Bundesgerichtshof Beschluss, 28. März 2018 - XII ZB 168/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Betroffene begehrt die Aufhebung seiner Betreuung.
- 2
- Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet er an einer paranoidhalluzinatorischen Psychose. Für ihn war im Jahr 2013 auf seine Anregung hin und mit seinem Einverständnis eine rechtliche Betreuung eingerichtet worden. Diese umfasste den Aufgabenkreis Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung im Rahmen der Gesundheitssorge, Postangelegenheiten, Vermögensangelegenheiten sowie Vertretung gegenüber Behörden und sonstigen Institutionen. Für den Bereich der Vermögensangelegenheiten wurde zudem ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Die Überprüfungsfrist wurde auf drei Jahre festgelegt.
- 3
- Der Betroffene hat im Oktober 2015 um Aufhebung seiner Betreuung gebeten. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung des Betroffenen hat das Amtsgericht die Betreuung im bereits bestehenden Umfang nebst Einwilligungsvorbehalt verlängert. Auf die dagegen eingelegte Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht nach Anhörung des Betroffenen in Anwesenheit des Sachverständigen die Betreuung für den Aufgabenkreis Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht im Rahmen der Gesundheitssorge aufgehoben und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen.
- 4
- Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die vollständige Aufhebung der Betreuung erstrebt.
II.
- 5
- Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
- 6
- 1. Nach Auffassung des Landgerichts liegen die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers weiterhin vor. Der Betroffene sei krankheitsbedingt nicht in der Lage, seine Angelegenheiten im Aufgabenkreis Postangelegenheiten , Vermögensangelegenheiten sowie Vertretung gegenüber Behörden und sonstigen Institutionen selbst zu regeln, wie sich aus dem Sachverständigengutachten ergebe. Insoweit könne er auch nicht von freiem Willen getragene Entscheidungen treffen. Zwar sei der Betroffene auf den ersten Eindruck in der Lage, sich verständig zu äußern und Fragen sinnhaft zu beantworten. Die Störung des formalen Gedankengangs werde aber schnell erkennbar. Für die Bereiche Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht im Rahmen der Gesundheitssorge fehle es allerdings schon am Betreuungsbedarf. Zudem sei nicht klar erkennbar, ob für diese Bereiche die weiteren Voraussetzungen einer Betreuung gegen den Willen des Betroffenen vorlägen.
- 7
- 2. Dies hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
- 8
- a) Zu Unrecht rügt die Rechtsbeschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen, weil ihm das Sachverständigengutachten nicht ausgehändigt worden sei.
- 9
- aa) Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Grundlage einer Entscheidung in der Hauptsache setzt gemäß § 37 Abs. 2 FamFG voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Insoweit ist das Gutachten in seinem vollen Wortlaut im Hinblick auf die Verfahrensfähigkeit des Betroffenen (§ 275 FamFG) grundsätzlich auch ihm persönlich zur Verfügung zu stellen. Davon kann nur unter den Voraussetzungen des § 288 Abs. 1 FamFG abgesehen werden (vgl. jeweils zur Unterbringung Senatsbeschlüsse vom 16. September 2015 - XII ZB 250/15 - FamRZ 2015, 2156 Rn. 15 mwN und vom 8. März 2017 - XII ZB 516/16 - FamRZ 2017, 911 Rn. 5). Wird das Gutachten dem Betroffenen nicht ausgehändigt, verletzt das Verfahren ihn grundsätzlich in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Mai 2017 - XII ZB 18/17 - FamRZ 2017, 1323 Rn. 10 und vom 11. August 2010 - XII ZB 138/10 - BtPrax 2010, 278 Rn. 7, 10).
- 10
- Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Betroffene durch einen Verfahrensbevollmächtigten (§ 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG) vertreten wird, zu dessen Kenntnis das Gutachten gelangt ist. Denn anders als ein nach § 276 FamFG bestellter Verfahrenspfleger (vgl. Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 516/16 - FamRZ 2017, 911 Rn. 7 mwN) ist der Verfahrensbevollmächtigte rechtsgeschäftlicher Vertreter des Betroffenen (Senatsbeschluss vom 7. Februar 2018 - XII ZB 334/17 - juris Rn. 12 mwN). Die Bekanntgabe des Gutachtens an ihn wirkt somit für und gegen den Betroffenen selbst.
- 11
- bb) Danach ist die angefochtene Entscheidung des Landgerichts verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Zwar lässt sich der Akte nicht entnehmen, dass das vom Amtsgericht eingeholte Sachverständigengutachten dem Betroffenen persönlich ausgehändigt worden ist, obwohl er eine Übersendung sogar schriftlich verlangt hatte. Die Voraussetzungen des § 288 Abs. 1 FamFG für ein Absehen von der persönlichen Bekanntgabe liegen ausweislich des Gutachtens nicht vor. Jedoch hat sich – nach Erlass des amtsgerichtlichen Beschlusses – eine Rechtsanwältin als Verfahrensbevollmächtigte für den Betroffenen bestellt, der die Akte mit dem darin befindlichen Gutachten noch vor Erlass der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts zur Verfügung gestellt wurde. Die Verfahrensbevollmächtigte hatte somit im Beschwerdeverfahren Kenntnis vom gesamten Akteninhalt, mithin auch von dem Sachverständigengutachten. Diese Kenntnis muss sich der Betroffene zurechnen lassen, so dass eine Verletzung rechtlichen Gehörs insoweit ausscheidet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 2016 - XII ZB 131/16 - FamRZ 2016, 1668 Rn. 16 und vom 22. März 2017 - XII ZB 358/16 - FamRZ 2017, 996 Rn. 17 f.).
