Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 21. Sept. 2016 - 13 UF 257/16

ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2016:0921.13UF257.16.0A
published on 21/09/2016 00:00
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 21. Sept. 2016 - 13 UF 257/16
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Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 05.04.2016, Aktenzeichen 191 F 502/15, abgeändert und der Antrag abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragstellerin.

3. Der Verfahrenswert wird auf 4.176,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin ist die Mutter des Antragsgegners, der im Haushalt seines Vaters lebt. Mit Jugendamtsurkunde vom 31.10.2013, Stadtverwaltung …[Z], Urkundenregister Nr. 256/2013, hatte die Antragstellerin sich zur Zahlung des Mindestunterhaltes für Antragsteller verpflichtet.

2

Im vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin Abänderung ihrer Unterhaltsverpflichtung dahingehend, dass sie dem Antragsgegner ab Rechtshängigkeit keinen Kindesunterhalt schuldet.

3

Bei Errichtung der Jugendamtsurkunde arbeitete die Antragstellerin Teilzeit (30 h/Woche) für die Firma …[A] und erzielte daraus ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 1.362,84 € (Bl. 5).

4

Zwischenzeitlich ist sie Mutter des weiteren Kindes ...[B], geboren am ...02.2015, geworden. Aus Anlass der Geburt dieses Kindes hat sie bei ihrem Arbeitgeber eine zweijährige Elternzeit beantragt, die nicht rückgängig gemacht werden kann (Bl. 67). Sie begehrt deshalb mit Antrag vom 04.09.2015 die Abänderung des Unterhaltstitels und Fortfall ihrer Unterhaltsverpflichtung ab Rechtshängigkeit. Der Abänderungsantrag wurde dem Antragsgegner am 20.11.2015 zugestellt (Bl. 53).

5

Die Antragstellerin beruft sich auf mangelnde Leistungsfähigkeit und führt dazu aus:

6

Bis zum 31.01.2016 bezog sie Elterngeld in Höhe von 760,53 € monatlich (Bl. 6), seitdem erhalte ihr Lebensgefährte Aufstockungsleistungen des Jobcenters in Höhe von 560,00 € monatlich. Ihr Lebensgefährte und Vater des Kindes ...[B] arbeite für die ...[C] AG (einem Personaldienstleister) in einem Zweischichtbetrieb und erziele daraus ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 1.159,86 € (Bl. 20-46). Er sei einem weiteren Kind gegenüber unterhaltspflichtig. Für seinen Sohn ...[D], geboren am ...04.2007, zahle er aufgrund Zwischenvergleich vor dem Amtsgericht Andernach, Aktenzeichen 72 F 573/14, derzeit monatlich 65,10 € Kindesunterhalt.

7

Die Antragstellerin macht geltend, dass ihr aufgrund der Schichttätigkeit ihres Lebensgefährten die Aufnahme einer anderweitigen Tätigkeit nicht möglich sei. Ein Betreuungsplatz in der Kinderkrippe stehe ihr, da sie derzeit nicht berufstätig sei, nicht zur Verfügung. Ohne Betreuungsplatz finde sie jedoch keine Arbeit.

8

Mit der Begründung, es sei vertretbar, dass die Antragstellerin eine zweijährige Elternzeit in Anspruch nehme, hat das Amtsgericht dem Abänderungsbegehren mit Wirkung ab dem 01.11.2015 bis zum 31.01.2017 stattgegeben.

9

Hiergegen wendet sich der Antragsgegner. Er ist der Auffassung, es gebe keine anerkennenswerten Gründe für die Inanspruchnahme der Elternzeit durch die Antragstellerin. Durch ihre Rollenwahl innerhalb der neuen Familie verletze sie ihre unterhaltsrechtlichen Obliegenheiten. Aufgrund ihrer gesteigerten Erwerbsobliegenheit müsse sie weiter einer Erwerbstätigkeit nachgehen, wobei die von ihr zu fordernde vollschichtige Erwerbstätigkeit auch nach der Geburt des neuen Kindes ausreiche, um den Mindestunterhalt sicher zu stellen.

