Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Juli 2014 - XII ZB 107/14
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Betroffene wendet sich gegen die Erweiterung der Betreuung auf den Bereich "Geltendmachung der Rechte am Nachlass" seiner Mutter.
- 2
- Im November 2011 wurde für den Betroffenen, der an einem AspergerSyndrom leidet, mit dessen Einverständnis eine Betreuung für die Aufgaben- kreise Gesundheitsfürsorge, Vertretung bei Behörden, Befugnis zum Empfang von Post und Sicherstellung häuslicher Pflege und Versorgung eingerichtet.
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- Im Februar 2013 verstarb die Mutter des Betroffenen. Sie hatte zuvor den Betroffenen testamentarisch zu 3/10 zum nicht befreiten Vorerben eingesetzt und seine Schwester zur Testamentsvollstreckerin bestimmt. Im Testament ist geregelt, dass die Testamentsvollstreckerin dem Betroffenen aus den Reinerträgen, die ihm gebühren, also den Nutzungen des Nachlasses, Geld und Sachleistungen zukommen zu lassen hat, die zur Verbesserung seiner Lebensqualität beitragen.
- 4
- Nach Bestellung eines Verfahrenspflegers und Anhörung des Betroffenen hat das Amtsgericht die Betreuung auf die Geltendmachung der Rechte am Nachlass erweitert. Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen wendet er sich mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
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- Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 293 Abs. 1 i.V.m. § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthaft und auch sonst zulässig; sie ist auch begründet.
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- 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
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- Aufgrund des in dem ursprünglichen Betreuungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens vom 24. September 2011 stehe fest, dass der Betroffene auch für die Geltendmachung der Rechte am Nachlass seiner Mutter umfassend auf die Hilfe anderer angewiesen sei. Denn die Geltendmachung dieser Rechte setze die Fähigkeit zu einem grundsätzlichen Verständnis der rechtlichen Bedeutung dieser Angelegenheiten voraus, die dem Betroffenen aufgrund seiner Asperger-Erkrankung fehle. Zwar sei das Gutachten bereits etwas mehr als zwei Jahre alt. Prognostisch sei jedoch nach der überzeugenden Einschätzung des Sachverständigen mit einem lebenslangen Förderungsbzw. Betreuungsbedarf zu rechnen.
- 8
- Für den verfahrensgegenständlichen Aufgabenbereich bestehe auch ein konkretes Betreuungsbedürfnis. Unter anderem müsse Klarheit über den Umfang des Nachlasses geschaffen werden, da die Testamentsvollstreckerin als Nachlassmasse bislang ausschließlich ein Grundstück mitgeteilt habe, während die Verfügung von Todes wegen auf das Vorhandensein weiterer Nachlassaktiva hindeute.
- 9
- Im Rahmen der persönlichen Anhörung des Betroffenen vor dem Amtsgericht seien die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens bestätigt worden. So habe der Betroffene bestätigt, in Behördenangelegenheiten die Hilfe seiner verstorbenen Mutter benötigt zu haben, die jetzt fortgefallen sei. Für eine Betreuungsbedürftigkeit spreche auch, dass der Betroffene nicht von seiner Einsetzung als nicht befreiter Vorerbe gewusst habe. Auch sei ihm die rechtliche Stellung eines nicht befreiten Vorerben nicht bekannt gewesen. Die Ablehnung der Erweiterung der Betreuung durch den Betroffenen stelle sich vor dem Hintergrund des zuvor Gesagten nicht als Ausdruck einer freien Willensbildung dar.
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- 2. Dies hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
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- a) Zutreffend rügt die Rechtsbeschwerde, dass die vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen zum freien Willen des Betroffenen gemäß § 1896 Abs. 1 a BGB nicht frei von Rechtsfehlern sind.
