vorgehend
Amtsgericht Kreuzberg, 142 F 13976/12, 18.04.2013
Kammergericht, 13 UF 120/13, 30.08.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
XII ZB181/14 Verkündet am:
11. Februar 2015
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Einem zum Minderjährigenunterhalt verpflichteten Elternteil, der sich nach Geburt
eines weiteren Kindes dessen Betreuung widmet, kann im Fall einer zu
respektierenden Rollenwahl jedenfalls für die ersten beiden Lebensjahre des
von ihm betreuten Kindes unterhaltsrechtlich nicht vorgeworfen werden, dass er
von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Bezugsdauer des Elterngelds zu verdoppeln
, und deswegen keine für den Kindesunterhalt ausreichenden Einkünfte
hat (im Anschluss an Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 31/04 - FamRZ
2006, 1010).
BGH, Beschluss vom 11. Februar 2015 - XII ZB 181/14 - Kammergericht Berlin
AG Tempelhof-Kreuzberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter
Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling

für Recht erkannt:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30. August 2013 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:

I.

1
Die Beteiligten streiten über die Herabsetzung von durch Jugendamtsurkunde tituliertem Kindesunterhalt.
2
Der im Februar 2004 geborene Antragsgegner ist der Sohn der Antragstellerin. Seit Trennung der Eltern lebt der Antragsgegner bei seinem Vater. Die Ehe der Eltern ist geschieden. Die Antragstellerin verpflichtete sich zuletzt durch Jugendamtsurkunde vom 14. August 2008 zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 105 % des Mindestunterhalts abzüglich des halben Kindergelds.
3
Die Antragstellerin ist im März 2012 Mutter einer Tochter geworden. Sie lebt mit deren Vater zusammen und hat ab März 2012 für zwei Jahre Elternzeit genommen. Das ihr gewährte Elterngeld ist aufgrund ihres zuletzt bezogenen bereinigten Nettoeinkommens von 1.340,05 € berechnet worden. Das volle Elterngeld beläuft sich auf 871,01 € und ist wegen der von der Antragstellerin beantragten verlängerten Bezugsdauer halbiert worden. Unter Berufung auf ihr gesunkenes Einkommen hat die Antragstellerin die Abänderung der Jugendamtsurkunde dahin beantragt, dass sie ab Mai 2012 zu keiner Unterhaltszahlung mehr an den Antragsgegner verpflichtet ist. Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen. Dagegen richtet sich dessen zugelassene Rechtsbeschwerde , mit welcher er eine Herabsetzung des Unterhalts auf monatlich 164 € für die Zeit von Mai bis Dezember 2012 und auf monatlich 131 € für die Zeit von Januar 2013 bis zum 3. März 2013 akzeptiert und im Übrigen - beschränkt auf die Zeit vom 1. Mai 2012 bis zum 3. März 2013 - die Abweisung des Abänderungsantrags weiterverfolgt.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
5
1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Antragstellerin sei auch unter Berücksichtigung des Elterngelds und des ihr von ihrem Lebensgefährten zustehenden Unterhalts gemäß § 1615 l BGB zur Unterhaltszahlung an den Antragsgegner nicht leistungsfähig. Für einen Unterhalt nach § 1615 l BGB sei der Lebensgefährte der Antragstellerin nur in Höhe von rund 168 € leistungsfähig , was zusammen mit dem Elterngeld einen auch um Synergieeffekte von 10 % gekürzten notwendigen Selbstbehalt nicht erreiche.
6
Die Einbuße wegen der von der Antragstellerin gewählten Kinderbetreuung müsse der Antragsgegner allerdings nur hinnehmen, wenn das Interesse der Antragstellerin und ihrer neuen Familie das Interesse des Unterhaltsberechtigten an einer weiteren Unterhaltssicherung deutlich überwiege.
7
Die Frage, ob überhaupt von einem Rollentausch auszugehen sei, müsse nicht abschließend entschieden werden, weil die Antragstellerin hinreichende Gründe vorgetragen habe, die die in der neuen Partnerschaft getroffene Entscheidung, dass die Antragstellerin das neu geborene Kind betreue, rechtfertigten. Dies ergebe sich aus der Gestaltung der Arbeitstätigkeit der Partner und dem jedenfalls in der Folgezeit nach der Geburt deutlich höheren Einkommen des Lebensgefährten der Antragstellerin, der aufgrund seiner Außendiensttätigkeit einen festen Kundenstamm zu bedienen habe und dessen Einkommen einen hohen Provisionsanteil enthalte. Für die Antragstellerin, die mit einem Festgehalt im Innendienst tätig sei, sei ein vorübergehendes Ausscheiden aus dem Beruf leichter gewesen.
8
Auch wenn der Rollenwechsel zu akzeptieren sei, könne eine Obliegenheit zu einer Nebenerwerbstätigkeit bestehen. Allerdings habe der Bundesgerichtshof für die Zeit, während der Erziehungsgeld bezogen werde, das als Einkommen einzusetzen sei, eine Erwerbsobliegenheit verneint. Das gelte auch für das Elterngeld, das den Eltern eine größere Wahlfreiheit zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf eröffnen solle. Den Eltern solle ermöglicht werden, ohne finanzielle Nöte in ihr Familienleben hineinzufinden und sich vorrangig der Betreuung der Kinder widmen zu können. Zwar sei als Regelfall die Bezugsdauer von einem Jahr vorgesehen. Jedoch sei auch von vornherein vorgesehen, dass die Eltern die Elternzeit über den Mindestzeitraum von zwölf Monaten ausdehnen könnten. Eine mögliche Unterhaltspflicht gegenüber anderen Kindern sei im Gesetz mit § 11 Satz 4 BEEG bereits berücksichtigt. Auch die Wertung der §§ 1570, 1615 l BGB sei zu beachten. Dazu würde es im Widerspruch stehen, wenn die Mutter schon nach dem ersten Lebensjahr eine vollschichtige Beschäftigung aufnehmen müsste. Jedenfalls in den ersten beiden Jahren sei daher von dem Elternteil eine Erwerbstätigkeit nicht zu fordern. Die Antragstellerin würde auch bei einer halbschichtigen Tätigkeit kein den notwendigen Selbstbehalt übersteigendes Einkommen erzielen. Eine umfassendere berufliche Tätigkeit sei aufgrund der Lage der Arbeitsstätte und der damit verbundenen weiten Fahrwege sowie des Umstands, dass ihr Lebensgefährte für die Betreuung nicht zur Verfügung stehe, mit der Kinderbetreuung nicht zu vereinbaren.
9
Der Antragstellerin könne auch nicht vorgehalten werden, dass die gesetzlich vorgesehene Lebensgestaltung, zwei Jahre Elternzeit in Anspruch zu nehmen, als mutwillig anzusehen sei mit der Folge der Anrechnung eines Einkommens aus vollschichtiger Tätigkeit.
10
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Oberlandesgericht ist mit zutreffenden Erwägungen davon ausgegangen, dass die Antragstellerin während des noch streitigen Zeitraums von Mai 2012 bis zum 3. März 2013 für den Kindesunterhalt des Antragsgegners nicht leistungsfähig war.
11
a) Nach § 1603 Abs. 1 BGB ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 24. September 2014 - XII ZB 111/13 - FamRZ 2014, 1992 Rn. 18 mwN). Diese Verpflichtung tritt nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BGB nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 10. Juli 2013 - XII ZB 297/12 - FamRZ 2013, 1558 Rn. 26 mwN und vom 5. November 2014 - XII ZB 599/13 - FamRZ 2015, 236 Rn. 26).
12
Der Antragsgegner nimmt hinsichtlich des im Rechtsbeschwerdeverfahren noch streitigen Zeitraums von Mai 2012 bis zum 3. März 2013 eine Reduzierung des Unterhalts auf Beträge hin, die unterhalb des Mindestunterhalts (abzüglich des hälftigen Kindergelds) liegen. Dass der Vater des Antragsgegners als weiterer Unterhaltspflichtiger nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BGB in Betracht komme, wird von der Antragstellerin nicht geltend gemacht.
13
b) Die Antragstellerin kann auch im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht nicht darauf verwiesen werden, weiterhin ihrer vor der Geburt des zweiten Kindes ausgeübten Erwerbstätigkeit nachzugehen.
14
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats entfällt allerdings die unterhaltsrechtliche Verpflichtung zur Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern nicht ohne weiteres dadurch , dass der Unterhaltspflichtige die Betreuung eines weiteren Kindes übernommen hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 169, 200, 203 f. = FamRZ 2006,1827 f. und vom 12. April 2006 - XII ZR 31/04 - FamRZ 2006, 1010, 1012). Das gilt auch dann, wenn der Unterhaltspflichtige eine neue Ehe eingegangen ist und im Einvernehmen mit seinem Ehegatten allein die Haushaltsführung übernommen hat. Dass die Ehegatten nach § 1356 Abs. 1 BGB die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen regeln und diese dabei einem von ihnen allein überlassen können, entlastet den Ehegatten nur gegenüber den Mitgliedern der neuen Familie und auch dies nur im Regelfall. Minderjährigen unverheirateten Kindern aus einer früheren Ehe, die nicht innerhalb der neuen Familie leben, kommt die Haushaltsführung in dieser Familie weder unmittelbar noch mittelbar zugute (Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 31/04 - FamRZ 2006, 1010,

1012).

15
Nichts anderes gilt, wenn das weitere Kind aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hervorgegangen ist. Zwar erfüllt der Unterhaltspflichtige seine gegenüber dem weiteren Kind bestehende Unterhaltspflicht durch die Pflege und Erziehung dieses Kindes (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Da die Kinder unterhaltsrechtlich indessen nach § 1609 Satz 1 Nr. 1 BGB gleichrangig sind, darf sich der unterhaltspflichtige Ehegatte nicht ohne weiteres auf die Betreuung des aus der aktuellen Verbindung hervorgegangenen Kindes beschränken (vgl. Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 31/04 - FamRZ 2006, 1010, 1012).
16
bb) Die Übernahme der Kinderbetreuung und die sich daraus ergebende Minderung der Erwerbseinkünfte können unterhaltsrechtlich nur dann akzeptiert werden, wenn wirtschaftliche Gesichtspunkte oder sonstige Gründe von gleichem Gewicht, die einen erkennbaren Vorteil für die neue Familie mit sich bringen , im Einzelfall die Rollenwahl rechtfertigen. Allerdings kann die Möglichkeit, eine Erhöhung des wirtschaftlichen Lebensstandards und eine Verbesserung der eigenen Lebensqualität zu erreichen, dann nicht mehr ohne weiteres als Rechtfertigung dienen, wenn sie gleichzeitig dazu führt, dass sich der Unterhaltspflichtige gegenüber dem Berechtigten auf seine damit einhergehende Leistungsunfähigkeit berufen und damit dessen bisherigen Lebensstandard verschlechtern kann. Die Kinder aus einer früheren Verbindung müssen eine Einbuße ihrer Unterhaltsansprüche also nur dann hinnehmen, wenn das Interesse des Unterhaltspflichtigen und seiner neuen Familie an der Aufgabenverteilung ihr eigenes Interesse an der Beibehaltung ihrer bisherigen Unterhaltssicherung deutlich überwiegt (Senatsurteile BGHZ 169, 200, 204 f. = FamRZ 2006, 1827, 1828 und vom 12. April 2006 - XII ZR 31/04 - FamRZ 2006, 1010,

1012).


17
cc) Nach diesen Maßstäben ist im vorliegenden Fall die Rollenwahl der Antragstellerin auch gegenüber dem Antragsgegner als ihrem minderjährigen Kind gerechtfertigt. Das Beschwerdegericht hat sich auf das jedenfalls nach der Geburt deutlich höhere Einkommen des Lebensgefährten der Antragstellerin bezogen, der aufgrund seiner Außendiensttätigkeit einen festen Kundenstamm zu bedienen habe und dessen Einkommen einen hohen Provisionsanteil enthalte. Für die Antragstellerin, die mit einem Festgehalt im Innendienst tätig sei, sei ein vorübergehendes Ausscheiden aus dem Beruf leichter gewesen. Im Übrigen hat das Beschwerdegericht auf gesundheitliche Beschwerden des Lebensgefährten hingewiesen, die ihn bei der Betreuung des gemeinsamen Kindes beeinträchtigten. Damit hat das Beschwerdegericht hinreichende Gründe festgestellt , die nach den vom Senat aufgestellten Maßstäben die Übernahme der Kinderbetreuung auch gegenüber dem Antragsgegner als gerechtfertigt erscheinen lassen. Auch die Rechtsbeschwerde erhebt insoweit keine Beanstandungen.
18
c) Nach der zu wiederverheirateten Unterhaltspflichtigen ergangenen Rechtsprechung des Senats trifft den barunterhaltspflichtigen Elternteil selbst dann, wenn die neue Rollenwahl nicht zu beanstanden ist, eine Obliegenheit, erforderlichenfalls durch Aufnahme eines Nebenerwerbs zum Unterhalt von minderjährigen, unverheirateten Kindern aus der früheren Ehe beizutragen (Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 31/04 - FamRZ 2006, 1010, 1013; vgl. dazu BVerfG FamRZ 1985, 143, 145).
19
Demgegenüber hat der Senat entschieden, dass der Unterhaltspflichtige während des Bezugs von Erziehungsgeld während der ersten zwei Jahre seit der Geburt des Kindes nicht verpflichtet ist, neben der Betreuung des Kleinkindes aus der neuen Ehe eine Nebenerwerbstätigkeit auszuüben (Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 31/04 - FamRZ 2006, 1010, 1014). Dem stehe schon entgegen, dass minderjährige Kinder bis zum Alter von jedenfalls zwei Jahren regelmäßig ständiger Aufsicht und Betreuung bedürfen, die auch der neue Ehegatte unter Berücksichtigung seiner eigenen Erwerbstätigkeit nicht in dem erforderlichen Umfang sicherstellen kann. Dem Gleichrang der Unterhaltsansprüche aller Kinder aus verschiedenen Beziehungen trage für diesen Zeitraum schon § 9 Satz 2 BErzGG Rechnung. Denn während das Erziehungsgeld grundsätzlich bei der Bemessung von Unterhaltsverpflichtungen unberücksichtigt bleibe, sei es wegen der gesteigerten Unterhaltsverpflichtung gegenüber den minderjährigen Kindern aus erster Ehe als Einkommen zu berücksichtigen. Für die Zeit seines Bezugs ersetze das Erziehungsgeld somit im Interesse der Betreuung des neugeborenen Kindes die sonst gegebenenfalls bestehende Erwerbspflicht des barunterhaltspflichtigen Ehegatten (Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 31/04 - FamRZ 2006, 1010, 1014).
20
Diese Erwägungen greifen jedenfalls für die ersten beiden Lebensjahre des betreuten Kindes auch für das an die Stelle des Erziehungsgelds getretene Elterngeld (OLG Frankfurt FamRZ 2014, 848; Scholz FamRZ 2007, 7, 9; Wendl/ Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 2 Rn. 281; vgl. Liceni-Kierstein FamRB 2014, 119). Dass der Unterhaltspflichtige die Wahl hat, für den regulären Bezugszeitraum das volle Elterngeld zu beziehen oder von der Option Gebrauch zu machen, das - hälftige - Elterngeld auf den doppelten Zeitraum zu strecken, stellt demgegenüber keine entscheidende Veränderung zum Erziehungsgeld (vgl. § 4 Abs. 1 BErzGG i.d.F. vom 9. Februar 2004) dar. Nach der für den streitigen Zeitraum anwendbaren Vorschrift des § 6 Satz 2 BEEG in der Fassung vom 5. Dezember 2006 wurden die einer Person zustehenden Monatsbeträge auf Antrag in jeweils zwei halben Monatsbeträgen ausgezahlt, so dass sich der Auszahlungszeitraum verdoppelte. Die zweite Hälfte der jeweiligen Monatsbeträge wurde beginnend mit dem Monat gezahlt, der auf den letzten Monat folgte, für den der berechtigten Person ein Monatsbetrag der ersten Hälfte gezahlt wurde (nunmehr Elterngeld Plus gemäß § 4 Abs. 3 BEEG).
21
Ist der Bezieher des Elterngelds jedenfalls für die ersten zwei Lebensjahre des von ihm betreuten weiteren Kindes nicht zu einer Nebentätigkeit verpflichtet , so kann ihm auch nicht vorgeworfen werden, dass er den Auszahlungszeitraum verdoppelt, auch wenn damit die Halbierung des monatlich gezahlten Betrages einhergeht (OLG Frankfurt FamRZ 2014, 848, 849; a.A. OLG Bamberg FamRZ 2011, 1302). Zwar wird die Auszahlung des vollen Elterngelds nicht selten eine Höhe erreichen, welche im Gegensatz zur verlängerten Bezugsdauer die teilweise Zahlung von Kindesunterhalt erlaubte. Dies würde indessen dadurch erkauft, dass der Unterhaltspflichtige für die nachfolgende Zeit ohne Leistungen auskommen müsste, obwohl er auch in dieser Zeit unterhaltsrechtlich nicht gehalten wäre, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Wenn er sich unter diesen Umständen für die ihm gesetzlich eingeräumte Option entscheidet, das Elterngeld auf die doppelte Zeit zu strecken, liegt darin keine Obliegenheitsverletzung. Das Beschwerdegericht weist im Übrigen zutreffend darauf hin, dass durch die Neuregelung die Wahlfreiheit gewährleistet werden sollte (vgl. BT-Drucks. 16/1889 S. 1 ff.) und das Verhältnis zum Unterhalt in § 11 Satz 4 BEEG übereinstimmend mit der vorausgegangenen Regelung in § 9 Satz 2 BErzGG ausgestaltet worden ist. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass die Eltern in Bezug auf den Unterhalt strengeren Anforderungen unterliegen sollten als bei der vorausgegangenen Gesetzeslage.
22
d) Wenn dem barunterhaltspflichtigen Elternteil keine Obliegenheitsverletzung vorzuwerfen ist, hat er nur insoweit für den Unterhalt aufzukommen, als sein tatsächliches Einkommen seinen notwendigen Selbstbehalt übersteigt. Der eigene Unterhalt des Elternteils kann auch durch einen Anspruch auf Unterhalt nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB gesichert sein. Dieser richtet sich nach §§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 1610 BGB auf den angemessenen Bedarf (vgl. NK-BGB/Schilling 3. Aufl. § 1615 l Rn. 20 ff.). Für das Elterngeld gelten insoweit wie für das Erziehungsgeld keine Besonderheiten. Es ist also - im von § 11 Satz 4 BEEG vorgegebenen Rahmen - nur für den Unterhalt einzusetzen, wenn es zusammen mit anderen Einkünften oberhalb des notwendigen Selbstbehalts liegt (vgl. Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 31/04 - FamRZ 2006, 1010, 1011 f.).
23
Das Beschwerdegericht hat dies berücksichtigt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Antragstellerin unter Berücksichtigung von Synergieeffekten wegen ihres Zusammenlebens in nichtehelicher Lebensgemeinschaft für den Unterhalt des Antragsgegners auch nicht teilweise leistungsfähig ist. Dies ist - auf der Grundlage der vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen - nicht zu beanstanden und wird von der Rechtsbeschwerde nicht in Frage gestellt. Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 18.04.2013 - 142 F 13976/12 -
KG Berlin, Entscheidung vom 30.08.2013 - 13 UF 120/13 -

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Familienrecht: Zur Herabsetzung des durch Jugendamtsurkunde tituliertem Kindesunterhalt

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(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. (2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren min

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Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG | § 4 Bezugsdauer, Anspruchsumfang


(1) Elterngeld wird als Basiselterngeld oder als Elterngeld Plus gewährt. Es kann ab dem Tag der Geburt bezogen werden. Basiselterngeld kann bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Elterngeld Plus kann bis zur Vollendung de

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Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:1.minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,2.Elternteile, die wegen der Betreuung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1356 Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit


(1) Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung. (2) Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sei

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG | § 6 Auszahlung


Elterngeld wird im Laufe des Lebensmonats gezahlt, für den es bestimmt ist.

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG | § 11 Unterhaltspflichten


Unterhaltsverpflichtungen werden durch die Zahlung des Elterngeldes und vergleichbarer Leistungen der Länder nur insoweit berührt, als die Zahlung 300 Euro monatlich übersteigt. Soweit die berechtigte Person Elterngeld Plus bezieht, werden die Unterh

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(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

(1) Elterngeld wird als Basiselterngeld oder als Elterngeld Plus gewährt. Es kann ab dem Tag der Geburt bezogen werden. Basiselterngeld kann bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Elterngeld Plus kann bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats bezogen werden, solange es ab dem 15. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird. Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kann Elterngeld ab Aufnahme bei der berechtigten Person längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes bezogen werden.

(2) Elterngeld wird in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt. Der Anspruch endet mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfallen ist. Die Eltern können die jeweiligen Monatsbeträge abwechselnd oder gleichzeitig beziehen.

(3) Die Eltern haben gemeinsam Anspruch auf zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld. Ist das Einkommen aus Erwerbstätigkeit eines Elternteils in zwei Lebensmonaten gemindert, haben die Eltern gemeinsam Anspruch auf zwei weitere Monate Basiselterngeld (Partnermonate). Statt für einen Lebensmonat Basiselterngeld zu beanspruchen, kann die berechtigte Person jeweils zwei Lebensmonate Elterngeld Plus beziehen.

(4) Ein Elternteil hat Anspruch auf höchstens zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b. Ein Elternteil hat nur Anspruch auf Elterngeld, wenn er es mindestens für zwei Lebensmonate bezieht. Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 anzurechnende Leistungen oder nach § 192 Absatz 5 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes Versicherungsleistungen zustehen, gelten als Monate, für die dieser Elternteil Basiselterngeld nach § 4a Absatz 1 bezieht.

