Betroffene in ein anderes Seniorenheim gezogen war, wurde das Verfahren an das nunmehr zuständig gewordene Amtsgericht abgegeben. Wegen der auf den 5. November 2009 bestimmten Überprüfungsfrist verfügte die zuständige Richterin die Wiedervorlage auf den 1. September 2009. Am 2. September 2009 traf die zuständige Richterin die mit Blick auf die anstehende Verlängerungsentscheidung veranlassten Verfügungen. Bei der persönlichen Anhörung am 5. November 2009 äußerte der Betroffene den Wunsch, dass sein Bruder A. S. zum Betreuer bestellt werde, der dies jedoch zunächst ablehnte. Mit Beschluss vom 11. November 2009 wurde die Betreuung - in unverändertem Umfang - verlängert.
5
Gegen diesen Beschluss legte der Betroffene mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 11. Dezember 2009 Beschwerde ein mit dem Antrag, an Stelle des berufsmäßigen Betreuers seinen Bruder M. S. zum Betreuer zu bestellen. Nachdem die Betreuungsstelle des Landratsamts mit Schreiben vom 11. Januar 2010 die Eignung von M. S. in Zweifel gezogen und mitgeteilt hatte, dass dieser selbst von einer Bestellung zum Betreuer Abstand nehmen wolle, teilte der Bevollmächtigte des Betroffenen mit Schreiben vom 9. Februar 2010 mit, dass das Amt des Betreuers von einem Familienmitglied übernommen werden solle und sich nunmehr der Bruder A. S. - in Absprache mit seinen Brüdern - bereit erklärt habe, das Amt des Betreuers zu übernehmen.
6
Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen.

II.

