Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Okt. 2018 - XII ZB 209/18

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:171018BXIIZB209.18.0
bei uns veröffentlicht am17.10.2018
vorgehend
Amtsgericht Schöneberg, 22 F 93/12, 08.12.2015
Kammergericht, 3 UF 18/16, 09.04.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 209/18
vom
17. Oktober 2018
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Von § 22 VersAusglG erfasst werden solche Versorgungsanrechte, die aufgrund
fehlender Ausgleichsreife nicht dem Wertausgleich bei der Scheidung
unterliegen, sondern dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten
bleiben, später jedoch in Kapitalanrechte umgewandelt werden.
BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2018 - XII ZB 209/18 - Kammergericht Berlin
AG Schöneberg
ECLI:DE:BGH:2018:171018BXIIZB209.18.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 3. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Kammergerichts in Berlin vom 9. April 2018 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als der Antragsgegner verpflichtet worden ist, an die Antragstellerin einen 6.826,55 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Juli 2012 übersteigenden Betrag zu zahlen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens , an das Kammergericht zurückverwiesen. Wert: 3.025 €

Gründe:

I.

1
Auf den am 16. Januar 1990 zugestellten Antrag wurde die am 31. Januar 1969 geschlossene Ehe der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und des Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann) mit Urteil vom 3. April 1991 rechtskräftig geschieden und der Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht durchgeführt. Während der Ehezeit (1. Januar 1969 bis 31. Dezember 1989; § 1587 Abs. 2 BGB a.F.; § 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Ehegatten Anrechte der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Außerdem haben beide Ehegatten Anrechte in der spanischen gesetzlichen Rentenversicherung erworben, darüber hinaus der Ehemann betriebliche Anrechte bei der inländischen Boehringer Ingelheim GmbH sowie bei der in Spanien ansässigen Boehringer Ingelheim España S.A.
2
Der Versorgungsausgleich wurde dahin geregelt, dass vom Versicherungskonto des Ehemanns bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bund) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 359,25 DM im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übertragen wurden, bezogen auf den 31. Dezember 1989 als Ehezeitende. Weiterhin wurden im Hinblick auf die inländischen betrieblichen Anrechte des Ehemanns Rentenanwartschaften in Höhe des seinerzeitigen Höchstbetrags von monatlich 63 DM im Wege des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übertragen. Zusätzlich wurde der Ehemann gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG verpflichtet, Beiträge in Höhe von 12.153,45 DM zur Begründung einer monatlichen Rente von weiteren 64,14 DM auf das Rentenkonto der Ehefrau einzuzahlen. Die Anrechte in der spanischen gesetzlichen Rentenversicherung sowie das betriebliche Anrecht bei der Boehringer Ingelheim España S.A. blieben dem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehalten.
3
Mit Wirkung zum 1. Januar 2001 wurde das bei der Boehringer Ingelheim España S.A. erworbene, ursprünglich auf eine Rentenleistung gerichtete Anrecht kapitalisiert und der Betrag von 22.067.832 Pesetas (entsprechend 132.630 €) bei der Zurich Vida eingezahlt. Hintergrund dessen war, einem erstinstanzlich eingeholten Rechtsgutachten zufolge, vermutlich eine Änderung des spanischen Rechts für Rentenpläne, wonach das für die Rentenzahlung notwendige Kapital nicht mehr im betrieblichen Unternehmen verbleiben durfte, sondern in einem separaten Fonds angelegt werden musste. Bei seinem Renteneintritt im Jahr 2011 gelangte die Versicherungssumme in Höhe von nunmehr 314.261,32 € nach Steuerabzug von 78.565,33 € zur Auszahlung an den Ehemann.
4
Mit Teilbeschluss des Familiengerichts vom 23. September 2014, in der Fassung der Beschwerdeentscheidung des Kammergerichts vom 16. Juli 2015, ist der schuldrechtliche Versorgungsausgleich hinsichtlich der Anrechte in der spanischen gesetzlichen Rentenversicherung dahin geregelt worden, dass der Ehemann verpflichtet worden ist, an die Ehefrau ab dem 1. August 2015 eine monatliche Ausgleichsrente von 212,28 € in den Monaten Juli und Dezember eines jeden Jahres sowie 106,14 € in allen übrigen Monaten sowie rückständige 5.169,39 € für die Zeit vom 1. Februar 2012 bis zum 31. Juli 2015 zu zahlen.
5
Durch Endbeschluss vom 8. Dezember 2015 hat das Familiengericht den Ausgleich des bei der Boehringer Ingelheim España S.A. erworbenen Anrechts abgelehnt. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Kammergericht den Ehemann verpflichtet, zum Ausgleich des Ehezeitanteils der mit Wirkung zum 1. Januar 2001 aufgelösten betrieblichen Altersversorgung bei der Boehringer Ingelheim España S.A. an die Antragstellerin einen Betrag von 9.102,06 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 26. Juli 2012 zu zahlen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemanns.

II.