(5) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 beträgt der gemeinsame Anspruch der Eltern auf Basiselterngeld für ein Kind, das

1.
mindestens sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 13 Monatsbeträge Basiselterngeld;
2.
mindestens acht Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 14 Monatsbeträge Basiselterngeld;
3.
mindestens zwölf Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 15 Monatsbeträge Basiselterngeld;
4.
mindestens 16 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 16 Monatsbeträge Basiselterngeld.
Für die Berechnung des Zeitraums zwischen dem voraussichtlichen Tag der Entbindung und dem tatsächlichen Tag der Geburt ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt.
Im Fall von
1.
Satz 1 Nummer 1
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 13 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 16. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;
2.
Satz 1 Nummer 2
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 14 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 16. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 17. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;
3.
Satz 1 Nummer 3
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 15 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 17. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 18. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;
4.
Satz 1 Nummer 4
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 16 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 19. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird.

Elterngeld wird im Laufe des Lebensmonats gezahlt, für den es bestimmt ist.

Unterhaltsverpflichtungen werden durch die Zahlung des Elterngeldes und vergleichbarer Leistungen der Länder nur insoweit berührt, als die Zahlung 300 Euro monatlich übersteigt. Soweit die berechtigte Person Elterngeld Plus bezieht, werden die Unterhaltspflichten insoweit berührt, als die Zahlung 150 Euro übersteigt. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Beträge vervielfachen sich bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl der geborenen Kinder. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen des § 1361 Absatz 3, der §§ 1579, 1603 Absatz 2 und des § 1611 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23. Januar 2013 aufgehoben, soweit die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ahrensburg vom 5. Oktober 2012 zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I.

1

Die 2004 geborene Antragstellerin nimmt den Antragsgegner, ihren Vater, für die Zeit ab März 2012 auf Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe des Mindestunterhalts in Anspruch.

2

Der Antragsgegner hat sich auf mangelnde Leistungsfähigkeit berufen. Er ist Vater von drei weiteren minderjährigen Kindern und lebt mit deren Mutter und deren drei weiteren Kindern aus früheren Beziehungen zusammen. Der Antragsgegner hat ein Schlagzeugstudium absolviert. Er erteilt Schlagzeugunterricht und arbeitet in einem Restaurant; daraus erzielt er nach seinen Angaben Gesamteinkünfte von ca. 700 € netto monatlich. Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen, weil der Antragsgegner auch bei einem fiktiven Einkommen aus vollschichtiger Erwerbstätigkeit nur wenige Euro über dem - seinerzeitigen - notwendigen Selbstbehalt von 950 € verdienen könne. Da die Einkünfte auf insgesamt vier minderjährige Kinder zu verteilen seien, komme eine Unterhaltsverpflichtung wegen Geringfügigkeit nicht in Betracht.

3

Die Antragstellerin hat dagegen Beschwerde eingelegt und ihr Unterhaltsbegehren aufrechterhalten. Der Antragsgegner hat im Beschwerdeverfahren keine Stellung genommen. Das Oberlandesgericht hat über die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung entschieden. Es hat den Antragsgegner unter teilweiser Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses zu monatlichen Unterhaltszahlungen von 36 € von März 2012 bis Dezember 2012 und 21 € ab Januar 2013 verpflichtet und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen.

4

Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, die ihr Unterhaltsbegehren, soweit noch nicht zuerkannt, weiterverfolgt.

II.

5

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

6

1. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zugelassen, weil es in der Sache entschieden habe, obwohl der Antragsgegner sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und insbesondere keinen Antrag gestellt habe. Eine Säumnisentscheidung, die die Möglichkeit des Einspruchs für den Antragsgegner eröffnet hätte, habe nicht getroffen werden können, da eine Säumnissituation im Sinne der §§ 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG, 539 Abs. 2 ZPO im Verfahren nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG nicht gegeben sei.

7

In der Sache hat das Oberlandesgericht die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung im ausgesprochenen Umfang darauf gestützt, dass der Antragsgegner seiner gesteigerten Unterhaltspflicht nicht hinreichend nachgekommen sei. Anstelle des unzureichenden Einkommens aus seiner Tätigkeit als Musiklehrer und im Schichtbetrieb in einem Restaurant sei er verpflichtet, sich nach einer besser bezahlten Vollzeitstelle umzusehen. Trotz seines abgeschlossenen Studiums als Schlagzeuger komme aber nur eine ungelernte Tätigkeit in Betracht. Ein Stundenlohn von brutto 9 € sei entsprechend den tariflichen Mindestlöhnen gemäß dem Arbeitnehmerentsendegesetz, z.B. für Tätigkeiten im Gebäudereinigerhandwerk, erzielbar. Mehr als ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.071,58 € könne der Antragsgegner hingegen auch daraus nicht erzielen, was zu einer Deckungsquote von 12,92 % (bis Dezember 2012) und 7,61 % (ab 2013) und dementsprechendem Unterhalt von monatlich 36 € (März 2012 bis Dezember 2012) und 21 € (ab Januar 2013) führe.

8

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.

9

a) Die Wahl des schriftlichen Verfahrens durch das Oberlandesgericht und die Entscheidungsform als streitiger Endbeschluss statt als Versäumnisbeschluss sind nicht zu beanstanden.

10

aa) Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Erlass eines Versäumnisbeschlusses im schriftlichen Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist. Ein Versäumnisbeschluss gegen den Beschwerdegegner ist vom Gesetz zwar in § 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG iVm § 539 Abs. 2 Satz 1 ZPO für Familienstreitsachen vorgesehen. Er setzt indessen nach § 539 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Beschwerdegegner im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint. Ein Versäumnisbeschluss kann demnach nur erlassen werden, wenn das Beschwerdegericht eine mündliche Verhandlung durchführt. Für den Erlass eines Versäumnisbeschlusses besteht also kein Raum, wenn das Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absieht.

11

bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist das Verfahren nicht mit dem sogenannten Bagatellverfahren nach § 495 a ZPO vergleichbar. Ob in diesem Verfahren der Erlass eines Versäumnisurteils ohne mündliche Verhandlung zulässig und geboten ist (dagegen MünchKommZPO/Deubner 4. Aufl. § 495 a Rn. 45; dafür Peglau NJW 1997, 2222; vgl. auch BVerfG NJW 2007, 3486), kann hier offen bleiben. Denn es mangelt bereits an der Vergleichbarkeit der beiden Verfahrensarten. Anders als beim Verfahren nach § 495 a ZPO ist dem Beschwerdeverfahren bereits ein streitiges Verfahren vorausgegangen. Der Beschwerdegegner ist in diesem Verfahren nicht untätig geblieben, sondern hat in der Sache vorgetragen und einen Antrag gestellt, was vom erstinstanzlichen Gericht in seiner Entscheidung auch berücksichtigt worden ist.

12

Für zivilprozessuale Familiensachen bestand im Berufungsverfahren bis zu der am 1. September 2009 in Kraft getretenen Reform des Familienverfahrensrechts (FGG-Reformgesetz vom 17. Dezember 2008; BGBl. I S. 2586) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO die Möglichkeit, eine unbegründete Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Zurückweisung erfolgte unabhängig davon, ob der Berufungsbeklagte in der Berufungsinstanz in der Sache vorgetragen oder einen Antrag angekündigt hatte. Ein Versäumnisurteil konnte im schriftlichen (Beschluss-)Verfahren nicht erlassen werden. Vielmehr entschied das Gericht auf der Grundlage der erstinstanzlichen Feststellungen unter Berücksichtigung der hiergegen in der Berufungsinstanz vorgebrachten Angriffe nach §§ 513 Abs. 1, 529 ZPO (vgl. BGH Urteil vom 28. Juli 2011 - VII ZR 180/10 - NJW-RR 2011, 1528 Rn. 13 zum anstelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung maßgeblichen Zeitpunkt).

13

Die Zurückweisung der Beschwerde entsprechend § 522 Abs. 2 ZPO ist seit dem 1. September 2009 in Familiensachen nicht mehr vorgesehen. An deren Stelle ist die Regelung des § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG getreten (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 225, 412), die dem Beschwerdegericht ebenfalls ermöglicht, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, und hierfür voraussetzt, dass von einer erneuten Verhandlung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Dem gesetzlich vorgeschriebenen Hinweis des Gerichts gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO entspricht in Familienstreitsachen nunmehr der Hinweis nach § 117 Abs. 3 FamFG (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 225).

14

Die Vorschrift des § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dient nach der Begründung des zugrunde liegenden Gesetzentwurfs der effizienten Nutzung gerichtlicher Ressourcen in der Beschwerdeinstanz. Hierdurch sollen etwa unnötige doppelte Beweisaufnahmen verhindert werden; des Weiteren werde die Durchführung eines Termins entbehrlich, wenn die Sache bereits in der ersten Instanz im erforderlichen Umfang mit den Beteiligten erörtert worden sei (BT-Drucks. 16/6308 S. 167, 207). Dementsprechend entscheidet das Beschwerdegericht bei - ermessensfehlerfreier - Wahl des schriftlichen Verfahrens nach Lage der Akten unter Berücksichtigung der Feststellungen des Vorgerichts. Dass das schriftliche Verfahren zu einer anderen Entscheidungsform führt als eine mündliche Verhandlung, welche beiden Beteiligten auch den Erlass eines Versäumnisbeschlusses eröffnen würde, ist die Folge der vom Gesetzgeber mit der Regelung in § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ermöglichten flexibleren Verfahrenshandhabung durch das Beschwerdegericht. Sie stimmt im Übrigen mit dem allgemeinen Zivilprozessrecht überein, wenn etwa - wie ausgeführt - im Berufungsverfahren durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO oder (in erster oder zweiter Instanz) im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO entschieden wird. Das schriftliche Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO ermöglicht - im Gegensatz zum schriftlichen Vorverfahren (§§ 276 Abs. 1 Satz 1, 331 Abs. 3 ZPO) - ebenfalls nicht den Erlass eines Versäumnisurteils (Thomas/Putzo/Reichold ZPO 35. Aufl. § 128 Rn. 34).

15

Die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG bleibt ferner nicht auf den Fall beschränkt, dass die Beschwerde insgesamt zurückzuweisen ist. Denn das Absehen von einer mündlichen Verhandlung setzt lediglich voraus, dass von einer erneuten Verhandlung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, weil die vom erstinstanzlichen Gericht getroffenen Feststellungen auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten Beschwerdegründe ausreichend sind. Dementsprechend ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die Zurückweisung eines insgesamt erfolglosen Rechtsmittels nur einen Teil der § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG unterfallenden Fallgestaltungen ausmacht (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 412).

16

cc) Die angefochtene Entscheidung erweist sich schließlich auch nicht deswegen als verfahrensfehlerhaft, weil das Oberlandesgericht im schriftlichen Verfahren entschieden hat. Die Rechtsbeschwerde erhebt dagegen keine Einwände. Die von der Rechtsbeschwerde erhobenen Sachrügen betreffen ausschließlich die Anwendung des materiellen Rechts und sind daher im Rahmen der Begründetheit zu prüfen.

17

b) In der Sache begegnet der angefochtene Beschluss indessen durchgreifenden Bedenken. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Oberlandesgericht zu geringe Anforderungen an die Darlegung einer begrenzten Leistungsfähigkeit des Antragsgegners gestellt hat.

18

aa) Nach § 1603 Abs. 1 BGB ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Eltern, die sich in dieser Lage befinden, sind gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden (sog. gesteigerte Unterhaltspflicht). Darin liegt eine Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Unterhaltsrecht. Aus diesen Vorschriften und aus Art. 6 Abs. 2 GG folgt auch die Verpflichtung der Eltern zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft. Wenn der Unterhaltsverpflichtete eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt, obwohl er diese bei gutem Willen ausüben könnte, können deswegen nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht nur die tatsächlichen, sondern auch fiktiv erzielbare Einkünfte berücksichtigt werden. Die Zurechnung fiktiver Einkünfte, in die auch mögliche Nebenverdienste einzubeziehen sind, setzt neben den nicht ausreichenden Erwerbsbemühungen eine reale Beschäftigungschance des Unterhaltspflichtigen voraus (Senatsurteile BGHZ 189, 284 = FamRZ 2011, 1041 Rn. 29 ff. und vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 - FamRZ 2009, 314 Rn. 20, 28; Senatsbeschlüsse vom 22. Januar 2014 - XII ZB 185/12 - FamRZ 2014, 637 Rn. 9 und vom 19. Juni 2013 - XII ZB 39/11 - FamRZ 2013, 1378 Rn. 17 f. mwN). Schließlich darf dem Unterhaltspflichtigen auch bei einem Verstoß gegen seine Erwerbsobliegenheit nur ein Einkommen zugerechnet werden, welches von ihm realistischerweise zu erzielen ist (BVerfG FamRZ 2010, 793, 794; Senatsurteil vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 - FamRZ 2009, 314 Rn. 24 ff. und Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 185/12 - FamRZ 2014, 637 Rn. 14).

19

Auch wenn der Unterhalt aufgrund eines - wegen Verletzung der Erwerbsobliegenheit - lediglich fiktiven Einkommens aus einer Vollzeiterwerbstätigkeit festzusetzen ist, trifft den Antragsgegner grundsätzlich zudem eine Obliegenheit zur Ausübung einer Nebentätigkeit im selben Umfang wie einen seine Erwerbsobliegenheit erfüllenden Unterhaltsschuldner (Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 185/12 - FamRZ 2014, 637 Rn. 18). Trotz der gesteigerten Unterhaltspflicht ergeben sich die Grenzen der vom Unterhaltspflichtigen zu verlangenden Tätigkeiten aus den Vorschriften des Arbeitsschutzes und den Umständen des Einzelfalls. Die Anforderungen dürfen nicht dazu führen, dass eine Tätigkeit trotz der Funktion des Mindestunterhalts, das Existenzminimum des Kindes zu sichern, unzumutbar erscheint (vgl. Senatsurteile BGHZ 189, 284 = FamRZ 2011, 1041 Rn. 29 ff. und vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 - FamRZ 2009, 314 Rn. 20, 28).

20

bb) Diesen Grundsätzen genügt die angefochtene Entscheidung nicht in vollem Umfang.

21

Zwar ist das Oberlandesgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsgegner in Anbetracht des von ihm vorgetragenen - und vom Oberlandesgericht unterstellten - Einkommens (monatlich 568 € brutto aus seiner Tätigkeit im Restaurant mit einem rechnerischen Stundenlohn von ca. 4,70 € und 240 € aus Schlagzeugunterricht) durch die bisher ausgeübten Tätigkeiten seiner Obliegenheit zur bestmöglichen Ausnutzung seiner Erwerbsfähigkeit nicht genügt hat.

22

Die Rechtsbeschwerde rügt aber insoweit zu Recht, dass das Oberlandesgericht auf das Vorbringen der Antragstellerin, der Antragsgegner habe zu Zeiten des Zusammenlebens mit ihrer Mutter aus seiner Tätigkeit in der Gastronomie ein wesentlich höheres Einkommen erzielt, nicht eingegangen ist. Damit hat die Antragstellerin hinreichend bestritten, dass der Antragsgegner in der Gastronomie jedenfalls nicht deutlich mehr als den vorgetragenen Lohn von nur 568 € brutto bei 28 Wochenstunden erzielen kann. Da der Mindestunterhalt in § 1612 a Abs. 1 BGB gesetzlich festgelegt ist, liegt die Darlegungs- und Beweislast für seine mangelnde oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit beim Antragsgegner als Unterhaltsschuldner.

23

Abgesehen von der Frage, ob der Antragsgegner aus seiner Tätigkeit im Restaurant und als Musiker nicht ein höheres Einkommen erzielt oder erzielen kann, hätte das Oberlandesgericht jedenfalls erwägen müssen, ob ihm neben der unterstellten Vollzeittätigkeit auch die Ausübung einer Nebentätigkeit möglich ist, die vom Unterhaltspflichtigen im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB zur Sicherung des Existenzminimums seines Kindes grundsätzlich zu verlangen ist (Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 185/12 - FamRZ 2014, 637 Rn. 18). Auch die Unzumutbarkeit einer Nebentätigkeit fällt in die Darlegungs- und Beweislast des Antragsgegners. Allein aus der Tatsache, dass er mit weiteren eigenen Kindern und Kindern seiner Partnerin zusammenlebt, folgt für sich genommen noch nicht, dass ihm eine Nebentätigkeit nicht zumutbar sei. Demnach ist nicht ausgeschlossen, dass der Antragsgegner das bislang bezogene Einkommen etwa aus Schlagzeugunterricht auch neben einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit weiter erzielen kann.

24

Die vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen tragen die von ihm angenommene eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Antragsgegners somit nicht.

25

3. Der angefochtene Beschluss ist im angegriffenen Umfang aufzuheben. Der Senat ist gehindert, in der Sache abschließend zu entscheiden, weil - nach einer den Beteiligten noch einzuräumenden Möglichkeit ergänzenden Vortrags - weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind. Die Sache ist daher an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

Dose                 Weber-Monecke                      Klinkhammer

          Günter                                Guhling

26
a) Richtig ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts. Auch der betreuende Elternteil kommt als anderer unterhaltspflichtiger Verwandter in Betracht, wenn dieser in der Lage ist, unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen neben der Betreuung des Kindes auch dessen Barunterhalt ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Selbstbehaltes aufzubringen. Um die Regel der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) dabei nicht ins Leere laufen zu lassen, setzt die anteilige oder vollständige Haftung des betreuenden Elternteils für den Barunterhalt des minderjährigen Kindes nach ständiger Rechtsprechung des Senats zusätzlich voraus, dass ohne die Beteiligung des betreuenden Elternteils am Barunterhalt ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern entstehen würde (vgl. zuletzt Senatsurteile BGHZ 189, 284 = FamRZ 2011, 1041 Rn. 41 f. und vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 112/05 - FamRZ 2008, 137 Rn. 41 f.).
26
(3) Im Übrigen dürfte auch ein unterstelltes Wechselmodell den Antragsgegner nicht weiter entlasten, als ihm infolge der Unterhaltskürzung wegen eingeschränkter Leistungsfähigkeit bereits zugutegekommen ist. Zwar hat das Oberlandesgericht keine Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Mutter getroffen. Es ist aber davon ausgegangen, dass auf Seiten des Antragsgegners die gesteigerte Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB eingreift, was wiederum voraussetzt, dass die Mutter kein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter im Sinne von § 1603 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BGB ist (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 - XII ZB 297/12 - FamRZ 2013, 1558 Rn. 26 mwN). Da der Antragsgegner aufgrund der angefochtenen Entscheidung für die Zeit bis Dezember 2012 nur rund ein Drittel und für die Folgezeit sogar unter einem Viertel des gesetzlichen Mindestunterhalts zu tragen hat, dürfte sich demnach aus einem - unterstellten - Wechselmodell kein geringerer Unterhaltsanteil des Antragsgegners ergeben.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 31/04 Verkündet am:
12. April 2006
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Auch soweit Erziehungsgeld nach § 9 Satz 2 BErzGG als Einkommen des
Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen ist (hier: gegenüber dem Unterhaltsanspruch
minderjähriger Kinder), ist es unterhaltsrechtlich nur einzusetzen,
wenn und soweit dessen eigener (hier: notwendiger) Selbstbehalt sichergestellt
ist (im Anschluss an das Senatsurteil vom 15. März 2006 - XII ZR
30/04 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

b) Der seinen minderjährigen Kindern aus erster Ehe barunterhaltspflichtige
Elternteil, der aufgrund einer unterhaltsrechtlich zu akzeptierenden Rollenwahl
in seiner neuen Ehe die Haushaltsführung und Kinderbetreuung
übernommen hat, ist während des Bezugs von Erziehungsgeld regelmäßig
nicht zu einer Nebenerwerbstätigkeit verpflichtet (Fortführung des Senatsurteils
vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 191/98 - FamRZ 2001, 1065).
BGH, Urteil vom 12. April 2006 - XII ZR 31/04 - OLG Bamberg
AG Schweinfurt
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. April 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter
Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 15. Januar 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger begehrt von der Beklagten Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht.
2
Die Beklagte ist die Mutter der minderjährigen Kinder Ni., geboren am 18. Oktober 1991, und Na., geboren am 1. Juni 1995. Beide Kinder wohnten während der hier noch relevanten Zeit von Juni 2001 bis Mai 2004 bei ihrem Vater und wurden von diesem betreut.
3
Der Kläger erbrachte für die Tochter Ni. von September 2000 bis Oktober 2003 und für die Tochter Na. von November 2000 bis Mai 2004 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in unterschiedlicher Höhe. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2000 setzte er die Beklagte davon in Kenntnis und forderte sie zu Unterhaltszahlungen für die Kinder auf.
4
Die Beklagte erhielt seit November 2000 Arbeitslosenhilfe in Höhe von wöchentlich 176,61 DM und verdiente monatlich 310 DM anrechnungsfrei hinzu. Seit dem 4. Mai 2001 ist sie wieder verheiratet. Aus dieser Beziehung ist der am 7. Juni 2001 geborene Sohn R. hervorgegangen. Seit der Geburt dieses Kindes widmet sich die Beklagte der Kindererziehung und der Haushaltstätigkeit in ihrer neuen Ehe. Ihr Ehemann ist erwerbstätig und erzielte monatliche Einkünfte, die sich durchschnittlich im Jahre 2001 auf 1.715 €, im Jahre 2002 auf 1.741 € und im Jahre 2003 auf 1.762 € beliefen. Er ist neben der Beklagten und dem gemeinsamen Kind R. auch seiner 1987 geborenen Tochter K. unterhaltspflichtig.
5
Das Amtsgericht hat die auf Unterhaltszahlungen für die Zeit seit November 2000 gerichtete Klage mangels Leistungsfähigkeit der Beklagten abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Dagegen richtet sich die - vom Berufungsgericht zugelassene - Revision des Klägers, mit der er nur noch Unterhalt für die Zeit vom 7. Juni 2001 bis zum Ende der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz verlangt.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision hat keinen Erfolg.