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- aa) Nach § 1896 Abs. 1 a BGB darf gegen den freien Willen des Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden. Wenn der Betroffene der Einrichtung bzw. - wie hier - der Erweiterung einer Betreuung nicht zustimmt, ist neben der Notwendigkeit der Maßnahme stets zu prüfen, ob die Ablehnung durch den Betroffenen auf einem freien Willen beruht. Das fachärztlich beratene Gericht hat daher festzustellen, ob der Betroffene trotz seiner Erkrankung noch zu einer freien Willensbestimmung fähig ist. Dabei ist der Begriff der freien Willensbestimmung im Sinne des § 1896 Abs. 1 a BGB mit dem des § 104 Nr. 2 BGB im Kern deckungsgleich. Die beiden entscheidenden Kriterien sind die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und dessen Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln. Fehlt es an einem dieser beiden Elemente, liegt kein freier, sondern nur ein natürlicher Wille vor (Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 632/12 - FamRZ 2014, 647 Rn. 6).
- 13
- Einsichtsfähigkeit setzt die Fähigkeit des Betroffenen voraus, im Grundsatz die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen. Dabei dürfen jedoch keine überspannten Anforderungen an die Auffassungsgabe des Betroffenen gestellt werden. Auch der an einer Erkrankung im Sinne des § 1896 Abs. 1 BGB leidende Betroffene kann in der Lage sein, einen freien Willen zu bilden und ihn zu äußern. Abzustellen ist jeweils auf das Krankheitsbild des Betroffenen. Wichtig ist das Verständnis, dass ein gesetzlicher Vertreter (§ 1902 BGB) bestellt wird, der eigenständige Entscheidungen in den ihm übertragenen Aufgabenbereichen treffen kann. Der Betroffene muss Grund, Bedeutung und Tragweite einer Betreuung intellektuell erfassen können, was denknotwendig voraussetzt, dass der Betroffene seine Defizite im Wesentlichen zutreffend einschätzen und auf der Grundlage dieser Einschätzung die für und gegen eine Betreuung sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abwägen kann (Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 632/12 - FamRZ 2014, 647 Rn. 7 mwN).
- 14
- Ist der Betroffene zur Bildung eines klaren Urteils zur Problematik der Betreuerbestellung in der Lage, muss ihm weiter möglich sein, nach diesem Urteil zu handeln und sich dabei von den Einflüssen interessierter Dritter abzugrenzen (Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 632/12 - FamRZ 2014, 647 Rn. 8). Dabei müssen die Feststellungen zum Ausschluss der freien Willensbestimmung durch ein Sachverständigengutachten belegt sein (Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 632/12 - FamRZ 2014, 647 Rn. 9 mwN).
- 15
- Beruht die Entscheidung des Betroffenen gegen die Bestellung eines Betreuers schließlich auf einer nach den vorgenannten Maßstäben freien Willensbildung , muss diese Entscheidung auch dann respektiert werden, wenn die Einrichtung einer Betreuung für den Betroffenen objektiv vorteilhaft wäre (Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 632/12 - FamRZ 2014, 647 Rn. 10 mwN).
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- bb) Diesen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht.
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- (1) Dabei ist das Beschwerdegericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen , dass die grundsätzliche verfahrensrechtliche Verpflichtung, den Betroffenen anzuhören sowie ein Sachverständigengutachten einzuholen, auch im vorliegenden Fall der Erweiterung der Betreuung i.S.v. § 293 FamFG bestanden hat. Zwar sieht § 293 Abs. 2 FamFG in bestimmten Fällen Verfahrenserleichterungen vor. Die Voraussetzungen des hier allein einschlägigen § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG, wonach es einer persönlichen Anhörung sowie der Einholung eines Gutachtens oder ärztlichen Zeugnisses nicht bedarf, wenn die beabsichtigte Erweiterung nicht wesentlich ist, liegen hier indes nicht vor. Denn mit der Erweiterung der Betreuung auf die Geltendmachung der Rechte am Nachlass der Mutter des Betroffenen ist erstmals ein wesentlicher Teilbereich der Vermögenssorge in die Betreuung einbezogen worden (vgl. Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 293 Rn. 7).