6
Die Rechtsbeschwerde ist nur hinsichtlich der Höhe des Wertausgleichs begründet und führt insoweit zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Kammergericht.
7
1. Das Kammergericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Der Anspruch auf Wertausgleich nach der Scheidung in Form einer Kapitalzahlung sei gemäß § 22 VersAusglG begründet. Diese Vorschrift solle gewährleisten, dass auch in Fällen, in denen der Ausgleichspflichtige aus einem Anrecht der betrieblichen oder privaten Altersvorsorge keine Rente, sondern eine Kapitalzahlung erhalte, ein schuldrechtlicher Ausgleich möglich sei. Von der Vorschrift würden auch die dem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehaltenen Anrechte erfasst, die später in ein Kapitalanrecht umgewandelt worden seien. Das betreffe insbesondere ausländische Anrechte, die dem öffentlich-rechtlichen Ausgleich entzogen seien. Der Ausgleichsberechtigte könne den Anspruch nach § 22 VersAusglG auch noch geltend machen, wenn er die Fälligkeitsvoraussetzungen erst erfülle, nachdem die Kapitalzahlung an den Ausgleichspflichtigen bereits erfolgt sei. Der Ehezeitanteil betrage hier (132.630 € x 21 Monate / 153 Monate =) 18.204,12 €, von dem der Ehefrau die Hälfte, also 9.102,06 €, zustehe, welche nicht mit Abzügen für Kranken- und Pflegeversicherung belegt seien. Der Betrag sei mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszins ab der Zustellung des Antrags auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu verzinsen.
8
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
9
a) Zutreffend ist das Kammergericht allerdings davon ausgegangen, dass das bei der Boehringer Ingelheim España S.A. erworbene Anrecht dem Versorgungsausgleich nach der Scheidung unterfällt.
10
aa) Gemäß § 19 Abs. 1 VersAusglG findet ein Wertausgleich bei der Scheidung insoweit nicht statt, als ein Anrecht nicht ausgleichsreif ist. Ein Anrecht ist insbesondere nicht ausgleichsreif, wenn es - wie hier - bei einem ausländischen , zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG). Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 bleiben in dem Fall unberührt (§ 19 Abs. 4 VersAusglG). Das entspricht auch der Rechtslage nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht (vgl. Senatsbeschluss vom 27. September 2000 - XII ZB 67/99 - FamRZ 2001, 284, 285 mwN).
11
bb) Nach der Scheidung kann gemäß § 22 VersAusglG die ausgleichsberechtigte Person von der ausgleichspflichtigen Person die Zahlung des Ausgleichswerts verlangen, wenn diese Kapitalzahlungen aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht erhält.
12
(1) Diese Vorschrift erweitert allerdings nicht den Gegenstand des Versorgungsausgleichs. Deshalb kann ein Anspruch aus § 22 VersAusglG nicht in Bezug auf Kapitalleistungen aus Anrechten geltend gemacht werden, die nicht dem Versorgungsausgleich unterliegen. Die Vorschrift ermöglicht auch nicht die Einbeziehung von Kapitalleistungen, die aus bei Ehezeitende vorhanden gewesenen Anrechten aus privaten Rentenversicherungen gezahlt werden, nachdem der Ausgleichspflichtige vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bei der Scheidung ein Kapitalwahlrecht ausgeübt oder einen Anspruch auf Abfindung oder auf Beitragserstattung geltend gemacht hat (Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 690). Nach der Senatsrechtsprechung können nämlich nur die im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung noch dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte in diesen einbezogen werden (Senatsbeschluss vom 18. April 2013 - XII ZB 325/11 - FamRZ 2012, 1039). Mit der Ausübung des Kapitalwahlrechts verliert das nicht dem Betriebsrentengesetz oder dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz unterliegende Anrecht seinen Charakter als Altersversorgung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG und kann als solches nicht mehr intern oder extern bei der Scheidung geteilt werden; es erlangt stattdessen güterrechtliche Zugehörigkeit zum Vermögen. Damit geht einher, dass es nicht mehr dem Ausgleichssystem des Versorgungsausgleichs, sondern fortan dem Ausgleichssystem des Zugewinnausgleichs unterfällt (vgl. § 2 Abs. 4 VersAusglG). Dies steht nicht nur einem Versorgungsausgleich bei, sondern auch nach der Scheidung im Wege.
13
(2) Von § 22 VersAusglG erfasst werden dagegen solche Versorgungsanrechte , die aufgrund fehlender Ausgleichsreife nicht dem Wertausgleich bei der Scheidung unterliegen, sondern dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleiben, später jedoch in Kapitalanrechte umgewandelt werden (Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 690; Johannsen/Henrich/ Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 22 VersAusglG Rn. 4; Erman/Norpoth/Sasse BGB 15. Aufl. § 22 VersAusglG Rn. 2; Ruland Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 808; Götsche in Götsche/Rehbein/Breuers Versorgungsausgleichsrecht 2. Aufl. § 22 Rn. 9). Das betrifft vor allem ausländische Anrechte. Da diese vom Wertausgleich bei der Scheidung von vornherein ausgenommen sind, stellt sich für sie die Frage einer Rückwirkung von Bewertungsfaktoren auf das Ehezeitende (§ 5 Abs. 2 VersAusglG) im Zeitpunkt der Scheidung nicht. Im Scheidungsverbund ist das Anrecht dem güterrechtlichen Ausgleichssystem endgültig entzogen und dem Ausgleichssystem des Versorgungsausgleichs - für Zwecke eines späteren Ausgleichs - zugeordnet, auch wenn dem Vorbehalt des schuldrechtlichen Ausgleichs keine Bindungswirkung für einen späteren Aus- gleich zukommt (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 190/04 - juris Rn. 9).
14
§ 22 VersAusglG enthält für die vorbehaltenen Anrechte eine spezielle Ausgleichsregel, die eine Teilhabe an Kapitalzahlungen aus einem bei Ehezeitende vorhandenen, dem Ausgleich nach der Scheidung vorbehaltenen Anrecht vorsieht, ohne erneut danach zu fragen, ob es zum Zeitpunkt des Empfangs der Kapitalleistung (noch) die in § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG genannten Privilegierungsvoraussetzungen erfüllt (aA OLG Hamm FamRZ 2013, 303, 304). Nach den Ausführungen in der Gesetzesbegründung soll der Ausgleichsberechtigte den Anspruch nach § 22 VersAusglG nämlich selbst dann noch geltend machen können, wenn er die Fälligkeitsvoraussetzungen erst erfüllt, nachdem die Kapitalzahlung an den Ausgleichspflichtigen bereits erfolgt ist (BT-Drucks. 16/10144 S. 65). Daraus erschließt sich unmittelbar, dass das Fortbestehen eines nach § 2 VersAusglG ausgleichsfähigen Anrechts bis zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach der Scheidung nicht zu den Anspruchsvoraussetzungen des § 22 VersAusglG gehört.
15
b) Begründet ist die Rechtsbeschwerde indessen, was die Höhe des Wertausgleichs betrifft.
16
Das Kammergericht hat bei seiner Berechnung nämlich unberücksichtigt gelassen, dass auf das später ausgezahlte Versorgungsguthaben in Form der Versicherungssumme von 314.261,32 € ein Steuerabzug von 78.563,33 € (entsprechend 25 %) vorgenommen worden ist, so dass letztlich nur dreiviertel der Versicherungssumme an den Ehemann ausgezahlt worden ist. Zwar wäre dies bei inländischer Besteuerung unbeachtlich, da sich die Ausgleichszahlung nach § 22 VersAusglG grundsätzlich steuerneutral verhält. Zahlt nämlich der Aus- gleichspflichtige einen Ausgleichswert für Kapitalzahlungen aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht gemäß § 22 VersAusglG, ist die Zahlung beim Ausgleichspflichtigen als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG in dem Umfang zu berücksichtigen, wie die dem Ausgleichswert zu Grunde liegenden Kapitalzahlungen bei ihm zu versteuern sind, während der Ausgleichsberechtigte den erhaltenen Ausgleichsbetrag seinerseits nach § 22 Nr. 1c EStG zu versteuern hat (vgl. BMF Schreiben vom 9. April 2010, IV C 3 - S 2221/09/10024 [BStBl. 2010 I S. 323, 326] unter C. III.). Indessen hat das Kammergericht nicht aufgeklärt, welchem Steuerrecht die in Spanien wohnhaften Ehegatten unterliegen und ob der Ehemann nach dem auf ihn anzuwendenden Steuerrecht eine entsprechende Sonderausgabe geltend machen kann. Nur dann könnte der sich zum Stichtag am 1. Januar 2001 auf 132.630 € belaufende Kapitalbetrag vor Steuerabzug zum Wertausgleich herangezogen werden.
17
Gegenläufig hat das Kammergericht außerdem außer Acht gelassen, dass der am 1. Januar 2001 bei der Zurich Vida eingezahlte Kapitalbetrag eine Wertentwicklung genommen hat, bis er im Jahr 2011 zur Auszahlung gelangte. An dem allgemeinen Wertzuwachs hat auch der Ausgleichsberechtigte teil, wie sich aus § 24 Abs. 1 VersAusglG ergibt. Nach dieser Vorschrift ist nämlich für die Höhe einer Abfindung der Zeitwert des Ausgleichswerts maßgeblich, was nicht nur für Abfindungen nach § 23 VersAusglG gilt, sondern auch für Kapitalzahlungen nach § 22 VersAusglG (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 50 zu § 5 Abs. 4 VersAusglG).
18
Deshalb kann die Rechtsbeschwerde des Ehemanns im Ergebnis nur in dem Umfang Erfolg haben, wie der 25%ige Steuerabzug weder dadurch kompensiert wird, dass der nach § 22 VersAusglG zu zahlende Kapitalbetrag einen steuerrechtlichen Abzugsposten im Sinne einer Sonderausgabe darstellt, noch durch die allgemeine Wertentwicklung des Anrechts in den Jahren 2001 bis

2011.

19
3. Der angefochtene Beschluss kann daher im anteiligen Umfang des seinerzeit vorgenommenen Steuerabzugs von 25 % keinen Bestand haben. Der Senat kann insoweit nicht in der Sache abschließend entscheiden, da er die noch erforderlichen Feststellungen sowohl zu den Besteuerungsgrundlagen als auch zur Wertentwicklung des Anrechts in den Jahren 2001 bis 2011 nicht selbst treffen kann.
Dose Günter Nedden-Boeger Guhling Krüger
Vorinstanzen:
AG Schöneberg, Entscheidung vom 08.12.2015 - 22 F 93/12 -
Kammergericht Berlin, Entscheidung vom 09.04.2018 - 3 UF 18/16 -

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Einkommensteuergesetz - EStG | § 10


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Gesetz über den Versorgungsausgleich


Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

Einkommensteuergesetz - EStG | § 22 Arten der sonstigen Einkünfte


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1587 Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz


Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 5 Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert


(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts. (2) Maßgeblicher

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 3 Ehezeit, Ausschluss bei kurzer Ehezeit


(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. (2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzu

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 19 Fehlende Ausgleichsreife


(1) Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif, 1. wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfes

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 2 Auszugleichende Anrechte


(1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamt

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 23 Anspruch auf Abfindung, Zumutbarkeit


(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann für ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht von der ausgleichspflichtigen Person eine zweckgebundene Abfindung verlangen. Die Abfindung ist an den Versorgungsträger zu zahlen, bei dem ein bestehendes Anrecht au

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 22 Anspruch auf Ausgleich von Kapitalzahlungen


Erhält die ausgleichspflichtige Person Kapitalzahlungen aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr die Zahlung des Ausgleichswerts verlangen. Im Übrigen sind die §§ 20 und 21 entsprechend anzuwenden.

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 24 Höhe der Abfindung, Zweckbindung


(1) Für die Höhe der Abfindung ist der Zeitwert des Ausgleichswerts maßgeblich. § 18 gilt entsprechend. (2) Für das Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung gilt § 15 entsprechend.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Sept. 2000 - XII ZB 67/99

bei uns veröffentlicht am 27.09.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 67/99 vom 27. September 2000 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 1587 g Abs. 1 Satz 2; VAHRG § 3 a Der (verlängerte) schuldrechtliche Versorgungsausgleich kann nach § 1587 g Abs. 1 Satz 2

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Erhält die ausgleichspflichtige Person Kapitalzahlungen aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr die Zahlung des Ausgleichswerts verlangen. Im Übrigen sind die §§ 20 und 21 entsprechend anzuwenden.

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

Erhält die ausgleichspflichtige Person Kapitalzahlungen aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr die Zahlung des Ausgleichswerts verlangen. Im Übrigen sind die §§ 20 und 21 entsprechend anzuwenden.

(1) Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif,

1.
wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist, insbesondere als noch verfallbares Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
soweit es auf eine abzuschmelzende Leistung gerichtet ist,
3.
soweit sein Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre,
4.
wenn es bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht oder
5.
wenn sich bei einem Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung oder der privaten Altersvorsorge nach dem Ende der Ehezeit der Kapitalwert als maßgebliche Bezugsgröße und damit der Ausgleichswert verändert hat, weil die ausgleichspflichtige Person innerhalb der bisher bestehenden Leistungspflicht eine Versorgung aus dem Anrecht bezogen hat, und die ausgleichsberechtigte Person verlangt, dass das Anrecht vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen wird.

(3) Hat ein Ehegatte nicht ausgleichsreife Anrechte nach Absatz 2 Nr. 4 erworben, so findet ein Wertausgleich bei der Scheidung auch in Bezug auf die sonstigen Anrechte der Ehegatten nicht statt, soweit dies für den anderen Ehegatten unbillig wäre.