- 12
- b) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde ferner, weder das Sachverständigengutachten noch die angefochtene Entscheidung enthielten Feststellungen zu der Frage, ob der Betroffene zu einer freien Willensbestimmung in der Lage sei.
- 13
- aa) Nach § 1896 Abs. 1a BGB darf gegen den freien Willen eines Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden. Die Annahme eines freien Willens im Sinne von § 1896 Abs. 1a BGB setzt dabei Einsichts- und Handlungsfähigkeit voraus. Der Betroffene muss mithin in der Lage sein, im Grundsatz die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen, sowie nach der gewonnenen Erkenntnis zu handeln, also die sich daraus ergebenden Schlüsse in Bezug auf die Einrichtung einer Betreuung umzusetzen. Das krankheitsbedingte Fehlen eines solchen freien Willens hat das sachverständig beratene Gericht festzustellen (Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 425/14 - FamRZ 2016, 701 Rn. 23).
- 14
- bb) Diesen Anforderungen wird der angefochtene Beschluss gerecht.
- 15
- (1) Das Landgericht begründet seine auf das Fehlen eines freien Willens bezogene Überzeugung damit, dass der Betroffene die Nachteile einer Betreuung klar sehe, aber insoweit nicht in der Lage sei, in die Abwägung auch die Vorteile einzubeziehen, die eine Betreuung biete. Die mangelnde Fähigkeit des Betroffenen zu einer klaren Abwägung hinsichtlich der Frage einer Betreuung zeige sich auch darin, dass die Aussagen des Betroffenen, ob er einen Betreuer zur Seite gestellt haben wolle, nicht konstant seien, sondern sich immer wieder veränderten.
- 16
- Diese Feststellungen zeigen, dass der Betroffene nicht in der Lage ist, die für eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und demgemäß auch die für und wider eine Betreuung sprechenden Gründe abzuwägen.
- 17
- (2) Zwar ist das schriftliche Sachverständigengutachten knapp gehalten und kommt nur zu dem Schluss, dass der Betroffene die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte "nur in Teilaspekten erkennen, gegeneinander abwägen und entsprechend entscheiden" könne. Welche Teilaspekte dies betrifft, ist aus dem Gutachten nicht ersichtlich. Allerdings hat der Sachverständige in der Anhörung vor dem Landgericht erklärt, er gelangenun – basierend auf dem mit dem Betroffenen geführten Gespräch und dem gesam- ten Akteninhalt – zu der Einschätzung, dass der Betroffene zwar sehr konkret erkenne, was gegen eine Betreuung, insbesondere einen Einwilligungsvorbehalt , spreche. Was jedoch dafür spreche, könne er nicht erkennen und einschätzen und deswegen nicht frei darüber entscheiden.
- 18
- 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung , zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Vorinstanzen:
AG Schwelm, Entscheidung vom 16.08.2016 - 82 XVII 31/16 -
LG Hagen, Entscheidung vom 13.02.2017 - 6 T 283/16 -
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Annotations
(1) Von der Bekanntgabe der Gründe eines Beschlusses an den Betroffenen kann abgesehen werden, wenn dies nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, um erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu vermeiden.
(2) Das Gericht hat der zuständigen Behörde den Beschluss über die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts oder Beschlüsse über Umfang, Inhalt oder Bestand einer solchen Maßnahme stets bekannt zu geben. Andere Beschlüsse sind der zuständigen Behörde bekannt zu geben, wenn sie vor deren Erlass angehört wurde.
(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen; - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht; - 3.
Notare.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.
(1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen geeigneten Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn
- 1.
von der persönlichen Anhörung des Betroffenen nach § 278 Abs. 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 abgesehen werden soll oder - 2.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gegen den erklärten Willen des Betroffenen erfolgen soll.
(2) Von der Bestellung kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. Die Nichtbestellung ist zu begründen.
(3) Der Verfahrenspfleger hat die Wünsche, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat den Betroffenen über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren und ihn bei Bedarf bei der Ausübung seiner Rechte im Verfahren zu unterstützen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen.
(4) Als Verfahrenspfleger ist eine natürliche Person zu bestellen. Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Verfahrenspfleger bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Verfahrenspflegschaft bereit ist.
(5) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.
(6) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.
(7) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.
(8) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.
(1) Von der Bekanntgabe der Gründe eines Beschlusses an den Betroffenen kann abgesehen werden, wenn dies nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, um erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu vermeiden.
(2) Das Gericht hat der zuständigen Behörde den Beschluss über die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts oder Beschlüsse über Umfang, Inhalt oder Bestand einer solchen Maßnahme stets bekannt zu geben. Andere Beschlüsse sind der zuständigen Behörde bekannt zu geben, wenn sie vor deren Erlass angehört wurde.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.
(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.