A.

7
Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen, weil die Beklagte , abgesehen davon, dass sie ihrer Tochter Na. nur für einen Teil der Zeit Barunterhalt schulde, nicht leistungsfähig gewesen sei.
8
Ein - auf den Kläger übergegangener - Anspruch des minderjährigen Kindes Na. auf Barunterhalt scheide für die Zeit von November 2000 bis Mai 2001 schon deswegen aus, weil diese Tochter seinerzeit noch bei der Beklagten gewohnt habe und von ihr betreut worden sei. Der für die Unterhaltsbedürftigkeit darlegungs- und beweispflichtige Kläger habe den entsprechenden Vortrag der Beklagten lediglich mit Nichtwissen bestritten und keinen Beweis für die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Barunterhalt angetreten.
9
Außerdem sei die Beklagte während der gesamten Zeit des Bezugs von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz auch unter Berücksichtigung ihres Erziehungsgeldes nicht leistungsfähig gewesen.
10
Für die Zeit ab der Heirat der Beklagten und der Geburt ihres weiteren Kindes R. sei ihr ein fiktives Einkommen nicht mehr zurechenbar. Die Rollenverteilung in ihrer neuen Ehe sei nicht zu beanstanden, weil ihr Ehemann ein Einkommen erziele, welches die Beklagte im Hinblick auf ihre fehlende Berufsausbildung nicht erzielen könne. Die Beklagte sei zwar gehalten gewesen, die Betreuung des Kindes teilweise ihrem Ehemann zu überlassen, um im Rahmen einer ihr möglichen und zumutbaren Nebenbeschäftigung auch den Unterhalt ihrer beiden minderjährigen Kinder Ni. und Na. zu gewährleisten. Weil ihr Ehemann allerdings einem weiteren minderjährigen Kind unterhaltspflichtig sei und Ratenzahlungsverpflichtungen zu erfüllen habe, sei der notwendige Selbstbehalt der Ehegatten durch dessen Einkommen auch unter Berücksichtigung des von der Beklagten bezogenen Erziehungsgeldes nicht gewahrt. Ein möglicherweise erzielbares Nebeneinkommen der Beklagten habe allenfalls den Fehlbetrag zum Familienselbstbehalt abdecken können. Ein überschießendes Einkommen verbleibe der Beklagten deswegen nicht.
11
Das Erziehungsgeld der Beklagten sei wegen ihrer gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber den minderjährigen Kindern zwar als Einkommen zu berücksichtigen. Die Beträge seien aber nur dann anteilig für den Kindesunterhalt einzusetzen, wenn der notwendige Selbstbehalt der unterhaltspflichtigen Beklagten gewahrt sei. Die gegenteilige Auffassung des Oberlandesgerichts Thüringen überzeuge nicht und verkenne, dass mit der unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung des Erziehungsgeldes nach § 1603 Abs. 2 BGB kein bestimmter Verwendungszweck verbunden sei. Weil die Berücksichtigung des Erziehungsgeldes bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs minderjähriger Kinder in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte umstritten sei, hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen.

B.

12
Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Prüfung und den Angriffen der Revision stand.

I.

13
Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte auch während des Bezugs von Erziehungsgeld Unterhalt nicht unabhängig von ihrer Leistungsfähigkeit schuldet. Nach § 9 Satz 1 BErzGG werden Unterhaltsverpflichtungen durch die Zahlung des Erziehungsgeldes grundsätzlich nicht berührt. Nur in besonderen Ausnahmefällen, u.a. bei gesteigerter Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern nach § 1603 Abs. 2 BGB, ist das Erziehungsgeld als Einkommen zu berücksichtigen (§ 9 Satz 2 BErzGG). Zu- treffend ist das Berufungsgericht aber davon ausgegangen, dass sich aus dem Bezug des Erziehungsgeldes auch in solchen Fällen kein besonderer Verwendungszweck ergibt, der die Beklagte verpflichten würde, das Erziehungsgeld unabhängig von ihrer eigenen unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit an ihre gleichrangigen minderjährigen Kinder weiterzuleiten.
14
1. Allerdings wird die Frage, ob der barunterhaltspflichtige Elternteil das wegen der Geburt eines weiteren Kindes bezogene Erziehungsgeld ohne Rücksicht auf seinen eigenen Selbstbehalt an die gleichrangig unterhaltsberechtigten Kinder aus verschiedenen Ehen weiterleiten muss oder ob das Erziehungsgeld - wie anderes Einkommen des Unterhaltsschuldners - zunächst zur Deckung seines eigenen Selbstbehalts eingesetzt werden darf, in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte nicht einheitlich beantwortet.
15
Teilweise wird vertreten, der barunterhaltspflichtige Elternteil müsse sein Erziehungsgeld auch dann für den Unterhalt aller gleichrangigen Kinder verwenden , wenn ihm selbst nur noch weniger als der notwendige Selbstbehalt verbleibe. Wegen der "mangelnden Unterhaltsfunktion des Erziehungsgeldes" könne sich der Unterhaltsschuldner nicht darauf berufen, er benötige es für seinen eigenen Unterhalt (OLG Frankfurt FamRZ 1991, 594; OLG Jena FamRZ 1999, 1526).
16
Nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, dient das Erziehungsgeld hingegen zunächst der eigenen Bedarfsdeckung des Unterhaltspflichtigen. Zwar sei das Erziehungsgeld wegen der gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern (§ 1603 Abs. 2 BGB) nach § 9 Satz 2 BErzGG als Einkommen zu berücksichtigen; für den Unterhaltsanspruch der Kinder stehe es aber nur zur Verfügung, wenn und soweit der eigene notwendige Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen - ggf. durch Unterhaltsleistungen in der neuen Ehe - sichergestellt sei (KG KGR 2002, 146; OLG Brandenburg FamRZ 2002, 1497; OLG Dresden OLGR 2000, 426; OLG Nürnberg FamRZ 1998, 981 f. und 1994, 1402 f.; OLG Schleswig FamRZ 1989, 997; vgl. auch Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 2 Rdn. 177).
17
2. Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an.
18
Nach § 9 Satz 1 BErzGG werden Unterhaltsverpflichtungen durch die Zahlung des Erziehungsgeldes und anderer vergleichbarer Leistungen der Länder nicht berührt. Das Erziehungsgeld hat keine Lohnersatzfunktion, sondern wird auch an Eltern gezahlt, die zuvor nicht erwerbstätig waren. Somit dient es sozialpolitischen Zielen und soll zugleich einen finanziellen Anreiz für die Kindererziehung schaffen. Lediglich in besonderen Ausnahmefällen, wie z.B. im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen oder ihnen nach § 1603 Abs. 2 BGB gleichgestellten Kindern, ist das Erziehungsgeld als Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. Diese unterhaltsrechtliche Berücksichtigung der Einkünfte aus Erziehungsgeld ändert aber nichts daran, dass die Einkünfte dem Elternteil zur Verfügung stehen, um ihm die Pflege und Erziehung des Kindes zu ermöglichen (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 161, 124, 129 f. = FamRZ 2005, 347, 348 f.). Auch in solchen Fällen darf das Erziehungsgeld deswegen vorrangig zum notwendigen Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen verwendet werden.
19
Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats entfällt eine Unterhaltspflicht , soweit der Unterhaltsschuldner infolge seiner Unterhaltsleistungen selbst sozialhilfebedürftig würde. Schon aus verfassungsrechtlichen Gründen muss dem Unterhaltspflichtigen jedenfalls der Betrag verbleiben, der seinen eigenen Lebensbedarf nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen sicherstellt. Die finanzielle Leistungsfähigkeit endet dort, wo der Unterhaltspflichtige nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 15. März 2006 - XII ZR 30/04 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt m.w.N.). Diese Grenze der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist stets zu beachten , und zwar unabhängig davon, woraus die eigenen Einkünfte des Unterhaltspflichtigen herrühren.
20
Bei der Bemessung dieses - auch verfassungsrechtlich zu beachtenden - Mindestselbstbehalts ist es dem Tatrichter nicht verwehrt, sich an Erfahrungsund Richtwerte anzulehnen, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände eine Abweichung gebieten. Dabei haben die Gerichte allerdings die gesetzlichen Vorgaben zu beachten, die sich insbesondere aus dem Wesen der Unterhaltspflicht und der Rangfolge des Anspruchs im Verhältnis zu anderen Unterhaltsberechtigten ergeben (Senatsurteil vom 7. Dezember 1988 - IVb ZR 15/88 - FamRZ 1989, 272 f.). Deswegen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Gerichte dem gegenüber minderjährigen Kindern unterhaltspflichtigen Elternteil im Hinblick auf den Vorrang nach § 1609 Abs. 1 BGB und die gesteigerte Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB lediglich einen notwendigen Selbstbehalt belassen, der für den Regelfall nur wenig oberhalb des eigenen Existenzminimums liegt. Dieser - unterste - Selbstbehalt muss dem Unterhaltspflichtigen allerdings auf jeden Fall verbleiben (vgl. BVerfG FamRZ 2001, 541).

II.

21
Soweit das Berufungsgericht die Beklagte selbst unter Berücksichtigung ihres Erziehungsgeldes nicht für leistungsfähig erachtet hat, hält auch dies den Angriffen der Revision stand.
22
1. Ein fiktives Einkommen aus vollzeitiger Erwerbstätigkeit kann der Beklagten schon deswegen nicht zugerechnet werden, weil ihre Rollenwahl als Hausfrau und Mutter in der neuen Ehe unterhaltsrechtlich nicht zu beanstanden ist und sie deswegen an einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit gehindert war.
23
a) Zwar entfällt nach ständiger Rechtsprechung des Senats die unterhaltsrechtliche Verpflichtung zur Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern nicht ohne weiteres dadurch , dass der Unterhaltspflichtige eine neue Ehe eingegangen ist und darin im Einvernehmen mit seinem Ehegatten allein die Haushaltsführung übernommen hat. Allerdings können die Ehegatten nach § 1356 Abs. 1 BGB die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen regeln und sie dabei einem von ihnen allein überlassen. Unterhaltsrechtlich entlastet die Haushaltsführung den Ehegatten jedoch nur gegenüber den Mitgliedern der durch die Ehe begründeten neuen Familie und auch dies nur im Regelfall. Minderjährigen unverheirateten Kindern aus einer früheren Ehe, die nicht innerhalb der neuen Familie leben , kommt die Haushaltsführung in dieser Familie weder unmittelbar noch mittelbar zugute. Da diese Kinder den Mitgliedern der neuen Familie unterhaltsrechtlich nicht nachstehen (§ 1609 Abs. 1 BGB), darf sich der unterhaltspflichtige Ehegatte nicht ohne weiteres auf die Sorge für die Mitglieder seiner neuen Familie beschränken. Wenn - wie im vorliegenden Fall - in der neuen Ehe ein betreuungsbedürftiges Kind geboren ist, ändert sich im Grundsatz nichts daran, dass die Unterhaltsansprüche der minderjährigen unverheirateten Kinder aus den verschiedenen Ehen gleichrangig sind und der Unterhaltspflichtige seine Arbeitskraft zum Unterhalt aller Kinder einsetzen muss. Das gilt auch dann, wenn - wie hier - die Mutter barunterhaltspflichtig ist und in ihrer neuen Ehe die Kindererziehung übernommen hat (Senatsurteil vom 7. Oktober 1981 - IVb ZR 610/80 - FamRZ 1982, 25, 26 f.).
24
Wenn der Unterhaltspflichtige in der früheren Ehe erwerbstätig war und diese Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Rollenwechsels zugunsten der Haushaltsführung und Kinderbetreuung in der neuen Ehe aufgegeben hat, kann der Rollentausch und die sich daraus ergebende Minderung der Erwerbseinkünfte unterhaltsrechtlich nur dann akzeptiert werden, wenn wirtschaftliche Gesichtspunkte oder sonstige Gründe von gleichem Gewicht, die einen erkennbaren Vorteil für die neue Familie mit sich bringen, im Einzelfall den Rollentausch rechtfertigen. Allerdings kann die Möglichkeit, in der neuen Ehe durch den Rollentausch eine Erhöhung des wirtschaftlichen Lebensstandards und eine Verbesserung der eigenen Lebensqualität zu erreichen, dann nicht mehr ohne weiteres als Rechtfertigung dienen, wenn sie gleichzeitig dazu führt, dass sich der Unterhaltspflichtige gegenüber dem Berechtigten auf seine damit einhergehende Leistungsunfähigkeit berufen und damit dessen bisherigen Lebensstandard verschlechtern kann. Die Kinder aus erster Ehe müssen eine Einbuße ihrer Unterhaltsansprüche also nur dann hinnehmen, wenn das Interesse des Unterhaltspflichtigen und seiner neuen Familie an der Aufgabenverteilung ihr eigenes Interesse an der Beibehaltung ihrer bisherigen Unterhaltssicherung deutlich überwiegt (Senatsurteil vom 13. März 1996 - XII ZR 2/95 - FamRZ 1996, 796, 797). Nur in solchen Fällen ist auch der andere Ehegatte nicht verpflichtet, insoweit auf die Unterhaltspflicht seines Partners außerhalb der Ehe Rücksicht zu nehmen, zum Nachteil seiner Familie eine Erwerbstätigkeit zu unterlassen und stattdessen die Kinderbetreuung zu übernehmen (BGHZ 75, 272, 275 ff. = FamRZ 1980, 43 f.).
25
Nach dieser Rechtsprechung ist die Beklagte nicht zur Aufnahme einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit verpflichtet. Denn sie hatte schon in ihrer ersten Ehe die Haushaltstätigkeit und Kindererziehung übernommen und war deswegen seit der Geburt ihrer Kinder Ni. und Na. in den Jahren 1991 und 1995 keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Die Rollenwahl der Beklagten in ihrer zweiten Ehe ist aber auch deswegen unterhaltsrechtlich nicht zu beanstanden, weil ihr Ehemann ein erheblich höheres Einkommen erzielt, als die Beklagte in Anbetracht ihrer fehlenden Berufsausbildung erlangen könnte.
26
b) Neben ihrer unterhaltsrechtlich hinzunehmenden Kindererziehung und Haushaltstätigkeit war die Beklagte grundsätzlich nicht verpflichtet, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, das ihr - unter Berücksichtigung ihres eigenen notwendigen Selbstbehalts - Unterhaltsleistungen an ihre Kinder ermöglichte.
27
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lebte die im Juni 1995 geborene Tochter Na. bis einschließlich Mai 2001 im Haushalt der Beklagten und wurde von ihr betreut. Am 7. Juni 2001 wurde in der neuen Ehe der Beklagten das Kind R. geboren, das sie seitdem betreut und erzieht. Nach der Rechtsprechung des Senats muss sich ein Ehegatte, wenn er selbst Unterhalt begehrt , im Regelfall nicht auf eine eigene Erwerbstätigkeit verweisen lassen, solange er ein Kind betreut, das noch nicht acht Jahre alt ist (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 1. März 2006 - XII ZR 157/03 - zur Veröffentlichung bestimmt m.w.N.). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass ein schulpflichtiges Kind in den ersten Schuljahren erfahrungsgemäß noch einer verstärkten Beaufsichtigung und Fürsorge bedarf, die auch nicht auf bestimmte Zeitabschnitte eines Tages beschränkt ist (Wendl/Pauling aaO § 4 Rdn. 72). Das hinderte die Beklagte schon an einer Haupterwerbstätigkeit bis zum Auszug der seinerzeit noch nicht sechs Jahre alten Tochter Na. im Mai 2001. Für die hier nur noch relevante Zeit ab der Geburt des Kindes R. gilt dies in besonderem Maße, weil neben der Erziehung eines Kleinstkindes keine nennenswerte Berufstätigkeit in Betracht kommt.
28
Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts hätte die Beklagte , auch wenn sie sich um eine Berufstätigkeit bemüht hätte, am Arbeits- markt kein Einkommen erzielen können, das ihr unter Wahrung ihres eigenen notwendigen Selbstbehalts Unterhaltsleistungen an ihre Kinder aus erster Ehe ermöglicht hätte. Auch das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Beklagte konnte ohnehin nur in einem ungelernten Beruf arbeiten, weil sie ihre Berufsausbildung als Verkäuferin abgebrochen und seit der Geburt ihrer ersten Tochter nur noch Nebentätigkeiten ausgeübt hatte. Zudem war sie erneut schwanger, so dass die Beschäftigungsverbote nach §§ 3, 4 MuSchG zu beachten waren. Unabhängig davon, ob die Beklagte nach arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet gewesen wäre, ihre Schwangerschaft zu offenbaren (BAGE 104, 304), wäre sie jedenfalls nicht zur Aufnahme einer die Schwangerschaft beeinträchtigenden Beschäftigung i.S. von § 4 Abs. 2 Nr. 3 MuSchG verpflichtet gewesen. Und schon vor dem Auszug der Tochter Na. galt das generelle Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 2 MuSchG, welches eine Berufstätigkeit der Schwangeren in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung ohne ihre ausdrückliche Zustimmung untersagt.
29
c) Weil die Beklagte neben der Erziehung ihrer minderjährigen Kinder kein Einkommen aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit erzielen konnte, ist ihr ab der Geburt des Kindes R. auch kein entsprechendes, fiktives Mutterschaftsgeld nach § 13 MuSchG i.V. mit § 200 RVO zurechenbar.
30
2. Auf der Grundlage der unterhaltsrechtlich hinzunehmenden Rollenwahl in ihrer neuen Ehe sind der Beklagten auch nach der so genannten Hausmannrechtsprechung des Senats keine (fiktiven) Einkünfte zurechenbar, die gemeinsam mit ihrem Anspruch auf Familienunterhalt ihren notwendigen Selbstbehalt überschreiten und somit für Unterhaltszahlungen eingesetzt werden könnten.
31
a) Schon für Fälle der Geschwistertrennung, wie sie hier bezüglich der beiden aus erster Ehe hervorgegangenen Töchter für die Zeit bis Mai 2001 vorlag , wird in Rechtsprechung und Literatur wegen des Gleichrangs aller minderjährigen Kinder eine Beschäftigungspflicht beider Eltern nach den Grundsätzen der so genannten Hausmannrechtsprechung verlangt (vgl. Wendl/Scholz aaO § 2 Rdn. 309 ff., 315). Das gilt erst recht für die Zeit ab der Geburt des Sohnes R. in der neuen Ehe der Beklagten. Denn nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. dazu BVerfG FamRZ 1985, 143) trifft den wiederverheirateten barunterhaltspflichtigen Ehegatten ungeachtet seiner Pflichten aus der neuen Ehe und selbst dann, wenn die Rollenwahl in dieser Ehe nicht zu beanstanden ist, eine Obliegenheit, erforderlichenfalls durch Aufnahme eines Nebenerwerbs zum Unterhalt von minderjährigen, unverheirateten Kindern aus der früheren Ehe beizutragen. Der neue Ehepartner hat die Erfüllung dieser Obliegenheit nach dem Rechtsgedanken des § 1356 Abs. 2 BGB zu ermöglichen, zumal bei der Aufgabenverteilung in der neuen Ehe die beiderseits bekannte Unterhaltslast gegenüber Kindern aus früheren Ehen berücksichtigt werden muss (Senatsurteil vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 191/98 - FamRZ 2001, 1065, 1066).
32
Die Leistungsfähigkeit des wiederverheirateten Elternteils wird insoweit - neben vorhandenen Einkünften - durch seine Erwerbsfähigkeit bestimmt. Dabei richtet sich der Umfang der Erwerbsobliegenheit maßgeblich nach den bestehenden Unterhaltspflichten ohne Berücksichtigung des eigenen Unterhaltsbedarfs , wenn und soweit der Eigenbedarf des haushaltsführenden Ehegatten durch den Unterhalt gesichert ist, den ihm sein Ehegatte nach Maßgabe der §§ 1360, 1360 a BGB schuldet (Senatsurteil vom 12. November 2003 - XII ZR 111/01 - FamRZ 2004, 364). Auch wenn der wiederverheiratete Elternteil in der neuen Ehe die ihn hier treffende Verpflichtung, durch Arbeit zum Familienunterhalt beizutragen, grundsätzlich durch die Führung des Haushalts erfüllt (vgl. § 1360 Satz 2 BGB), ist er doch gehalten, die häusliche Tätigkeit auf ein Maß zu beschränken, welches ihm erlaubt, eine Nebentätigkeit aufzunehmen, um seiner Barunterhaltspflicht gegenüber den minderjährigen Kindern aus der früheren Ehe nachkommen zu können (Senatsurteil vom 13. März 1996 aaO).
33
b) Der Umstand der Wiederverheiratung des barunterhaltspflichtigen Elternteils ist also unterhaltsrechtlich beachtlich, weil sein eigener notwendiger Selbstbehalt ab diesem Zeitpunkt ggf. durch den Anspruch auf Familienunterhalt gedeckt sein kann. So wie die Wiederheirat dazu führen kann, dass sich das ersteheliche Kind eine Schmälerung seines Unterhaltsanspruchs als Folge des Hinzutritts weiterer minderjähriger Kinder aus der neuen Ehe des Barunterhaltspflichtigen entgegenhalten lassen muss, kann sich die Wiederverheiratung also auch zum Vorteil des erstehelichen Kindes auswirken. Da das Gesetz in § 1603 BGB auf die tatsächlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen abstellt und seine Unterhaltspflicht danach bemisst, ob und inwieweit er imstande ist, den begehrten Unterhalt ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu gewähren, ist so die Sicherstellung des eigenen Unterhalts der Beklagten in der neuen Ehe zu berücksichtigen (Senatsurteile vom 18. Oktober 2000 aaO, 1067 f., vom 20. März 2002 - XII ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742 und vom 12. November 2003 aaO).
34
Zwar lässt sich der in einer intakten Ehe bestehende Anspruch auf Familienunterhalt gemäß §§ 1360, 1360 a BGB, der den notwendigen Selbstbehalt der barunterhaltspflichtigen Beklagten absichern könnte, nicht ohne weiteres nach den zum Ehegattenunterhalt für Trennung und Scheidung entwickelten Grundsätzen bemessen. Denn er ist nach seiner Ausgestaltung nicht auf die Gewährung einer - frei verfügbaren - laufenden Geldrente für den jeweils anderen Ehegatten, sondern vielmehr als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet, dass jeder von ihnen seinen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion leistet. Seinem Umfang nach umfasst er gemäß § 1360 a BGB alles, was für die Haushaltsführung und die Deckung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und der gemeinsamen Kinder erforderlich ist. Sein Maß bestimmt sich aber nach den ehelichen Lebensverhältnissen, so dass § 1578 BGB als Orientierungshilfe herangezogen werden kann. Es begegnet deshalb keinen Bedenken, den im vorliegenden Fall maßgeblichen Anspruch auf Familienunterhalt in einem Geldbetrag zu veranschlagen und diesen in gleicher Weise wie den Unterhaltsbedarf des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten zu ermitteln (Senatsurteil vom 29. Oktober 2003 - XII ZR 115/01 - FamRZ 2004, 24, 25).
35
Auf der Grundlage seines unterhaltsrelevanten Einkommens, seiner Unterhaltspflichten gegenüber dem gemeinsamen Kind R. und einem weiteren minderjährigen Kind sowie seiner Kreditverpflichtungen war der Ehemann der Beklagten nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts aber allenfalls in der Lage, den notwendigen Selbstbehalt der Beklagten bis auf einen Fehlbetrag von monatlich 300 € sicherzustellen. Soweit das Berufungsgericht dabei einen aus den (gekürzten) notwendigen Selbstbehalten der neuen Ehegatten ermittelten Familienselbstbehalt berücksichtigt hat, beschwert das den Kläger jedenfalls nicht.
36
c) Der Revision ist zwar einzuräumen, dass bei bestehender Ehe beiden Ehegatten gleichermaßen die Verpflichtung obliegt, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten (§ 1360 Satz 1 BGB). Die Unterhaltspflicht der Ehegatten ist mithin eine wechselseitige; jeder Ehegatte ist gegenüber dem anderen zugleich Unterhaltsberechtigter und Unterhaltsverpflichteter. Dem Grundgedanken des § 1360 BGB entspricht es deswegen, dass die Last des Familienunterhalts von den Ehegatten gemeinsam getragen wird. Dabei kann der Verpflichtete im Verhältnis zu seinem Partner seinen Beitrag zum Familienunterhalt nicht unter Hinweis darauf verweigern, er sei ohne Gefährdung seines Eigenbedarfs zur Unterhaltsleistung nicht in der Lage. Ein solches Verhalten wäre dem ehegemeinschaftlichen Prinzip fremd und widerspräche der familienrechtlichen Unterhaltsregelung (BVerfG FamRZ 1984, 346, 350).
37
Dieser Gedanke lässt sich allerdings nicht in gleicher Weise auf Unterhaltspflichten übertragen, die nur einen der Ehegatten treffen. Anderenfalls würde der den erstehelich geborenen Kindern nicht unterhaltspflichtige zweite Ehemann über seine Verpflichtung zum Familienunterhalt mittelbar stets auch den Unterhalt dieser Kinder sichern. Weil der neue Ehemann den aus erster Ehe seiner Ehefrau hervorgegangenen Kindern nicht unterhaltspflichtig ist, trifft ihn insoweit auch keine gesteigerte Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB. Ist der neue Ehemann der Beklagten aber nicht gesteigert unterhaltspflichtig, kann auch im Rahmen des geschuldeten Familienunterhalts sein Ehegattenselbstbehalt nicht unberücksichtigt bleiben. Nur im Rahmen des dann noch geschuldeten Familienunterhalts wäre der eigene notwendige Selbstbehalt der Beklagten gegenüber den Unterhaltsansprüchen ihrer Kinder sichergestellt (vgl. zum rechtsähnlichen Problem der Leistungsfähigkeit beim Elternunterhalt Senatsurteile vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 122/00 - FamRZ 2004, 366, 367 ff., vom 17. Dezember 2003 - XII ZR 224/00 - FamRZ 2004, 370, 372 und vom 28. Januar 2004 - XII ZR 218/01 - FamRZ 2004, 795, 797 f.).
38
Darauf, ob dem neuen Ehegatten in solchen Fällen stets der volle Ehegattenselbstbehalt verbleiben muss (zur Bemessung vgl. Senatsurteil vom 15. März 2006 aaO), kommt es hier aber nicht an. Denn nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Oberlandesgerichts bleibt selbst auf der Grundlage eines Familienselbstbehalts, der beiden neuen Ehegatten nur ihren (sogar gekürzten) notwendigen Selbstbehalt belässt, noch ein Fehlbetrag von monatlich 300 €. Das beschwert den Kläger jedenfalls nicht.
39
d) Der notwendige Selbstbehalt der Beklagten gegenüber den Unterhaltsansprüchen ihrer Kinder aus erster Ehe war durch ihren Anspruch auf Familienunterhalt deswegen allenfalls bis auf einen Betrag in Höhe von 300 € monatlich gedeckt. Nach den ebenfalls zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts standen deswegen sowohl das Erziehungsgeld der Beklagten während der ersten zwei Jahre des in zweiter Ehe geborenen Kindes als auch (fiktive) Einkünfte der Beklagten aus einer Nebentätigkeit nicht für Unterhaltsansprüche der Kinder Ni. und Na. zur Verfügung. Denn sie konnten - neben dem Anspruch auf Familienunterhalt - allenfalls den eigenen notwendigen Selbstbehalt der Beklagten wahren.
40
Während der ersten zwei Jahre seit der Geburt des Kindes R., in denen die Beklagte Erziehungsgeld erhielt, war sie nicht verpflichtet, neben der Betreuung des Kleinkindes aus der neuen Ehe eine Nebenerwerbstätigkeit auszuüben. Dem steht schon entgegen, dass minderjährige Kinder bis zum Alter von jedenfalls zwei Jahren regelmäßig ständiger Aufsicht und Betreuung bedürfen , die auch der neue Ehegatte unter Berücksichtigung seiner eigenen Erwerbstätigkeit nicht in dem erforderlichen Umfang sicherstellen kann. Dem Gleichrang der Unterhaltsansprüche aller Kinder aus verschiedenen Beziehungen trägt für diesen Zeitraum schon § 9 Satz 2 BErzGG Rechnung. Denn während das Erziehungsgeld grundsätzlich bei der Bemessung von Unterhaltsverpflichtungen unberücksichtigt bleibt, ist es wegen der gesteigerten Unterhaltsverpflichtung gegenüber den minderjährigen Kindern aus erster Ehe als Einkommen zu berücksichtigen. Für die Zeit seines Bezugs ersetzt das Erziehungsgeld somit im Interesse der Betreuung des neugeborenen Kindes die sonst ggf. bestehende Erwerbspflicht des barunterhaltspflichtigen Ehegatten (vgl. auch Wendl/Scholz aaO § 2 Rdn. 177, 181).
41
Für die Zeit ab Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes R. am 7. Juni 2003 ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte allenfalls ein Nebeneinkommen in Höhe von 300 € monatlich erzielen könnte. Wegen der fehlenden Berufsausbildung der Beklagten und des Alters des zu betreuenden Kindes R. ist dagegen revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Ein solches Einkommen könnte somit allenfalls den Wegfall des Erziehungsgeldes auffangen und den eigenen notwendigen Selbstbehalt der Beklagten dauerhaft sichern.
Hahne Sprick Wagenitz Vézina Dose