(4) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 bleiben unberührt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 67/99
vom
27. September 2000
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 1587 g Abs. 1 Satz 2; VAHRG § 3 a
Der (verlängerte) schuldrechtliche Versorgungsausgleich kann nach § 1587 g Abs. 1
Satz 2 BGB auch dann verlangt werden, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte
- nur - eine ausländische Versorgung erlangt hat, die nicht den Anforderungen an
die Erlangung einer Altersversorgung nach deutschem Recht entspricht.
KostO §§ 2 Nr. 1, 131 a; ZPO §§ 91 f.
Wird der Versorgungsausgleich als selbständige Familiensache durchgeführt, so ist
bei einem (Teil-)Erfolg eines Rechtsmittels über die Gerichtskosten in entsprechender
Anwendung der §§ 91 f. ZPO zu entscheiden.
BGH, Beschluß vom 27. September 2000 - XII ZB 67/99 - OLG Stuttgart
AG Böblingen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2000 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber,
Sprick und Weber-Monecke

beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. April 1999 aufgehoben. Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der weiteren Beteiligten gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Böblingen vom 30. November 1998 werden zurückgewiesen. Auf die Anschlußbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß in Nr. 1 und Nr. 2 des Beschlußausspruchs wie folgt neu gefaßt: 1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an die Antragstellerin eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 1.407,85 DM, jeweils fällig bis zum 5. eines jeden Monats im voraus, zu zahlen, und zwar vom Beginn des 2. Monats nach Ablauf des Monats an, in dem die Antragsgegnerin Kenntnis von der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung erlangt. 2. Es wird festgestellt, daß die Antragsgegnerin die vorbezeichnete Ausgleichsrente an die Antragstellerin auch für den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum Ablauf des Monats zu zahlen hat, der dem Monat folgt, in dem die Antragsgegnerin Kenntnis von der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung erlangt, soweit die Antragsgegnerin in diesem Zeitraum nicht mit befreiender Wirkung an die weitere Beteiligte (R. H.) gezahlt hat. 3. Die von der Antragsgegnerin an die weitere Beteiligte zu zahlende Hinterbliebenenversorgung ist in Höhe der unter Nr. 1 festgesetzten monatlichen Ausgleichsrente zu kürzen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens der weiteren Beschwerde sowie die der Antragstellerin in diesen Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten hat die Antragsgegnerin zu tragen. Im übrigen findet insoweit eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt. Bei der Kostenentscheidung des amtsgerichtlichen Beschlusses für die erste Instanz hat es sein Bewenden. Wert: bis 17.000 DM.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin im Rahmen des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs auf Zahlung einer Ausgleichsrente in Anspruch. 1. Die am 20. Januar 1937 geborene Antragstellerin heiratete am 27. August 1960 den am 28. Dezember 1936 geborenen W. H. (Ehemann). Auf
den am 24. September 1980 zugestellten Scheidungsantrag des Ehemannes wurde die Ehe durch Urteil vom 30. Mai 1983 geschieden. Beide Ehegatten hatten in der Ehezeit keine gesetzlichen Rentenanwartschaften oder sonstigen in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehenden Versorgungsanwartschaften erworben. Der Ehemann war bei der Antragsgegnerin beschäftigt und hatte bei ihr Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung erworben. Die Antragstellerin verzog im Jahre 1987 nach Frankreich und arbeitete dort in der Landwirtschaft. Der Ehemann, der nach der Scheidung eine zweite Ehe mit R. H. (weitere Beteiligte), eingegangen war, verstarb am 28. September 1997. Die weitere Beteiligte erhält seit dem 1. Oktober 1997 Witwenrente von der Antragsgegnerin in Höhe von monatlich 2.811 DM brutto, nachdem der Ehemann selbst seit dem 1. Januar 1993 vorgezogene Altersrente (IBM-Pension) von der Antragsgegnerin in Höhe von zunächst monatlich 4.588 DM brutto und ab 1. Juli 1996 bis zu seinem Tode in Höhe von monatlich 4.685 DM brutto bezogen hatte. 2. Mit der Begründung, sie erhalte ab 1. Januar 1998, nach der Vollendung des 60. Lebensjahres, an ihrem Wohnsitz in Frankreich eine landwirtschaftliche Altersrente von der MutualitéSociale Agricole Tarn et Garonne, hat die Antragstellerin im Januar 1998 beantragt, mit Wirkung vom 1. Januar 1998 den - verlängerten - schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu ihren Gunsten durchzuführen. Die Antragsgegnerin ist dem Begehren entgegengetreten und hat geltend gemacht: Die Antragstellerin erfülle die Voraussetzungen des § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB (noch) nicht, da sie keine Versorgung eines deutschen Versorgungsträgers erlangt und bisher keinen Anspruch auf eine Altersoder Erwerbsunfähigkeitsrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversi-
cherung habe. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich sei aber nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes erst durchzuführen, wenn der Ausgleichsberechtigte auch die Vorteile aus dem öffentlich-rechtlichen Wertausgleich erhalte. Denn es sei grundsätzlich eine Kongruenz zwischen dem öffentlich -rechtli-chen und dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich anzustreben. Bestünde der in § 1587 g Abs. 1 BGB vorgesehene Teilhabeanspruch des Ausgleichsberechtigten hingegen bereits beim Bezug jeglicher, also auch einer ausländischen Altersversorgung, ohne daß gegenüber einem deutschen Versorgungsträger die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zahlung einer Alters- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente vorlägen, dann stünde der im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Berechtigte besser als der durch den öffentlich -rechtlichen Wertausgleich Begünstigte. Das widerspreche der gesetzlichen Regelung. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat nach Einholung einer Auskunft bei dem Versorgungswerk der Antragsgegnerin und Durchführung von Ermittlungen über die Versorgung, die die Antragstellerin in Frankreich bezieht, durch Beschluß vom 30. November 1998 1. die Antragsgegnerin verpflichtet, ab 1. Januar 1998 an die Antragstellerin eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 1.406,56 DM zu bezahlen, jeweils fällig bis zum 5. eines jeden Monats im voraus; und angeordnet 2. die von der Antragsgegnerin an die Beteiligte R. H. zu zahlende Hinterbliebenenversorgung in Höhe der unter Ziffer 1 festgesetzten monatlichen Ausgleichsrente zu kürzen.
Gegen den Beschluß haben die Antragsgegnerin und die weitere Beteiligte Beschwerde eingelegt, letztere mit dem Antrag, die Ausgleichsrente - wegen einer vom Familiengericht bei der Berechnung der Rente unzutreffend angenommenen Dauer der Betriebszugehörigkeit des Ehemannes - in Höhe von monatlich 1.371,55 DM (statt 1.406,56 DM) festzusetzen. Die Antragstellerin hat sich den Beschwerden angeschlossen mit dem Begehren, die für die Berechnung der Ausgleichsrente zugrunde zu legende Ehezeit im Sinne von § 1587 Abs. 2 BGB für die Dauer vom 1. August 1960 bis zum 31. August 1980 (statt, wie vom Familiengericht angenommen, vom 1. August 1960 bis zum 29. Februar 1980) anzusetzen. Das Oberlandesgericht hat auf die Beschwerde der Antragsgegnerin den angefochtenen Beschluß abgeändert, den Antrag der Antragstellerin auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs abgewiesen und deren Anschlußbeschwerde zurückgewiesen. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten hat das Gericht in den Gründen der Entscheidung für gegenstandslos erklärt, da das Rechtsmittel ein weniger weitgehendes Beschwerdeziel verfolge als die Beschwerde der Antragsgegnerin. Gegen diesen Beschluß wendet sich die Antragstellerin mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der sie ihr Zahlungsbegehren weiterverfolgt.