7
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie gegen eine Entscheidung über die Verlängerung einer bereits bestehenden Betreuung (§ 295 FamFG) auch ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG i.V.m. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG).
8
a) Nach dieser Vorschrift findet die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung oder zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht statt. Damit knüpft § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG an die gleichlautende Definition des Begriffs der Betreuungssachen in § 271 Nr. 1 und 2 FamFG an (zum Zweck dieser Vorschrift vgl. Heiderhoff in Bork/Jacoby/Schwab FamFG § 271 Rn. 1). Die dort genannten Verfahrensgegenstände sind von besonderer Bedeutung, weil durch sie regelmäßig in gravierendem Maße in höchstpersönliche Rechte der Beteiligten eingegriffen wird. Dies wollte der Gesetzgeber mit der Differenzierung der einzelnen Verfahrensarten in § 271 FamFG deutlich machen (BT-Drucks. 16/6308 S. 264). Deshalb wurden in § 271 FamFG die Verfahren zur Bestellung eines Betreuers und zur Aufhebung einer Betreuung (Nr. 1) sowie das Verfahren zur Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts (Nr. 2) besonders erwähnt, obwohl für eine Definition des Begriffs der Betreuungssache die in § 271 Nr. 3 FamFG verwendete Umschreibung ausreichend gewesen wäre (Heiderhoff in Bork/Jacoby/Schwab FamFG § 271 Rn. 1). Da der Gesetzgeber mit der Regelung des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG gerade für Betreuungssachen mit besonders hoher Eingriffsintensität in höchstpersönliche Rechte der Beteiligten einen zulassungsfreien Zugang zum Bundesgerichtshof schaffen wollte (vgl. Bericht und Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/9733, S. 290 li. Sp.), folgt aus der Verknüpfung der beiden Vorschriften, dass eine Rechtsbe- schwerde ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht in allen Verfahren statthaft ist, die von § 271 Nr. 1 und 2 FamFG erfasst werden (Jürgens/Kretz Betreuungsrecht 4. Aufl. § 70 FamFG Rn. 4; Klußmann in Friederici Familienverfahrensrecht § 70 FamFG Rn. 18; Joachim in Bahrenfuss (Hrsg.) FamFG § 70 Rn. 11).
9
b) Die Entscheidung über die Verlängerung einer bereits bestehenden Betreuung (§ 295 FamFG) ist eine Betreuungssache im Sinne von § 271 Nr. 1 FamFG (Jürgens/Kretz aaO § 271 FamFG Rn. 3; Bassenge in Bassenge/Roth FamFG/RPflG 12. Aufl. § 271 FamFG Rn. 2; Keidel/Budde FamFG 16. Aufl. § 271 Rn. 2). Gegen eine Beschwerdeentscheidung im Verlängerungsverfahren nach § 295 FamFG ist daher die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthaft.
10
c) Unschädlich ist, dass sich der Betroffene nicht gegen die Verlängerung der Betreuung, sondern nur gegen die Ablehnung seines Antrags auf Betreuerwechsel wendet. Insoweit handelt es sich um eine zulässige Teilanfechtung der die Verlängerung der Betreuung und Bestellung eines Betreuers umfassenden Einheitsentscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 6. März 1996 - XII ZB 7/96 - FamRZ 1996, 607 zu § 69 Nr. 2 FGG; zum Begriff der Einheitsentscheidung vgl. auch MünchKommBGB/Schwab 5. Aufl. § 1896 Rn. 126).
11
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht.
12
a) Das Landgericht hat einen Betreuerwechsel mit der Begründung abgelehnt , die Voraussetzungen für eine Entlassung des bisherigen Betreuers gemäß § 1908 b BGB lägen nicht vor. Nach dieser Vorschrift sei ein Betreuer zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besor- gen, nicht mehr gewährleistet sei oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliege. Dafür habe der Betroffene keine ausreichenden Umstände vorgetragen. Auch sonst seien keine Gründe ersichtlich, die eine Entlassung des bisherigen Betreuers rechtfertigen könnten. Zwar solle bei der Auswahl des Betreuers der Wunsch des Betreuten berücksichtigt (§ 1897 Abs. 4 BGB) und auf verwandtschaftliche Beziehungen Rücksicht genommen werden (§ 1897 Abs. 5 BGB). Dies gelte aber nur, wenn der Vorgeschlagene die allgemeinen Erfordernisse für die Bestellung eines Einzelbetreuers erfülle, die Unvereinbarkeitsregelung des § 1897 Abs. 3 BGB nicht entgegenstehe und der Vorgeschlagene die Übernahme der Betreuung nicht ablehne.
13
Danach könne der zunächst vom Betreuten vorgeschlagene Bruder M. S. bereits deshalb nicht zum Betreuer bestellt werden, weil dieser die Übernahme der Betreuung abgelehnt habe.
14
Der nunmehr vorgeschlagene Bruder A. S. komme, obwohl er mittlerweile seine Bereitschaft zur Übernahme der Betreuung erklärt habe, ebenfalls nicht als Betreuer in Betracht, weil er durch seine Bestellung in nachhaltige Interessenkonflikte geraten würde. Deshalb habe eine Anhörung des A. S. unterbleiben können.
15
Von einer Anhörung des Betroffenen selbst sei abgesehen worden, weil der Betroffene bereits am 5. November 2009 vom Betreuungsgericht angehört worden sei und neue Erkenntnisse durch eine weitere Anhörung nicht zu erwarten gewesen seien.
16
b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat seiner Entscheidung über den Antrag des Betroffenen auf Betreuerwechsel zu Unrecht § 1908 b Abs. 1 BGB zugrunde gelegt.
17