10

Die Antragstellerin verteidigt die amtsgerichtliche Entscheidung.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen.

II.

12

Die statthafte und zulässige Beschwerde des Antragsgegners (§§ 58 ff, 117 FamFG) hat in der Sache Erfolg. Die Antragstellerin ist dem Antragsgegner gegenüber nach §§ 1601, 1603 Abs. 2 BGB weiterhin zur Zahlung des Mindestunterhaltes nach § 1612 a BGB verpflichtet.

13

Der Antrag auf Abänderung der Jugendamtsurkunde ist zwar nach § 239 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 FamFG zulässig, jedoch im Ergebnis nicht begründet.

14

Auf mangelnde Leistungsfähigkeit (§ 239 Abs. 2 FamFG i. V. m. § 1603 Abs. 1 BGB) kann die Antragstellerin sich trotz der Geburt des weiteren Kindes...[B] nicht berufen, denn sie hat diese durch die Inanspruchnahme der 2-jährigen Elternzeit selbst herbeigeführt und verletzt durch die Rollenwahl innerhalb ihrer neuen Familie unterhaltsrechtliche Obliegenheiten.

1.

15

Der Antragsgegner ist unterhaltsbedürftig (§ 1602 BGB). Er ist 14 Jahre alt und ohne Einkommen, denn er besucht noch die Schule. Nach § 1612a Abs. 1 S. 1 BGB kann er daher grundsätzlich von der Antragstellerin den Mindestunterhalt verlangen. Diese ist ihm gegenüber barunterhaltspflichtig, das sie nicht mit ihm in einem Haushalt lebt. Demgegenüber erfüllt der Vater des Antragsgegners die ihm obliegende Unterhaltspflicht hier durch Pflege und Erziehung.

2.

16

Die Antragstellerin ist aufgrund ihrer aktuellen Einkommenssituation zur Zahlung des Mindestunterhaltes nicht leistungsfähig. Bis einschließlich Januar 2016 bezog sie Elterngeld in Höhe von 760,53 € monatlich, seitdem erhält ihr Lebensgefährte für sie ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 560,00 € monatlich. Dieses Einkommen liegt auf jeden Fall unter dem notwendigen Selbstbehalt der Antragstellerin von derzeit 792,00 €, wobei die Vorteile des Zusammenlebens mit dem Lebensgefährten (Ziffer 21.5 KoL) bereits berücksichtigt sind. Ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB scheidet aufgrund der Einkommenssituation des Lebensgefährten und dessen Unterhaltsverpflichtung gegenüber...[B] und einem weiteren Kind ersichtlich aus.

3.

17

Jedoch ist es der Antragstellerin verwehrt, sich gegenüber dem Antragsgegner auf ihre Leistungsunfähigkeit zu berufen, denn sie hat diese durch die Inanspruchnahme der Elternzeit vorwerfbar herbeigeführt.

a.

18

Zwar hat der Bundesgerichtshof in den von der Antragstellerin angeführten Entscheidungen (Urteil vom 12.04.2006, XII ZR 31/04, FamRZ 2006, 1010; Beschluss vom 11.02.2015, XII ZB 181/14, FamRZ 2015, 738) anerkannt, dass die Inanspruchnahme einer zweijährigen Elternzeit nicht grundsätzlich gegen unterhaltsrechtliche Obliegenheiten verstößt, auch wenn damit eine vorübergehende Minderung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit gegenüber den älteren Kindern einhergeht. Auch eine Nebentätigkeit könne dem betreuenden Elternteil während dieser Zeit grundsätzlich nicht abverlangt werden.

b.

19

Voraussetzung ist allerdings, dass die Rollenwahl innerhalb der neuen Familie unterhaltsrechtlich zu akzeptieren ist.