Vorinstanzen:
AG Schweinfurt, Entscheidung vom 24.06.2003 - 1 F 950/02 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 15.01.2004 - 2 UF 192/03 -

(1) Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung.

(2) Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein. Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben sie auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 31/04 Verkündet am:
12. April 2006
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Auch soweit Erziehungsgeld nach § 9 Satz 2 BErzGG als Einkommen des
Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen ist (hier: gegenüber dem Unterhaltsanspruch
minderjähriger Kinder), ist es unterhaltsrechtlich nur einzusetzen,
wenn und soweit dessen eigener (hier: notwendiger) Selbstbehalt sichergestellt
ist (im Anschluss an das Senatsurteil vom 15. März 2006 - XII ZR
30/04 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

b) Der seinen minderjährigen Kindern aus erster Ehe barunterhaltspflichtige
Elternteil, der aufgrund einer unterhaltsrechtlich zu akzeptierenden Rollenwahl
in seiner neuen Ehe die Haushaltsführung und Kinderbetreuung
übernommen hat, ist während des Bezugs von Erziehungsgeld regelmäßig
nicht zu einer Nebenerwerbstätigkeit verpflichtet (Fortführung des Senatsurteils
vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 191/98 - FamRZ 2001, 1065).
BGH, Urteil vom 12. April 2006 - XII ZR 31/04 - OLG Bamberg
AG Schweinfurt
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. April 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter
Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 15. Januar 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger begehrt von der Beklagten Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht.
2
Die Beklagte ist die Mutter der minderjährigen Kinder Ni., geboren am 18. Oktober 1991, und Na., geboren am 1. Juni 1995. Beide Kinder wohnten während der hier noch relevanten Zeit von Juni 2001 bis Mai 2004 bei ihrem Vater und wurden von diesem betreut.
3
Der Kläger erbrachte für die Tochter Ni. von September 2000 bis Oktober 2003 und für die Tochter Na. von November 2000 bis Mai 2004 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in unterschiedlicher Höhe. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2000 setzte er die Beklagte davon in Kenntnis und forderte sie zu Unterhaltszahlungen für die Kinder auf.
4
Die Beklagte erhielt seit November 2000 Arbeitslosenhilfe in Höhe von wöchentlich 176,61 DM und verdiente monatlich 310 DM anrechnungsfrei hinzu. Seit dem 4. Mai 2001 ist sie wieder verheiratet. Aus dieser Beziehung ist der am 7. Juni 2001 geborene Sohn R. hervorgegangen. Seit der Geburt dieses Kindes widmet sich die Beklagte der Kindererziehung und der Haushaltstätigkeit in ihrer neuen Ehe. Ihr Ehemann ist erwerbstätig und erzielte monatliche Einkünfte, die sich durchschnittlich im Jahre 2001 auf 1.715 €, im Jahre 2002 auf 1.741 € und im Jahre 2003 auf 1.762 € beliefen. Er ist neben der Beklagten und dem gemeinsamen Kind R. auch seiner 1987 geborenen Tochter K. unterhaltspflichtig.
5
Das Amtsgericht hat die auf Unterhaltszahlungen für die Zeit seit November 2000 gerichtete Klage mangels Leistungsfähigkeit der Beklagten abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Dagegen richtet sich die - vom Berufungsgericht zugelassene - Revision des Klägers, mit der er nur noch Unterhalt für die Zeit vom 7. Juni 2001 bis zum Ende der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz verlangt.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision hat keinen Erfolg.

A.

7
Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen, weil die Beklagte , abgesehen davon, dass sie ihrer Tochter Na. nur für einen Teil der Zeit Barunterhalt schulde, nicht leistungsfähig gewesen sei.
8
Ein - auf den Kläger übergegangener - Anspruch des minderjährigen Kindes Na. auf Barunterhalt scheide für die Zeit von November 2000 bis Mai 2001 schon deswegen aus, weil diese Tochter seinerzeit noch bei der Beklagten gewohnt habe und von ihr betreut worden sei. Der für die Unterhaltsbedürftigkeit darlegungs- und beweispflichtige Kläger habe den entsprechenden Vortrag der Beklagten lediglich mit Nichtwissen bestritten und keinen Beweis für die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Barunterhalt angetreten.
9
Außerdem sei die Beklagte während der gesamten Zeit des Bezugs von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz auch unter Berücksichtigung ihres Erziehungsgeldes nicht leistungsfähig gewesen.
10
Für die Zeit ab der Heirat der Beklagten und der Geburt ihres weiteren Kindes R. sei ihr ein fiktives Einkommen nicht mehr zurechenbar. Die Rollenverteilung in ihrer neuen Ehe sei nicht zu beanstanden, weil ihr Ehemann ein Einkommen erziele, welches die Beklagte im Hinblick auf ihre fehlende Berufsausbildung nicht erzielen könne. Die Beklagte sei zwar gehalten gewesen, die Betreuung des Kindes teilweise ihrem Ehemann zu überlassen, um im Rahmen einer ihr möglichen und zumutbaren Nebenbeschäftigung auch den Unterhalt ihrer beiden minderjährigen Kinder Ni. und Na. zu gewährleisten. Weil ihr Ehemann allerdings einem weiteren minderjährigen Kind unterhaltspflichtig sei und Ratenzahlungsverpflichtungen zu erfüllen habe, sei der notwendige Selbstbehalt der Ehegatten durch dessen Einkommen auch unter Berücksichtigung des von der Beklagten bezogenen Erziehungsgeldes nicht gewahrt. Ein möglicherweise erzielbares Nebeneinkommen der Beklagten habe allenfalls den Fehlbetrag zum Familienselbstbehalt abdecken können. Ein überschießendes Einkommen verbleibe der Beklagten deswegen nicht.
11
Das Erziehungsgeld der Beklagten sei wegen ihrer gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber den minderjährigen Kindern zwar als Einkommen zu berücksichtigen. Die Beträge seien aber nur dann anteilig für den Kindesunterhalt einzusetzen, wenn der notwendige Selbstbehalt der unterhaltspflichtigen Beklagten gewahrt sei. Die gegenteilige Auffassung des Oberlandesgerichts Thüringen überzeuge nicht und verkenne, dass mit der unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung des Erziehungsgeldes nach § 1603 Abs. 2 BGB kein bestimmter Verwendungszweck verbunden sei. Weil die Berücksichtigung des Erziehungsgeldes bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs minderjähriger Kinder in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte umstritten sei, hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen.

B.

12
Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Prüfung und den Angriffen der Revision stand.

I.

13
Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte auch während des Bezugs von Erziehungsgeld Unterhalt nicht unabhängig von ihrer Leistungsfähigkeit schuldet. Nach § 9 Satz 1 BErzGG werden Unterhaltsverpflichtungen durch die Zahlung des Erziehungsgeldes grundsätzlich nicht berührt. Nur in besonderen Ausnahmefällen, u.a. bei gesteigerter Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern nach § 1603 Abs. 2 BGB, ist das Erziehungsgeld als Einkommen zu berücksichtigen (§ 9 Satz 2 BErzGG). Zu- treffend ist das Berufungsgericht aber davon ausgegangen, dass sich aus dem Bezug des Erziehungsgeldes auch in solchen Fällen kein besonderer Verwendungszweck ergibt, der die Beklagte verpflichten würde, das Erziehungsgeld unabhängig von ihrer eigenen unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit an ihre gleichrangigen minderjährigen Kinder weiterzuleiten.
14
1. Allerdings wird die Frage, ob der barunterhaltspflichtige Elternteil das wegen der Geburt eines weiteren Kindes bezogene Erziehungsgeld ohne Rücksicht auf seinen eigenen Selbstbehalt an die gleichrangig unterhaltsberechtigten Kinder aus verschiedenen Ehen weiterleiten muss oder ob das Erziehungsgeld - wie anderes Einkommen des Unterhaltsschuldners - zunächst zur Deckung seines eigenen Selbstbehalts eingesetzt werden darf, in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte nicht einheitlich beantwortet.
15
Teilweise wird vertreten, der barunterhaltspflichtige Elternteil müsse sein Erziehungsgeld auch dann für den Unterhalt aller gleichrangigen Kinder verwenden , wenn ihm selbst nur noch weniger als der notwendige Selbstbehalt verbleibe. Wegen der "mangelnden Unterhaltsfunktion des Erziehungsgeldes" könne sich der Unterhaltsschuldner nicht darauf berufen, er benötige es für seinen eigenen Unterhalt (OLG Frankfurt FamRZ 1991, 594; OLG Jena FamRZ 1999, 1526).
16
Nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, dient das Erziehungsgeld hingegen zunächst der eigenen Bedarfsdeckung des Unterhaltspflichtigen. Zwar sei das Erziehungsgeld wegen der gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern (§ 1603 Abs. 2 BGB) nach § 9 Satz 2 BErzGG als Einkommen zu berücksichtigen; für den Unterhaltsanspruch der Kinder stehe es aber nur zur Verfügung, wenn und soweit der eigene notwendige Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen - ggf. durch Unterhaltsleistungen in der neuen Ehe - sichergestellt sei (KG KGR 2002, 146; OLG Brandenburg FamRZ 2002, 1497; OLG Dresden OLGR 2000, 426; OLG Nürnberg FamRZ 1998, 981 f. und 1994, 1402 f.; OLG Schleswig FamRZ 1989, 997; vgl. auch Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 2 Rdn. 177).
17
2. Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an.
18
Nach § 9 Satz 1 BErzGG werden Unterhaltsverpflichtungen durch die Zahlung des Erziehungsgeldes und anderer vergleichbarer Leistungen der Länder nicht berührt. Das Erziehungsgeld hat keine Lohnersatzfunktion, sondern wird auch an Eltern gezahlt, die zuvor nicht erwerbstätig waren. Somit dient es sozialpolitischen Zielen und soll zugleich einen finanziellen Anreiz für die Kindererziehung schaffen. Lediglich in besonderen Ausnahmefällen, wie z.B. im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen oder ihnen nach § 1603 Abs. 2 BGB gleichgestellten Kindern, ist das Erziehungsgeld als Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. Diese unterhaltsrechtliche Berücksichtigung der Einkünfte aus Erziehungsgeld ändert aber nichts daran, dass die Einkünfte dem Elternteil zur Verfügung stehen, um ihm die Pflege und Erziehung des Kindes zu ermöglichen (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 161, 124, 129 f. = FamRZ 2005, 347, 348 f.). Auch in solchen Fällen darf das Erziehungsgeld deswegen vorrangig zum notwendigen Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen verwendet werden.
19
Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats entfällt eine Unterhaltspflicht , soweit der Unterhaltsschuldner infolge seiner Unterhaltsleistungen selbst sozialhilfebedürftig würde. Schon aus verfassungsrechtlichen Gründen muss dem Unterhaltspflichtigen jedenfalls der Betrag verbleiben, der seinen eigenen Lebensbedarf nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen sicherstellt. Die finanzielle Leistungsfähigkeit endet dort, wo der Unterhaltspflichtige nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 15. März 2006 - XII ZR 30/04 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt m.w.N.). Diese Grenze der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist stets zu beachten , und zwar unabhängig davon, woraus die eigenen Einkünfte des Unterhaltspflichtigen herrühren.
20
Bei der Bemessung dieses - auch verfassungsrechtlich zu beachtenden - Mindestselbstbehalts ist es dem Tatrichter nicht verwehrt, sich an Erfahrungsund Richtwerte anzulehnen, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände eine Abweichung gebieten. Dabei haben die Gerichte allerdings die gesetzlichen Vorgaben zu beachten, die sich insbesondere aus dem Wesen der Unterhaltspflicht und der Rangfolge des Anspruchs im Verhältnis zu anderen Unterhaltsberechtigten ergeben (Senatsurteil vom 7. Dezember 1988 - IVb ZR 15/88 - FamRZ 1989, 272 f.). Deswegen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Gerichte dem gegenüber minderjährigen Kindern unterhaltspflichtigen Elternteil im Hinblick auf den Vorrang nach § 1609 Abs. 1 BGB und die gesteigerte Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB lediglich einen notwendigen Selbstbehalt belassen, der für den Regelfall nur wenig oberhalb des eigenen Existenzminimums liegt. Dieser - unterste - Selbstbehalt muss dem Unterhaltspflichtigen allerdings auf jeden Fall verbleiben (vgl. BVerfG FamRZ 2001, 541).

II.