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung des angefochtenen Beschlusses ausgeführt: Nach § 3 a VAHRG könne der aus einem schuldrechtli-
chen Versorgungsausgleich Berechtigte von dem Träger der auszugleichenden Versorgung eine Ausgleichsrente nach § 1587 g BGB verlangen. Dabei müßten jedoch die in § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB genannten Voraussetzungen für einen Rentenanspruch des Ausgleichsberechtigten erfüllt sein, nämlich Bezug einer Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsrente, Vollendung des 65. Lebensjahres oder krankheitsbedingte Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit auf nicht absehbare Zeit. Daran fehle es hier. Die Antragstellerin beziehe zwar bei der MutualitéSociale Agricole eine Altersversorgung, die eine Versorgung im Sinne der §§ 1587 Abs. 1, 1587 a Abs. 2 Nr. 4 BGB sei. Dennoch scheide der Bezug dieser Rente als Fälligkeitsvoraussetzung nach § 1587 g BGB aus. Die Auslegung des Begriffs "Versorgung" des Ausgleichsberechtigten nach § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB müsse sich an der Gesamtsystematik der Versorgungsausgleichsregelungen orientieren, wobei dem Umstand maßgebliche Bedeutung zukomme, daß der schuldrechtliche Versorgungsausgleich gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Ausgleich subsidiär sei. Demgemäß dürften durch den schuldrechtlichen Ausgleich nicht Rechtspositionen geschaffen werden, bei denen der Bezug von Versorgungsleistungen unter leichteren Voraussetzungen möglich werde als dies im öffentlich-rechtlichen Versorgungssystem der Fall wäre. Das würde zu Ungleichbehandlungen führen. Auch das Gesetz gehe davon aus, daß die Qualität der in § 1587 g BGB genannten Versorgung des Berechtigten einer öffentlich-rechtlichen Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsrente entspreche, wie die beiden anderen in § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB genannten Alternativen zeigten. Bei der Antragstellerin lägen diese Voraussetzungen jedoch nicht vor. Sie sei weder schwerbehindert noch berufs- oder erwerbsunfähig. Die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente für Frauen erfülle sie ebenfalls nicht, da sie auch bei Zusammenrechnung der deutschen und der französischen Versicherungszeiten lediglich 42 Kalendermonate
Pflichtbeitragszeiten anstelle der erforderlichen 10 Jahre Pflichtbeitragszeiten nach Vollendung des 40. Lebensjahres zurückgelegt habe. 2. Diese Ausführungen halten, wie die weitere Beschwerde zu Recht geltend macht, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Allerdings ist das Oberlandesgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen für die Durchführung eines verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs im Sinne von § 3 a VAHRG grundsätzlich gegeben sind. Nach dieser Vorschrift kann der Berechtigte nach dem Tod des Verpflichteten in den Fällen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs von dem Träger der auszugleichenden Versorgung, von dem er bei Fortbestand der Ehe eine Hinterbliebenenversorgung erhalten hätte, bis zur Höhe dieser Hinterbliebenenversorgung "die Ausgleichsrente nach § 1587 g BGB verlangen" (§ 3 a Abs. 1 Satz 1 VAHRG). Die Ausgleichsrente kann gemäß § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB erst dann beansprucht werden, wenn unter anderem "beide Ehegatten eine Versorgung erlangt haben", wobei im Fall des § 3 a VAHRG auf Seiten des Verpflichteten das Erfordernis entfällt, daß er vor seinem Tod bereits eine Versorgung erlangt haben müßte (§ 3 a Abs. 1 Satz 2 VAHRG). Der Ausgleichsberechtigte muß jedoch, wenn er nicht auf nicht absehbare Zeit aus gesundheitlichen Gründen an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist oder das 65. Lebensjahr vollendet hat (§ 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB), "eine Versorgung" erlangt haben.
b) Eine Einschränkung hinsichtlich der Art der Versorgung, die der Berechtigte als Voraussetzung für die Geltendmachung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs erlangt haben muß, enthält das Gesetz nicht. Sie ist auch weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des § 1587 g BGB zu entnehmen. Es kann vielmehr jede Art einer Versorgung im Sinne von § 1587
Abs. 1 BGB sein, das heißt jede Versorgung der in § 1587 a Abs. 2 BGB genannten Art, also jede gesetzliche Rentenart, die wegen Alters oder Invalidität zu gewähren ist (vgl. BGB-RGRK/Wick 12. Aufl. § 1587 g Rdn. 9; Johannsen/ Henrich/Hahne Eherecht 3. Aufl. § 1587 g Rdn. 8; Soergel/Vorwerk BGB 12. Aufl. § 1587 g Rdn. 6). Darunter fallen auch Renten aus ausländischen gesetzlichen Rentenversicherungen (vgl. Glockner/Uebelhack, Die betriebliche Altersversorgung im Versorgungsausgleich, Rdn. 179; auch Borth, Versorgungsausgleich in anwaltlicher und familiengerichtlicher Praxis, 3. Aufl. Rdn. 120, 209, 374 und 626). Es besteht kein gesetzlich begründeter Anlaß, ausländische gesetzliche Altersrenten dem Anwendungsbereich des § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB zu entziehen, nachdem das Gesetz selbst - etwa - in § 3 a Abs. 5 VAHRG eine Regelung für den Fall trifft, daß eine ausländische Einrichtung Träger der auszugleichenden Versorgung ist, und in § 1587 a Abs. 5 BGB eine generelle Bewertungsvorschrift enthält, die als Auffangtatbestand notwendig erschien, "weil es angesichts der Vielfalt unterschiedlicher Versorgungsanrechte , insbesondere auch im internationalen Bereich... unmöglich (erscheine), alle Berechnungsmodalitäten im Gesetz aufzuführen und für sie geeignete Bewertungsmaßstäbe zu entwickeln ... " (vgl. BT-Drucks. 7/4361 S. 40). So hat auch der Senat bereits grundsätzlich entschieden, daß der Versorgungsausgleich nicht auf Fälle mit ausschließlich inländischen Versorgungsanrechten beschränkt ist (vgl. Senatsbeschluß vom 24. Februar 1982 - IVb ZB 508/80 = FamRZ 1982, 473, 474). Auch die ausländische Versorgung muß, um die Fälligkeit des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB auslösen zu können, eine - (mit Hilfe des Vermögens oder) durch Arbeit begründete oder aufrechterhaltene - Versorgung wegen Alters (oder Invalidität) sein, also eine Rente, die der Versorgung für das Alter im Anschluß an die Beendigung
des aktiven Arbeitslebens dienen soll (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Juni 1988 - IVb ZB 132/85 = FamRZ 1989, 936, 938; vom 31. August 2000 - XII ZB 89/99, zur Veröffentlichung bestimmt). Das ist, wie das Oberlandesgericht inhaltlich festgestellt hat, bei der landwirtschaftlichen Altersrente, die die Antragstellerin von der Mutualité Sociale Agricole bezieht, der Fall. Es handelt sich um eine "retraite vieillesse", die im französischen Sozialversicherungsrecht neben anderen Versicherungen, etwa auch der "assurance invalidité", generell bei einem Rentenalter von 60 Jahren für Männer und Frauen gewährt, durch Beiträge finanziert und der Höhe nach unter anderem je nach der Dauer der zurückgelegten Versicherungszeit geleistet wird. Ein Anspruch auf eine Altersrente besteht bereits nach einem "trimestre d'assurance"; falls der Arbeitnehmer die Versicherungspflicht für 37,5 Jahre - Voraussetzung für das Erreichen der vollen Rente - nicht erfüllt, erhält er nur eine prozentual entsprechend verminderte Rente (vgl. Lutz und App in SGb - Sozialgerichtsbarkeit - 1992, 251, 252; Kessler in Die Sozialversicherung 1994, 197 ff.; Igl in RIW/AWD 1977, 348 ff.). Die landwirtschaftliche Altersrente der Antragstellerin beruht nach der von dem Oberlandesgericht in Bezug genommenen Auskunft der MutualitéSociale Agricole auf der in Frankreich geleisteten Berufstätigkeit der Antragstellerin. Die Rente ist "définitive" und beträgt ab 1. Januar 1998 vierteljährlich 811,04 französische Francs, berechnet auf der Basis von "28 trimestres". Die Rente entspricht damit nach dem System des französischen Sozialversicherungsrechts dem Typ einer "Versorgung wegen Alters" nach deutschem Recht im Sinne von § 1587 Abs. 1 BGB.
c) Zu Unrecht hat das Oberlandesgericht sie gleichwohl nicht als Fälligkeitsvoraussetzung für die Inanspruchnahme des - verlängerten - schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 1587 g BGB anerkannt. Die Ausführun-
gen, auf die das Oberlandesgericht diese Auffassung gestützt hat, vermögen seine Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Dem Gesichtspunkt der Subsidiarität des schuldrechtlichen gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich kommt, wie schon das Familiengericht zutreffend dargelegt hat, im Rahmen der Entscheidung über die Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen sowie den Umfang des schuldrechtlichen Ausgleichs - nach rechtskräftiger Regelung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs - keine maßgebliche Bedeutung mehr zu. Der Hinweis des Oberlandesgerichts auf die Gesamtsystematik der Versorgungsausgleichsregelungen rechtfertigt die Außerachtlassung einer ausländischen Versorgung im deutschen Versorgungsausgleich, wie dargelegt, ebenfalls nicht. Soweit das Oberlandesgericht darauf abgestellt hat, daß durch den schuldrechtlichen Ausgleich nicht Rechtspositionen geschaffen werden sollten, bei denen der Bezug von Versorgungsleistungen unter leichteren Voraussetzungen möglich werde als dies im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich der Fall wäre, trifft diese Erwägung in dieser Allgemeinheit nicht zu. Im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich kann beispielsweise eine Ausgleichsrente bereits dann verlangt werden, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte die Voraussetzungen für den Bezug einer gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht erfüllt, aber bereits - ebenso wie der Ausgleichspflichtige - eine betriebliche Altersversorgung bezieht, die schuldrechtlich (mit) auszugleichen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 31. August 2000 - XII ZB 89/99). Abgesehen hiervon scheitert der Gleichklang zwischen öffentlich -rechtlichem und schuldrechtlichem Versorgungsausgleich in einem Fall wie dem vorliegenden auch daran, daß die ursprüngliche gesetzliche Regelung des § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB für verfassungswidrig erklärt und durch Neuregelungen im Härteregelungsgesetz ersetzt wurde. Wären die Anrechte des Ehemannes auf seine betriebliche Altersversorgung bei der Antragsgegnerin