- 18
- (2) Das Beschwerdegericht konnte sich hinsichtlich seiner Schlussfolgerung , der Betroffene könne keinen freien Willen bilden, allerdings nicht auf das Sachverständigengutachten stützen. Unbeschadet der Tatsache, dass dieses in dem ursprünglichen Betreuungsverfahren eingeholt und zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts rund zwei Jahre und vier Monate alt war, war der Betroffene nach der damaligen Einschätzung des Sachverständigen - wie die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt - durchaus in der Lage, "die Tragweite gegenwärtig zu treffender Entscheidungen in ausreichendem Maß zu überblicken und überwiegend auch von sinnvollen Erwägungen abhängig machen zu können". Dem Gutachten ist überdies zu entnehmen, dass der Betroffene im Zeitpunkt seiner Begutachtung "nach psychiatrischen Kriterien als hinreichend geschäfts- und einwilligungsfähig anzusehen" gewesen sei. Hinzu kommt, dass der Betroffene bei seiner Anhörung vor dem Amtsgericht eingeräumt hat, die Hilfe seiner Mutter in Behördenangelegenheiten benötigt zu haben , was auch auf eine entsprechende Einsichtsfähigkeit schließen lässt.
- 19
- Bei dieser Sachlage hätte das Beschwerdegericht ein fachärztliches Gutachten zur Frage der freien Willensbildung einholen müssen.
- 20
- b) Zudem rügt die Rechtsbeschwerde zu Recht, dass das Beschwerdegericht den Betroffenen nicht angehört hat.
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- aa) Gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG ist das Beschwerdegericht grundsätzlich dazu verpflichtet, den Betroffenen persönlich anzuhören. Allerdings kann es nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der persönlichen Anhörung absehen , wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2013 - XII ZB 320/13 - BtPrax 2014, 38 Rn. 6).
- 22
- bb) Solche neuen Erkenntnisse waren vorliegend indes durchaus zu erwarten. Denn wie seinem Beschluss zu entnehmen ist, hat sich das Amtsgericht mit der Frage, ob der Betroffene hinsichtlich der Betreuungserweiterung einen freien Willen bilden kann, nicht im Ansatz auseinandergesetzt. Vielmehr hat es den Betroffenen nach der Anhörung noch "um Mitteilung" gebeten, falls er nicht mit der Erweiterung der Betreuung einverstanden sei. Der Umstand, dass sich der Betroffene dazu nicht geäußert hat, kann indes nicht als Zustimmung zur Erweiterung gewertet werden. Dementsprechend kann der vorangegangenen Anhörung des Betroffenen nicht entnommen werden, dass das Amtsgericht diese auch auf die Überprüfung des freien Willens erstreckt hat. Deshalb hätte das Beschwerdegericht sich einen eigenen Eindruck zu der Frage bilden müssen, ob der Betroffene einen freien Willen bilden kann.
- 23
- 3. Gemäß § 74 Abs. 5 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuheben. Eine abschließende Entscheidung in der Sache gemäß § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG ist dem Senat nicht möglich, da diese wegen der durch das Beschwerdegericht noch durchzuführenden Ermittlungen nicht zur Endentscheidung reif ist.
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 19.12.2013 - 55 XVII H 1866 -
LG Köln, Entscheidung vom 28.01.2014 - 1 T 19/14 -
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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
Geschäftsunfähig ist:
- 1.
wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, - 2.
wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.
(1) Für die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers und die Erweiterung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen gelten die Vorschriften über die Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend. Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist.
(2) Einer persönlichen Anhörung nach § 278 Abs. 1 sowie der Einholung eines Gutachtens oder ärztlichen Zeugnisses (§§ 280 und 281) bedarf es nicht,
- 1.
wenn diese Verfahrenshandlungen nicht länger als sechs Monate zurückliegen oder - 2.
die beabsichtigte Erweiterung nach Absatz 1 nicht wesentlich ist.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 kann das Gericht von der Einholung eines Gutachtens oder eines ärztlichen Zeugnisses absehen, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers nicht aufgrund einer Änderung des Krankheits- oder Behinderungsbildes des Betroffenen, sondern aufgrund der Änderung seiner Lebensumstände oder einer unzureichenden Wirkung anderer Hilfen erweitert werden soll.
(4) Ist mit der Bestellung eines weiteren Betreuers nach § 1817 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Erweiterung des Aufgabenkreises verbunden, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.
(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.
(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
- 1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder - 3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.
(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.