21
Soweit das Berufungsgericht die Beklagte selbst unter Berücksichtigung ihres Erziehungsgeldes nicht für leistungsfähig erachtet hat, hält auch dies den Angriffen der Revision stand.
22
1. Ein fiktives Einkommen aus vollzeitiger Erwerbstätigkeit kann der Beklagten schon deswegen nicht zugerechnet werden, weil ihre Rollenwahl als Hausfrau und Mutter in der neuen Ehe unterhaltsrechtlich nicht zu beanstanden ist und sie deswegen an einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit gehindert war.
23
a) Zwar entfällt nach ständiger Rechtsprechung des Senats die unterhaltsrechtliche Verpflichtung zur Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern nicht ohne weiteres dadurch , dass der Unterhaltspflichtige eine neue Ehe eingegangen ist und darin im Einvernehmen mit seinem Ehegatten allein die Haushaltsführung übernommen hat. Allerdings können die Ehegatten nach § 1356 Abs. 1 BGB die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen regeln und sie dabei einem von ihnen allein überlassen. Unterhaltsrechtlich entlastet die Haushaltsführung den Ehegatten jedoch nur gegenüber den Mitgliedern der durch die Ehe begründeten neuen Familie und auch dies nur im Regelfall. Minderjährigen unverheirateten Kindern aus einer früheren Ehe, die nicht innerhalb der neuen Familie leben , kommt die Haushaltsführung in dieser Familie weder unmittelbar noch mittelbar zugute. Da diese Kinder den Mitgliedern der neuen Familie unterhaltsrechtlich nicht nachstehen (§ 1609 Abs. 1 BGB), darf sich der unterhaltspflichtige Ehegatte nicht ohne weiteres auf die Sorge für die Mitglieder seiner neuen Familie beschränken. Wenn - wie im vorliegenden Fall - in der neuen Ehe ein betreuungsbedürftiges Kind geboren ist, ändert sich im Grundsatz nichts daran, dass die Unterhaltsansprüche der minderjährigen unverheirateten Kinder aus den verschiedenen Ehen gleichrangig sind und der Unterhaltspflichtige seine Arbeitskraft zum Unterhalt aller Kinder einsetzen muss. Das gilt auch dann, wenn - wie hier - die Mutter barunterhaltspflichtig ist und in ihrer neuen Ehe die Kindererziehung übernommen hat (Senatsurteil vom 7. Oktober 1981 - IVb ZR 610/80 - FamRZ 1982, 25, 26 f.).
24
Wenn der Unterhaltspflichtige in der früheren Ehe erwerbstätig war und diese Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Rollenwechsels zugunsten der Haushaltsführung und Kinderbetreuung in der neuen Ehe aufgegeben hat, kann der Rollentausch und die sich daraus ergebende Minderung der Erwerbseinkünfte unterhaltsrechtlich nur dann akzeptiert werden, wenn wirtschaftliche Gesichtspunkte oder sonstige Gründe von gleichem Gewicht, die einen erkennbaren Vorteil für die neue Familie mit sich bringen, im Einzelfall den Rollentausch rechtfertigen. Allerdings kann die Möglichkeit, in der neuen Ehe durch den Rollentausch eine Erhöhung des wirtschaftlichen Lebensstandards und eine Verbesserung der eigenen Lebensqualität zu erreichen, dann nicht mehr ohne weiteres als Rechtfertigung dienen, wenn sie gleichzeitig dazu führt, dass sich der Unterhaltspflichtige gegenüber dem Berechtigten auf seine damit einhergehende Leistungsunfähigkeit berufen und damit dessen bisherigen Lebensstandard verschlechtern kann. Die Kinder aus erster Ehe müssen eine Einbuße ihrer Unterhaltsansprüche also nur dann hinnehmen, wenn das Interesse des Unterhaltspflichtigen und seiner neuen Familie an der Aufgabenverteilung ihr eigenes Interesse an der Beibehaltung ihrer bisherigen Unterhaltssicherung deutlich überwiegt (Senatsurteil vom 13. März 1996 - XII ZR 2/95 - FamRZ 1996, 796, 797). Nur in solchen Fällen ist auch der andere Ehegatte nicht verpflichtet, insoweit auf die Unterhaltspflicht seines Partners außerhalb der Ehe Rücksicht zu nehmen, zum Nachteil seiner Familie eine Erwerbstätigkeit zu unterlassen und stattdessen die Kinderbetreuung zu übernehmen (BGHZ 75, 272, 275 ff. = FamRZ 1980, 43 f.).
25
Nach dieser Rechtsprechung ist die Beklagte nicht zur Aufnahme einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit verpflichtet. Denn sie hatte schon in ihrer ersten Ehe die Haushaltstätigkeit und Kindererziehung übernommen und war deswegen seit der Geburt ihrer Kinder Ni. und Na. in den Jahren 1991 und 1995 keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Die Rollenwahl der Beklagten in ihrer zweiten Ehe ist aber auch deswegen unterhaltsrechtlich nicht zu beanstanden, weil ihr Ehemann ein erheblich höheres Einkommen erzielt, als die Beklagte in Anbetracht ihrer fehlenden Berufsausbildung erlangen könnte.
26
b) Neben ihrer unterhaltsrechtlich hinzunehmenden Kindererziehung und Haushaltstätigkeit war die Beklagte grundsätzlich nicht verpflichtet, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, das ihr - unter Berücksichtigung ihres eigenen notwendigen Selbstbehalts - Unterhaltsleistungen an ihre Kinder ermöglichte.
27
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lebte die im Juni 1995 geborene Tochter Na. bis einschließlich Mai 2001 im Haushalt der Beklagten und wurde von ihr betreut. Am 7. Juni 2001 wurde in der neuen Ehe der Beklagten das Kind R. geboren, das sie seitdem betreut und erzieht. Nach der Rechtsprechung des Senats muss sich ein Ehegatte, wenn er selbst Unterhalt begehrt , im Regelfall nicht auf eine eigene Erwerbstätigkeit verweisen lassen, solange er ein Kind betreut, das noch nicht acht Jahre alt ist (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 1. März 2006 - XII ZR 157/03 - zur Veröffentlichung bestimmt m.w.N.). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass ein schulpflichtiges Kind in den ersten Schuljahren erfahrungsgemäß noch einer verstärkten Beaufsichtigung und Fürsorge bedarf, die auch nicht auf bestimmte Zeitabschnitte eines Tages beschränkt ist (Wendl/Pauling aaO § 4 Rdn. 72). Das hinderte die Beklagte schon an einer Haupterwerbstätigkeit bis zum Auszug der seinerzeit noch nicht sechs Jahre alten Tochter Na. im Mai 2001. Für die hier nur noch relevante Zeit ab der Geburt des Kindes R. gilt dies in besonderem Maße, weil neben der Erziehung eines Kleinstkindes keine nennenswerte Berufstätigkeit in Betracht kommt.
28
Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts hätte die Beklagte , auch wenn sie sich um eine Berufstätigkeit bemüht hätte, am Arbeits- markt kein Einkommen erzielen können, das ihr unter Wahrung ihres eigenen notwendigen Selbstbehalts Unterhaltsleistungen an ihre Kinder aus erster Ehe ermöglicht hätte. Auch das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Beklagte konnte ohnehin nur in einem ungelernten Beruf arbeiten, weil sie ihre Berufsausbildung als Verkäuferin abgebrochen und seit der Geburt ihrer ersten Tochter nur noch Nebentätigkeiten ausgeübt hatte. Zudem war sie erneut schwanger, so dass die Beschäftigungsverbote nach §§ 3, 4 MuSchG zu beachten waren. Unabhängig davon, ob die Beklagte nach arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet gewesen wäre, ihre Schwangerschaft zu offenbaren (BAGE 104, 304), wäre sie jedenfalls nicht zur Aufnahme einer die Schwangerschaft beeinträchtigenden Beschäftigung i.S. von § 4 Abs. 2 Nr. 3 MuSchG verpflichtet gewesen. Und schon vor dem Auszug der Tochter Na. galt das generelle Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 2 MuSchG, welches eine Berufstätigkeit der Schwangeren in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung ohne ihre ausdrückliche Zustimmung untersagt.
29
c) Weil die Beklagte neben der Erziehung ihrer minderjährigen Kinder kein Einkommen aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit erzielen konnte, ist ihr ab der Geburt des Kindes R. auch kein entsprechendes, fiktives Mutterschaftsgeld nach § 13 MuSchG i.V. mit § 200 RVO zurechenbar.
30
2. Auf der Grundlage der unterhaltsrechtlich hinzunehmenden Rollenwahl in ihrer neuen Ehe sind der Beklagten auch nach der so genannten Hausmannrechtsprechung des Senats keine (fiktiven) Einkünfte zurechenbar, die gemeinsam mit ihrem Anspruch auf Familienunterhalt ihren notwendigen Selbstbehalt überschreiten und somit für Unterhaltszahlungen eingesetzt werden könnten.
31
a) Schon für Fälle der Geschwistertrennung, wie sie hier bezüglich der beiden aus erster Ehe hervorgegangenen Töchter für die Zeit bis Mai 2001 vorlag , wird in Rechtsprechung und Literatur wegen des Gleichrangs aller minderjährigen Kinder eine Beschäftigungspflicht beider Eltern nach den Grundsätzen der so genannten Hausmannrechtsprechung verlangt (vgl. Wendl/Scholz aaO § 2 Rdn. 309 ff., 315). Das gilt erst recht für die Zeit ab der Geburt des Sohnes R. in der neuen Ehe der Beklagten. Denn nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. dazu BVerfG FamRZ 1985, 143) trifft den wiederverheirateten barunterhaltspflichtigen Ehegatten ungeachtet seiner Pflichten aus der neuen Ehe und selbst dann, wenn die Rollenwahl in dieser Ehe nicht zu beanstanden ist, eine Obliegenheit, erforderlichenfalls durch Aufnahme eines Nebenerwerbs zum Unterhalt von minderjährigen, unverheirateten Kindern aus der früheren Ehe beizutragen. Der neue Ehepartner hat die Erfüllung dieser Obliegenheit nach dem Rechtsgedanken des § 1356 Abs. 2 BGB zu ermöglichen, zumal bei der Aufgabenverteilung in der neuen Ehe die beiderseits bekannte Unterhaltslast gegenüber Kindern aus früheren Ehen berücksichtigt werden muss (Senatsurteil vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 191/98 - FamRZ 2001, 1065, 1066).
32
Die Leistungsfähigkeit des wiederverheirateten Elternteils wird insoweit - neben vorhandenen Einkünften - durch seine Erwerbsfähigkeit bestimmt. Dabei richtet sich der Umfang der Erwerbsobliegenheit maßgeblich nach den bestehenden Unterhaltspflichten ohne Berücksichtigung des eigenen Unterhaltsbedarfs , wenn und soweit der Eigenbedarf des haushaltsführenden Ehegatten durch den Unterhalt gesichert ist, den ihm sein Ehegatte nach Maßgabe der §§ 1360, 1360 a BGB schuldet (Senatsurteil vom 12. November 2003 - XII ZR 111/01 - FamRZ 2004, 364). Auch wenn der wiederverheiratete Elternteil in der neuen Ehe die ihn hier treffende Verpflichtung, durch Arbeit zum Familienunterhalt beizutragen, grundsätzlich durch die Führung des Haushalts erfüllt (vgl. § 1360 Satz 2 BGB), ist er doch gehalten, die häusliche Tätigkeit auf ein Maß zu beschränken, welches ihm erlaubt, eine Nebentätigkeit aufzunehmen, um seiner Barunterhaltspflicht gegenüber den minderjährigen Kindern aus der früheren Ehe nachkommen zu können (Senatsurteil vom 13. März 1996 aaO).
33
b) Der Umstand der Wiederverheiratung des barunterhaltspflichtigen Elternteils ist also unterhaltsrechtlich beachtlich, weil sein eigener notwendiger Selbstbehalt ab diesem Zeitpunkt ggf. durch den Anspruch auf Familienunterhalt gedeckt sein kann. So wie die Wiederheirat dazu führen kann, dass sich das ersteheliche Kind eine Schmälerung seines Unterhaltsanspruchs als Folge des Hinzutritts weiterer minderjähriger Kinder aus der neuen Ehe des Barunterhaltspflichtigen entgegenhalten lassen muss, kann sich die Wiederverheiratung also auch zum Vorteil des erstehelichen Kindes auswirken. Da das Gesetz in § 1603 BGB auf die tatsächlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen abstellt und seine Unterhaltspflicht danach bemisst, ob und inwieweit er imstande ist, den begehrten Unterhalt ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu gewähren, ist so die Sicherstellung des eigenen Unterhalts der Beklagten in der neuen Ehe zu berücksichtigen (Senatsurteile vom 18. Oktober 2000 aaO, 1067 f., vom 20. März 2002 - XII ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742 und vom 12. November 2003 aaO).
34
Zwar lässt sich der in einer intakten Ehe bestehende Anspruch auf Familienunterhalt gemäß §§ 1360, 1360 a BGB, der den notwendigen Selbstbehalt der barunterhaltspflichtigen Beklagten absichern könnte, nicht ohne weiteres nach den zum Ehegattenunterhalt für Trennung und Scheidung entwickelten Grundsätzen bemessen. Denn er ist nach seiner Ausgestaltung nicht auf die Gewährung einer - frei verfügbaren - laufenden Geldrente für den jeweils anderen Ehegatten, sondern vielmehr als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet, dass jeder von ihnen seinen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion leistet. Seinem Umfang nach umfasst er gemäß § 1360 a BGB alles, was für die Haushaltsführung und die Deckung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und der gemeinsamen Kinder erforderlich ist. Sein Maß bestimmt sich aber nach den ehelichen Lebensverhältnissen, so dass § 1578 BGB als Orientierungshilfe herangezogen werden kann. Es begegnet deshalb keinen Bedenken, den im vorliegenden Fall maßgeblichen Anspruch auf Familienunterhalt in einem Geldbetrag zu veranschlagen und diesen in gleicher Weise wie den Unterhaltsbedarf des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten zu ermitteln (Senatsurteil vom 29. Oktober 2003 - XII ZR 115/01 - FamRZ 2004, 24, 25).
35
Auf der Grundlage seines unterhaltsrelevanten Einkommens, seiner Unterhaltspflichten gegenüber dem gemeinsamen Kind R. und einem weiteren minderjährigen Kind sowie seiner Kreditverpflichtungen war der Ehemann der Beklagten nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts aber allenfalls in der Lage, den notwendigen Selbstbehalt der Beklagten bis auf einen Fehlbetrag von monatlich 300 € sicherzustellen. Soweit das Berufungsgericht dabei einen aus den (gekürzten) notwendigen Selbstbehalten der neuen Ehegatten ermittelten Familienselbstbehalt berücksichtigt hat, beschwert das den Kläger jedenfalls nicht.
36
c) Der Revision ist zwar einzuräumen, dass bei bestehender Ehe beiden Ehegatten gleichermaßen die Verpflichtung obliegt, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten (§ 1360 Satz 1 BGB). Die Unterhaltspflicht der Ehegatten ist mithin eine wechselseitige; jeder Ehegatte ist gegenüber dem anderen zugleich Unterhaltsberechtigter und Unterhaltsverpflichteter. Dem Grundgedanken des § 1360 BGB entspricht es deswegen, dass die Last des Familienunterhalts von den Ehegatten gemeinsam getragen wird. Dabei kann der Verpflichtete im Verhältnis zu seinem Partner seinen Beitrag zum Familienunterhalt nicht unter Hinweis darauf verweigern, er sei ohne Gefährdung seines Eigenbedarfs zur Unterhaltsleistung nicht in der Lage. Ein solches Verhalten wäre dem ehegemeinschaftlichen Prinzip fremd und widerspräche der familienrechtlichen Unterhaltsregelung (BVerfG FamRZ 1984, 346, 350).
37
Dieser Gedanke lässt sich allerdings nicht in gleicher Weise auf Unterhaltspflichten übertragen, die nur einen der Ehegatten treffen. Anderenfalls würde der den erstehelich geborenen Kindern nicht unterhaltspflichtige zweite Ehemann über seine Verpflichtung zum Familienunterhalt mittelbar stets auch den Unterhalt dieser Kinder sichern. Weil der neue Ehemann den aus erster Ehe seiner Ehefrau hervorgegangenen Kindern nicht unterhaltspflichtig ist, trifft ihn insoweit auch keine gesteigerte Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB. Ist der neue Ehemann der Beklagten aber nicht gesteigert unterhaltspflichtig, kann auch im Rahmen des geschuldeten Familienunterhalts sein Ehegattenselbstbehalt nicht unberücksichtigt bleiben. Nur im Rahmen des dann noch geschuldeten Familienunterhalts wäre der eigene notwendige Selbstbehalt der Beklagten gegenüber den Unterhaltsansprüchen ihrer Kinder sichergestellt (vgl. zum rechtsähnlichen Problem der Leistungsfähigkeit beim Elternunterhalt Senatsurteile vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 122/00 - FamRZ 2004, 366, 367 ff., vom 17. Dezember 2003 - XII ZR 224/00 - FamRZ 2004, 370, 372 und vom 28. Januar 2004 - XII ZR 218/01 - FamRZ 2004, 795, 797 f.).
38
Darauf, ob dem neuen Ehegatten in solchen Fällen stets der volle Ehegattenselbstbehalt verbleiben muss (zur Bemessung vgl. Senatsurteil vom 15. März 2006 aaO), kommt es hier aber nicht an. Denn nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Oberlandesgerichts bleibt selbst auf der Grundlage eines Familienselbstbehalts, der beiden neuen Ehegatten nur ihren (sogar gekürzten) notwendigen Selbstbehalt belässt, noch ein Fehlbetrag von monatlich 300 €. Das beschwert den Kläger jedenfalls nicht.
39
d) Der notwendige Selbstbehalt der Beklagten gegenüber den Unterhaltsansprüchen ihrer Kinder aus erster Ehe war durch ihren Anspruch auf Familienunterhalt deswegen allenfalls bis auf einen Betrag in Höhe von 300 € monatlich gedeckt. Nach den ebenfalls zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts standen deswegen sowohl das Erziehungsgeld der Beklagten während der ersten zwei Jahre des in zweiter Ehe geborenen Kindes als auch (fiktive) Einkünfte der Beklagten aus einer Nebentätigkeit nicht für Unterhaltsansprüche der Kinder Ni. und Na. zur Verfügung. Denn sie konnten - neben dem Anspruch auf Familienunterhalt - allenfalls den eigenen notwendigen Selbstbehalt der Beklagten wahren.
40
Während der ersten zwei Jahre seit der Geburt des Kindes R., in denen die Beklagte Erziehungsgeld erhielt, war sie nicht verpflichtet, neben der Betreuung des Kleinkindes aus der neuen Ehe eine Nebenerwerbstätigkeit auszuüben. Dem steht schon entgegen, dass minderjährige Kinder bis zum Alter von jedenfalls zwei Jahren regelmäßig ständiger Aufsicht und Betreuung bedürfen , die auch der neue Ehegatte unter Berücksichtigung seiner eigenen Erwerbstätigkeit nicht in dem erforderlichen Umfang sicherstellen kann. Dem Gleichrang der Unterhaltsansprüche aller Kinder aus verschiedenen Beziehungen trägt für diesen Zeitraum schon § 9 Satz 2 BErzGG Rechnung. Denn während das Erziehungsgeld grundsätzlich bei der Bemessung von Unterhaltsverpflichtungen unberücksichtigt bleibt, ist es wegen der gesteigerten Unterhaltsverpflichtung gegenüber den minderjährigen Kindern aus erster Ehe als Einkommen zu berücksichtigen. Für die Zeit seines Bezugs ersetzt das Erziehungsgeld somit im Interesse der Betreuung des neugeborenen Kindes die sonst ggf. bestehende Erwerbspflicht des barunterhaltspflichtigen Ehegatten (vgl. auch Wendl/Scholz aaO § 2 Rdn. 177, 181).
41
Für die Zeit ab Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes R. am 7. Juni 2003 ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte allenfalls ein Nebeneinkommen in Höhe von 300 € monatlich erzielen könnte. Wegen der fehlenden Berufsausbildung der Beklagten und des Alters des zu betreuenden Kindes R. ist dagegen revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Ein solches Einkommen könnte somit allenfalls den Wegfall des Erziehungsgeldes auffangen und den eigenen notwendigen Selbstbehalt der Beklagten dauerhaft sichern.
Hahne Sprick Wagenitz Vézina Dose

Vorinstanzen:
AG Schweinfurt, Entscheidung vom 24.06.2003 - 1 F 950/02 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 15.01.2004 - 2 UF 192/03 -

(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.

(2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren.

(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

1.
minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
2.
Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
3.
Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
4.
Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
5.
Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
6.
Eltern,
7.
weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 31/04 Verkündet am:
12. April 2006
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Auch soweit Erziehungsgeld nach § 9 Satz 2 BErzGG als Einkommen des
Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen ist (hier: gegenüber dem Unterhaltsanspruch
minderjähriger Kinder), ist es unterhaltsrechtlich nur einzusetzen,
wenn und soweit dessen eigener (hier: notwendiger) Selbstbehalt sichergestellt
ist (im Anschluss an das Senatsurteil vom 15. März 2006 - XII ZR
30/04 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

b) Der seinen minderjährigen Kindern aus erster Ehe barunterhaltspflichtige
Elternteil, der aufgrund einer unterhaltsrechtlich zu akzeptierenden Rollenwahl
in seiner neuen Ehe die Haushaltsführung und Kinderbetreuung
übernommen hat, ist während des Bezugs von Erziehungsgeld regelmäßig
nicht zu einer Nebenerwerbstätigkeit verpflichtet (Fortführung des Senatsurteils
vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 191/98 - FamRZ 2001, 1065).
BGH, Urteil vom 12. April 2006 - XII ZR 31/04 - OLG Bamberg
AG Schweinfurt
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. April 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter
Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 15. Januar 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger begehrt von der Beklagten Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht.
2
Die Beklagte ist die Mutter der minderjährigen Kinder Ni., geboren am 18. Oktober 1991, und Na., geboren am 1. Juni 1995. Beide Kinder wohnten während der hier noch relevanten Zeit von Juni 2001 bis Mai 2004 bei ihrem Vater und wurden von diesem betreut.
3
Der Kläger erbrachte für die Tochter Ni. von September 2000 bis Oktober 2003 und für die Tochter Na. von November 2000 bis Mai 2004 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in unterschiedlicher Höhe. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2000 setzte er die Beklagte davon in Kenntnis und forderte sie zu Unterhaltszahlungen für die Kinder auf.
4
Die Beklagte erhielt seit November 2000 Arbeitslosenhilfe in Höhe von wöchentlich 176,61 DM und verdiente monatlich 310 DM anrechnungsfrei hinzu. Seit dem 4. Mai 2001 ist sie wieder verheiratet. Aus dieser Beziehung ist der am 7. Juni 2001 geborene Sohn R. hervorgegangen. Seit der Geburt dieses Kindes widmet sich die Beklagte der Kindererziehung und der Haushaltstätigkeit in ihrer neuen Ehe. Ihr Ehemann ist erwerbstätig und erzielte monatliche Einkünfte, die sich durchschnittlich im Jahre 2001 auf 1.715 €, im Jahre 2002 auf 1.741 € und im Jahre 2003 auf 1.762 € beliefen. Er ist neben der Beklagten und dem gemeinsamen Kind R. auch seiner 1987 geborenen Tochter K. unterhaltspflichtig.
5
Das Amtsgericht hat die auf Unterhaltszahlungen für die Zeit seit November 2000 gerichtete Klage mangels Leistungsfähigkeit der Beklagten abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Dagegen richtet sich die - vom Berufungsgericht zugelassene - Revision des Klägers, mit der er nur noch Unterhalt für die Zeit vom 7. Juni 2001 bis zum Ende der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz verlangt.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision hat keinen Erfolg.