aa) § 1908 b Abs. 1 BGB regelt zwar die Voraussetzungen, unter denen die Entlassung eines Betreuers erfolgen kann. Die Vorschrift bezieht sich jedoch nur auf diejenigen Fälle, in denen bei fortbestehender Betreuung eine isolierte Entscheidung über die Beendigung des Amtes des bisherigen Betreuers getroffen werden soll. Ist dagegen im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verlängerung einer bereits bestehenden Betreuung über einen Betreuerwechsel zu befinden, richtet sich die Auswahl der Person des Betreuers nach der für die Neubestellung eines Betreuers maßgeblichen Vorschrift des § 1897 BGB (OLG Hamm FamRZ 2001, 254, 255; BayObLG FamRZ 2001, 1100 (Ls.) und FamRZ 2005, 654, 655; OLG Schleswig FamRZ 2006, 288; OLG Frankfurt FamRZ 2006, 1874; MünchKommBGB/Schwab 5. Aufl. § 1896 Rn. 223). In der Sache handelt es sich bei einer Verlängerungsentscheidung um die erneute Anordnung einer Betreuung einschließlich der Entscheidung über die Person des Betreuers, auch wenn der bisherige Betreuer wieder bestellt wird (BayObLG FamRZ 2001, 1100 (Ls.); OLG Hamm FamRZ 2001, 254, 255). Die bisherige Betreuung und damit die Bestellung des bisherigen Betreuers enden nämlich mit der Wirksamkeit der Verlängerungsentscheidung und werden durch die darin getroffenen Anordnungen abgelöst (OLG Hamm FamRZ 2001, 254, 255). Dies ergibt sich nunmehr auch aus § 295 Abs. 1 Satz 1 FamFG, wonach für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers die Verfahrensvorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahme entsprechend gelten (Keidel /Budde FamFG 16. Aufl. § 295 Rn. 1; Jürgens/Kretz Betreuungsrecht 4. Aufl. § 295 FamFG Rn. 1; Bumiller/Harders FamFG 9. Aufl. § 295 Rn. 1).
18
bb) Gegenstand des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses des Amtsgerichts war die Verlängerung der bereits seit 20. April 2007 angeordneten Betreuung unter Beibehaltung der Betreuerbestellung des Beteiligten zu 1. Mit dem im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag auf Betreuerwechsel wollte der Betroffene daher nicht die Entlassung seines bisherigen Betreuers aus einem laufenden Betreuungsverhältnis erreichen. Er wendete sich vielmehr gegen die in dem angegriffenen Beschluss enthaltene Entscheidung des Amtgerichts, den Beteiligten zu 1. weiterhin als Betreuer zu bestellen. Das Landgericht hätte daher über den Antrag des Betroffenen auf der Grundlage des § 1897 BGB entscheiden müssen.
19
cc) Es ist nicht auszuschließen, dass die Entscheidung des Landgerichts auf diesem Rechtsfehler beruht.
20
(1) Nach § 1908 b Abs. 3 BGB steht es grundsätzlich im Ermessen des Gerichts, ob ein Betreuer während eines laufenden Betreuungsverfahrens entlassen wird, weil der Betreute eine gleich geeignete Person, die zur Übernahme bereit ist, als neuen Betreuer vorschlägt. § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB räumt dagegen dem Tatrichter bei der Auswahl des Betreuers kein Ermessen ein. Es ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betreute wünscht (BayObLG FamRZ 2001, 1100 (Ls.); MünchKommBGB/Schwab 5. Aufl. § 1897 Rn. 21). Der Wille des Betreuten kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft (BayObLG aaO; OLG Hamm FamRZ 2001, 254, 255). Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will (BayObLG aaO; OLG Hamm aaO; MünchKommBGB/Schwab aaO § 1897 Rn. 21), etwa weil die vorgeschlagene Person die Übernahme der Betreuung ablehnt (MünchKommBGB/Schwab aaO § 1897 Rn. 28) oder durch die Übernahme des Amtes in die konkrete Gefahr eines schwerwiegenden Interessenkonflikts gerät (OLG Brandenburg FamRZ 2001, 936; BayObLG FamRZ 2002, 1589; OLG Zweibrücken FamRZ 2005, 832; MünchKommBGB/Schwab aaO § 1897 Rn. 26).
21
(2) Aus der Begründung der angegriffenen Entscheidung ist nicht zweifelsfrei erkennbar, ob sich das Landgericht bei seiner Entscheidung der Bindung an den Vorschlag des Betroffenen gemäß § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB bewusst war. Die Ausführungen des Landgerichts zu § 1908 b BGB deuten vielmehr darauf hin, dass das Landgericht rechtsirrig der Auffassung war, ihm stünde bei seiner Entscheidung ein Ermessensspielraum zu.
22
Zwar hat sich das Landgericht auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Bestellung der vorgeschlagenen Person dem Wohl des Betroffenen zuwiderläuft. Die Annahme des Landgerichts, durch die Betreuerbestellung des Bruders A. S. entstehe die Gefahr eines nachhaltigen Interessenkonflikts, wird jedoch durch die getroffenen Feststellungen nicht getragen. Das Landgericht hat insoweit ohne konkrete tatsächliche Anhaltspunkte angenommen, dass der Bruder des Betroffenen bereits deshalb in einen Interessenkonflikt geraten würde , weil er als Betreuer die Interessen des Betroffenen gegen die Interessen des anderen Bruders, der den Hof des Betroffenen gepachtet hat, durchsetzen müsse oder sogar mit seinen eigenen Interessen als Landwirt mit eigenem Hof in Konflikt gerate. Dies würde zu erheblichen Spannungen und Interessenkonflikten zwischen den Brüdern führen. Diese vom Landgericht befürchtete abstrakte Gefahr innerfamiliärer Spannungen genügt jedoch nicht, um die vom Betroffenen als Betreuer vorgeschlagene Person abzulehnen. Das Landgericht hat weder Feststellungen dazu getroffen, dass der befürchtete Interessenkonflikt konkret zu erwarten ist oder der Betroffene persönlich unter Spannungen der Geschwister leidet (vgl. hierzu OLG Köln FamRZ 2000, 188) noch ergeben sich sonst ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der vorgeschlagene Bruder des Betroffenen aufgrund familiärer Differenzen seine Aufgaben als Betreuer nicht ordnungsgemäß wahrnehmen kann.
23
c) Die Entscheidung ist daher aufzuheben und, weil die Sache in tatsächlicher Hinsicht noch nicht ausreichend aufgeklärt ist, an das Landgericht zurückzuverweisen. Das Landgericht wird weitere Feststellungen dazu treffen müssen, ob die Bestellung des Bruders A. S. tatsächlich zu einem erheblichen Interessenkonflikt führen und daher dem Wohl des Betroffenen zuwiderlaufen würde. Insoweit wird das Landgericht insbesondere die vorgeschlagene Person als Beteiligten im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 2 FamFG (vgl. MünchKommZPO /Schmidt-Recla 3. Aufl. § 274 FamFG Rn. 6) und möglicherweise auch den anderen Bruder sowie den Betroffenen selbst anhören müssen (§§ 278, 279 FamFG).
Hahne Dose Klinkhammer Schilling Günter
Vorinstanzen:
AG Wolfratshausen, Entscheidung vom 11.11.2009 - XVII 253/09 -
LG München II, Entscheidung vom 22.03.2010 - 6 T 950/10 -