nach § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB im Scheidungsurteil öffentlich-rechtlich zugunsten der Antragstellerin ausgeglichen worden, so hätte sie unter Umständen mit Hilfe der auf diese Weise erworbenen Werteinheiten die Voraussetzungen des § 39 SGB VI (a.F.) für eine Altersrente für Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres erfüllt und wäre seit Februar 1997 in den Genuß einer Altersrente der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gekommen. Daß eine solche Entwicklung nicht eingetreten ist und die Antragstellerin die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllt, hindert indessen entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht die Durchführung des - verlängerten - schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Das Oberlandesgericht hat die von ihm selbst als Versorgung im Sinne von § 1587 Abs. 1 BGB beurteilte französische landwirtschaftliche Altersrente der Antragstellerin rechtsfehlerhaft an den Kriterien des deutschen § 39 SGB VI (in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung, siehe Art. 1 Nr. 16 und Art. 33 Abs. 13 des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16. Dezember 1997, BGBl. I 2998) gemessen (unter anderem: 10 Jahre Pflichtbeitragszeiten nach Vollendung des 40. Lebensjahres) und mangels Erfüllung der danach erforderlichen Voraussetzungen nicht ausreichen lassen, um die Fälligkeit des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs auszulösen. Damit hat das Gericht im Widerspruch zu dem von ihm selbst zutreffend gewählten Ansatz die ausländische Versorgung im Ergebnis nicht als solche anerkannt, sondern die Voraussetzungen des § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB einseitig nach dem Maßstab einer deutschen Altersversorgung beurteilt. Das steht nicht im Einklang mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung.
d) Die Antragstellerin hat die französische Altersversorgung offensichtlich erst nach dem Ende der Ehezeit erworben. Auch das hindert ihre Berück-
sichtigung nach § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB jedoch nicht. Das Gesetz trifft auch insoweit keine Unterscheidung. Sowohl eine vorehelich oder in der Ehe als auch eine nachehelich erworbene Altersversorgung kann die Fälligkeit des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs begründen, wenn sie "erlangt" ist, also tatsächlich gezahlt wird oder zumindest bindend festgesetzt ist (vgl. BGB-RGRK/Wick aaO § 1587 g Rdn. 10; Soergel/Vorwerk aaO § 1587 g Rdn. 6). Ein Grund, das Merkmal der Erlangung der Versorgung auf ehezeitlich erworbene Renten zu beschränken (so offenbar Voskuhl/Pappai/Niemeyer, Versorgungsausgleich in der Praxis 1976 § 1587 g Bemerkung II 3 a), ist nicht ersichtlich. Bereits im Gesetzgebungsverfahren ist die Regelung des § 1587 g BGB damit begründet worden, daß dem Berechtigten nicht eine Beteiligung an der Versorgung des anderen Ehegatten schlechthin gewährt werden soll; für ihn wird vielmehr mit dem Ausgleich nur das Bestehen einer eigenen Versorgungsberechtigung fingiert, die ebenfalls erst mit Eintritt des Versorgungsfalls zu Leistungen geführt hätte (vgl. BT-Drucks. 7/650 S. 164). Eine Beschränkung in dem Sinn, daß der eigene Versorgungsfall auf einer ehezeitlich erworbenen Versorgung beruhen müßte, ist dem nicht zu entnehmen und nach dem Zweck des Gesetzes auch nicht zu erkennen. Das zeigt sich im übrigen auch daran, daß die beiden anderen Alternativen des § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB - krankheitsbedingte Unzumutbarkeit weiterer Erwerbstätigkeit und Vollendung des 65. Lebensjahres - ebenfalls keinen Bezug zu der Ehezeit voraussetzen. 3. Zur Berechnung der Höhe der Ausgleichsrente ist dem Familiengericht - bis auf Korrekturen der Dauer der Ehezeit und der Betriebszugehörigkeit des Ehemannes - im Grundsatz zu folgen. Auch die Parteien und die weitere
Beteiligte haben im Beschwerdeverfahren gegen die Berechnungsweise des Familiengerichts als solche keine Einwendungen erhoben. Allerdings ist die Berechnung entgegen der Auffassung des Familiengerichts nicht nach Tagen, sondern nach Monaten (für die Betriebszugehörigkeit nach Maßgabe des § 1587 Abs. 2 BGB) vorzunehmen (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 a BGB Rdn. 196).
a) Die der Antragstellerin gebührende Ausgleichsrente ist nach § 1587 g Abs. 2 i.V.m. § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b) in der Weise zu ermitteln, daß als Ausgleichsbetrag der Teil der erworbenen Versorgung zugrunde zu legen ist, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit des Ehemannes zu seiner gesamten Betriebszugehörigkeit entspricht. Die Betriebszugehörigkeit des Ehemannes bei der Antragsgegnerin dauerte nach der vom Oberlandesgericht inhaltlich in Bezug genommenen Auskunft des Versorgungswerks der Antragsgegnerin vom 19. Februar 1998 (GA 14) vom 8. Juli 1959 bis zum 15. Dezember 1992; vom 1. Januar 1993 an bezog der Ehemann die vorgezogene Altersrente (IBM-Pension). Das Familiengericht ist in seiner Entscheidung irrtümlich von einem Ende der Betriebszugehörigkeit am 15. Februar 1992 ausgegangen. Die Ehezeit im Sinne von § 1587 Abs. 2 BGB dauerte vom 1. August 1960 bis zum 31. August 1980 und fiel damit voll in die Zeit der Betriebszugehörigkeit des Ehemannes. Dabei entfallen 241 Monate Ehezeit (vom 1. August 1960 bis 31. August 1980) auf insgesamt 401 Monate Betriebszugehörigkeit (vom 1. Juli 1959 bis zum 30. November 1992); das entspricht einem Ehezeitanteil von 60.09975 = 60,1 %. Bezogen auf die Höhe der Betriebsrente von monatlich 4.685 DM brutto, die der Ehemann als IBM-Pension bis zu seinem Tod bezog, errechnet sich daraus ein Ehezeitanteil von monatlich 2.815,69 DM. Hiervon steht der
Antragstellerin die Hälfte, also ein Betrag von monatlich 1.407,85 DM, nach §§ 3 a Abs. 1 Satz 1 VAHRG, 1587 g BGB zu.
b) Die an die weitere Beteiligte zu zahlende Hinterbliebenenversorgung ist gemäß § 3 a Abs. 4 VAHRG in Höhe der der Antragstellerin gebührenden Ausgleichsrente zu kürzen.
c) Die Antragstellerin hat gemäß § 3 a Abs. 6 VAHRG i.V.m. § 1585 b Abs. 2 BGB rückwirkend seit dem 1. Januar 1998 Anspruch auf die Ausgleichsrente. Die Antragsgegnerin kann jedoch gemäß § 3 a Abs. 7 VAHRG auch während des Verfahrens nach § 3 a VAHRG die volle Hinterbliebenenversorgung - mit befreiender Wirkung gegenüber der Antragstellerin - noch an die weitere Beteiligte zahlen, und zwar bis zum Ende des Folgemonats, in dem die Antragsgegnerin vom Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung Kenntnis erlangt. Dem trägt der Feststellungsausspruch (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 9. Juni 1983 - III ZR 74/82 - NJW 1984, 1118, 1119 unter 3 b m.w.N.) unter Nr. 2 des Entscheidungstenors Rechnung. Ansprüche der Antragstellerin gegenüber der weiteren Beteiligten aus § 812 BGB bleiben hiervon unberührt (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 3 a VAHRG Rdn. 30; Hahne in Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl. VI Rdn. 262; BGB-RGRK/Wick aaO § 3 a VAHRG Rdn. 29, 33; Borth, aaO Rdn. 709). 4. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Gerichtskosten auf § 131 a KostO i.V.m. §§ 91, 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung , hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten auf § 13 a FGG. Abweichend von der allgemeinen Regelung in § 131 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 KostO, nach der das Beschwerdeverfahren in den dort genannten Fällen , also bei einem Erfolg des Rechtsmittels, gerichtsgebührenfrei ist, entste-
hen nach § 131 a KostO im Beschwerdeverfahren in Versorgungsausgleichssachen nach § 621 e ZPO auch bei einem Erfolg des Rechtsmittels Gebühren, und zwar in derselben Höhe wie im zugehörigen ersten Rechtszug. Würde in einem solchen Fall, wie allgemein im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. Korintenberg/Lappe, KostO 14. Aufl. § 99 Rdn. 11 und § 131 a Rdn. 5; Keidel/ Zimmermann FGG 13. Aufl. vor § 13 a Rdn. 20 und § 13 a Rdn. 50; auch BayObLG Z 63, 191), von einer gerichtlichen Entscheidung über die Gerichtskosten abgesehen, so wären die Gerichtskosten gemäß § 2 Nr. 1 KostO von dem erfolgreichen Beschwerdeführer als dem Antragsteller der Instanz zu tragen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 27. Aufl. § 131 a Rdn. 5; Korintenberg/ Lappe aaO § 131 a Rdn. 5; Keidel/Zimmermann aaO; BayObLG aaO). Das entspricht im Verfahren über den Versorgungsausgleich nicht der Interessenlage der Beteiligten, und es ist keine sachliche Rechtfertigung dafür ersichtlich, den erfolgreichen Beschwerdeführer kostenrechtlich unterschiedlich zu behandeln , je nachdem, ob der Versorgungsausgleich im Verbund als Folgesache oder als selbständige Familiensache durchgeführt wird. Auch für diesen (letztgenannten ) Fall sind daher die Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO zur entsprechenden Anwendung heranzuziehen (vgl. auch Lappe, Kosten in Familiensachen, 5. Aufl. Rdn. 182, 402 bis 404). Blumenröhr Krohn Gerber Sprick Weber-Monecke