A.

7
Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen, weil die Beklagte , abgesehen davon, dass sie ihrer Tochter Na. nur für einen Teil der Zeit Barunterhalt schulde, nicht leistungsfähig gewesen sei.
8
Ein - auf den Kläger übergegangener - Anspruch des minderjährigen Kindes Na. auf Barunterhalt scheide für die Zeit von November 2000 bis Mai 2001 schon deswegen aus, weil diese Tochter seinerzeit noch bei der Beklagten gewohnt habe und von ihr betreut worden sei. Der für die Unterhaltsbedürftigkeit darlegungs- und beweispflichtige Kläger habe den entsprechenden Vortrag der Beklagten lediglich mit Nichtwissen bestritten und keinen Beweis für die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Barunterhalt angetreten.
9
Außerdem sei die Beklagte während der gesamten Zeit des Bezugs von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz auch unter Berücksichtigung ihres Erziehungsgeldes nicht leistungsfähig gewesen.
10
Für die Zeit ab der Heirat der Beklagten und der Geburt ihres weiteren Kindes R. sei ihr ein fiktives Einkommen nicht mehr zurechenbar. Die Rollenverteilung in ihrer neuen Ehe sei nicht zu beanstanden, weil ihr Ehemann ein Einkommen erziele, welches die Beklagte im Hinblick auf ihre fehlende Berufsausbildung nicht erzielen könne. Die Beklagte sei zwar gehalten gewesen, die Betreuung des Kindes teilweise ihrem Ehemann zu überlassen, um im Rahmen einer ihr möglichen und zumutbaren Nebenbeschäftigung auch den Unterhalt ihrer beiden minderjährigen Kinder Ni. und Na. zu gewährleisten. Weil ihr Ehemann allerdings einem weiteren minderjährigen Kind unterhaltspflichtig sei und Ratenzahlungsverpflichtungen zu erfüllen habe, sei der notwendige Selbstbehalt der Ehegatten durch dessen Einkommen auch unter Berücksichtigung des von der Beklagten bezogenen Erziehungsgeldes nicht gewahrt. Ein möglicherweise erzielbares Nebeneinkommen der Beklagten habe allenfalls den Fehlbetrag zum Familienselbstbehalt abdecken können. Ein überschießendes Einkommen verbleibe der Beklagten deswegen nicht.
11
Das Erziehungsgeld der Beklagten sei wegen ihrer gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber den minderjährigen Kindern zwar als Einkommen zu berücksichtigen. Die Beträge seien aber nur dann anteilig für den Kindesunterhalt einzusetzen, wenn der notwendige Selbstbehalt der unterhaltspflichtigen Beklagten gewahrt sei. Die gegenteilige Auffassung des Oberlandesgerichts Thüringen überzeuge nicht und verkenne, dass mit der unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung des Erziehungsgeldes nach § 1603 Abs. 2 BGB kein bestimmter Verwendungszweck verbunden sei. Weil die Berücksichtigung des Erziehungsgeldes bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs minderjähriger Kinder in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte umstritten sei, hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen.

B.

12
Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Prüfung und den Angriffen der Revision stand.

I.

13
Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte auch während des Bezugs von Erziehungsgeld Unterhalt nicht unabhängig von ihrer Leistungsfähigkeit schuldet. Nach § 9 Satz 1 BErzGG werden Unterhaltsverpflichtungen durch die Zahlung des Erziehungsgeldes grundsätzlich nicht berührt. Nur in besonderen Ausnahmefällen, u.a. bei gesteigerter Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern nach § 1603 Abs. 2 BGB, ist das Erziehungsgeld als Einkommen zu berücksichtigen (§ 9 Satz 2 BErzGG). Zu- treffend ist das Berufungsgericht aber davon ausgegangen, dass sich aus dem Bezug des Erziehungsgeldes auch in solchen Fällen kein besonderer Verwendungszweck ergibt, der die Beklagte verpflichten würde, das Erziehungsgeld unabhängig von ihrer eigenen unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit an ihre gleichrangigen minderjährigen Kinder weiterzuleiten.
14
1. Allerdings wird die Frage, ob der barunterhaltspflichtige Elternteil das wegen der Geburt eines weiteren Kindes bezogene Erziehungsgeld ohne Rücksicht auf seinen eigenen Selbstbehalt an die gleichrangig unterhaltsberechtigten Kinder aus verschiedenen Ehen weiterleiten muss oder ob das Erziehungsgeld - wie anderes Einkommen des Unterhaltsschuldners - zunächst zur Deckung seines eigenen Selbstbehalts eingesetzt werden darf, in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte nicht einheitlich beantwortet.
15
Teilweise wird vertreten, der barunterhaltspflichtige Elternteil müsse sein Erziehungsgeld auch dann für den Unterhalt aller gleichrangigen Kinder verwenden , wenn ihm selbst nur noch weniger als der notwendige Selbstbehalt verbleibe. Wegen der "mangelnden Unterhaltsfunktion des Erziehungsgeldes" könne sich der Unterhaltsschuldner nicht darauf berufen, er benötige es für seinen eigenen Unterhalt (OLG Frankfurt FamRZ 1991, 594; OLG Jena FamRZ 1999, 1526).
16
Nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, dient das Erziehungsgeld hingegen zunächst der eigenen Bedarfsdeckung des Unterhaltspflichtigen. Zwar sei das Erziehungsgeld wegen der gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern (§ 1603 Abs. 2 BGB) nach § 9 Satz 2 BErzGG als Einkommen zu berücksichtigen; für den Unterhaltsanspruch der Kinder stehe es aber nur zur Verfügung, wenn und soweit der eigene notwendige Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen - ggf. durch Unterhaltsleistungen in der neuen Ehe - sichergestellt sei (KG KGR 2002, 146; OLG Brandenburg FamRZ 2002, 1497; OLG Dresden OLGR 2000, 426; OLG Nürnberg FamRZ 1998, 981 f. und 1994, 1402 f.; OLG Schleswig FamRZ 1989, 997; vgl. auch Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 2 Rdn. 177).
17
2. Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an.
18
Nach § 9 Satz 1 BErzGG werden Unterhaltsverpflichtungen durch die Zahlung des Erziehungsgeldes und anderer vergleichbarer Leistungen der Länder nicht berührt. Das Erziehungsgeld hat keine Lohnersatzfunktion, sondern wird auch an Eltern gezahlt, die zuvor nicht erwerbstätig waren. Somit dient es sozialpolitischen Zielen und soll zugleich einen finanziellen Anreiz für die Kindererziehung schaffen. Lediglich in besonderen Ausnahmefällen, wie z.B. im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen oder ihnen nach § 1603 Abs. 2 BGB gleichgestellten Kindern, ist das Erziehungsgeld als Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. Diese unterhaltsrechtliche Berücksichtigung der Einkünfte aus Erziehungsgeld ändert aber nichts daran, dass die Einkünfte dem Elternteil zur Verfügung stehen, um ihm die Pflege und Erziehung des Kindes zu ermöglichen (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 161, 124, 129 f. = FamRZ 2005, 347, 348 f.). Auch in solchen Fällen darf das Erziehungsgeld deswegen vorrangig zum notwendigen Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen verwendet werden.
19
Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats entfällt eine Unterhaltspflicht , soweit der Unterhaltsschuldner infolge seiner Unterhaltsleistungen selbst sozialhilfebedürftig würde. Schon aus verfassungsrechtlichen Gründen muss dem Unterhaltspflichtigen jedenfalls der Betrag verbleiben, der seinen eigenen Lebensbedarf nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen sicherstellt. Die finanzielle Leistungsfähigkeit endet dort, wo der Unterhaltspflichtige nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 15. März 2006 - XII ZR 30/04 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt m.w.N.). Diese Grenze der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist stets zu beachten , und zwar unabhängig davon, woraus die eigenen Einkünfte des Unterhaltspflichtigen herrühren.
20
Bei der Bemessung dieses - auch verfassungsrechtlich zu beachtenden - Mindestselbstbehalts ist es dem Tatrichter nicht verwehrt, sich an Erfahrungsund Richtwerte anzulehnen, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände eine Abweichung gebieten. Dabei haben die Gerichte allerdings die gesetzlichen Vorgaben zu beachten, die sich insbesondere aus dem Wesen der Unterhaltspflicht und der Rangfolge des Anspruchs im Verhältnis zu anderen Unterhaltsberechtigten ergeben (Senatsurteil vom 7. Dezember 1988 - IVb ZR 15/88 - FamRZ 1989, 272 f.). Deswegen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Gerichte dem gegenüber minderjährigen Kindern unterhaltspflichtigen Elternteil im Hinblick auf den Vorrang nach § 1609 Abs. 1 BGB und die gesteigerte Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB lediglich einen notwendigen Selbstbehalt belassen, der für den Regelfall nur wenig oberhalb des eigenen Existenzminimums liegt. Dieser - unterste - Selbstbehalt muss dem Unterhaltspflichtigen allerdings auf jeden Fall verbleiben (vgl. BVerfG FamRZ 2001, 541).

II.

21
Soweit das Berufungsgericht die Beklagte selbst unter Berücksichtigung ihres Erziehungsgeldes nicht für leistungsfähig erachtet hat, hält auch dies den Angriffen der Revision stand.
22
1. Ein fiktives Einkommen aus vollzeitiger Erwerbstätigkeit kann der Beklagten schon deswegen nicht zugerechnet werden, weil ihre Rollenwahl als Hausfrau und Mutter in der neuen Ehe unterhaltsrechtlich nicht zu beanstanden ist und sie deswegen an einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit gehindert war.
23
a) Zwar entfällt nach ständiger Rechtsprechung des Senats die unterhaltsrechtliche Verpflichtung zur Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern nicht ohne weiteres dadurch , dass der Unterhaltspflichtige eine neue Ehe eingegangen ist und darin im Einvernehmen mit seinem Ehegatten allein die Haushaltsführung übernommen hat. Allerdings können die Ehegatten nach § 1356 Abs. 1 BGB die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen regeln und sie dabei einem von ihnen allein überlassen. Unterhaltsrechtlich entlastet die Haushaltsführung den Ehegatten jedoch nur gegenüber den Mitgliedern der durch die Ehe begründeten neuen Familie und auch dies nur im Regelfall. Minderjährigen unverheirateten Kindern aus einer früheren Ehe, die nicht innerhalb der neuen Familie leben , kommt die Haushaltsführung in dieser Familie weder unmittelbar noch mittelbar zugute. Da diese Kinder den Mitgliedern der neuen Familie unterhaltsrechtlich nicht nachstehen (§ 1609 Abs. 1 BGB), darf sich der unterhaltspflichtige Ehegatte nicht ohne weiteres auf die Sorge für die Mitglieder seiner neuen Familie beschränken. Wenn - wie im vorliegenden Fall - in der neuen Ehe ein betreuungsbedürftiges Kind geboren ist, ändert sich im Grundsatz nichts daran, dass die Unterhaltsansprüche der minderjährigen unverheirateten Kinder aus den verschiedenen Ehen gleichrangig sind und der Unterhaltspflichtige seine Arbeitskraft zum Unterhalt aller Kinder einsetzen muss. Das gilt auch dann, wenn - wie hier - die Mutter barunterhaltspflichtig ist und in ihrer neuen Ehe die Kindererziehung übernommen hat (Senatsurteil vom 7. Oktober 1981 - IVb ZR 610/80 - FamRZ 1982, 25, 26 f.).
24
Wenn der Unterhaltspflichtige in der früheren Ehe erwerbstätig war und diese Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Rollenwechsels zugunsten der Haushaltsführung und Kinderbetreuung in der neuen Ehe aufgegeben hat, kann der Rollentausch und die sich daraus ergebende Minderung der Erwerbseinkünfte unterhaltsrechtlich nur dann akzeptiert werden, wenn wirtschaftliche Gesichtspunkte oder sonstige Gründe von gleichem Gewicht, die einen erkennbaren Vorteil für die neue Familie mit sich bringen, im Einzelfall den Rollentausch rechtfertigen. Allerdings kann die Möglichkeit, in der neuen Ehe durch den Rollentausch eine Erhöhung des wirtschaftlichen Lebensstandards und eine Verbesserung der eigenen Lebensqualität zu erreichen, dann nicht mehr ohne weiteres als Rechtfertigung dienen, wenn sie gleichzeitig dazu führt, dass sich der Unterhaltspflichtige gegenüber dem Berechtigten auf seine damit einhergehende Leistungsunfähigkeit berufen und damit dessen bisherigen Lebensstandard verschlechtern kann. Die Kinder aus erster Ehe müssen eine Einbuße ihrer Unterhaltsansprüche also nur dann hinnehmen, wenn das Interesse des Unterhaltspflichtigen und seiner neuen Familie an der Aufgabenverteilung ihr eigenes Interesse an der Beibehaltung ihrer bisherigen Unterhaltssicherung deutlich überwiegt (Senatsurteil vom 13. März 1996 - XII ZR 2/95 - FamRZ 1996, 796, 797). Nur in solchen Fällen ist auch der andere Ehegatte nicht verpflichtet, insoweit auf die Unterhaltspflicht seines Partners außerhalb der Ehe Rücksicht zu nehmen, zum Nachteil seiner Familie eine Erwerbstätigkeit zu unterlassen und stattdessen die Kinderbetreuung zu übernehmen (BGHZ 75, 272, 275 ff. = FamRZ 1980, 43 f.).
25
Nach dieser Rechtsprechung ist die Beklagte nicht zur Aufnahme einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit verpflichtet. Denn sie hatte schon in ihrer ersten Ehe die Haushaltstätigkeit und Kindererziehung übernommen und war deswegen seit der Geburt ihrer Kinder Ni. und Na. in den Jahren 1991 und 1995 keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Die Rollenwahl der Beklagten in ihrer zweiten Ehe ist aber auch deswegen unterhaltsrechtlich nicht zu beanstanden, weil ihr Ehemann ein erheblich höheres Einkommen erzielt, als die Beklagte in Anbetracht ihrer fehlenden Berufsausbildung erlangen könnte.
26
b) Neben ihrer unterhaltsrechtlich hinzunehmenden Kindererziehung und Haushaltstätigkeit war die Beklagte grundsätzlich nicht verpflichtet, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, das ihr - unter Berücksichtigung ihres eigenen notwendigen Selbstbehalts - Unterhaltsleistungen an ihre Kinder ermöglichte.
27
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lebte die im Juni 1995 geborene Tochter Na. bis einschließlich Mai 2001 im Haushalt der Beklagten und wurde von ihr betreut. Am 7. Juni 2001 wurde in der neuen Ehe der Beklagten das Kind R. geboren, das sie seitdem betreut und erzieht. Nach der Rechtsprechung des Senats muss sich ein Ehegatte, wenn er selbst Unterhalt begehrt , im Regelfall nicht auf eine eigene Erwerbstätigkeit verweisen lassen, solange er ein Kind betreut, das noch nicht acht Jahre alt ist (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 1. März 2006 - XII ZR 157/03 - zur Veröffentlichung bestimmt m.w.N.). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass ein schulpflichtiges Kind in den ersten Schuljahren erfahrungsgemäß noch einer verstärkten Beaufsichtigung und Fürsorge bedarf, die auch nicht auf bestimmte Zeitabschnitte eines Tages beschränkt ist (Wendl/Pauling aaO § 4 Rdn. 72). Das hinderte die Beklagte schon an einer Haupterwerbstätigkeit bis zum Auszug der seinerzeit noch nicht sechs Jahre alten Tochter Na. im Mai 2001. Für die hier nur noch relevante Zeit ab der Geburt des Kindes R. gilt dies in besonderem Maße, weil neben der Erziehung eines Kleinstkindes keine nennenswerte Berufstätigkeit in Betracht kommt.
28
Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts hätte die Beklagte , auch wenn sie sich um eine Berufstätigkeit bemüht hätte, am Arbeits- markt kein Einkommen erzielen können, das ihr unter Wahrung ihres eigenen notwendigen Selbstbehalts Unterhaltsleistungen an ihre Kinder aus erster Ehe ermöglicht hätte. Auch das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Beklagte konnte ohnehin nur in einem ungelernten Beruf arbeiten, weil sie ihre Berufsausbildung als Verkäuferin abgebrochen und seit der Geburt ihrer ersten Tochter nur noch Nebentätigkeiten ausgeübt hatte. Zudem war sie erneut schwanger, so dass die Beschäftigungsverbote nach §§ 3, 4 MuSchG zu beachten waren. Unabhängig davon, ob die Beklagte nach arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet gewesen wäre, ihre Schwangerschaft zu offenbaren (BAGE 104, 304), wäre sie jedenfalls nicht zur Aufnahme einer die Schwangerschaft beeinträchtigenden Beschäftigung i.S. von § 4 Abs. 2 Nr. 3 MuSchG verpflichtet gewesen. Und schon vor dem Auszug der Tochter Na. galt das generelle Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 2 MuSchG, welches eine Berufstätigkeit der Schwangeren in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung ohne ihre ausdrückliche Zustimmung untersagt.
29
c) Weil die Beklagte neben der Erziehung ihrer minderjährigen Kinder kein Einkommen aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit erzielen konnte, ist ihr ab der Geburt des Kindes R. auch kein entsprechendes, fiktives Mutterschaftsgeld nach § 13 MuSchG i.V. mit § 200 RVO zurechenbar.
30
2. Auf der Grundlage der unterhaltsrechtlich hinzunehmenden Rollenwahl in ihrer neuen Ehe sind der Beklagten auch nach der so genannten Hausmannrechtsprechung des Senats keine (fiktiven) Einkünfte zurechenbar, die gemeinsam mit ihrem Anspruch auf Familienunterhalt ihren notwendigen Selbstbehalt überschreiten und somit für Unterhaltszahlungen eingesetzt werden könnten.
31
a) Schon für Fälle der Geschwistertrennung, wie sie hier bezüglich der beiden aus erster Ehe hervorgegangenen Töchter für die Zeit bis Mai 2001 vorlag , wird in Rechtsprechung und Literatur wegen des Gleichrangs aller minderjährigen Kinder eine Beschäftigungspflicht beider Eltern nach den Grundsätzen der so genannten Hausmannrechtsprechung verlangt (vgl. Wendl/Scholz aaO § 2 Rdn. 309 ff., 315). Das gilt erst recht für die Zeit ab der Geburt des Sohnes R. in der neuen Ehe der Beklagten. Denn nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. dazu BVerfG FamRZ 1985, 143) trifft den wiederverheirateten barunterhaltspflichtigen Ehegatten ungeachtet seiner Pflichten aus der neuen Ehe und selbst dann, wenn die Rollenwahl in dieser Ehe nicht zu beanstanden ist, eine Obliegenheit, erforderlichenfalls durch Aufnahme eines Nebenerwerbs zum Unterhalt von minderjährigen, unverheirateten Kindern aus der früheren Ehe beizutragen. Der neue Ehepartner hat die Erfüllung dieser Obliegenheit nach dem Rechtsgedanken des § 1356 Abs. 2 BGB zu ermöglichen, zumal bei der Aufgabenverteilung in der neuen Ehe die beiderseits bekannte Unterhaltslast gegenüber Kindern aus früheren Ehen berücksichtigt werden muss (Senatsurteil vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 191/98 - FamRZ 2001, 1065, 1066).
32
Die Leistungsfähigkeit des wiederverheirateten Elternteils wird insoweit - neben vorhandenen Einkünften - durch seine Erwerbsfähigkeit bestimmt. Dabei richtet sich der Umfang der Erwerbsobliegenheit maßgeblich nach den bestehenden Unterhaltspflichten ohne Berücksichtigung des eigenen Unterhaltsbedarfs , wenn und soweit der Eigenbedarf des haushaltsführenden Ehegatten durch den Unterhalt gesichert ist, den ihm sein Ehegatte nach Maßgabe der §§ 1360, 1360 a BGB schuldet (Senatsurteil vom 12. November 2003 - XII ZR 111/01 - FamRZ 2004, 364). Auch wenn der wiederverheiratete Elternteil in der neuen Ehe die ihn hier treffende Verpflichtung, durch Arbeit zum Familienunterhalt beizutragen, grundsätzlich durch die Führung des Haushalts erfüllt (vgl. § 1360 Satz 2 BGB), ist er doch gehalten, die häusliche Tätigkeit auf ein Maß zu beschränken, welches ihm erlaubt, eine Nebentätigkeit aufzunehmen, um seiner Barunterhaltspflicht gegenüber den minderjährigen Kindern aus der früheren Ehe nachkommen zu können (Senatsurteil vom 13. März 1996 aaO).
33
b) Der Umstand der Wiederverheiratung des barunterhaltspflichtigen Elternteils ist also unterhaltsrechtlich beachtlich, weil sein eigener notwendiger Selbstbehalt ab diesem Zeitpunkt ggf. durch den Anspruch auf Familienunterhalt gedeckt sein kann. So wie die Wiederheirat dazu führen kann, dass sich das ersteheliche Kind eine Schmälerung seines Unterhaltsanspruchs als Folge des Hinzutritts weiterer minderjähriger Kinder aus der neuen Ehe des Barunterhaltspflichtigen entgegenhalten lassen muss, kann sich die Wiederverheiratung also auch zum Vorteil des erstehelichen Kindes auswirken. Da das Gesetz in § 1603 BGB auf die tatsächlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen abstellt und seine Unterhaltspflicht danach bemisst, ob und inwieweit er imstande ist, den begehrten Unterhalt ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu gewähren, ist so die Sicherstellung des eigenen Unterhalts der Beklagten in der neuen Ehe zu berücksichtigen (Senatsurteile vom 18. Oktober 2000 aaO, 1067 f., vom 20. März 2002 - XII ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742 und vom 12. November 2003 aaO).
34
Zwar lässt sich der in einer intakten Ehe bestehende Anspruch auf Familienunterhalt gemäß §§ 1360, 1360 a BGB, der den notwendigen Selbstbehalt der barunterhaltspflichtigen Beklagten absichern könnte, nicht ohne weiteres nach den zum Ehegattenunterhalt für Trennung und Scheidung entwickelten Grundsätzen bemessen. Denn er ist nach seiner Ausgestaltung nicht auf die Gewährung einer - frei verfügbaren - laufenden Geldrente für den jeweils anderen Ehegatten, sondern vielmehr als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet, dass jeder von ihnen seinen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion leistet. Seinem Umfang nach umfasst er gemäß § 1360 a BGB alles, was für die Haushaltsführung und die Deckung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und der gemeinsamen Kinder erforderlich ist. Sein Maß bestimmt sich aber nach den ehelichen Lebensverhältnissen, so dass § 1578 BGB als Orientierungshilfe herangezogen werden kann. Es begegnet deshalb keinen Bedenken, den im vorliegenden Fall maßgeblichen Anspruch auf Familienunterhalt in einem Geldbetrag zu veranschlagen und diesen in gleicher Weise wie den Unterhaltsbedarf des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten zu ermitteln (Senatsurteil vom 29. Oktober 2003 - XII ZR 115/01 - FamRZ 2004, 24, 25).
35
Auf der Grundlage seines unterhaltsrelevanten Einkommens, seiner Unterhaltspflichten gegenüber dem gemeinsamen Kind R. und einem weiteren minderjährigen Kind sowie seiner Kreditverpflichtungen war der Ehemann der Beklagten nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts aber allenfalls in der Lage, den notwendigen Selbstbehalt der Beklagten bis auf einen Fehlbetrag von monatlich 300 € sicherzustellen. Soweit das Berufungsgericht dabei einen aus den (gekürzten) notwendigen Selbstbehalten der neuen Ehegatten ermittelten Familienselbstbehalt berücksichtigt hat, beschwert das den Kläger jedenfalls nicht.
36
c) Der Revision ist zwar einzuräumen, dass bei bestehender Ehe beiden Ehegatten gleichermaßen die Verpflichtung obliegt, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten (§ 1360 Satz 1 BGB). Die Unterhaltspflicht der Ehegatten ist mithin eine wechselseitige; jeder Ehegatte ist gegenüber dem anderen zugleich Unterhaltsberechtigter und Unterhaltsverpflichteter. Dem Grundgedanken des § 1360 BGB entspricht es deswegen, dass die Last des Familienunterhalts von den Ehegatten gemeinsam getragen wird. Dabei kann der Verpflichtete im Verhältnis zu seinem Partner seinen Beitrag zum Familienunterhalt nicht unter Hinweis darauf verweigern, er sei ohne Gefährdung seines Eigenbedarfs zur Unterhaltsleistung nicht in der Lage. Ein solches Verhalten wäre dem ehegemeinschaftlichen Prinzip fremd und widerspräche der familienrechtlichen Unterhaltsregelung (BVerfG FamRZ 1984, 346, 350).
37
Dieser Gedanke lässt sich allerdings nicht in gleicher Weise auf Unterhaltspflichten übertragen, die nur einen der Ehegatten treffen. Anderenfalls würde der den erstehelich geborenen Kindern nicht unterhaltspflichtige zweite Ehemann über seine Verpflichtung zum Familienunterhalt mittelbar stets auch den Unterhalt dieser Kinder sichern. Weil der neue Ehemann den aus erster Ehe seiner Ehefrau hervorgegangenen Kindern nicht unterhaltspflichtig ist, trifft ihn insoweit auch keine gesteigerte Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB. Ist der neue Ehemann der Beklagten aber nicht gesteigert unterhaltspflichtig, kann auch im Rahmen des geschuldeten Familienunterhalts sein Ehegattenselbstbehalt nicht unberücksichtigt bleiben. Nur im Rahmen des dann noch geschuldeten Familienunterhalts wäre der eigene notwendige Selbstbehalt der Beklagten gegenüber den Unterhaltsansprüchen ihrer Kinder sichergestellt (vgl. zum rechtsähnlichen Problem der Leistungsfähigkeit beim Elternunterhalt Senatsurteile vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 122/00 - FamRZ 2004, 366, 367 ff., vom 17. Dezember 2003 - XII ZR 224/00 - FamRZ 2004, 370, 372 und vom 28. Januar 2004 - XII ZR 218/01 - FamRZ 2004, 795, 797 f.).
38
Darauf, ob dem neuen Ehegatten in solchen Fällen stets der volle Ehegattenselbstbehalt verbleiben muss (zur Bemessung vgl. Senatsurteil vom 15. März 2006 aaO), kommt es hier aber nicht an. Denn nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Oberlandesgerichts bleibt selbst auf der Grundlage eines Familienselbstbehalts, der beiden neuen Ehegatten nur ihren (sogar gekürzten) notwendigen Selbstbehalt belässt, noch ein Fehlbetrag von monatlich 300 €. Das beschwert den Kläger jedenfalls nicht.
39
d) Der notwendige Selbstbehalt der Beklagten gegenüber den Unterhaltsansprüchen ihrer Kinder aus erster Ehe war durch ihren Anspruch auf Familienunterhalt deswegen allenfalls bis auf einen Betrag in Höhe von 300 € monatlich gedeckt. Nach den ebenfalls zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts standen deswegen sowohl das Erziehungsgeld der Beklagten während der ersten zwei Jahre des in zweiter Ehe geborenen Kindes als auch (fiktive) Einkünfte der Beklagten aus einer Nebentätigkeit nicht für Unterhaltsansprüche der Kinder Ni. und Na. zur Verfügung. Denn sie konnten - neben dem Anspruch auf Familienunterhalt - allenfalls den eigenen notwendigen Selbstbehalt der Beklagten wahren.
40
Während der ersten zwei Jahre seit der Geburt des Kindes R., in denen die Beklagte Erziehungsgeld erhielt, war sie nicht verpflichtet, neben der Betreuung des Kleinkindes aus der neuen Ehe eine Nebenerwerbstätigkeit auszuüben. Dem steht schon entgegen, dass minderjährige Kinder bis zum Alter von jedenfalls zwei Jahren regelmäßig ständiger Aufsicht und Betreuung bedürfen , die auch der neue Ehegatte unter Berücksichtigung seiner eigenen Erwerbstätigkeit nicht in dem erforderlichen Umfang sicherstellen kann. Dem Gleichrang der Unterhaltsansprüche aller Kinder aus verschiedenen Beziehungen trägt für diesen Zeitraum schon § 9 Satz 2 BErzGG Rechnung. Denn während das Erziehungsgeld grundsätzlich bei der Bemessung von Unterhaltsverpflichtungen unberücksichtigt bleibt, ist es wegen der gesteigerten Unterhaltsverpflichtung gegenüber den minderjährigen Kindern aus erster Ehe als Einkommen zu berücksichtigen. Für die Zeit seines Bezugs ersetzt das Erziehungsgeld somit im Interesse der Betreuung des neugeborenen Kindes die sonst ggf. bestehende Erwerbspflicht des barunterhaltspflichtigen Ehegatten (vgl. auch Wendl/Scholz aaO § 2 Rdn. 177, 181).
41
Für die Zeit ab Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes R. am 7. Juni 2003 ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte allenfalls ein Nebeneinkommen in Höhe von 300 € monatlich erzielen könnte. Wegen der fehlenden Berufsausbildung der Beklagten und des Alters des zu betreuenden Kindes R. ist dagegen revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Ein solches Einkommen könnte somit allenfalls den Wegfall des Erziehungsgeldes auffangen und den eigenen notwendigen Selbstbehalt der Beklagten dauerhaft sichern.
Hahne Sprick Wagenitz Vézina Dose