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

5
Allerdings kann das Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der persönlichen Anhörung absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Das Beschwerdegericht hat aber - wie auch das erstinstanzliche Gericht - die Gründe, aus denen es von einer Anhörung ausnahmsweise absehen will, in den Entscheidungsgründen nachprüfbar darzulegen. Allerdings ist im Einzelfall eine Begründung entbehrlich, wenn aus den weiteren Entscheidungsgründen ersichtlich wird, dass das Beschwerdegericht in zulässiger Weise von einer erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen absehen konnte (Senatsbeschluss vom 11. April 2012 - XII ZB 504/11 - FamRZ 2012, 968 Rn. 6 mwN).

(1) Zu beteiligen sind

1.
der Betroffene,
2.
der Betreuer, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist,
3.
der Bevollmächtigte im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist.

(2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.

(3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte in Verfahren über

1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Umfang, Inhalt oder Bestand von Entscheidungen der in Nummer 1 genannten Art
hinzuzuziehen.

(4) Beteiligt werden können

1.
in den in Absatz 3 genannten Verfahren im Interesse des Betroffenen dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern, Pflegeeltern, Großeltern, Abkömmlinge, Geschwister und eine Person seines Vertrauens,
2.
der Vertreter der Staatskasse, soweit das Interesse der Staatskasse durch den Ausgang des Verfahrens betroffen sein kann.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 346/10
vom
13. Juni 2012
in dem Kostenfestsetzungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
RVG VV Vorbem. 3.2.2, Nr. 6300
Die Vergütung des in einer Unterbringungssache im Wege der Verfahrenskostenhilfe
beigeordneten Rechtsanwalts bestimmt sich nach Nummer 6300 RVG VV (im Anschluss
an BGH Beschluss vom 29. März 2012 - V ZB 309/10 - juris).
BGH, Beschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 346/10 - LG Lübeck
AG Lübeck
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2012 durch die
Richter Dose, Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur

beschlossen:
Die Erinnerung gegen den Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

1
Der Senat hat dem Betroffenen für die Rechtsbeschwerde gegen die betreuungsrechtliche Genehmigung der Unterbringung Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ihm die Erinnerungsführerin als Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet. Nach Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens, das zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht führte, hat die Erinnerungsführerin bei dem Bundesgerichtshof beantragt, ihre Vergütung nach Nr. 3208 VV RVG i.V.m. der Vorbemerkung 3.2.2 Nr. 1 b VV RVG festzusetzen. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs hat den Antrag mit Beschluss vom 8. Juli 2011 teilweise zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Erinnerungsführerin mit der Erinnerung.