Erhält die ausgleichspflichtige Person Kapitalzahlungen aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr die Zahlung des Ausgleichswerts verlangen. Im Übrigen sind die §§ 20 und 21 entsprechend anzuwenden.

(1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(2) Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es

1.
durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist,
2.
der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und
3.
auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen.

(3) Eine Anwartschaft im Sinne dieses Gesetzes liegt auch vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt ist.

(4) Ein güterrechtlicher Ausgleich für Anrechte im Sinne dieses Gesetzes findet nicht statt.

Erhält die ausgleichspflichtige Person Kapitalzahlungen aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr die Zahlung des Ausgleichswerts verlangen. Im Übrigen sind die §§ 20 und 21 entsprechend anzuwenden.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

Erhält die ausgleichspflichtige Person Kapitalzahlungen aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr die Zahlung des Ausgleichswerts verlangen. Im Übrigen sind die §§ 20 und 21 entsprechend anzuwenden.

(1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(2) Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es

1.
durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist,
2.
der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und
3.
auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen.

(3) Eine Anwartschaft im Sinne dieses Gesetzes liegt auch vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt ist.

(4) Ein güterrechtlicher Ausgleich für Anrechte im Sinne dieses Gesetzes findet nicht statt.

Erhält die ausgleichspflichtige Person Kapitalzahlungen aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr die Zahlung des Ausgleichswerts verlangen. Im Übrigen sind die §§ 20 und 21 entsprechend anzuwenden.

(1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(2) Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es

1.
durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist,
2.
der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und
3.
auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen.

(3) Eine Anwartschaft im Sinne dieses Gesetzes liegt auch vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt ist.

(4) Ein güterrechtlicher Ausgleich für Anrechte im Sinne dieses Gesetzes findet nicht statt.

Erhält die ausgleichspflichtige Person Kapitalzahlungen aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr die Zahlung des Ausgleichswerts verlangen. Im Übrigen sind die §§ 20 und 21 entsprechend anzuwenden.

(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:

1.
(weggefallen)
1a.
(weggefallen)
1b.
(weggefallen)
2.
a)
Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen oder zur landwirtschaftlichen Alterskasse sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen;
b)
Beiträge des Steuerpflichtigen
aa)
zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder zusätzlich die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente), der verminderten Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrente) oder von Hinterbliebenen (Hinterbliebenenrente) vorsieht.2Hinterbliebene in diesem Sinne sind der Ehegatte des Steuerpflichtigen und die Kinder, für die er Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 hat.3Der Anspruch auf Waisenrente darf längstens für den Zeitraum bestehen, in dem der Rentenberechtigte die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 erfüllt;
bb)
für seine Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit (Versicherungsfall), wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente für einen Versicherungsfall vorsieht, der bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres eingetreten ist.2Der Vertrag kann die Beendigung der Rentenzahlung wegen eines medizinisch begründeten Wegfalls der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit vorsehen.3Die Höhe der zugesagten Rente kann vom Alter des Steuerpflichtigen bei Eintritt des Versicherungsfalls abhängig gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat.
2Die Ansprüche nach Buchstabe b dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein.3Anbieter und Steuerpflichtiger können vereinbaren, dass bis zu zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst werden oder eine Kleinbetragsrente im Sinne von § 93 Absatz 3 Satz 2 abgefunden wird.4Bei der Berechnung der Kleinbetragsrente sind alle bei einem Anbieter bestehenden Verträge des Steuerpflichtigen jeweils nach Buchstabe b Doppelbuchstabe aa oder Doppelbuchstabe bb zusammenzurechnen.5Neben den genannten Auszahlungsformen darf kein weiterer Anspruch auf Auszahlungen bestehen.6Zu den Beiträgen nach den Buchstaben a und b ist der nach § 3 Nummer 62 steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und ein diesem gleichgestellter steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers hinzuzurechnen.7Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch werden abweichend von Satz 6 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen hinzugerechnet;
3.
Beiträge zu
a)
Krankenversicherungen, soweit diese zur Erlangung eines durch das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind und sofern auf die Leistungen ein Anspruch besteht.2Für Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind dies die nach dem Dritten Titel des Ersten Abschnitts des Achten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder die nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte festgesetzten Beiträge.3Für Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung sind dies die Beitragsanteile, die auf Vertragsleistungen entfallen, die, mit Ausnahme der auf das Krankengeld entfallenden Beitragsanteile, in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergleichbar sind; § 158 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt entsprechend.4Wenn sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen nach Satz 2 ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, ergeben kann, ist der jeweilige Beitrag um 4 Prozent zu vermindern;
b)
gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung).
2Als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen können auch eigene Beiträge im Sinne der Buchstaben a oder b eines Kindes behandelt werden, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge des Kindes, für das ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld besteht, durch Leistungen in Form von Bar- oder Sachunterhalt wirtschaftlich getragen hat, unabhängig von Einkünften oder Bezügen des Kindes; Voraussetzung für die Berücksichtigung beim Steuerpflichtigen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Kindes in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen.3Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge für ein unterhaltsberechtigtes Kind trägt, welches nicht selbst Versicherungsnehmer ist, sondern der andere Elternteil.4Hat der Steuerpflichtige in den Fällen des Absatzes 1a Nummer 1 eigene Beiträge im Sinne des Buchstaben a oder des Buchstaben b zum Erwerb einer Krankenversicherung oder gesetzlichen Pflegeversicherung für einen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten geleistet, dann werden diese abweichend von Satz 1 als eigene Beiträge des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten behandelt.5Beiträge, die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet werden und in der Summe das Dreifache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge überschreiten, sind in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen, für den sie geleistet wurden;
3a.
Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, soweit diese nicht nach Nummer 3 zu berücksichtigen sind; Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, die nicht unter Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b fallen, zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen; Beiträge zu Versicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde; § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 bis 6 und Absatz 2 Satz 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist in diesen Fällen weiter anzuwenden;
4.
gezahlte Kirchensteuer; dies gilt nicht, soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder als Zuschlag auf die nach dem gesonderten Tarif des § 32d Absatz 1 ermittelte Einkommensteuer gezahlt wurde;
5.
zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4 000 Euro je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Absatz 1, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.2Dies gilt nicht für Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.3Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist der in Satz 1 genannte Betrag zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist.4Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen nach Satz 1 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist;
6.
(weggefallen)
7.
Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 6 000 Euro im Kalenderjahr.2Bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllen, gilt Satz 1 für jeden Ehegatten.3Zu den Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung.4§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und 6c sowie § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5, Absatz 2, 4 Satz 8 und Absatz 4a sind bei der Ermittlung der Aufwendungen anzuwenden.
8.
(weggefallen)
9.
30 Prozent des Entgelts, höchstens 5 000 Euro, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat, für dessen Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule entrichtet, mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.2Voraussetzung ist, dass die Schule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die Schule zu einem von dem zuständigen inländischen Ministerium eines Landes, von der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt.3Der Besuch einer anderen Einrichtung, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss im Sinne des Satzes 2 ordnungsgemäß vorbereitet, steht einem Schulbesuch im Sinne des Satzes 1 gleich.4Der Besuch einer Deutschen Schule im Ausland steht dem Besuch einer solchen Schule gleich, unabhängig von ihrer Belegenheit.5Der Höchstbetrag nach Satz 1 wird für jedes Kind, bei dem die Voraussetzungen vorliegen, je Elternpaar nur einmal gewährt.

(1a)1Sonderausgaben sind auch die folgenden Aufwendungen:

1.
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt, bis zu 13 805 Euro im Kalenderjahr.2Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten aufgewandten Beiträge.3Der Antrag kann jeweils nur für ein Kalenderjahr gestellt und nicht zurückgenommen werden.4Die Zustimmung ist mit Ausnahme der nach § 894 der Zivilprozessordnung als erteilt geltenden bis auf Widerruf wirksam.5Der Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Zustimmung erstmals nicht gelten soll, gegenüber dem Finanzamt zu erklären.6Die Sätze 1 bis 5 gelten für Fälle der Nichtigkeit oder der Aufhebung der Ehe entsprechend.7Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt.8Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen.9Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen;
2.
auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Dies gilt nur für
a)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne der §§ 13, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder des § 18 Absatz 1 ausübt,
b)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs, sowie
c)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens 50 Prozent betragenden Anteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.
3Satz 2 gilt auch für den Teil der Versorgungsleistungen, der auf den Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft entfällt.4Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Empfängers in der Steuererklärung des Leistenden; Nummer 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend;
3.
Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 23 des Versorgungsausgleichsgesetzes sowie § 1408 Absatz 2 und § 1587 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit der Verpflichtete dies mit Zustimmung des Berechtigten beantragt und der Berechtigte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Nummer 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.3Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Berechtigten in der Steuererklärung des Verpflichteten; Nummer 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend;
4.
Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach den §§ 20 bis 22 und 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes und nach den §§ 1587f, 1587g und 1587i des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung sowie nach § 3a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, soweit die ihnen zu Grunde liegenden Einnahmen bei der ausgleichspflichtigen Person der Besteuerung unterliegen, wenn die ausgleichsberechtigte Person unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Nummer 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(2)1Voraussetzung für den Abzug der in Absatz 1 Nummer 2, 3 und 3a bezeichneten Beträge (Vorsorgeaufwendungen) ist, dass sie

1.
nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen; ungeachtet dessen sind Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 3a zu berücksichtigen, soweit
a)
sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit stehen,
b)
diese Einnahmen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Inland steuerfrei sind und
c)
der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt;
steuerfreie Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung stehen insgesamt in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3,
2.
geleistet werden an
a)
1Versicherungsunternehmen,
aa)
die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und das Versicherungsgeschäft im Inland betreiben dürfen, oder
bb)
denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist.
2Darüber hinaus werden Beiträge nur berücksichtigt, wenn es sich um Beträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a an eine Einrichtung handelt, die eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder eine der Beihilfe oder freien Heilfürsorge vergleichbare Absicherung im Sinne des § 193 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Versicherungsvertragsgesetzes gewährt.3Dies gilt entsprechend, wenn ein Steuerpflichtiger, der weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, mit den Beiträgen einen Versicherungsschutz im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Satz 1 erwirbt,
b)
berufsständische Versorgungseinrichtungen,
c)
einen Sozialversicherungsträger oder
d)
einen Anbieter im Sinne des § 80.
2Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden nur berücksichtigt, wenn die Beiträge zugunsten eines Vertrags geleistet wurden, der nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, wobei die Zertifizierung Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 der Abgabenordnung ist.