Vorinstanzen:
AG Schweinfurt, Entscheidung vom 24.06.2003 - 1 F 950/02 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 15.01.2004 - 2 UF 192/03 -

Elterngeld wird im Laufe des Lebensmonats gezahlt, für den es bestimmt ist.

(1) Elterngeld wird als Basiselterngeld oder als Elterngeld Plus gewährt. Es kann ab dem Tag der Geburt bezogen werden. Basiselterngeld kann bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Elterngeld Plus kann bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats bezogen werden, solange es ab dem 15. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird. Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kann Elterngeld ab Aufnahme bei der berechtigten Person längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes bezogen werden.

(2) Elterngeld wird in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt. Der Anspruch endet mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfallen ist. Die Eltern können die jeweiligen Monatsbeträge abwechselnd oder gleichzeitig beziehen.

(3) Die Eltern haben gemeinsam Anspruch auf zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld. Ist das Einkommen aus Erwerbstätigkeit eines Elternteils in zwei Lebensmonaten gemindert, haben die Eltern gemeinsam Anspruch auf zwei weitere Monate Basiselterngeld (Partnermonate). Statt für einen Lebensmonat Basiselterngeld zu beanspruchen, kann die berechtigte Person jeweils zwei Lebensmonate Elterngeld Plus beziehen.

(4) Ein Elternteil hat Anspruch auf höchstens zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b. Ein Elternteil hat nur Anspruch auf Elterngeld, wenn er es mindestens für zwei Lebensmonate bezieht. Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 anzurechnende Leistungen oder nach § 192 Absatz 5 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes Versicherungsleistungen zustehen, gelten als Monate, für die dieser Elternteil Basiselterngeld nach § 4a Absatz 1 bezieht.

(5) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 beträgt der gemeinsame Anspruch der Eltern auf Basiselterngeld für ein Kind, das

1.
mindestens sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 13 Monatsbeträge Basiselterngeld;
2.
mindestens acht Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 14 Monatsbeträge Basiselterngeld;
3.
mindestens zwölf Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 15 Monatsbeträge Basiselterngeld;
4.
mindestens 16 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 16 Monatsbeträge Basiselterngeld.
Für die Berechnung des Zeitraums zwischen dem voraussichtlichen Tag der Entbindung und dem tatsächlichen Tag der Geburt ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt.
Im Fall von
1.
Satz 1 Nummer 1
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 13 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 16. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;
2.
Satz 1 Nummer 2
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 14 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 16. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 17. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;
3.
Satz 1 Nummer 3
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 15 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 17. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 18. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;
4.
Satz 1 Nummer 4
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 16 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 19. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird.

Unterhaltsverpflichtungen werden durch die Zahlung des Elterngeldes und vergleichbarer Leistungen der Länder nur insoweit berührt, als die Zahlung 300 Euro monatlich übersteigt. Soweit die berechtigte Person Elterngeld Plus bezieht, werden die Unterhaltspflichten insoweit berührt, als die Zahlung 150 Euro übersteigt. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Beträge vervielfachen sich bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl der geborenen Kinder. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen des § 1361 Absatz 3, der §§ 1579, 1603 Absatz 2 und des § 1611 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 31/04 Verkündet am:
12. April 2006
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Auch soweit Erziehungsgeld nach § 9 Satz 2 BErzGG als Einkommen des
Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen ist (hier: gegenüber dem Unterhaltsanspruch
minderjähriger Kinder), ist es unterhaltsrechtlich nur einzusetzen,
wenn und soweit dessen eigener (hier: notwendiger) Selbstbehalt sichergestellt
ist (im Anschluss an das Senatsurteil vom 15. März 2006 - XII ZR
30/04 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

b) Der seinen minderjährigen Kindern aus erster Ehe barunterhaltspflichtige
Elternteil, der aufgrund einer unterhaltsrechtlich zu akzeptierenden Rollenwahl
in seiner neuen Ehe die Haushaltsführung und Kinderbetreuung
übernommen hat, ist während des Bezugs von Erziehungsgeld regelmäßig
nicht zu einer Nebenerwerbstätigkeit verpflichtet (Fortführung des Senatsurteils
vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 191/98 - FamRZ 2001, 1065).
BGH, Urteil vom 12. April 2006 - XII ZR 31/04 - OLG Bamberg
AG Schweinfurt
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. April 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter
Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 15. Januar 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger begehrt von der Beklagten Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht.
2
Die Beklagte ist die Mutter der minderjährigen Kinder Ni., geboren am 18. Oktober 1991, und Na., geboren am 1. Juni 1995. Beide Kinder wohnten während der hier noch relevanten Zeit von Juni 2001 bis Mai 2004 bei ihrem Vater und wurden von diesem betreut.
3
Der Kläger erbrachte für die Tochter Ni. von September 2000 bis Oktober 2003 und für die Tochter Na. von November 2000 bis Mai 2004 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in unterschiedlicher Höhe. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2000 setzte er die Beklagte davon in Kenntnis und forderte sie zu Unterhaltszahlungen für die Kinder auf.
4
Die Beklagte erhielt seit November 2000 Arbeitslosenhilfe in Höhe von wöchentlich 176,61 DM und verdiente monatlich 310 DM anrechnungsfrei hinzu. Seit dem 4. Mai 2001 ist sie wieder verheiratet. Aus dieser Beziehung ist der am 7. Juni 2001 geborene Sohn R. hervorgegangen. Seit der Geburt dieses Kindes widmet sich die Beklagte der Kindererziehung und der Haushaltstätigkeit in ihrer neuen Ehe. Ihr Ehemann ist erwerbstätig und erzielte monatliche Einkünfte, die sich durchschnittlich im Jahre 2001 auf 1.715 €, im Jahre 2002 auf 1.741 € und im Jahre 2003 auf 1.762 € beliefen. Er ist neben der Beklagten und dem gemeinsamen Kind R. auch seiner 1987 geborenen Tochter K. unterhaltspflichtig.
5
Das Amtsgericht hat die auf Unterhaltszahlungen für die Zeit seit November 2000 gerichtete Klage mangels Leistungsfähigkeit der Beklagten abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Dagegen richtet sich die - vom Berufungsgericht zugelassene - Revision des Klägers, mit der er nur noch Unterhalt für die Zeit vom 7. Juni 2001 bis zum Ende der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz verlangt.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision hat keinen Erfolg.

A.

7
Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen, weil die Beklagte , abgesehen davon, dass sie ihrer Tochter Na. nur für einen Teil der Zeit Barunterhalt schulde, nicht leistungsfähig gewesen sei.
8
Ein - auf den Kläger übergegangener - Anspruch des minderjährigen Kindes Na. auf Barunterhalt scheide für die Zeit von November 2000 bis Mai 2001 schon deswegen aus, weil diese Tochter seinerzeit noch bei der Beklagten gewohnt habe und von ihr betreut worden sei. Der für die Unterhaltsbedürftigkeit darlegungs- und beweispflichtige Kläger habe den entsprechenden Vortrag der Beklagten lediglich mit Nichtwissen bestritten und keinen Beweis für die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Barunterhalt angetreten.
9
Außerdem sei die Beklagte während der gesamten Zeit des Bezugs von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz auch unter Berücksichtigung ihres Erziehungsgeldes nicht leistungsfähig gewesen.
10
Für die Zeit ab der Heirat der Beklagten und der Geburt ihres weiteren Kindes R. sei ihr ein fiktives Einkommen nicht mehr zurechenbar. Die Rollenverteilung in ihrer neuen Ehe sei nicht zu beanstanden, weil ihr Ehemann ein Einkommen erziele, welches die Beklagte im Hinblick auf ihre fehlende Berufsausbildung nicht erzielen könne. Die Beklagte sei zwar gehalten gewesen, die Betreuung des Kindes teilweise ihrem Ehemann zu überlassen, um im Rahmen einer ihr möglichen und zumutbaren Nebenbeschäftigung auch den Unterhalt ihrer beiden minderjährigen Kinder Ni. und Na. zu gewährleisten. Weil ihr Ehemann allerdings einem weiteren minderjährigen Kind unterhaltspflichtig sei und Ratenzahlungsverpflichtungen zu erfüllen habe, sei der notwendige Selbstbehalt der Ehegatten durch dessen Einkommen auch unter Berücksichtigung des von der Beklagten bezogenen Erziehungsgeldes nicht gewahrt. Ein möglicherweise erzielbares Nebeneinkommen der Beklagten habe allenfalls den Fehlbetrag zum Familienselbstbehalt abdecken können. Ein überschießendes Einkommen verbleibe der Beklagten deswegen nicht.
11
Das Erziehungsgeld der Beklagten sei wegen ihrer gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber den minderjährigen Kindern zwar als Einkommen zu berücksichtigen. Die Beträge seien aber nur dann anteilig für den Kindesunterhalt einzusetzen, wenn der notwendige Selbstbehalt der unterhaltspflichtigen Beklagten gewahrt sei. Die gegenteilige Auffassung des Oberlandesgerichts Thüringen überzeuge nicht und verkenne, dass mit der unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung des Erziehungsgeldes nach § 1603 Abs. 2 BGB kein bestimmter Verwendungszweck verbunden sei. Weil die Berücksichtigung des Erziehungsgeldes bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs minderjähriger Kinder in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte umstritten sei, hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen.

B.

12
Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Prüfung und den Angriffen der Revision stand.

I.

13
Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte auch während des Bezugs von Erziehungsgeld Unterhalt nicht unabhängig von ihrer Leistungsfähigkeit schuldet. Nach § 9 Satz 1 BErzGG werden Unterhaltsverpflichtungen durch die Zahlung des Erziehungsgeldes grundsätzlich nicht berührt. Nur in besonderen Ausnahmefällen, u.a. bei gesteigerter Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern nach § 1603 Abs. 2 BGB, ist das Erziehungsgeld als Einkommen zu berücksichtigen (§ 9 Satz 2 BErzGG). Zu- treffend ist das Berufungsgericht aber davon ausgegangen, dass sich aus dem Bezug des Erziehungsgeldes auch in solchen Fällen kein besonderer Verwendungszweck ergibt, der die Beklagte verpflichten würde, das Erziehungsgeld unabhängig von ihrer eigenen unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit an ihre gleichrangigen minderjährigen Kinder weiterzuleiten.
14
1. Allerdings wird die Frage, ob der barunterhaltspflichtige Elternteil das wegen der Geburt eines weiteren Kindes bezogene Erziehungsgeld ohne Rücksicht auf seinen eigenen Selbstbehalt an die gleichrangig unterhaltsberechtigten Kinder aus verschiedenen Ehen weiterleiten muss oder ob das Erziehungsgeld - wie anderes Einkommen des Unterhaltsschuldners - zunächst zur Deckung seines eigenen Selbstbehalts eingesetzt werden darf, in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte nicht einheitlich beantwortet.
15
Teilweise wird vertreten, der barunterhaltspflichtige Elternteil müsse sein Erziehungsgeld auch dann für den Unterhalt aller gleichrangigen Kinder verwenden , wenn ihm selbst nur noch weniger als der notwendige Selbstbehalt verbleibe. Wegen der "mangelnden Unterhaltsfunktion des Erziehungsgeldes" könne sich der Unterhaltsschuldner nicht darauf berufen, er benötige es für seinen eigenen Unterhalt (OLG Frankfurt FamRZ 1991, 594; OLG Jena FamRZ 1999, 1526).
16
Nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, dient das Erziehungsgeld hingegen zunächst der eigenen Bedarfsdeckung des Unterhaltspflichtigen. Zwar sei das Erziehungsgeld wegen der gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern (§ 1603 Abs. 2 BGB) nach § 9 Satz 2 BErzGG als Einkommen zu berücksichtigen; für den Unterhaltsanspruch der Kinder stehe es aber nur zur Verfügung, wenn und soweit der eigene notwendige Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen - ggf. durch Unterhaltsleistungen in der neuen Ehe - sichergestellt sei (KG KGR 2002, 146; OLG Brandenburg FamRZ 2002, 1497; OLG Dresden OLGR 2000, 426; OLG Nürnberg FamRZ 1998, 981 f. und 1994, 1402 f.; OLG Schleswig FamRZ 1989, 997; vgl. auch Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 2 Rdn. 177).
17
2. Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an.
18
Nach § 9 Satz 1 BErzGG werden Unterhaltsverpflichtungen durch die Zahlung des Erziehungsgeldes und anderer vergleichbarer Leistungen der Länder nicht berührt. Das Erziehungsgeld hat keine Lohnersatzfunktion, sondern wird auch an Eltern gezahlt, die zuvor nicht erwerbstätig waren. Somit dient es sozialpolitischen Zielen und soll zugleich einen finanziellen Anreiz für die Kindererziehung schaffen. Lediglich in besonderen Ausnahmefällen, wie z.B. im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen oder ihnen nach § 1603 Abs. 2 BGB gleichgestellten Kindern, ist das Erziehungsgeld als Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. Diese unterhaltsrechtliche Berücksichtigung der Einkünfte aus Erziehungsgeld ändert aber nichts daran, dass die Einkünfte dem Elternteil zur Verfügung stehen, um ihm die Pflege und Erziehung des Kindes zu ermöglichen (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 161, 124, 129 f. = FamRZ 2005, 347, 348 f.). Auch in solchen Fällen darf das Erziehungsgeld deswegen vorrangig zum notwendigen Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen verwendet werden.
19
Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats entfällt eine Unterhaltspflicht , soweit der Unterhaltsschuldner infolge seiner Unterhaltsleistungen selbst sozialhilfebedürftig würde. Schon aus verfassungsrechtlichen Gründen muss dem Unterhaltspflichtigen jedenfalls der Betrag verbleiben, der seinen eigenen Lebensbedarf nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen sicherstellt. Die finanzielle Leistungsfähigkeit endet dort, wo der Unterhaltspflichtige nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 15. März 2006 - XII ZR 30/04 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt m.w.N.). Diese Grenze der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist stets zu beachten , und zwar unabhängig davon, woraus die eigenen Einkünfte des Unterhaltspflichtigen herrühren.
20
Bei der Bemessung dieses - auch verfassungsrechtlich zu beachtenden - Mindestselbstbehalts ist es dem Tatrichter nicht verwehrt, sich an Erfahrungsund Richtwerte anzulehnen, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände eine Abweichung gebieten. Dabei haben die Gerichte allerdings die gesetzlichen Vorgaben zu beachten, die sich insbesondere aus dem Wesen der Unterhaltspflicht und der Rangfolge des Anspruchs im Verhältnis zu anderen Unterhaltsberechtigten ergeben (Senatsurteil vom 7. Dezember 1988 - IVb ZR 15/88 - FamRZ 1989, 272 f.). Deswegen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Gerichte dem gegenüber minderjährigen Kindern unterhaltspflichtigen Elternteil im Hinblick auf den Vorrang nach § 1609 Abs. 1 BGB und die gesteigerte Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB lediglich einen notwendigen Selbstbehalt belassen, der für den Regelfall nur wenig oberhalb des eigenen Existenzminimums liegt. Dieser - unterste - Selbstbehalt muss dem Unterhaltspflichtigen allerdings auf jeden Fall verbleiben (vgl. BVerfG FamRZ 2001, 541).