20

Wenn in der neuen Beziehung ein betreuungsbedürftiges Kind geboren ist, ändert sich im Grundsatz nichts daran, dass die Unterhaltsansprüche der minderjährigen unverheirateten Kinder aus den verschiedenen Beziehungen gleichrangig sind und der Unterhaltspflichtige seine Arbeitskraft zum Unterhalt aller Kinder bestmöglich einsetzen muss. Das gilt auch dann, wenn - wie hier - die Mutter barunterhaltspflichtig ist und in ihrer neuen Familie die Kindererziehung übernommen hat (BGH, Urteil vom 07.10.1981, IVb ZR 610/80, FamRZ 1982, 25, 26 f). Die Mutter darf sich in diesen Fällen nicht ohne Weiteres auf die Betreuung des aus der aktuellen Verbindung hervorgegangenen Kindes beschränken, sondern nur dann, wenn wirtschaftliche Gesichtspunkte oder sonstige Gründe von gleichem Gewicht, die einen erkennbaren Vorteil für die neue Familie mit sich bringen, im Einzelfall die Rollenwahl rechtfertigen. Dabei kann die Möglichkeit, [durch die konkrete Rollenwahl] eine Erhöhung des wirtschaftlichen Lebensstandards [der neuen Familie] und eine Verbesserung der eigenen Lebensqualität zu erreichen, jedoch dann nicht mehr ohne weiteres als Rechtfertigung dienen, wenn sie gleichzeitig dazu führt, dass sich der Unterhaltspflichtige gegenüber dem Berechtigten auf seine damit einhergehende Leistungsunfähigkeit berufen und damit dessen bisherigen Lebensstandard verschlechtern kann. Die Kinder aus einer früheren Verbindung müssen eine Einbuße ihrer Unterhaltsansprüche vielmehr nur dann hinnehmen, wenn das Interesse des Unterhaltspflichtigen und seiner neuen Familie an der Aufgabenverteilung ihr eigenes Interesse an der Beibehaltung ihrer bisherigen Unterhaltssicherung deutlich überwiegt (BGH, FamRZ 2006, 1827 [1828] und FamRZ 2006, 1010 [1012]; BGH, Beschluss vom 11.02.2015, XII ZB 181/14, FamRZ 2015, 738-740, Rn. 15-17 m. w. Nachw.)

21

In den zitierten Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof die Rollenwahl nur deshalb akzeptiert, weil der neue Ehemann/Lebensgefährte der barunterhaltspflichtigen Kindesmutter ein deutlich höheres Einkommen erzielte und eine Tätigkeit ausübte, bei der der berufliche Wiedereinstieg ungleich schwerer möglich war. Im zuletzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war der Lebensgefährte der Kindesmutter im Außenhandel provisionsabhängig beschäftigt, so dass ihm durch die Unterbrechung seiner Tätigkeit der Verlust seines Kundenstammes und dauerhafte Einkommenseinbußen drohten.

c.

22

Gemessen an diesen Maßstäben ist die Entscheidung der Antragstellerin, im Zusammenhang mit der Geburt ihres weiteren Kindes Elternzeit in Anspruch zu nehmen, unterhaltsrechtlich zu beanstanden. Die Antragstellerin schuldet nach § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB ihren beiden Kindern - dem Antragsgegner und...[B] - den bestmöglichen Einsatz ihrer Arbeitskraft.

23

Hier hat die Antragstellerin vor Inanspruchnahme der Elternzeit aus einer Teilzeittätigkeit (30h/Woche = 75%) bereits im Jahre 2012/2013 ein Nettoeinkommen von rund 1.362,00 € erzielt. Die Antragstellerin steht dabei seit April 1998 in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis beim ...[A]-Konzern. Demgegenüber erzielt ihr Lebensgefährte aus einer nahezu vollschichtigen Tätigkeit bei der ...[C] AG ein durchschnittliches Nettoeinkommen von nur 1.160,00 €. Da beide Partner gegenüber jeweils einem minderjährigen Kind aus ihren früheren Beziehungen unterhaltspflichtig sind, war es wirtschaftlich unvernünftig, dass die Antragstellerin als besser verdienender Elternteil die Elternzeit in Anspruch nahm. Dem damit verbundenen höheren Elterngeld stehen deutlichere Einbußen beim Familieneinkommen gegenüber. Daher durfte die Antragstellerin ihre Erwerbstätigkeit trotz der Geburt eines weiteren Kindes nicht aufgeben, sondern hätte die Kinderbetreuung ihrem Lebensgefährten übertragen müssen. Dass dieser dazu nicht in der Lage wäre, ist weder ersichtlich, noch vorgetragen. Vielmehr entspricht es der grundsätzlichen Gleichberechtigung von Mann und Frau, dass auch Väter Erziehungs- und Betreuungsaufgaben wahrnehmen. Gerade mit der Einführung des Elterngeldes sollte ein Anreiz geschaffen werden, dass mehr Väter diese Aufgaben übernehmen.

d.