(2a)1Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b hat der Anbieter als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung und unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten Beiträge und die Zertifizierungsnummer an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln.2§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.3§ 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(2b)1Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 hat das Versicherungsunternehmen, der Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die Künstlersozialkasse oder eine Einrichtung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2 als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung und unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge sowie die in § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Abgabenordnung genannten Daten mit der Maßgabe, dass insoweit als Steuerpflichtiger die versicherte Person gilt, an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln; sind Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht identisch, sind zusätzlich die Identifikationsnummer und der Tag der Geburt des Versicherungsnehmers anzugeben.2Satz 1 gilt nicht, soweit diese Daten mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2) oder der Rentenbezugsmitteilung (§ 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) zu übermitteln sind.3§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.4Zuständige Finanzbehörde im Sinne des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung ist das Bundeszentralamt für Steuern.5Wird in den Fällen des § 72a Absatz 4 der Abgabenordnung eine unzutreffende Höhe der Beiträge übermittelt, ist die entgangene Steuer mit 30 Prozent des zu hoch ausgewiesenen Betrags anzusetzen.

(3)1Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind bis zu dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Betrag in Euro, zu berücksichtigen.2Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag.3Der Höchstbetrag nach Satz 1 oder 2 ist bei Steuerpflichtigen, die

1.
Arbeitnehmer sind und die während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres
a)
in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit waren und denen für den Fall ihres Ausscheidens aus der Beschäftigung auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zusteht oder die in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern sind oder
b)
nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit auf Grund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung erworben haben, oder
2.
Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4 erzielen und die ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben,
um den Betrag zu kürzen, der, bezogen auf die Einnahmen aus der Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zum genannten Personenkreis begründen, dem Gesamtbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur allgemeinen Rentenversicherung entspricht.4Im Kalenderjahr 2013 sind 76 Prozent der nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelten Vorsorgeaufwendungen anzusetzen.5Der sich danach ergebende Betrag, vermindert um den nach § 3 Nummer 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers, ist als Sonderausgabe abziehbar.6Der Prozentsatz in Satz 4 erhöht sich in den folgenden Kalenderjahren bis zum Kalenderjahr 2022 um je 2 Prozentpunkte je Kalenderjahr; ab dem Kalenderjahr 2023 beträgt er 100 Prozent.7Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vermindern den abziehbaren Betrag nach Satz 5 nur, wenn der Steuerpflichtige die Hinzurechnung dieser Beiträge zu den Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Satz 7 beantragt hat.

(4)1Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 und 3a können je Kalenderjahr insgesamt bis 2 800 Euro abgezogen werden.2Der Höchstbetrag beträgt 1 900 Euro bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder für deren Krankenversicherung Leistungen im Sinne des § 3 Nummer 9, 14, 57 oder 62 erbracht werden.3Bei zusammen veranlagten Ehegatten bestimmt sich der gemeinsame Höchstbetrag aus der Summe der jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen von Satz 1 und 2 zustehenden Höchstbeträge.4Übersteigen die Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 die nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen, sind diese abzuziehen und ein Abzug von Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3a scheidet aus.

(4a)1Ist in den Kalenderjahren 2013 bis 2019 der Abzug der Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 3a in der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung des § 10 Absatz 3 mit folgenden Höchstbeträgen für den Vorwegabzug

KalenderjahrVorwegabzug für
den Steuerpflichtigen
Vorwegabzug im
Fall der Zusammen-
veranlagung von
Ehegatten
20132 1004 200
20141 8003 600
20151 5003 000
20161 2002 400
20179001 800
20186001 200
2019300600


zuzüglich des Erhöhungsbetrags nach Satz 3 günstiger, ist der sich danach ergebende Betrag anstelle des Abzugs nach Absatz 3 und 4 anzusetzen.2Mindestens ist bei Anwendung des Satzes 1 der Betrag anzusetzen, der sich ergeben würde, wenn zusätzlich noch die Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b in die Günstigerprüfung einbezogen werden würden; der Erhöhungsbetrag nach Satz 3 ist nicht hinzuzurechnen.3Erhöhungsbetrag sind die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, soweit sie nicht den um die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und den nach § 3 Nummer 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss verminderten Höchstbetrag nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 überschreiten; Absatz 3 Satz 4 und 6 gilt entsprechend.

(4b)1Erhält der Steuerpflichtige für die von ihm für einen anderen Veranlagungszeitraum geleisteten Aufwendungen im Sinne des Satzes 2 einen steuerfreien Zuschuss, ist dieser den erstatteten Aufwendungen gleichzustellen.2Übersteigen bei den Sonderausgaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 3a die im Veranlagungszeitraum erstatteten Aufwendungen die geleisteten Aufwendungen (Erstattungsüberhang), ist der Erstattungsüberhang mit anderen im Rahmen der jeweiligen Nummer anzusetzenden Aufwendungen zu verrechnen.3Ein verbleibender Betrag des sich bei den Aufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 ergebenden Erstattungsüberhangs ist dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen.4Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung haben Behörden im Sinne des § 6 Absatz 1 der Abgabenordnung und andere öffentliche Stellen, die einem Steuerpflichtigen für die von ihm geleisteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 3a steuerfreie Zuschüsse gewähren oder Vorsorgeaufwendungen im Sinne dieser Vorschrift erstatten als mitteilungspflichtige Stellen, neben den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung erforderlichen Angaben, die zur Gewährung und Prüfung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 erforderlichen Daten an die zentrale Stelle zu übermitteln.5§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.6§ 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(5) Durch Rechtsverordnung wird bezogen auf den Versicherungstarif bestimmt, wie der nicht abziehbare Teil der Beiträge zum Erwerb eines Krankenversicherungsschutzes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe a Satz 3 durch einheitliche prozentuale Abschläge auf die zugunsten des jeweiligen Tarifs gezahlte Prämie zu ermitteln ist, soweit der nicht abziehbare Beitragsteil nicht bereits als gesonderter Tarif oder Tarifbaustein ausgewiesen wird.

(6) Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ist für Vertragsabschlüsse vor dem 1. Januar 2012 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vertrag die Zahlung der Leibrente nicht vor der Vollendung des 60. Lebensjahres vorsehen darf.

Sonstige Einkünfte sind

1.
Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Einkunftsarten gehören; § 15b ist sinngemäß anzuwenden.2Werden die Bezüge freiwillig oder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt, so sind sie nicht dem Empfänger zuzurechnen; dem Empfänger sind dagegen zuzurechnen
a)
Bezüge, die von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse außerhalb der Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung gewährt werden, und
b)
Bezüge im Sinne des § 1 der Verordnung über die Steuerbegünstigung von Stiftungen, die an die Stelle von Familienfideikommissen getreten sind, in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-4-3, veröffentlichten bereinigten Fassung.
3Zu den in Satz 1 bezeichneten Einkünften gehören auch
a)
Leibrenten und andere Leistungen,
aa)
die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Rentenversicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b erbracht werden, soweit sie jeweils der Besteuerung unterliegen.2Bemessungsgrundlage für den der Besteuerung unterliegenden Anteil ist der Jahresbetrag der Rente.3Der der Besteuerung unterliegende Anteil ist nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem in diesem Jahr maßgebenden Prozentsatz aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Jahr des
Renten-
beginns
Besteuerungs-
anteil
in %
bis 200550
ab 200652
200754
200856
200958
201060
201162
201264
201366
201468
201570
201672
201774
201876
201978
202080
202181
202282
202383
202484
202585
202686
202787
202888
202989
203090
203191
203292
203393
203494
203595
203696
203797
203898
203999
2040100


4Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ist der steuerfreie Teil der Rente.5Dieser gilt ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs.6Abweichend hiervon ist der steuerfreie Teil der Rente bei einer Veränderung des Jahresbetrags der Rente in dem Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente zum Jahresbetrag der Rente steht, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde liegt.7Regelmäßige Anpassungen des Jahresbetrags der Rente führen nicht zu einer Neuberechnung und bleiben bei einer Neuberechnung außer Betracht.8Folgen nach dem 31. Dezember 2004 Renten aus derselben Versicherung einander nach, gilt für die spätere Rente Satz 3 mit der Maßgabe, dass sich der Prozentsatz nach dem Jahr richtet, das sich ergibt, wenn die Laufzeit der vorhergehenden Renten von dem Jahr des Beginns der späteren Rente abgezogen wird; der Prozentsatz kann jedoch nicht niedriger bemessen werden als der für das Jahr 2005.9Verstirbt der Rentenempfänger, ist ihm die Rente für den Sterbemonat noch zuzurechnen;
bb)
die nicht solche im Sinne des Doppelbuchstaben aa sind und bei denen in den einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten sind.2Dies gilt auf Antrag auch für Leibrenten und andere Leistungen, soweit diese auf bis zum 31. Dezember 2004 geleisteten Beiträgen beruhen, welche oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden; der Steuerpflichtige muss nachweisen, dass der Betrag des Höchstbeitrags mindestens zehn Jahre überschritten wurde; soweit hiervon im Versorgungsausgleich übertragene Rentenanwartschaften betroffen sind, gilt § 4 Absatz 1 und 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes entsprechend.3Als Ertrag des Rentenrechts gilt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergibt; dabei ist der Kapitalwert nach dieser Laufzeit zu berechnen.4Der Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil) ist aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Bei Beginn
der Rente
vollendetes
Lebensjahr
des Renten-
berechtigten
Ertragsanteil
in %
0 bis 159
2 bis 358
4 bis 557
6 bis 856
9 bis 1055
11 bis 1254
13 bis 1453
15 bis 1652
17 bis 1851
19 bis 2050
21 bis 2249
23 bis 2448
25 bis 2647
2746
28 bis 2945
30 bis 3144
3243
33 bis 3442
3541
36 bis 3740
3839
39 bis 4038
4137
4236
43 bis 4435
4534
46 bis 4733
4832
4931
5030
51 bis 5229
5328
5427
55 bis 5626
5725
5824
5923
60 bis 6122
6221
6320
6419
65 bis 6618
6717
6816
69 bis 7015
7114
72 bis 7313
7412
7511
76 bis 7710
78 bis 799
808
81 bis 827
83 bis 846
85 bis 875
88 bis 914
92 bis 933
94 bis 962
ab 971