II.

2
Die - nicht fristgebundene (vgl. BT-Drucks. 15/4952, S. 51) - Erinnerung ist gemäß § 56 Abs. 1 RVG zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Vergütung der Erinnerungsführerin nach Nr. 6300 RVG in Höhe von 172 € (zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer ) festgesetzt.
3
1. Entgegen der Auffassung der Erinnerungsführerin bestimmt sich die Vergütung des im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe gemäß § 78 Abs. 1 FamFG beigeordneten Rechtsanwalts in Unterbringungssachen nicht nach Nr. 3208 VV RVG i.V.m. der Vorbemerkung 3.2.2 Nr. 1 b VV RVG, sondern nach Nr. 6300 VV RVG.
4
Danach beträgt die Verfahrensgebühr für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in Freiheitsentziehungssachen nach § 415 FamFG, in Unterbringungssachen nach § 312 FamFG und bei Unterbringungsmaßnahmen nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG für jeden Rechtszug 172 €. Diese Vergütungsregelung ist auch maßgeblich, wenn ein Rechtsanwalt in einer Unterbringungssache für das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof beigeordnet wird.
5
Für Freiheitsentziehungssachen nach § 415 FamFG hat dies der Bundesgerichtshof bereits entschieden (BGH Beschluss vom 29. März 2012 - V ZB 309/10 - juris). Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Rechtsbeschwerde in Freiheitsentziehungssachen nach § 415 FamFG in der Vorbemerkung 3.2.2 VV RVG nicht erwähnt und insbesondere nicht von Nr. 1 b der Vorbemerkung erfasst werde. Danach sei der Unterabschnitt 2 zwar auch in Verfahren über Rechtsbeschwerden in Familiensachen anzuwenden. Mit dem Begriff "Familiensachen" knüpfe das Gesetz jedoch an § 111 FamFG an, der den Kreis der Familiensachen definiert (vgl. Gerold/Schmidt/MüllerRabe RVG 19. Aufl. VV Vorb. 3.2.2 Rn. 4). Keine Familiensachen seien deshalb die in Buch 3 bis 8 des FamFG geregelten Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit , also auch nicht die in Buch 7 geregelten Freiheitsentziehungssa- chen. Da die Definition des § 111 FamFG auch für andere Gesetze maßgeblich sei, die den Begriff der Familiensache verwenden (BT-Drucks. 16/6308, S. 223), gelte sie ebenfalls im Rahmen der Nr. 1 b der Vorbemerkung 3.2.2 VV RVG. Hätte der Gesetzgeber dort alle Rechtsbeschwerden nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und nicht lediglich die Rechtsbeschwerden in Familiensachen erfassen wollen, hätte es nahe gelegen, dies - ebenso wie in den vergleichbaren Fällen der Nr. 1 c bis 1 e der Vorbemerkung 3.2.2 VV RVG - durch die Formulierung "Rechtsbeschwerden nach dem FamFG" zum Ausdruck zu bringen.
6
2. Dieser Auffassung schließt sich der Senat für die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts in Unterbringungssachen nach § 312 FamFG an. Für Unterbringungssachen nach § 312 FamFG enthält Teil 6 des Vergütungsverzeichnisses in Nummer 6300 VV RVG eine Sonderregelung. Entgegen der Auffassung der Erinnerung gilt diese Vergütungsregelung nach ihrem eindeutigen Wortlaut auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren in Unterbringungssachen (vgl. BGH Beschluss vom 29. März 2012 - V ZB 309/10 - juris). Denn nach der Anmerkung zu Nummer 6300 RVG VV entsteht die dort geregelte Gebühr für jeden Rechtszug. Eine Einschränkung dahingehend, dass die Rechtsbeschwerde von dieser Vergütungsregelung ausgenommen sein soll, lässt sich der Norm nicht entnehmen (vgl. BGH aaO). Dose Schilling Günter Nedden-Boeger Botur
Vorinstanzen:
AG Lübeck, Entscheidung vom 27.05.2010 - 4 XVII H 15914 -
LG Lübeck, Entscheidung vom 30.06.2010 - 7 T 300/10 -