24

Unterhaltsrechtlichen Obliegenheiten hätte es entsprochen, wenn die Antragstellerin ihre bisherige Tätigkeit nicht nur beibehalten, sondern auf den Umfang einer vollschichtigen Tätigkeit ausgeweitet hätte.

25

Dabei kann - auch wenn auf der bisherigen Arbeitsstelle eine Ausweitung des Tätigkeitsumfangs nicht möglich sein sollte - von einem fiktiven Nettoeinkommen von wenigstens 1.780,00 € monatlich ausgegangen werden. Denn aufgrund der zwischenzeitlichen Einkommenssteigerungen, die der Senat auf 2% jährlich schätzt, dürfte die Antragstellerin in ihrer Haupttätigkeit (30 h/Woche) mittlerweile rund 1.370 €/mtl. netto verdienen. Aufgrund der vorgetragenen Arbeitszeiten (montags bis freitags, jeweils von 19.45 Uhr abends bis 02.00 Uhr am nächsten Morgen) ist es ihr ohne Weiteres möglich, nachmittags jeweils für 2 Stunden eine Nebentätigkeit im Rahmen eines sog. 450 €-Jobs auszuüben, was dann im Umfang einer vollschichtigen Beschäftigung gleichkäme. Solche Tätigkeiten werden gerichtsbekannt insbesondere im haushaltsnahen Bereich stark nachgefragt. Dabei sind Stundenlöhne von 10,00 € nicht nur möglich und allgemein üblich. Damit käme die Antragstellerin insgesamt auf Einkünfte von rund 1.790 €/mtl. netto. Nach Abzug pauschaler berufsbedingter Aufwendungen blieben davon rund 1.700,00 € im Monat übrig.

26

Ein derartiges Einkommen wäre ausreichend, um den Mindestunterhalt des Antragsgegners (derzeit 355,00 €) und den des Kindes ...[B] (derzeit 240,00 €) sicherzustellen. Selbst wenn ihr für das Zusammenleben mit dem Vater des Kindes ...[B] keine Haushaltsersparnis nach Ziffer 21.5 KoL zugerechnet werden könnte, weil dessen Elterngeldanspruch geringer als 650,00 € wäre, könnte sie damit den Mindestunterhaltsbedarf ihrer beiden minderjährigen Kinder sicherstellen, ohne ihren notwendigen Selbstbehalt von 1.080 € zu unterschreiten.

III.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Satz 1 und 2 Nr. 1 FamFG. Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenentscheidung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Vorliegend ist hierbei insbesondere das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen.

28

Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 40, 51 Abs. 1 FamGKG. Maßgeblich für die Bewertung des Abänderungsbegehrens ist der bei Antragseinreichung nach der Jugendamtsurkunde für den Antragsgegner geschuldete Zahlbetrag. Das waren bei Antragszustellung 348,00 €/mtl.

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(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd
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published on 12/04/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 31/04 Verkündet am: 12. April 2006 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 11/02/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB181/14 Verkündet am: 11. Februar 2015 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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Annotations

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

(1) Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen.

(2) Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

(2) Ein minderjähriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.

(1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes. Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes

1.
für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) 87 Prozent,
2.
für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe) 100 Prozent und
3.
für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 117 Prozent
des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums des minderjährigen Kindes.

(2) Der Prozentsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen; jede weitere sich ergebende Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. Der sich bei der Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Euro aufzurunden.

(3) Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Mindestunterhalt erstmals zum 1. Januar 2016 und dann alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen.

(5) (weggefallen)

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:

1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung,
2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,
3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie
4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.

(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.

(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.