5Die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen haben, und aus Renten, deren Dauer von der Lebenszeit mehrerer Personen oder einer anderen Person als des Rentenberechtigten abhängt, sowie aus Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind, wird durch eine Rechtsverordnung bestimmt.6Doppelbuchstabe aa Satz 9 gilt entsprechend;
b)
Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vorteilen, die als wiederkehrende Bezüge gewährt werden;
c)
die Energiepreispauschale nach dem Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz;
1a.
Einkünfte aus Leistungen und Zahlungen nach § 10 Absatz 1a, soweit für diese die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug beim Leistungs- oder Zahlungsverpflichteten nach § 10 Absatz 1a erfüllt sind;
1b.
(weggefallen)
1c.
(weggefallen)
2.
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23;
3.
Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände.2Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben.3Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden; er darf auch nicht nach § 10d abgezogen werden.4Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Leistungen im Sinne des Satzes 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend;
4.
Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Übergangsgelder, Überbrückungsgelder, Sterbegelder, Versorgungsabfindungen, Versorgungsbezüge, die auf Grund des Abgeordnetengesetzes oder des Europaabgeordnetengesetzes, sowie vergleichbare Bezüge, die auf Grund der entsprechenden Gesetze der Länder gezahlt werden, und die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung, die auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union gezahlt werden.2Werden zur Abgeltung des durch das Mandat veranlassten Aufwandes Aufwandsentschädigungen gezahlt, so dürfen die durch das Mandat veranlassten Aufwendungen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.3Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Mandats im Bundestag, im Europäischen Parlament oder im Parlament eines Landes dürfen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.4Es gelten entsprechend
a)
für Nachversicherungsbeiträge auf Grund gesetzlicher Verpflichtung nach den Abgeordnetengesetzen im Sinne des Satzes 1 und für Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen § 3 Nummer 62,
b)
für Versorgungsbezüge § 19 Absatz 2 nur bezüglich des Versorgungsfreibetrags; beim Zusammentreffen mit Versorgungsbezügen im Sinne des § 19 Absatz 2 Satz 2 bleibt jedoch insgesamt höchstens ein Betrag in Höhe des Versorgungsfreibetrags nach § 19 Absatz 2 Satz 3 im Veranlagungszeitraum steuerfrei,
c)
für das Übergangsgeld, das in einer Summe gezahlt wird, und für die Versorgungsabfindung § 34 Absatz 1,
d)
für die Gemeinschaftssteuer, die auf die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union erhoben wird, § 34c Absatz 1; dabei sind die im ersten Halbsatz genannten Einkünfte für die entsprechende Anwendung des § 34c Absatz 1 wie ausländische Einkünfte und die Gemeinschaftssteuer wie eine der deutschen Einkommensteuer entsprechende ausländische Steuer zu behandeln;
5.
Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen.2Soweit die Leistungen nicht auf Beiträgen, auf die § 3 Nummer 63, 63a, § 10a, Abschnitt XI oder Abschnitt XII angewendet wurden, nicht auf Zulagen im Sinne des Abschnitts XI, nicht auf Zahlungen im Sinne des § 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 und des § 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 2, nicht auf steuerfreien Leistungen nach § 3 Nummer 66 und nicht auf Ansprüchen beruhen, die durch steuerfreie Zuwendungen nach § 3 Nummer 56 oder die durch die nach § 3 Nummer 55b Satz 1 oder § 3 Nummer 55c steuerfreie Leistung aus einem neu begründeten Anrecht erworben wurden,
a)
ist bei lebenslangen Renten sowie bei Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a entsprechend anzuwenden,
b)
ist bei Leistungen aus Versicherungsverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen, die nicht solche nach Buchstabe a sind, § 20 Absatz 1 Nummer 6 in der jeweils für den Vertrag geltenden Fassung entsprechend anzuwenden,
c)
unterliegt bei anderen Leistungen der Unterschiedsbetrag zwischen der Leistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge der Besteuerung; § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 gilt entsprechend.
3In den Fällen des § 93 Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt das ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermögen nach Abzug der Zulagen im Sinne des Abschnitts XI als Leistung im Sinne des Satzes 2.4Als Leistung im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Verminderungsbetrag nach § 92a Absatz 2 Satz 5 und der Auflösungsbetrag nach § 92a Absatz 3 Satz 5.5Der Auflösungsbetrag nach § 92a Absatz 2 Satz 6 wird zu 70 Prozent als Leistung nach Satz 1 erfasst.6Tritt nach dem Beginn der Auszahlungsphase zu Lebzeiten des Zulageberechtigten der Fall des § 92a Absatz 3 Satz 1 ein, dann ist
a)
innerhalb eines Zeitraums bis zum zehnten Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Eineinhalbfache,
b)
innerhalb eines Zeitraums zwischen dem zehnten und 20. Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Einfache
des nach Satz 5 noch nicht erfassten Auflösungsbetrags als Leistung nach Satz 1 zu erfassen; § 92a Absatz 3 Satz 9 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass als noch nicht zurückgeführter Betrag im Wohnförderkonto der noch nicht erfasste Auflösungsbetrag gilt.7Bei erstmaligem Bezug von Leistungen, in den Fällen des § 93 Absatz 1 sowie bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistung hat der Anbieter (§ 80) nach Ablauf des Kalenderjahres dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Muster den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen im Sinne der Sätze 1 bis 3 je gesondert mitzuteilen; mit Einverständnis des Steuerpflichtigen kann die Mitteilung elektronisch bereitgestellt werden.8Werden dem Steuerpflichtigen Abschluss- und Vertriebskosten eines Altersvorsorgevertrages erstattet, gilt der Erstattungsbetrag als Leistung im Sinne des Satzes 1.9In den Fällen des § 3 Nummer 55a richtet sich die Zuordnung zu Satz 1 oder Satz 2 bei der ausgleichsberechtigten Person danach, wie eine nur auf die Ehezeit bezogene Zuordnung der sich aus dem übertragenen Anrecht ergebenden Leistung zu Satz 1 oder Satz 2 bei der ausgleichspflichtigen Person im Zeitpunkt der Übertragung ohne die Teilung vorzunehmen gewesen wäre.10Dies gilt sinngemäß in den Fällen des § 3 Nummer 55 und 55e.11Wird eine Versorgungsverpflichtung nach § 3 Nummer 66 auf einen Pensionsfonds übertragen und hat der Steuerpflichtige bereits vor dieser Übertragung Leistungen auf Grund dieser Versorgungsverpflichtung erhalten, so sind insoweit auf die Leistungen aus dem Pensionsfonds im Sinne des Satzes 1 die Beträge nach § 9a Satz 1 Nummer 1 und § 19 Absatz 2 entsprechend anzuwenden; § 9a Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden.12Wird auf Grund einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder einer externen Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes ein Anrecht zugunsten der ausgleichsberechtigten Person begründet, so gilt dieser Vertrag insoweit zu dem gleichen Zeitpunkt als abgeschlossen wie der Vertrag der ausgleichspflichtigen Person, wenn die aus dem Vertrag der ausgleichspflichtigen Person ausgezahlten Leistungen zu einer Besteuerung nach Satz 2 führen.13Für Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen nach § 93 Absatz 3 ist § 34 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.14Soweit Begünstigungen, die mit denen in Satz 2 vergleichbar sind, bei der deutschen Besteuerung gewährt wurden, gelten die darauf beruhenden Leistungen ebenfalls als Leistung nach Satz 1.15§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 in der ab dem 27. Juli 2016 geltenden Fassung findet keine Anwendung.16Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 9 gilt entsprechend.

(1) Für die Höhe der Abfindung ist der Zeitwert des Ausgleichswerts maßgeblich. § 18 gilt entsprechend.

(2) Für das Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung gilt § 15 entsprechend.

(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann für ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht von der ausgleichspflichtigen Person eine zweckgebundene Abfindung verlangen. Die Abfindung ist an den Versorgungsträger zu zahlen, bei dem ein bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur, wenn die Zahlung der Abfindung für die ausgleichspflichtige Person zumutbar ist.

(3) Würde eine Einmalzahlung die ausgleichspflichtige Person unbillig belasten, so kann sie Ratenzahlung verlangen.

Erhält die ausgleichspflichtige Person Kapitalzahlungen aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr die Zahlung des Ausgleichswerts verlangen. Im Übrigen sind die §§ 20 und 21 entsprechend anzuwenden.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

Erhält die ausgleichspflichtige Person Kapitalzahlungen aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr die Zahlung des Ausgleichswerts verlangen. Im Übrigen sind die §§ 20 und 21 entsprechend anzuwenden.