Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Nov. 2016 - XII ZA 55/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. NeddenBoeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Mit seit 9. August 2014 rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main wurde die Ehe des Antragsgegners mit der Antragstellerin geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. Am 12. März 2016 hat der Antragsgegner beim Amtsgericht Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Diesen Antrag hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsgegner beim Amtsgericht privatschriftlich Beschwerde eingelegt und „PKH; Beiordnung eines Rechtsanwalts aus der Staatskasse“ beantragt. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde verworfen, weil sie nicht von einem Rechtsanwalt eingelegt worden sei, und Verfahrenskostenhilfe versagt, weil es der unzulässigen Beschwerde an der Erfolgsaussicht fehle. Dagegen möchte der Antragsgegner Rechtsbeschwerde führen, wofür er um Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nachsucht.
II.
- 2
- Dem Betroffenen ist die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu versagen, weil seine beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig im Sinne von §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO ist.
- 3
- 1. Der beabsichtigten Rechtsbeschwerde fehlt es allerdings nicht an der hinreichenden Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Denn die Beschwerdeentscheidung ist rechtlich unzutreffend, weil das Oberlandesgericht die Beschwerde nicht wegen Verstoßes gegen den Anwaltszwang verwerfen durfte, ohne zuvor über den Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragsgegners zu entscheiden (vgl. Senatsbeschluss vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15 - FamRZ 2016, 209 Rn. 5 f.).
- 4
- 2. Gleichwohl kommt die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe hier nicht in Betracht.
- 5
- Gemäß § 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auch voraus, dass die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint. Nach der Legaldefinition des § 114 Abs. 2 ZPO ist die Rechtsverfolgung mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
- 6
- So liegt der Fall hier. Der Antragsgegner hat keinerlei Umstände genannt , die einen Nichtigkeitsantrag gemäß §§ 118 FamFG, 579 ZPO oder einen Restitutionsantrag nach §§ 118 FamFG, 580 ZPO auch nur ansatzweise begründen könnten. Gleiches gilt, worauf das Amtsgericht bereits zutreffend hin- gewiesen hat, für die vom Antragsgegner in seinem Antragsschreiben ebenfalls angesprochene Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich. Von einer im Ergebnis solcherart aussichtslosen Rechtsverfolgung würde ein vermögender Beteiligter bei verständiger Würdigung absehen und nicht Kosten für ein Rechtsbeschwerdeverfahren verursachen, die er mangels materieller Erfolgschancen letztlich jedenfalls selbst zu tragen hätte. Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Guhling Krüger
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.04.2016 - 409 F 9126/10 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.09.2016 - 3 UF 134/16 -
Annotations
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
- 1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen, - 2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung, - 3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung, - 4.
die Güteverhandlung, - 5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses, - 6.
das Anerkenntnis, - 7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden, - 8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
- 1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen, - 2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung, - 3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung, - 4.
die Güteverhandlung, - 5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses, - 6.
das Anerkenntnis, - 7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden, - 8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Für die Wiederaufnahme des Verfahrens in Ehesachen und Familienstreitsachen gelten die §§ 578 bis 591 der Zivilprozessordnung entsprechend.