II.

21
Soweit das Berufungsgericht die Beklagte selbst unter Berücksichtigung ihres Erziehungsgeldes nicht für leistungsfähig erachtet hat, hält auch dies den Angriffen der Revision stand.
22
1. Ein fiktives Einkommen aus vollzeitiger Erwerbstätigkeit kann der Beklagten schon deswegen nicht zugerechnet werden, weil ihre Rollenwahl als Hausfrau und Mutter in der neuen Ehe unterhaltsrechtlich nicht zu beanstanden ist und sie deswegen an einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit gehindert war.
23
a) Zwar entfällt nach ständiger Rechtsprechung des Senats die unterhaltsrechtliche Verpflichtung zur Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern nicht ohne weiteres dadurch , dass der Unterhaltspflichtige eine neue Ehe eingegangen ist und darin im Einvernehmen mit seinem Ehegatten allein die Haushaltsführung übernommen hat. Allerdings können die Ehegatten nach § 1356 Abs. 1 BGB die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen regeln und sie dabei einem von ihnen allein überlassen. Unterhaltsrechtlich entlastet die Haushaltsführung den Ehegatten jedoch nur gegenüber den Mitgliedern der durch die Ehe begründeten neuen Familie und auch dies nur im Regelfall. Minderjährigen unverheirateten Kindern aus einer früheren Ehe, die nicht innerhalb der neuen Familie leben , kommt die Haushaltsführung in dieser Familie weder unmittelbar noch mittelbar zugute. Da diese Kinder den Mitgliedern der neuen Familie unterhaltsrechtlich nicht nachstehen (§ 1609 Abs. 1 BGB), darf sich der unterhaltspflichtige Ehegatte nicht ohne weiteres auf die Sorge für die Mitglieder seiner neuen Familie beschränken. Wenn - wie im vorliegenden Fall - in der neuen Ehe ein betreuungsbedürftiges Kind geboren ist, ändert sich im Grundsatz nichts daran, dass die Unterhaltsansprüche der minderjährigen unverheirateten Kinder aus den verschiedenen Ehen gleichrangig sind und der Unterhaltspflichtige seine Arbeitskraft zum Unterhalt aller Kinder einsetzen muss. Das gilt auch dann, wenn - wie hier - die Mutter barunterhaltspflichtig ist und in ihrer neuen Ehe die Kindererziehung übernommen hat (Senatsurteil vom 7. Oktober 1981 - IVb ZR 610/80 - FamRZ 1982, 25, 26 f.).
24
Wenn der Unterhaltspflichtige in der früheren Ehe erwerbstätig war und diese Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Rollenwechsels zugunsten der Haushaltsführung und Kinderbetreuung in der neuen Ehe aufgegeben hat, kann der Rollentausch und die sich daraus ergebende Minderung der Erwerbseinkünfte unterhaltsrechtlich nur dann akzeptiert werden, wenn wirtschaftliche Gesichtspunkte oder sonstige Gründe von gleichem Gewicht, die einen erkennbaren Vorteil für die neue Familie mit sich bringen, im Einzelfall den Rollentausch rechtfertigen. Allerdings kann die Möglichkeit, in der neuen Ehe durch den Rollentausch eine Erhöhung des wirtschaftlichen Lebensstandards und eine Verbesserung der eigenen Lebensqualität zu erreichen, dann nicht mehr ohne weiteres als Rechtfertigung dienen, wenn sie gleichzeitig dazu führt, dass sich der Unterhaltspflichtige gegenüber dem Berechtigten auf seine damit einhergehende Leistungsunfähigkeit berufen und damit dessen bisherigen Lebensstandard verschlechtern kann. Die Kinder aus erster Ehe müssen eine Einbuße ihrer Unterhaltsansprüche also nur dann hinnehmen, wenn das Interesse des Unterhaltspflichtigen und seiner neuen Familie an der Aufgabenverteilung ihr eigenes Interesse an der Beibehaltung ihrer bisherigen Unterhaltssicherung deutlich überwiegt (Senatsurteil vom 13. März 1996 - XII ZR 2/95 - FamRZ 1996, 796, 797). Nur in solchen Fällen ist auch der andere Ehegatte nicht verpflichtet, insoweit auf die Unterhaltspflicht seines Partners außerhalb der Ehe Rücksicht zu nehmen, zum Nachteil seiner Familie eine Erwerbstätigkeit zu unterlassen und stattdessen die Kinderbetreuung zu übernehmen (BGHZ 75, 272, 275 ff. = FamRZ 1980, 43 f.).
25
Nach dieser Rechtsprechung ist die Beklagte nicht zur Aufnahme einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit verpflichtet. Denn sie hatte schon in ihrer ersten Ehe die Haushaltstätigkeit und Kindererziehung übernommen und war deswegen seit der Geburt ihrer Kinder Ni. und Na. in den Jahren 1991 und 1995 keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Die Rollenwahl der Beklagten in ihrer zweiten Ehe ist aber auch deswegen unterhaltsrechtlich nicht zu beanstanden, weil ihr Ehemann ein erheblich höheres Einkommen erzielt, als die Beklagte in Anbetracht ihrer fehlenden Berufsausbildung erlangen könnte.
26
b) Neben ihrer unterhaltsrechtlich hinzunehmenden Kindererziehung und Haushaltstätigkeit war die Beklagte grundsätzlich nicht verpflichtet, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, das ihr - unter Berücksichtigung ihres eigenen notwendigen Selbstbehalts - Unterhaltsleistungen an ihre Kinder ermöglichte.
27
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lebte die im Juni 1995 geborene Tochter Na. bis einschließlich Mai 2001 im Haushalt der Beklagten und wurde von ihr betreut. Am 7. Juni 2001 wurde in der neuen Ehe der Beklagten das Kind R. geboren, das sie seitdem betreut und erzieht. Nach der Rechtsprechung des Senats muss sich ein Ehegatte, wenn er selbst Unterhalt begehrt , im Regelfall nicht auf eine eigene Erwerbstätigkeit verweisen lassen, solange er ein Kind betreut, das noch nicht acht Jahre alt ist (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 1. März 2006 - XII ZR 157/03 - zur Veröffentlichung bestimmt m.w.N.). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass ein schulpflichtiges Kind in den ersten Schuljahren erfahrungsgemäß noch einer verstärkten Beaufsichtigung und Fürsorge bedarf, die auch nicht auf bestimmte Zeitabschnitte eines Tages beschränkt ist (Wendl/Pauling aaO § 4 Rdn. 72). Das hinderte die Beklagte schon an einer Haupterwerbstätigkeit bis zum Auszug der seinerzeit noch nicht sechs Jahre alten Tochter Na. im Mai 2001. Für die hier nur noch relevante Zeit ab der Geburt des Kindes R. gilt dies in besonderem Maße, weil neben der Erziehung eines Kleinstkindes keine nennenswerte Berufstätigkeit in Betracht kommt.
28
Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts hätte die Beklagte , auch wenn sie sich um eine Berufstätigkeit bemüht hätte, am Arbeits- markt kein Einkommen erzielen können, das ihr unter Wahrung ihres eigenen notwendigen Selbstbehalts Unterhaltsleistungen an ihre Kinder aus erster Ehe ermöglicht hätte. Auch das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Beklagte konnte ohnehin nur in einem ungelernten Beruf arbeiten, weil sie ihre Berufsausbildung als Verkäuferin abgebrochen und seit der Geburt ihrer ersten Tochter nur noch Nebentätigkeiten ausgeübt hatte. Zudem war sie erneut schwanger, so dass die Beschäftigungsverbote nach §§ 3, 4 MuSchG zu beachten waren. Unabhängig davon, ob die Beklagte nach arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet gewesen wäre, ihre Schwangerschaft zu offenbaren (BAGE 104, 304), wäre sie jedenfalls nicht zur Aufnahme einer die Schwangerschaft beeinträchtigenden Beschäftigung i.S. von § 4 Abs. 2 Nr. 3 MuSchG verpflichtet gewesen. Und schon vor dem Auszug der Tochter Na. galt das generelle Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 2 MuSchG, welches eine Berufstätigkeit der Schwangeren in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung ohne ihre ausdrückliche Zustimmung untersagt.
29
c) Weil die Beklagte neben der Erziehung ihrer minderjährigen Kinder kein Einkommen aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit erzielen konnte, ist ihr ab der Geburt des Kindes R. auch kein entsprechendes, fiktives Mutterschaftsgeld nach § 13 MuSchG i.V. mit § 200 RVO zurechenbar.
30
2. Auf der Grundlage der unterhaltsrechtlich hinzunehmenden Rollenwahl in ihrer neuen Ehe sind der Beklagten auch nach der so genannten Hausmannrechtsprechung des Senats keine (fiktiven) Einkünfte zurechenbar, die gemeinsam mit ihrem Anspruch auf Familienunterhalt ihren notwendigen Selbstbehalt überschreiten und somit für Unterhaltszahlungen eingesetzt werden könnten.
31
a) Schon für Fälle der Geschwistertrennung, wie sie hier bezüglich der beiden aus erster Ehe hervorgegangenen Töchter für die Zeit bis Mai 2001 vorlag , wird in Rechtsprechung und Literatur wegen des Gleichrangs aller minderjährigen Kinder eine Beschäftigungspflicht beider Eltern nach den Grundsätzen der so genannten Hausmannrechtsprechung verlangt (vgl. Wendl/Scholz aaO § 2 Rdn. 309 ff., 315). Das gilt erst recht für die Zeit ab der Geburt des Sohnes R. in der neuen Ehe der Beklagten. Denn nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. dazu BVerfG FamRZ 1985, 143) trifft den wiederverheirateten barunterhaltspflichtigen Ehegatten ungeachtet seiner Pflichten aus der neuen Ehe und selbst dann, wenn die Rollenwahl in dieser Ehe nicht zu beanstanden ist, eine Obliegenheit, erforderlichenfalls durch Aufnahme eines Nebenerwerbs zum Unterhalt von minderjährigen, unverheirateten Kindern aus der früheren Ehe beizutragen. Der neue Ehepartner hat die Erfüllung dieser Obliegenheit nach dem Rechtsgedanken des § 1356 Abs. 2 BGB zu ermöglichen, zumal bei der Aufgabenverteilung in der neuen Ehe die beiderseits bekannte Unterhaltslast gegenüber Kindern aus früheren Ehen berücksichtigt werden muss (Senatsurteil vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 191/98 - FamRZ 2001, 1065, 1066).
32
Die Leistungsfähigkeit des wiederverheirateten Elternteils wird insoweit - neben vorhandenen Einkünften - durch seine Erwerbsfähigkeit bestimmt. Dabei richtet sich der Umfang der Erwerbsobliegenheit maßgeblich nach den bestehenden Unterhaltspflichten ohne Berücksichtigung des eigenen Unterhaltsbedarfs , wenn und soweit der Eigenbedarf des haushaltsführenden Ehegatten durch den Unterhalt gesichert ist, den ihm sein Ehegatte nach Maßgabe der §§ 1360, 1360 a BGB schuldet (Senatsurteil vom 12. November 2003 - XII ZR 111/01 - FamRZ 2004, 364). Auch wenn der wiederverheiratete Elternteil in der neuen Ehe die ihn hier treffende Verpflichtung, durch Arbeit zum Familienunterhalt beizutragen, grundsätzlich durch die Führung des Haushalts erfüllt (vgl. § 1360 Satz 2 BGB), ist er doch gehalten, die häusliche Tätigkeit auf ein Maß zu beschränken, welches ihm erlaubt, eine Nebentätigkeit aufzunehmen, um seiner Barunterhaltspflicht gegenüber den minderjährigen Kindern aus der früheren Ehe nachkommen zu können (Senatsurteil vom 13. März 1996 aaO).
33
b) Der Umstand der Wiederverheiratung des barunterhaltspflichtigen Elternteils ist also unterhaltsrechtlich beachtlich, weil sein eigener notwendiger Selbstbehalt ab diesem Zeitpunkt ggf. durch den Anspruch auf Familienunterhalt gedeckt sein kann. So wie die Wiederheirat dazu führen kann, dass sich das ersteheliche Kind eine Schmälerung seines Unterhaltsanspruchs als Folge des Hinzutritts weiterer minderjähriger Kinder aus der neuen Ehe des Barunterhaltspflichtigen entgegenhalten lassen muss, kann sich die Wiederverheiratung also auch zum Vorteil des erstehelichen Kindes auswirken. Da das Gesetz in § 1603 BGB auf die tatsächlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen abstellt und seine Unterhaltspflicht danach bemisst, ob und inwieweit er imstande ist, den begehrten Unterhalt ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu gewähren, ist so die Sicherstellung des eigenen Unterhalts der Beklagten in der neuen Ehe zu berücksichtigen (Senatsurteile vom 18. Oktober 2000 aaO, 1067 f., vom 20. März 2002 - XII ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742 und vom 12. November 2003 aaO).
34
Zwar lässt sich der in einer intakten Ehe bestehende Anspruch auf Familienunterhalt gemäß §§ 1360, 1360 a BGB, der den notwendigen Selbstbehalt der barunterhaltspflichtigen Beklagten absichern könnte, nicht ohne weiteres nach den zum Ehegattenunterhalt für Trennung und Scheidung entwickelten Grundsätzen bemessen. Denn er ist nach seiner Ausgestaltung nicht auf die Gewährung einer - frei verfügbaren - laufenden Geldrente für den jeweils anderen Ehegatten, sondern vielmehr als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet, dass jeder von ihnen seinen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion leistet. Seinem Umfang nach umfasst er gemäß § 1360 a BGB alles, was für die Haushaltsführung und die Deckung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und der gemeinsamen Kinder erforderlich ist. Sein Maß bestimmt sich aber nach den ehelichen Lebensverhältnissen, so dass § 1578 BGB als Orientierungshilfe herangezogen werden kann. Es begegnet deshalb keinen Bedenken, den im vorliegenden Fall maßgeblichen Anspruch auf Familienunterhalt in einem Geldbetrag zu veranschlagen und diesen in gleicher Weise wie den Unterhaltsbedarf des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten zu ermitteln (Senatsurteil vom 29. Oktober 2003 - XII ZR 115/01 - FamRZ 2004, 24, 25).
35
Auf der Grundlage seines unterhaltsrelevanten Einkommens, seiner Unterhaltspflichten gegenüber dem gemeinsamen Kind R. und einem weiteren minderjährigen Kind sowie seiner Kreditverpflichtungen war der Ehemann der Beklagten nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts aber allenfalls in der Lage, den notwendigen Selbstbehalt der Beklagten bis auf einen Fehlbetrag von monatlich 300 € sicherzustellen. Soweit das Berufungsgericht dabei einen aus den (gekürzten) notwendigen Selbstbehalten der neuen Ehegatten ermittelten Familienselbstbehalt berücksichtigt hat, beschwert das den Kläger jedenfalls nicht.
36
c) Der Revision ist zwar einzuräumen, dass bei bestehender Ehe beiden Ehegatten gleichermaßen die Verpflichtung obliegt, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten (§ 1360 Satz 1 BGB). Die Unterhaltspflicht der Ehegatten ist mithin eine wechselseitige; jeder Ehegatte ist gegenüber dem anderen zugleich Unterhaltsberechtigter und Unterhaltsverpflichteter. Dem Grundgedanken des § 1360 BGB entspricht es deswegen, dass die Last des Familienunterhalts von den Ehegatten gemeinsam getragen wird. Dabei kann der Verpflichtete im Verhältnis zu seinem Partner seinen Beitrag zum Familienunterhalt nicht unter Hinweis darauf verweigern, er sei ohne Gefährdung seines Eigenbedarfs zur Unterhaltsleistung nicht in der Lage. Ein solches Verhalten wäre dem ehegemeinschaftlichen Prinzip fremd und widerspräche der familienrechtlichen Unterhaltsregelung (BVerfG FamRZ 1984, 346, 350).
37
Dieser Gedanke lässt sich allerdings nicht in gleicher Weise auf Unterhaltspflichten übertragen, die nur einen der Ehegatten treffen. Anderenfalls würde der den erstehelich geborenen Kindern nicht unterhaltspflichtige zweite Ehemann über seine Verpflichtung zum Familienunterhalt mittelbar stets auch den Unterhalt dieser Kinder sichern. Weil der neue Ehemann den aus erster Ehe seiner Ehefrau hervorgegangenen Kindern nicht unterhaltspflichtig ist, trifft ihn insoweit auch keine gesteigerte Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB. Ist der neue Ehemann der Beklagten aber nicht gesteigert unterhaltspflichtig, kann auch im Rahmen des geschuldeten Familienunterhalts sein Ehegattenselbstbehalt nicht unberücksichtigt bleiben. Nur im Rahmen des dann noch geschuldeten Familienunterhalts wäre der eigene notwendige Selbstbehalt der Beklagten gegenüber den Unterhaltsansprüchen ihrer Kinder sichergestellt (vgl. zum rechtsähnlichen Problem der Leistungsfähigkeit beim Elternunterhalt Senatsurteile vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 122/00 - FamRZ 2004, 366, 367 ff., vom 17. Dezember 2003 - XII ZR 224/00 - FamRZ 2004, 370, 372 und vom 28. Januar 2004 - XII ZR 218/01 - FamRZ 2004, 795, 797 f.).
38
Darauf, ob dem neuen Ehegatten in solchen Fällen stets der volle Ehegattenselbstbehalt verbleiben muss (zur Bemessung vgl. Senatsurteil vom 15. März 2006 aaO), kommt es hier aber nicht an. Denn nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Oberlandesgerichts bleibt selbst auf der Grundlage eines Familienselbstbehalts, der beiden neuen Ehegatten nur ihren (sogar gekürzten) notwendigen Selbstbehalt belässt, noch ein Fehlbetrag von monatlich 300 €. Das beschwert den Kläger jedenfalls nicht.
39
d) Der notwendige Selbstbehalt der Beklagten gegenüber den Unterhaltsansprüchen ihrer Kinder aus erster Ehe war durch ihren Anspruch auf Familienunterhalt deswegen allenfalls bis auf einen Betrag in Höhe von 300 € monatlich gedeckt. Nach den ebenfalls zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts standen deswegen sowohl das Erziehungsgeld der Beklagten während der ersten zwei Jahre des in zweiter Ehe geborenen Kindes als auch (fiktive) Einkünfte der Beklagten aus einer Nebentätigkeit nicht für Unterhaltsansprüche der Kinder Ni. und Na. zur Verfügung. Denn sie konnten - neben dem Anspruch auf Familienunterhalt - allenfalls den eigenen notwendigen Selbstbehalt der Beklagten wahren.
40
Während der ersten zwei Jahre seit der Geburt des Kindes R., in denen die Beklagte Erziehungsgeld erhielt, war sie nicht verpflichtet, neben der Betreuung des Kleinkindes aus der neuen Ehe eine Nebenerwerbstätigkeit auszuüben. Dem steht schon entgegen, dass minderjährige Kinder bis zum Alter von jedenfalls zwei Jahren regelmäßig ständiger Aufsicht und Betreuung bedürfen , die auch der neue Ehegatte unter Berücksichtigung seiner eigenen Erwerbstätigkeit nicht in dem erforderlichen Umfang sicherstellen kann. Dem Gleichrang der Unterhaltsansprüche aller Kinder aus verschiedenen Beziehungen trägt für diesen Zeitraum schon § 9 Satz 2 BErzGG Rechnung. Denn während das Erziehungsgeld grundsätzlich bei der Bemessung von Unterhaltsverpflichtungen unberücksichtigt bleibt, ist es wegen der gesteigerten Unterhaltsverpflichtung gegenüber den minderjährigen Kindern aus erster Ehe als Einkommen zu berücksichtigen. Für die Zeit seines Bezugs ersetzt das Erziehungsgeld somit im Interesse der Betreuung des neugeborenen Kindes die sonst ggf. bestehende Erwerbspflicht des barunterhaltspflichtigen Ehegatten (vgl. auch Wendl/Scholz aaO § 2 Rdn. 177, 181).
41
Für die Zeit ab Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes R. am 7. Juni 2003 ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte allenfalls ein Nebeneinkommen in Höhe von 300 € monatlich erzielen könnte. Wegen der fehlenden Berufsausbildung der Beklagten und des Alters des zu betreuenden Kindes R. ist dagegen revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Ein solches Einkommen könnte somit allenfalls den Wegfall des Erziehungsgeldes auffangen und den eigenen notwendigen Selbstbehalt der Beklagten dauerhaft sichern.
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Vorinstanzen:
AG Schweinfurt, Entscheidung vom 24.06.2003 - 1 F 950/02 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 15.01.2004 - 2 UF 192/03 -